2483
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1975 Nr.107
Tag Inhalt Seite
8. 9. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe . . . . . . . . . 2483
H053-2-6, 7108-27, 8051-2, 8051-3, 8051-4, 8051-5, 7108-12, 7108-22, 8053-2-2, 7108-24, 8051-6, 8051-7, 8053-2-4,
71011-15, 8051-11 a, 8051-9 a
8. 9. 75 Neufassung der VNordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung -
ArbStoffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2493
fl0'.i:l-2-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Hcchlsvorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften ......... , .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 8. September 1975
Inhaltsverzeichnis
Änderung des Wortlauts der Verordnung
Neufassung des Anhangs I
Anhang I Nr. 1.1 Stoffe
Anhang I Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Anhang I Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen Gefahren
Anhang I Nr. 1.4 Sicherheitsratschläge
Anhang I Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flamm-
punkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen
Anhang I Nr. 2.1 Zubereitungen, die Lösemittel enthalten
Anhang I Nr. 2.2 Blei- und arsenhaltige Zubereitungen
Anhang I Nr. 2.3 Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe
Neufassung des Anhangs II
Anhang II Nr. Arsen
Anhang II Nr. 2 Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan und
Pentachloräthan
Anhang II Nr. 3 Strahlmittel
Anhang II Nr. 4 Thomasphosphat
Anhang II Nr. 5 Blei
Anhang II Nr. 6 Fluor
Anhang II Nr. 7 Oberflächenbehandlung in Schiffsräumen
Anhang II Nr. 8 Silikogener Staub
Anhang II Nr. 9 Magnesium
Anhang II Nr. 10 Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe
Anhang II Nr. 11 Ammoniumnitrat
2484 Jahrgang 1975, Teil I
Auf Grund unter Nummer 3 Buchstabe c nach den
des § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche Worten „einen Flammpunkt unter 21 ° C
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März haben" ein Beistrich gesetzt und folgende
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581), zuletzt geändert Worte angefügt: ,,der nach den Prüfver-
durch Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum fahren des Anhangs I Nr. 1.5 festgestellt
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- wird-",
blatt I S. 469), - unter Nummer 4 das Wort „brennbar"
durch das Wort „entzündlich" ersetzt und
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-
nach den Worten „einen Flammpunkt
setzes, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
zwischen 21 ° und 55° C haben" ein Bei-
ster für Wirtschaft und
strich gesetzt und folgende Worte ange-
auf Grund fügt: ,,der nach den Prüfverfahren des
Anhangs I Nr. 1.5 bestimmt wird;".
-- der§§ 120 e und 139 h der Gewerbeordnung,
b) In Absatz 5 werden die Worte „das innerbe-
- des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der Ar-
triebliche Verarbeiten" ersetzt durch die
beitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsge-
Worte „das Be- und Verarbeiten".
setzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch Arti-
kel 21 des Gesetzes zur Erleichterung der Ver-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
waltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-
lockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (Bundesge- a) Das Wort „verwendet" wird durch die Worte
setzbl. I S. 685), ,,mit solchen Stoffen umgeht" ersetzt.
des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Jugendarbeitsschutz- b) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1, und
gesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I es wird nachstehender Absatz 2 angefügt:
S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 244 des ,, (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt,
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom wenn der Hersteller oder derjenige, der die
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), gefährlichen Stoffe in den Verkehr bringt,
des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der den zuständigen Behörden die erforderliche
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April Auskunft unmittelbar gibt."
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert
durch Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- a) In Absatz 1 werden unter Nummer 2 die
setzbl. I S. 469),
Worte „Anhang I Nr. 2.1" ersetzt durch die
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- Worte „Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3".
setzes, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
b) In Absatz 2 werden
ordnet:
Nummer 1 wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „ 1. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie
giftigen, mindergiftigen, reizenden
Die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und ätzenden Stoffen und Zubereitun-
vom 17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1609, gen, soweit hierfür arzneimittel-, be-
]972 S. 507) wird wie folgt geändert: täubungsmittel- und giftrechtliche
Vorschriften bestehen,"
1. Nach der Bezeichnung werden folgende Kurz-
bezeichnung und Abkürzung eingefügt: Nummer 3 wie folgt gefaßt:
„3. explosionsgefährlichen Stoffen und
,, (Arbeitssloffvcrordnung - - ArbStoffV
Zubereitungen, pyrotechnischen Ge-
genständen und Zündmitteln, soweit
2. § 1 wird wie folgt geändert: hierfür sprengstoffrechtliche Vor-
a) In Absatz 1 werden schriften bestehen,"
die Worte „Ausgangs- und HiHsstoffe"' unter Nummer 5 nach den Worten „ra-
durch die Worte „Ausgangs-, HiHs- und dioaktiven Stoffen" die Worte angefügt
Betriebsstoffe" ersetzt, .,und Zubereitungen, soweit hierfür atom-
unter Nummer 2 das Wort „brennbaren" rechtliche Vorschriften bestehen,"
durch das Wort „entzündlichen" ersetzt, - die Nummern 7 und 8 gestrichen.
:'i r. 107 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2485
c) In AiJsatz] \Verden als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens
n.,ich NummN 1 Nummer 1 a dem Format 52 X 74 mm,"
nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„ 1 a. zur Durchfuhr unter zollamtlicher ,,Die Kennzeichnung muß sich hinsicht-
Ulwrwachung bestimmt sind, soweit lich Farbe oder Aufmachung deutlich
keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, vom Untergrund unterscheiden.",
oder", der letzte Satz wie folgt gefaßt:
Nummer 2 wie folgt neu gefaßt: „Das Gefahrensymbol muß mindestens
1 cm 2 groß sein und mindestens ein
,,2. zur Ausfuhr in Länder der Europäi-
Zehntel der von der Kennzeichnung ein-
schen Gemeinschaften bestimmt sind,
genommenen Fläche ausmachen; es muß
soweit dort noch keine den nachbe-
sich mit seinem Untergrund hinsichtlich
zeichnelen Richtlinien entsprechen-
Farbe oder Aufmachung deutlich vom
den Rechts- oder Verwaltungsvor-
Untergrund des Kennzeichnungsschildes
schriften erlassen sind:
unterscheiden."
a) Richtlinie des Rates vom 27. Juni
1%7 zur Angleichung der Rechts- c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
und Verwaltungsvorschriften für „Abmessungen" die Worte „oder sonstige
die Einstufung, Verpackung und Beschaffenheit" eingefügt.
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe d) Absatz 4 wird gestrichen.
(ABI. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie des Ra- 8. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tes vom 21. Mai 1973 (ABI. EG Nr. a) Die Worte „Anhang I Nr. 2.1" werden durch
L 167 S. 1), die Worte „Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3" ersetzt.,
b) Richtlinie des Rates vom 4. Juni b) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
1973 zur Angleichung der Rechts- ,,3. Sicherheitsratschläge mitgeliefert wer-
und Verwaltungsvorschriften für den, aus denen die Maßnahmen zur Ab-
die Einstufung, Verpackung und wendung der beim Umgang mit den Zu-
Kennzeichnung von Zubereitun- bereitungen auftretenden wesentlichen
gen gefährlicher Stoffe (Lösemit- Gefahren hervorgehen und die nach den
tel) (ABI. EG Nr. L 189 S. 7)." Mustern des Anhangs I Nr. 1.4 auszu-
wählen sind."
5. In § 4 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1,
und es wird nachstehender Absatz 2 angefügt: 9. § 8 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfan ,,§ 8
zulassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1
auf das Inverkehrbringen und die Abgabe zum Verpackung der Zubereitungen
Verbrauch von Stoffen ganz oder teilweise nicht Für die Verpackung der Zubereitungen ein-
angewendet werden, wenn die Verpackung ein- schließlich der Behältnisse und Verschlüsse gilt
schließlich der Behältnisse Stoffe in ungefähr- § 5 entsprechend."
licher Menge enthält."
10. § 9 erhält folgende Fassung:
6. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 9
,, (2) Die Verpackung darf die Stoffe nicht nach Kennzeichnung der Zubereitungen
Absatz 1 Nr. 1 dicht umschließen, wenn sid1 (1) Auf den Verpackungen und Behältnissen
hierdurch die Gefahren erhöhen würden. Den der Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.1 müs-
Gefahren, die durch die nicht dichte Umschlie-
sen als Kennzeichnung angebracht sein
ßung entstehtm, muß durch 9ceignete Maßnah-
men vorgebeuut sein." 1. die Bezeichnung der giftigen Bestandteile der
Zubereitung nach Anhang I Nr. 2.1,
7. § 6 wird wie folgt geändert: 2. die Bezeichnung der gesundheitsschädlichen
a) In Absatz 1 wird folgender Salz angefügt: Bestandteile der Zubereitung nach Anhang I
,,Auf den Hinweis auf die besonderen Gefah- Nr. 2.1, sofern ihre Konzentrationen folgende
ren kann bei brandfördernden, leicht ent- Werte übersteigt:
zündlichen, gesundheitsschädlichen oder rei- - bei Stoffen
zenden Stoffen verzichtet werden, wenn die der Klasse II a 3
Verpackung einschließlich Behältnisse Stoffe - bei Stoffen
in einer Menge von nicht mehr als 0,125 Li- der Klasse II b 6 vom
ter enthält." nach
- bei Stoffen Hundert
Anhang I
b) In Absatz 2 werden der Klasse II c 10 ihres
Nr. 1.1
- bei Toluol Gewichts
- in Satz 2 die Worte „bis zu 3 Litern min-
destens dem Format 52 >( 74 mm" ersetzt und Xylol 5
durch die Worte „bis zu 0,25 Liter einem - bei Stoffen
Format in angemessener Größe, von mehr der Klasse II d 20
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Ndnw und A nschri 11 dess<'ll, der die Zuberei- haltenen Behältern oder Laderäumen, in de-
tung hergestellt oder eingeführt hat oder der nen gefährliche Arbeitsstoffe befördert wer-
die Zubereitung vertreibt (feilhält oder Be- den."
stellungen entgegennimmt),
4. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbe- 13. § 12 erhält folgende Fassung:
zeichnung giftiger, gesundheitsschädlicher ,,§ 12
und leicht entzündlicher Zubereitungen nach
Anhang I Nr. 1.2 in Verbindung mit An- Sachlicher Geltungsbereich
hang I Nr. 1.1, (1) Der dritte Abschnitt gilt für
5. Hinweise auf die besonderen Gefahren, die 1. den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
nach Anhang I Nr. 1.3 auszuwählen sind.
Mehr als vier Hinweise brauchen nicht ange- 2. den Umgang mit Arbeitsstoffen, bei denen in-
bracht zu werden. Dabei haben diejenigen, folge dieses Umgangs Stoffe entstehen, die
welche die Gesundheit betreffen, Vorrang die Eigenschaften der gefährlichen Arbeits-
vor denen, welche die Explosions- oder stoffe aufweisen und
Feuergefahr betreffen. Auf den Hinweis auf 3. den Umgang mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art
die besonderen Gefahren kann verzichtet nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger
werden, wenn die Verpackung einschließlich übertragen können,
der Behältnisse Zubereitungen in einer
Menge von nicht mehr als 0,125 Liter enthält. soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden
und der Geltungsbereich in den folgenden Vor-
Ist die Zubereitung mehrfach verpackt, muß schriften nicht eingeschränkt ist.
jede Verpackung nach den Sätzen 1 bis 3 ge-
kennzeichnet sein, ausgenommen eine durch- (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Um-
sichtige Verpackung, unter der sich eine Ver- gang mit
packung mit Kennzeichnung befindet. Für die 1. Arbeitsstoffen in Betrieben, die der Bergauf-
Kennzeichnung der Zubereitungen gilt außer- sicht unterliegen,
dem § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Bei der 2. Arbeitsstoffen in Haushalten.
Kennzeichnung der Zubereitungen werden
Stoffe von weniger als 0,2 vom Hundert ihres (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für
Gewichts bei Stoffen der Klasse I und von weni- den Umgang mit
ger als 1 vom Hundert ihres Gewichts bei Stof- 1. explosionsgefährlichen Stoffen und Zuberei-
fen der Klasse II nicht berücksichtigt, unabhän- tungen, pyrotechnischen Gegenständen und
gig davon, ob sie als Verunreinigungen oder als Zündmitteln, ausgenommen die in § 1 Abs. 1
Beimengungen vorhanden sind. Nr. 1 gleichgestellten explosionsfähigen Stoffe
(2) Auf den Verpackungen und Behältnissen und Zubereitungen, soweit hierfür spreng-
der Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 und stoffrechtliche Vorschriften bestehen,
2.3 muß eine dauerhafte und deutlich lesbare 2. radioaktiven Stoffen, soweit hierfür atom-
Aufschrift nach Anhang I Nr. 2.2.1, 2.2.2 oder rechtliche Vorschriften bestehen."
2.3.2.1 Abs. 1 angebracht sein."
14. § 13 erhält folgende Fassung:
11. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
,,§ 10
Schutzmaßnahmen
Anforderungen an Zubereitungen
(1) Der Arbeitgeber, der
Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.3 dürfen
vorbehaltlich des § 1 nur in den Verkehr ge- 1. gewerbsmäßig
bracht oder zum Verbrauch abgegeben werden, a) mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgeht
wenn sie den Anforderungen des Anhangs I oder
Nr. 2.3 entsprnchen." b) mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen in-
folge dieses Umgangs Stoffe entstehen,
12. § 11 wird wie folgt geändert: die die Eigenschaften der gefährlichen Ar-
beitsstoffe aufweisen oder
a) Die Worte ,,§ 4 Nr. 1 und 2" werden ersetzt c) mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art
durch die Worte ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2". nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: übertragen können oder
„ Ist die Verpackung des Versandstücks die 2. auch nicht gewerbsmäßig gefährliche Ar-
einzige Verpackung, so muß sie außerdem beitsstoffe verwendet,
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 hat die erforderlichen Maßnahmen nach den be-
und 3 oder na,ch § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sonderen Vorschriften des Anhangs II, den für
gekennzeichnet sein, ausgenommen bei ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Schienen-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahr- tungsvorschriften und im übrigen nach den all-
zeugen mit fest verbundenen oder darin ent- gemein anerkannten sicherheitstechnischen, ar-
N . 107 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2481
beitsrnedizinischen und hygienischen Regeln so- die Worte „gewerbsmäßig gelagert oder
wie den sonstigen gesicherten arbeitswissen- verwendet" ersetzt durch die Worte „ ver-
schctftl ichcn [rkenntnissen zu treffen. wendet oder gewerbsmäßig gelagert",
(2) Die zusUindige Behörde kann auf schrift- - folgender Satz angefügt:
lichen Antrag d0s A rbcütgebers Ausnahmen von „Werden gefährliche Arbeitsstoffe in mit
den in A bsa lz 1 genannl(~n Vorschriften zulas- Schienen-, Straßen-, Wasser- oder Luft-
sen, wenn fahrzeugen fest verbundenen oder in dar-
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirk- in enthaltenen Behältern oder Laderäu-
same Maßnahme trifft oder men befördert, so brauchen diese Fahr-
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zeuge nur nach den verkehrsrechtlichen
zu einer unverhältnisrnäßigPn Härte führen Vorschriften gekennzeichnet zu sein."
würde und die Abweichung mit dem Schutz b) In Absatz 2 werden
der Arbeitnehmer vereinbar ist.
die Worte „Anhang I Nr. 2.1 dieser Ver-
(3) Der Arbeitgeber dcul von den in Absatz 1 ordnung aufgeführte gefährliche Arbeits-
genannten Regeln und Erkenntnissen abwei- stoffe gewerbsmäßig gelagert oder ver-
chen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen wendet" ersetzt durch die Worte „An-
trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hang I Nr. 2.1 bis 2.3 dieser Verordnung
hat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe ver-
daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. wendet oder gewerbsmäßig gelagert",
(4) Der Arbeit9eber hat bei den von ihm nach - folgender Satz 2 angefügt:
Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen die nach § 4 ,,Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
Abs. 1 Nr. 3 und nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 mitge- wenden."
lieferten Sicherheitsratschläge zu berücksichti-
gen. c) In Absatz 3 werden die Worte „den Absätzen
1 und 2" durch die Worte Absatz 1 Satz 1
11
(5) Ist es durch betriebstechnische Maßnah- und Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
men nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitneh-
mer den Einwirkungen
16. § 15 erhält folgende Fassung:
1. gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 1
Abs. 1, ,,§ 15
2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entste- Beschäftigungsverbote
henden Stoffen, die die Eigenschaften der ge- (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nur un-
fährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 ter Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigen„
Abs. 1 aufweisen, wenn sie
3. von Krankheitserregern., 1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des
ausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeig- § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 umgehen oder
nete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü- 2. mit Arbeitsstoffen umgehen, bei denen
gung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem infolge dieses Umgangs Stoffe entstehen, die
Zustand zu halten. Die Arbeitnehmer haben die die Eigenschaften der gefährlichen Arbeits-
zur Verfügung gestellten persönlichen Schutz- stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auf-
ausrüstun9en zu benutzen. Die Vorschriften weisen.
über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen
nach § 15 Abs. 2 Satz 2, Anhang II Nr. 1.4, 2.4,, (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht be-
3.7, 4.4, 5.5, 6.4, 7.9, 8.7 und über die Arbeitszeit schäftigen beim Umgang
nach Anhang II Nr. 1.5, 2.5, 3.8, 4.5, 5.6, 6.5, 7.10,, 1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des
8.8 sind unabhängig davon anzuwenden, ob § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 oder
Schutzausrüstungen benutzt werden.
2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den InhaH Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen-
der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften schaften der g-efährlichen Arbeitsstoffe im
dieser Verordnung in einer für die Arbeitneh- Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen
mer verständlichen Form und Sprache in einer oder
Betriebsanweisung darzustellen und sie an ge-
eigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder aus- 3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfah-
zuhängen. Die Arbeitnehmer müssen über die rungsgemäß Krankheitserreger übertragen
beim Umgang mit Stoffen nach Absatz 1 auftre- können,
tenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu wenn sie hierbei den Einwirkungen
ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und da-
nach in angemessenen Zeitabständen, minde- der gefährlichen Arbeitsstoffe,
stens einmal jährlich, unterwiesen werden. --- der Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr-
lichen Arbeitsstoffe aufweisen,
§ 14 wird wie folgt geändert: - der Krankheitserreger,
a) In Absatz 1 werden ausgesetzt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
die Ausbildungsordnung den Umgang mit so kann die zuständige Behörde anordnen, daß
diesen Stoffen erfordert, der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden
darf, wenn er von einem Arzt untersucht wor-
der Jugendliche mindestens 16 Jahre alt ist,
den ist und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
wenn er den Einwirkungen gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß
der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbe-
§ 1 Abs. 1 Nr. 5, der Stoffe, die die Eigen- schäftigung nicht bestehen."
schaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im
Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufweisen,
18. In § 17 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1,
der Krankheitserreger, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
ausgesetzt ist, ,, (2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes .
- der Jugendliche unter Aufsicht eines Fach- über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
kundigen beschäftigt wird und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885)
der Jugendliche von einem Arzt innerhalb
besteUt, so ist dieser auf seinen Antrag zu er-
der Frist nach § 18 Abs. 2 untersucht worden
mächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den
ist und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeit-
daß gesundheitliche Bedenken gegen die Be- nehmern vorzunehmen, wenn er über die hierfür
erforderliche besondere Fachkunde sowie das
schäftigung nicht bestehen.
erforderliche Hilfspersonal, Räume, Einrichtun-
(3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stil- gen, Geräte und Mittel verfügt."
lende Mütter nicht beschäftigen beim Umgang
1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des 19. § 18 wird wie folgt geändert: _
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 oder a) Der bisherige Absatz 2 wird als Satz 2 in Ab-
2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses satz 1 übernommen.
Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen- b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
schaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 aufweisen "(2) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Ver-
oder ordnung und zugleich nach anderen Rechts-
vorschriften innerhalb eines halben Jahres
3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfah- inehr als einmal einer Nachuntersuchung zu
rungsgemäß Krankheitserreger übertragen unterziehen, so können diese Nachunter-
können, suchung,en an einem Termin vorgenommen
wenn sie hierbei den Einwirkungen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachun-
- der gefährlichen Arbeitsstoffe, tersuchungsfrist weniger als ein Jahr be-
- der Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr- trägt."
lichen Arbeitsstoffe aufweisen, c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
- der Krankheitserreger, ,, (3) Hat der Arzt nach dieser Verordnung
ausgesetzt sind." eine Vorsorgeuntersuchung vorgenommen
mit dem Ergebnis, daß gesundheitliche Be-
denken g-egen eine Beschäftigung oder Wei-
17. § 16 erhält folgende Fa_ssung:
terbeschäftigung nicht bestehen, so erteilt er
,,§ 16 dem Arbeitgeber, der die Vorsorgeunter-
suchung veranlaßt, hierüber eine Bescheini-
Behördliche Anordnungen
gung. Der Arzt kann die Bescheinigung nach
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Satz 1 auch bedingt oder befristet erteilen. u
die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die
der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus den
20. § 19 wird wie folgt geändert:
§§ 13 bis 15 erg,ebenden Pf.lichten zu treffen hat.
a) In Absatz 1 werden die Worte „ob der Ar~
(2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitneh- beitnehmer die vorgesehene oder ausgeübte
mer an seiner Gesundheit geschädigt wird, Tätigkeit ausüben datfM ersetzt durch die·
wenn er Worte „ob gegen die Beschäftigung oder
1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des _Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ge-
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 _umgeht oder sundheitliche Bedenken bestehen."
2. mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen infolge b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dieses Umgangs Stoffe en.tstehen, die die ,. (2) .Die zuständige Behörde darf die Be-
Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe - schäftigung oder die Weiterbeschäftigung
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen nur gestatten, wenn auf Grund eines ärzt-
oder lichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß
3. mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art nach die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet
erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertra- wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens·
gen können, trägt der Arbeitgeber."
Nr. 107 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2489
21. § 20 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 4. entgegen Anhang II Nr. 2.3 ortsfeste Behälter
„Danach sind die Karteikarte der am Sitz oder zur Lagerung von Arbeitsstoffen, die mehr
Wohnort des Arbeitgebers für den medizini- als 1 vom Hundert ihres Gewichts an Benzol
schen Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu enthalten, nicht kennzeichnet,
übersenden und die ärztlichen Bescheinigungen 5. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13
dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen." Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrich-
tet,
22. § 22 erhält folgende Fassung: a) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete per-
sönliche Schutzausrüstungen nicht zur
,,§ 22 Verfügung stellt,
Beschä f Ligungs verbot b) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebs-
Erteilt der Arzl eine Bescheinigung, nach der anweisung nicht an geeigneter Stelle im
gcsunclhr)illiche Bedenken ~Jegen eine Weiterbe- Betrieb auslegt oder aushängt,
schäftigung bestehen, so darf der Arbeitgeber c) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeit-
den Arbcilnc~hrner nicht mehr weiterbeschäfti- nehmer nicht oder nicht mindestens ein-
gen. ]n der Bescheinigung kann bestimmt wer- mal jährlich unterweist,
den, daß das Beschäftigungsverbot erst mit Ab- 6. entgegen Nummer 9.2 Abs. 1 und 3 sowie
lauf der Nt1chuntcrsuchungsfrist beginnt." Nummer 11.3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des An-
hangs II eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig
23. In § 24 wird die bishcri~Je Vorschrift Absatz 1, oder nicht vollständig erstattet.
und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete
,, (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichne- Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines
ten Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Ge-
4 des Mutterschutzgesetzes strafbar." werbeordnung strafbar."
24. § 25 erhält folgende Ft1ssung: 25. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26
,,§ 25
Gesetz über gesundheitsschädliche
Gewerbeordnung oder feuergefährliche Arbeitsstoffe
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder
lich oder fahrlässig feuergefährliche Arbeitsstoffe handelt, wer vor-
1. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13 sätzlich oder fahrlässig
Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten ver- 1. entgegen § 4 Abs. 1 die in Anhang I Nr. 1.1
richtet, aufgeführten Stoffe in den Verkehr bringt
oder zum Verbrauch abgibt,
a) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Num-
mer 3.7 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Num- a) ohne sie nach § 5 zu verpacken,
mer 5.5 Satz 1, 2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 b) ohne die Verpackung nach § 6 Abs. 1 bis
Abs. 1 des Anhangs II einen Arbeitneh- 3 zu kennzeichnen oder
mer beschäftigt oder weiterbeschäftigt, c) ohne Sicherheitsratschläge nach An-
b) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Num- hang I Nr. 1.4 in Verbindung mit An-
mer 5.5 Satz 3 des Anhangs II die Nachun- hang I Nr. 1.1 mitzuliefern,
tersuchung eines Arbeitnehmers nicht 2. entgegen § 7 die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3
rechtzeitig veranlaßt oder aufgeführten Zubereitungen in den Verkehr
c) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer weiter- bringt oder zum Verbrauch abgibt,
beschäftigt, obwohl eine Bescheinigung a) ohne sie nach § 8 zu verpacken,
des Arztes darüber vorliegt, daß gesund- b) ohne die Verpackungen und Behältnisse
heitliche Bedenken gegen eine Weiterbe- nach § 9 zu kennzeichnen oder
schäftigung bestehen, c) ohne nach den Mustern des Anhangs I
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßig in Nr. 1.4 ausgewählte Sicherheitsratschläge
Anhang I Nr. 1.1 aufgeführte gefährliche Ar- mi tzulief ern,
beitsstoffe lagert, die nicht nach § 4 Abs. 1 3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 in Anhang I
Nr. 1 und 2 verpackt und gekennzeichnet Nr. 1.1 aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe
sind, verwendet, die nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
und 2 verpackt und gekennzeichnet sind,
3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 gewerbsmäßig in
Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 aufgeführte gefähr- 4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Anhang I
liche Arbeitsstoffe lagert, die nicht nach § 7 Nr. 2.1 bis 2.3 aufgeführte Arbeitsstoffe ver-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt und gekennzeich- wendet, die nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2
net sind, verpackt und gekennzeichnet sind,
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
H Nr. 2.2 die dort aufge- 26. § 27 erhält folgende Fassung:
1ührlen Stoffe venvendet,
,,§ 27
li. Pnf~Jegen Anlrnng II Nr. 3.3 Satz 1 sHikogene
Ar bei tszei tordnung
Slrnhlmittel zum Strahlen verwendet,
P) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2
7. entgegen Anhang 11 Nr. 5.2 die dort aufge-
Nr . 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vor-
führten Anstrichstoffe für Innenanstriche von
sätzlich oder fahrlässig entgegen Nummer 1.5,
Rüurfüm verwendet, die zum Aufenthalt von
2.5, 3.8, 4.5, 5.6, 5.7, 6.5, 7.10 oder 8.8 des An-
Menschen bestimmt sind,
hangs II einen Arbeitnehmer beschäftigt.
8. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schrnälzmittel
(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeich-
und geschmälzte Faserstoffe verwendet oder
neten Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Ar-
9. entgegen Anhang II Nr. 7.2 Abs. 1 einen Ar- beitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
beitnehmer mit den dort genannten Arbeiten § 25 Abs. 4 und 5 der Arbeitszeitordnung straf-
an Innenflächen und Einbauten von Räumen bar."
von Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen
Hohlkörpern beschäftigt.
27. § 28 wird wie folgt geändert:
(2) Ord11:ungsw.idrig im Sinne des § 5 Abs. 1 a) In Absatz 1 werden nach den Worten „3 Ver-
des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder treter der Träger der gesetzlichen Unfall-
feuergefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer versicherung" der Punkt durch einen Bei-
a]s Arbeitgeber nicht gewerbsmäßig gefährliche strich ersetzt und folgende Worte angefügt:
Arbeitsstoffe verwendet und hierbei vorsätzlich ,, 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks-
oder fahrlässig und Betriebsärzte,
a) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Num- 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicher-
3.7 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummer heitsingenieure,
Satz 1, 2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 Abs. 1
1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes.
des Anhangs II einen Arbeitnehmer beschäf-
tigt oder wei terbeschäftigt, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Num- "(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeits-
mer 5.5 Satz 3 des Anhangs II die Nach- stoffe hat die Aufgaben,
untersuchung eines Arbeitnehmers nicht
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozial-
rechtzeitig veranlaßt oder
ordnung insbesondere in technischen Fra-
c) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer weiter- gen zu beraten und ihm dem jeweiligen
beschäftigt, obwohl eine Bescheinigung des Stand von Wissenschaft und Technik ent-
Arztes darüber vorliegt, daß g,esundheiHiche sprechende Vorschriften vorzuschlagen,
Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung 2. die in § 13 Abs. 1 bezeichneten Regeln
bestehen. und Erkenntnisse über das Inverkehrbrin-
gen, die Abgabe zum Verbrauch und über
(3) Ordnungswidrig ün Sinne des § 5 Abs. 1 den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstof-
des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder fen zu ermitteln."
feuergefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer
als Arbeitgeber, der nicht gewerbsmäßig gefähr- c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte
liche Arbeitsstofft~ verwendet, vorsätzlich oder „Bundesminister für Wirtschaft und
fahrlässig Finanzen" durch die Worte „Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister für
a) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete per- Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
sönliche Schutzausrüstungen nicht zur Ver-
füuung stellt, d) In Absatz 6 werden die Worte „Bundesinsti-
b) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebsan- tut für Arbeitsschutz" ersetzt durch die
weisung nicht an geeigneter Stelle im Be- Worte „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
trieb auslegt oder aushängt, Unfallforschung".
c) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitneh-
mer nicht oder nicht mindestens einmal jähr- 28. Die Anhänge I und II der Verordnung über ge-
lich unterweist. fährliche Arbeitsstoffe erhalten folgende Fas-
sung, die sich aus den Anhängen I *) und II *)
(4) Wer durch eine dm in Absatz 1, 2 oder 3 dieser Verordnung ergibt.
bezeichneten Handlungen andere in ihrer Ar-
beitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 5 Abs. 3, 4 des Gesetzes über 9esundheits-
•) Die Anhänge I und II dieser Verordnung werden als Anlagenband
schfülliche odQr feuerqefährJiche Arbeitsstoffe dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes beigefügt. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I erhalten den Anlagenband
raföar. denrng kostenlos zugestellt.
Nr 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2491
Artikel 2 festen Erzeugnissen und in Anlagen zur Gewinnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von Ton dürfen weibliche und jugendliche Arbeit-
wird ermächti~Jt, den Wortlaut der Verordnung über nehmer unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden:
gefährliche Arbeitsstoffe vom 17. September 1971 1. beim Anschlagen der Massekuchen an den Revol-
(Bundesgesetzbl. I S. 1609) in der Fassung, die sich verpressen,
durch diese Verordnung ergibt, unter neuem Datum
2. bei der Beförderung geformter, getrockneter oder
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
gebrannter Erzeugnisse in Handkarren (Schub-
Wortlauts zu beseitigen sowie durch den Zeitablauf
karren) und in Rollwagen, die nicht ,auf fest ver-
überholte Vorschriften zu streichen.
legtem waagerechtem Gleise oder auf einer
Hängebahn laufen,
3. mit Arbeiten, bei denen Lasten von mehr als
Artikel 3
10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel
(1) Soweit beim Inkrafllreten dieser Verordnung nicht nur gelegentlich gehoben oder getragen
eine Arbeitsstätte errichtet ist oder mit ihrer Errich- werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen
tung begonnen worden ist und in dieser Verordnung Hilfsmitteln gehoben oder getragen werden, so
Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche darf die körperliche Beanspruchung der Arbeit-
Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrich- nehmer nicht größer sein als bei diesen Arbeiten.
tungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe not- Dies gilt nicht für Betriebe, die der Bergaufsicht
wendig machen, ist diese Verordnung vorbehaltlich
unterliegen.
des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(4) Der Arbeitgeber, der vorsätzlich od.er fahrläs-
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
sig entgegen den Absätzen 1 bis 3 einen Jugend-
in Arbeitsstätten nach Absatz 1 den Vorschriften
lichen beschäftigt, wird nach § 66 Abs. 1 Nr. 3,,
dieser Verordnung entsprechende Änderungen vor-
Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes be-
genommen werden, soweit
straft.
1. die Arbeitsstätten oder die Betriebseinrichtungen
wesentlich erweitert oder umgebaut werden, (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2
oder die Arbeitsverfahren oder die Arbeits- Nr. 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätz-
abläufe wesentlich umgestaltet werden, lich oder fahrlässig entgegen den Absätzen 1 bis 3
weibliche erwachsene Arbeitnehmer beschäftigt.
2. die Nutzung der Arbeitsstätte wesentlich geän-
dert wird oder
3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren
für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zu Artikel 5
befürchten sind. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Artikel 4 Immissionsschutzgesetzes, § 74 des Jugendarbeits-
Beschäftigungsverbote schutzgesetzes und § 25 des Mutterschutzgesetzes
(1) In Steinbrüchen dürfen weibliche und jugend- auch im Land Berlin.
liche Arbeitnehmer nicht bei Abräumungsarbeiten
oder der Rohaufarbeitung von Steinen beschäftigt Artikel 6
werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in
(2) In Betrieben zur Herstellung von keramischen
Kraft.
oder feuerfesten Erzeugnissen sowie von Töpfer-
waren aus Ton (Keramik-Betriebe) dürfen weibliche (2) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr
und jugendliche Arbeitnehmer mit folgenden Arbei- bringt, zum Verbrauch abgibt, gewerbsmäßig lagert
ten nicht beschäftigt werden: oder verwendet, darf diese vom Tage der Verkün-
1. Bedienen von Handpressen, wenn damit eine dung dieser Verordnung an nach den Vorschriften
übermäßige körperliche Beanspruchung verbun- des Zweiten Abschnittes dieser Verordnung kenn-
den ist, zeichnen. Vor dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung in den Verkehr gebrachte oder zum
2. dauernden Trage- und Transportarbeiten, Verbrauch abgegebene gefährliche Arbeitsstoffe
3. Arbeiten in den Ofen einschließlich Ein- und dürfen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verord-
Austragen, nung nach den bisher geltenden Vorschriften ge-
4. Arbeiten in der Silikaformerei; die zuständige kennzeichnet sein.
Behörde kann eine Beschäftigung in besonderen (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
Lehr- und Anlernwerkstätten zulassen.
ten außer Kraft
Dies gilt nicht für Betriebe, die der Bergaufsicht 1. die Bekanntmachung betreff end die Einrichtung
unterliegen. und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar-
(3) In Anlagen zur Herstellung von Ziegeln, ein- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten-
schließlich der Röhren- und Dachsteinziegel, von und Pinselmachereien vom 22. Oktober 1902
Schwemmsteinen, von Schlackensteinen, von feuer- (Reichsgesetzbl. S. 269),
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die BekanntmcJchung betreffend die Beschäfti- 10. die Verordnung über die Beschäftigung von
gung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- Frauen und Jugendlichen mit der Herstellung
beitern in Anlagen, die zur Herstellung von von Präservativen, Sicherheitspessaren, Sus-
Zichorie dienen, vorn 25. November 1909 (Reichs- pensorien und dergleichen vom 3. Dezember
gcsetzbl. S. 968), 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 366),-
3. die Bekanntmachung betreffend die Beschäfti- 11. die Verordnung über die Beschäftigung Jugend-
gung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung licher in Tiefdruckereien vom 24. Juni 1958
von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder (Bundesgesetzbl. I S. 417),
Lumpen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzbl. 12. die Schmälzmittelverordnung vom 3. Dezember
s. 969), 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 713),
4. die Bekanntmachung betreffend die Beschäfti- 13. die Schiffsraumanstrichverordnung vom 7. Sep-
gung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1713),
beitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien
und Melasseentzuckerungsansta'1ten vom 14. die Bekanntmachung über den Gesundheits-
24. November 1911 (Reichsgesetzbl. S. 958), schutz der Arbeiter, die in Abwrackwerften mit
dem Zerlegen von Schiffen beschäftigt werden
5. die Ziegeleiverordnung vom 5. Juni 1937 vom 11. August 1923 in der Fassung der Be-
(Reichsgesetzbl. I S. 620), kanntmachung vom 12. August 1925 (Oldenbur-
6. die Verordnung über Magnesiumlegierungen gisches Gesetzblatt Band 44 S. 216),
vom 8. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 239), 15. die Verordnung über die Verwendung von
7. die Glashüttenverordnung vom 23. Dezember Benzol vom 6. Mai 1949 (Gesetz- und Verord-
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1961), geändert durch nungsblatt Hessen S. 39),
die Verordnung zur Änderung der Glashütten- 16. die Verordnung des Arbeitsministeriums über
verordnung vom 13. September 1940 (Reichs- das Verbot der Beschäftigung Jugendlicher mit
gesetzbl. I S. 1246), gefährlichen Arbeiten vom 18. Juli 1949 (Regie-
8. die Verordnung über das Verbot der Verwen- rungsblatt Württemberg-Hohenzollern S. 316),
dung von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in
(4) Die Vorschriften der Länder über die Lage-
Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1945 (Reichs-
rung von Ammoniumnitrat und von Ammonium-
gesetzbl. I S. 31),
nitrat in Mischungen sind, soweit sie Gegenstände
9. die Verordnung zum Schutze gegen Staub- r,egeln, die in dieser Verordnung gereg,elt sind, oder
lungenerkrankungen (Silikose) in der kerami- soweit sie dieser Verordnung widersprechen, mit
schen Industrie vom 1. September 1951 (Bundes- dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr an-
gesetzbl. I S. 787), zuwenden.
Bonn, den 8. September 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arend t
,'i . l · Tag der 1975 2493
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über gefährliche ArbeitsstoHe
(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoHVt
Vom 8. September 1975
/\uf Grund des Artikels 2 der Ersten
zur Änderung der Verordnung über gefährliche
Arbeitsstoffe vom 8. September 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2483) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom
17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1609, her.
1972 S. 507) in der vom 1. Mai 1976 an geltenden
Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus der oben
angeführten Anderungsverordnung ergibt.
Di(>, Rechtsvorschriften sind auf Grund
•···· des § l des Gesetzes über gesundheitsschädhche
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe,
-- der§§ 120 e und 139 h der Gewerbeordnung,
- des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der
A rbei tszei tordnung,
des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes und
des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes erlassen worden.
Bonn, den 8. September 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
'Walter Arendt
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über gefährliche Arbeitsstoffe
(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)
Inhaltsverzeichnis
Erster Absdlnitt Ftlnfter Absdlnltt
Gemeinsame Vorsdlrlften Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ Begriffsbestimmungen § 23 J ugendarbei tssdmtzg esetz
§ 2 Auskunftspflicht § 24 Mutterschutzgesetz
§ 25 Gewerbeordnung
zweiter Absdlnltt f 26 Gesetz über gesundheitsschädlidle oder
feuergefährliche Arbeitsstoffe
Inverkehrbringen und Abgabe § 21 Arbeitszeitordnung
zum Verbra0:,dl von gefährlldlen Arbeitsstoffen
elnsdllle8Udl Zubereitungen
Sedlster Absdlnltt
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
Sdllußvorsdlriften
§ 4 Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbraum
von Stoffen f 28 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe
§ 5 Verpackung der Stoffe f 29 Berlin-Klausel
§ 6 Kennzeidlnung der Stoffe
§ 1 Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch Anhang I•)
von Zubereitungen Anhang' I Nr. 1.1 Stoffe
§ 8 Verpackung der Zubereitungen Anhang I Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahren-
§ 9 Kennzeichnung der Zubereitungen bezeichnungen
§ 10 Anforderungen an Zubereitungen Anhang I Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen Gefahren
§ 11 Verkehrsrechtliche Vorschriften Anhang I Nr. 1.4 Sicher bei tsra tschläge
Anhang I Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestim-
mung der Flammpunkte der flüssigen
Dritter Absdlnltt Stoffe und Zubereitungen
Umgang mit gefährlidlen Arbeitsstoffen Anhang I Nr. 2.1 Zubereitungen, die Lösemittel enthalten
efnsdlließlidl Zubereitungen Anhang 1 Nr. 2.2 Blei- und arsenhaltige Zubereitungen
§ 12 Sachlicher Geltungsbereich Anhang I Nr. 2.3 Schmälzmittel und geschmälzte
§ 13 Schutzmaßnahmen Faserstoffe
§ 14 Verpackung und Kennzeichnung
§ 15 Beschäftigungsverbote Anhang II•)
§ 16 Behördliche Anordnungen Anhang II Nr. Arsen
Anhang II Nr. 2 Benzol, Tetrachlorkohlenstoff,
Tetrachloräthan und Pentachloräthan
Vierter Absdlnltt Anhang II Nr. · 3 Strahlmittel
Allgemeine Vorsdlrfften Anhang II Nr. 4 Thomasphosphat
über die gesundheitliche Uberwadmng Anhang II Nr. 5 Blei
§ 17 Ermächtigte Ärzte Anhang II Nr. 6 Fluor
§ 18 Untersuchungen Anhang II Nr. 1 Oberflächenbehandlung in Schiffs-
§ 19 Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit räumen
§ 20 Gesundheitskartei und Aufbewahren der ärztlichen Anhang II Nr. 8 Silikogener Staub
Bescheinigungen Anhang II Nr. 9 Magnesium
§ 21 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung )
Anhang II Nr. 10 Schmälzmittel und geschmälzte ·
der Vorsorgeuntersudmngsfristen Faserstoffe
§ 22 Beschäftigungsverbot Anhang II Nr. 11 Ammoniumnitrat
•) Die Anhänge I und II der Verordnung sind als Anlagenband dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes beigefügt. Abonnenten des Bun-
desgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung
kostenlos zugestellt.
Nr. 107 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2495
Erster Abschnitt 5. giftig:
Gemeinsame Vorschriften Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,
Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut
§ 1
Gesundheitsschäden erheblichen Ausmaßes oder
den Tod verursachen können;
Begriffsbestimmungen
6. gesundheitsschädlich (mindergiftig):
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Ver-
Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,
ordnung sind Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut
einschließlich Zubereitungen, aus denen oder mit
Gesundheitsschäden geringeren Ausmaßes verur-
deren Hilfe Gegenstände erzeu~Jt oder Dienstlei- sachen können;
stungen erbracht werden, wenn sie eine der nach-
stehend aufgeführten Eigenschaften aufweisen: 7. ätzend:
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berühren mit
1. f~xplosionsgefährlich:
lebendem Gewebe dessen Zerstörung verur-
Stoffe und Zubereitungen in festem oder flüssi- sachen können;
gem Zustand, die bei Durchführung der in der
Anlage III zum Sprengstoffgesetz bezeichneten 8. reizend:
Prüfverfahren Stoffe und Zubereitungen, die, ohne ätzend zu
a) durch Erwärmung ohne vollständigen festen sein, nach einmaliger oder wiederholter Berüh-
Einsc:hluß oder rung mit der Haut oder den Schleimhäuten sofort
oder später deren Entzündung verursachen kön-
b) durch eine nicht außergewöhnliche Beanspru-
nen.
chung durch Schlag oder Reibung ohne zu-
sdtzliche Erwärmung (2) Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind che-
in dem in den Vorschriften des Sprengstoffgeset- mische Elemente und deren Verbindungen, wie sie
zes über die Prüfverfahren bestimmten Ausmaß natürlich vorkommen oder in der Produktion an-
zu einer chemischen Umsetzung gebracht wer- fallen.
den, bei der entweder hochgespannte Gase in so (3) Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung
kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druck- sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus
wirkung hervorgerufen wird (Explosion), oder zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
bei der eine Wirkung eintritt, die in den Vor-
schriften des Sprengstoffgesetzes über die Prüf- (4) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen im
verfahren der Explosion gleichgestellt ist; den Sinne dieser Verordnung und Umgang mit Arbeits-
explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun- stoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die Eigen-
gen stehen explosionsfähige Stoffe und Zuberei- schaften der in Absatz 1 bezeichneten gefährlichen
tungen - ausgenommen Sprengstoffe - gleich; Arbeitsstoffe aufweisen, sind
1. das Herstellen, Wiedergewinnen, Vernichten, La-
2. brandfördernd: gern, Abfüllen oder Befördern sowie
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit 2. das Verwenden
anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen so
reagieren können, daß Wärme in erheblicher dieser Stoffe.
Menge frei wird; (5) Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe im
3. leicht entzündlich: Sinne dieser Verordnung und Verwenden von Ar-
Stoffe und Zubereitungen, die beitsstoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die
Eigenschaften der in Absatz 1 bezeichneten gefähr-
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
lichen Arbeitsstoffe aufweisen, sind das Gebrau-
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich
chen und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten
entzünden können -
und das damit verbundene Lagern, Abfüllen und Be-
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwir- fördern dieser Stoffe.
kung einer Zündquelle leicht entzündet wer-
den können und nach deren Entfernung wei- (6) Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch
terbrennen oder weiterglimmen - im Sinne dieser Verordnung ist das Uberlassen von
gefährlichen Arbeitsstoffen an andere.
c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter
21 ° C haben, der nach dem Prüfverfahren des
Anhangs I Nr. 1.5 festgestellt wird - §2
d) in gasförmigem Zustand bei Normaldruck mit Auskunftspflicht
Luft einen Zündbereich haben -
(1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr
e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter bringt, zum Verbrauch abgibt oder mit solchen Stof-
Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher fen umgeht, hat über ihre Zusammensetzung den zu-
Menge entwickeln; ständigen Behörden auf Verlangen innerhalb der
4. entzündlich: gesetzten Frist vollständige Auskunft zu geben, so-
Stoffe und Zubereitungen, die in flüssigem Zu- weit das zur Durchführung dieser Verordnung er-
stand einen Flammpunkt zwischen 21 ° C und forderlich ist.
55° C haben, der nach den Prüfverfahren des An- (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt, wenn der
hangs I Nr. 1.5 bestimmt wird; Hersteller oder derjenige, der die gefährlichen Ar-
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
heilsslofl() in dPn Verkehr bringt, den zuständigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen
Bc~hörden die edorderlichc Auskunft unmittelbar sind:
gibt. a) Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-
gleichung · der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Einstufung, Verpackung und
Zweiter Abschnitt Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG
Inverkehrbringen und Abgabe Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-
zum Verbrauch von gefährlichen Arbeitsstoffen linie des Rates vom 21. Mai 1973 (ABl. EG
einschließlich Zubereitungen Nr. L 167 S. 1),
b) Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1973 zur An-
§3 gleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für die Einstufung, Verpackung und
Sachlicher Geltungsbereich
Kennzeichnung von Zubereitungen gefähr-
(1) Der zweite Abschnitt gilt für licher Stoffe (Lösemittel) (ABI. EG Nr. L 189
1. die Stoffe, die in Anhang I*) Nr. 1.1 dieser Ver- s. 7),
ordnung aufgeführt sind, §4
2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 Inverkehrbringen und Abgabe
dieser Verordnung aufgeführt sind, zum Verbrauch von Stoffen
wenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe ver- (1) Die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung
wendet zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig aufgeführten Stoffe dürfen nur in den Verkehr ge-
oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen bracht oder zum Verbrauch abgegeben werden.
Unternehmung in den Verkehr gebracht oder zum wenn
Verbrauch abgegeben werden.
1. ihre Verpackung den Vorschriften des § 5 ent-
(2} Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inver- spricht,
kehrbringen oder die Abgabe zum Verbrauch von 2. die Verpackung nach den Vorschriften des § 6
1. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie giftigen, gekennzeichnet ist und
mindergifügen, reizenden und ätzenden Stoffen 3. dem Muster des Anhangs I Nr. 1.4 in Verbindung
und Zubereitungen, soweit hierfür arzneimittel-, mit Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung entspre-
betäubungsmittel- und giftrechtliche Vorschrif- chende Sicherheitsratschläge mitgeliefert wer-
ten bestehen, den.
2. Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzen- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zu-
schutzmitteln sowie Zusatzstoffen, die dazu be- lassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 auf das
stimmt sind, die Eigenschaften von Pflanzen- Inverkehrbringen und die Abgabe zum Verbrauch
schutzmitteln oder deren Wirkungsweise zu ver- von Stoffen ganz oder teilweise nicht angewendet
ändern, werden, wenn die Verpackung einschließlich der
3. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun- Behältnisse Stoffe in ungefährlicher Menge enthält
gen, pyrotechnischen Gegenständen und Zünd-
mitteln, soweit hierfür sprengstoffrechtliche Vor- §5
schriften bestehen,
Verpackung der Stoffe
4. Munition,
(1) Verpackungen einschließlich der Behältnisse
5. radioaktiven Stoffen und Zubereitungen, soweit und Verschlüsse müssen
hierfür atomrechtliche Vorschriften bestehen,
1. die Stoffe dicht umschließen und den zu erwar-
6. Stoffen und Zubereitungen, die dem Lebens- tenden Beanspruchungen sicher widerstehen,
mittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz oder den
2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den
sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Stoffen nicht angegriffen we_rden und die mit
unterliegen.
ihnen nicht in gefährlicher Weise reagieren oder
(3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und sich mit den Stoffen nicht zu einem anderen ge-
Zubereitungen, die fährlichen Stoff verbinden.
1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Euro- (2) Die Verpackung darf die Stoffe nicht nach
päischen Gemeinschaften bestimmt sind, Absatz 1 Nr. 1 dicht umschließen, wenn sich hier-
2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Uberwachung durch die Gefahren erhöhen würden. Den Gefahren,
bestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbei- die durch die nicht dichte Umschließung entstehen,,
tung erfolgt, oder muß durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt sein,
3. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemein-
schaften bestimmt sind, soweit dort noch keine §6
den nachbezeichneten Richtlinien entsprechenden Kennzeichnung der Stofie
(1) Auf den Verpackungen einschließlich der Be.-
*) Die Anhängr~ I und II der Verordnung sind als Anlagenband dieser
Ausgabe des Bundes9eselzblattes beigefügt. Abonnenten des Bun- hältnisse müssen als Kennzeichnung angebracht
des~Jesetzblalles Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung
kostenlos zugestd!L sein
Nr. J07 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2497
1. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I 1. nach § 8 verpackt sind,
Nr. 1.1 dieser Verordnung,
2. ihre Verpackungen einschließlich der Behältnisse
2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff herge- nach § 9 gekennzeichnet sind. und
stellt oder eingeführt hat oder der den Stoff ver-
3. Sicherheitsratschläge mitgeliefert werden, aus
treibt (feilhält und Bestellungen entgegennimmt),
denen die Maßnahmen zur Abwendung der beim
3. das Gefahrensymbol und die Gef ahrenbezeich- Umgang mit den Zubereitungen auftretenden we-
nung nach Anhang I Nr. 1.2 in Verbindung mit sentlichen Gefahren hervorgehen und die nach
Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung, den Mustern des Anhangs I Nr. 1.4 auszuwählen
4. der Hinweis auf die besonderen Gefahren nach sind.
Anhang I Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang I (2) Die zuständige Behörde kann im Einzeltall zu-
Nr. 1.1 dieser Verordnung. lassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 auf das
Ist der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Ver- Inverkehrbringen und die Abgabe zum Verbrauch
packung nach Satz 1 gekennzeichnet sein. Auf den von Zubereitungen ganz oder teilweise nicht ange-
Hinweis auf die besonderen Gefahren kann bei wendet werden, wenn die Verpackung einschließ-
brandfördernden, leicht entzündlichen, entzünd- lich der Behältnisse Zubereitungen in ungefähr-
lichen, gesundheitsschädlichen oder reizenden Stof- licher Menge enthält.
fen verzichtet werden, wenn die Verpackung ein-
schließlich Behältnisse Stoffe in einer Menge von §8
nicht mehr als 0,125 Liter enth~Ht. Verpackung der Zubereitungen
(2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und Für die Verpackung der Zubereitungen ein-
haltbar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. schließlich der Behältnisse und Verschlüsse gilt § 5
Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt entsprechend.
der Verpackung
§ 9
bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener
Größe, Kennzeichnung der Zubereitungen
von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens (1) Auf den Verpackungen und Behältnissen der
dem Format 52 X 74 mm, Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.1 müssen als
Kennzeichnung angebracht sein
von mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format
74 X 105 mm, 1. die Bezeichnung der giftigen Bestandteile der Zu-
bereitung nach Anhang I Nr. 2.1,
von mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem
Format 105 X 148 mm, 2. die Bezeichnung der gesundheitsschädlichen Be-
standteile der Zubereitung nach Anhang I Nr. 2.1,
von mehr als 500 Liter mindestens dem Format sofern ihre Konzentration folgende Werte über-
148 X 210 mm steigt:
entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsicht- - bei Stoffen der
lich Farbe oder Aufmachung deutlich vom Unter- Klasse Ila 3
grund unterscheiden. Das Gefahrensymbol muß - bei Stoffen der
mindestens 1 cm 2 groß sein und mindestens ein Klasse Ilb 6
Zehntel der von der Kennzeichnung eingenomme- nach
- bei Stoffen der vom Hundert
nen Fläche ausmachen; es muß sich mit seinem Anhang I
Klasse Ilc 10 ihres Gewichts
Untergrund hinsichtlich Farbe oder Aufmachung Nr. 1.1
deutlich vom Untergrund des Kennzeichm.ingsschil- - bei Toluol
des unterscheiden. und Xylol 5
- bei Stoffen der
(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner Klasse Ud 20
J
ganzen Fläche auf der Verpackung haften. Die
Kennzeichnung darf auf einem mit der Verpackung 3. Name und Anschrift dessen, der die Zubereitung
einschließlich Behältnis verbundenen Schild ange- hergestellt oder eingeführt hat oder der die Zu-
bracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder bereitung vertreibt (feilhält oder Bestellungen
sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach entgegennimmt),
Absatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art 4. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeich-
der Verpackung das Anbringen eines auf seiner nung giftiger, gesundheitsschädlicher und leicht
ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungsschildes entzündlicher Zubereitungen nach Anhang I
nicht möglich ist. Nr. 1.2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.J,
§7 5. Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach
Anhang I Nr. 1.3 auszuwählen sind. Mehr als
Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch vier Hinweise brauchen nicht angebracht zu wer-
von Zubereitungen den. Dabei haben diejenigen, welche die Gesund-
(1) Zubereitungen, die im Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 heit betreffen, Vorrang vor denen, welche die
dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur in Explosions- oder Feuergefahr betreffen. Auf den
den Verkehr gebracht oder zum Verbrauch abge- Hinweis auf die besonderen Gefahren kann ver-
geben werden, wenn sie zichtet werden, wenn die Verpackung einschließ-
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975·, Teil I
lieh der Behältnisse Zubereitungen in einer 3. den Umgang mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art
Menge von nicht mehr als 0,125 Liter enthält. nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über.:.
Ist die Zuber~itung mehrfach verpackt, muß jede tragen können,
Verpackung nach den Sätzen 1 bis 3 gekennzeich- soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden
net sein, ausgenommen eine durchsichtige Ver- und der Geltungsbereich in den folgenden Vor-
packung, unter der sich· eine Verpackung mit Kenn- schriften nicht eingeschränkt ist.
zeichnung befindet. Für die Kennzeichnung der Zu- (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Um-
bereitungen gilt außerdem § 6 Abs. 2 und 3 entspre- gang mit
chend. Bei der Kennzeichnung der Zubereitungen
werden Stoffe von weniger als 0,2 vom Hundert 1. Arbeitsstoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht
ihres Gewichts bei Stoffen der Klasse I und von unterliegen,
weniger als 1 voin Hundert ihres Gewichts bei Stof- 2. Arbeitsstoffen in Haushalten.
fen der Klasse II nicht berücksichtigt, unabhängig
davon, ob sie als Verunreinigungen oder als Bei- (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für den
mengungen vorhanden sind. Umgang mit
(2) Auf den Verpackungen und Behältnissen der 1. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-
Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 und 2.3 muß gen, pyrotechnischen Gegenständen und Zünd-
eine dauerhafte und deütlich lesbare Aufschrift mitteln, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
nach Anhang I Nr. 2.2.1., 2.2.2 oder 2.3.2.1 Abs. 1 , gleichgestellt~n explosionsfähigen Stoffe und Zu-
angebracht sein. bereitungen, soweit hierfür sprengstoffrechtliche
Vorschriften bestehen,
§ 10
2. radioaktiven Stoffen, soweit hierfür atomrecht-
Anforderungen an Zubereitungen liche Vorschriften bestehen.
Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.3 dürfen vor-
behaltlich des § 7 nur in den Verkehr gebracht oder
§ 13
zum Verbrauch abgegeben werden, wenn sie den
Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.3 entsprechen. Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber, der
§ 11 1. gewerbsmäßig
Verkehrsrecbtucbe Vorschriften a) mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgeht oder
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und b) mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen infolge
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten für das Versand- dieses Umgangs Stoffe entstehen, die die
stück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht- Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe
lichen Vorschriften verpackt und gekennzeichnet aufweisen oder
ist. Ist die Verpackung des Versandstücks die ein- c) mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art nach
zige Verpackung, so muß sie außerdem nach § 6 erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertra-
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 und 3 oder nach gen können oder
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 gekennzeichnet sein,
2. auch nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeits-
ausgenommen bei Schienen-, Straßen-, Wasser-
stoffe verwendet,
oder Luftfahrzeugen mit fest verbundenen oder dar-
in enthaltenen Behältern oder Laderäumen, in denen hat die erforderlichen Maßnahmen nach den beson-
gefährliche Arbeitsstoffe befördert werden. deren Vorsdtriften des Anhangs II *), den für ihn
geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften und im übrigen nach den allgemein aner-
kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizini-
Dritter Abschnitt
schen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis-
einsdlließlidl Zubereitungen sen zu treffen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
§ 12
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in
Sachlicher Geltungsbereich Absatz 1 genannten Vorschriften zulassen, wenn
(1) Der dritte Abschnitt gilt für 1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame
1. den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Maßnahme trifft oder
2. den Umgang mit Arbeitsstoffen, bei denen in- 2. die Durchführung der Vorschrift ~m Einzelfall zu
folge dieses Umgangs Stoffe entstehen, die die· -einer unverhältnismäßigen Härte führen würde
Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe auf- und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeit-
weisen und nehmer vereinbar ist.
(3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 ge-
•) _Die Anhänge I und II der Verordnung sind als Anlagenband dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes beigefügt. Abonnenten des Bun- nannten Regeln und Erkenntnissen abweichen,
desgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung
kostenlos zugestellt. wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf
Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2499
Verlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeit- § 15
geber im Einzelfall nachzuweisen, daß die andere
Beschäftigungsverbote
Maßnahme ebenso wirksam ist.
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nur unter
(4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Ab-
Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigen, wenn
satz 1 zu treffenden Maßnahmen die nach § 4 Abs. 1 sie
Nr. 3 und nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 mitgelieferten
Sicherheitsratschläge zu berücksichtigen. 1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 umgehen oder
(5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen
nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den 2. mit Arbeitsstoffen umgehen, bei denen infolge
Einwirkungen dieses Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen-
schaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne
1. gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1,
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufweisen.
2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehen-
den Stoffen, die die Eigenschaften der gefähr- (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht be-
lichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 auf- schäftigen beim Umgang
weisen,
1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1
3. von Krankheitserregern Abs. 1 Nr. 5 bis 8 oder
ausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete 2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses Um-
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu gangs Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der
stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1
halten. Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen oder
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu be-
nutzen. Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsor- 3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungs-
geuntersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2, An- gemäß Krankheitserreger übertragen können,
hang II Nr. 1.4, 2.4, 3.7, 4.4, 5.5, 6.4, 7.9, 8.7 und über wenn sie hierbei den Einwirkungen
die Arbeitszeit nach Anhang II Nr. 1.5, 2.5, 3.8, 4.5, der gefährlichen Arbeitsstoffe,
5.6, 6.5, 7.10, 8.8 sind unabhängig davon anzuwen-
der Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr-
den, ob Schutzausrüstungen benutzt werden.
lichen Arbeitsstoffe aufweisen,
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der der Krankheitserreger,
im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Ver-
ausgesetzt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
ordnung in einer für die Arbeitnehmer verständ-
lichen Form und Sprache in einer Betriebsanwei- die Ausbildungsordnung den Umgang mit diesen
sung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Stoffen erfordert,
Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Arbeit- der Jugendliche mindestens 16 Jahre alt ist,
nehmer müssen über die beim Umgang mit Stoffen wenn er den Einwirkungen
nach Absatz 1 auftretenden Gefahren sowie über der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1
die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Be- Abs. 1 Nr. 5,
schäftigung und danach in angemessenen Zeitab-
ständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen der Stoffe, die die Eigenschaften der gefährlichen
werden. Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 auf-
weisen,
§ 14
der Krankheitserreger,
Verpackung und Kennzeichnung
ausgesetzt ist,
(1) Werden in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verord-
nung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe verwen- - der Jugendliche unter Aufsicht eines Fachkun-
det oder gewerbsmäßig gelagert, so müssen sie digen beschäftigt wird und
nach den Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 verpackt - der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der
und gekennzeichnet sein. Werden gefährliche Ar- Frist nach § 18 Abs. 2 untersucht worden ist und
beitsstoffe in mit Schienen-, Straßen-, Wasser- oder dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Be-
Luftfahrzeugen fest verbundenen oder in darin ent- scheinigung darüber vorliegt, daß gesundheit-
haltenen Behältern oder Laderäumen befördert, so liche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht
brauchen diese Fahrzeuge nur nach den verkehrs- bestehen.
rechtlichen Vorschriften gekennzeichnet zu sein.
(3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende
(2) Werden in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 dieser Mütter nicht beschäftigen beim Umgang
Verordnung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe
verwendet oder gewerbsmäßig gelagert, so müssen 1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1
sie nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 oder
verpackt und gekennzeichnet sein. Absatz 1 Satz 2 2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses Um-
ist entsprechend anzuwenden. gangs Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 aufweisen oder
Satz 1 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten 3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungs-
auf andere Weise gewährleistet ist. gemäß Krankheitserreger übertragen können,
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
wenn sie hierbei den Einwirkungen 1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-
~ der gefcthrliclwn Arbeitsstoffe, schäftigung und
der Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr- 2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der
lichen Arbeilssloffe aufweisen, Nach untersuch ungsfristen.
der Krankheitserreger,
(2) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung
ausgesetzt sind. und zugleich nach anderen Rechtsvorschriften in-
§ 16 nerhalb eines halben Jahres mehr als einmal einer
Behördliche Anordnungen Nachuntersuchung zu unterziehen, so können diese
Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenom-
(1) Die zustctndige Behörde kann im Einzelfall die
men werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachunter-
erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Ar-
suchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt.
beitgeber zur Erfüllung der sich aus den §§ 13 bis 15
ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Hat der Arzt nach dieser Verordnung eine
(2) Ist dc1mit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an Vorsorgeuntersuchung vorgenommen mit dem Er-
seiner GesLrndheit geschädigt wird, wenn er gebnis, daß gesundheitliche Bedenken gegen eine
Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht be-
1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1 stehen, so erteilt er dem Arbeitgeber, der die Vor-
Abs. 1 Nr. 5 bis 8 umgeht oder sorgeuntersuchung veranlaßt, hierüber eine Be-
2. mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen infolge die- scheinigung. Der Arzt kann die Bescheinigung nach
ses Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen- Satz 1 auch bedingt oder befristet erteilen.
schaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen oder § 19
3. mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art nach er- Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit
fahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen
können, (1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzu-
so kann die zustctndige Behörde anordnen, daß der
treffend, so können der Arbeitgeber oder der Ar-
Arbeitnehmer nur weiter beschäftigt werden darf,
beitnehmer bei der zuständigen Behörde beantragen
wenn er von einem Arzt untersucht worden ist und
darüber zu entscheiden, ob gegen die Beschäftigung
dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Be- oder Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ge-
scheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche
sundheitliche Bedenken bestehen.
Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht be-
stehen. (2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung
oder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu be-
Vierter Abschnitt
sorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers
Allgemeine Vorschriften gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutach-
über die gesundheitliche Uberwachung tens trägt der Arbeitgeber.
(3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärzt-
§ 17 liche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung
Ermächtigte Ärzte der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.
(1) Arzte, die nach dieser Verordnung Vorsorge-
untersuchungen vornehmen, müssen zur Ausübung § 20
des ärztlichen Berufes berechtigt sein und wegen Gesundheitskartei und Aufbewahren
der erforderlichen besonderen Fachkunde von der der ärztlichen Bescheinigungen
zuständigen Behörde zur Vom ahme der Vorsorge-
untersuchung ermächtigt sein. (1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verord-
nung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem
(2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen.
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember (2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthal-
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885) bestellt, so ist die- ten:
ser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsor- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Ar-
geuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizi- beitnehmers,
nisch betreuten Arbeitnehmern vorzunehmen, wenn
er über die hierfür erforderliche besondere Fach- 2. Wohnanschrift,
kunde sowie das erforder liehe Hilfspersonal, 3. Tag der Einstellung und Entlassung,
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel verfügt.
4. zuständiger Krankenversicherungsträger,
§ 18 5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,
Untersuchungen 6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Vorsorge- ihres Beginns,
untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. 7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten,
Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorge- bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand
nommen worden sein (soweit bekannt),
Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2501
8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorge- dieser Verordnung eine werdende oder stillende
untersuchungen, Mutter beschäftigt.
9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt. Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die Mutterschutzgesetzes strafbar.
ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer
bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach
sind die Karteikarte der am Sitz oder Wohnort des § 25
Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz Gewerbeordnung
zuständigen Behörde zu übersenden und die ärzt-
lichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitneh- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1
mer auszuhändigen. Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13 Abs. 1
§ 21
Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet,
Behördliche Verkürzung oder Verlängerung a) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Nummer
der Vorsorgeuntersuchungsfristen 3.7 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummer 5.5
Die zuständige Behörde kann die in dieser Ver- Satz 1, 2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 Abs. 1 des
ordnung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf Anhangs II einen Arbeitnehmer beschäftigt
die Arbeitnehmer ärztlich untersucht werden müs- oder weiterbeschäftigt,
sen, b) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Nummer 5.5
1. für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festge- Satz 3 des Anhangs II die Nachuntersuchung
stellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der eines Arbeitnehmers nicht rechtzeitig veran-
gefährlichen Arbeitsstoffe in besonders starkem laßt oder
Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt in- c) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer weiterbe-
folge ihres gesundheitlichen Zustandes für not- schäftigt, obwohl eine Bescheinigung des Arz-
wendig hält, tes darüber vorliegt, daß gesundheitliche Be-
denken gegen eine Weiterbeschäftigung be-
2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festge-
stehen,
stellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der
gefährlichen Arbeitsstoffe in besonders geringem 2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßig in An-
Maße ausgesetzt sind. hang I Nr. 1.1 aufgeführte gefährliche Arbeits-
stoffe lagert, die nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und
2 verpackt und gekennzeichnet sind,
§ 22
3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 gewerbsmäßig in An-
Beschäitigungsverbot hang I Nr. 2.1 bis 2.3 aufgeführte gefährliche Ar-
Erteilt der Arzt eine Bescheinigung, nach der ge- beitsstoffe lagert, die nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
sundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäf- und 2 verpackt und gekennzeichnet sind,
tigung bestehen, so darf der Arbeitgeber den Ar- 4. entgegen Anhang II Nr. 2.3 ortsfeste Behälter zur
beitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen. In der Lagerung von Arbeitsstoffen, die mehr als 1 vom
Bescheinigung kann bestimmt werden, daß das Be- Hundert ihres Gewichts an Benzol enthalten,
schäftigungsverbot erst mit dem Ablauf der Nach- nicht kennzeichnet,
untersuchungsfrist beginnt.
5. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13 Abs. 1
Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet,
a) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete per-
Fünfter Abschnitt sönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfü-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gung stellt,
b) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebsan-
§ 23 weisung nicht an g•eeigneter Stelle im Betrieb
auslegt oder aushängt,
Jugendarbeitsschutzgesetz
c) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig nkht oder nicht mindestens einmal jährlich
entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung unterweist,
einen Jugendlichen beschäftigt, wird nach § 66
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutz- 6. entgegen Nummer 9.2 Abs. 1 und 3 sowie Num-
gesetzes bestraft. mer 11.3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Anhangs II eine
Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig erstattet.
§ 24
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Zuwi-
Mutterschutzgesetz
derhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber, det, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung straf-
der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 bar.
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 26 b) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Nummer 5.5
Gesetz über gesundheitsschädlidle Satz 3 des Anhangs II die Nachuntersuchung
oder feuergefährliche Arbeltsstoffe eines Arbeitnehmers nicht rechtzeitig veranlaßt
oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des c) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer ·weiter-
Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuerge- beschäftigt, obwohl eine Bescheinigung des
fährliche Arbeitsstoffe handelt, wer vorsätzlich oder Arztes darüber vorliegt, daß gesundheitliche Be-
fahrlässig denken gegen eine Weiterbeschäftigung beste-
1. entgegen § 4 Abs. 1 die in Anhang I Nr. 1.1 auf- hen.
geführten Stoffe in den Verkehr bringt oder zum (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Verbrauch abgibt, Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuer-
a) ohne sie nach § 5 zu verpacken, gefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Ar-
b) ohne die Verpackung nach § 6 Abs. 1 bis 3 zu beitgeber, der nicht gewerbsmäßig gefährliche Ar-
kennzeichnen oder beitsstoffe verwendet, vorsätzlich oder fahrlässig
c) ohne Sicherheitsratschläge nach Anhang I a) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete persön-
Nr. 1.4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.1 liche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung
mi tzulief ern, stellt,
2. entgegen § 7 die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 auf- b) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebsanwei-
geführten Zubereitungen in den Verkehr bringt sung nicht an geeigneter Stelte im Betrieb aus-
oder zum Verbrauch abgibt, legt oder aushängt,
a) ohne sie nach § 8 zu verpacken, c) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitnehmer
b) ohne die Verpackungen und Behältnisse nach nicht oder nicht mindestens einmal jährlich
§ 9 zu kennzeichnen oder unterweist.
c) ohne nach den Mustern des Anhangs I Nr. 1.4 (4) Wer durch eine der in Absatz 1, 2 und 3 be-
ausgewählte Sicherheitsratschläge mitzulie- zeichneten Handlungen andere in ihrer Arbeitskraft
fern, oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 5 Abs. 3, 4 des
3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 in Anhang I Nr. 1.1 Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuer-
aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, gefährliche Arbeitsstoffe strafbar.
die nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt
und gekennzeichnet sind, § 27
4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Anhang I Nr. 2.1 Arbeitszeitordnung
bis 2.3 aufgeführte Arbeitsstoffe verwendet, die
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2
nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt und
Nr. 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätz-
gekennzeichnet sind,
lich oder fahrlässig entgegen Nummer 1.5, 2.5, 3.8,
5. entgegen Anhang II Nr. 2.2 die dort aufgeführten 4.5, 5.6, 5.7, 6.5, 7.10 oder 8.8 des Anhangs II einen
Stoffe verwendet, Arbeitnehmer beschäftigt.
6. entgegen Anhang II Nr. 3.3 Satz 1 silikogene (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Strahlmittel zum Strahlen verwendet, Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft
7. entgegen Anhang II Nr. 5.2 die dort aufgeführten oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 25 Abs. 4, 5
Anstrichstoffe für Innenanstriche von Räumen der Arbeitszeitordnung strafbar.
verwendet, die zum Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind,
8. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schmälzmittel und Sechster Abschnitt
geschmälzte Faserstoffe verwendet oder
SdJ.lußvorsdJ.riften
9. entgegen Anhang II Nr. 7.2 Abs. 1 einen Arbeit-
nehmer mit den dort genannten Arbeiten an § 28
Innenflächen und Einbauten von Räumen von
Aussdluß für gefäbrlidle Arbeitsstoffe
Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohl-
körpern beschäftigt. (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird der Ausschuß für gefährliche Arbeits-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des stoffe gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgen•
Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuer- den sachverständigen Mitgliedern zusammen:
gefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Ar-
3 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-
beitgeber nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeits- stoffen,
stoffe verwendet und hierbei vorsätzlich oder fahr-
Iässig Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeits-
stoffe in den Verkehr bringen,
a) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Nummer 3.7
Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummer 5.5 Satz 1, 3 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefähr-
2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 Abs. 1 des Anhangs lichen Arbeitsstoffen umgegangen wird,
II einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter- Vertreter des Deutschen Instituts für Normung
beschäftigt, e. V. (DIN),
Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2503
Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefähr-
Arbeitgeberverbände, liche Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.
Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen (4} Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Industrie, nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für
2 Vertreter der Gewerkschaften, jedes Mitglied einen Stellvertreter im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
2 Vertreter der Wissenschaft, dem Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen sundheit. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
Behörden der Länder, davon mindestens zwei Ge- nung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
werbeärzte, Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der
3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver- seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bun-
sicherung, desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und für Jugend, Familie und Gesundheit trifft.
Betriebsärzte, (5} Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-
Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge- schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben
nieure, das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-
treter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Ver-
Vertreter des Bundesgesundheitsamtes.
langen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
hat die Aufgaben, desanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung.
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
insbesondere in technischen Fragen zu beraten § 29
und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft Berlin-Klausel
und Technik entsprechende Vorschriften vorzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
schlagen, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. die in § 13 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Er- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
kenntnisse über das Inverkehrbringen, die Ab- Immissionsschutzgesetzes, § 74 des Jugendarbeits-
gabe zum Verbrauch und über den Umgang mit schutzgesetzes und § 25 des Mutterschutzgesetzes
gefährlichen Arbeitsstoffen zu ermitteln. auch im Land Berlin.
2504 Bu 11 des,gesetzblatt, 1975., Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1t um und BezPidrnung der Rechl.svorschrift.
- Ausgabe in deutsche,r Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die AgrarwirtschaU
20. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2166/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Alb-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 8. 15 L 221/1
20. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2167/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 8. 75 L 221/3
20. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2169/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s e kt o r für den am 1. September 1975 beginnen-
den Zeitraum 21. R 75 L 221/7
20. 8. 75 Vc~rordnung (EWC) Nr. 2170/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 21. 8. 75 L 221/12
20. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2171/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 21. 8. 75 L 221/16
21. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2172/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 8. 75 L 22211
21. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2173/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 8. 7.5 L 222/3
21. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2174/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22 . Et 75 L 222/5
21. 8. 75 VProrclnung (EWC) Nr. 2175/75 der Kommission zur Fest-
setzung der PrämiE!n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und B r u c h r e i s 22.8. 75 L 222 11
21. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2176/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 22. 8. 15 L 222/9
21. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2178/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2006/75 zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge für bestimmte G et r e i de arten ,
Reis sowie G()treide- und Reisverarbeitungserzeugnisse für
das Wirtschaftsjahr 1975/1976 22. 8. 75 L 222/13
2L 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2179/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 22.8. 75 L 222/15
21. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2180/75 der Kommission zur Ände-
runq der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und.
Roh z 11 c k er 22. 8 . 75 L 222/20
2'1. 8. 75 Verordnung (EWC;) Nr. 2181/75 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stallungen 22.R7S L 222/22
Nr. 107 ····~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975 2505
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Üdlum und ßl'ze1clmun9 d<'r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
2]. 8. 75 Verordnung (EWC:) Nr. 2182/75 der Kommission zur Fest-
SPIZ1111g der bei der Erstattung für Getreide und M a] z
ilnzu wendenden Berichtigung 22. 8. 15 L 222/25
21. 8. 75 VPrordnunq (EWC) Nr. 2183/75 der Kommission zur Fest-
sdzun9 d()r A bschöpfungE:n bei der Ausfuhr im Getreide -
sekt.or 22. 8. 75 L 222/28
22. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2184/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf C e t r e i d e , M eh l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.8. 75 L 223/1
22. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2185/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 8. 75 L 223/3
22. 8. 75 Verordnung (EWC;) Nr. 2186/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen 23.8. 15 L 223/5
22. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2187/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 23.8. 15 L 223/6
22. 8. 75 Vf:rordnung (EWG) Nr. 2188/75 der Kommission zur Ermächti-
gung des Vereinigten Königreichs, den Bestandteil zum
Schutz der Vc~rarbeitungsindustrie für bestimmte Erzeugnisse
der Sektoren G e t r e i d e und R e i s teilweise auszusetzen 23.8. 15 L 223/8
22. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2189/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1992/75 zur Festsetzung des
Bestandteils zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem
Ce t r e i d e - und Reis sek t o r im Hinblick auf den inner-
genwinschaftlichen Handel für das Wirtschaftsjahr 1975/1976 23.8. 75 L 223/10
22. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2192/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 23. il 75 L 223/14
22. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2193/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsen-
s amen 23. 8. 15 L 223/16
22. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2194/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O I i v e nöl 23. 8. 15 L 223/18
22. 8. 75 Verordnung (EWC~) Nr. 2195/75 der Kommission über die
Währungsausgleichsbeträge für Rind f I e i s c h 23. 8. 75 L 223/20
22. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2196/75 der Kommission zur Ände-
nmg der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 23.8. 75 L 223123
22. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2197/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23. 8. 15 L 223/27
Andere Vorschriften
U. 8. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 2148/75 des Rates zur Festsetzung der
in Artikel 3 des Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie-
sischen Republik vorgesehenen Zollsenkung rn. a. 1s L 219:1
19. 8. 75 Verordnung (EWC~) Nr. 2168/75 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von eingeführten Zitrusfrüchten 21. 8. 15 L 22115
21. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2177/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des ZollsatzP-s für Flechtstoffe, in Flächenform ver-
webt oder parallel aneinandergefügt usw., der Tarifnummer
46.02, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 22.8. 15 L 222/12
22. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2190/75 der Kommission zur Wieder-
('inführung des Zollsal.zes für Ballplatten aus Papierhalbstoff,
aus Fc1sern von Holz usw., der Tarifnummer 48.09, mit Ur-
sprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehenen
lollpr<lferenzen gewährt werden 23. 8. 15 L 223/13
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeü1schaften
Dulum und lkzPichnun~~ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
22. B. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2191/75 der Kommission über die
Wiedercinlülmmg des Zollsatzes für Unterkleidung (Leib-
wäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Baum-
wolle, der Tarifnummer ex 61.04, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3046/74
des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferen-
zpn gewährt werden 23.8. 75 L 223/13
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1949/75 der
Kommission vorn 25. Juli 1975 zur Änderung der Währungs-
ausgl<)iclistwl rJ~Je (A Bl. Nr. L 199 vom 30. 7. 1975) 21. 8. 7-5 L 221/22
Bericht i g 11 n g der Verordnung (EWG} Nr. 1972/75 der
Kommission vom 29. Juli 1975 über eine Ausschreibung für
die Lieferung von Butteroil an das Internationale Komitee
vom Roten Kn,uz im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABI.
Nr. L 200 vom 31. 7. 1975) 21. 8. 75 L 221/22
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2033/75 der
Kommission vom 5. August 1975 zur Änderung der Definition
der nach der Verordnung (EWG) Nr. 1090/75 (EXIM) unter
die Waren der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 des Gemeinsamen
Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (ABI. Nr. L 207 vom 6.8.1975) 21. 8. 75 L 221/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2129/75 der
Kommission vom 14. August 1975 zur Festsetzung der bei
Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der
Einfuhr (ABl. Nr. L 217 vom 15.8.1975) 21. 8. 75 L 221/22
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes(Jesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Buncks\Jcsctzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlrniichungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verliig vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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