2325
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1975 Nr.105
Tag Inhalt Seite
1. 9. 75 Neuiassung des Bundeswahlgesetzes 2325
111-1
3. 9. 75 Neufüssung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2384
111-1-1
3. 9. 75 Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag
(Bundeswahlqeräteverordnung - BWahlGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2459
111-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2469
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 1. September 1975
Auf Grund des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes zur
Anderung des Bundeswahlgesetzes vorn 24. Juni 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1593) wjrd nachstehend der
Wortlaut des Bundeswahlgesetzes vorn 7. Mai 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 383) in der ab 3. Juli 1975 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung er-
gibt sich aus
a) der Bekanntmachung der Neufassung des Bun-
deswahlgesetzes vorn 3. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1100, 1534),
b) der Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für
die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik
Deutschland (Neubeschreibung) vorn 29. Septem-
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1849),
c) Artikel 32 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch (EGStGB) vorn 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469) und
d) dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahl-
gesetzes vorn 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. .I
s. 1593).
Bonn, den 1. September 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2326 1975, TeH I
Bundeswahlgesetz
Inha] sütJersitcht
Erst.er Abschnitt: Fünfter Abschnitt:
Wahlsystem (§§ l bis 7) § Wahlhandlung (§§ 31 bis 36) §
Zusarnmensdzung des Bundt'sla~JCS unrl Offentlichkeit der Wahlhandlung 31
Wahlrechtsgrundsätze ........................... . Unzulässige Wahlpropaganda . . . . . . . . . . . . ....... . 32
Cliederung des Wahlgebietos .................... . 2 Wahrung des Wahlgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
\:Vahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung ... . 3 Stimmabgabe mit Stimmzetteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Stimmen ........................................ . 4 Stimmabgabe mit Wahlgeräten .............. :. . . . . 35
Wahl in den WahlkreisPn . . . . . . ................. . 5 Briefwahl ........................................ 36
Wahl nach Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Listenverbindung 7 Sechster Abschnitt:
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
Zweiter Abschnitt:
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 37
Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
Feststellung des Briefwahlergebnisses .......... , . . 38
Gliederung der Wahlorgane 8 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,
Auslegungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Bildung der Wahlorgane ......................... . 9
Entscheidung des Wahlvorstandes .............. , . . 40
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wah]vorstäncle .. 10
Feststellung des Wahlf~rgebnisses im Wahlkreis . . . . 41
Ehrenämter ..................................... . 11
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl . . 42
Dritter Abschnitt:
Siebenter Abschnitt:
Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und
Wahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
Ausschluß vom Wahlrecht ...................... . 13 Nachwahl 43
Ausübung des Wahlrechts ....................... . 14 Wiederholungswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 44
Wählbarkeit ........................ . 15
Achter Abschnitt:
Vierter Abschnitt: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30) im Bundestag (§§ 45 bis 48)
Wahltag ........................................ . 16 Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag 45
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag 46
Wählerverzeichni,s und Wahlschl~in .............. . 17
Wahlvorschlagsrecht ............................ . Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft ... 47
18
Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen 48
Einreichung der Wahlvorschläge .................. . 19
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge ......... . 20
Neunter Abschnitt:
Aufstellung von Parteibewerbern ................ . 21
Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 56)
Vertrauensmänner 22
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen ......... . 23 Anfechtung ..................................... . 49
Anderung von Kreiswahlvorschlägen ............. . 24 Wahlkosten ..................................... . 50
Beseiligung von Mängeln ....................... . 25 Wahlstatistik 51
Zulc1ssung der Krciswahlvorschläge .............. . 26 Bundeswahlordnung 52
Landeslisten 27 Ubergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Zulassung der Landeslisten ....................... . 28 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
A11sschluß von dc'r Vf!rbindung von Lanrleshsten .. . 29 Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes 55
Stimrnzct.td ..................................... . 30 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Nr.105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2327
Erster Abschnitt (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem
Bundesminister des Innern innerhalb von eineinhalb
Wahlsystem
Jahren nach dem ersten Zusammentritt des Bundes-
tages zu erstatten. Der Bundesminister des Innern
§ 1 leitet ihn unverzüglich dem Bundestag zu und ver-
Zusammensetzung des Bundestages öffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des
und Wahlrechtsgrundsätze Bundesministers des Innern hat die Wahlkreiskom-
mission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für
(1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich
diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus
518 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, un- (4) Werden Landesgrenzen nach dem Gesetz über
mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestan-
den wahlberechtigten Deutschen nach den Grund- des der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grund-
sätzen einer mit der Personenwahl verbundenen gesetzes vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65),
Verhältniswahl gewählt. geändert durch das Gesetz vom 9. August 1971 (Bun-
(2) Von den Abgeordneten werden 259 nach Kreis- desgesetzbl. I S. 1241), geändert, so ändern sich ent-
w ahlvorschl ägen in den Wahlkreisen und die übri- sprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahl-
gen nach Landeswahl vorschlägen (Landeslisten) ge- kreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder
wählt. mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave
eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahl-
§ 2 kreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der
Gliederung des Wahlgebietes Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Ge-
meindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes,
(1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses Ge-
denen er zugeschlagen wird.
setzes.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise
§ 4
ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Stimmen
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in
Wahlbezirke eingeteilt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme
für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine
Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 3
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 5
(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahl in den Wahlkreisen
Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsi-
denten des Statistischen Bundesamtes, einem Rich- In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge-
ter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf wei- wählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten
teren Mitgliedern. Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende
(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe,
Los.
über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahl-
gebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche § 6
Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie mit Hin- Wahl nach Landeslisten
blick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem
Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvor- (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu
schläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahl- besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste
kreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu be- abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht
achten: berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen der-
1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. jenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im
Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben
2. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von
haben,, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei,
der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der
für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste
Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert
zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamt-
nach oben oder unten abweichen; beträgt die Ab-
zahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der
weichung mehr als 33 1/:1 vom Hundert, ist eine
erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in
Neuabgrenzung vorzunehmen.
Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 4 nicht
3. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Län- zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.
dern soll deren Bevölkerungsanteil soweit wie Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten
möglich entsprechen. im Verhältnis der Summen ihrer nach den Sätzen 1
4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Ge- und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen im
biet bilden. Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Uber die Zu-
5. Die Grenzen der Gemeinden, Krei,se und kreis- teilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
freien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten Höchstzahlen das vom Bundeswahlleiter zu zie-
werden. heFJ.de Los.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Aus- (2) Von der für jede Landes.liste so ermittelten Ab-
länder (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberück- geordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in
sichtigt. d~n Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze ab-
2328 Bundesgesetzblatt, 1975, Teil I
Die n~stliclwn Sit:;.c werden aus der Lan- § 9
dr:sliste in der dorl fcstge1c!Jlen Reihenfolge besetzt. Bildung der Wahlorgane
Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind,
bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ent- Der Bundeswahlleiter und sein Stellv~rtreter
hlllcn auf eine Lamleslisle mehr Sitze als Bewerber werden vom Bundesminister des Innern, die Landes-
bcndnnt sind, so blcilwn diese Sitze unbesetzt. wahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher so-
wie ihre Stellvertreter von der Landesregierung
P) In den Wdhlkreis(!n errungene Sitze verblei- oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
tic·n cin<!r Parlci cJHch dc1nn, wenn sie die nach Ab-
scitz l crmillPltc Zilhl ülwrslci~Jcn. In ()irrem solchen (2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahl-
Fillle erhöht sich die Gesmntzuhl der Sitze (§ 1 leiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufe-
Abs. 1) um die UnlPrschiedsZdhl; eine erneute Be-
nen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvor-
rechmrng nach Ahsill.:;. l findet nicht. statt. stände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vor-
sitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren fünf
(4) Bei Vcrt.eilunq der Sitze auf die Landeslisten bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlbe-
11\lerden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens rechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder
5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß
gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens die Gemeindebehörde die Beisitzer des Wahlvor-
drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 standes und der Kreiswahlleiter die Beisitzer des
findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahl-
eingereichten Listen keine Anwendung. ergebnisses allein oder im Einvernehmen mit dem
Wahlvorsteher berufen. Bei Berufung der Beisitzer
sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Par-
§ 7
teien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
listenverbindung (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan
( 1) Landeslisten derselben Partei gelten als ver- Mitglied sein. Wahl\>ewerber, Vertrauensmänner für
bunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen
mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenver- nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt wer-
bindung ausgeschlossen sein sollen. den.
(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzvertei- § 10
lung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Liste.
Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhan-
(3) Die auf eine Listenverbindung ent.f allenden deln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei
Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten im den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit;
Verhältnis ihrer Zweitstimmen im Höchstzahlver- bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
fohren d'Hondt verteilt. § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5, zenden den Ausschlag.
Abs. 2 und 3 giH entsprechend.
§ 11
Ehrenämter
zweiter Abschnitt (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-
Wahlorgane glieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich au.s. Zur Ubernahme dieses Ehren-
§ 8 amtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das
Ehrenamt darf nur aus, wichtigem Grunde abge-
Gliederung der Wahlorgane lehnt werden.
(1) Wühlorgane sind (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ab-
der BundeswahJleiter und der Bundeswahlausschuß lehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den
für das Wahlgebiet, Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungs-
widrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß Geldbuße geahndet werden.
für jedes Land,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
ein Kreiswahlleiter und ein Kreis·wahlausschuß für Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
jeden Wahlkreis,
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das
ein Wahlvorsteher und e1n Wahlvorstand für jeden Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden
Wahlbezirk und
Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahl-
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden vorstand oder im Kreiswahlausschuß,
Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnis-
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter
ses.
das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigt.er
ein gemeinsiJmer Kreiswahlleiter bestellt 1:md ein
das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebihiet werden.
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-
für einen \Nahlkreis mchn~re Wahlvorsteher und schuldig1:mg den Pflichten eines solchen Amtes ent-
Wahlvorstdnde eingesetzt werden. zieht.
1975 2329
.Dritter Abschnitt § 14
Wahlrecht und Wählbarkeit Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeich-
§ 12 nis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlrecht (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.,
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wahltage (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der WaM
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, · des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausge-
2. seit mindestens drei Monaten im Geltungsbereich stellt ist,
dieses Gesetzes eine Wohnung innehaben oder a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl-
sich sonst gewöhnlich aufhalten, bezirk dieses Wahlkreises oder
3. n.icht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen b) durch Briefwahl
sind. teilnehmen.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonsti-
gen Voraussetzungen auch Beamte, Soldaten, Ange- (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht
stellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf nur einmal und nur persönlich ausüben.
Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieses Gesetzes eine Wohnung inne- § 15
haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, sowie
Wählbarkeit
die Angehörigen ihres Hausstandes. Bei Rückkehr
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt die (1) Wählbar ist, wer am Wahltage
Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht. 1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne
(3) Wohnun~J im Sinne dieses Gesetzes ist jeder des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen und
benutzt wird. Wohnwaqen und Wohnschiffe sind 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn
sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (2) Nicht wählbar ist,
(4) Sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.,
keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres nicht besitzt oder
Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, 3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu
wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz vom besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116
8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechts-
geändert durch das Konsulargesetz vom 11. Sep- stellung durch Ausschlagung der deutschen
tember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2317), die Bun- Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Rege-
desflagge zu führen berechtigt ist, lung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) erlangt
ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, hat
wenn dieses in einem Schiffsregister im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes eingetragen ist,
Vierter Abschnitt
3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Frei-
heitsentziehung befindliche Personen sowie für Vorbereitung der Wahl
andere Untergebrachte die Anstalt oder die ent-
sprechende Einrichtung. § 16
Wahltag
§ 13
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der
Ausschluß vom Wahlrecht Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist., oder gesetzlicher Feiertag sein.
1. wer infol§"e Richterspruchs das Wahlrecht nicht
§ 17
besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebre- Wählerverzeichnis und Wahlschein
chens unter Pflegschaft steht, (1) Die Gemeindebehörden führ.en für jeden
3. wer nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, Das Wählerverzeichnis wird vom zwanzigsten bis
fünfzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen
4. wer infolge Richterspruchs auf Grund landes-
Einsicht öffentlich ausgelegt.
rechtlicher Vorschriften wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche nicht nur einstweilig in (2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in
einem psychiatrischen Krankenhaus unter- dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerver-
gebracht ist. zeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wähler- (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von min-
verzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält destens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises per-
auf Antrag einen Wahlschein. sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den
§ 18 Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine
Wahlvorschlagsrecht Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere
Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und
nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten ein- § 21
gereicht werden.
Aufstellung von Parteibewerbern
(2) Parteien, die im Bundestag oder einem Land-
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem
tag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener
Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in
Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens
einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahl-
fünf Abgeordneten vertreten waren, können als
kreisbewerbers oder in einer besonderen oder allge:..
solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn
meinen Vertreterversammlung hierzu gewählt
sie spätestens am siebenundvierzigsten Tage vor
worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines
der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung
Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im
an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahl-
Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum
ausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
(3) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am Besondere Vertreterversammlung ist eine Versamm-
siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl für alle lung der von einer derartigen Mitgliederversamm-
Wahlorgane verbindlich fest, lung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allge-
meine Vertreterversammlung ist eine nach der
1. welche Parteien im Bundestag oder in einem
Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allge-
Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-
mein für bevorstehende Wahlen von einer derarti-
ner Wahlvorschläge ununterbrochen mit minde-
gen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte be-
stens fünf Abgeordneten vertreten waren,
stellte Versammlung.
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die meh-
Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als
rere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für
Parteien anzuerkennen sind.
diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des
(4) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durch-
Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine schneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder
Landesliste einreichen. Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Ver-
§ 19 treterversammlungen werden in geheimer Abstim-
Einreichung der Wahlvorschläge mung gewählt. Die Wahlen dürfen nicht früher als
ein Jahr vor Beginn des letzten Vierteljahres der
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Wahlperiode des Bundestages stattfinden; dies gilt
Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr
schriftlich einzureichen. (4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der
nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
§ 20
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür
(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß
eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Ein-
nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem spruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die
Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist end-
kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustim- gültig.
mung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für
ist unwiderruflich. die Vertreterversammlung, über die Einberufung
und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Ver-
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von
treterversammlung sowie über das Verfahren für
dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, von den Vorstän- die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch
den der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 ihre Satzungen.
des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahl- (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die
kreis liegt, persönlich und handschriftlich unter- Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit
zeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstim-
mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises mung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen.
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei
Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem
für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß
Minderheiten. die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung
2331
erfolgt ist. Der Kreiswahllcitc·r ist zur Abnahme 3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeich-
einer solchen Versichenmg an Eides Stall zuständig; nung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche
er gilt als Bc~hörde irn Sinne! d(•s § lSG des Straf- Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist
gesetzbuches. oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
§ 22 4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß
Ve_rlrauensmänner seine Person nicht fest.steht., oder
(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen ein Ver- 5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet wer- (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung
den. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz_ 1) ist
Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite a]s jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
sein Stellvertreter.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vertrauens-
stimmt ist, sind nur der Vertrnuensmann und sein mann den Kreiswahlausschuß anrufen.
Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbind-
liche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag. abzu-
geben und cntgeg<::~nzunehmen. § 26
(3) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter Zulassung der Kreiswahlvorschläge
können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit
der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Der Kreiswahlausschuß entscheidet am drei-
Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt ßigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der
werden. Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge
zurückzuweisen, wenn sie
§ 23
1. verspätet eingereicht. sind oder
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung auf-
schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und gestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschrif-
seines Stellvertreters zurück~Jenommen werden, so- ten etwas anderes bestimmt ist.
lange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahl-
Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unter-
ausschusses bekanntzugeben.
zeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der
Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahl-
persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung vorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach
zurückgenommen werden. Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den
Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerde-
§ 24 berechtigt sind der Vertrauensmann des Kreiswahl-
vorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreis-
Änderung von Kreiswahlvorschlägen wahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreis-
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der wahlleiter können auch gegen eine Entscheidung„
Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird,
Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stell- Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-
vertreters und nur dann gPändert werden, wenn lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die
der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens
Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten am vierundzwanzigsten Tage vor der Wahl getrof-
zu werden, der Unterschriften nach§ 20 Abs. 2 und 3 fen werden.
bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die (3f' Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen
Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Kreiswahlvorschläge spätestens am zwanzigsten
Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen. Tage vor der Vvahl öffentlich bekannt.
§ 25 § 27
Beseitigung von Mängeln Landeslisten
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvor- Landeslisten können nur von Parteien einge-
schläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt reicht werden, Sie müssen von dem Vorstand des
er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht
benachrichtigt er sofort den Vertrauensmann und bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),
beseitigen. die im Bereich des Landes liegen, be1 den in § 18
Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom
(2) Nach Abi.auf der Einreichungsfrist können nur Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der
noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge be-
letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000
hoben werden.. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
nicht vor, wenn
unterzeichnet sein. Das Erfordernis zusätzlicher
1. die Form und Frist des § 19 nicht gewahrt sind, Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Par-
2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, teien nationaler Minderheiten.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Landeslisten müssen den Namen der ein- (2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet späte-
reichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeich- stens am sechzehnten Tage vor der Wahl über die
nung verwendet, auch diese enthalten. Erklärungen nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkenn- entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung
barer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt die erkenn- des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben.
bare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihen- (3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbin-
folge der Familiennamen und bei gleichen Familien- dungen und die Landeslisten, für die eine Erklärung
namen die der Rufnamen. nach Absatz 1 abgegeben wurde, spätestens am
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.
In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer § 30
seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die
Stimmzettel
Zustimmung ist unwiderruflich.
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25
und die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Ver-
amtlich hergestellt.
sicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2
sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Fest- (2) Der Stimmzettel enthält
legung der Reihenfolge der Bewerber in der Landes- 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der
liste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem
§ 28 die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurz-
bezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen
Zulassung der Landeslisten Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am drei- 2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der
ßigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, verwenden, auch diese, sowie die Namen der
wenn sie ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landes-
1. verspätet eingereicht sind oder listen.
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien,
dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung auf- die im letzten Bundestag vertreten waren, richtet
gestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschrif- sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei
ten etwas anderes bestimmt ist. der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabeti-
Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus scher Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die
der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich
der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzu- nach der Reihenfolge der entsprechenden Landes-
geben. listen. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich
in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Par-
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landes- teien oder der Kennwörter an.
liste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen
drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Be-
schwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt
werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauens- Fünfter Abschnitt
mann der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Wahlhandlung
Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entschei-
dung, durch die eine Landesliste zugelassen wird,
§ 31
Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-
lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Oiientlichkeit der Wahlhandlung
Die Entscheidung über die Beschwerde muß späte- Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvor-
stens am vierundzwanzigsten Tage vor der Wahl stand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe
getroffen werden. stören, aus dem Wahlraum verweisen.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen
Landeslisten spätestens am zwanzigsten Tage vor § 32
der Wahl öffentlich bekannt.
Unzulässige Wahlpropaganda
§ 29 In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum be-
findet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch
Ausschluß von der Verbindung Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
von Landeslisten
(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) § 33
ist dem Bundeswahlleiter von dem Vertrauensmann
der Landesliste und seinem Stellvertreter durch ge- Wahrung des Wahlgeheimnisses
meinsame schriftliche Erklärung spätestens am (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß
zwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzu- der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kenn-
teilen. zeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2333
Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu ver• Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der
wenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
sicherstellen. desminister für Wirtschaft.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33
durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag
zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben
oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich § 36
der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreis-
§ 34 wahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein
ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahl-
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
briefumschlag
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in a) seinen Wahlschein,
amtlichen Umschlägen.
b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag
(2) Der Wähler gibt seinen Stimmzettel
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief
ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33
andere Weise eindeutig kc~nntlich macht, welchem Abs. 2 gilt entsprechend.
Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die
Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreis-
ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
wahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten
Landesliste sie gelten soll.
Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der
Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Ver-
§ 35 sicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Be-
hörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Stimmabgabe mit Wahlgeräten
(3) Wahlbriefe können von den Absendern ge-
(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung
bührenfrei bei der Deutschen Bundespost eingelie-
der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln,
fert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbrief-
Wahlumschlägen und Wahlurnen Wahlgeräte mit
umschlägen befinden. Der Bund entrichtet an die
selbständigen Zählwerken benutzt werden.
Deuts.ehe Bundespost für jeden von ihr beförderten,
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen unfrei eingelieferten Wahlbrief die jeweils gültige
die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Briefgebühr.
Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen
zum Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder
allgemein zugelassen sein. Dber die Zulassung ent-
scheidet der Bundesminister des Innern auf Antrag Sechster Abschnitt
des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung Feststellung des Wahlergebnisses
eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der
Genehmigung durch den Bundesminister des Innern.
§ 37
Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder
allgemein ausgesprochen werden. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- Nach Beendigung der Wahlhandlung. stellt der
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim~ auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landes-
mungen zu erlassen über listen abgegeben worden sind.
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung
der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rück- § 38
nahme und den Widerruf der Zulassung, Feststellung des Briefwahlergebnisses
2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand
Bauart,
stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene
3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und
auf die der amtlich zugelassenen Bauart entspre- Landeslisten entfallen.
chende Ausführung,
4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor § 39
seiner Verwendung,
Ungültige Stimmen,
5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der
Zurückweisung von Wahlbriefen,
Verwendung sowie für die Rücknahme und den
Auslegungsregeln
Widerruf der Genehmigung,
6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten be- (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
dingten Besonderheiten im Zusammenhang mit 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abge-
der Wahl. geben worden ist,
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. i,n einem Wahlurnschli:lg abgegeben worden ist, § 41
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
ucfährdenden Weise von den übrigen abweicht
oder einen dPutlich fühlbaren Gegenstand ent- (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel
hült, Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreis-
3. nicht amtlich hergeslellt. ist oder für einen ande- wahlvorschläge und Landeslisten abgegeben wor-
ren Wahlkreis gültig ist, den sind und welcher Bewerber als Wahlkreisab-
4. keine Kennzeichnung enthält, geordneter gewählt ist.
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erken- (2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den ge-
nen läßt, wählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn
G. einen Zus,:Jtz oder Vorbehalt enthält. auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob
er die Wahl annimmt.
In den Fällen der NurnrnPrn 1 bis 4 sind beide Stim-
men ungültig.
§ 42
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie
gleich lauten oder nur einer von ihnen gekenn- (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel
zeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten ab-
mit zwei ungültigen Stimmen. gegeben worden sind.
(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel
so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und
Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht welche Bewerber gewählt sind.
abgegebene Stimme ungültig.
(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Ge-
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzu- wählten und fordert sie auf, binnen einer Woche
weisen, wenn schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger
Wahlschein beiliegt, Siebenter Abschnitt
3. dem Wahlbriefumschlag kein \I\Tahlumschlag
beigefügt ist,
Besondere Vorschriften für Nachwahlen
und Wiederholungswahlen
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahl- ,
umschlag verschlossen ist,
§ 43
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge
aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit Nachwahl
der vorgeschriebenen Versicherung an Eides
(1) Eine Nachwahl findet statt,
Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahl-
die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt bezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unter- 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung
schrieben hat, des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, Wahl stirbt.
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offen- (2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen
sichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährden- nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag
den Weise von den übrigen abweicht oder einen der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vor-
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden
nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als schriften und auf denselben Grundlagen wie die
nicht abgegeben. Hauptwahl statt.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Brief- § 44
wahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch un- Wiederholungswahl
gültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt, aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht oder (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl
sein Wahlrecht 11ach § 13 verliert. ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie
nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
§ 40 (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben
Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und,
Entscheidung des Wahlvorstandes wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit verflossen sind, auf Grund derselben Wählerver-
der abgegebenen Stimmen und über alle bei der zeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die
\:Vahlhandlung und bei der Ermittlung des w·ahl- Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsicht-
ergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreis- lich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse
wahlc1usschuß hal das Recht der Nilchprüfung. Abweichungen vorschreibt.
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2335
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sech- tungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur
zig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung statt- Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Be-
finden, durch die die Wahl für ungültig erklärt wor- diensteten einer deutschen Auslandsvertretung er-
den ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig er- klärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslands-
klärt worden, so unterbleibt die Wiederholungs- vertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der
wahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu über-
Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den mitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen wer-
Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landes- den.
wahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation
das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident. einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für
Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeord-
Abschnitts neu fostgestell l. § 4 t Abs. 2 und § 42 neten ihre Mitgliedschaft im Bundestag und die
Abs. 3 gelten en lsprechend. Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie die-
ser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwi-
schen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über
· das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung
Achter Abschnitt der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bun-
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft desverfassungsgericht) angehört haben. Soweit
im Bundestag Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft
verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren,
§ 45 wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in
diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung
Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied- Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft
schaft im Bundestag mit dem frist- und formgerech- verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. So-
ten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 weit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitglied-
Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahme- schaft verloren haben, nach einer Landesliste der für
erklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil-organi-
nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bun- sation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze
destages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahl-
ergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Ge- § 47
wählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine
oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine (1) Uber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46
Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. An- Abs. 1 wird entschieden
nahme- und Ablehnungserklärung können nicht
widerrufen werden. 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfah-
ren,
§ 46 2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß
des Ältestenrates des Bundestages,
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der
(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch
im Bundestag bei eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, des Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungs-
verfahren,
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen
des Bundestages in der Form der Erteilung einer
Wählbarkeit,
Bestätigung der Verzichtserklärung.
4. Verzicht,
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei
Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet
oder der Teilorganisation einer Partei, der er an-
der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entschei-
gehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach
dung aus dem Bundestag aus.
Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschrif- (3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident
ten bleiben unberührt. des Bundestages über den Verlust der Mitglied-
schaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Ent-
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis scheidung aus dem Bundestag aus. Die Entscheidung
bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Inner-
wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, halb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent-
aber nach § 6 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblie- scheidung kann der Betroffene die Entscheidung des
ben ist. Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustel-
Niederschrift des Präsidenten des Bundestages, lung erfolgt nach den Vorschriften des Verwal-
eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Gel- tungszustellungsgesetzes.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ /J8 ken sind auch Statistiken über Geschlechts- und
Bernfung von Ustennachtolgern und Ersatzwahlen Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler
unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die
P) Wenn ein qcwiihltcr Bewerber stirbt oder die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Tren-
/\nnt1hme der Wdhl ablehnt oder wenn ein Abge- nung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech-
ordneter stirbt: oder sonst nachträglich aus dem tern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der
Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
Ltndeslistc derjenigen Partei besetzt, für die der
Ausgeschiedene b<!i der Wahl aufgetreten ist. Bei
der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber § 52
unberücksichtirJt, die seit dem Zeitpunkt der Auf- Bundeswahlordnung
:o tellung der Landesliste aus dieser Partei ausge-
schieden sind. 1st die Liste ersc;höpft, so bleibt der (1) Der Bundesminister des Innern erläßt die
Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listen- Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bun-
nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 deswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechts-
Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend. vorschriften über
1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorste-
(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeord-
neter einer W~ihlergruppe oder einer Partei ge- her, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahl-
vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschluß-
wählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen
fähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis
statt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Er-
nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. satz von Auslagen für Inhaber von Wahlehren-
Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von ämtern und über das Bußgeldverfahren,
sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. 3. die Wahlzeit,
Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vor- 4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekannt-
schriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der machung,
Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten ent- 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Auf-
sprechend.
nahme in die Wählerverzeichnisse, deren Füh-
rung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß,
über den Einspruch und die Beschwerde gegen
Neunter Abschnitt das Wählerverzeichnis sowie über die Benach-
richtigung der Wahlberechtigten,
Schlußbestimmungen
6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung
von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den
§ 49
Einspruch und die Beschwerde gegen die Ableh-
Anfechtung nung von Wahlscheinen,
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich un- 7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
mittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können 8. das Verfahren nach§ 18 Abs. 2 und 3,
nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundes- 9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvor-
wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie schläge sowie der dazugehörigen Unterlagen,
im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln,
ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entschei-
§ 50 dungen des Kreiswahlausschusses und des Lan-
Wahlkosten deswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der
Wahlvorschläge,
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für
10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den
lhre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die
Wahlumschlag,
Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch
einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Be- 11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekannt-
trag je Wahlberechtigten. machung der Wahlräume sowie über Wahl-
schutzvorrichtungen und Wahlzellen,
(2) Der feste Betrag wird vom Bundesminister
12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Ver-
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates fest-
hältnisse besondere Regelungen erfordern,
gesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende per-
sönliche und sachliche Kosten und Kosten für Be- 13. die Briefwahl,
nutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder 14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klö-
und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berück- stern, gesperrten Wohnstätten sowie sozial-
sichtigt. therapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
§ 51 15. die Feststellung der Wahlergebnjsse, ihre
Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Be-
Wahlstatistik nachrichtigung der Gewählten,
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen 16. die Durchführung von Nachwahlen, Wieder-
Bundestag ist statistis@h zu bearbeiten. holungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Be-
(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einverneh- rufung von Listennachfolgern.
men mit den Landeswahlleitern und den Statisti- (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu-
schen Landesföntern zu bestimmenden Wahlbezir- stimmung des Bundesrates.
Nr 105 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 13.September 1975 2337
§ 53 c) Für die Wählbarkeit und den Verlust der
Ubergangsreg.elung Mitgliedschaft im Bundestag gelten im übri-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes ent-
Solange im l Jinblick c1uf Artikel 2 des Vertrages sprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik der nächste Ersatzmann nach. Er muß dersel-
Deutschland und den Drei Mächten vom 23. Okto- ben Partei angehören wie der Ausgeschiedene
ber 1954 (Bundesgcsctzbl. 1955 JI S. 305) in Ver- zur Zeit seiner Wahl.
bindung mit dem Schreiben der drei Hohen Kom-
missare in der Fc1ss1mg vom 23. Oktober 1954 (Bun- § 54
desgesetzbl. 1955 II S. 500) der vollen Anwendung Berlin-Klausel
dieses Gesetzes im Lande Berlin Hindernisse ent-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gegenstehen, gilt folgende Regelung:
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. Die in § 1 Abs. l festqelegte Abgeordnetenzahl (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verringert sich auf 496, die Zahl der nach § 1 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Abs. 2 nach Kreiswahlvorschlägen zu wählenden lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Abgeordneten auf 248. Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin § 55
nach Mc1ßgabc folgender Bestimmungen: Ausdehnung
a) Das Ab9cordnclcnhcrns von Berlin wählt die des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Abgeordneten sowi<:~ cirw ausreichende An- Dieses Gesetz ist in anderen Teilen Deutschlands
zahl von ErsatzmLinrwrn auf der Grundlage nach deren Beitritt gemäß Artikel 23 des Grund-
der Zusammcnsclzun9 des Abgeordneten- gesetzes in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt des In-
hauses zum Zeitpunkt der Wahl zum Deut- kraftretens und die Wahlkreiseinteilung werden
schen Bundestag. Entsprechende Vorschläge durch Bundesgesetz bestimmt.
machen die zu diesem Zeitpunkt im Abge-
ordnetenhaus vertretenen Fraktionen und
§ 56 *)
Gruppen.
Inkrafttreten
b) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft
im Bund(~stag mit der Annahmeerklärung Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-
gegenüber dem Präsidenten des Abgeord- kündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Wahl
netenhauses von Berlin. Dieser übermittelt des dritten Deutschen Bundestages Anwendung.
das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes ln der ur-
Annalnrn~erkl~frunqen unverzüglich dem Prä- sprünglichen Fassung vom 7. Mai 1956. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der
sidenten des Bundestages. angestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Schleswig-Holstein
Nr. des 1
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Flensburg-Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg,
Kreis Schleswig-Flensburg
2 Nordfriesland-Dith- Kreis Nordfriesland,
marschen-Nord vom Kreis Dithmarschen die kirchspielsfreien Gemeinden Heide,
Wesselburen sowie die Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen,
Hedwigenkoog, Oe,sterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich
(= Kirchspielslandgemeinde Büsum), Barkenholm, Bergewöhrden,
Delve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hollingstedt, Kleve,
Linden, Norderheistedt, Schlichting, Schwienhusen, Süderheistedt,
Wiemerstedt (= Kirchspielslandgemeinde Hennstedt), Groven,
Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-Bar-
gen, Sankt Annen (= Kirchspielslandgemeinde Lunden), Dellstedt,
Dörpling, Gaushorn, Hövede, Pahlen, Rederstall, Schalkholz, Süder-
dorf, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerbor-
stel, Wrohm (= Kirchspielslandgeme•inde Tellingstedt), Neuenkir-
chen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln
Kirchspielslandgemeinde Weddingstedt), Friedrichsgabekoog,
Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norder-
wöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich,
Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog (= Kirchspiels-
landgemeinde Wesselburen) (s. Wkr. 3)
3 Steinburg-Dith- Kreis Steinburg,
marschen-Süd
Kreis Dithmarschen o h n e die kirchspielsfreien Gemeinden Heide,
Wesselburen sowie die Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen,
Hedwigenkoog, Oesterdekhstrich, Warwerort, We,sterdeichstrich
(= Kirchspielslandgemeinde Büsum), Barkenholm, Bergewöhrden,
Delve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hollingstedt, Kleve,
Linden, Norderheistedt, Schlichting, Schwienhusen, Süderheistedt,
Wiemerstedt (= Kirchspielslandgemeinde Hennstedt), Groven,
Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-
Bargen, Sankt Annen (= Kirchspielslandgemeinde Lunden), Dell-
stedt, Dörpling, Gaushorn, Hövede, Pahlen, Rederstall, Schalkholz,
Süderdorf, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Wester-
borstel, Wrohm (= Kirchspielslandgemeinde Tellingstedt), Neuen-
kirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln
(= Kirchspielslandgemeinde Weddingstedt), Friedrichsgabekoog,
Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norder-
wöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich,
Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog (= Kirchspiels-
landgemeinde Wesselburen) (s. Wkr. 2)
r. Bonn, den 1975
noch Schleswig-Holstei1r1i
Nr. des
\,Vahi- Nilmc· des \Vt1ldk1eises Gebiet des Vlahlkreises
kreises 1
4 Rendsburg -Eckern- Kreis Rendsburg-Eckernförde
förde
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel
6 Plön-Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster,
Kreis Plön
7 Pinneberg Kreis Pinneberg
8 Segeberu Stormarn- Kreis Segeberg,
Nord vom Kreis Stormarn die amtsfreien Geme-inden Bad Olde;sloe, Bargte-
heide, Reinfeld (Holstein), Tangstedt sowie die Gemeinden Eichede,
Grabau, Lasbek, Meddewade, Mollhagen, Neritz, Pölitz, Rethwisch,
Rohlfshagen, Rümpel, Schulenburg, Sehmsdorf, Sprenge, Tralau,
Travenberg (= Amt Bad Oldesloe-Land), Bargfeld-Stegen, Delings-
dorf, Elmenhorst, Fischbek, Harnmoor, Jersbek, Klein Hausdorf,
Nienwohld, Timmerhorn, Todendorf, Tremsbüttel (= Amt Bargte-
heide-Land), Badendorf, Barnitz, Benstaben, Groß Wesenberg,
Harnberge, Havighorst b. Bad Oldesloe, Heidekamp, Heilshoop,
Klein Wesenberg, Mönkhagen, Pöhls, Ratzbek, Rehhorst, Steinfeld,
Stubbendorf, Westerau, Willendorf, Zarpen (= Amt Nordstormarn)
(s. Wkr. 10)
9 Ostholstein Kreis Ostholstein
10 Herzogtum Lauenburg- Kreis Herzogtum Lauenburg,
Stormarn-Süd Kreis Stormarn oh n e die amtsfreien Gemeinden Bad Oldesloe,
Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tangstedt sowie die Gemeinden
Eichede, Grabau, Lasbek, Meddewade, · Mollhagen, Neritz, Pölitz,
Rethwisch, Rohlfshagen, Rümpel, Schulenburg, Sehmsdorf, Sprenge,
Tralau, Travenberg (= Amt Bad Oldesloe-Land), Bargfeld-Stegen,,
Delingsdorf, Elmenhorst, Fischbek, Harnmoor, Jersbek, Klein Hans-
dorf, Nienwohld, Timmerhorn, Todendorf, Tremsbüttel (= Amt
Bargteheide-Land), Badendorf, Barnitz, Benstaben, Groß Wesenberg 11
Harnberge, Havighorst b. Bad Oldesloe, Heidekamp, Heilshoop,
Klein Wesenberg, Mönkhagen, Pöhls, Ratzbek, Rehhorst, Steinfeld,
Stubbendorf, Westerau, Willendorf, Zarpen (= Amt Nordstormarn)
(s. Wkr. 8)
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hamburg
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
12 Hamburg-Mitte Bezirk Hamburg-Mitte ohne die Ortsteile 129 bis 132 (s. Wkr. 18),
vom Bezirk Altona die Ortsteile 206 bis 209 (s. Wkr. 13),
vom Bezirk Wandsbek die Ortsteile 501 bis 504 (s. Wkr. 17)
13 Altona Bezirk Altona ohne die Ortsteile 206 bis 209 (s. Wkr. 12)
14 Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel
15 Hamburg-Nord I Bezirk Hamburg-Nord ohne die Ortsteile 414 bis 429 (s. Wkr. 16)
16 Hamburg-Nord II Vom Bezirk Hamburg-Nord die Ortsteile 414 bis 429 (s. Wkr. 15),
vom Bezirk Wandsbek die Ortsteile 515 und 516 (s. Wkr. 17)
17 Wandsbek Bezirk Wandsbek ohne
die Ortsteile 501 bis 504 (s. Wkr. 12),
die Ortsteile 515 und 516 (s. Wkr. 16),
die Ortsteile 510 bis 513 (s. Wkr. 18)
18 Bergedorf Bezirk Bergedorf,
vom Bezirk Hamburg-Mitte die Ortsteile 129 bis 132 (s. Wkr. 12),
vom Bezirk Wandsbek die Ortsteile 510 bis 513 (s. Wkr. 17)
19 Harburg Bezirk Harburg
Nr. 105 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2341
Niedersachsen
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
20 Emden-Leer Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreise Leer, Norden
21 Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
Landkreise Aurich (Ostfrie·sland), Wittmund,
Landkreis Friesland o h n e die Gemeinden Bockhorn, Sande, S\adt
Varel, Zetel (s. Wkr. 22)
22 Oldenburg Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Friesland die Gemeinden Bockhorn, Sande, Stadt
Varel, Zetel (s. Wkr. 21)
23 Delmenhorst-Weser- Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
marsch Landkreis Oldenburg (Oldenburg) o h n e die Gemeinden Großen-
kneten, Hatten, Wardenburg (s. Wkr. 27),
Landkreis We,sermarsch
24 Cuxhaven Kreisfreie Stadt Cuxhaven,
Landkreise Land Hadeln, Wesermünde
25 Stade Landkreise Bremervörde, Stade
26 Emsland Landkreise Aschendorf-Hümmling, Grafschaft Bentheim,
Landkreis Meppen oh n e die Gemeinden Geeste, Stadt Haselünne,
Stadt Meppen (s. Wkr. 32)
27 Cloppenburg Landkreise Cloppenburg, Vechta,
vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden Großenkneten,
Hatten, Wardenburg (s. Wkr. 23)
28 Hoya Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya
29 Verden Landkreise Osterholz, Rotenburg (Wümme), Verden
30 Soltau-Harburg Landkreise Harburg, Soltau,
vom Landkreis Uelzen die Gemeinde Stadt Uelzen sowte die Gemein-
den Flecken Ebstorf, Hanstedt, Natendorf, Schwienau, Wriedel
(= Samtgemeinde Ebstorf), Eimke, Gerdau, Suderburg (= Samt-
gemeinde Suderburg) (s. Wkr. 31)
31 Lüneburg-Lüchow- Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg,
Dannenberg Landkreis Uelzen ohne die Gemeinde Stadt Uelzen sowie die Ge-
meinden Flecken Ebstorf, Hanstedt, Natendorf, Schwienau, Wrie-
del (= Samtgemeinde Ebstorf), Eimke, Gerdau, Suderburg (= Samt-
gemeinde Suderburg) (s. Wkr. 30)
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Niedersachsen
Nr. des 1
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
32 Lingen Landkreis Lingen,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Geeste, Stadt Haselünne,
Stadt Meppen (s. Wkr. 26),
Landkreis Osnabrück o h n e
die Gemeinden Stadt Bad Iburg, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf,
Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger
Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Laer, Wallenhorst
(s. Wkr. 33),
die Gemeinden Bad Essen, Bohmte, Stadt Melle, Ostercappeln (s.
Wkr. 34)
33 Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück,
vom Landkreis Osnabrück die Gemeinden Stadt Bad Iburg, Bad
Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarien-
hütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teuto-
burger Wald, Laer, Wallenhorst (s. Wkr. 32)
34 Nienburg Landkreise Grafschaft Diepholz, Nienburg (Weser),
vom Landkreis Osnabrück die Gemeinden Bad Essen, Bohmte, Stadt
Melle, Ostercappeln (s. Wkr. 32)
35 Schaumburg Landkreise Grafschaft Schaumburg, Schaumburg-Lippe,
vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Garbsen, Stadt Neu-
stadt am Rübenberge, Stadt Wunstorf (s. Wkr. 38)
36 Hannover I Von der kreisfreien Stadt Hannover:
das Gebiet nördlich der Bahnlinie Seelze-Hannover-Lehrte o h n e
die Stadtteile Anderten, Misburg
37 Hannover II Von der kreisfreien Stadt Hannover:
das im Süden und Westen der Bahnlinie Seelze-Hannover-Wülfel
gelegene Gebiet o h n e die Stadtteile Döhr•en, Wülfel
38 Hannover III Von der kreisfreien Stadt Hannover:
das im Winkel der Bahnlinien Hannover-Lehrte und Hannover-
Göttingen gelegene Gebiet zuzüglidl. der Stadtteile Anderten, Döh-
ren, Misburg, Wülfel
Landkreis Hannover o h n e
die Gemeinden Stadt Garbsen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt
Wunstorf (s. Wkr. 35),
die Gemeinden Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Lehrte, Sehnde,
Warmbüchen, Wedemark (s. Wkr. 39),
die Gemeinde Uetze (s. Wkr. 40),
die Gemeinden Stadt Pattensen, Stadt Springe (s. Wkr. 41)
39 Celle Landkreis Celle,
vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Burgdorf, Burgwedel,
Stadt Lehrte, Sehnde, Warmbüchen, Wedemark (s. Wkr. 38)
40 Gifhorn Landkreise Gifhorn, Peine,
vom Landkreis Hannover die Gemeinde Uetze (s. Wkr. 38)
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2343
noch Niedersachsen
Nr. des
Wahl- 1
Name des Wahlkreises 1
Gebiet des Wahlkreises
kreises
41 Hameln-Springe Landkreis Hameln-Pyrmont,
vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Pattensen, Stadt
Springe (s. Wkr. 38),
vom Landkreis Holzminden die Gemeinden Brevörde, Heinsen,
Flecken Ottenstein, Flecken Polle, Vahlbruch (= Samtgemeinde
Polle) (s. Wkr. 42)
42 Holzminden Landkreis Alfeld (Leine},
vom Landkreis Hildesheim die Gemeinde Nordstemmen (s. Wkr. 43),
Landkreis Holzminden o h n e
die Gemeinden Brevörde, Heinsen, Flecken Ottenstein, Flecken Polle,
Vahlbruch (= Samtgemeinde Polle) (s. Wkr. 41),
vom Landkreis Northeim die Gemeinden Stadt Dassel, Stadt Einbeck
(s. Wkr. 48)
43 Hildesheim Landkreis Hildesheim ohne die Gemeinde Nordstemmen
(s. Wkr. 42)
44 Salzgitter Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Landkreis Gandersheim,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddeckenstedt, Burg-
dorf, Elbe, Haverlah, Heere, Sehlde (= Samtgemeinde Baddecken-
stedt) (s. Wkr. 47)
45 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
46 Helmstedt--WoJfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
Landkreis Helmstedt,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinde Cremlingen sowie die
Gemeinden Dettum, Erkerode, Evessen, Sickte, Veltheim (Ohe)
(= Samtgemeinde Sickte) (s. Wkr. 47)
47 Goslar-Wolfenbüttel Vom Landkreis Goslar die Gemeinden Stadt Bad Harzburg, Stadt Gos-
lar, Liebenburg, Stadt Vienenburg (s. Wkr. 48),
Landkreis Wolfenbüttel o h n e
die Gemeinden Baddeckenstedt, Burgdorf, Elbe, Haverlah, Heere,
Sehlde (= Samtgemeinde Baddeckenstedt) (s. Wkr. 44),
die Gemeinde Cremlingen sowie die Gemeinden Dettum, Erkerode,
Evessen, Sickte, Veltheim (Ohe) (= Samtgemeinde Sickte) (s.
Wkr. 46)
48 Northeim Landkreis Goslar o h n e die Gemeinden Stadt Bad Harzburg, Stadt
Goslar, Liebenburg, Stadt Vienenburg (s. Wkr. 47),
Landkreis Northeim ohne die Gemeinden Stadt Dassel, Stadt Ein-
beck (s. Wkr. 42),
Landkreis Osterode am Harz
49 Göttingen Landkreis Göttingen
234-l Bunclesgec;etzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
Bremen
Nr. des
WaM- Name dc:s \Yah.!kreises Gebiet des Vla.hlkreises
kreises
50 Bremen-Osl Von der kreisfreien Stadt Bremen:
der Stadtbezirk Ost,
vom Stadtbezirk Mitte der Ortsteil Ostertor (s. Wkr. 51),,
vom Stadtbezirk Süd der Stadtteil Obervieland und vom Stadtteil Neu-
stadt (Neustadt-Süd) der Ortsteil Huckelriede (s. Wkr. 51)
Si Bren1(•111- \Yt·st Von der kreisfreien Stadt Bremen:
der Stadtbezirk West,
der Stadtbezirk Mitte ohne die Ortsteile Ostertor, Stadtbremisches
Uberseehafengebiet Bremerhaven und vom Ortsteil Industriehäfen
das Gelände Klöcknerwerke (s. Wkr. 50, 52),,
der Stadtbezirk Süd ohne den Stadtteil Obervieland und vom Stadt-
teil Neustadt (Neustadt-Süd) den OrtsteH Hucke1riede (s. Wkr. 50)
52 Bremerhaven -Bremen- Kreisfreie Stadt Bremerhaven.,
Nord von der kreisfreien Stadt Bremen:
der Stadtbezirk Nord,
vom Stadtbezirk Mitte der Ortsteil Stadtbremische,s Uberseehafenge-
biet Bremerhaven und vom Ortsteil Industriehäfen das Gelände
Klöcknerwerke (s. Wkr. 51)
. UYi der 2345
Nordrhein-\Vestfalen
Nr. ues
\Vah]- Ntrn1c «lf's Gebiet des "'Wahlkreises
kreises
53 AMhcn-Stüd' t Kreisfreie Stadt Aachen,
vom Kreis Aachen die am 1. Januar 1974 in die Gemeinde Roetgen
f~ingegliederten Teile (Gemarkungen Walheim teilw., Komeli-
rn.ünster teilw.) der kreisfreien Stadt Aachen (s. Wkr. 54)
54 Aachen-li1nd Kreis Aachen ohne die am 1. Januar 1974 in die Gemeinde Roetgen
eingegliederten Teile (Gemarkungen Walheim teilw., Korneh-
münster teilw.) der kreisfreien Stadt Aachen (s. Wkr. 53)
55 Heinsberg Von der kreisfreien Stadt Mönchengladbach die am 1. Januar 1975
eingegliederten Teile (Gemarkung Wegberg teHw.) der Gemeinde
Wegberg (s. Wkr. 79),
Kreis Heinsberg,
vom Kreis Viersen die Gemeinde Niederkrüchten (s. \Vkr. 81)
56 Düren Kreis Düren,
vom Erftkreis die Gemeinden Elsdorf (s. Wkr.
57 Euskirchen- Kreis Euskirchen,
Erftkreis I vom Erftkreis die Gemeinden Bergheim, Erftstadt, (s. Wkr.
58 Erftkreis H Von der kreisfreien Stadt Köln die am 1. Januar 1975 eingegliederte
ehemalige Gemeinde Rodenkirchen (Bez, Köln) sowie die Teile der
ehemaligen Gemeinden Brauweiler, Brühl, Frechen, Hürth, Löve-
nich, Pulheim, Sinnersdorf, Wesseling,
Erftkreis o h n e
die Gemeinden Bedburg, Eisdorf (s. \Vkr.
die Gemeinden Bergheim, Erftstadt, Kerpen (s. \Vkr. 57)
59 Kö]n I Von der kreisfreien Stadt Köln (in den Grenzen vom 31. Dezember
] 974) das durch folgende Grenze bestimmte Gebiet:
Rheinstrommitte von Bundesautobahnbrücke einschließlich bis Süd-
brücke, Südbrücke ausschließlich, Bahndamm der Bundesbahnstrecke
Köln-Süd-Köln-Kalk ausschließlich von Südbrücke bis Bundes-
bahnüberführung Eifelwall, Eifelwall einschließlich, Luxemburger
Straße ausschließlich von Eifelwall-Luxemburger Wall bis Stauder-
straße, Stauderstraße einschließlich Zülpicher Straße ausschließlich
von Stauderstraße bis Zülpicher Wall, Zülpicher Wall einschließ-
Hch, Bachemer Straße ausschließlich von Zülpicher Wall bis Uni-
versitätsstraße Straßenmitte, Universitätsstraße Straßenmitte von
Bachemer Straße bis Aachener Straße, Innere Kanalstraße Straßen-
mitte, Frohngasse Straßenmitte, Verbindungslinie Frohngasse Sach-
senbergstraße, Sachsenbergstraße ausschließlich, Bundesbahn-
strecke Köln-Deutz-Tief-Köln-Mülheim einschließlich von Sach-
scnbergstraße bis Südwestecke des Grundstücks der Firma West-
waggon Südwestgrenze des Grundstücks der Westwaggon aus-
schließlich, Deutz-Mülheimer Straße ausschließlich von Grundstück
Westwaggon bis gegenüber Einmündung Pfälzischer Ring, Pfälzi-
scher Ring ausschließlich von De-utz-Mülheimer Straße bis Ver-
fängerung Ferdinandstraße, Verlängerung Ferdinandstrnße ein-
schließlich von Pfälzischer Ring bis Bahndamm der Bundesbahn-
stret--ke Köln-Deutz-Köln-Mülheirn, Bahndamm der Bundesbahn-
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- Gebiet des Wahlkreises
kreises
strecke Köln-Deutz-Köln-Mülheim einschließlich von Verlänge-
rung Ferdinandstraße bis Bahnüberführung Karlsruher Straße, Ver-
bindungslinie von Bundesbahnüberführung Karlsruher Straße bis
Ecke Kalk-Mülheimer Straße/Grenzstraße, Grenzstraße einschließ-
lich, Bahndamm der Güterbahnstrecke Güterbahnhof Kalk-Nord-
Verschiebebahnhof Gremberg einschließlich von Bundesbahnüber-
führung Grenzstraße einschließlich bis Bahnkörper der Bundes-
bahnstrecke Köln-Deutz-Köln-Kalk-Troisdorf, Bundesbahnstrecke
Köln-Deutz-Köln-Kalk-Troisdorf einschließlich von Güterbahn-
strecke Köln-Kalk-Nord/Verschiebebahnhof Gremberg bis Stadt-
grenze, Stadtgrenze (einschließlich Autobahn) von Bundesbahn-
strecke Köln-Deutz-Köln-Kalk-Troisdorf bis Bundesautobahn-
brücke Rheinstrommitte
60 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln (in den Grenzen vom 31. Dezember
1974) das durch folgende Grenzen bestimmte Gebiet:
Subbelrather Straße einschließlich von Innere Kanalstraße bis Schlös-
serstraße, Schlösserstraße ausschließlich von Subbelrather Straße
bis Kleiststraße, Verbindungslinie von Kleiststraße/Schlösserstraße
bis Äußere Kanalstraße/ca. 300 m nördlich der SubbelrathL~ Straße,
Äußere Kanalstraße einschließlich von ca. 300 m nördlich der Sub-
belrather Straße bis Maarweg, Maarweg einschließlich von Äußere
Kanalstraße bis Bahndamm der Bundesbahnstrecke Köln-Mönchen-
gladbach, Bahndamm der Bundesbahnstrecke Köln-Mönchenglad-
bach einschließlich von Maarweg bis ca. 250 m südlich Vogelsanger
Straße/Militärringstraße, Stadtgrenze von Militärringstraße ca.
250 m südlich Vogelsanger Straße bis Rheinstrommitte ca. 200 m
nordwestlich der Autobahnbrücke, Restgrenze von Rheinstrommitte
bis Subbelrather Straße entsprechend der Grenzbeschreibung des
Wahlkreises Köln I
61 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln (in den Grenzen vom 31. Dezember
1974) das linksrheinische Stadtgebiet, soweit es nicht den Wahl-
kreisen 59 und 60 zugeteilt ist
62 Köln IV Von der kreisfreien Stadt Köln (in den Grenzen vom 31. Dezember
1974) das rechtsrheinische Stadtgebiet, soweit es nicht dem Wahl-
kreis 59 zugeteilt ist
63 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn
64 Rhein-Sieg-Kreis I Von der kreisfreien Stadt Köln die am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile (Gemarkung Sechtern teilw.) der Gemeinde Bornheim,
Rhein-Sieg-Kreis ohne die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Loh-
mar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Siegburg, Win-
deck (s. Wkr. 65)
65 Oberbergischer Kreis- Oberbergischer Kreis o h n e
Rhein-Sieg-Kreis II die Gemeinden
Engelskirchen mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinden Gimborn, Ründeroth,
Lindlar mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile
der ehemaligen Gemeinde Gimborn,
Wipperfürth,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinden
Marienheide eingegliederten T,eile der ehemaligen Gemeinden
Klüppelberg, Lindlar,
Nr. 105 Tag der Bonn, den 13. September 1975 2347
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
\Nah]- Name dPs \V<1hlkreises Gebiet des \Vahlkreises
kreises
Wiehl eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde Engels-
kirchen (s. Wkr. 66),
die Gemeinden Hückeswagen, Radevormwald (s. Wkr. 68),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Marienheide eingegliederten
Teile der Gemeinde Kierspe (s. Wkr. 124),
\ vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar,
Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Siegburg, Windeck
(s. Wkr. 64)
66 Rh ein i sch-Bcrgischer Von der kreisfreien Stadt Köln die am 1. Januar 1975 eingegliederte
Kreis ehemalige Gemeinde Porz am Rhein und Teile (Gemarkungen Has-
bach teilw., Rösrath teilw.) der Gemeinde Rösrath,
vom Oberbergischen Kreis
die Gemeinden
Engelskirchen mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinden Gimborn, Ründeroth,
Lindlar mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile
der ehemaligen Gemeinde Gimborn,
Wipperfürth,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinden
Marienheide eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinden
Klüppelberg, Lindlar,
Wiehl eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde Engels-
kirchen (s. Wkr. 65),
Rheinisch-Bergischer-Kreis ohne die Gemeinden
Burscheid (s. Wkr. 67, 68),
Leichlingen (Rheinland) (s. Wkr. 67},
Wermelskirchen (s. Wkr. 68),
vom Märkischen Kreis die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Kierspe eingegliederten Teile (Gemarkung Klüppelberg teilw.) der
ehemaligen Gemeinde Klüppelberg (s. Wkr. 124)
67 Leverk usen-Op]aden Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die am 1. Januar 1975 einge-
gliederten Teile der ehemaligen Gemeinde Monheim,
kreisfreie Stadt Leverkusen ohne die am 1. Januar 1975 einge-
gliederten Teile (Gemarkung Köln teilw.) der kreisfreien Stadt
Köln,
von der kreisfreien Stadt Solingen die am 1. Januar 1975 eingeglie~
derten
ehemalige Gemeinde Burg a. d. vVupper,
Teile (Gemarkung Witzhelden teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Witzhelden (s. Wkr. 71).
vom Kreis Mettmann die Gemeinde Langenfeld (Rheinland)
(s. Wkr. 73),
' vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinde Leichlingen (Rheinland) (s. Wkr. 66),
die Gemeinde Burscheid mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 ein-
gegliederten Teile (Gemarkung Niederwermelskirchen teilw.) der
Gemeinde Wermelskirchen (s. Wkr. 68)
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
68 Remscheid Kreisfreie Stadt Remscheid,
von der kreisfreien Stadt Solingen die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten Teile (Gemarkungen Niederwermelskirchen teilw., Dorf-
honnschaft teilw.) der Gemeinde Wermelskirchen (s. Wkr. 71),
vom Oberbergischen Kreis die Gemeinden Hückeswagen, Radevorm-
wald (s. Wkr. 65),
vom Rheinisch-Bergischen Kreis
die Gemeinde Wermelskirchen (s. Wkr. 66),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Burscheid eingegliederten
Teile (Gemarkung Niederwermelskirchen teilw.) der Gemeinde
Wermelskirchen (s. Wkr. 67)
69 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das Stadtgebiet westlich der Nord-Süd-Linie:
Dönberger Straße, Uellendahler Straße bis Nr. 685, nLockfinke" ein-
schließlich, Hatzfelder Straße ausschließlich, ,,Am Pannebusch",
,,Am Flöthen", ,,Weinberg", ,,Am Schnapsstüber 1-34", Schwester-
straße, Schwabenweg, ,,Auf der Bredt", Hardtstraße, Gartenstraße,
„Hardtufer", Haspeler Brücke, Bendahler Straße 12-60 gerade
Nr., Liesegangweg, Ronsdorfer Straße, ,,In der Böhle Nr. 1 ", Sied-
lungen „In der Böhle", ,,Birkenplätzchen" einschließlich, Schnitt-
punkt Ronsdorfer Straße, ,,Am Walde", Dorner Weg 1-55 ein-
schließlich, Dorn ausschließlich, Bachverlauf „Gelpe" bis an Stadt-
grenze Remscheid
70 Wuppertal II Von der kreisfreien Stadt Wuppertal (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das übrige Stadtgebiet
71 Solingen Kreisfreie Stadt Solingen ohne die am 1. Januar 1975 eingeglieder-
ten
ehemalige Gemeinde Burg a. d. Wupper,
Teile (Gemarkung Witzhelden teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Witzhelden (s. Wkr. 67),
Teile (Gemarkungen Niederwermelskirchen teilw., Dorfhonnschaft
teilw.) der Gemeinde Wermelskirchen (s. Wkr. 68)
72 Düsseldorf- Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die am 1. Januar 1975 eingeglie-
Mettmann I derten
ehemalige Gemeinde Hubbelrath,
Teile der ehemaligen Gemeinden Angermund, Hasselbeck-Schwarz-
bach, Wittlaer,
von der kreisfreien Stadt Duisburg die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
Teile (Gemarkung Angermund teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Angermund,
Teile (Gemarkung Wittlaer teilw.) der ehemaligen Gemeinde Wittlaer,
von der kreisfreien Stadt Essen die am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Kettwig (s. Wkr. 89),
von der kreisfreien Stadt Mülheim a. d. Ruhr die am 1. Januar 1975
eingegliederten
Teile (Gemarkung Breitseheid teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Breitseheid,
Teile (Gemarkung Kettwig teilw.) der ehemaligen Gemeinde Kettwig
(s. Wkr. 86),
Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2349
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- Ni.ltnt! des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen,
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Mettmann eingegliederte ehemalige Gemeinde
Metzkausen sowie Teile (Gemarkung Meiersberg teilw.) der ehe-
maligen Gemeinde Homberg-Meiersberg,
in die neue Gemeinde Velbert eingegliederte ehemalige Gemeinde
Velbert (s. Wkr. 73)
73 Düsseldorf- Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die am 1. Januar 1975 eingeglie-
Mettmann II derten
Teile (Gemarkung Erkrath teilw.) der Gemeinde Erkrath,
Teile (Gemarkung Hilden teilw.} der Gemeinde Hilden,
von der kreisfreien Stadt Wuppertal die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
ehemalige Gemeinde Schöller,
Teile (Gemarkungen Obensiebeneick, Dönberg teilw., Nordrath teilw.,
Windrath teilw., Untersiebeneide teilw., Neviges teilw., Kleine-
höhe teilw.) der ehemaligen Gemeinde Neviges,
Teile (Gemarkungen Oberdüssel teilw., Unterdüssel teilw.) der Ge-
meinde Wülfrath,
Kreis Mettmann o h n e
die Gemeinde Langenfeld (Rheinland) (s. Wkr. 67),
die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen,
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Mettmann eingegliederte ehemalige Gemeinde
Metzkausen sowie Teile (Gemarkung Meiersberg teilw.) der ehe-
maligen Gemeinde Homberg-Meiersberg,
in die neue Gemeinde Velbert eingegliederte ehemalige Gemeinde
Velbert (s. Wkr. 72),
74 Düsseldorf I Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das westlich bzw. nördlich folgender Linie liegende
Gebiet:
Nördlicher Zubringer (Straßenmitte) von Stadtgrenze bis zur Verbin-
dungslinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser fol-
gend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser folgend bis zur
Grashofstraße, der Grashofstraße, Heinrichstraße und Graf-Recke-
Straße (jeweils Straßenmitte) folgend bis Straßenbahnlinie Düssel-
dorf-Ratingen, dieser folgend bis Grafenberger Allee, Grafenberger
Allee, Am Wehrhahn und Jacobistraße (jeweils Straßenmitte) fol-
gend bis zur Düssel (nördlich der Goltsteinstraße), dem Lauf der
Düssel folgend bis Hofgartenstraße, Hofgartenstraße, Maximilian-
Weyhe-Allee und Hofgartenrampe (jeweils Straßenmitte) folgend
bis zum Rheinstrom s-owie gesamter linksrheinischer Teil der Stadt
75 Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das östlich folgender. Linie liegende Gebiet:
Nördlicher Zubringer (Straßenmitte) von Stadtgrenze bis zur Verbin-
dungslinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser fol-
gend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser folgend bis zur
Grashofstraße, der Grashofstraße, Heinrichstraße und Graf-Recke-
Straße (jeweils Straßenmitte) folgend bis Straßenbahnlinie Düssel-
dorf-Ratingen, dieser folgend bis Grafenberger Allee, der Grafen-
2350 Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhcin-\i\'t'.slf.c1len
Nr. des
Wahl- N<11nP dc•s \Vc1hlkreises Gebiet des \,Yahlkreises
kreises
berger Allee (Straßenmitte) folgend bis zur Eisenbahnlinie Duis-
burg-Köln, dieser folgend bis zur Eisenbahnunterführung Volks-
gartenstraße, der Volksgartenstraße und dem Bittweg (jeweils
Straßenmitte) folgend bis Witzelstraße, Witzelstraße (Straßenmitte)
folgend bis Stoffeier Kapellenweg, Stoffeler Kapellenweg, In den
Großen Banden (jeweils Straßenmitte) folgend bis Siegburger
Straße, Siegburger Straße (Straßenmitte) folgend bis Harffstraße,
Harffstraße (Straßenmitte) folgend bis Dillenburger Weg, von dort
nach Süden, entlang der westlichen Grenze des Eller Friedhofes bis
Südlicher Zubringer, Südlicher Zubringer (Straßenmitte) folgend
bis Stadtgrenze
16 Düsseldorf m Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das übrige Stadtgebiet
11 Neuss--Grevenbroich I Von der kreisfreien Stadt Mönchengladbach die am 1. Januar 1975 ein-
gegliederten
Teile (Gemarkung Kleinenbroich teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Kleinenbroich,
Teile (Gemarkung Korschenbroich teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Korschenbroich (s. Wkr. 79),
vom Kreis Neuss
die Gemeinde Dormagen mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten Teile (Gemarkung Köln teilw.) der kreisfreien Stadt Köln
die Gemeinden Kaarst, Meerbusch, Neuss,
die Gemeinde Korschenbroich mit Ausnahme der am 1. Januar 1975
eingegliederten
Teile (Gemarkung Hemmerden teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Hemmerden,
Teile (Gemarkung Seheisen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rheydt,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Grevenbroich eingegliederten
Teile (Gemarkung Glehn teilw.) der ehemaligen Gemeinde Glehn,
Teile der ehemaligen Gemeinde Neukirchen (s. Wkr. 78),
vom Kreis Viersen
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Willich eingegliederten
Teile (Gemarkung Büttgen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Büttgen,
Teile (Gemarkung Kleinenbroich teilw.) der •ehemaligen Gemeinde
Kleinenbroich (s. Wkr. 81)
78 Rheyd.1:- Von der kreisfreien Stadt Mönchengladbach die am 1. Januar 1975 ein-
Grevenbroich H gegHederten
ehemalige Gemeinde Wickrath,
Teile (Gemarkung Kelzenberg teHw.) der ehemaligen Gemeinde
Jüchen,
Teile der ehemaligen Gemeinde Rheydt (s. ·wkr. 79),
Kreis Neuss ohne
die Gemeinden Dormagen, Kaarst, Meerbusch, Neuss,
die Gemeinde Korschenbroich mit Ausnahme der am 1. Januar 1975
eingegliederten
Teile (Gemarkung Hemmerden teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Hemmerden,
Teile (Gemarkung Schelsen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rheydt,
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2351
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Name des Wahlkrnises 1 Gebiet des Wahlkreises
kreises
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Grevenbroich eingegliederten
Teile (Gemarkung Glehn teilw.) der ehemaligen Gemeinde Glehn,
Teile der ehemaligen Gemeinde Neukirchen (s. Wkr. 77)
79 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach ohne die am 1. Januar 1975
eingegliederten
Teile (Gemarkung Wegberg teilw.) der Gemeinde Wegberg (s. Wkr.
55),
Teile (Gemarkung Kleinenbroich teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Kleinenbroich,
Teile (Gemarkung Korschenbroich teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Korschenbroich (s. Wkr. 77),
ehemalige Gemeinde Wickrath,
Teile (Gemarkung Kelzenberg teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Jüchen,
Teile der ehemaligen Gemeinde Rheydt (s. Wkr. 78),
Teile (Gemarkung Waldniel teilw.) der Gemeinde Schwalmtal (s. Wkr.
81),
vom Kreis Viersen die Gemeinde Viersen (s. Wkr. 81)
80 Krefeld Kreisfreie Stadt Krefeld ohne die am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile (Gemarkung Hüls teilw.) der Gemeinde Kempen (s. Wkr. 8.1),
Teile (Gemarkung Kapellen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Kapel-
len,
Teile (Gemarkung Rheinhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rheinhausen,
Teile (Gemarkung Kaldenhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rumeln-Kaldenhausen (s. Wkr. 82)
81 Kempen-Krefeld Von der kreisfreien Stadt Mönchengladbach die am 1. Januar 1975
eingegliederten Teile (Gemarkung Waldniel teilw.) der Gemeinde
Schwalmtal (s. Wkr. 79),
von der kreisfreien Stadt Krefeld die am 1. Januar 1975 einge-
gliederten Teile (Gemarkung Hüls teilw.) der Gemeinde Kempen
(s. Wkr. 80),
Kreis Viersen o h n e
die Gemeinde Niederkrüchten (s. Wkr. 55),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Willich eingegliederten
Teile (Gemarkung Büttgen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Büttgen,
Teile (Gemarkung Kleinenbroich teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Kleinenbroich (s. Wkr. 77),
die Gemeinde Viersen (s. Wkr. 79)
82 Moers Von der kreisfreien Stadt Duisburg die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
ehemalige Gemeinde Homberg (Niederrhein),
Teile der ehemaligen Gemeinden Rheinhausen, Rumeln-Kaldenhau-
sen,
Teile (Gemarkungen Baerl teilw., Repelen teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Rheinkamp,
Teile (Gemarkung Asberg teilw.) der Gemeinde Moers,
von der kreisfreien Stadt Krefeld die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
2352 1975,. Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- Nilmc des Wahlkreises Gebiet des vVahlkreises
kreises
Teile (Gemarkung Kapellen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Kapel-
len,
Teile (Gemarkung Rheinhausen der ehemaligen Gemeinde
Rheinhausen,
Teile (Gemarkung Kaldenhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rumeln-Kaldenhausen (s. Wkr. 80),
vom Kreis Kleve die Gemeinde Rheurdt (s. Wkr.
vom Kreis Wesel
die Gemeinden Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Moers mit Aus- 1
nahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile (Gemarkung
Budberg teilw.) der ehemaligen Gemeinde Budberg,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Rheinberg eingegliederten
Teile (Gemarkungen Baerl teilw., Repelen teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Rheinkamp (s. Wkr. 83)
83 Kleve Von der kreisfreien Stadt Duisburg die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten Teile (Gemarkung Vierbaum teilw.) der ehemaligen Ge-
meinde Budberg,
Kreis Kleve o h n e
die Gemeinde Rheurdt (s. Wkr. 82),
die Gemeinden Emmerich, Rees (s. Wkr.
Kreis Wesel ohne
die Gemeinden Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Moers mit Aus-
nahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile (Gemarkung
Budberg teilw.) der ehemaligen Gemeinde Budberg,
die am 1. Januar 197.5 in die Gemeinde Rheinberg eingegliederten
Teile (Gemarkungen Baerl teilw., Repelen teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Rheinkamp (s. Wkr. 82),
die Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Bünxe, Schermbeck, Voerde
(Niederrhein), Wesel mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 ein-
gegliederten ehemaligen Gemeinde Büderich (s. Wkr. 84)
84 Dinslaken Von der kreisfreien Stadt Duisburg die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
Teile der ehemaligen Gemeinde Walsum,
Teile (Gemarkung Dinslaken) der Gemeinde Dinslaken,
vom Kreis Kleve die Gemeinden Emmerich, Rees (s. Wkr. 83),
vom Kreis Wesel die Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln mit Aus-
nahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile der ehemaligen
Gemeinde Ding den (s. Wkr. 92), Hünxe, Schermbeck mit Ausnahme
der am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile der ehemaligen Ge-
meinde Altschermbeck (s. Wkr. 99), Voerde (Niederrhein), Wesel
mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten ehemaligen
Gemeinde Büderich (s. Wkr. 83),
vom Kreis Borken die am 1. Januar 1975
zur neuen Gemeinde Isselburg zusammengeschlossenen ehemaligen
Gemeinden Heelden, Isselburg, Vehlingen sowie eingegliederten
Teile (Gemarkung Wertherbruch teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Wertherbruch,
in die Gemeinde Raesfeld eingegliederten Teile (Gemarkung Over-
beck teilw.) der ehemaligen Gemeinde Overbeck (s. Wkr. 92),
vom Kreis Recklinghausen die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Dorsten eingegliederten Teile (Gemarkung Gahlen teilw.) der ehe-
nrnligen Gemeinde Gahlen (s. Wkr. 99)
r. l ns Ti:HJ der Bonn, den 13. 1975 2353
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- N.inH' dt'S \V,ihl!uciscs Gebiet des \,Vahlkreises
kreises
ObcrhdUS("n Kreisfreie Stadt Oberhausen
86 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr o e die am 1. Januar 1975
eingegliederten
Teile (Gemarkung Brei.tscheid der ehemaligen Gemeinde Breit-
scheid,
Teile (Gemarkung Kettwig der ehemaligen Gemeinde Kettwig
(s. Wkr. 72)
87 Essen I Von der kreisfreien Stadt Essen das nördlich folgender West-Ost-
Trennungslinie gelegene Gebjet:
Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim-Heißen-Margarethen-
höhe-Essen-Rüttenscheid von der Stadtgrenze bis Esmarchstraße,
Verlauf der Virchowstraße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße
bis zur Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demrathskamp,
Kahrstraße bis in Höhe der Liliencronstraße, dann in nordwestlicher
Richtung, die Mörike-, Kaupen-, Holsterhauser-, Krupp- und Sche-
derhofstraße schneidend bis zur Bahnlinie Essen-West-Essen Hbf„
dieser Bahnlinie nach Osten folgend bis Essen Hbf.,
das westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie gelegene Gebiet:
Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur Gladbecker
Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis in Höhe des Hafens
Matthias Stinnes, dann zwischen der Gladbecker und Gewerken-
straße nach Süden die Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend
und die Gladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang, über
den Stakenholt und die Vogelheimer Straße westlich der Lütken-
brauk entlang, die Walkmühle überschneidend bis zur aufgehobe-
nen Anschlußbahn, dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich
der Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann der
Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Kruppschen Werksge-
]ändes oberhalb der Helenenstraße, östlich an der Kircheller Straße
entlang, die Pferdebahnstraße überquerend bis zur Bahnlinie Essen-
Aitendorf-Essen-Nord, an dieser Bahnlinie in östlicher Richtung
entlang bis zum Viehofer Platz, dann in südlicher Richtung an der
Schützenbahn, Gildehof- und Teichstraße entlang bis Essen Hbf.
88 Essen H Von der kreisfreien Stadt Essen das ostwärts der Ostgrenze des
"\Nahlkreises 87 liegende Gebiet, das nördlich folgender Trennungs-
hnie liegende Gebiet:
Eisenbahnlinie Essen Hbf. nach Essen-Steele bis oberhalb des Mähler-
weges, Verlauf des Mählerweges und der Spillenburgstraße bis
\Vestfalenstraße oberhalb des Spillenburger Wehrs, Ruhrverlauf
von Spillenburger Wehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr
89 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen das südlich der West-Ost-Trennungs-
hnie der Wahlkreise 87 und 88 liegende Gebiet ohne die am
]. Januar 1975 eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde
Kettwig (s. Wkr. 12)
90 Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das nördlich der Ruhr liegende Gebiet ·
91 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg (in den Grenzen vom 31. De,!em-
ber 1974) das südlich der Ruhr liegende Gebiet
92 Ahaus-Bocholt Kreis Borken ohne
die Gemeinde Gescher (s. Wkr. 96),
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Narne des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
die arn 1. Januar 1915
zur neuen Gemeinde Isselburg zusarnrnengeschlossenen ehemaligen
Gemeinden Heelden, Isselburg, Vehlingen sowie eingegliederten
Teile (Gemarkung Wertherbruch teilw.) der ehemaligen Ge-
meinde Wertherbruch,
in die Gemeinde Raesfeld eingegliederten Teile (Gemarkung Over-
beck teilw.) der ehemaligen Gemeinde Overbeck (s. Wkr. 84),
zur neuen Gemeinde Raesf eld zusammengeschlossenen ehemaligen
Gemeinde Erle,
in die Gemeinde Reken eingegliederten Teile (Gemarkung Lernbeck
teilw.) der ehemaligen Gemeinde Lernbeck (s. Wkr. 99),
vorn Kreis Wesel die arn 1. Januar 1975 in die Gemeinde Harnrninkeln
eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde Dingden
(s. Wkr. 84)
93 Tecklenburg Von der kreisfreien Stadt Münster die arn 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
ehemaligen Gemeinden Albachten, Angelrnodde, Nienberge, Wolbeck,
Teile (Gemarkung Albersloh teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Albersloh,
Teile (Gemarkung Girnbte teilw.) der ehemaligen Gemeinde Girnbte,
Teile (Gemarkung Greven teilw.) der Gemeinde Greven,
Teile (Gemarkung Rinkerode teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rinkerode,
Teile der ehemaligen Gemeinde Roxel,
Teile (Gemarkung Telgte, Kirchspiel teilw.) der Gemeinde Telgte,
Teile (Gemarkung Westbevern teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Westbevern (s. Wkr. 95),
vorn Kreis Coesfeld
die Gemeinden Havixbeck, Nottuln rnit Ausnahme der arn 1. Januar
1975 eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinden Darup, Lirnbergen,
Teile (Gemarkungen Buldern teilw., Limbergen teilw.) der ehema-
ligen Gemeinde Buldern,
Teile (Gemarkung Senden teilw.) der Gemeinde Senden (s.
Wkr. 109),
die arn 1. Januar 1975 in die
Gemeinde Billerbeck eingegliederten Teile (Gemarkung Nottuln
teilw.) der Gemeinde Nottuln (s. Wkr. 96),
Gemeinde Senden eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde
Bösensell (s. Wkr. 109),
Kreis Steinfurt o h n e
die Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen,
Nordwalde, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen,
die Gemeinde Emsdetten mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 ein-
gegliederten
Teile (Gemarkung Greven teilw.) der Gemeinde Greven,
Teile (Gemarkung Saerbeck teilw.) der Gemeinde Saerbeck,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Hörstel eing,egliederten
Teile (Gemarkung Elte tPilw.) der ehemaligen Gemeinde Elte,
Teile (Gemarkung Rheine rechts der Ems teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Rheine rechts der Ems (s. Wkr. 96),
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2355
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- N,rnH~ des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
vom Kreis Warendorf
die Gemeinde Telgte mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten
Teile (Gemarkung Einen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Einen,
Teile (Gemarkung Ostbevern teilw.) der Gemeinde Ostbevern
(s. Wkr. 94),
Teile (Gemarkung Handorf teilw.) der ehemaligen Gemeinde Han-
dort (s. Wkr. 95),
die am 1. Januar 1975 in die
Gemeinde Everswinkel eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Alverskirchen,
Teile (Gemarkung Telgte, Kirchspiel teilw.) der Gemeinde Telgte,
Gemeinde Ostbevern eingegliederten Teile (Gemarkung West-
bevern teilw.) der ehemaligen Gemeinde Westbevern,
Gemeinde Sendenhorst eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Albersloh,
Teile (Gemarkung Alverskirchen teilw.) der ehemaligen Ge-
meinde Alverskirchen,
Gemeinde Warendorf eingegliederten Teile (Gemarkung Telgte,
Kirchspiel teilw.) der Gemeinde Telgte (s. Wkr. 94),
Gemeinde Drensteinfurt eingegliederten Teile der ehemaligen Ge-
meinde Rinkerode (s. Wkr. 109)
94 Beckum - Würendorf Von der kreisfreien Stadt Hamm die am 1. Januar 1975 eingeglieder-
ten
Teile der ehemaligen Gemeinde Heessen,
Teile (Gemarkung Ahlen teilw.) der Gemeinde Ahlen (s. Wkr. 109),
vom Kreis Gütersloh die Gemeinde Harsewinkel (s. Wkr. 103),
Kreis Warendorf ohne
die Gemeinde Telgte mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
Teile (Gemarkung Einen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Einen,
Teile (Gemarkung Ostbevern teilw.) der Gemeinde Ostbevern
(s. Wkr. 93),
die am 1. Januar 1975 in die
Gemeinde Everswinkel eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Alverskirchen,
Teile (Gemarkung Telgte, Kirchspiel teilw.) der Gemeitj.de Telgte,
Gemeinde Ostbevern eingegliederten Teile (Gemarkung West-
bevern teilw.) der ehemaligen Gemeinde Westbevern,
Gemeinde Sendenhorst eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Albersloh,
Teile (Gemarkung Alverskirchen teilw.) der ehemaligen Ge-
meinde Alverskirchen,
Gemeinde Warendorf eingegliederten Teile (Gemarkung Telgte,
Kirchspiel teilw.} der Gemeinde Telgte (s. Wkr. 93).,
die Gemeinde Drensteinfurt (s. Wkr. 93, 109),
vom Kreis Soest die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Lippstadt
eingegliederten Teile (Gemarkung Liesborn teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Liesborn (s. Wkr. 120)
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1
noch Nordrhein-Westfalen
--------------- ------------ --------------------------------.
Nr. des 1
Wahl- Nilme des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
95 Münster Kreisfreie Stadt Münster ohne die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
ehemaligen Gemeinden Albacbten, Angelmodde, Nienberge, Wolbeck,
Teile (Gemarkung Albersloh teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Albersloh,
Teile (Gemarkung Gimbte teilw.) der ehemaligen Gemeinde Gimbte,
Teile (Gemarkung Greven teilw.) der Gemeinde Greven,
Teile (Gemarkung Rinkerode teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Rinkerode,
Teile der ehemaligen Gemeinde Roxel,
Teile (Gemarkung Telgte, Kirchspiel teilw.) der Gemeinde Telgte,
Teile (Gemarkung Westbevern teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Westbevern (s. Wkr. 93),
vom Kreis Warendorf die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Telgte
eingegliederten Teile (Gemarkung Handorf teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Handorf (s. Wkr. 93)
96 Steinfurt - Coesfeld Vom Kreis Borken die Gemeinde Gescher (s. Wkr. 92),
Kreis Coesfeld o h n e
die Gemeinden Havixbeck, Nottuln mit Ausnahme der am 1. Januar
1975 eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinden Darup, Limbergen,
Teile (Gemarkungen Buldern teilw., Limbergen teilw.) der ehemali-
gen Gemeinde Buldern (s. Wkr. 93), ·
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Billerbeck eingegliederten Teile (Gemarkung
Nottuln teilw.) der Gemeinde Nottuln (s. Wkr. 93),
in die Gemeinde Dülmen eingegliederten Teile (Gemarkung Hal-
tern, Kirchspiel teilw.) der ehemaligen Gemeinde Kirchspiel Hal-
tern (s. Wkr. 100),
die Gemeinden Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen, Sen-
den (s. Wkr. 109),
vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen,
Nordwalde, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen,
die Gemeinde Emsdetten mit Ausnahme der am 1.. Januar 1975 einge-
gliederten
Teile (Gemarkung Greven teilw.) der Gemeinde Greven,
Teile (Gemarkung Saerbeck teilw.) der Gemeinde Saerbeck,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Hörstel eingegliederten
Teile (Gemarkung Elte teilw.) der ehemaligen Gemeinde Elte,
Teile (Gemarkung Rheine rechts der Ems teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Rheine rechts der Ems (s. Wkr. 93),
vom Kreis Recklinghausen die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Haltern eingegliederten Teile (Gemarkung Dülmen, Kirchspiel
teilw.) der ehemaligen Gemeinde Kirchspiel Dülmen (s. Wkr. 99)
97 Gelsenkirchen I Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen (in den Grenzen vom 31. De-
zember 1974) das durch folgende Grenzen bestimmte Gebiet:
Ostgrenze der Löchterheide von der Stadtgrenze bis Ressestraße,
Ressestraße (einschließlich) bis zur Ostgrenze des Stadtwaldes, der
Ostgrenze des Stadtwaldes entlang bis Ortbeckstraße, Ortbeck-
strn.ße (einschließlich) in westlicher Richtung bis Schievenstraße,
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2357
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Nt1rr1<? des Wdhlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Schievenstraße (ausschließlich) bis Haunerfeldstraße, Haunerfeld-
straße (einschließlich) bis Cranger Straße, Cranger Straße (ein-
schließlich) in südöstlicher Richtung bis Gartmannshof, von dort an
der südlichen Grenze der Berger Anlagen entlang bis zur Adenauer
Allee, Adenauer Allee (einschließlich) bis zur Autobahn, dieser in
westlicher Richtung folgend bis Kurt-Schumacher-Straße, Kurt-Schu-
macher-Straße (einschließlich) in südlicher Richtung bis zum Rhein-
Herne-Kanal, diesem in östlicher Richtung bis zur Uechtingstraße
folgend, Uechtingstraße (einschließlich) bis zur Eisenbahnlinie
Wanne-Eickel-Winterswyck, von dort in östlicher Richtung bis zur
Abzweigung der Zechenbahn Consolidation, dieser in südlicher
Richtung entlang bis zur Emschertalbahn, von dort in westlicher
Richtung bis Bundesautobahn A 78, Bundesautobahn A 78 (ein-
schließlich) bis Grothusstraße, Grothusstraße (einschließlich) in öst-
licher Richtung bis Tannenbergstraße, Tannenbergstraße (ausschließ-
lich) bis Wilhelminenstraße, Schlosserstraße (einschließlich) von
Wilhelminenstraße bis zur Eisenbahnlinie Heßler-Rotthausen, die-
ser folgend in südöstlicher Richtung bis zur Feldmarkstraße, Feld-
markstraße (einschließlich) bis zum „Am Stadtgarten", ,,Am Stadt-
garten" (einschließlich) bis Zeppelinallee, Zeppelinallee (einschließ-
lich) bis Schwarzmühlenstraße, Schwarzmühlenstraße (einschließlich)
in südlicher Richtung bis zur Köln-Mindener Bahn, dieser in östlicher
Richtung folgend bis zur Wickingstraße, Wickingstraße (einschließ-
lich) in südlicher Richtung bis zur Dessauer Straße, Dessauer Straße
(ausschließlich) bis Bochumer Straße, diese kreuzend über Junker-
weg (einschließlich) bis zum Schwarzbach, diesem in südlicher Rich-
tung entlang bis Hattinger Straße, Hattinger Straße (einschließlich)
in südlicher Richtung bis zur Stadtgrenze
98 Gelsenkirchen II Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen (in den Grenzen vom 31. Dezember
1974) ohne das dem Wahlkreis 97 zugeteilte Gebiet
99 Recklinghausen-Land Von der kreisfreien Stadt Bottrop die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten Teile der ehemaligen Gemeinde Kirchhellen (s. Wkr. 101),
von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen die am 1. Januar 1975 einge-
gliederten Teile (Gemarkung Altendorf-Ulfkotte teilw.) der ehe-
maligen Gemeinde Altendorf-Ulfkotte,
Kreis Recklinghausen o h n e
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Dorsten eingegliederten
Teile (Gemarkung Gahlen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Gahlen (s. Wkr. 84),
Teile (Gemarkung Lippramsdorf teilw.) der ehemaligen Ge-
meinde Lippramsdorf (s. Wkr. 100),
in die Gemeinde Marl eingegliederten Teile (Gemarkung Lipprams-
dorf teilw.) der ehemaligen Gemeinde Lippramsdorf (s. Wkr. 100),
die Gemeinden Datteln, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Waltrop
(s. Wkr. 100),
die Gemeinde Castrop-Rauxel (s. Wkr. 100, 111).
die Gemeinde Haltern mit Ausnahme der am 1. Januar 1975
zur neuen Gemeinde Haltern zusammengeschlossenen ehemaligen
Gemeinde Haltern,
eingegliederten Teile (Gemarkung Hamm teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Hamm (s. Wkr. 100),
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang t975, TeH I
noch Nordrhcin-\Vcstfalen
Nr. des
Wahl- Gebiet des \\iahlkreises
kreises
vom Kreis Borken
die am 1. Januar 1975
zur neuen Gemeinde Raesfeld zusammengeschlossenen ehemaligen
Gemeinde Erle,
in die Gemeinde Reken eingegliederten Teile (Gemarkung Lembeck
teilw.) der ehemaligen Gemeinde Lembeck (s. Wkr. 92),
vom Kreis Wesel die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Schermbeck
eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde Altschermbeck
(s. Wkr. 84)
100 Recklinghausen-Stadt Vom Kreis Coesfeld die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Dülmen
eingegliederten Teile (Gemarkung Haltern, Kirchspiel teilw.) der
ehemaligen Gemeinde Kirchspiel Haltern (s. Wkr. 96},
vom Kreis Recklinghausen
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Dorsten eingegliederten Teile (Gemarkung Lipp-
ramsdorf teilw.) der ehemaligen Gemeinde Lippramsdorf,
in die Gemeinde Marl eingegliederten Teile (Gemarkung Lipprams-
dorf teilw.) der ehemaligen Gemeinde Lippramsdorf (s. Wkr. 99),
in die Gemeinde Castrop-Rauxel eingegliederte ehemalige Ge-
meinde Henrichenburg (s. Wkr. 99),
die Gemeinden Datteln, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Waltrop
(s. Wkr. 99),
die Gemeinde Haltern mit Ausnahme der am 1. Januar 1975
eingegliederten Teile (Gemarkung Dülmen, Kirchspiel teilw.) der
ehemaligen Gemeinde Kirchspiel Dülmen (s. Wkr. 96),
zur neuen Gemeinde Haltern zusammengeschlossenen ehemaligen
Gemeinde Haltern,
eingegliederten Teile (Gemarkung Hamm teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Hamm (s. Wkr. 99)
101 Bo ltrop-Gl a dbeck Kreisfreie Stadt Bottrop ohne die am 1. Januar 1975 eingeglieder-
ten Teile der ehemaligen Gemeinde Kirchhellen (s. \Vkr. 99)
102 Höxter Kreis Höxter,
Kreis Paderborn o h n e
die Gemeinden Altenbeken, Hövelhof, Paderborn (s. Wkr. 106),
die Gemeinde Bad Lippspringe (s. Wkr. 105, 106),
die Gemeinde Borchen mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten ehemaligen Gemeinde Etteln,
die Gemeinde Delbrück mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 ein-
gegliederten ehemaligen Gemeinden Anreppen, Bentfeld, Boke
(s. Wkr. 106),
vom Hochsauerlandkreis die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Marsberg eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Essentho, Oesdorf, \Vestheim,
Teile der ehemaligen Gemeinde Meerhof,
Teile (Gemarkung Dalheim teilw.) der ehemaligen Gemeinde Dalheim,
Teile (Gemarkung Fürstenberg teihN.) der ehemaligen Gemeinde
Fürstenberg (s. Wkr. 120),
Nr. HYi Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2359
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Ni1111P d<!S Wdhlkrcises Gebiet des Wahlkreises
kreises
vom Kreis Soest die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Lippstadt ein-
gegliederten ehemaligen Gemeinden Garfeln, Börste, Rebbeke
(s. Wkr. 120)
103 Bielefeld I Von der kreisfreien Stadt Bielefeld die am 1. Januar 1973 eingeglie-
derten
ehemaligen Gemeinden Brackwede, Gadderbaum, Sennestadt,
Teile der ehemaligen Gemeinden Schröttinghausen, Senne I,
Teile (Gemarkung Häger teilw.) der ehemaligen Gemeinde Häger,
Teile (Gemarkung Schröttinghausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Isingdorf,
Teile (Gemarkung Steinhagen teilw.) der Gemeinde Steinhagen (s.
Wkr. 104),
Kreis Gütersloh o h n e
die Gemeinde Harsewinkel (s. Wkr. 94),
die Gemeinden Herzebrock, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Riet-
berg, Verl (s. Wkr. 106)
104 Bielefeld II Kreisfreie Stadt Bielefeld ohne die am 1. Januar 1973 eingeglie-
derten
ehemaligen Gemeinden Brackwede, Gadderbaum, Sennestadt,
Teile der ehemaligen Gemeinden Schröttinghausen, Senne I,
Teile (Gemarkung Häger teilw.) der ehemaligen Gemeinde Häger,
Teile (Gemarkung Schröttinghausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Isingdorf,
Teile (Gemarkung Steinhagen teilw.) der Gemeinde Steinhagen (s.
Wkr. 103)
105 Detmold-Lippe Kreis Lippe ohne
die Gemeinde Kalletal (s. Wkr. 107),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Schlangen eingegliederten
Teile (Gemarkung Bad Lippspringe teilw.) der Gemeinde Bad Lipp-
springe (s. Wkr. 106),
vom Kreis Paderborn die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Bad Lipp-
springe eingegliederten Teile (Gemarkung Schlangen teilw.) der Ge-
meinde Schlangen (s. Wkr. 106)
106 Paderborn- Vom Kreis Gütersloh die Gemeinden Herz.ebrock, Langenberg, Rheda-
Wiedenbrück Wiedenbrück, Rietberg, Verl (s. Wkr. 103),
vom Kreis Paderborn
die Gemeinden Altenbeken, Hövelhof, Paderborn,
die Gemeinde Borchen mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten ehemaligen Gemeinde Etteln,
die Gemeinde Delbrück mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten ,ehemaligen Gemeinden Anreppen, Bentfeld, Boke (s.
Wkr. 102),
die Gemeinde Bad Lippspringe mit Ausnahme der am 1. Januar 1975
eingegliederten Teile (Gemarkung Schlangen teilw.) der Gemeinde
Schlangen (s. Wkr. 105),
2360 Bundes~Jesetzb!att, Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 'I
vVahl- Nenne des \IVahfäreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
vom Kreis Lippe die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Schlangen
eingegliederten Teile (Gemarkung Bad Lippspringe teHw.) der Ge-
meinde Bad Lippspringe (s. Wkr. 105),
vom Kreis Soest die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Lippstadt ein-
gegliederten
Teile (Gemarkungen Benteler teHw., Langenberg teilw.) der Gemeinde
Langenberg,
Teile (Gemarkung Mastholte teHw.) der Gemeinde Rietberg (s. Wkr.
120)
101 HerfoJd Kreis Herford ohne die am 1. Januar 1973 in die Gemeinde Vlotho
eingegliederte ehemalige Gemeinde Uffeln (s. Wkr. 108),
vom Kreis Lippe die Gemeinde Kalletal (s. Wkr. 105),
vom Kreis Minden-Lübbecke die am 1. Januar 1973 in die Gemeinde
Bad Oeynhausen eingegliederten Teile (Gemarkung Gohfeld teilw.)
der Gemeinde Löhne (s. Wkr. 108)
108 Minden Kreis Minden-Lübbecke ohne die am 1. Januar 1973 in die Ge-
meinde Bad Oeynhausen eingegliederten Teile (Gemarkung Goh-
feld teilw.) der Gemeinde Löhne {s. Wkr. 107),
vom Kreis Herford die am 1. Januar 1973 in die Gemeinde Vlotho ein-
geg]iederte ehemalige Gemeinde Uffeln (s. Wkr. 107)
109 Lüdinghausen Kreisfreie Stadt Hamm oh. n e die am L Januar 1975 eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Heessen,
Teile (Gemarkung Ahlen teilw.) der Gemeinde Ahlen (s. Wkr. 94),
ehemaligen Gemeinden Pelkum, Uentrop,
Teile der ehemaligen Gemeinde Rhynern (s. v\Tkr. 123),
vom Kreis Coesfeld
die Gemeinden Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen (s.
Wkr. 96),
die Gemeinde Senden ohne die am 1. Januar 1975 ·eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Bösensell (s. Wkr. 93),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Nottuln eingegliederten Teile
(Gemarkung Senden teilw.) der Gemeinde Senden (s. Wkr. 93),
vom Kreis Unna die Gemeinden Lünen, Selm, Werne a. d. Lippe (s.
Wkr. 123),
vom Kreis Warendorf die Gemeinde Drensteinfurt mit Ausnahme der
am 1. Januar 1975 eingegliederten Teile der ehemaligen Gemeinde
Rinkerode (s. Wkr. 94)
110 Wanne-Eick:el- Von der kreisfreien Stadt Bochum die am 1. Januar 1975 mit der Ge-
Wattenscheid meinde Bochum zusammengeschlossenen ehemaligen Gemeinde
W a ttenscheid,
von der kreisfreien Stadt Herne die am 1. Januar 1975 mit der Ge-
meinde Herne zusammengeschlossenen ehemaligen Gemeinde
Wanne-Eickel (s. Wkr. 111)
111 Herne~Castrop-Rütuxel Kreisfreie Stadt Herne ohne die am 1. Januar 1975 mit der Ge-
meinde Herne zusammengeschlossenen ehemaligen Gemeinde
Wanne-Eickel (s. Wkr. 110),
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2361
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- Name des Wahlhe;ses 1 Gebiet des Wahlkreises
kreises
----- -------------------------- ------
vom Kreis Recklinghausen die Gemeinde Castrop-Rauxel mit Aus-
nahme der am 1. Januar 1975 eingegliederten ehemaligen Gemeinde
Henrichenburg (s. Wkr. 99)
112 Ennepe-Ruhr-K reis Von der kreisfreien Stadt Hagen die am 1. Januar 1975 eingeglieder-
ten
Teile (Gemarkungen Dahl, Breckerfeld teilw.) der Gemeinde Brecker-
feld,
Teile (Gemarkung Ennepetal teilw.) der Gemeinde Ennepetal,
Teile (Gemarkung Waldbauer teilw.) der ehemaligen Gemeinde Wald-
bauer (s. Wkr. 113),
Ennepe-Ruhr-Kreis ohne die Gemeinde Witten mit Ausnahme der
am 1. Januar 1975 eingegliederten ehemaligen Gemeinde Herbede
(s. Wkr. 118)
113 Kreisfreie Stadt Hagen ohne die am 1. Januar 1975 eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Berchum, Hohenlimburg,
Teile der ehemaligen Gemeinde Garenfeld (s. Wkr. 119),
Teile (Gemarkungen Dahl, Breckerfeld teilw.) der Gemeinde Brecker-
feld,
Teile (Gemarkung Ennepetal teilw.) der Gemeinde EnnepetaC
Teile (Gemarkung Waldbauer teilw.) der ehemaligen Gemeinde Wald-
bauer (s. Wkr. 112),
Teile (Gemarkung Syburg teilw.) der kreisfreien Stadt Dortmund,
Teil,e (Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde teilw.) der Gemeinde
Nachrodt-Wiblingwerde (s. Wkr. 124)
114 Dortmund I Von der kreisfreien Stadt Dortmund (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das durch folgende Grenzen bestimmte Gebiet:
Eisenbahnlinie Dortmund-Dorstfeld-Dortmund-Süd-Soest ab Möller-
brücke bis Nußbaumweg, Verwaltungsbezirksgrenze Dortmund-
Brackel nach Süden gegen Innenstadt, Verwaltungsbezirksgrenze
Dortmund-Bracke! gegen Dortmund-Aplerbeck (Bundesstraße B 1)
bis zur Stadtgrenze, Stadtgrenze nach Süden gegen Kreis Unna,
Kreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, kreis-
freie Stadt Witten, kreisfreie Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt
der Stadtgrenze mit dem Harpener Hellweg, Harpener Hellweg
(ausschließlich), Limbecker Straße (einschließlich) nach Osten, wei-
ter Lütgendortmunder Straße (ausschließlich) bis zum Schnittpunkt
Lütgendortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg (aus-
schließlich) bis zur Verwaltungsbezirksgrenze Dortmund-Marten,
Verwaltungsbezirksgrenze Dortmund-Marten und Dortmund-Dorst-
feld gegen Dortmund-Lütgendortmund und Dortmund-Hoµibruch
(Bundesstraße B 1) bis Schnettkerbrücke, Diedenhofener · Straße
(ausschließlich), Kreuzstraße (einschließlich) bis Große Heimstraße,
Große Heimstraße (einschließlich), Sonnenplatz (ausschließlich) bis
zur Möllerbrücke
115 Dortmund H Von der kreisfreien Stadt Dortmund (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das durch folgende Grenzen bestimmte Gebiet:
Der Wahlkreis 115 schließt sich an die im Wahlkreis 114 vom Schnitt-
punkt Stadtgrenze Harpener Hellweg bis Möllerbrücke beschriebene
Grenze an. Von der Möllerbrücke verläuft die Grenze wie folgt
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Nilme des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
weiter: Eisenbahnlinie Dortmund-Dorstfeld-Dortmund-Süd bis
Alexanderstraße, Alexanderstraße (ausschließlich), Humboldtstraße
(ausschließlich), Sedanstraße (ausschließlich), Eisenbahnlinie Dort-
mund-Hauptbahnhof-Dortmund-Mengede bis zur Emscher, Verwal-
tungsbezirksgrenze Dortmund-Huckarde und Dortmund-Eving gegen
Innenstadt, Verwaltungsbezirksgrenze Dortmund-Eving gegen
Dortmund-Derne bis zur Stadtgrenze, Stadtgrenze nach Westen ge-
gen kreisfreie Stadt Lünen, Kreis Recklinghausen, kreisfreie Stadt
Castrop-Rauxel, kreisfreie Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt mit
dem Harpener Hellweg
116 Dortmund III Von der kreisfreien Stadt Dortmund (in den Grenzen vom 31. Dezem-
ber 1974) das restliche von den Grenzen der Wahlkreise 114 und 115
innerhalb der Stadtgebietsfläche eingefaßte Gebiet
117 Bochum Von der kreisfreien Stadt Bochum (in den Grenzen vom 31. Dezember
1974) das westlich der folgenden Trennungslinie gelegene Gebiet:
Beginnend an der Stadtgrenze Bochum-Herne beim Koordinaten-
punkt (Gauß/Krüger) 2585446/5709961 verläuft die Linie nach Süden
über die Bergener Straße hinweg und dann an der östlichen Grenze
des Stembergsbusches entlang auf die Sternbergstraße zu. Sie ver-
läuft weiter südlich der Sternbergstraße und nördlich der Auto-
bahn 77 ca. 450 m in westliche Richtung. Von dort knickt die Tren-
nungslinie nach Südosten ab, schneidet die Autobahn 77 420 m
östlich der Zillertalstraße und trifft unmittelbar östlich der Wohn-
häuser auf die Hiltroper Straße in Höhe der Umspannstation. Sie
führt weiter entlang der Hiltroper Straße bis zur Bergstraße, folgt
dieser bis zur Einmündung der Grummer Straße, danach in Höhe
der Straße Bei der Horst durch den Grünzug bis zur Kreuzung
Berner Straße und Bundesstraße 1. Die Grenze verläuft von dort
in südliche Richtung an den östlichen Grundstücksgrenzen der
rechtsseitigen Häuser Hemer Straße entlang und kreuzt die Agnes-
straße zwischen den Häusern 4 und 6. Der weitere Verlauf der
Trennungslinie bis zur Freiligrathstraße wird wiederum von den
vorgenannten Grundstücksgrenzen der Hemer Straße und der west-
lichen Grenze der „Schmechtingswiesen" bestimmt. Sie verläuft auf
der Freiligrathstraße und der Wielandstraße bis zur Hausnummer 84
und setzt sich dann nach Osten zwischen der Freiligrathstraße und
der Herderallee fort. Sie schneidet die Bergstraße unmittelbar nörd-
lich der Hausnummer 117 und führt durch den Stadtpark über die
Klinikstraße z_wischen dem St-Josefs-Hospital und der Landes-
frauenklinik auf die Ruhrlandhalle zu. Sie folgt dem Gersteinring
nach Norden bis zur Bundesstraße 1, entlang der Bundesstraße 1 bis
ca. 50 m östlich der J osephinenstraße und 200 m westlich der Rott-
mannstraße. Dann führt die Trennungslinie auf die Castroper
Straße (Einfahrt der Stahlwerke) zu, zwischen den Häusern Castro-
per Straße 262 und 264 nach Süden, entlang der Ostgrenze des
Betriebsgrundstückes der Stahlwerke, dann entlang der Buseloh-
straße und der Harpener Straße bis zur Lange Straße. Dann in süd-
liche Richtung bis zur Eisenbahnlinie, dieser in westlicher Richtung
folgend bis 150 m östlich der Lohbergbrücke. Weiter in südliche
Richtung bis zur Ecke Goerdtstraße und Straße Am Lohberg, der
letztgenannten sowie dem Lohring, den Straßen Paddenbett, Nord-
straße, der Wittener Straße und der Eisenbahnlinie folgend bis zur
Querenburger Straße. Dann in östliche Richtung bis zur Straße
Am Dornbusch, Hausnummer 18, dann genau nach Osten in kür-
zester Verbindung zur Velsstraße, den Straßen Im Brauke (teil-
weise), Am Spik (teilweise) und der Wasserstraße entlang bis zur
der Bonn . den 13. 1975 2363
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des 1
Wahl- Gebiet des Wahlkreises
kreises
Einmündung der Straße Auf der Heide. Von hier geht die Linie
südlich des Grünzugs nach Osten, über den Opelring und der Mark-
straße entlang in südöstliche Richtung auf die scharfe Kurve des
Hustadtrings zu, entlang der nördlichen Friedhofsgrenze zur Schatt-
bachstraße (südlich der Hausnummer 40) ostwärts bis zur Kreuzung
Schnellstraße Langendreer-Autobahn 77. Dann folgt sie der Schnell-
straße bis 200 m westlich der Einmündung Umminger Straße. Dann
führt sie nach Südosten, an der östlichen Grundstücksgrenze des
„Umminger Feldes" entlang zur Universitätsstraße; von diesem
Punkt zunächst über die Universitätsstraße, dann durch unbebautes
Gebiet in südlicher Richtung zur Stadtgrenze Bochum-Witten, Ko-
ordinatenpunkt 2590352/5703149
118 Bochurrn Witten Kreisfreie Stadt Bochum (in den Grenzen vom 31. Dezember 1974)
ohne das dem Wahlkreis 117 zugeteilte Gebiet,
vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinde Witten mit Ausnahme der
am 1. Januar 1975 eingegliederten ehemaligen Gemeinde Herbede
(s. Wkr. 112)
119 Iserlohn Von der kreisfreien Stadt Dortmund die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
Teile der ehemaligen Gemeinden Holzen, Lichtendorf,
Teile (Gemarkung Garenfeld teilw.) der ehemaligen Gemeinde Garen-
feld,
Teile (Gemarkung \IVesthofen teilw.) der ehemaligen Gemeinde West-
hofen,
von der kreisfreien Stadt Hagen die am 1. Januar 1975 eingeglie-
derten
ehemaligen Gemeinden Berchum, Hohenlimburg,,
Teile der ehemaligen Gemeinde Garenfeld (s. Wkr. 113),,
vom Märkischen Kreis
die Gemeinde Iserlohn (s. Wkr.
die Gemeinde Hemer ohne die am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile (Gemarkung Garbeck teilw.) der ehemaligen Gemeinde 9ar-
beck,
die Gemeinde Menden (Sauerland) ohne die am 1. Januar 1975
eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Asbeck,
Teile (Gemarkung Holzen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Holzen
(s. Wkr. 122),
vom Kreis Unna die Gemeinde Schwerte ohne die am 1. Januar
1975 eingegliederten Teile (Gemarkung Syburg teilw.) der kreis-
freien Stadt Dortmund (s. Wkr. 123)
120 Uppstddt--BrHon Hochsauerlandkreis ohne
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Marsberg eingeliederten
ehemalig·en Gemeinden Essentho, Oesdorf, Westheim,
Teile der ehemaligen Gemeinde Meerhof,
Teile (Gemarkung Dalheim teilw.) der ehemaligen Gemeinde Dal-
heim,
Teile (Gemarkung Fürstenberg teil w.) der ehemaligen Gemeinde
Fürstenberg (s. Wkr. 102),
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des I
Wahl- Narne des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
die Gemeinde Bestwig mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Grimlinghausen,
Teile (Gemarkung Antfeld teilw.) der ehemaligen Gemeinde Ant-
feld,
Teile (Gemarkung Elpe teilw.) der ehemaligen Gemeinde Elpe,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Olsberg eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Gevelinghausen,
Teile (Gemarkung Heringhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Hering hausen,
Teile (Gemarkung Nuttlar teilw.) der ehemaligen Gemeinde Nutt-
lar,
Teile (Gemarkung Ostwig teilw.) der ehemaligen Gemeinde Ost-
wig,
Teile (GemarkUng Ramsbeck teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Ramsbeck,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Winterberg eingegliederten
Teile (Gemarkung Bödefeld-Land teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Bödefeld-Land,
Teile (Gemarkung Oberkirchen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Oberkirchen (s. Wkr. 121),
ehemaligen Gemeinden Mollseifen, Neuastenberg,
Teile der ehemaligen Gemeinde Langewiese,
Teile (Gemarkung Girkhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Girkhausen (s. Wkr. 125),
die Gemeinden Eslohe (Sauerland), Schmallenberg (s. Wkr. 121),
die Gemeinden Meschede, Sundern (Sauerland) (s. Wkr. 121, 122),
die Gemeinde Arnsberg (s. Wkr. 122),
vom Kreis Soest
die Gemeinden Anröchte, Erwitte, Geseke, Rüthen (s. Wkr. 122),
die Gemeinde Lippstadt ohne die am 1. Januar 1975 eingegliederten
Teile (Gemarkung Liesborn teilw.) der ehemaligen Gemeinde Lies-
born (s. Wkr. 94),
ehemaligen Gemeinden Garfeln, Börste, Rebbeke (s. Wkr. 102),
Teile (Gemarkungen Benteler teilw., Langenberg teilw.) der Ge-
meinde Langenberg,
Teile (Gemarkung Mastholte teilw.) der Gemeinde Rietberg (s. Wkr.
106),
ehemalige Gemeinde Lohe,
Teile der ·ehemaligen Gemeinde Eickelborn,
Teile (Gemarkung Ostinghausen teilw.) der Gemeinde Bad Sassen-
dorf,
Teile (Gemarkung Schoneberg teilw.) der Gemeinde Lippetal (s.
Wkr. 122),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Warstein eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Suttrop,
Teile (Gemarkung Drewer teilw.) der ehemaligen Gemeinde Drewer
(s. Wkr. 122)
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2365
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- 1
Name des Wahlkreises 1
Gebiet des Wahlkreises
kreises
121 Olpe-Meschede Vom Hochsauerlandkreis
die Gemeinden Eslohe (Sauerland), Schmallenberg,
die Gemeinde Bestwig mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 einge-
gliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Grimlinghausen,
Teile (Gemarkung Antfeld teilw.) der ehemaligen Gemeinde Ant-
feld,
Teile (Gemarkung Elpe teilw.) der ehemaligen Gemeinde Elpe,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Olsberg eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Gevelinghausen,
Teile (Gemarkung Heringhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Hering hausen,
Teile (Gemarkung Nuttlar teilw.) der ehemaligen Gemeinde Nuttlar,
Teile (Gemarkung Ostwig teilw.) der ehemaligen Gemeinde Ostwig,
Teile (Gemarkung Ramsbeck teilw.) der ehemaligen Gemeinde Rams-
beck,
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Winterberg eingegliederten
Teile (Gemarkung Bödefeld-Land teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Bödefeld-Land,
Teile (Gemarkung Oberkirchen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Oberkirchen (s. Wkr. 120),
die Gemeinde Meschede mit Ausnahme der am 1. Januar 1975 ein-
gegliederten
ehemaligen Gemeinden Grevenstein, Visbeck.,
Teile der ehemaligen Gemeinde Freienohl (Sauerland),
Teile (Flur 4) der ehemaligen Gemeinde Altenhellefeld,
Teile (Gemarkung Herblinghausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Herblinghausen,
Teile (Gemarkung Oeventrop teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Oeventrop (Sauerland),
Teile (Gemarkung Rumbeck teilw.) der ehemaligen Gemei.nde Rum-
beck (s. Wkr. 122), .
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Sundern (Sauerland) einge-
gliederten Teile (Gemarkung Schliprüthen teilw.) der Gemeinde
Finnentrop (s. Wkr. 122),
vom Märkischen Kreis die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Meinerzhagen eingegliederten Teile (Gemarkung Dumicke: teilw.)
der Gemeinde Drolshagen (s. Wkr. 124),
Kreis Olpe oh n ,e die am 1. Ja'.nuar 1975 in die Gemeinde Finr:ientrop
1
eingegliederten Teile (Gemarkung Endorf teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Endorf (s. Wkr. 122) '
122 Arnsberg-Soest Vom Hochsauerlandkreis
die Gemeinde Arnsberg (s. Wkr. 120),
die Gemeinde Sunder~ (Sauerland) ohne die am 1. Japuar 1975 ,
eingegliederten Teile (Gemark{mg Schliprüthen teilw.) der Ge-
meinde Finnentrop (s. Wkr. 121),
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Nordrhein-Westfalen
Nr. des
Wahl- Niirne des \il/t1hlkrcises Gebiet des vVcthlkreises
kreises
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Meschede eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Grevenstein, Visbeck,
Teile der ehemaligen Gemeinde Freienohl (Sauerland),
Teile (Flur 4) der ehemaligen Gemeinde Altenhellefeld,
Teile (Gemarkung Herblinghausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Herblinghausen,
Teile (Gemarkung Oeventrop teilw.) der ehemaligen Gen1einde
Oeventrop (Sauerland), ·
Teile (Gemarkung Rumbeck teilw.) der ehemaligen Gemeinde Rum-
beck (s. Wkr. 121),
vom Märkischen Kreis
die Gemeinde Balve (s. Wkr. 124),
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Hemer eingegliederten Teile (Gemarkung Garbeck
teilw.) der ehemalig·en Gemeinde Garbeck,
in die Gemeinde Menden (Sauerland) eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Asbeck,
Teile (Gemarkung Holzen teilw.) der ehemaligen Gemeinde Hol-
zen (s. Wkr. 119),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Neuenrade eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Altenaffeln, Freiheit Affeln,
Teile der ehemaligen Gemeinde Blintrop (s. Wkr. 124),
vom Kreis Olpe die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Finnentrop
eingegliederten Teile (Gemarkung Endorf teilw.) der ehemaligen
Gemeinde Endorf (s. Wkr. 121),
Kreis Soest o h n e
die Gemeinden Anröchte, Erwitte, Geseke, Rüthen (s. Wkr. 120),
die Gemeinde Lippstadt mit Ausnahme der am 1-. Januar 1975 ein-
gegliederten
ehemaligen Gemeinde Lohe,
Teile der ehemaligen Gemeinde Eickelborn,
Teile (Gemarkung Ostinghausen teilw.) der Gemeinde Bad Sassen-
dorf,
Teile (Gemarkung Schoneberg teilw.) der Gemeinde Lippetal (s.
Wkr. 120),
die am 1. Januar 1975
in die Gemeinde Warstein eingegliederten
Teile der ehemaligen Gemeinde Suttrop,
Teile (Gemarkung Drewer teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Drewer (s. Wkr. 120),
in die Gemeinde Werl eingegliederten Teile (Gemarkung Hilbeck
teilw.) der ehemaligen Gemeinde Rhynern (s. Wkr. 123)
123 Unna Von der kreisfreien Stadt Hamm die am 1. Januar 197 5 eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Pelkum, Uentrop,
Teile der ehemaligen Gemeinde Rhynern (s. Wkr. 109),
N 1. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2367
noch Nordrhein-Westfalen
.. ······---··---------------------------
Nr. des
Wahl- Ni!rne des Wt1hlkrcis<:s Gebiet des Wahlkreises
kreises
vom Kreis Soest die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Werl einge-
gliederten Teile (Gemarkung Hilbeck teilw.) der ehemaligen Ge-
meinde Rhynern (s. Wkr. 122),
Kreis Unna o h n e
die Gemeinden Lünen, Selm, Werne a. d. Lippe (s. Wkr. 109},
die Gemeinde Schwerte (s. Wkr. 119)
124 Lüdc11schcid Von der kr-eisfreien Stadt Hagen die am 1. Januar 1975 eingeglieder-
ten Teile (Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde teilw.) der Ge-
meinde Nachrodt-Wiblingwerde (s. Wkr. 113),
Märkischer Kreis o h n e
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Kierspe eingegliederten Teile
(Gemarkung Klüppelberg teilw.) der ehemaligen Gemeinde Klüp-
pelberg (s. Wkr. 66),
die Gemeinden Hemer, Menden (Sauerland) (s. Wkr. 119, 122),
die Gemeinde Iserlohn (s. Wkr. 119),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Meinerzhagen eingegliederten
Teile (Gemarkung Dumicke teilw.) der Gemeinde Drolshagen
(s. Wkr. 121),
die Gemeinde Balve (s. Wkr. 122),
die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde Neuenrade eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Altenaffeln, Freiheit Affeln,
TeHe der ehemaligen Gemeinde Blintrop (s. Wkr. 122),
vom Oberbergischen Kreis die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Marienheide eingegliederten Teile der Gemeinde Kierspe (s. Wkr.
65)
125 Siegen-Wittgenstein Vom Hochsauerlandkreis die am 1. Januar 1975 in die Gemeinde
Winterberg eingegliederten
ehemaligen Gemeinden Mollseifen, Neuastenberg,
Teile der ehemaligen Gemeinde Langewiese,
Teile (Gemarkung Girkhausen teilw.) der ehemaligen Gemeinde
Girkhausen {s. Wkr. 120),
Kreis Siegen
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hessen
>Jr. des
\Vahl- Na1nc des \Vdhl,kreis.cs I Gebiet des Wahlkreises
kretses 1
W u !deck Landkreis Kassel ohne
die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar (s. Wkr. 127),
die Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, Lohfelden,
Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald (s. Wkr. 128),
Landkreis Waldeck-Frankenberg ohne die Gemeinden Allendorf
(Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau,
Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld
(Eder), Rosenthal, Vöhl (s. Wkr. 129)
]27 Kreisfreie Stadt Kassel,
vom Landkreis Kassel die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal,
Vellmar (s. Wkr. 126)
]28 vVcna-J\1ci flne r Werra-Meißner-Kreis,
vom Landkreis Kassel die Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa,
Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald
(s. Wkr. 126)
129 FriLdar Schwalm-Eder-Kreis ohne die Gemeinden Felsburg, Guxhagen,
Körle, Malsfeld, Melsungen, Morschen, Spangenberg (s. Wkr. 130),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg die Gemeinden Allendorf (Eder),
Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Franken-
berg (Eder), Gemünden (Wohra), Haiiia (K]oster), Hatzfeld (Eder),
Rosenthal, Vöhl (s. Wkr. 126)
130 I lersl<:ltl Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
' vom Landkreis Fulda die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld,
Nüsttal, Rasdorf (s. Wkr. 134),
vom Schwalm-Eder-Kreis die Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle,
Maisfeld, Melsungen, Morschen, Spangenberg (s. Wkr. 129)
131 Landkreis Marburg-Biedenkopf
]32 Wetz]ar Dillkreis, Landkreis Wetzlar
133 Gießen Kreisfreie Stadt Gießen,
Landkreis Gießen,
Vogelsbergkreis ohne die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain,
Herbstein, Lauterbach, Lautertal, Schlitz, Schotten, Ulrichstein,
Wartenberg (s. Wkr. 134)
]34 Fulda Landkreis Fulda o h n e die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld,
Nüsttal, Rasdorf (s. Wkr. 130),
vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Bir-
stein, Brachttal, Schlüchtern, Sinntai, Steinau, Wächtersbach, Zün-
tersbach und der Gutsbezirk Spessart (s. Wkr. 139),
vom Vogelsbergkreis die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain,
Herbstein, Lauterbach, Lautertal, Schlitz, Schotten, Ulrichstein,
Wartenberg (s. Wkr. 133)
Nr. 10:> -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2369
n o c h Hessen
Nr. des 1
Wahl- . Name des Wühlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
135 Hochtaunus Hochtaunuskreis,
vom Landkreis Limburg--Weilburg die Gemeinden Beselich, Löhnberg,
Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmün-
ster, Weinbach (s. Wkr. 137),
Main-Taunus-Kreis ohne
die Gemeinden Altenhain, Bad Soden (Taunus), Eschborn, Hatters-
heim, Kriftel, Liederbach, Neuenhain, Schwalbach (Taunus), Sulz-
bach (Taunus} (s. Wkr. 140),
die Gemeinden Breckenheim, Delkenheim, Flörsheim, Hochheim
(Main}, Hofheim (Taunus), Massenheim, Nordenstadt, \Vallau
(s. Wkr. 143)
136 Wclicrau Wetteraukreis
137 Limburg Rheingaukreis, Untertaunuskreis,
Landkreis Limburg-Weilburg ö h n e die Gemeinden Beselich, Löhn-
berg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel., ViHmar,
Weilmünster, Weinbach (s. Wkr. 135)
138 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
139 Hanau Main-Kinzig-Kreis ohne die Gemeinden Bad Soden-Salmünster,
Birstein, Brachttal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau, Wächtersbach,
Züntersbach und den Gutsbezirk Spessart (s. Wkr. 134)
140 Frankfurt (Main) I- Von der kreisfreien Stadt Frankfurt (Main) die Stadtbezirke 40 (Rö-
Main-Taunus delheim), 41 (Hausen), 42 (Praunheim}, 53 I (Schwanheim), 53 II
(Teil Siedlung Goldstein}, 54 und 55 (Griesheim}, 56 (Nied), 57 bis 59
(Höchst}, 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63
(Sossenheim),
vom Main-Taunus-Kreis die Gemeinden Altenhain, Bad Soden (Tau-
nus), Eschborn, Hattersheim, Kriftel, Liederbach, Neuenhain,
Schwalbach (Taunus}, Sulzbach (Taunus) (s. Wkr. 135)
141 Frankfurt (Main) II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt (Main) die Stadtbezirke 1 bis 3
(Altstadt), 4 bis 8 (Innenstadt), 9 (Bahnhofsviertel), 10, 11, 17 bis 19
(Westend), 15, 16 I, II, IV und V (Gutleut- und Gallusviertel), 16 III,
34 bis 36 (Bocken heim}, 30 bis 33 (Sachsenhausen), 37 (Niederrad) 1
und 53 III (Teil Goldstein), 43 (Heddernheim), 44 I (Ginnheim),
44 II (Dornbusch-West), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel), 65
(Kalb ach)
142 Frankfurt (Main) III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt (Main) die Stadtbezirke 12, 13, 20
bis 23 (Nordend}, 14 und 25 (Ostend), 24, 27 bis 29 (Bornheim),
26 I (Osthafengebiet), 26 II (Riederwald), 38 (Oberrad), 39 (Seck-
bach), 46 I (Eckenheim}, 46 II und III (Dornbusch-Ost), 47 (Preun-
gesheim}, 49 I (Bonames), 49 II (Frankfurter Berg), 50 (Berkersheim),
51 und 52 (Fechenheim), 64 (Nieder-Erlenbach), 66 (Harheim), 67
(Nieder-Eschbach)
143 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau,
vom Main-Taunus-Kreis die Gemeinden Breckenheim, Delkenheim,
Flörsheim, Hochheim (Main), Hofheim (Taunus), Massenheim, Nor-
denstadt, Wallau (s. Wkr. 135)
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Hessen
Nr. des
Wahl- 1
Name des Wdhlkreises 1
Gebiet des Wahlkreises
kreises
144 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach (Main),
Landkreis Offenbach ohne die Gemeinden Dietzenbach, Duden-
hofen, Froschhausen, Hainhausen, Hainstadt, Jüge·sheim, Klein-
Krotzenburg, Klein-Welzheim, Mainflingen, Rembrücken, Seligen-
stadt, Weiskirchen, Zellhausen (s. Wkr. 146)
145 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt,
Landkreis Darmstadt
146 Dieburg Landkreis Dieburg, Odenwaldkreis,
vom Landkreis Offenbach die Gemeinden Dietzenbach, Dudenhofen,
Froschhausen, Hainhausen, Hainstadt, Jügesheim, Klein-Krotzen-
burg, Klein-Welzheim, Mainflingen, Rembrücken, Seligenstadt,
Weiskirchen, Zellhausen (s. Wkr. 144)
147 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Nr. l()'.) 2371
Rheinland-Pfalz
--------------------------------------------------------------
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
- - - - - - - -- -------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - -
148 Nemvied Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
149 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler,
Landkreis Mayen-Koblenz oh n e die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf sowie die Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch (= Ver-
bandsgemeinde Rhens), Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hat-
zenport, Kattenes, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Mosel-
sürsch, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken
(= Verbandsgeme,inde Untermosel), Niederwerth, Urbar, Vallendar,
Weitersburg (=Verbandsgemeinde Vallendar), Bassenheim, Kalten-
engers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißen-
thurm (= Verbandsgemeinde Weißenthurm) (s. Wkr. 150)
150 Kobk~nz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf
sowie die Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch (= Verbands-
gemeinde Rhens), Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzen-
port, Kattene,s, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Mosel-
sürsch, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken
(=Verbandsgemeinde Untermosel), Niederwerth, Urbar, Vallendar,
Weitersburg (= Verbandsgemeinde Vallendar), Bassenheim, Kalten-
engers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißen-
thurm (= Verbandsgemeinde Weißenthurm) (s. Wkr. 149),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis die Gemeinden Bad Salzig, Boppard,
Buchholz, Herschwiesen, Hirzenach, Holzfeld, Oppenhausen, Rhein-
bay, Udenhausen, Weiler (= Verbandsgemeinde Boppard), Baden-
hard, Beulich, Bickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen, Gon-
dershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Karbach, Kratzen-
burg, Leiningen-Lamscheid, Lingerhahn, Maisborn, Mermuth, Mors-
hausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath, Pfalzfeld, Schwall, Thör-
lingen, Utzenhain (= Verbandsgemeinde Emmelshausen), Dam-
scheid, Laudert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt Goar,
Wiebelsheim (= Verbandsgemeinde Sankt Goar-Oberwesel) (s.
Wkr. 151) .
151 Cochem Landkreis Cochem-Zell,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Mor-
bach sowie die Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen,
Erden, Gornhausen, Graam an der Mosel, Hochseheid, Kesten,
Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand,
Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Urzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-
Rachtig ( = Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues), Minheim, Neu-
magen-Dhron, Piesport, Trittenheim ( = Verbandsgemeinde Neu-
mag·en-Dhron), Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach,
Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid,
Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen,
Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang ( = Verbandsgemeinde Thal-
fang). Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg,
Traben-Trarbach (= Verbandsgemeinde Traben-Trarbach) (s. Wkr.
153),
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
n o c h Rheinland-Pfalz
Nr. des 1
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Rhe,in-Hunsrück-Kreis ohne die Gemeinden Bad Salzig, Boppard,
Buchholz, Herschwiesen, Hirzenach, Holzfeld, Oppenhausen,
Rheinbay, Udenhausen, Weiler (= Verbandsgemeinde Boppard),
Badenhard, Beulich, Bickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen,
Gondershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Karbach, Krat-
zenburg, Leiningen-Lamscheid, Lingerhahn, Maisborn, Mermuth,
Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath, Pfalzfeld, Schwall,
Thörlingen, Utzenhain (= Verbandsgemeinde Emmelshausen), Dam-
scheid, Laudert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt Goar,
Wie:belsheim (= Verbandsgemeinde Sankt Goar-Oberwesel)
(s. Wkr. 150)
152 Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld
153 Bitburg Landkreise Bitburg-Prüm, Daun,
Landkreis Bernkastel-Wittlich oh n e die verbandsfreie Gemeinde
Marbach sowie die Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Bur-
gen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochseheid, Kesten,
Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand,
Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Urzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-
Rachtig (= Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues), Minheim, Neu-
magen-Dhron, Piesport, Trittenheim ( = Verbandsgemeinde Neu-
magen-Dhron), Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach,
Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid,
Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen,
Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang (= Verbandsgemeinde Thal-
fang), Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg,
Traben-Trarbach (= Verbandsgemeinde Traben-Trarbach) (s. Wkr.
151)
154 Trier Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreis Trier-Saarburg
155 Montabaur Rhein-Lahn-Kreis, We,sterwaldkreis
156 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
Landkreis Mainz-Bingen o h n e die Gemeinden Bodenheim, Gau-
Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim (= Verbands-
gemeinde Bodenheim), Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim,
Guntersblum, Hille·sheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim,
Wintersheim (= Verbandsgemeinde Guntersblum), Dalheim, Dex-
heim, Dienheim, Friesenheim, Hahn.heim, Köngernheim, Mommen-
heim, Nierstein, Opp.enheim, Selzen, Undenheim (= Verbands-
gemeinde Nierstein-Oppenheim) (s. Wkr. 157)
157 Worms Kreisfreie Stadt Worms,
Landkreis Alzey-Worms,
vom Landkreis Mainz-Bingen die Gemeinden Bodenheim, Gau-
Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim (= Verbands-
gemeinde Bodenheim), Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim,
Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim,
Wintersheim (= Verbandsgemeinde Guntersblum), Dalheim, Dex-
heim, Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommen-
he.im, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Undenheim (= Verbands-
gemeinde Nierstein-Oppenheim) (s. Wkr. 156)
Nr. 105 --Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2373
noch Rheinland-Pfalz
Nr. des
Wahl- Nume des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
-----------·----------------------------------------
158 Frankenthal Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz),
Donnersbergkreis,
vom Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreie Gemeinde Grün-
stadt sowie die Gemeinden Battenberg (Pfalz), Bissersheim, Bocken-
heim an der Weinstraße, Dirmste,in, Ebertsheim, Gerolsheim, Groß-
karlbach, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarl-
bach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, übrig-
heim (Pfalz), Quirnheim (= Verbandsgemeinde Grünstadt-Land),
Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim
(= Verbandsgemeinde Hettenleidelheim) (s. Wkr. 160),
vom Landkreis Ludwigshafen am Rhein die verbandsfreien Gemein-
den Bobenheim-Roxheim, Lambsheim sowie die Gemeinden Bein-
dersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim b. Frankenthal,
Kleinniedesheim (= Verbandsgemeinde Heßheim), Birkenheide,
Fußgönheim, Maxdorf (= Verbandsgemeinde Maxdorf) (s. Wkr.
159, 160)
159 Ludwigshafen Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein,
vom Landkreis Ludwigshafen am Rhein die verbandsfreien Gemein-
den Altrip, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen
sowie die Gemeinden Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assen-
heim, Rödersheim-Gronau (= Verbandsgemeinde Dannstadt-
Schauernheim) (s. Wkr. 158, 160)
160 Neustadt-Speyer Kreisfreie Städte Neustadt an der We·instraße, Speyer,
Landkreis Bad Dürkheim ohne die verbandsfreie Gemeinde Grün-
stadt sowie die Gemeinden Battenberg (Pfalz), Bissersheim, Bocken-
heim an der Weinstraße, Dirmste,in, Ebertsheim, Gerolsheim, Groß-
karlbach, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarl-
bach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, übrig-
heim (Pfalz), Quirnheim (= Verbandsgemeinde Grünstadt-Land),
Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim
(= Verbandsgemeinde Hettenleidelheim) (s. Wkr. 158),
vom Landkreis Ludwigshafen am Rhein die verbandsfreien Gemein-
den Römerberg, Schifferstadt sowie die Gemeinden Dudenhofen,
Hanhofen, Harthausen (= Verbandsgemeinde Dudenhofen), Otter-
stadt, Waldsee (= Verbandsgemeinde Waldsee) (s. Wkr. 158, 159)
161 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,
Landkreise Kaiserslautern, Kuse,l
162 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,
Landkreis Pirmasens
163 Landau Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
Landkreise Germersheim, Landau-Bad Bergzabern
2374 Bu ndesgesetzb la tt,
Baden-Württemberg
Nr. des
Wahl- Nirn1e des VVahlkreises Gebiet des 'Wahlkreises
kreises
164 Vom Stadkreis Stuttgart:
die Stadtbezirke Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und
Steinhaldenfeld, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen mit Freiberg,
Hofen, Mönchfeld und Neugereut, Münster, Stammheim, Weilimdorf
mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch, Zuffenhausen mit
Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen
165 I[ Vom Stadtkreis Stuttgart:
die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost mi.t
Frauenkopf, Birkach mit Schönberg und Kleinhohenheim, Hedel-
fingen mit Lederberg und Rohracker, Obertürkheim mit Uhlbach,
Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld, Sillenbuch
mit Heumaden und Riedenberg, Untertürkheim mit Luginsland und
Rotenberg, Wangen
166 m Vom Stadtkreis Stuttgart:
die Stadtbezirke Stuttgart-Süd mit Kaltental, Stuttgart-West mit Rot-
wildpark, Schwarzwildpark mit Solitude, Degerloch mit Hoffeld,
Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg, Vaihingen mit Büsnau,
Dürrlewang und Rohr
167" Ludwigsburg Landkreis Ludwigsburg oh n e
die Gemeinden Ditzingen, Eberdingen,, Gerlingen, Hemmingen, Hoch-
dorf an der Enz, Korntal-Münchingen, Nussdorf, Oberriexingen,
Sersheirn, Vaihingen an der Enz (s, Wkr. 169),
die Gemeinde Affalterbach (s. Wkr, 175)
168 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
Landkreis Heilbronn o h n e
die Gemeinden Bad Rappenau, Eppingen., Gemmingen, Itthngen„
Kirchardt, Siegelsbach (s. Wkr. 184),
die Gemeinde Neudenau (s . Wkr. 185)
169 Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Böblingen, Grafenau, Leon-
berg, Magstadt, Renningen, Rutesheim, Sindelfingen, Weil der Stadt,
Weissach (s. Wkr. 170),
vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Ditzingen, Eberdingen,
Gerlingen, Hemmingen, Hochdorf an der Enz, Korntal-Münchingen„
Nussdorf, Oberriexingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz (s. vVkr.
167),
vom Enzkreis die Gemeinden Freudenstein, Friolzheim, Heimsheim,
Illingen, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühl-
acker, Olbronn-Dürrn, Otisheim., Sternenfels., Wiernsheim, \I\Tims-
heim, Wurmberg (s. Wkr. 182)
170 Landkreis Böblingen o h n e
die Gemeinden Böblingen, Grafenau, Leonberg, Magstadt, Renningen,
Rutesheim, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weissach (s. Wkr. 169),,
di.e Gemeinde Deckenpfronn (s. Wkr. 195),
Nr. 105 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2375
noch Baden-Württem?erg
Nr. des 1
Wc1hl- Ncirne des Wahlkreis1'!S Gebiet des Wahlkreises
kreises
Landkreis Esslingen ohne die Gemeinden Aichwald, Altbach, Balt-
mannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Filder-
linden, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern,
Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wernau (Neckar)
(s. Wkr. 171),
vom Landkreis Reutlingen die Gemeinde Grafenberg (s. Wkr. 197)
171 Esslingen Vom Landkrnis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Balt-
mannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Filder-
linden, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern,
Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wernau (Neckar)
(s. Wkr. 170)
172 Göppingen Landkreis Göppingen
173 Ulm Stadtkreis Ulm,
Alb-Donau-Kreis ohne
die Gemeinden Heroldstatt, Laichingen, Westerheim (s. Wkr. 197),
die Gemeinden Allmendingen, Altheim, Balzheim, Ehingen (Donau),
Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen am Bus-
sen, Lauterach, Munderkingen, Oberdischingen, Obermarchtal,
Oberstadion, Opfingen, Rechtenstein, Rottenacker, Schelklingen,
Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen (s. Wkr. 198)
174 Aalen-Heidenheim Landkreis Heidenheim,
Ostalbkreis ohne die Gemeinden Bartholomä, Böbingen an der
Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuch-
lingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Ober-
gröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Sprait-
bach, Täferrot, Waldstetten (s. Wkr. 175)
175 Schwäbisch Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinde Affalterbach (s. Wkr. 167),
Gmünd-Backnang
vom Ostalbkreis die Gemeinden Bartholomä, Böbingen an der Rems,
Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen,
Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen,
Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täfer-
rot, Waldstetten (s. Wkr. 174),
vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Allmersbach im Tal,
Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach,
Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulz-
bach an der Murr, Weissach im Tal (s. Wkr. 177),
Landkreis Schwäbisch Hall o h n e die Gemeinden Blaufelden, Crails-
heim, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst,
Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg,
Stimpfach, Wallhausen (s. Wkr. 176)
176 Crailsheim Hohenlohekreis ohne die Gemeinde Krautheim (s. Wkr. 185),
vom Main-Tauber-Kreis die Gemeinden Bad Mergentheim, Creglin-
gen, Igersheim, Niederstetten, Weikersheim (s. Wkr. 185),
vom Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinden Blaufelden, Crails-
heim, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst,
Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg,
Stimpfach, Wallhausen (s. Wkr. 175)
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
noch Daden-vVürtlemberg
- ----~----------------------------------,
Nr. des
Wahl- 1
Name Ul'S "\VahH:::reises 1
Gebiet des '\/Vahlkreises
kreises 1
171 \Vaib!in9ern Rems-Murr-Kreis ohne die Gemeinden Alfdorf, AUmersbach im
Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großer-
lach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg,
Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal (s. Wkr. 175)
178 Karlsruhe Stadtkreis Karlsruhe
179 Mannheün I Stadtkreis Mannheim ohne die Stadtteile Almenhof-Niederfeld.,
Feudenheirn, Friedrichsfeld, Lindenhof, Neckarau, Neuhermsheim,
Neuostheim, Rheinau, Seckenheim, Wallstadt (s. Wkr. 180)
180 . Vom Stadtkreis Mannheim die Stadtteile Almenhof-Niederfeld, Feu-
1 . denheim, Friedrichsfeld, Lindenhof, Neckarau, Neuhermsheim, Neu-
ostheim, Rheinau, Seckenheim, Wallstadt (s. Wkr. 179),
. vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Edingen, Heddesheim, Hems-
bach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Lauden-
bach, Neckarhausen, Schriesheim, Weinheim (s. Wkr. 184)
181 Heidelberg-Stadt Stadtkreis Heidelberg,
vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brüht Dossen-
heim, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim,
Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen (s. Wkr. 184)
182 Pforzheim-Karlsruhe- Stadtkreis Pforzheim,
Land [
Enzkreis o h n e
die Gemeinden Freudenstein, Friolzhei.m, Heimsheim, Illingen, Knitt-
lingen, Lienzingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Olbronn-
Dürrn, Otisheim, Sternenfels, Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg
(s. Wkr. 169),
die Gemeinden Birkenfeld, Engelsbrand, Neuenbürg., Straubenhardt
(s. Wkr. 195),
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Malsch,
Marxzell, Rei-chenbach, Rheinstetten (s. Wkr. 183)
183 Bruchsai-Karlsruhe- Landkreis Karlsruhe o h n e
Land H
die Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Reichenbach,
Rheinstetten (s. Wkr. 182),
die Gemeinden Kürnbach, Sulzfeld, Zaisenhausen (s. Wkr. 184)
184 Heiddberg-Land- Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Rappenau, Eppingen,
Sinshei.m Gemmingen, lttlingen, Kirchardt, Siegelsbach (s. Wkr. 168),,
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Kürnbach, Sulzfeld, Zaisen-
hausen (s. Wkr. 183),
Rhein-Neckar-Kreis ohne
die Gemeinden Edingen, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der
Bergstraße, llvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Neckarhausen,
Schriesheim, Weinheim (s. Wkr. 180).,
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppelheim, Hocken-
heim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen,
Schwetzingen (s. Wkr. 181)
Nr. 105 Bonn, den 13. 1975 2377
n o c h Baden-Württemberg
Nr. des
\Vah]- Namf, des \Vahfän,ises Gebiet des 'Wahlkreises
liueiscs
]85 Taubnhis,:Jwfshrirn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinde Neudenau (s. \Nkr. 168),
vom Hohenlohekreis die Gemeinde Krautheim (s. Wkr. 176),
Jv1ain-Tauber-Kreis ohne die Gemeinden Bad Mergentheim,
1ingen, Igersheim, Niederstetten, Weikersheim (s. Wkr. 176),
Neckar-Odenwald-Kreis
]86 Konsl.ihflZ Bodenseekreis o h n e die Gemeinden Eriskirch, Friedrichshafen, Kreß-
bronn am Bodensee, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch, Ober-
teuringen, Tettnang (s. Wkr. 199),
Lcmdkreis Konstanz o h n e
die Gemeinden Aach, Bodman-Ludwigshafen, EigeW.ngen, Mühlingen,
Orsingen-Nenzingen, Steißhngen, Stockach, Volkertshausen (s.
Wkr. 187),
die Gemeinde Hohenfels (s. Wkr. 197},
vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach,
rnmensee, Pfullendorf (s. Wkr. 197)
187 Vom Landkreis Konstanz die Gemeinden Aach, Bodman-Ludwigs-
hafen, Eigeltingen, Mühlingen, Orsingen-Nenz.ingen, Ste:i.ßlingen,
Stockach, Volkertshausen (s. Wkr. 186),
vcm Landkreis Rottweil die Gemeinde Tennenbronn (s. vVkr.
Schwarzwahl-Baar-Kreis ohne die Gemeinde Tuningen (s. vVkr. 196),
vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Beuron, Leibertingen,
\,foßkirch, · Sauldorf, Schwenningen, Stetten am kalten Markt (s.
Wkr. 197),
vom Landkreis Tuttlingen die Gemeinden Buchheim, Emmingen ab
Geisingen, Immendingen (s. Wkr. 196)
188 \11/ahJshut Vom Landkreis Breisgau-Hoch~d1warzwald die Gemeinden Breitnau,
Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald). Frieden-
weiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Sankt Märgen, Schluch-
see, Titisee-Neustadt (s. Wkr. 190),
vom Landkreis Lörrach die Gemeinden Rheinfelden (Baden), Schwör-
stadt (s. Wkr. 189),
Landkreis \i\Taldshut
]89 Lörrach--JvfüHheim Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen,
Bad Krozingen, Badenweiler, BaHrechten-Dottingen, Buggingen,
Eschbach, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuen-
burg, Staufen im Breisgau, Sulzburg (s. VJ'kr. 190),
Landkreis Lörrach ohne die Gemeinden Rheinfelden (Baden),
Schwörstadt (s. Wkr. 188)
]90 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau,
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ohne
die Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg
(Schwarzwald), Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen,
Sankt Märgen, Sch]uchsee, Titisee-Neustadt (s. Wkr. 188),
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
noch Badc\n-Württemberg
Nr. des 1
Wahl- Nume des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
krei.ses
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-
Dottingen, Buggingen, Eschbach, Heitersheim, Müllheim, Münster-
tal/Schwarzwald, Neuenburg, Staufen im Breisgau, Sulzburg (s.
Wkr. 189)
191 Ern m <~ n (1in {Jen - Landkreis Emmendingen,
Wolfach vom Landkreis Freudenstadt die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
·(s. Wkr. 195),
vom Ortenaukreis die Gemeinden Biberach, Fischerbach, Gutach
(Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten,
1-Iornberg, Mühlenbach, Nordrach, Oberharmersbach, Oberwolfach,
Steinach, Wolfach, Zell am Harmersbach (s. Wkr. 192),
vom Landkreis Rottweil die Gemeinden Schenkenzell, Schiltach (s.
Wkr. 196)
192 Offenburg Ortenaukreis o h n e
die Gemeinden Biberach, Fischerbach, Gutach (Schwarzwaldbahn),
Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Mühlenbach,
Nordrach, Oberharmersbach, Oberwolfach, Steinach, Wolfach, Zell
am Harmersbach (s. Wkr. 191),
die Gemeinden Achern, Kappelrodeck, Lauf, Ottenhöfen im Schwarz-
wald, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach (s. Wkr. 193),
vom Landkreis Rastatt die Gemeinde Lichtenau (s. Wkr. 193)
193 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden,
vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Kappelrodeck, Lauf, Otten-
höfen im Schwarzwald, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach (s. Wkr.
192),
Landkreis Rastatt ohne
die Gemeinde Lichtenau (s. Wkr. 192),
die Gemeinde Loffenau (s. Wkr. 195)
194 RPu t1 in gen Vom Landkreis Reutlingen die Gemeinden Engstingen, Eningen unter
Achalm, Lichtenstein, Metzingen, Pfullingen, Pliezhausen, Reut-
lingen, Riederich, Rübgarten, Sonnenbühl, Walddorfhäslach, Wann-
weil (s. Wkr. 197),
Landkreis Tübingen ohne die Gemeinde Starzach (s. Wkr. 195)
195 Calw Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Deckenpfronn (s. Wkr. 170),
Landkreis Calw,
vom Enzkreis die Gemeinden Birkenfeld, Engelsbrand, Neuenbürg,
Straubenhardt (s. Wkr. 182),
Landkreis Freudenstadt o h n e
die Ge)lleinde Bad Rippoldsau-Schapbach (s. Wkr. 191),
die Gemeinde Empfingen (s. Wkr. 197),
vom Landkreis Rastatt die Gemeinde Loffenau (s. Wkr. 193),
vom Landkreis Rottweil die Gemeinden Dornhan, Sulz am Neckar,
Vöhringen (s. Wkr. 196),
vom Landkreis Tübinqen die Gemeinde Starzach (s. Wkr. 194)
1','r. !05 ~-Td9 der Ausgabe: Bonn, den 13.September 1975 2379
noch Baden-\Vürttemberg
Nr. des
VJahl- Nilmc des \Vahlk reis('.S Gebiet des Wahlkreises
kreises
196 Rottweil Landkreis Rottweil ohne
die Gemeinde Tennenbronn (s. Wkr. 187),
die Gemeinden Schenkenzell, Schiltach (s. Wkr. 191),
dje Gemeinden Dornhan, Sulz am Neckar, Vöhringen (s. \Vkr. 195),
vorn Schwarzwald-Baar-Kreis die Gemeinde Tuningen (s. Wkr. 187),
Landkreis Tuttlingen ohne die Gemeinden Buchheim, Emmingen
ab Egg, Geisingen, Immendingen (s. Wkr. 187)
197 Balingen Vom Alb-Donau-Kreis die Gemeinden Heroldstatt, Laichingen,
Westerheim (s. Wkr. 173),
vom Landkreis Freudenstadt die Gemeinde Empfingen (s. Wkr. 195),
vom Landkreis Konstanz die Gemeinde Hohenfels (s. Wkr. 186),
Landkreis Reutlingen ohne
die Gemeinde Grafenberg (s. Wkr. 170),
die Gemeinden Engstingen, Eningen unter Achalm, Lichtenstein, Met-
zingen, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Riederich, Rübgarten,
Sonnenbühl, Walddorfhäslach, Wannweil (s. Wkr. 194),
: Landkreis Sigmaringen ohne
die Gemeinden Herdvrnngen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf
(s. Wkr. 186),
: die Gemeinden Beuron, Leibertingen, Meßkirch, Sauldorf, Sch\ven-
1 ningen, Stetten am kalten Markt (s. Wkr. 187),
i
die Gemeinden Herbertingen, Hohentengen, Mengen, Saulgau, Scheer
(s. Wkr. 198),
1
Zollernalbkreis
198 Biberach Vom Alb-Donau-Kreis die Gemeinden Allmendingen, Altheim,
Balzheim, Ehingen (Donau), Emeringen, Emerkingen, Griesingen,
Grundsheim, Hausen am Bussen, Lauterach, Munderkingen, Ober-
dischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Opfingen, Rechtenstein,
Rottenacker, Schelklingen, Untermarchtal, Unterstadion, Uiiter-
wachingen (s. Wkr. 173),
Landkreis Biberach,
vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Altshausen, Borns, Eben-
weiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Guggen-
hausen, Hoßkirch, Königseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen
(s. Wkr. 199),
vom Landkreis Sigmaringen die -Gemeinden Herbertingen, Hohen-
teng.en, Mengen, Saulgau, Scheer (s. Wkr. 197)
199 Ravensburg Vom Bodenseekreis die Gemeinden Eriskirch, Friedrichshafen, Kreß-
bronn am Bodensee, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch, Ober-
teuringen, Tettnang (s. Wkr. 186),
Landkreis Ravensburg ohne die Gemeinden Altshausen, Borns,
Ehenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Gug-
9enhausen, Hoßkirch, Königseggwald, Riedhausen, Unterwaldhau-
sen (s. Wkr. 198)
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bayern
Nr. des
Wahl- 1
Name des Wahlkreises 1
Gebiet des Wahlkreises
kreises
200 Altötting Landkreise Altötting, Erding, Mühldorf a. Inn
201 Freising Landkreise Freising, Pfaffenhofen a. d. Ilm,
vom Landkreis München die Gemeinden Aschheim, Dornach, Feldkir-
chen, Garching b. München, Grasbrunn, Haar, Harthausen, Heim-
stetten, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim b. München, Ober-
schleißheim, Putzbrunn, Unterföhring, Unterschleißheim (s. Wkr.
209)
202 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Landsberg a. Lech
203 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen
204 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München:
die Stadtbezirke 1, 5 bis 13, 19, 21, 26
205 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München:
die Stadtbezirke 22, 27, 28, 33
206 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München:
die Stadtbezirke 14, 16, 29 bis 32
207 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München:
die Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41
208 München-West Von der kreisfreien Stadt München:
die Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40
209 München-Land Landkreise Miesbach, Starnberg,
Landkreis München o h n e die Gemeinden Aschheim, Dornach,
Feldkirchen, Garching b. München, Grasbrunn, Haar, Harthausen,
Heimstetten, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim b. München, Ober-
schleißheim, Putzbrunn, Unterföhring, Unterschleißheim (s. Wkr.
201)
210 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreise Ebersberg, Rosenheim
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
212 Weilheim Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Weil-
heim-Schongau
213 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2381
noch Bayern
Nr. des 1
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
215 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreis Passau
216 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
217 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Regen, Straubing-Bogen
218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.
219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
220 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf
221 We•iden Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,
Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth
222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreis Forchheim,
Landkreis Bamberg ohne die Gemeinden Baunach, Bojendorf,
Deusdorf, Ebing, Ehrl, Gerach, Gräfenhäusling, Heiligenstadt i.
OFr., Höfen, Königsfeld, Lauter, Mürsbach, Rattelsdorf, Recken-
dorf, Schederndorf, Schweisdorf, Stadelhofen, Steinfeld, Stübig,
Unterleiterbach, Wattendorf, Weichenwasserlos, Windischletten,
Zapfendorf (s. Wkr. 226)
223 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth,
Landkreis Bayreuth
224 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg,
Landkreise Coburg, Kronach
225 Hof Kreisfreie Stadt Hof,
Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge
226 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,
vom Landkreis Bamberg die Gemeinden Baunach, Bojendorf, Deus-
dorf, Ebing, Ehrl, Gerach, Gräfenhäusling, Heiligenstadt i. OFr.,
Höfen, Königsfeld, Lauter, Mürsbach, Rattelsdorf, R:eckendorf, Sche-
derndorf, Schweisdorf, Stadelhofen, Steinfeld, Stübig, Unterleiter-
bach, Wattendorf, Weichenwasserlos, Windischletten, Zapfendorf
(s. Wkr. 222)
227 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach,
Landkreis Ansbach
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH l
noch Bayern
Nr. des 1
Wahl- N,une des Wcthlkrcises Gebiet des Wahlkreises
kreises
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Nürnberger Land,,
Landkreis Erlangen-Höchstadt ohne die Gemeinden Aurachtal,
Herzogenaurach, Neundorf, Niederndorf {s. Wkr. 229)
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim.
vom Landkreis Erlangen-Höchstadt die Gemeinden Aurachtal, Her-
zogenaurach, Neundorf, Niederndorf (s. Wkr. 228)
230 Nürnberg-Nonl Von der kreisfreien Stadt Nürnberg:
die Bezirke 01 bis 03, 05 bis 13, 23 bis 30 10 bis 87, 90 bis 95
1
231 Nürnberg-Süd Von der kreisfreien Stadt Nürnberg.:
die Bezirke 04, 14 bis 22, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 65, 96, 97
232 Roth Kreisfreie Stadt Schwabach,
Landkreise Roth, Weißenburg-Gunzenhausen
233 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreis Aschaffenburg
234 Bad Kissingen Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld
235 Main-Spessart. Landkreise Main-Spessart, Miltenberg
236 Schweinfud Kreisfreie Stadt Schweinfurt,,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
237 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg,
Landkreis Würzburg
238 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg
239 Augsburg-Land Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg
240 Donau-Ries Landkreise DiUingen a, d. Donau, Donau-Ries
241 Neu-Ulm Landkreise Günzburg,, Neu-Ulm
242 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),,
Landkreise Lindau (Bodensee), OberaHgäu
243 Unteraligäu Kreisfreie Städte Kaufbeuren, Memmingen,,
Landkreise Ostallgäu, Unterallgäu
Nr. 105 ... Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2383
Saarland
Nr. des 1
Wahl- Nume des Wühlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
244 Saarbrücken I Vom Stadtverband Saarbrücken die Gemeinden Kleinblittersdorf,
Saarbrücken (s. Wkr. 245)
245 Saarbrücken II Stadtverband Saarbrücken ohne die Gemeinden Kleinblittersdorf,
Saarbrücken (s. Wkr. 244),
vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Schwalbach/Saar, Wadgas-
sen (s. Wkr. 246)
246 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern,
Landkreis Saarlouis o h n e
die Gemeinden Schwalbach/Saar, Wadgassen (s. Wkr. 245),
die Gemeinden Lebach, Schmelz (s. Wkr. 247)
247 Sankt Wendel Landkreis Sankt Wendel,
Landkreis Neunkirchen ohne die Gemeinden Neunkirchen/Saar,
Spiesen-Elversberg (s. Wkr. 248),
vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Lebach, Schmelz (s. Wkr.
246)
248 Homburg Saar-Pfalz-Kreis,
vom Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen/Saar, Spie-
sen-Elversberg (s. Wkr. 247)
2384 Bundesgesetzblatt" Jahrgang 1975,, TeH [
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 3. September 1975
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnun,g
zur Anderung der Bundeswahlordnung vom 24. Juh
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2043) wird nachstehend
der Wortlaut der Bundeswahlordnung vom 16. Mat
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 441, 532) in der jetzt gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Diese Fassung er-
gibt sich aus
a) der Bekanntmachung der Neufassung der Bun-
deswahlordnung vom 8. April 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 239, 373),
b) der Verordnung zur Anderung der Bundeswahl-
ordnung vom 28. Juli 1972 (BundesgesetzbL I
S. 1353) und
c) der Verordnung zur Anderung der Bundeswahl-
ordnung vom 24. Juli. 1975 (Bundesgesetzbll.. I
S. 2043).
Die Rechtsvorschriften si.nd auf Grund des § 53
des Bundeswahlgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung erlassen worden.
Bonn,, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Tii(J der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2385
Bundeswahlordnung
Inhaltsübersicht
§ §
Bundeswahlleiter Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-
Landeswahlleiter ........... . 2 wahlausschusses ............................ . 33
Kreiswahlleiter ................ . 3 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge .... . 34
Bildung der Wahlausschijssc .. . 4 lnhuH und Form der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . 35
Tätigkeit der \Vahlausschüssp .................. . 5 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landes-
w ahHeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Wahlvorsteher und Wahlvors!,rnd. Bridwahlvor-
sJcher und BricfwalJlvorslmHI .................. . 6 Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Beweglicher Wahlvorsland ..................... . 7 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landes-
1.vahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Ehrenämter 8
Bekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . 39
Auslageners.:tlz Jiir Jnhahcr von \'Vahfämtern ..... . 9
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten 40
Geldbußen ............................... , ..... . rn
Stimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
n. Vorbereitung der W ,1hl 5. W a h I r ä u m e . W a h I z e i t
V\!ahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
L Wahlbezirke
Wahlzeit .................................... 43
Allgemeine \,Vahlhczirl,e
'\IVahlbekanntmachung der Gemeindebehörde . . 44
Anstall.swahlbczirke
2. \N ii h I e r v c r z c i c h n i s m. Wahlhandlung
r·ühnmg der \rV;1hlnvcrzciclin1;-,~,C 13 1. Allgemeine Bestimmungen
I'onn des Wälilr•rvcuci< lrnisscs .............. . 14 Ausstattung des \Vahlvorstandes ............ . 45
Einlragung der 'vVahlhc•n·chii1Jlcn in das \\/äh- \N ahlzellen 46
lcrvcrzeichnis vo11 1\mh wuJcn .............. .
\Vahlurne 47
Einl.rngun9 (kr V\!<1hlbc1i·cl1ti13l(•11 in {ids \Väh-
'NahHisch 48
lerverzc•icl111is iltH A1il r,)(J ................... . ]6
Eröffnung der \Nahlhandlung ................ . 49
lknachricl1ti~JtHHJ der VV,ihllH'tU hticJ'lcn ...... . 17
OHentlichkeit der \VahlhamHung ............. . 50
Auslegung des \,ViihlPrvcrzcic hnisscs ......... . rn
Ordnung im V\!ahlraum ...................... . 51
Einspruch geucn dds \.V;ihl!:r\ ( 1,·.t ir hnis und Be-
schwerde ............. . ]«) Stimmabgabe ............................... . 52
Berichiigung des 11Viihlerv,2rz(•i,1 hnisscs 20 Stimmabgabe behinderter Wähler ............ . 53
Abschluß des Wi:ihlcrvcrzcii hni,-.s( s 21 Vermerk über die Stimmabgabe .............. . 54
Slimmabgabe von Inhabern eines ·wahlscheines 55
3. W a h 1 s c h e i n P
Schluß der Wahlhandlung ................... . 56
Voraussetzungen für die Erleil1wg \.Oll 'Nah]-
scheinen ................................... . 22 2. B e s o n d e r e R e g e 1 u n g e n
Zuständige Behörde, Form des ~.v c1hbd1eines .. . 23 Vvahl in Anstaltswahlbezirken ............... . 57
Wahlscheinanträge .......................... . 24 Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder
Ausstellung von Wahlscheinen .............. . 25 Pflegeanstalten ............................. . 58
Besondere Vorschriften über \Vah]scheine für Stimmabgabe in Klöstern ..................... . 59
Anstaltsinsassen, Anstaltspersoni:Jl], Soldaten .. . 26 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
Vermerk im Wählerverzeichnis .............. . 21 und Justizvoilzugsanstalten .................. . 60
Einspruch gegen die Vcrsi.Hjung tles \Nah]- Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
scheines und Beschwerde ..................... . gesperrter vVohnstätten ..................... . 61
28
Briefwahl .................................. . 62
4. W a h 1 v o r s c h l ä g e , S t i m m z e t t e ]
Aufforderung zur Einreichung von \Nahlvor- IV. Feststellung der Wahlergebnisse
schlägen und von Vorschhi9C?n hir die Berufung
Feststellung des ·wahlergebnisses im vVahlbezirk 63
der Wahlausschußhcisitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Beteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes ge-
nannten Part<:icn an der W.:ihl ........ , . . . . . . . 29 a Zählung der Slimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
]nhalt und Form der Krcis,vahlvorschHi~jC . . . . . 30 Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Vorprüfun9 der I<rci~,vahlvorschliiqr: durth den Bekanntgabe des \Vahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . 67
Kreiswahllci Ler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 SchneHmeldungen, vorläufige 1Nahlergebnisse . . . . 68
Zulassung der l<H·iswt1hlvorschlclfJc . . . 32 '1Vah]niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ Anlage 6
(zu § 23 Abs. 2)
Ubcr~Jc-ibc t111d V<·rwtJl1run9 der Wahlu1llcrlagcn . . 70
Bd1andlu11q der Wahlbriefe, Vorbereitung der Wahlschein
focstslellun~J cks Briefwahlcrqc-bnisscs . . . . . . . . . . . 71
focslslc•llun~J dt!S Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . . . 72 Anlage 7
FestslC'llung d<'t Wablcrgdrnissc! im Wühlkreis . . . 73 (zu § 25 Abs. 3)
Fcslsldlunq clc•s Zwcilstimmcnprgdrnisscs im Land 74 Wahlumschlag für die Briefwahl
Abschlidk11dc Fcslslellung des Ergebnisses der Vorderseite und Rückseite -
Landeslislcnw<1lil .............................. 75
Bckannlnwchung der cndgülliq<·11 Wahlergebnisse 76 Anlage 8
Benachrichl igtrn~J dc-r gewiihllen Lirndcslistenbe- (zu § 25 Abs. 3)
wcrhPr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Siegelmarke
Uhcrpriifltn~J der Wctltl dmch den Lirndcswahlleiter
und den Bu11d(•Sw<lhllcil.er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Anlage 9
(zu § 25 Abs. 3)
V. Nad1wc1hlen, Wiederholungswahlen, Wahlbriefumschlag
Ersatz von Abgeordneten
- Vorderseite und Rückseite -
Nachwahl 79
Wicderl1ol ungswahl 80 Anlage 10
Berufung von Lislc~nrwchfolg<'rn ................. . 81 (zu § 25 Abs. 3)
Merkblatt für die Briefwahl
VI. Obergangs- und Schlußbestimmungen - Vorderseite und Rückseite -
Wuhlstatislische Auszählungl·n 82
Offenlliche Bekannlmuchungen 83 Anlage 11
(zu § 30 Abs. 1)
Zustellungen .................................. . 84
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken .. . 85 Kreiswahl vorschlag
Sicherung der Wählerverzeichnisse ............. . 86
Vernichtung von Wahlunterlagen .............. . 87 Anlage 12
(zu § 30 Abs. 4)
Stadlstaatklausel .............................. . 88
Berlin-Klausel ................................. . 89 U n terschriftenliste (Kreiswahl vorschlag)
Inkrafttreten .................................. . 90
Anlage 13
(zu § 30 Abs. 4)
Anlagen: Bescheinigung des Wahlrechts
Anlage 1
Anlage 14
(zu § 16 Abs. 2 und 4)
(zu § 30 Abs. 5)
Antrag/Erklärung zum Antrag auf Eintragung in das
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)
Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines
Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberech-
tiglen nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die ihre Anlage 15
Hauptwohnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung (zu § 30 Abs. 5)
im übrigc·n Cdtun~Jsbcreich des Gesetzes innehaben Bescheinigung der Wählbarkeit
-- Erstausfertigung und Zwcilausfcrtigung --
Anlage 16
Anlctge 2 (zu § 30 Abs. 5)
(zu§ 17 Abs. 2}
Niederschrift über die Mitglieder-Vertreterversammlung
Antrag auf Ausslcllunq eines Wahlscheines für die Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
Anlage 3 Anlage 17
(zu § 18 Abs. 1) (zu § 30 Abs. 5)
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Ausle- Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im
gung des Wählerverzeichnisses Wahlkreis
Anlage 4 Anlage 18
(zu § 18 Abs. 2) (zu § 32 Abs. 5)
Beurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Ge- Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
meindebehörcle zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten
Kreiswahlvorschläge
Anlage 5
(zu§ 21 Abs. 1) Anlage 19
Abschluß des Wiihlerverzeichnissf!S durch die Gemeinde- (zu§ 35 Abs. 1)
behörde Landesliste
1,.ir. 105 - T,1~1 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2387
J\nlage 20 Anlage 26
(zu § 35 Abs. 3) {zu § 44 Abs. 2)
lJ n l ersd1 rift<, n I is IP (Ld nt 1 cc,1,·d 111 \ , 11~! hld(f-lnndesfü,te) Vvahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Anlage 27
J\nla9e 21 (zu § 66 Abs. 1)
jzn § 35 J\bs. 4)
Zählliste
Zus!immungscrk lüru 111J !.Lind(", 1;, <thl vn r:-:-chla91-Landrsliste)
Anlage 28
Anlage 22 {zu § 68 Abs. 6}
(zu§ 35 Abs. 4) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Niederschrift iilH'r t!i(• \1ilqli1.•dcr-Vl•drctcnt:'1sarnrnlung
zur /\ufslellunq der !k\',CthN f1ir dir, Landesliste Anlage 29
(zu § 69 Abs. 1)
Anla~Jc 23 Wahlniederschrift (Wahlbezirk)
(zu § 35 Abs. 4)
Anlage 30
Versicherun9 an Lides SL,1t! z, r i\,,fst<'.]h,ng der Landes-
(zu § 72 Abs. 3)
]is!e
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 24
Anlage 31
(zu § 40 Abs. 1)
(zu§§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1)
I:rklärung über den ;\1,~,,c1J1uß Yon der Ve:d::iimhrng von Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Landeslisten
Anlage 32
Anlage 25 (zu § 73 Abs. 6)
(zu§ 41 Abs. 1) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
S!immzeUcl zur Feststellung der Wahlergebnisse im ·wahlkreis
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
I. Wahlorgane und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne
§ 1
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlußfähig ist.
Bundeswahlleiter
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffent-
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini- liche Bekanntmachung genügt Aushang am oder im
sler des Innern macht die Namen des Bundeswahl- Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis,
leiters und seines Stellvertreters sowie die An- daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
schrift ihrer Dienststelle öffPntlich bekannt.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;
dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich
§2
Beisitzer ist.
Landeswahlleiter
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende ischen Wahrnehmung ihres Amtes.
Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die
seines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum
Dienststelle dem Bundeswahlleiter mit und macht zu verweisen.
sie öffentlich bekannt.
(7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift an-
§3 gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-
Kreiswahlleiter sitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.
(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter §6
werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die
Ernennung unverzüglich nach der Bestimmung des Wahlvorsteher und Wahlvorstand,
Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer (1) Die Landesregierung oder die von ihr be-
Dienststellen dem Landeswahlleiter und dem Bun- stimmte Stelle ernennt, nach Möglichkeit aus den
deswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. Wahlberechtigten der Gemeinde, vor jeder Wahl
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher und sei-
üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens nen Stellvertreter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere
bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. Wahlvorsteher und Stellvertreter. In Gemeinden,
die nur einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Re-
gel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein
§4 Vertreter ernannt werden.
Bildung der Wahlausschüsse (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-
(1) Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde,
und der Kreiswahlleiter berufen unverzüglich nach nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des
der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Bei- Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des
sitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvor-
einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahl- standes.
ausschusses und des Kreiswahlausschusses sind aus (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter
den Wahlberechtigten des jeweiligen Bezirks zu be- werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt ver-
rufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters pflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn
wohnen. der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrneh-
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus- mung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder des
schüsse sollen in der Regel Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit
die Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer Zweit- kein auf eine politische Uberzeugung hinweisendes
stimmen bei der letzten Bundestagswahl in dem Zeichen sichtbar tragen.
jeweiligen Bezirk berücksichtigt und (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern
die von den Parteien rechtzeitig vorgeschlagenen den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Wahlberechtigten berufen
werden. (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des
Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufga-
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der ben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ab-
Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlpe- lauf der Wahlhandlung und der Ermittlung und
riode, fort. Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
§5 (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebe-
hörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher
Tätigkeit der Wahlausschüsse
einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Be-
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf ginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher
Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2389
(8) Während der Wahlhandlung. müssen immer 4. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Für-
mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes, dar- sorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in
unter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder besonderer Weise erschwert,
ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt- 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie
lung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen aus dringenden beruflichen Gründen oder durch
alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonsti-
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig gen wichtigen Grunde verhindert sind, das Amt
ordnungsmäßig auszuüben.
während der Wahlhandlung, wenn er nach Absatz 8
Satz 1 besetzt ist,
§9
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
nisses, wenn mindestens 7 Mitglieder, darunter der Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell- (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-
vertreter anwesend sind. glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie
Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Be-
Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rück- nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der
sicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes Fahrkosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes
erforderlich ist. Sie sind von ihm durch Handschlag tätig werden, außerdem Tage- und Ubernachtungs-
zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben gelder nach Reisekostenstufe B des Bundesreiseko-
zu verpflichten. stengesetzes.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem (2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei aus-
Verfügung. wärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für
(11) Für die Briefwahlvorstände gelten die Ab- ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach
sätze 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes.
die Mitglieder des Briefwahlvorstandes aus Wahl- (3) Ein Erfrischungsgeld von je 10,- DM, das auf
berechtigten des Wahlkreises zu ernennen sind, ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurech-
die nach Möglichkeit am Sitz des Kreiswahlleiters nen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern
wohnen sollen, der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer
der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusammen- nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern
tritts des Briefwahlvorstandes bekanntmacht, den der Wahlvorstände für den Wahltag.
Briefwahlvorsteher und dessen Stellvertreter ver-
pflichtet, die Briefwahlvorstände über ihre Aufga- § 10
ben unterrichtet und sie einberuft. Geldbußen
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das
Geldbußen nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes fließen
Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststel-
in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in
len zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
das Wählerverzeichnis eingetragen war.
§7
Beweglicher Wahlvorstand II. Vorber~itung der Wahl
Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder 1. Wahlbezirke
Pflegeanstalten, Klöstern, sozialtherapeutischen An-
stalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten § 11
Wohnstätten können bewegliche Wahlvorstände Allgemeine Wahlbezirke
gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand
besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen (l) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwoh-
Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei nern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere
Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebe- Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke einge-
hörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl- teilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahl-
vorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Ent- bezirke zu bilden sind.
gegennahme der Stimmzettel beauftragen. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen
Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen
§8 Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-
Ehrenämter lichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr
als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl-
Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können berechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering
ablehnen sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan- tigte gewählt haben.
desregierung, (3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften
2. Mitglieder des Bundestages oder eines Landta- wie größeren Flüchtlingslagern, Unterkünften der
ges, Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le- Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen
bensjahr vollendet haben, auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden (2) Die Wahlkartei rnuß in verschließbaren Kä-
und Teile von Gemeinden des gleichen Verwal- sten verwahrt werden. Die Kästen müssen so einge-
tungsbezirks zu einem. Wahlbezirk und Teile von richtet sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung
Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnit- festgehalten werden und daß nach Abschluß des
ten werden, rnit benachbarten Gemeinden oder Tei- Wählerverzeichnisses Karten nicht mehr herausge-
len von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbe- nommen oder eingefügt werden können.
zirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei be-
stimmt. er, welche Gemeinde die Wahl durchführt. § 15
Eintragung der Wahlberechtigten
§ 12
in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
Anstaltswahlbezirke (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeich-
(1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche nis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am
oder private Krankenhäuser oder Kliniken, Entbin- 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebe-
dungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründner- hörde gemeldet sind
anstalten, Altersheime, Erholungsheime u. dgl.) rnit a) für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre
einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen Hauptwohnung im. Land Berlin innehaben,
können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-
b) auf Grund eines Heuerverhältnisses als Kapitän
dem. Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur Stirnrnab-
oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das
gabe für Wahlscheininhaber bilden.
nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar
(2) Mehrere Anstalten können zu einem. Anstalts- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert
wahlbezirk zusammengefaßt werden. durch das Konsulargesetz vom 11. September
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2317), die Bundes-
flagge zu führen berechtigt ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1
des Gesetzes),
2. Wählerverzeichnis
c) für ein Binnenschiff, das in einem. Schiffsregister
im. Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist
§ 13
(§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),
Führung der Wählerverzeichnisse d) für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre-
chende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Geset-
(1) Die Gerneindebehörde legt für jeden allgemei-
zes).
nen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtig-
ten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsda- (2) Welche von mehreren Wohnungen eines
tum. und Wohnung an. Wahlberechtigten seine Hauptwohnung. ist, be-
stimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen-
der Nummer in der Buchstabenfolge der Familien- (3) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis er-
namen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen folgt in den Fällen des Absatzes 1
angelegt.. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen Buchstabe a) bei der für die Wohnung zuständigen
und Hausnummern gegliedert sowie nach Ge- Gemeinde, bei mehreren Wohnungen
schlechtern getrennt angelegt. werden. bei der für die Hauptwohnung zustän-
digen Gemeinde,
(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen
Buchstabe b) bei der für den Sitz des Reeders, zu-
aufgestellt worden sind, können unter Beachtung
ständigen Gemeinde,
der Bestirnrnungen des § 86 fortgeführt und wieder
verwendet werden. Buchstabe c) bei der für den Heimatort des Binnen-
schiffes zuständigen Gemeinde,
(4) Die Gerneindebehörde sorgt dafür, daß die Un- Buchstabe d) bei der für die Justizvollzugsanstalt
terlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so oder die entsprechende Einrichtung
vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen zuständigen Gemeinde.
rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden
können. (4) Verlegt ein Wahlberechtigt.er, der nach Ab-
satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
(5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein- seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der
den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der
Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das
Teil des Wahlbezirks an. Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes
von Arnts wegen eingetragen. Der Wahlberechtigte
§ 14 ist hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehörde
des Zuzugsortes unterrichtet unverzüglich die Ge-
Form des Wählerverzeichnisses
meindebehörde des Fortzugsortes von der Eintra-
(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in gung, die den Wahlberechtigten in ihrem. Wähler-
Heftform oder als Wahlkartei angelegt.. Es darf verzeichnis streicht. Ein Wahlberechtigt.er, der sich
mehrere Spalten für Vermerke über die St.irnrnab- innerhalb der Auslegungsfrist anmeldet, wird nur
gabe und muß eine Spalte für Bemerkungen enthal- auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der Ge-
ten. meinde des Zuzugsortes eingetragen. Er ist bei der
Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2391
Anmeldung darüber zu belehren. Sofern die Eintra- b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im
gung im Einspruchswege erfolgt, benachrichtigt die Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unver-
züglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die 2. nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4
den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis Nr. 1 des Gesetzes,
streicht. Wenn in den Fällen der Sätze 1 und 4 bei a) die nicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b) von
der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mit- Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzu-
teilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt nehmen sind, weil der Sitz des Reeders außer-
oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hier- halb des Geltungsbereiches des Gesetzes
von unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugs- liegt,
ortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wähler- b) die als Angehörige des Hausstandes von See-
verzeichnis streicht. Die Regelung in Satz 1 bis 6 leuten nicht von Amts wegen in das Wähler-
gilt entsprechend, wenn der Wahlberechtigte sich verzeichnis aufzunehmen sind,
in derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet,
die in einem anderen Wahlbezirk liegt. 3. nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach
§ 15 Abs. 1 Buchstabe a) von Amts wegen in das
(5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für Wählerverzeichnis einzutragen sind.
eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Be-
ginn der Auslegungsfrist oder innerhalb der Ausle- (2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
gungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde- zeichnis ist bis spätestens zum Beginn der Ausle-
behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 4 gungsfrist für das Wählerverzeichnis b€i der zu-
Satz 1, 4 und 5 entsprechend. ständigen Gemeindebehörde .zu stellen. Er muß Fa-
miliennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort
(6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Ab-
satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten
enthalten und kann zugleich für die Angehörigen
einer anderen GemE!inde eine weitere Wohnung, die
seine I--Iauptwohnung wird, oder verlegt er seine des Hausstandes gestellt werden. Bei formloser An-
Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, tragstellung hat der Wahlberechtigte bis spätestens
zum Ende der Auslegungsfrist einen persönlich und
wenn er sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist
oder innerhalb der Auslegungsfrist für das Wähler- handschriftlich unterzeichneten Antrag mit den An-
gaben nach Satz 2 nachzureichen, der, wenn er zu-
verzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Ab-
gleich für die Angehörigen des Hausstandes gestellt
satz 4 entsprechend.
ist, auch von diesen persönlich und handschriftlich
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis zu unterzeichnen ist; Wahlberechtigte, die nach Ab-
eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl- satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) eingetragen werden, sind
rechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt über die Regelung nach Absatz 4 zu unterrichten.
oder ob sie nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht Bei Wahlberechtigten, die nach Absatz 1 Nr. 3 ein-
ausgeschlossen ist. getragen werden, sind Sammelanträge zulässig, die
(8) Personen, die nach den §§ 12 und 13 des Ge- ebenfalls von allen aufgeführten Wahlberechtigten
setzes nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen
Wählerverzeichnis aufgenommen werden. sind.
(9) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Buchsta- (3) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-
ben b) und d) von Amts wegen in das Wählerver- verzeichnis ist in den Fällen des Absatzes 1
zeichnis einzutragen sind, werden, solange die hier-
für erforderlichen Vorschriften über die Melde- Nr. 1 Buchstabe a)
pflicht für diesen Personenkreis nicht in allen Län- die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am
dern in Kraft getreten sind, nur auf Antrag in das 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Ne-
Wählerverzeichnis eingetragen. § 16 findet entspre- benwohnung bei der Meldebehörde gemeldet
chende Anwendung mit der Maßgabe, daß der An- ist; hat der Wahlberechtigte am Stichtag
trag an die für den Sitz des Reeders oder die für die mehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es
Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Ein- ihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den
richtung zuständige Gemeinde zu richten ist. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
Bundesminister des Innern macht den Zeitpunkt, zeichnis stellen will,
von dem ab die Eintragung in das Wählerverzeich- Nr. 1 Buchstabe b)
nis von Amts wegen erfolgt, im Bundesanzeiger die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am
bekannt. Stichtag übernachtet hat und deren zuständi-
§ 16 ger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden
ist,
Eintragung der Wahlberechtigten
in das Wählerverzeichnis auf Antrag Nr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte zu-
letzt für eine Wohnung im Geltungsbereich
(1) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis ein-
des Gesetzes gemeldet war. Sofern die
zutragen Wahlberechtigte
letzte Wohnung im Land Berlin oder außer-
1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, halb des übrigen Geltungsbereiches des Ge-
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und setzes liegt, kann der Antrag auf Eintragung
eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbe- in das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde-
reich des Gesetzes innehaben, behörde in Hamburg gestellt werden,
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. 3 eine benachbarte Gemeinde im Geltungsbe- meinde geführt, die nach Absatz 3 zuständig ist,
reich des Gesetzes, sofern der Bedienstete auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung
seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes
Aufenthalt in nächster Nähe der Bundes- erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend
grenze genommen hat und er nicht einer zu unterrichten.
diplomatischen oder konsularischen Vertre- (6) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 1 in Verbin-
tung der Bundesrepublik Deutschland oder dung mit Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes, die nach Ab-
der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
satz 1 Nr. 2 in das Wählerverzeichnis einzutragen
Deutschland bei der Deutschen Demokrati- sind, müssen der Gemeindebehörde gegenüber den
schen Republik angehört. Sofern der Bedien- Nachweis erbringen, daß sie zu dem berechtigten
stete nicht in das Wählerverzeichnis einer
Personenkreis gehören.
benachbarten Gemeinde einzutragen ist oder
er einer diplomatischen od(~r konsularischen (7) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset-
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zes, die nicht in das Wählerverzeichnis einer be-
oder der Su.indigcn Vertretung der Bundesre- nachbarten Gemeinde einzutragen oder die Bedien-
J:>ublik Deutschland bei der Deutschen Demo- stete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
kratischen Republik angehört, ist die Ge- tretungen der Bundesrepublik Deutschland sowie
meinde zuständig, in der die für ihn zustän- der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
dige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Re-
Die Aufnahme erfolgt in ein besonderes publik sind und nicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe a)
Wählerverzeichnis. Für die Angehörigen des von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einge-
Hausstandes gelten die Vorschriften entspre- tragen werden, müssen ihren Antrag über dte für
chend. sie zuständige oberste Dienstbehörde leiten. Diese
hat zu bestätigen, daß der Antragsteller und die An-
(4) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a)
gehörigen seines Hausstandes nach § 12 des Geset-
hat der Wahlberechtigte bis spätestens zum Ende
zes wahlberechtigt, nicht nach § 13 des Gesetzes
der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis der
vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht nach § 15
Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer
Abs. 1 Buchstabe a} von Amts wegen in das Wäh-
Erklärung nach dem Muster der Anlage 1 den
lerverzeichnis einzutragen sind.
Nachweis für das Beziehen einer Wohnung im
Sinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke (8) Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
hierfür sind vom Wahlberechtigten bei dem für gilt § 15 Abs. 7 und 8.
seine Hauptwohnung zuständigen Bezirksamt (Be-
§ 17
zirkseinwohneramt) im Land Berlin anzufordern.
Dieses hat den Antrag (die Erklärung) auf Vollstän- Benachrichtigung der Wahlberechtigten
digkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der An- (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des
tragsteller mit Hauptwohnung im Land Berlin ge- Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-
meldet ist, die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 behörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wäh-
des Gesetzes erfüllt und vom Wahlrecht nicht nach lerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll
§ 13 des Gesetzes ausgeschlossen ist sowie welche enthalten
Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet
sind. Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahl- 1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburts-
berechtigten, hat die für die Nebenwohnung zustän- datum und die Wohnung des Wahlberechtigten,
dige Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüg- 2. den Wahlraum,
lich aufzuklären. Das für die Hauptwohnung zustän-
3. die Wahlzeit,
dige Bezirksamt ist von der Aufnahme in das Wäh-
lerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in
ihm eine Ausfertigung des Antrages (der Erklärung) das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
nach Anlage 1', auf der die Eintragung in das Wäh- 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei
lerverzeichnis vermerkt ist, übersandt wird. Erhält der Wahl mitzubringen und seinen Personalaus-
das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt weis bereitzuhalten,
Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden
über die Eintragung des gleichen Antragstellers in 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung
das Wählerverzeichnis, so hat es diejenige Gemein- einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht
debehörde, deren Unterrichtung über die Eintra- zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen
gung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mit- Wahlraum berechtigt,
teilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-
des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der scheines und über die Ubersendung von Brief-
zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. wahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise
Die vom Bezirksamt benachrichtigte Gemeindebe- darüber enthalten,
hörde hat den Wahlberechtigten im Wählerver- daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,
zeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrich- we~n der Wähler in einem anderen Wahlbe-
ten. zirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl
(5) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 1 und wählen will,
2 in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, wer- unter welchen Voraussetzungen ein Wahl-
den bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Ge- schein erteilt wird (§ 22 Abs. 1 und § 24 ) und
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2393
daß W ahlscht~in und Briefwahlunterlagen an (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde
einen anderen als den Wahlberechtigten per- schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
sönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
die Berechtigung zur Empfangnahme nachge- offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-
wiesen wird (§ 25 Abs. 4 Satz 1). derlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein (3) Will die Gemeindebehörde einem Einsprnch
Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so
Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizu- hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit
fügen. zur Äußerung zu geben.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 nur auf (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer- dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens
den und bereits einen Wahlschein und Briefwahlun- am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das
terlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-
und 2 keine Anwendung. tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebe-
hörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberech-
§ 18 tigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Auslegung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, kann binnen 2 Tagen nach Zustellung Beschwerde
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-
Wählerverzeichnis ausliegt., schwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus- oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubrin-
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur gen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit
Niederschrift. Einspruch gegen das Wählerver- den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter
zeichnis eingelegt werden kann (§ 19), vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde
3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerver- spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden.
Absatz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung.
zeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum
Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und
21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichti-
der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vor-
gung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur
auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen behaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungs-
verfahren endgültig.
werden und bereits einen Wahlschein mit Brief-
wahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbe-
§ 20
nachrichtigung erhalten,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus- Berichtigung des Wählerverzeichnisses
setzungen Wahlscheine beantragt werden kön- (1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die
nen (§§ 22 ff.), Eintragung oder Streichung von Personen sowie die
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62). Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerver-
zeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zuläs-
Ein Muster für die Bekanntmachung enthält An-
sig. § 15 Abs. 4 und 6, §§ 16 und 27 bleiben un-
lage 3.
berührt.
(2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-
lerverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich un-
dem Muster der Anlage 4 auf dem Titelblatt, bei richtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde-
Verwendung einer Wahlkartei auf einer besonderen behörde den Mangel auch von Amts wegen behe-
Karteikarte. ben. Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfah-
rens bilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3 bis 5
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das findet entsprechende Anwendung.
Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-
frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor-
werden kann. genommenen Änderungen sind in der Spalte „Be-
merkungen" zu erläutern und mit Datum und Unter-
(4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die Ge-
schrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.
meindebehörde die Anfertigung von Auszügen oder
Abschriften des Wählerverzeichnisses zulassen, (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses
wenn ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang können Änderungen mit Ausnahme der in § 49
mit der Wahl besteht. Unter der Voraussetzung des Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr
Satzes 1 kann die Gemeindebehörde auch selbst vorgenommen werden.
Auszüge oder Abschriften gegen Erstattung der
Auslagen erteilen. § 21
§ 19 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage
und Beschwerde vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzu-
unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs- schließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech-
frist Einspruch einlegen. tigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf
2394 Bundes,gese,tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei § 24
auf einer besonderen Karteikarte nach dem Muster
der Anlage 5 beurkundet. Wahlscheinanträge
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder münd-
geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor- lich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
richtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesi- (2) Der Antragsteller muß den Grund für die
chert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein- Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
gefügt werden können.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß
(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-
einigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die (4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der
die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler- Wahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit
verzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge- mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur
schlossen. bis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen
zu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-
kanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat. In
3. Wahlscheine den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine
noch am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.
§ 22
Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher
Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter
Voraussetzungen für die Erteilung nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht wer-
von Wahlscheinen den kann. In diesem Fall hat die Gemeindebehörde
vor Ausstellung des Wahlscheines den für den
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entspre-
Wahlschein,
chend § 49 Abs. 2 zu verfahren hat.
1. wenn er sich am ·wahltage während der Wahl-
zeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines (5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 nur auf
Wahlbezirks aufhält, Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wer-
den, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Ertei-
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahl-
lung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlbe-
bezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeich-
rechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahl-
nis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden
bezirks wählen.
ist,
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge
Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge- sind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Briefum-
brechens oder sonst seines körperlichen Zustan- schlägen zu verpacken und vorläufig .aufzubewah-
des wegen den Wahlraum nicht oder nur unter ren.
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
§ 25
kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wäh- Ausstellung von Wahlscheinen
lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der Frist
einen Wahlschein, für die Auslegung des Wählerverzeichnisses erteilt
1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschul- werden.
den die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 oder die
(2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf-
Fristen nach § 16 Abs. 2 und 4 versäumt hat,
tragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die
nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 Verwendung von Vordrucken, in die die Unter-
oder der Antragsfrist nach § 16 Abs. 2 entstanden schrift eingedruckt ist, ist unzulässig.
ist,
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren
Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
festgestellt worden und die Feststellung erst
will, so sind dem Wahlschein beizufügen
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der
Anlage 7, eine Siegelmarke nach dem Muster
§ 23 der Anlage 8,
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster
der Anlage 9, auf dem die vollständige An-
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebe- schrift des Kreiswahlleiters sowie die Bezeich-
hörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahl- nung der Gemeindebehörde, die den Wahl-
berechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen schein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die
werden müssen. Wahlscheinnummer angegeben sind und
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster
Anlage 6 ausgestellt. der Anlage 10.
Nr.105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2395
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg- 2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klö-
lich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern. ster, sozialtherapeutisc:hen Anstalten und Justiz-
vollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten
Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-
persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunter-
stand vorgesehen ist (§§ 58 bis 60),
lagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechti-
gung zur Empf angnahme nachgewiesen wird. Post- ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und
sendungen sind von der Gemeindebehörde freizu- Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in
machen. Die Gemeindebehörde übersendet dem der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese
Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter- Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet
lagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag er- sie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushän-
gibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet digung.
wählen will, oder wenn die Verwendung der Luft- (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-
post sonst geboten erscheint. leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten,
Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in die in Wählerverzeichnissen anderer Gemein-
dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Abs. 2 ge- den des gleichen Wahlkreises geführt werden,
trennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch zu verständigen, daß sie in der Anstalt nur
in der Form geführt werden, daß in einem Wahl- wählen können, wenn sie sich von der Gemein-
scheinblock Durchschriften der erteilten Wahl- debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein-
scheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahl- getragen sind, einen Wahlschein beschafft
schein wird die Nummer eingetragen, unter der er haben,
im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist sowie die die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten,
Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wäh- die in den Wählerverzeichnissen von Gemein-
lerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wäh- den anderer Wahlkreise geführt werden, zu
lerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch
wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben
Ausstellung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist. Werden können und sich dafür von der Gemeindebe-
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch hörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetra-
Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes gen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunter-
Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen. lagen beschaffen müssen.
(6) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge- 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren
strichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu er- Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlbe-
klären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichti- rechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu ver-
gen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- ständigen.
wahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises § 27
über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet.
Vermerk im Wählerverzeichnis
(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein er-
wahlleiter
halten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte
das allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort nach für den Vermerk über die Stimmabgabe „ Wahl-
Abschluß des Wählerverzeichnisses auf schein" oder „ W" eingetragen.
schnellstem Wege und
eine Abschrift des besonderen Wahlscheinver- § 28
zeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens
am Wahltage vormittags bei dem Kreiswahl- Einsprudt gegen die Versagung des Wahlscheines
leiter eingeht. und Beschwerde
Hat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen
§ 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 ausgegeben, so teilt sie die Einspruch eingelegt. werden. § 19 ist sinngemäß an-
Namen der Wahlberechtigten am Wahltage späte- zuwenden.
stens bis 15 Uhr fernmündlich dem Kreiswahlleiter
mit, der sie in den Verzeichnissen nachträgt. 4. Wahlvorschläge, Stimmzettel
(8) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene
§ 29
Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Aufforderung zur Einreichung
§ 26
von Wahlvorschlägen
und von Vorschlägen für die Berufung
Besondere Vorschriften iiber Wahlscheine der Wahlausschußbeisitzer
für Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am die Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch öf-
8. Tage vor der Wahl von den Leitungen fentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti-
1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die ein An- gen Einreichung der Wahlvorschläge auf und wei-
staltswahlbezirk gebildet worden ist (§ 12), sen auf die Voraussetzung für die Einreichung von
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes § 30
hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Anzeigen
nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes eingereicht werden (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster
müssen, und weisen auf die Bestimmungen über In- der Anlage 11 mit 2 Ausfertigungen eingereicht
halt und Form hin. Die Landeswahlleiter geben werden. Er muß enthalten
außerdem bekannt, wieviel Unterschriften für Lan- 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge-
deslisten der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten burtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Wohnung
Parteien erforderlich sind. des Bewerbers,
(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
zugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung
auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlaus- bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen
(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.
schüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen.
Er soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-
(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be- manns und seines Stellvertreters enthalten.
kannt, wo und in welcher Frist und Form der Aus-
schluß von der Listenverbindung einer Partei er- (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von
klärt werden kann (§§ 7, 29 des Gesetzes). Zugleich mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Lan-
fordert er in der Bekanntmachung unter Fristset- desverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder sei-
zung auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für den nem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich
Bundcswahlausschuß und als Stellvertreter vorzu- zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land
schlagen. keinen Landesverband oder keine einheitliche Lan-
desorganisation, so müssen die Kreiswahlvor-
§ 29 a
schläge von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes).
Beteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 ge-
genannten Parteien an der Wahl mäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein-
(1) Die Anzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes reichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb
genannten Parteien über die Beteiligung an der der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landes-
Wahl muß den Namen der Partei enthalten. Die wahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-
schriftliche Satzung und das schriftliche Programm chende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-
der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsge- stände vorliegt.
mäße Bestellung des Bundesvorstands sind beizufü- (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20
gen. Die Anzeige muß von mindestens 3 Mitgliedern Abs. 3 des Gesetzes) haben die 3 ersten Unterzeich-
des Bundesvorstands, darunter dem Vorsitzenden ner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag
und seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.
selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt ent-
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder An- sprechend.
zeige den Tag des Eingangs und überprüft unver-
züglich, ob die eingegangenen Anzeigen den Erfor- (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindeste_ns
dernissen des Absatzes 1 entsprechen. Stellt er 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind
Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bundes- die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach
vorstand der Partei und fordert ihn auf, diese Män- Anlage 12 unter Beachtung folgender Vorschriften
gel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung zu erbringen:
nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist jede Män- 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom
gelbeseitigung ausgeschlossen. Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-
forderung sind der Familienname, der Vorname
(3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so und der Wohnort des vorzuschlagenden Bewer-
tritt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vor- bers sowie die Bezeichnung der Partei und, so-
stand der jeweils obersten Parteiorganisation an die fern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
Stelle des Bundesvorstands. diese oder die Bezeichnung der Wählergruppe
(4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag einrei-
die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, . chen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat
zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als diese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver-
Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem merken.
Bundeswahlausschuß die eingegangenen Anzeigen 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvor-
vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung schlag unterstützen, müssen ihn auf dem Form-
nach Absatz 2. Vor der Beschlußfassung sind die er- blatt persönlich und handschriftlich unterschrei-
schienenen Beteiligten zu hören. ben; neben der Unterschrift sind Familienname,
(5) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung
Abs. 3 des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die des Unterzeichners anzugeben.
Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der 3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung
Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. seiner Gemeindebehörde nach dem Muster der
Uber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Anlage 13 beizufügen, daß er im Wahlkreis
Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffent- wahlberechtigt ist. Die.· Bescheinigung kann auf
lich bekanntzumachen. der Unterschriftenliste erteilt werden.
Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2397
4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreiswahl- (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahl-
vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere ausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vor-
Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen un- prüfung.
gültig.
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelasse-
(5) Dem Kreiswahlvorschldg sind beizufügen nen Kreiswahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1
1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form fest. Fehlt bei
der Anlage 14, daß er seiner Aufstellung zu- dem Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe das
stimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als han-
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gege- dele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Par-
ben hat, tei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe- früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzu-
hörde nach dem Muster der Anlage 15, daß der rufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen
Bewerber wählbar ist, des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus- mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen
fertigung der Niederschrift über die Beschlußfas- zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahl-
sung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, ausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unter-
in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im scheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlaus-
Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des schuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 37
Gesetzes auch eine Ausfertigung der Nieder'- Abs. 1), so gilt diese.
schrift über die wiederholte Abstimmung, mit (4) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des
den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß
Statt (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes); die Niederschrift an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
soll nach dem Muster der Anlage 16 gefertigt, die Gründe bekannt und weist auf das zulässige Rechts-
Versicherung an Eides Statt nach dem Muster mittel hin.
der Anlage 17 abgegeben werden.
(5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 dem Muster der Anlage 18 angefertigt.
Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit
(Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. (6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Gel- wahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine
tungsbereich des Gesetzes innehaben und sich dort Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf
auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der ihm bedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er
Bundesminister des Innern die Wählbarkeitsbeschei- ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-
nigung. Sie ist bei der für den Wohnort des gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erfor-
Bewerbers zuständigen Vertretung der Bundesrepu- derlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen
blik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage zu treffen.
der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
§ 33
§ 31 Beschwerde gegen Entscheidungen
des Kreiswahlausschusses
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
durch den Kreiswahlleiter (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter
Kreiswahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
und übersendet dem Landeswahlleiter und dem erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch
Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. Er oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-
prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreis- wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-
wahlvorschläge vollständig sind und den Erforder- graphisch oder fernschriftlich beim Landeswahl-
nissen des Gesetzes und der Bundeswahlordnung leiter. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürze-
entsprechen. stem Wege den Landeswahlleiter über die einge-
gangenen Beschwerden und verfährt nach dessen
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Anweisung; er unterrichtet auch den Bundeswahl-
Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in leiter auf kürzestem Wege.
einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden
ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-
Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin. rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-
wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den
Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
§ 32 Beschwerde entschieden wird.
Zulassung der Kreiswahlvorschläge (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauens- des Larideswahlausschusses in der Sitzung im An-
männer der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in schluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe
der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bun-
entschieden wird. deswahlleiter mit.
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 34 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-
schlußfassung der Mitglieder- oder Vertreter-
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
versammlung, in der über die Aufstellung der Be-
Der Kreiswcthlleiter ordnet die zugelassenen werber und ihre Reihenfolge beschlossen worden
Kreiswcthlvorschläge tmter fortlaufenden Nummern ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an
in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes), wobei sich
und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu
Landeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht sie erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihen-
öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landes- folge der Bewerber in der Landesliste in gehei-
liste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, mer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift
erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung soll nach dem Muster der Anlage 22 gefertigt, die
enthält für jeden Kreiswahl vorschlag die in § 30 Versicherung an Eides Statt nach dem Muster
Abs. l Nr. 1 und 2 bezc>ichnPten Angaben. der Anlage 23 abgegeben werden.
(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 35
Inhalt und Form der Landeslisten § 36
(J) Die Landesliste soll nach dem Muster der An- Vorprüfung der Landeslisten
lage 19 mit 2 Ausfertigungen eingereicht werden. durch den Landeswahlleiter
Sie muß enthalten
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Lan-
l. den Namen der einreichenden Partei und, sofern desliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und über-
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, sendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti-
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Ge- gung. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Lan-
burtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Wohnung deslisten darauf, ob sie vollständig sind und den Er-
der Bewerber. fordernissen des Gesetzes und der Bundeswahlord-
Sie soll ferner Namen und Anschrift des Ver- nung entsprechen.
trauensmanns und seines Stellvertreters enthalten. (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein
auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber
(2) Die Landesliste ist von mindestens 3 Mitglie-
noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen
dern des Vorstandes des Landesverbandes der worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des
Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu
unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land
keinen Landesverband oder keine einheitliche Lan- § 37
desorganisation, so ist die Landesliste von den Vor-
ständen der nächstniedrigcn Gebietsverbände (§ 7 Zulassung der Landeslisten
Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-
Landes liegen, dem Satz l gemäß zu unterzeichnen. nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Satz 2 vorge-
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes schriebenen Form und mit der maßgebenden Bewer-
genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungs- berreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Par-
frist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende teien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände bei- Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlaus-
bringt. schuß einer der Landeslisten eine Unterscheidungs-
bezeichnung bei.
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten
Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5
weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelasse-
amtlichen Formblättern nach Anlage 20 zu erbrin- nen Landeslisten in der vorn Landeswahlausschuß
gen. Die Formblätter werden auf Anforderung vorn festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-
Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An- leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine
forderung ist der Name der Partei, die die Landes- Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
liste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbe-
zeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der
§ 38
Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der
Formblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 30 Beschwerde gegen Entscheidungen
Abs. 4 entsprechend. des Landeswahlausschusses
(4) Der Landesliste sind beizufügen (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
dem Muster der Anlage 21, daß sie ihrer Aufstel- erhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-
lung zustimmen und für keine andere Landesliste schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrif_t-
ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter
gegeben haben,
unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem
2. eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde nach Wege über die eingegangenen Beschwerden und
dem Muster der Anlage 15, daß sie wählbar sind, verfährt nach dessen Anweisung.
Nr. 105 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2399
(2) Der BundeswahlJeiter lädt die Beschwerdefüh- Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder
rer, die Vertralwnsmänner der betroffenen Landes- des Kennworts und rechts von dem Namen jedes
listen und den Lc.mdeswahlJeiter zu der Sitzung, in Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
der über die Beschwerde entschieden wird. 2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung die zugelassenen Landeslisten unter Angabe der
des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im An- Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwen-
schluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe det, auch diese, und der Familiennamen der er-
der Gründe bekannt. sten 5 Bewerber und links von der Parteibezeich-
nung einen Kreis für die Kennzeichnung.
§ 39
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er-
Bekanntmachung der Landeslisten hält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zu- in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be-
gelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 schaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählun-
Satz 1 und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge gen können Unterscheidungsbezeichnungen aufge-
unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffent- druckt werden.
lich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede (2) Die Wahlumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN
Landesliste die in § 35 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver-
Angaben. sehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde-
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den stens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe
Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um-
und die Familiennamen der ersten 5 Bewerber mit. schläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so be-
schafft sie möglichst gleichmäßige Umschläge und
stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
§ 40
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 X 17,6
Ausschluß von der Verbindung
cm groß und rot, die Wahlumschläge für die Brief-
von Landeslisten
wahl blau sein.
(l) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere (4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die
beteiligte Landeslisten derselben Partei von der Li- Stimmzettel mit. den erforderlichen Wahlumschlä-
stenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des gen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er
Gesetzes), ist von dem Vertrauensmann der jeweili- liefert den Gemeinden auch die erforderlichen
gen Landesliste und seinem Stellvertreter gegen- Wahlbriefumschläge und Siegelmarken.
über dem Bundeswah11eiter nach dem Muster der
Anlage 24 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der
nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe 5. Wahlräume, Wahlzeit
der Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes ent-
halten und von dem Vertrauensmann der jeweiligen § 42
Landesliste und seinem Stellvertreter persönlich Wahlräume
und handschriftlich unterzeichnet sein. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus- Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich,
schlußerklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs. Er stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeinde-
prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußer- gebäuden zur Verfügung.
klärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken ge- (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
gen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies dem Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzei-
Vertrauensmann der Landesliste und seinem Stell- tig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiede-
vertreter mit. § 25 des Gesetzes findet sinngemäße nen Räumen desselben Gebäudes oder an verschie-
Anwendung. denen Tischen des Wahlraumes gewählt werden.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Aus- Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvor-
schluß von der Listenverbindung ab, so teilt der stand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in
Bundeswahlleiter dies dem Vertrauensmann der je- einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde-
weiligen Landesliste und seinem Stellvertreter mit. behörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung
im Wahlraum sorgt.
§ 41 § 43
Stimmzettel, Wahlumschläge Wahlzeit
(1) Der Stimmzettel ist 21 X 29,7 cm (DIN A 4) (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
groß und von weißem oder weißlichem Papier. Er (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn
enthält nach dem Muster der Anlage 25 je in der besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit
Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekannt- einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens
machung 21 Uhr ausdehnen.
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck § 44
die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter An-
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
gabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs
oder Standes, des Wohnorts und der Wohnung (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
des Bewerbers sowie der Partei, sofern sie eine 6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Beginn und Ende der Wahlzeit, § 46
die Wahlbezirke und Wahlräume; Wahlzellen
an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebe-
Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die hörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen
Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbe-
werden. obachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin, legen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch
a) daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit- den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,
stimme hat, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen
b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im werden kann.
Wahlraum bereitgehalten werden, (2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit-
c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er liegen.
zu kennzeichnen ist, § 41
d) in welcher Weise mit Wahlschein und besonders
durch Briefwahl gewählt werden kann, Wahlurne
e) daß nach§ 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlbe- (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder-
rechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur lichen Wahlurnen.
persönlich ausüben kann, (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen
f) daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz- sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der
buches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden
mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
eine solche Tat versucht. (3) Für die Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken
(2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An- und vor einem beweglichen Wahlvorstand können
lage 26 als Muster dienen. kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug
aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 nach An- § 48
lage 26 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder Wahltisch
im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahl-
raum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,
Stimmzettel beizufügen. muß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen
Tisch wird die Wahlurne gestellt.
III. Wahlhandlung
§ 49
1. Allgemeine Bestimmungen
Eröffnung der Wahlhandlung
§ 45 (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
Ausstattung des Wahlvorstandes damit, daß er die Beisitzer durch Handschlag zur
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorste- unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ver-
her eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahl- pflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
handlung (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis, Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech- Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten
tigten, denen nach Abschluß des Wählerver- Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), indem er bei den in die-
zeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in
sind, der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-
schein" oder „W" einträgt. Er berichtigt dement-
3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender
Zahl, sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-
verzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte
4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl- und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
listen,
5. Vordruck der Schnellmeldung, (3) Der Wahlvorstap.d überzeugt sich vor Beginn
der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun- Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie
deswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vor- darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr
schriften nicht zu enthalten brauchen, geöffnet werden.
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug
§ 50
aus ihr mit den Nummern l, 3, 4 und 6 nach An-
lage 26, Uffentlichkeit der Wahlhandlung
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne, Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial und Feststellung des Wahlergebnisses hat jeder-
zum Verpacken der Stimmzettel und Wahl- mann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Stö-
scheine. rung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2401
§ 51 (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht
Ordnung im Wahlraum einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person
beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-
im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt lassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,
zum Wahlraum. so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung
§ 52 oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-
niederschrift zu vermerken.
Stimmabgabe
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er- ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehent-
hält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amt- lich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler
lichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann an- nach Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Ver-
ordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung langen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls
vorzeigen soll. ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.
(2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-
zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den § 53
Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, Stimmabgabe behinderter Wähler
daß sich immer nur ein ·wähler und dieser nur so
lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder
durch körperliches Gebrechen behindert ist, den
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag
Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben
soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine
Verlangen hat er sich über seine Person auszuwei- Person seines Vertrauens, deren er sich bei der
sen. Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh- Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann
lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied
Wahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der des Wahlvorstandes sein.
Wähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung
ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-
Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeich- trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die
nis vermerkt hat. Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung
(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag erforderlich ist.
selbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl- (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung
vorsteher dies gestattet. der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfelei-
stung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück-
zuweisen, der § 54
a) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
und keinen Wahlschein besitzt, Vermerk über die Stimmabgabe
b) keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe ne-
Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk ben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis
(§ 27) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl
daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetra- muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.
gen ist,
c) bereits einen Stimmabgabevermerk im Wähler- § 55
verzeichnis hat (§ 54), es sei denn, er weist nach, Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
daß er noch nicht gewählt hat,
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Na-
d) seinen Stimmzettel außerhalb der ·wahlzelle ge- men, weist sich aus und übergibt den Wahlschein
kennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.
hat oder Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahl-
e) seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen scheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so
Wahlumschlag oder in einem amtlichen Wahl- klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und
umschlag abgeben will, der offensichtlich in beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlnieder-
von den übrigen abweicht oder einen deutlich schrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den
fühlbaren Gegenstand enthält. Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Buchstabe a) vorliegen und der im Vertrauen § 56
auf die Benachrichtigung, daß er im Wählerver-
Schluß der Wahlhandlung
zeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt
hat, ist bei der Zurückweisung gegebenenfalls dar- Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies
auf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab
bis 12 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge-
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
lassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der (9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahlbezirks
Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit er-
die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben ha- mittelt werden.
ben; § 50 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahl-
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-
vorstehc~r die Wahlhandlung für geschlossen.
ten.
2. Besondere Regelungen § 58
§ 57 Stimmabgabe
Wahl in Anstaltswahlbezirken in kleineren Kranken- oder Pflegeanstalten
(l) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken (1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der
(§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahlbe- Leitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt
rechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis zulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahlbe-
gültigen Wahlschein hat. rechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen
Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile weglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
eines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-
als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh- der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung
men mit der Anstaltsleitung einen geeigneten stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahl-
Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines An- raum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her.
staltswahlbezirks können verschiedene Wahlräume Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort
bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
Wahlraum her. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich un-
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit ter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und
für den Anstaltswahlbezirk im Einvernehmen mit der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge
der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen in die Anstalt, nimmt die Wahlscheine sowie die
Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Wahlumschläge mit den Stimmzetteln entgegen und
legt die Umschläge in die Wahlurne. Der Wahlvor-
(5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten steher oder sein Stellvertreter weist Wahlberech-
den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der tigte, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer
Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Vertrauensperson bedienen wollen, darauf hin, daß
Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstandes als Vertrauensperson in Anspruch
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe
und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme
bringt er die verschlossene Wahlurne und die
einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-
Wahlscheine in den Wahlraum seines Wahlbezirks.
lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kran-
Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allge-
kenzimmer und an die Krankenbetten begeben, um
meinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird
dort die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit
mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
den Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Um-
und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks
schläge in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch
ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-
bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gege-
schrift vermerkt.
ben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu
kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stell- (4) § 57 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-
vertreter weist Wahlberechtigte, die sich bei der dung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-
Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson be- mungen.
dienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ih-
nen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als § 59
Vertrauensperson in Anspruch nehmen können. Stimmabgabe in Klöstern
Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlos-
Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Klo-
sene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahl-
sterleitung die Stimmabgabe in Klöstern entspre-
raum des Anstaltswahlbezirks zu bringen. Dort
chend § 58 regeln.
bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allgemei-
nen Stimm'abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit
§ 60
dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt
und zusammen mit den übrigen Stimmen des An- Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
staltswahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in und Justizvollzugsanstalten
der Wahlniederschrift ven~erkt. (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justiz-
(7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit vollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei
anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit geben, daß
die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten,
(8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein
von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen
Krankheiten behaftet sind. Wahlvorstand wählen.
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2403
(2) Die Gemeindebehörde verninbart mit der An- sen Einrichtung. Die Leitung der Anstalt, des Klo-
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb sters und der Massenunterkunft gibt den Wahlbe-
der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt rechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für
einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich- die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
tet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlbe- ·
rechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt
und sorgt dafür, di.lß sie zur Stimmabgabe den IV. Feststellung der Wahlergebnisse
Wahlraum aufsuchen können.
§ 63
(3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Tm übrigen gel-
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
ten die allgemeinen Bestimmungen.
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der
§ 61 Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-
nis im Wahlbezirk. Er stellt fest
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
a) die Zahl der Wahlberechtigten,
gesperrter Wohnstätten
b) die Zahl der Wähler,
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-
gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund- men,
heits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen
Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemein- d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
debehörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand stimmen,
die Stimmzettel an den Sperrg(~bäuden entgegen- e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge-
nimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen gebenen gültigen Erststimmen,
Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-
Wahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren gegebenen gültigen Zweitstimmen.
wahlberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.
(2) § 58 Abs. 3 gilt entsprech@d. Im übrigen gel- § 64
ten die allgemeinen Bestimmungen. Zählung der Wähler
Vor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht
§ 62 benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom
Briefwahl Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-
schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
ihn in den amtlichen Wahlumschlag und ver- eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt
schließt diesen mit der beigefügten Siegelmarke, sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorge- Ubereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-
druckte Versicherung an Eides Statt zur Brief- schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
wahl unter Angabe des Ortes und Tages,
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag § 65
und den unterschriebenen Wahlschein in den
Zählung der Stimmen
amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die
Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine ge-
übersendet den Wahlbrief durch die Post an den zählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter
darauf angegebenen Kreiswahlleiter. Der Wahl-
Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge,
brief kann auch in der Dienststelle des Kreiswahl- nehmen die Stimmzettel heraus, legen sie getrennt
leiters abgegeben werden. nach abgegebenen Zweitstimmen und behalten sie
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn- so unter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf
zeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Für denen nur eine Erststimme abgegeben worden ist,
die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 53 sinn- wird ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlum-
gemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine schläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie
Vertrauensperson kennzeichnen lassen, so hat diese Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Be-
durch Unterschreiben der Versicherung an Eides denken geben, und Wahlumschläge, die mehrere
Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und
Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten
Wählers gekennzeichnet hat. Beisitzer in Verwahrung genommen.
(3) In Kranken- und Pflegeanstalten, sozialthera- (2), Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach
peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter
sowie Klöstern und Massenunterkünften ist Vor- ihrer Aufsicht haben, zählen diese und halten fest,
sorge zu treffen, daß den Erfordernissen des Absat- wieviel gültige Zweitstimmen auf die jeweilige Lan-
zes 2 Satz 1 entsprochen werden kann. Die Gemein- desliste entfallen und wieviel Zweitstimmen als un-
debehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Lei- gültig anzusehen sind. Danach übergeben die Bei-
tung der Anstalt, des Klosters oder der Massenun- sitzer die einzelnen Stapel nacheinander dem Wahl-
terkunft einen geeigneten Raum und veranlaßt des- vorsteher. Der Wahlvorsteher liest bei jedem
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die
Zweitstimme abgegeben worden ist; bei den Stimm- ungekennzeichneten Stimmzettel,
zetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken ge-
worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene geben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben
Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er die- haben, und die Wahlumschläge mit mehreren
sen den nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm- Stimmzetteln
zetteln bei. Nuch dem Vorlesen eines jeden Stapels
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
stellt der Beisitzer, der den Stapel unter Aufsicht
hatte, fest, ob unter Berücksichtigung der nach
Satz 4 vom Wahlvorsteher ausgesonderten Stimm-. § 66
zettel rechnerische Ubereinstimmung der von ihm
nach Satz 1 ermittelten Zahl mit der Zählliste be- Zähllisten
steht (§ 66 Abs. 2). Ergeben sich zahlenmäßige Ab- (1) Nach dem Muster der Anlage 27 werden
weichungen, hat der Beisitzer den Stapel erneut zu 1. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen
zählen; der Wahlvorsteher hat die Stimmzettel ge- Erststimmen,
gebenenfalls nochmuls zu verlesen.
2. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen
(3) Das Vorlesen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen
Zweitstimmen durch den Wahlvorsteher ist durch je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-
einen vom Wahlvorstand zu bestimmenden Beisit- vorstandes geführt.
zer laufend zu kontrollieren. Das gilt auch für das
Vorlesen der Stimmzettel nach den Absätzen 4 bis 6. (2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene
gültige und ungültige Stimme in der in Betracht
(4) Sodann werden die Stimmzettel, die nicht nach kommenden Spalte der Zählliste, indem er fortlau-
Absatz 1 Satz 3 ausgesondert worden sind, von fend eine Zahl abstreicht, und wiederholt den Auf-
mehreren Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvor- ruf laut. Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels der
stehers nach abgegebenen Erststimmen neu geord- nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 3 ausgesonderten
net, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehalten. Stimmzettel stellt der Listenführer die rechnerische
Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die Ubereinstimmung mit den von den Beisitzern nach
Zweitstimme abgegeben worden ist, wird ein eige- § 65 Abs. 2 Satz 1 ermittelten Zahlen fest. Bei noch-
ner Stapel gebildet. Die Erststimmen werden hierauf maligem Vorlesen der Stimmabgabe durch den
in gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen. Wahlvorsteher (§ 65 Abs. 2 letzter Satz) hat der Li-
(5) Hierauf sagt der Wahlvorsteher für die nach stenführer seine Eintragungen zu überprüfen.
Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten leeren Wahlum- (3) Der Kreiswahlleiter kann aus wichtigem
schläge und ungekennzeichneten Stimmzettel, die Grund anordnen, daß Gegenzähllisten geführt wer-
ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwah- den.
rung hat, übergeben werden, jeweils an, daß beide
Stimmen ungültig sind. (4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher
und Listenführer unterschrieben.
(6) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
gen nach Absatz l Satz 3 ausgesonderten Stimmzet- § 67
teln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt
bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im
oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben
worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes im Anschluß an die Feststellungen mündlich be-
Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erst- kannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
stimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder schrift (§ 69 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 68
ungültig erklärt worden sind und versieht die genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahl-
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. vorstandes nicht mitgeteilt werden.
(7) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes
vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine § 68
erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die
erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-
vermerken. gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-
wahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbe-
(8) Die vom Wühlvorsteher bestimmten Beisitzer
zirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das
sammeln
Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebe-
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und hörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke
die Zweitstimme oder nur die Erststimme abge- der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahllei-
geben worden sind, getrennt nach den Bewer- ter meldet. Der Landeswahlleiter kann anordnen,
bern, denen die Erststimme zugef allell ist, daß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme Gemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde ge-
abgegeben worden ist, meldet werden.
Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2405
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse
(Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) er- der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der
stattet. Sie enthält die Zahlen Anlage 30 bei.
a) der Wahlberechtigten, (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreis-
b) der Wähler, wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlnie-
c) der gültigen und ungültigen Erststimmen, derschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zu-
d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, gänglich sind.
e) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen § 70
Erststimmen,
Obergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
f) der für jede Landesliste abgegebenen gültigen
Zweitstimmen. {1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt,
so schlägt der Wahlvorsteher
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach
Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vor-
Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf de-
läufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf
nen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei
und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten
kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes- 2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse 3. die eingenommenen Wahlscheine,
sofort und laufend weiter. soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den sind, je für sich in Papier ein, versiegelt die einzel-
Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläu- nen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und
fige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und mel- übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Uber-
det es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. gabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste-
her sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugäng-
Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläu- lich sind.
fige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,
(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge- bis die Vernichtung zugelassen ist (§ 87). Sie hat
meindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht
dem Muster der Anlage 28 erstattet. zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde
§ 69 das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung
Wahlniederschrift gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die
Wahlumschläge zurück. Die Gemeindebehörde be-
(1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung und wahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.
die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom
Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Mu- (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-
ster der Anlage 29 zu erstellen. Die Niederschrift ist zeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-
zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pa-
des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert kets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde
ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-
so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu nimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt
vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die das Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nie-
Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlnieder- derschrift zu fertigen.
schrift. Beschlüsse nach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und
§ 71
§ 65 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der
Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahler- Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung
gebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermer- der Feststellung des Briefwahlergebnisses
ken. Dieser werden beigefügt (1) Der Kreiswahlleiter sorgt für die Bereitstel-
die Zähllisten, lung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte
der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 6 beson- zur Verfügung. Für die Tätigkeit des Briefwahlvor-
ders beschlossen hat, standes gelten im übrigen die allgemeinen Vor-
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand schriften sinngemäß.
nach § 55 besonders beschlossen hat. (2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Verein-
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- barung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen
schrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemein- dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustellpost-
debehörde. amt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit ein-
gegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehal-
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis- ten und von einem Beauftragten des Kreiswahllei-
wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor- ters gegen Vorlage eines von diesem erteilten Aus-
stände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Be- weises am Wahltage bis 18 Uhr in Empfang genom-
steht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so men werden.
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem am die Zähllisten,
Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den Wahlvorstand nach § 65 Abs. 6 besonders be-
vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur schlossen hat,
den Eingangstag. Er sammelt die Wahlbriefe unge-
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückge-
öffnet und hält sie unter Verschluß.
wiesen hat,
(4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand be-
nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe- schlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-
stellen) und Wahlscheinnummern und verteilt sie gewiesen wurden.
auf die einzelnen Wahlvorstände. Er übergibt jedem Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift
Wahlvorstand die Wahlscheinverzeichnisse (§ 25 mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.
Abs. 7) der ihm zugeteilten Gemeinden. Er verpackt die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 und
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt,
vom Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Ab- bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 87). § 69
satz 3 vorgeschriebenen Vermerken versehen und Abs. 4 gilt entsprechend.
ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm ver- (4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom
siegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den
bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist Wahlkreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des
(§ 87). Er hat sicherzustellen, daß das Paket Unbe- endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises
fugten nicht zugänglich ist (§ 73) übernommen.
(5) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß in-
§ 72 folge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-
nissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung
Feststellung des Briefwahlergebnisses
von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel
einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben
den Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Na- worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem
men des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefun- solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des
den hat und Beanstandungen nach § 39 Abs. 4 · Ereignisses behoben sind, spätestens aber am
Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes nicht zu erheben 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis be-
sind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die troffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahl-
Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die vorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahl-
Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Un- ergebnisses überwiesen.
terstreichen des Namens des Wählers vermerkt hat.
Die Wahlscheine werden gesammelt.
§ 73
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken er-
hoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlnieder-
vom Brief wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit
Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahl-
Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl
nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in wahlbezirksweise mit Gemeinde-Zwischensummen
der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückge- unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses nach
wiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson- dem Muster der Anlage 31 zusammen. Ergeben sich
dern, mit einem Vermerk über den Zurückwei- aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Grün-
sungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen den Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des
und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zu- Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter so-
rückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wäh- weit wie möglich auf.
ler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgege-
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-
ben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
leiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahler-
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbrie- gebnis des Wahlkreises. Er stellt fest
fen entnommen und in diE~ Wahlurne gelegt worden a) die Zahl der Wahlberechtigten,
sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen b) die Zahl der Wähler,
Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergeb-
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-
nis mit den in § ü3 unter den Buchstaben b) bis f) be-
men,
zeichneten Angaben nach den sinngemäß anzuwen-
denden allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
Wahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Wahl- stimmen,
vorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahllei- e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge-
ter nach dem Muster der Anlage 28. Der Wahlvor- gebenen gültigen Erststimmen,
stand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Mu- f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-
ster der Anlage 30 auf. Dieser werden beigefügt gegebenen gültigen Zweitstimmen.
Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2407
Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische a) die Zahl der Wahlberechtigten,
Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor- b) die Zahl der Wähler,
standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abge- c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
gebener Stimmzettel abweichend zu beschließen. stimmen,
Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-
d) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-
schrift.
gegebenen gültigen Zweitstimmen und
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel- e) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die
cher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksich-
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser tigenden Zweitstimmen der einzelnen Landesli-
Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im sten (bereinigte Zahlen).
Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt wor- Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechne-
den, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Ge- rische Berichtigungen an den Feststellungen der
meindebehörden die für diesen Bewerber abgegebe- Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzuneh-
nen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Brief- men.
wahl abgegebenen sowie die bei den Wahlnieder-
schriften befindlichen auf diesen Bewerber lauten- (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Lan-
den Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-
fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 satz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich be-
des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei wel- kannt.
chen Landeslisten sie abzusetzen sind. (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-
Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab- wahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit
satz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anga- der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses so-
ben mündlich bekannt. wie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in
den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
(6) Nach dem Muster der Anlage 32 wird eine
Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-
nisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr bei- § 75
gefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses Abschließende Feststellung des Ergebnisses
wird von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschus- der Landeslistenwahl
ses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenom-
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
men haben, unterzeichnet.
schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge- den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlaus-
wählten nach der mündlichen Bekanntgabe des end- schüsse
gültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und 1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten
weist ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes jeder Partei zusammen und ermittelt
hin.
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes- gültigen Zweitstimmen,
wahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell- 3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der
stem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Ge-
Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zu- samtzahl der gültigen Zweitstimmen,
sammenstellung. 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahllei- Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
ter, dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landes-
Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 listen und Listenverbindungen jeder Partei,
Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die An- 6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber,
nahmeerklärung des gewählten Bewerbers einge- die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der
gangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an
welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt wor- Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes-
listen und Listenverbindungen der Parteien, die
den ist.
nicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Vertei-
§ 74 lung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt
bleiben, so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im land Höchstzahlen ermittelt sind, wie nach Abzug der in
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder- § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten erfolg-
schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach reichen Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen sind.
die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen In entsprechender Weise errechnet er, wie sich die
Wahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze auf die
dem Muster der Anlage 31 zum Wahlergebnis des einzelnen Landeslisten verteilen.
Landes zusammen. (2) Nach Berichterstattung durch den Bundes-
(2) Nach Berichterstattung durch den Landes- wahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das
wahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Gesamtergebnis der Listenwahl. Er stellt für das
Zweitstimmenergebnis im Land. Er stellt fest Wahlgebiet fest
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
a) die Zahl der Wahlberechtigten, werber eingegangen sind und welche Bewerber die
b) die Zahl der Wi:ihler, Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit- Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benach-
stimmen, richtigungen zugestellt worden sind.
d) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfal-
lenen ~Jülligen Zweitstimmen, § 18
e) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes Dberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
aa) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen, und den Bundeswahlleiter
bb) bei der Verteihmg der Listensitze unberück- (1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl-
sichtigt bleiben, leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften
f) die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung
Listenverbindnnqen entfallenen Zweitstimmen, und der Verordnung über den Einsatz von Wahl-
geräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag
g) die Zahl der Si1ze, die auf die einzelnen Listen-
durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer
verbindungen und Landeslisten entfallen,
Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die
h) welche Landeslistenbewerber gewählt sind. Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungs-
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Bun- gesetzes).
deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter
bezeichneten Angaben mündlich bekannt. dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-
(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden
vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der
(5) DE~r Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-
Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die
1.eiter mit, welchP Landeslistenbewerber gewählt
Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahl--
sind.
unterlagen übersenden.
§ 76
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen,
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, Ersatz von Abgeordneten
wird das endgültige Wahlergebnis § 79
für den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 bezeich-
Nachwahl
neten Angaben und dem Namen des gewählten
Wahlkreisbewerbers vom Kreiswahlleiter, (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes
für das Land mit den in § 7?i Abs. 2 unter den Buch- eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt
staben c) und e) und in § 74 Abs. 2 bezeichneten oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt wer-
Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den den kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und
Namen der im Land gewählten Bewerber vom gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.
Landeswahlleiter, Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter
und dieser den Bundeswahlleiter.
für das Wahlgebiet mit den in § 75 Abs. 2 unter den
Buchstaben a) bis g) bezeichneten Angaben, der (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis-
Verteilung der Sitze auf die Parteien (Wähler- wahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreis-
gruppen), gegliedert nach Ländern, sowie den wahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu
Namen der im Wahlgebiet gewi:ihlten Bewerber bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Be-
vom Bundeswahlleiter werber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom
öffentlich bekanntgemacht. Vertrauensmann und seinem Stellvertreter unter-
zeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Gesetzes
(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-
übersendet schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes be-
der Landeswahlleiler dem Bundeswahlleiter, darf es nicht.
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deut-
(3) Bei der Nachwahl wird
schen Bundestages.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerver-
§ 77 zeichnissen,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach
Benachrichtigung der gewählten
den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlä-
Landeslistenbewerber
gen,
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bun- in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken
deswahlausschuß für gewählt erklärten Landes- und Wahlräumen und
listenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-
des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung
den
und weist sie auf die Vorschriften des § 45 des Ge-
setzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem gewählt.
Präsidenten des Bundestages sofort nach Ablauf der (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines
Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die
Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Be- Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nach-
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2409
wahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der
ersetzt. § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahl- Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-
scheine werden nach den allgemeinen Vorschriften sung des Wiederholungswahlverfahrens an beson-
erteilt. Wahlbriefo mit alten Wahlscheinen, die dere Verhältnisse treffen.
beim Kreiswahlleiter eingegangen sind, werden von
diesem gesammeJt und untPr Beachtung des Wahl- § 81
geheimnisses vernichtet. Berufung von Listennachfolgern
(5) Findet die Nachwahl slatt, weil die Wahl in- (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahllei-
folge höherer GewaJt oder aus sonstigem Grund ter und dem Präsidenten des Bundestages Vor- und
nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die Familiennamen, Beruf oder Stand, Wohnort und
für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für Wohnung des Listennachfolgers sowie den Tag, an
die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, so-
nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nach- fort mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt
wahl stattfindet, ausgestellt werden. er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zuge-
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege- stellt worden ist.
lungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse (2) Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher
treffen. Bewerber in den Bundestag eingetreten ist, und
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den
Nachwahl öffenfüch bekannt. Präsidenten des Bundestages.
§ 80
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine
Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem
Wiederholungswahl Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er- Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
neuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprü-
fungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbe- § 82
zirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die
Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei W ahlstatistische Auszählungen
der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit
können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt sie nicht nach § 51 des Gesetzes angeordnet sind,
werden. nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchge-
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von führt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausge-
Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be- wählt und die Auszählungen so durchgeführt wer-
handlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den, daß· das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Aus-
den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der zählungen können unter Verwendung von Stimm-
Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab- zetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen oder
schlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzu- unter Verwendung verschiedener Wahlurnen oder -
führen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentschei- gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.
dung keine Einschränkungen ergeben. Durch die Auszählung darf die Feststellung des
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert
verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu strei- werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen
chen. Wird die Wahl vor Ablauf von 6 Monaten den mit der Auszählung beauftragten Behörden und
nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken Personen nur an Amtsstelle und nur so lange zur
wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für die Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im
Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, nur übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften
dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren der§§ 69, 70 zu behandeln.
Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der
für die die Wahl wiederholt wird. wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 51
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundes-
dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt- amt und den Statistischen Landesämtern vorbehal-
findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab- ten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die
lauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in ein- Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren
zelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Perso- Ergänzung und zu zusammengefaßter Veröffent-
nen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken lichung überlassen werden. Die Ergebnisse für ein-
mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren zelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben
Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wieder- werden.
holungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
§ 83
Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
Offentliche Bekanntmachungen
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,
wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung Die nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundes-
ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht wahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Be-
mehr wählbar ist. kanntmachungen erfolgen durch
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
den Bundeswahlleiter der Wahl bei den Nichtwählern der gleiche Ver-
im Bundesanzeiger, merk anzubringen, der bei den Wählern als Stimm-
abgabevermerk angebracht worden ist, es sei denn,
die~ Landeswahlleiter
daß der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein
im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amts- schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas ande-
blatt der Landesregierung oder des Innenmini- res anordnet. Wahlberechtigte, die nach § 16 auf
steriums, Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen
die Krejswahlleiter wurden, sind zu streichen.
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allge- (5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen
mein für Bekanntmachungen der Kreise (kreis- nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
freien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind, Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt wer-
die Gemeindebehörden den, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl
zusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson-
in ortsüblicher Weise.
dere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprü-
fungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbei-
§ 84
ten vor.
Zustellungen
§ 87
Zustellungen werden nach den Vorschriften des
Vernichtung von Wahlunterlagen
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
(Bundesgesetzbl. I S. _379) in der jeweils geltenden (1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Anträge/
Fassung vorgenommen. Erklärungen zum Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis, Wahlscheinanträge, Wahlscheine,
§ 85 Hilfslisten, Anlagen zu den Wahlniederschriften der
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken Wahlbezirke, \Nahlbriefe usw., können 60 Tage vor
der Wahl des neuen Bundestages vernichtet werden.
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel
sowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 6), die (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß
Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 7), die die Anträge/Erklärungen zum Antrag auf Eintra-
Siegelmarken (Anlage 8) und die Wahlbriefum- gung in das Wählerverzeichnis (§ 16),
schläge (Anlage 9) für seinen Wahlkreis.
die Wahlscheinanträge (§§ 22 ff.),
(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahlum- die gültigen Stimmzettel und die Wahlscheine
schläge, die Formblätter für die Unterschriftenlisten (§§ 70, 72),
(Anlagen 12 und 20), die Vordrucke für die Nieder-
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe (§ 71
schriften über die Aufstellung der Bewerber (Anla-
Abs. 5)
gen 16 und 22) und die Merkblätter für die Brief-
wahl (Anlage 10). früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die tung sein können.
Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-
drucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Liefe- § 88
rung übernimmt. Stadtstaatklausel
(4) Der Bundesminister des Innern beschafft die In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-
Formblätter für die Ausübung des Wahlrechts von stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
Wahlberechtigten, die ihre Hauptwohnung im Land wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bundeswahl-
Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Gel- ordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
tungsbereich des Gesetzes innehaben (Anlage 1).
§ 89
§ 86 Berlin-Klausel
Sicherung der Wählerverzeichnisse
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-
schützt sind. gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-
zeichnisse dürfen vor Ablauf von 6 Monaten nach § 90
der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn der Inkrafttreten *)
Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der Haupt-
wahl erkennbar bleibt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Sie findet erstmals auf die Wahl des
(3) Nach Ablauf von 6 Monaten kann das Wäh- 3. Bundestages Anwendung.
lerverzeichnis ohne Rücksicht auf Absatz 2 fortge-
führt werden, wenn nicht der Landeswahlleiter mit *) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Bundeswahlordnung
Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah- in der Fassung vom 16. Mai 1957 (Bundesgeset~?l. I S. 441, 532).
Die Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der Bu~-
ren etwas anderes anordnet. deswahlordnung vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 621), 8. Apnl
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 229), 28. Juli 1972 (Bundes.gese.tzbl.. I
(4) In Wählerverzeichnissen, die fortgeführt wer- S. 1353) und 24. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2043) smd Jeweils
in Kraft getreten am 4. Juni 1961, 16. April 1965, 6. August 1972
den sollen, ist nach Ablauf von 6 Monaten seit und 3. August 1975.
Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2411
Anlage 1
(zu § 16 Abs. 2 und 4)
- Erstausfertigung -
(Antrag/Erklärung in zweifacher Ausfertigung ausfüllen) 1)
Antrag/Erklärung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines
Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die
ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
innehaben.
An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag
Ich/Wir beantrage(n) -- hübe(n) beantragt die Eintragung in das Wählerverzeichnis
- und die Ausstellung eines Wühlscheines mit Briefwahlunterlagen - 2) 3 )
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Familienname: Familienname: .....
Vorname: Vorname:
geb. am: geb. am:
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Familienname: Familienname:
Vorname: Vorname:
geb. am: geb. am:
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Ich/Wir habe(n) in
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ............ .. 19„ bei der
Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in
.......... - sind nicht vorhanden 2).
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das vVählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragungen in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt
wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine
solche Tat versucht.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Wdhlschein und Briefwahlunterlagen
4
) sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden
1
) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor· und Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
.. , den 19
(Unterschrift) 5) (Unterschrift) 5)
(Unterschrift) 5) (Unterschrift) 5)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen
Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet:
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-
recht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
.. , den 19 ..... .
(Dienstsiegel)
1) Antrag/Erklärung ist im Durchschreibeverfoh1en auszufüllen.
2) NichtzutreUendes streid1en.
:1) Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen
Wahlschein und keine Briefwilhluntcrlagcn. In diesem Fall ist die mit Fußnote 3) versehene Zeile zu streichen.
4) Zutreffendes ankreuzen.
r.) Bei mehrerem Antraustellem Onlcrsc:hriflen aller Antragsteller.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2413
- Zweitausfertigung -
(Die Zweitausfertigung isl nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die
Nebc~nwohnung zuslüncligcn G(!meinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-
wohnen::mt] in Berlin zurückzusenden)
Anlrag/fakliirung zum Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Ausstellung eines
Wahlscheines mit Briefwahl unterlagen von Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, die
ihre Hauplwolrnung im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne-
haben.
An die
Gemcindcl)chürdc
ßclr.: Teiln,il11r1C, an der W,1hl zum Deulschen Bundestag
Ich/Wir bcanl.n1qc(n) -- hilbc(n) beantragt die föntragung in das Wählerverzeichnis
--- u11d die /\w;sldlun~J ci11c!s W,dil,;chcines mit Briefwahlunterlagen -
(Nr1d1sl.ehcnde An9aiJen in D1uckschrift machen)
Fmnilicmldmc: Familienname:
Vorname: Vorname:
geb. am: geb. am:
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
{Postlcilzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Familienname: Familienname:
Vorname: Vorname:
geb. am: geb. am:
Hauptwohnunq im Lcrnd Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
{l'osllcitziihl, Ort, Straße, H,rnsnummer)
Ich/Wir habe(n) in
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit 19 bei der
Meldebehörde Jür eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in
- sind nicht vorhanden.
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Anlrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bek,rnnt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das W~ihlerverzcichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unriclitiucs Er~Jelrnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht.
2414 Bundesgesetzblütt, Jahrgang 1975, Teil I
Wahlschein und Briefw,1hlunlcrlugen
D sollen ün meine Jfouptwohnung im Lünd Berlin geschickt werden
D soll cm an mich un folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- un<l Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
... , den ..... . ...... 19
(Untcrsduifl) !i) (Unterschrift) 5)
(lJnlcr~chrift) ;,) (Unterschrift) 5)
(Nid:it vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen
Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet: .......................... .
Die Wuhlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahl-
recht nuch § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
.......................................... , den .............................. 19 .... ..
(Dienstsiegel)
An das
Bezirksamt
- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt
1 Berlin
Eingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr . ...................... ..
....................................... .. , den ............................. 19 .... ..
(Dienstsiegel)
t,h. l 05 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2415
Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 2)
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines
An die Wahlscheinantrag nur ausfüllen, un-
Gemeinde terschreiben und absenden, wenn Sie
nicht in Ihrem Wahllokal, sondern
in einem anderen Wahlbezirk Ihres
Wahlkreises oder durch Briefwahl
wählen wollen.
Antrag auf Ausstellun~J eines Wahlscheines für die Bundestagswahl am ....................... .
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Ich beantrage die Ausstellung eines Wahlscheines - für - 1)
Familienname:
Vorname:
geboren am:
Wohnung:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Es wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines
gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund D 2
)
2. Verlegung der Wohnung in einen anderen Wahlbezirk und Anmeldung bei der Meldebehörde
des Zuzugsorles vom 20. Tage vor der Wahl ab D 2
)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-
licher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf-
gesucht werden kann. D 2
)
Der Wahlschein
und die Briefwahl unterlagen 3)
D 2
) soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden ............................................................................... .
(Vor- und Familienname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
O 2) - wird abgeholt 4 ).
den
(Ort) (Datum)
(Unterschrift)
1) Wer für einen anderen den Antrag slelll, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
2) Zutreffendes ankr.euzcn.
3) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
4) Beaullrc1gle müssen nachweisen, daß sie zur Empfangnahme berechtigt sind.
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Anlage 3
(zu§ 18 Abs.1)
Auslegung des/der Wählerverzekhnisse(s) zur Bundestagswahl am
I. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde 1 )
liegt in der Zeit vom .
(20. bis 15. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 2 ),
an Sonn- und Feierlagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2 )
(Ort der Auslegung)
zu j<!dermanns Einsicht aus.
II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
spätestens am bis Uhr bei der Gemeindebehörde~)
(15. Tnq vor der Wahl)
Einspruch ein legen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.
\,Vüh lcn kt1nn nur, W(!r in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
III. WahllH,red1tigLe, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 19 eine Wahlbenachrichtigung.
(21. T,1q vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch
gegen dtts Wähluv·,rzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nichl
ausüben kann.
Wahllwrecl1Li~JLe, die, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahh:c:h<'in llnd Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV. Wer einen Wi.lhlsdi<:in rwl, kann an der Wahl des Wahlkreises
(Nr. und Name)
durch SI im m a b gab e in einem beliebigen W a h 1bez i r k dieses W a h 1kreise s
oder
durch Briefwaril
teilnc'hmcm.
V. Einern Wahlsdwin erhält auf Antrag
1. ein i 17 das W i:i h lcrvcrzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich c1m WuhHage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund2 außerhalb seines Wahl-
bezirks aufhält,
b) wenn er s<!ine Wohnunq in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis
des neuen Wcihlbezirks eingetragen worden ist,
c) wenn er aus beruflichen Cründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen
Cdir<!c:hens oclcr sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur
unlr,r nicht zurnuLbarc,n Schwierigkeilen aufsuchen kann;
2. ein nkht i 17 dils W /i r1 l<Tvcrzeichnis eingetragener 'Wahlberechtigter,
a) wc,nn <!r nc1chw('isL, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerver-
zeichnis llt1ch § 19 Abs. 1 (bis zum 19 .. oder die Antragsfrist auf Aufnahme
in das Wiihl<:rvcrwichnis nach § 16 Abs. 2 (bis zum 19 ) oder die
Nad1w<;islrisi nüch § lG Abs. 4 (bis zum 19 ) versäumt hat,
b) wenn seir Rc,ch 1. auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19
J\bs. l oder dc,r J\nLraqslrist nach§ 16 Abs. 2 entstanden ist,
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2417
c) w<•11n sein W,dilrcchl im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Absd1luH des WLihl<•rvcrzcichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
WahlsdH i11e hü1rnen von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor
1
dc:r Willi! 12 Uhr 1
) bis zum 18 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich oder
(2. Tag vor der W,l11l)
sdnHtlic:11 hc•,rntragl. werden. Trn Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuch€n des
Wahhc1ums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag
noch bis ,.uni Wc1hltc1g<! 12 Uhr ffestellt werden.
Nicl11. j11 clc.ts Wäh lcrvcrzcichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in Nummer 2 Buchstaben a)
bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage
12 Uhr stellen.
Wer den Anl.rilu liir cin('n <1nderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Der Anl.rc1qsl.<)llc!r mufl den Crnnd für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
VI. Erqibl. sich <1us dem Wc1hlscheirrnnl.rag nicht, daß der vVahlberccbtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, ~o c•rl1iilt <·r mil d<)n1 Wdhlschein zugleich
einen <l!llllicl1en St.irnrnzc!Lel des Wahlkreises,
ci1Jen <1rnllicl1cn, blcJUCll Wcthlurnschlag nebsl Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amt.licl1cn, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen roten Wahlbriefumschlag
und <:in Mcrkbl,!IJ für die\ Briefwahl.
Diese• Papiere wnd<'n ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-
gchändi9I.
Bei der Briefwahl muß der W~:\hler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlsd1ein so
rccht ✓.eiLiq an <l<~n Kn\iswilhllciLer einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr
ci n~wlit.
D<:r Wal1l!ni<d wird i111wrh,llb d(•s Bundesgebietes und Berlin (\Vest) gebührenfrei befördert. Er kanr:
aucl1 in dc·r Diensisl('li(! d<•,; Kreiswnhlleiters abgegeben werden.
... , den l9
Die G<~rnc:-il1clebehörde
1) V·fr1111 11wl11,,1, '\11.•,l<·qe:,l1•ll111 (>i1«w1id1ld ,,;ind, di(:sc und di<> ihr ZU\Jekil1en Orts1eile oder dgl. oder die Nm. der Wählbczirke
i"l!lq<'IH)n,
2) Wc•,n11 ;11Hi<•1c, Z<:d,<:n /1c•,l.i111111t :;i11d, dic•:i<' cll1\Jl'lwn.
:q Dienst:;l<>JIP, Cc·hii11d<> und Zimn1c·r ,1nc;c,bc:11.
~) Jn (;<>1n<ai11dr·11 h1i1ud1i•ll Ant1;i\JP 1rn1 bis zum 2. Tc19 vor der Wdhl, 18 Uhr, ungcnommen zu werdc'Il. Nichtzutreffendes
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 2)
Die nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum ............ Deutschen Bundestag nach den Vor-
schriften der Bundeswahlordnung (§§ 15 und 16) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen
die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahl-
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
.......................................... , den ............................. 19 ..... .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2419
Anlage 5
(zu § 21 Abs. 1)
Cemeinde Wahlbezirk
Kreis
Wahlkreis
Land
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Iür die Wahl zum Deutschen Bundestag am
Dieses Wiihlcrverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom in der
Zeil vom 19 .. bis zum 19.. . zu jedermanns Einsicht
ausgelegen.
Die Vvahlbezirk(~ und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht
worden 1 ).
Die Wahllwzirkc und di<\ Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch
die vVahlbenachrichLigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am .... 19
ortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).
D<1s
1
11\lühlcrverzeichnis umfaßt
....... Blätter - Karten Berichtigung gemäߧ 49
l{t'n nziffer der Bundeswahlordnung 2 )
Al Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
............................. Personen
ohne Sperrvermerk „W" (Wahlsdtein) . Personen
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ...... Personen
mit Sperrvermerk „W" (Wahlschein) .... Personen
A 1 + A 2 Im Wählerverzeichnis
Personen
im;gesamt eingetragen .... Personen
.... , den .. 19 .
Die Gemeindebehörde
Berichtigt nach§ 49 der Bundeswahlordnung 2)
, den .... 19
Der Wahlvorsteher
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur m1szufüllen, wenn nach Abschluß des Wäblcrverzeichni&ses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden
sind.
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 6
(zu § 2] J\bs. 2)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt
Wahlschein
Nr.
für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag am
19
Nur gültig für den Wahl-
kreis
Wählerverzeichnis
Nr.
D 1) Ausstellung des Wahl-
scheines gern. § 22 Abs. 2
BWO
geboren am
wohnhuft in~) Str. Nr.
kann rnil diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. qeqen J\l>qabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stinnnabuahe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. ncncn Eins('IHlunq cks Wahlscheim~s an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch
ßriefwaltl.
... ..... ., den 19 .
Die Gemeindebehörde
Achhmg Briefwähler!
Nachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" nicht abschneiden. Sie
uehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann
erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Versichenullg an Eides Statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an
Eides Stau, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Vertrauens-
person::) qerniif:I dem erklärten Willen des Wählers --- gekennzeichnet habe.
den 19
(Vor-· und l"amilicnname des \,\'dlile1 s oder de1 Vertrauensperson)")
1) Zut1(•lfi,11d(,n!,1Jls i111kr<'t1,.,,11.
~) N111 ilw;füllc,11, wc:1rn Ve1s;rnc!<1nschrill. nicht mit der Wolmung übereinstimmt.
:q Wühl"1. clic dc•s Lcsc•ns unkuncli9 oder wegen Icnrnr,,,1,,,,1,,,, Gcbiechcn nicht in der Lage sind, den Stimmzelte]
hündi\J au,;zuJ•ii l lc,n, hedic•JH:11 sich diJ lwi einer V crlrc1uensr.1er~;on. Diese untc1 zeichnet audi die „Versicherung an
St,lil Zlll
Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2421
Anlage 7
(zu § 25 Abs. 3)
(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
(DIN C 6) blau
------------·-·-----------------------------------------~
Wahlumschlag
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einlegen,
nicht aber den Wahlschein.
(RücksQite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
Nur Stimmzettel einlegen.
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung
an Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahl-
briefumschlag legen.
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 8
(zu § 25 Abs. 3)
Siegelmarke 1)
für die Bundestagswahl 2)
Auf die Rückseite des blauen Wahlumschlags kleben
1) Format DIN A 7; 10,5 X 7,4 cm, Rückseite gummiert.
2) Zusätzliche Beschriftung (am ............................................ 19 ... ) ist zulässig.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2423
Anlage 9
(zu § 25 Abs. 3)
(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)
(etwa 12 X 17,6 cm) rot
Wahlbrief
J\n den
J lcrrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises
(Nr. und Name)
Ort 2 ) 3)
l)i
- . . . . . . . . . -. .. . . . -. .. . .- . . . .
(Straße und Hausnummer der Dienststelle)
(Rückseite des Wahlbriefumschlags)
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahls eh ein
und
2. den verschlossenen blauen Wahl•
ums c h 1a g mit dem darin befind~
liehen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag
verschließen.
1) Postleitzahl einsetzen.
2) Bestimmungsort in der posli1mtlichen Schreibweise angeben.
:J) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift}.
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 3)
(Vorderse.ite des Merkblatts für die Briefwahl)
(DIN A 4)
Gemeindebehörde Ort, Datum
Sehr geehrter Wähler!
Anli<,g<~nd crhalL<·n Sie .die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
i 11 dem <1111 cl<~m Wall lsclwin bezeichneten \!Vahlkreis:
1. den Wahlschein,
2. dc)n c1mllichcn wt~ißcn Stimmzettel,
3. den am Uichc,n blauen Wahlumschlag,
4. dir· SiccJdrnarkc,
5. dc)n rol<'11 Wc1hJbriefumschlag.
Sie kiHrnc11 <111 d<•r Wdl1I Lcilnehmen
l. gegen Abqahe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausv1eises durch Stimm-
abgabe im WahHokal in <)i1wrn beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
od('r
'.!. gr\9en f.hn:-;1•1Hhrny de~; VVahlsd1eirws an den Kreiswahlleiter des auf dem \l\lahlschein bezeichneten \l\lahl-
kreis<,s durc.:h ßriehvahl.
Ndd1 § 1!\ /\ h:;. 4 dt'~, Bur1dt,sw,ilJl9(:sel.zcs kann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur
pcrsiinlid, ilt1c;Lilicn. ·w<ir 1rnbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
das Ergebnis v<!rldlsdil oder eine :,Olcbe Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
mil Pr<'d1cils~;11,dc: llis :;.u 5 Jahren oder mi.t Geldstrafe bestraft.
Uiiici n,l<'h~;ic,ll(,11tl<: ,, Wichtige! Tlinwcise für den Briefwi:i.hlcr" uncl umseitigen „Wegweiser für den Brief-
wülilu" \J<:nc11.1 z11 bc<1chl<'n.
Wichtige Hinweise Hir den Rriefwähfor
1. Dic1 Sl.i11rn1iJb\Jdlw bei ckr Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die
.,Vcrsichcrnng an lJides SialJ zur Biicfwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist und der \1\/ahl-
sdwin cfom rol<!n Wahlbriefumschlag beigefügt ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-
umschlag sLeckcn.
3. Wähler, die! des L<·sc)ns unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimm-
zdld eigenhändig auszurüllcn, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die
,,Versiclwrung an Eides StaLt zur Briefwahl".
::. \Vahlbrid rcchlzcitig zur Post geben: Spätestens bis Freilagmittag vor der Wahl (.. 19 .. ).
lwi (!nlfcrnl liegenden Orten noch früher; von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen-
falls mil LllflposL zurückschicken.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 · 2425
Anlage 10
(zu § 25 Abs. 3}
(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)
Wegweiser für die Briefwahl
1 4
Weißen Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" auf
haben zwei Stimmen: Erststimme links, Zweit- dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift
stimme rechts. versehen.
2 5
Weißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag
legen. in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3 6
Blauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
hinten aufkleben. zur Post geben (außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland: frankiert) oder im Büro des Kreis-
wahlleiters abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei:l I
Anlage 11
(zu § 30 Abs. 1)
An den
Herrn Kreiswahlleiter
in
Kreiswahl vorschlag
der
(Name der Partei) (Kurzbezeichnung)
der Wählergruppe
(Kennwort) 1)
für die Bundestagswahl am 19
im Wahlkreis
(Nr. und Name)
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes m1d des § 30 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber
vorgeschlagen
Familienname, Vorname
Beruf oder Stand
Wohnort und Wohnung
geboren am in
2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist
(Familienname, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist
(Familienname, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustirnmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt . Unterschriften 2 ),
d) Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages, soweit diese nicht
als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht
bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, µnterzeichnen und soweit im übrigen das
Wahlrecht nicht schon auf den Unterschriftenlisten bescheinigt ist 2 ),
e) Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),
f) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
vorliegt 4 ).
.... ,den ................... . .............. 19 ..... .
(Unterschrift des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4 ) -
Unterschriften von 3 Wahlberechtigten 5))
1) Bei Kreiswahlvorschlägen, die nicht von Parteien eingereicht werden.
2) Bei Kreiswahlvorsc.'hlägen von Wählergruppen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und von solchen Parteien, die im Bundestag
oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Ab-
geordneten vertreten waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) Kreiswahlvorschläge von Pa1teien müssen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vor-
sitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wr~nn · Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unter-
zeichnet sein, oder es muß der Nachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen
beteiligten Vorstände vorliegt.
5) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wiihlergruppen haben die ersten 3 Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag
selbst zu leisten.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2421
Anlage 12
(zu § 30 Abs. 4)
Blatt ___ .
Güllig sind nur Unlerschriften, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
. , den 19
Der Kreiswahlleiter
U nterschriftenliste
für die Wahl zum .. Deutschen Bundestag
Ich unlerstülzc hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der __ _
(N,11nl' d()I PMtei - Kurzbezeichnung -- oder der Wählergruppe - _Kennwort -)
in dem
(Familienname, Vorname, Wohnort)
als Bewerber im Wahlkreis
(Nr. und Name)
benannt ist.
Persönliche Familienname Geburts- Wohnort, Straße
Lfd. und Vorname datum und Hausnummer
Nr. t) und handschriftliche
1 1
Unterschrift des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift angeben
1
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 2 )
Die unter Nr.
dieser Unlerschriflenliste aufgeführten ........ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-
gesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-
ten Wahlkreis wahlberechtigt (§ 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes).
.......................................................... , den .... 19
Die Gemeindebehörde
(Dienstsie(Jel)
1) Die fortlaufende Num,,,ierung hat auf jedem Untcrschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Bcsdwini~JuncJ wird au! der Riickseil.c des Formblatts vorgedruckt.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Anlage 13
(zu § 30 Abs. 4)
Gemeinde ................................................................................................ ..
Kreis ........................................................................................................... .
Wahlkreis
Land ........................................................................................................... .
Bescheinigung des Wahlrechts 1)
für die Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
Herr/Frau ...................... . ········································································1 geb. am ......................................................... ,
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in ...................................................... Straße Nr ................... ,
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechts-
voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahl-
recht ausgeschlossen und im vorbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt (§ 20 Abs. 2 und 3 des Bundes-
wahlgesetzes),
............................................................ , den ........................ 19 ..... .
{Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1) Die Bescheinigung kann auf die Unterschriftcnlistc gesetzt werden.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2429
Anlage 1.4
(zu.§ 30 Abs. 5)
Zustimmungserkfärung
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der
(Name der Partei - Kurzbezeichnung - oder der Wählergruppe -- Kennwort-)
im vVahlkreis
(Nr. und Name)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber
gegeben habe.
Ich bin auf der Landeslisle der
(Name der Partei - Kurzbezeichnung-)
im Lande ........ als Bewerber vorgeschlagen.
(Name des Landes)
................................. ,den ....................................... 19 ..... .
(Vor- und Familienname in Maschinen- oder Drucksduift
und handschriftliche Unterschrift)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 15
(zu § 30 Abs. 5)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum. . Deutschen Bundestag
Herr/ Frau ., geb. am
jVor- und Familiennrme)
in , Beruf oder Stand ..
Wohnort ., Wohnung
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes).
, den 19 ..
{Diensl~iegel) Die Gemeindebehörde
Nr.105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.September1975 2431
Anlage 16
(zu § 30 Abs. 5)
............. , den ........................ 19 ..... .
Niederschrift 1)
('>cimtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mil9lieder-Vc·rln·lr-rvnsammlung 2 ) für die Aufstellung des Bewerbers
der
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -l
für den Wahlkreis
(Nr. und Name)
zur Wahl zum Deulsc:lH•n Bundestag.
D
(einberufende Parteistelle)
hatte am ............................ durch
(Form dsr Einladung)
eine Mit9liederversammlung der Partei im Wahlkreis 2 )
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt
ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte gewählten Vertreter)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes -
allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-
sammlung)
auf den 19 Uhr nach .... zur Auf-
(Ort und Versammlungsraum)
stellung eines Wahlkreisbewerbers einberufen .
Erschienen wanm ..... ...... ......... stimmberechtigte Mitglieder 2) 3).
(Zahl) Vertreter 2) 3).
Die Versammlung wurde geleitet von .
(Vor- und Familienname)
Schriftführer war
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom .
bis
für die besondere Vertreterversammlung 2 )
für die allgemeine Vertreterversammlung 2 )
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist 2 ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-
macht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, ange-
zweifelt wird 2),
3. daß nach der Parteisatzung 2}
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 4)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1.
2.
3.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-
nehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten
Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt a,b.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. Stimmen
2. Stimmen
3. Stimmen
(Familiennamen der Bewerber)
Stimmen thal tun gen
Ungültige Stimmen
zusammen
Hiernach hatte ..................................... - keiner
(Name des erfolgreichen Bewerbers)
der Vorgeschlagenen 2) die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
Jn einem 2. Wahlgang 5) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. .............. .
2.
(Familiennamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. Stimmen
2. Stimmen
(Familiennamen der Bewerber)
Stimmen thal tun gen
Ungültige Stimmen
zusammen
Hiernach ist als Bewerber gewählt: .................................................................................................................................... .
(Vor- und Familienname, Wohnort)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2 ) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 2 ).
Die Versammlung beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers
in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
1) Bei Aufstellung von Bewc1 bcrn <Jemüß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niedersd11ilt
zu erstellen.
2) Nichtzu !.reffendes streichen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfadie, absolute Mehrheit) angeben.
5) Wenn nach dem Wahlvcrfi1hw11 voHJ<)sehen.
Nr. 105--Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.September 1975 2433
Anlage 17
(zu § 30 Abs. SJ
Versicherung an Eides Statt
\,Vir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ..................................................................................................... .
(Nr. und Name)
an Eides Statt, daß die Mitgliederversammlung-Vertreterversammlung 1)
der
(Name de1 Partei - Kurzbezeichnung-)
im Wahlkreis am. 19.
in ..
(Ort)
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
(Vor- und Familienname, Wohnort)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag im Wahlkreis
....................................................................... zu benennen.
(Nr. und Name)
.......................................... , den .............................. 19 ..... .
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Drudrnchrift
und handschriftliche Unterschrift)
(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftlidle Untersdlrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 5)
Wahlkreis
Land
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschfäge
, den 19
I. Zur Prüfung der eingereichten Krciswahlvorschläge für die Bundestagswahl am
. 19. .. im Wahlkreis
(Nr. und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahl-
ausschuß zusammen. Es waren erschienen:
1. .___ als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. ..... als Beisitzer
4. ....................... als Beisitzer
5. ...................... als Beisitzer
6. ................... als Beisitzer
7. .... als Beisitzer
8. . _. als Beisitzer
(Fi:nnilienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
__ als Schriftführer
__ . als Hilfskraft
Der Vorsitzende eröffnete um die Sitzunq damit, daß er die Beisi1zer und den
Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgabe~ durch Handschlag verpflichtete. Er
stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
bekanntg(!macht und die V crtrauensmänner aller eingr,reichten Kreiswahlvorschläge schriftlich -
fernmündlich - geladen worden sind.
II. Der Vorsi l.zcnde leglc (km Krciswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. eingegangen am . 19 Uhr
2. eingegangen am 19 Uhr
3. eingegangen am .__ ·19 Uhr
usw.
Er b()richlele über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
III. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß
kein Kreiswahlvorschlag ----- folgende Kreiswahlvorschläge -- verspätet eingegangen ist - sind:
1. .. ____ eingegangen am __ _ . 19 Uhr
2. ___ eingegangen am _ 19 Uhr
Der Krciswahlaussdrnß wies diese Kreiswahlvorschläge durch Beschluß zurück.
IV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvorschlag
und Arl des Mangels angeben):
Nr. 105 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2435
V. Auf Clll11d dr!r fesl~J('slclltcn Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge
z11 riick,:.u W('i scn:
VJ. D<~r Krciswt1!ili1uss<hun lwschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
K rciswc1hl vorsch l,HJ Bewerber Partei - Kurzbezeichnung - oder Wählergruppe - Kennwort -
--~-------------------------------------------------------------
(Familienname, Vorname)
(Beruf oder Stand)
(Geburtsdatum, Geburtsort)
(Wohnort)
(Straße, Hausnummer)
usw.
VII. Der Krciswühlausschuß bc'.schloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des
Vorsitzenden den A usschlüg. Die Sitzung war öffentlich,
VJJI. Der Kreiswahlleiter gub die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf das zulässige Rechts-
rniltel hin.
IX. VorsldH:nde Nic!derschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem
SdHiflführc!r genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1.
2.
Jkr Krciswahllcilcr
3. ............ ···················· ················
4.
Der SchriHführcr
5. ····························••·•·······
6.
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1
Anlage 19
(zu § 35 Abs. 1)
An den
Herrn Landcswahlleiler
in.
Landesliste
der
(Name der Partei - Kurzbezeichnung-)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
für das Land
(Name des Landes)
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und. des § 35 der Bundeswahlordnung werden als
Bewerber vorgeschlagen:
Lfd.
Nr.
l Familien-
und Vorname
Beruf
oder Stand
Geburtsdatum„
Geburtsort
Wohnort
und Wohnung
1
2
3
4
usw.
2. Vertrauensmann für die Landesliste ist
(Familienname, Vorname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist
(Familienname, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Der Landesliste sind Anlagen beigefügt, und zwar
a) .... Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
c) Blatl Unterschriftenlisten mit insgesamt ..... Unterschriften 1 ),
d) Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste auf der Unterschriftenltste,
soweit das Wahlrecht nicht auf dieser bescheinigt ist1),
e) Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen
nebst Versicherungen an Eides Statt(§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),,
f) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2).
............. , den 19
(Unterschrift des Vorstandes des Landesverbandes der Partei) 1)
1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter \Vahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-
sdiläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren.
2), Die Landesliste muß von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband
oder keine einheitliche Lundesor~anisation, so muß die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Unterschrift des einreichenden Vor-
slimdes genügt, wenn dieser innerhalb der Einreidrnngsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmad1t der anderen beteiligten
Vorstände beibringt.
Nr.105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2437
Anlage 20
(zu § 35 Abs. 3)
Blatt
Gültig sind nur Unterschriften, die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
............................................... , den ............... . 19.
Der Landeswahlleiter
Un terschriftenliste
für die Wahl zum . Deutschen Bundestag
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ................. .
(Name der Partei Kurzbezeichnung -)
für die Landeslistenwahl in
(Name des Landes)
Persönliche und Familienname Geburts-
Lfd. und Vorname datum Wohnort, Straße und Hausnummer
Nr.t) handschriftliche
1 1
Unterschrift 2) des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift angeben
1
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Die unter Nr.
diesn Unterschriftenliste aufgeführten Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie erfüllen die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-
gesetzes, sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im vorbezeichne-
ten Land wahlberechtigt (§ 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes).
................................................ , den .. ................................. 19 ..... .
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiew~l)
1) Die fortlaufende Numerierung hat iluf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Sammlung von Unleischrilten ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig.
3) Die Beschcinigt1ll\J wird aur der Ri.ickseil.c des Pormblatts vorgedruckt.
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 21
(zu § 35 Abs. 4)
Zustimmungserklärung
Ich st:mmc meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der
(Name der Partei - KurzbezeidJ.nung -)
für das Land .
(Name des Landes)
zur Wahl des Deutschen Bundestages zu.
Ich versichere, daß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur Benennung
als Bewerber gegeben habe.
Ich bin im Kreiswahlvorschlag der ........ .
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -)
für den Wahlkreis als Bewerber vorgeschlagen.
(Nr. und Name)
., den ..... ., ........................... 19 ...... ..
(Vor- und Familienname in Maschinen• oder Druckschrift
und handsduiftliche Unterschrift)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
Nr. 105- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2439
Anlage 22
(zu § 35 Abs. 4)
.. , den .............................. 19..... .
Niederschrift
(stimtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitglieder-Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -)
für das Land
(Name des Landes)
zur Wahl zum Deutschen Bundestag.
D
{einberufende Parteistelle)
hatte am ..... durc:b. ......... .
!Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Lande 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für die Landesliste ist eine Versammlung der im Zeit-
punkt ihres Zusammentritts im Lande zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte gewählten Vertreter)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei - § 6 des Parteiengesetzes -
allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Ver-
sammlung)
auf den 19 ................... Uhr nach
(Ort und Versammlungsraum)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder 1 ) 2 ).
(Zahl) Vertreter 1) 2).
Die Versammlung wurde geleitet von
(Vor- und Familienname)
Schriftführer war ..
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Lande in der Zeit vom ................................... .
bis.
für die besondere Vertreterv~rsammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1}
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festge-
stellt worden istl),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Voll-
macht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, an-
gezweifelt wird 1),
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. daß. nach der Parteisalzung 1 )
dc1ß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer :i)
4. dc1ß rnil verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die
Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über
die Bewerber
1. Nr. einzeln
2. Nr. gemeinsam
mit verdeck len Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimm-
zettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstim-
mungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem· Stimm-
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für
die Landes! iste folgende Bewerb(~r in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 4):
1.
2.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
3. usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 1).
Die Versammlung beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber und die
Feststellung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familieaname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Drut'kschrift und handschriftliche Unterschrift) c der Druck:schr ift und handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes stre-ichcn.
2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familienr,amen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
!l) Wahlverfahren (z.B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
4) Die Bewerber können in einer Anlaue aufgeführt werden.
Nr.] 05 --- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2441
Anlage 23
(zu § 35 Abs. 4)
Versicherung an Eides Statt
Vifir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .......................................................................................................... .
(Name des Landes}
an Eides Statt, daß die Vertreterversammlung - MitgJiederversarnmlung 1)
der
(Name der Pilrlei -- Kurzbezeichnung-)
mn 19.
die Bewerber und ihre Reihenfolge in der Landesliste zur Wahl zum ... ..... Deutschen Bundestag
für das Land .
((Name des Landes)
in geheimer Abstimmung festgelegt hat.
................................................ , den ....................... 19
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
j:S-111me des Unterzeichners in Maschinen- oder DrnckscbriH
und handschriftliche Unterschrift)
·················· ··················· ·························
(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
]) _\:ichtzulrelfcndcs streichen.
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 24
(zu § 40 Abs. 1)
An den
Bundeswcthllei Ler
in
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
der
(Narne der Partei - Kurzbezeichnung --)
für die Bundestagswahl am 19.
Als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste der oben genannten Partei
für das Land ............................................. . ........ erklären wir gemäß §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes
(Name des Landes)
den Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei
1.
2.
3.
(Bezeichnung der Landesliste - Kurzbezeichnung -) (Land)
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land .... , daß wir als
Vertrauensmann und Stellvt!rl.reter für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt sind, liegt bei 1 ) .
.................................................... ....... , den 19 _
(Vor- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer,
Fernruf des Vertrauensmannes) 2)
(des Stellvertreters) 2)
1) Nur beizufügen, wenn nach de1 Einrcicln1ng der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.
2) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in han~schriftlicher Unterschrift.
Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2443
Anlage 25
Stimmzettel (zu § 41 Abs. 1)
für die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ....
Sie haben 2 Stimmen
hier 1Stimme hier 1Stimme
für die Wahl für die Wahl
eines Wahlkreisabgeordneten einer Landesliste CParteiJ
[Erststimme] (Zweitstimme]
Schmitz, Mathias Christlich Demokratische
CDU 1
0 0
1
Werkmeister Christlich Union Deutschlands
Köln,
Hohe Str. 30
CDU Demokratische
Union Deutschlands
lviinzenbach, Frau Krings,
Lammerich, Mewissen, Küppers
Kolvenbach, ·Franz Sozialdemokratische 2
SPD
0 0
2
Gesd1äftsführer Sozialdemo- Partei Deutschlands
Köln,
Aachener Str. 29
SPD kratische Partei
Deutschlands
Sdunitz, Frau Nolden,
fütgenbach, Walbröhl, Palm
Dr. Jansen, Hildegard 1~reie Demokratische 3
0 0
3
Ärztin
Kö_ln-Mülheim, FDP Freie
Demokratische
FDP
· · ·
Partei
Meurer, Merten, Nettekoven,
Wiener Platz 15 · · Partei Fräulein Röttgen, Sd1lösser
4
5 Linzbach, Josef
0 XP
X Partei
Blohmer, Frau Kürten, Richter,
Blenig, Baumgarten
Geschäftsführer
Köln,
Neumarkt 15
Wählervereinigung
Linzbach
Parteilos 0
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 26
(zu § 44 Abs. 2)
Wahlbekanntmachung
1. Am ........ . 19 ..... .
findet die
Wahl zum Deutschen Bundestag
statt
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1 )
2. Die Gemeinde 2 ) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in der Schule eingerichtet.
Die Gemeinde :i) ist in folgende .................. Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Schule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Schule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4 ) ist in .................. allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ...................................... .
bis .............................................................. zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahl-
raum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-
verzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzu-
bringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten
des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-
wahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,
bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurz-
bezeichnung verwendet, auch diese, und die Namen der ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landes-
listen und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck} durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden.
4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein
ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Nr.105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2445
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis
18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 de!ö,
Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar
(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
..............................,.................. ,den ......... . ···········• 19 ...
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5j Wenn Anstaltswahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
2446 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Anlage 27
(zu§ 66 Abs. 1)
Land ................................................................. ,. .............................. ..
Wa.hlkreis ....................................................................................... .
Wahlbezirk ...................................... .
Zählliste
Erststimmen 1 )
für die gültigen und ungültigen
Zweitstimmen 1 )
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ...................................................................... 19 .... .
2)
Bewerber 1 ) Bewerber 1 )
Ungültige Stimmen Landesliste 1) Landesliste 1)
Partei: ............................................. Partei: ..................................... .
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41 42 43 44 45 46 47 48 49 so 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 so 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50
usw. usw. usw.
Zusammen: Zusammen: Zusammen:
Die Zählliste ist der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.
.............. ,den ........ 19 ...
(Unterschrift des Wahlvorstehers) (Unterschrift des Listenführers)
l) Nichtzutreffendes streichen.
2) Die Spulten können auch waagerecht angelegt werden.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2447
Anlage 28
(zu § 68 Abs. 6)
Wahlbezirk Nr. 1 )
ßriefwahlvorstand Nr. 1)
Gemeinde 1)
Wahlkreis 1)
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ..... 19
Die Meldung erslc1ttel auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)
der Wablvorstcher an die Gemeindebehörde,
die Genwindebehörde an den Kreiswahlleiter,
der Briefwahlvorsteher an den Kreiswahlleiter,
der KreiswahlleilE'.r an den Landeswahlleiter.
Kennziffer~)
A 1. + A 2. Wahlbercchligte ::)
B. Wähler
C. Ungülligte Erststimmen
D. Cüllige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf
Name der Partei --· Kurzbezeichnung - oder Wählergruppe - Kennwort - Stimmenzahl
1.
2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen.
Als gewählt gelten kann der Bewerber 4)
Name der Partei .:_ Kurzbezeichnung --
oder Wählergruppe - Kennwort -
E. Ungültigte Zweitstimmen
F. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf
Landesliste Stimmenzahl
1.
(Bewidmun9 der Landesliste)
2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen.
(Untersdirift)
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meldc·nden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichlzutreffencl,•s streidwn.
2) Nadi Abschnitt X der Wahlniederschrift (Anla9e 29), bei der Briefwahl nach Abschnitt VIII der Wahlniederschrift (Anlage 3,0);
siehe~ auch Zusammenstelhm9 Anlü9e 31.
:l) Vom Briefwal1Jvorstand nid1t auszufülJen.
4) Nur in tler Schncllrneld11n9 des K1eiswühl:eiters an9eben.
2448 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 29
(zu § 69 Abs. 1)
'\1Vahlbezhk Nr.
(;(~mcinde
Kreis
\Nahlk reis
Lind
Wahlniederschrift
zur
19.
den 19.
(Ort)
J. Zu der auf heule anberaumten Bundestagswahl
waren für den Wahlbf\Zirk vom Wahlvorstand erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
(Vor- und Familiennamen)
Als J-1i1fskräfle waren zugezogen
t.
2.
3.
(Vor- und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-
vorstandes durch J-Iandschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er
belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bund<·swahlgcsetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wc1hlurne verschlossen Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im vVahlraum
Wahlz(~lle(n) mit Ti.sch(en) aufgestellt, ein Nebenraum - Nebenräume - hergerichtet, der -
die - nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-
tisch übersehen werden konnte.
V. Mit der Wahlhandlung wurde um Uhr Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-
abgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich
ausgestc~llten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlbcrechtigtc~n in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buch-
staben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der
Gemeindebehönle und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2449
VI. Besondere! Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
Als besondere Vorfülle waren zu verzeichnen:
(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 d.er Bundeswahl-
ordnung)
Uber die Einzellwi1Pn wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Kr.. bis Kr.
beigefügt.
VII. Von 18 Uhr 1 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum am\·esenden vVahlberechhgten zur Stimmabgabe
zu9cli.1ssen.
Um Uhr Minuten erklärte der Wahlvorsteher .die Wahl für geschlossen. Vom v\Tahltisch
wurden dlle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
VIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnomm.en - mit dem In-
halt der Wcthlurnen der Wahlvorstände nach den §§ 57 und 58 der Bundeswahlordnung ver-
mischt. - - i) und ungeöffnet gezählt.
Die Zi:ihlung er9ab .... Wahlumschläge
(=Wähler B.)
b) Dari.lufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab .... Vermerke
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen (B 1.J
---------
b) + c) zusammen .... Personen
Die Gesamtzahl b) -1- c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamtzahl
b) + c) war um größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschiedenheit., die
sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem;
IX. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt wordern
waren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so
unter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war,
wurde ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-
umschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-
zettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer
in Verwcthrun9 genommen.
Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht
hatten, zählten und hielten fest; wieviel gültige Zweitstimmen auf die jeweilige Landesliste entfielen
und wieviel Zweitstimmen als ungültig anzusehen waren. Danach übergaben die Beisitzer die ein-
zelnen Stapel nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem Stimmzettel laut
vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war; bei den Stimmzetteln, auf denen
nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme un-
9üllig war. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er diesen den nach
Satz 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels stellte der Beisitzer,
der den Stapel unter Aufsicht hatte, zusammen mit dem Listenführer fest, daß unter Berücksichtigung
der noch vom Wahlvorsteher ausgesonderten Stimmzettel rechnerische Ubereinstimmung der nach
Satz 4 ermittelten Zahl mit der Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung).
Da sich zahlenmiißige Abweichungen ergaben, zählte der Beisitzer den Stapel erneut. banach ergab
sich Ubereinstimmung -- keine Ubereinstimmung - mit der Zählliste. Da keine Ubereinstimmung
erzielt wurde, las der Wahlvorsteher den jeweiligen Stapel erneut vor, wobei der Listenführer seine
Eintragungen überprüfte. Danach ergab sich eine Ubereinstimmung mit der Zählliste. 2 )
Sodann wurden die Stimmzettel, die nicht ausgesondert waren, von mehreren Beisitzern unter Auf-
sicht des Wahlvorstehers nach abgegebenen Erststimmen neu geordnet, getrennt gelegt und so unter
Aufsicht gehalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden
war, wurde ein eigener Stapel gebildet. Die Erststimmen \Vurden hierauf in gleicher vVeise gezählt
wie die Zweitstimmen.
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Ntmmehr si.lqlc der Wc1hlvorsteher für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekenn-
zeic:hnel.cn Slimmzetlr!I, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben
wurden, jcwt!ils an, ddH beide Stimmen ungültig sind.
Anschließend en tsc:hiecl der W c1hlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen
ausgc~sondcrtcn St imm,cl l.t!ln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung
mündlich bekannt und sagle bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landes-
liste die) Slirnrnc ab~J<'qeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide
Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden
waren m1d versal1 die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Beim Verlesen clcir ~l Lil t i9en und ungültigen Erst- und Zweitstimmen ist der Wahlvorsteher durch
einen vom Wahlvorsld!Hl lwstimmten Beisitzer laufend kontrolliert worden.
Die vom Wahlvorsteher hl:stimmten Beisitzer sammelten
1. die S1 imrnzettcl, c1uf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, 9c~l rennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Sl irnmzcttel, auf clcnen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die lc~er ahqe~JC'bP11e11 \Nahl umschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlurnsd1l;1q<', die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten
und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und hc~liiPllc'n sie unter ihrer Aufsicht.
Die in Nummer 4 lJcz(~ichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort-
laufenden Numnwrn bis beigefügt.
Die Zählun~J der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige und llll~JLilli~Je Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-
laufend eine Zilhl ilbslrich und den Aufruf laut wiederholte.
X. Wahlergebnis
Die Zahlc!t1ilt1~Jt1lwn fijr die Zeilc~n A 1., A 2. und A 1. + A 2. sind der berichtigten Bescheinigung über
den Abschluß des WJhl0rverzcichnisses zu entnehmen.
Kennzifü~r :1) Personen
At. Wt1hlbercchligte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
( Wahlsdwin)
A 2. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein)
A 1. + A 2. Tm Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen
B. Wühler insgesamt {Nr. VIII a)
B l. D,mm1er ·wähler mit Wahlschein (Nr. VIII c)
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 4)
C. Ungültige Erststimmen
D. Cülti~Je Erststimmen
Von den 9ülLigen Erst stimmen entfielen auf
Nr. Vor- und Familienname der Bewerber, Partei Er s t stimmen
1.
2.
3.
(laut Stimmzettel)
Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 5)
E. Un9ülti9e Zweitstimmen
F. Cültige Zweit stimmen
Von den ~Jiiltigen Zweit stimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweit stimmen
1.
2.
3.
(laut Stimmzettel)
Zusammen
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2451
Xf. Die z;1hllistcn wunlen vorn Lislenführer und vVahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
l'\r. bis Nr. beigefügt.
XJI. Dils Wdliler~JC'llllis (Nr. X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann
duf schnellslern We~w lcldonisch --·· durch Boten - an . .... .. ....... ......... übermittelt
Anwes<'nd waren wi.ihrend der Wahlhandlung immer mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes.,
darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung
und Fcsfslellun9 des Wdhlergebnisses alle Mitglieder.
Di(' W<Jhllwndlun~J sowi<' die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Besondere Vorkomn1nisse lwi der Ermittlung des Wahlergebnisses, Gründe für eine erneute Zählung
der StirnnH:n dtli Crund dl!s Antrages eines Mitgliedes des Wahlvorstandes, Gründe für die Verwei-
genrng der lln1ersd1rill unlc!r die Wahlniederschrift:
Vors!elwnde l\.:ied('Jf;dnifl wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des WaM-
vorc;I c1ndes ;Jciwhniiqf und nrn ihm~n unterschrieben.
Der vV,tl1l vorsleher Die übrigen Beisitzer
Der Schri!Lfül1rer
Nach Schluß des vVahlfJCsd1ü!ts wurden alle Stimmzettel und \!\Tahlscheine, die nicht dieser Niederschrift
beigefügt sind, wie folgt verpackt:
Paket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach \.Vahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf
denen nur die: Zweiistirnrne abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abgc~1ebcnen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen vVahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnür!, versieg1?lt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des \Nahlbezirks
und der Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftragten der Gemeinclebehörcle werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,.
2. die versiegelten Pakete, das \Nählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenenfalls mü
Schloß und Schlüssel - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegen-
stände.
Der Wahlvorsteher
Dif! \Vahlniedc~rschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am
Uhr von d('m Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
lj Im F<1lle dc·s § 4:i Abs. 2 d<'l Bundeswahlordnung zu dem festgesetzte:n Zeitpunkt.
2) Niditzulreffe11des sl.reiclien.
:11 Wahlnied('rsdHillen und Mel<fovurdruck(' sind aufeinander abiJestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schn(,Jlme!dung bei ders1.•!lwn Kennziffer einzulrngen,, mit der sie in der Wahlniedersdnift bezeichnet 5ind.
4) Summe C + D, muß mit B. ülH,reiHstirnmen.
5) Su111rne E. + F. muß mit B. ülH:reinsl.immen.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 30
(zu§ 72 Abs. 3)
Briefwahl vorstand
Wahlkreis
Land
Wahlniederschrift
zur
Bundestagswahl am .
über die Feststellung des Briefwahlergebnisses
.... ......... .... .. .. ., den ................. . 19 ..
(Ort)
1. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr.
erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7 ...... als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
(Vor- und Familiennamen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Vor• und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ... .......... . Uhr damit, daß er die
übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer
Aufgaben verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter Wahlbriefe sowie
die dazugehörig<)n Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
V. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-
umschlag und übergab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des
Wählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und
weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den
Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahl-
scheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Sofern der Name des Wahlberech-
tigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde er im Wahlscheinverzeichnis gesondert
nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.
Nr. 105 - --Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2453
Es wurden ins~J<isamt ... Wahlbriefe beanstandet.
Ddvon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
Wahlbriefe, weil ckm Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wdhlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbride, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl
gültigic!r und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Wahlscheine f~nthalten hat,
Wahlbriefe, w<!il der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbrief<\ W(!il kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wi!hlhridc, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahl-
gelwimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-
lwren Cegenstand enthalten hat.
Zusammen . . . Wc1hlbriefe.
Sie wunlen samt Inhalt ,rnsgesondert,
mit einem Vermerk iiber den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder vc!rschlossen,
fortlaufond numerjert und
der Wühlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Bl!schlußfassung wurden Wahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2
bis 6 behandell. WM Anlaß dc\r Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlnieder-
schrift beigefügt.
VI. NachdE!rn ctllc bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in
die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden
entnommen und ungc)öfftwt gezählt.
a) Die Z~ihlung ergab Wahlumschläge
(= Wähler B., zugleich B 1.)
b) Daraufhin wurden die in <las Wahlscheinverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab Vermerke
c) Sodann wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab Wahlscheine
Dit! Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der
Wahlscheine stimmte - nicht überein. Die Verschiedenheit, die
sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus
folgendem:
VII. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden
waren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so
unter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war,
wurde ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-
umschläge und Stimmz(~ttel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-
zettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer
in Verwahrung genommen.
Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht
hatten, zählten und hielten fest, wieviel gültige Zweitstimmen auf die jeweilige Landesliste entfielen
und wieviel Zweitstimmen als ungültig anzusehen waren. Danach übergaben die Beisitzer die ein-
zelnen Stapel nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem Stimmzettel laut
vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war; bei den Stimmzetteln, auf denen
nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme un-
gültig war. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er diesen den nach
Satz 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Nach dem Vorlesen eines jeden Stapels stellte der Beisitzer,
der den Stapel unter Aufsicht hatte, zusammen mit dem Listenführer fest, daß unter Berücksichtigung
der noch vom Wahlvorsteher ausgesonderten Stimmzettel rechnerische Ubereinstimmung der nach
Satz 4 ermittelten Zahl mit der Zählliste bestand (§ 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung).
Da sich zahlmüßige Abweichungen ergaben, zählte der Beisitzer den Stapel erneut. Danach ergab sich
Ubereinslirnmung -~- keine Ubereinstimmung - mit der Zählliste. Da keine Ubereinstimmung erzielt
wurde, las der Wahlvorstelwr den jeweiligen Stapel erneut vor, wobei der Listenführer seine Ein-
tragunqen überprüf le. Ddnach ergab sich Ubereinstimmung mit der Zählliste. 1)
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Soddnn wurden die Sti1nmzctlel, die nicht ausgesondert waren, von mehreren Beisitzern unter Auf-
sidit d()S Wuhlvorsl<)!wrs nach abgegebenen Erststimmen neu geordnet, getrennt gelegt und so unter
A11fsid1t !Jelrnlten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden
war, wurde ein eiqc\ner Stapel gebildet. Die Erststimmen wurden hierauf in gleicher Weise gezählt
w.ie di(' :ZW()itstirnmen.
Nunmehr sa9te der Wdhlvorsteher für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekenn-
zeic:hn<'ten Stirnrnze1J(d, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben
wurden, jewdls <111, daß beide Stimmen ungültig sind.
Anschließend entschied der W<1hlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen
aus9esondertcn St imrnzdteln ub9egeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung
mündlich Iwkdllll t und saqt1c) hr!i gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landes-
liste die Stimme ahue9ehen worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide
Stimtn<'ll oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden
wan)n und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Beim Verlesen der fJiiltiqen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen ist der Wahlvorsteher durch
einen vorn Wahlvorstand bestimmten Beisitzer laufend kontrolliert worden.
Die vorn Wahlvorsteher lwsl.immten Beisitzer sammelten
1. die) Stimrnzetlc!I, <1111 denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, !Jelrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer ,tb(J(~gebe1w11 Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wnhl umschlüge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten
und die Wahlumschlüge mit mehreren Stimmzetteln
je fiir sich und lwhielten si(: unter ihrer Aufsicht.
Die in Nummer 4 bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort-
laufenden Nummern ... bis ... beigefügt.
Die Zählunu der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige 11nd unqüll i9e Stinune in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-
laufond eine Zdhl <1bstrich und den Aufruf laut wiederholte.
vm. Wahlergebnis
Kennziffer 2 )
B. (zu-
gleich B 1.). Zahl der Wähler (Nr. VI a)
8
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) }
C Ungültige Erst stimmen
D. Gültiqe Erst stimmen
Von den gültigen Erst stimmen entfielen auf
Nr. Vor- und Familienname der Bewerber, Partei Erst stimmen
1.
2.
3.
(laut Stimmzettel)
Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweit s t im m e n) 4)
E. Ungültige Zweit stimmen
F. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Z w e i t stimmen
].
2.
'.i.
(Jaul Stimmzettel)
Zusammen
]X. Die Ziihllisten w11rclen vorn Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
Nr. bis beigefügt.
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2455
X. Das Wahlergebnis (Nr. VIII) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
sodann auf sdrnel lsll•m Wege telefonisch durch Boten - an den Kreisvvahlleiter übermittelt.
Während der Offnung und Prüfung der Wahlbriefe waren immer mindestens 4 Mitglieder des Vvahl-
vorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre SteHvertreter anwesend.
Während der Ermittlung und Feststellung des v\Tahlergel:misses waren alle Mitglieder des \,VahJ-
vorstandes anwesend.
Die Ermitllunq und die Feststellung des Wahlergebnisses ·waren öffentlich.
Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung des Wahlergeibnis:ses, Gründe für eine erneute Zählung
der Stimmen auf Grund des Antrages eines Mitgliedes des \\Tahh'orstandes, Gründe für die Ver-
weigerung der Unterschrift unter die WahlniederschriH:
Vorstehende Niederschrift wurde vom. Schriftführer Yürg;etese:: von den ]\fügliedem des \iVahl-
vorslandcs genehmi9t und von ihnen unterschriebe:::
Der \,Vahlvorsleher Die ülnigen Beisitzer
Der SteHverirder
Der Schriftführer
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und \\'ahlscheine, die nicht dieser Niederschrift
beigefügt sind, wie folgt verpackt:
1 Paket mit den Stimmzelteln, geordnet und gebündelt nach \Vahlkreisbewerbem, nach Stimmzetteln,, auf
denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist., und nach. ungekenm:eichneten Stimmzetteln,,
Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nu,nmer des Briefwah1vorstandes und der Inhalts-
angabe versehen.
Dem Beauftragten des Krei sw ah 11 ei ters werden überge:be[1
1. diese Wahlniederschrift,
2. die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse . die \\'alhl.mnschläge. die \'Vahlurne - gegebenen-
falls mit Schloß und Schlüssel -- und die sonst zm Verh.ig1mg gestellten Ausstattungs,ge,gen.stände.
Der -VVaMvorsteher
Die Wahlniedersduill rnil allen darin verzeichneten Anla,ge11:. 'li\Hude am
Uhr von dem Cnt,erzeädmeten auf ilu-e VoHstäno!igkeit überprüft und übernommen.
(l:nterschrift des Bea'J.(tragterr des Kreiswah!!eitersj
1) Nichtzulreffend(is sln,id1f'r1.
!) Wahlniederschriften und MeldPvordrucke sind aufe,nander Die einzelnen Zah[err de.; 'Wah'.erge 1rnis,es sind in die
Sdmellmeldun\J bei dcrsPlbcn Kc1111/,illc,r c•:n1•.t:.rd•Je,1c, n:1t d·N m der· V/al,lrriedenchrift bezet,Jme( si:id.
:!) Summe C. + D. muß mit B. ühercinslimmetl
4) Summe E. + F. muß mil B. übeieinslirnmeit
Anlage 31 N
~
'11
(zu§§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1) 0')
Wahl zum Deutschen Bundestag Gemeinde
Kreis
am
Wahlkreis
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl Land
\Vahlbezirk-Nr. Wahlberechtigte Wähler Wahl in den Wahlkreisen Wahl nach La.ndeslisten 2 )
S+ati-
stische
- Laut Wählerverzeichnis
Gemeinde Erst- Von den gültigen Erst- Von den gültigen Zweit-
Ge- stimmen entfallen auf Zweit-
nach insgesamt darunter stimmen stimmen entfallen auf
meinde- - BWO § 22 (A 1. + A 2. insgesamt mit den Bewerber stimmen
die Landesliste
kenn- ohne Sperr- mit Sperr-
Ziffer
Kreis
vermerk • \V" vermerk • W"
Abs. 2 + A3.) Wahlschein
un- t,j
- 1) gül- un-
(acht- gül-
stellig) Briefwahlergebnis
(Wahlschein) (Wahlschein) gül-
tig
tig gül-
tig
tig §
Wahlkreis P-
A 1. A2. A3. A. B. B 1. C. D. 1 ro
1
1
2
1
3
1
- E. F. 1
1
2
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3
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1) Nur vorn Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 der Bundeswahlordnung übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.
2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des
Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2457
Anlage 32
(zu § 73 Abs. 6)
Wahlkreis
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
.. , den. 19
J. Zur F<>slslellun~J de1 L::rqdlllisse der Bundestagswahl am
irn Wdhlkrcis trat heute, am 19
(Nr. und Name)
ni.lch ordnungs~J<'rn/ißer L1clung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es ersd1 il'nen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. . ..... als Beisitzer
4. .. ........ als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. __ ......................... als Beisitzer
7. .... . __ als Beisitzer
8. ... als Beisitzer
(F,rn1ili<,nni1111P, Vorname, Wohnort)
Ferner wtlren zugezogen:
. ______ als Schriftführer
. als Hilfskraft.
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ...... Wahlniederschriften der Wahlvorstände
(Zahl)
(davon Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,
(Zahl)
Wahlvorstände für Anstaltswahlbezirke,
(Zahl)
Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)
(Zahl)
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden keinen -
Beanstandungen oder Bedt~nken Anlaß gaben:
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen:
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl
ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
1
Kennziffer }
A. Wahlben,chtigle
B. Wähler
C. Ungüllige Erststimnwn
D. Giiltiqe Erststimmen
l) Kennziffer n,H:h de·, Z11~<1lllllH,n~l.<)il1111<1 der Anlage 31,
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Von den (Jiil1iq<•n Ers1slimmen entfielen auf
Name der Partei---,--- Kurzbezeichnung --
Bt~wc~rber (Fami I icnnarne) Erststimmen
oder Wählergruppe -- Kennwort -
1.
2.
3.
(usw. lunl Stimmzettel)
E. Ungültige Zweitstimmen
F. Gültige Zweitstimmcm
Von den gültigen Zwc:itstirnmen entfielen auf
Landesliste (Bezeichnung) Zweitstimmen
1.
2.
3.
(usw. laut Stimmzettel)
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung mH:h Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter,
von den Be.is.il.zern und von dem Schriftführer unterschrieben.
III. Der Kreiswahlc1ussdrnß stellte fest, daß der Bewerber
(Kreiswahlvorschlc19 Nr. ..) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis
gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber
(Kreiswahlvorschlag Nr. . ) und der Bewerber
(Kreiswahlvorschlag Nr. .. ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinig.en.
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf. den Bewerber
(Kreiswahlvorschlag Nr. ..) fiel.
IV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers ........................ .
wurde an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften
beigefü9ten 9ülti9en Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben
worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind. Der Kreis-
wahlausschuß stellte fest:
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den !JÜl tigen Zwf!ilstimmen entfielen auf
1.
2.
3.
usw. (Bezeichnung der Landesliste)
V. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich.
Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-
führer 9enehmi9t und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1.
2.
3 .................................... .
Der Schriftführer 4.
5.
6.
Nr. 105-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2459
Verordnung
über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag
(Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
Vom 3. September 1975
Auf Grund des § 35 Abs. 3 und des § 52 des Bun- auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der
deswahlgesetzes in der Fassung der Bekannt- Wählerstimmen besitzen, ohne daß eine neue Bau-
machung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I artzulassung beantragt oder ein Gutachten nach
S. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Absatz 3 vorgelegt worden ist, kann der Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet: minister des Innern die betreffenden Wahlgeräte
auf Kosten der Gerätebesitzer von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt prüfen lassen. Das Prü-
fungsergebnis wird den Gerätebesitzern und dem
Erster Abschnitt
Hersteller mitgeteilt.
Amtliche Zulassung und Genehmigung (5) Der Bundesminister des Innern macht die Bau-
der Verwendung von Wahlgeräten artzulassung im Bundesanzeiger bekannt.
§ 1
§ 3
Zulassungspflicht
Rücknahme, Erlöschen und Widerruf
Mechanisch oder elektrisch betriebene Geräte, die der Bauartzulassung
bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wähler-
stimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen (1) Der Bundesminister des Innern kann die Bau-
zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre artzulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Ertei-
Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt lung die in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraus-
ist. setzungen nicht vorgelegen haben.
§ 2 (2) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte,
an denen oder an Teilen von denen Änderungen
Erteilung der Bauartzulassung vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang
(1) Die Bauartzulassung wird für Wahlgeräte der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen be-
einer bestimmten Bauart vorn Bundesminister des sitzen. Nach derartigen Änderungen kann der Her-
Innern auf Antrag des Herstellers erteilt. Durch die steller oder Gerätebesitzer für die Wahlgeräte eine
Bauartzulasseng wird festgestellt, daß Wahlgeräte neue Bauartzulassung beantragen.
einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei (3) Der Bundesminister des Innern kann die Bau-
Wahlen zum Bundestag allgemein oder für einzelne artzulassung widerrufen, wenn die Wahlgerätebau-
Wahlen geeignet sind. Aus der Bauartzulassung art den Rechtsvorschriften für Wahlen zum Bundes-
kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwen- tag nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch
dung solcher Wahlgeräte bei einer Wahl hergeleitet ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich her-
werden. ausstellt, daß die Wahlgerätebauart den Erfordernis-
(2) Die Bauartzulassung kann erteilt werden, sen der Durchführung von Wahlen zum Bundestag
wenn das Wahlgerät nach einer auf Kosten des An- nicht entspric~t.
tragstellers vorgenommenen Prüfung durch die (4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den
Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Richt- Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 ent-
linien für die Bauart von Wahlgeräten nach An- sprechend.
lage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet,
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf § 4
Verlangen neben Beschreibung, Bauplan und Bedie-
nungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes zu Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten
überlassen. (1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zuge-
(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind lassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmi-
dem Hersteller Änderungen in der Konstruktion und gung. Uber die Genehmigung der Verwendung von
den technischen Angaben des Wahlgerätes nur ge- Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet
stattet, wenn dem Bundesminister des Innern durch der Bundesminister des Innern nach Bestimmung
ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bun- des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für
desanstalt nachgewiesen wird, daß die vorgesehe- Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwah-
nen Änderungen keinen Einfluß auf den Vorgang len. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auf-
der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besit- lagen verbunden werden.
zen. (2) Der Bundesminister des Innern teilt die Ent-
(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß an Wahl- scheidung über die Verwendung von Wahlgeräten
geräten, für die eine Bauartzulassung erteilt worden den Innenministern/ -senatoren der Länder mit und
ist, Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß macht sie im Bundesanzeiger bekannt.
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zwei l.er Abschnitt Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand be-
finden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend
Durchführung der Wahl beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Ab-
zum Bundestag mit Wahlgeräten gabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.
§ 5 § 9
Geltung der Bundeswahlordnung
Wahlzelle
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verord- (Zu § 46 der Bundeswahlordnung)
nung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei
(1) Die Wahlgeräte sind in den Wahlzellen so
der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften
aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen un-
der Bundeswahlordnung.
beobachtet abgeben kann.
§ 6 (2) Die Wahlgeräte sind nebeneinander oder
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden übereinander so anzuordnen, daß sich das Gerät für
(Zu§ 44 der Bundeswahlordnung} die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder
oben befindet.
Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekannt-
machung über § 44 Abs. 1 der Bundeswahlordnung § 10
hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahl- Eröffnung der Wahlhandlung
geräte verwandt werden. Dem Abdruck der Wahl- (Zu § 49 der Bundeswahlordnung)
bekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine
Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vor- (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der
derseiten der Wahlgeräte (§ 8 Abs. 2) beizufügen. Stimmabgabe fest, daß
1. die Angaben auf den Vorderseiten der Wahlge-
§ 7 räte mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstim-
men,
Uberprüfung der Wahlgeräte und Einweisung
der Wahlvorsteher 2. zwei Abbildungen der Vorderseite von jedem
Wahlgerät und zwei Anleitungen zur Stimmab-
(1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltage nur gabe mit den Wahlgeräten im Wahlraum aufge-
Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des hängt sind,
Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und
3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen,
Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Ge-
meinde überprüft worden sind und deren Funk- 4. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten
tionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des
Gerätes Wahlmarken verwendet werden,
(2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter
5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind.
kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vor-
gesehenen Wahlgertlte überprüfen, die Beseitigung (2) Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlge-
von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte räte. Sie dürfen bis zum Schluß der Wahlhandlung
für die Verwendung sperren. nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch für die
zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Be-
(3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte ver-
hälter. Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind
wandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahl-
getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitglie-
vorsteher und ihre Stellvertreter vor der \Vahl mit
dern des Wahlvorstandes aufzubewahren.
den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in
deren Bedienung einzuweisPn.
§ 11
§ 8 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
Ausstattung des Wahlvorstandes (1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten
(Zu § 45 der Bundeswahlordnung~ gelten an Stelle der §§ 52, 53 Abs. 1 und 54 der
(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem vVahlvor- Bundeswahlordnung die Absätze 2 bis 7.
steher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in (2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich
§ 45 der Bundeswahlordnung aufgeführten Gegen- der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und
ständen nennt seinen Namen. Dabei soll er die Wahlbe-
1. zwei Wahlgeräte mit den jeweils dazugehören- nachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er
den Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör, sich über seine Personen auszuweisen.
2. je zwei Abbildungen der ordnungsgemäß be- (3) Sobald der Schriftführer den Namen des
schrifteten Vorderseiten der Geräte nebst zwei Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und
Anleitungen zur Stimmabgabe mit den \!Vahlge- die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der
räten, Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mit-
3. zwei Exempli:H(' der Bedienungsanleitung, glied des Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur
4. Material zum Versiegeln der Wahlgeräte, Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte
darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene
5. einen Abdruck dieser Verordnung. Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Frei-
(2) Die Wahlgerfite, im besonderen alle Einstellun- gabe der Wahlgeräte begibt sich der Wähler in die
gen und Vorrichtunqen, müssen sich in dem für den Wahlzelle und gibt an den Wahlgeräten seine Stirn-
Nr.105---Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2461
men ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähl-
Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in ,der dafür listen ergebenden Zahlen der nicht.abgegebenen
bestimmten Spalte. Für dieselbe ·wahl muß immer Erst- und Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4)
dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wie-
achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und derholter Zählung eine Abweichung zwischen der
dieser nur so lange wie notwendig in der Wahl- Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der
zelle aufhält. eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2
(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be- festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in
stimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit
Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler möglich, zu erläutern.
beide Stimmen abgegeben hat und die Wahlgeräte (2) § 64 der Bundeswahlordnung findet keine An-
sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Ab- wendung.
gabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabever-
§ 14
merk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der
Spalte Bemerkungen „NichtwJhler" oder „N" ein- Zählung der Stimmen
zutragen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder (1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung
der Zweitstimme, so gilt die nichtabgegebene die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der
Stimme als ungültig. Uber diese nichtabgegebenen Reihenfolge nach in die Zählwerkskontrollvermerke
Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu der Wahlniederschrift ein.
führen._
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm be-
(5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder stimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann
durch körperliches Gebrechen behindert ist, die durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest
WahlgerJte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer die Zahl der an den Wahlgeräten
Person seines Vertrauens bedienen.
1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht 2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person 3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erst-
beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der
stimmen},
Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-
lassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, 4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen
so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung (Zweitstimmen},
oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl- 5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
niederschrift zu vermerken. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes über-
(7) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl zeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung
Störungen auf, die ohne Offnung des Wahlgerätes und ihrer Ubertragung in die Wahlniederschrift.
nicht behoben werden können, so kann der Wahl- (3) Ungültig sind abgesehen von den Fällen des
vorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem ande- § 11 Abs. 4 Satz 3 nur solche Stimmen, die an der
ren Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nen- auf der Vorderseite der Wahlgeräte hierfür bezeich-
nenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des neten Stelle abgegeben sind.
Wahlgeheimniss(~s möglich ist. Die Fortsetzung der
(4) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzel-
Wahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahl-
niederschrift zu vermerken. § 8 Abs. 2 und § 10 fin- zählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk ange-
gebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die
den Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit
Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontroll-
fortzusetzen. ln diesem Falle sind die Wahlgeräte vorrichtung des Wahlgerätes aufzuklären und in
gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und der Wahlniederschrift zu vermerken.
die Sperrung zu versiegeln. (5) § 65 der Bundeswahlordnung findet keine An-
wendung.
§ 12 § 15
Schluß der Wahlhandlung Wahlniederschrift
(Zu § 56 der Bundeswahlordnung) (Zu § 69 der Bundeswahlordnung)
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der (1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung und
Wahlhandlung die Wahlgeräte gegen jede weitere die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu ver- Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem
siegeln. Muster der Anlage 2 zu erstellen. Die Niederschrift
§ 13 ist zu verlesen und anschließend von den Mitglie-
dern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Ver-
Zählung der Wähler
weigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-
(1) Vor dem Offnen der WahlgerJte werden zur schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnieder-
Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der schrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift geneh-
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und migen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahl-
die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusam- niederschrift. Beschlüsse nach § 11 Abs. 6 und 7
mengezählt. Sodann werden die an den Hauptzähl- sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahl-
werken angegebenen Zahlen für die Erst- und handlung und bei der Ermittlung des Wahlergeb-
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 1
nisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. ordnung hinaus selbst oder durch einen Beauftragten
Die Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch
Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) und Wahl- den Kreiswahlausschuß die Ubereinstimmung der
scheine, über die der Wahlvorstand nach § 55 der Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte mit
Bundeswahlordnung besonders beschlossen hat, den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Ge-
werden der Wahlniederschrift als Anlage beigefügt. genwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen.
(§ 11 Abs. 7), so ist hierüber eine besondere Wahl- Danach sind die Geräte wieder zu versiegeln. § 15
niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 der Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Bundeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlnieder- (2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des
schrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahl- § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entschei-
handlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahl- dung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann
niederschrift nach Satz 1 zu übernehmen. abweichend von der Entscheidung des Wahlvor-
(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die standes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt
Wahlgeräte zu schließen und zu versiegeln. Bei er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreis-
Geräten, bei denen eine Entsperrung in geschlosse- wahlausschusses.
nem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versie- (3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann
gelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung
befinden. und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben wer-
§ 16
den, wenn die Angaben auf den Zählwerken der
Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprü-
Abschluß des Wahlgeschäftes und Aufbewahrung fungsverfahren von Bedeutung sein können.
der Wahlunterlagen und Wahlgeräte
(Zu § 70 der Bundeswahlordnung)
§ 18
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet,
Ubergangsbestimmung
so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde
1. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,
Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die
Wahlen zum 6. und 7. Bundestag zugelassen worden
2. das Wählerverzeichnis und ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweili-
3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegen- gen Zulassungserlasses des Bundesministers des
stände und Unterlagen Innern allgemein für Wahlen zum Bundestag als
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit erteilt.
den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine
§ 19
aus.
(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreis- Berlin-Klausel
wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahl- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
geräte und die Wahlniederschrift mit den Anlagen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-
der Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind. gesetzes auch im Land Berlin.
§ 17 § 20
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Inkrafttreten
(Zu § 73 der Bundeswahlordnung) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungs- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
mäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnis- über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei
ermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Wahlen zum Deutschen Bundestag vom 24. August
Kreiswahlleiter über § 73 Abs. 1 der Bundeswahl- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1618) außer Kraft.
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
]975 2463
Anlage 1
(zu § 2)
Richtlinien
für die Bauart von Wahlgeräten
Wahlgeräte rnüssen für Wahlen zum Bundestag Die Einzelzählwerke müssen in gesichertem Zu-
nach ihrer Bauart folgende Anforderungen erfüllen: stand gegen jeden Einblick geschützt sein. Das
Wahlgerät muß die Geheimhaltung der Stimm-
1. Das WahlgerJt muß in seiner Konstruktion dem
abgabe gewährleisten. Es darf aus keiner Vor-
Stand der Technik entsprechen und unter Be-·
richtung oder Einrichtung ersehen werden kön-
achtung der anerkannten Regeln der Technik
nen, wie ein Wähler gewählt hat.
aufgebaut sein.
2. Das Wahlgerät. muß in all(~n Teilen aus Werk- 9. Das Wahlgerät darf vom Wähler nur benutzt
stoffen von b inreichender mechanischer Festig- werden können, wenn der Wahlvorstand die
keit und genügendE\r thermischer und elektri- Stimmabgabe freigegeben hat. Es muß sich nach
scher Unverämforlichkeil bestehen, so daß es Registrierung der Stimmabgabe selbsttätig wie-
gegen die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auf- der sperren. Die Freigabe und Sperrung des
tretende Abnutzung und Gestaltsänderung hin- Geräts müssen dem Wahlvorstand erkennbar
reichend gesichert sowie gegen Witterungsein- sein (z. B. Laut- oder Lichtsignal oder selbst-
flüsse und andere beim Gebrauch, Transport tätiges Offnen der mit dem Gerät verbundenen
oder durch Aufbewahrung in ungeheizten Räu- Wahlkabine).
men auftretende schädliche Einflüsse hinrei- 10. Bei Beginn der Stimmabgabe müssen alle Zähl-
chend unempflindlich ist. werke auf Null gestellt werden können. Daß
das geschehen ist, muß leicht kontrollierbar
3. Das Wahlgerät muß eine Lebensdauer von über
sein.
20 Jahren haben.
11. Das Wahlgerät muß auch von unterdurch-
4. Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät muß bei
schnittlich begabten Wählern ohne größere
Stromausfall durch Verwendung einer Batterie
Schwierigkeiten bedient werden können. Fehl-
oder durch mechanische Bedienung betriebs-
griffe und absichtliche - nicht gerade gewalt-
fähig bleiben. Es muß gegen Kurzschluß ge-
same oder unter Anwendung besonderer Hilfs-
sichert sein.
mittel vorgenommene - Eingriffe dürfen keine
5. Das Wahlgerät muß leicht transportabel sein. Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge
haben.
6. Die Entgegennahme und Registrierung der Erst-
und Zweitstimmen muß entweder in einem Wahl- 12. Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzet-
gerät durch jeweils zwei unabhängige Zähler- teln enthalten sind, müssen auf der Vorderseite
gruppen oder in zwei Geräten durch je eine des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht wer-
Zählergruppe erfoluen. den können, sei es in waagerechter oder senk-
rechter Anordnung. Für jeden Wahlvorschlag,
Jede Zählergruppe muß ein 1--Iauptzählwerk und für den eine Stimme abgegeben werden kann,
so viele Einzelzählwerke enthalten, als Wahl- muß ein abgegrenztes Feld vorhanden sein.
kreisbewerber bzw. Landeslisten in der Regel Außerdem müssen Felder für eine Abgabe un-
für eine Wahl zugelassen werden. Außerdem gültiger Erst- und Zweitstimmen vorgesehen
muß ein Zählwerk für die Abgabe einer ungülti- sein. Die Felder und die Zählwerke sind zu nu-
gen Stimme vorgesehen sein. merieren. Die zugehörigen Nummern müssen
Die Zählwerke müssen einwandfrei funktionie- einander entsprechen. Jedes unbenutzte Feld
ren. Jede Stimme (zwei Stimmen) muß vom muß mit dem zugehörigen Zählwerk gesperrt
Hauptzählwerk und von einem Einzelzählwerk werden können.
registriert werden. Etwaige Fehlzählungen müs- 13. Die Stimmabgabe muß in zwei Phasen verlaufen,
sen erkennbar und berichtigungsfähig sein. so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase
7. Das Wahlgerät muß so konstruiert sein, daß ein die beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal
Wähler nur eine Erst- und eine Zweitstimme überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Ein-
bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben schalten eines Druckpunktes).
kann. Dem Wähler muß durch ein Laut- oder Licht-
8. Das Wahlgerät muß von Beginn bis zum Ende signal oder ein am Wahlgerät erscheinendes
der Stimmabgabe gegen jeden Eingriff, insbe- Zeichen erkennbar sein, daß seine Stimmabgabe
sondere gegen Verstellen der Zählwerke, durch registriert ist. Das Zeichen muß sofort wieder
Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser) verschwinden, wenn die Stimmabgabe vollzogen
gesichert sein. ist und die Sperrvorrichtung wieder wirksam
wird.
Die Hauptzählwerke, die die Zahl der abgegebe-
nen Erst- bzw. Zweitstimmen registrieren, müs- 14. Das Ergebnis der Stimmabgabe muß, wenn der
sen von außen jederzeit die Zahl der abgegebe- letzte Wähler gewählt hat, sofort ablesbar sein
nen Stimmen erkennen lassen. und unverändert festgehalten werden können.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu§ 15)
Wahlbezirk Nr.
Gemeinde
Kreis
Wahlkreis
Limd
Wahlniederschriit
zur
Bundestagswahl am .............................. ,. ............................................... 19 ....... .
mit Wahlgeräten
........ , den ...... 19 .
(Ort)
I. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl
waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
(Vor- und Familienname)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Vor- und T'ümilienname)
II. Der WahlvorstelH:1r <'!röffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte
sie üher ihre Aufgabt,n.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung
lag im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseiten der Wahlgeräte und zwei Anleitungen zur
Stimmabgabe mit den Wahlgeräten waren im Wahlraum aufgehängt.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß
sich die Wahlgeriite in ordnungsgemäßem Zustand befanden,
das Wahlgerät Typ Fabrik-Nr. ... für die Erststimmen und
das Wahlgerät Typ Fabrik-Nr. . . .... für die Zweitstimmen
dem am!Jichen Stimmzettel entsprechend beschriftet waren,
sämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 1) und
nicht benötigte Zählwerke gesperrt waren.
Dann wur~en die Wahlgeräte durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel jedes Wahl-
gerätes nahm der Wahlvorsteher, die anderen Schlüssel jeweils ein Mitglied des Wahlvorstandes in
Verwahrung.
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2465
1V. Diltnil di(• w;ilil<)r unlwobachtet ihre Stimmen abgeben konnten, waren die Wahlgeräte im Wahlraum
i11 <•inN Wi!lilz<dlc(n) in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und
dc•ssc11 EitHJrltHJ vom Wahllisch aus überseh<~n werden konnte - aufgestellt.1)
V. Mil d<'r Wcililhandlung wurde um Uhr .. Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-
cil>9a!H) herichtiqlc der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich
dllS(J()sltdlten Wahlsdwinc, ind<~m er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlbcr<'ch1 iqtcn in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buch-
staben „ W" eintrnq. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung
d<'r C(•111Pi11dc•fH,Jiiird<) und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.
VI. W~ihrend dc~r W,iltlhancllung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wuhlvorstc1n<fcs an Ifond der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben haben
und die Wahlgeri.ile sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen, so wurde
<kr Stirnmabqalwver merk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nicht-
wühler" oder „N" ein9otragen. Ober die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde jeweils
eine) Zi:ihllislc w•führt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in Be-
Lrncht kom11H)t1ckn Ziihllistc,, indem er dort laufend eine Zahl abstrich.
VIT. W~ihr<•11<l dc!r WcJl!ll1c111dlunq lralen an dem - den -- Wahlgerät(en) Typ Fabrik-
Nr. folqendc Unregelmäßigkeiten auf, die um Uhr dazu führten, daß auf
B<~schluß d(•s Wcll1lvorstandcs zur Wahl mit dem - den -- Wahlgerät(en) Typ Fabrik-
Nr. iib<)r~J('~Jcmgen werden mußte: 1) 2)
Wührcnd der Wahlhandlung traten an dem -- den Wahlgerät(en) Typ . . Fabrik-Nr.
folgende Unrcgclrnüßigkciten auf, die um Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl über-
gegangen werden mußte: 1) 3)
VIII. Besonden! Vorfälle während der Wahlhandlung waren - abgesehen von den unter VII. genannten -
nicht zu verzeichnen.
Als bcsondne Vorfälle waren -- abgesehen von den unter VII. genannten - zu verzeichnen:
(z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung
und des § 55 der Bundeswahlordnung)
Ober die Einzelheitcm wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. bis
Nr. beigefügt.
IX. Von 18.00 Uhr 4 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimm-
ab9abe zugelassen.
Um Uhr Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er
sperrte die Wahlgeräte sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
X. a) Nunmehr wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
b) Mit Wahlschein haben gewählt Personen.
(B 1.)
c) Gesamtzahl der W~ihlcr (a) und b) zusammen) Personen.
(B.)
d) Sodann wurden die auf den Hauptzählwerken der Wahlgeräte angegebenen Zahlen für die Erst-
und Zweil:stimmE\11 abgelesen.
Die Ablesung ergab
bei Wahlgerät Typ Fabrik-Nr. abgegebene Erststimmen,
bei Wahlgerät Typ Fabrik-Nr. abgegebene Zweitstimmen.
e) Aus ch~n Z~ihllisten fiir die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen:
als ungültig geltende Erststimmen (C 2.)
als ungültig geltende Zweitstimmen (E 2.).
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
f) C<'Silrntzahl d('f Erststimmen (d) und e) zusammen):
Cesarntzc1hl c)('[ Zweitstimmen (d) und e) zusammen):
~J) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und der Zweitstimmen
c1us f) überein.
Die Gesamtzahl c) war um größer - kleiner 1) - als die Gesamtzahl der Erst-
slimrnen aus f).
Die Gesamtzahl c) war um größer - kleiner 1) ~ als die Gesamtzahl der Zweit-
stimmen aus f).
Die V<!rsd1i<•d<>nla•il, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
dC'm:
XI. Nunmehr wurden die Wahlgeräte geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen
Zählwerken der Wahlgeräte folgende Zahlen fest, die es in die nachstehenden ZählwerkskontroU-
verrnerke eintrug:
a) Wahlgerät Typ . Fabrik-Nr.
Zahl bei Schluß der
Nr. des Zählwerks - Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen -
Wahlhandlung
Die Ubereinstimmung der Angaben auf
den Zählwerken mit nebenstehenden Zähl-
werkskontrollvermerken wird hiermit be-
scheinigt. Die Wahlgeräte sind nach Prü-
fung wieder versiegelt - verschlossen
und die Behältnisse mit den Schlüsseln
versiegelt 1) - worden.
, den
(Kreiswahlleiter oder Beauftragter)
(erster Zeuge)
(zweiter Zeuge)
b) Wahlgerät Typ Fabrik-Nr.
Zahl bei Schluß der
Nr. des Zählwerks
Wahlhandlung
XU. Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstan-
des 1) - durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an den Wahlgeräten
1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,
2. insgesamt abge§ebenen Zweitstimmen,
3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
Nr. 105 ···-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2461
,1. fiir jcd1· Land<~slisl<) abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
5. abg(!(Jchcnen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
Die übrigen Mitglicckr des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung
und ihrer Ubertragung in diese Wahlniederschrift.
Danach crqab sich folgendes Wahlergebnis:
XIII. Wahlergclmis
Die Zahlenangaben für die Zeilen A 1., A 2. und A 1. + A 2. sind der berichtigten Bescheinigung über
den Abschluß dPs Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
Kennziffor ") Personen
/\ 1. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein)
!\ 2. Wühlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk II W"
(Wahlschein)
A 1. 1 J\ 2. Im Wählerverzc!ichnis insgesamt eingetragen
B. Wähler insgesamt (Nr. X. c))
B 1. Dünrnter Wähler mit Wahlschein (Nr. X. b))
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) 8)
C 1. J\m Wahlgerät abgegebene ungültige
Erststimmen
Nr. des Zählwerks
C 2. Nach d(~r Zählliste als ungültig geltende
Erststimmen
C. Un~Jültige Erststimmen zusammen
D. Cültige Erststimmen
Nr. des Zählwerks
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Nr. Vor- und Familienname der Bewerber, Erststimmen Nr. des Zählwerks
Partei (Kurzbezeichnung)
1.
2.
3.
Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) 8)
E 1. Am Wahlgerät abgegebene ungültige
Zweitstimmen
Nr. des Zählwerks
E 2. Nach der Zählliste als ungültig geltende
Zweitstimmen
E. Ungültige Zweitstimmen zusammen
F. Cültige Zweitstimmen
Nr. des Zählwerks
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweitstimmen Nr. des Zählwerks
1.
2.
3.
Zusammen
XIV. Nach dc.~r Ermittlung des Wahlergebnisses wurden die Wahlgeräte geschlossen und versiegelt -
geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln versiegelt!). Die Zähllisten für die als ungültig
geltenden Erst- und Zweitstimmen wurden vorn Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und
sind als Anlagen Nr. bis Nr .. .. beigefügt.
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
XV. Dt1s 'vVuhl<'rgc:hnis (Nr. XIII.) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann auf
schnellstem Wege telefonisch durch Boten 1) - an .................... . übermittelt.
Anwesend waren während der Wahlhandlung immer mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes,
darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung des Wahlergebnisses - z.B. Aufklärung der Verschie-
denheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke mit der am Hauptzählwerk angegebenen
Zahl (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) -
und Gründe für die Verweigerung der Unterschrift unter die Wahlniederschrift:
Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
slandes gPnehrnigt und von ihnen unterschrieben:
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stell verlreter
Der Schriflfü hrer
Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand
1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,
2. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,
3. das Wählerverzeichnis,
4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen an die Gemeindebehörde.
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegel-
ten Wahlscheinen sowie die verschlossenen und versiegelten Wahlgeräte wurden am ....... .
Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
Es wird sichcrqestel lt, daß diese Unterlagen und Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne
Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter Nr. III. für das Ersatzgerät durch-
zuführen. Dies ist unter Nr. VII. mit den Worten: .,Die Feststellungen nach Nr. III. wurden wiederholt." zu vermerken.
3) Wird die Wahl nadl den allgemeinen Vorsdlriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimm- ·
abgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhand-
lung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die
Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.
4) Im Falle des § 43 Abs. 2 der Bundeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei denselben Kennziffern einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe C l. + D. muß mit der Erststimmenzahl in Nr. X. d) übereinstimmen.
' 7) Summe E l. + F. muß mil der Zweitstimmenzahl in Nr. X. d) übereinstimmen.
8) Slirnmt die Summe von C 1. + D. bzw. von E 1. + F. nicht mit den Zahlen in Nr. X. d) überein, so liegen Unstimmigkeiten in den
Ziihlwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteverord·
nung) aufzukliiren sind.
Nr.105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2469
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und lkzeichnunn dc;r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1]. 8. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 21103/75 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge nach Verordnung (EWG)
Nr. 2021/75 für verschiedene nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallende Waren 12. 8. 75 L 214/16
31. 7. 75 V<mrnlnuncr (EWC) Nr. 2104/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 und über besondere Durch-
Jührungsbcstimrnunqen für Einfuhrlizenzen und Vorausfest-
setzungsbeschciniqungen für Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und G e rn ü s e 12. 8. 75 L 214/20
11. 8. 75 Verorclrrnnq (EWG) Nr. 2105/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zuckcr 12. 8. 75 L 214/24
11. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2106/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
L r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 12. 8. 75 L 214/26
6. 8. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2107/75 des Rates zur Verlängerung
der Rcqelunq für den Warenverkehr mit Tunesien 13.8. 75 L 215/1
6. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2108/75 des Rates zur Verlängerung
der Rcqelunq für den Warenverkehr mit Marokko 13. 8. 75 L 215/2
12. 8. 75 Verordnunr1 (EWG) Nr. 2110/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunw~n bei der Einfuhr 13.8. 75 L 215/4
12. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2111/75 der Kommission über die Fest-
selzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d c~ , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 8. 75 L 215/6
12. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2112/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschn itllichen Erzeugerpreise für Wein 13. 8. 75 L 215/8
12. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2113/75 der Kommission zur Änderung
der V(~rordnunq Nr. 470/67/EWG in bezug auf Rohreis -
q u a l i t ä t e n , die VOR den Interventionsstellen übernom-
men werden 13.8. 75 L 215/10
11. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2114/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungs-
bestimmunqen zur Gewährung von Beihilfen für M a g e r -
m i 1 c h für Futterzwecke 13. 8. 75 L 215/12
12. 8. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2115/75 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Verpflichtung zur Destillation
von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung im Wirtschafts-
jahr 1975/1976 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG}
Nr. 2179/74 13. 8. 75 L 215/14
12. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2116/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/74 und zur Verlänge-
runq der Frist für die Ablieferung des aus der vorgeschriebe-
nen Destillierung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung
gewonnenen A 1 k o h o 1 s bis 31. August 1975 13. 8. 75 L 215/17
12. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2117/75 der Kommission zur Gewäh-
rung einer Beihilfe für die Umlagerung von Ta f e 1 wein ,
für den ein La9ervcrtrag im Weinwirtschaftsjahr 1974/1975
abqeschlossm1 wurde 13. 8. 75 L 215/18
12. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2119/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß - und R oh -
zucker 13. 8. 75 L 215/21
12. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 21120/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsb(~träge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 13. 8. 75 L 215/23
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeU I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
13. 8. 75 Verordnung {EWG) Nr. 2121/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.8. 75 L 216/1
13. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2122/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G c t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 8. 75 L 216/3
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2123/75 der Kommission zur Einfüh-
rung einer gemeinschaftlichen Dberwachung der Einfuhren
von qewisscn Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und
G e m ü s e mit Ursprung aus Staatshandelsländern 14. 8. 75 L 216/5
11. 8. 75 \(erordnung (EWG) Nr. 2124/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 232/75 hinsichtlich des Einlage-
rungsdatums der zum Verkauf stehenden Butter 14.8. 75 L 216/10
13. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2125/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und R o h -
zucker 14. 8. 75 L 216/11
13. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2126/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r E! i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 14. 8.75 L 216/13
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2127/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15. 8. 75 L 217/1
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2128/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 8. 75 L 217/3
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2129/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.8. 75 L 217/5
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2130/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 15.8. 75 L 217/7
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2131/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen R in de r n sowie von R i n d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 15. 8. 75 L 217/9
Andere Vorschriften
11. 8. 75 Verordnung (EWG} Nr. 2109/75 des Rates zur Festsetzung
des Zeitpunkts für die Anwendung der Zollsenkungen, die
für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Artikeln 8
und 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
vorgesehen sind 13. 8. 75 L 215/3
12. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2118/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 540/75 hinsichtlich ergänzender
Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die
Festsetzung neuer repräsentativer Kurse für die Währungen
einiger Mitgliedstaaten ab 4. August 1975 zu treffen sind 13.8. 75 L 215/20
14. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2138/75 der Kommission zur Einfüh-
rung gewiss er Eilmaßnahmen für die Einfuhr gewisser Textil-
erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Korea 15. 8. 75 L 217/31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblalt Teil I WPrden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungün veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblutl Teil ll werden völkerrnchtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Ikkanntnrnchungen ~owie Zolll<1rilvcrordnunw,n veröffentlicht.
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