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undesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Aus~·e~·ehen zu Bonn am 6. September 1975 Nr.104
Tag In h a 1 t Seite
2. <J. 75 Geselz über die ßeseitiuung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
(Tierkörperheseiligungsgeselz - TierKBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2313
21:'.'l(i, /ilJJ J-,n 71!:il 1-41-'I, 7831-7, 71ß1-7-l, 7831-7-2, 7832-1, 7832-1-l, 78.lL-5, 7832-5-2, 7831-1, 7831-1-1
:l. \). 7:) lkkc111nln1.icl11111q i11Hir den Schutz von Erfindungen, Mustern und \,Varenzeichen auf Aus-
slcllmi~Jen .... ... ... .................... .......... ......... ................ 2321
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund<'SCJ<'S<'l,.lili!IL T<'il 11 Nr. 54 ....................................... . 2322
V crlüindun~JC:ll im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 2322
llcchlsvorsd1riflc11 df~r Europi:iischen Gemeinschaften ................................. . 2323
-------------------------••-----•1111111...... !llllillli-llilB!llllfflli.. _,ru!l!l liMI B·iml!l!l l l Wl l l l l l l il il l l l l l l!il l l l /l l i!Bl l l l l l!:!l l l lil
Gesetz
über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
und tierischen Erzeugnissen
(Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG)
Vom 2. September 1975
Der Bundestag hal rn i t Zustimmung dc~s Bundes- 4. Tierkörperbeseitigungsanstalten:
rates das folgende Ces<:11/. besdi l ossen: Anlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungs-
pflichtigen oder Beauftragten betrieben und in
§ 1 denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-
BegriifsbesUmmungen nisse gelagert, behandelt und verwertet werden;
5. Sammelstellen:
(1) Im Sinne cliesPs Cc!SC'll'('S sind
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-
1. Tierkörper: teile und Erzeugnisse zur Beseitigung in Tierkör-
Verendete, totgc'.borcn<' oder ungeborene Tiere perbeseitigungsanstalten abgeliefert, gesammelt
sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen und gelagert werden.
Genuß verwendet werclfm;
(2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes um-
2. Tierkörperteile: faßt das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern,
a) Teile von Tieren aus Schlachtungen ein- Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und
schließlich Blut, Borsten, federn, Fellen, Häu- Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und
ten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, Erzeugnissen.
b) sonst anfallende Teile von Tieren, §2
die nicht zum menschlichen Genuß verwendet Sachlicher Geltungsbereich
werden;
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
3. Erzeugnisse: für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die
Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbeson- radioaktive Stoffe enthalten oder die durch radio-
dere zubereitetes fleisch, Eier und Milch, deren aktive Stoffe verunreinigt sind, soweit sie nach dem
sich der Besitzer enUedigen will oder deren un- Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz-
schtidliche Beseitigung geboten ist; tierische Ex- blatt I S. 814), zuletzt geändert durch das Bundes-
kremente gelten nicht als Erze:uunis; Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundes-
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
9esetzbl. l S. 721, 1193), und den auf Grund des Atom- Die Ubertragung kann ganz oder teilweise erfolgen;
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu besei- bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage ver-
tigen sind. bunden werden, daß der Inhaber der Tierkörper-
beseitigungsanstalt alle in einem Gebiet anfallen-
(2) Unberührt bleiben den Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse be-
1. das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seitigt, sofern das öffentliche Interesse dies erfor-
2. die Freibankfleisch-Verordnung vom 30. Juli dert. Ein Rechtsanspruch auf Ubertragung besteht
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178) nicht.
in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungs-
anstalt kann vorübergehend durch die zuständige
Behörde verpflichtet werden, gegen angemessenes
§3
Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berück-
Grundsatz sichtigen sind, einem anderen Beseitigungspflichti-
Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse gen die Mitbenutzung der Anstalt zur Beseitigung
sind so zu beseitigen, daß von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnis-
sen, die außerhalb des Einzugsbereiches der Tier-
1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch körperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten, so-
Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische weit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungs-
Stoffe gefährdet, pflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Er-
2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger zeugnisse anders nicht zweckmäßig oder nur mit er-
übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe heblichen Mehrkosten beseitigen kann. Kommt eine
nicht verunreinigt, Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird
es durch die zuständige Behörde festgesetzt.
3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeige- (4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tier-
führt, körperbeseitigungsanstalt die Beseitigung nach Ab-
4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst satz 2 übertragen worden ist, ist er Beseitigungs-
nicht gefährdet oder gestört werden. pflichtiger im Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen
Umfange ist der Beseitigungspflichtige nach Ab-
Die Belange des Naturschutzes und der Land- satz 1 Satz 1 von seiner Verpflichtung entbunden.
schaftspflege sowie des Städtebaues sind bei Errich-
tung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstal-
ten zu wahren. §5
Beseitigung von Tierkörpern
(2) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseiti-
gungsanstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuß für (1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu be-
::-,.1enschen nicht gewonnen werden. seitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden,
§4 Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren,
Verpflichtung zur Beseitigung die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz
des Menschen befinden,
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körper-
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten
schaften des öffentlichen Rechts haben, soweit in
oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhand-
diesem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseiti-
gungsanstalten vorgeschrieben ist, die in ihrem lungen gehalten werden,
Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und 3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genann-
Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). ten Tierarten, ausgenommen solche von freile-
Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bendem Wild.
bedienen.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließ-
(2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung lich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur
des Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tier- Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist
körperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der
Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen
Erzeugnissen übertragen, wenn Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsan-
1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent- stalten verbracht werden.
gegenstehen, (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper
2. der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier
zuverlässig ist, Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie ein-
zelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen
3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigne-
vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind
ten und von der zuständigen Behörde hierfür beson-
und
ders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelän-
4. gewährleistet ist, daß die Vorschriften dieses de, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht
Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes er- in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und
]assenen Vorschriften beachtet werden. Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Ab-
Nr. l 04 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975 2315
fi:lllbt:sc;il.igunusanli.lgen vcrbr,rnnl werden. Die Tier- kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit
körper müssen so vergralwn werden, daß sie mit der nach dem Abfallbeseitigungsgesetz zuständigen
einer ausreichenden, mindesl(,ns 50 Zentimeter star- Stelle zulassen, daß die Erzeugnisse nach dem Ab-
ken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, fallbeseitigungsgesetz beseitigt werden. § 5 Abs. 1
bedeckt sind. § 20 Abs. 2, die §§ 32 b und 34 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957
(Bundesgesctzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-
2. März 1974 (Bundcsrwsctzbl. l S. 469), bleiben un- schaftsverpflegung in geringen Mengen oder in pri-
berührt. vaten Haushaltungen anfallen.
§6
§8
Beseitigung von Tierkörperteilen
Ausnahmen
(1) Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit der
bezeichneten Tierarten oder Tiere sind in Tierkör- Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag zulas-
perbeseitigungsanstaltcn zu beseitigen. Bei umhüll- sen
ten oder verpackten Tierkörperteilen trägt derje-
nige, bei clPm die Tierkörperteile angefallen sind, 1. die Verfütterung von Tierkörpern, die
die Kosten dc~r Offnunq und EntJernung der Umhül- a) von Tieren stammen, die zur Gewinnung von
lung oder Verpackung. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt ent- Futterfleisch getötet worden sind, in Zoologi-
sprechend. schen Gärten und ähnlichen Einrichtungen,
Zirkusunternehmen, Hundezuchten, Pelztier-
(2) Absatz 1 qilt mit Ausnahme von Fleisch, das zuchten, Teichwirtschaften und Tierheimen,
nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes b) in Zoologischen Gärten und ähnlichen Ein-
und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich richtungen sowie in Pelztierzuchten aus der
zum Genuß für Menschen ist, nicht für Tierkörper- eigenen Tierhaltung anfallen.
teile, die
Die Verfütterung von Körpern seuchenkranker
1. hygienisch so behandelt werden, daß die mensch- oder verdächtiger Tiere darf nicht zugelassen
liche oder tierische Gesundheit, insbesondere werden;
durch Krankheitserreger, toxische Stoffe, Verun-
2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus ge-
reinigungen oder sonstiges Verderben nicht ge-
werblichen Schlachtungen; die Verfütterung von
fährdet werden kann,
Tierkörperteilen, die nach den Vorschriften des
2. blut-, borsten-, federn-, fett-, fisch-, häute-, Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleisch-
haare-, hörner-, klauen-, knochen- oder wollever- hygienegesetzes untauglich zum Genuß für Men-
arbeitenden, gelatine-, leim- oder futterkonser- schen sind, darf
venherstellenden oder pharmazeutischen Betrie- a) nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend
ben zur technischen Bearbeitung oder industriel- zerkleinert, mit Stoffen, die eine anderweitige
len Verarbeitung zugeführt und dort so behan- Verwertung ausschließen, versetzt sind und
delt werden, daß der Grundsatz des § 3 gewahrt so erhitzt werden, daß Krankheitserreger ab-
wird; für die Verwahrung gilt § 13 Satz 1 und für getötet sind, und sie entsprechend gekenn-
den Transport § 10 Abs. 3; die zuständige Behör- zeichnet sind,
de kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der
b) nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tier-
Grundsatz des§ 3 gewahrt wird, oder
seuchenerregern, Fleischvergiftern und tieri-
3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein- schen Schmarotzern behaftet sind;
schaftsverpflegung in geringen Mengen oder in
privaten Haushaltungen anfallen. 3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gast-
stätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Tierkörperteile, pflegung, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse
die in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben enthalten.
anfallen und in unmittelbar angeschlossenen eige-
nen Anlagen unter Anwendung von Verfahren, die (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, so-
denen der Tierkörperbeseitigungsanstalten ent- weit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt,
sprechen, beseitigt werden. 1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1
Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 für wissenschaftliche
Anstalten oder ähnliche Einrichtungen für die in
§1
deren Betrieb anfallenden Tierkörper, Tierkör-
Beseitigung von Erzeugnissen perteile und Erzeugnisse, die in hierfür geneh-
migten Anlagen beseitigt werden, zulassen,
(1) Erzeugnisse sind in Tierkörperbeseitigungsan-
stalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpack- 2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1
ten Erzeugnissen trägt derjenige, bei dem das Er- und § 1 Abs. 1 Satz 1 die Beseitigung von Tier-
zeugnis angefallen ist, die Kosten der Offnung und körperteilen und Erzeugnissen in anderen Anla-
der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. gen zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht
Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Offnung entgegenstehen.
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Di<\ zw.;t;indiq<: Fkl1<irdr: kann § 10
1. dc1s V1:r~Jraben von Fleisch aus lJausschlachtun- Abholungspfücht
gen, diJs ndch den Vorschriften des Fleischbe-
(1) Der Beseitigungspflichtige hat die in § 9 Abs. 1
schcrngesdzes oder dc's Geflügelfleischhygiene-
Satz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tier-
gesetzes rmldll~Jlich wm Genuß für den Men-
körperteile und Erzeugnisse unverzüglich abzuho-
schen ist, sowie: von Nachgeburten,
len. Das gleiche gilt für Tierkörper
2. im Einzelfell! aus beson<foren Gründen eine an- 1. im Falle des § 5 Abs. l Satz 2, wenn die Behörde
derweitige ßc>s(:itigung, insbesondere durch Ver- die Beseitigung anordnet,
g rabcn, ,JU ßerha 11> von Ti<·rkörperbeseitigungsan-
2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zustän-
stulten
dige Behörde die Abholung anordnet,
zulassen, wc~nn ddhc~i dC'r Crundsalz des § 3 gewahrt 3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseiti-
bleibt. gungspflichtige durch die Behörde zur Abholung
aufgefordert wird.
(4) Die Zu lassun~J einer J\ usnahme nach den Ab-
si.itzen l bis 3 ki.mn. unter Bedingungen erteilt und Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kanin-
mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können chen und Edelpelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz l Nr. 1) so-
auch nachtrüglich angeordnet werden, wenn hierauf wie für Tierkörperteile und Erzeugnisse gilt die
in dem Zulc1ssungslwscheid ltingcwiesen worden ist. Verpflichtung nach Satz l nur, wenn keine Sammel-
Die Zulassun9 ist zu widerrufen, wenn eine der stellen eingerichtet sind.
Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel (2) Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkör-
nicht innerhtllb einer von der zuständigen Behörde per, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sam-
zu setzenden t1nqPrncssrmcn Frist. abgeholfen wor- melstellen zeitlich in solchen Abständen abzuholen,
den ist. daß eine ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist.
(3) Der Beseitigungspflichtige hat Tierkörper,
§9 Tierkörperteile und Erzeugnisse in allseits geschlos-
Meldepfüd1t senen und flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder ent-
sprechenden Behältnissen zu befördern; diese dür-
(1) Ü(~r Bcsilzt!r hal d<:r Ti(:rkörperbeseitigungsan- fen für andere Zwecke nicht eingesetzt werden und
st.alt, in deren Einzw1slwrc·ich die Tierkörper anfal- müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
len, oder dem Besei ti~3u11uspflichtigen unverzüglich Fahrzeuge und Behältnisse sinq,-nach jeder Verwen-
zu melden, wenn Kürper von Einhufern und Klauen- dung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
t.ieren (§ 5 Abs. 1 Sc.ltz 1 Nr. 1) oder von Zootieren Personen, die die Beförderung durchführen, haben
oder Tieren in Tierhandlungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Schutzkleidung zu tragen und nach jeder Unterbre-
Nr. 2) angefallen sind. Das glE\ichc~ gilt für Körper chung und nach Beendigung der Tätigkeit Hände,
von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edel- Unterarme sowie Schuhzeug zu reinigen und zu
pelztieren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur desinfizieren; die Schutzkleidung ist in regelmäßi-
einzelne Tierkörper anfüllen. gen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkör-
(2) Der Meldung hedcirf es nicht, wenn per, Tierkörperteile und Erzeugnisse herauszuge-
1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseiti- ben; er ist darüber hinaus zu unentgeltlicher Hilfe-
gungsanstalt vorgenommen werden muß, leistung verpflichtet, insbesondere bei der Heran-
schaffung der Tierkörper, Tierkörperteile und Er-
2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden
sind, zeugnisse aus besonders verkehrsungünstig gelege-
nem Gelände bis zum nächsten befahrbaren Weg.
3. Tierkörper verfüttert werden dürfen,
4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tier- § 11
körperbeseit.igungsanstalt oder Sammelstelle ab- Ablieferungspflicht
geliefert werden oder
(1) Soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbe-
5. die Tierkörper zu dic1gnostischen Zwecken an seitigungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abho-
eine ticrän:Uichc l J n lcrsuchungsstelle verbracht lungspflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer
werden. von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen
verpflichtet, diese an die vom Beseitigungspflichti-
(3) Fremde oder lwrrenlosc Körper von Hunden,
gen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt oder
Katzen und von anderen Tieren nach Absatz l sind,
an eine von diesem eingerichtete Sammelstelle un-
1. wenn si(! auf C!i nem Cnmdstück anfallen, von verzüglich abzuliefern und in geschlossenen, flüs-
dem Gnmdslücksbcsi L'.<!r, sigkeitsdichten Fahrzeugen oder dichten Behältnis-
2. wenn sie auf öffenU ichen Strnßen oder Plätzen sen zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
anfallen, von dem Strnßcmhaulastträger, chend.
(2) Die Pflicht nach Absatz l besteht nicht, wenn
3. wenn sie in Cewi.i.sscrn anfallen, von dem zur
der Besitzer sichergestellt hat, daß der Beseiti-
Unterhalt.un9 Verpflichteten
gungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und
zu melden. Erzeugnisse abholt.
Nr. 104 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975 2317
§ 12 (2) Die Länder stellen für ihr Gebiet Pläne zur Be-
Sammelstellen seitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Er-
zeugnissen nach überörtlichen Gesichtspunkten auf
(1) Der Beseitigungspflichtige oder eine andere
und regeln das Verfahren zur Aufstellung der
nach Landesrecht zuständige Körperschaft des öf-
Pläne. In diesen Tierkörperbeseitigungsplänen
fentlichen Rechts richlet, soweit erforderlich, für zu
sind Standorte für die Tierkörperbeseitigungsanstal-
beseitigende Tierkörper, Tierkörperteile und Er-
zeugnisse, zu deren Abholung keine Verpflichtung ten und Sammelstellen festzulegen. Bestehende
besteht oder die den Tierkörperbeseitigungsanstal- Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei zu be-
ten nicht unmittelbar zugeführt werden, Sammel- rücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt
stellen ein. Die zuständige Behörde kann abwei- werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher
chend von Satz 1 die Einrichtung von betriebseige- Tier körperbeseitigungsanstalten sich die Beseiti-
nen Sammelstellen zulassen, wenn dabei der Grund- gungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegun-
satz des § 3 gewahrt bleibt. gen in den Tierkörperbeseitigungsplänen können
für verbindlich erklärt werden. Die Tierkörperbesei-
(2) Die Länder regeln die Sl.imdorte der Sammel-
tigungspläne sind mit den Abfallbeseitigungsplänen
stellen; diese sind in die Pläne nach § 15 Abs. 2 ein-
nach § 6 des Abfallbeseitigungsgesetzes abzustim-
zubeziehen.
men.
§ 13
§ 16
Verwahrungspflicht
Bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichti- Vorbehalt für die Länder
gen oder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tier- (1) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem
körperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen Umfange für Tierkörper, Tierkörperteile und Er-
so zu verwahren, daß Mc~nschen nicht unbefugt und zeugnisse, die nach diesem Gesetz an Beseitigungs-
Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön- pflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren
nen. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und
aufzubewahren. Die Tierkörper dürfen während die- Auslagen) zu erheben sind.
ser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt wer-
den. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen durch (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
den beamteten Tierarzt. verordnung bestimmen, daß Tierkörperteile auch in
Tierkörperbeseitigungsanstalten außerhalb des Ein-
zugsbereiches (§ 15 Abs. 1) beseitigt werden dürfen;
§ 14
in diesem Falle gilt Absatz 1 nicht.
Einrichtung und Betrieb von
Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
§ 17
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Uberwachung
zur Wahrung des Grundsatzes in § 3 (1) Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörper-
1. Vorschritten zu erlassen über teilen und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung
a) die Einrichtung und den Betrieb von Tierkör- und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalten
perbeseitigungsanstalten, die in ihnen anzu- und der Sammelstellen, unterliegen der Ubenrn-
wendenden Verfahren und die Abgabe der er- chung durch die zuständige Behörde.
zeugten Produkte,
(2) Wer Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-
b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von nisse in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt
Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und oder Sammelstellen unterhält, hat den Beauftragten
Menge des angelieforten Materials sowie über der Uberwachungsbehörde bei der Erfüllung sejner
Art und Menge der erzeugten Produkte,
Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere das .Betre-
c) die Einrichtung und den Betrieb von Sammel- ten der Grundstücke während der üblichen Ge-
stellen, schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und Aus-
2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörper- kunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und alle
beseitigungsanstalten anzuwendenden Verfahren sonstigen der Uberwachung unterliegenden Gegen-
und stände zu erteilen. Er hat ferner die Tierkörperbe-
3. den Nachweis der ausreichenden Wi.rksamkeit seitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich
und Zuverlässigkeit bereits angewendeter Ver- zu machen, die zur Uberwachung erforderlichen Ar-
fahren vorzuschreib(m. beitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stel-
len und geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vor-
§ 15 zulegen sowie nach Anordnung der zuständigen Be-
hörde Zustand und Betrieb der Tierkörperbeseiti-
Einzugsbereiche und TierkörperbeseiUgungspläne gungsanstalt sowie der Sammelstellen prüfen zu
(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche der lassen. Die Kosten der Prüfung der Tierkörperbesei-
Tierkörperbeseiti9ungsanstalten und regeln hierzu tigungsanstalt oder der Sammelstellen trägt der Be-
das Nähere. treiber nur, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder
23m Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
/\uililqr·11 od(•1 /\11u1d11unqc~n auf Gnmd eirwr auf § 19
diP:.;cs Ct:sdz (J<'~;lillzl<'n l{(~r'illsverordrrnng nicht er- BuUgeldvorschriften
füllt worden sind,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(3) Der zt1r faU•i l trn~J e:irwr Auskunft Verpflichtete fahrlässig
kann die /\uskunlt auf solch(' Fra~ren verweigern,
1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4
deren Fkdnl.worlung ihn sc·lbst oder einen der in Abs. 3 Satz l zuwiderhandelt, die Mitbenutzung
§ ]83 Abs. l Nr. l bis 3 d<'r Zivilprozeßordnung be- zu gestatten,
zcic:h nctcn Angc:hürigen d('r Gefahr st.rafgericht-
2, entgegen § 5 Abs, 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen
l ichc~r Vcrfolgm1g oder eines Verführens nach dem § 6 Abs. 1 Satz 1 Tierkörperteile oder entgegen
Geselz über Ordnunqswidrigkciten aussetzen § 7 Abs. l Satz 1 Erzeugnisse nicht in Tierkörper-
würde. besei tigungsans talten beseitigt oder beseitigen
(4) Die Abs~il.ze 1 bis J gelten auch für Betriebe
läßt,
nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs, 3; die Absätze 2 und 3, einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4
3 gelten sinn~wrniiß im f'i:1llc des § 5 Abs. 2 und des Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
§ 8. 4. !:~ntgegen § 9 Abs. 1 Tierkörper nicht rechtzeitig
meldet,
(5) Tierkürpcr, die sich im Hc!sitz der Bundeswehr
5. entgegen § 10 Abs, 3 Satz 2, auch in Verbindung
befinden, künrwn unter Wcduung des Grundsatzes
mit § 11 Abs. 1 Satz 2, zur Beförderung benutzte
des § ] in den von der Hundc~swehr betriebenen An-
Fahrzeuge oder Behältnisse nicht reinigt oder
lagen beseitiut wPrdcn. Dc~r Vollzug dieses Gesetzes desinfiziert,
obliegt insoweit den vom Bundesminister der Ver-
6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe
teidigung lwsl.i mrntcn Sl.<d Jen. Dieser Absatz gilt
leistet,
nicht im Land Berlin.
7. entgegen § l 1 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkör-
perteile oder Erzeugnisse nicht rechtzeitig ablie-
§ 18 fert,
ÄndenrnfJ von Rechtsvorschriften 8. der Vorschrift des § 13 Satz l über das Verwah-
ren von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Er-
(1) Das Abfallbesei ligungsgesetz vom 7. Juni 1972
zeugnissen zuwiderhandelt oder entgegen § 13
(Bundesgesetzbl. I S, 873), zuletzt geändert durch das Satz 3 Tierkörper abhäutet, öffnet oder zerlegt,
Bundes-Jmmissionsschul.zgesetz, wird wie folgt ge-
9. einer nach § 14 erlassenen Rechtsverordnung zu-
ändert:
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
1. § 1 Abs. 3 Nr, 1 erhält folgende Fassung: Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
„ 1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
S. 2313), ndch dem Fleischbeschaugesetz in der werden.
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Okto-
(3)_ Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse,
ber 1940 (Reichsgesetz b l. I S. 1463), zuletzt ge-
auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
ändert durch das Tierkörperbeseitigungsge-
Nr. 2, 3 oder 7 bezieht, können eingezogen werden.
setz vom 2. September 1975, nach dem
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-
anzuwenden.
kdnntmi.lchung vorn 19. Dezember 1973 (Bun-
desgesetzbL 19741 S. l), zuletzt geändert durch § 20
das Ticrköqwrlwsc>ili~Jungsgesetz vom 2. Sep-
Berlin-Klausel
Lernlwr 1975, nach dem Pflanzenschutzgesetz
vom 10. Mai 1968 (ßundesges(~tzbl. I S. 352), Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
zulelzL ~Jeändert durch das Zweite Gesetz zur des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Änderung des Pllanzenschutzgesetzes vom 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
und nach den dUf Grund dieser Gesetze erlas- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
senen RPchtsveronJnungen zu beseitigenden des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Stoffe,".
§ 21
2. § 4 Abs. 2 wird gestricher1.
Schlußvorschriften
(2) In § 8 der Geflügel-Einfuhrverordnung vom
(1) Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach der Verkün-
24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1540) werden in
dung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende
Satz 1 die Worte „nach Anweisung dE!S beamteten Vorschriften außer Kraft, insbesondere
Tierarztes" und Satz 2 gestrichen.
1. das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Fe-
(3) Jn § l l Abs. l Nr. b der Geflügelpest-Verord- bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187), zuletzt ge-
nung vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I ändert durch das Zuständigkeitslockerungsge-
S. 2509) wenlen die Worte „nach näherer Anwei- setz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
sung des beamteten Tiernrztes" gestrichen. s. 685),
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975 2319
2. die Erste Durchführungsverordnung zum Tier- Berlin
körperbeseitigungsgesetz vom 23. Februar 1939
12. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt
(Reichsgesetzbl. I S. 332), geändert durch die Zu-
Nr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 7G der
ständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April
Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zuuleich
1975 (BundesgPsetzbl. J S. 967),
Ausführungsanweisung zum Viehseuchcngt'-
3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Tier- setz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und V crord-
körperbeseitigungsgesetz vom 17. April 1939 nungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-2),
(Reichsgesetzbl. I S. 807), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Auf-
hebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften
4. § 7 Abs. 3 bis 5 des Fleischbeschaugesetzes in
über das Verfahren zur BlutuntPrsuchung auf
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-
tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt Rotz,
geändert durch das Einführungsgesetz zum 13. die Verordnung über die Beseitigung toter Hun-
Strafgesetzbuch, de, Katzen und anderer Kleintiere vom 7. Juni
5. §§ 59 bis 61 der Ausführungsbestimmungen A 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für BPrlin
über die Untersuchung und gesundheitspolizei- S. 831),
liche Behandlung der Schlachttiere und des Hamburg
Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A
--, Beilage 1 zur Verordnung über die Durch- 14. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt
führung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No- Nr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 76 der
vember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 Bekanntmachung betreffend die Ausführung des
S. 9), zuletzt geändert durch die Änderungsver- Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1912 (Samm-
ordnung vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetz- lung des bereinigten hamburgischen Landes-
blatt 1974 I S. 18), rechts 7831-ac), zuletzt geändert durch Fünftes
6. § 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Geflügel- Gesetz zur Aufhebung entbehrlich gewordenen
fleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bun- Landesrechts vom 15. Oktober 1973 (Harnburgi-
desgesetzbl. I S. 776), geändert durch das Ein- sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 423).
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch,
Hessen
7. § 4 sowie Anlage 2 Abschnitt II und III der Ge-
flügelfleischuntersuchungs-Verordnung vom 15. § 5 einschließlich Anlage C der Viehseuchenpo-
24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882), lizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungs-
anweisung zum Viehseuchengesetz vom 26.
8. § 17 Nr. 14 des Viehseuchengesetzes in der Fas- Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105,
1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz- sen II 356-20), zuletzt geändert durch die Ver-
buch, ordnung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher
9. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter- .
Nr. 15 die Uberschrif t und die § § 57 bis 76 der suchung auf Rotz,
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 Niedersachsen
(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert
durch die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder 16. § 5 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung
vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307), (zugleich Ausführungsanweisung .zum Viehseu-
chengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband III
Baden-Württemberg
S. 392), zuletzt geändert durch die Verordnung
10. §§ 68 bis 87 und Anlage C der Verfügung des zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vor-
Württembergischen Ministeriums des Innern, schriften über das Verfahren zur Blutunter-
betreffend Ausführungsvorschriften zum Vieh- suchung auf Rotz,
seuchengesetz vorn 11. Juli 1912 (Regierungs-
blatt S. 293), zuletzt geändert durch die Verord- Nordrhein-Westfalen
nung zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher
Vorschriften über das Verfahren zur Blutunter- 17. § 5 einschließlich Anlage B der Viehseuchen-
suchung auf Rotz vom 17. Juli 1974 (Bundesge- verordnung zur Ausführung des Viehseuchen-
setzbl. I S. 1498), gesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 359), zuletzt geändert durch die Elfte
Bayern
Verordnung zur Änderung der Viehseuchenver-
11. Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des ordnung zur Ausführung des Viehseuchengeset-
Fleischbeschaugesetzes vom 13. Dezember 1968 zes (VAVG-NW) vom 12. November 1974 (GP-
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt setz- und Verordnungsblatt für das Li:ind Nord-
s. 403), rhein-Westfalen S. 1487),
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Rhcinlc1nd-Ptalz Saarland
lH. § c:inschlid'ilich Anlagt~ C sowie in Abschnitt I 20. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I
I\i r. 15 die U lJerschrift und die § § 57 bis 76 der Nr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 76 der
Viehsnichenpolizeilicben Anordnung (zugleich Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich
Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz
vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 - vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519
(für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und vom l. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.
Montabaur) vom 1. Mai 1912 (b(~sondere Beilage
105), zuletzt geändert durch die Verordnung zur
Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften
zu Numnwr 105 des Deul.schen Reichsanzeigers
über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf
und Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zu-
Rotz,
letzt gc~indert dmcb die> Verordnung zur Aufhe-
bung vir>J1seuchenrechtlicher Vorschriften über Schleswig-Holstein
dc1s Vc,rfahren zur Blutuntersuchung auf Rotz, 21. § 5 einschließlich Anlage C sowie in Abschnitt I
Nr. 15 die Uberschrift und die §§ 57 bis 76 der
19. § 17 einschließlich Anlage C sowie in Ab- Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich
schnitt B Unterabschnitt I Nr. 15 die Uberschrift Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz
und die §§ 69 bis 88 der Bekanntmachung über vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 -}
den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.
26. Juni 1909 und des bayerischen Ausführungs- 105), zuletzt geändert durch die Verordnung zur
gesetzes hierzu vom 13. August 1910 (für den Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften
Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912 (Bay- über das Verfahren zur Blutuntersuchung auf
erisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403), Rotz.
zuletzt geändert durch die Geflügelpest-Verord- (2) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-
nung vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthal-
S. ten, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. September 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ern hnrng, Landwirtschaft und Fors en
J. Er t
Nr. 104 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1975 2321
Bekanntmachung
über den Sc~hufz von ErHndm1gen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. September 1975
Auf Cruncl des C('sel:;.es vom 18. März 1904 be- Internationales Symposium, Seminare und
lreJfend den Schutz von 1':rlindunqcm, Mustern und Ausstellung ,Computersysteme und ihre An-
Warenzeichen d uf /\usstcdl unuen (Reichsgesetzbl. wendung'",
S. 141) in Verbindun9 mii /\rtikel 129 Abs. l des
7. die in der Zeit vom 1. bis 9. November 1975 in
Crund9eselzes lür dil· HwHl<'~;rcpublik Deutschland
Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „3. In-
wird bekcrnntqernachl:
ternationaler Salon Mobilheim Sport u. Freizeit
Der durch dc1s C(!Sdz vom rn. März 1904 vorge- '75"'
sehene Schulz von Erlindunqcn, Mus1ern und Wa-
renzeichen tritt ein lür 8. die in der Zeit vom 11. bis 14. November 1975
in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
1. die in der Zt>il. vom 1(i. bis 20. September 1975
,,Industrielle Prozeßsteuerung",
in München stal.lfindendc Veranstaltung „PRO-
DUCTRONlCA G<~s,:hlossenes lnforrnations- 9. die in der Zeit vom 19. bis 23. November 1975
system für die Eleklronik-F<i1linunrJ", in Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „ME-
DICA '75 ---- 7. internationaler Kongreß und Aus-
2. die in der ZPil vom ·2.:1. September bis 5. Ok-
stellung DIAGNOSTICA -- THERAPEUTICA/
tober 1975 in Pricdricl1slldfen sldtlfindende
„ 14. in Lerboot I nl <!rnd I i onctle Bootsm1sstellung
TECHNICA",
dm Bodensee", 10. die in der Zeit vom 21. bis 26. November 1975
3. die in dPr Zeit vo1n 11. bis l 2. Oktob(-'!f 1975 in in München stattfindende „IGAFA -- 8. Inter-
Gießen stdttfindend(• ,,Erlinder- Neuheiten- nationale Gastgewerbe-Fachausstellung",
schau im Rciluncn der 1. Mit!clhcssenschau",
11. die in der Zeit vom 14. bis 16. Januar 1976 in
4. die in der Zeit vom 5. bis 9. Oktober 1975 in Düsseldorf stattfindende „ 14. PSI -- Messe".
München sla!Jlindcnd<) ,,32. MODE-WOCHE-
MUNCHEN !nlcrniil.iornll<! Fachmesse für Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Mode, IIauptnrnstcrun9 Frühj,üu/Sommcr 1976", Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
5. die in der Zeit vorn 24. bis 26. Okt.ober 1975 in S. 1312) bezeichnete Veranstaltung „Elektronische
Hannover stalJfindf~nde „Fachschau kälte-klima- Bauelemente", die in der Zeit vom 23. bis 26. Sep-
tcchnischer Geräte und Maschinen",
tember 1975 in Frankfurt a. M. stattfinden sollte,
6. die in der Zeit vorn 27. Lis 31. Oktober 1975 in findet nunmehr in der Zeit vom 30. September bis
München stattfindende Veranstaltung „SYSTEMS 3. Oktober 1975 in Frankfurt a. M. statt.
Bonn, den 3. September 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 3. September 1975
Ta~J Inhalt Seite
29. 8. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch W ellraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
29. 8. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. November 1974 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . 1220
12. 8. 75 Bekanntrrlilchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
15. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von
1%0 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
15. 8. 75 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
18. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122'1
19. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
19. 8. 75 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation ............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 8. 75 Verordnung TS Nr. 2 - DIST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Italien 160 30. 8. 75 1. 10. 75
18. 8. 75 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 163 4.9.75 9. 10. T5
96-1-2-10
18. 8. 75 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vorn Flugheilen Hamburg) 163 4.9. 75 9. 75
%-1-L-1!J
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 3. September 1975
Ta~J Inhalt Seite
29. 8. 75 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch W ellraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
29. 8. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. November 1974 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . 1220
12. 8. 75 Bekanntrrlilchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
15. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von
1%0 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
15. 8. 75 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
18. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122'1
19. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
19. 8. 75 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation ............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 8. 75 Verordnung TS Nr. 2 - DIST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Italien 160 30. 8. 75 1. 10. 75
18. 8. 75 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 163 4.9.75 9. 10. T5
96-1-2-10
18. 8. 75 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vorn Flugheilen Hamburg) 163 4.9. 75 9. 75
%-1-L-1!J
Nr. l 04 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. 1975 2323
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Diltum und Bczcichnunq cler Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 8. 75 V(!rordnung (EWG) Nr. 2080/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors L '.210/34
7. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2081/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d f: - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge B. 75 L 2]0135
8. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2082/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr '9. 8. 15
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2083/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G P t r e i d c , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden L 2U!3
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2084/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen 9, 8. 75 L 2015
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2085/75 der Kommission über die Aus-
schn~ibung von Vordervierteln von Rindern aus Beständen
der deutschen Intervenlionsstelle 9. 8. 75 L 2Ui6
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2086/75 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfebeträge zur privaten Lagerhaltung von
Rind f 1 e i s c h im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens 8. 15 L 21Ui
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2087/75 der Kommission zur Einstel-
lung der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. li071/75 durch-
geführten Dauerausschreibung von Weißzucker für das
UNRWA 9. 8. 75 L 2H ;9
8. 8. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2090/75 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1983/75 der Kommission hin-
sichtlich der als Ausgleichsbeträge für Sorghum anzuwen-
denden Beträge 9. 8. 75 "l"
211/12
8. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2091/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O l i v e nöl R 75 L 2H!B
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2092/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betraqes der Beihilfe für D 1 s a a t e n 9. 8. 15 L 211115
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2093/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 9. 8. 15 L 2]1/11
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2094/75 der Kommission zur Anderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i de - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 9. ll 75 L 211/19
8. 8. 75 Verordnung {EWG) Nr. 2095/75 der K0mmission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 8. 75 L 2]]/23
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2096/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r fL B. 75 L 211/25
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2097/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 9. 8. 75 L 211/26
8. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2098/75 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und F e i. n -
q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden ErstaUun-
qen 9. 8. 75 L 211/27
ßundesgt!set'l.bla tl, 19'15, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1!u111 und n('/.('icl1111111q d('I Rcchlsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
11. 8. 75 V(•1mcl111111q (LW(;) Nr. 2Wfl/7:i clcr Kommission zur Festsel-
z1111q d('I ,1111 C (' 1. r Pi d c, Mehl(!, Cr ob g r i e ß und
r; l' in q r i () 1\ von WciZ('ll oder Roggen anw<•1Hlbaren Ab-
scliiiplu11q<'l1 ]J('i d<:1 Ei1lluh1 12, 8. 75 L 214/1
11.B.75 Vcr<Hd11111HJ (L:WC) N1. 2100/75 cler Kommission über die Fest-
SP!z111HJ <In h/imi<'ll, die rlcn /\bschöpfunqen bei der Einfuhr
liir (; (' 1 1 <' i d r·, M <' li I und Malz hinzugcfügl werden 12, 8. 75 L 214/3
11. B. 7.'i V<'rn1rl11 ll ll(J (LW(;) N 1. 2101 /75 dl!f Kommission betreffend
('.in<: Dc111t•1c111ss< l11<·iln111q lür die Fcslsclzunq r!in(~r Abschöp-
11111<1 111HI orl<•1 r·irwr L:rslc1Uunq bei rkr Ausfuhr von Weiß -
Z ll (' k (' 1 12. 8. 75 L 214/5
11. B. 7:i V('rn1d111111<1 fl:W< ;) Nr. 2102/75 der Kommission zur Feststel-
l111HJ cl('I 1.u1 ! l(•1sl<•lltrnq von einer Tonne Kar toffe 1-
s I ii r k <' 11iil iq<·11 IVl<·ll<J<' Kilrtoffeln 12. 8. 75 L 214/9
Andere Vorschriften
:i. B. 7:i V<:ro1rl111111q (!!WC) Nr. 2054/75 dr~r Kommission über die Fest-
sl'Lz1111q vo11 Millc•lwui('ll lür die Ermil.llun~l des Zollwerts
von ci1H1<·liil11 lr•11 Zil rnsl1·(1('hkn 7.8. 75 L 209/5
8. 8. 75 Vl:rord11t11HJ ([!WC;) Nr. 2088/75 der Kommission zur Wieder-
t)inlül1ruriq d<•,; /.o!l,;i!IZ<'s für Holz (einschließlich Stäbe oder
f<'ri<:S<' fii1 l\11kt•lt, nichL zusammengesetzt}, gehobelt, genutet.,
qd<~d<•rl, q<'k<'tilL, qelalzl., c1bs1cschrägt oder in ähnlicher Weise
lwilllil'ii('I, d<'I T,llifrrnrnmc•r 44.13, mit Ursprung in Entwick-
lu11qsl;i11d,•111, dc·11('ll dir• in der Verordnung (EWG) Nr. 3054/74
dl's Rill<•s vo,n l)<'zr·rnilcr El74 vorgesehenen Zollpräferen-
z<:11 q<'w;i il I L W(:rdc11 9. 8. 75 L 211/10
8. 8. 75 Vc·rmd11u1HJ (l!WC) Nr. 2089/75 der Kommission zur Wieder-
<•infi'thru1HJ dl'S Zollsalzes von Ferngläsern und Fernrohren,
rniL od<)r oil1w Pris!IH;n, rll!r TrHifnumrner 90.05, mit Ursprung
in E11Lwickl1111qslii11dcrn, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. :l0:'>3/7'1 d<·s Ril lc)s vorn 2. Dezember 1974 vorgesehenen
Zollpr/ilcr<•111.c•11 qcvviil1rl werden 9. 8. 75 L 211/11
B <' r i c li Li q 11 n q der Vcrordnunq (EWG) Nr. 2893/74 des
R.ilcs vorn 1B. NovcrniJl)J 1974 über in der Gemeinschaft her-
qcsl<'II lc· Schc1nmW(:in(; im Sinne von Nummer 12 des An-
hanqs II dn V<'rordnunq (EWC) Nr. 8J(j/70 (ABI. Nr. L 310
vorn 21. 11. 1!)7'1) 14. 8. 75 L 216/17
B c r i <· li 1. i (J u 11 q clc'1 Vcrnrdnunq (EWG) Nr. 2020/75 der
Kommission vorn 1. AuqusL 1975 und der Verordnung (EWG)
N1. 2028/75 der Kommission vorn 4. August 1975 zur Änderung
der ills /\w;ql(•icl1slwtrüqe für die Erzeugnisse des Cetreide-
1111<1 Reiss<·klors t1111/.uwcncfondcn fü~träqe (ABI. Nr. L 204 vom
2. 8. 197S und f\J1. L '.Wb vom 5. 8. 1975) 14. 8. 75 L 216/18
B c) r i < h 1. i q u n q d<:r Verordnung (EWG) Nr. 2021/75 der
Kommission vom 3!. Juli 1975 zur Festsetzung der Aus-
ql<)ichsbelrciqc sowie ciniqer für ihre Anwendung erforder-
Jidwr Kursr: (ABI. Nr. L 20.'i vom 4.8.1975) 14. 8. 75 L 216/18
B c r i ( lt I i q u n q der Verordnung (EWC) Nr. 1985/75 der
Kommission vom Jl. Juli 1975 zur Änderung der Erstattungs-
sül.z<' li<'i der /\ uslnhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von niclil unl.t•r Anhan9 II des Vertrages fallenden
Wdrc'n (ABI. Nr. L 202 vom 1.8.1975) 14. 8. 75 L 216/18
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
v,,rl,1c1: Bt11Hl<'sdll'zciqer Verlags\jcs,rn.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundr•sqc"c-lziJl<1ll Teil I wr,1rl<'n Cr•s<'.11/.e, VPrordnunqen, Anordmmqen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsqcsel1/.bliill Teil fl w<·1d<·11 viilkcrr('<:hl.lich<: V<>reinharunqen, Verlrägc mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckilnll lrniiclllm(j<'.n sow ir· Zoll 1<11 i I v,• 1 "rd II lllH!''.11 vPriilfontlichl.
ll e zu q s 1, f! <l i n q 11 11 q r' 11 : l.<1 til 1•11d<' r Jli,,,uq n II r im Postal.JonnemC'n l. AbbesteJlunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
ilL!illl Vc:rl,1q vorli,·q,·11. Po,;li1nsd11 il\ liir /\.IH11HH:1ncnlslHistell1m(Jc11 sowie Bestellungen l.Jereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn l, l'oslli1d1 fi '.i~, T,,1, (0 ·a_ :11) '.':l BO h'/ bis b9.
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l'rPis dir,s,!r Ausq<1l11·· J,:,O IJM (1,10 DM „uz.ii<Jlich ----,40 DM bei Lil'ferun,1 gegen Vorausrechnunq 1,90 DM. Im Bezugs-
prr•is isl di<' M,,111 wc, lsl< 11,·1 <·nll1,tlt1•11; clr·r <1rH1<'Wc!JJdle Steuersatz bdrciqt