2069
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1974 Nr. 99
Tag Inhalt Seite
23. 8. 74 Sechstes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Sechstes Anpassungsgesetz-KOV - 6. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
830-2, 830-7-5
21. 8. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-
steuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2072
612-11--1
21. 8. 74 Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (EinkommensV) . . . . . . . . . . . . 2078
Sechstes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Sechstes Anpassungsgesetz-KOV- 6. AnpG-KOV-)
Vom 23. August 1974
Der Bundestag· hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 15 werden_ in Satz 1 die Worte „ 12 bis 79"
sen: durch die Worte „14 bis 88" und in Satz 2 die
Zahl „1,220" durch die Zahl „1,357" ersetzt.
Artikel 1
Änderung von Vorschriften 4. In § 20 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige
des Bundesversorgungsgesetzes Satz 3 wird Satz 2.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge- 5. § 25 a wird wie folgt geändert:
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das a) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
Fünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen gende Fassung:
des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember
,,bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhal-
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), wird wie folgt ge-
ten, und bei Eltern im Sinne des § 25 Abs. 2
ändert:
Nr. 2 wird der Zusammenhang stets ange-
nommen."
1. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „die
a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie Emp- §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes"
fängern einer Pflegezulage" gestrichen. durch die Worte „die §§ 76 bis 78 und § 86
b) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes"
,,und dem Empfänger einer Pflegezulage" ge- ersetzt.
strichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma und die 6. § 27 e wird wie folgt geändert:
Worte „Empfängern einer Pflegezulage" ge- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
strichen. ,, (3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf
den Ubergq.ng eines Anspruchs gegen einen
2. In § 14 wird die Zahl „97" durch die Zahl „108" nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichti-
ersetzt. gen nicht bewirken, wenn der Unterhalts-
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
pflichtige mit dem Beschädigten oder Hinter- c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
bliebenen im zweiten oder in einem entfern- „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
teren Grade verwandt ist. In den übrigen an«::rkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
Fällen darf er den Ubergang nur in dem Um- lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten
fange bewirken, in dem Beschädigte oder eine ·monatliche Schwerstbeschädigtenzu-
Hinterbliebene nach den Bestimmungen des lage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
§ 25 a Abs. 4 bis 7 und de-s § 27 b Abs. 2 Stufe I 56 Deutsche Mark,
Einkommen und Vermögen einzusetzen hät,-
ten." Stufe II 112 Deutsche Mark,
Stufe III 169 Deutsche Mark,
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 der Punkt durch Stufe IV 226 Deutsche Mark,
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
Stufe V 281 Deutsche Mark,
satz angefügt:
Stufe VI 338 Deutsche Mark."
„er soll vor allem von der Inanspruchnahme
unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit
einem Beschädigten oder Hinterbliebenen 9. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nach Vollendung des einundzwanzigsten Le-
bensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
oder Hilfe zur Pflege nach § 27 b gewährt lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
wird." um 50 vom Hundert 211 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert 211 Deutsche Mark,
7. § 30 wird wie folgt geändert: um 70 vom Hundert 291 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 353 Deutsche Mark,
a) In Absatz 3 wird die Zahl „793" durch die
Zahl „882" ersetzL um 90 vom Hundert 423 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 476 Deutsche Mark."
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte 1. Ja-
11
nuar die am 1. Oktober des vorangegange-
nen" durch die Worte „1. Oktober die am 10. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Juli desselben" ersetzt.
11 (1) Die volle Ausgleichsrente ist um das an-
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl 182" 11 zurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist,
durch die Zahl 202", die Zahl „285" durch
11 ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der
die Zahl „317" und die Zahl „428" durch die nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung
Zahl 476" ersetzt.
11 stufenweise so zu ermitteln, daß
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-
8. § 31 wird wie folgt geändert: tätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom
Hundert sowie bei den übrigen Einkünften
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des
11 (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Bemessungsbetrages von 16 535 Deutsche
Grundrente bei einer Minderung der Er- Mark, jeweils auf volle Deutsche Mark nach
werbsfähigkeit oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
um 30 vom Hundert von 91 Deutsche Mark, b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Aus-
gleichsrente nur zusteht, wenn seine Ein-
um 40 vom Hundert von 122 Deutsche Mark,
künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
um 50 vom Hundert von 167 Deutsche Mark, niedriger sind als ein Betrag in Höhe von
um 60 vom Hundert von 211 Deutsche Mark, einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte
um 70 vom Hundert von 291 Deutsche Mark, niedriger sind als ein Betrag in Höhe von
einem Zwanzigstel des in Buchstabe a ge-
um 80 vom Hundert von 353 Deutsche Mark,
nannten Bemessungsbetrages, abgerundet auf
um 90 vom Hu:ridert von 423 Deutsche Mark, volle Deutsche Mark nach oben (Einkommens-
bei Erwerbsunfähigkeit grenze); diese Einkommensgrenze schließt
von 476 Deutsche Mark. auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein,
die mit den genannten Beträgen die gleiche
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet Stufe gemeinsam haben." -
haben, um 19 Deutsche Mark."
11. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „48" durch
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
die Zahl „53" ersetzt.
11 (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als
Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhal-
12. § 35 wird wie folgt geändert:
ten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen.
Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflege- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „182"
zulage gelten stets als Schwerbeschädigte; durch die Zahl „202" und in Satz 2 die Worte
sie erhalten mindestens eine Versorgung 11 309, 437, 564 oder 730 Deutsche Mark"
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Worte „344, 486, 627 oder 812
um 50 vom Hundert." Deutsche Mark" ersetzt.
Nr. 99 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974 2071
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort grunde gelegt worden ist, gegenüber der,
„ihnen" die Worte „unter Berücksichtigung die für die Rentenanpassung für die Zeit vom
der tatsächlichen Einkommensverhältnisse" · 1. Juli des voraufgegangenen Jahres zugrunde
eingefügt. gelegt worden war, verändert hat. Anzupassen
sind die Leistungen für Blinde (§ 14), der Kosten-
13. In § 40 wird die Zahl „256" durch die Zahl ersatz für außergewöhnlichen Verschleiß an
,, 285" ersetzt. Kleidung oder Wäsche (§ 15), die Grundrenten
und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1
14. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „397" und 5, §§ 40 und 46), der Höchstbetrag des
Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3), die
durch die Zahl „441" ersetzt.
Pauschbeträge für schwerbeschädigte Haus-
frauen (§ 30 Abs. 5), der Höchstbetrag des
15. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „256" durch die Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), die Aus-
Zahl „285" ersetzt. gleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51),
der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1), der Ehe-
16. In § 46 werden die Zahl „71" durch die Zahl gattenzuschlag (§ 33 a) sowie die Pflegezulage
„79" und die Zahl „ 136 durch die Zahl „ 151"
11
(§ 35)."
ersetzt.
20. In § 60 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a werden die
17. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 127 durch die
11
Worte „30. Juni" durch die Worte „31. März"
Zahl „ 141" und die Zahl „ 176 durch die Zahl
11
ersetzt.
,, 196 ersetzt.
11
18. § 51 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Zahl „317" durch die Änderung von Vorschriften des Fünften Gesetzes
Zahl „353 und die Zahl „215" durch die Zahl
11
über die Anpassung der Leistungen
,, 239" ersetzt. des Bundesversorgungsgesetzes
b) In Absatz 2 werden die Zahl „63" durch die Artikel 3 und Artikel 5 § 1 des Fünften Gesetzes
Zahl „70" und die Zahl „48 durch die Zahl
11 über die Anpassung der Leistungen des Bundesver-
,,53" ersetzt. sorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909) werden gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 198" durch die
die Zahl „220" und die Zahl „ 143" durch die
Zahl „ 159 ersetzt.
11
Artikel 3
19. § 56 erhält folgende Fassung: Ubergangs- und Schlußvorschriften
,,§ 56
§1
Die laufenden Rentenleistungen dieses Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzes werden jährlich zum 1. Juli durch Gesetz des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
um den sich die allgemeine Bemessungsgrund-
lage, die der Rentenanpassung nach § 1272
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die §2
Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. He 1m u t K oh 1
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2072 Bundesge-setzbl_aitt, Jahrgang 1974, Te1iil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz
Vom 21. August 1914
Auf Grund der §§ 10 und 13 _des Leuchtmittel- Räume miteinander verbinden, sowie die daran
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung angrenzenden · Flächen, soweit sie für betrieb-
vom 22. Juli 1959 (BundesgesetzbL I S. 613), zuletzt liche Zwecke genutzt werden.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Leucht- (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-
mittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (Bundesge- aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag
setzbl~ I S. 1553), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs- zulassen, daß - abweichend von Absatz 1 -
abgabenordnung wird verordnet:
1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als
nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be-
Artikel 1 handelt werden, sofern hierfür ein berechtig-
tes Bedürfnis besteht,
Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmit-
telsteuergesetz vom 4. August 1959 (Bundesgesetz- 2. Räume am gleichen Ort, in denen Leuchtmit-
blatt I S. 615), zuletzt geändert durch die Zweite tel bearbeitet, geprüft oder verpackt werden,
Verordnung zur Änderung von Durchführungsbe- als zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-
stimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom delt werden,
17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), wer- 3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-
den wie folgt geändert: betriebes im Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-
legene Räume, in die der Hersteller Leucht-
1. § 1 erhält folgende Fassung: mittel zum Lagern verbringt, weil der Lager-
raum innerhalb des Herstellungsbetriebes
,,§ 1 nicht ausreicht, als zum Herstellungsbetrieb
Steuergegenstand gehörend behandelt werden, -
4. am gleichen Ort gelegene Herstellungsbe-
(1) Hergestellt sind Leuchtmittel, sobald sie triebe eines Herstellers als ein Herstellungs-
gebrauchsfertig sind. Als gebrauchsfertig sind betrieb behandelt werden.
Leuchtmittel dann anzusehen, wenn sie durch
Einschalten in einen passenden Stromkreis zur (3) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt
Beleuchtung benutzt werden können. Nicht er- als Teil des Herstellungsbetriebes, wenn der
forderlich ist, daß sie mit einem Sockel ver- Heimarbeiter ausschließlich für Rechnung des
sehen sind. Betriebsinhabers arbeitet, von ihm Fertigungs-
(2) Als Herstellung gelten auch das teilweise stoffe bezieht und die hergestellten Leuchtmittel
Erneuern gebrauchter Leuchtmittel, die Wieder- nicht verkaufsfertig herrichtet."
herstellung verbrauchter oder unbrauchbar ge- 4. Die Dberschrift vor § 4 und § 4 werden gestri-
wordener Leuchtmittel und das Umarbeiten ge- chen.
brauchsfertiger Lampen, die n~ch § 1 Abs. 3 des
Gesetzes nicht als Leuchtmittel gelten, zu 5. Die Uberschrift vor § 5 erhält folgende Fassung:
steuerpflichtigen Leuchtmitteln."
,,Zu§§ 5 und 13 Nr. 2 des Gesetzes".
2. § 2 wird gestrichen. 6. In § 5 werden das Wort „und" durch einen Bei-
strich ersetzt und nach dem Wort ,;Steuerbe-
3. Die Dberschrift vor § 3 und § 3 erhalten fol- trag" die Worte „und rundet den Gesamtbetrag
gende Fassung: der Steuer auf 10 Pf ab" angefügt.
,,Zu §§ 3 und 13 Nr. 1 des Gesetzes·
7. Die Dberschrift vor § 6 erhält folgende Fassung:
§ 3 ,,Zu§§ 7 und 13 Nr. 2 und 4 des Gesetzes".
Hers tel1 ungs betrieb
8. § 6 wird wie folgt geändert:
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge-
samtheit der baulich zueinander gehörenden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum aa) Satz 3 wird gestrichen;
Herstellen, Bearbeiten, Prüfen und Verpacken bb) im letzten Satz werden nach dem Wort
der Leuchtmittel, die Lagerstätten für Ferti- „übrigen" die Worte ,,- einschließlich
gungsstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig- Gestellungsbefreiung -" eingefügt.
erzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk-
stätten zur Instandhaltung des Betriebes und die b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-
Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen kehr" die Worte „hinsichtlich · der Leucht-
und ortsfesten Transportanlagen, die diese mittels teuer" eingefügt.
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974 2073
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: in einen anderen hat der Inhaber des abge-
,, (4) Gelangen Leuchtmittel, die zu gewerb- benden Betriebes (Versender) der für den
lichen Zwecken in das Erhebungsgebiet ein- Empfänger zuständigen Dienststelle des
geführt werden, auf zulässige Weise in den Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
freien Verkehr, so wird der Zollbeteiligte übt, mit einer Versendungsanmeldung (§ 8
oder der Abfertigungsbeteiligte ohne beson- Abs. 2) anzumelden. Die Versendungsanmel-
dere Prüfung von der Entrichtung der ent- , dung ist spätestens am siebenten Arbeitstag
standenen Leuchtmittelsteuer in Höhe von nach der Entfernung der Leuchtmittel aus
eins vom Hundert des geschuldeten Leucht- dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger hat
mittelsteuerbetrages freigestellt, sofern es die Leuchtmittel unverzüglich in seinen Her-
sich dabei jeweils um mindestens hundert stellungsbetrieb aufzunehmen und in dem
elektrische Glühlampen oder mindestens hun- Ausgangslagerbuch (§ 21 Abs. 1) oder in den
dert Entladungslampen handelt. Eine Frei- Fällen des § 21 Abs. 2 in den betrieblichen
stellung kann auf Antrag auch dann vorge- Unterlagen anzuschreiben. Der Versender
nommen werden, wenn die in Satz 1 beze.ich- hat die geprüfte Versendungsanmeldung als
neten Mengen zwar nicht im einzelnen Fall, Beleg zu dem Ausgangslagerbuch oder in den
wohl aber innerhalb eines Kalendermonats Fällen des § 21 Abs. 2 bei den betrieblichen
bei derselben Zollstelle oder Grenzkontroll- Unterlagen aufzubewahren.
stelle erreicht werden. Die Zusammenfassung (2) Die für den Versender zuständige
von Teilmengen geringeren Umfangs aus Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Zeiträumen, die einen Kalendermonat über- Steueraufsicht ausübt, kann auf Antrag zu-
schreiten, führt zu keiner Freistellung." lassen, daß die in einem Kalendermonat an
denselben Empfänger abgegebenen Leucht-
9. Die Uberschrift vor § 7 erhält folgende Fassung: mittel mit einer Sammelanmeldung, in der
,,Zu §§ 8 und 13 Nr. 2 des Gesetzes". die Sendungen nach der Zeitfolge einzeln
aufzuführen sind, spätestens am siebenten
10. § 8 wird wie folgt geändert: Arbeitstag des folgenden Kalendermonats
angemeldet werden, wenn die Steuerbelange
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das für
aa) In Satz 1 werden die Worte „dem für den den Versender zuständige Hauptzollamt kann
Empfänger zuständig·en Oberbeamten für die Versendung im einzelnen Fall ein
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn die
„der für den Empfänger zuständigen Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
Dienststelle des Hauptzollamts, die die werden."
Steueraufsicht ausübt," ersetzt; b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
bb) in Satz 2 wird das Wort „Arbeitstage" „Ausgangslagerbuch"· die Worte „oder in
durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt. den Fällen des § 21 Abs. 2 in den betrieb-
lichen Unterlagen" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die für den Versender zuständige 12. § 11 wird wie folgt geändert:
Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt, kann auf Antrag zu- a) In Absatz 1 werden
lassen, daß die in einem Kalendermonat an aa) die Worte „die Abfertigung nach § 6
denselben Empfänger abgegebenen Leucht- der Interzonenüberwachungsverordnung"
mittel mit einer Sammelanmeldung, in der durch die Worte „eine Uberweisung
die Sendungen nach der Zeitfolge einzeln nach den Rechtsvorschriften über den
aufzuführen sind, spätestens am siebenten Interzonenverkehr" ersetzt,
Arbeitstag des folgenden Kalendermonats
angemeldet werden, wenn die Steuerbelange bb) die Worte „oder, wenn die Vorausset-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das für zungen des § 14 Abs. 1 vorliegen, in den
den Versender zuständige Hauptzollamt Herstellungsbetrieb zurückgebracht" ge-
kann für die Versendung im einzelnen Fall strichen.
ein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch- sung:
tigt werden." ,, (2) Der Zollbeteiligte oder der Abferti-
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „vier- gungsbeteiligte hat die unversteuerte Ablas-
zehn Tage" durch die Worte „zwei Wochen" sung der Leuchtmittel in den Herstellungs-
ersetzt. betrieb schriftlich zu beantragen. Wird eine
schriftliche Zollanmeldung abgegeben, so ist
11. § 10 wird wie folgt geändert: der Antrag in dieser zu stellen. Der Zoll-
beteiligte oder Abfertigungsbeteiligte hat
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- der Zollstelle oder Grenzkontrollstelle zu-
sung: gleich über die zu versendenden Leuchtmit-
,,(1) Die Versendung der unversteuerten tel eine Versendungsanmeldung (§ 8 Abs. 2)
Leuchtmittel von einem. Herstellungsbetrieb zu übergeben.
2074 Bundesgese tzbLrutt, J ahrg,ang 1974, Teiil I
1
(3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen den betrieblichen Unterlagen als Zugang anzu-
Fall ein vereinfachtes Verfahren zulassen, schreiben; das Hauptzollamt kann zulassen, daß
wenn die Zollstelle, die die Leuchtmittel zum die Rückwaren für kürzere Zeiträume oder ein-
freien Verkehr oder im Interzonenverkehr zeln als Zugang angeschrieben werden. Die
abfertigt, auch für den Herstellungsbetrieb Monatssummen der Rückwaren sind zusammen
zuständig ist." mit den Schlußsummen der außerhalb des Be-
triebes unter zollamtlicher Uberwachung ver-
c) In Absatz 4 werden nichteten Leuchtmittel in einer Summe in die
aa) das Wort „unverzüglich" gestrichen, Steueranmeldung zu übertragen.
bb) nach dem Wort „Ausgangslagerbuch"
die Worte „oder in den Fällen des § 21 (3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall
Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen" zulassen, daß in Betrieben, in denen die Rück-
eingefügt. nahme oder die Vernichtung von Leuchtmitteln
gering ist oder in innerbetrieblichen Anschrei-
d) In Absatz 5 werden die Worte „ordnungs- bungen erfaßt wird, von der Führung eines
mäßig zur weiteren Bearbeitung in· einen" Rückwarenbuches abgesehen wird, wenn die
durch die Worte „zur weiteren Bearbeitung Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
in den" ersetzt. den."
13. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
17. Die Uberschrift vor § 15 erhält folgende Fas-
a) Die Angabe „ 10 Lumen" wird durch die An- sung:
gabe „100 Lumen" ersetzt.
,,Zu§§ 10, 11 und 13 Nr. 3 des Gesetzes".
b) Die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Buchstabe a" wird
durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
18. § 15 erhält folgende Fassung:
14. Die Uberschrift vor § 13 und § 13 werden ge- ,,§ 15
strichen. Anmeldung des Herstellungsbetriebes
(1) Wer Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes
15. Vor § 14 wird folgende neue Uberschrift ein- herstellen will, hat die nach § 191 der Reichs-
gefügt:
abgabenordnung vorgeschriebene Anmeldung
,,Zu§§ 9 und 13 Nr. 2 des Gesetzes". spätestens sechs Wochen vor der Eröffnung des
Betriebes der Zollstelle in zwei Stücken einzu-
16. § 14 erhält folgende Fassung: reichen. Jedem Stück der Anmeldung sind bei-
zufügen
,,§ 14
1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter
.Erstattung der Steuer nach § 9 Abs. 1 Aufführung der Lagerräume für Fertigungs-
des Gesetzes stoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeug-
(1) Ungebrauchte versteuerte Leuchtmittel, für nisse und Rückwaren,
die Erstattung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes be- 2. eine Aufzählung und Beschreibung der her-
ansprucht werden soll, sind vom Hersteller am zustellenden Erzeugnisse.
Tag der Zurücknahme auf das Ausgangslager
(§ 20) zu bringen und spätestens am folgenden (2) Wenn Heimarbeiter für einen angemelde-
Arbeitstag in ein Rückwarenbuch nach vorge- ten Betrieb tätig werden, hat der Hersteller
schriebenem Muster einzutragen. Satz 1 gilt Namen, Arbeitsstätte und Art der Arbeit der
sinngemäß für ungebrauchte versteuerte Leucht- Heimarbeiter vorher der Zollstelle in zwei
mittel, die auf Antrag des Herstellers außerhalb Stücken anzuzeigen.
des Herstellungsbetriebes unter zollamtlicher
Uberwachung vernichtet worden sind. Die Be- (3) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-
lege, zum Beispiel Schriftwechsel, Versand- zichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf
papiere, sind bis zur Prüfung der Eintragungen Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange da-
durch die Dienststelle des Hauptzollamts, die die durch nicht beeinträchtigt werden. Es kann wei-
Steueraufsicht ausübt, bei dem Rückwarenbuch tere Angaben fordern, die für die Steueraufsicht
aufzubewahren. Das Hauptzollamt kann anord- erforderlich sind. Es kann die Vorlage von Aus-
nen, daß die Rückwaren bis zur Prüfung in un- zügen aus dem Handels- oder Genossenschafts-
verletzten Versandumschließungen im Aus- register verlangen.
gangslager aufzubewahren sind, sofern dies zur
Sicherung der Steuerbelange erforderlich er- (4) Die Zweitstücke der Anmeldung und der
scheint. ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-
ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und
(2) Das Rückwarenbuch ist vom Hersteller amtliche Schriftstücke, die sich auf, die Betriebs-
monatlich aufzurechnen und abzuschließen. Die verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu
Schlußsummen sind, soweit es sich um zurück- vereinigen, das nach Anordnung der Dienststelle
genommene Leuchtmittel handelt, im Ausgangs- des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
lagerbuch oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 in übt, zu führen und aufzubewahren ist."
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe:, Bonn, den 28. August 1974 2075
19. § 16 wird wie folgt geändert: 24. Die §§ 21 bis 24 erhalten folgende Fassung:
a) · In Absatz 1 werden die Worte „doppelter ,,§ 21
Ausfertigung" durch die Worte „zwei Stük-
ken" ersetzt. Ausgangslagerbuch
(1) Der Hersteller hat über den Zugang und
b) In Absatz 2 werden das Wort „Herstellungs-
Abgang der Leuchtmittel im Ausgangslager ein
betriebs" durch das Wort „Herstellungs-
Ausgangslagerbuch nach vorgeschriebenem Mu-
betrie bes" und die Worte „doppelter Ausfer-
ster zu führen. Die Zugänge und Abgänge auf
tigung" durch die Worte „zwei Stücken" er-
setzt. dem Ausgangslager müssen spätestens am fol-
genden Arbeitstag eingetragen werden. Die
Dienststelle des Hauptzollamts, die .die Steuer-
20. § 17 wird wie folgt geändert: aufsicht ausübt, kann zulassen, daß die An-
schreibungen für längere Zeitabschnitte als
a) In der Uberschrift wird das Wort „Betriebs" einen Tag, längstens für einen Monat, zusam-
durch das Wort „Betriebes" ersetzt. mengefaßt werden, wenn die erforderlichen An-
b) Absatz 1 wird Wie folgt geändert: gaben in den betrieblichen Anschreibungen
übersichtlich enthalten sind und diese von den
aa) In Nummer 1 werden die Worte „des mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern
Betriebs" durch die Worte „des Betrie- jederzeit eingesehen werden können. Die Dienst-
bes" ersetzt; stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ausübt, kann die Führung mehrerer Ausgangs-
lagerbücher anordnen, insbesondere wenn meh-
„2. die Einstellung und das Ruhen des rere Ausgangslager zugelassen worden sind
Betriebes, soweit es voraussichtlich (§ 20 Abs. 4).
über vier Wochen hinausgeht, un-
verzüglich, spätestens bis zum· Ab- (2) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf
lauf des folgenden Arbeitstages." Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-
lagen von der Führung des Ausgangslager-
buches befreien, wenn die Steuerbelange da-
21. § 18 wird wie folgt geändert: durch nicht beeinträchtigt werden.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte „mit § 22
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger"
und das Wort „steuerbaren" durch das Wort Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher
,, steuerpflichtigen" ersetzt. Der Hersteller hat in die Bücher, die zu
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 3 Abs. 2 steuerlichen Zwecken geführt werden, nach
bis 4" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 und 3" näherer Anordnung alle Vorgänge einzutragen,
ersetzt. die für die Steueraufsicht in Betracht kommen
und für die Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat
die Bücher ordnungsmäßig aufzurechnen und
22. § 19 wird gestrichen. abzuschließen. Die Steuerbücher und die An-
schreibungen, die zu innerbetrieblichen Zwek-
23. § 20 wird wie folgt geändert: ken geführt werden und als Hilfs- oder Vor-
bücher zu den steuerlichen Büchern zugelassen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: sind, sind nach näherer Anordnung der Dienst-
,,(1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb stelle des Hauptzollamts„ die die Steueraufsicht
hergestellten steuerpflichtigen Leuchtmittel ausübt, aufzubewahren und den mit der Steuer-
am Tag der Herstellung auf ein Ausgangs- aufsicht betrauten Amtsträgern jederzeit zu-
lager zu bringen. Die Dienststelle des Haupt- gänglich zu machen.
zollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann § 23
Ausnahmen zulassen."
Verbringen von Leuchtmitteln aus dem
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Ausgangslager in den Betrieb
und Vernichtung von Leuchtmitteln
,,Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die ·
Steueraufsicht ausübt, kann die näheren An- (1) Sollen Leuchtmittel aus dem Ausgangs-
ordnungen treffen und Ausnahmen zulas- lager in die übrigen Räume des Herstellungs-
sen." betriebes verbracht oder während der Lagerung
im Ausgangslager vernichtet werden, so hat
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: dies der Hersteller der Dienststelle des Haupt-
,, (4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die zollamts, die .die Steueraufsicht ausübt, minde-
die Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf stens 24 Stunden vorher anzuzeigen. ·
die Einrichtung von Ausgangslagern an meh- (2) Die Vernichtung der Leuchtmittel ist amt-
reren Stellen des Herstellungsbetriebes zu- lich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann
lassen, wenn die Steueraufsicht dadurch den Hersteller auf Antrag unter bestimmten
nicht beeinträchtigt wird." Bedingungen und Auflagen von der Pflicht zur
2076 Bundesgese,tzbLatt, Jahrgang 1974, Tei,l I
Abgabe einer Anzeige über das Verbringen von 28. § 28 wird wie folgt geändert:
Leuchtmitteln aus dem Ausgangslager in die
übrigen Räume des Herstellungsbetriebes oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
über die Vernichtung befreien und zulassen, daß aa) In Satz 1 werden die Worte „spätestens
die Vernichtung ohne amtliche Aufsicht vorge- vier Wochen nach der Bestandsaufnahme
nommen wird, wenn die Steuerbelange dadurch dem Oberbeamten des Aufsichtsdien-
nicht beeinträchtigt werden. stes" durch die Worte „innerhalb von
(3) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im vier Wochen der Dienststelle des Haupt-
Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des § 21 zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen als ersetzt;
steuerfreien Abgang anzuschreiben. bb) in Satz 2 werden die Worte „Der Ober-
beamte des Aufsichtsdienstes" durch das
Wort „Diese" ersetzt; ,
§ 24
cc) in Satz 3 werden das Wort „Er" durch
Behandlung der im Ausgangslager _ das Wort „Sie" und das Wort „Einzel-
untergegangenen Leuchtmittel fall" durch die Worte „einzelnen Fall"__
Wenn im Ausgangslager Leuchtmittel unter- ersetzt;
gegangen sind, so hat dies der Hersteller der dd) in Satz 4 werden die Worte „Beamte des
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer- Aufsichtsdienstes" durch die Worte „Die
aufsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-
Dienststelle kann Ausnahmen von der Anzeige- träger" ersetzt;
pflicht zulassen. Der Hersteller hat die unter-
gegangenen Leuchtmittel im Ausgangslagerbuch ee) in Satz 5 werden die Worte „dem Ober-
oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 in den be- beamten des Aufsichtsdienstes" durch
trieblichen Unterlagen als steuerfreien Abgang die Worte „der Dienststelle des Haupt-
anzuschreiben." zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
ersetzt;
ff) nach Satz 5 wird folgender Satz ange-
25. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Satz 1 werden das Wort „Betriebs" durch ,,Hersteller, die ausschließlich Leucht-
das Wort „Betriebes" und das Wort „Herstel- mittel herstellen, die nach § 8 Abs. 2
lungsbetriebs" durch das Wort „Herstel- Nr. 1 bis 5 des Gesetzes von der Steuer
lungsbetriebes" ersetzt. befreit sind, brauchen ihre Bestände an
Leuchtmitteln nur aufzunehmen und an-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeichens" zumelden sowie den Zeitpunkt der Be-
die Worte ,, , bei eingeführten Leuchtmitteln standsaufnahme anzuzeigen, wenn dies
mit der Anmeldung zur Steuerfestsetzung" die Dienststelle des Hauptzollamts, die
eingefügt. die Steueraufsicht ausübt, verlangt."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des
26. In § 26 werden die_ Worte „Beamten des Auf- Oberbeamten des Aufsichtsdienstes" durch
sichtsdienstes" durch die Worte „mit der Steuer- die Worte „der Dienststelle des Hauptzoll-
aufsicht betrauten Amtsträgern" ersetzt. amts, die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Die Ober-
27. § 27 erhält folgende Fassung: finanzdirektion kann Inhaber von Versuchs-
und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen
,,§ 27 nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2" durch
Probenentnahme, Muster die Worte „Das Hauptzollamt kann Inhaber
von Versuchs- und Lehrbetrieben von den
(1) Der Hersteller hat den mit der Steuer- Verpflichtungen nach Absatz 1" ersetzt.
aufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlan-'
gen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben
von den in dem Betrieb hergestellten und in den 29. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „doppel-
Betrieb eingebrachten Leuchtmitteln zu Unter- ter Ausfertigung" durch die Worte „zwei Stük-
suchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. ken" ersetzt.
Auf Verlangen des Herstellers ist eine Emp-
fangsbescheinigung auszustellen. 30. _Nach § 29 werden die Uberschrift „Zu § 13 Nr. 1
des Gesetzes" und folgender neuer § 29 a einge-
(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des fügt:
Hauptzollamts Muster der in seinem Betrieb ,,§ 29 a
hergestellten Leuchtmittel und Muster der ver-
wendeten Umschließungen bei der Zollstelle un- Besondere Anordnungen für die Freihäfen
entgeltlich zu hinterlegen. Aus den Mustern In den Freihäfen ist der Verbrauch von un-
muß zu ersehen sein, in welcher Weise die vor- versteuerten Leuchtmitteln verboten. Dies gilt
geschriebenen Bezeichnungen angebracht wer- nicht, soweit Leuchtmittel auch im Erhebungs-
den." gebiet von der Steuer befreit sind oder bei glei-
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974 2077
eher Sachlage befreit wären oder in den Frei- 8. entgegen § 22 Satz 2 äie zu steuerlichen
häfen als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht· Zwecken geführten Bücher nicht ordnungs-
werden dürfen." mäßig aufrechnet oder abschließt,
9. einer Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1, § 24
31. Der bisherige § 29 a wird § 29 b und erhält fol- Satz 1 oder § 25 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhan-
gende Fassung: delt,
,,§ 29 b 10. einer Vorschrift des § 28 über die Bestands-
Ordnungswidrigkeiten anmeldung oder über die Anzeige des Zeit-
punkts · einer Bestandsaufnahme zuwider-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 handelt.
Nr. .1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
1. nach Versendung unversteuerter Leucht- Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
mittel in einen anderen Betrieb einer in § 8 vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des
Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 bezeich- § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 über die Kenn-
neten Meldepflicht zuwiderhandelt, zeichnung oder Verpackung von Leuchtmitteln
zuwiderhandelt.
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 über
die Anmeldung des Betriebes zuwiderhan- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
delt, Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
3. nach Versendung unversteuerter Leucht- vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vorschrift
mittel in einen anderen Herstellungsbetrieb des § 29 a über den Verbrauch unversteuerter
einer in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Ab- Leuchtmittel in Freihäfen verstößt."
satz 2 bezeichneten Meldepflicht zuwider-
handelt,
4. ein~r Pflicht zur Führung von Rückwaren- Artikel 2
büchern nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
5. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 über die An- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
meldung des Herstellungsbetriebes zuwider- zes zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes
handelt oder entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553) auch
oder 3 auf Verlangen weitere Angaben nicht im Land Berlin.
macht oder Auszüge nicht vorlegt,
6. einer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2, § 16 Artikel 3
oder § 17 zuwiderhandelt, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
7. einer Pflicht zur Führung von Ausgangs- die Verkündung folgenden Kalendermonats, Arti-
lagerbüchern nach § 21 Abs. 1 zuwiderhan- kel 1 Nr. 4, 13, 14 und 16 jedoch mit Wirkung vom
delt,. 1. August 1974 in Kraft.
Bonn, den 21. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Karl Otto Pöhl
2078 Bunde•s,gesetzbLa:tt, Jahrgang 1974, Teiil I
Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(Einkommens V)
Vom 21. August 1974
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesaus- 4. dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparations-
bildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 schädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz
(Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch jeweils der halbe Betrag der
das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesaus- a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278 a LAG)
bildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (Bun- b) Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Ge-
desgesetzbl. I S. 1649), wird mit Zustimmung des setzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
Bundesrates verordnet:
gesetzes)
c) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301 b
§1
LAG)
Sonstige Einnahmen d) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44,
(1) Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebens- 45 RepG)
bedarfs bestimmt sind, gelten von den Leistungen e) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15
der Sozialen Sicherung nach FlüHG),
1. dem Arbeitsförderungsgesetz 5. dem Unterhaltssjcherungsgesetz, soweit sie nicht
a) Unterhaltsgeld (§ 44) zum Ausgleich für den Wehrdienst des Auszu-
b) Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff.) bildenden geleistet wurden,
c) Schlechtwettergeld (§§ 83 ff.) a) allgemeine Leistungen (§ 5)
d) Arbeitslosengeld (§§ 100 ff.) b) Einzelleistungen (§ 6)
e) Arbeitslosenhilfe (§§ 134 ff.), c) Lei,stungen für grundwehrdienstleistende Sa-
nitätsoffiziere (§ 12 a)
2. der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte, d) Verdienstausfallentschädigungen (§ 13 Abs. 1,
dem Mutterschutzgesetz, dem Angestelltenver- § 13 a),
sicherungsgesetz und dem Reichsknappschafts- 6. dem Bundessozialhilfegesetz
gesetz
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 22), so-
a) Krankengeld (§§ 182 ff. RVO, §§ 19 ff. KVLG) weit sie für Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 1
b) Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Nr. 2 und 3 sowie des § 25 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-
beschäftigte Frauen (§ 12 Mutterschutzgesetz) setzes geleistet wird.
c) Mutterschaftsgeld (§§ 200 ff. RVO, §§ 27 ff.
KVLG, § 13 Mutterschutzgesetz) (2) Als Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift gel-
ten auch folgende Leistungen nach dem Wehr,sold-
d) Verletztengeld (§§ 560 ff. RVO)
gesetz
e) Ubergangsgeld (§ 1241 RVO, § 18 Angestell-
a) Wehrsold (§ 2)
tenversicherungsgesetz, § 40 RKG),
b) Verpflegung (§ 3)
3. dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen,
c) Unterkunft (§ 4)
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklären, d) Dienstbekleidung (§ 5).
a) Einkommensausgleich (§ 17 BVG) (3) Als Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift
b) Unterhaltsbeitrag (§ 26 Abs. 4 BVG) gelten Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung
c) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a und Taschengeld nach § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur
Abs. 1 BVG), Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres.
Nr. 99 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974 2079
(4) Als Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
gelten ferner Leistungen, die in Erfüllung einer bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht wer-
den, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des §3
Auszubildenden und seines Ehegatten, sofern dieser
nicht dauernd von ihm getrennt lebt. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 mit der
§2 Maßgabe in Kraft, daß die in § 1 bezeichneten Ein-
nahmen als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3
Berlin-Klausel Bundesausbildungsförderungsgesetz für alle Bewilli-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- gungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- dem 31. Juli 1974 beginnen.
Bonn, den 21. August 1974
Det Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Jochimsen
2080 Bundesgesertzblaitt, Jahr,gang 1974, TeiU I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 282. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom. 16. August 1974 kann zum Preis von 0,55 DM {einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 2380.67 bis 69.
Bezugspreis : für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. ·
Preis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglkh -,20 DM Vers.andkosten). bei Lieferung geqen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträqt 5,5 0/o.