2273
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1975 N r.101
Tag Inhalt Seite
19. 8. 75 Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) 2273
51-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Vom 19. August 1975
Auf Grund des Artikels 4 § 1 des Gesetzes zur 7. Artikel 154, 326 des Einführungsgesetzes zum
Änderung des Soldatengesetzes, des Soldaten- Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
versorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarord- gesetzbl. I S. 469),
nung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113)
wird nachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes 8. das Gesetz zur Bereinigung von Verfahrens-
in der ab 10. August 1975 geltenden Fassung be- mängeln beim Erlaß einiger Gesetze vom
kanntgemacht. 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 769),
Berücksichtigt sind 9. das Elfte Gesetz zur Änderung des Soldaten-
gesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
1. die Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bun-
blatt I S. 3649),
desgesetzbl. I S. 313, 429).
2. Artikel 61 des Ersten Gesetzes zur Reform des 10. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sol-
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz- datengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahl-
blatt I S. 645), gesetzes vom 25. April 1975 (Bundesgesetzbl. I
3. Artikel 2 des Eingliederungsgesetzes für Solda-
s. 1005),
ten auf Zeit vom 25. August 1969 (Bundesgesetz- 11. Artikel 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung
blatt I S. 1347), des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bun-
4. das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldaten- desgesetzbl. I S. 1046),
gesetzes vom 21. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I
S.1120), 12. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sol-
datengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
5. das Zehnte Gesetz zur Änderung des Soldaten- und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August
gesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113).
blatt I S. 1778),
6. Artikel IV des Gesetzes zur Neuordnung des Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die
Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewie-
(Bundesgesetzbl. I S. 1481), sen.
Bonn, den 19. August 1975
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz)
Inhaltsübersicht
Erster A~>schnitt §
2. Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Gemeinsame Vorschriften
1. Allgemeines § 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines
Dauer des Wehrdienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . 2 Berufssoldaten
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze . . . . . . 3 Beendigungsgründe . ....................... 43
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform 4 Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Attersgrenzen ............................. 45
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
2. Pflichten und Rechte der Soldaten Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen
bei der Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten . . . . . . . . . 6 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten 48
Grundpflicht des Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Folgen der Entlassung und des Verlustes der
Eintreten für die demokratische Grundordnung 8 Rechtsstellung des Berufssoldaten . . . . . . . . 49
Eid und feierliches Gelöbnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand . . 50
Pflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Wiederverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Gehorsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . 52
Kameradschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verurteilung nach Beendigung des Dienst-
Wahrheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 verhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Politische Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Sol-
Verhalten in anderen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 daten auf Zeit
Verhalten im und außer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Beendigungsgründe ........................ 54
Gemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Annahme von Belohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Folgen der Entlassung und des Verlustes der
Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Recntsstellung eines Soldaten auf Zeit . . . . 56
Vormundschaft und Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurtei-
Verbot der Ausübung des Dienstes . . . . . . . . . . . . 22 lungen nach Beendigung des Dienstver-
Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 hältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Wahlrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Verlust des Dienstgrades .................... . 26
Laufbahnvorschriften ........................ . 27 Dritter Abschnitt
Urlaub ..................................... . 28
Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . 29 Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund
Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung 30 der Wehrpflicht Wehrdienst leisten 58
Fürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . 32
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht 33
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Vierter Abschnitt
Vertrauensmann ............................ . 35 Rechtsweg 59
Personalvertretung der Soldaten ............. . 35 a
Unfallschutz für Vertrauensmänner und Soldaten-
vertreter in Personalvertretungen . . . . . . . . . . . 35 b
Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Fünfter Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Zweiter Abschnitt Einstellung von Soldaten und Beamten der fri.iher0n
Rechtsstellung der Berufssoldaten Wehrmacht und von anderen Bewerbern . . . . . . . 60
und der Soldaten auf Zeit Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten
der früheren Wehrmacht und von anderen Be-
werbern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
1. Begründung des Dienstverhältnisses
Organisationsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Voraussetzung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . 68
Hindernisse der Berufung ..................... 38 Änderung der Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs- Personalvertretung der Beamten, Angestellten und
soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Begründung des Dienstverhältnisses eines Sol- Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen . . . . . . . . 71
daten auf Zeil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen 72
Form der Begründung und der Umwandlung . . . 41 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 2275
Erster Abschnitt 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
Gemeinsame Vorschriften
Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-
1. All gerne ines förderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssolda-
§ 1 ten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der
Begriffsbestimmungen Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundes-
(1) Soldat ist, wer adf Grund der Wehrpflicht oder minister der Verteidigung. Die Ausübung dieser
freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstver- Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen wer-
hältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegen- den.
seitige Treue miteinander verbunden. {3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeich-
(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch nungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmun-
die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienst- gen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Aus-
grad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, übung dieser Befugnisse auf andere Stellen über-
solange sie zum Wehrdienst einberufen sind.
tragen.
(3) Der Soldat kann § 5
1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebens-
Gnadenrecht
zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten oder (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus
Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhält- einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht
nis eines Soldaten auf Zeit zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-
tragen.
berufen werden, Frauen jedoch nur für die Lauf-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Sol-
datenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von
(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Sol- diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundes-
daten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung beamtengesetzes entsprechend.
wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung,
seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder
eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis
außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung
darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in § 6
Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen
Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte
(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar- werden im Rahmen der Erfordernisse des militäri-
gewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. schen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten
Das Nähere regelt ein Gesetz. Pflichten beschränkt.
§ 7
§ 2
Grundpflicht des Soldaten
Dauer des Wehrdienstverhältnisses
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik
Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Z~it- Deutschland treu zu dienen und das Recht und die
punkt, der für den Diensteintritt des Soldaten fest- Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
gesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an
dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
§ 8
§ 3 Eintreten für die demokratische Grundordnung
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze Der Soldat muß die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerken-
Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Lei-
nen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Er-
stung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschau- haltung eintreten.
ungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu § 9
verwenden. Eid und feierliches Gelöbnis
§ 4
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform folgenden Diensteid zu leisten:
(1) Einer Ernennung bedarf es „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des
Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Be- deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr
rufung), mir Gott helfe."
22.16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Der Eid kc1nn auch ohne die \Vortc „so wahr mir § 13
Gott helfe" qe1eistet werden. Gestattet ein Bundes- Wahrheitspflicht
iycsetz den Mituliedern einer Religionsgesellschaft,
an Stelle der Worte „ich schwöre" ,mdere Beteue- (1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenhei-
rungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied ten die Wahrheit sagen.
einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteue- (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden,
n.mgsformel sprechen. wenn der Dienst dies rechtfertigt.
((2} Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch § 14
das folgende feierliche Gelöbnis: Verschwiegenheit
.Jch gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu
(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
zu dienen und das Recht und die Freiheit des deut-
aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienst-
schen Volkes tapfer zu verteidigen."
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
§ 10
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
Pi1ichten des Vorgesetzen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-
D) Der Vor9esetzte soll in seiner Haltung und deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche
1'2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-
die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte,
P) Er hat für seine Unterqcbenen zu sorgen.
nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeam-
und nur unter Beachtung der Regeln des Völker- tengesetzes gilt entsprechend.
rechts, der Gesetze uncl der Dienstvorschriften er-
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
teilen.
aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Diszi-
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. plinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvor-
Befehle hat er in dPr d0n Urnständc=m angemessenen gesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen,
VVeise durchzusetzen. bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vor-
die Zurückhaltung zu \Va.hren, die erforderlich ist, gänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,
um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhaHen. herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hin-
terbliebenen und seine Erben.
§ 11 (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Gehmsam Pflicht des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei
(1) Der Soldat nriuß seinen Vorgesetzten ge- Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
horchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten.
vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszu-
führen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl § 15
nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt Politische Betätigung
oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wor-
den ist; die irr:ige Annahme, es handele sich um (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten
einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann oder zuungunsten einer bestimmten politischen
von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im
vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu
Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechts- äußern, bleibt unberührt.
behelfon gegen den Befehl zu ·wehren. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
{2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn Anlagen findet während der Freizeit das Recht der
dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den
Untergebene den Befehl trol.zdem, so trifft ihn eine Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich
Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes
füm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbe-
dadurch eine StraHat beqangen wird. sondere nicht als Werber für eine politische Gruppe
wirRen, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt
§ 12 oder als Vertreter einer politischen Organisation
arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht ge-
Kameradschaft
fährdet werden.
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesent-
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltun-
]ich auf Kameradschaft.. Sie verpflichtet alle Solda-
gen keine Uniform tragen.
ten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kamera-
den zu achten und ihm in Not und Gefahr beizu- (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Unter-
stehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, gebenen nicht für oder gegen eine politische Mei-
Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. nung beeinflussen.
Nr. 101 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 221'1
§ 16 stimmung des Bundesministers
Verhalten in anderen Staaten annehmen. Die Befugnis
andere Dienststellen
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-
zes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Ange-
legenheiten des Aufenthaltsstaates versagt. § 20
N ebentätigkeH
§ 17 (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit be-
Verhalten im und außer Dienst dürfen der vorherigen Genehmigung ihres Dis:zi-
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die plinarvorgesetzten
dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Per- 1. zur Ubernahme einer Nebenbeschäftigung gegen
son auch außerhalb des Dienstes zu achten. Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur
Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-
(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundes-
übung eines freien Berufes,
wehr sowie der Achtung und dem Vertrauen ge-
recht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. 2. zur Ausübung einer Tätigkeit in ,einem Vorstand„
Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem son-
dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu ver- . stigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossen-
halten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder schaft oder eines in einer anderen Rechtsform
die Achtung und das Vertrauen, die seine dienst- betriebenen Unternehmens sowie zur Ubernahme
liche Stellung erfordert:, nicht ernsthaft beeinträch- einer Treuhänderschaft.
tigt. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden.,
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Be-
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die lange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen"
für seine Wiederverwendung in seinem Dieiistgrad wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt.
erforderlich sind. (3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-
wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der (4) Die Vorschriften der §§ 64 und 67 bis 69 des
Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-
Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dul- wendung.
den, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank- (5) Einern Soldaten, der auf Grund der WehrpflicM
heiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Neben-
Satz 1 des Grundrresetzes wird insoweit einge- tätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine
schränkt. Die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 4 des Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Er-
Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundes- fordernissen zuwiderläuft.
gesetzbl. I S. 1012) bleiben unberührt. Lehnt der Sol- (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Sol-
dat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und daten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinar-
wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zu-
stehende Versorgung insoweit versagt werden. § 21
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die
mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Ge- Vormundschaft und Ehrenämter
sundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation Der Soldat bedarf zur Ubernahme des Amtes eines
auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes
die körperliche Unversehrtheit bedeutet. oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen
Dienste der Genehmigung seines Disziplinarvorge-
§ 18 setzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende
Gemeinsames Wohnen dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf
die Ubernahme eines solchen Amtes ablehnen.
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung ver-
pflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-
§ 22
nen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzu-
nehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Ver- Verbot der Ausübung des Dienstes
waltungsvorschriften erlüßt der Bundesminister der Der Bundesminister der Verteidigung oder die
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus
minister des Innern. zwingenden dienstlichen Gründen die. Ausübung des
Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht
§ 19
bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Sol-
Annahme von Belohnungen daten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren ein-
aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke geleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes
in bezug auf seine dienstliche Ti:i.ligkeit nur mit Zu- gehört werden.
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 21 § 26
Dienstvergehen Verlust des Dienstgrades
(1) Der Soldat begeht ein Dienslvc'rgehen, wenn Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft
er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über
den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch
(2) Es gilt ctls Dienstvergc~lwn, regelt ein Gesetz.
1. wenn ejn Soldat nach seinem Ausscheiden aus § 27
dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegen-
heit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Be- Lauibahnvorschriften
lohnungen oder Geschenke anzunehmen, (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten
2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen durch Rechtsverordnung erlassen.
die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch un- (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind
würdiges VE!rhalten nicht der Achtung und dem mindestens zu fordern
Vertrauen fJerecht wird, die für seine Wieder- 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere,
verwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, a) der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhe- ein entsprechender Bildungsstand,
stand einer erneuten Berufung in das Dienstver- b) eine Dienstzeit von einem Jahr,
hältnis schuldhaft nicht nachkommt. c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst- 2. für die Laufbahnen der Offiziere
vergehen regelt ein Gesetz. a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
ein entsprechender Bildungsstand,
§ 24 b) eine Dienstzeit von drei Jahren,
Haftung c) die Ablegung einer Offizierprüfung,
3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere die Ap-
(1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienst- probation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apo-
pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstande- theker.
nen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht
in Ausübung von lloheitshefugnissen, im Ausbil- (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unter-
dungsdienst oder im Einsatz verletzt, so hat er den offiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg ab-
Schaden nur insoweit zu erselzen, als ihm Vorsatz geschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere Reife
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen.
mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden ver-
ursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die
allgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regel-
Artikels 34 Satz l des Grundgesetzes Schadensersatz mäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen
geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Soldaten sind, sollen nicht übersprungen werden. Uber Aus-
nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe nahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unter-
(3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den offiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch
Soldaten und den Ubergang von Ersatzansprüchen ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen mög-
auf ihn gelten die Vorschriflen des § 78 Abs. 3 und 4 lich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offi-
des Bundes hectm ten ~resetzes entsprechend. zierprüfung zu verlangen.
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmun-
§ 25 gen für die Fälle, in denen für eine bestimmte mili-
tärische Verwendung ein abgeschlossenes Hoch-
Wahlrecht
schulstudium oder eine abgeschlossene Fachschul-
(1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung ausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwie-
für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag weit an Stelle der allgemeinen Vorbildung
zu, so hat er dies unverzÜfJlich seinem Vorgesetzten eine technische oder sonstige Fachausbildung ge-
mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung der nügt. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizier-
in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen bewerbern bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch
des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun- einer Mittelschule oder ein entsprechender Bil-
desgesetzbl. I S. 777) gilt. in diesen Fällen entspre- dungsstand genügt und daß die Dienstzeit nach
chend. Absatz 2. Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre
gekürzt wird.
(2) Für den Soldaten auf Zeil gilt Absatz 1 ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer (7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zu-
des Mandats, jedoch längstens bis zum Ablauf seiner sammensetzung für die Angelegenheiten der Sol-
Verpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbezüge daten finden die Vorschriften des Abschnittes IV
weiter erhält. des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98
Nr. 101 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 2279
Abs. 1 entsprechPnde Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 akten oder vor Verwertung in einer Beurteilung ge-
mit folgender Maßgabe: hört werden. Seine Äußerung ist zu den Personal-
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident akten zu nehmen.
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Lei- (2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen
ter der Personctlrechtsabteilung des Bundesministe- Punkten zu eröffnen, die seine Laufbahn, seine Be-
riums des Innern und der Leiter der Personalabtei- förderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen,
lung des Bundesministeriums der Verteidigung. Vorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht
Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter eröffnet zu werden.
der Personalabteilung einer anderen obersten Bun- (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
desbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertre-
aus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in seine
tende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundes-
vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn
rechnungshofes und des Bundesministeriums des
betreffenden Vorgänge.
Innern, der Leiter der Personalabteilung einer ande-
ren obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder
Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidi- § 30
gung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung
oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Ver-
teidigung und die übrigen Berufssoldaten werden (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sach-
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundes- bezüge, Heilfürsorge und Versorgung nach Maßgabe
ministers der Verteidigung bestellt. besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen
Krankenversicherung für seine Angehörigen, die
Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den
§ 28 gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetz-
Urlaub lich geregelt.
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungs- (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitäts-
urlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sach- offiziere (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld-
bezüge zu. und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind,
erhalten außer unentgeltlicher truppenärztlicher
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Fa-
solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer milienzuschlag, Kinderzuschlag). Die Höhe des Aus-
Urlaubserteilung entgegenstehen. bildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter
Berücksichtigung des Studiengangs und der Dienst-
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen bezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die
Urlaub erteilt werden. Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner
eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwie- das Nähere über die Gewährung des Ausbildungs-
weit die Geld- und Sachbezüge während eines geldes sowie über die Anrechnung von Einkünften
Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden
Tätigkeit.
(5) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des
(3) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugs-
Sanitätsdienstes kann auf Antrag unter Wegfall
kostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2,
der Geld- und Sachbezüge einschließlich der
§ 83 Abs. 2, §§ 83 a, 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1
freien Heilfürsorge Urlaub bis zur Dauer von drei
des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf
längstens sechs Jahre gewährt werden, wenn sie (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine
mit Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere
regelt eine Rechtsverordnung.
a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren
oder (5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart
b) einem nach amtsärztlichen Gutachten pflege- des militärischen Dienstes entsprechende Anwen-
dung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
bedürftigen sonstigen Angehörigen
Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Per- dienstes geregelt
sonen tatsächlich betreuen und pflegen. Der An-
trag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spä- § 31
testens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Fürsorge
Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung
dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt wer- Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treue-
den, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zu- verhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und
widerlaufen. des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für
die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
§ 29 zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten
zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
Personalakten und Beurteilungen
dienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Sol-
(1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsäch- daten während des Wehrdienstes und seine Ein-
licher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach- gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden
teilig werden können, vor Aufnahme in die Personal- aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 3:2 (3) In Einheiten, Stäben der Verbände und Sclrn-
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis len, die Lehrgänge oder eine Grundausbildung
durchführen, wählen die auszubildenden Offiziere,
(1) Dem Solclatc\n ist. nach Beendigung seines Unteroffiziere und Mannschaften unabhängig vom
Wehrdienstes eine DicnstzeitlH~scheinigung auszu- Stammpersonal aus ihren Reihen je einen Ver-
stellen. Auf Anlrag ist ihm bei einer Dienstzeit von trauensmann und je zwei Stellvertreter.
mindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen,
das über die Art und Dauer der wesentlichen von (4) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-
ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Füh- vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
rung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Untergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad-
Auskunft gibt. schaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für
den er gewählt ist, beitragen. Der Vertrauensmann
(2) Der Soldat kann ci1w angemessene Zeit vor hat das Recht, dem Disziplinarvorgesetzten dieses
dem Ende des Wchrdienslcs ein vorläufiges Dienst- Bereichs in Fragen des inneren Dienstbetriebes, der
zeu9nis beantragen. Fürsorge, der Berufsförderung, des außerdienst-
§ :n lichen Gemeinschaftslebens Vorschläge zu unter-
breiten. Der Disziplinarvorgesetzte hat ihn zu diesen
StaatsbürgerJicher und völkerrechtlicher Unterricht Vorschlägen zu hören und diese mit ihm zu er-
(1) Die Soldalen erhalten staatsbürgerlichen und örtern. Geht ein Vorschlag des Vertrauensmannes
völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht über den Bereich hinaus, für den er gewählt ist, hat
verantwortliche Vorgesetzt(~ darf die Behandlung der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer
politischer Fragen nichl auf die Darlegung einer ein- Stellungnahme seinem nächsten Disziplinarvorge-
seitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des setzten vorzulegen. Entspricht der zuständige Dis-
Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Soldaten ziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder
nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten nicht in vollem Umfange, teilt er dem Vertrauens-
politischen Richtung beeinflußt werden. mann seine Entscheidung unter Angabe der Gründe
mit.
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen
und völkerrechtlichen Pflichtcm und Rechte im Frie- (5) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Vertrauens-
den und im Kriege zu unterrichten. mann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-
stützen. Der Vertrauensmann wird über Angelegen-
heiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und
§ 34 umfassend unterrichtet. Ihm ist während des Dien-
Beschwerde stes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb
dienstlicher Unterkünfte und Anlagen abzuhalten,
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das
soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
Nähere regelt ein Gesetz.
erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht ent-
gegenstehen.
§ 35
(6) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorge-
Vertrauensmann setzte in entsprechenden Dienststellungen führen
(1) Unteroffiziere und Mannschaften mindestens einmal im Quartal mit den Disziplinar-
1. in Einheiten, vorgesetzten und Vertrauensmännern ihres Bereichs
eine Besprechung über Angelegenheiten von ge-
2. in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes, meinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des
3. in Stäben der Verbände, Vertrauensmannes durch.
4. in Schulen, (7) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die
5. in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten, Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-
von Stdben der Verbände und von Schulen, in fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner
selbständigen oder abgezweigten Zügen oder in und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-
selbständigen Trupps oder selbständigen Grup- den durch Gesetz geregelt.
pen, deren Führer Disziplinargewalt haben,
6. in Lehrgängen, § 35a
7. in der Grundausbildung Personalvertretung der Soldaten
wählen aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann (1) Soldaten in anderen als den in § 35 Abs. 1
und je zwei Stellvertreter. und 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen_
der Bundeswehr wählen Vertretungen nach den
(2) Die Offiziere Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgeset-
1. in Stäben der Verbände, zes.
2. in Bootsgeschwadern der Marine, (2) Die Soldatenvertreter werden gleichzeitig mit
3. auf Schiffen, den Personalvertretungen der Beamten, Angestell-
4. in Schulen, ten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahl-
gang, gewählt. Die Zahl der Soldatenvertreter muß
5. in Lehrgängen
im gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten stehen
wählen einen Vertrauensmann und zwei Stellver- wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl der
treter. Die Offiziere in den Einheiten der Verbände Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten
wählen den Vertrauensmann und dessen Stellver- erhalten jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5
treter in dem Stab ihres Verbandes mit. Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes be-
Nr. 101 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 2281
stimmte Zc.Jhl von Vcrlrc!lcrn. lsl die Zahl der Sol- l. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
<hiten geringer <1ls eine Gmppc~ der Beamten, An- gesetzes ist,
gestellten oder Arbeiter, di:!rf di(! Zahl der Soldaten- 2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-
vertreter nicht größer sein dls die Zahl der Ver- heitliche demokratische Grundordnung im Sinne
treter der stärkeren Grupp(). Die Höchstzahl der des Grundgesetzes eintritt,
Soldatenvertreter beträgt 31.
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eig-
(3) Die Soldaten gelten als weitere Gruppe im nung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
Sinne des § 5 des Bunch~spersona lvertretungsgeset- als Soldat erforderlich ist.
zes. § 38 des Bundespersonal vertretungsgesetzes ist
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten, die
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-
nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenver-
sen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
treter die Befugnisse des Vertrauensmannes. In
Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdis- (3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle
ziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung erforderlich.
nimmt die Befugnisse des Vertrauensmannes der § 38 1)
Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften der- Hindernisse der Berufung
jenige Vertreter im Dienstgrad eines Offiziers, Un-
teroffiziers oder in einPm Mannschaftsdienstgrad (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
wahr, der bei Verhältniswahl in der Reihenfolge der oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen wer-
Sitze die höchste Teilzahl, bei MehrheHswahl die den, wer
höchste Slimmenzabl erreicht hat. Ist ein entspre- 1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
chender Vertreter nicht vorhanden, werden die Be- brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem
fugnisse des Vertrauensmannes von dem nach § 32 Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die
des Bundespersonalvertrctungsgesetzes gewählten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-
Vorstandsmitglied der Soldc1lengruppe wahrgenom- verrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-
men. staates oder Landesverrat und Gefährdung der
(4) In Dienststellen und Einrichtungen der Bundes- äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe
wehr gemäß Absatz 1, in denen die Beamten, An- verurteilt ist,
gestellten und Arbeiter keinen Personalrat bilden, 2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
wählen die Soldaten Vertrauensmänner nach § 35. dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
(5) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt 3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung
durch Rechtsverordnung diejenigen militärischen nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches
Dienststellen, bei denen Bezirkspersonalräte zu bil- unterworfen ist, solange die Maßregel nicht er-
den sind. ledigt ist.
§ 35 b (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
Unfallschutz für Vertrauensmänner Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
und Soldatenvertreter in Personalvertretungen Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach den
S. 161) zulässig ist oder war.
§§ 35 und 35 a durch einen Unfall eine gesundheit-
liche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-
eine Wehrdienstbeschädigung wäre, finden diese lassen.
Vorschriften entsprec:hende Anwendung. § 39
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 36 eines Berufssoldaten
Seelsorge In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und können berufen werden
ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feld-
Gottesdienst ist freiwillig. webel,
2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Lauf-
bahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der
zweiter Abschnitt Beförderung zum Leutnant,
Rechtsstellung der Berufssoldaten Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Be-
und der Soldaten auf Zeit förderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder
Stabsapotheker,
1. Begründung des Dienstverhältnisses 3. Offiziere auf Zeit,
4. Offiziere der Reserve.
§ 37
1) § 38 Abs. 1 Nr. 3 gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 8 EGStGB
Voraussetzung der Berufung vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) in dieser Fassung für
die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Ab 1. Januar 1978 gilt folgende Fassung:
oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen wer- „3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65
Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-
den, wer lange die Maßregel nicht erledigt ist."
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 40 2. Beförderung
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 42
eines Soldaten auf Zeit
(l) In das Dic>nstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und
können berufen werden eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungs-
urkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höhe-
1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis ren Dienstgrades enthalten sein muß. Die Beförde-
zu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jah- rungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde
ren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus, verfügt werden.
2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienst-
fünfzehn Jahren, grad und die Beförderung eines Offizieranwärters
3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der
vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden,
fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren. jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde be-
stimmten Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu
freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren- bescheinigen.
zen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden.
(3) Für die Beförderung durch Aushändigung
(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Be-
der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 förderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde ver-
Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlän- fügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Aus-
gert sich ohne die Beschränkung des Absatzes 1 nahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu
Nr. 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann
jedoch um eineinhalb Jahre. die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe
der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2
(4) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst einge- entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Soldaten
rechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in die Urkunde oder die -Ausfertigung alsbald auszu-
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ge-
händigen ist.
leistet worden ist.
§ 41 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
Form der Begründung und der Umwandlung
a) B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s -
(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und ses eines Berufssoldaten
seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung
einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen § 43
enthalten sein Beendigungsgründe
1. bei der Begründung die Worte „ unter Berufung (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" endet außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhe-
oder „ unter Berufung in das Dienstverhältnis stand nach Maßgabe der Vorschriften über die
eines Soldaten auf Zeit", rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhe-
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstver- stand.
hältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
An Stelle der Worte „unter Berufung" können die 1. Entlassung;
Worte „ich berufe" verwendet werden. 2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Be-
mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungs- rufssoldaten durch disziplinargerichtliches UrteiL
urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde aus-
drücklich ein späterer Tag bestimmt ist. § 44
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhält- Eintritt in den Ruhestand
nis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit
Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirk- dem Ablauf des 31. März oder des 30. September,
samwerden der Ernennung bestimmt, so hat der der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze
Soldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten. Die folgt. Wenn dringende dienstliche Gründe die Fort-
Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurück- führung des Dienstes durch einen bestimmten Sol-
zunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Berufung daten erfordern, kann der Bundesminister der Ver-
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach teidigung den Eintritt in den Ruhestand hinaus-
§ 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. schieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre.
(4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können (2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des
in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der 31. März oder des 30. September in den Ruhestand
Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aus- versetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad
händigung einer Ausfertigung des Teils der Ur- oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzte besondere
kunde, der sich auf den Soldaten bezieht. Altersgrenze überschritten hat.
Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 2283
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu ver- (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge-
setzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre- setzt
chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen
1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des
oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienst-
zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
dauernd dienstunfähig kann er auch dann ange- 2. für die Offiziere des Truppendienstes
sehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute
Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn die Vollendung des zweiundfünfzigsten Le-
der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. bensjahres,
b) für Majore die Vollendung des vierundfünf-
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des
zigsten Lebensjahres,
Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts
wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufs- c) für Oberstleutnante die Vollendung des
soldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den sechsundfünfzigsten Lebensjahres,
Ruhstand gestellt, so ist ihm unter Angabe der d) für Obersten die Vollendung des achtund-
Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den fünfzigsten Lebensjahres,
Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. 3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflug-
Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten zeugführer die Vollendung des vierzigsten Le-
der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten bensjahres,
untersuchen und, falls sie es für notwendig erklä-
ren, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung 4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes
in den Ruhestand entscheidende Dienststelle kann die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebens-
auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederher- jahres.
stellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres § 46
nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fäl-
len, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechs- Entlassung
monatigN Heilbehandlung festgestellt werden. (1) Ein Berufssoldat ist entlassen,
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
der Berufssoldat des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ab- 2. wenn er ohne Zustimmung des Bundesministers
geleistet hat oder der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er
dieses Gesetzes nimmt.
sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat,
dienstunfähig geworden ist. Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet
darüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Num-
und 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung
mer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
des Dienstverhältnisses fest.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der (2) Ein Berufssoldaf1st zu entlassen,
Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung
1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe
des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung
nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hin-
ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie
dernis noch fortbesteht oder
kann bis zum Beginn des Ruhestandes in entspre-
chender Anwendung des § 51 zurückgenommen 2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arg-
werden. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Be- listige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt
hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidi-
rufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des
gung wegen besonderer Härte eine Ausnahme
Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung
zuläßt, oder
in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung,
durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muß 3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernen-
ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Aus- nung eine Straftat begangen hat, die ihn der Be-
scheidens zugestellt werden. In den Fällen des Ab- rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-
satzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der ten unwürdig erscheinen läßt und er deswegen
drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die zu einer Strafe verurteilt war oder wird, oder
Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten 4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder
mitgeteilt worden ist.
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des
(7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Bundestages oder eines Landtages war und nicht
Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich- innerhalb der vom Bundesminister der Verteidi-
nung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" weiter- gung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat
zuführen. niederlegt oder
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vor-
§ 45 aussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind.
Altersgrenzen
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
(1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des
sechzigste Lebensjahr die a11gemeine Altersgrenze. sechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
das Vl:rhlenberi iln Dienst für ihn wegen persön- § 48
hcher„ i nshr-srmdere lii:.iuslicher, beruflicher oder Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten
v.-irtschafUicher Gründe eine besondere Härte be-
deuten würde. Das Verlangen muß dem Disziplinar- Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,
vorgeselzl(•n schriftlich erklärt werden. Die Erklä- wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-
nmg kann, solange die Entlassungsverfügung dem richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-
Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb kannt ist
zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinar- 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln
vorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustim- oder Nebenfolgen oder
mung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten wegen vorsätzlich begangener Tat.
Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange
hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat § 49
seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß
Folgen der Entlassung und des Verlustes der
erledigt hat, ldngstens drei Monate.
Rechtsstellung des Berufssoldaten
(4) Ein Berufssoldal, dessen militärische Ausbil- (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur
dung mit einem Studium oder einer Fachausbil- Bundeswehr endet mit der Beendigung seines
dung verbunden war und der auf eigenen Antrag Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46
vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Be-
Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbil- rufssoldat nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2
dung entlassen wird, muß die entstandenen Kosten Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der
des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der
Unter den gleichen Voraussetzungen muß ein Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist.
Sanitätsoffizier das ihm als Sanitätsoffizier-Anwär- (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
ter gewährte Ausbildungsgeld erstatten; die Dienst- bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienst-
zeit nach Satz 1 bemißt sich nach der Zeit, für die grad.
Ausbildungsgeld gewährt worden ist. Auf die Er-
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als
stattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer-
Berufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes
den, wenn sie für den Soldaten eine besondere bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere
Härte bedeuten würde. Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge
(5) Ein Leutnant. kann in Ausnahmefällen bis und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigten-
zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, versorgung.
spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der (4) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der
Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen man- Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis er-
gelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen wer- teilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer
den. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienst- Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurück-
wird durch Gesetz geregelt. zunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer
als nicht würdig erweist.
§ 47
§ 50
Zusfändi,gkeit, Anhörungspflicht und Fristen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
bei der Entlassung
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den
wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die einstweiligen Ruhestand versetzen.
nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssolda-
ten zuständig wi:i.re. (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Be-
amten geltenden Vorschriften der §§ 37 bis 40 des
(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung Bundesbeamtengesetzes findeµ entsprechende An-
über seine Entlassung zu hören. wendung. Der in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Alters-
(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46
grenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs
Monaten verfügt werden, nachdem der Bundes-
§ 51
rn inister der Verteidigung oder die Stelle, der die
Ausübung dc~r Befugnis zur Entlassung übertragen Wiederverwendung
worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der
erhalten hat. Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt
Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten
bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstun- jahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann
fähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlas- herangezogen werden
sungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenig- 1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem
stens sechs '\/Vochen vor dem Entlassungstag zum Monat jährlich und zu Wehrübungen, die von der
Schluß eines Kalendervierteljahres unter schrift- Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeord-
hchPr Anrgabe der Gründe zugestellt werden. net sind,
Nr. 101 TarJ der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 2285
2. unter erneuter Berufung in düs Dienstverhältnis b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
eines Berufssoldalen Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
a) zu einer Wiederverwendllng von wenigstens Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-
einem und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, tes oder Landesverrat und Gefährdung der
wenn die Wiederverwendung unter Berück- äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
sichtigung der persönlichen, insbesondere strafe von mindestens sechs l'vfonaten
häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen verurteilt worden ist, verliert seinen Dienstgrad und
Verhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ab- seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der
lauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhe- Beschädigtenversorgung.
stand,
b) im VerteidigungsfaJle zu zeit.lieh unbegrenzter (2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder e]n frühe-
Wiederverw c>n dung. rer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wieder-
licher Ämter oder
verwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist 2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrnfe
er mit der Beendigung der Wiederverwendung in von mindestens einem Jahr
den Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwen- erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.
dung kann jederzeit beendet werden.
(3) § 52 gilt entsprechend.
(3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig ge-
worden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht b) B e end i g u n g des
nach Abauf von fünf Jahren seit der Versetzung Dienstverhältnisses eines So!date:irn
in den Ruhestand oder nach Uberschreiten der auf Zei.t
Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt,
§ 54 2)
ihn erneut in das Dif~nstverhä ltnis eines Berufs-
soldaten zu berufen, so ist. diesem Antrag stattzu- Beendigungsgründe
geben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe ent-
gegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entspre- (1) Das Dienstverhältnis eines So]daten auf Zeit
chend. endet außer durch Tod mit dem Ablauf der Zeit, für
die er in das Dienstverhältnis berufen ist, Das
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Mo-
Absatzes 3 endet der Ruhestand mit der erneuten nats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-
Eingliederungsschein (§ 9 Abs, 3 Satz. 2 Nr. 1 und 2
daten.
des Soldatenversorgungsgesetz.es) rechtskräftig
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf Frauen in der festgestellt worden ist.
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine
Anwendung. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
§ 52 1. Entlassung,
Wiederaufnahme des Verfahrens 2. Verlust der RechtssteUung eimes So]daten auf
Zeit entsprechend dem § 48,
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wie-
deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das 3. Entfernung aus dem DienstveJhäHnis eines Sol-
diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 daten auf Zeit.
des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung
es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis
§ 53 festgesetzte Zeit
Verurteilung 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
2, in Einzelfällen durch den Bundesminister der
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frühe- Verteidigung um einen Zeitraum bis zu drei
rer Berufssoldat, Monaten verlängert werden.
1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Be- Dies gilt nicht für Frauen in der Laufbahn der
endigung seines Dienstverhältnisses begangen Offiziere des Sanitätsdienstes.
hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48
zum Verlust seiner Rechtsstellung a]s Berufs- (4) Im Falle der Beendigung des Dienstverhält-
soldat geführt hätte, oder nisses durch Zeitablauf nach Absatz 1 Satz 1 ver-
bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf
2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienst- Grund der Wehrpflicht Wehrdienst in der Ver-
verhältnisses begangenen Tat durch ein deut- fügungsbereitschaft zu leisten hat.
sches Gericht im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits- 2) § 54 Abs. 4 tritt gemäß Artikel 9 des Neunten Gesetzes zm Ände-
rung des WPflG vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) am
strafe von mindestens zwei Jahren oder 1. Januar 1976 in Kraft.
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 55 (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als
Entlassung Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts ande-
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und res bestimmt ist, nach der Entlassung hat der
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend. frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienst-
bezüge und Versorgung mit Ausnahme der Be-
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er schädigten versorgung.
infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (4) Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm
zur Erfüllung sein<::r Dienstpflichten dauernd un- gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er
fähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstun- 1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines
fähig kann er auch dann angesehen werden, wenn Berufssoldaten nicht zugestimmt hat,
die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner- 2. auf eigenen Antrag entlassen worden ist
halb eines Jahres seit Be~Jinn der Dienstunfähigkeit oder
nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. 3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vor-
(3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag sätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
entlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst Auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes kann
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus- ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie
licher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten
eine besondere Härte bedeuten würde. würde.
(4) Ein Offizieranwä.rter, der sich nicht zum Of- § 51
fizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen
zum Sanitätsoffizier eignen wird, soll entlassen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
werden. Ist der Offizieranwärter als Unteroffizier
zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden, so Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für
wird er nicht entlassen, sondern in seine frühere die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des
Laufbahn zurückgeführt. Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die
§§ 52 und 53 entsprechend.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten
vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er
seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Ver-
bleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Dritter Abschnitt
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst- Rechtsstellung der Soldaten,
lich gefährden würde. die auf Grund der Wehrpflicht
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht Wehrdienst leisten
und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1
bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß § 58
dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenig- (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heran-
stens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 ziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und
wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt Gesetz geregelt.
werden. Für Soldaten, die einen Eingliede-
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund
rungsschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversor-
gungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch
dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird
beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des
Absatzes 2 ein Jahr. mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem
Soldaten ist eine Urkunde über die dienstliche Be-
§ 56 kanntgabe auszuhändigen.
Folgen der Entlassung und des Verlustes
der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnis- Vierter Abschnitt
ses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Ent- Rechtsweg
lassung nach § 55 oder durch Verlust seiner
Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2
§ 59
Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf
Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im
den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 ent- Ruhestande, der früheren Soldaten und der Hinter-
sprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 bliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der
Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein
Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu lei- anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
sten hat. (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 (3) Der Bund wird durch den Bundesminister der
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5 Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung
sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als durch allgemeine Anordnung anderen Behörden
Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienst- übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
grad. zu veröffentlichen.
Nr. 101 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 2287
Fünfter Abschnitt § 64
Ubergangs- und Schlußvorschriften Aufgehoben
§ 60 § 65
Einstellung von Soldaten und Beamten Aufgehoben
der früheren Wehrmacht
und von anderen Bewerbern
§ 66
(1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren
Organisationsgesetz
Wehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für
einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Die Organisation der Verteidigung, insbesondere
Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außer- die Spitzengliederung der Bundeswehr und die end-
halb der früheren Wehrmacht oder der Bundeswehr gültige Organisation des Bundesministeriums dcr
erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Ver- Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher RPge-
pflichtung zu einer Eignungsübung von vier Mo- lung vorbehalten.
naten einberufen werden; er kann die Eignungs- § 67
übung freiwillig fortsetzen. Während der Ubung
kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Mo- Gestrichen
nats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist
ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungs- § 68
tag bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
jederzeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die
Dauer der Eignungsübung die Stellung eines Sol- § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende
daten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach Fassung:
erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorge- ,,§ 9
sehen ist.
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort.
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen
zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit er- Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
nannt werden.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung
(3) Ein Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht
dienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen
Jahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer Wohnsitz begründen können. 11
von fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten
ernannt werden, wenn er die Altersgrenze über-
schritten hat oder in dieser Zeit überschreiten § 69
würde. Es muß von ihm jedoch eine mindestens Änderung der Arbeitszeitordnung
dreijährige Dienstleistung erwartet werden können.
Für die Anwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die Der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
Stelle des Erreichens der Altersgrenze der Ablauf (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a ein-
der in Satz 1 bezeichneten Dienstzeit. gefügt:
,,§ 14 a
(4) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit fin-
det die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Die Arbeitnehmer in der Bundeswehr sind ver-
Jahren keine Anwendung. pflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über die
in den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeitgrenzen
hinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit solche Wei-
§ 61 sungen aus zwingenden Gründen der Verteidigung
Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister
der früheren Wehrmacht der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-
und von anderen Bewerbern desminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt,
für zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der
Ein Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienst-
Vergütung für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2
verhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten
sinngemäß. 11
auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhal-
tens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in § 70
sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, ent-
Personalvertretung der Beamten,
lassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den
Angestellten und Arbeiter
Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat die-
selben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 (1) Für die bei militärischen Dienststellen und
Nr. 3. Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Be-
§ 62 amten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bun-
Aufgehoben despersonalvertretungsgesetz.
(2) § 35 a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 63 (3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvcr-
Außer Kraft gesetzt tretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Be-
2288 Bnnclesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
stldlung von Soldi:ll('n ztt Vcrlr<1uens- oder Be- 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 4,
triehsüu:lcn. l I icrbei ist rldch § 38 Abs. 1 des
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
Bundcspc rsorld I v<:rlrelu ngs~Jcsclzcs zu verfahren.
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
(4) § 7B J\hs. Nr. 2 des Bundcspersonalver-
lrclun~JS~J('scl.z<:s findet bei der Auflösung, Ein- 4. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 4,
schriink ung, V(!rle~Jun~J od(;r Zusammenlegung von 5. den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der
miliUirischen Dienststellen und Einrichtungen oder Offiziere des Sanitätsdienstes nach § 30 Abs. 5,
wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung,
soweit milit.iirisclw Cründe c>ntgegenstehen. 6. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf
Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.
§ 71 (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen die Rechtsverordnung über die Regelung des Vor-
gesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4.
(1) .ln der Rechtsverordnung nach § 27 Abs.
kann bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27 (3) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 im Einvernehmen mit den Bundesministern des
bis au! eirnrnclzw;_mzig Monate verkürzt wird. Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung
(2) ln der Rechtsverordnung kann für die Dauer über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.
des Verteidigungsfalles bestimmt werden, daß für
die bei Eintritt des Verleidiqungsfalles vorhandenen § 73
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit Inkrafttreten
nach § 27 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b bis auf sechs
Monate und dit: Dienstzeit nach Nummer 2 Buch- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft. 3)
stabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.
§ 72
3) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
Zuständigkeit für den Erlaß vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114). Nach § 1 des Gesetzes
zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze
der Rechtsverordnungen vom 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 769) gilt das Soldaten-
gesetz als am 23. März 1956 erlassen. Der Zeitpunkt der späteren
(1) Die BundesrcgiE'rung erläßt die Rechtsverord- Änderungen des Soldatengesetzes ergibt sich aus den in der
Bekanntmachung vom 22. April 1969 sowie den in der vor,rngc-
nungen über stellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn ,
Im Bundesqesetzhlutt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm BundeS\JCsctzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Belrnnntrnachun9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u (J s b e d in \1 u n gen : Limfcndcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl,l\J vorli<~q<:n. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, l'oslfdch (j 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B c, zu g s preis: f-ür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
f)i('s<'r Preis qilt illl(h für Bundes~J('.<;etzhliilter, die, vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
, 11f cliis Postsclwckkonlo Bundcs\Jesctzblutt Köln :i 99-509 oder gegen Vorrrnsrechnung.
1
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüqlich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
]ll<'IS ist die Md1rwerlsl.e11c~r enllrnllen; der ungewandte Steuersalz betrügt 5,5 0/o.