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B11ndesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
f 975 A usgcµ;elwn zu Bonn am 30. August 1975 N r.102
T'c1g Inhalt Seite
:w. H. 7!j Gesetz ülwr <~rgänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechts-
rnform-Er~J~inrnn!Jsgesetz StREG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2289
1120-1, 1122-1, B'.L:i21, 2170-1, 800-19, 400-2, 4100-1, 7100-1, 9513-1, B00-'.21
l 0. B. 7:5 \, (~rordnu1HJ LilH·r die /\ nlequng und Führung des Kartellregisters (Kartellregjsterver-
ord11u11q) ... ......................... ........................................... 2294
70:1-1-1
22. B 75 \/e1ordn111 1 <J z111 i\nderung der Verordnung über den Gehalt an charakterisierenden
B<'qJcitslollc11 lHii lü,rn, T<1flir1, Arrak und Branntwein aus Obststoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297
Gl2 ·; '.,-1
21. B. 7:i Zwcil<! \/(•rordnu11r1 ,.111 i\nderung der Verordnung über den Preisausgleich auf einge-
liihrt(~ll BrnnniW('in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2298
01:q.;,-:l
12. B. 75 Anordn u1HJ iilH'r diP En10nnun9 und Entlc1ssung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des B1111dcsrninisf('rs für Erndhrung, Lrndwirtschatt und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2299
20'.lO-I ! :l'..l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Hundesqc\sC'tzhlaLt 'foi I II Nr. 52 ..................................... . 2299
l{Pd1tsvorschrifLen der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2300
Gesetz
über erghinzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz
(Shafreddsreform-Ergä.nzungsgesetz - StREG)
Vom 28. August 1975
Der Bundestag hdl. mjt Zustimmung des Bundes- 2. Krankenhilfe,
rates das folgende Gesetz beschlossen:
3. Mutterschaftshilfe,
4. sonstige Hilfen,
§ 1 5. Sterbegeld,
Die Reichsverskherungsordnuni; wird wie folgt 6. Familienhilfe."
geändert und ergänzt:
2. Nach § 200 d wird folgender Unterabschnitt III a
1. § 179 Abs. 1 erhäJt folgende Fassung:
eingefügt:
,,(1) c:egenstand der Versicherung sind die in
„III a. Sonstige Hilfen
diesem Buche vorq<:schriebenen Leistungen der
Krankcnkciss(m (§ 225) an § 200 e
1. MaßnalmJC:n zur FrLilwrkcnmrnrJ von Krank.- Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Be-
heilen, ratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Jrztlichen Berntung gehören auch die erforder- jeweils durch einen Beistrich ersetzt und nach
liche Untersuchung und die Verordnung von den Worten ,, (§ 368 a Abs. 8)" die Worte „so-
ernpfängnisregelnden Mitteln. wie unter den in § 368 n Abs. 6 genannten Ein-
richtungen" eingefügt.
§ 200 f
Versicherte hi:lben Anspruch auf Leistungen 8. In § 368 e werden in Satz 3 nach dem vVort
bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und „Krankheiten" die Worte „und bei ärztlichen
bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f" ein-
Schwangerschaft durch eim~n Arzt. Es werden gefügt.
ärztliche Berutun~J über die Erhaltung und den
Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Unter- 9. In § 368 g Abs. 4 werden der Punkt durch einen
suchung und Begutachtung zur Feststellung der
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige gefügt:
Sterilisation oder für einen nicht rechtswidri-
gen Schwangersch,üLsa bbruch, ärztliche Behand- „das gilt auch für die ärztlichen Maßnahmen
lung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und bei Krankenhauspflege nach § 200 f."
Heilmitteln sowie Krnnkenhauspflege gewährt.
Anspruch a11f Krankc~ngeld besteht, wenn Ver-
10. Dem § 368 n wird folgender Absatz 6 angefügt:
sicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Ste-
rilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen ,, (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind
Abbruchs der Schwan~Jerschaft durch einen Arzt verpflichtet, mit ärztlich geleiteten Einrichtun-
arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht gen, insbesondere Krankenhäusern, auf deren
Anspruch ni:Jch § 182 Abs. l Nr. 2. Verlangen Verträge über die ambulante Erbrin-
gung der in § 200 f aufgeführten ärztlichen Lei-
§ 200 g stungen zu schließen und diese Leistungen
Die für die Krirnkcnhilfe geltenden Vorschrif- außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den
ten gelten für die Leistungsgewährung nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen
§§ 200 e und 200 f entsprechend, soweit nichts und den Krankenhäusern oder deren Verbän-
Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 gilt den vereinbarten Sätzen zu vergüten."
nicht für die Gewährung von Krankengeld bei
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei
11. In § 368 o Abs. 7 werden die Worte ,, § 368 p
einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwan-
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5" durch die Worte
gerschaft durch einen Arzt."
,,§ 368 p Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6" ersetzt.
3. § 205 wird wie folgt geändert und ergänzt:
12. Dem § 368 p wird folgender Absatz 6 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
Krankenhilfe" durch die Worte ,, , Kranken- ,, (6) Der Bundesausschuß der Arzte und Kran-
hilfe und sonstige Hilfen" ersetzt. kenkassen beschließt die erforderlichen Richt-
linien über die Gewähr für ausreichende, zweck-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten
mäßige und wirtschaftliche Maßnahmen nach
,,Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
heiten" die Worte ,, , sonstige Hilfen" einge- den §§ 200 e und 200 f. Die Absätze 2 bis 4 gelten
fügt. entsprechend."
4. In § 215 Abs. 1 wird ndch dem Wort „Kranken- 13. In § 507 Abs. 4 werden nach der Zahl „ 194," die
pflege" das Wort „und" durch einen Beistrich Worte „200 e bis 200 g," eingefügt sowie die
ersetzt und nach den Worten „Ersatz (§ 185)" Worte „und 376" durch die Worte ,, , 376 und
werden die Worte „und auf sonstige Hilfen" 376 b" ersetzt.
eingefügt.
14. Dem § 507 b wird folgender Satz angefügt:
5. In § 216 Abs. 1 werden die Worte „und auf „Für die Gewährung von Maßnahmen nach den
Krankenhilfe" durch die Worte ,,, auf Kranken- §§ 200 e und 200 f gelten § 368 o Abs. 7 und
hilfe und auf sonstige Hilfen" ersetzt. § 368 p Abs. 6.
11
6. In § 368 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „gehört"
durch das Wort „gehören" ersetzt und werden § 2
nach den Worten ,,§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe e" die Worte „sowie die ärztlichen Maß- Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
nahmen nach den §§ 200 e und 200 f" eingefügt. ändert und ergänzt:
7. In § 368 d Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Dem § 204 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kassenärzten" das Wort „und" sowie nach „Für die Gewährung von Maßnahmen nach den
dem Wort „Krankenkassen" das Wort „sowie" §§ 200 e und 200 f der Reichsversicherungsordnung
Nr. 102 .. Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 2291
gelten § :ms o /\ bs. 7 und § 3b8 p Abs. 6 der Reichs- § 4
versi cherun~isordnung." Der Bund zahlt in den Jahren 1975 bis ·1979 den
Trägern der Krankenversicherung zu den Aufwen-
dungen für die sonstigen Hilfen einen Zuschuß in
§ 3 Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark
Das Gesetz über die Krnnk('.nversicherung der je Kalenderjahr. Der Bundesminister für Arbeit und
Lirndwirte wird wie Jol~JI ~Je~ind(!rl. und ergänzt: Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord·-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Vertei-
1. In § 7 werden nach dem Wort „Mutterschafts- lung des Betrages auf die Träger der Krankenver-
hilfe," die Worle „4. sonsl ige Hilfen," eingefügt
sicherung und die Zahlung von Abschlägen auf den
und die Zahlen .,4.", ,,5." und „6." durch die Zah- Jahresbetrag.
11
len „5. ,,6." und "7. ersetzt.
11
,
2. Nach § Jl wird fol9(\nder Unterabschnitt IV a § 5
eingefügt: Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
JV a. Sonstige I Iilfon Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Ge-
§ Jl a
setz über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
Versicherte haben Anspruch auf ctrztliche Be- bilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
ratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur S. 1881), wird wie folgt geändert und ergänzt:
ärztlichen Beratung gehören auch die erforder-
liche Untersuchung und die Verordnung von 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
empfänr-1nisrcgelnden Mitteln.
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
§ 31 b ,,4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe, 11
•
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und eingefügt:
bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der
Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ,,4 a. Hilfe zur Familienplanung,".
ärztliche Bera lung über die! Erhaltung und den
Abbruch der Sch wangersdrnlt, ärztliche Unter- 2 Die Uberschrift des Abschnitts 3 Unterabschnitt 5
suchung und Beguldchtung zur Feststellung der erhält folgende Fassung:
Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige
„Unterabschnitt 5
Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Krankenhilfe, sonstige Hilfe".
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-
teln sowie Krankenhauspflege gewährt. An- 3. § 37 wird wie folgt geändert:
spruch auf Krankengeld besteht für die in § 2 a) § 37 erhält folgende Uberschrift:
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, wenn
sie wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisa- ,,Krankenhilfe".
tion oder wegen eines nicht rechtswidrigen Ab- b) In Absatz 4 wird nach den Worten „der§§ 36,"
bruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingefügt: ,,37 a, 37 b,".
arbeitsnnfähig werden, es sei denn, es besteht
Anspruch nach§ 19. 4. Nach § 37 wird folgender§ 37 a eingefügt:
§ 31 C ,,§ 37 a
Die für die Krnn kenhilfe geltenden Vorschrif- Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation
ten gelten für die Leistungsgewährung nach den Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer
§§ 31 a und 31 b entsprechend, soweit nichts Schwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidri-
Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 der gen Sterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der
Reichsversicherungsordnung gilt nicht für die Ge- '. Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die
währung von Krankengeld bei einer nicht rechts- Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2 der Reichsver-
widrigen Sterilisation und bei einem nicht rechts- sicherungsordnung genannten Leistungen."
widrigen Abbruch der Schwangerschaft durch
11
einen Arzt.
5. Nach § 37 a wird folgender Unterabschnitt 5 a
eingefügt:
3. In § 33 Abs. 1 werden der Punkt durch einen „ Unterabschnitt 5 a
Beistrich ersetzt und die Worte „4. sonstige Hil-
11 Familienplanung
fen. angefügt.
§ 37 b
4. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „und Mutter- Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren.
schaftshilfe11 durch die Worte ,, , Mutterschafts-• Maßnahmen der Hilfe sind vor allem Ubernahme
II
hilfe und sonstige Hilfen ersetzt. der Kosten
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
]. der no1,,·cr1digcn 2ir,tlidwn Beratung ein- ,,infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwan-
schließlich der erforderlichen Untersurhun9 gerschaft durch einen Arzt" ejngefügt.
und Verordnung,
„ der ~irztlich verordneten empfangnisregelnclen
§ 8
MdteL"
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
a) In § 63 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
§ 5
„Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein
Das Gesetz ülwr clie Fortzahlung des Arbeitsent- nicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger-
geHs im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) schaft durch einen Arzt gelten als unverschul-
Y'om 27. Juli 1969 (Bunclesuesetzbl. I S. 946), geän- dete Verhinderung an der Dienstleistung."
dert durch Gesetz vom 10. August 1972 {Bundes-
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
9esetzbl. I S. 14]3), wircl wie folgt ge~indert:
bis 5.
1. § l wird wie folgt gei:indert:
§ 9
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
,. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die
Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder a) In § 133 c wird folgender Satz 4 eingefügt:
infolge Abbruchs der Schwangerschaft durch „Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein
einen Arzt eintritt. Eine nicht rechtswidrige nicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger-
Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Ab- schaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete
bruch der Schwangerschaft durch einen Arzt Verhinderung an der Dienstleistung."
9elten als unverschuldete Verhinderung an
der Arbeitsleistung." b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b} In Absatz 2 werden clie \rVorte "Absatz 1 gHt"
durch die \;\/ orte „Absätze 1 und 2 gelten 11
§ 10
ersetzt.
Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absütze 2 bis 4 werden Ab-
sütze 3 bis 5. 1. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:
,,§ 52 a
2. In § 10 Abs. 1 und ~ "\\-erden je Neils die \,i\!orte
1
Gleichstellung mit dem Krankheitsfall
. ,.§ 1 Abs. 1" durch die \Vorte ,.§ 1 Abs. 1 und 2"
ersetzt. Dem erkrankten oder verletzten Besatzungs-
mitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Be-
satzungsmitglied gleich, das wegen einer nicht
3. In § 14 Abs. 2 Satz 2 ,verden die \Vorte ,.,§ 1 rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines
Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die \\Torte ,,§ 1 Abs. 3 nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwanger-
Kr. 1 und 2" ersetzt. schaft durch einen Arzt an seiner Dienstleistung
11
verhindert ist.
§ 7 2. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Das füirgcrlidw Ccset,1buch \'.:iHl wie folgt ge- „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
ändert: Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen
§ 616 wird wie folgt geändert: eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwan-
gerschaft durch einen Arzt eingetreten ist."
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem \/1/ort
„Krnnkheitsfall" die \i\'orte „sowie für die Fälle
der Sterilisation und des Abbruchs (ler Schwan-
gerschaft durch einen Arzt" eingefügt. § 11
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
b) ln Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch
„Eine nicht rechtswidrige Ster.ihsaHon und ein Artikel 53 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
nicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger- vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird
schaft durch einen Arzt geHen als unverschuldete wie folgt geändert:
Verhinderung an der Dienstleistung.''
c) Die bisherigen Stitze 3 und 4 des _Absatzes 2 a) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem
werden S~Hze 4 und 5. Wort „Krankheit" ein Beistrich und werden die
\Alorte „infolge einer Sterilisation oder eines
d) In Absatz 3 wüd nach den \Norten "infolge Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt"
Krankheit'' ein Beistrich und werden dje Worte eingefügt.
Nr. 102 ---- Tag der Ausgabe:. Bonn, den 30. August 1975 2293
b) Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: (ßundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
„Im Pcille des Satzes l Nr. 2 Buchstabe b gelten verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes P[-
eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein lassen vverden, gelten im Land Berlin nach § 14 de,
nicht rechtswidriger Abbruch der Schwanger- Dritten Dberleitungsgesetzes.
schaft durch einen Arzt als unverschuldet."
§ 13
§ 12
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Verkündun,g folgenden vierten Kalendennonats im
des Dritlen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 28. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innen11.
Maihof er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und GesundheH
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Anlegung und Führung des Kartellregisters
(Kartellregisterverordnung)
Vom 10. August 1975
Auf c:;rund des § 9 Abs. 7 des Cesetzes gegen der einschlägigen Spalte des Registerbandes ist auf
Wettbewerbsbesc:hränkunrJcn in der Fassung der den betreffenden Inhalt der Registeranlage unter
Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetz- genauer Beschreibung Bezug zu nehmen.
blatt I S. 869), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- § 4
buch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),
wird verordnet: (1) Für jeden Vertrag oder Beschluß wird im Re-
gisterband ein Registerblatt unter einer in · dersel-
§ 1
ben Abteilung fortlaufenden Nummer (Register-
nummer) geführt.
Das Karl.ellregisler wird bPim Bundeskartellamt
geführt. Die Erledi~J untJ der Re~Jistergeschäfte ob- (2) Für die eine Registernummer betreff enden
liegt dem Registerführer. Er nimmt Eintragungen auf Eintragungen werden zwei gegenüberliegende Sei-
Grund und enl spreclwnd dt)ll1 Wortlaut einer An- ten des Registerbandes verwendet. Für spätere Ein-
weisung der zusl.dndiiJen fü~schlußabteilung des tragungen können Seiten frei gelassen werden.
Bundeskartellamtr!s oder cfos Bundesministers für
(3) Die Registerblätter sind in 6 Spalten unter-
Wirtschaft oder t!irws Ersuchens der zuständigen
teilt. Es werden eingetragen
obersten Landesbd1örde vor. Der Vollzug von Ein-
tragungen, Umschrc)i btm~J<~n (§ 7) und Berichtigungen 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintra-
(§ 8 Abs. 2) ist der c1n wc!isenden oder ersuchenden gung;
Stelle unverzü~Jlich zu melden. 2. in Spalte 2: unter Buchstabe a Tag und Akten-
zeichen der Verfügung, welche der
§ 2 Eintragung zugrunde liegt (§ 1
(1) Das Kartellreqister besteht aus den Abtei- Satz 3), und die anweisende oder
lungen A, B und C. ersuchende Stelle,
unter Buchstabe b die Vorschrift des
(2) In Abteilung A werden alle nach dem Gesetz
Gesetzes, auf der die Zulässigkeit
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) in das
des Vertrages oder Beschlusses be-
Kartellregister einzutragenden Verträge und Be-
ruht;
schlüsse mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4
bezeichneten eingetragen. 3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die Firma oder
sonstige Bezeichnung sowie Sitz oder
(3) In Abteilung B werden die nach § 103 des
Niederlassungsort der beteiligten
Gesetzes einzutrngenden Verträge eingetragen.
Unternehmen,
(4) In Abteilung C werden Verträge und Be- unter Buchstabe b Name und An-
schlüsse im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gesetzes einge- schrift der Inhaber oder Gesell-
tragen. schafter, bei juristischen Personen
§ 3 der gesetzlichen Vertreter der be-
teiligten Unternehmen;
(1) Das Kartellregister für die Abteilungen A
und C muß in dauerhaft gebundPnen Bänden geführt 4. in Spalte 4: unter Buchstabe a Anschrift und
werden, die mit laufenden Seitenzahlen versehen Rechtsform des Kartells,
sind. Die füinde einer Abteilun~J werden in der unter Buchstabe b Name und An-
Reihenfolge ihrer Anlegunq mm1eriE!rt. Die in jedem schrift des bestellten Vertreters (§ 36
Band enthaltenen Regislerbli:ilJer (§ 4) werden auf des Gesetzes) oder sonstigen Bevoll-
dem Rücken des Reqisterbc1nd<:s cmge(Jeben. mächtigten, bei juristischen Personen
der gesetzlichen Vertreter des Kar-
(2) Erweist sich wegen des lJmfon~Js einer E!inzu-
tells;
tragenden Angalw ihre J\ ufnc1hrne in den Register-
band als untunlich, so wird für sie eine Register- 5. in Spalte 5: der wesentliche Inhalt der Verträge
anlage geführt, die Bestandt(~il des Kartellregisters oder Beschlüsse, insbesondere An-
ist. Die Registercmlage erhdlt die Nummer des zu- gaben über die betroffenen Waren
gehörigen Registerbandes und Registerblattes. In oder Leistungen, über den Zweck,
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 2295
über die beabsichtigten Maßnahmen (2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrich-
und iiber Celtungsdauer, Kündigung, tigkeiten, die in der Eintragung vorgekommen sind,
Rücktritt und Austritt, ferner die von können von dem Registerführer berichtigt werden;
der Kartellbehörde verfügten Be- die Berichtigung ist in Spalte 6 neben der Eintra-
fristungen, Beschränkungen, Bedin- gung zu vermerken.
gungen und Auflagen sowie der
Widerruf einer Erlaubnis und die § g
lJ nwirksdinerklärung der Verträge
und Beschlüsse durch die Kartell- Das Bundeskartellamt teilt den anderen Kartell-
behörde; behörden die in den Abteilungen A und C vollzoge-
nen Eintragungen, Umschreibungen und Berichti-
6. in 6: unter Buchstabe a Tag der Eintra- gungen mit.
gung und Unterschrift des Register-
führers, § 10
unter Buchstabe b Verweisungen auf
(1) Das Kartellregister für die Abteilung B besteht
spätere Eintragungen und sonstige aus Registerheften, die in Registerbänden zusam-
Bemerkunqen.
mengefaßt werden. Die Hefte und Bände werden in
der Reihenfolge ihrer Anlegung numeriert. Die in
jedem Band enthaltenen Registerhefte werden auf
dem Rücken des Registerbandes angegeben.
Jede Eintragung auf einem Registerblatt wird
mit einer laufenden Nummer versehen; sie wird (2) Für Vertragsverhältnisse zwischen denselben
durch einen alle Spalten durchschneidenden Quer- Vertragsparteien genügt es, ein Registerheft zu
strich abgeschlossen. führen.
(2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe
§ 11
sowie die Wiederherstellung einer geröteten An-
gabe ist eine Eintragung im Sinne dieser Verord- (1) Aus dem Registerheft müssen die in § 4 Abs. 3
nung. Nr. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Angaben ersicht-
lich sein.
(3) Eine eingetragene Angabe, welche durch eine
spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, (2) Das Registerheft wird unter einer Register-
wird auf Anweisung oder Ersuchen (§ 1 Satz 3) rot nummer geführt; die Blätter eines Heftes werden
unterstrichen. durchnumeriert. Eine Unterteilung in Spalten ist
nicht erforderlich.
(4) Ist eine Anweisung oder ein Ersuchen darauf
gerichtet, eine rot unterstrichene Eintragung wieder-
herzustellen, so wird der rote Strich mit kleinen § 12
schwarzen Strichen durchkreuzt. (1) Die Anmeldung von Verträgen sowie von
Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen nach
§ 103 des Gesetzes muß die in§ 4 Abs. 3 Nr. 3 und 5
§ 6
bezeichneten Angaben enthalten.
Sämtliche Seiten eines Registerblattes und der
zugehörigen Registeranlage werden rot durchkreuzt, (2) Für schriftliche Anmeldungen sollen Vordrucke
wenn alle Eintragungen ge9enstandslos geworden verwendet werden, deren Muster das Bundeskartell-
sind. amt im Bundesanzeiger bekanntmacht. Die Vor-
drucke sollen in dreifacher Ausfertigung bei der
§ 7 Kartellbehörde eingereicht werden.
(1) Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen
keinen Raum mehr oder ist es unübersichtlich ge- § 13
worden, so werdc~n die noch gültigen Eintragungen (1) Die Anweisung oder das Ersuchen auf Ein-
unter einer neuen Nummer auf ein neues Register- tragung erfolgt unter Verwendung von Vordrucken,
blatt umgeschrieben, wobei eine gegenseitige Ver- aus denen die in § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 bezeich-
weisung vorzunehmen ist. Besteht für das Register- neten Angaben ersichtlich sind. Ein Muster des
blatt eine Registeranlage, so erhält diese die Regi- Vordrucks wird vom Bundeskartellamt im Bundes-
sternummer des neuen Registerblattes. anzeiger bekanntgemacht.
(2) Eine Umschreibung kann ferner erfolgen, wenn (2) Die anweisende oder ersuchende Stelle leitet
das Registerblatt hierdurch wesentlich vereinfacht die Anmeldung zusammen mit dem nach Absatz 1
wird oder zur Vereinfachung die Ausscheidung eines ausgefüllten Vordruck in zweifacher Ausführung an
Bandes zweckmäßig erscheint. den Registerführer weiter.
§ 8 § 14
(1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Die Eintragung erfolgt durch Aufnahme der An-
Regel ohne Abkürzungen zu schreiben; es darf nichts meldung und der Anweisung oder des Ersuchens
radiert oder unleserlich gemacht werden. in das Registerheft.
2296 Bundesueselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 15 gen der §§ 12 und 13 nach § 14 in das Karlellregister
(1) Die /\ulh<'b1111q, i\ndl~ntng oder Ergänzunn eingetragen werden.
eines V()rlrc1~Jcs wird durch [Tinweise an den betref-
§ 17
f(inde11 Skllcn des R<'~JisLc,rhell.es klmntlich gemacht.
Di(! 1linwc~isc: sind vom Rc!9isterführer zu unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zeichnen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Geset-
(2) Im ühriq<'n ~wllen dil: §§ f::i und 8 entsprechend. zes auch im Land Berlin.
§ 1f::i § 18
Anmeldungen ncJch § 103 des Gesetzes, die vor Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
[nkrafltrelen di(~ser Verordnung bei der Kartell- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anlegung
behörde ein~J<~~Jcrngen und bisher nicht eingetragen und Führung des Kartellregisters vom 15. Januar
worden sind, können duch ohne die Voraussetzun- 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 59) außer Kraft.
Bonn, den 10. August 1975
Der Bundesminister für Wirtsc~haft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Nr. 102 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 2297
Verordnung
zur Änderung der Verordmmg über den Gehalt an charakterisierenden Begleitstoffen
bei Rum, TaHia, Arrak und Branntweinen aus Obststoffen
Vom 22. August 1975
Auf Crund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes sonstigen Nebenprodukten der alkoholischen Gä-
über die Erhebunq eirn'r besonderen Ausgleichs- rung mindestens 150 mg Propanol, Isobutanol,
abgabe du f ei nqPiührü:n Brnnntwein vom 23. De- Amylalkohol, Acetaldehyd, Athylacetat und Ester
zembPr 1970 (ßundesqesd1.hl. I S. 1878) wird ver- der höheren Alkohole, sowie mindestens 0,15 mg
ordnet: Ester der höheren Fettsäuren (Fettsäuren mit minde-
stens 6 Kohlenstoffatomen) enthalten."
Artikel 1
Artikel 2
§ 1 der VPrordnunq ülwr cfon Gehalt an charak-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
terisiercnd()Jl ßcq !(:i I slolfen he:i Rum, Taffia, Arrak
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und Brnnntwein('n dUS Obststoffen vom 13. Okto-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge--
ber 1971 (Hundesq<:Sc'l.1/.bl. l S. 1G78) erhält folgende
setzes über die Erhebung einer besonderen Aus-
Fc1ssun9: gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch im
.,§ 1 Land Berlin .
Rum, Taffia und Arrak im Sinne des Artikels 1
Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzc~s über die Erhebung einer Artikel 3
besonderen A usqleichsc1 bgabe auf eingeführten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Au-
Branntwein müssen in 100 rnl Weingeist neben gust 1975 in Kraft.
Bonn, den 22. August 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehl e
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, T,eil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein
Vom 22. August 1975
J\ u f Crund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes über (Bundesgesetzbl. I S. 2297), nicht
die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe 87 rnvr.
auf eingeführten Branntwein vom 23. Dezember 1970 § 2
(Bundesqesdzbl. r S. 1878) wird verordnet:
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buch-
stabe b der Verordnung über den Preisausgleich auf
§ 1
eingeführten Branntwein festgesetzten Sätze des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Preis- Preisausgleichs von 64 DM und 66 DM durch die
ausgleich ctuf eingeführten Branntwein vom 11. De- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zember 1974 (BundesgesPlzbl. I S. 3461), geändert über den Preisausgleich auf eingeführten Brannt-
durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ver- wein vom 22. Mai 1975 (Bundesgeset.zbl. I S.
ordnung über den Preisausgleich auf eingeführten gelten mit Wirkung vom 3. März 1975.
Brnnntwein vom 22. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1259), erhält folgende Fassung: § 3
„2. für Branntwein aus Zuckerrohrstoffen, dessen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gehalt an chiJrakterisierenden Begleitstoffen § 1 leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Verorclnun~J über den Gehalt an charakteri- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
sierenden Be9leitstoff(m bei Rum, Taffia, Arrak zes über die Erhebung einer besonderen Ausgleichs-
und Branntweinen aus Obststoffen vom 13. Ok- abgabe auf eingeführten Branntwein auch im Land
tober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1678), geändert Berlin.
durch die Verordnung zur Änderung der Ver-
§ 4
ordnung über den Gehalt an charakterisierenden
Begleitstoffen bei Rum, Taffia, Arrak und Brannt- Diese Verordnung tritt mit vom 1. Au-
we>inen aus Obslstoffen vom 22. August 1975 gust 1975 in Kraft.
Bonn, den 22. August 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 102 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 2299
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 12. August 1975
I.
;\ uf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915)
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernen-
nung und Entlassung der Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundesamtes für
Ernährung und Forstwirtschaft
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
d LHl~J in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom
30. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 205) außer
Kraft.
Bonn, den 12. August 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 26. August 1975
Tag In h a 1 t Seite
18. 8. 75 Dritte Verordnung zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Verlragsgeselz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
79'.l-10-1
18. 8. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
VerlrcJgS\Jeset:z 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
7'}]-10-2
18. B. 75 Zweile Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Verlrc1~;s9esetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . 1192
7!J:l-10-'.l
6. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
Nr. 102 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 2299
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 12. August 1975
I.
;\ uf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915)
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernen-
nung und Entlassung der Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundesamtes für
Ernährung und Forstwirtschaft
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
d LHl~J in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom
30. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 205) außer
Kraft.
Bonn, den 12. August 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 26. August 1975
Tag In h a 1 t Seite
18. 8. 75 Dritte Verordnung zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Verlragsgeselz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
79'.l-10-1
18. 8. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
VerlrcJgS\Jeset:z 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
7'}]-10-2
18. B. 75 Zweile Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Verlrc1~;s9esetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . 1192
7!J:l-10-'.l
6. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiHe!bare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D:d Bc•1.(•ichn11nq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
VorschrHten für die Agrarwirtschaft
\' 1.•n;rdnunq (EWG) Nr. 1972/75 der Kommission über eine
1\ ussch r<'ihunq für die Lieferung von Butter o i l an das In-
l t·rnc1 lionulC' Komi1N) vom Roten Kreuz im Rahmen der Nah-
runqsm i LI ('I h ilfo 31. 7. 75 L 200/40
30. 7. Vr:ronlnunq (EWG) Nr. 1973/75 der Kommission zur Ände-
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
l r <· d l' - und R C) iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 31. 7. 75 L 200/42
}01. 7 . 75 Vc,rordnunq (EWC) Nr. 1974/75 der Kommission zur Ände-
der /\ bschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß - und
R o zuck C' r 31. 7. 75 L 200/46
1. 75 \l(•rordnunq {EWG) Nr. 1975/75 der Kommission zur Ände-
dc~r lwi der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r e i t u n CJ s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
f u1HJ<:11 31. 7. 75 L 200/48
. 7 75 Vc,rordnunq (EWG) Nr. 1976/75 der Kommission zur Festset-
der aul Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scl1öplunqt)ll bei der Einfuhr 1. 8. 75 L 202/1
Ji.. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1977/75 der Kommission über die
Feslse!zunq d<~r Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 1. 8. 75 L 202/4
3L 1. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 1978/75 der Kommission zur Festset-
zunq der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schüplun qen bei der Einfuhr 1. 8. 75 L 202/7
JL 7. 75 Verurdnunq (EWG) Nr. 1979/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 8. 75 L 202/9
JL 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1980/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
auscrenommen gefrorenes Rindfleisch 1. 8. 75 L 202/11
3L 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1981/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 8. 75 L 202/14
::H. 7. 75 Verordnung (EWG} Nr. 1982/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 8. 75 L 202/19
JL 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1983/75 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 1. 8. 75 L 202/21
3L 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1984/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 1. 8. 75 L 202/28
JL 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1985/75 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
Mil c h e r z e u g n i s s e n in Form von nicht unter An-
hang II des Vertraqes fallenden Waren 1. 8. 75 L 202/29
3L 7. 75 Vei-ordnung (EWG) Nr. 1986/75 der Kommission zur Festset-
zung ein Erstc1ttung bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 8. 75 L 202/31
31 7.15 Verordnung (EWG) Nr. 1987/75 der Kommission über die
FPslsl'lzunq der ErstaUung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 8. 75 L 202/33
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. 1975 2301
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dat 11m und Bewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 7. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 1988/75 der Kommission zur Festset-
zu nq des Betrnges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 8. 75 L 202/35
31. 7. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 1989/75 der Kommission zur Festset-
zunn des Wc!ltmarkt.preises für Raps - und Rübsens a -
m en 1. 8. 15 L 202137
:30. 7. 75 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1990/75 der Kommission zur Ermächti-
~Jung des Vereinigten Königreichs, den Bestandteil zum
Schutz der Vernrbeitungsindustrie für bestimmte unter die
Sektoren G e t r e i d e und Reis fallende Erzeugnisse teill-
w eise u u szusctzen l. 8. 75 L 202/39
30. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1991/75 der Kommission über die Be-
richtigung der Ausfuhrerstattung für M a I z gemäß Arti-
kel 16 Abs,itz 4 der Verordnung Nr. 120/67/EWG L 8. 75 L 202/41
30. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1992/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Bestancltc~ils zum Schutz der Verarbeitungsindustrie
c1uf dem Ce t r e i de - und Reis sek t o r für den innerge-
meinschaftlichen Jfondd im Wirtschaftsjahr 1975/ 1976 75 L 202/43
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1993/75 der Kommission über die
Durchführunqsbesl immun~Jen für das System von Ausgleichs-
dbgabcn für Tom a t c n m a r k 1. 8. 15 L 202150
31. 7. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1994/75 der Kommission zur Festset-
zung dc!r Denatnricrun9sprämie für Weichweizen für
das Wirtschaftsjahr 1975/1976 1. 15 L 202/52
31. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1995/75 der Kommission über die
Durchfiihnmqsbesl.immunqen zur Gewährung von Beihilfen
für die private Lagc>rhaltung von Mager m i 1 c h pul ver 1. 8. 75 L
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1996/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 602/75 über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für den Verkauf von M a q er m i 1 c h -
p u I v e r c1us öffentlichnr Lagerhaltung für die Lieferung
nuch Entwicklungsländern 1. 8. 75 L 202/55
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1997/75 der Kommission zur Ände-
rung der Ve:~rordnung (EWG) Nr. 1579/74 hinsichtlich der
Vorausfestset.zung der Einfuhrabschöpfung für St ä k e -
produkte 1. 8. 75 L 2"°2./57
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1998/75 der Kommission zur Ände-
rung der für die Bewchnung der Differenzbeträge für Raps -
und Rübsens a rn c n dienenden Elemente L 8. 75 L 202/59
31. 7. 75 Verorc!nunu (Ewe_;) Nr. 1999/75 der Kommission zur Festset-
zunq der ErstaUunqen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss<', di<! in unvcriinclertem Zustand ausgeführt werden 1. 8. 75 L
31. 7. 75 Verorclnunq (EWG) Nr. 2000/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und Roh z u c k e r 1. 8. 75 L 202/75
31. 7. 75 Veronlmrnq (EWG) Nr. 2001 /75 der Kommission zur Festset-
zun~J der Erstatl.unqen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 1. 8. 75 L 202/76
31. 7. 75 Verordnun9 (EWG) Nr. 2002/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstaltung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichti~Jung 1. 8. 75 L
31. 7. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 2003/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i d e und M a I z an-
zu wendenden Berichtigung 1. 8. 75 L 202/80
31. 7. 75 Verorclnun~J (EW(;) Nr. 2004/75 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r ei d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen L 8. 75 L 202/83
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2005/75 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1223/74 hinsichtlich der Gül-
liqkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte Ge t r e i -
dearten 1. 8. 75 L 202/86
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2006/75 der Kommission zur Festset-
zung der Beitrittsausgleichsbeträge für bestimmte G e -
1: r e i d e a r t e n , R e i s sowie G e t r e i d e - und R e i s -
ver a r b e i tu n 9 s erze u g n i s s e für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 1. 8. 15 L 203/!
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
- - - - - - - - ----·--·--·--···------·---·--------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1!.urn und Bczc~iclinunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.ll. 7. 75 Vcrmd11unq (EWC) Nr. 2007/75 der Kommission mit besonde-
r<'ll Durchfiill ru1HJslieslimmungen für die Abschöpfung bei der
Ausluhr s t ü r k c~ li a 11 i q er Erzeugnisse 1. 8. 75 L 203/7
1. B. 75 Vc!rord111111q (EWC) Nr. 2008/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf c; e L r e i de, M eh 1 e, Grob g r i es und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf urHJ<'n hci dc~r Einfuhr 2. 8. 75 L 204/1
l. 8. 75 Vc!rordnunq (EWC) Nr. 2009/75 der Kommission über die
Fc~st.sctzunq der Pr~imic!n, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr liir Celreide, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
dc·n 2. 8. 75 L 204/3
30. 7. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2010/75 der Kommission zur Ände-
runq von /\nhdnq 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1896/73 über
die Durc:lifiihru11qsbestirnmun~Jen bei Interventionsmaßnahmen
c1uf dem R in d f 1 e i s c h sek t o r in bezug auf Irland und
das VPreiniqte Köni~Jreich 2.8. 75 L 204/5
30. 7. 75 VPrordnunq (EWC3) Nr. 2011/75 der Kommission zur Ände-
runq der Veronlnun9 (EWG) Nr. 536/75 hinsichtlich der in Ir-
land und <lern Vereinigten Königreich gültigen Ankaufspreise
für Interventionen auf dem Rind f 1 e i s c h sek t o r 2.8. 75 L 204/6
1. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2012/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Türkei 2.8. 75 L 204/8
1. 8. 75 Vc'.rordnunq (EWG) Nr. 2013/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen und Mais als Hilfeleistung für das
Wl!l l.ernä hrungsprogramm 2.8. 75 L 204/11
1. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2015/75 der Kommission zur Verschie-
bung des Ubernahrneslichlags für das von den Interventions-
stellen auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und
(EWC) Nr. 2320/74 zum Verkauf gebrachte Rind f 1 e i s c h 2. 8. 75 L 204/16
1. 8. 75 Vc~rordnun~J (EWG) Nr. 2016/75 der Kommission zur Festset-
zunq der A bschöpfun~1en bei der Ausfuhr von stärkehaltigeri
R e i s C! r z e u q n i s s e n 2. 8. 75 L 204/17
1. 8. 75 Verordnung (EWG) N1. 2017/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 2.8. 75 L 204/19
1. 8. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2018/75 der Kommission zur Festset-
zung des Wc!llmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarn<.!n 2. 8. 75 L 204/21
1. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2019/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k <! r u n cl R o b z u c k e r 21. 8. 75 L 204/23
l. 8. 75 Vc!rordnung (EWG) Nr. 2020/75 der Kommission zur Ände-
runq der als Ausqleicbsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
Lr e i d <) - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 2. 8. 75 L 204/24
1. 8. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 202,3/75 der Kommission über Schutz-
nwß11ahn1en bei der Einfuhr von Tomatenmark 4. 8. 75 L 205/30
4. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2024/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
r c i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöp1 un qcn lwi der Einfuhr 5. 8. 75 L 206/1
4. 8. 75 Verordnunq (EWC;) Nr. 2025/75 der Kommission über die
Fc:stsetzunq der Prämien, die dc~n Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Gc!Lreicle, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 5. 8. 75 L 206/3
4. 8. 75 Veronlnunq (EWG) Nr. 2026/75 der Kommission mit Durch-
führunqshcstimmun9en zur Verordnung (EWG) Nr. 1955/75
bclrcl[end Erslatlunqf~n bei der Erzeugung von stärke -
haltiqen Erzeugnissen 5. 8. 75 L 206/5
4. 8. 75 Vl)rordnunq (EWG) Nr. 2027/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k l) r und R o h z u c k e r 5.8. 75 L 206/9
4. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2028/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e l r Pi d c - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 5. 8. 75 L 206/10
Nr. i 02 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 2303
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd 1 :11n u11d ß('l'.('ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
H. 7'5 V(•r<ml11unq (EWC) N1. 2029/75 des Rates zur Änderung der
V(•rordnt1tHJ (EWG) Nr. 1192/74 über die Beihilfe für künstlich
(jl'lro('krwl.cs FuLl.cr 6.8. 75 L 207/1
S. 0. 7.5 V<·rord11u1HJ (EWC) Nr. 2030/75 der Kommission zur Festset-
zunq dN mif G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c i II er r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scilüplunqen bl)i dN Einfuhr 6. 8. 75 L 207/2
'i. 1l. 75 \/(•rord11unq (EWC) Nr. 2031/75 der Kommission über die
Fcsls<)lzu11q der Pr2imiPn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
luhr fiir C (! 1. r e i cl e, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
d(:11 6. 8. 75 L 207/4
11. 75 V(•rord11unq (EWC) Nr. 2032/75 der Kommission zur Festset-
zunq d<•r durchsc!Jnillliclien Erzeugerpreise für Wein 6. 8. 75 L 207/6
B. 75 Vcrordnu11q (EWC) Nr. 2034/75 der Kommission zur Aufhe-
liunq dl!r Verordnunq Nr. 587/67/EWG über die Festsetzung
der ErsliiLLunq für die Ausfuhr von Getreide und M eh 1 16. 8. 75 L 207/10
'i. B. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2035/75 der Kommission über die
!\ ussclircilrnnq der Kosten für die Lieferung von Mager -
rn i I c h pul v Pr c1n At.hiopien im Rahmen der Nahrungs-
mi l LelhiJfp 6. 8. 75 L 207i11
.5. fl. 75 V<:ronlnunq (EWG) Nr. 2039/75 der Kommission zur Ände-
runq der als AusqkichsbeLräge für die Erzeugnisse des Ge -
l r c! i d <' - und R. e iss e k 1. o r s anzuwendenden Beträge 6.8. 75 L 207il6
L B. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2040/75 der Kommission zur Änderung
der Ausglcichsbclräge und beweglichen Teilbeträge für das
drille Vierteljahr 1975 bei der Einfuhr von Waren, die Mais
oder Reis enllrnltcn und unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1059/69 fallen 6. 8. 75 L 208/1
25. 7. 75 Vf-:ronlnunq (EWC~) Nr. 2041/75 der Kommission über beson-
dere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen-
zen sowie Vornusfestselzungsbescheinigungen für Fette H. B. 75 L 213/1
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission über beson-
dern Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzen für Ge t r e i. de und Reis 11. 8. 75 L 213/5
25. 7. 75 Veronlnung (EWC) Nr. 2043/75 der Kommission über beson-
dere: Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen rnr den Sektor Geflügelfleisch und
Eier 11. 8. 75 L 213/ 12
25. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 der Kommission über beson-
dere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
l i7cnzc!n sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für
Mi l c h und Mi I c h c r z e u g n i s s e 11. 8. 75 L 213/15
25. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2045/75 der Kommission über beson-
dere Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen sowie
Vord us1csl.sc)l.zungsbescheinigungen für Rindfleisch H. 8. 75 L 213/21
Andere Vorschriften
22. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 1956/75 des Rates zur Anwendung des
Bc,c;c·hlusses Nr. 49/75 des Assoziationsrats EWG/ AASM und
d<'s BPschlusses Nr. 4/75 des Assoziationsrats EWG/ostafrika-
n ische Länder b(~Lrcffend die nach dem 31. Januar 1975 anzu-
wendenden Ubcn1c111~1smaßnahmen (Zeitraum nach dem
31. Juli 1975) 31. 7. 75 L 2{)1 /1
30. 7. 75 Verordnung (EWC) Nr. 1957/75 des Rates betreffend die Inte-
rimsregelung für den Handelsverkehr mit den mit der Euro-
päischen Wirtsch0fts~1erneinschaft assoziierten überseeischen
Lündcrn und Gebieten 31. 7. 75 L 201 /5
l. R 75 Verordnung (EWG) Nr. 2014/75 der Kommission zur Ande-
runq des Anhanqs 11 der Verordnung (EWG) Nr. 162/74 zur
FPstlequng der Bedingungen für die Zulassung bestimmten
qefrorenen Rindfleisches zur Tarifstelle 02.01 A II a) 2 dd)
22 bbb) df!S Gemeinsamen Zolltarifs 2.8. 75 L 204/14
31. 7. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2021 /75 der Kommission zur Festset-
zun~J der Ausgleic:hsbelräge sowie einiger für ihre Anwen-
duuq erforderlicher Kurse 4.8. 75 1. 205/ 1
2304 Bunch~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verö!te11l11cht 1m AmtslJlc1\l der
Europäischen Gerrn~1 nsch c1f ten
l>,ilt1111 und lkt.t'l< lllllllHJ d('r i{<'chtsvorschrift
Ausqc1be in deutsche, Sprache
vom Nr SPite
]1. 7. 75 V<•rord11t11HJ (EWC) Nr. 2022/75 der Kommission zur Ande-
rtt1HJ der Vl•rordnunq (EWC) Nr. 540/75 in bezug auf die er-
qfime11dl'n McJß1lillllnen, die in der Landwirtschaft im An-
scl1lt1ß an di(! J·C'slselzunq neuer repräsentativer Kurse für das
<'ll<JlisclH• Pfund und das irische Pfund ab 4. Augusl 1975 zu
\r(•I f <'11 si 11d 4, 8. 75 L 205/28
5. B. 75 V<·rord11unq (EWCl Nr. 2033/75 der Kommission zur Ande-
1111,q der D<·linilion df!J nach Verordnung (EWG) Nr. 1090/75
([(XlM) unler di(' WMen der Tarifstelle 16.02 B lll b) 1 des
( ;<·111<•i11si1111c·11 /olllcJrifs füllPnclen Erzeugnisse 6. 8. 75 L 207/8
5. B. 75 Vnmd11u1HJ (L•:wq Nr. '.>.0](i/75 der Kommission zur V\Tieder-
<•i 111 iil1 r 1111 q d<'s :Z.o l lsd I z<·s für Zitronensäure der Tarifstelle
2<J.1h J\ IV a), mit Urspnrnq in Entwicklungsländern, denen
di<) i11 dc·r V<•rordnunq (EWC) Nr. 3054/74 des Rates vom
2. i)<'t.<•111li<)l 1<J74 vorq<•sctwncn Zollpräferenzen qewährl wer-
dc·n 6. 8. 75 L 207/13
5. 8. 75 V<)rordnunq (EWC) Nr. 2037/75 der Kommission über die
Wi<'d<'r<)inff1!11unq des Zollsatws für Taschentücher und Zier-
! ilscht!nl üclwr aus anden,n Geweben als Baumwolle, der
TMif11ummer ex 61 .05, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
dc1wn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3046/74 des Rates
vorn 2. Dc·l'.crniJcr 1974 vorgesPhenen Zollpräferenzon gewährt
W<!rclt!n 6. 8. 75 L 207/14
5. 8. 75 V<irordnunq (EWG) Nr. 2038/75 der Kommission über die
Wic!clr,rpinflihrunq dQs Zollsalzes für Taschentücher und Zier-
laschenlüchcr, aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.05, mit
Ursprunq in Enlwicklun~Jsländern, denen die in der Verord-
nunq (EWG) Nr. 3046/74 des Rates vom 2,. Dezember 1974
vor(wselwncn Zollpräf('rcnzen qewährl werden 6. 8. 75 L 207/15
B <: r i c h I i <J 11 n q der Verordnung (EWG) Nr. 1626/75 des
R,11 ()S vom 2b . .Juni 1975 zur Einrichtung f-?iner gemeinschaft-
1iclicn Ulwrwachunq der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
mit Ursprunq in Jsrael (ABI. Nr. L 165 vom 28. 6. 1975) 5. 8. 75 L 206/14
B <' r ich 1. i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1532/75 des
Hc1 !.es vom Hi. Juni 1975 über die zeitweilige Aussetzung von
,rnlonornr:11 Zol!si:ilzcn dc!S Gemeinsamen Zolltarifs für land-
wirlsclw!Llicl1c War<!n (ABI. Nr. L 156 vom 18. 6. 1975) 6. 8. 75 L 207/20
ß Pr ich Li q u n q der VcmHdnung (EWG) Nr. 2017/75 der
Kornmission vorn 1. Auqusl 1975 zur Festsetzung der Ab-
schiipfunqcn hPi dn :Ein fuhr für Olivenöl (ABI. Nr. L 204 vom
2. B. l<J75) 6. 8. 75 L 207/20
[•:s isL rldci1:;.u l ril\JC:ll:
30, 7. 75 Vt:1ord11unc1 (EWC) Nr. 1958/75 des Rates zur Verlängerung
b<:sl.immLer Dlwrqanqsrnaßnahmen in bezug auf Rum,
Arrak und Ta ff i a in den Beziehungen zu eini9en über-
S<'<'iscli<'.11 Uindern und Gebieten 31. 7. 75 L 201 /73
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lilq: B1mdcs,rnzeiqer Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im ßunrles<J<,s<,lzblc1tl Teil l w;c1den Cesdzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö_ffentlicht.
Im ßundc,-,qe,,<,l,hl,llt Teil IJ W<'rrlen viilkcrrechtlicbe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
B<·k,rnntrn,l('IJ111HJ<'fl S<JWJt: 7.olli,1rifv,,101dnunqP11 Vf'riiffentlicht.
B ,, zu q s h c· d in q u n q "11 : Li!u1"ndc,r Bc•z1HJ nur im Postabonnement. A bbestel!ungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bt·im Ve1l,1q vorl1,·q,·11. l'osl<1nsd11ilt. Jiir /\bonnemenbbcstellungcn sowie Best.cllunyen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.
5'.l Bonn l, Posll<1d1 1; 24, Tel. (0 '.!2 21) 23 BO 67 bis 6D.
ll <,zu q s p r c i s; Fiir Teil I 1111d Teil IJ hiilbjährliclr je 40,- DM. Ei11z,,l,;tücko je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
ljjr,,;i;i l'rr,is qill <11Hh liir llundcsqc:s"tzlilmlN, die vor dem 1. Januar 19·,5 ausqf,geben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
r;uf d<1s i'oslscil!,,-kkonlo Bund"s<J<'SC'i,.hl<1l.t Ki,ln :l 09-50!) oder gegen Vorilusrcdmung.
1' r ,, i s d i c s <, r A 11 s q" IJ <, : 1,:iO DM (1, 10 DM rn1.üqlich -,40 DM VP1s,rndkosten), bd Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bczugs-
p1 t·is ist diP M,·lirwc•1lslc11<'r e11!11i1ll,•n, de, ,111q<:w,rndlc Steuersalz bclriigt 5,5 0/o.