2471
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1975 Nr.106
Tc1~J Inhalt Seite
4. 9. 75 Neufassung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen 2471
705-'l.
8. 9. 75 Zehnte Verordnun~J zur Anderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2478
51-1-2
2. 9. 75 Viinlter Erlc1ß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehren-
zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2479
20. 8. 75 /\nordnung iihcr die) Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn 2479
20'.Hl-11-40
1. 9. 75 Berichligun9 der Neulassung des Güterkraftverkehrsgesetzes 2480
9241-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblält Teil TI Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2480
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2481
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Vom 4. September 1975
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände- Die Neufassung ergibt sich aus dem angeführten
rung des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdöler- Gesetz und den folgenden Vorschriften:
zeugnissen vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
S. 1477) wird nachstehend d<'r Wortlaut des Geset- Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968
zes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom (Bundesgesetzbl. I S. 503) und
9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217) in der Artikel 287 Nr. 45 des Einführungsgesetzes zum
seit dem 28. Juni 1975 geltenden Fassung bekannt- Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bun-
gemacht. desgesetzbl. I S. 469).
Bonn, den 4. Sept~mber 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R o h w e d d e r
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
§ l 3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten 1\!ien-
gen,
Wer als I nhal)cr eirws w i rtscrldftl ic:hen Unterneh-
mens 4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des
1. Motorenbenzin, FluglH'nzin oder Flugturbinen- Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mine-
krnftstoff auf Benzinbasis, ralölsteuergesetzes verwendeten Mengen.
2. Dieselkraftstoff, leichtes I Jeizöl, Petroleum, Flug- Für die Berechnung dieser Mengen gilt, wenn der
lurbinenkrnftst.off auf Pdroleurnbusis oder vorratspflichtige Unternehmer auch Erdölerzeug-
nisse aus deutschem Erdöl hergestellt hat, Absatz 2
3. mitlelschw<~res ocl<~r schweres Lleizöl
sinngemäß.
einführt oder aus eingeführtem Erdöl der Tarif-Nr.
27.09 oder 27.10 C ]J des Gemeinsamen Zolltarifs (4) Hat der vorratspflichtige Unternehmer das Un-
(eingeführtes Erdöl) oder c1us eingeführten Halbfer- ternehmen oder den Betrieb, in welchem er eine die
tigerzeugnissen für eigene Rechnung herstellt oder Vorratspflicht begründende Tätigkeit ausübt, erst
herstellen läßt, ist zur Vorrat.shc:iltung verpflichtet nach Beginn des letztvergangenen Kalenderjahres
(vorrntspflichtiger Unternehmer). erworben, so finden die Absätze 1 bis 3 mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der zu
§2 haltenden Vorratsmengen ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt des Inhaberwechsels die vollen Jahres-
(1) Vorratspflichtige Unl<!rrwhmer haben ständig mengen der im Rahmen des Unternehmens oder Be-
von jeder der in § 1 gt~ncmnten c_;ruppen von Erdöl- triebes eingeführten, hergestellten und nach Ab-
erzeugnissen diejenigen Mengen als Vorrat zu hal- satz 3 Satz 1 verwendeten Erdölerzeugnisse zu-
ten, die sie im letztvergangenen Kalenderjahr grunde zu legen sind.
durchschnittlich
1. im Laufe von 70 Tagen oder, wenn es sich um (5) Hat der Unternehmer eine die Vorratspflicht
Unternehmer handelt, deren Vorratspflicht aus- begründende Tätigkeit neu aufgenommen, so gelten
schließlich auf der Einfuhr von Erdölerzeugnis- für die Berechnung der zu haltenden Vorratsmen-
sen beruht und die weder unter dem beherr- gen die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe:
schenden Einfluß anderer vorratspflichtiger Un- 1. in den ersten drei Kalendermonaten nach Auf-
ternehmer stehen noch auf sie einen solchen Ein- nahme der Tätigkeit brauchen keine Vorräte ge-
fluß auszuüben vermögen (unabhängige Impor- halten zu werden;
teure), im Laufe von 40 Tagen eingeführt oder
2. im zweiten Vierteljahr sind diejenigen Mengen
2. im Laufe von 90 Tagen aus eingeführtem Erdöl als Vorrat zu halten, die im ersten Vierteljahr
oder eingeführten Halbfertigerzeugnissen herge- durchschnittlich im Laufe von acht Tagen, durch
stellt einen unabhängigen Importeur im Laufe von fünf
haben. Die Vorratsmengen sind spätestens ab Tagen, eingeführt oder im Laufe von elf Tagen
1. April eines jeden Jahres zu halten. hergestellt worden sind;
(2) Hat der vorratspflichtige Unternehmer in dem 3. danach erhöht sich die Vorratspflicht in jedem
nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Kalenderjahr weiteren Vierteljahr um die in acht Tagen, durch
auch deutsches Erdöl verarbeitet, so ist die nach einen unabhängigen Importeur in fünf Tagen,
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu haltende Vorratsmenge für eingeführten oder in elf Tagen hergestellten
jedes der in § 1 genannten Erzeugnisse nach dem Mengen, bezogen im dritten Vierteljahr auf das
Verhältnis der eingesetzten Menge eingeführten vorangegangene halbe Jahr, im vierten Viertel-
Erdöls oder eingeführter Halbfertigerzeugnisse zu jahr auf das vorangegangene dreiviertel Jahr
der insgesamt eingesetzten Menge an Erdöl oder und ab dem fünften Vierteljahr jeweils auf das
Halbfertigerzeugnissen zu berechnen. vorangegangene Jahr;
4. nach Ablauf des achten Vierteljahres gilt die
(3) Von den im letzten Kalenderjahr hergestellten
volle Vorratspflicht nach den Absätzen 1 bis 3.
oder eingeführten Mengen der in § 1 genannten
Erdölerzeugnisse sind bei Berechnung der zu hal- Eine Neuaufnahme der Tätigkeit im Sinne des Sat-
lenden Vorratsmengen nicht zu berücksichtigen zes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer oder
ein mit ihm im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
1. die ausgeführten Mengen, mit Ausnahme des In-
verbundenes Unternehmen in den letzten zwei Jah-
halts der Treibstofftanks von Flugzeugen und
ren eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit
Landfahrzeugen,
ausgeübt hat. Das gleiche gilt, wenn der Unterneh-
2. die zum Bebunkt:rn von Seeschiffen verwendeten mer eine juristische Person oder Personenhandels-
Mengen, gesellschaft ist und an ihm Gesellschafter beteiligt
~--Jr. 10fj .. Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975 2473
sind, denen allein oder zusammen mehr als ein nis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Er-
Viertel der AntPilc gehört oder mehr als ein Viertel zeugnisgruppen des § 1, die in den Raffinerien
der Stimm rc:chtc zusteht und die entweder selbst in der Bundesrepublik Deutschland im letztvergan-
den letzten zwei Jahren eirw die Vorratspflicht be- genen Kalenderjahr hergestellt wurden.
gründende Tütigkeit ,rnsgeübl hc1ben oder im Sinne
des § 15 des Aktiengesetzes m i I einem Unterneh- (3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine
men verbunden sind, bei de:rn diese Voraussetzun- von Absatz 2 Nr. 1 abweichende Anrechnung zu ge-
gen vorliegen. statten, wenn der vorratspflichtige Unternehmer ge-
genüber dem letztvergangenen Kalenderjahr das
(6) Bei der ß<)rcc:lrn ung cl(!r nach den Absätzen 1 Herstellungsverfahren oder die Art des eingesetzten
bis 5 zu haltenden Vorrntsmcngen bleibt für jede Erdöls gewechselt hat oder durch Einsatz des als
der in § l gcnannl.(m Gruppen von Erdölerzeugnis- Vorrat gehaltenen Erdöls wechseln wird. Die zu-
sen eine Freimenge von 5 000 Tonnen von dem auf ständige Behörde hat auf Antrag eine von Absatz
Einfuhr und 1 lerslcllung bcru henden Gesamtauf- Nr. 2 abweichende Anrechnung zu gestatten, wenn
kommen des Unternehmers il ußer Ansatz. Eine Frei- die Anrechnung nach Absatz 2 Nr. 2 für einen vor-
menge kann nicht in A nspruc:h uenommen werden, ratspflichtigen Unternehmer unangemessen vväre,
wenn insbesondere weil er nicht Erzeugnisse aller drei in
1. der Inhaber dc~s lJ nternehmcns noch ein weiteres § 1 genannten Gruppen einführt.
vorratspflichtiges Unternehmen betreibt und für
dieses Untcrnehnwn lwrei Ls eine Freimenge in §4
Anspruch genommen hal,
(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen er-
2. der Unternehmer mit einem Unternehmen im füllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Ge-
Sinne des § 15 dPs Aktiengesetzes verbunden ist, setzes befinden. Mit Beständen an Bord eines See-
für das eine Freimen{Je bereits in Anspruch ge- schiffes kann die Vorratspflicht abweichend von
nommen worden ist, Satz 1 ohne Rücksicht auf die Nationalität des
3. der Unternehmer eine juristische Person oder Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in
Personenhandelsgesellschaft ist und eine Frei.- einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege-
menge von Gesellschaftern, denen allein oder nen Hafen befindet und der Kapitän sich zum Lö-
zusammen mehr c1ls ein Viertel der Anteile schen der Ladung fertig und bereit erklärt hat.
gehört oder mehr als ein Viertel der Stimm-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
rechte zusteht, selbst oder von einem mit ihnen
mächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbun-
die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt wer-
denen Unternehmen bereits in Anspruch genom-
men worden ist. den kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, so-
(7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag einem weit durch Ubereinkommen mit diesen Staaten oder
Unternehmer, dessen Vorratspflicht nur auf der Ein- auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des
fuhr von den in § 1 genannten Erdölerzeugnissen Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
beruht, eine Anrechnung von Vorräten eines Er- sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken
zeugnisses der Gruppen nach § 1 Nr. 1 bis 3 auf je- der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände
des Erzeugnis der Gruppen nach § 1 Nr. 1 und 2 zu im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar ge-
gestatten, soweit dadurch die Sicherheit der Versor- macht werden können.
gung mit bestimmten Erzeugnissen nicht gefährdet
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen
wird.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden,
§3 die auf Grund eines Ubereinkommens mit einem an-
(1) Die Vorratspflicht kann auch mit eingeführtem deren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
Erdöl, mit aus solchem Erdöl hergestellten oder mit gemeinschaft für einen vorratspflichtigen Unterneh-
eingeführten Halbfertigerzeugnissen erfüllt werden; mer in diesem Staat zur Verfügung gehalten werden
§ 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. (übertragene Bestände). Wer Bestände an deut-
schem Erdöl oder aus deutschem Erdöl gewonnenen
(2) Eine Anrechnung solcher Vorräte auf die ein- Halbfertigerzeugnissen auf Grund eines solchen
zelnen Erzeugnisgruppen des § 1 erfolgt Ubereinkommens überträgt, ist für die Zeit der
1. für einen Unternehmer, der die in § 1 genannten Ubertragung zur Vorratshaltung der Menge an Erd-
Erdölerzeugnisse herstellt oder herstellen läßt, in ölerzeugnissen verpflichtet, die nach dem Gesamt-
Höhe der Anteile, die nach dem im letztvergan- verarbeitungsschlüssel nach § 3 aus dem übertrage-
genen Kalenderjühr bei der Verarbeitung seines nen Bestand deutschen Erdöls hergestellt werden
Erdöls erzielten Ergebnis, aufgegliedert nach den kann. Diese Verpflichtung. kann ersatzweise auch
absatzbereiten Mengen aller hergestellten Er- gemäß § 3 mit eingeführtem Erdöl, mit aus solchem
zeugnisse, den für den Eigenverbrauch verwen- Erdöl hergestellten oder mit eingeführten Halbfer-
deten Mengen dieser Erzeugnisse und den einge- tigerzeugnissen erfüllt werden.
tretenen Verarbeitungsverlusten (Gesamtverar-
beitungsschlüssel) auf absatzbereite Mengen §5
einer jeden Erwugnisgruppe entfallen sind; Mit Beständen, die sich in Straßentankvvagen,
2. für einen Unternehmer, der die in § 1 genannten Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrlei-
Erdölerzeugnisse nur einführt, nach dem Verhält- tungs- oder LLU.Lq:,u11.LLl.Lj einschließlich de-
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
rcn Verbind u 11q~;lci l.u n<_J<)n bdindcn, kann die Vor- 2. der v,erfügungsberechtigte Besitzer, falls er eben-
r;_1tspfl iclil nicht Prll"illl. wcrd<:n. Dc1s gleiche gilt von falls ein vorratspflichtiger Unternehmer ist, dem
Bc:sLJnd()fl, die dtd Crnnd (~i11cs ürulcn)n Gesetzes, Unternehmer gegenüber schriftlich anerkannt
ei ncr hoh(:i II ich(:n /\ nordn t1nq oder einer gegenüber hat, daß er die Bestände nicht als eigene Vorräte
einer öffcn 11 ich-r<'.ch tl ich,:n Ki>qwrschait oder fü~- hält.
hördc ei ngqJ,l n~ic:ne:n V c:rpil ichtung als Vorrat zu §7
halten sind.
(1) Die Vorratspflicht erlischt, wenn über das
§6
Vermögen des vorratspflichtigen Unternehmers das
Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichs-
(1) Vorrdle, di(: von dem vorrntspflichtigen Unter- verfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet
nehmer irn Sinne des § 2 /\bs. 1 gehalten werden, wird. Setzt der Unternehmer nach Beendigung des
sind unlwschadcL der §§ ,1 und 5 die nachstehend Verfahrens seine die Vorratspflicht begründende
lwzeichnclen BcsUindc:: Tätigkeit fort, so findet auf die Berechnung der von
1. Beshindc im unmittelbc1ren Alleinbesitz des Un- ihm zu haltenden Vorratsmengen § 2 Abs. 5 sinnge-
ternehmers; dies gilt nicht, wenn der Unterneh- mäß Anwendung.
mer einem anderen vorratspflichtigen Unterneh- (2) Hat ein vorratspflichtiger Unternehmer die
mer gegenülwr schriftlich anerkannt hat, daß die Einfuhr oder die Herstellung der als Vorrat zu hal-
Bestände von ihm nicht als <)igene Vorräte gehal- tenden Erzeugnisse nicht nur vorübergehend einge-
ten werden; stellt oder gegenüber dem für die Berechnung der
2. Bestände im miltl'lbaren Alleinbesitz des Unter- Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum erheblich
nehmers, sofern die unmi ltclbaren Besitzer eingeschränkt, so hat ihn die zuständige Behörde auf
a) nicht ebenfalls vorratspflichtige Unternehmer Antrag ganz oder in einem nach Art, Ausmaß und
sind oder schriftlich anerkannt haben, daß die Dauer der Einschränkung entsprechenden Umfang
Bestände von ihnen nicht als eigene Vorräte von der Vorratspflicht freizustellen.
gehalten werden, und (3) Ist einem vorratspflichtigen Unternehmer die
b) zur Verfügung über die Bestände nicht oder Erfüllung der Vorratspflicht infolge eines unab-
nur mit der Maßgabe befugt sind, daß dem wendbaren Ereignisses in unzumutbarer Weise er-
Unternehmer eine eingetretene Verminderung schwert, so hat ihn die zuständige Verwaltungs-
der Bestände unverzüglich schriftlich mitge- behörde auf Antrag in einem nach Art, Ausmaß und
teilt wird; Dauer der Erschwerung angemessenen Umfang von
der Vorratspflicht freizustellen.
3. Bestände von mindestens eintausend Tonnen, die
sich nicht im Besitz des Unternehmers befinden, (4) Sobald die im Laufe eines Kalenderjahres ein-
deren verfügungsberechtigte Besitzer sich jedoch geführten oder hergestellten Mengen der in § 1 ge-
dem Unternehmer gegenüber schriftlich ver- nannten Erdölerzeugnisse die Vorjahrsmengen we-
pflichtet haben, die Bestände mindestens wäh- sentlich überschreiten oder feststeht, daß die Men-
rend der nächsten drei Monate weder zu ver- gen der Erdölerzeugnisse, die der Unternehmer für
brauchen noch Dritten zu überlassen, und falls die in § 2 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Zwecke im
sie ebenfalls vorratspflichtige Unternehmer sind, laufenden Kalenderjahr liefern oder verwenden
dem Unternehmer gegenüber schriftlich anerkannt wird, erheblich niedriger sind als die Vorjahrsmen-
haben, daß die Bestände von ihnen nicht als gen, hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß
eigene Vorräte gehalten werden. der Unternehmer bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres entsprechend höhere als die sich
(2) Beständen im Alleinbesitz des vorratspflichti- nach § 2 Abs. 1 bis 4 ergebenden Mengen als Vorrat
gen Unternehmers steht derjenige Teil von in sei- zu halten hat.
nem Mitbesitz befindlichen Beständen gleich, über
den die anderen Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung (5) Eine nach den Absätzen 2 bis 4 getroffene
oder Mitwirkung des Unternehmers verfügen kön- Entscheidung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in
nen; ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls vorrats- welchem die Anderung in der Vorratspflicht des
pflichtiger Unternehmer, so gilt der Halbsatz nur, Unternehmers eintritt.
wenn der andere Mitbesitzer schriftlich anerkannt
§8
hat, daß der bezeichnete Teil der Bestände von ihm
nicht als Vorrat gehalten wird. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar
(3) Die Vorratspflicht kann auch mit den jeweils
drohender oder der Behebung eingetretener Schwie-
vorhandenen Beständen von mindestens eintausend
rigkeiten in der Energieversorgung durch Rechtsver-
Tonnen erfüllt werden, die sich nicht im Besitz des
ordnung zuzulassen, daß vorübergehend, längstens
vorratspflichtigen Unternehmers befinden, wenn
jedoch für die Dauer von sechs Monaten, geringere
diese Bestände zur Veräußerung an Dritte bestimmt
Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten
sind und
werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist
1. der verfügungsberechtigte Besitzer sich schrift- (Freigabe); die Rechtsverordnung ist aufzuheben,
lich verpflichtet hat, sie für den Unternehmer für sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe
mindestens ein Vierteljahr zur Verfügung zu hal- wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverord-
ten und ihn ständig über ihre Veränderung zu nung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder
unterrichten, und Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll
Nr. 10b ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975 2475
lediglich regionalen Schwierigkeiten entgegenge- 1. den Inhalt der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erstatten-
wirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch den Meldungen, insbesondere die Angabe des
auf den Kreis derjenigen vorratspflichtigen Unter- Ortes und der Besitzverhältnisse hinsichtlich der
nehmer beschränkt werden, in deren hauptsäch- gemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach
lichem räumlichem Tätigkeitsbereich die Schwierig- § 6 erheblichen Rechtstatsachen;
keiten drohen oder eingetreten sind.
2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, ins-
(2) In einc~r Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann besondere den Genauigkeitsgrad und die Art und
der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt Weise der Bezeichnung von Personen und Vor-
werden, mit der Freigabe die Verpflichtung zur Be- ratsmengen, der nach den Absätzen 1 bis 3 vor-
lieferung bE!Stimmter Abnehmer zu verbinden, so- geschriebenen Meldungen und Angaben;
weit dies erforderlich ist, um die Versorgung der 3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu er-
Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Lei- statten sind.
stungen sicherzustellen.
§ 11
(3) Durch eine mit Zustimmung des Bundesrates
c-rlassene Rechtsverordnung des Bundesministers (1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu-
für Wirtschaft kann eine Regelung nach den Ab- ständigen Behörde auf Verlangen diejenigen Aus-
sätzen l und 2 auch für einen längeren Zeitraum als künfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Er-
sechs Monate getroffen werden. füllung ihrer Vorratspflicht überwachen und die
Richtigkeit ihrer Meldungen und Angaben nach
§ 10 prüfen zu können.
§9
(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde
Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es
und die sonst von ihr mit der Uberwachung oder
sich um die in § 1 genannten Erzeugnisse handelt,
Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Be-
innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl
triebsgrundstücke und Geschäftsräume vorrats-
oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von
pflichtiger Unternehmer zu betreten und die dort
150 Tagen dem Verbrauch zugeführt werden kön-
befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu be-
nen. Bei der Standortwahl der Lager sind die Erfor-
sichtigen und zu prüfen.
dernisse der Raumordnung und Landesplanung zu
beachten. (3) Der Unternehmer kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
§ 10
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
(1) Vorratspflichtige Unternehmer haben der zu- Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
ständigen Behörde für jedes abgelauf:ene Kalender- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
vierteljahr schriftlich zu melden Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
1. die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände keiten aussetzen würde.
an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 1 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch gegenüber
genannten Erdölerzeugnissen; Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem
2. die Rechtstatsachen, von denen nach § 7 Abs. 4 Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Aus-
eine Erhöhung der sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 er- kunft eines vorratspflichtigen Unternehmers von
gebenden Vorratsmengen abhängt. diesem als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erd-
ölerzeugnissen oder Halbfabrikaten befinden oder
(2) Vorratspflichtige Unternehmer haben bis befunden haben.
31. März eines jeden Jahres der zuständigen Be-
hörde die Angaben zu machen, von denen nach § 2 § 12
Abs. 1 bis 4 die Berechnung der ständig als Vorrat Auf die nach den §§ 10 und l1 erlangten Kennt-
zu haltenden Mengen abhängt; außerdem ist der nisse und Unterlagen sind die §§ 175, 179, 188
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 gewählte Verarbeitungs- Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung über
schlüssel anzugeben. Im Falle des § 2 Abs. 4 sind Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den
die Angaben nach Satz 1 zusammen mit der Mel- Finanzämtern nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für
dung für das erste nach dem Erwerb des Unterneh- solche Kenntnisse und Unterlagen, die für die An-
mens oder Betriebes endende Kalendervierteljahr wendung der §§ 17 und 18 von Bedeutung sind.
zu machen; der Zeitpunkt des Inhaberwechsels und
der Name des bisherigen Inhabers sind ebenfalls
anzugeben. § 13
(3) Nach der Neuaufnahme einer die Vorrats- Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
pflicht begründenden Tätigkeit sind, solange die das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.
Pflicht zur vollen Vorratshaltung nach § 2 Abs. 1
noch nicht besteht, abweichend von Absatz 2 die
Angaben zu machen, von denen nach § 2 Abs. 5 die § 14
Berechnung der Vorratsmengen abhängt. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft. wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vor- 1. entgegen § 2 Abs. 1 die vorgeschriebenen Men-
. schritten zu erlassen über gen nicht ständig als Vorrat hält,
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. eine Meldung n,wh § 10 nicht, nicht rechtzeitig, eine in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist nicht
unvollsUindi~J oder unrichtig erstattet, einhalten kann, weil geologische oder technische
3. entgegen § 11 Abs. l eine Auskunft nicht, nicht
Schwierigkeiten oder behördliche Auflagen die Fer-
rcchtzei lig, unvollständig oder unrichtig erteilt tigstellung des erforderlichen Lagerraums ver-
oder entgegen § l 1 Abs. 2 das Betreten von zögern. Die Verlängerung ist auf höchstens zwei
Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vor- Jahre zu begrenzen.
nahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder
die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen nicht § 17
duldet. (1) Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermö-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen gens bleiben Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö-
des Absatzes 1 Nr. l mit (~iner Geldbuße bis zu hun- gens, die zur Erfüllung der Vorratspflicht nach § 2
derttausend Deutsche Mark,. in den Fällen des Ab- gehalten werden, außer Ansatz, soweit sie diejeni-
satzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu gen Mengen übersteigen, die der vorratspflichtige
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Unternehmer im letztvergangenen Kalenderjahr
durchschnittlich im Laufe von 45 Tagen eingeführt
oder im Laufe von 65 Tagen aus eingeführtem 01
§ 15 oder eingeführten Halbfertigerzeugnissen herge-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- stellt hat. Für die Gruppe der unabhängigen Impor-
tigt, durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer teure gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Vorrats-
möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht an menge außer Ansatz bleibt, die eine Menge über-
Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnis- steigt, die durchschnittlich im Laufe von vier Tagen
sen innerhalb internationaler Organisationen oder eingeführt worden ist. Auf die nach den Sätzen 1
supranationah,~r Zusammenschlüsse, denen die Bun- und 2 außer Ansatz bleibende Vorratsmenge sind
desrepublik Deutschland als Mitgliedstaat angehört, die Vorräte in der folgenden Reihenfolge anzurech-
nen:
1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz
zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeit- 1. In Untertagespeichern im Inland gelagerte eigene
abschnitte um höchstens ein Zehntel ihrer in § 2 Vorräte,
Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Dauer zu ver- 2. oberirdisch im Inland gelagerte eigene Vorräte,
kürzen oder zu verlängern und die nach § 2
Abs. 5 geltenden Berechnungsgrundlagen ent- 3. im Ausland gelagerte eigene Vorräte,
sprechend den neuen festgesetzten Zeitabschnit- 4. Vorratsbestände im Sinne des § 6, welche nicht
ten zu ändern, im wirtschaftlichen Eigentum des vorratspflichti-
2. im Falle des § 3 allgemein eine von § 3 Abs. 2 gen Unternehmers stehen.
abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Innerhalb dieser Gruppen werden die Vorräte in der
Vorräte zuzulassen. folgenden Reihenfolge angerechnet:
a) Vorräte an nicht im Inland gewonnenem Erdöl,
§ 16 b) Vorräte an nicht im Inland hergestellten Halb-
(1) Die vollen nach § 2 berechneten Vorratsmen- fertigerzeugnissen,
gen sind erst ab 1. Oktober 1976 zu halten. Bis da- c) Vorräte an Halbfertigerzeugnissen, die aus nicht
hin gilt § 2 mit der Maßgabe, daß der Berechnungs- im Inland gewonnenem Erdöl hergestellt sind,
zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 45 Tage und d) Vorräte an Erdölerzeugnissen.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 65 Tage beträgt.
(2) Soweit Untertagespeicher unmittelbar der La-
(2) Für unabhängige Importeure gilt § 2 abwei- gerung der nach Absatz 1 nicht anzusetzenden
chend von Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Be- Wirtschaftsgüter dienen, bleiben sie bei der Ein-
rechnungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 heitsbewertung des Betriebsvermögens außer An-
1. ab 1. Oktober 1976 25 Tage, satz. Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der oberirdi-
schen Lagerung der nach Absatz 1 nicht anzusetzen-
2. ab l. Oktober 1980 40 Tage
den Wirtschaftsgüter dienen, sind mit ihrem nach
beträgt. Die zuständige Behörde kann einem unab- § 109 des Bewertungsgesetzes maßgebenden Wert
hängigen Importeur im Einzelfall auf Antrag eine anzusetzen. Beim vorratspflichtigen Unternehmer
angemessene Fristverlängerung gewähren, wenn er ist jedoch je Kubikmeter der oberirdisch im Inland
nachweist, daß auf Grund struktureller Nachteile gelagerten begünstigten Vorratsmenge ein Betrag
gegenüber Wettbewerbern die Einhaltung der Frist abzuziehen, der dem anteiligen Wert der hierzu üb-
seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Die licherweise erforderlichen Lagereinrichtungen ent-
Verlängerung soll auf zwei Jahre begrenzt werden. spricht. Das gilt auch, soweit die begünstigten Vor-
Im Falle der Verlängerung soll der Berechnungs- räte sich in fremden Lagereinrichtungen befinden.
zeitraum ab 1. Oktober 1976 auf mindestens
15 Tage, ab 1. Oktober 1980 auf mindestens 30 Tage (3) Beim begünstigten Unternehmer werden die
festgesetzt werden. Schulden und Lasten wegen des wirtschaftlichen
Zusammenhangs mit dem nach den Absätzen 1 und
(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine 2 begünstigten Betriebsvermögen um einen Betrag
angemessene Fristverlängerung im Einzelfall zu ge- in Höhe von 40 vom Hundert des Wertes dieses Be-
währen, wenn ein vorratspflichtiger Unternehmer triebsvermögens gekürzt.
Nr. 106 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975 2477
(4) Bei der fami!Jlung d<'.S Cewerbekapitals für 5. die Rücklage für alle begünstigten Vorräte gebil-
Zwecke der Gewerbesteuer bleibt der Betrag im det wird.
Sinrn~ des Absi.l lzes 3 bei der I Iinzurechnung der (3) Die Rücklage darf bis zur Höhe des Betrages
Verbindlichkeiten nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge- gebildet werden, der sich unter Anwendung der fol-
werbestcuergesdzcs, die den Schuldzinsen im Sinne genden Tonnenpreisunterschiede der begünstigten
des § 8 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes ent- Vorräte ergibt:
sprechen, in dem Verhältnis unberücksichtigt, in
dem dit\Se Verbindlichkeiten zu den gesamten lang- 1. 130 Deutsche Mark für Erdölerzeugnisse im
fristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen ein- Sinne des § 1 Nr. 1,
schließlich der VPrbindlichkE~iten im Sinne des § 12 2. 85 Deutsche Mark für Erdölerzeugnisse im Sinne
Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbeslcuergesetzes stehen. des § 1 Nr. 2 und
3. 110 Deutsche Mark für Erdölerzeugnisse im
§ 18 Sinne des § 1 Nr. 3.
(1) Vorratspflichlige Unternehmer können für be- (4) Die Rücklage nach Absatz 1 ist spätestens
günstigte Vorräte in der ersten Bilanz nach dem vom zehnten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
31. Juli 1974 <:~ine den steuerlichen Gewinn min- schaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Fünf-
dernde Rücklage bilden. Begünstigte Vorräte sind tel gewinnerhöhend aufzulösen.
die Mengen an Erdölerzeugnissen der in § 1 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Gruppen, die dem Teil der am (5) Wird eine Rücklage nach Absatz 1 gebildet, so
31. Dezember 1973 zu haltenden Pflichtvorräte ent- ist in derselben Bilanz eine Rücklage für Preissteige-
sprechen, der rechnungsmäßig auf 25 Tage entfällt, rungen, die in einer auf einen Stichtag nach dem
vermindert um die Mengen an Erdölerzeugnissen 30. September 1973 und vor dem 1. August 1974 auf-
und Rohöl, die am 31. Dezember 1973 in unterirdi- gestellten Bilanz für Pflichtvorräte gebildet worden
schen Kavernen eingelagert waren. Für die Anrech- ist, insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, wie sie
nung von Rohöl auf die einzelnen Erzeugnisgruppen auf die Menge entfällt, für die eine Rücklage nach
ist der Gesamtverarbeitungsschlüssel nach § 3 maß- Absatz 1 gebildet wird. Auflösungsbetrag ist der
gebend. Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der gebilde-
ten Rücklage für Preissteigerungen, der auf die be-
(2) Voraussetzung fiu die Bildung der Rücklage günstigten Vorräte entfällt, und dem Betrag, der
ist, daß sich als Rücklage für Preissteigerungen für diese
1. der Gewinn des Betriebes, der die Rücklage bil- Vorräte ergeben hätte, wenn § 74 der Einkommen-
det, nach § 5 des Einkommensteuergesetzes er- steuer-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe
mittelt wird, angewendet worden wäre, daß statt des Börsen-
oder Marktpreises (Wiederbeschaffungspreises) am
2. die Rücklage in mindestens gleicher Höhe in der
Schluß des Wirtschaftsjahres der Börsen- oder
Handelsbilanz gebildet wird,
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am 30. Sep-
3. das Unternehmen seine Vorratspflicht am 31. De- tember 1973 zugrunde gelegt worden wäre.
zember 1973 erfüllt hatte,
4. in der ersten Bilanz nach dem 31. Juli 1974 hin- § 19
sichtlich der Mengen, für die eine Rücklage nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Absatz 1 gebildet wird, keine Rücklage für Preis- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
steigerungen (§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 74 der Einkommensteuer-Durchführungsverord- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
nung) gebildet wird und des Dritten Uberleitungsgesetzes.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 8. September 1975
J\uf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
rnc1chung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 2273) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1750), geändert durch die Neunte
Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahn-·
verordnung vom 6. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 517), wird wie folgt geändert:
1. In § l werden hinter dem Wort „auf" das Wort
,,Geschlecht" und ein Komma eingefügt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Einstellung von Frauen
Frauen können nur auf Grund freiwilliger Ver-
pflichtung und nur in die Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes eingestellt werden."
3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
Nummern 2 und 3.
4. § 45 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bis zum 31. Dezember 1976 können Bewerber
nach den §§ 22, 28 und 29 als Berufsoffizier oder
Offizier auf Zeit auch dann eingestellt werden,
wenn sie nicht Offizier der Reserve sind."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft,
Bonn, den 8. September 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 10G · · Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975 2479
Fünfter Erlaß
über die Genehmigung der Stiftung
und VerdeHnmg von Orden und Ehrem:e:iche:n
Vom 2. September 1975
Artikel 1 Artikel 3
Auf Grund des § J /\bs. 1 dc~s Ccsetzcs über Titel, Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungs-
Orden und J2hrenzeichcn vom 26. Juli 1957 (Bundes- bedingungen sowie die Abbildung und die Beschrei-
!JeselzbJ. 1 S. 844), zuletzt geiindert: durch Artikel 33 bung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens
des Einfüh rungs~Jcsel.zcs zum Strafgesetzbuch vom werden vom Bundesminister des Innern im Bundes-
2. März 1974 (BundPsgesd.zbl. l S. 469), genehmige anzeiger veröffentlicht.
ich die Stiftung und Verleihun9 des
Ehrenzeichens
des Technischen Hilfswerks
Artikel 4
in zwei Klassen.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und
Artikel 2 der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 ge-
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und nehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner
Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genann- Form und seiner Benennung bedarf meiner Geneh-
ten Ehrenzeichens. migung.
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten
der Deutschen Bundesbahn
Vom 20. August 1975
I. der Zentralen Verkaufsleitung und
Auf Grund der Anordnung des Bundespräsiden- des Bundesbahn-Sozialamtes
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- sowie
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli den Direktor der Zentralstelle für Betriebswirt-
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) und der Anordnung schaft und Datenverarbeitung.
des Bundesministers für Verkehr über die Ernen-
nung und Entlassung der Bundesbeamten im Ge- II.
schäftsbereich des Bundesministers für Verkehr vom Wir behalten uns im Einzelfall die Ernennung und
7. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2185) übertragen Entlassung der in Abschnitt I genannten Bundes-
wir die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und bahnbeamten vor.
Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 III.
bis A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung je für ihren Ge- Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Septem-
schäftsbereich -- auf ber 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt un-
sere Anordnung über die Ernennung und Entlassung
die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Beamten der Deutschen Bundesbahn vom 4. Fe-
der Zentralen Transportleitung, bruar 1970 (Bundesanzeiger Nr. 39 vom 26. Februar
der Bundesbahn-Zentraldmter, 1970) außer Kraft.
Frankfurt a. M., den 20. August 1975
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Eichinger
Nr. 10G · · Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975 2479
Fünfter Erlaß
über die Genehmigung der Stiftung
und VerdeHnmg von Orden und Ehrem:e:iche:n
Vom 2. September 1975
Artikel 1 Artikel 3
Auf Grund des § J /\bs. 1 dc~s Ccsetzcs über Titel, Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungs-
Orden und J2hrenzeichcn vom 26. Juli 1957 (Bundes- bedingungen sowie die Abbildung und die Beschrei-
!JeselzbJ. 1 S. 844), zuletzt geiindert: durch Artikel 33 bung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens
des Einfüh rungs~Jcsel.zcs zum Strafgesetzbuch vom werden vom Bundesminister des Innern im Bundes-
2. März 1974 (BundPsgesd.zbl. l S. 469), genehmige anzeiger veröffentlicht.
ich die Stiftung und Verleihun9 des
Ehrenzeichens
des Technischen Hilfswerks
Artikel 4
in zwei Klassen.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und
Artikel 2 der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 ge-
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und nehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner
Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genann- Form und seiner Benennung bedarf meiner Geneh-
ten Ehrenzeichens. migung.
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten
der Deutschen Bundesbahn
Vom 20. August 1975
I. der Zentralen Verkaufsleitung und
Auf Grund der Anordnung des Bundespräsiden- des Bundesbahn-Sozialamtes
ten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- sowie
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli den Direktor der Zentralstelle für Betriebswirt-
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) und der Anordnung schaft und Datenverarbeitung.
des Bundesministers für Verkehr über die Ernen-
nung und Entlassung der Bundesbeamten im Ge- II.
schäftsbereich des Bundesministers für Verkehr vom Wir behalten uns im Einzelfall die Ernennung und
7. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2185) übertragen Entlassung der in Abschnitt I genannten Bundes-
wir die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und bahnbeamten vor.
Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 III.
bis A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung je für ihren Ge- Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Septem-
schäftsbereich -- auf ber 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt un-
sere Anordnung über die Ernennung und Entlassung
die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Beamten der Deutschen Bundesbahn vom 4. Fe-
der Zentralen Transportleitung, bruar 1970 (Bundesanzeiger Nr. 39 vom 26. Februar
der Bundesbahn-Zentraldmter, 1970) außer Kraft.
Frankfurt a. M., den 20. August 1975
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Eichinger
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Neufoss-ung des GüterkraHverkehrsgesetzes
Vom 1. September 1975
Die !\eufcic;sung des Cül(;tkrc1Hverkehrsgesetzes 5. auf Seite 2154 in § 93 Abs. 1, zwölfte Zeile von
vorn 6. /\ uqusl 1975 (Bund(!S~J('setzbl. I S. 2132) ist oben, statt ,,§ 8 Abs. 3" richtig ,,§ 8 Abs. 2";
Wi(: folgt. zu hericlltiq<)IJ:
6. auf Seite 2156 in § 99 Abs. 2, vierte Zeile von
1. Auf Sei I<: 2138 in § 21 Abs. 1 Nr. 2 statt „Möbel-
ob.en, statt „Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6" richtig
verkehr" richtig „Mübelfernverk<!hr";
,.Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6";
2. aul Seil.l· 2144 in§ 501 Abs. 2, achle Zeile von
oben, sldlt „ inslwondPre" richtig „insbesondere"; 7. auf Seite 2156 in § 99 a Abs. 1 Nr. 3, erste Zeile,
statt „oder nahverkehrs" richtig „oder -nahver-
3. auf Seite 2150 in § 83 Abs. 1, achte Zeile von
kehrs" und in Nummer 3 Buchstabe c, sechste
oben, slall „lbnc1lt" richtig „Inhalt";
Zeile statt „durchgeführt" richtig „durchführt";
4. auf Seite 2150 in § 84 c Abs. 2, zweite Zeile von
oben, stalt ,,'Lnifkornmission" richtig „Tarifkom- 8. auf Seite 2158 in § 103 Abs. 4 ist hinter „3." der
n1i';sionen''; Punkt zu streichen.
Bonn, den 1. September 1975.
Dc~r Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hinz
B undesgesetzb Ia tt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 10. September 1975
Tag Inhalt Seite
2. 9. Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Schleching . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
2 9. 75 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Obernberg am Inn ................................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
4. 9. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/75 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1975 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
rn. 8. 75 Bekcrnnl.rnc1chung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
s1öf"IC'n r111f See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
2:ii. 8. 75 fü)kctnnl.machung über das Inkrafttreten der Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekular-
biolo~Jic . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
R 7:S Bekannl.ma(hung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deulschland und d(~rn Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen
durch eine Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundes-
republik Deulschlimd ................................................................ 1236
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Neufoss-ung des GüterkraHverkehrsgesetzes
Vom 1. September 1975
Die !\eufcic;sung des Cül(;tkrc1Hverkehrsgesetzes 5. auf Seite 2154 in § 93 Abs. 1, zwölfte Zeile von
vorn 6. /\ uqusl 1975 (Bund(!S~J('setzbl. I S. 2132) ist oben, statt ,,§ 8 Abs. 3" richtig ,,§ 8 Abs. 2";
Wi(: folgt. zu hericlltiq<)IJ:
6. auf Seite 2156 in § 99 Abs. 2, vierte Zeile von
1. Auf Sei I<: 2138 in § 21 Abs. 1 Nr. 2 statt „Möbel-
ob.en, statt „Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6" richtig
verkehr" richtig „Mübelfernverk<!hr";
,.Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6";
2. aul Seil.l· 2144 in§ 501 Abs. 2, achle Zeile von
oben, sldlt „ inslwondPre" richtig „insbesondere"; 7. auf Seite 2156 in § 99 a Abs. 1 Nr. 3, erste Zeile,
statt „oder nahverkehrs" richtig „oder -nahver-
3. auf Seite 2150 in § 83 Abs. 1, achte Zeile von
kehrs" und in Nummer 3 Buchstabe c, sechste
oben, slall „lbnc1lt" richtig „Inhalt";
Zeile statt „durchgeführt" richtig „durchführt";
4. auf Seite 2150 in § 84 c Abs. 2, zweite Zeile von
oben, stalt ,,'Lnifkornmission" richtig „Tarifkom- 8. auf Seite 2158 in § 103 Abs. 4 ist hinter „3." der
n1i';sionen''; Punkt zu streichen.
Bonn, den 1. September 1975.
Dc~r Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hinz
B undesgesetzb Ia tt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 10. September 1975
Tag Inhalt Seite
2. 9. Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Schleching . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
2 9. 75 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Juli 1975
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Obernberg am Inn ................................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
4. 9. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/75 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1975 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
rn. 8. 75 Bekcrnnl.rnc1chung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
s1öf"IC'n r111f See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
2:ii. 8. 75 fü)kctnnl.machung über das Inkrafttreten der Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekular-
biolo~Jic . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1235
R 7:S Bekannl.ma(hung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deulschland und d(~rn Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen
durch eine Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundes-
republik Deulschlimd ................................................................ 1236
Nr. J06 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1975 2481
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill.tim und Bczeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 8. 75 V<'r<ndnunq (EWC) Nr. 21:32/75 der Kommission zur Änderung
dr!r AbschöpfurHJC!n bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
R e i s e r z <~ u q n i s s e n 15. 8. 75 L 217/12
14. 8. 75 Vc'rordnung (EWC) Nr. 2133/75 der Kommission zur Änderung
der für diP Br)rcchnunq der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s <~ n s rJ rn e n dierH'nden Elemente 15. 8. 75 L 217 1 13
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2134/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mil c h und
Milcherzeugnissen 15. 8. 75 L 21,, ]6
]4. B. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2135/75 der Kommission zur Änderung
der Vcrnrdnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mUJHJPll lwlrdJend clie Intervention bei O I s a a t e n 15.8.75 L 217/2,2
14. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2136/75 der Kommission über eine
Dauerausschreibunq zur Bereitstellung von Weißzucker,
der im Rahmen d(!r Nahrungsmittelhilfe an das UNRWA zu
liefern ist 15.8. 75 L 217/23
14. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2137/75 der Kommission über den
Verkauf von im Besitz der Interventionsstellen befindlichem
enlbeintem Rindfleisch zu pauschal im voraus festge-
setzten PreisPn 15.8. 75 L 217/2'l
]4. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2139/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages dE\r Beihilfe für Olsa a t e n 15. 8. 75 L 217 /34
]4. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2140/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 15.8. 75 L 217 36
14. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2141/75 zur Festsetzung der Abschöp-
funqen bei der Einfuhr für O I i v e nöl 15.8. 75 L 217138
14. 8. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2142/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 15.8. 75 L 217/40
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2143/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausqleichsbelräge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 15.8. 75 L 217142
]4. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2144/75 der Kommission zur Änderung
der Erstatlungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitunqserzeugnissen 15.8. 75 L 217!46
H. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2145/75 der Kommission zur Änderung
der Erstaltunqen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtcrmittcln 15.8. 75 L 217150
]4. 8. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 2146/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de und M a I z an-
zu wc!ndendcn Berichtiqung ]5. 8. 75 L 217/52
14. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2147/75 der Kommission zur Ände-
rung cJer Währungsausgleichsbeträge 18.8. 75 L 218/1
]4. 8. 75 Vc,rordnung (EWC) Nr. 2149/75 des Rates über die Lieferung
von Mager m i Ich pul ver als Nahrungsmittelhilfe an
Guinea Bissau und die Kapverdischen Inseln im Rahmen der
Verordnung (EWC) Nr. 3236/74 19. 8. 75 L 219:2
18. 8. '75 Verordnung (EWC) Nr. 2150/75 der Kommission zur Fest-
setzung d(-,r auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19.8. 75 L 21913
18. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2151175 der Kommission über die
Feslselzung der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr Jür Ce t r e i de, M eh I und M a I z hinzugefügt
werden 19.8. 75 L 219/5
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lt1111 t1lld B<•1.<·iclint1rHJ df'r Rr)chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
rn. s. 75 Vcrord11t1n~J (EWC) Nr. 2152/75 der Kommission über Durch-
lührungslJr,slirnrnungl)ll zu den Verordnungen (EWG) Nm.
2ß<ß/74 und 2Wl4/74 IH!ltdfond Schaumwein 19. 8. 75 L 219/7
HI. 8. 75 VcrordnmHJ (EWC) Nr. 2153/75 der Kommission zur Ände-
n1n~J ein <1ls /\us~Jl<,ichslwtrüge für die Erzeugnisse des Ge -
Lr c i d l! - u!ld R <'iss e kt o r s anzuw<~ndenden Beträge 19. 8. 75 L 219/9
18. 8. 75 Vcrordntrng (EWC) Nr. 2154/75 der Kommission zur Ände-
rnng dc!r Ahschöpf ung bei der Ausfuhr von Weiß - und
R o h z t 1 <• k <' r 19.8. 75 L 219/13
18. 8. 75 Vcrordn1111q (EWC) Nr. 2155/75 der Kommission zur Fest-
seLztlfHJ dn i\bschi'Jpfunqen bei der Ausfuhr im Getreide -
sc k Io r 19.8. 75 L 219/15
rn. 8. 75 Verorclnull(J (EWC) Nr. 2156/75 der Kommission zur Ände-
nrnq der lt.r r C c I r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein CJ r i C! ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
slatlunq<!n 19.8. 75 L 219/21
19. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2157/75 der Kommission zur Fest-
setzung dPr c1ur Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F c in g r i P ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
lungcn bei der Einfuhr 20. 8. 75 L 220/1
19. 8. 75 Verordnung (DWG) Nr. 2158/75 der Kommission über die Fest-
s€,Lzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c I r c i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 20.8. 75 L 220/3
19, 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2159/75 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 20.8. 75 L 220/5
19. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2160/75 der Kommission zur Ände-
rung d<!r Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 hinsichtlich des
Verzcich nisses der in bestimmten Anbaugebieten erzeugten
weißen Q u a I i t ä t s weine und der eingeführten weißen
Quali1ätswcine mil einem außergewöhnlichen Schwefel-
dioxidgehal1 20. 8. 75 L 220/7
19. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2161/75 der Kommission zur Fest-
setzung der l ür die Cemeinschaftsproduktion repräsentativen
langkörnigen Reissorte, des Wertunterschieds zwischen die-
ser SorU! und der der Standardqualität entsprechenden rund-
körnigen R Pi s so r t e, des Schwellenpreises für geschälten
1,rngkürni~wn Reis und der Schwellenpreise für vollständig ge-
schl iflencn R<'is flir das Wirtschaftsjahr 1975/1976 20.8. 75 L 220/9
19. 8. 75 Vl)rordnung (EWC) Nr. 2162.175 cler Kommission zur Festset-
zung der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1975/ 1976 für
die ß(,richligung der irn voraus festgesetzten Abschöpfungen
bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für
R c i s zu berücksichti~Jen sind 20.8. 75 L 220/11
19. B. 75 Vc!rordnurHJ (EWC) Nr. 2163/75 der Kommission über die Aus-
schrPibmHJ der l<osten für die Lieferung von Mager-
milch p u I v c r an Bangli:.1desch im Rahmen der Nahrungs-
mitJelhill(! 20. 8. 75 L 220/15
19. B. 75 V<'rordnunq (EWC) Nr. 2164/75 der Kommission zur Äncle-
nrn9 dcir AIJschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 20.8. 75 L 220/16
19. B. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2165/75 der Kommission zur Ände-
rnnq der ,ils Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
c; c Lr ('. i d c - uncl R c i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 20. 8. 75 L 220/18
Herausgeber: Der ßundesministe1 der .Justiz
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