2253
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1975 Nr.100
Tug Inhalt Seite
20. H. 75 Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften 2253
4124-1, 4120-1
20. B. 7:i Gesel.z iibcr die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Waschmittel-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2255
7:i:1-fi
20. B. 75 Geselz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . 2258
102-1, :w:1-11, :w:1-1, .121-:,-1
IB. B. 75 VPrordnunq zur i\ndernng der Verordnung über die Intervention bei Rohtabak . . . . . . . . . 2270
i'B17-J l-G-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs9esel.zb]dtt Teil II Nr. 51 .................................................... . 2271
Gesetz
über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften
Vom 20. August 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei
schlossen: Wochen nach dem in § 1 bestimmten Tag oder,
wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach
§ 1
ihrer Bestellung ihre Namen und Anschriften der
Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zu-
Kolonialgesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezem- ständigen Behörde mitzuteilen.
ber 1976 aufgelöst, wenn nicht bis zu diesem Tage
(4) Die für die Aufsicht über die Kolonialgesell-
ein Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft
schaft zuständige Behörde hat durch geeignete
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
Maßnahmen insbesondere darauf hinzuwirken, daß
zur Eintragung in das I--Iandelsregister angemeldet
die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt
ist. Ist der Beschluß über die Umwandlung ange-
wird. Auf ihr Verlangen hat das Gericht des Sitzes
fochten, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs
der Kolonialgesellschaft bei Vorliegen eines wich-
Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entschei-
tigen Grundes von der Gesellschaft bestellte Ab-
dung liegende Tag.
wickler abzuberufen und neue Abwickler zu bestel-
len. Für die Abwicklung gelten im übrigen § 264
§ 2 Abs. 2, § 265 Abs. 1 bis 5, §§ 266, 267, 268 Abs. 1
(1) Eine nach § 1 oder aus anderen Gründen auf- Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§ 269 bis 273 des Aktien-
gelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die gesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach
Fortsetzung der Kolonialgese.llschaft ist ausgeschlos- diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu
sen. erfolgen haben, sin'd auch im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
(2) Der Vorstand der Kolonialgesellschaft hat die
Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen
§ 3
nach dem in § 1 bestimmten Tag zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwick- (1) Eine Kolonialgesellschaft, die kein Vermögen
ler nicht bis zum Ablauf dieses Tages zur Eintra- besitzt, kann von Amts wegen im Handelsregister
gung in das Handelsregister angemeldet worden, so gelöscht werden. Die Löschung bedarf der Zustim-
hat das Gericht die Abwickler von Amts wegen zu mung der für die Aufsicht über die Kolonialgesell-
bestellen. schaft zuständigen Behörde.
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Ccscllschaft qilt mit der Löschung ills lungsbeschluß kann nur in einer Hauptversamm-
cmf~Jclüst, solern sie nicbt bereits nach § l oder aus lung der Gesellschaft gefaßt werden und muß nota-
2m<leren Gründen auffJeliist ist. Eine Abwicklung riell beurkundet werden.
findet nicht slatt.
(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehr-
(3) Für die Löschung uilt im übrigen § 2 Abs. 2 heit, die in der Satzung der Gesellschaft für Sat-
und 3 des Cesctzes über die Auflösung und Lö- zungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber
schung von C(:sellschaften und Genossenschaften einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die in
vom 9. Oktober 19'.34 (Rcichsqesr.tzbl. I S. 914) sinn- der Hauptversammlung der Gesellschaft vertreten
gemüß. sind. Die Gesellschafter, die für die Umwandlung ge-
stimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich
§ 4 aufzuführen. Sie stehen den Gründern der Gesell-
Das Schu lzgebietsw:setz in der Fassung der Be- schaft mit beschränkter Haftung gleich.
kanntmachung vom l 0. September 1900 (Reichs- (3) Mit der Eintragung der Gesellschaft mit be-
gesetzbl. S. 812) und die Verordnung über die Rege- schränkter Haftung in das Handelsregister werden
lung der kolonialen AngelPgenheiten vom 21. März alle Gesellschafter der Kolonialgesellschaft Gesell-
1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 371) treten mit Ablauf des schafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
31. Dezember 1976 außer Kraft. Solange eine Kolo- Im übrigen gelten die §§ 373 bis 375 des Aktien-
nialgesellschaft nicht aufgelöst oder ihre Abwick- gesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach
lung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu
nach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu ver-
Vorschriften weiterhin Anwendung, die die Auf- öffentlichen.
sicht über die Kolonialgest)Ilschaften betreffen.
(4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses
kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die
r::
§ ,) Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Han-
Nach § 61 des Umwandlungsgesetzes in der Fas- delsregister eingetragen worden ist."
sung der Bel«:mntrnachung vom 6. November 1969
§ 6
(Bundesgesetzbl. I S. 2081) wird folgender § 61 a ein-
gefü~Jt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Ab~. 1
,,§ fil d des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Kolonialgesellscfo1ften können in eine Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt
werden. Für die Umwandlung gelten die Vorschrif- § 7
len des Dritten Abschnitts (§§ 46 bis 49) mit Aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
nahme des § 48 Abs. 1 sinnqemäß. Der Umwand- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20, August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2255
Gesetz
über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln
(Waschmittelgesetz)
Vom 20. August 1975
Der Bundestarr h,1t dds folgPnde c;esetz beschlos- § 4
sen: Phosphathöchstmengen
§ 1
(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel
Grundsatz in den Verkehr zu bringen, deren Phosphatgehalt
(l) Wasch- und Reinigun~Jsrnittel dürfen nur so die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest-
jn den Verkehr gebrc1chl. werden, daß nach ihrem gesetzten Höchstmengen überschreitet.
Gebrauch jede vermeidbi:IH! Beeinträchtigung der
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Beschaffenheit der Cew~isser, insbesondere im Hin-
tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Ein-
blick uuf die Trink Wi.lSSPrvc~rsorgung, und eine Be-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
einträchtigtmg des Betriebs von Abwasseranlagen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
unterbleibt.
desrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten
(2) Wasch- und Reinigungsmittel sind bestim- nachteiligen Wirkungen Höchstmengen für Phos-
mungsgemäß und gewässerschornmd, insbesondere phate in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das
unter Einhaltung der Dosierungsempfehlungen des für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforder-
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu verwenden. liche Verfahren festzusetzen.
§ 2 (3) Der Bundesminister des Innern wird ferner er-
Begriffsbestimmungen mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-
(l) Wasch- und Reinigungsmillel im Sinne dieses schaft und für Jugend, Familie und Gesundheit durch
Gesetzes sind Erzeugnisse, die in Mischung von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
grenzflächenaktiven Stoffen sowie Phosphaten, Per- das Inverkehrbringen phosphathaltiger Wasch- und
boraten oder deren Ersatzstoffen und anderen ergän- Reinigungsmittel zu verbieten, soweit ein geeigne-
zenden Bestandteilen oder durch einen dieser Stoffe ter Phosphatersatzstoff zur Verfügung steht, von
im Zusammenwirken mit Wasser reinigend wirken dem insbesondere die in § 1 Abs. 1 genannten nach-
oder zur Reinigung bestimmt sind und nach Ge- teiligen Wirkungen nicht zu erwarten sind.
brauch in Gewässer gelangen können.
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes
§ 5
ist gewerbsmäßigE:~s Anbieten, Vorrätighalten zum
Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Andere in Wasch- und Reinigungsmitteln
Handel und jedes Abgeben an andere. enthaltene Stoffe
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
für die Abgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-
für Versuchszwecke. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das In-
verkehrbringen solcher Wasch- und Reinigungsmit-
§ 3
tel zu beschränken oder zu verbieten, die Stoffe,
Abbaubarkeit von organischen Stoffen ausgenommen Phosphate, enthalten, von denen die
(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel
in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen zu
in den Verkehr zu bringen, wenn die Abbaubarkeit erwarten sind.
oder das sonstige Entfernen der in ihnen enthalte- (2) Soweit es für die betroffenen Unternehmen
nen grenzflächenakti ven und anderen organischen eine unzumutbare Härte darstellt und das Wohl der
Stoffe nicht den Anforderungen einer Rechtsverord- Allgemeinheit nicht entgegensteht, dürfen Beschrän-
nung nach Absatz 2 entspricht. kungen und Verbote nach Absatz 1 erst nach einer
(2) Der Bundesrninister des Innern wird ermäch-
angemessenen Frist in Kraft gesetzt werden.
tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Ein-
vernehmen mit d(~n Bundesministern für Wirtschaft § 6
und für Jugend, Familie Lmd Gesundheit durch
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes- Anhörung beteiligter Kreise
rates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten In den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 so-
nachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die wie § 5 Abs. 1 ist ein jeweils auszuwählender Kreis
Abbaubarkeit oder das sonstig(~ Entfernen von von Vertretern der Wasserversorgung und des Ge-
grenzflächenakti ven und anderen organischen in wässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zustän-
Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen digen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft,
sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit erfor- der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu
derlichen Meßverfahren festzuselzen. hören.
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 7 weltbundesamt spätestens drei Monate nach dem
Beschriftung der Verpackung Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen sein.
(3) Für Änderungen der Rahmenrezepturen
(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in
die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entsprechend.
den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Ver-
packungen oder Umhüllungen in deutscher Sprache (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für kosmeti-
und in deutlich sichtbarer, leicht lesbar(;:)r Schrift un- sche Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
verw ischbar folgtmde /\n~Jaben aufgedruckt sind: Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945).
1. die wichtirJsten Stoffe in allgemein verständlicher
eindeutigf>.r Bezeichnung, (5) Das Umweltbundesamt unterrichtet die für
die Uberwachung zuständigen Behörden (§ 10) auf
2. Bezeichnung des Erzeuqn isses,
Anfrage über den Inhalt der Mitteilungen nach den
3. Name oder Firmc1 und Ort der gewerblichen Absätzen 1 bis 3.
Hauptniederlassung des im Geltungsbereich die- § 10
ses Gesetzes ansässigen Herstellers, Einführers
oder Vertriebsunternehmens, Durchführung der Dberwachung
4. bei phosphathalti~Jen Wasch- und Reinigungs- (1) Die Uberwachungsmaßnahmen auf Grund di.e-
mitteln abgestufte Dosienmgsempfehlungen für ses Gesetzes obliegen den Landesregierungen oder
die Wasserhtirtebereiche 1 bis 4; im Sinne dieser den von ihnen bestimmten Stellen.
Vorschrift umfaßt (2) Die zuständige Behörde kann die zur Uber-
Härtebereich bis 1,3 Millimol Gesamthärte wachung notwendigen Proben von Wasch- und Rei-
je Liter nigungsmitteln und deren Inhaltstoffen beim Her-
Härtebereich 2 1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte steller, Einführer oder Händler unentgeltlich ent-
je Liter nehmen. Dieser kann verlangen, daß ein Teil der
Härtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte Probe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm
je Liter zurückgelassen und mit dem Datum der Probenahme
und des Tages versehen wird, nach dessen Ablauf
Härtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte der Verschluß oder die Versiegelung als aufge-
je Liter. hoben gelten.
Satz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel im Sinne des (3) Hersteller, Einführer und Händler haben den
§ 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
von der zuständigen Behörde mit der Uberwachung
zes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945). beauftragten Personen das Betreten von Grundstük-
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Wasch- und Reinigungs- ken, Anlagen und Geschäftsräumen während der
mittel, bei denen eine solche Dosierungsempfehlung üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten.
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung
ist.
nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringen-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
müssen auch in den Begleitpapieren von lose be- nung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das
förderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten Betreten von Wohnräumen zu gestatten.
sein.
(4) Hersteller, Einführer und Händler haben fer-
§ 8 ner die zur Uberwachung notwendigen Auskünfte
zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Aus-
Angabe von Wasserhärtebereichen nahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfü-
Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem gung zu stellen und technische Ermittlungen und
Verbraucher den Härtebereich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu ge-
Nr. 4) des von ihnen abgegebenen Trinkwassers in statten.
geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Bekanntgabe (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
hat mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
nicht nur vorübergehenden Änderung des Härte- Absatz 3 Satz 2 und 3 eingeschränkt.
bereichs, erstmals innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen. (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 9
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Mitteilung von Rahmenrezepturen zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich die- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
ses Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
oder sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein- der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesge-
führt, hat dem Umweltbundesamt die Rahmenrezep- setzbl. I S. 80, 520) aussetzen würde.
turen der von ihm hergestellten oder eingeführten
Wasch- und Reinigungsmittel bei dem Inverkehr- § 11
bringen schriftlich mitzuteilen. Ordnungswidrigkeiten
(2) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
und Reinigungsmittel muß die Mitteilung dem Um- fahrlässig
Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2257
1. entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungs- nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis
mittel in den Verkehr bringt, die den Anforde- zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
rungen einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
nicht entsprechen, keit bezieht, können eingezogen werden.
2. entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungs-
mittel in den Verkehr bringt, deren Phosphat- § 12
gehalt die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Ubergangsbestimmung
Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet,
§ 7 gilt nicht für diejenigen Wasch- und Reini-
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Wasch- oder Reini- gungsmittel, die bis zum Ablauf von zwölf Monaten
gungsmittel in den Verkehr bringt, deren Ver- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Verkehr
packungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig gebracht worden sind.
oder nicht vollständig gekennzeichnet sind,
§ 13
4. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine Rahmenrezep-
tur oder entgegen § 9 Abs. 3 die Änderung einer Berlin-Klausel
Rahmenrezeptur nicht, nicht richtig, nicht voll- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
5. entgegen§ 10 Abs. 3 oder 4 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Räumen oder technische Ermittlungen, Prü- Dritten Uberleitungsgesetzes.
fungen oder Probeentnahmen nicht gestattet,
b) die erforderlichen Unterlagen nicht zur Ver- § 14
fügung stellt oder Inkrafttreten
c) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
ständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
6. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
§ 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
das Gesetz über Detergentien in Wasch- und Reini-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift gungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundesgesetz-
verweist. blatt I S. 1653), zuletzt geändert durch Artikel 287
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, Nr. 53 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
2, 4 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu einhun- vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), außer
derttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Für den Bundesminister
f ü r J u g end , F a m i 1i e und G es und h e i t
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Voge 1
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung der Wirtschaitsprüferordnung und anderer Gesetze
Vom 20. August 19'75
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- liehen Hochschulstudiums oder eines an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: deren Hochschulstudiums mit wirt-
schaftswissenschaftlicher Ausrichtung
nachweist;".
Artikel 1
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „sechs-
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung jährige" durch das Wort „fünfjährige" er-
Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt- setzt.
schaftsprüfer (W irtschaftsprüf erordnung) vom c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
24. Juli 1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten „ 1. wenn der Bewerber sich in mindestens
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter
20. Dezember 1974 (Bundesqesetzbl. I S. 3686), wird eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-
wie folgt geändert: schaftsprüfungsgesellschaft, eines genos-
senschaftlichen Prüfungsverbandes oder
1. § 3 wird wie folgt geändert: der Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbandes oder einer überört-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: lichen Prüfungseinrichtung für Körper-
,,Berufliche Niederlassung". schaften des öffentlichen Rechts bewährt
hat; hat der Bewerber ein wirtschafts-
b) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
wissenschaftliches oder ein anderes
,,Die berufliche Niederlassung eines Wirt- Fachhochschulstudium mit wirtschafts-
schaftsprüfers ist innerhalb von sechs Mo- wissenschaftlicher Ausrichtung, für das
naten nach der Bestellung zu begründen." die Fachhochschulreife Zugangsvoraus-
setzung ist, oder bis zum 31. Dezember
2. § 5 wird wie folgt geändert: 1972 eine wirtschaftswissenschaftliche
Ausbildung oder eine andere Ausbildung
a) In Absatz 2 wird das Wort „drei" durch das mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
Wort „ein" ersetzt; die Worte „ davon ein richtung an einer staatlichen oder staat-
Vertreter der Deutschen Genossenschafts- lich anerkannten Höheren Wirtschafts-
kasse" werden gestrichen. fachschule oder einer gleichrangigen Bil-
b) In Absatz 3 werden die Worte „neben dem dungseinrichtung abgeschlossen, so ist
Vertreter der Deutschen Genossenschafts- die jeweilige Mindeststudienzeit ein-
kasse einer der in Absatz 2 genannten" schließlich Berufspraktikum auf die nach
durch die Worte „der in Absatz 2 genannte" dem 1. Halbsatz erforderliche mindestens
ersetzt. zehnjährige berufliche Tätigkeit anzu-
rechnen; oder".
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt: d) Als Absatz 3 wird angefügt:
,, (5) Auf Vorschlag des Vorsitzers beschließt ,, (3) Das Studium gemäß Absatz l Nr. 1
der Zulassungsausschuß schriftlich, wenn und Absatz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz muß der Be-
kein Ausschußmitglied widerspricht." werber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
Gesetzes an einer Hochschule oder Schule,
deren Abschlußzeugnis gleichwertig ist, ab-
3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,, für geschlossen haben. 11
den Vertreter der Deutschen Genossenschafts-
kasse von dem Vorstand der Deutschen Genos-
5. § 10 wird wie folgt geändert:
senschaftskasse" gestrichen.
a) Absatz 1 Nr. 2 entfällt.
4. § 8 wird wie folgt geändert: Nummer 3 wird Nummer 2, Nummer 4 wird
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Nummer 3, Nummer 5 wird Nummer 4.
,, 1. den Abschluß des betriebswirtschaft- b) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort
lichen, volkswirtschaftlichen, juristi- „Gebrechens" die Worte „oder wegen
schen, technischen oder landwirtschaft- Schwäche seiner geistigen Kräfte" eingefügt.
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 . 2259
c) Absd tz 2 Nr.] erhält folgende Fassung: rung hinweisen, können neben der Berufsbe-
,,3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne zeichnung geführt werden. Amts- und Berufs-
des Artikels 116 Abs. 1 des Grund- bezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn
gesetzes ist und die Gegenseitigkeit sie amtlich verliehen worden sind und es sich
nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt,
für Staatsangehörige der Mitgliedstaa- die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers
ten der Europäischen Gemeinschaften. ausgeübt werden darf (§ 43); zulässig ist auch
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bezeichnung ,Fachanwalt für Steuerrecht'."
die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet vom 25. April 13. § 20 wird wie folgt geändert:
J951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie
Bestimmung(~n in Staatsverträgen bleiben a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
unberührt." Rücknahme und Widerruf der Bestellung".
b) Absatz 1 erhält folqende Fassung:
§ 1 l wird wie folfJt geändert:
,, (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen,
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
wenn der Wirtschaftsprüfer die Zulassung
Rücknahme und Widerruf der Zulassung". zur Prüfung oder die Bestellung durch arg-
listige Täuschung, Drohung oder Bestechung
b] In Satz l werden die Worte „oder zu wider-
oder durch Angaben erwirkt hat, die in
rufen", in Satz 2 die Worte „oder wider-
rufen" angefüqt.
wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-
vollständig waren."
7. § 12 Abs. 2 Scll.z 2 wird 9estrichen. c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und
wie folgt geändert:
8. § 14 a wird wie folgt 9eändert: aa) Das Wort „zurückzunehmen" wird durch
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 125" durch die die Worte „zu widerrufen" ersetzt.
Zahl „ 150" ersetzt; bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 Satz l wird die Zahl „400" durch „ 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist
die Zahl „500" ersetzt. oder eine Tätigkeit ausübt, die mit
dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3
11
9. In § 1.5 Abs. 1 wird der fol9ende Satz 3 ange- unvereinbar ist.
fügt: cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,,Wird der Antrag auf Bestellung als Wirt- ,,4. nicht die vorgeschriebene Haft-
schaftsprüfer ni.cht innerhalb von fünf Jahren pflichtversicherung gegen die sich
nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf aus seiner Berufstätigkeit ergeben-
die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 den Haftpflichtgefahren unterhält."
bis 4 entsprechende Anwendung."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
10 . § 16 wird wie folgt geändert:
,, (3) Die Bestellung kann widerrufen wer-
a) In Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Nr. 1 den, wenn der Wirtschaftsprüfer
werden die Worte „oder zurückgenommen 11
1. infolge gerichtlicher Anordnung in der
durch die Worte „zurückgenommen oder
Verfügung über sein Vermögen allgemein
widerrufen" ersetzt.
beschränkt ist oder wenn er in Vermögens-
b) In Absatz J wird folgende Nummer 3 ange- verfall geraten ist und dadurch die Inter-
fügt: essen der Auftraggeber oder anderer Per-
sonen gefährdet sind;
„3. solange der Bewerber eine Tätigkeit
ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Abs. 2 und 3 unvereinbar ist." der Bestellung eine berufliche Nieder-
lassung begründet hat."
11. hl § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-
sätze 4 bis 8.
,, (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere f) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der
„In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4
Bewerber, der Mitglied einer solchen Religions-
ist von einem Widerruf abzusehen, wenn
gesellschaft ist., diese Beteuerungsformel
anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer
sprechen.''
künftig eigenverantwortlich tätig sein, die
nach § 43 Abs. 2 und 3 unvereinbare Tätig-
12. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
keit dauernd aufgeben oder die vorgeschrie-
,, (2) Akademische Grade und Titel und Zu- bene Haftpflichtversicherung künftig laufend
sätze., die auf eine staatlich verliehene Graduie- unterhalten wird."
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
g) In J\bsalz 4 Sc1Lz 3 werden die Worte „die nen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft
Zurücknahme" durch die Worte „der Wider- haben; zur Vermeidung von Härten kann
ruf", in J\ bsatz 5 die Worte „Die Zurück- die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestatten,
nahme ist" durch die Worte „Die Rücknahme an einem anderen Ort zu wohnen."
und dt;r Widerruf sind" und die Worte „Ab-
sätze 1 und 2" durch die Worte „Absätze 1, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "(zum
2 und 3", in Absatz 6 die Worte „der Zu- Beispiel Juristen, Techniker)" und das Wort
rücknahme" durch die Worte „der Rück- „bestehenden" gestrichen; in Absatz 2 Satz 2
nahme und dem Widerruf", in Absatz 7 die wird das Wort „charakterliche" gestrichen.
Worte „Zurücknahme der Bestellung ist" c) In Absatz 3 wird das Wort „bestehenden"
durch die Worte „Rücknahme und der Wider- gestrichen.
ruf der Bestellung sind" und in Absatz 8 die
Worte „Zurücknahme der Bestellung wird" d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
durc:h die Worte „Rücknahme und der Wider- sung:
ruf der Bestellung werden" und das Wort ,, (4) Bei Aktiengesellschaften und Kom-
,,Rechtskraft" durch das Wort „Unanfecht- manditgesellschaften auf Aktien müssen die
barkeit" ersetzt. Aktien auf Namen lauten. Die Ubertragung
muß an die Zustimmung der Gesellschaft
14. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Zurücknahme" gebunden sein. Dasselbe gilt für die Uber-
durch die Worte „ Rücknahme und den Wider- tragung von Geschäftsanteilen an einer Ge-
ruf" ersetzt:. sellschaft mit beschränkter Haftung.
(5) Bei Gesellschaften mit beschränkter
15. In § 22 werden die Worte „oder Zurücknahme" Haftung muß das Stammkapital mindestens
durch die Worte „Rücknahme oder Widerruf" fünfzigtausend Deutsche Mark betragen. Auf
ersetzt und die Worte „dem Bundesminister für das Grundkapital bei Aktiengesellschaften
Wirtschaft und" gestrichen. und Kommanditgesellschaften auf Aktien
oder auf das Stammkapital bei Gesellschaf-
16. § 23 wird wie folgt geJndcrl: ten mit beschränkter Haftung müssen minde-
stens fünfzigtausend Deutsche Mark einge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zahlt sein."
,, (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann
wiederbestellt werden, wenn e) Als Absatz 6 wird der folgende Absatz ange-
fügt:
1. die Bcslellun~J nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
erloschen ist; ,, (6) Die Anerkennung muß versagt wer-
2. im Falle des Erlöschens der Bestellung den, solange nicht die vorläufige Deckungs-
nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige zusage auf den Antrag zum Abschluß einer
Berufshaftpflichtversicherung vorliegt."
Ausschließung aus dem Beruf im Gnaden-
wege aufgehoben worden ist;
19. § 29 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. die Bestellung nach § 20 zurückgenommen
oder widerrufen isl und die Gründe, die „ Wird der Gesellsch,aftsvertrag oder die Satzung
für die Rücknahme oder den Widerruf geändert, so ist die Änderung der obersten
maßgeblich gewesen sind, nicht mehr be- Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen."
stehen."
20. § 34 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Wiederbestellung ist zu versagen,
wenn die Voraussetzungen für die Wieder- „Rücknahme und Widerruf
bestellung unter sinngemäßer Anwendung der Anerkennung".
des § 10 nicht vorliegen. Für das Antrags- b) In Absatz 1 wird das Wort „zurückzuneh-
verfahren gilt§ 7 sinngemäß." men" durch die Worte „zurückzunehmen
oder zu widerrufen" und das Wort „zurück-
17. In § 24 wird dc1s Wort „einhundertfünfzig" genommen" durch die Worte „zurückgenom-
durch die Zuhl „200" ersetzt. men oder widerrufen" ersetzt.
c) Als Absatz 2 wird der folgende Absatz ein-
18. § 28 wird wie folgt geändert.: gefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,, (2) Die Anerkennung kann widerrufen
,, (1) Voraussetzung für die Anerkennung werden, wenn die Gesellschaft infolge ge-
ist, daß die Mitglieder des Vorstandes, die richtlicher Anordnung in der Verfügung über
Geschäftsführer oder persönlich haftenden ihr Vermögen allgemein beschränkt ist oder
Gesell schafler Wirtschaftsprüfer sind. Min- wenn sie in Vermögensverfall geraten ist
destens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied und dadurch die Interessen der Auftraggeber
des Vorstandes, Geschäftsführer oder per- oder anderer Personen gefährdet sind."
sönlich haftender Cesellschafter ist, muß sei- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nr. 100 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2261
d) In Absatz 3 werden die Worte „die Zurück- 28. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
nahme" durch die Worte „die Rücknahme
"2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungs-
und den Widerruf" und die Worte „Abs. 5
vertrages mit Ausnahme der in Absatz 4
bis 7" durch die Worte „Abs. 6 bis 8" er- Nr. 3 und 4 und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 ge-
setzt..
nannten Fälle oder auf Grund eines Beam-
tenverhältnisses oder eines nicht ehrenamt-
21. In § 35 werd€~n die Worte „oder deren Zurück- lich ausgeübten Richterverhältnisses. § 44 a.
nahme" durch die Worte „deren Rücknahme bleibt unberührt."
oder deren Widerruf" ersetzt und die Worte
,,dem Bundesminister für Wirtschaft und" ge- 29. § 44 wird wie folgt geändert:
strichen.
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach den Worten „als
zeichnungsberechtigte Vertreter oder als''
22. § 36 erhi:ilt folgende Füssun~J: das Wort „zeichnungsberechtigte" und in
Absatz 2 nach den Worten „als zeichnungs-
,,§ 36
berechtigter Vertreter oder als " das Wort
Cebühr für die Anerkennung und die ,, zeichnungsberechtigter" eingefügt.
Ausnahmegenehmigungen
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
(1) Für das Anerkennungsverfahren hat die ,,Körperschaften" die Worte „und Anstalten"
Gesellschaft eine Gebühr von 750 Deutsche eingefügt.
Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Anerken- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
nung zu entrichten. ,, (5) Wird ein Wirtschaftsprüfer Vor-
(2) Für das Verfahren auf Erteilung einer standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 lich haftender Gesellschafter in einer Steuer-
und Abs. 3 ist eine Gebühr von 300 Deutsche beratungsgesellschaft, so muß er befugt
Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschrie-
Die Gebühr ist mit dem Antrag zu entrichten." bene Prüfungen durchzuführen."
30. Nach§ 44 wird der folgende§ 44 a eingefügt:
23. § 38 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende
Fassung: ,,§ 44 a
„d) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen
Vertretung berufenen Organs einer juristi- Dienst- oder Amtsverhältnis
schen Person sowie der vertretungsberech- Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-recht-
tigten Gesellschafter einer Personenhan- liches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit
delsgesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis
sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirt-
c und d;". schaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er
die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich
24. In § 39 Nr. 1 und 2 wird das Wort „rechtskräf- wahrnimmt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann
tig" durch das Wort „unanfechtbar" ersetzt und dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen
werden nach dem Wort „zurückgenommen" die Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen
Worte „oder widerrufen" eingefügt. Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung
der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht
gefährdet wird. Die VVirtschaftsprüferkammer
25. In § 40 Abs. 1 Nr. 2, l. Halbsatz und Nr. 3 so- teilt ihre Entscheidung der obersten Landes-
wie in Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte behörde mit."
„den Vertretungs berechtigten" jeweils durch
die Worte „den Mitgliedern des zur gesetzlichen 31. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Vertretung berufenen Organs oder den ver-
tretungsberechtigten Gesellschaftern" ersetzt. 11 (2) Jede Zweigniederlassung einer \i\Tirt-
schaftsprüfungsgesellschaft muß von wenigstens
In § 40 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz werden die einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden. Dieser
Worte „der Vertretungsberechtigten" durch die muß seinen Wohnsitz am Ort der Zweignieder-
Worte „dieser Pl~rsonen" ersetzt. lassung haben; zur Vermeidung von Härten
kann die Wirtschaftsprüferkammer ihm gestat-
26. In § 41 Abs. 2 werden die Worle „die Ver- ten., an einem anderen Ort zu wohnen.."
tretungsberechtigten" durch die Worte „die
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be- 32. Nach § 51 wird der folgende§ 51 a
rufenen Organs oder die vertretungsberechtig-
,,§ 51 a
ten Gesellschafter" erselz1, das Wort „Stand"
wird gestrichen. Verjährung
Der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-
27. § 42 entfällt. densersatz aus dem zwischen ihm und dem
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Wirt.sc:haftspriifcr beslclwnden Vertragsverhält- Gesetzg·ebung beteiligte Körperschaft des
nis verjährt. in fünf .Jc1lrn~n von dem Zeitpunkt Bundes oder Landes anfordert;
an, in dem d('r Anspruch entstanden ist. Beson- 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
dere ~Jesclzliche lkst.imrnungen bleiben unbe- im Bereich der Berufsbildung wahrzuneh-
rührl." men;
33. § 54 Abs. 1 wird fol~Jender Satz 2 angefügt: 9. die berufsständischen Mitglieder der Zu-
lassungs- und Prüfungsausschüsse vorzu-
„Zuständige~ Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2
schlagen;
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
die Wirtschaftsprüferkammer." 10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder
und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu
34. § 56 erhi:ilt l olgende Fassung: fördern;
,,§ 56 11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Bei-
sitzer bei den Berufsgerichten den Landes-
Anwendung der Vorsehrillen über die Rechte justizverwaltungen und dem Bundesmini-
und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf ster der Justiz einzureichen;
Wirtschaftsprü fnng sgesell sc haften
12. das Berufsregister zu führen."
(1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und per- 36. § 61 wird wie folgt geändert:
sönlich haftende Gesellschafter einer Wirt-
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
schaftsprüfungsgesellschaft:, die nicht Wirt-
schaftsprüfer sind. .,Beiträge und Gebühren".
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Auf-
,, (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe
sichtsorgane der Gesellschaften sind zur Ver-
einer Beitragsordnung, die nicht der Ge-
schwiegenheit verpflichtet."
nehmigung des Bundesministers für Wirt-
schaft bedarf, verpflichtet, Beiträge zu leisten.
35. § 57 erhäl l folg(~nde Fassung:
Die Beitragsordnung wird vom Beirat be-
,,§ 57 schlossen."
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Auf- gefügt:
gabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ,, (2) Die Wirtschafts prüf erkammer kann
der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der für die Inanspruchnahme von besonderen
beruflichen Pflichten zu überwachen. Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren
nach Maßgabe einer Gebührenordnung_ er-
(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt ins-
heben. Die Gebührenordnung bedarf der
besondere:
Genehmigung des Bundesministers für Wirt-
1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten schaft."
zu beraten und zu belehren;
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mit- erhält folgende Fassung:
gliedern zu vermitteln;
,, (3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüfer-
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mit- kammer auf Zahlung von Beiträgen und Ge-
gliedern und ihren Auftraggebern zu ver- bühren unterliegt der Verjährung. § 20 des
mitteln; Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß
4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegen- anzuwenden."
den Pflichten zu überwachen und das Recht
der Rüge zu handhaben;
37. § 63 wird wie folgt geändert:
5. die allgemeine Auffassung über Fragen der
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers
und des vereidigten Buchprüfers in Richt- ,,§ 67 Abs. 2 und 3, § 69 a und § 83 Abs. 2
linien nach Anhörung der Arbeitsgemein- gelten entsprechend."
schaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
festzustellen;
,, (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht
6. in allen die Gesamlheit der Mitglieder be- mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche
rührenden Angelegenheiten die Auffassung
Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer ein-
der Wirtschaftsprüferkammer den zustän-
geleitet ist oder wenn seit der Pflichtver-
digen Gerichten, Behörden und Organisa-
letzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
tionen gegenüber zur Geltung zu bringen; Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder rend das Verfahren auf den Antrag des Wirt-
eine Verwaltungsbehörde oder eine an der schaftsprüfers nach § 87 anhängig ist."
Nr. 100 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2263
c) In Absatz 5 Salz 1 werden die Worte „zwei berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rü-
Wochen" durch die Worte „eines Monats" gebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren
ersetzt. Si:llz 3 enlfiilH. über den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab-
schluß des berufsgerichtlichen Verfahrens aus-
38. Nach § 6] wird folgender § 63 a eingefügt: gesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das
Landgericht nach Beendigung der Aussetzung
,,§ 63 d fest, daß die Rüge unwirksam ist."
Antrag auf berufsgericht.liche Entscheidung
39. Die Uberschrift des Ersten Abschnitts im Fünf-
(1) Wird der Einspruch gegen den Rüge- ten Teil wird wie folgt gefaßt:
bescheid durch den Vorstand der Wirtschafts-
prüferkammer zurückgewiesen, so kann das „Die berufsgerichtliche Ahndung
Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zu- von Pflichtverletzungen".
stellung die Entscheidung des Landgerichts
(Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) bean- 40. § 67 erhält folgende Fassung:
tragen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz
,,§ 67
der Wütschaftsprüferkarnmer.
Ahndung einer Pflichtverletzung
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht
schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind (l) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine
die Vorschriften der Strafprozeßordnung über Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine beruf s-
die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die gerichtliche Maßnahme verhängt.
Gegenerklänmg (§ 308 Abs. l der Strafprozeß- (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
ordnung) wird von dem Vorstand der Wirt- halten eines Wirtschaftsprüfers ist eine be-
schaftsprüferkarnmer abgegeben. Die Staats- rufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,
anwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be- wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
teiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
wenn sie das Mitgli(!U beantrdgt oder das Land- Vertrauen in einer für die Ausübung der Be-
gericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort rufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs
der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
der Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und
sein Verteidi~Jer zu benachrichtigen. Art und (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das nicht verhängt werden, wenn der Wirtschafts-
Landgericht. Es hat: jedoch zur Erforschung der prüfer zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbar-
Wahrheit: die Beweisaufnahme von Amts wegen keit nicht unterstand."
auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrek-
ken, die für die Entscheidung von Bedeutung 41. § 68 erhält folgende Fassung:
sind.
,,§ 68
(3) Der Rügebescheicl kann nicht deshalb auf-
gehoben werden, weil der Vorstand der Wirt- Berufsgerichtliche Maßnahmen
schaftsprüferkammer zu Unrecht angenommen (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
hat, die Schuld des Mitgliedes sei gering und
1. Warnung,
der Antrag auf Einleitung des berufsgericht-
lichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die 2. Verweis,
Voraussetzungen, unter denen nach § 69 a von 3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
einer berufsgerichllichen Ahndung abzusehen Mark,
ist oder nach § 83 Abs. 2 ein berufsgerichtliches
Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt 4. Ausschließung aus dem Beruf.
werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand · (2) Die beruf sgerichtlichen Maßnahmen des
die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht Verweises und der Geldbuße können nebenein-
den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist: mit ander verhängt werden."
Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten
werden.
42. § 69 erhält folgende Fassung:
(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung eingereicht ,,§ 69
wird, leitet unverzüglich der Staatsanwaltschaft Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen
Antrags zu. Der Staatsanwaltschaft ist auch
Verfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht
eine Abschrift des Beschlusses zuzuleiten, mit
es nicht entgegen, daß der Vorstand der \Virt-
dem über den Antrag entschieden wird.
schaftsprüferkammer ihm bereits wegen des-
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des- selben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 63).
selben Verhaltens, dds der Vorstand der Wirt- Hat das Landgericht den Rügebescheid aufge-
schaftsprüferkammer gerügt hat, ein berufs- hoben (§ 63 a), weil es eine schuldhafte Pflicht-
gerichtliches Verfahren gegen das Mitglied ein, verletzung nicht festgestellt hat, so kann ein
bevor die Ent.scheidung über den Antrag auf berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verhctllens nur auf Grund solcher Tatsachen 49. In § 78 Abs. 1 werden die Worte „alle Rechte
oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem und Pflichten eines Richters" durch die Worte
Landgericht bei seiner Entscheidung nicht be- ,,die Stellung eines Berufsrichters" ersetzt.
kannt waren.
(2} Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines 50. In § 82 Satz 1 sowie in § 102 Abs. 2 Satz
berufsgerichllichen Urteils unwirksam, das we- und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 3 Satz 1, § 114
gen desselben Verhaltens gegen den Wirt- Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3
schaftsprüfer ergeht und auf Freispruch oder Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte" durch das
eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Wort „Wirtschaftsprüfer" ersetzt. In der Uber-
Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig schrift der § § 82 und 98 sowie in § 99 Abs. 1
die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt Satz 2, § 101 Satz 2, § 105 Abs. 2 Satz 2, § 112
ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht Abs. 4 und § 120 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort
festzustellen ist."
,,Beschuldigten" durch das Wort „Wirtschafts-
prüfers" ersetzt. In § 95 Abs. 2, § 97, § 98 Satz 1,
43. Ni:!c:h § 69 wird folw~ndPr § G9 a eingefügt:
§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 3 Satz 2, § 115
,,§ 69 a Satz 2, § 124 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und
/\nderweiti.ge Ahndung Satz 2 und § 125 wird das Wort „Beschuldigten"
durch das Wort „Wirtschaftsprüfer" ersetzt.
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-
gerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be- 51. Nach § 82 werden folgende §§ 82 a und 82 b
rufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungs- eingefügt:
maßnahme verhängt worden, so ist von einer ,,§ 82 a
berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verteidigung
Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufs-
gerichtl iche Maßnahme zusätzlich erforderlich (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen
ist, um den Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung sei- Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
ner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Oberlandesgericht können außer den in § 138
Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine„ Abs, 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme sonen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden.
nicht entgegen."
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf-
44. § 70 wird wie folgt geändert.: prozeßordnung ist auf die Verteidigung im be-
ruf sgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
a) Die Uberschrift erhält
,,Verjährung der Verfolgun~r einer Pflicht- § 82 b
vcrletzun~J".
Akteneinsicht des Wirtschaftsprüfers
b) Satz 1 wird wie folgt 9eiaßt: Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, die Akten,
„ Die Verfolgung einer Pflichtverletzung,, die die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
nicht die Ausschließunq aus dem Beruf ge- der Einreichung einer Anschuldigungsschrift
rechtfertigt hätte., verjährt in fünf Jahren ..': vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147
45. In § 71 werden die Worte „d(~r §§ 67 bis 70 1
' Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist
ersetzt durch die Worte „des Fünften Teils insoweit entsprechend anzuwenden."
Berufsgerichtsbarkci 1
52. § 83 wird wie folgt geändert:
46. § 75 wird wie folgt r1eändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das berufsgerichtliche Verfahren kann fort-
"(l) Die Beisitzer aus den Reihen der ' gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung
Wirtschaftsprüfer sind ehrenamtliche Rich-
ter. II
gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt
b) Absatz 3 S,:itz 3 wird wie folgt gefaßt; werden kann, die in der Person des Wirt-
„Jede Vorschlagsliste soH mindestens die schaftsprüfers liegen."
doppelte Zahl der beruf enden Wirtschafts- b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
prüfer enthalten.
„In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
47. In § 75 Abs. 2 bis 4 und in den §§ 76 bis 80 wer- ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
den die V\f orle „ehrenamtliche Beisitzer" durch solcher Feststellungen beschließen, deren
die \!\f orte „ehrenamtliche Richter" ersetzt. Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
48. In § 76 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vor- den der berufsgerichtlichen Entscheidung
stand'' die Worte ,,oder dem Beirat" eingefügt. zum Ausdruck zu bringen."
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2265
53. Nach § 83 wer<l<~n folgende §§ 83,a und 83 b ein- 55. § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gefügt:
,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht
.,§ 8:3 a anzuwenden."
Verhältnis des bcrufsgerichtlichen Verfahrens
zu den Verfi:lhren c1nderer Berufsgerichtsbar- 56. § 87 erhält folgende Fassung:
keiten
,,§ 87
(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Wirt-
Antrag des Wirtschaftsprüfers
schaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar-,
auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Ehren- oder Berufsgerkbtsbarkeit eines anderen
Verfahrens
Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen
Verfahren nur dann entschieden, wenn die (1) Der Wirtschaftsprüfer kann bei der Staats.,.
Pfüchtverletzung überwiegend mit der Aus- anwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche
übung des Berufs des 'Wirtschaftsprüfers im Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich
Zusammenhang steht oder wenn wegen der von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reini-
Schwere der Pflichtverletzung das berufsgericht- gen kann. Wegen eines Verhaltens, das der
liche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt
aus dem Beruf eingeleitet worden ist. hat, kann der Wirtschaftsprüfer den Antrag
nicht stellen.
(2) Beabsichti~Jt die Staatsanwaltschaft, gegen
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag
einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsge-
des Wirtschaftsprüfers keine Folge oder ver-
richtliche Verfohren einzuleiten, so tei.lt sie dies
fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat
der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für
sie ihre Entschließung dem Wirtschaftsprüfer
die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in
Angehörigen des i.rncleren Berufs zuständig den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung
wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen,
Absicht, gegen den Wirtschaftsprüfer ein Ver- ob eine schuldhafte. Pflichtverletzung vorliegt,
fahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staats- kann der Wirtschaftsprüfer bei dem Oberlan-
anwaltschaft, die für die Einleitung des berufs- desgericht die gerichtliche Entscheidung bean-
gerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 84). tragen. Der Antrag ist binnen eines Monats
nach der Bekanntmachung der Entschließung der
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- Staatsanwaltschaft zu stellen.
oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräf-
(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandes-
tig für zuständig oder unzuständig erklärt, über gericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeß-
die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, ordnung entsprechend anzuwenden. Das Ober-
der zugleich der Disziplirwr-, Ehren- oder Be- landesgericht entscheidet durch Beschluß, ob
rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter- eine schuldhafte Pfichtverletzung des Wirt-
steht, zu entscheiden, so sind die anderen Ge- schaftsprüfers festzustellen ist. Der Beschluß ist
richte an diese Entscheidung gebunden. mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlan-
desgericht den Wirtschaftsprüfer einer berufs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschafts-
gerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für
prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen
hinreichend verdächtig, so beschließt es die Ein-
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren
leitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die
Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dür-
Durchführung dieses Beschlusses obliegt der
fen (§ 44 a), nicht anzuwenden.
Staatsanwaltschaft.
§ 83 b (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben,
Aussetzung des herufsgerichtlichen Verfahrens
so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Das berufsgerichtliche Verfahren kann aus- Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein
gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz- Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen
lich geordneten Verfahren über eine Frage zu Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent- Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erteilt
scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von werden."
wesentlicher Bedeutung ist."
57. Die §§ 88 bis 93 entfallen.
54. § 85 erhält folgende Fassung:
58. § 94 erhält folgende Fassung:
,,§ 85
,,§ 94
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird da- Inhalt der Anschuldigungsschrift
durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Ge-
eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht setzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßord-
einreicht." nung) ist die dem Wirtschaftsprüfer zur Last
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gele~Jle Pflichtverletzung unter Anführung der desgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig,
sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (An- Wird der Beschwerde stattgegeben, so be-
schuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel ginnt mit Zustellung des Beschwerdebe-
anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Be- scheids die Revisionsfrist."
weise erhoben werden sollen. Die Anschuldi-
gungsschrift enthält den Antrag, das Hauptver- 64. Nach§ 107 wird folgender§ 107 a eingefügt:
fahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer-
sachen zu eröffnen. 11
,,§ 107 a
Einlegung der Revision und Verfahren
59. § 95 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei
,, (1) In dem Beschluß, durch den das Haupt- dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
verfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-
Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht die teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu." Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so be-
ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
60. § 97 wird folgender Sd lz 2 angefügt:
(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die
„Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Revisionsanträge und deren Begründung nur
Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachge- schriftlich angebracht werden.
reichte Anschuldigungsschrift."
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-
61. § 100 wird ~J('slricben. richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-
ten der Strafprozeßordnung über die Revision
62. § 103 Abs. 3 wird wie folgl gefaßt: § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-
mäß anzuwenden. In den Fällen des § 354
,, (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, ab- Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach
gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfer-
Strafprozeßordmm~J, einzustellen, sachen beim Oberlandesgericht zurückzuver-
1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer weisen."
erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
ist (§§ 19, 20); 65. § 109 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. wenn nach § 69 a von einer berufsgericht-
,, (2) Die Beweise werden von der Kammer für
lichen Ahndung abzusehen ist."
Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht
aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer
63. § 107 wird wie folgt geändert: berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweis-
a) Absatz l wird folgende Nummer 3 angefügt: aufnahme beauftragen."
,,3. wenn der Senat für Wirtschaftsprüfer-
sachen beim Oberlandesgericht sie in 66. § 110 wird wie folgt geändert:
dem Urteil zugelassen hat." a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Untersuchungsrichter" durch die Worte „Die
Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen beim
,, (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfer- Landgericht", in Absatz 1 Satz 2 die Worte
sachen beim Oberlandesgericht darf die Re- „der Untersuchungsrichter" durch die Worte
vision nur zulassen, wenn er über Rechts- „ die Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen
fragen oder Fragen der Berufspflichten ent- beim Landgericht" und das Wort „seine'•
schieden hat, die von grundsätzlicher Bedeu- durch das Wort „ihre" ersetzt.
tung sind."
b) Absatz 4 entfällt.
c) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann 67. § 111 erhält folgende Fassung:
selbständig durch Beschwerde innerhalb
,,§ 111
eines Monats nach Zustellung des Urteils
angefochten werden. Die Beschwerde ist bei Voraussetzung des Verbotes
dem Oberlandesgericht einzulegen. In der (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche vorhanden, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer
Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt wer-
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft den wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein
des Urteils. Berufsverbot verhängt werden.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-
so entscheidet der Bundesgerichtshof durch tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Be- Antrag auf Verhängung eines Berufsverbotes
gründung, wenn die Beschwerde einstimmig stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverlet-
verwarfen oder zurückgewiesen wird. Mit zung, die dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegt
Ablehnung der Beschwerde durch den Bun- wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
Nr. 100 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2267
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „ober-
das Gericht zuständig, das über die Eröffnung ste Landesbehörde" ersetzt durch das Wort
des Hauptverfahrens gegen den Wirtschafts- ,, Wirtschaftsprüferkammer"; Satz 3 wird ge-
prüfer zu entscheiden hat oder vor dem das strichen.
berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist."
74. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts des
68. § 117 Abs. l wird wie folgt gefaßt: Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ,,Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfah-
ihn ergangenen Berufsverbot wissentlich zu- ren und in dem Verfahren bei Anträgen auf be-
widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos- rufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge.
sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maß-
eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme aus- nahmen und der Kosten. Die Tilgung".
reichend erscheint."
75. § 122 erhält folgende Fassung:
69. § 118 wird wie folgt geändert:
,,§ 122
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte
,,die Kammer für Wirl.schaftsprüfersachen" Gebührenfreiheit, Auslagen
jeweils durch die Worte „das Landgericht
Für das berufsgerichtliche Verfahren und das
oder das Oberlandesgericht" ersetzt.
Verfahren bei einem Antrag auf berufsgericht-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: liche Entscheidung über die Rüge (§ 63 a) wer-
den keine Gebühren, sondern nur die Auslagen
,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent- nach den Vorschriften des Gerichtskostengeset-
scheidet, sofern der angefochtene Beschluß zes erhoben."
von dem Landgericht erlassen ist, das Ober-
landesgericht. und, sofern er vor dem Ober-
76. § 123 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
landesgericht ergangen ist, der Bundesge-
richtshof. Für das Verfahren gelten neben ,, (1) Einern Wirtschaftsprüfer, der einen
den Vorschriften der Strafprozeßordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 87
sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes ent- Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Ver-
sprechend." fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen."
70. § 119 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 77. In § 124 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine
„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens berufsgerichtliche Bestrafung" ersetzt durch die
vor der Kammer für Wirtschaftsprüfer- Worte „die Verhängung einer berufsgericht-
sachen abgelehnt wird." lichen Maßnahme".
71. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 78. Nach § 124 wird folgender § 124 a eingefügt:
,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach ,,§ 124 a
§ 111 Abs. 3 zuständige Gericht."
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
72. Nach§ 120 wird folgender§ 120a eingefügt: auf berufsgerichtliche Entscheidung über die
Rüge
,,§ 120 a
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche
Mitteilung des Verbots Entscheidung über die Rüge als unbegründet zu-
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufsverbot rückgewiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entspre-
verhängt wird, ist ·alsbald der Bestellungsbe- chend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest,
hörde und der Wirtschaftsprüferkammer in be- daß die Rüge wegen der Verhängung einer be-
glaubigter Abschrift mitzuteilen. rufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist
(§ 63 a Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rüge-
(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder bescheid gemäß § 63 a Abs. 3 Satz 2 auf, so
wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entspre- kann es dem Wirtschaftsprüfer die in dem Ver-
chend." fahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise
auferlegen, wenn es dies für angemessen erach-
73. § 121 wird wie folgt geändert: tet.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag
auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder
,, (1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den wird der Antrag als unzulässig verworfen, so
ein Berufsverbot verhängt ist, wird im Falle gilt § 124 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüfer-
kammer ein Vertreter bestellt. Vor der Be- (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des
stellung ist der vom Berufsverbot betroffene § 63 a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben
Wirtschaftsprüfer zu hören; er kann einen oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen
geeigneten Vertreter vorschlagen." eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im be-
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH [
rufs!Jerichtlich<m Verfahren oder aus den Grün- b) Der folgende Absatz 2 \vird angefügt:
den d1:~s § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63 a ,, (2) Der Senat der Freien und Hansestadt
Abs. 5 Satz 2). so sind die notwendigen Aus- Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften
lagen des Wirlschaftsprüfers der Wirtschafts- dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der
prüh_)rkamrnPr c1 ufzuerle~1en." Behörden dem besonderen Verwaltungsauf-•
bau in Hamburg anzupassen."
79. In der Uberschrift des § 126 wird das Wort
,,Strafen" ersetzt durch das Wort „Maßnahmen".
Artikel 2
80. Nach§ 126 wird fol~Jender § 126a eingefügt:
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
,,§ 126 a
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August.
Tilgung
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
(1) Eintragungen in den über den Wirt- durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechts-
schaftsprüfer geführten Akten über eine War- anwaltsordnung und anderer Vorschriften vmn
nung sind nach fünf, über einen Verweis oder 20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie
eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die folgt geändert:
über diese beruf sgerichtlichen Maßnahmen ent-
standenen Vorgänge sind aus den über den In § 1.14 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,zehntausend"'
Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu entfernen durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen
diese Maßnahmen bei weiteren berufsgericht-
lichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt
werden.
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar ge- Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
worden ist. (Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsord-
Wirtschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehren- nung und anderer Vorschriften vom 20. Mai 1975
gerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 1117), wird wie folgt geändert:
oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine
In § 97 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehntausend'"
andere berufsgerichtliche Maßnahme berück-
durch das Wort „zwanzigtausend" und das \ 1\!ort
sichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lau-
„ tausend" durch das Wort „zweitausendll ersetzt
tendes Urteil noch nicht vollstreckt. ist.
-(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirt-
schaftsprüfer als von berufsgerichtlichen Maß-
nahmen nicht betroffen. Artikel 4
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Änderung der Patentanwaltsordnung
Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer ent- Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
sprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre." (Bundesgesetzbl. I S. 557), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur
81. § 130 wird w.ie folgt geändert: Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „42" durch 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt ge-
die Zahl „41" ersetzt. ändert:
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zehntausend"'
durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt
,,In berufsgerichtlichen Verfahren gegen ver-
eidigte Buchprüfer können vereidigte Buch-
prüf er und Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
berufen werden." Artikel 5
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Ubergangsvorschriften
,, (2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden (1) Artikel 1 Nr. 8, 17 und 22 gelten nicht, wenn
§ l Abs. 3, § 3 und der Fünfte Abschnitt des der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wieder-
Zweiten Teils sowie die §§ 54 und 56 ent- bestellung, auf Anerkennung als Wirtschaftsprü-
sprechende Anwendung." fungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnah-
megenehmigung nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
82. § 140 wird wie folgt geändert: vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist
oder die Prüfungsgebühr nach § 14 Abs. 2 der Wirt-
a) die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
schaftsprüferordnung in der Fassung vom 24. Juli
,,Land Berlin, Freie und Hansestadt Ham- 1961, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergän-
burg". zung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-
::\!r. 100 ---Tc:ig der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975 2269
fohrensrechts vom '..'.O. Dezember .1974 (Bundesge- (5) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
'ietzbl. I S. 3686), berei ls gezahlt worden ist. berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröff-
net, so gelten für das weitere Verfahren die bisheri-
!2) Wirtschaftsprü!Pr und Wirtschilftsprüfungsge- gen Vorschriften. Eine Ergänzung der Vorunter-
sellsdrnften, die nach den bisher geltenden Vor- suchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft
schriften bestellt oder c1nerkilnnt worden sind, blei- ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzen-
ben auch nach 1nkrafttreten dieses Gesetzes bestellt den Ermittlungen befugt.
oder anerkannt. Hc1ben Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die den Voraussetzungen des § 28 der
\Virtschaftsprüferordnung in der Fassung vom Artikel 6
24. Juli 1961, zuletzt geändert. durch das Gesetz zur
Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Strafverfahrensrechts vorn 20. Dezember 1974 (Bun- der Wirtschaftsprüferordnung
d(~sgesetzbl. I S. 3b8G), entsprechen, nicht jedoch Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 in der Fassung tigt, den w·ortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in
des Artikels 1 Nr. 18, bis zum Ablauf des zweiten der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung neu
Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Maß- bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten
nahmen nicht getroffen, die die Ubereinstimmung des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge
mit den Anforderungen dieses Gesetzes (§ 28 ändern.
Abs. 5) herstellen, so muß die oberste Landesbe-
hörde die Anerkennung zurücknehmen. § 34 Abs. 3 Artikel 7
findet sinngemäß Anwendung. Die oberste Landes-
Berlin-Klausel
behörde kann die Frist verlängern, wenn die Zu-
rücknahme der Anerkennung eine unbillige Härte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bedeuten würde, jedoch nicht über den Ablauf des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
hinaus.
(3} Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt Artikel 8
Artikel 1 auch in den schwebenden berufsgericht-
hchen Verfahren, so,,veit nichts anderes bestimmt Inkrafttreten
]St. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
{4) Die §§ 63, 63 a, 69, 122 und 124 a der Wirt- kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
schaftsprüferordnung in der Fassung des Artikels 1 bestimmt.
Nr. 37, 38, 42, 75 und 78 sind nur in den Fällen an- (2) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-
zuwenden, in denen der Vorstand die Rüge nach kels 1 Nr. 9 tritt ein Jahr nach der Verkündung die-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt hat. ses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Intervention bei Rohtabak
Vom 18. August 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 1 l Abs. 2 In § 10 Satz 2 werden die Worte „Ernte 1974"
des G(~sel.zes zur Durch! iihnmg der gemeinsamen durch die Worte „Ernten 1974 und 1975" ersetzt.
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. l S. 1617), zu letzt geändert durch Ar- Artikel 2
tikel 38 des Zuständigkcitsanpassungs-Gesetzes vom
J 8. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
EinvernPhrnen mit dem Bundesminister der Finan- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zen und dem Bundesminister für Wirtschaft ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
ordnet: setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Verordnung über die Intervention bei Roh- Artikel 3
tabak vom 18. November 1974 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
S. 3188) wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 100 der Ausgabe: Bonn, den 23. 1975 2271
B u ndesgesetzhla tt
Tei I II
Nr. 51, ausgegeben am 23. August 1975
Tag Inhalt Seite
:20. ~l. 75 Geselz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dPr Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Uber-
Pinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung
seiner Anwendung ................................................................. .
:.w. B. 7:5 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwen-
dung ........................................ • • - • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ]175
JS. 8. 7:5 V<'rorc'i!Ull(J zur Verl~ingerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitrilt Tu1wsiens '.!.um Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ..................... . ]]80
18. 7. 7S Bd,rnnlmdchung über die Verlängerung des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1957
iiber die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Be-
sln1hl!c!r Kernbrennsloffe (EUROCHEMIC) .......................................... . U82
'25. 7. 75 Bekdnnlrndchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gcgcnsei t.ige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen ................................... .
25. 7. 75 Bekdnnlmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands
'.l.urn Ubeieinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft iilwr gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen ........................ . 183
12. B. 75 BekunnlrncJcl1ung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
lion hir Meteorologie .............................................................. . ll
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bun~esgesetzgebung
Die 294. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 16. August 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 16. August 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesq0sclzbli1ll Teil I werden Ges:~tze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundc!sqcsct,blatt Teil ll wc,dc~n völkerrechl.liche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bcknnnlrn,1chunqcn sowi0, Zolltdrifvc1ordnungen veröffentlicht.
Bez u () s b e d in g u n 'l c n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jcthres
heim Ve1l<1q vorlic\Jt!n. Post,rnschrifl für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bPreits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 B<>nn 1 Postfilcb 6 24, Tel (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p r e 1 s: hir Teil 1 und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je anyefanr;~ne 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis \Jilt auch für Bundcsqesetzbl!ittcr, die vor dem 1. Januar 1915 ausqeqeben worden smd. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages
,rnf <las Postsch<,ckkonlo Bunclesqcsetzblal.l Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq
Preis d i c, s c, r Aus \1 ab c: 2,GO DM (2,20 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
picis ist die Mchrwc1lsle1H'r enlhail<'n, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.