Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1975 Nr. 1
Tag Inhalt
2. 1. 75 Neufassung des Strafgesetzbuches (StGB) ............................................ .
450-2
2. 1. 75 Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . 80
454-1
23. 12. 74 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des
Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
830-2-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Strafgesetzbuches (StGB)
Vom 2. Januar 1975
Auf Grund des Artikels 323 Abs. 1 des Einfüh- 7. des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird nachstehend der s. 1725),
Wortlaut des Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871
(Reichsgesetzbl. S. 127) in der Fassung der Be- 8. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
kanntmachung vom 1. September 1969 (Bundesge- vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
setzbl. I S. 1445) unter Berücksichtigung
9. des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts
1. des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297)
vom 4. Juli 1969 (Bunclesgesetzbl. I S. 717), sowie der dazu ergangenen Entscheidung des
2. des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1974
vom 20. Mcli 1970 (Bunclesgesetzbl. I S. 505), -- BvQ 4/74 - (Bundesgesetzbl. I S. 1309),
3. des Artikels 7 des Gesetzes zur Verbesserung
10. § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Anderung des
des Mietrechts und zur Begrenzung des Miet-
anstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
Ardlitektenleistungen vom 4. November 1971 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und
(Bundesgesetzbl. I ·s. 1745),
11. des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes
4. des Artikels 1 Nr. 2 und 3 des Elften Strafremts- zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. De-
änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bun- zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686)
desgesetzbl. I S. 1977),
5. des Artikels 1 des Zwölften Strafremtsände- in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-
rungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bundes- gemacht.
gesetzbl. I S. 1979),
6. des Gesetzes über das Inkrafttreten des Zwei- Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die
ten Gesetzes zur Reform des Strafremts vom Fußnoten zu den einzelnen Vorsmriften hingewie-
30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 909), sen.
Bonn, den 2. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
§ §
Allgemeiner Teil Dritter Ti tel
Erster Abschnitt Täterschaft und Teilnahme
Das Slrn I\Jesctz Täterschaft 25
Anstiftung 26
Erster Titel Beihilfe ....................................... . 27
Geltungsbereich Besondere persönliche Merkmale ............... . 28
Keine Strafe ohne Gesetz ....................... . Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten ........ . 29
Zeitliche Geltung .............................. . 2
Versuch der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung . . . . . . . . . . . 31
Geltung für Inlandstaten ....................... . 3
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luft-
fahrzeugen . . . . ............................... . 4 Vierter Titel
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter .... . 5 Notwehr und Notstand
Auslandstaten gegen international geschützte
Notwehr 32
Rechtsgüter .................................... . 6
Uberschreitung der Notwehr .................... . 33
Geltung für Auslandstatcm in anderen Fällen ..... . 7
Rechtfertigender Notstand ...................... . 34
Zeit der Tat ................................... . 8
Entschuldigender Notstand ..................... . 35
Ort der Tat .................................... . 9
Sondervorschriften für Jugendliebe und Heranwach-
sende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer
Äußerungen und Berichte
Zweiter Titel
Parlamentarische Äußerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Sprachgebrauch
Parlamentarische Berichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Personen- und Sachbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Verbrechen und Vergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Zweit.er Abschnitt
Die Tat Erster Titel
Strafen
Erst.er Titel
- Freiheitsstrafe -
Grundlagen der Strafbarkeit
Dauer der Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Begehen durch Unterlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Bemessung der Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln . . . . . . . . . . 15 - Geldstrafe -
Irrtum über Tatmnstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Verhängung in Tagessätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Verbotsirrtum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen . . . . . . 18 Zahlungserleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Schuldunfähigkeit des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Ersatzfreiheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen . . . . 20
Verminderte Sclrnldf~ihi9lrni t 21 - Nebenstrafe --
Fahrverbot 44
Zweiter Titel -- Nebenfolgen --
Versuch
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und
Begriffsbestimmung 22 des Stimmrechts ............................... . 45
Strafbarkeit des Versuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Eintritt und Berechnung des Verlustes . . . . . . . . . . . 45 a
Rücktritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten . . 45 b
1. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 3
§ §
Zwc·ile1 Tilcl
Uberprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Strc1lbcr11cssung Mehrfache Anordnung der gleichen Maßregel .... . 67
Crunds/il:;.e der Strnfzmnessun9 ................. . 46 Widerruf der Aussetzung ....................... . 67 fJ
Kur;,.e Freilieitsstrafe nur in Ausnahmefällen .... . 47
Rückfüll ....................................... . 48 - Führungsaufsicht --
Besondere gesetzliche Milderungsgründe ........ . 49 Voraussetzungen der Führungsaufsicht .......... . 6B
Zusdnm1entreffcn von Milderungsgründen ....... . 50 Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer ............... . 68 d
Anred1rn111g .................................. . 51 Weisungen ..................................... , 68b
Dauer der Führungsaufsicht .................... . 68c
Dritter Titd Nachträgliche Entscheidungen ................... . 68d
Stru1bemessung bei 1nehreren Beendigung der Führungsaufsicht ............... . 68e
Gesetzesverletzungen Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des
Strafrestes .................................... . 68 f
Tdleinheit 52
Tat1nehrheil ................................... . Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung 68g
53
Bildung der Gesamtstrafe ...................... . 54 - Entziehung der Fahrerlaubnis -
Nachlrtiqliche Bildung der Gesamtstrafe ......... . 55
Entziehung der Fahrerlaubnis ................... . 69
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ..... . 69a
Vierter Titel Internationaler Kraftfahrzeugverkehr ............ . 69b
Strafaussetzung zur Bewährung
- Berufsverbot -
Slrüfaussetzung ................................ . 56
Anordnung des Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Bewährungszeit ................................ . 56a
Aussetzung des Berufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 a
Auflagen ...................................... . 56b
Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Be-
Weisungen .................................... . 56c rufsverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 b
Bewährungshilfe ............................... . 56d
Nachträgliche Entscheidungen ................... . 56e - Gemeinsame Vorschriften -
Widerruf der Strafaussetzung ................... . 56f Selbständige Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Straferlaß ..................................... . 56g Verbindung von Maßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Aussetzung des Strafrestes ..................... . 57
Gesamtstrafe und Strafaussetzung . . . . . . . . . . . ... . 58
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
Fünfter Titel
Voraussetzungen des Verfalls .................. . 73
Verwarnung mit StraJvorbehaH
Verfall des Wertersatzes ....................... . 73a
Absehen von Strafe
Schätzung ..................................... . 73 b
Voraussetzungen der Verwarnung mit Straf- 73 C
Härtevorschrift ................................ .
vorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Wirkung des Verfalls .......................... . 73d
Bewährungszeit und Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 a
Voraussetzungen der Einziehung ............... . 74
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe . . . . . . . . 59 b
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung ..... . 74a
Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt . 59 c
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit .............. . 74 b
Absehen von Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Einziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 c
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung 74 d
Sechster Titel Wirkung der Einziehung ....................... . 74 e
Maßregeln der Besserung und Sicherung Entschädigung- ................................ ·;. 74 f
Ubersicht ...................................... . 61 Sondervorschrift für Organe und Vertreter ....... . 75
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . 62
- Gemeinsame Vorschriften -
- Freiheitsentziehende Maßregeln -
Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Ein-
Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- ziehung des Wertersatzes ...................... . 76
haus ........................ • .. • •. • • • • · • • · · · · · · 63 Selbständige Anordnung ....................... . 76a
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ....... . 64
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Vierter Abschnitt
Anstalt ....................................... . 65
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Unterbringung in der SicherungswHwahrung ..... . 66
Reihenfolge der Vollstreckung .................. . 67 Antragsberechtigte ............................. . 77
Uberweisung in den Vollzug einer anderen Maß- Antrag des Dienstvorgesetzten ................. . Tla
regel .......................................... . 67a Antragsfrist ... , ............................... . 77b
Aussetzung zugleich mit der Anordnung ......... . 67b Wechselseitig begangene Taten ................. . 77 C
Späterer Beginn der Unterbringung ............. . 67c Zurücknahme des Antrags ...................... . 77d
Dauer der Unterbringung ....................... . 67d Ermächtigung und Strafverlangen ............... . 77 e
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ §
riin!ter Abschnitt Vierter Titel
Verjährung Gemeinsame Vorschriften
Begriffsbestimmungen .......................... . 92
Erst.er Titel Nebenfolgen .................................. . 92a
Verfolgungsverjährung Einziehung 92b
Verjiihrungsfrist 78
Beginn ........................................ . 78a Zweiter Abschnitt
Ruhen ........................................ . 78b Landesverrat und Gefährdung
Unterbrechung ................................. . 78 C der äußeren Sicherheit
Begriff des Staatsgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Landesverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Zweiter Titel
Offenbaren von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . 95
Vollstreckungsverjährung Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften
Verjährungsfrist ............................... . 79 von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Ruhen ........................................ . 79a Preisgabe von Staatsgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . . 97
v·erlängerung ................................. . 79b Verrat illegaler Geheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 a
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-
nisses 97b
Landesverräterische Agententätigkeit . . . . . . . . . . . . 98
Besonderer Teil Geheimdienstliche Agententätigkeit . . . . . . . . . . . . . . 99
Friedensgefährdende Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . 100
Landesverräterische Fälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 a
Erst.er Abschnitt
Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Friedensverrat, Hochverrnt und Gefährdung
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 a
des demokratischen Rechtsstaates
Dritter Abschnitt
Erst.er Titel
Straftaten gegen ausländische Staaten
Friedensverrat
Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
Vorbereitung eines Angriffskrieges . . . . . . . . . . . . . . 80 Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Aufstacheln zum Angriffskrieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 a Beleidigung von Organen und Vertretern ausländi-
scher Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen auslän-
Zweiter Titel
discher Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Hochverrat Voraussetzungen der Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . 104 a
Hochverrat gegen den Bund .................... . 81
Hochverrat gegen ein Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Vierter Abschnitt
Vorbereitung eines hochverräterischen Unter-
Straftaten gegen Verfassungsorgane
nehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 a
Nötigung von Verfassungsorganen . . . . . . . . . . . . . . . 105
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitglie-
Dritter Titel dern eines Verfassungsorgans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Bannkreisverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 a
Gefährdung des demokratischen
Rech tsstc1a tes Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans . 106 b
Wahlbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten
Partei ......................................... . Wahlfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 a
84
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot .......... . Fälschung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 b
85
Verletzung des Wahlgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . 107 c
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungs-
widriger Orgc1nisalionen ........................ . 86 Wählernötigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Wählertäuschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 a
Orgc1nisc1tionen ................................ . 86a Wählerbestechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 b
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken ........... . 87 Nebenfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 c
Verfassungsfeindliche Sabotc1ge ................. . 88 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 d
Verfassungsfeindliche Einwirkung c1uf Bundeswehr
und öffentliche Sicherheitsorgane ............... . 89
Fünfter Abschnitt
Verunglimpfung des Bundespri.isidenten ......... . 90
Verunglimpfung des Stac1tes und seiner Symbole .. Straftaten gegen die Landesverteidigung
90a
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas- Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung . . . . . 109
sungsorgm1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 b Wehrpflichtentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . 109 a
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 (weggefallen) ............................. 109b, 109 c
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 5
§ §
Achter Abschnitt
Störpropaganda gegen die Bundeswehr .......... . 109d
Sabotagelrnndlungen an Verteidigungsmitteln .... . 109 e Geld- und Wertzeichenfälschung
Sicherheitsgefdhrdender Nachrichtendienst ....... . 109 f Geldfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
Sicherheitsgefä.hrdendes Abbilden ............... . 109g Inverkehrbringen von Falschgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
Anwerben für fremden Wehrdienst .............. . 109h Wertzeichenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Nebenfolgen ........ . 1091 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wert-
Einziehung . . . . . . . . . . . ........................ . 109k zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
Einziehung ...... , , . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Wertpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
Sechster Abschnitt Währungsgebietes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Widerstand gegen die Staatsgewalt
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Neunter Abschnitt
Offentli.che Aufforderung zu Straftaten . . . . . . . . . . . 111
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Falsche uneidliche Aussage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte . . . . . . . . . 113
Meineid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungs-
beamten glei.chsf:ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 Eidesgleiche Bekräftigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 bis 119 Falsche Versicherung an Eides Statt . . . . . . . . . . . . . . 156
Gefangenenbefreiung ............................ 120 Aussagenotstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
Gefangenenrneuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Berichtigung einer falschen Angabe . . . . . . . . . . . . . 158
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage . . . . . . . . . 159
Verleitung zur Falschaussage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
(weggefallen) ............................... 161, 162
Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versiche-
Sieben !er Abschnitt rung an Eides Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Hausfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 Zehnter Abschnitt
Schwerer Hausfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Falsche Verdächtigung
Landfriedensbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 Falsche Verdächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs . . . 125 a Bekanntgabe der Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens . 126
Bildung bewaffneter Haufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 Elfter Abschnitt
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Straftaten, welche sich auf Religion
Bildung krimineller Vereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . 129 und Weltanschauung beziehen
Volksverhetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-
Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum schaften und Weltanschauungsvereinigungen . . . . . . 166
Rassenhaß ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
Störung der Religionsausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Amtsanmaßung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Störung einer Bestattungsfeier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und
Abzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 a Störung der Totenruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Verwahrungsbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen . . . . . . . . . . 134 Zwölfter Abschnitt
(weggefallen} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 Straftaten gegen den Personenstand,
Verstrickungsbruch; Siegelbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 die Ehe und die Familie
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 Personenstandsfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
Nichtanzeige geplanter Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . 138 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170, 170 a
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten 139 Verletzung der Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 b
Belohnung und Billigung von Straftaten . . . . . . . . . . 140 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 c
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht . . 170 d
Verkehrsunfullflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Doppelehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Auswanderungsbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Beischlaf zwischen Verwandten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln . . . . . . . . . . . . 145
Dreizehnter Abschnitt
Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-
aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 a Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 b Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen . . . . . . . 174
Verstoß gegen das Berufsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 c Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich
Vortäuschen einer Straftat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 d Verwahrten oder Kranken in Anstalten . . . . . . . . . . 174 a
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§
'~l:xueller Mißhrt1ucli unler Ausnutzung einer Amts- Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den
stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 b ersten zwölf Wochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 a
l Iomoscxuelle l·Iündlm1gen .. 175 Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach zwölf
Sexueller Mißbrnuch von Kindern 176 Wochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 b
Vergewaltigung ... 177 Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung
und Beratung der Schwangeren . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 c
Sexuelle Nötigunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung . 219
Sexueller Mißbrauch Widerslandsunfähiger . . . . . . . 179
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft . . 219 a
l~örderung sexueller Handlungen Minderjähriger . . 180
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der
Förderung der Proslitulion ... . 180a
Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 b
Menschenhandel ............. . 181
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
Zuhälterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 a
Völkermord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 a
Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 b
Aussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
Verführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
Fahrlässige Tötung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
Exhibilionistische Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 183
Erregung öffentlichen Ärgernisses . . . . . . . . . . . . . . . . 183 a
Vcrbreilung porno9raphischcr Schriften . . . . . . . . . . . 184
Siebzehnter Abschnitt
Ausübung der verbotenen Prostitution . . . . . . . . . . . . 184 a Körperverletzung
Jugendgcfährd(,nde Prostitulion . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 b Körperverletzung 223
Begriflsbestimrnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 c Gefährliche Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 a
Mißhandlung von Schutzbefohlenen . . . . . . . . . . . . . . 223 b
Schwere Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
Vierzehnter Abschnitt
Beabsichtigte schwere Körperverletzung . . . . . . . . . . 225
Beleidigung
Körperverletzung mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . . 226
Beleidigung .. . 185 Einwilligung des Verletzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 a
Uble Nachrede ..... . 186 Beteiligung an einer Schlägerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Verleumdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Uble Nachrede und Verleumdung gegen Personen Vergiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
des polilischen Lehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 a
Fahrlässige Körperverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener . . . . . 189
Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Wahrheltsbeweis durch Strafurteil . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Wechselseitig begangene Straftaten . . . . . . . . . . . . . . 233
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Beleidi9tmg trol·;: Wahrheitsbeweises . . . . . . . . . . . . . 192
Achtzehnter Abschnitt
Wahrnehmung berechtigter In l.eressen . . . . . . . . . . . . 193
Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(weggefallen) ............................ 195 bis 198 Menschenraub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
Wechselseitig begangene Beleidigungen . . . . . . . . . . 1.99 Verschleppung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 a
Bekanntgabe der Verurteilung ................... 200 Kindesentziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
Entführung mit Willen der Entführten . . . . . . . . . . . . 236
Entführung gegen den Willen der Entführten . . . . . 237
Fünfzehnler Abschnitt
Voraussetzungen der Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . 238
Verletzung des persönlichen Lebens- und Freiheitsberaubung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
Geheimbereichs
Erpresserischer Menschenraub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 a
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 201 Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 b
Verletzung des Briefgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 202 Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 c
Verletzung von Privatgeheimnissen . . . . . . . . . . . . . . 203 Nötigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
Verwertung fremder Geheimnisse ................ 204 Bedrohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 Politische Verdächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 a
(wemrefallen) . . . . . . . . . . . . . . . ............ 206 bis 210
Neunzehnter Abschnitt
Sechzehnler Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
Slraltalen geqcn clas Leben Diebstahl 242
Mord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 Besonders schwerer Fall des Diebstahls . . . . . . . . . . 243
Totschläg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl . . . . . . . . . . . 244
Minder schwerer I•'all des Totschlags . . . . . . . . . . . . . . 213 Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 214, 215 Unterschlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
Tötung auf Vcrlimgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 Haus- und Familiendiebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Kindestötung ................................... 217 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
Abbruch der Schw,rn~Jerschall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 24B a
Nr. l Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 7
§ §
lJnbdu~1l<•1 Cclnaudi C)IIH'S Fii hrz<•ugs . . . . . . . . . . . . 248 b Fünfundzwanzigster Abschnitt
Entziehung elck tri scher Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 c Strafbarer Eigennutz
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 284
Zw,inzigster Abschnitt Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel . . . . . . . . . . . 284 a
(weggefallen) ............................... 285, 285 a
Raub und Erpressung
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 b
Rc1.ub ........................................... 249 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer
Schwerer Raub ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 Ausspielung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
Raub mit Todesfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
Räuberischer Diebstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 Vereiteln der Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . 288
Erpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253 Pf andkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen . . . . . . . . . . . 290
Räuberische Erpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
Pühnmgsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 Jagdwilderei 292
Fischwilderei ................... , . . . . . . . . . . . . . . . 293
Einundzwanzigster Abschnitt Strafantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Begünstigung und Hehlerei
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Begünsligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
Unbefugte Küstenfischerei durch Ausländer . . . . . . . 296 a
Strafvereitelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 Schiffsgefährdung durch Bannware . . . . . . . . . . . . . . . 297
Strafvereitelung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 a (weggefallen) ............................ 298 bis 302
I-Iehlerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
Kreditwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 a
Gewerbsmäßige Hehlerei .......... : . . . . . . . . . . . . . 260 Schwerer Kreditwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 b
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 Nachwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 c
Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher . . 302 d
Sachwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 e
Zweiundzwanzigster Abschnitt Mietwucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 f
Betrug und Untreue
Betrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 Sechsundzwanzigster Abschnitt
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 Sachbeschädigung
Versicherungsbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
Erschleichen von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 a Gemeinschädliche Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . 304
lJnlreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266 Zerstörung von Bauwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
Dreiun<lzwanzigsler Abschnitt Siebenundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung Gemeingefährliche Straftaten
Urkundenfälschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 Schwere Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
Fälschung technischer Aufzeichungen . . . . . . . . . . . . . 268 Besonders schwere Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
(weggefallen) ............................... 269, 270 Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Mittelbare Falschbeurkundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271 Fahrlässige Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
Schwere mittelbare Falschbeurkundung . . . . . . . . . . . 272 Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
Gebrauch falscher Beurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . . 273 Herbeiführen einer Brandgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 a
Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie . . 310 b
bezeidrnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion . . . . . . . . . 311
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen
Mißbrauch ionisierender Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 a
A.usweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver-
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
brechens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 b
Fälschung von Gesundheitszeugnissen . . . . . . . . . . . . 277
Tätige Reue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 c
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse . . . . . . 278
Herbeiführen einer lebensgefährdenden
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse . . . . . . . 279 Uberschwemmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 Herbeiführen einer sachengefährdenden Uber-
Mißbrauch von Ausweispapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . 281 schwemmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 Fahrlässiges Herbeiführen einer Uberschwemmung 314
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Vierundzwanzigster Abschnitt
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs . . 315 a
(weggefallen} Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr . . . . . . . 315 b
(weggefallen) 283 Gefährdung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 c
8 ßrn1desgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§
Schi<'ll(:nhc1h1ien im Slrnßcnvcrkchr........ ... 315d Bestechung .................................... 334
Tnrnk<'nheit. im Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 Unterlassen der Diensthandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
Rüulwriscber J\ngrifl auf Kraltf<1h1er .............. 316a Schiedsrichtervergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335 a
St.örnng iillentlicher Betriebe ............... 316b Rechtsbeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
Angriff mll d(~n Lurtvcrkehr . . . .............. 316c (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337 bis 339
Slörung von r··c,rnnH~ldeanlil~Jc~n ....... ......... 317 Körperverletzung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
(weggefallen) ......................... 318 bis 320 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341, 342
Beschädigung wichliger Anlagen 321 Aussageerpressung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343·
(weggefallen) ............... . . ............ 322, 323 Verfolgung Unschuldiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
Gemeingeführliche Vergiltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324 Vollstreckung gegen Unschuldige ............ , . . . . 345
Führungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 (weggefallen) ............................... 346, 347
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 a Falschbeurkundung im Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Fahrlässige Gemeingefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 (weggefallen) ............................ 349 bis 351
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . ............ 327 bis 329 Gebührenüberhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Baugefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung 353
Vollrausch ...................................... 330a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst . . . . . . . . . . 353 a
Gefährdung einer Enlziehun~Jskur . . . . . . . . . . . . . . . 330 b Verletzung des Dienstgeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . 353 b
Unterlassene Hilfeleistung ... 330c Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände oder
Nachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 c
Verbotene Milteilungen über Gerichtsverhandlungen 353 d
Achtundzwanzigster Abschnitt Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses . . 354
Straftaten im Amte Verletzung des Steuergeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . 355
Vorteilsannahnw 331 Parteiverrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
Bestechlichkeit ....... . 332 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat . . 357
Vorteilsgewährung .............................. . 333 Nebt~nfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 9
Allgemeiner Teil 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83};
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Abschnitt
a) in den Fällen der §§ 89, 90 a Abs. 1 und des
Das Strafgesetz § 90 b, wenn der Täter Deutscher ist und
seine Lebensgrundlage im räumlichen Gel-
Erster Titel tungsbereich dieses Gesetzes hat, und
Geltungsbereich b) in den Fällen der §§ 90 und 90 a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren
§ 1 Sicherheit (§§ 94 bis 100 a);
Keine Strafe ohne Gesetz
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,. bevor die Tat a) in den Fällen der §§ 109 und 109 e bis 109 g
und
begangen wurde.
§ 2 b) in den Fällen der §§ 109 a, 109 d und 109 h,
wenn der Täter Deutscher ist und seine Le-
Zeitliche Geltung bensgrundlage im räumlichen Geltungsbe-
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen reich dieses Gesetzes hat;
sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
6. Verschleppung und politische Verdächtigung
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung (§§ 234 a, 241 a), wenn die Tat sich gegen einen
der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohn-
bei Beendigung der Tat gilt. sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat 7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mil- nissen eines im räumlichen Geltungsbereich die-
deste Gesetz anzuwenden. ses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unter-
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit nehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines
gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Gel- Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von
tung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Gel-
es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit tungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und
ein Gesetz etwas anderes bestimmt. mit diesem einen Konzern bildet;
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbar- 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
machung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175
(6) Uber Maßregeln der Besserung und Sicherung und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der,
ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der
nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im
Entscheidung gilt. räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 3 haben;
Geltung für Inlandstaten 9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im In-
Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich
land begangen werden.
dieses Gesetzes hat;
§ 4
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche
Geltung für Taten auf deutschen Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156} in
Schiffen und Luftfahrzeugen einem Verfahren, das im räumlichen Geltungs-
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom bereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die
oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen
ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeits- Versicherungen zuständig ist;
zeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
11. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den
§ 5 *) öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
während eines dienstlichen Aufenthalts oder in
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Beziehung auf den Dienst begeht;
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom
12. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder
Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Aus-
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
land begangen werden:
teter begeht;
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
13. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger,
*) § 5 Nr. 5:
einen für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
Ist gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 G v. 2. 3. 1974 I 469
im Lnnd Berlin in folgender Fns;ung anzuwenden: pflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
.5 Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141). wenn der Täter während der Ausübung ihres Dienstes oder in
Deutsmer ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Gel-
tung,lwreich dieses Gesetzes hat;•. Beziehung auf ihren Dienst begeht.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 6 *) lassens hätte handeln müssen oder an dem der zum
Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder
Auslandslaten gegen international geschützte
nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Rechtsgüter
Dc1s dPt!l.sclw Sl rttfrpcht q i I t weiter, unabhängig (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort began-
vorn Recht dc!s Tcil.orls, iür lolqc-nde Taten, die im gen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem
Ausland beqc111<J(•n wC>rden: Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder
im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen
1. Völkermord (§ 220 c1); oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat be-
2. Kcrncncr~Ji<·-, Spr<!nustull- und Strahlungsver- gangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer
brechen in cle:n Vi.illPn der §§ 310 b, 311 Abs. 1 Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die
bis 3, dc:s § :; 1 .l ,1 \1>s. 2 und des§ 311 b; Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die
3. Angriff cn1f cle:n Luftverkelir (§ 316 c); Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe
4. Förderung dc!r Prostitution in den Fällen des bedroht ist.
§ 180 a Abs. '.3 bis und \!Tcnschenhandel (§ 181);
§ 10
5. unbefll\Jler Verlric·h von Bt•t~iubungsmitteln;
6. VerbrPitunc.r pornuqrnpl1ischer Schriften in den Sondervorschriften für Jugendliche
Fällen des § 18.'.! Abs. 3; und Heranwachsende
7. Geld- und ,c,·nnnrr sowie deren Vor- Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsen-
bereitung(§§ 146, 149, 151, 152); den gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendge-
8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepu- richtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
blik Deutschland verbindlichen zwischenstaat-
lichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind,
wenn sie im Ausland begangen werden.
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 7
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 11
(1) Das deutsche Strnfrecht gilt für Taten, die Personen- und Sachbegriffe
im Ausland gegen einen Deutschen begangen wer-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
den, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist
oder der Tatort keiner unterliegt. 1. Angehöriger:
(2) Für andere Tatc:n, die im. Ausland begangen wer zu den folgenden Personen gehört:
werden, gilt das clentsclw Strafrecht, wenn die Tat a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehe-
keiner lrntc·rli PrJt und wenn der Täter gatten der Geschwister, Geschwister der Ehe-
1. zur Zeit der Tat Dc:utscher war oder es nach der gatten, und zwar auch dann, wenn die Bezie-
Tat geworden ist oder hung durch eine nichteheliche Geburt ver-
mittelt wird oder wenn die Ehe, welche die
2. zur Zeil der Tat J\uslcindcr war, im Inland betrof-
Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht,
fen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine
Ausliefernng nach der A,, rt der Tat zuließe, nicht b) Personen, die miteinander durch Annahme an
ausgelief0rl wird, weil ein Auslieferungsersuchen Kindes Statt verbunden sind,
nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Aus- c) Pflegeeltern und Pflegekinder;
lieferung nicht ausführbar ist.
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
§ 8 a) Beamter oder Richter ist,
Zeit der Tat b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis steht oder
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der
Täter oder dn Teilnehmer gehandelt hat oder im c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder
Falle des Unterlassens hält€.~ handeln müssen. Wann bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auf-
der Erfolg eint.ritt, ist nicht rnciß~rebE~nd. trag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrzunehmen;
§ 9
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder
Ort der Tat ehrenamtlicher Richter ist;
(1) Eine Tal isl an jcdf!m Ort begangen, an dem
der Täter 9clwnd(~lt hat oder im Falle des Unter- 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
teter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
•j § 6 Nr. 6:
Ist in der Zeil vorn 1, 1. 1975 bis znrn Ablauf des 27. 1. 1975 gern. a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
!~)~;cl~~ f'. Abs, 6 G v. 2. 3. 1974 I 469 in folgender Fassung anzu- Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-
1
.,6. Vi,1bn,ilt11t\J JHJlttO<Jtaphischcr Schrillen (§ 184) ;". tung wahrnimmt, oder
N,.1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 H
b) lwi einem VerbdIHl oder sonstigen Zusam- rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht
rnensch I uß, Betrieb oclc•r Unternehmen, die für eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirk-
eine Behiirde oder für eine sonstige Stelle lichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein
Au f9c1b(~n der iiffentl icfwn Verwaltung aus- Tun entspricht.
führen,
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1
beschäftigt oder für sie Uitiu und auf die gewis- werden.
senhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf
Crund eines CPset.zes förrn l ich verpflichtet ist; § 14
5. rechtswidrige Tat: Handeln für einen anderen
nur eine solche, die den Tc1tlwstand eines Straf-• (1) Handelt jemand
gesetzcs vNwirklicht; 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-
6. Unternehmen einer Tat: schen Person oder als Mitglied eines solchen
deren Versuch und deren Vollendunr1; Organs,
7. Behörde: 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
auch ein Gericht;
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
8. Maßnahme:
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (beson-
Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarma-
dere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit be-
chung;
gründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn
9. Entgelt: diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
jede in einem Vermögcmsvorteil bestehende Vertretenen vorliegen.
Gegenleistung. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder einem sonst dazu Befugten
Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbe- 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
stand verwirkUcht, der hinsichtlich der Handlung leiten, oder
Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch ver- 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor-
ursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit tung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des
ausreichen läßt. Betriebes treffen,
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Ab- und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist
bildungen und andere Darstellungen in denjenigen ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merk-
Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verwei- male die Strafbarkeit begründen, auch auf den Be-
sen. auftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar
§ 12
nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht
Verbrechen und Vergehen das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die
Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
oder darüber bedroht sind. so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-
Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-
oder die mit Geldstrafe bedroht sind. tretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis be-
gründen sollte, unwirksam ist.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für beson-
§ 15
ders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen
sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht
das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit
Zweiter Abschnitt Strafe bedroht.
§ 16
Die Tat
Irrtum über Tatumstände
Erster Titel (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand
nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand ge-
Grundlagen der Strafbarkeit
hört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit
wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
§ 13
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände
Begehen durch Unterlassen annimmt, welche den Tatbestand eines milderen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, Gesetzes verwirklichen würden; kann wegen vor-
der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist si:itzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz
nach diesem Gesetz nur dcrnn strafbar, wenn er bestraft werden.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 17 begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Voll-
endung führen konnte, so kann das Gericht von
Verbotsirrtum
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermes-
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Ein- sen mildern(§ 49 Abs. 2).
sicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,
wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 24
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann
die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer frei-
§ 18 willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne
Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft
Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder bemüht, die Vollendung zu verhindern.
den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser
Folge wenigstens Fahrli.issigkeit zur Last fällt. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird
wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die
§ 19 Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner
Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Be-
Schuldunfähigkeit des Kindes mühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhän-
nicht vierzehn Jahre alt ist. gig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Dritter Titel
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat Täterschaft und Teilnahme
wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen
einer tief greifenden Bewußtseinsstörung oder wegen § 25
Schwachsinns oder einer schweren anderen see-
lischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat Täterschaft
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst
oder durch einen anderen begeht.
§ 21 (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaft-
Verminderte Schuldfähigkeit lich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, § 26
aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Anstiftung
Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die
Strafe nach§ 49 Abs. 1 gemildert werden. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft,
wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Zweiter Titel
§ 27
Versuch
Beihilfe
§ 22 (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
Begriffsbestimmung einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstel-
lung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbe- (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach
standes unmittelbar ansetzt. der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49
Abs. 1 zu mildern.
§ 23 § 28
Strafbarkeit des Versuchs Besondere persönliche Merkmale
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets straf- (1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14
bar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begrün-
das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. den, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persön-
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand ver- liche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder
kannt, daß der Versuch nach der Art des Gegen- ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten
standes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
Nr. 1 · -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 tJ
§ 29 § 34
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Rechtfertigender Notstand
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-
Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat be-
geht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
§ 30 abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, nament-
Versuch der Beteiligung lich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte In-
ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, teresse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
wird nach den Vorschriften über den Versuch des Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemesse-
Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 nes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt,
§ 35
wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer
mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu Entschuldigender Notstand
begehen oder zu ihm anzustiften. (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-
wendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von
§ 31 sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa be- Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte,
stehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe
abwendet, nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter
nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsver-
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit hältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldi-
Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen an- gen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er
genommen hatte, die Tat verhindert. den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach
§ 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurück-
tretenden oder wird sie unabhängig von seinem
früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner
Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Be-
mühen, die Tat zu verhindern. Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer
Äußerungen und Berichte
Vierter Titel
§ 36
Notwehr und Notstand
Parlamentarische Äußerungen
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversamm-
§ 32
lung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes
Notwehr dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr ge- wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft
boten ist, handelt nicht rechtswidrig. oder in einem ihrer Ausschüsse. getan haben, außer-
halb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi-
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gungen.
von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 37
§ 33
Parlamentarische Berichte
Uberschreitung der Notwehr Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Uberschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften
aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verant-
nicht bestraft. wortlichkeit frei.
Jahrgang 1975, Teil I
Dritter Abschnitt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet
ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zah-
Rechtsfolgen der Tat
len. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Ver-
günstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträ-
Erster Titel gen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen
Strafen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Freiheitsstrafe § 43
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 38
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
Dauer der Freiheitsstrafe
tritt Freiheitsstrafe. Einern Tagessatz entspricht ein
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatz-
nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. freiheitsstrafe ist ein Tag.
(2) Das Höchst.maß der zeitigen Freiheitsstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Nebenstrafe
§ 39 § 44
Bemessung der Freiheitsstrafe Fahrverbot
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei
Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-
Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen. fahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer
Geldstrafe Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so
kann ihm das Gericht für die Dauer von einem
§ 40 Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßen-
verkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten
Verhängung in Tagessätzen Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzu-
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. ordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach
Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316
nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundert- die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unter--
sechzig volle Tagessätze. bleibt.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Ge- (2) Darf der Täter nach den für den internatio-
richt unter Berücksichtigung der persönlichen und nalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt
der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn
haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.
zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des
festgesetzt. Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich
andere Grundlagen für die Bemessung eines Tages- verwahrt. In ausländischen Fahrausweisen wird das
satzes können geschätzt werden. Fahrverbot vermerkt.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren
der Tagessätze angegeben. oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahr-
ausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst
von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
§ 41
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder einer Anstalt verwahrt worden ist.
zu bereichern versucht, so kann neben einer Frei-
heitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise an-
Nebenfolgen
gedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies
auch unter Berücksichtigung der persönlichen und
§ 45
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht
ist. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechts
§ 42
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheits-
Zahlungserleichterungen strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,
Ist dem Verurleilten nach seinen persönlichen verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit,
oder wirtschaftlichen Verhi:illnissen nicht. zuzu- öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
muten, die Geldstrafe sofort. zu zc1hJc,n, so bewilligt öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 15
(2) Das Gericht k,nm dem Verurteilten für die Strafe für das künftige Leben des Täters in der Ge-
Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 sellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um-
Gesetz es besonders vorsieht. stände, die für und gegen den Täter sprechen,
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Be-
Amter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zu- tracht: ·
gleich die entsprechenden Rechtsstellungen und die Beweggründe und die Ziele des Täters,
Rechte, die er innehat. die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus bei der Tat aufgewendete Wille,
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Ver- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
urteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellun- die Art der Ausführung und die verschuldeten
gen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz Auswirkungen der Tat,
nichts anderes bestimmt.
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Be-
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu mühen, den Schaden wiedergutzumachen.
stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es beson-
ders vorsieht. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetz-
lichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksich-
§ 45 a
tigt werden.
Eintritt und Berechnung des Verlustes
§ 47
(1) Der Verlust d(~r Fähigkeiten, Rechtsstellungen
und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
wirksam. (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ver-
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder
hängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände,
eines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters
dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlas- liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Ein-
sen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheits- wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der
entziehende Maßregel der Besserung und Sicherung Rechtsordnung unerläßlich machen.
angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und
Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel er- kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder
ledigt ist. darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht
eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Straf-
Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht
restes oder der Maßregel zur Bewährung oder im
das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheits-
Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die
strafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der
Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ab-
Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem
lauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder
Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei
die Maßregel erledigt ist.
entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Frei-
heitsstrafe.
§ 45 b
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
§ 48
Rückfall
(1) Das Gericht kann nach§ 45 Abs. 1, 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte (1) Begeht jemand, nachdem er
wiederverleihen, wenn 1. schon mindestens zweimal im räumlichen Gel-
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vor-
sollte, wirksam war und sätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt worden ist
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine und
vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. 2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerech- Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe
net, in welcher der Verurteilte auf behördliche An- verbüßt hat,
ordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick
auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen,
daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat
Zweiter Titel zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat
Strafbemessung
nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe be-
droht ist. Das Höchstmaß der angedrohten Freiheits-
§ 46 strafe bleibt unberührt.
Grundsätze der Strafzumessung (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weni-
Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der ger als ein Jahr beträgt.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Ver- (2) Wird elne rechtskräftig verhängte Strafe in
urteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurtei- einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe
lung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Frei- ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe ange-
beitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so rechnet, soweit sie vollstreckt ist.
gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2. (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im
Ausland bestraft worden, so wird auf die neue
(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie voll-
zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf streckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene
Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behörd-
liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf
ist. Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung
einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe
§ 49
oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt
das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufi-
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vor- gen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Straf-
geschrieben oder zugelassen, so ~jilt für die Milde- prozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt
rung folgendes:
Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Ver-
tritt Freihei1ssln.1fo nicht unter drei Jahren. wahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes er-
kannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für
die Höchstzab l der Tagessätz(~.
Dritter Titel
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe er-
mäßigt sich Strafbemessung
bei mehreren Gesetzesverletzungen
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf
Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei § 52
Jahren auf sechs Monate, Tateinheit
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-
drei Monate,
gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die
diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste
Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die
Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erken-
nen. (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Vor-
aussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe geson-
dert verhängen.
§ 50
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnah-
Zusammentreffen von Milderungsgründen
men (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt wer-
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Um- den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vor-
ständen die Annc:1hme eines minder schweren Falles schreibt oder zuläßt.
begründet und der zugleich ein besonderer gesetz-
licher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur ein- § 53
mal berücksicbtigt werden.
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die
§ 51 gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch meh-
rere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geld-
Anrechnung strafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe er-
(1) Hat der Verurteiltt~ aus Anlaß einer Tat, die kannt.
Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zu-
Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentzie- sammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
hung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch geson-
und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
dert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer
jedoch anordnen, daß die A.nrechnung ganz oder
Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird inso-
zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das
weit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht ge-
rechtfertigt ist. (3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 17
§ 54 (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil
Bildung der Gesamtstrafe der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine
Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer an-
(1) DiC' Cesumtst.rnle wird durch Erhöhung der deren Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
verwirkten hüchsten Strafo, bei Strafen verschie-
dener Art durch Erhöhunn der ihrer Art nach § 56 a
schwersten Strafo gebildet. Dabei werden die Per-
Bewährungszeit
son des Täters und die eim<:lnen Straftaten zusam-
menfassend gewürdigt. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh-
rungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten
(2) Die Gesmntslrctfe darf die Summe der Einzel- und zwei Jahre nicht unterschreiten.
strafen nicht erreichen. Sie dc1rf bei Freiheitsstrafen
fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundert- (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechts-
zwanzig Tagessütze nicht übersteigen. kraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß ver-
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geld- kürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß
strafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung verlängert werden.
der Summe der Ei nzelstrafon ein Tagessatz einem § 56 b
Tag Freiheitsstrnfe. Auflagen
§ 55 (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe erteilen, die der Genugtuung für das begangene
Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten
(1) Die §§ 53 uncl 54 sind dUch anzuwEmden, wenn keine unzumutbaren Anforderungen gestellt wer-
ein rechtskräftig Verurleilter, bevor die gegen ihn den.
erkannte Stri:lfe vollstreckt, V{~rjährt oder erlassen
ist, wegen einer c1nderen StraJtat verurteilt wird, (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem Schaden wiedergutzumachen,
früheren Verfdhren, in dem die zugrundeliegenden 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer- gen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen
den konnten. oder
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entschei- (3} Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
dung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit Leistungen, die der Genugtuung für das begangene
sie nicht durch die nene Entscheidung gegenstands- Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel
los werden.
von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des
Anerbietens zu erwarten ist.
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung § 56 C
Weisungen
§ 56 (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die
Strafaussetzung Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er
dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des
nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn
gestellt werden.
zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die
Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künf- (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
tig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs anweisen,
keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Auf ent-
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir- beziehen,
kungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
für ihn zu erwarten sind. anderen Stelle zu melden,
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe- bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder
ren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übe.rsteigt, Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Um- nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,
stände in der Tat und in der Persönlichkeit des Ver- auszubilden oder zu beherbergen,
urteilten vorliegen. 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechts- verwahren zu lassen oder
ordnung sie gebietet. 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Die Weisung, längern (§ 56 a Abs. 2) oder weitere Auflagen oder
1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entzie- Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten
hungskur zu unterziehen oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56 e).
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
Anstalt Aufenthalt zu nehmen, von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht
werden. kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung wider-
ruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen
von Auflagen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder ent-
für seine künftige Lebensführung, so sieht das Ge-
sprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 erbracht
richt in der Regel von Weisungen vorläufig ab,
hat, auf die Strafe anrechnen.
wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
§ 56 g
§ 56 d Straferlaß
Bewährungshilfe (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Be-
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei- währungszeit. § 56 f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
tung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,
ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungs-
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge- bereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewäh-
richt in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von rungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Frei-
mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte heitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt
noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem
Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten
Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zuläs-
helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im
sig. § 56 f Abs. 3 gilt entsprechend.
Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der
Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und
Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des § 57
Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht be- Aussetzung des Strafrestes
stimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes
Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,
teilt er dem Gericht mit.
wenn
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht be- 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens
stellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Ab- jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
satz 3 Anweisungen erteilen. 2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine
haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. Straftaten mehr begehen wird, und
3. der Verurteilte einwilligt.
§ 56 e Bei der Entscheidung sind namentlich die Persön-
lichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-
Nachträgliche Entscheidungen stände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine
Das Gericht kann Entscheidungen nach den Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berück-
§§ 56 b bis 56 d auch nachträglich treffen, ändern sichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwar-
oder aufheben. ten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeiti-
§ 56 f gen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstrek-
Widerruf der Strafaussetzung kung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, ist,
wenn der Verurteilte
2. besondere Umstände in der Tat und in der Per-
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und
sönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf-
aussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
füllt sind.
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich ver-
stößt oder sich der Aufsicht und Leitung des (3) Die §§ 56 a bis 56 g gelten entsprechend; die
Bewährungshelfers beharrlich entzieht und da- Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich
durch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unter-
Straftaten begehen wird, oder schreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr
seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewäh-
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
rung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf in der Regel fü~ die Dauer der Bewährungszeit der
ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu ver- Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
Nr. 1 Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 19
(4) 1st. lJ11tcr.suchu119shcJlt oder eine ,.mdere Frei- (2) Für die Erteilung von gelten di,e
hei1s0nl.ziclninq dnue1Tchnct, so gelten sie als ver- §§ 56 b und 56 e entsprechend.
i>LdH<! Strc1f<! im Sinne <kr Abs~itze 1 bis 3.
(5) Das C<·richl kc111n frisleo von höchstens sechs § 59 b
Monaten f <•slse1·1.<•n, vor dcr<:n /\ blauf ein Antrag Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
des Verurl.eilten, d<'n S!.rc1f r<'sL 1/,ur Bewährung aus-
zusetzPn, 1rnztildssi9 ist. (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen
Strafe gilt § 56 f entsprechend.
~ 58 (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehalte·-
Gesamtstrnfe und Strafaussetzung nen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach
Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Ver-
(1) Hat i<'rn,rnd mdu ere Stn:Jflaten begangen, so warnung sein Bewenden hat.
ist für die S!rnft1ussctzung nach § 56 die Höhe der
Cesarntstrc1 f e mc1ß~Jebend.
§ 59 C
(2) Ist in dC'n füllen des § 5:5 Abs. 1 die Vollstrek-
kung der in d('r Jrühercn Entscl1eidung verhängten Gesamtstrafe und Verwarnung
Freiheitsstrafe qanz oder für den Strafrest zur Be- mit Strafvorbehalt
währung ausqescLzl und wird auch die Gesamtstrafe (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so
zur Bewährung i.rnsuesetzt, so verkürzt sich das
sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die
Mindestmdß der n(~uen Bewähnmgszeit um die be- Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend
reits abgelc1ufc·ne ßewcihrungszeit, jedoch nicht auf anzuwenden.
weniger als ein .Tdhr. Wird die Ccsamtstrafe nicht
zur Bewährung dnsgesdzL, so gilt § 56 f Abs. 3 ent- (2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Ver-
sprechend. warnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe
verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung
einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55, 58) mit der Maß-
Fünfter Titel gabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in
Verwc.irnung mit Strafvorbehalt den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleich-
AbsehE)ll von Strafe steht.
§ 59 § 60
Voraussetzungen der Verwarnung Absehen von Strafe
mit Strafvorbehalt Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen
(1) Hol jemand Geldslrafe bis zu einhundert- der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer
achtzig Tagessd!zen Vf'.rwirkt, so kann das Gericht sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich
ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für
bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
vorbehalten, wenn Jahr verwirkt hat.
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne
Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr be-
gehen wird,
2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in Sechster Titel
der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen,
Maßregeln der Besserung und Sicherung
angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe
zu verschonen und
3. die VertcidifJUng der Rechtsordnung die Ver- § 61 *)
urteilung zu Strate nicht gebietet. Ubersicht
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gill entsprechend.
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen
Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der Krankenhaus,
letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
verwarnt oder zu Strafe verurtf~ilt worden ist.
3. die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen
(3) Neben der Verwdrnung kcmn auf Verfall, Ein- Anstalt,
ziehung oder Unbrnuchbarmachung erkannt werden. 4. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist
die Verwarnunu mit Slrafvorbehcilt nicht zulässig. 5. die Führungsaufsicht,
6. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
§ 59 a 7. das Berufsverbot.
Bewährungszeit und Auflagen
*) § 61 Nr. 3:
(1) Dc1s Gericht bestimmt die Dauer der Bewäh- Die Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
rungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten schen Anstalt und die Uberweisung in den Vollzug dieser :Maßregel
treten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717
und ein Jahr nicht unterschreitPn. i. d. F. des § 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 62 Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit urteilt worden ist und wegen einer oder mehre-
rer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf von mindestens einem Jahr Strafe verbüßt oder
nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maß-
der vom Täter begangenen und zu erwartenden regel der Besserung· und Sicherung befunden
Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden hat, und die Gefahr besteht, daß er weiterhin
Gefahr außer Verhi.iltnis steht. erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird,
oder
2. der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat, die
Freiheilsentziehende Maßregeln - auf seinen Geschlechtstrieb zurückzuführen ist,
zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens
§ 63 *) einem Jahr verurteilt wird und die Gefahr be-
Unterbringung steht, daß er im Zusammenhang mit seinem Ge-
in einem psychiatrischen Krankenhaus schlechtstrieb weiterhin erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird.
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand
der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Die Unterbringung wird nur dann angeordnet, wenn
Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Ge- nach dem Zustand des Täters die besonderen thera-
richt die Unterbringung in einem psychiatrischen peutischen Mittel und sozialen Hilfen einer ärztlich
Krankenhaus ,m, wenn die Gesamtwürdigung des geleiteten sozialtherapeutischen Anstalt zu seiner
Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge Resozialisierung angezeigt sind.
seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu (2) Wird jemand wegen einer vor Vollendung des
erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit siebenundzwanzigsten Lebensjahres begangenen
gefährlich ist. vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von
(2) Das Gericht ordnet jedoch die Unterbringung mindestens einem Jahr verurteilt, so ordnet das Ge-
in einer sozialtherapeutischen Anstalt an, wenn die richt neben der Strafe die Unterbringung in einer
Voraussetzungen des§ 65 Abs. 3 vorliegen. sozialtherapeutischen Anstalt an, wenn
1. der Täter vor dieser Tat, aber nach Vollendung
des sechzehnten Lebensjahres, zwei vorsätzliche,
§ 64
erhebliche Straftaten begangen hat, derentwegen
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Fürsorgeei·ziehung angeordnet oder Freiheits-
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke strafe verhängt worden ist,
oder andere berauschende Mittel im Ubermaß zu 2. vor der letzten Tat mindestens für die Zeit von
sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechts- einem Jahr Fürsorgeerziehung in einem Heim
widrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder durchgeführt oder Freiheitsstrafe vollzogen wor-
die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur den ist und
deshalb nicht verurleilt, weil seine Schuldunfähig-
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
keit erwiesen oder nicht cJuszuschließen ist, so ord-
Taten die Gefahr erkennen läßt, daß er sich zum
net das Gericht die Unterbringung in einer Ent-
Hangtäter entwickeln wird.
ziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß
er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige (3) Liegen bei einem Täter die Voraussetzungen
Taten begehen wird. des § 63 Abs. 1 vor, so ordnet das Gericht statt der
Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Ent- haus die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
ziehungskur von vornherein crnssichlslos erscheint. schen Anstalt an, wenn nach dem Zustand des
Täters die besonderen therapeutischen Mittel und
§ 65 *) sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resozialisie-
rung besser geeignet sind als die Behandlung in
Unterbringung
einem psychiatrischen Krankenhaus.
in einer sozialtherapeutischen Anstalt
(1) Das Gericht ordnet die Unterbringung in einer (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des
sozialtherapeutischen Anstalt neben der Strafe an, Absatzes 2 gilt § 48 Abs. 3, 4 sinngemäß. In den
wenn Fällen des Absatzes 2 bleibt die Durchführung der
Fürsorgeerziehung außer Betracht, wenn zwischen
1. der Täter eine schwere Persönlichkeitsstörung
ihrer Aufhebung und der folgenden Tat mehr als
aufweist und wegen einer vorsätzlichen Straftat
zwei Jahre verstrichen sind; in die Frist wird die
zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens
Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
zwei Jahren verurteilt wird, nachdem er wegen
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen
worden ist.
Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
(5) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden
*) § 63 Abs. 2, § 65:
Die Vorschriften iilH~r die Unterbrin9ung in einer sozialtherapeuti- ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteil-
schen Anstalt und die Uberwcisung in den Vollzug dieser Maßregel ten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
treten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717
i. d. r. des§ 1 G V. :JO. 7. 1973 I 909). eine vorsätzliche Tat wäre.
Nr. l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 21
§ 66 *) § 67 *)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straf- (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach
tat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei den §§ 63 bis 65 neben einer Freiheitsstrafe ange-
Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der ordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe voll-
Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn zogen.
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe
vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
einem Jahr verurteilt worden ist,
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Ab-
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben,
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei wenn Umstände in der Person des Verurteilten es
Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Voll- angezeigt erscheinen lassen.
zug einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung befunden hat und (4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,
so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Strafe angerechnet.
Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu er-
heblichen Straftaten, namentlich zu solchen, (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich so kann das Gericht die .Vollstreckung des Straf-
schwer geschädigt werden oder schwerer wirt- restes auch dann nach § 57 Abs; 1 zur Bewährung
schaftlicher Schaden angerichtet wird, für die aussetzen, wenn noch nicht zwei Drittel der ver-
Allgemeinheit gefährlich ist. hängten Strafe durch die Anrechnung erledigt sind.
Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten began- Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann
gen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde- jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Um-
stens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen stände in der Person des Verurteilten es angezeigt
einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Frei- erscheinen lassen.
heitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt,
so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be-
zeichneten Voraussetzung neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurtei- § 67 a *)
lung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) Uberweisung in den Vollzug
anordnen. einer anderen Maßregel
(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Eine Tat, die (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer
Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer inner- sozialtherapeutischen Anstalt angeordnet worden,
halb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn so kann das Gericht nachträglich den Täter in den
sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat Vollzug einer der beiden anderen Maßregeln über-
wäre. weisen, wenn die Resozialisierung des Täters da-
durch besser gefördert werden kann.
•) § 66:
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Gilt nach Art. 7 Abs. 3 G v. 4. 7. 1969 I 717 l. d. F. des Art. 18
IV. G v. 2. 3. 1974 I 469 in dieser Fassung für die Zeit vom 1. 1. kann das Gericht nachträglich auch einen Täter,
1975 bis zum Ablauf des 31. 12. 1977, aber ab 1. 1. 1978 in folgender
Fassung:
gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wor-
,.§ 66
den ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 ge-
Unterbringung In der Sicherungsverwahrung nannten Maßregeln überweisen.
(1) Wird jemand wegen einer nach Vollendung seines fünfund-
zwanzigsten Lebensjahres begangenen vorsätzlichen Straftat zu (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich
ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen
Tat· begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheits-
Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit
für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt
oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln
Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß
kein Erfolg erzielt werden kann.
er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich
zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung
schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (Hangtäter). und die Uberprüfung richten sich nach den Vor-
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten, davon wenigstens schriften, die für die im Urteil angeordnete Unter-
eine nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, be- bringung gelten.
gan9en, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ver-
urteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeich- *) § 67 Abs. 1, § 67a:
neten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung
auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Die Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
Nr. 1, 2) anordnen. schen Anstalt und die Uberweisung in den Vollzug dieser Maßregel
treten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717
(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. § 65 Abs. 5 ist anzuwenden." i. d. F. des § 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 67 IJ *) geordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen,
Aussetzung zugleich mit der Anordnung so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der
Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der
(lJ Ordnd dcis Gericht die Unterbringung in Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
einem psychiatrischen Krnnkenhaus, einer Entzie-
hun~Js,rnstalt oder einer soziallherapeutisthen An- (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die
sl.dlt c1n, so setzt es zugleich deren Vollstreckung Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht
znr lfowi.:ihrunu aus, wenn besonderE' Umstände die die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur
fawdrtun~J rechl.fr:rtigen, daß der Zweck der Maß- Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann
rc~iel auch cliidurch erreicht werden kann. Die Aus- zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des
setzung unlcrbh)i bt, wenn der Täter noch Freiheits- , Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
strafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maß- begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungs-
rc,gcl verhüngl und nicht zur Bewährung ausgesetzt aufsicht ein.
wird. (3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der
('.l) fv1 i i. der J\ ussdzun~J 1ri l l Führungsaufsicht ein. Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit
erledigt.
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der
§ 67 C Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Siche-
Späterer Beginn der Unterbringung rungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsauf-
sicht ein.
(1) Wird eine Freiheil:sstrnfe vor einer zugleich
angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das
§ 67 e *)
Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob
der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch Oberprüfung
erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Voll- (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die wei-
streckung der Unterbringung zur Bewährung aus; tere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewäh-
mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. rung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf be-
stimmter Fristen prüfen.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre
nach Recblskraft ihrer Anordnung noch nicht be- (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
Q(mnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
§ 67 b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. sozialtherapeutischen Anstalt ein Jahr,
In dü:! Frist wird die Zeit: nicht eingerechnet, in in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ord- (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann
net den Vollzug cm, wenn der Zweck der Maßregel im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch
die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf
der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber be- Prüfung unzulässig ist.
sondere Umstdnde die Erwcntung, daß er auch durch
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbrin-
die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das
gung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so
Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährun9 aus; mit der Aussetzung tritt Führungs- beginnen die Fristen mit der Entscheidung von
aufsicht Pin. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, neuem.
so erkLirl das Cericht sie für erledigt
§ 67 f *)
Mehrfache Anordnung der gleichen Maßregel
§ 67 d *)
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Dauer der Unterbringung Entziehungsanstalt oder in einer sozialtherapeuti-
(1) Es dürfen nicht übersteigen schen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 an, so ist eine
frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
zwei Jahre,
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen § 67 g *)
Anstalt nach§ 65 Abs. 1, 2 fünf Jahre und Widerruf der Aussetzung
die erste Unterbringung in der Sicherungsverwah- (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer
rung zehn Jahre.
Unterbringung, wenn der Verurteilte
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine
an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben an- rechtswidrige Tat begeht;
*l §§ 67 b, 61 <l: *) §§ 67 e, 67 f, 67 g Abs. 2:
Die Vorschriften über die 11n1',c,riir,n«,•r1rr in ciuer sozialtherapeuti- Die Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherap.eutl-
schcn Anstall uutl die Uberweisunn Vollzug dieser Maßregel schen Anstalt und die Uberweisung in den Vollzug dieser Maßregel
'erst am l. 1. 1978 in Kraft 1 G v. 4. 7. 1969 I 117 treten erst am 1. 1. 1918 in Kraft (Art. ? G v. 4, ?, 1969 I 717
i. F. des§ 1 C v. 30.7.1973 I [!O!J). i. d. F. des§ 1 G v. 30. 7. 1973 I 909).
Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 23
2. rJPfJCn W<iisurigen uröblich oder beharrlich ver- (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem
stößt oder Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für
:J. sich dc)r Aufsicht und Leitung des Bewährungs- den Verurteilten und seine Betreuung berühren,
helfers od<'r der J\ufsichl.sstelle beharrlich ent- kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
zieht
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maß- Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen
regel seine Unterbringung erfordert. erteilen.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer (6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145 a
Unterbringung nach den §§ 63, 64 und 65 Abs. 3 Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungs-
auch dann, wenn sich während der Dauer der Füh- helfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.
rungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten in-
folge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu er-
warten sind und deshalb dc~r Zweck der Maßregel
seine Unterbringung erforderl. § 68 b
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, Weisungen
wenn Umstände, die ihm während der Dauer der (1) Das Gericht kann den Verurteilten für die
Führungsaufsicht bekannt werden und zur Ver- Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere
sagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß Zeit anweisen,
der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Ver- 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be-
urteilten erfordert. stimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Auf-
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach sichtsstelle zu verlassen,
dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchst- 2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die
frist der Maßregel nicht übersteigen. ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straf-
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der taten bieten können,
Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem 3. bestimmte Personen oder Personen einer be-
Ende der Führungsaufsicht erledigt. stimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
nicht zu beschäftigen, auszubilden .oder zu be-
von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
herbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er
Führungsaufsicht nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen
kann,
§ 68 5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit
Voraussetzungen de-r Führungsaufsicht oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder ver-
(1) Hat jemand wahren zu lassen,
1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Frei- 6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraft-
heitsstrafe verwirkt oder fahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht
2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Füh- zu halten oder zu führen, die er nach den Um-
rungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Frei- ständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
heitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver- 7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle
wirkt, oder einer bestimmten Dienststelle zu melden,
so kann das Gericht neben der Strafe Führungs-
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeits-
aufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er platzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu mel-
weitere Straftaten begehen wird.
den oder
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht 9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem
kraft Gesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2, 4, § 68 f) zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur
bleiben unberührt. Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu mel-
den.
§ 68 a
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichts- (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die
stelle; das Gericht bestellt. ihm für die Dauer der Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere
Führungsaufsicht einen Bewi:ihrungshelfer. Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche,
(2) Bewährungsbelfer und Aufsichtsstelle stehen die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ord-
irri Einvernehmen miteinander dem Verurteilten nung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Er-
helfend und betreuend zur Seite. füllung von Unterhaltspflichten beziehen. § 56 c
Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einverneh-
men mit dem Gericht. und mit Unterstützung des (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensfüh-
Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten rung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforde-
und die Erfüllung der Weisungen. rungen gestellt werden.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ b8 c und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68 a
Dauer der führungsaufsichl und 68 b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ab-
lauf der Bewährungszeit.
(1) Die Führunqsaufsicht d,rncrt mindestens zwei
und höchstens fünf ,lilhrc. Dds Gericht kann die
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die
1Iöchstd,rn<~r d bk ürzcn. Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat ange-
ordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß
(2) Die Füh ru n~Js,nlfsic:h I lwrJ i 11 nl mit der Rechts- die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewäh-
kraft der Anordnunq. In ihre Dauer wird die Zeit rungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die
nicht einqerc,cbnct, in welcher der Verurteilte Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
flüchtig isl, sieb verborgen hält oder auf behörd-
liche Anordnunu in C'i110r J\nsl,ilt. v0.rwahrt wird. (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die
Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufs-
verbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine
§ 68 d wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht.
Nachlriigliche Entscheidungen
Das Gericht. kirnn Entscheidungen nach § 68 a - Entziehung der Fahrerlaubnis-
Abs. 1, 5, den § § 68 b und 68 c Abs. 1 Satz 2 auch
§ 69
nachtri:iglich treffen, iindcrn od0r aufheben.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 68 e *) (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,
die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen
Beendigung der Führungsaufsicht eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der
(1) Das Gerich1 hebt die Führungsaufsicht auf, Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
wenn zu erwarten ist, ddVi der Verurteilte auch verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
ohne sie kei1w Strnftdl.en nwhr begehen wird. seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-
Die Aufhebur,q ist frühestens nach Ablauf der ge- schließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahr-
setzlichen MinclPsfdauPr zuUissig. erlaubnis, v,·enn sich aus der Tat ergibt, daß er zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
(2) Di:ls Gericht kc.1nn Fristen von höchstens sechs
weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
Monaten f estsef.zt'n, vor dNcn Ablauf ein Antrag
auf Aufhdnrnu der Fül1rn11gsdufsicht unzulässig ist. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des
Absatzes 1 ein Vergehen
(3) Die Fülnun~Jscrnfsicht endet, wenn die Unter-
bringung in einer sozialtlwrapeutischen Anstalt 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),
oder in der Sichcrungsvcrwahnmg angeordnet ist 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
und deren Vollzug beginnt 3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der
Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall
ein Mensch getötet oder nicht unerheblich ver-
§ 68 f
letzt worden oder an fremden Sachen bedeuten-
Führungsauisicht bei Nichtaussetzung der Schaden entstanden ist, oder
des Strafrestes 4. des Vollrausches (§ 330 a), der sich auf eine der
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von minclE!stens zwei Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
Jahren wegen einer vorsüt.1;lichcn Straftat vollstän- so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum
dig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
des Verurteifüm aus dem Strafvollzug Führungsauf-
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft
sicht ein. Dies ~J ilt nicht, wc-nn im Anschluß an die
des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteil-
Strafverbiißunq eine fr<!ihci \sPntzichende Maßregel
ter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
der Besserunq und SicJH,rnnD wird.
(2) Ist zu erwarten, daß clcr Verurteilte auch ohne § 69 a
die Führun~Jsaufsicht keifü! Strnftaten mehr begehen
wird, so ordnet das Cericht an, daß die Maßregel Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
entfällt. (1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so be-
stimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs
§ 68 g Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaub-
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung nis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für
immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist,
(1) Ist die Strai<iussetztm~J oder Aussetzung des
daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von
Strafrestes anqcordnet oder das Berufsverbot zur
dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat
Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte
der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die
wegen derselben oder Piner anderen Tat zugleich
Sperre angeordnet.
unter Führunqsaufsidlt, so (Jeltcn für die Aufsicht
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn be-
*) § fiß c Abs. 3:
Die Vorsehrillen übr,r die Unt.e1l,1 inqung in einer sozialtherapeutl- sondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß
schen Anstalt und die UberweisunrJ in den Vollzug dieser Maßregel der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
1relen nst am L 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717
i. d. f'. des § 1 (; v. 30. 7. 1973 I 909). wird.
Nr. 1 'fdg der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 25
(J) Dc1s Mindl'~,l111<1ß der Sperre bdri:igt ein Jahr, rer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes
wc,n,1 geqen <fon TülPr in den letzten drei Jahren oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige
vor der Tut hPrPi ls C)i nnrn 1 ()ine S1wrre angeordnet Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Be-
worden isl. rufsverbot kann für immer angeordnet werden,
(4) War dem 'f'dl<~r die FaflrprJaubnis wegen der wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchst-
Tat vorW t1fig enlzogen (§ 111 a der Strafprozeßord- frist zur Abwehr der von dem Täter drohenden
nung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre Gefahr nicht ausreicht.
um die Zeit, in der die vorli:tufige Entziehung wirk- (2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Be-
sam war. Es durf jedoch dn•i Mond te nicht unter- rufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vor-
schreiten. läufig verboten (§ 132 a der Strafprozeßordnung),
(5) Die Sperrt! beginnt mit der Rechtskraft des so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist
Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot
Tat angeordneten vorläufigen Entziehung einge- wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht
rechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils unterschreiten.
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde (3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter
liegenden tats~ichlidwn fopststellungen letztmals ge- den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den
prüft werden konnten. Gewerbezweig auch nicht für einen anderen aus-
(6) Im Sinne der /\bsd lze tl und 5 steht der vor- üben oder durch eine von seinen Weisungen abhän-
läufigen Entzie:lrnng der Fahrerlaubnis die Verwah- gige Person für sich ausüben lassen.
rung, Siclwrsl0ll ung od('r Jkschlagnahme des Füh- (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des
rersclwins (§ 94 dc•r Strilfprozeßonlnung) gleich. Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit
(7) Ergibl sich Crund zu der Annahme, daß der eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Be-
Ti:iter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr rufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkün-
ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vor- dung des Urteils verstrichen ist, in dem die der
zeitig aufheben. Die Aufhebunu ist frühestens zu- Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Fest-
lässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen stellungen letztmals geprüft werden konnten. Die
des Absatzes 3 ein Jahr uedauert hat; Absatz 5 Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anord-
Satz 2 und Absatz G gellen entsprechend. nung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird
nicht eingerechnet.
§ 69 b § 70 a
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Aussetzung des Berufsverbots
(1) Darf der Täter nach den für den internationa- (1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots
len Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter
Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr be-
worden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis steht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewäh-
nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvor- rung aussetzen.
schriften verstößt. Die Entziehung hat in diesem (2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn
Falle die Wirkung eines Verbots, während der das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird
Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines
es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrer- vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit,
laubnis bedarf. in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
(2) In ausländischen Fahrnusweisen werden die einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht ein-
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ver- gerechnet.
merkt. (3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausge-
setzt, so gelten die §§ 56 a und 56 c bis 56 e ent-
Berufsverbot sprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich je-
doch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder
eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird,
§ 70
die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt
Anordnung de-s Berufsverbots oder angeordnet worden ist.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,
die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewer- § 70 b
bes oder unter grober Verletzung der mit ihnen Widerruf der Aussetzung und Erledigung
verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder des Berufsverbots
nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldun-
fähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines
kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufsverbots, wenn der Verurteilte
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch
die Dauer von einem Jahr bis zu funf Jahren ver- seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober
bieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten
der Tat die Gefahr erkennen li:ißt, daß er bei weite- eine rechtswidrige Tat begeht,
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. gegt~n eine Weisung gröblich oder beharrlich Siebenter Titel
verstö f:lt oder
Verfall und Einziehung
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-
helfers beharrlich entzieht § 73
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufs- Voraussetzungen des Verfalls
vPrbots dc~ssen weitere Anwendung erfordert.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder
Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt, so ordnet
während der Bewährungszeit bekannt werden und das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, so-
zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zei- weit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch er-
gen, daß der Zweck der Maßregel die weitere An- wachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat er-
wendung des Berufsverbots erfordert. langten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern
würde.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots
wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich
auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder
von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten
nicht erstattet. Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung,
(5) Nach Ablauf der Bewährungszdt erklärt. das Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines
Gericht das Berufsverbot für erledigt. erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen ande-
ren gehandelt und hat dadurch dieser den Vermö-
gensvorteil erlangt, so richtet sich die Anordnung
- Gemeinsame Vorschriften -
des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
§ 71 *) angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zu-
Selbständige Anordnung steht, der den Vermögensvorteil für die Tat oder
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in
einer sozialthprapeutischen Anstalt kann das Ge- § 73 a
richt auch selbständig anordnen, wenn das Straf- Verfall des Wertersatze-s
verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhand-
lungsunfähigkeit des TätPrs undurchführbar ist. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstan-
des wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrer- aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder
laubnis und das Berufsverbot von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73
Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht
den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert
§ 72 des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung
Verbindung von Maßregeln trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert
(1) Sind die Vorausselzun~JEm für mehrere Maß- des zunächst Erlangten zurückbleibt.
regeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch
einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie
angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten § 73 b
Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Schätzung
Täter am wenigsten beschweren.
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie
(2) Im übrigEm werden die Maßregeln nebenein- die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Ver-
ander angeordnet, wenn clas Gesetz nichts anderes mögensvorteil beseitigen oder mindern würde, kön-
bestimmt. nen geschätzt werden.
(3) Werden mehrere freihcitsentziehende Maß-
§ 73 C
regeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die
Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Härtevorschrift
Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils (1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er
clen Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die
die Unterbringung noch erfordert. § 67 c Abs. 2 Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des
Satz 4, 5 ,ist anzuwenden. Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen
des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn
*) § 71 Abs. 1: das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
Die, Vorschriften iilJer die Untcrbrinqunq in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt und die Uberweisuug in den Vollzug dieser Maßregel (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterun-
lrclel! erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Art. 7 G v. 4. 7. 1969 I 717
i. d. f'. des§ 1 G v. 30. 7. 1973 I 909). gen gilt § 42 entsprechend.
:~ r. 'Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 27
§ 'lJ d (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74
und 74 a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt,
Wirkung des Verfalls
und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme,
(1) Wird der V crf all ci1ws C<~!Jenslandes angeord- wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie er-
net, so gehl dc1s Eigentum an der Sache oder das reicht werden kann. In Betracht kommt namentlich
verfdllene Recht mit der Rechtskraft der Entschei- die Anweisung,
dung auf den Staat über, wenn es dem von der An- 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
ordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen
Dritter an dem Gegenstand blt~i ben bestehen.
oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als stände sonst zu ändern oder
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürger-
3. über die Gegenstände ih bestimmter Weise zu
lichen Gesetzbuches; di:ls Verbot umfaßt auch
verfügen.
andere Verfügungen i:lls Veräußerungen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt
der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das
§ 74 Gericht die Einziehung nachträglich an.
Voraussetzungen der Einziehung (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor- kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt
den, so können GegensUinde, die durch sie hervor- werden.
gebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung § 74 C
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, ein-
gezogen werden. Einziehung des Wertersatzes
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegen-
stand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zu-
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
stand und auf dessen Einziehung hätte erkannt
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen
werden können, vor der Entscheidung über die
oder
Einziehung verwertet, namentlich veräußert
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um- oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des
ständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht
Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswid- die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter
riger Taten dienen werden. oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Wert des Gegenstandes entspricht.
Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zu- (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch
lässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teil-
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben nehmer vor der Entscheidung über die Einziehung
oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 ent- mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen
sprechend. Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet
werden kann oder im Falle der Einziehung nicht
§ 74 a angeordnet werden könnte (§ 74 e Abs. 2, § 74 f);
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung trifft das Gericht die Anordnung neben der Einzie-
hung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dür- nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
fen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige,
dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder kann geschätzt werden.
zustehen, (4) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß terungen gilt § 42.
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand § 74 d
der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung zugelassen hätten, in ver- (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen
werflicher Weise erworben hat. Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung
in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Straf-
gesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,
§ 74 b
wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswid-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt
worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
Herstellung der Schriften gebrauchten oder be-
darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und
stimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,
des § 74 a nicht angeordnet werden, wenn sie zur
Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,
Bedeutung der lwgm1genen Tat und zum Vorwurf,
der den von der Einziehung betroffenen Täter oder unbrauchbar gemacht werden.
Teilnehmer oder in den Fällen dPs § 74 a den Dritten (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die
trifft, auß,er Verhältnis steht. Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen 2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver- Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche
breiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulas-
cmsgehändigt worden sind. sen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die 3. es nach den Umständen, welche die Einziehung
eim~n solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf
V erbrnitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzu- Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des
treten weiterer Tatumslände den Tatbestand eines Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem
Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entzie-
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur an- hen.
geordnet, soweit (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent-
1. die Stücke und dif:) in Absatz 1 Satz 2 bezeich- schädigung gewährt werden, soweit es eine unbil-
neten Cegenstände sich im Besitz des Täters, lige Härte wäre, sie zu versagen.
Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den
der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder
§ 75
von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt
sind und Sondervorschrift für Organe und Vertreter
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetz- Hat jemand
widriges Verbreiten durch diese Personen zu 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-
verhindern. stischen Person oder als Mitglied eines solchen
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 Organs,
steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird. 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
(5) § 74 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Personenhandelsgesellschaft
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
§ 74 e
unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis
74 c und 74 f die Einziehung eines Gegenstandes
Wirkung der Einziehung oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem
mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entspre-
über. chend.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen Gemeinsame Vorschriften
dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf
stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 § 76
Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechtes
eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem Nachträgliche Anordnung von Verfall
eine Entschädigung nach § 74 f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder Einziehung des Wertersatzes
nicht zu gewähren ist. Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einzie-
(3) § 73 d Abs. 2 gilt entsprechend für die Anord- hung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder un-
nung der Einziehung und die Anordnung des Vor- zureichend, weil nach der Anordnung eine der in
behalts der ,Einziehung, uuch wenn sie noch nicht den §§ 73 a oder 74 c bezeichneten Voraussetzungen
rechtskräftig ist. eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wert-
§ 74 f ersatzes nachträglich anordnen.
Entschädigung
§ 76 a
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent- Selbständige Anordnung
scheidung über die Einziehung oder Unbrauchbar- (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
machung einem Dritten zu oder war der Gegenstand Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder ver-
mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die urteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder
Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berück- oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt
sichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die
entschädigt. Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn übrigen vorliegen.
1. der Drille wenigstens leichtfertig dazu beigetra- (2) In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
gen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder und des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden,
Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung ge- wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte
wesen ist, Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts
Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 29
anderes bestimmt. Einziehung oder Unbrauchbar- trag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Ver-
machung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, pflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staat-
wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen liche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
fehlen.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Ge- Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregie-
richt von Strafe absieht oder wenn das Verfahren rung die Landesregierung antragsberechtigt.
nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach
dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Ge- § 77 b
richts oder im Einvernehmen beider zuläßt.
Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,
Vierter Abschnitt wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte
es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der
Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag
§ 77 oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
Antragsberechtigte des nächsten Werktages.
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, (2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der dem der Berechtigte von der Tat und der Person
Verletzte den Antrag stellen. des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbar-
keit der Tat auch von einer Entscheidung über die
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt
in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehe- die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der
gatten und die Kinder über. Hat der Verletzte weder Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung
einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen
sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie dessen Kenntnis an.
vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die
Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger (3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere
an der Tat beteiligt, so scheidet er bei dem Uber- an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen
gang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht jeden gesondert.
nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Wil- (4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht
len des Verletzten widerspricht. auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist
frühestens drei Monate und spätestens sechs Mo-
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig
nate nach dem Tode des Verletzten.
oder beschränkt geschäftsfähig, so können der
gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angele-
§ 77 C
genheiten und derjenige, dem die Sorge für die
Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag Wechselseitig begangene Taten
stellen. Ein beschränkt Geschäftsfähiger, der das Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den An- miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag
trag auch selbständig stellen. verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfol-
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder gung des anderen beantragt, so erlischt das Antrags-
den Antrag selbständig stellen. recht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendi-
gung des letzten Wortes im ersten Rechtszug aus-
übt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen,
§ 77 a
wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.
Antrag des Dienstvorgesetzten
§ 77 d
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für
Zurücknahme des Antrags
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden.
ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetz- Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Ab-
ten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte schluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zu-
antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der rückgenommener Antrag kann nicht nochmals ge-
Tat unterstellt war. stellt werden.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienst- (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines
vorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstauf- Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt
sicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienst- hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die Eltern,
vorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte. die Geschwister und die Enkel des Verletzten in
der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurück-
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den nehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an
keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurück-
kann die Dienststelle, für die er tätig war, den An- nehmen.
30 Bundcs9csetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 77 e 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder
Ermikhtigung und Strafv(~rlangen ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und
der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
Jsl ci ne Tal nur mit Ermüchligung oder auf Straf-
verl,rnqnn vertolqlwr, so qeHc'n die §§ Tl und 77 d 2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den
Pntspr('c·l1end. Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßord-
nung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil
Pünfter Abschnitt des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Ver-
jährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, ·in dem
Verjährung das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ersler Titel § 78 C
V erfo] gungsv r~rj ährung Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen·durch
§ 78 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die
Verjährungsfrist Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungs-
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat verfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) aus. 2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten
oder deren Anordnung,
(2) Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) ver-
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen
jähren nicht.
durch den Richter oder Staatsanwal,t, wenn
(3) Die Verjährungsfrist beträgt vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger die Einleiitung des Ermittlungsve-rfahrens be-
Freiheitsstrafe bedroht sind, kanntgegeben worden ist,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit 4. jede richterli,che Beschlagnahme- oder Durch-
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht suchungsanordnung und richterliche Entschei-
sind, dungen, welche diese aufrechterhaHen,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei- 5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den
heitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Vorführungsbefehl und richterliche Entschei-
Jahren bedroht sind, dungen, welche diese aufrechterhalten,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei- 6. die Erhebung der öffentLichen Klage oder die
heitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Stellung de,s ihr entsprechenden Antrngs im
Jahren bedroht sind, Sicherungsverfahren oder im selbständigen Ver-
5. drei Jahre bei den übrigen Taten. fahren,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung
des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirk- 8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
licht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder MHde- 9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil
rungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen entsprechende Entscheidung,
Teils oder für besonders schwere oder minder
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Ver-
schwere Fälle vorgesehen sind.
fahrens wegen Abwesenheit de,s Angeschuldig-
ten sowie jede Anordnung des Richters oder
§ 78 a Staa,tsanwalts, die nach einer solchen Einstel-
Beginn lung des Verfahrens oder im Verfahren gegen
Abwesende zur Ermittlung des Aufentha,lts des
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet Angeschuldigten oder zur Sicherung von Be-
ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst we,isen ergeht,
später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem
Zeitpunkt. 11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Ver-
fahrens wegen Verha:ndlungsunfähigkeit des
§ 78 b Angeischuldigten sowie jede Anordnung des
Ruhen Richters oder Staatsanwa,lts, die na,ch einer
sokhen - Einste1,lung des Veda:hrens zur Uber-
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Ge- prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Ange-
setz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fort- schuldigten ergeht, oder
gesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn di,e Ta,t
nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil An- 12. jedes richterliche Ersuchen, eine Unter-
trag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. suchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
(2) Steht der Vedolgung entgegen, daß der Täter (2) Die Verjährung ist bei einer s•chriftlichen An-
Mitglied des Bundestages oder eines Gesetz- ordnung oder Ent,scheidung in dem Zeitpunkt unter-
gebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Ver- brochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung
jährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht als-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 31
billc.l nc1ch der lJntcrzcich111111<J in den Ceschäftsgang 5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tages-
qelangt, so ist d(•r Zcilpunkt rndf1qcbcnd, in dem es sätzen.
ta t.c;~ich I i eh in d<'n Cc.scl1ii 11.sqilng gegeben worden
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
isL
verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt
(3) Nach jed(:r UnLc·rbn·cliung beqjnnt die Ver- die Verjährungsfrist zehn Jahre. Is,t jedoch die Füh-
jährung von netwrn. Die VerfoI~rung iist jedoch rungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer
spätestens vcrjdJirl, wenn sc,il dem in§ 78 a bezeich- Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist
neten Zeif.punkt clc1s Doppelt(~ der Ver- fünf Jahre.
ji:ihrunnsJrisl uncl, W('TlJ1 die Vc ,-,,,nr,c-n·..c,~ nach
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich
besonderen Cc:sdzcn kürzc!r ist a·ls drei Jahre,
oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentzie-
mjndeslcns clrc-i .l,1hrc vers1riclwn .sind.§ 78 b bleibt
hende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Un-
unberührl.
brauchbarmachung erkannt, so verjährt die Voll-
(4) Die Un I c r lJ 1 (:cl1 unu 'vV irk t nur fJegenüber dem- streckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht
jenigen, illll cle:n sich clie Handlung bezieht. früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zu-
(5) Wird ein c;c·setz, cliis bei der Beendigung der
gleich angeordnete Sicherungsverwahrung die
Tat qill, vor der Entscheidung geändert und ver- Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder
kürzt sich hicrclurch die Frist der Verjährung, so anderen Maßnahmen nicht.
bleiben Unlerbreclnrngshancllungen, die vor dem In- (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft
kraftl.rel.en des neuen Rechts vorgenommen worden der Entscheidung.
sind, wirksam, uuch wenn im Zeitpunkt der Unter-
brechung die Verfolgung nach dem neuen Recht § 79 a
bereits verjc1hrt gewesen wäre.
Ruhen
Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht
Zweiter Titel begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
Vollstreckungsverjährung 2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstrek-
§ 79
kung,
Verjährungsfrist b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche
(1) Eine rechtskriiftig verhängte Strafe oder Maß- Entscheidung oder im Gnadenwege oder
nahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Abliauf der c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall
Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt we,rden. oder Einziehung
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völker- bewilligt ist,
mords (§ 220 a) und von lebenslangen Freiheits- 3. solange der Verurteüte im In- oder Ausland auf
strafen verjährt nicht. behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
(3) Die Verj2ihnm~Jsfrist beträgt wird.
1. fünfundzwimzig Jahre bei Freiheitsstrafe von
mehr als zehn Jahren, § 79 b
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als Verlängerung
fünf Jahren bis zu zehn Jahren, Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein-
Jahr bis zu fünf Jahren, ma1 um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bi,s zu einem Jahr ve,rlängern, wenn der VerurteHte sich in einem Ge-
und be,i Geldstrafe von mehr als dreißig Tages- biet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Uber-
sätzen, stellung nicht erreicht werden kann.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Besonderer Teil § 83
Vorbereitung
Erster Abschnitt eines hochverräterischen Unternehmens
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung (l) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
des demokratischen Rechtsstaates nehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
Erster Titel minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
Friedensverrat einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
§ 80 nehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-
Vorbereitung eines Angriffskrieges
straft.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
§ 83 a
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und da- Tätige Reue
durch die Gefahr eines Kriew~s für die Bundesrepu- (1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Ge-
blik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger richt die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-
zehn Jahren bestraft. schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die wei-
§ 80 a tere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen
Aufstacheln zum Angriffskrieg
weiter ausführen, abwendet oder wesentlich min-
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- dert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
setzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch verhindert.
Verbrei,ten von Schriften (§ 11 Abs. 3} zum Angriffs-
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
krieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen wei-
ter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
Zweiter Titel wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Voll-
Hochverrat endung der Tat verhindert
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
§ 81 Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder
die VoHendung der Tat verhindert, so genügt sein
Hochverrat gegen den Bund
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
(1} Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch erreichen.
Drohung mit Gewa.lt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder Dritter Titel
2. di,e auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Gefährdung
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ord- des demokratischen Rechtsstaates
nung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Frei- § 84 *)
heitsslrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Fortführung einer
(2) In minder schweren fiillen ist die Strafe Frei- für verfassungswidrig erklärten Partei
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
§ 82 organisatorischen Zusammenha,lt
Hochverrat gegen ein Land 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verf as-
sungswidrig erklärten Partei oder
(1) Wer es unternimmt, mit Gewa,H oder durch
Drohung mit Gewa,It 2. einer Partei, von der das Bundesverfassungs-
gericht festgeste11t hat, daß sie Ers,atzorganisation
1. das Gebiet eines LandE~s ganz oder zum Teil
einer verbotenen Partei ist,
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutsch-
land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes aufrechterhält, wird mit Freihe,itsstrafe von drei
von diesem abzutrennen oder Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch
ist strafbar.
2. die auf der Verfassung eine,s Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 be-
wird mit Freiheil.sslrafo von einem Jahr bis zu zehn zeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
Jahren bestraft.
*) § 84:
(2) In minder schweren Ftillen i,st die Strafe Frei-
Ist gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 C v. 2. 3. 1974 l 469
lwitsstrafc von sc~chs Mon,i!E:n bis zu fünf Jahren. im Land Berlin nicht anzuwenden.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 33
org a nisd torisc h l ·n Z usc1 mm l!n li iJ 11 unterslü Lzt, wird aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
mil Freihcitsslrcdc: bis z11 ftinl Jahren oder mit Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
Geldstrafe bestraf!. strafbar.
(3) Wer eirn~r dJHlcr<!ll S<1d1enlsclieidung des (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
Bundesverfclssun9sr1erichls, die im Verfahren nach in Absa,tz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt
Artikel 21 Abs. 2 des Crundqcscl'/.l?s oder in1 Verfob- oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt
ren nach § 33 /\ bs. 2 des PMI l'.ientwsetzcs erlassen ist, unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ah-
oder einer vullziehbdn:n Mr1nnc1hme zuwiderhandelt, ren oder mit Geldstrafe bestraft.
dje im Vo!Lt.uu l'iner in ei1wn1 solchen Verfahren er- (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
gangenen Sc1ch('n tsdH'.idtrn~J ~Je! roffen ist, wird mit
Freiheitsstrafe bi.s n1 fL'rnf .l<1lln'n oder mit Geld-
strafe besl.rnfl. Dr·n in Sc1lz 1 !)c,zcichnelcn Verfah- § 86 *)
ren steht ein Vc•rf,!111<'11 n,l(h i\rtikel 18 des Grund- Verbreiten von Propagandamitteln
gesetzes qleicll. verfassungswidriger Organisationen
(4) In den Fälll:11 d<~s !\hsc1t·1,l'S 1 Salz 2 und der
(1) Wer Propagandamittel
Absätze 2 und 3 Si!Lz 1 kt1nn clc1s Gericht bei Betei-
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verf as-
ligten, deren Schuld qerinu uncl deren Mitwirkung
von unfergeordnC'IC'r HcdP11!1111q ist, die Slrafe nach sungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
seinem Ermessen mildern (§ 4q Abs. 2) oder von oder Vereinigung, von der unanfechtbar festge-
einer Bestrafung nt1ch dies(•n Vorschri!Lc'n absehen. stellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen
Partei ist,
(5) In den f,~illen der Abs~ilzc, 1 bis 3 Satz 1 kann 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
das Gericht die Streife nach seinem Ermessen mil- weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ord-
dern (§ 49 Abs. 2) odc·r von einer Bestrafung nach nung oder gegen den_ Gedanken der Völkerver-
diesen Vorschriften r1bselwn, wc,nn der Tüter sich ständigung richtet, oder von der unanfechtbar
freiwillig und ernsthaft- bemüh!, das Fortbestehen festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder solchen verbotenen Vereinigung ist,
wird es ohne sein Benüihen err0icht, so wird der 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
Täter nicht besl.rnfl.
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den
§ 85 *)
Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot Vereinigungen tätig ist, oder
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu be-
räumlichen Geltunrrsbereich diPses Cesetzes den stimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
organisatorischen Zusarnmenbc1 lt nationalsozia1istischen Organisation fortzusetzen,
1. einer Partei od(~r Vc,reinigt1119, von der im Ver- im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
fahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes un- breitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Be-
anfechtbar feslgeslellt ist, dc1R sie Ersatzorganisa-
tion einer verbotenen Pcirlei isl, oder *) § 86:
Ist gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 G v. 2. 3. 1974 I 469
2. einer Vereiniqung, die tmcmfechtb,u verboten ist, im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
weil sie sich geuen die verft1ssungsmäßige Ord-
,,§ 86
nung oder gegen den Gedanken der Völkerver-
Verbreiten von Propagandamitteln
ständigung richtet, oder von der unanfechtbar verfassungswidriger Organisationen
festgestellt ist, dc1ß sie Ersatzorganisation einer (l) We1 Propagandamittel
solchen verbotel1fm VereinicJlmg ist, l, einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den GedankPn
der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar fest-
gestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
•) § 85: Vereinigung ist,
Ist gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs, 3 Nr. 3 G v. '' 3. 1974 I 469 einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
im Land Berlin i11 Julqc'11d,_•r l'<1ss111HJ ,111/11V1Pnd('n: räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in der Nummer 1 bezeidmeten Vereinigungen tätig ist,
,,§ 85 oder
Versloll gegen rin Ver('inigungsverbot 3. Propagnndamiltel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Be-
(1) Wei r/iurnlichen Gel- strebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
tu ngsliereich ( ;eselrcs Zus11r11menhalt fortzusetzen
einer Vereinigung, die --------•~·'".____ is!, weil sie sich tungsoer-e1c:11 dieses Gesetzes verbreitet oder zur
gegen die verfassurHJsrniißig(' den Cedanken Bereichs herstellt, vorrätig hält oder
der Völkcrverst.:indig11ncr richtet, \rm unanfechtbar fest- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
CJ<!slelll. ist, daß sie ErsafzorrJimi.,-,alrun einer solcl1en verbotenen ' ,,_,,.c., Y~Lo bestraft.
Vereiuigur1<J isl, aufred1terhält, 111i1 1·n,111c•11ss1.r,,J1e zu fünf
Jc1hren oder Illil Celclsir;,fe be,11,rft \'r r,11ch (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demo-
(2) Wer sich in einer krntische Grundordnun~J oder den Gedanken der Völkerverständi-
Art als Mitglied bdäliql od<'r Zusam- gung gerichtet ist.
menhalt untcrstül.,I, wird mit bis zu drei Jahren
oder mit Gelclst1ilfo bl'sf.J all (3) Absatz 1 gilt nicht, die Handlung im Rahmen der staats-
bürgerlichen Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger Bestre-
(3) In den r;rnen des Absat1.r:s 1 S.ttz ~' und cles /\bsatzes 2 J.-,aun bungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.
das Gericht hci Beteiligten, deren Schul,! (jc-'rinq und clcren Mitwir-
kung von unlcrueordnetcr Bcdr,utunq ist, v,,n Piner Bcsln1fun9 (4) Ist die Schuld uerin9, so kann das Gericht von einer Bestra-
11acll di<>sen Vorsd1riflcn absehen. fung nach dieser Vorschrift absehen,"
(4) In den Füllen der Absülze I u11<l 2 kann das Gericht von *) § 86 Abs. 1:
einer Bestrnluncr nach diesen Vo1sd1Iif!en absehen, wenn der Täter Ist gern. Art. 296 G v. 2. 3. 1974 I 469 nicht anzuwenden auf Zci-
sich freiwillig und ernsllrnfl bemiihl, das Forlhes1ehen der Vereini- tunqcn und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungs-
<JllflU zn verhindc'rn; erreidil. r~r dif'ses Ziel oder wiid <'s ohne sein bereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erschei-
Bernülw11 erreicht, so wird (i<'r Tf1[(,1 nicht l,c,sl.raft." nen und dort al19emein und öffentlich vertrieben werden.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
reichs herstellt, vorrä.tig hält oder in diesen Bereich gen, die in diesem Geltungsbereich begangen wer-
einführt, wird mit Freiheitsstrnfe bis zu drei Jahren den sollen, dadurch befolgt, daß er
oder mit CC!dst.rafo bestraft. 1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeich-
(2) Propa.gand,.mlittel im Sinne des Absatzes 1 neten Stellen solche Handlungen zu begehen,
sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
gegen die lreiheitliche demokratische Grundord- 3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen
nung oder den Gcd,mken cler Völkerverständigung verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt
gerichtet .ist. oder in diesen Bereich einführt,
(3) Absatz 1 gilt nichl, W(~nn die Handlung im 4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab- Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet,
wehr verfasstrn~JSW idriger Bestrebungen oder ähn- unterhält oder überprüft,
licher Zwecke vorqenommen wird. 5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen
(4) Ist di e Schuld gering, so kann das Gericht von
1
schulen läßt oder andere dazu schult oder
einer Beslralunq nach dies('r Vorschrift absehen. 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagen-
ten (Nummer 1 bi s 5) und einer der bezeichneten
1
Stellen herstellt oder aufrechterhält,
§ 86 a *) und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für
Verwenden von Kennzeichen veriassungswidriger Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
Organisationen der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-
sungsgrundsätze einsetzt.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich di,e,ses
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1
Geisetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen sind
öffentlich, in einc~r Versammlung oder in von ihm 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,
verbreiteten Schrillen (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 306, 308, 310 b bis 311 a, 312, 313, 315, 315 b, 316 b,
wer solche Kennzekhen in diesem Bereich verbrei- 316 c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirk-
tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder lichen, und
mit Geldstrnfe bestraft. 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
(2) Kennzeichen im Sinne des Abs,atzes 1 sind für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivil-
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, bevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für di,e
Parolen und Grußformen. Gesamtwirtscha.ft wichtigen Unternehmens da-
durch verhindert oder gestört wird, daß eine dem
(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Betrieb dienende Sache zers,tört, beschädigt, be-
seitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder
daß die für den Betrieb bestimmte Energie ent-
§ 87 *) zogen wird.
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode•r di,esen Vorschriften absehen, wenn der Täter frei-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag willig sein Verha,lten aufgibt und sein Wissen so
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung rechtzeitig einer Dienststelle offenba.rt, daß Sabo-
außerhalb des rüurnlichen c;eltungsbereichs dieses tagehandlungen, deren Planung er kennt, noch ver-
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlun- hindert werden können.
•) § 86 a: 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
Ist qem. Art. 324 Abs. 1 Satz l, Abs. 3 Nr. 3 G v. 2. 3. 1974 I 469 3. Sabota9emittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
im Land Berlin in folge]l()pr Pnssung nnzuwenden: verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich ein-
führt,
.§ 86 a
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln ode_: Stüt~pnnkte für
Verwend<rn von Kennzeichen die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder uberpruft,
ver!assungswidriger Organisationen
5. sich Beqehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder
(1) Wer im 1äumlichen Geltunqsbereid1 dieses Gesetzes Kenn- andere schult oder
zeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ver-
einigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm ver- 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis
breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder wer solche Kenn- 5) und eine1 der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrecht-
zeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu erhält,
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. und sich dadurch absidltlich oder wissentlich für Bestrebungen
(2) Kennzeichc~n im Sinne des Absiltzcs I sind namentlich Fahnen, gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Abzeichen, Unifonnslückc, Parolen und CimßformC'n. land oder gegen Verfossungsgrundsiitze einsetzt.
(3) § 86 Ahs. 3, 4 qilt enbprer·hPncl." (2) Sahotaqehandlungen im Sinr,e des Absatzes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305, 306, 308, 310 b bis
•) § 87: 311 a, 312, 313, 315, 315 b, 316 b, 316 c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317
Ist gern. Art. 324 Abs. 1 Sul:i: !, Abs. 3 Nr. 3 G v. 2. 3. 1974 I 469 oder 321 verwirklichen, und
im Land Berlin in folg<,rHler hi,.•,111HJ ill1'1.nw<'nclc,n:
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für den Schutz
.§ 87 der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamt-
wirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder ge-
Agenlenliitigkcit zu Sabotagezwecken stört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, be-
schädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar 9emacht oder
(1) Mil Frnillei!sstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
wird bestraft, wc1 einen Auflraq einer Regierung, Vereinigung
oder Einrichtung außerhalb des ri.iumlichen Geltungsbereichs dieses (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vor-
Cesetzes zur Vo1bereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem schriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten auf-
C~eltungsbereich hcgangen werden sollen, dadurch befolqt, daß er qibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
1. sich hercit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen daß Sabotagehandlun9en, deren Planung er kennt, noch verhindert
solche Handlungen zu begehen, werden können."
Nr. 1 Tc1~J der Ausgdbe: Bonn, den 7. Januar 1975 35
§ 88 Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheits-
Veriassungsfeindliche Sabotage strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer üls Räde]s.führcr oder Hintermann e,iner (2) In minder schweren Fälien kann das Gerkht
Gruppe oder, ohne rni I einer Gruppe oder für eine die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
solche zu handeln, dils einze,Jner absichtlich bewirkt, Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 187 a
daß im räumlichen Gc~llungslwreich dieses Gesetzes erfü II t sind.
durch Slörhandlun.gen (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Mo-
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende naten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Ver-
Unternehmen od<"r Anlügen, leumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch
2. FernmelclecmlcJgen, die öflenl.lichen Zwecken die- die Ta,t absichtlich für Bestrebungen gegen den Be„
nen, stand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Verf a.ssungsgrundsätze einsetzt.
Versorgung mit Was.ser, Licht, Wärme oder Kraft
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bun-
dienen oder sonst für die Versorgung der Bevöl- de,spräsidenten verfolgt.
kerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststeillen, Anla,gen, Einrichtungen oder Ge-
genstände, die ganz oder überwiegend der öffent-• § 90 a
liehen SicherheH oder Ordnung di,enen,
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
ganz oder zum Teil außer Täti,gkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
gegen den Besita.nd oder die Sicherheit der Bundes- 1. die Bundesrepublik Deutschland ode,r eines ihrer
rnpublik Deutschland oder gegen Verfa.ssungsgrund- Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung
sätze einsetzt, wi,rd mit Freiheits.strafe bi1s zu fünf be:ischimpft oder böswillig verächtlich macht oder
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
(2) Der Versuch ist strafbar. Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drni Jahren oder
§ 89 *) mi,t Geldstrafe bestraft.
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-
und öffentliche Sicherheitsorgane
ze,igte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
eines öffentlichen Sicherhcitsor~Jclns planmäßig ein- öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundes-
wirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum republik Deutschland oder eines ihrer Länder ent·
Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- fernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder un-
land oder der vedcJssungsmäßigen Ordnung zu kenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran
untergraben, und sich dadurch absichtlich für Be- verübt. Der Versuch ist straJbar.
strebunqen gegen den Best,and oder di,e Stcherhei t 1
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver- (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
faissungsgrundsütze einsetzt. wird mit Freiheitsstrafe ren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Tat abs,ichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Ver-
(2) Der Versuch is,t strafbar. fassungsgrundsätze einsetzt.
(3) § 86 Abs. 4 giJt entsprechend.
§ 90 b
§ 90
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung
Verunglimpfung des Bundespräsidenten von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in ejner Versammlung oder \Ver öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Ge-
setzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfa.s-
*) § 89: sungsgerkht des Bundes oder eines Landes oder
Ist gem. Art. 324 Abs, ., 1974 I 469 eines ihrer Mitgl.ieder in dieser Eigenschaft in einer
im. Land Berlin in
da,s Ansehen des Staates gefährdenden Weise ver-
,,§ 89 unglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestre-
Verfa!>sungsfeindliche Einwirlrnngen
auf öffentliche Sicherheitsorgane bungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
(!) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sid1crheitsor9ans plan .. Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
mi:ißig einwirkt, um deren pflichtrnüßige Bcreitscliaft zum Schutze
<ler Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfas- einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
sungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich bis zu fünf Jahren bestraft.
für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland oder ~Jegen Vcrfossungs9rnndsätze ein•
setzt, wird mit Freiheitsstrafe his zu fünf Jahren oder mit Geld- (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des be-
str:.1fc bestraft.
(2) Der Versuch ist strnfbar.
troffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds ver-
(3) § 86 Abs. 4 gilt cntsp1cd1c•nd."
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 91 *) § 92 a
Anwendungsbereich Nebenfolgen
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
durch eine im räumlichen GeHungsbereich diese,s Monaten wegen einer Straftat nach diesem Ab-
Gesetzes uusgeühte Tätigkeit begangen werden. schnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht,
in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
Vierter Titel
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).
Gemeinsame Vorschriften
§ 92 b
§ 92
Einziehung
Begriffsbestimmungen
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den worden, so können
Bestand der Bundesrepublik DeutschLand, wer ihre
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
sta,afüche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehören-
braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
des Gebiet abtrennt.
und
(2) Im Sinne dieses GesE~tzes sind Verfassungs- 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
grundsätze §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,
1. da,s Recht de,s Volkes, die Staatsgewa,lt in Wah- eingezogen werd~n. § 74 a ist anzuwenden.
1,en und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Ge-
waJt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in aillgemeiner, unmittelbarer, Zweiter Abschnitt
freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, Landesverrat und Gefährdung
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfas- der äußeren Sicherheit
sungsmäßige Ordnung und die Bindung de,r voll- ,
ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an § 93
Gesetz und Recht,
Begriff des Staatsgeheimnisses
3. das Recht auf di,e Bildung und Ausübung einer
parlamentarischen Oppositiion, (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegen-
stände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Ver- Personenkreis zugänglich sind und vor einer frem-
antwortlichkei,t gegenüber der Volksvertretung, den Macht geheimgehalten werden müssen, um die
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherr- Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzu-
schaft. wenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demo-
(3) Im Sinne di,eses Gesetzes sind
kratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes- gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik
republik Deutschland solche Bestrebungen, deren Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte
Träger darauf hinarbeiten, den Be,stanid der Bun- Rüstungsbeschränkungen vertoßen, sind keine
desrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Ab- Staatsgeheimnisse.
satz 1),
§ 94
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bunde,s-
republik Deutschland solche Bestrebungen, deren Landesverrat
Träger darauf hinarbeiten, die äußere ode,r innere (1) Wer e,in Staatsgeheimnis
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
beeinträchtigen, männer mitteilt oder
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze sol- 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder
che Bestrebungen, deren Träge,r darauf hinarbei- öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik
ten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde
beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu Macht zu begünstigen,
untergraben. und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für di,e äußere Sicherheit de,r Bundesrepublik
*) § 91: Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
Ist gern. Art. 324 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 G v. 2. 3. 1974 I 469 nicht unter einem Jahr bestraft.
im Land Berlin in folgender Passung anzuwenden:
.. § 91
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Anwendungsbereich lebenslange Freihei,ts,strafe oder Freiheitsstrafe
Die §§ 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räum· nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liehen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit began-
9en werden." Hegt in der Regel vor, wenn der Täter
J\fr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 37
1. C::ine vernn I wortl iche SlPl Jung mißbraucht, die ihn § 97 a
zur W c1 h run~J von St ac1 tsqeheimnissen besonders Verrat illegaler Geheimnisse
verpflichtet, oder
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93
2. durch die Tat die Cefahr eines besonders schwe- Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis
rPn Ni.1chteils für die äußere Sicherheit der Bun-
ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels-
d(•s republ ik Deu l.sch land herbeiführt. männer mitteilt und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie
§ 95 ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in
Offenbaren von Staatsgeheimnissen Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheim-
nisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend
(1) Wer ein Slc.h:1ls9eheimnis, das von einer amt-
anzuwenden.
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim-
gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt § 97 b
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Ge-
Verrat in irriger Annahme
fdhr eines schweren Nachteils für die äuße.re Sicher-
eines illegalen Geheimnisses
heit der Bundesrepublik Deutschland herbeHührt,
wird mH Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis
fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mi1t 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei
Strafe bedroht ist. ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so
wird er, wenn
(2) Der Versuch ist strafbar.
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
(3) In besonders schweren Fällen i,st die Strafe 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint-
Freihei,tsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
§ 94 Abs. 2 Satz 2 isl anzuwenden. 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die
§ 96 Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn
Landesverräterische Ausspähung; der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen um Abhilfe angerufen hat.
(1) Wer sich ein Stcli:ltsgeheimnis verschafft, um (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat
es zu verraten (§ 94), wird mi,t Freiheitsstrafe von der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich an-
einem Jahr bi:s zu zehn Jahren bestraft. vertraut oder zugänglich, so wird er auch dann be-
straft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen
(2) Wer sich ein Sta,atsgeheimnis, das von e,iner Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvor-
amtlichen Stelle oder auf deren Veranla,ssung ge- gesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für
heimgehaliten wird, verschafft, um es zu offenbaren die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
(§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten teten und für Personen, die im Sinne des § 353 c
bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist s,trafbar. Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
§ 97 § 98
Preisgabe von Staatsgeheimnissen Landesverräterische Agententätigkeit
(1) Wer ein Sli:1c1tsgeheimnis, dc1s von einer amt- (1) Wer
lichen Stelle oder auf deren Veranlas,sung gehe,im- 1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
gehalten wird, an ejnen Unbefugten gelangen läßt auf die Erlangung oder Mitteilung von Staats-
oder öffentlich bckannlmacht und dadurch fahr- geheimnissen gerichtet ist, oder
lässig die Gefahr eirn~s schweren Nachteils für die
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit be-
verursacht, wird nüt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
reit erklärt,
ren oder mit Geldslraf e bestraft..
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amt- Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94,
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schwe-
gehalten wird und das ihm kraft seine,s Amtes, sei- ren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
ner Dienststellung oder eines von einer amtlkhen Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfer- gilt entsprechend.
tig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
(2) Da.s Gericht kann die Strafe nach seinem Er-
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für
messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Be-
die äußere Sicherheit d(~r Bundesrepublik Deutsch-
strafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn
land verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bi,s zu drei
der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden
desregierung verfolgt. Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem
38 Bunclf'sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verhallen ~Jedr~in~Jl worden, so wird er nach dieser unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im
Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere
Verhalten aufDibt und sein Wissen unverzüglich Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
einer Dienststelle offenbart. Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffent-
§ 99 lich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzu-
täuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder
Geheimdienstliche Agententätigkeit um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr
(1) Wer eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit
1. für den Gehei mdiensl. einer fremden Macht eine oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundes- land zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit
republik Deutschland ausübt, die auf die Mit- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
teilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegen- ren bestraft.
ständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder
Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 be-
einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, zeichneten Weise zur Täuschung einer fremden
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr
§§ 94, 96 Abs. 1, in § 97 a oder in § 97 b in Verbin- eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit
dung mit den §§ 94, 96 Abs. l mit Strafe bedroht ist. oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe land zu einer fremden Macht herbeizuführen.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Der Versuch ist strafbar.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Er- (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
kenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein beson-
deren Veranlassung geheimgehalten werden, mit- ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
teilt oder liefert und wenn er Täter durch die Tat einen besonders schweren
l. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Bezie-
zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders ver- hungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer
pflichtet, oder fremden Macht herbeiführt.
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nach-
teils für die Bundesrepublik Deutschland herbei-
führt. § 101
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
§ 100 Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach
diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit,
Friedensgefährdende Beziehungen öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit,
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-
in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes len oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).
Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutsch-
land herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereini-
gung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen § 101 a
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem Einziehung
ihrer Mittelsmänner Bezjehungen aufnimmt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem , Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
Jahr bestraft. worden, so können
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
liegt in dE~r Regel vor, wenn der Täter durch die Tat 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundes- Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf
republik Deutschland herbeiführt. die sich die Tat bezieht,
(3) In minder schweren Fä_llen ist die Strafe Frei- eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. Gegen-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden
auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
§ 100 a eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Ge-
fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-
Landesverräterische Fälschung heit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden;
(1) Wer wider besseres Wissen qefälschte oder dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld
verfälschte GPg(~nstände, Nachrichten darüber oder gehandelt hat.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 39
Dritter Abschnitt Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der
Straftaten gegen ausländische Staaten Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der auslän-
dischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung
die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
§ 102
Angriff gegen Organe und Vertreter
ausländischer Staaten
Vierter Abschnitt
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
aus!Jndischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes Straftaten gegen Verfassungsorgane
einer ausländischen Regi(~rung oder eines im Bun- sowie bei Wahlen und Abstimmungen
desgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen
diplomatischen Vertretung begeht, während sich der § 105
Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland Nötigung von Verfassungsorganen
aufhält, wird mi 1. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe, in be.sonders schweren Fällen (1) Wer
mit Freiheitsstrnfe nicht unter f)inem Jahr bestraft. 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einen seiner Ausschüsse,
(2) Neben ein<'r Frei hci Lsslrafe von mindestens
sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Aus-
öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, schüsse oder
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
das Recht, in öffenllichen Anqelegenheiten zu wäh- Bundes oder eines Landes
len oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem
§ 103 bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Beleidigung von Organen und Vertretern
ausländischer Staaten (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder
wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied
einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher § 106
Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bun- Nötigung des Bundespräsidenten
desgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen und von Mitgliedern eines Verfas~ungsorgans
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, (1) Wer
im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Frei- 1. den Bundespräsidenten oder
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-
2. ein Mitglied
straft.
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung eines Landes, ·
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
b) der Bundesversammlung oder
begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf
Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staats- c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts
anwalt stellen. des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
§ 104 einem empfindlichen Ubel nötigt, seine Befugnisse
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben,
ausländischer Staaten wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften
oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte (2) Der Versuch ist strafbar.
Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich
angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden § 106 a
Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Bannkreisverletzung
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises
(2) Der Versuch ist strafbar. um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des
Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfas-
§ 104 a sungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter
freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und da-
Voraussetzungen der Strafverfolgung durch Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur ver- erlassen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
folgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-
Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die dertachtzig Tagessätzen bestraft.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Wer zu Versarmnlungen oder Aufzügen auf- 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
fordert, die unler Verletzung der in Absatz 1 ge- obwohl er nicht wählbar ist,
nannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Bannkreises slal.tfinden sollen, wird mit Freiheits- mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif-
straft. ten mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 106 b
§ 107 C
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die e1n
Verletzung des Wahlgeheimnisses
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
oder sein Präsident über die Sicherheit und Ord- dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,
nung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder sich oder einem anderen Kenntnis' davon zu ver-
auf dem dazugehörenden Crundstück allgemein schaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Frei-
oder im Einzelfall erlä.ßl, rnid dc1durch die Tätigkeit heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird bestraft.
mit Freiheitsstrcifc bis zu cirwm Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. § 108
(2) Die Strafvorscluift dPs Absatzes 1 gilt bei Wählernötigung
Anordnungen (~ines Geselzucbungsorgans des Bun- (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung
des oder seines Prä.sidentcn weder für die Mitglie- mit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch
der des Btrncfostc19es noch für die Mitglieder des eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängig-
Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre keitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaft-
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzge- lichen Druck einen ander.en nötigt oder hindert, zu
bungsorgans eines Landes oder seines Prä.sidenten wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten
weder für die Milgliedc~r der Gesetzgebungsorgane Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
dieses Landes noch für die Mitglieder der Landes- fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
regierung und ihre~ Beauftragten. schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 107 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge- § 108 a
walt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergeb-
Wählertäuschung
nisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in beson- (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei
ders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung
einem Jahr bestraft. irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig
wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
(2) Der Versuch ist strnfbar.
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 107 a (2) Der Versuch ist strafbar.
Wahlfälschung
§ 108 b
(1) Wer unbefugt wlihlt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis Wählerbestechung
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder
ren oder mit Geldstrafe bestraft. in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. wird mit Feiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke
§ 107 b oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt
Fälschung von Wahlunterlagen oder annimmt.
Wer § 108 C
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) Nebenfolgen
durch falsche Angaben erwirkt,
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107,
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, 107 a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wäh- Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und
ler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechti- das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-
gung kennt, len oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).
Nr. Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 41
§ 108 d ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr
in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidi-
GeJtungsbereich
gung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Die §§ 107 bis 10H c gelten für Wahlen zu den fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Volksverl.rdunqen und für sonstige Wahlen und
Abstimmunucm. des Volkes im Bund, in den Ländern, (2) Der Versuch ist strafbar.
Gemeinden und Gemeindc~verbänden. Einer Wahl
oder Abslirnrnunu steht clds Unterschreiben eines § 109 e *)
WablvorschlJ9es oder das Unterschreiben für ein Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
VolksbP9('1Jrcn qlcich.
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung
oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landes-
verteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung
Fünfter Abschnitt*) gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, be-
Straftaten gegen die Landesverteidigung schädigt, verändert, unbrauchbar macht oder besei-
tigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik
§ 109 *) Deutschland, die _Schlagkraft der Truppe oder
Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer sid1 oder einen ünderen mit dessen Ein- (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen
willigung durch Verstümmelung oder auf andere solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten
Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und da-
macht oder machen li:ißt, vv ird mit Freiheitsstrafe durch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Ge-
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. fahr herbeiführt.
(2) Führt der Ti:iter die Untauglichkeit nur für
eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der (3) Der Versuch ist strafbar.
Verwendun9 herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar. (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wis-
sentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbei-
§ 109 a *) führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,
droht ist.
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Er-
füllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine ge- § 109 f *)
wisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Ver-
wendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Sicherheitsgeiährdender Nachrichtendienst
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder
(2) Der Versuch ist strafbar. eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine ver-
botene Vereinigung oder für einen ihrer Mittels-
§ 109 b
männer
1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landes-
(weggefallen) verteidigung sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegen-
§ 109 C heiten der Landesverteidigung zum Gegenstand
hat, oder
(weggefallen)
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie
unterstützt
§ 109 d *) und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Si-
cherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Störpropaganda gegen die Bundeswehr Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behaup- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
tungen tatsäcblicher Art, deren Verbreitung geeig- strafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vor-
net ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, schriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausge-
wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung nommen ist eine zur Unterrichtung der Offentlich-
aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis keit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkbe-
richterstattung ausgeübte Tätigkeit.
*) Fünfter Absdrnitt: (2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 109 bis 109 i als 5 a. Abschnitt cingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
11. 6. 1957 I 597; § 109 i gelindert, § 109 k eingef. durch Art. 2
Nr. 7 G v. 25. 6. 1968 I 741; 5 a. Abschnitt jetzt Fünfter Abschnitt
9cm. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c G v. 25. 6. 1968 I 741; die Vorschriften *) §§ 109 e, 109 f:
dies<'s Absdrnills g0llen nicht im Land Berlin. Vgl. Fußnote zum Fünften Abschnitt.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 109 g *) 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,
Sicherheitsgefährdendes Abbilden auf die sich eine Straftat nach § 109 g bezieht,
(l) Wer von einem Wehrmittel, einer militäri- eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. Gegen-
schen Einrichtung oder Anlage oder einem mili- stände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden
tärischen Vorgi:lnu eine Abbildung oder Beschrei- auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 ein-
bung anforli~JI ocfor eine solche Abbildung oder gezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung
Beschreibung an einen dndernn gelangen läßt und es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter
dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepu- ohne Schuld gehandelt hat.
blik Deutsch land oder die Schlagkraft der Truppe
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sechster Abschnitt
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Licht-
Widerstand gegen die Staatsgewalt
bildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes an-
§ 110
fertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach
hergestellte A bbilclung an einen anderen gelangen (weggefallen)
läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft § 111
der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn öffentliche Aufforderung zu Straftaten
die Tat nicht in Absatz l mit Strafe bedroht ist. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
(3) Der Versuch ist strafbar. durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu
einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbil- Anstifter (§ 26) bestraft.
dung oder Beschreibung an einen anderen gelangen
läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist
vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, § 112
wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen (weggefallen)
Dienststelle gehandelt hal.
§ 113
§ 109 h *)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bun-
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militäri- deswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,
schen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen
oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme
solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder
ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Der Versuch ist strafbar. bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
§ 109 i *) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
Nebenfolgen ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem vor, wenn
Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109 e und 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe
109 f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwen-
Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus den, oder
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den An-
in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu gegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). schweren Körperverletzung (§ 224) hingt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift straf-
§ 109 k *) bar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
Einziehung Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,
Ist eine Straftal nach den §§ 109 d bis 109 g began- die Diensthandlung sei rechtmäßig.
gen worden, so können (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge- konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Ge-
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und richt die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestra-
"') §§ 109g, 109h, 109i, 109k:
fung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der
Vgl. Fußnote zum Fünften Absdrnitt. Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 43
den ihm bekc:n1nle11 UmsUinden auch nicht zuzu- Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nöti-
muten, sich mit Rechlsbchelfen gegen die vermeint- gen (§ 240) oder tätlich angreifen,
Lich rechtswidriqe Diensllrnnd]ung zu wehren, so ist 2. gewaltsam ausbrechen oder
die Tat nicht rwch dieser Vorschrift strafbar; war
ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen
nach seinem Ermessen mildNn (§ 49 Abs. 2) oder Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
von einer Bestrcdung rnH·h dieser Vorschrift ab- werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
sehen. fünf Jahren bestraft.
§ l 14
Widerstand gegen Personen, (2) Der Versuch ist strafbar.
die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meute-
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im rei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall
von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein
eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der anderer Beteiligter
Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Perso-
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der
nen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung
Tat zu verwenden, oder
zuqezogen sind.
§ 115 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Körper-
(weggefallen)
verletzung (§ 224) bringt.
§ 116
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist
(weggefallen) auch, wer in der Sicherungsverwahrung unterge-
bracht ist.
§ 117
(weggefallen)
§ 122
§ 118
(weggefallen)
(weggefalJen)
§ 119
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
§ 120 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Gefangenenbefreiung
(1) Wer (~inen Gefcmgenen befreit, ihn zum Ent- § 123
weichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Frei- Hausfriedensbruch
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den
in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehal-
Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
ten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern,
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich
oder Geldstrafe.
nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
(3) Der Versuch ist strafbar. Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche An-
ordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121 *) § 124
Gefangenenmeuterei Schwerer Hausfriedensbruch
(l) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu-
vereinten Kräften sammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amts- gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften
träger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts-
räume oder in das befriedete Besitztum eines ande-
*) § 121 Abs. 4: ren oder in abgeschlossene Räume, welche zum
Gilt gern. Art. '.126 Abs. 5 Nr. l G v. 2. 3. 1974 I 469 io dieser Fas- öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
sung für die Zeit vom 1. 1. 1975 bis zum Ablm1f des :11. 12. 1971,
aber ab 1. 1. 1978 in folnende1 f'ussunu: eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Hand-
,,(4) Gefon9ener im Sinne der Absiitr.e I bis 3 ist aud1, wer in lungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
einer sozial(herapmt!ischen An,,tnlt oder in der Sicherungsverwah-
ruwi 11tll(,lrJebrad1t isL" Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 125 § 129
Landfriedensbruch Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer sich an (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straf-
oder taten zu begehen, oder wer sich an einer solchen
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalt- Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder
tätigkeit, sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
die aus einer Menschenmenge in einer die öffent- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
liche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
Kräften begangen werden, als Täter oder Teilneh-
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist,
mer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge ein-
wirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen die das Bundesverfassungsgericht nicht für ver-
zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- fassungswidrig erklärt hat,
ren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck
in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be- oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeu-
droht ist. tung ist oder
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. l, 2 bezeichneten 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Ver-
Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt einigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 be-
§ 113 Abs. 3, 4 sinngemi:iß. treffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
§ 125 a
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Hintermännern oder liegt sonst ein besonders
In besonders schweren Fällen des § 125 ist die schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter
1. eine Schußwaffe bei sich führt, Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Ab-
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei sätzen 1 und 3 absehen.
der Tat zu verwenden,
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-
3. durch eine Gewalttätigkeit einen andern in die messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-
Gefahr des Todes oder einer schweren Körper- fung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
verletzung (§ 224) bringt oder Täter
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fort-
Sachen anrichtet. bestehen der Vereinigung oder die Begehung
einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu
verhindern, oder
§ 126
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens stelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen er kennt, noch verhindert werden können;
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein
bestraft. Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
§ 127
Bildung bewaffneter Haufen § 130
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Hau- Volksverhetzung
fen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffent-
der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ge- lichen Frieden zu stören, die Menschenwürde ande-
sammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen rer dadurch angreift, daß er
versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf-
stachelt,
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu~ einem auffordert oder
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet,
§ 128
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
(weggefal1 en) fünf Jahren bestraft.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 45
§ 131 (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen,
Verherrlichung von Gewalt; akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen,
Aufstachelung zum Rassenhaß Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätig-
keiten gegen Menschen in grausamer oder sonst (3} Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amts-
unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine bezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Ge- Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religions-
walttätigkeiten ,n1sdrücken odPr die zum Rassenhaß gesellschaften des öffentlichen Rechts.
aufstacheln, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
1. verbreitet, Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Ab-
satz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
2. öffentlich ausstellt, anschlägt., vorführt oder sonst
zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, § 133
überläßt oder zugi:inglich macht oder Verwahrungsbruch
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche
ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungs- Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befin-
bereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus den oder ihm oder einem anderen dienstlich in Ver-
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen wahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt,
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung
zu verwenden oder einem anderen eine solche entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Verwendung zu ermöglichen, oder mit Geldstrafe bestraft.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere
Geldstrafe bestraft. bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwah-
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des rung einer Kirche oder anderen Religionsgesell-
in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk schaft des öffentlichen Rechts befinden oder von
verbreitet. dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in
Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die
Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm
Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst be-
sonders Verpflichteten anvertraut worden oder zu-
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der gänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132 § 134
Amtsanmaßung Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffent- Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das
lichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder
welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorge- ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, un-
nommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis kenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ 132 a § 135
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen (weggefallen)
und Abzeichen
(1) Wer unbefugt § 136
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-
bezeichnungen, akademische Grade, Titel oder Verstrickungsbruch; Siegelbruch
öffentliche Würden führt, (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, be-
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirt- schädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise
schaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerbera- ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird
ter oder Steuerbevollmächtigter führt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachver-
ständiger führt oder (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches
Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht,
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amts- das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen,
kleidungen oder Amtsabzeichen trägt, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu f~inem Jahr oder mit wer den durch ein solches Siegel bewirkten Ver-
Geldstrafe bestraft. schluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Die Tal ist nichl nach den Absätzen 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 handelt. Unter denselben Vorausset-
strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme zungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt
oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser
rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies Eigenschaft anvertraut worden ist.
gilt auch dann, wenn der Täler irrig annimmt, die
Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den
Erfolg der Tat anders als durch. Anzeige abwendet.
(4) § 113 Abs. 4 ~Jill sinngenüiß. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat
ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so
§ 137 genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Be-
(weggefallen) mühen, den Erfolg abzuwenden.
§ 138
§ 140
Nichtanzeige geplanter Straftaten
Belohnung und Billigung von Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten rechts-
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), widrigen Taten belohnt oder öffentlich billigt, nach-
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 dem sie begangen oder ihre Begehung versucht wor-
Abs. 1, den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
äußeren Sicherheit in den FäJlen der §§ 94 bis 96, anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
97 a oder 100, ist.
4. einer Geld- oder Werlpapierfälschung in den Fäl-
§ 141 *)
len der§§ 146, 151 oder 152,
5. eines Mensdwnhandels in den Fällen des § 181 (weggefallen)
Nr. 2,
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes
§ 142
(§§ 211, 212, 220 a),
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in Verkehrsunfallflucht
den Fällen der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,. (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Fest-
8. eines Raub(;S oder einer rüuberischen Erpressung stellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der
(§§ 249 bis 251, 255) oder Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch Flucht
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage
der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des § 311 kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des
Abs. 1 bis 3, des § 311 a Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b, Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis
312, 313, 315 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, der zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§ 316 a, 316 c oder 324 (2) Der Versuch ist strafbar.
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten.
und es unterläßt/ der Behörde oder dem Bedrohten
rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf J abren oder mit Geldstrafe be- § 143
straft.
(weggefallen)
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft
erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem § 144
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auswanderungsbetrug
§ 139 Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht ver- Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu
sucht worden, so kann von Strafe abgesehen wer- verleiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
den. ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzei-
gen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger *) § 141:
anvertraut: worden ist. Ist gern. Art. 324 Abs. 3 Nr. 6 G v. 2. 3. 1974 I 469 im Land Berlin
in folgender Fassung anzuwenden:
(3) Wer eine Anzeige unterlüßt, die er gegen einen ,,§ 141
Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er Anwerben für fremden Wehrdienst
sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhal- (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen
zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Ein-
ten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß richtung anwirbt oder ihren Vverbern oder dem Wehrdienst einer
es sich um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo-
nc1ten bis zu fünf Jahren bestraft.
oder einen Völk<mnord in den Fällen des § 220a (2) Der Versuch ist strafbar."
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 47
§ 145 Achter Abschnitt
Minbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung Geld- und Wertzeichenfälschung
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
§ 146
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notruf c oder Notzeichen mißbraucht oder Geldfälschung
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe ande- wird bestraft, wer
rer erforderlich sei, 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit in Verkehr gebracht oder daß ein solches In-
Geldstrafe bestraft. verkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in
dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder ge- 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft
meiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbots- oder
zeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen
ihrem Sinn entste]Jt oder
der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder ge- oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
meiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen bringt.
oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungs- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
geräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert
oder unbrauchbar machl, § 147
wird mit Freiheitsslrafe bis zu zwei Jahren oder mit Inverkehrbringen von Falschgeld
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303
oder 304 mit Strafe bedroht ist. (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,
falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit
§ 145 a Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
Verstoß gegen Weisungen während
der Führungsaufsicht (2) Der Versuch ist strafbar.
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine § 148
bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeich-
Wertzeichenfälschung
neten Art verstößt und dadurch den Zweck der
Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat mit Geldstrafe wird bestraft, wer
wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle {§ 68 a) ver- 1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht,
folgt. daß sie als echt verwendet oder in Verkehr ge-
§. 145 b bracht werden oder daß ein solches Verwenden
oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder
(weggefallen)
amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so ver-
fälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes
§ 145 C
hervorgerufen wird,
Verstoß gegen das Berufsverbot 2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe sich verschafft oder
oder einen Gewerbezweig für sich oder einen ande- 3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwen-
ren ausübt oder durch einen anderen für sich aus- det, feilhält oder in Verkehr bringt.
üben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen straf- (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen,
gerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
§ 145 d Geldstrafe bestraft.
Vortäuschen einer Straftat (3) Der Versuch ist strafbar.
Wer wider besseres Wissen
§ 149
1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine Vorbereitung der Fälschung von Geld
rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder und Wertzeichen
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wert-
die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Be- zeichen vorbereitet, indem er
teiligten zu täuschen sucht, 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit tive, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet
258 oder 258 a mit Strafe bedroht ist. sind, oder
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder Neunter Abschnitt
zum VerwechsPln ähnlich ist, die zur Herstellung
von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
und gegen Nachahmung besondfirs gesichert ist,
§ 153
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feil-
hält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, Falsche uneidliche Aussage
wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Frei- Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eid-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, lichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-
sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder digen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachver-
mit Geldstrafe bestraft. ständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Frei-
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer frei- heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
willig bestraft.
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt
§ 154
und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere
die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, Meineid
abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
und'
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch
2. die Fälsclrnngsmittel, soweit sie noch vorhanden schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, Jahr bestraft.
unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Be-
hörde anzeigt oder sie dort abliefert. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß
andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfüh-
§ 155
ren, abgewendet oder die Vollendung der Tat ver-
hindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen Eidesgleiche Bekräftigungen
des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Dem Eid stehen gleich
Bemühen des T~1ters, dieses Ziel zu erreichen.
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
§ 150 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine
frühere Bekräftigung.
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen § 156
worden, so werden das falsche Geld, die falschen
oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 be- Falsche Versicherung an Eides Statt
zeichneten Fälschungsmittel eingezogen. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung
an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver-
§ 151 sicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf
Wertpapiere eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 strafe bestraft.
stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch
Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders § 157
gesichert sind:
Aussagenotstand
l. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibun-
gen, die Teile eim~r Gesamtemission sind, wenn (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich
in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer eines Meineids oder einer falschen uneidlichen
bestimmten Geldsumme versprochen wird; Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die
2. Aktien; Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von
Anteilscheine; Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit ge-
sagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu
selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer
Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 be-
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
zeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung
Sicherung unterwarfen zu werden.
solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach
auf eine~ bestimmte Geldsumme lauten. seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz
von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eides-
§ 152 mündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere
eines fremden Währungsgebietes § 158
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wert- Berichtigung einer ialschen Angabe
zeichen und Wertpapiere eines fremden Währungs- (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
gebietes anzuwenden. falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 49
uneidlichcr /\usscJge nach seinem Ermessen mildern gen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten
(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechts-
Tdter die f,tlsdie !\nqti be rechtzeitig berichtigt. widrigen Tat oder der Verletzung einer Dienst-
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei pflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
der Entscheidung nicht rneh r verwertet werden kann Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,
entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
eine Anzeige t)rstattet oder eine Untersuchung ein- Geldstrafe bestraft.
geleitet worden isl. (2) Ebenso' wird bestraft, wer in gleicher Absicht
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder
falsche Angabe genwcht worden ist oder die sie ini öffentlich über einen anderen wider besseres Wis-
Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, sen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art auf-
einem SUw tsanwalt oder einer Polizeibehörde er- stellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren
folgen. oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn her-
beizuführen oder fortdauern zu lassen.
§ 159
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 165
Für den Versuch der Anstiflung zu einer falschen
uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Ver- Bekanntgabe der Verurteilung
sicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch
und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 entsprechend. Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen und
wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf An-
§ 160 trag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurtei-
lung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen
Verleitung zur Falschaussage öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Ver-
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines fal- letzte, so geht das Antragsrecht auf die in § Tl
schen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestrafti wer bis 4 gilt entsprechend.
einen anderen zur Ableistung einer falschen Ver-
sicherung an Eides Statt oder einer falschen un- (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200
eidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe Abs. 2 entsprechend.
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion
§ 161 und Weltanschauung beziehen
(wegg ef allen)
§ 166
§ 162 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-
(weggefallen) gesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch- Verbreiten von
§ 163 Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen
Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer -in
Versicherung an Eides Statt einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-
lichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeich- zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
neten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen
worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
oder Geldstrafe ein. Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im In-
land bestehende Kirche oder andere Religionsgesell-
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die
schaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Ein-
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschrif-
richtungen oder Gebräuche in einer Weise be-
ten des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
schimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören.
Zehnter Abschnitt § 167
Falsche Verdächtigung Störung der Religionsausübung
(1) Wer
§ 164
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Falsche Verdächtigung Handlung einer im Inland bestehenden Kirche
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich
einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständi- und in grober Weise stört oder
50 Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. an einem Ort, der dem Gollesdienst einer solchen § 170 d
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfen-
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspilicht
den Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Geldstrafe bestraft. gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröb-
lich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern die Gefahr bringt, in seiner körperlichen 'oder
einer im Inland bestehenden Weltanschauungsver- psychischen Entwicklung erheblich ges_chädigt zu
einigung gleich. werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen
oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Frei-
§ 167 a
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Störung einer Bestattungsieier bestraft.
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis- § 171
sentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Doppelehe
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist,
oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt,
§ 168 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Störung der Totenruhe Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Be- § 172
rechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche
(weggefallen)
eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an
einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug ver-
§ 173
übt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- Beischlaf zwischen Verwandten
ren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer mit einem Verwandten absteigender Linie
(2) Der Versuch ist strafbar. den Beischlaf vollzieht. wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem Verwandten aufsteigender
Zwölfter Abschnitt Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
Straftaten gegen den Personenstand, straft. Ebenso werden Geschwister bestraft, die mit-
die Ehe und die Familie einander den Beischlaf vollziehen.
§ 169 (3) Verwandte absteigender Linie und Ge-
schwister werden nicht nach dieser Vorschrift be-
Personenstandsiälschung straft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht acht-
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personen- zehn Jahre alt waren.
stand eines anderen gegenüber einer zur Führung
von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung
des Personenstandes zuständigen Behörde falsch an- Dreizehnter Abschnitt
gibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis Straftaten
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 174
§ 170 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(weggefallen) (1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihni
§ 170 a zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreu-
ung in der Lebensführung anvertraut ist,
(weggefallen)
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreu-
§ 170 b ung in der Lebensführung anvertraut oder im
Verletzung der Unterhaltspflicht Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ent-
Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-
zieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsbe-
oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängig-
rechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer
keit oder
gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind
oder Adoptivkind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen
§ 170 C
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
(weggefallen) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nr. 1 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 51
(2) Wer unter den Vor,rnssdzungen des Absat- vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jah-
zes 1 Nr. 1 bis 3 ren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
1. sexucl le Jfond I unqPn vor dem Schutzbefohlenen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vornimmt oder (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
2. den Schutzbefohlenen dt1zu bestimmt, daß er dieser Vorschrift absehen, wenn
sexuelle liandhmf)Cn vor ihm vornimmt, 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einund-
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch zwanzig Jahre alt war oder
sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen,
drei Jahren oder mit Gdclslrnle bestraft. gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der
(3) Der Versuch isl sl.rc1fl.><1r. Tat gering ist.
(4) In den Fctllcn des Absatzes 1 Nr. 1 oder des § 176
Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann Sexueller Mißbrauch von Kindern
das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vor-
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person un-
schrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Ver-
ter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich
haltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat
von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheits-
gering ist.
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in
§ 174 a minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sexueller Minbrauch von Gefangenen,
behördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu be-
stimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Drit-
(1) Wer sexuelle Ifondlungen ten vornimmt oder von einem Dritten an sich vor-
1. an einem Gefangcnc!n oder nehmen läßt.
2. an einem c1uf fwhördliche Anordnung Verwahr- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
ten, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
oder Betreuung anvcrtrcrnt ist, unter Mißbrauch sei- wenn der Täter
ner Stellung vorni rnrnt. oder an sich von dem Gefan- 1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
genen oder Verwahrten vornehmen lc:ißt, wird mit 2. das Kind bei der Tat körperlich schwer miß-
Freiheitsstrafe bis zu fünf .Jahren oder mit Geld- handelt.
strafe bestraft.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat leicht-
(2) Ebenso wird bcstrnft, wer den Insassen einer fertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheits-
Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur strafe nicht unter fünf Jahren.
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, da-
durch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Krankheit oder Hilfsbedürf tiqkeit sexuelle Hand- Geldstrafe wird bestraft, wer
lungen an ihm vornimmt oder an sich von dem In- 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
sassen vornehmen läßt. 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Hand-
(3) Der Versuch ist strufbar. lungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt,
oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
§ 174 b Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspie-
Sexueller Mißbrauch len von Tonträgern pornographischen Inhalts
unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder durch entsprechende Reden einwirkt,
(1) Wer als Amtstri:igcr, der zur Mitwirkung an um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch
einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur sexuell zu erregen.
Anordnung einer freiheitsentziehenclen Maßregel (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
der Besserung und Sicherung oder einer behörd- Taten nach Absatz 5 Nr. 3.
lichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der
durch das • Verfahren begründeten Abhängigkeit § 177
sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich Vergewaltigung
das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von
dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheits- (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be- mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum
straft. außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Drit-
ten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
(2) Der Versuch ist strnfbar. Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
§ 175 heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Homosexuelle Handlungen (3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren nicht unter fünf Jahren.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 178 ung in der Lebensführung anvertraut oder im Rah-
men eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter-
Sexuelle Nötigung
geordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erzie-
(1) Wer einen anderen mit: Gewalt oder durch hungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Ar-
Drohung mit gegenwä.rtiger Gefahr für Leib oder beitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit be-
Leben nöligt, aufü\reheliche sexuelle Handlungen stimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem
des Tä.tcrs oder eines Dritten an sich zu dulden oder Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an
an dem Ti:iter oder einem Dritten vorzunehmen, wird sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
mit Freihei tsstrnfe von einem Jahr bis zu zehn Jah- bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ren bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Ver-
(2) In minder schweren Rillen ist die Strafe Frei- such strafbar.
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig § 180 a
den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
Förderung der Prostitution
nicht unter fünf Jahren.
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält
oder leitet, in dem Personen der Prostitution nach-
§ 179
„ gehen und in dem
Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Ab-
(1) Wer einen anderen, der hängigkeit gehalten werden oder
1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, we- 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen ge-
gen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder fördert wird, welche über das bloße Gewähren
wegen Schwachsinns oder einer schweren ande- von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und
ren seelischen AbartigkPit zum Widerstand un- die damit üblicherweise verbundenen Neben-
fähig ist oder leistungen hinausgehen,
2. körperlich widersl:andsunfohig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Geldstrafe bestraft.
Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexuelle (2) Ebenso wird bestraft, wer
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Aus-
Opfer vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
übung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt ge-
(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum währt oder
außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe 2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prosti-
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, tution Wohnung gewährt, zur Prostitution an-
in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei hält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um
ihn dazu zu bringen, daß er der Prostitution nach-
§ 180
geht, oder um ihn zur Prostitutionsausübung in
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger einem fremden Land zu veranlassen, wird mit Frei-
(1) Wer sexuellen 1-lancllungen einer Person unter heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder bestraft.
sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person (4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren
unter sechzehn Jahren der Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie ein-
1. durch seine Vermittlung oder wirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der
2. durch GewJhren oder Verschaffen von Gelegen- Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe
heit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Ver-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist such strafbar.
nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Per-
son Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der § 181
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine
Erziehungspflicht gröblich verletzt. Menschenhandel
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren be- Vv er einen anderen
stimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfind-
vor einem Dritten vorzuneh rnen oder von einem lichen Ubel oder durch List dazu bringt, daß er
Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer sol- der Prostitution nachgeht, oder
chen Handlungen durch seine Vermittlung Vor- 2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List,
schub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter Aus-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. nutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufent-
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die halt in einem fremden Land verbunden ist, zu
ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreu- sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder
Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 53
vor einem Dritten vornehmen oder von einem besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-
Dritten an sich vornehmen lassen soll, folgung ein Einschreiten von Amts wegen für ge-
wird mit Frcihcitsslrafc von einem Jahr bis zu zehn boten hält.
.fohrcn, in minder schweren Fällen mit .Freiheits- (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer
strafe von drei Moncll.en bis zu fünf Jahren bestraft. Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen,
wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer
§ 181 a längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen
Zuhälterei. Handlungen mehr vornehmen wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe von s(~chs Monaten bis zu (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine
fünf Jahren wird bestraft, wer Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, aus- 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
beutet oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
androht, oder
2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen
bei der Ausübung der Prostitution überwacht, 2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder§ 176 Abs. 5 Nr. 1
Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der bestraft wird.
Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen
§ 183 a
trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die
Prostitution aufzugeben, Erregung öffentlichen Ärgernisses
und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem ande- Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
ren unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärger-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder nis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
Prostitutionsausübung eines anderen durch Vermitt- in § 183 mit Strafe bedroht ist.
lung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick
darauf Beziehungen zu dem anderen unterhä.lt, die § 184 *)
über den Einzelfall hinausgehen. Verbreitung pornographischer Schriften
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch be- (1) Wer pornographische Schriften(§ 11 Abs. 3)
straft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete För-
überläßt oder zugänglich macht,
derung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jah-
ren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
§ 181 b
werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder
Führungsaufsicht sonst zugänglich macht,
In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180 a Abs. 3 bis 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
5, der §§ 181 und 181 a kann das Gericht Führungs- in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der
aufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel
oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lese-
§ 182 zirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels in den räumlichen
Verführung
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen
(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu unternimmt,
verführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter acht-
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- zehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen einge-
strafe bestraft. sehen werden kann, oder durch Verbreiten von
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Ver- Schritten außerhalb des Geschäftsverkehrs mit
folgung der Tat ist ausgeschlossen, wenn der Täter delll einschlägigen Handel anbietet, ankündigt
die Verführte geheiratet hat. oder anpreist,
(3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch
nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Ge- *) § 184:
Ist in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis zum Ablauf des 27. 1. 1975 gern.
richt von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift Art. 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 G v. 23. November 1973 I 1725
absehen. und Art. 19 Nr. 73 G v. 2. 3. 1974 I 469 in folgender Fassung an-
zuwenden:
,,§ 184
§ 183 Verbreitung pornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
Exhibi.ti.onistische Handlungen 1. verbreitet,
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht oder
exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Frei- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,. ankündigt, an-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe preist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Ges.etzes einzu-
führen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus
bestraft. ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu er-
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei möglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des bestraft."
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
6. an einen c.mderen ~Jelan~JPn lüßt, ohne von diesem § 184 C
hierzu auf~Jdorclert zu sein,
Begriffs besiimmungen
7. in einc~r öffenlliclwn Filmvorführung gegen ein
Entgelt zci!Jl, das ganz odt>r überwiegend für Im Sinne dieses Gesetzes sind
diese Vorführun~J vcrlrrn~JI wird, 1. sexuelle Handlungen
8. herslel lt, bezieht., liefert, vorrütig hält oder in den nur solche, die im Hinblick auf das jeweils ge-
rdumlichcn Ccltungsbcreich dieses Gesetzes ein- schützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit
zuführen unlL!rniinrnt, um sie oder aus ihnen ge- sind,
wonnerw Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
zu verwenden oder einem anderen eine solche
Vcrwcndunq 1/,ll ermögliclwn, oder nur solche, die vor einem anderen vorgenommen
werden, der den Vorgang wahrnimmt.
9. auszuführen ynternirnml, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stück(~ im Ausland unter Verstoß ge-
gen die dort geltenden Strafvorschri.ften zu ver-
breiten oder öffentlich zugänglich zu machen
Vierzehnter Abschnitt
oder ei1w solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Beleidigung
Geldstrafe bestraft.
§ 185
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographi-
sche Darbietung durch Rundfunk verbreitet. Beleidigung
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
die Gewalltätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Be-
Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen leidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird,
mit Tieren zum Geucmstand haben, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
1. verbreitet,
2. öffentlich ausslelll, anschlä~Jt, vorführt oder sonst § 186
zugänglich macht oder
Uble Nach rede
3. herstellt, boziehl, liefert, vorrätig hfüt, anbietet,
ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungs- Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tat-
bereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus sache behauptet oder verbreitet, welche denselben
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Mei-
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 nung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn
oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Frei-
solche VPrwcndung zu crmilglichen, heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten
Geldstrafe bestraft. von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder güt Geldstrafe
(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der bestraft.
zur Sorge für die Pc?rsun Ikrccht.igle handelt.
§ 187
§ 184 a Verleumdung
Ausübung der verbotenen Prostitution Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf
einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen
Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten über- oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu
haupt oder zu bestimmten TagE?szeiten nachzugehen, machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-
beharrlich zuwiderhandelt, wird mit. Freiheitsstrafe würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
einhundertachlzig Tagessi:itzen bestraft. mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
§ 184 b zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Juuendgefährdende Prostitution
Wer der Prostitution § 187 a
1. in der Nähe einer Schule oder anderen Ortlich- Uble Nachrede und Verleumdung gegen Personen
keit, die zum Besuch durch Personen unter acht- des politischen Lebens
zehn Jahren bestimmt ist, oder
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Volkes stehende Person öffentlich, in einer Ver-
Jahren wohnen, sammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
in einer Weise I1c1cl1geht, die diese Personen sittlich Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggrün-
gefährdet, wird mit Freilwitsstrafe bis zu einem Jahr den begangen, die mit der Stellung des Beleidigten
oder mit Geldstrafe bestraft. im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die
Nr. 1 Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 55
Tat geeignet, sein öffcn Uichcs Wirken erheblich zu bezeichneten Angehörigen zu. Hat der Verstorbene
erschweren, so ist die Slrafe Prc~iheitsstrafe von drei keine Antragsberechtigten hinterlassen oder sind
Monaten bis zu fünf Jahren. sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ist
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den glei- kein Antrag erforderlich, wenn der Verstorbene sein
chen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Leben als Opfer einer Gewalt- und Willkürherr-
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. schaft verloren hat und die Verunglimpfung damit
zusammenhängt.
§ 188 (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger,
einen für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
(weggefallen)
pflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung seines Dienstes oder in Be-
§ 189 ziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie
Verunglimpfung des Andenh„ens Verstorbener auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt.
Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine
Wer das Andenken eines Verstorbenen verun-
sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-
glimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
waltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des
oder mit Geldstrafe bestraft.
Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführen-
den Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von
§ 190 Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen
Wahrheitsbeweis durch Strafurteil Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungs-
Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht organ des Bundes oder eines Landes oder eine
anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat andere politische Körperschaft im räumlichen Gel-
rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der tungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit
Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Be- Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
leidigte vor der Behauptung oder Verbreitung
rechtskräftig freigesprochen worden ist. § 195
(weggefallen)
§ 191
(weggefallen) § 196
(weggefallen)
§ 192
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises § 197
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder (weggefallen)
verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach
§ 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer § 198
Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Ver- (weggefallen)
breitung oder aus den Umständen, unter welchen
sie geschah, hervorgeht. § 199
§ 193 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wahrnehmung berechtigter Interessen Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert
· wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst- einen derselben für straffrei erklären.
lerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen
Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidi- § 200
gung von Rechten oder zur Wahrnehmung berech-
tigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhal- Bekanntgabe der Verurteilung
tungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Ver-
Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile breiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und
von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf An-
nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer trag des Verletzten oder eines sonst zum Strafan-
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus trag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung
den Umständen, unter welchen sie geschah, hervor- wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich
geht. bekanntgemacht wird.
§ 194 (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
Strafantrag bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffent-
lichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen,
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn mög-
§ 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
lich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verun- war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung
glimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fünizehnter Abschnitt 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
Verletzung wi ssenschaft 1i eh er Abschlußprüfung,
des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger
in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirt-
§ 201 schaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-,
(l) Mil Freiheilsstrufe bis zu drei Jahren oder Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
mit c;eJdstrcrle wird bestrnft, wer unbefugt
4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Be-
l. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines rater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,
anderen t1uf einen Tontr~i~Jer aufnimmt oder die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt
2. eine so hergestellte /\uhrnhme ~rebraucht oder oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt
(~inem Dritten zugänglich macht. ist,
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht 4a. Mitglied oder Beauftragten einer ermächtigten
zu seiner Kenntnis lwstirnrnte nichtöffentlich ge- Beratungsstelle nach § -218 c,
sprochene Worl eines anderen mit einem Abhör- 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staat-
gerät abhört. Hch anerkanntem Sozialpädagogen oder
(3) Mit Prc~iheilsstrafe bis zu fünf Jahren oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder
oder als für den öffentlichen Dienst besonders Ver- einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
pflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
(Absätze 1, 2).
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
(4) Der Versuch ist strafbar. GeMstrafe bestraft.
(5) Die Tonträ9er und Abhörgerät1:~, die der Täter (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem-
oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen des Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
werden. § 74 a ist anzuwenden. Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm
§ 202 als
Verletzung des Briefgeheimnisses 1. Amtsträger,
(1) Wer unbefu~Jl 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes ver- teten,
schlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des
Offnung des Verschlussp,s unter Anwendung Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungs-
technischer Mittel Kenntnis verschafft, ausschusses, sonstigen Ausschusses oder Ra,tes,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit da,s nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungs-
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit organs i,st, oder als Hilfskraft eines solchen Aus-
Strafe bedroht ist. schusses oder Rates oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf
Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kennt- die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenhei-
nis bestimmt und durch ein verschlossenes Behält- ten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflich-
nis gegen Kenntnisna.hme besonders gesichert ist, tet worden ist,
Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.
geöffnet hat. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Ein-
(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1 zelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-
und 2 stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung nisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der
bestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich. öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1
ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzel-
§ 203 angaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen
für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt-
Verletzung von Privatgeheimnissen gegeben werden und das Gesetz dies nicht unter-
(1) Wer unbefu~1t ein fremdes Geheimnis, nament- sagt.
lich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufs-
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim- mäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die
nis, offenbart, das ihm als bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Ange- Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht
hörigen eines anderen Heilberufs, der für die nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses
Berufsausübung oder die Führung der Berufs- Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis
bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß
erfordert, er langt hat.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 57
(4) Die Absälze l bis 3 sind cJUch anzuwenden, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefälu-
wenn der Täter dt1s l rernde Geheimnis nach dem lichen Mitteln oder
Tode des Betroffenen unbPlugl offenbart. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
(5) l-ldndelt der Täter gegen Entgelt oder in der verdecken,
Absicht, sich odc!r einen anderen zu bereichern oder einen Menschen tötet.
einen anderen zu schädigen, so isl die Strafe Frei-
heitsstrclfe bis zu zwc'i Jahren oder Geldstrafe. § 212
Totschlag
§ 204
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu
Verwertung fremder Geheimnisse sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimni,s, nament- unter fünf Jahren bestraft.
lich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu des- (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebens-
sen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, lange Freiheitsstrafe zu erkennen.
verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
ren oder mit Celdstrnfe bestraft. § 213
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch
§ 205
eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Miß-
Strafantrag handlung oder schwere Beleidigung von dem Getö-
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der teten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle
§§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein
minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheits-
(2) Stirbt der Verlotzte, so geht da,s Antrag,s,recht strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. Gehört
das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbe- § 214
reich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei
Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben (weggefallen)
über. Offenbart oder verwertet der Täter in den
Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem § 215
Tode des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 (weggefallen)
sinngemäß.
§ 206 § 216
(weggefallen) Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernst-
§ 207 1,iche VerLangen des Getöteten zur Tötung bestimmt
(W('9gefallen) worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten bi-s zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 208 (2) Der Versuch ist strafbar.
(weggefallen)
§ 217
§ 209 Kindestötung
(wPg9efallen) (1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind
in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Frei-
§ 210 heitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(weggefa lJen) (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 218 ~·
Sechzehnter Abschnitt
Abbruch der Schwangerschaft
Straftaten gegen das Leben
(1) Wer eine Schwangerschaft später als am drei-
zehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird
§ 211
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Mord strafe bestraft.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheits- (2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Mo-
strafe bestraft. naten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter
(2) Mörder ist, wer 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
aus Mordlust, zur Befried iqung des Geschlechts- 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer
triebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweg- schweren Gesundheitsschädigung der Schwan-
gründen, geren verursacht.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Das Gericht kc1nn Führungsaufsicht anordnen (§ 68 § 218 C
Abs. 1 Nr. 2).
Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die und Beratung der Schwangeren
Slrnfc Frc~iheitsstrafe bis zu ei ncm Jahr oder Geld-
strafo. (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß
die Schwangere
(4) Der Versuch isl strafbcu. Die Frau wird nicht
wegen Versuchs bestraft. 1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan-
gerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu
§ 218 a *) ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort
über die zur Verfügung stehenden öffentlichen
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und
in den ersten zwölf Wochen
Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über
Der mil Einwilligung der Schwangeren von einem solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwanger-
Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist schaft und die Lage von Mutter und Kind er-
nicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis leichtern, und
nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind. 2. ärztlich beraten worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
§ 218 b *)
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218
Indikation zum Schwangerschaftsabbruch strafbar ist.
nach zwölf Wochen (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Emp-
fängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist § 219 *)
nicht nach § 218 strafbar, wenn nach den Erkennt-
Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung
nissen der medizinischen Wissenschaft
1. der Schwangerschaflsa bbruch angezeigt ist, um (1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der
von der Schwcrngeren eine Gefahr für ihr Leben Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne
oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein- daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß
trächtigung ihres C<!su ndheitszustandes abzu- die Voraussetzungen des § 218 b Nr. 1 oder Nr. 2
wenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
für sie zumulbiHc Weise abgewendet werden Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
kann, oder nach § 218 strafbar ist.
2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen
daß das Kind infolge ein(~r Erbanlage oder schäd- wird, ist nicht nach Absatz l strafbar.
licher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht
behebbaren Schädigung seines Gesundheitszu- § 219 a *)
standes leiden würde, die so schwer wiegt, daß Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
von der Schwangeren die Fortsetzung der
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines
seil der Empfängnis nicht mehr als zweiund-
Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger
zwanzig Wochen verstrichen sind.
Weise
*) §218a: 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder
Das Bu11clesvC'rlilssunqsgerid1I lrnt dutch ewst>'ICJl1qe Anordnung Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
vorn 21. Juni J!J74 - - 1 BvQ 4/74 (Bund<:s(Jt,setzbl. S. 1309) ent-
schieden: 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum
.,§ 218 a StrafiJesclzbuch in der F<1ss11119 des Fünften Gesetzes zur Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind; un-
Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom l!l. Juni 1974 (Bundesgesetz-
hl,111. I S. 1297) tritt einstwcilc,11 nicl1I. in Krnlt." ter Hinweis auf diese Eignung
Urq,in,.c11tl hat. dds Dundesvcrfilss11nr1sgcric.ht folgendes bestimmt: anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-
„Ein geriditlich anhängiges Strafverfahren wegen einer Tat, die
nach § 218 n Strafgesetzbuch nicht strafbar würe, wird bis zur Ent-
chen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe
scheidung des Bundesverfossunqsqericht.s übc"r die Vereinbarkeit bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
dieser Vorschrill mit dem Grnnd\Jt)stclz ausireset.zl.
Uine rcC'h tsk r,il I ig vm hänql e Strafe, die weqen einer Tat verhängt (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Arzte oder
wonltm ist., die nach § 21H a SlrnfrJ<,sPlzbuch nicht strafbar wäre,
darf bis zur vorhezt)id111el.cn Unls('heid11nn cks BuncJpsverfassungs- ermächtigte Beratungsstellen (§ 218 c) darüber unter-
~Jeridlls nicl1I. vollstreckt wc1rfo11."
richtet werden, welche Arzte, Krankenhäuser oder
*) § 218b: Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschafts-
Das Bumlesvc,rl,1,,sur1tJsgcricht. h<1I clnrch cinstw0.ilige Anordnung
vom 21. Juni 1974 1 BvQ 4/74 - (Bunde,;gcsdzbl. l S. 1309) ent-
abbruch unter den Voraussetzungen der §§ 218a
schieden: und 218 b vorzunehmen.
,.§ 218 b und § 219 Slrnfge.wtzlrncl1 in d0,r F,1ssung dieses c;esetzes
sind auch ;iuf Schwangerschaflsahlirüche in den <'rsten zwölf Wochen
seil. dc,r Empli:inq1iis ;rnzuwc\11ck11." *) § 219:
Erglinzencl hat cl;is Bumksverfassungsgericht folgendes bestimmt: Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung
vorn 21. Juni 1974 - 1 BvQ 4/74 -~ (Bunclesgesetzbl. I S. 1309) ent-
„Der mit Einwilli1prng der Sd1w,111r1eren von einem Arzt innerhalb schieden:
der c,rslcn zwiill Wochen seil dt,r Empfängnis vorgenommene
Schw,rn9crsclwllsahi1ruch ist nicht n,1ch § 218 Strafgesetzbuch strnf- ,,§ 218 b und § 219 Strafgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes
bar, wenn <111 d"r Sd1w;11irr•r0n eine rechtswidrige Tat nach § 176 sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen
Strn!\Jeselzhuch (sexuPller MiI\brm1ch von Kindern). § 177 Straf- seit der Empfängnis anzuwenden."
gesetzbuch (Vergcwall.iqung) oder § 179 Abs. 1 Strafgesetzbuch
(sexueller Mißlm1uch WidPrst,mclsunI;ihiqcr) vorqcnommen worden *) § 219 a Abs. 2:
ist \llld drin~wntle (;r(inde für diP Annahme sprechen, daß die Wegen der Verweisung auf die §§ 218 a und 218 b vgl. die Anmer-
Schwanul)rschafl a11J der Tat hcrnlil.." kungen zu diesen Vorsduiften.
Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 59
(3) Absdl.z l Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegen- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn
über Arztc~n oder Personen, die zum Handel mit den durch die Handlung der Tod verursacht worden ist,
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegen- Freiheitsstrnfe nicht unter drei Jahren ein.
ständen befugt sind, oder durch eine Veröffent-
lichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fach- § 222
blättern begcrngen wird.
Fahrlässige Tötung
§ 219b Wer durch Fahrlässigke,it den Tod eines Men-
schen verursa,cht, wird mi,t Freiheitsstrafe bis zu
Inverkehrbringen von Mitteln
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zum Abbruch der Schwangerschaft
(l) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach
§ 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum
Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver- Siebzehnter Abschnitt
kehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Körperverletzung
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer § 223
Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 Körperverletzung
strafbar.
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat an der Gesundheit beschädi,gt, wird mit Freiheits-
bezieht, können eingezogen werden.
s-trafe bis zu drei Jahren oder mi:t Gelds.traf e be-
s,traft.
§ 220
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigen-
(weggefallen) der Linie begangen, so ist auf Freiheitss,trafe bis zu
fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
§ 220 a
Völkermord § 223 a
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rnssi,s,che, Gefährliche Körperverletzung
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe,
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, insbesondere eines Messers oder eines anderen
1. Mitglieder der Gruppe tötet, gefährlichen Werkzeugs oder mitte1's eines hinter-
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperLiche ode,r Hstigen Uberf aus oder von mehreren gemeinschaft-
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 be- lkh oder mittels einer da,s Leben gefährdenden Be-
zeichneten Art, zufügt, handlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen ·stellt, die bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz (2) Der Versuch ist strafbar.
oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der § 223 b
Gruppe verhindern sollen, Mißhandlung von Schutzbefohlenen
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe ge-
waltsam überführt, (1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. di,e seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen oder
(2) In minder schweren FäUen des Absa,tzes seinem Hausstand angehören oder die von dem Für-
Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrnfe nicht unter sorgepfLichtigen seiner Gewarlt überl,a,ssen worden
fünf Jahren. oder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von
ihm abhängig sind, quält oder roh mißhandelt, oder
§ 221 wer durch böswillige Vernachlässigung seiner
Aussetzung Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrech- bis zu fünf Jahren bestraft.
lichkeit oder Krankheit ·hilflose Person aussetzt,
oder wer eine solche Person, wenn sie unter seiner (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Obhut steht oder wenn er für ihre Unterbringung, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
Fortschaffung oder Aufnahme zu sorgen ha,t, in in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu
hilfloser Lage verl~lflt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe.
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestra.ft.
§ 224
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Schwere Körperverletzung
Monaiten bi s zu fünf Jahren ein.
1
(1) Ha-t die Körperverletzung zur Folge, daß der
(3) Ist durch die Handlung eine schwere Körper- Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das
verletzung (§ 224) der ausgesetzten oder verlasse- Sehve,rmögen auf einem oder beiden Augen, das
nen Person verursacht worden, so tritt Freiheits- Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit ver-
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
liert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt § 230
wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrank- Fahrl~ssige Körperverletzung
heit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestrnft.
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 231
§ 225
(weggefallen)
Beabsidltigte schwere Körperverletzung
(1) War eine der vorbezeichneten Folgen beab- § 232
sichtigt und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe
Strafantrag
von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
(2) In minder schweren Fällen i.st die Strafe Frei-
und die fahrlässige Körperverletzung nach § 230
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
§ 226 öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Körperverletzung mit Todesfolge Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Sfübt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Kör-
(1) Ist durch die Körperverletzung der Tod des
perverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2
Verletzten verursacht worden, so ist auf Frniheits-
auf die Angehörigen über.
strafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für
(2) In minder schweren Fällen ist die Stra.fe Frei-
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
heitsstrafe von drei Mona,ten bis zu fünf Jahren.
oder einen Soldaten der Bundeswehr während der
Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf
§ 226 a seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag
Einwilligung des Verletzten de,s Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für
Wer eine Körperverletzung mi1t Einwilligung des Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten
Sitten verstößt. § 233
§ 227 Wechselseitig begangene Straftaten
Beteiligung an einer Schlägerei Wenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen,
Beleidigungen mit Körperverletzungen nach § 223
Ist durch e:ine Schlägerei oder durch einen von
oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert
mehreren gemachten Angriff der Tod eines Men-
werden, so kann das Gericht für beide Angeschul-
schen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
digte oder für einen derselben die Strafe nach seinem
verursacht worden, so ist jeder, welcher skh an
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe ab-
der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon
sehen. Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen
wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine
drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, falls
der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist.
er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor-
den ist.
§ 228
Achtzehnter Abschnitt
Führungsaufsicht
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann
das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 § 234
Nr. 2).
Mensdlenraub
§ 229
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung
Vergiftung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage
(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder
zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu brin-
welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, gen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn bestraft.
Jahren bestraft.
§ 234 a
(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-
Versdlleppung
verletzung (§ 224) verursacht worden, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen
auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheits- Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
strafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen. veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon ab-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 61
hält, von dort zurückzukehren, und dadurch der liehen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis
Cefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-
(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche
sta,atlichen Crundsälzen durch Gewalt- oder Will- gedauert hat oder wenn eine schwere Körperver-
kürmaßnahmen Schudcn an Leib ode,r Leben zu er- le,tzung (§ 224) des der Freiheit Beraubten durch
leiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruf- die Freiheitsentziehung oder die ihm während der-
lichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich seföen widerfahrene Behandlung verursacht worden
beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
nicht unter einem Jahr bestraft. zehn Jahren zu erkennen. In minder schweren Fäl-
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- len ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. oder Geldstrafe.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit (3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- die Freiheitsentziehung oder die ihm während der-
strafe bestraft. selben widerfahrene Behandlung verursa,cht wor-
den, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
§ 235
zu erkennen. In minder schweren Fällen ist die
Kindesentziehung Strafe Freiheitsstrafe von drni Monaten bis zu fünf
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch Jahren.
List, Drohung oder GewaH ihren Eltern, ihrem Vor- § 239 a
mund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Frei- Erpresserischer Menschenraub
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (1) We,r einen anderen entführt oder sich eines
anderen bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253)
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine
ren. Ein besonders schwerer Fall Hegt in der Regel
solche Handlung geschaffene Lage eines anderen
vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt.
zu einer solchen Erpressung ausnützt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
§ 236
(2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
Entführung mit Willen der Entführten
den Tod des Opfers, so i,st die Strafe lebenslange
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Freiheitsstrafe oder FreiheUsstrafe nicht unter zehn
Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung Jahren.
ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers (3) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1
entführt, um sie zu außerehelichen sexuellen Hand- mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht
lungen (§ 184 c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun
des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen,
§ 237
den Erfolg zu erreichen.
Entführung gegen den Willen des Entführten
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Dro- § 239 b
hung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Geiselnahme
Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine da- (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines
durch für sie entstandene hilflose Lage zu außer- anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die
eheHchen sexuellen Handlungen (§ 184 c) mit ihr Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körper-
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung,
oder mit Geldstrafe bestraft. Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ode,r wer
die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
§ 238
Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung aus-
Voraussetzungen der Verfolgung nutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
(1) In den FäLlen der §§ 235 bis 237 wird die Tat ren bestraft.
nur auf Antrag verfolgt. (2) § 239 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis
237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, § 239 C
geheiratet, so wi,rd die Ta,t nur dann verfolgt, wenn Führungsaufsicht
die Ehe für nichtig erklärt oder auf gehoben worden
In den Fällen der §§ 239 a und 239 b kann das
ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der
Gerkht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
Ehe erloschen war.
Nr. 2).
§ 239 § 240
Freiheitsberaubung Nötigung
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt
oder auf andere Weise des Gebrauchs der persön- oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ube,l
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zu einer Hc1ndlung, Duldung oder Unterla,ssung nö- zehn Jahren bestraft:. Ein besonders schwerer Fall
ligl, wird mit Froiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder liegt in der Regel vor, wenn der Täter
mit Geldstr,i!(), in besonders schweren Fällen mit 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eifü!
Frciheilssl.rc:lle von sechs M01rnlc\n bis zu fünf Jah- Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum
ren best.mit. oder in einen anderen umschlossenen Raum ein-
(2) Rechtswidrig i,sl die Tdt, wenn die Anwen- bricht, einste1igt, mit einem falschen Schlüssel
dung der Gewa,11 oder die Androhung des 'Übels zu oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen
dPm angestreblf\ll Zweck d]s vPrwerflich anzusehen Offnung bestimmten \Verkzetig eindringt oder
ist. sich in dem Raum verborgen hält,
(3) Der Versuch ist slrnfbar.
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung
gegen Wegnahme besonders gesichert: ist,
§ 241
3. gewerbsmäßig stiehlt,
Bedrohung 4. aus einer Kirche oder einem anderen der Reli-
Wer einen anderen mit der Begehung eines Ver- gionsausübung dienenden Gebäude oder Raum
brechens bedroht, wird mit Freiheitsstra.fe bi,s zu eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewid-
einem Jahr oder mit Geldstn1fe bestraft. met ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,
§ 241 a Kunst oder Geschichte oder für die technische
Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein
Politische Verdächtigung
zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder ausgestellt ist,
eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus poli- 6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eine,s anderen,
tischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr
im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen ausnutzt.
durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden
(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausge,schlos-
an Leib oder Leben zu erleiden, der Frniheit beraubt
oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen sen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache
Ste11ung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird bezieht.
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- § 244
strafe bestraft. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl
(2) Ebenso wird beslrcdt, wer eine Mitteilung über (1) Mit Freiheiitsstrafe von sechs Monaten bis zu
einen anderen ma,cht oder übermittelt und ihn da- zehn Jahren wird bestraft, wer
durch der in Absatz l bezeirhneten Gefahr einer
1. einen Diebstahl begeht, be,i dem er oder ein
politischen Verfolgunn aussetzt.
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
(3) Der Versuch ist stra.fba.r. 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
(4) Wird in der Anzeige, Verclilchtigung oder Mit- anderer Beteiligte,r eine Waffe oder sonst ein
teilung gegen den anderen eine unwahre Behaup- Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
tung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht be- Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
gangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen Drohung mit GewaH zu verhindern oder zu über-
herbeizuführen, oder li(~gt sonst ein besonders winden, oder
schwerer Fall vor, so kcmn auf Freiheitsstrafe von 3. als Mitglied e,iner Bande, die sich zur fortge-
einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. setzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver-
bunden hait, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes stiehlt.
Neunzehnter Abschnitt (2) Der Versuch ist strafbar.
Diebstahl und Unterschlagung
§ 245
§ 242 Führungsaufsicht
Diebstahl In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
(1) Wer eine fremde bewegliche Sa,che einem an-
deren in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechts-
§ 246
widrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Goldstrafe bestraft. Unterschlagung
(2) Der Versuch ist strafbar. (1) Wer eine fremde bewegliche Sa,che, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zu-
eignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
§ 243
oder mit Geldstrafe und, wenn die Sache ihm an-
Besonders schwerer Fall des Diebstahls vertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
(1) In besonders schweren Fällen wird der Dieb- oder mit Geldstrafe bestraft.
stahl mit Freiheitsstraff~ von drei Monaten bis zu (2) Der Versuch ist strafbar.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 63
§ 247 fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
Haus- und Familiendiebstahl Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich
dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Frei-
Ist durch einen Diebstah I oder eine Unterschla- heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
gung ein Angehöriger ocler cfor Vormund verletzt
oder lebt der Verletzte rnil dPm Täter in häuslicher (2) In minder schweren. Fällen ist die Strafe Frei-
Gemeinschafl, so wird die Tal nur auf Antrag ver- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
folgt.
§ 250
§ 248
Schwerer Raub
(weggefallen)
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
§ 248 d
zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
Diebstahl und Unterschlagung
eine Schußwaffe bei sich führt,
geringwertiger Sachen
2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
Der Diebstahl und die Un Lerschlagung geringwer- eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel
tiger Sacr. . en werden in den fällen der §§ 242 und bei sich führt, um den Widerstand eines anderen
246 nur auf Anlrc1g verfolgt, es se{ denn, daß die durch Gewa:lt oder Drohung mit Gewalt zu ver-
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen hindern oder zu überwinden,
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein 3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
Einschreiten von Amts wegen f(ir geboten hält. durch die Ta,t einen anderen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Körperverletzung
§ 248 b
(§ 224) bringt oder
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs 4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit anderen Bandenmitglieds begeht.
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Vorschriften mi,t schwererer Slrafe bedroht ist. heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 251
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Raub mit Todesfolge
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Ma,schinenkraft bewegt Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249,
werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die
nicht an Bahngleise gebunden sind. Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
strafe nicht unter zehn Jahren.
§ 248 C
§ 252
Entziehung elektrischer Energie
Räuberischer Diebstahl
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich-
tung fremde e1ektrische Energie mittels eines Leiters Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat be-
entzieht, der zur ordnungsmüßigen Entnahme von troffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder
Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen
Abs,icht begeht, die elektrische Energie sich rechts- Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu be-
widrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf strafen.
Jahren oder mit Geldstrafe bcstrnft. § 253
(2) Der Vf~rsuch ist strafbar. Erpressung
(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt
in der Absicht begangen, einem anderen rechts- oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel
widrig Schaden zuzufüqen, so ist die Strafe Frei- zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten
Tat wird nur auf Antrag verfolgt. oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder
einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Zwanzigster Abschnitt strafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheits-
Raub und Erpressung strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Rechtswidrig i,st die Tat, wenn die Anwen-
§ 249 dung der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu
Raub dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter ist.
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge- (3) Der Versuch ist strafbar.
64 Bu nck~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 254 (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen
(weggefi1 l len) begeht, ist straffrei.
§ 255 § 258 a
Räuberische Erpressung Strafvereitelung im Amt
Wird die Erpn~ssung durch Gewalt gegen eine. (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafver-
gegenwärtiqer Ce!ahr für Lc~ib oder Leben began- fahren oder dem Verfahren zur Anordnung der
gen, so ist der Tüler ~Jleich einem Räuber zu be- Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den
strafen. Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mit-
wirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maß-
§ 256 nahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
Führungsaufsicht sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schwe-
ren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
In dE-\n Fül Jen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Geldstrafe.
Fühnmqsaufsich1 iinordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden.
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei § 259
Hehlerei
§ 257
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen
Begünstigung oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft
Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie
die Vorteile der Tal zu sichern, wird mit Freiheits- absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Drit-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für
die Vortat ungedrohte Strafe. (2) Die §§ 247 und 248 a gelten sinngemäß.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer (3) Der Versuch ist strafbar.
wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies
gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vorta,t § 260
Unbeteiligten zur Begünstigun~J anstiftet.
Gewerbsmäßige Hehlerei
(4) Die Bcgiinslir1ung wird nur auf Antrag, mit (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
wenn der Begünsl.iger als Täter oder Teilnehmer
Jahren bestraft.
der Vortat nm auf Antrag, mit Ermächtigung oder
auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248 a (2) Der V ersuch ist strafbar.
gill sinngemäß.
§ 261
§ 258
(weggefallen)
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder
§ 262
zum Teil vereitelt, clc1ß ein anderer dem Strafgesetz
gemäß wegen einer rechtswidrigen Ta,t bestraft oder Führungsaufsicht
einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht
wird, wird mit Freiheilsstnife bis zu fünf Jahren Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
oder mit Geldstra f <~ bestra fl.
(2) Ebenso wird bestraf1, wer absichtlich oder
wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen
anderen verhi:ingten Strafe oder Maßnahme ganz Zweiundzwanzigster Abschnitt
oder zum Teil VE.:reilelt. Betrug und Untreue
(3) Die Strafe dar1 nicht schWE!rer sein als die für
die Vortat cm~Jedrohte Strafe. § 263
(4) Der Versuch ist. strafbar. Betrug
(5) Wegen S1.rafvereilelunq wird nicht bestraft, (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
wer durch die Tcit zugleich ganz oder zum Teil einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
vernil(:ln will, dc1ß E:r selbst bestraft oder einer Maß- schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch be-
nahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn schädigt, daß er durch Vorspiegelung fa.lscher oder
verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 65
sachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Dreiundzwanzigster Abschnitt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Urkundenfälschung
strafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 267
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Urkundenfälschung
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine un-
echte Urkunde herstel.lt, eine eichte Urkunde ver-
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten
fälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde
entsprechend.
gebraucht, wird mit Freiheitssitrafe biis zu fünf Jah-
(5) Das Gericht kann Füh nmgsaufsicht anordnen ren oder mit Geldstrafo bestraft.
(§ 68 Abs. 1 Nr. 2). (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FäLlen ist die Strafe
§ 264 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(weggefallen)
§ 268
§ 265
Fälschung technischer Aufzeichnungen
Versicherungsbetrug (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder
oder
ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung
oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken 2. e,ine unechte oder verfälschte technische Auf-
oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von zeichnung gebraucht,
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. wird mit Freihei,tsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geildstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung
von Da,tern, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen
oder Geschehens,abläuf en, die durch ein technisches
§ 265 a Gerät ganz oder zum Tei,l selbsttäti,g bewirkt, wird,
den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder
Erschleichen von Leistungen
für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beför- einer rechUich erheblichen Tatsache bestimmt i,st,
derung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt g,leichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der
zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in Herstellung oder erst später gegeben wird.
der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu ent-
(3) Der Herstellung einer unechten technischen
richten, wird mit Fre.iheits,strafe bis zu e,inem Jahr
Aufze,ichnung steht es glekh, wenn der Täter durch
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be-
das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
droht ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.
§ 269
§ 266 (weggefallen)
Untreue § 270
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auf- (weggefallen)
trag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis,
über fremde,s Vermögen zu verfüge,n oder einen § 271
anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm Mittelbare Falschbeurkundung
kraft Ge·setzeis, behördlichen Auftrags, Rechtsge-
schäfts oder eines Treu.everhältni,sses obliegende (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
Pflicht, fremde Vermögensinteres,sen wahrzuneh- oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsver-
men, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens- hältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen
internssen er zu betreuen hat, Nacht-eil zufügt, wird Urkunden, Büchern oder Registern a ls abgegeben
1
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit oder geschehen beurkundet werden, während sie
Geldstrafe bestraft. überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von
e,iner Person in einer ihr nicht zustehenden Eigen-
(2) In beisonde,rs schweren Fällen ist die Strafe schaft oder von einer anderen Person abgegeben
Freiheitsstrafe von e,inem Jahr bis zu zehn Jahren. oder geschehen sind, wird mit FreiheHsstrafe bis
(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
entsprechend. (2) Der Versuch ist strafbar.
3
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 272 § 277
Schwere mittelbare Falschbeurkundung Fälschung von Gesundheitszeugnissen
(1) Wc~r die vorbezeichnete Handlung in der Ab- Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung
sicht begeht, sich oder einem anderen einen Ver- als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinal-
mögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen person oder unberechtigt unter dem Namen solcher
Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von Personen ein Zeugnis über seinen oder eines ande-
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Ver- ren Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges
such ist strafbar. echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Ge-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 273 § 278
Gebrauch falscher Beurkundungen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer von einer falschen Beurkundung der in § 271 Arzte und andere approbierte Medizinalpersonen,
bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Ge- welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund-
brauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Ab- heitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei
sicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider
einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheits-
anderen Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft. strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft.
§ 274 § 279
Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Gebrauch. unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Grenzbezeichnung
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungs-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit gesellschaft über seinen oder eines anderen Ge-
Geldstrafe wird bestraft, wer sundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Ge-
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
ausschließlich gehört, in der Absicht, einem ande- Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
ren Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt
oder unterdrückt oder § 280
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeich-
(weggefallen)
nung einer Grenze oder eines Wasserstandes be-
stimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, un- § 281
kenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Mißbrauch von Ausweispapieren
(2) Der Versuch ist strafbar. (1} Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen
ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr
§ 275 gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsver-
kehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt,
Vorbereitung der Fälschung von
das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Frei-
amtlichen Ausweisen
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
vorbereitet, indem er
(2) Einern Ausweispapier stehen Zeugnisse und
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Ne- andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Aus-
gative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, weis verwendet werden.
die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet
sind, oder § 282
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder
Einziehung
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung
von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
Nachahmung besonders gesichert ist, §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feil- werden. In den Fällen des § 275 werden die dort
hält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Vierundzwanzigster Abschnitt
(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. (weggefallen)
§ 276 § 283
{weggefallen) {weggefallen)
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 67
Fünfundzwanzigster Abschnitt § 289
Strafbarer Eigennutz Pfandkehr
(1) Wer seine eigene bewegliche Sa,che oder eine
§ 284 fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigen-
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels tümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger
oder demjenigen, welchem an der Sache ein Ge-
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein brauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrich- rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Frei-
tungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe heitsstrafe bi,s zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücks- (2) Der Versuch ist strafbar.
spiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaf-
ten, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig ver- (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
anstaltet werden.
§ 290
§ 284 a
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel(§ 284) Offentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona- Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge-
ten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig brauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu
Tagessätzen bestraft. einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 § 291
(weggefallen) (weggefallen)
§ 285 a
§ 292
(weggefallen)
Jagdwilderei
§ 285 b (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet
Einziehung oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich
In den Fällen der §§ 284 und 284 a werden die zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Frei-
Spieleinrichtungen und da,s auf dem Spieltisch oder hei,tsstraf e bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
in der Bank vorgefundene Ge,ld eingezogen, wenn bestraft.
sie dem Täter oder TeUnehmer zur Zeiit der Ent- (2) In besonders schweren Fällen, insbesondere
scheidung gehören. AndernfaLLs können die Gegen- wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter
stände eingezogen werden; § 74 a i,st anzuwenden. Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht
we,idmännischer Wei,se oder von mehreren mit
§ 286 Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam be-
Unerlaubte Veranstaltung einer gangen wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
Lotterie und einer Ausspielung naten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
Lotterien veranstaltet, wird mi,t Freihei,tsstrafe bis begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit
Freiheits.strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
(2) Den Lotterien sind öff enfüch veranstaltete bestraft.
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher
Sachen gleichzuachten. § 293
§ 287 Fischwilderei
(weggefallen) (1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unter-
§ 288 liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Vereiteln der Zwangsvollstreckung
strafe bestraft.
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvoll- (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-
streckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläu- strafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu er-
bigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens kennen. Ein besonders schwerer Fall liegt nament-
veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheits- lich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schon-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- zeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder
straft. schädlichen Stoffen begangen oder wenn der Fisch-
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. bestand eines Gewässers durch den Fang von
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung § 301
des Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht (weggefallen)
erreicht haben.
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig § 302
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten (weggefallen)
bis zu fünf Jahren begtraft.
§ 302 a
§ 294 Kreditwucher
Strafantrag Wer unter Ausbeutung der Notlc1ge, des Leicht-
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 sinns oder der Unerfahrenheit eines anderen mit
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, Bezug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer
wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges
Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd Rechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen
oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver-
durfte. mögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,
welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschrei-
ten, daß nach den Umständen des Falles die Ver-
§ 295
mögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der
Einziehung Leistung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun-
Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat dertachtzig Tagessätzen bestraft.
mit sich geführt oder verwendet hat, können ein-
gezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. § 302 b
Schwerer Kreditwucher
§ 296 Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen
Vermögensvorteile (§ 302 a) verschleiert oder
(weggefallen) wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre,
auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Ver-
§ 296 a sicherungen oder Beteuerungen versprechen läßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Unbefugte Küstenfischerei durch Ausländer Geldstrafe bestraft.
(1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewäs-
sern unbefugt fischen, werden mit Freiheitsstrafe § 302 C
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Nadtwucher
(2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer Dieselben Strafen (§§ 302 a, 302 b) treffen den-
bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, so- jenigen, welcher mit Kenntnis des Sachverhalts eine
wie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und ent-
können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. weder dieselbe weiterveräußert oder die wucher-
lichen Vermögensvorteile geltend macht.
§ 297
§ 302 d
Schiffsgefährdung durch Bannware Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne (1) Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs-
Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Feiheits-
welcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung
gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein- (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheits-
ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu er-
können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kennen.
oder mit Geldstrafe bestraft. § 302 e
Sachwucher
§ 298 Dieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher
(weggefallen) mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der in
§ 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohn-
heitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des
§ 299 Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen
(weggefallen) sich oder einem Dritten Vermögensvorteile ver-
sprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der
Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-
§ 300
ständen des Falles die Vermögensvorteile in auf-
(weggefallen) fälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 69
§ 302 f Siebenundzwanzigster Abschnitt
Mietwucher Gemeingefährliche Straftaten
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die
Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, § 306
daß er sich oder einem Dritten für die Vermietung Schwere Brandstiftung
von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene
Nebenleistungen einen Vermögens\!orteil verspre- Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
chen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen bestraft, wer in Brand setzt
Mißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen be-
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- stimmtes Gebäude,
strafe bestraft. 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder
(2) In besonders schweren Fällen wird der Miet-
wucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Auf-
fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall enthalt von Menschen dient, und zwar zu einer
liegt in der Regel vor, wenn der Täter Zeit, während welcher Menschen in derselben
sich aufzuhalten pflegen.
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not
bringt oder § 307
2. die Tat gewerbsmäßig begeht. Besonders schwere Brandstiftung
Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebens-
langer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht
Sechsundzwanzigster Abschnitt unter zehn Jahren bestraft, wenn
Sachbeschädigung 1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch ver-
ursacht hat. daß dieser zur Zeit der Tat in einer
der in Bra~d gesetzten Räumlichkeiten sich be-
§ 303 fand, .
Sachbeschädigung 2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Be-
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschä- gehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes
digt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (§§ 249, 250), .eines räuberischen Diebstahls(§ 252)
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) aus-
zunutzen, oder
(2) Der Versuch ist strafbar. 3. der Täter, um das Löschen des Feuers zu verhin-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. dern oder zu erschweren, Löschgerätschaften
entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
§ 304 § 308
Gemeinschädliche Sachbeschädigung Brandstiftung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft Jahren wird bestraft, wer Gebäude, Schiffe, Hütten,
oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, Bergwerke, Magazine, Warenvorräte, welche auf
oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegen- dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vor-
stände der Kunst, der Wissenschaft oder des Ge- räte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder
werbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbe- von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem
wahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt,
Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigen-
zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder tum sind oder zwar Eigentum des Täters sind, je-
Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit doch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- sind, das Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 bezeich-
strafe bestraft. neten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend
(2) Der Versuch ist strafbar. bezeichnete:µ fremden Gegenstände mitzuteilen.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 305
Zerstörung von Bauwerken § 309
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,_ Fahrlässige Brandstiftung
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine
Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche frem- Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 be-
des Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, zeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Frei-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Geldstrafe bestraft. und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen
verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
(2) Der Versuch ist strafbar. ren oder mit Geldstrafe bestraft.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 310 § 311
Tätige Reue Herbeiführen einer SprengstoHexplosion
Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt {1) Wer anders als durch Freisetzen von Kern-
und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand- energie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explo-
setzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
bestraft. gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
§ 310 a Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder
Herbeiführen einer Brandgefahr schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
(1) Wer
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen, insbe- vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den
sondere solche, in denen explosive Stoffe, brenn- Tod eines Menschen verursacht.
bare Flüssigkeiten oder brennbare Gase herge-
stellt oder gewonnen werden oder sich befinden, (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
oder andere land- oder ernährungswirtschaftliche handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
Erzeugnisse befinden, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder Geldstrafe bestraft.
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh § 311 a
lagert, durch Rauchen, durch Verwenden von
Mißbrauch ionisierender Strahlen
offenem Feuer oder Licht oder deren ungenü-
gende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen bren- (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
nender oder glimmender Gegenstände oder in anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer
sonstiger Weise ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen
Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Frei-
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
straft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahr- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare
Jahr oder Geldstrafe. Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszu-
setzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren.
§ 310 b
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Herbeiführen einer Explosion bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter
durch Kernenergie fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und da- Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
durch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig
Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird den Tod eines Menschen verursacht.
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer
fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine
trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aus-
Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine
setzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu be-
Gefahr für Leib oder Leben- eines anderen oder für
einträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe
fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht,
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Versuch ist strafbar.
Jahren bestraft.
§ 311 b
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
bei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe Vorbereitung eines Explosions- oder
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Strahlungsverbrechens
Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf (1) Wer zur Vorbereitung
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig § 310 b Abs. 1 oder des§ 311 a Abs. 2 oder
den Tod eines Menschen verursacht.
2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig Sprengstoff begangen werden soll,
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat· erfor-
strafe bestraft. derlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 71
oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem § 314
anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 Fahrlässiges Herbeiführen einer Dberschwemmung
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
ren, in den Fällen. der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe Wer eine Uberschwemmung mit gemeiner Gefa.hr
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. für Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit her-
beiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J a.hr
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 oder mit Geldstrafe und, wenn durch die Uber-
Nr.- 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mona- schwemmung der Tod eines Menschen verursacht
ten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Mona- oder mit Geldstrafe bestraft.
ten bis zu drei Jahren.
§ 311 C § 315
Tätige Reue Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-
(1) Das Gericht kann die in § 310 b Abs. 1 und und Luftverkehr
§ 311 a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermes- (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
sen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig Schwebebahn-, Schiffs-· oder Luftverkehrs dadurch
die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst beeinträchtigt, daß er
die Gefahr abwendet. 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, be-
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor- schädigt oder beseitigt,
schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen 2. Hindernisse bereitet,
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
Vorschriften absehen, wenn der Täter
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
1. in den Fällen des § 311 a Abs. 1 freiwillig die vornimmt,
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
die Gefahr abwendet oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
2. in den Fällen des § 310 b Abs. 2, des § 311 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
bis 4 und des § 311 a Abs. 4 freiwillig die Gefahr fünf Jahren bestraft.
abwendet, bevor ein erheblicher Schaden ent-
steht. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht (3) Handelt der Täter in der Absicht,
bestraft, wer 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder
1. in den Fällen des § 310 b Abs. 4 und des § 311 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-
Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein deckenf
erheblicher Schaden entsteht, oder so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
2. in den Fällen des § 311 b freiwillig die weitere Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
abwendet. (4) Wer in den FäUen des Absatzes 1 die Gefahr
(4) Wird .ohne Zutun des Täters die Gefahr abge- fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
wendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
§ 312
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Herbeiführen einer lebensgefährdenden Geldstrafe bestraft.
Uberschwemmung (6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Dberschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheits- Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vor-
strafe nicht unter drei Jahren und, wenn durch die schriften absehen, wenn der Täter freiwillig die
Dberschwemmung der Tod eines Menschen verur- Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
sacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe entsteht. Unter derselben Voraussetzung wird der
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. Wird ohne Zutun
bestraft. des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein
§ 313 freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel
zu erreichen.
Herbeiführen einer sachengefährderiden
Uberschwemmung
§ 315 a
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum
eine Dberschwemmung herbeiführt, wird mit Frei- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Geldstrafe wird bestraft, wer
Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er
Jahren zu erkennen. infolge des Genusses alkoholischer Getränke
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
oder anderer berauschender Mittel oder infolge b) falsch überholt oder sonst bei Uberholvor-
geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der gängen falsch fährt,
Lc1g(' ist, das Fuhrzeug sicher zu führen, oder c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
2. cils Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßen-
lür die Sicherheit Verantwortlicher durch grob kreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahn-
pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschrif- übergängen zu schnell fährt,
ten zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebe-
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt Seite der Fahrbahn einhält,
und clc1durch Leib oder Leben eines anderen oder f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wen-
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. det, rückwärts fährt oder dies versucht oder
(2) ln den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1-ist der Ver- g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
such s t.rafbar. nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
erforderlich ist,
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
ursacht, fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
wird mit Freiheitsstrnfe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gelclstraf e bestraft.
(2) In den -Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
§ 315 b Versuch strafbar.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
( 1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
durch beeinträchtigt, daß er
.
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
ursacht,
beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
2. Hindernisse bereitet oder mit Geldstrafe bestraft.
J. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff § 315 d
vornimmt,
Schienenbahnen im Straßenverkehr
und dadurch• Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teil-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit nehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des
Geldstrafe bestraft. Straßenverkehrs (§§ 315 b, 315 c) anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 316
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen
des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe_ Trunkenheit im Verkehr
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahr-
schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zeug führt, obwohl er infolge d~s Genusses alko-
bis zu fünf Jahren. holischer Getränke oder anderer berauschender
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 315 a oder§ 315 c mit Strafe bedroht ist.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer· die ,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Tat fahrlässig begeht.
Geldstrnfe bestraft.
§ 316 a
(ü) 9 315 Abs. 6 gilt entsprechend.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 315 C (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249, 250),
Gefährdung des Straßenverkehrs eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer
räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf
(1) Wer im Straßenverkehr Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnut-
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke zung der besonderen Verhältnisse des Str'aßenver-
oder anderer berauschender Mittel oder kehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft. In besonders· schweren
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
Fällen ist .die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh- minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter
ren, oder einem Jahr.
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos (2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-
a) die Vorfahrt nicht beachtet, messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 73
fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter Abs. 2), wenn der Täter freiwiUig sein Vorhaben
freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheb-
abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des lidrnr Schaden entsteht. Unte-rbleibt der Erfolg ohne
Täters, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Zutun des Täters, so genügt sein freiwilliges und
Erfolg abzuwenden. ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
§ 31b b § 317
Störung öffentlicher Betriebe Störung von Fernmeldeanlagen
(1) Wer den Betrieb (1) Wer den Betrieb einer öffentLichen Zwecken
l. einer Eisenbahn, <lcr Post oder dem öffentlichen di,enenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder
Licht, Wärme~ oder Kraft dienenden Anlage oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb be-
eines für die Versorgung der Bevölkerung lebens- stimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Frei-
wichtigen Unternehmens oder heitsstrafe biis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage (2) Der Versuch ist strafbar.
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Be- (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Frei-
trieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den bestraft.
Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- § 318
strafe bestraft. (weggefallen)
(2) Der Versuch isl strafbar.
§ 319
§ 316 C (weggefallen)
Angriff auf den Luftverkehr
§ 320
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren,
in minder schweren Fällen mil Freiheitsstrafe nicht (weggefa:llen)
unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Enlschlußfreiheit einer § 321
Person angreift oder sonstige Machenschaften Beschädigung wichtiger Anlagen
vornimmt, um dadurch die Herrschaft über ein im
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Dei-
zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug be-
che, Dämme oder andere Wa,sserbauten oder Brük-
findliches LuIUc1hr:,,:eug zu erlangen oder auf des-
ken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem
sen Führung einzuwirken, oder
Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Was-
2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord serhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und
befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschä- Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt
digen, Schußwaffen gebrnucht oder es unter- und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das
nimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizu- Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,
führen. wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
Einern im Flug befind! ichen Luftfahrzeug steht ein fünf Jahren bestraft.
Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besat-
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine
zung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder
schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht wor-
dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von
den, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
Mitgliedern der Bes,atzung oder von Fluggästen
fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen
noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen
verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter
planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen i<st.
fünf Jahren ein.
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines
Menschen verursacht worden, so ist auf lebens- § 322
lange Freihei,tsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht (weggefallen)
unter zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer zur Vorbereitung einer Strafta,t nach § 323
Absa,tz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur (weggefallen)
Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes
bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich
§ 324
oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Gemeingefährliche Vergiftung
Monaiten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum
(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 Gebrauch anderer dienen, oder Gegenstände,
und 3 die Stra.fe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 welche zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe bei- (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines
mischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder
menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, Ausführung eines Vorhabens, technische Einrich-
desgleichen wer solche vergifteten oder mit gefähr- tungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute
lichen Stoffen vermischten Sachen mit Verschwei- Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die all-
gung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst gemein anerkannten Regeln der Technik verstößt
in Verkehr bringt, wird mi,t Freiheitsstrafe von und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefähr-
einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch det.
die Handlung der Tod eines Menschen verursacht
(3) Wer di,e Gefahr fahrlässig verursacht, wird
worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
strafe bestrnft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahr-
§ 325 lässi,g handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Führungsaufsicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310 b
Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bi,s 4, der §§ 311 a, (5) Das Gericht kann von Strafe na,ch den Absät-
311 b und 316 c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Füh- zen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die
rungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der
Täter nicht nach Absatz 4 bestraft.
§ 325 a
Einziehung
§ 330 a
Ist eine Strafta,t nach den §§ 310 b bis 311 b, 316 c
Vollrausch
oder 324 begangen worden, so können
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
a,lkohol,ische Getränke oder andere berauschende
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheits-
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den straft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige
§§ 311 b, 316 c oder 324 bezieht, Tat begeht und ihretwe.gen nicht bestraft werden
eingezogen werden. kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig
war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
§ 326 (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a,ls die
Strafe, die für die im Rausch begangene Tat ange-
fahrlässige Gemeingefährdung droht ist.
Ist eine der in den §§ 321 und 324 bezeichneten (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächti-
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, gung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die
so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verur- Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder
sa,cht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Jahr od€r auf Geldstrafe und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. § 330 b
Gefährdung einer Entziehungskur
§ 327 Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund
(weggefallen) behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilli-
gung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt
untergebracht ist; ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters
§ 328 oder seines Beauftragten alkoholische Getränke
(weggefallen) oder andere berauschende Mittel verschafft oder
überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verlei-
tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
§ 329
mit Geldstrafe bestraft.
(weggefallen)
§ 330 C
§ 330
Unterlassene Hilfeleistung
Baugefährdung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausfüh- oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforder-
rung e,ines Baues oder des Abbruchs eines Bauwer- lich und ihm den Umständen nach zuzumuten, ins-
kes gegen die allgemein anerkannten Regeln der besondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Geldstrafe bestraft.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 15
Achtundzwanzigster Abschnitt Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür,
daß er eine in seinem Ermessen stehende Dienst-
Straftaten im Amte
handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet,
§ 331 verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe
bi,s zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vorteilsannahme
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Gegenleistung dafür, daß er eine richterliche Hand-
Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil lung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, ver-
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen spricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis
läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vor- zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
genommen hat oder künftig vornehme, wird mit
Freiheits.strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
strafe bestraft. die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befug-
nisse entweder die Annahme des Vorteils durch den
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf un-
Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich ver-
sprechen läßt oder annimmt, daß er eine richter- verzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
liche Handlung vorgenommen hat oder künftig vor-
nehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren § 334
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist straf-
Bestechung
bar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent-
der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil lichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem
sich versprechen läßt oder annimmt und die zustän- Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegen-
dige Behörde im Rahmen ihrer Befugnis,se entweder leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten
Annahme genehmigt. verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in
§ 332 minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
Bestechlichkeit zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen
Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht
als Gegenleistung dafür fordert, si,ch versprechen oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vor- 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen
genommen hat oder künftig vornehme und dadurch Pflichten verletzt hat oder
seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen 2. künftig vornehme und , dadurch seine richter-
würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten lichen Pflichten verletzen würde,
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
Freiheitssüafe bis zu drei Jahren oder mit Geld„
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen
strafe be•straft. Der Versuch ist strafba,r.
der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-
(2) Ein Ri,chter oder Schiedsrichter, der einen ten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist straf-
Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich ver- bar.
sprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme
für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder
und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt
gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann
hat oder verletzen würde, wird mi,t Freiheitsstra.fe
anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
versucht, daß dieser
schweren Fällen mi,t Freiheitsstrafe von sechs Mo-
na,ten bis zu fünf Jahren bestraft. 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht,
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
sich bei der Ausübung des Ermessens durch den
für eine künftige Hand! ung fordert, si:ch verspre-
Vorteil beeinflussen läßt.
chen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2
schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen
gegenüber bereit gezeigt hat, § 335
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen Unterlassen der Diensthandlung
oder, Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer
2. soweit di,e Handlung in seinem Ermessen steht, richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334
sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vor- steht das Unterlassen der Handlung gleich.
teil beeinflussen zu lassen.
§ 333 § 335 a
Vorteilsgewährung Schiedsrichtervergütung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent- Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann
lichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter
ch~m Rücken der anderen crnbietct, verspricht oder § 344
gewiihrl.
Verfolgung Unschuldiger
§ 336 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
Rechtsbeugung einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfah-
ren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absicht-
Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder
lich oder wissentlich einen Unschuldigen oder je-
Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder
manden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrecht-
zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts
lich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt
schuldig macht, wird mit Freihei1sstrafe von einem
oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Jahr bis zu fünf Jahren bestrnft.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
§ 337 drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
(weggefa11en) gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mit-
wirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer
behördlichen Verwahrung berufen ist.
§ 338
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
(weggefallen) einem Verfahren zur Anordnung einer nicht frei-
heitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
§ 339 berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden,
der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt
(weggefallen)
werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe
§ 340 von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
Körperverletzung im Amt gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mit-
wirkung an
( 1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung
1. einem Bußgeldverfahren oder
seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehren-
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu gerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. § 345
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Vollstreckung gegen Unschuldige
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei
minder schweren Fällen Frc~iheitsstrafe von drei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer frei-
Monaten bis zu fünf Jahren. heitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung be-
§ 341 rufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwah-
rung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht
(weggefallen) vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schwe-
§ 342 ren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
(weggefallen) bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
§ 343 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Aussageerpressung (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes l,
als Amtsräger, der zur Mitwirkung bei der Voll-
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an streckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur An- Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme
ordnung einer behördlichen Verwahrung, vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht voll-
2. einem Bußgeldverfahren oder streckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrenge- drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso
richtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mit-
wirkung bei der Vollstreckung
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt,
gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt an- 1. eines Jugendarrestes,
droht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, 2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ord-
in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklä- nungswidrig kei tenrecht,
ren oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheits- 3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. oder
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 77
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrenge- § 353 a
richtlichen oder berufsgcrichtlichen Maßnahme Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, ob-
wohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
darf. Der Versuch ist strafbar. Deutschland gegenüber einer fremden Regierung,
einer Staatengemeinschaft oder einer zwischen-
staatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung
§ 346 zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundes-
(weggefallen) regierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsäch-
licher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
§ 347
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(we~rnefaJlen) (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-
desregierung verfolgt.
§ 348
§ 353 b
Falschbeurkundung im Amt
Verletzung des Dienstgeheimnisses
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkun- 1. Amtsträger,
det oder in öffentliche Register oder Bücher falsch 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
einträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren teten oder
oder mit Geldstrafe bestraft. 3. Person, die ·Aufgaben oder Befugnisse nach dem
(2) Der Versuch ist strafbar. Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
§ 349
unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
(weggefallen) fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der
Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche
§ 350 Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(weggefallen)
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 351 (3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder für ein solches
(weggefallen)
Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit
Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungs-
§ 352 organs verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde
Gebührenüberhebung oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für
eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechts- Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundes-
beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütun- behörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit
gen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Ver-
gütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zah-
lende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem § 353 C
Betrage schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. oder Nachrichten
(2) Der Versuch ist strafbar. (1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b,
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeich-
§ 353 nungen oder Modelle, die von einem Gesetzgebungs-
organ des Bundes oder eines Landes oder einem
Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
seiner Ausschüsse oder von einer anderen amtlichen
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder Stelle oder auf deren Veranlassung als geheimhal-
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu er- tungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder deren we-
heben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er sentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen
weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder mitteilt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch
nur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Mona- strafe bestraft.
ten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, zu
Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Aus- deren Geheimhaltung er auf Grund des Beschlusses
gaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ist oder von einer anderen amtlichen Stelle unter Personen, die
Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverlet- 1. von der Post oder mit deren Ermächtigung mit
zung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder
wichtige öffentliche Interessen gefährdet. 2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen
(3) Der Versuch ist strafbar. Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichti-
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des gen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind.
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines Absatz l gilt entsprechend auch für Personen, die
seiner Ausschüsse, so wird die Tat nur mit Ermäch- mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder
tigung des PräsidPnten des (]esetzgebungsorgans einer nicht der Post gehörenden, dem öffentlichen
verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit Ermäch- Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Ar-
tigung der Bundcsre~Jierun~J verfolgt. beiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung
über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des
§ 353 d
Postbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines
Verbotene Mitteilungen über befugten Eingriffs in das Post- und Fernmeldege-
Gerichtsverhandlungen heimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheits-
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
Geldstrafe wird bestraft, wer straft.
l. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne
Gerichtsverhandlung, bei der die Offentlichkeit der Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und
ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines Fernmeldeverkehr bestimmter Personen sowie der
die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und
öffentlich eine Mitteilung macht, von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die
über dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmelde-
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
anlagen abgewickelt werden.
Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen
unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffent-
liche Gerichtsverhandlung oder durch ein die § 355
Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu sei- Verletzung des Steuergeheimnisses
ner Kenntnis gelangt sind, oder
(1) Wer unbefugt
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schrift-
stücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldver- l. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amts-
fahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz träger
oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffent- a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem
lich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhand- gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
lung erörtert worden sind oder das Verfahren b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuer-
abgeschlossen ist. straftat oder, in einem Bußgeldverfahren we-
gen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer
§ 354
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor-
Verletzung des geschriebene Vorlage e.ines Steuerbescheides
Post- und Fernmeldegeheimnisses oder einer Bescheinigung über die bei der
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung Besteuerung getroffenen Feststellungen
über Tatsachen macht, die dem Post- und Fern- bekanntgeworden sind, oder
meldegeheimnis unterliegen und die ihm als Be- 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
diensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
. strafe bestraft.
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Post unbefugt
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes
1. eine Sendung, die der Post zur Ubermittlung
stehen gleich
auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut
worden und verschlossen ist, öffnet oder sich 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
von ihrem Inhalt ohne Offnung des Verschlusses pflichteten,
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis 2. amtlich zugezogene Sachverständige und
verschafft, 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
2. eine der Post zur Ubermittlung auf dem Post- Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unter- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvor-
drückt oder gesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter
oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben
fördert. dem Verletzten antragsberechtigt.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 79
§ 356 widrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt,
Parteiverrat hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe
verwirkt.
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anver- (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amts-
trauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache träger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder
beid<:)n Parteien durch Rat oder Beistand pflicht- Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen
widrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mo- Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem
naten bis zu fünf Jahren bestraft. letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat
die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Ge-
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der schäfte betrifft.
Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren § 358
ein.
Nebenfolgen
§ 357
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336,
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353 b, 354,
zu einer rechtswidrigen Tat im Amte verleitet oder 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffent-
zu verleiten unternimmt oder eine solche rechts- liche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Vom 2. Januar 1975
Auf (;rund des Artikels 323 Abs. 1 des Einfüh- c) § 18 des Gesetzes über die Entschädigung für
run~Jsgesetzes zum Strnfgesctzbuch vom 2. März Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
1974 (Bundesgesel.zbl. l S. 469), zuletzt geändert (Bundesgesetzbl. I S. 157),
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfah- d) Artikel 6 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Reform
rensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetz- des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundes-
blatt I S. 3393), wird nachstehend der Wortlaut des gesetzbl. I S. 1725),
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 481) in der ab 1. Januar e) Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Straf-
1975 geltenden Fassung bekanntgemacht, wie si.e gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
sich aus s. 469),
f) Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des
a) § 24 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974
1970 (BundesgesetzbJ. I S. 821), (Bundesgesetzbl. I S. 3393) und
b) Artikel 2 § 9 des Gesetzes zur Änderung des g) Artikel 7 des Gesetzes zur Entlastung der Land-
Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes gerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen
und zur Umwandlung des Offenbarungseides in Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundes·
eine eidessla ttliche Versicherung vorn 27. Juni gesetzbl. I S. 3651)
1970 (Bundes~iesctzbl. I S. 911), ergibt.
Bonn, den 2. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 1 Tc1r; der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 81
Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil Einziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Al1gemeine Vorschriften Wirkung der Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Selbständige Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Ersler Abschnitt Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Ge1tungsbereich Sondervorschrift für Organe und Vertreter . . . . . . . . . 29
Begriffsbestimmunq . . . . . . . . . .................... .
Sachliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Sechster Abschnitt
Keine Ahndung ohne Geselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 3
Geldbuße gegen juristische Personen
Zeitliche Geltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und Personenvereinigungen 30
Räumliche Geltung ............................... . 5
Zeit der Handlung ............................... . 6
Ort. der I-Jancllun9 7
Siebenter Abschnitt
Verjährung
Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
zweiter Abschnitt
Ruhen der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Grundlagen der Ahndung
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . 33
Begehen durch Unterlcissen 8 Vollstreckungsverjährung ........................ . 34
Handeln für einen anderen 9
Vorn:llz und Fahrlässigkeil 10
Irrtum ...................................... , . . . . . 11
Verant worllichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 zweiter Teil
Versuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Bußgeldverfahren
Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Notwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Erster Abschnitt
Rechtfertigender Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
Verfolgung und Ahndung
Driller Abschnitt
durch die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Geldbuße Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde .. . 36
Höhe der Geldbuße 17 Ortliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde .... . 37
Zahlungserleichterungc.rn . .. .. .. . . .. .. . . .. . . .. . . .. . 18 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . 38
Mehrfache Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Verfolgung durch die Staatsc1nwaltschaft . . . . . . . . . . . . 40
Vierler Abschnitt
Abgabe an die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Zusammentn~ffen mehrerer Gesetzesverletzungen Ubernahme durch die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . 42
Tateinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Abgabe c1n die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . 43
Tatmehrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Bindung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Zusammentreffen von Strnftat Zuständigkeit des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
und Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Zweiter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Einziehung Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 46
Vornussetzungen der Einziehun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ............ . 47
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehun9 . . . . . . . . 23 Zeugen ..................................... • • • • • • 48
Grundsc1Lz der v,~rhültnismäßiukeil . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde ............ . 49
J.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ §
Belrnnnfrni:lchung von Maßnc1hmen Sechster Abschnitt
der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Bußgeld- und Strafverfahren
Verfahren bei Zustellungen der Verwallungsbehörde 51
Dbergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren 81
Wiedereinsetzun~J in clc!n vorigen Stand . . . . . . . . . . . . 52
Bußgelderkenntnis im Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 82
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 83
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
Siebenter Abschnitt
1. All~Jemeine Vorschriften
Rechtskraft und Wiederaufnahme
Aufgüben der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 des Verfahrens
Festnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Wirkung der Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Anhörung des Betroffenen · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 55 Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
n. ver w a r 11 u 11 ~J s verfahren Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren 86
Verwarnung durch die Verwc1!1.ungsbehörde . . . . . . . . 56
Verwarnung durch Beamte des Außen- Achter Abschnitt
und Polizeidienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung . . . . . . . . 58
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
Einziehungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen
Entschädigung von Zeugen und Sdchverständigen . . 59 und Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Bestellung eines Verteidigers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Abschluß der Ermilllungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Neunter Abschnitt
Rechtsbehelf ge9en Maßnahmen
der Verwal!.ungsbehürcle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen . . . . . . . 89
IV. Verfahren det Staatsanwaltschaft
Vollstreckung des Bußgeldbescheides . . . . . . . . . . . . . . 90
Beteiligung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . 63 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung 91
Erstreckung der öffenllichen Klage Vollstreckungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
auf die Ordnun9swiclri9keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Zahlungserleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Verrechnung von Teilbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Vierter Abschnitt Beitreibung der Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Bußgeldbescheid Anordnung von Erzwingungshaft ................. . 96
Allgemeines 65 Vollstreckung der Erzwingungshaft ............... . 97
Inhalt des Bußgeldbescheides . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Vollstreckung gegen Jugendliche
und Heranwachsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geld-
Fünfter Abschnitt zahlung verpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Einspruch und gerichtliches Verfahren Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung ... 100
Vollstreckung in den Nachlaß ...................... 101
I. Einspruch
Nachträgliches Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Form und Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung ............ 104
Abgabe an die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Unzulässiger Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Zehnter Abschnitt
II. llauptverfahren Kosten
Ifouptverhandlung ............................... . 71
Entscheidung durch Beschluß I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
72
Anwesenheit des Betroffenen Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
in der Hauptverhandlung ...................... . 73 Kostenfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Verfahren bei Abwesenheit ...................... . 74 Gebühren und Auslagen ........................... 107
Teilnahme der Slüalsanwallsc:lrnit Rechtsbehelf und Vollstreckung .................... 108
an der Hauptverhandlung ...................... . 75
Beteiligung der Verwallungsb(~hörcle .............. . 76 II. Gericht 1ich es Verfahren
Umfan9 der Bewcisdl1fnahmc .................... . 77
Kosten bei Rücknahme
Weitere Verfährensverein[adrnngen ............... . 78
und Verwerfung des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
III. Rechtsmittel
Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Elfter Abschnitt
Zulassung der Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen 110
Nr. 1 Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 83
§ §
Dritter Teil Dritter Abschnitt
Einzelne Ordnunuswidrigkeiten Mißbrauch staatlicher oder staatlich
geschützter Zeichen
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen .......... 124
Erster Abschnitt
Benutzen des Roten Kreuzes
Versl<>ße gegen staatliche Anordnungen oder des Schweizer Wappens .................... 125
Falsche Nc1rnensm1gabe ............................ 111 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen . . l 26
Verletzung der 1Iausord1rnng Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld-
eines Gesetzgebungsorgans ...................... 112 oder Urkundenfälschung benutzt werden können .. 127
Unerlaubte Ansammlnnu .......................... 113 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen
Betreten militärischer Anla~wn .................... 114 Drucksachen oder Abbildungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Verkehr mit Gefdn9enen .......................... 115 Einziehung 129
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
und Unternehmen 130
Zweiter AbschniH
Verstöne gegen die öffentliche Ordnung
Fünfter Abschnitt
OHenUiche Aufforderm19 zu Ordnun9swidri9keiten .. 116
Gemeinsame Vorschriften 131
Unzulässiger Lärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Belästi9ung der Allgemeinheit ..................... 118 Vierter Teil
Grob anstößi9e und beläsl.i9endc Handlungen . . . . . . 119
Verbotene Ausübung der Prostitution;
Schlußvorschriften
Werbun9 für Prostitution ....................... 120 Einschränkung von Grundrechten .................. 132
Halten gefährlicher Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Sonderregelung für Berlin ......................... 133
Vollrausch . . . . . . . . . . . . ........................... 122 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
rnnziehung; Unbrm1chbarmachun9 .................. 123 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Erster Teil § 4
Allgemeine Vorschriften Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz,
Erster A bschni tl das zur Zeit der Handlung gilt.
Geltunqsbereich (2) Wird die Bußgelddrohung während der Be-
gehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz
§ 1 anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
Begriffsbestimmung (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der
(l) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechts- Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so
widrige und vorwerfbare Handlung, die den Tat- ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
bestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahn- (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
dung mit einer Geldbuße zulüßt. gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden„
rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht,
Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 2
Sachliche Geltung § 5
Di<:~ses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Räumliche Geltung
Bundesrecht und nach Landesrecht.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, kön-
§ 3 nen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.,
die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Keine Ahndung ohne Gesetz oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das be-
geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahn- rechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staats-
dung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung zugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutsch-
begangen wurde. land zu führen.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 6 male die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch
auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese
Zeit der Handlung
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu wel- des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des
cher der Liter tätig geworden ist oder im Falle des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt
Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der jemand auf Grund eines entsprechenden Auf-
Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. trages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß
§ 7 anzuwenden.
Ort der Handlung (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwen-
den, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertre-
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen,
an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle tungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begrün-
den sollte, unwirksam ist.
des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder
an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg ein-
getreten ist oder nach der Vorstellung des Täters § 10
eintreten sollte.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches
dem Ort begangen, ün dem der Tatbestand des Ge-
Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz
setzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt,
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße be-
verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung
droht.
des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
§ 11
Irrtum
Zweiter Abschnitt
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Um-
Crundlagen der Ahndung
stand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand
gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit
§ 8
der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt
Begehen durch Unterlassen unberührt.
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung
zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, die Einsicht, etwas Unerlauttes zu tun, namentlich
handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungs- weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer
widrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht
daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unter- vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden
lassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tat- konnte.
bestandes durch ein Tun entspricht.
§ 12
§ 9 Verantwortlichkeit
Handeln für einen anderen (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung
(1) Handelt jemand einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Ein Jugendlicher handelt nur unter den Vorausset-
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi- zungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
schen Person oder als Mitglied eines solchen vorwerfbar.
Organs,
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer der Handlung wegen einer krankhaften seelischen
Personenhandelsgesellschaft oder Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-
3. a,ls gesetzlicher Vertreter eines anderen, störung oder wegen Schwachsinns oder einer
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (beson- ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder
dere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der nach dieser Einsicht zu handeln.
Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzu-
wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,
aber bei dem Vertretenen vorliegen. § 13
(2) Ist jemand von dem Inhaber (~irres Betriebes Versuch
oder einem sonst dazu Befugten (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirk-
leiten, oder lichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor- (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn
tung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Betriebes treffen,
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist Täter freiwillig die weitere Ausführung der Hand-
ein Gesetz, ni.lch dem besondere persönliche Merk- lung aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 85
Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktreten- Dritter Abschnitt
den nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges
und ernsthaft.es Bemühen, diP Vollendung zu ver- Geldbuße
hindern.
§ 17
(4) Sind an der Hand] ung mehrere beteiligt, so
wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der Höhe der Geldbuße
freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Deut-
sein freiwWiges und ernsthafles Bemühen, die Voll- sche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes
endung der Handlung zu verhincl(!rn, wenn sie ohne bestimmt, höchstens tausend Deutsche Mark.
sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von
seiner früheren Beteiligung begangen wird. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahr-
lässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß
§ 14 zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im
Beteiligung Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungs-
widrigkt~it, so J1c1ndel ! jeder von ihnen ordnungs- (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße
widrig. Dies gilt auch dunn, wenn besondere per- sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
sönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Mög- Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaft-
lichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Be- lichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;
teiligten vorliegen. bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben
sie jedoch unberücksichtigt.
(2) Die Beteiligung kann nur dcmn geahndet wer-
den, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-
Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig teil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche
Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschrit-
versucht wird. ten werden.
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerf-
§ 18
bar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung
bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Zahlungserleichterungen
Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen
Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort
nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teil-
sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonde- beträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden,
ren persönlichen Merkmalen des Täters eine Straf- daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten
tat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene
sie vorliegen. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 15
Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Not- Vierter Abschnitt
wehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Zusammentreffen
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
mehrerer Gesetzesverletzungen
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 19
(3) Uberschreitet der Täter die Grenzen der Not-
wehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so Tateinheit
wird die Handlung nicht geahndet. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze,
nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet
§ 16 werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so
Rechtfertigender Notstand wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab- (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die
wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höch-
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung ste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Ge-
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen setz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt wer-
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei den.
Abwägung der widerstreitenden Interessen, nament-
lich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades § 20
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Tatmehrheit
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein an- Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede
gemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. gesondert festgesetzt.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 21 der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht
Zusammentreffen werden kann. In Betracht kommt namentlich die An-
von Straftat und Ordnungswidrigkeit weisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
(1) Ist eine 1-Iandlung gleichzeitig Straftat und
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen
Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz
oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-
angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz ange-
stände sonst zu ändern oder
drohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung verfügen.
jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden,
wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt
der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die
Einziehung nachträglich angeordnet.
Fünfter Abschnitt (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der
Gegenstände beschränkt werden.
Einziehung
§ 25
§ 22
Einziehung des Wertersatzes
Voraussetzungen der Einziehung
(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur
(1) Als Nebenfolge einer Onlnungswidrigkeit dür-
Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen
fen Ge~Jensti:indc nur eingezogen werden, soweit
Einziehung hätte angeordnet werden können, vor
das Gesetz es c1usdri_icklich zuhißl.
der Anordnung der Einziehung verwertet, nament-
(2) Die Einziehunq ist nur zulüssig, wenn lich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Ein-
l. die Gegensl~indc :;.ur Zeit der Ent.sclwidunq dem ziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann
Täter rJehörc~n oder zuslclwn oder die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter
2. die Gegcn_sUincle nc1ch ihrer Art und den Um- bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert
ständen die ;\ll~Jeni<:inheil. gdährden oder die des Gegenstandes entspricht.
Gefahr be!',tehl., dan sie cl('r Begehung von Hand- (2) Eine solche Anordnung kann auch neben der
lungen diern~n werden, die mit Strafe oder mit Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle
Geldbuße bedroht. sind. getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der An-
(3) Unter den Voruussctzun9en des Absatzes 2 ordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten
Nr. 2 ist die Einziehunu der c;egenstände auch zu- belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung
lässig, wenn der Ti:it.cr nicht vorwerfbar gehandelt nicht angeordnet werden kann oder im Falle der
hat. Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26
Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Ein-
§ 23 ziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des
Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Gegenstandes.
Verweist das Cesetz auf diPse Vorschrift, so dür-
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
fen die Gegenst~incle c1bwcichend von § 22 Abs. 2
kann geschätzt werden.
Nr. 1 auch dann ein~Jezogcn werden, wenn der-
jenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Ge-
oder zustehen, genstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil
1. wenigstens leicht.fertig dazu beigetragen hat, daß nach der Anordnung eine der in Absatz 1 oder Ab-
die Sache od()f das Recht Mittel oder Gegenstand satz 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten
der HandluwJ oder ihrer Vorbereitung gewesen oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung
ist, oder des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.
2. die Gegensli:inde in Kenntnis der Umstände, (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichte-
welche di(~ Einziehung zugelassen hätten, in ver- rungen gilt § 18.
werflicher Weise erworben hat.
§ 26
Wirkung der Einziehung
§ 24
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
Grundsatz der Verhällnismäßigkeit
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
(1) Die Einziehunr; <forl in den Fällen des § 22 mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat
Abs. 2 Nr. l und des § 23 nicht angeordnet werden, oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die
wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
und zum Vorwurf, der den von der Einziehung be- über, deren Organ oder Stelle die Einziehung an-
troffenen Täü)r oder in den Füllen d<'S § 23 den Drit- geordnet hat.
ten trifft, außer Verh~i llni s stc~ht.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben be-
(2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeord- stehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch an-
net, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine geordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird,
weniger einschneidende Maßnahme rJetroffen, wenn daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vor-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 87
hegen. Das Erlöschen des Rechles eines Dritten kann § 29
auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Entschäd igunu mich § 28 ;\ bs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht
zu gewähren ist. (1) Hat jemand
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-
Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des stischen Person oder als Mitglied eines solchen
§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot
Organs,
umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerun- 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
gen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
nicht rechtskräftig ist. Personenhandelsgesellschaft
§ 27 eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25
Selbständige Anordnung
und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tat- Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Ent-
sächlichen Gründen keine bestimmte Person ver- schädigung begründen würde, so wird seine Hand-
folgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte lung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Ver-
Person nicht festgesetzt werden, so kann die Ein- tretenen zugerechnet.
ziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
selbständig angeordnet werden, wenn die Voraus-
setzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen
ist, im übrigen vorliegen.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Sechster Abschnitt
ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus recht- Geldbuße gegen juristische Personen
lichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt und Personenvereinigungen
werden kann und das Gesetz nichts anderes be-
stimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet
werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen. § 30
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach§ 47 (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ
die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der einer juristischen Person oder als Mitglied eines
Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähi-
Verfahren einstellt. gen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vor-
standes oder als vertretungsberechtigter Gesell-
§ 28 schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
Entschädigung Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch
die
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent- 1. Pflichten, welche die juristische Person oder die
scheidung über die Einziehung einem Dritten zu Personenvereinigung treffen, verletzt worden
oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Drit- sind, oder
ten belastet, das durch die Entscheidung erloschen 2. die juristische Person oder die Personenvereini-
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter gung bereichert worden ist oder werden sollte,
Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen so kann gegen diese als Nebenfolge der Straftat
in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft oder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt
den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des werden.
öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der
(2) Die Geldbuße beträgt
Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn hunderttausend Deutsche Mark,
l. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetra- 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf-
gen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel zigtausend Deutsche Mark.
oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbe-
reitung gewesen ist, Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich
das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ord-
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
nungswidriigkeit angedrohten Höchstmaß der Geld-
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche
die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise buße.
erworben hat oder (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung (4) Kann wegen der Straftat oder Ordnungswidrig-
begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschrif- keit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte
ten außerhalb des Ordnungswidrigkeitenreichts Person verfolgt oder verurteilt oder eine Geldbuße
zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt wer-
Entschädigung dauernd zu entziehen. den, so kann gegen die juristische Person oder die
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent- Personenvereinigung eine Geldbuße selbständig
schädigung gewährt werden, soweit es eine un- festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des
billige Härte wäre, sie zu versagen. Absatzes 1 im übrigen vorliegen. Dasselbe gilt,
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
wenn das Gericht von Strnfe ubsieht oder das Ver- 2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen
fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser
dies nach dem Ermessen der Verfolgungsbehörde Vernehmung,
oder des Cericht.s oder im Einvc)rnebmen beider zu- 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen
läßt. durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter,
(5) Die Feslsctzunr1 einer Geldbuße gegen die wenn vorher der Betroffene vernommen oder,
juristische Person oder Personenvereinigung ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
schließt es aus, gegen sie weuen derselben Tat den bekanntgegeben worden ist,
Verfall nach den §§ 71, 71 c1 des Strafgesetzbuches 4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsan-
anzuordnen. ordnung der Verfolgungsbehörde oder des Rich-
ters und richterliche Entscheidungen, welche
diese aufrechterhalten,
Siebenter Abschnitt 5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen
Verjähnmg Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfol-
gungsbehörde oder den Richter sowie jede An-
ordnung der Verfolgungsbehörde oder des
§ 31
Richters, die nach einer solchen Einstellung des
Verfolgungsverjährung Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung Betroffenen 0der zur Sicherung von Beweisen
von Ordnunuswidrigkeilen und die Anordnung von ergeht,
Nebenf olqen c1usgesch]ossen. 6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder
des Richters, eine Untersuchungshandlung im
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Ausland vorzunehmen,
verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer ande-
1. in drei J abrcn bei Ordnungswidrigkeiten, die mit ren Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor
Geldbuße im Hiichslrnaß von mehr als dreißig- Abschluß der Ermittlungen,
tausend Deut.sehe Mark bedroht sind, 8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwalt-
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die schaft an die Verwaltungsbehörde nach§ 43,
mit Geldbuße .im Höchstmaß von mehr als drei- 9. den Bußgeldbescheid,
tausend bis zu drei ßigl.crnsend Deutsche Mark be-
10. die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69
droht sind,
Abs. l Satz 1,
3. in einem Juhr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
Geldbuße im Höchstnrnß von mehr als tausend
bis zu dn~il.ausend Deutsche Mark bedroht sind, 12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Haupt-
4. in sechs Monal<'n bc)i (fon übrigen Ordnungs- verhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
widrigkeiten. 13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die
Stellung des ihr entsprechenden Antrags im
(3) Die Verji:ihrunrJ beginnt, sobald die Handlung
selbständigen Verfahren,
beendet ist. Tr.i tt ein zmn Tc1lbestand gehörender
Erfolg erst später ein, so lwginnt die Verjährung 14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
mit diesem Zeitpunkt. 15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil
entsprechende Entscheidung.
§ 32
(2) Di-e Verjährung ist bei einer schriftlichen An-
Ruhen der Verfolgungsverjährung ordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unter-
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz brochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung
die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortge- unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht als-
setzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Hand- bald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang
lung nur deshalb nicht verfolgt werdE?n kann, weil gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es
Antrag oder Ermächtigung fehlen. tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil ist.
des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Ver-
ergangen, so läuft die Verji:ihrungsfrist nicht vor jährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spä-
dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechts- testens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 be-
kräftig abgeschlossen ist. zeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre
§ 33 veristrichen sind. Wird jemandem in einem bei Ge-
richt anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswid-
(1) Die VerjJ.hrung wird unterbrochen durch rigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist
im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die ,Be-
Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
kanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem-
Vernehmung oder Bekanntgabe, jenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die
Nr. l Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 89
Unterbreclnrnq tritt in dc:11 Füllen des Absatzes 1 (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit
Nr. l bis 7, l 1, 13 bis 15 auch dann ein, wenn die nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsver-
Handlung auf die Vcrfol9ung der Tat als Straftat ordnung auf eine andere Behörde oder sonstige
gerichtet ist. Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die
§ ]4 Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde über-
tragen.
Vollstreckungsverjährung
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustän-
(1) Eine rechtskrüllig lestgeset.zte Geldbuße darf dige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch
nach Ablauf der V erji:ih rungsfrist nicht mehr voll-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
streckt werden. Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder
(2) Die Verjährungsfrist betrügt sonstige Stelle übertragen.
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tau-
send Deutsche Mark,
§ 37
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Marle Ortliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(3) Die Verji:ihrunr, beginnt mit der Rechtskra.ft (1) Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
der Entscheidung. in deren Bezirk
(4) Die Vt~rjäluung ruht, solange 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt
worden ist oder
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht be-
gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buß-
geldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. (2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen
nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungs-
angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen
Rechtsfolge nicht früher als die der anderen, bereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird
die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen
Aufenthaltsort bestimmt.
zweiter Teil (4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
Bußgeldverfahren
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwal-
Erster Abschnitt tungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Gel-
von Ordnungswidrigkeiten tungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff
nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entspre-
§ 35 chend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Verfolgung und Ahndung Deutschland zu führen.
durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten § 38
ist die Verwaltungsbehörde zusti:indig, soweit nicht Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft
oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshand- Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten,
lungen der Richter berufen ist. die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiede-
ner Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahn- dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen
dung von Ordnun~Jswidrigkeiten zuständig, soweit mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zu-
nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht be- sammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungs-
rufen ist. widrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsicht-
§ 36 lich derselben Tat mehrere Personen einer Ord-
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nungswidrigkeit beschuldigt werden.
(1) Sachlich zuständig ist
l. die VerwaltungsbehördE~, die durch Gesetz be- § 39
stimmt wird, Mehrfache Zuständigkeit
2. mangels einer solchen Bestimmung (1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwal-
a) die fachlich zuständiqP oberste Landesbehörde tungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug
oder der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den
b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die
das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die
wird. Akten von der Polizei nach der Vernehmung des
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
BetroffenEn zuerst Cibersirndt worden sind. Diese Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs
Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen
das Verfahren we~wn der zusrirnmenhängenden Tat oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.
witxler dblrennen.
(2) Tn den f'~illen clt>s 1\ b.scll:1.es 1 Satz l kann die § 43
Verfolgung und 1\hnclu11g jedoch einer anderen der
zuständigen Verw<1ltungsbehiirden durch eine Ver-
Abgabe an die Verwaltungsbehörde
einbarung cl iPser V C)rwa llun~Jsbehörden übertragen (1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des
werden, wc!nn diPs zur ßeschlPuniuunn oder Verein- § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder
fachung des Verlal1n~ns ocler c1us anderen Gründen übernimmt sie -in den Fällen des § 42 die Verfolgung
sachdienlich erschein!. Sind nwhrere Verwaltungs- nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden,
behörden silch I ich ·1.usl ii 11diq, so soll die Verwal- daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt wer-
tungsbehörde, der mich ;\bs,llz l Satz 1 der Vorzug den kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungs-
gebührt, die cmclcrcn scichlich zusUindigen Ver- behörde ab.
waltungsbehfüden spd\E~stl·ns vor dem Abschluß der
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung
Ermit.tlunfJen hören.
übernommen, so kann sie die Sache an die Ver-
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 waltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren
Satz 1 nicht zustande~, so entscheidet auf Antrag noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die
einer der betcili~JU!n Verw,dlunqsbehörden Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur we-
1. die ~Jenicinsdme nächsthöhere Verwaltungs- gen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
behörde,
2. wenn eine gcmeinst1me höhere Verwaltungs- § 44
behörde fehlt, dcts nach § G8 zuständige gemein-
same Cericht und, Bindung der Verwaltungsbehörde
3. wenn nc1cl1 § 68 verschiedene Gerichte zuständig Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung
wären, clas für d iC'se Cc)richte gemeinsame obere der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als
Gericht. Straftat verfolgt wird oder nicht.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die
Ubertragtm~J in qleicher Weise wieder aufgehoben § 45
werdc~n.
Zuständigkeit des Gerichts
§ 40 Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungs-
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft widrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat,
so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das
Im Strafverfahren jst die Staatsanwaltschaft für
Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig
die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen
ist.
Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
§ 41 Zweiter Abschnitt
Abgabe an die Staatsanwaltschaft Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Die Verwc1ltungsbehörde gibt die Sache an die
Staatsanwaltschcdt ab, wenn Anhaltspunkte dafür § 46
vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
Anwendung der Vorschriften
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein über das Strafverfahren
Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an
die Verwaltungsbc~hörde zurück. (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit die-
ses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die
Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Straf-
§ 42 verfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des
Obernahme durch die Staatsanwaltschaft Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendge-
richtsgesetzes.
(1) Die Staclfsanwc1ltschafl kann bis zum Erlaß
des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ord- (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses
nungswiclrir1keit übernehmen, wenn sie eine Straftat Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfah-
verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusam- ren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staats-
menhängt. Zwischen ei,wr Straftat und einer Ord- anwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
nungswidrigkeit hestt~ht ein Zusammenhang, wenn
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und Be-
jemand sowohl einer Strntl.clt als auch einer Ord-
schlagnahme von Postsendungen und Telegrammen
nungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben
sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem
Tat eine Person eillf;r Straftal und eine andere einer
Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind un-
Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
zulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
(2) Die Stcwtsanwaltschaft soll die Verfolgung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein
nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 91
(4) § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung § 50
ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Bekanntmachung von Maßnahmen
Entnahme von Blutproben und andere geringfügige der Verwaltungsbehörde
Eingriffe zulässig sind.
(1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffe- Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der
nen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nach- Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos
kommen, bleibt dem Richter vorbehalten. bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein
befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-
einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
wachsende kann von der Heranziehung der Jugend-
gerichtshilfe {§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) ab- (2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der
gesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sach- Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten
gemäße· Durchführung des Verfahrens entbehrlich Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die
ist. Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die
Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorge-
(7) Im gerichtlidien Verfahren entscheiden beim
schriebene Frist und Form zti belehren.
Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim
Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim
§ 51
Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof
Senate für Bußgeldsachen. Verfahren bei Zustellungen
der Verwaltungsbehörde
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwal-
§ 47
tungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwal-
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,
( 1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den
liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungs-
Bescheid erlassen hat, sonst die entsprechenden
behörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig
landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2
ist, kann sie es einstellen.
bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird die Ausferti-
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und gung des Bußgeldbescheides mittels automatischer
hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann Einrichtungen hergestellt, so genügt es, daß das
es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwalt- Schriftstück mit dem Abdruck des Dienstsiegels der
schaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht Verwaltungsbehörde versehen ist.
anfechtbar. (2) Der Bescheid wird dem Betroffenen zugestellt
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, die-
der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemein- sem mitgeteilt.
nützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht
gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte
werden. Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen für
den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Wird der
§ 48 Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 zugestellt, so
wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet;
Zeugen dabei erhält er formlos eine Abschrift des Beschei-
( l) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das des. Wird der Bescheid. dem Betroffenen zugestellt,
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung so wird der Verteidiger hiervon zugleich unter-
der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren richtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten
Aussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift
der Zeuge vereidigt oder nidlt vereidigt wird, des Bescheides.
braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden. (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zu-
stellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt,
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der
Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen zuletzt bewirkten Zustellung.
nicht übersteigen.
(5) § 7 Abs. 1 und § 9 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes und die entsprechenden landesrecht-
§ 49
lichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der
Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1
Satz 1, 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungs-
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so
gesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt,
Vorschriften nicht anzuwenden.
die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im ge-
richtlichen Verfahren voraulegen wären, einzusehen
§ 52
sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegen-
stände zu besichtigen. Die Akten werden der Ver- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
waltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Be-
übersandt. scheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bis 47 der St.rnlpro,r,eßordnung über die Wieder- II. V e r w a r n u n g s v e r f a h r e n
cinsetztm~J in den vorigen Stand entsprechend. Der
Antrag auf Wicdereinselzung in den vorigen Stand § 56
ist bei der Verwaltungsbehörde anzubring(~n. Uber Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
die Gewi:ihrung der Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand und den Aufschub der Vollstreckung ent- (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann
scheidet das nach & 68 zusUindi~Je Gericht. die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen
und ein Verwarnungsgeld erheben, das mindestens
zwei und, wenn das Gesetz nichts anderes be-
Dritler Abschnitt
stimmt, höchstens zwanzig Deutsche Mark beträgt.
Vorverfahren Sie soll eine solche Verwarnung erteilen, wenn eine
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend
I. Allgemeine Vorschriften ist.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur
§ 53 wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über
Aufgaben der Polizei sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und
das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestim-
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes mung der Verwaltungsbehörde entweder sofort
haben nach pflichlgcmi:ißcm Ermessen Ordnungs- zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine .Woche be-
widrigkeiten zu erforschen und dabei alle unauf- tragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder
schiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Ver- bei der Post zur Uberweisung an diese Stelle ein-
dunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei zahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn
der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben zahlen kann oder wenn es höher ist als fünf Deut-
Rechte und Pflichten wie~ bei der Verfolgung von sche Mark.
Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich
der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusam- (3) Uber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1,
menhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung
oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfs- Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Aus-
beamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 lagen) werden nicht erhoben.
des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den
für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßord- (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1
nung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter- wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tat-
suchungen und sonstiqe Maßnahmen anordnen. sächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ver-
folgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt
§ 54
worden ist.
Festnahme § 57
(1) Begeht jemand eine mit Geldbuße bedrohte Verwarnung durch Beamte
Handlung und wird er auf frischer Tat betroffen des Außen- und Polizeidienstes
oder verfolgt, so sind die Beamten des Polizei- (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis
dienstes befugt, ihn festzunehmen, wenn seine Per- nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außen-
son nicht sofort festgestellt werden kann. Die Be- dienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend
fugnis hierzu steht auch den Angehörigen der Ver- auszuweisen.
waltungsbehörde bei solchen Ordnungswidrigkeiten
zu, mi,t deren Ermittlung sie im Außendienst be- (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu
traut sind. ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die
eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten
(2) Die Person des Festgenommenen ist unver- Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstklei-
züglich festzustellen. Sofort nach dieser Feststel- dung oder in anderer Weise ausweisen.
lung, spätestens jedoch am Tage nach der Fest-
nahme, ist er freizulassen.
§ 58
§ 55 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
Anhörung des Betroffenen (1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die
oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr
(1) § 163 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit
bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll
der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt,
sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrig-
wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,
keiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit
sich zu der Beschuldigung zu äußern.
der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zu-
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewie- ständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren
sen zu werden, daß er auch schon vor seiner Ver- Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde
nehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger des Bundes zuständig ist, der fachlich zuständige
befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeß- Bundesminister, sonst die fachlich zuständige ober-
ordnung ist nicht anzuwenden. ste Landesbehörde.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 93
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten IV. V e r f a h r e n
im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit der Staatsanwaltschaft
eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt
ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwal- § 63
tungsangchöri9e und Beamte des Polizeidienstes zur
Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen Beteiligung der Verwaltungsbehörde
darüber enthalten, in welchen Fällen und unter (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der
welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt Ordnungswidrigkei,t übernommen (§ 42), so haben
und in welcher liöhe das Verwc1rnungsgeld erhoben dire mit der 'Ermittlung von Ordnungswidrigkei-
werden soll. ten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen
Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten
wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldver-
III. V e r f a h r e n fahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde
der Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußernngen, Durch-
suchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschrif-
§ 59
ten der Strafprozeßordnung anordnen.
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde
Für die Entschädigung von Zeugen und Sach- sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß
verständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf
über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
ständigen entsprechend. (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen
des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ord-
nungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst
§ 60 zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann
Bestellung eines Verteidigers davon absehen, wenn für die Entschließung die be-
sondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfah- entbehrt werden kann.
ren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 1
§ 64
der Strafprozeßordnung), so bestellt die Verwal-
tungsbehörde den Verteidiger. Erstreckung der öffentlichen Klage
auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des
§ 61 § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so er-
streckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern
Abschluß der Ermittlungen
die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen
abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten,
wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungs-
widrigkeit erwägt. Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 62 § 65
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen Allgemeines
der Verwaltungsbehörde
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Ge-
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und son- setz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeld-
stige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde bescheid geahndet.
im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der
Betroffene und andere Personen, gegen die sich die § 66
Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung be- Inhalt des Bußgeldbescheides
antragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur
zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeld- (1) Der Bußgeldbescheid enthält
bescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und
wird, getroffen werden und keine selbständige Be- etwaiger Nebenbeteiligter,
deutung haben. 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur
(2) Uber den Antrag entscheidet das nach § 68
Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-
309 und 311 a der Strafprozeßordnung über das Be-
keit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
schwerdeverfahren gelten sinngemäß. Die Entschei-
dung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das 4. die Beweismittel,
Gesetz nichts c1nderes bestimmt. 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Der ßußgc~ldbescht)i<! enth~ilt ferner 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungs-
1. den Hinweis, daß widrigkeiten begangen worden ist (Begehungs-
ort) oder
c1) der Bußgeldbescheid rechtskrüftig und voll-
streckbar wird, wenn kein Einspruch nach 2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
§ 67 eingelegt wird, soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von
Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Be-
b) das Gericht bei einem Einspruch auf Grund
gehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Ab-
einer I-fouplverhandlung über die Beschuldi-
satz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich er-
gung entscheidet, ohne an den im Bußgeld-
scheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte
bescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu
aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Be-
sein, daß es jedoch auch durch Beschluß ent-
zirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts
scheiden kann, wenn der Betroffene und die
nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer
Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht
Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann
widersprechen,
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
2. die Auffordenmg an den Betroffenen, spätestens übertragen.
zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa § 69
bestimmten späl.en!n fä11igkeit (§ 18)
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
a) die Geldbuße odt:r die bestimmten Te.ilbelräge
an die zust.ändiqe Kc:1sse zu zahlen oder (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet die
Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft,
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Voll- die sie dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. Bis
streckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur zur Ubersendung der Akten kann die Verwaltungs-
Niederschrift darzutun, warum ihm die frist- behörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen.
gemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
VerhüHnissen nichl zuzumuten ist, und (2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen
auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten
3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) ange- bei ihr eingehen.
ordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner
§70
Pflicht nach Nummer 2 nicht genürJt.
Unzulässiger Einspruch
(3) Uber die Angdben nach Abs.c1:tz 1 Nr. 3 und 4
hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begrün- (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht
det zu werden. in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft
ihn das Gericht als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
Fünfter Abschnitt zulässig.
Einspruch und gerichtliches Verfahren
II. H a u p t v e r f a h r e n
I. Einspruch
§ 71
§ 67 Hauptverhandlung
Form und Frist Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
innerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die
oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl
die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch gelten.
einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafpro- § 72
zeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. Entscheidung durch Beschluß
§ 68 (1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht
für erforderlich, so kann es durch Beschluß ent-
Zuständiges Gericht
scheiden, wenn der Betroffene und die Staatsan-
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbe- waltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen.
scheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Be- Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit
zirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin
Richtc)r beim Amtsgericht entscheidet allein. und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran- (2) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Be-
wachsende ist der Jugendrichter zuständig. troffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das
eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von
mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung
die Landesregierung durch Rechtsverordnung die nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
Zuständigkeit des Amlsgc~richts abweichend von (3) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der
Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk Beschluß die Ordnungswidrigkeit und die angewen-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 95
deten Bußgeldvorschriften an. Die Begründung des wirft das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es
Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tat- die Vorführung des Betroffenen an oder verfährt
sachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merk- nach Absatz 1.
male der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Be- (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die
weis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen Absätze 1 und 2 zu belehren.
auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner
sind die Umstände anzuführen, die für die Zumes- (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder
sung der Geldbuße und die Anordnung einer Ne- 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235
benfolge bestimmend sind. der Strafprozeßordnung entsprechend.
(4) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß
die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht §75
überführt oder ob und aus welchen Gründen die als Teilnahme der Staatsanwaltschaft
erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungs- an der Hauptverhandlung
widrigkeit angesehen worden ist. Kann der. Beschluß
nicht mit der Rechtsbeschwerde c1ngefochten werden, (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an
so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Ge-
Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit richt macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung,
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
festgestellt worden ist. (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Haupt-
verhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustim-
mung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2),
§73 zur Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)
Anwesenheit des Betroffenen und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptver-
in der Hauptverhandlung handlung nicht.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der § 76
Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(2) Das Gericht kann jedoch zur Aufklärung des (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Ge-
Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Betrof- legenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von
fenen anordnen. ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeu-
tung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt,
(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der
Betroffenen durch einen ersuchten Richter anord- Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwal-
nen. Von dem zum Zweck der Vernehmung anbe- tungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der
raumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwal-
über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung tungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn
zu verlesen. ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung ent-
behrt werden kann.
(4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen
des Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zu-
durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidi- rückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
ger vertreten lassen. (4) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie-
ßende Entscheidungen sind der Verwaltungsbe-
§ 74 hörde mitzuteilen.
Verfahren bei Abwesenheit § 77
(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung Umfang der Beweisaufnahme
aus, ohne daß sein persönliches Erscheinen oder Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244
seine richterliche Vernehmung angeordnet ist, und Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der
ist er auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, Beweisaufnahme.
so wird der wesentliche Inhalt seiner früheren Ver-
nehmung und etwaiger schriftlicher oder protokol- § 78
larischer Erklärungen, die er zur Sache abgegeben W eitere Verfahrensvereinfachungen
hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß er sich
nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit (1) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht
gegeben war. anzuwenden.
(2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Er- (2) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78
scheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschul- Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
digung aus, so kann das Gericht den Einspruch (3) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heran-
durch Urteil verwerfen; nach Beginn der Hauptver- wachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der
handlung ist die Verwerfun~r des Einspruchs nur mit Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanord-
Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Ver- nung nach § 98 Abs. 1 treffen.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
III. R e c h t s m i t t e 1 wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entschei-
dung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
§79 einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Rechtsbeschwerde (2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschrif-
(1) Cegen dus Urteil und den Beschluß nach § 72 ten über die Einlegung der Rechtsbeschwerde ent-
ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich einge-
legte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Be-
als zweihunderl Deutsche Mark festgesetzt wor- gründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind
den ist, zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerde-
2. eine Nebenfol~Je cmgcordnet worden ist, es sei anträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus
denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermö- welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-
gensrechtlicher Art Jrnndelt, deren Wert im Ur- aussetzungen vorliegen. § 35 a der Strafprozeßord-
teil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr nung gilt entsprechend. ·
als zweihlmc1c)rt DPutschp Mark festgesetzt wor-
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den
den ist,
Antrng durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Straf-
3. der BctroffenP wegc~n einer Ordnungswidrigkeit prozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß,
freigesprochen ocler dds Verfahren eingestellt durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner
worden isl und wegen der Tat im Bußgeld- Begründung, wenn das Beschwerdegericht den An-
bescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von trag einstimmig für offensichtlich unbegründet er-
mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt achtet. Wird der Antrag verworfen, so gilt die
oder eifü~ solche Geldbuße von der Staatsanwalt- Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
schaft becmtragt worden war,
4. der Einspruch durch U rleil als unzulässig ver-
worfen worden ist oder
Sechster Abschnitt
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden
Bußgeld- und Strafverfahren
ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfah-
ren widersprochen hatte.
§ 81
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner
zulässig, wenn sie zugelassen wird(§ 80). Ubergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
(2) Hat das U rleil oder der Beschluß nach § 72 (1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die
mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Vor- Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht
aussetzunw~n des Absalzcs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Straf-
des Satzes 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gege- gesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor
ben, so i.st die Rechtsbeschwerde nur insoweit zu- auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunk-
lässig. tes hingewi,esen und ihm Gelegenheit zur Verteidi-
gung gegeben worden ist.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere
Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande- (2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des
res bestimmt, die VorschriHcn der Strafprozeßord- rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staats-
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die anwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen.
Revision 0ntsprechend. Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des
Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen,
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbe-
wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn
schwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-
der Angeklagte es beantragt. Uber sein Recht, die
ses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesen-
Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte
heit des Beschwerdeführers verkündet ist.
belehrt.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonde-
schluß. Richtei. sich die Rechtsbeschwerde gegen
ren Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzu-
ein Urteil, so kann das Beschwrirdegericht auf
wenden. Jedoch kann die bisherige Beweis-
Grund einer l-fouptverhandlung durch Urteil ent-
aufnahme, die in Anwe,senheit des Betroffenen statt-
scheiden.
gefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn
(6) Hebt das Beschwerde9ericht die angefochtene sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden
Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 ist.
Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst
entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen § 82
Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(l) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in
der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem
§ 80
rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrig-
Zulassung der Rechtsbeschwerde keit.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbe- (2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptver-
schwerde nach § 79 Abs. l Satz 2 auf Antrag zu handlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
Nr. 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 97
cinPr Ordnun9sw idrinkeil. zu, so sind in dem wei- 1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße
teren Verfahren di<~ lwsondnen Vorschriften dieses bis zu zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist
Gesetzes anzuwemlen. oder
2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung fünf
§ 83
Jahre verstrichen sind.
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Neben-
und Straftaten
folge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist,
(1) I--Iat das Vc,rfalnen Ordnungswidrigke.iten und deren \!Verl zweihundert Deutsche Mark nicht über-
Straftaten zum (Jegensl.dnd und werden einu~lne stejgt.
Taten nur als Ordnunuswidriqkeiten verfolgt, so
9elten für das V c>rfohren wc-•qen diesPr Taten aucb
(3) rne Wiederaufnahme des Verfahrens zuungun-
§ 46 Abs.], i, 7, clie §§ P bis 49, 55, 7G his 78, 79
1 1
sten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen
Abs. 1 bis] sowi(' § 80. des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem
Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Straf-
(2) Wird in den Fcillt)n des i\bsiJtzcs 1 gegen das gesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch
Urteil, sowPit. Ps nur Ordnunuswidri9keil.en betrifft, zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
Rechtsbeschw<'.rd(• und im übri~J(,n 13erufunu einge- beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit
legt, so wird eine u•chlzPitiu und in d<.·r den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die
benen Form Pi n9cdcq!e Rf'chl sbc·sc.hvverde, solange Verurteilung des Betroffenen wegen eines Ver-
die Beruftmu nicht zu 1·tickqe11ommen oder ab, unzu- brechens zu begründen.
Jässig verworfon ist, ,ds behandelt. Die
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
ßeschwerdPc1nlr~i~J(' t1nd deren sind
geldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige
gleichwohl in der vorgl·schrieb(~ncn Form ,mzubrin-
Gericht. ·wird ein sokhes Wiederaufnahmeverfah-
gen und <lern CerJIH'f ztr1.ustclien :344 bis 347
ren von dem Betroffenen beantragt oder werden der
der Strafprozeßonlnunq); r!iner Zl1lc1ss1rng nach § 79
Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine
Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Cegen das Be-
rufungsurteil ist die Rc,chlslwscl1wc'.rde nach § 79 Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so über-
sendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69
Abs. 1, 2, § 80 zulüssiu.
Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) I-fol>t das Besch werdeger.ich 1: dc1s Urteil auf,
soweit es nur Ordnungsw idrigkeitEm bärifft, so § 86
kann es in der Sache selbst entscheiden.
Aufhebung des Bungeldbescheides
im Strafverfahren
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid
Sielwnter Abschnitt ergangen und wird er später wegen derselben Hand-
Rechtskrd ft und Wiederaufnc1hme lung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der
des Verfahrens Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt,
wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verur-
§ 84 teilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das
Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft,
Wirkung der Rechtskraft
dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
(1) Jst der Bußgeldbescheid rechtskräftig gewor-
den oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungs- (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen
widrigkeit oder als Straftat rechtskräfli9 entschie- Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben wor-
den, so kann dieselbe Tat nicht mehr t!ls Ordnungs- den sind, werden zunächst auf eine erkannte Geld-
widrigkeit verfolqt werd('n. strafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu
einer Geldzahlung verpflichten, 'und zuletzt auf die
(2) Das rechlskrüfl.i9c' Urteil ülwr die Tal als Ord- Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
nungswidrigke.it steht auch ihrer Verfolgung als
Straftut entge~Jen. Dem rechtskrüfllgen Urteil stehen (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Be- werden in dem Urteil oder in der sonstigen ab-
schwerdegerichts L'tber di<' Ttll i:lls Ordnungswidrig- schließenden Entscheidung getroffen.
keit gleich.
§ 85
Achter Abschnitt
Wiederaufnahme des V erfahreus
Verfahren bei Anordnung vo:h Nebenfolgen
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-
kräftige Bußgeldentschei.dun~J abgeschlossenen Ver-
§ 87
fahrens gelten die §§ 359 bis 373 a der Strafprozeß-
ordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Einziehungsverfahren
Vorschriften nichts anderes bestimmen. (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun- fahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu
sten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der
Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Straf- Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechts-
prozeßordnung), ist nicht zulüssig, wenn anwalts oder einer anderen Per~on, die als Vertei-
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
diger bestellt werden dc.nf, und die Entscheidung § 90
über die Entschi:idigung zustdndig (§§ 431, 434
Vollstreckung des Bußgeldbescheides
Abs. 2, § 43b Abs. 3 der Strafprozeßordnung).
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz
(2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der
nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des
Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April
anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betrof-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der jeweils gelten-
fenen zustehen. lhm wird der Bußgeldbescheid, in
den Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungs-
dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.
behörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen
Zugleich wird er darauf bingewiesen, daß über die
hat, sonst nach den entsprechenden landesrecht-
Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
lichen Vorschriften.
(3) Im selbstündigen Verfahren wird die Ein-
(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz
ziehung in einem selbständigen Einziehungsbe-
nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn
scheid angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buch-
eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeld-
stabe a und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einzie-
bescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse.
hungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.
Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzah-
Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle
lung verpflichten, entsprechend.
der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig
wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungs- (3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
behörde, in deren Bezirk der Gegenstand sicher- einer Sache angeordnet worden, so wird die Anord-
gestellt worden ist. nung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betrof-
fenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenom-
(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-
men wird. Wird die Sache bei die,sen Personen
ordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der
nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der
Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Ein-
Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine
ziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das
eidesstaHHche Versicherung über den Verbleib der
nach § 68 zusldndigc Gericht; § 69 Abs. 1 Satz 1,
Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, §§ 899, 900
Abs. 2 gilt entsprechend.
Abs. 1, 3, 5, §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivil-
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Ein- prozeßordnung gelten entsprechend.
ziehung eines Gegenstondes, dessen Wert zwei-
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von
hundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ist nicht
der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungs-
anfechtbar.
geldes entsprechend.
§ 88
§ 91
Festsetzung der Geldbuße gegen juristische
Vollstreckung der gerichtlichen
Personen und Personenvereinigungen
Bußgeldentscheidung
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeld-
fahren als Nebenfolge der Tat des Betroffenen über
entscheidung gelten § 451 Abs. 1, 2, §§ 459 und
die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
459 g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit
sche Person oder eine Personenvereinigung zu ent-
§ 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen
scheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung
Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1,
der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines
§ 83 Abs. 2, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendgerichts-
Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als
gesetzes sinngemäß.
Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444
Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). § 92
(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwal- Vollstreckungsbehörde
tungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgen-
Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwal- den Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen
tungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-
bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zustän- bescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91
dig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren die Vollstreckung obliegt.
Bezirk die juristische Person oder Personenvereini-
gung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. § 93
(3) § 87 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 5 gilt entspre- Zahlungserleichterungen
chend.
(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
entscheidet über die Bewilligung von Zahlungs-
Neunter Abschnitt erleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Ent-
scheidung über Zahlungserleichterungen nach Ab-
§ 89 satz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder auf-
heben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abwei-
sie rechtskräftig geworden sind. chen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 99
(J) Für Entschejdunw~n über Zahlungserleichte- drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter
rungen gilt § bG Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß. Die Ent- Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der
scheidung Prslrnckt sich auch auf die Kosten des Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nach-
Verfahrens; sie~ kann auch eil !ein hinsichtlich der träglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden.
J<osten getroffon werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungs-
haft nicht wiederholt werden.
(4) Entfülll die Vergünstigung nach § 18 Satz 2,
die Geldbufü! in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,
so wird djes in den Akten vermerkt. Die Vollstrek- § 97
kun9sbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Vollstreckung der Erzwingungshaft
Zahl11ngserleic·h terunq bewilligen.
( 1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft
gilt § 451 Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung, im Ver-
§ 94 fahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gel-
ten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2, §§. 84 und 85
Verrechnung von Teilbeträgen
Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
TeiJbetr~ige werden, wenn der Betroffene bei der
Zahlung keine lfostirnn.1ung trifft, zunächst auf die (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der
Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß
Geldbuße, dann auJ die el.wc1 angeordneten Neben-
folgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.
zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet. (3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Er-
zwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirt-
schaftlichen Verhältnissen nicht zuz1:.muten ist, den
§ 95 zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu ent-
Beitreibung der Geldbulle richten, so wird dadurch die Vollziehung der An-
ordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch
(l) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geld- die Vollziehung aussetzen.
buße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Ein-
tritt der Fdlligkcil nur beigetrieben, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der § 98
Betroffene der Zahlung ent-1.iehen will. Vollstreckung gegen Jugendliche
und Heranwachsende
(2) Erg.ibt si.ch, cfoß dem Betroffenen rwch seinen
wirtschaftlichen VerhüJtnissen die Zahlung in ab- (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festge-
sehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Voll- setzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1
streckungsbehörde i:lnordrwn, dc.iß die Vollstreckung bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugend-
unterbleibt. richter auf .Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,
wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von
Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an StelJe
§ 96
der Geldbuße
Anordnung von Erzwingungshaft
1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten
2. nach Kräften den durch die Handlung verursach-
Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstrek-
ten Schaden wiedergutzumachen,
kungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstrek-
kung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften
anordnen, wenn an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
Geldbuße nicht gezahlt ist, wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung
dargetan hat(§ 6G Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht
erscheint. Der Jugendrichter kann _die Anordnungen
:1. er nach § GG Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich
4. keine Urnstdnde bekannt sind, welche seine Zah- ändern.
lungsunfähigkeit ergeben.
(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach
(2) Ergibt sich, daß dem Bel.rofJenen nach seinen Absatz l schuldhaft nicht nach und zahlt er auch
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des
den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt wer-
entrichten, so bew.iIIigt das Gericht eine Zahlungs- den, wenn er entsprechend belehrt worden ist; § 11
erleichtenmg ode:!r überläßt die Entscheidung dar- Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt ent-
über der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergan- sprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden,
9ene Anordnung der Erzwingungshaft wi.rd aufge- so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der
hoben. Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(3) Die Dauer der Erzw ingungshaft wegen einer (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-
Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in streckung der gegen einen Heranwachsenden fest-
einer Bußgeldentscheidun9 festgesetzter Geldbußen gesetzten Geldbuße.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 99 § 104
Vollstreckung von Nebenfolgen, Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
die zu einer Geldzah]ung verpilichten (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werden-
Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu den gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3,
einer GeldzahlunrJ verpflichlen, gelten die §§ 93 §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) wer-
und 95 enl.sprechl\nd, für dil' Vollstreckung der den erlassen
Geldbuße gegen ei1w _juristisclw Person oder eine 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn
Personenvereini~Jllll~J gellen c1uch die §§ 94, 96 ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
und 97.
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn
§ 100 eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu voll-
Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung strecken ist,
(1) Uber die Aufhelnmg des Vorbehalts der Ein-
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung
ziehung und die nachtr~jg]iche Anordnung der Ein- einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt,
ziehung eines GegensLi.mdes oder des Wertersatzes soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1
(§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet Nr. 2 zu treffen ist,
1. die VPrwaltunqsbehörde, die den Bußgeldbe- 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im
scheid erlc1ssen h,11, Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach
§ 102 Abs. 2 zu treffen ist.
2. bei einer gerichtlichen 13uß~Jeldentscheidung das
Gerichl. (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-
handlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Ein- Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu
ziehung ist in den Füllen des Absatzes 1 Nr. 1 inner- begründen.
halb einer Woche nach Zustellung des Bescheides
(3) Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft,
der Antrau auf gerichllichc Entscheidung nach § 62
zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Verhängung des Jugendarrestes und die nach-
sofortige BeschWl\rde zulüssig, wenn der Wert trägliche Entscheidung über die Einziehung eines
des Beschwerde~Jegl,ns1.andPs zweihundert Deutsche Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche
Mark übersteigt. Mark übersteigt, oder die Einziehung eines ent-
sprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist so-
§ 101 fortige Beschwerde zulässig. In den übrigen Fällen
ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geld-
buße nicht vollstreckt werden. Zehnter Abschnitt
Kosten
§ 102
Nachträgliches Strafverfahren I. Verfahren
der Verwaltungsbehörde
(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides
wegen derselben Handlung die öffentliche Klage
§ 105
erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Voll-
streckung des Bußgeldbescheides insoweit ausset- Kostenentscheidung
zen. (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 § 464 Abs. 1, 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1, 3,
und 2 im Straf verfahren unterblieben, so sind sie § 469 Abs. 1, 2 sowie die §§ 470 und 472 b der Straf-
von dem Gericht nachträg 1i eh zu treffen. prozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen
Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des
Jugendgerichtsgesetzes.
§ 103
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1
Gerichtliche Entscheidung in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1, 3 so-
(1) Uber Einwendungen gegen wie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung
die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das
1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
Gesetz. nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse
2. die von der Vollstreckungsbehörde nq.ch den auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bun-
§§ 93 und 102 /\bs. 1 getroffenen Anordnungen, des das Verfahren durchführt, sonst der Landes-
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeld- kasse.
bescheides getroffenen Mc1ßnahmen § 106
entscheidet das Gericht. Kostenfestsetzung
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die (1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf
jedoch die Vollstreckung aussetzen. Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 101
Auf Antraq ist <1uszusprechcn, daß die festgesetzten 8. die Kosten einer Beförderung von Personen so-
Kosten und ;\ uslagen von der Anbringung des wie Beträge, die mittellosen Personen für die
Festsel:zun9santrages i:ln mil v.ier vom Hundert zu Reise zum Ort einer Vernehmung oder Unter-
verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine suchung und für die Rückreise gewährt werden;
Berechnung der dem An trnqsleller entstandenen Ko-
9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit
sten, eine zur Mitteihm~J i:Hl den anderen Beteiligten
Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebüh-
bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtferti-
ren, und die Verwahrung von Sachen;
gung der einzelnen Ans~Hzc beizufü9en. Zur Berück-
sichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaub- l 0. die Kosten der Erzwingungshaft.
haft gemacht ist. Hinsichtlich der (~inem Rechtsanwalt
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den
erwachsenen Auslagen an Post-, Telegrafen- und
Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Nieder-
Fernsprechgebühren g(~nünt die Versicherung des
schlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehand-
Rechtsanwalts, daß die Auslagen entstanden sind.
lung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Ver-
(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kosten- jährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2
festsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengeset-
Zivilprozcßordnung über die Zwangsvollstreckung zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) an-
aus Kostenfostsetzungsbeschlüssen sinngemäß. Die zuwenden, sonst die entsprechenden landesrecht-
Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der lichen Vorschriften.
Kostenfestsetzungsbeschcid unanfechtbar geworden
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom § 108
Urkundsbeamten der Geschäftsst.elJe des nach § 68 Rechtsbehelf und Vollstreckung
zuständigen Gerichts erteilt.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist
gegen
§ 107
1. den selbständigen Kostenbescheid und den Ko-
Gebühren und Auslagen
stenfestsetzungsbescheid (§ 106),
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde be- 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
mißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen
den Betroffenen im Bußgeldbescheid fest.gesetzt ist. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62
zulässig. In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag
(2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschei-
Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der fest- des zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts
gesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert
fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche
Deutsche Mark. Mark übersteigt.
(3) Als Auslagen werden erhoben
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Buß-
1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; geldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 ent-
2. Post.gebühren für Zustellungen; sprechend.
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachse- II. G e r i c h t 1 i c h e s V e r f a h r e n
nen Postgebühren;
4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung § 109
von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Kosten bei Rücknahme
Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund
und Verwerfung des Einspruchs
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen keine Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den
Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch
ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die verworfen, so trägt er auch die Kosten des gericht-
Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- lichen Verfahrens.
gen zu zahlen wäre;
5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetz- Elfter Abschnitt
licher Vorschriften gewährten Vergütungen Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die
Kosten für die Bereitstellung von Räumen; § 110
6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen (1) Die Entscheidung über die Entschädigungs-
Behörden, öffentlich(~n Einrichtungen oder Be- pflicht für einen Vermögensschaden, der durch
amten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die
vereinfachung und dergleichen an die Behörden, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen),
Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Buß-
leisten sind; geldverfahren abgeschlossen hat, in einem selb-
7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; ständigen Bescheid.
l02 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Gegen den Bescheid isl inuerhalb einer Woche Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
trnch Zustellung der Antrag auf gerichtliche Ent- Landes oder seines Präsidenten weder für die Mit-
scheidung nach § 62 zulüssig. Gegen die Entschei- glieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes
dung des Cerichl.s ist sofort.irre Beschwerde zulässig. noch für die Mitglieder der Landesregierung und
(3) über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 deren Beauftragte.
des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver- § 113
folgungsmaßnubmen) entscheidet in den Fällen des
Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde. Unerlaubte Ansammlung
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer
Entschädigung für Strafverf'olfJtmgsmaßnahmen) in öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht
den Fällen des /\ bsalzes 1, soweit das Gesetz nichts aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheits-
anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwal- befugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufge-
1.trngslwhörde cles Bundes das Verfahrnn durchführt, fordert hat, auseinanderzugehen.
sonst das Lrnd. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung
rechtmäßig ist.
Dritter Teil
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Einzelne Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
Erster Abschnitt einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark
Verstöße gegen staatliche Anordnungen geahndet werden.
§ 111 § 114
falsche Namensangabe Betreten militärischer Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständi- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gen Behörde, einem zuständigem Amtsträger oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen
einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über Dienststelle eine militärische Einrichtung oder An-
seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort lage oder eine Ortlichkeit betritt, die aus Sicher-
oder Tag seiner Geburl, seinen Familienstand, sei- heitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
nen Beruf, seinen Wohn<>rl:, seine Wohnung oder der Bundeswehr gesperrt ist.
seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
machl oder die Angabe verweigert. buße geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt uuch der Täter, der
fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amts- § 115
träger oder der Soldat zuständig ist. Verkehr mit Gefangenen
(3) Die Ordnungswidrigkeit kmm, wenn die Hand- (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
lung nicht nach anderen Vorschriften geahndet
werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu oder
fünfhundert Deutsche Mark geilhndet werden. 2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb
einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch
§ 112 Worte oder Zeichen verständigt.
Verletzung der Hausordnung eines (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund straf-
Gesetzgebungsorgans gerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Fest-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anord- genommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
nungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
Bundes oder eines Landes od<"r sein Präsident über einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld-
das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungs- buße geahndet werden.
organs oder des dazugehörigen Grundstücks oder
über das Verweilen oder die Sicherheit und Ord-
nung im Gebäude oder au[ dem Grundstück allge- Zweiter Abschnitt
mein oder im Einzelfall erlassen hat.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet § 116
werden. Offentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Absdlze 1 und 2 gelten bei Anordnungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundes- Schriften, Ton- oder Bildträgern, AbbildÜngen oder
tages noch für die Mitglieder des Bundesrates und Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten
der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Handlung auffordert.
Nr. l Tüg der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 103
(2) Die Ordnungswidrigkeit kmrn mit einer Geld- § 120
buße geahndet werdtm. Das Höchstmaß der Geld- Verbotene Ausübung der Prostitution;
buße b(~stimmt sich nach dem Höchstmaß der Geld- Werbung für Prostitution
buße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ l l7 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Ver-
bot, der Prostitution an bestimmten Orten über-
Unzulässiger Lärm haupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzu-
(l) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtig-
gehen, zuwiderhandelt oder
ten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-
den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, trägern, Abbildungen oder Darstellungen Gele-
der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nach- genheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen
barschaft erheblich zu belästigen oder die Gesund- anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
heit eines anderen zu schädigen. solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet buße geahndet werden.
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften gc~ahndel werden kann. § 121
Halten gefährlicher Tiere
§ 118
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Belästigung der Allgemeinheit fahrlässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob unge- 1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art
hörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen
Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und läßt oder
die öffentliche Ordnung zu bE>.einträchtigen. 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung
eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen
(2) Die Ordnungswidrigkc~it kann mit einer Geld-
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden
buße geahndet werden, wenn die Handlung nicht
durch das Tier zu verhüten.
nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
§ 119
Grob anstößige und belästigende Handlungen § 122
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Vollrausch
1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
zu belästigen, oder alkoholische Getränke oder andere berauschende
2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungs-
Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen widrig, wenn er in diesem Zustand eine mit GeJd-
oder Darstellungen buße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen
gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann,
Gelegenheit zu sexuelien Handlungen anbietet, an- weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar ge-
kündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts handelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.
bekanntgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in buße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht
Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegen- höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch
stände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbie- begangene Handlung angedroht ist.
tet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen
Inhalts bekanntgibt.
§ 123
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Einziehung; Unbrauchbarmachung
Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder
Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an widrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 be-
denen dies grob anstößig wirkt. zieht, können eingezogen werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und
des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann
tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des § 120
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, daß
geahndet werden. 1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die zur 1 lerslellun!J ~1elnc1uchLPn oder lJestimmten § 126
Vorrichtun9en, wie Plattc!n, Formern, Drucksätze, Mifibrauch von Berufstrachten
Druckstöcke, Negc11ivr\ oder Mutrizen, unbrauch- oder Berufsabzeichen
bar gernaclü werden,
soweit die Stücke und diP in Nummer 2 bezeich- (l) Ordnungswidrig handc~lt, wer unbefugt
neten CegpnstJnd<~ sich i lll B<~si tz des Tüters oder 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
eines ,indc1cn bdindc\n, für den der Täter ~Jehandell:
eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrts-
hat, oder von diesen Pc~rsonen zur Verbreitung be-
pflege trägt, dü-) im Inland staatlich anerkannt
stimmt sind. Eine! so.lclw Anordnunu wird jedoch
oder genehmirJt sind, oder
nur getroffen, sow<~i I si<\ c)rtorderl ich ist, um Hand-
lungen, di<) nach ~ 119 J\bs. 1, 2 oder nach § 120 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer
Abs. 1 Nr. 2 mil Geldbuße• bedroht sind, zu ver- religiösen Vereinigung trägt, die von einer
vc-~rhindern. Für die Einzic)hun~J gllt § 27 Abs. 2, für Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft
die Unbrc1uchbcirrn,1clrnn~J gelten die §§ 27 und 28 des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
(~ntsprechend.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und
(3) In den Fiillen des § 119 Abs. 2 gelten die Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Ver-
A.bsi.itze 1 und 2 nur für das Werbematerial und wechseln fönlich sind.
die zu seiner I-Jerstel I ung ~iebrauchten oder be-
stirnmt<>n Vorrichtu nqen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
Dritter Abschnitt: § 127
Mißbrauch staatlicher oder staatlich Herstellen oder Verwenden von Sachen,
geschützter Zeichen die zur Geld- oder Urkundenfälschung
benutzt werden können
§ 124
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche
Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu
(1) Ordnungswidriq hcmclell, wer unbefugt Befugten
l. das Wappen des Bundc~s oder eines Landes oder 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-
den Bundesadler oder den entsprechenden Teil tive, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die
eines Landeswappens oder ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
2. eine Dienstflaq~J<' des Bundes oder eines Landes a) Geld, diesem gleichstehendeJ:?. Wertpapieren
benutzt. (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder amtlichen
Wertzeichen oder
(2) Den in Absatz 1 gernrnntcn Wappen, Wappen-
b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungs-
teilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen
zeichen,
zum Verwechseln ühnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Be-
buße geahndet werden. glaubigun~Jszeichen oder
3. Papier, das einer solchen Papierart. gleicht oder
§ 125 zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung
Benutzen des Roten Kreuzes der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten· Pa-
oder des Schweizer Wappens piere bestimmt und gegen Nachahmung beson-
ders gesichert ist,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das
Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feil-
oder die Bezeichnunq „Roles Kreuz" oder „Genfer hält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den
Kreuz" benutzt. räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
führt.
(2) Ordnungswidri~J Jrnndell üuch, wer unbefugt
düs Wüppen der Schwc\izerischen Eidgenossenschaft (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
benutzt. fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Er-
laubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu
(3) Den in den Abs~itzcn 1 und 2 genannten Wahr-
zeichen, Bezeichnungen und ·wappen stehen solche Befugten nicht vorliegt.
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahr- Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszeichen
zeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach eines fremden \rV~ihrungsgebietes.
Völkerrecht dem ·wahrzeichen des roten Kreuzes (4) Die Ordnungsv,.ridrigkeit künn in den Fällen
auf weißem Grund oder der Bezeichnung „Rotes des Absatzes l mit einer Geldbuße bis zu zehn-
Kreuz" gleichstehen.
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer G(~ld- mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut.sehe
buße geahndet werden. Mürk geahndet werden.
Nr. Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 105
§ 128 (2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unterneh-
Herstellen oder Verbreiten von mens stehen gleich
papiergeldähnlichen Drucksachen 1. sein gesetzlicher Vertreter,
oder Abbildungen
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
(1) Ordnu11~Jswidri9 hc1ndt\lt, wer berufenen Organs einer juristischen Person so-
l. Drucksuclwn oder AbbiJdunqen herstellt oder wie die vertretungsberechtigten Gesellschafter
v<~rbreilel, die ihrer l\rt rwch geeignet sind, einer Personenhandelsgesellschaft,
3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder
i:!) im Zclhlunusvc rkehr mit Papiergeld oder die-
1
sem gleichstcdicndc!n W<'rtpapieren (§ 151 des
das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten,
Strnf~Jeselzhncl1es) vc'rwechsc.~lt zu werden soweit es sich um Pflichten handelt, für deren
oder Erfüllung sie verantwortlich sind.
b) dazu V<'l'WPndd zu wc Hlen, solche verwechs-
1 (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Ab-
lunnsfühigen l\1pierc lwrzustellen, oder sätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unternehmen.
2. Plal.ten, For-nwn, Drucks~ilze, Druckstöcke, Nega- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
tive, Jvfolrizc,n oder dhnliclw Vorrichtungen, die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer
ihrer /\ rt 1wch 1,ur l Ierslel l uno der in der Num- Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
mer I bczcich1wlf'n Drucksc1chen od.er Abbildun- geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geld-
9en \Jt•(!i~JJWL .-;ind, lwrslcdll, sich oder einem buße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der
anderen versdwllt, teilh~ill, verwahrt, einem Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung
dncferen übt!rl<ißt oder in den rdumlichen Gel- nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten
1.ungslwreicli cliesc's Cesdz<'s einführt. Höchstmaß der Geldbuße.
(2) Ordnunqswidrig hi.rnddt auch der Ti:iter, der
fi.du-Ii.:issig nicht erkennt, dcif:'i die! Uignung zur Ver-
wechslung oder f Jt rsl.cl lunq i rn Sinne von Absatz 1
1
Fünfter Abschnitt
Nr. l ge9eben ist.
Gemeinsame Vorschriften
(3) Absatz l nilt dUch für Papiergeld und Wert-
papiere eines frPmdcn Wührungsnebietes.
§ 131
(4) Die Ordnun~swidrigkeit kann in den Fällen
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.
des Absatzes l mit ()iner Gddbuße bis zu zehntau- Nr. 1 ist
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es
Mark geahndet werden. sich um Verstöße gegen Anordnungen
a) des Bundestages oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor beim Deutschen Bundes-
§ 129
tag,
b) des Bundesrates oder seines Präsidenten
Einziehung handelt, der Direktor des Bundesrates,
Gegensti:inde, auf die sich eine Ordnungswidrig- 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehr-
keit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können einge-
berei chsverw al tung,
zoqen werden.
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es
sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des
Bundes handelt, der Bundesminister des Innern,
Vierter Abschnitt 4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und
128, soweit es sich um
Verietzun9 der Aufsichtspflicht
in Betrieben und Unternehmen a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sonder-
vermögen handelt, die Bundesschuldenver-
§ 130 waltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unter-
handelt, die Deutsche Bundesbank,
nehmens vorsiJtzlich oder fahrlässig die Aufsichts-
maßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundes-
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen minister, zu dessen Geschäftsbereich die Her-
gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als stellung oder Ausgabe der Wertzeichen ue-
solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder hört.
Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ord-
eine solche Zuwiderhandlunq begangen wird, die nungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende
durch gehörige Aufsieht hätte verhindert werden Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Wäh-
können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen rungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1
gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entspre-
und Dberwachung von Aufsichtspersonen. chend.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-
Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Er- nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
mächtigung verfolgt, wenn die im Rausch began- Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
gene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf
Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden
§ 133
könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Sonderregelung für Berlin
nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Ver- Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im
fahrensvorschriften entsprechend, die bei der Ver- Land Berlin nicht anzuwenden.
folgung der Handlung, zu der aufgefordert worden
ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der
Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle § 134
des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Berlin-Klausel
Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bedroht wäre.
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Vierter Teil Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Schlußvorsdtriften erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Dberleitungsgesetzes.
§ 132
§ 135
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit Inkrafttreten
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft. § 68
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 107
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1974
11
Auf Grund dc~s § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des (Bundesgesetzbl. I S. 1120) durch die Worte
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor- 11 zuletzt geändert durch das Gesetz über die
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung
vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), vom 30. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I
11
zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz über die S. 129) ersetzt.
Anpassung der Lc:!istungen des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 23. August. 1974 (Bundesgesetzbl. I e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
S. 2069), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- „ 14. Zuschüsse nach § 47 des Gesetzes über
mung dc~s BundE~srat.es: eine Altershilfe für Landwirte,".
f) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
Artikel
Änderung der Verordnung „ 15. Leistungen der Träger der gesetzlichen
zur Durchführung des § 33 des Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4
Bundesversorgungsgesetzes der Reichsversicherungsordnung, Zu-
schüsse nach § 4 Abs. 3 und § 94 Abs. 4
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des des Gesetzes über die Krankenversiche-
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Be- rung der Land wirte sowie Zuschüsse
kanntmachung vom 9. November 1967 (Bundesge- des Arbeitgebers zum Krankenversiche-
setzbl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Fünfte rungsbeitrag nach § 405 der Reichsver-
V,erordnung zur Änderung der Verordnung zur sichenrngsordnung,".
Durchführung des § 33 des ßundc~sversorgungsge-
setzes vom 24. J ctnuar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 70), g) In Nummer 16 werden nach den Worten in II
wird wie folgt geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434)," die
1. § l Abs. 3 Nr. 4 erhäJt folgende Fassung: Worte „geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Gesetzes über Bergmannsprämien
„4. das Altersgeld und die Landabgaberente vorn 30. April l 973 (Bundesgesetzbl. I
nach dem Gesetz über eine Altershilfe für S. 361)," angefügt.
Landwirte,".
h) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,, 19. Leistungen auf Grund von Unterhalts-
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: ansprüchen und freiwillige Unterhalts-
leistungen, soweit in dieser Verordnung
,,4. Leistun9en nach dem Lastenausgleichs- nichts anderes bestimmt ist, sowie Ein-
gesetz und dem Reparationsschäd.en- künfte aus Kindesvermögen nach § 1649
gesetz; zu diesen Leistungen gehören des Bürgerlichen Gesetzbuches, 11
•
auch Zinszuschläge mit Ausnahme der
Zinsen aus einer als Kapitalvermögen i) Nummer 20 erhält folgende Fassung:
11
angelegten Entschädigung, •
,,20. Leistungen nach dem Unterhaltssiche-
b) In Nummer 5 werden die Wort,e „vom rungsgesetz, sofern sie an die Stelle von
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 582), zu- Unterhaltsleistungen treten, die bei der
letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Feststellung von Ausgleichsrenten nicht
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes zu berücksichtigen sind,".
vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I j) In Nummer 21 werden die Worte „zuletzt
11
S. 2360) gestrichen. geändert durch das Erste Gesetz zur Verein-
c) Nach Nummer 5 wird folgende neue Num- heitlichung und Neuregelung des Besol-
mer 6 eing,efügt: dungsr,echts in Bund und Ländern vom
18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208)"
,,6. Wintergeld nach § 80 Abs. 1 des Arbeits- durch die Werte „zuletzt geändert durch das
förderungsgesetzes,". Gesetz zur Änderung des Bundesreisekosten-
d) In Nummer 8 werden die Worte „zuletzt ge- gesetzes und des Bundesumzugskosten-
ändert durch das Neunte Gesetz zur Ände- gesetzes vom J 3. November 1973 (Bundes-
rung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 gesetzbl. I S. 1613)" ersetzt.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
k) Nummer 23 l!rlüill fol~Jende Fassung: b) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
.,23. Wohngeld nuch dem Zweiten Wohn- .,Ferner sind Sonderabschreibungen, insbe-
geldgesetz,". sondere die nach § 7 e des Einkommen-
1) Nummer 24 erhält lolgende Fassung: steuergesetzes, § 3 des Zonenrandförderungs-
gesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-
.,24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prä- blatt I S. 1237), den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82,
miengesctz und nach dem Spar-Prämien- 82 c bis 82 f der Einkommensteuer-Durch-
gesetz,". führungsverordnung sowie die nach dem
m) ln Numnwr 26 werden dü~ Worte „soweit sie Entwicklungshilfe-Steuergesetz in Anspruch
nicht an die Stelle einer zur Sicherstellung genommenen steuerfreien Rücklagen hinzu-
des Lebensunterhalts bestimmten Leistung zurechnen. Freibeträge für Veräußerungs-
treten" durch die Worte „soweit sie nicht zur gewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4, § 17
Sicherstellung des Lebensunterhalts be- Abs. 3 und§ 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-
stimmt sind oder an die Stelle einer zur gesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3
Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
Leistung treten" ersetzt und nach dem Wort zes sind nicht zu berücksichtigen."
„Kündigungsschutzgesetzes" die Worte „in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. § 9 erhält folgende Fassung:
25. August 1969 (Bunrlesgesetzbl. I S. 1317)"
.,§ 9
gestrichen.
Einkünfte von Land- und Forstwirten,
n) In Nummer 30 werden die Worte „in der deren Gewinne nach Durchschnittsätzen
Fassung der Bekannlmc1chung vom 29. Okto- ermittelt werden
ber 1970 (Bundesgesetzb1. l S. 1481) gestri-11
chen. (1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forst-
wirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschrif-
o) In Nummer 31 wird der Punkt durch ein ten des Einkommensteuerrechts nach Durch-
Komma (~rsetzt und danach wird folgende schnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend
neue Nummer 32 angefügt: von § 8 die Summe der nach den Absätzen 2
., 32. Renten aus den gesetzlichen Rentenver- bis 8 ermittelten Einnahmen und einnahmeglei-
sicherungen, Altersgelder und Landab- chen Werte, vermindert um die nach Absatz 9
gaberenten nach dem Gesetz über eine abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.
Altershilfe für Landwirte, soweit sie (2) Als monatliche Einnahmen und einnahme-
nach § 183 der Reichsv,ersicherungsord- gleiche Werte sind zusammenzufassen
nung oder nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes 1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),
über die Krankenversicherung der Land-
2. Zuschlag für Betriebsleitung (Absatz 4),
wirte auf die Krankenkasse übergegan-
gen sind. 11 3. Reinertrag (Absatz 5),
4. Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) sowie
3. In § 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: 5. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und
Forstwirtschaft verbundene Einnahmen (Ab-
.,(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert
satz 8).
eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung
festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und (3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monat-
Menge nicht zum Verbrauch durch den Berech- lich der Betrag, der in der Stufenzahl 100 als
tigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrages Höchstbetrag der Einkünfte aus gegenwärtiger
bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldlei- Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf
stung oder der erzielte Geldbetrag zu berück- Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungs-
sichtigen." gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugeord-
net ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „800" durch Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ein-
11
die Zahl "960 ersetzt. schließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden
Flächen kleiner als 14 Hektar, so ist je Hektar
5. § 6 wird wie folgt geändert: ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzu-
setzen; dabei sind Flächen von Almen und
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 10 11
durch
11
Hutungen mit einem Viertel der auf diese ent-
die Za hJ "12" ersetzt.
fallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen.
b) In Absatz 3 werden die Zahlen "10,00 11
,
Teile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle
11
"7,00", ,.4,50" und 2,50 durch die Zahlen
11
Hektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an
"12,00", .,8,50", .,5,50" und „3,00" ersetzt. sind auf volle Hektar nach oben abzurunden.
Der Wertansatz ist bei einer selbstbewirt-
6. § 8 Abs. l wird wie folgt geändert: schafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nut-
zung
a). In Satz 3 werden nach dem Wort „Berlinför-
derungsgesetzes" die Worte „in der Fassung bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,
(Bundesgesetzbl. I S. 1481)" gestrichen. von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 109
zu kürzen. Von de.m ncich S,:ltz 1 oder nach den stellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzeil;
Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch die Freibeträge des Einkommensteuergesetzes
nicht über diesen Betrag hirwus, abzuziehen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5
bei einer Minderung der Satz 2 gilt entsprechend.
Erwerbsfähigkeit durch (9) Von der Summe der Einnahmen und ein-
Schädigungsfolgen und nahmegleichen Werte sind abzuziehen
andere Gesundheitsstö- 1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgab-
rungen um ten reinen Pachtzinsen, höchstens jedoch ein
50 und 60 vorn Hundert 1O vom Hundert des Betrag in Höhe des sich aus Absatz 5 für die
Betrages, minde- gepachtete Nutzfläche ergebenden Betrages,
stens jedoch ferner ein Zwölftel der Altenteilslasten sowie
70DM, derjenigen Schuldzinsen und anderen dauern-
70 und BO vorn Hundert 1S vom Hundert des den Lasten, die Betriebsausgaben sind;
Betrages, minde- 2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das
stens jedoch Einkommen nur in einzelnen Jahren beein-
90DM, flussen (insbesondere bei Mißernten, Vieh-
90 vom I fund(~rt und bei 25 vom Hundert des seuchen oder ähnlichen Schäden infolge höhe-
Erwerbsunfähigkeit Betrages, minde- rer Gewalt), ein Betrag, der aus den Werten
stens jedoch der Absätz,e 3 bis 5 nach einem im Benehmen
130 DM. mit den zuständigen Finanzbehörden festzu-
setzenden Vomhundertsatz zu berechnen ist.
(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist mo-
natlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswer- Den Schuldzinsen nach Nummer l steht bei
tes der landwirtschaftlichen Nutzung einschließ- gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72
lich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flä- bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei
chen anzusetzen. einer Rentenkapitalisierung nach dem Renten-
kapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970
(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen (Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Ab-
Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzu- findungszeitraumes ein Zehntel des der Abfin-
beziehenden Flächen ist monatlich mit 0,7 vom dung oder Kapitalisierung zugrunde liegenden
Hundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen Jahresbetrages gleich, wenn die Kapitalabfin-
anzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Land- dung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen
und Forstwirtschaft infolge des Beteiligungs- Stärkung des zum land- und forstwirtschaft-
rechts eines Dritten nicht allein, so ist ein sei- lichen Vermögen gehörenden Grundbesitzes ge-
nem Anteil am Unternehmen entsprechender währt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder
Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der andere dauernde Lasten als Sachleistung er-
Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen bracht werden, gilt für deren Bewertung § 3
Gütergemeinschaft gehört. entsprechend.
(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens (10) Die Summe der Einnahmen und ein~
nach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des nahrnegleichen Werte ist auf volle Deutsche
Gartenbaues, des Weinbaues oder von Sonder- Mark nach unten und die Summe der abzugs-
kulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Ge- fähigen Belastungen und Ausgaben auf volle
winn für diese Flächen bei der Veranlagung Deutsche Mark nach oben abzurunden.
zur Einkommensteuer nicht gesondert festge-
stellt wi.rd (Absatz 8 Satz 2). (11) Bei der Wertermittlung nach den Absät-
zen 4 und 5 ist vom durchschnittlichen landwirt-
(7) Der Nutzungswert der zum land- und forst- schaftlichen Hektarwert der Gemeinde auszu-
wirtschaftlichen Vermögen gehörenden Woh- gehen, in der die Hofstelle liegt, wenn der Ein-
nung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des im heitswert 1964 fortzuschreiben ist, jedoch der
Einheitswertbescheid festgesetzten Wohnungs- Einheitswertbescheid auf den Fortschreibungs-
wertes anzusetzen. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre- zeitpunkt noch nicht vorliegt. Dies gilt auch für
chend. zugepachtete Nutzflächen."
(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land-
und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt 8. In § 11 Absatz 2 wird die Zahl „ 180" durch die
monatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu Zahl „300" ersetzt.
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gehörenden Pachtzinsen. Zu den sonstigen Ein- 9. § 12 erhält folgende Fassung:
nahmen gehören auch bei der Veranlagung zur ,,§ 12
Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz
nachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnah-
men (zum Beispiel aus Forstwirtschaft, Garten- (1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der
bau, Weinbau, Sonderkulturen, übernormaler Feststellung der Ausgleichsrente unberücksich··
Tierhaltung, Zuchtviehverkäufen, Fuhr]eistun- tigt, wenn der Einheitswert der Hausgrund-
gen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei stücke insgesamt nicht höher als 15 000 Deutsche
der Veräußerung oder Entnahme von Grund Mark ist. Solange der Einheitswert eines Grund-
und Boden entstandener, steuerrechtlich festge- stücks, der wegen Errichtung eines Gebäudes
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
oder W()qcn einer sonstiqen Bestandsverände- findungszeitraums ein Zehntel des der Kapital-
rung, wie Anbc1u, Aufbau oder Ausbau, fort- abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages
zuschn~iben ist, noch nicht feststeht, ist der bis- gleich.
herige Ei nlwi l.swcrl zuzüq lieh eines Drittels der (6) Als Erhaltungsaufwand sind die nachge-
Herstellunqskostcn miJHfJclwnd. 1st der Einheits- wiesenen notwendigen Ausgaben für Instand-
wert einPs Crundstücks ncJchtrtigl ich festzustel- haltung und Instandsetzung, nicht jedoch die
len, so ist bis zur Dnrchfiih rung der Nachfesl- Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne
stell ung f)in Dri lkl der ;\ nschaffungs- oder Her- Nachweis können als Erhaltungsaufwand be-
stcllun~Jskoslen ,ds Einheitswert anzusetzen. Der rücksichtigt werden
.nachträqlich fostqcstellt<' Einheitswert ist auch
für die zurückliegende ZPil. crnzusetzen, wenn bei Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1925
dies für den Bcsdüidiqt<\n ~Jünstiger ist. fertiggestellt worden sind, 15 vom Hundert,
bei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember
(2) Wohn! der Schwerbeschädigte im eigenen 1924 fertiggestellt worden sind, 10 vom Hundert
Einfamil ienh,i us oder in der eigenen Eigentums-
wohnung, so errechnen sich, sofern nicht Ab- der Jahresroheinnahmen.
satz 1 Satz 1 anzuwenden ist, die Einkünfte nach (7) Für Abnutzung kann von den Jahresroh-
den jeweils geltenden Vorschriften des Einkom- einnahmen ein Betrag von eins vom Hundert des
menstE~uerrechts über den Nutzungswert der nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964
Wohnung im eigc1wn Einfamilienhaus. Erhöhte festgestellten Einheitswerts abgesetzt werden.
Abschreibunuen i rn Sinne der steuerrechtlichen Solange der Einheitswert in den Fällen des Ab-
Vorschriften si ncl nicht zu berücksichtigen. Ab- satzes 1 Satz 2 und 3 noch nicht feststeht, ist
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. anstelle des Einheitswerts eins vom Hundert
(3) Einkünfte c1us Haus- und Grundbesitz sind eines Drittels der auf das Gebäude entfallenden
der Uberschuß der Einnahmen über die Wer- Anschaffungs- oder Herstellungskosten von den
bungskosten, soweit nicht Absatz l oder 2 an- Jahresroheinnahmen abzusetzen. Absatz 1
zuwenden ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte Satz 4 gilt entsprechend.
ist von den Jahresroheinnahmen auszugehen. (8) Die Abzüge nach den Absätzen 4 bis 7
Wohnt der Schwerbeschädigte im eigenen sind nur bis zur Höhe der Jahresroheinnahmen
Mehrfomilienhaus, so ist clen Jahresroheinnah- zuzüglich des Mietwerts der Wohnung im
men aus Hausbesitz der ortsübliche Mietwert eigenen Haus zu berücksichtigen.
seiner Wohnunq hinzuzusetzen.
(9) Für die Berechnung der Einkünfte aus
(4) Von den Jahresroheinnahmen sind fol- einem eigengenutzten eigentumsähnlichen
gende Werbungskosten absetzbar: Dauerwohnrecht gelten die Absätze 1 und 2 ent-
a) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten sprechend. Steht ein Einheitswert nicht fest, so
(z. B. Altenteilslasten auf Grund von Guts- ist anstelle des Einheitswerts ein Drittel der
überlassungs verträgec~n, Verwaltungskosten- Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu be-
anteile), soweit sie mit diesen Einkünften in rücksichtigen.
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend,
b) Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffent- wenn der Schwerbeschädigte noch nicht im
liche Abgaben und Versicherungsbeiträge, Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, je-
soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude doch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus-
oder Gegenstände beziehen, die zur Ein- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernom-
nahmeerzielung dienen, men hat.
c) Leistungen auf die Hypothekengewinnab- (11) Als Reineinkünfte aus der Vermietung
gabe und die Kreditgl~winnabgabe, soweit es möblierter Zimmer sind, wenn kein anderer Be-
sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des trag nachgewiesen wird, 20 vom Hundert der
Lastenausgleichsgesetzes handelt, Roheinnahmen anzusetzen; die Abnutzung der
d) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzungen Einrichtungsgegenstände ist hierbei berück-
für Abnutzung nach Maßgabe der Absätze 6 sichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohn-
und 7, raums gelten die erzielten Einnahmen nur inso-
weit als Einkünfte, als sie die anteilige Miete
e) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und übersteigen. Die Absätze l bis 10 gelten nicht.
Grundbesitzes notwendige Aufwendungen,
ohne besonderen Nachweis Aufwendungen
in Flöhe von eins vom Hundert der Jahres- 10. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird der Halbsatz „die
roheinnahmen. keine Waisenrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz beziehen." ersetzt durch den Halb-
(5) Den nach den Absätzen 2 und 4 abzugs- satz „die keinen Anspruch auf Waisenrente
fähigen Schuldzinsen stehen bei gewährter nach dem Bundesversorgungsgesetz haben."
Kapitalabfindung nach den §§ 12 bis 80 des
Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Ren-
tenkapitalisierung nach dem Rentenkapitali- 11. § 15 wird wie folgt geändert:
sierungsgesetz - KOV vom 27. April 1970 a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab-
(Bundesgesetzbl. I S. 413) für die Dauer des Ab- sätze 2 und 3 werden Absätze l und 2.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1975 111
b) In Absi:IIZ 2 W(\n]en
Art und Umfang des Sachbezugs Faktor
aa) in Satz 2 die Worte „eines unehelichen
Kindes" durch die Worte „eines nicht- 7. Stroh und Heu je lOO Kilogramm
ehelichen Kindes" und die Zahl „800"
durch diP Zahl ,,%0" ersetzt, 8. Freies Land
a) Kartoffel- und Gartenland, bearbeitet
bb) in Sdtz 4 die Zar1l „ 150" durch die Zahl
,, l 80" ersetzt. und gedüngt, je Ar in einem Kalender-
jahr
b) Kartoffel- und Gartenland, unbearbeitet
12. In § 16 werden die Absülze 2 und 3 gestrichen. und ungedüngt, je 4 Ar in einem Kalen-
Der bisherige Abs,.itz 4 wird Absatz 2; in ihm derjahr
wird der letzte Satz gestrichen.
c) Getreide- und Kleeland je 25 Ar in
einem Kalenderjahr 6
13. Die Tctbelle II dPr Anlage zu § 3 C'rhält folgende d) Grasnutzung je 25 Ar in einem Kalen-
Fassung: derjahr 5
„1'i-1belle 11: ßewerlun9 von Si:lchbezügen 9. Viehhaltung
a) freie Kuhhaltung je Kuh in einem Ka-
Art und Umfi.rng des Sachbezugs 1 Faktor lenderjahr 40
b) freie Ziegen- und Schafhaltung je Tier
1. Heizmc1terial und Strom
in einem Kalenderjahr 7
d} SteinkohlPn je 50 Kilogramm 1 c) freie Sommerweide je Kuh 15
b} Briketts je 150 Kilogramm 2
10. Gespannbenutzung
c} Brennholz je Raummeter 2
a) Trecker je Stunde
d) Buschholz je Fuhre
b) Pferde je 3 Stunden
e) Preßtorf je 200 Kilogramm
c) Zuschlag für Trecker- oder Gespann-
f) Stechtorf je 1000 Stück führer je 2 Stunden
g) Heizöl je 100 Li.ter 2 11. Dienstkleidung, wenn sie auch außerhalb
h) Strom je l 00 Kilowatt- des Dienstes zur Verfügung steht, für je
stunden 2 ein Kalenderjahr
a) Rock 5
2. Getreide, Mehl und Brot
b) Hose 4
a) W•eizen je 50 Kilogramm 2
c) Weste 1
b) Roggen je 50 Kilogramm 2
d) Mantel 5
c) Futtergerste je 100 Kilogramm 3
e) Mütze
d) Futterhafer je 100 Kilogramm 3
e) Weizenmehl je 50 Kilogramm 4 12. Tabakwaren
f) Roggenrnehl je 50 Kilogramm 3 a) Zigarren je 100 Stück 2
g) Brot je 5 Kilogramm b) Zigarillos je 100 Stück
3. Hül senfrücb le je 50 Kilogramm 4 c) Zigaretten je 100 Stück
d) Tabak je 1500 Gramm 2".
4. Kartoffeln je 50 Kilogramm
5, Milch, Butt.er und Käse
Artikel 2
a) Vollmi.lch je 20 Liter Dbergangsvorschriften
b) Magennil eh je 80 Liter 1 (1) Bei Empfängern laufender Versorgungsbezüge,
c) Butter je 3 Kilogramm 2 deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, sind
die sich auf Grund dieser Verordnung ergebenden
d) Käse je 2 Kilogramm Anderungen von Amts wegen zu berücksichtigen.
6. Vieh und Eier (2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
a) Schlacht- je 50 Kilogramm Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
schwein Lebendgewicht 15 gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-
b) Ferkel je Stück 8
ginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1974, frühe-
c) Geflügel je 3 Stück stens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
d) Eier je 40 Stück erfüllt sind.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) M inclerun\J('ll oder En l.ziehun~Jen bereits ge- Artikel 3
w~ihrtcr Vcrsorgun9sbezüge m1f Grund der Vor- Berlin-Klausel
schriften dieser Verordnung werden nicht vor Ab-
lcllll des Monats wirksam, der dlll die Bekanntgabe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des diC' AndcruniJ ausspn\clwndcn 13C'scheides folgt. leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Erhöhte Absclzu11~ien lür Abnulzun~J nach § 12 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 92 des Bundesver-
/\bs. 6 Sutz 3 der Vc~rordnung zur Durchführung des sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 33 des Bunclesvcrsor~JunqsoPsetzes in der bis zum
lnkrnfttreten dieser Verordnun~J geltPnclen Fassung
sind bis zum Ablauf clcr Zehnjahresfrist zulässig. Artikel 4
Inkrafttreten
(4) Di(! AbsJLze 1 bis] ~Jellen entsprechend, wenn
Versorgung als Kirnnleistung oder im Wege des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
lrn rtec111sgleichs gewährt wird. nuar 1974 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Herausgeber: Der Bundesminister de1· Justiz
Vcrl,HJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. --- Drufk: Bundesdrnckerei Bonn
Im BLmdt!SCJCsdziJlall Teil I wcnlen C.r,sclzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen vmöffentlicht.
1111 Bundcsqes<!lzbl<1tl. Teil Jl werden viilkcrrechl.liche Vereinharnngen, Verlräge mil der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,mnlnwcbungen sowie Zolll.arilv<,rord1111n9<cm veröffentlicht.
B ,~ ·1, u q s b e cl i 11 q 11 n 9 (, n : L1ufondc,r Bez11<J nur im Postabonnement. Abbestdlungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Ja!Hes
beim Verlag vorlir!rJen. Postansclnill für Abonnemcnlsbeslcll11n9en sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundes9esetzbla\t
53 Bonn 1, Posl.fitch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 B0 67 bis 69.
13 <~ z II q s preis : Für Teil I und Teil ll halbjährlich je 40,-- DM. Einzels Lücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dic,ser Preis 9ill ,lllch für Bnncleswisetzbl;iuer, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i111! clils Poslscheckkonto Bundesgesetzhlatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorcwsrechnun9.
1' 1 Pis cl i es C' r Aus q d iJ c•: B,40 DM (7,70 DM zuzüqlich •-·-·,70 DM Versandkosten), bei Liefornnq qe9en Vorausrechnung 8,80 DM. lm Bezugs-
p1Pi.s ist diP Meh,wr~rlsl.eut•[ Pni.11,illen; dcir dlHJew,rndlc\ Steuersatz hetri:i9t 5,5 °/o.