1993
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1974 Nr.97
Tr1q Inhalt Seite
1:J. 8. 74 Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1974) 1993
611-l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcdtlsvorscl,rilLPn der Europi:lischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2050
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 15. August 1974
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer- c) des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676),
1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird
nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuerge- d) des Gesetzes zur Reform des Vermögensteuer-
setzes unter Berücksichtigung rechts und zur Änderung anderer Steuergesetze
a) des Gesetzes zur Änderung des Reichsknapp- (Vermögensteuerreformgesetz - VStRG) vom
schaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. De- 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949)
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2110),
und
b) des Gesetzes zur Änderun9 des Gesetzes über
die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forst- e) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
wirtschaft nach Durchschnittsätzen und des Ein- 18. Juli 1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 1489)
konunensteuergesetzes vorn 8. Mai 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 761), bekanntgemacht.
Bonn, den 15. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 15. August 1974 (EStG 1974)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflidlt 5. Sonderausgaben
Steuerpflicht § 1 Sonderausgaben § 10
Steuerbegünstigung des nicht entnom-
II. Einkommen menen Gewinns § 10 a
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen Steuerbegünstigte Zwecke § 10b
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2 Pauschbeträge für Sonderausgaben § 10 C
Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Verlustabzug § 10 d
gewerblicher Tierhaltung . . . . . . . § 2a
6. Vereinnahmung und Verausgabung
2. Steuerfreie Einnahmen
Vereinnahmunq und Verausgabunq § 11
Steuerfreie Einnahmen § 3
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen § 3a 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnan- Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
teile . . . . . . § 3b
Anteilige Abzüge § 3 C 8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
3. Gewinn Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Gewinnbegriff im allgemeinen . . . . . § 4 schaft . . . . . . . . . . . . . . . § 13
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- Ermittlung des Gewinns aus Land-
stimmten anderen Gewerbetreibenden § 5 und Forstwirtschaft nach Durch-
schnittsätzen § 13 a
Bewertung . . . . . . . . . . . . . . § 6
Veräußerung des Betriebs . § 14
Pensionsrückstellung . . . . . . . . . § 6a
Gewinn aus der Veräußerung bestimm- Vergünstigungen bei der Veräuße-
ter Anlagegüter . . . . . . . . . . . § 6b rung bestimmter land- und forstwirt-
schaftlicher Betriebe . . . . . . . . § 14 a
Gewinn aus der Veräußerung von Grund
und Boden, Gebäuden sowie von Auf-
b) Gewerbebetrieb
wuchs auf oder Anlagen im Grund und
Boden bei der Ermittlung des Gewinns Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitt-
Veräußerung des Betriebs . . § 16
sätzen . . . . . . . . . . § 6C
Absetzung für Abnutzung oder Sub- Veräußerung von Anteilen an Kapi-
stanzverringenmg . . . . . . . . . . § 7 talgesellschaften bei wesentlicher Be-
teiligung . . . . . . . . . . . . . § 17
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-
schaftsgüter . . . . . . . . . . . . . § 7a
c) ,Selbständige Arbeit
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien-
Selbständige Arbeit § 18
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-
tumswohnungen . . . . . . . § 7b
d) Nichtselbständiqe Arbeit
Förderung des Wohnungsbaues § 7 C
Nichtselbständige Arbeit § 19
Gestrichen . . . . . . . . . . § 7d
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, e) Kapitalvermögen
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be- Kapitalvermögen . . . . . . § 20
triebsgebäude . . . . . . . § 7e
f) Vermietung und Verpachtung
4. Uberschuß der Einnahmen über die Vermietunq und Verpachtung § 21
Werbungskosten
Nutzungswert der selbstgenutzten
Einnahmen . . . § 8 Wohnung im eigenen Einfamilien-
Werbungskosten § 9 haus § 21 a
Pauschbeträge für Werbungskosten § 9a
g) Sonstige Einkünfte
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug Arten der sonstigen Einkünfte § 22
Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b Spekulationsgeschäfte . . . . § 23
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 1995
h) Gcrm~insame Vorschriften Einbehaltung der Lohnsteuer durch den
Gemeinsame Vorschriften § 24 Arbeitgeber . . . . . . . § 41
Lohnsteuer-Jahresausgleich § 42
Bemessung der Lohnsteuer nach Vom-
III. Veranlagung
hundertsätzen . . . . . . § 42 a
VeranlagungszeilriJ um § 25
Veranlagung von EhegiJl.len § 26 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-
Getrennte Vernnlagung von Ehegatten § 26 a ertragsteuer)
Zusammenvernnlagung von Ehegatten § 26 b Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge § 43
Besondere Vernnlagung für den Veranla- Bemessung und Entrichtung der Kapital-
gungszeilrnum de:· Eheschließung . . . . . § 26 C
ertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1
Ziff. 1 bis 5 § 44
Gestrichen § 21
Bemessung und Entrichtung der Kapital-
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-
ertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1
schaft . . . . . . § 28 Ziff. 6 . . . . . . . . . . . . . . § 45
Durchschni l tsä ize § 29
Gestrichen § 30 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
Pauschbesteuerung § 31 steuerabzugspflichtigen Einkünften
Veranlagung bei Bezug von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . § 46
IV. Tarif Besondere Behandlung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
Zu versteuernder Einkommensbetrag, Frei- betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne
beträge . . . . . . . . . . . § 32 des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . . . . § 46 a
Tarif § 32 a
Außergewöhnliche Belastungen § 33 5. Abschlußzahlung
Außergewöhnliche Belc1stung in besonderen Abschlußzahlunq § 47
Fällen § 33 a
Steuersätze bei außerordentlichen Ein- VI. Besteuerung nach dem Verbrauch
künften . § 34
Besteuerung nach dem Verbrauch § 48
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum
Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . § 34 a
VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . § 49
ten aus Forstwirtschaft . . . . . . . . . . § 34 b
Sondervorschriften für beschränkt Steuer-
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-
pflichtige . . . . • • • § 50
künften . . . . . . . . . . . . . . . § 34 C
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern . . § 34 d
gen . . . . . ......... . § 50 a
VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
V. Entrichtung der Steuer
Ermächtigung . . . . . . . . . . . . § 51
1. Vorauszahlungen Schlußvorschriften . . . . . . . . . . § 52
Bemessung und Entrichtung der Voraus- Schlußvorschrift.en für die bisherige Zusam-
zahlungen § 35 menveranlagung mit Kindern . . . . . § 52 a
Gestrichen § 36 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Gestrichen § 37 Berlin) § 53
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn- Wohngebäude, bei denen der Antrag auf
steuer) Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt wor-
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuer- den ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . § 54
karte, Haftung . . . . . . . . . . . . § 38
Schl ußvorschriften (Sondervorschriften für
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Jahreslohnsteuertabelle . . . . § 39 Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge § 40 angeschafftem Grund und Boden) . . . . . § 55
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
I. Steuerpflicht Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
§ 1
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind
\,Vohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha- 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
ben, sind vorbehaltlich des Absülzes 3 unbeschränkt und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis
einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Ein- 7 e),
kommensteuerpflicht erst.reckt sich auf sämtliche Ein-
künfte. 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß
der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8,
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder 9 und 9 a).
Pinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49. treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom
wöhnlichen Aufonthalt im Geltungsbereich des 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- lich ist;
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuer- register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie
pflichtig behandelt werden. regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung
des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalender-
(4) Zum lnland im Sinrn~ dieses Gesetzes gehört
jahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste- wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur- Finanzamt vorgenommen wird;
schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
grundes erforscht oder ausgebeutet werden. 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-
jahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land-
II. Einkommen und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung
des Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbe-
§2 betrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbe-
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem betrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines regelmäßig Abschlüsse machen.
Kalenderjahrs bezogen hat. (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein- treibenden, deren Vvirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts- abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug des Einkommens in folgender Weise zur berücksich-
der Sonch~rausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt- tigen:
lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des
neten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Ge-
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem
bieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-
gesdzes und von Berlin (West) bezogen worden
derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-
sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Perso-
sprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei
nen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn
Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie
steuerpflichtig behandelt werden.
entstanden sind;
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezo-
gen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, §2a
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Verluste aus gewerblicher Tierzucht und
gewerblicher Tierhaltung
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein-
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22. künften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften
Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 1997
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über
sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. den zivilen Ersatzdienst erhalten;
Die Verluste mindern jedoch unter den Vorausset-
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zungen des § l 0 d die Gewinne, die der Steuer-
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
pflichtige in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerb-
Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-
licher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung er-
digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
zielt.
digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
2. Steuerfreie Einnahmen stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich
nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
§3 Dienstzeit gewährt werden;
Steuerfrei sind
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen
Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-
b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Renten- tisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli
versicherungen einschließlich der Sachleistun- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Leistungen
gen nach dem Gesetz über eine Altershilfe nach dem Reparationsschädengesetz;
für Landwirte sowie
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-
c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver- gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher
sicherungsordnung, § 18 des Angestelltenver- Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalso-
sicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknapp- zialistischen Unrechts gewährt werden. Die Steu-
schaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über erpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-
eine Altershilfe für Landwirte; machungsgründen neu begründeten oder wieder
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus
das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder
nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie wieder gewährt werden, bleibt unberührt;.
Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Dienstverhältnis auf Grund der §§ 9 und 10 des
Empfänger gewährt werden; Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Abfindungen wegen Entlassung aus einem
stellten, aus der Knappschaftsversicherung und Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie
auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; in einem Interessenausgleich, einer Einigung
oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung
der und der Vollzugspolizei der Länder und der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- berechtigt ist und 12 Monatsverdienste, unter
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein- den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutzgeset-
den zes bezeichneten Vorausetzungen 15 oder 18 Mo-
natsverdienste, nicht übersteigt;
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
überlassenen Dienstkleidung, 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
sung aus einem Dienstverhältnis;
schädigungen für die Dienstkleidung der zum
Tragen oder Bereitha.lten von Dienstkleidung 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
Verpflichteten und für dienstlich notwendige einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe-
Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der dürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck be-
Kriminalpolizei, willigt werden, die Erziehung oder Ausbildung,
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för-
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt- dern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und
lich abgegebenen Verpflegung, Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungs-
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand- gesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-
lung, der freien Krankenhauspflege, des freien schriften gewährt werden;
Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;
Landesgesetz oder einer ~mf bundesgesetzlicher
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-
sorge, die Soldaten auf Grund des § l Abs. 1 den Bestimmung oder von der Bundesregierung
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst- oder einer Landesregierung als Aufwandsent-
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
schädigung festgesetzt sind und als Aufwands- 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-
entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch
werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kin-
als Aufwandsenlschädigung aus öffentlichen dergeldgesetze gewährt werden;
Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen
25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche
gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird,
daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust ge- Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung
währt werden oder den Aufwand, der dem Emp- eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
fänger erwächst, offenbar übersteigen; Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer bei
der Veräußerung derartiger Vermögensgegen-
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise- stände vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung
kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun- und Unterhalt (z. B. Altenteil) nach Maßga,be der
gen; §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebenengeset-
zes;
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
Ablösung öffentlicher Anleihen; 26. Dividenden und Zinsen aus den von dem
Internationalen Währungsfonds ausgegebenen
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer- Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach
dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
den. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag
von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung
vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)
Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über-
am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-
steigende Betrag steuerpflichtig;
men über den Internationalen Währungsfonds
16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange- vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-
stellten Personen für Reisekosten und für dienst- schnitt 9 des Abkommens über den Internatio-
lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, nalen Währungsfonds ersichtlichen Umfang
soweit sie die durch die Reise oder den Umzug (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 638);
entstandenen Mehraufwendungen nicht überstei-
gen; 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
lung ausgegebenen oder garantierten Schuldver-
die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält- schreibungen und Wertpapieren nach dem Ge-
nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem setz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der
ersten Dienstverhältnis - im Monat Dezember Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der
zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der Weih- Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-
nachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung zur gesetzbl. II S. 728} am 14. August 1952 in Kraft
Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahres- getretenen Abkommen über die Internationale
ausgleich zu berücksichtigen; Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten Ab-
und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun- kommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl.
sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus- 1952 II S. 637,664);
gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen
der Bekanntmachung vom 15. September 1953 oder garantierten Schuldverschreibungen und
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956
als Betriebsausgabe abzugsfähig war; betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getre-
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über tene Abkommen über die Internationale Finanz-
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs- Corporation und betreffend Gouverneure und
gefangener; Direktoren in der Internationalen Bank für Wie-
deraufbau und Entwicklung, in der Internatio-
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden- nalen Finanz-Corporation und im Internationa-
ten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr- len Währungsfonds in dem aus Artikel VI Ab-
ten Zuwendungen an besonders verdiente Per- schnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersicht-
sonen oder ihre Hinterbliebenen; lichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747,
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des 749,901);
§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset- 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomati-
zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I schen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu-
s. 1747); gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht
Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie
(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird; das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln,
der Konsulatsangehörigen und deren Personal,
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli und in der Bundesrepublik Deutschland ein-
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578); schließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 1999
oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und die
keine andere gewinnbringende Tätigkeit aus- Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter und
üben; bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bundesge-
setzbl. 1952 II S. 482);
30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD
an ihre Beclienstctcn gezahlt werden nach Maß- 35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israe-
gabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom lischen Mission und ihrer ständigen Beamten
14. Dezember 1960 über die Organisation für israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-
lung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 - glieder der Israelischen Mission gezahlt werden
Bundesgesetzbl. II S. 1150, 1663); (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach
der Bekanntmachung vom 30. April 1953 - Bun-
31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter- desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in
nationalen Währungsfonds und der Internatio- Kraft getretene Abkommen vom 10. September
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II
Angestellten gezahlt werden, wenn diese Perso- s. 35);
nen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu- 36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer
blik Deutschland zu den in den Ziffern 26 und 27 Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-
bezeichneten Abkommen); gabe des Artikels X des Abkommens vom
19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son- atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
derorganisation der Vereinten Nationen an ihre Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie das
Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-
Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die stimmter Unternehmen und der technischen Fach-
Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorgani- kräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges
sation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI angesehen und behandelt werden, nach Maßgabe
des Abkommens über die Vorrechte und Befrei- der Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens vom
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten 3. August 1959 zu dem NATO-Truppenstatut (Ge-
Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren setz vom 18. August 1961 - Bundesgesetzbl. II
ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt S. 1183, 1963 II S. 745);
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen der 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen nationalen Finanz-Corporation an ihre Direkto-
vom 21. November 1947 und über die Gewäh- ren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten
rung von Vorrechten und Befreiungen an andere gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die
zwischenstaatliche Organisationen - Bundesge- deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz
setzbl. 1954 II S. 639); betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-
men);
33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-
rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge- 38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
setz vom 30. April 1954 über den Beitritt der nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre
Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in
Abkommen vom 2. September 1949 über die Vor- Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom
rechte und Befreiungen des Europarates und zu 7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu-
dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft
diesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944
s. 493); über die Internationale Zivilluftfahrt und die An-
nahme der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944
34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglie- über den Durchflug im Internationalen Flug-
der der Hohen Behörde und die Beamten der Eu- linienverkehr in Verbindung mit Teil. II Kapi-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl tel XI Artikel 60 des Abkommens über die Inter-
gezahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange- nationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl. 1956
hörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz be- II S. 411,412,934);
treffend den nach der Bekanntmachung vom
14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 - 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens
am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag vom vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik
18. April 1951 über die Gründung der Euro- Deutschland und den Vereinigten Staaten von
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe
29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Ar- das Gehalt und die Bezüge, die das Personal der
tikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz- erhält (Gesetz vom 21. Dezember 1955 über das
blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem am 27. Dezember 1955 in Kraft getretene Abkom-
nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung men vom 30. Juni 1955 - Bundesgesetzbl. 1955
mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über II S. 1049, 1956 II S. 377);
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein- Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag
schaft uezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge nicht übersteigen und nach den von dem Ge-
der vom R,Jt bestimmten Beamten und sonsti- ber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
uen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mit-
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
9lieder der Kommission sowie der Richter,
Gencrn l an w i.i ltc, des Kanzlers und der Hilfs- Stipendium nicht zu einer bestimmten wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Gegenlei-
ber ichters Latter des Gerichtshofs nach Maß-
gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto- stung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der verpflichtet ist,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
17. April 1957 (Bunclesgesetzbl. II S. 1182); schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
die Befreiung gilt auch für die Mitglieder der im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung ei-
Organe der Europäischen Investitionsbank, nes solchen Stipendiums der Abschluß der Be-
ihr Personal und für die Vertreter der Mit- rufsausbildung des Empfängers nicht länger
gliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh- als zehn Jahre zurückliegt;
men (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),
45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-
b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprü-
gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der che für Altsparanlagen im Sinne des Altsparer-
vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen gesetzes ausgegeben worden sind;
Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglie-
der der Kommission sowie der Richter, Gene- 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
ralanwälte, des Kanzlers und der Hilfsbericht- mannsprämien;
erstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizeri-
Artikel 12, l 5, 19 und 20 des Protokolls über schen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt
die Vorrechte und Befreiungen der Euro- werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957
päischen Atomgemeinschaft vom 17. April, zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten
1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212), Abkommen zwischen der Bundesrepublik
(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- senschaft über die Liquidation des früheren
meinschaft und der Europäischen Atomgemein- deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs
schaft vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);
s. 753, 1678); 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Dop- steuerpflichtig sind;
pelbesteuerungsabkommen zusteht ( § 9 des 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
Steueranpassungsgesetzes); Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie
Abkommens gezahlt werden; auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit~
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han- laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-
delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber er-
gezahlt werden; setzt werden (Auslagenersatz);
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
teln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
lichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik
darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im
Deutschland als Mitglied angehört, zur Förde-
Kalenderjahr nicht übersteigen;
rung der Forschung oder zur Förderung der wis-
senschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
oder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer
gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeich- Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-
neten Zwecken von einer Einrichtung, die von den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errich- verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen
tet ist oder verwaltet wird, oder von einer Kör- ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;
perschaft, PersonenTJereinigung oder Vermögens-
masse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körper- 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-
schaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraus- tionen, die von der Landesbank und Girozentrale
setzung für die Steuerfreiheit ist, daß Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden
sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-
des Lebensunterhalts und die Deckung des sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2001
clc:s Ben'iniqunqsq<'S(•f.zes für deutsche Auslands- Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendun-
boneis vom 2.S. August 1952 (Bundesgesetzbl. l gen des Arbeitnehmers
S. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche
gegen den Bund oder die Uinder richten. Das a) für eine Lebensversicherung,
gleiche 9ilt fiir die Zinsen aus Schulclverschrei- b) für die freiwillige Weiterversicherung in der
lmngen und Schuldlrnchforderungen, die nach den gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-
§ § 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Re- stellten,
gelun~J der Entschüdigungsansprüche für Aus-
lanclsbonds vom 10. Mi:irz 19G0 (Bunclesgesetzbl. I c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
S. 177) vorn Bund oder von den Ländern für Enl- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
schctdigunqsansprücbc: erteilt oder eingetragen gruppe,
werden; wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-
55. das Gehdll. und d i(~ sonsl.iqen Bezüge, die von pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
ch~rn Rat für di(' Zusammenarbeit auf dem Ge- freit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit
biet des Zollwes<ms an seine Beamten gezahlt steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von
werden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
dem Abkommen über die Gründung eines Rates tenversicherung der Angestellten die Hälfte und
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll- bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der
wesPns --- Bundesueselzbl. 1952 JI S. 1, 19); knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drit-
tel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter- nicht übersteigen und nicht höher sind als der
nationalen Entwicklungs-Organisation ausgege- Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-
benen oder !Ji:Hcmtierten Schuldverschreibungen rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
und Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9 rung der Angestellten oder in der knappschaft-
des Abkommens vom 26. Januar 1960 über die lichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Internationale Entwicklungsorganisation in dem
in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang 3a
(Bundesgesetzbl. JJ S. 2137, 2138, 2363);
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von
der Internationalen Entwicklungs-Organisation (1) Steuerfrei sind
an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedienste- 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-
ten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach briefen und Kommunalschuldverschreibungen,
Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeich- wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren minde-
neten Abkommens; stens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des
58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung; sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-
dingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs- und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;
fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpa-
pierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 2. Zinsen aus
1964 (BundesgesetzbJ. I S. 45), soweit sie für Zin- a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des
sen geleistet werden, die nach Ziffer 45 und § 3 a Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-
steuerfrei sind; des mit einer Laufzeit von mindestens drei
60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun- Jahren,
gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß von Länder und aus Schatzanweisungen der Län-
Stillegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder der mit einer Laufzeit von mindestens drei
Rationalisierungsmaßnahmen; Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-
61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-
Abs. l, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset- kehr vom 2. September 1949 - Gesetzblatt
zes; der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes S. 305) festgestellt hat, daß die vor-
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsiche- gesehenen Ausgabebedingungen das Kurs-
rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der
Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kran- 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin
kenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbe-
die Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
leistet, ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
Krankenversicherung bei der Ersatzkasse steuer- (ausgenommen Namenschuldverschreibungen)
frei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zu- und aus festverzinslichen Wertpapieren, die in
kunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher Ver- der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin
pflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt (West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zember 1952 im Geltungsbereich des Grundge- (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes als
setzes oder in Berlin (West) ausgegeben und ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der
nach dem Cesctz über den Kapitalverkehr vom Anleihe veräußert worden ist.
2. September 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) ge-
satz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-
nehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht
derung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-
sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948
rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im
-- in Bcrl in (West) vor dem 25. Juni 1948 -
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-
zen die Änderung genehmigt hat.
zes und von Berlin (West) ausgegebenen festver-
zinslichen Wertpapieren (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-
35. Durchführungsverordnung zum Umstel- satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955
lungsgesetz (Offentlicher Anzeiger Nr. 83 ausgegeben worden sind.
vom 13. September 1949) bis zum 17. Dezem-
ber 1952 als verlagert anerkannt worden
sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren Sitz in §3b
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) ver- Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
legt haben, Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange
nach Berlin (West) verlegt haben und auf de- diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit
ren Emissionen § l des Gesetzes zur Berei- im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier- gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-
bercinigun~Jsgesetz) vom 19. August 1949 den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
§3c
Wirtschaftsgebietes S. 295) - in Berlin
(West) § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Anteilige Abzüge
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungs- Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
gesetz) vom 26. September 1949 (Verord- unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) - hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer-
anzuwenden ist. bungskosten abgezogen werden.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - 3. Gewinn
im Saarland nach dem 19. November 1947 und in §4
Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge-
geben worden sind, und nicht für Zinsen aus Gewinnbegriff im allgemeinen
Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
gilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom- jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vor-
men Wandelanleihen und Gewinnobligationen), angegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den
soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert
Hundert ermäßigt worden ist; der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter
(Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs- sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebs-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) fremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent-
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren, nommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter
wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),
Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des
(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung
2. September 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) durch ausgaben (Absätze 4 bis 7), über die Bewertung
Rechtsverordnung als besonders förderungswür- (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung
dig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung oder Substanzverringerung (§ 7) zu befolgen.
darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den
vorgesehenen Verwendungszweck zu den üb- (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
lichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht mög- sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-
lich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
wird. über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2003
sieht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-
zulässig. wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug
{3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz- ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinner-
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh- mittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse (7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des
machen, können als Gewinn den Uberschuß der Be- § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außenste-
triebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab- hende Anteilseigner geleistet werden, scheiden bei
sätze 4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebsein- der Gewinnermittlung aus.
nahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen
und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und §5
verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vor-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten
schriftc0m über die Absetzung für Abnutzung oder
anderen Gewerbetreibenden
Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. Die
Anschaffungs- ocler Herstellungskosten für nicht ab- (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-
nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent- ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die
nahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und
zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirt- regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß
schaftsgüter des Anlagevermögens sind unter An- des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzuset-
gabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung zen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrecht-
und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, auszuweisen ist.
laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage-
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen,
durch den Betrieb veranlaßt sind. wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(5) Aufwendungen (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an-
zusetzen
1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
mer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-
stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte
diger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichti-
Zeit nach diesem Tag darstellen;
gen auf Grund eines Werkvertrags oder eines
Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-
von Geschenken, die bei einem Empfänger im schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-
Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100 stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Deutsche Mark nicht übersteigen,
(4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die
2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit der
sie der Bewirtung oder der Beherbergung von Bi.lanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsaus-
Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer- gaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6,
pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder
außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer- Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.
pflichtigen befinden,
§6
3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder Bewertung
einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung
von Segeljachten oder Motorjachten sowie für (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen- güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Be-
hängenden Bewirtungen triebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-
die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-
fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
richtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-
keiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge-
setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
übten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Andere
angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den
Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 be-
ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
zeichneten, die die Lebensführung des Steuerpflich-
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-
tigen oder anderer Personen berühren, scheiden bei
gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der
daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-
allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen
schaftsgütern, die bereits am Schluß des voran-
anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 und Abs. 2
gegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermö-
gelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.
gen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der
(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz
und 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen hinausgehen.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.974, Teil I
2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt- doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
schaflsgütcr d<!s Betriebs (Grund und Boden, Be- kosten anzusetzen.
teiligungen, Ceschüfts- oder Firmenwert, Um-
laufvermögen) sind rni 1. den Anschaffungs- oder (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An- ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die
schaffungs- oder Herstellungskosten kann der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-
nicdri~JCrP Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
werden. Bei Wirtschafts~Jülcrn, die bereits am der Abnutzung unterliegen und die einer selbständi-
Schluß des vorange~Frngenen Wirtschaftsjahrs gen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der
zum Bctriebsvcrrnög<m gehört haben, kann der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Be-
Steuerpflichtige in den folqenden Wirtschaftsjah- triebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs-
ren den Teilwc)rt auch dann ansetzen, wenn er oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin
höher isl als der letzte Bilanzansatz; es dürfen enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1). für das
jedoch höcbslens die Anschaffungs- oder Herstel- einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht
lungskosten angesetzt werden. Bei land- und übersteigen.
forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der An-
satz cl<:s höheren Teilwerts zulässig, wenn das §6a
den GrundsJ l.zen ordnungsrndßiger Buchführung Pensionsrückstellung
entspricht. (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
3. Verbindlichkeiten sind unter sinnngemäßer An- schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der
wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzuset- der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann
zen. nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft
4. Entnahmen des Steuerpfüchligen für sich, für sei- auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung be-
nen Haushalt oder für andere betriebsfremde ruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, ei-
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen, Wird nem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung er-
ein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an gibt. Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grund-
seine Entnahme satz der Gleichbehandlung beruhende Pensionsver-
pflichtung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung
a) einer nach § 4 Abs. 1 ZiJf. 6 des Körperschaft- im Sinne des Satzes 1.
steuergesetzes von der Körperschaftsteuer be-
freiten Körperschaft, Personenvereinigung (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
oder Vermögensmasse, die ausschließlich und schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-
Volks- und Berufsbildung dient, oder sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig
auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un- vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt
mittelbar der Förderung wissenschaftlicher wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versor-
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, gungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage
Volks- und Berufsbildung dient, berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
pflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungsan-
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme
spruchs beendet, darf die Rückstellung den Gewinn
mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unterschied
nicht für die Entnahme von Nutzungen und Lei-
zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert
stungen.
der künftigen Pensionsleistungen und einer nach
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeit- den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanzstichtag
punkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten
höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstel- Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung der Sätze 1
lungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von mindestens
Wirtschaftsgut 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit- (3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten
punkt der Zuführung angeschafft oder herge- Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960
stellt worden ist oder endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
schaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom
der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Hundert gebildet worden ist, so sind in den folgen-
Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 den Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. und 2 zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre- versicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kür-
chend anzuwenden. zen, daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertrag-
lich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je- fußes von 5 1/2 vom Hundert ergebenden versiehe-
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2005
rungsmathernulischen Burwert der künftigen Pen- 3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Bo-
sionsleistungen nicht übersteigt. den mit dem dazugehörigen Grund und Boden,
wenn der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem
(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
RückstelJung für eine Pensionsverpflichtung in je- gehören,
dem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-
trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zu- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
grundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½ Grund und Boden oder der Veräußerung von
vom Hundert als Unterschied des versicherungsma- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
thematischen Barwerts der künftigen Pensionslei- Boden mit dem dazugehörigen Grund und Bo-
stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am den entstanden ist,
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er-
4. Gebäuden,
gibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine
in der Steuerbilc:mz des vorangegangenen Wirt- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
schaftsjahrs ausgewü,~sene Rückstellung für eine Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder
Pensionsverpflichtung höher als der unter Zugrun- Anlagen im Grund und Boden mit dem dazu-
delegung eines Rechnungszinsfußes von 5 1/2 vom gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden
Hundert errechnete versicherungsmathematische oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß entstanden ist, oder
des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-
lung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflich- 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
tige kann in Höhe von vier Fünfteln eines nach soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
Satz 2 entstehenden Gewinns eine den steuerlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden
Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist und der Bundesminister für Wirtschaft im
ist in den auf die Bildung folgenden vier Wirt- Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-
schaftsjahren mit mindestens je einem Viertel, spä- zen und der von der Landesregierung be-
testens jedoch bei Wegfall der Pensionsverpflich- stimmten Stelle bescheinigt hat, daß der Er-
tung gewinnerhöhend aufzulösen. werb der Anteile unter Berücksichtigung der
Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich
§6b besonders förderungswürdig und geeignet ist,
Gewinn aus der Veräußerung die Unternehmensstruktur eines Wirtschafts-
bestimmter Anlagegüter zweigs zu verbessern oder einer breiten Ei-
gentumsstreuung zu dienen.
(1) Stcuerpilichlige, die
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Grund und Boden, oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den
Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, zulässig.
Gebäude, (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde- der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,
stens 25 Jahren, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut.im Zeitpunkt
der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-
Schiffe, wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach
Anteile an Kapitalgesellschaften oder § 6 anzusetzen ist.
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung le- (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-
bendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Be- satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im
triebe Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße- lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur
rung von den Anschaffungs- oder Herstellungsko- Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-
sten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1
im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder her-
Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge- gestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer' An-
winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den An- schaffung oder Herstellung einen Betrag abziehen;
schaffungs- oder Herstellungskosten von bei dem Abzug gelten die Einschränkungen des Ab-
satzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Satz 3
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren ver-
2. Grund und Boden, längert sich bei neu hergestellten Gebäuden und
Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung- der
Grund und Boden entstanden ist, Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
den ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rück- mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
lage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgen- der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
in diesem Zeitpunkt gewinncrhöhend aufzulösen, hören.
soweit nicht. ein Abzug von den Herstellungskosten
von Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit 2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
deren Herstc~ll ung bis zu diesem Zeitpunkt begon- werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-
nen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des vier- gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebs-
einnahme (Zuschlag) zu behandeln.
ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt ge- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
winnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zu- zes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein
lässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
ein entsprechender Passivposten in mindestens glei- kosten vorgenommen worden ist, in besondere, lau-
cher Höhe ausgewiesen wird. fend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wer-
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab- den. In den Verzeichnissen sind der Tag der An-
sätze 1 und 3 ist, daß schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1
1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch- und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen
führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird, für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-
träge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Ver-
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
bindung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben
der Veräußerung mindestens sechs Jahre un-
(Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behan-
unterbrochen zum Anlagevermögen einer inlän-
delt worden sind.
dischen Betriebstätte gehört haben; die Frist
von sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar §7
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
Absetzung für Abnutzung
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- oder Substanzverringerung
güter zum Anlagevermögen einer inländischen
Betriebstätte gehören und (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichti- Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist je-
gen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt. weils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßi-
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-
ger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt-
der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt
schaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen
(Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei
gen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-
werbebetriebs entstanden ist.
schaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs- Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-
kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab- gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maß-
satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt gabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-
der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Her- men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren
stellungskosten des Wirtschaftsguts. statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-
resbeträgen anwenden, wenn er den auf das ein-
§6c zelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nach-
weist. Absetzungen für außergewöhnliche technische
Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen
im Grund und Boden bei der Ermittlung des Ge- (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
winns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
ist mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzu- resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-
wenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch- unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
schnittsätzen ermittelt werden: wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei an-
1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zu- zuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-
lässig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der fache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-
Veräußerung von chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hun-
Grund und Boden, dertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht über-
steigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwen-
Gebäuden oder dung anderer Verfahren der Absetzung für Abnut-
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2007
zung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen wer- in den darauffolgenden 20 Jahren
den, wenn sich danach für das erste Jahr der Nut- jeweils 2 vom Hundert,
zung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-
gesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als in den darauffolgenden 18 Jahren
bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben. jeweils 1 vom Hundert
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-
wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech- nehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor-
nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. den ist und die zu mehr als 66 2/s vom Hundert
Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Ab- daß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Ok-
setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
tober 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigen-
bemessen wird, durch Rechtsverordnung zu· bestim-
tumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b
mende Aufzeichnungen geführt werden. oder § 54 nicht zulässig sind.
(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-
zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für (6) Bei Bergbauunter~ehmen, Steinbrüchen und
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-
In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Ab- stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend
nutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach dem anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maß-
dann noch vorhandenen Restwert und der Restnut- gabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für
zungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Substanzverringerung).
Ubergang von der Absetzung für Abnutzung in glei-
chen Jahresbeträgen zur Absetzung für .Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. §7a
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 Bewertungsfreiheit
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge für bewegliche Wirtschaftsgüter
bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
(1) Steuerpflichtige, die
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
fertiggestellt worden sind, 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
jährlich 2 vom Hundert, Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
gungen berechtigt sind oder
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-
gestellt worden sind, 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
jährlich 2,5 vom Hundert Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt sind,
die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
den Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
Fällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat- rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-
sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abset- lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ne-
zungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die ben der nach § 1 von den Anschaffungs- oder Her-
Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unbe- stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
rührt. nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
(5) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt
nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt worden 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
sind und lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht
kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
1. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor
bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.
dem 9. Mai 1973 gestellt worden ist oder
Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-
2. deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/s vom Hundert ren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen
auf Wohnungen entfällt, die mit öffentlichen Mit- Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen
teln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.
öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder
nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
Saarland, gefördert worden sind, nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
kann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als Ab- nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-
setzung für Abnutzung die folgenden Beträge ab- geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
ziehen: schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-
11 Jahren jeweils 3,5 vom Hundert, resbeträgen vorzunehmen.
2008 Bundesgesetzbl,aU, Jahrgang 1974, Teiil I
§7b (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-
(1) Bei Einfarn ilienhäusern, Zweifamilienhäusern genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende
und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche
2
gestellt worden ist und die zu mehr als 66 /3 vom Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an
Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so
von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr
und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig-
5 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt stellung und in den zwei folgenden Jahren sind je-
werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Ab- doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung
setzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; ten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen
§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen im Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber
die Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus im Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber je-
oder einer Eigentumswohnung die Grenze von doch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bau-
150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus herrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen
die Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf nachholen kann.
den übersteigenden Teil der Herstellungskosten die (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind
Vorschriften des§ 7 Abs. 4 anzuwenden. zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-
sprechend für Herstellungskosten, die für Ausbau- nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
ten und Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifa- ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
milienhaus oder an einer Eigentumswohnung auf- befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
gewendet worden sind, wenn das Ein- oder Zwei- Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
familienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-
1. Januar 1964 fertiggestellt worden ist. Weitere handeln.
Vorausetzung ist, daß die ausgebauten oder neu (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hun- bis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfami-
dert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeit- lienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für
raums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vor- eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder
genommen werden können, ist der Restwert den An- die Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien-
schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzu- nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
rechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Abset-
sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem zungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt
sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigen-
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. tumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen
geltend machen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen,
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,
Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnun-
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-
gen kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 für
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von
alle von ihm erstellten Kaufeigenheime, Träger-
acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-
kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im
ren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr er-
(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne höhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert
des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie
geltend machen.
nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber tre-
ten an die Stelle der Herstellungskosten die An- (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst- migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden
erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen
das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
Absetzungen vorqenommen, so kann der Ersterwer- daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-
ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ab- zungen für Abnutzung die Vorschriften des Absat-
lauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den zes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend
Bauherrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzun- gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbau-
gen in Betracht gekommen wären; nach Ablauf die- ten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet
ses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
Abnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erst- die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965
erwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 in
achten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom
an nach Absatz 1 Satz 2. 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter
Nr. 97 Tdq der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2009
cmzuwenden ist. lki Ceh~iuden und Eigentumswoh- bei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn
nungen, bei dt!rwn der !\nl rd<J ,iuf Baugenehmigung abzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt
nach dem 9. Ok !ober 1962 und vor dem 1. Januar werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus
1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln
(West) errichl(•I worden sind, sind die Vorschriften die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,
des§ 54 Wl!il('r r1nzt1w<!nd011. wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen errichtet werden.
§ 7 ('
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in
Förderung des Wohnungsbaues
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
(l) Steuerpflich Lig<·, d iP d('n Gc,w inn auf Grund ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des
ordnungsmJßigcr Buchtührunq nach § 4 Abs. 1 oder Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle
nach § 5 ermilJcln, können bei unverzinslichen, in vorzulegen.
gleichen .fohreshel r;iqc!n :; u Li l~10ndcn Darlehen, die
aus Mi lleln des Betriebs zur Förderung des Baues (5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1
von Wolunmgen qc9cben werden, 25 vom Hundert während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-
des nach Absalz 3 berücksichtirJnngsfühigEm Gesamt- aus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren
betrags der im Wi rtsclwflsjcdu qcgebenen Diulehen nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der
außerhalb der Bil,mz vom Cewjnn abziehen. Das Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-
gilt aucl1, wenn die l linf)cllw der Darlehen nicht derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach
durch den Betrieb vernnl<1IH \l\,,(Hden ist. Die Dar- Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz
lehen sind in der Bilanz mil dem "\Vert anzusetzen, dem Gewinn hinzuzurechnen.
der sich nach Abzuq von Zwisdwnzinsen unter Be-
rücksichtigunq von Zinscs:;,insen vom Nennbetrag §7d
der Darlehen errJ i b!. Dabei ist von einem Zinssatz
(gestrichen)
von höchstens 5,:-i vom l lunder! duszugehen.
(2) Voraussetzung für di(: /\nwendung des Absat- §7e
zes 1 ist, daß die D,irlehen
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
1. eine Laufzeit von rnincleslcns zehn Jahren haben, Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Betriebsgebäude
2. nach df::m 31. Dezt>mlwr 1954 und vor dem l. Ja-
nuar 1962 ttn einen BaulH:rrn ~JC\Jeben werden, (1) Steuerpflichtige, die
3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
zur nachstelligen Pinimzierung oder Restfinan- Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
zierung des Buur:s von v\Tohnungen im Sinne des gungen berechtigt sind oder
§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbau-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
gesetzes (Wolmungsbau- und Familienheimge- Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
setz) vorn 27. Juni 1%G (BundesgesetzbI. I S. 523) gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
a) in Eigenlwinwn, Kaufeigenheimen, Klein- sind,
siedlungen o<lc:r dls Wohnungen (Eigentums- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
wohnungen) im Sinne des Ersten Teils des den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger
Wohnungsciqenlums~Jesetzes oder Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die
b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir- im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar
kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäu- a) der Fertigung oder
den
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
verwendet werden llnd Wirtschaftsgütern oder
4. weder unmittelbar noch rn iltelbar in wirtschaft- c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
lichem Zusammcnlrnng mil der Aufnahme eines oder
Kredits stehen.
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar- Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder
lehen 7 000 Deutsclw Mark für jede geförderte Woh- für fremde Rechnung gelagert werden,
nung nicht übersteigen. fü:i Darlehen, die zur Fi-
nanzierung des Balles von Vv ohnungen in Eigenhei- dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
men, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den
Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen
Ersten Teils des Vv'o1rnunuseiqenlumsgesetzes ver- für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung
wendet werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu
Deutsche Mark. Bei Eiqcnheimcn, Kaufeigenheimen je 10 v?m Hundert der Herstellungskosten abschrei-
und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen
diese Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
einer der beiden Wolrnungfm. Die Darlehen dürfen wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichti-
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
gung der Rcslnulzungsdauer des Gebäudes maßge- Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der
benden llunderlsatz. Den Jlerste11ungskosten eines nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Gebüudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen
die nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau werden;
eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise
zerstörten GebJudes gemach!. werden, wenn dieses 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
Gebüude ohnE~ den Wiederaufbau nicht oder nicht Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sol-
mehr voll zu einem cler in Satz 1 bezeichneten che Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegen-
Zwecke verwendet werden kann. stände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmeerzielung dienen;
(2) Absatz 1 ist enlsprc~cbend anwendbar auf die
Herstellungskosten von lcmd- und forstwirtschaft- 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
lichen Betriebsgebüuden und auf die Aufwendungen verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
ganz oder teilweise zerstürten land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs- zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-
mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. l ermittelt wird. ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die
Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das
(3) Bei nach dem ]l. Dezember 1966 hergestellten Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-
Gebäuden können die Abschreibungen nach Ab- genden Pauschbeträge anerkannt:
satz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen
werden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen a) bei Benutzung eines Kraftwagens
vor Ablauf dEis zehnten Kalenderjahrs seit der erst- 0,36 Deutsche Mark,
maligen Aufnahme einer gewerblichen oder land- b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-
und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbe- rollers
reich dieses Gesetzes qc,:::,vc"'" worden sind. Für
0,16 Deutsche Mark
Gebäude, die vorn Steuerpflichligen nach Ablauf des
20. Kalenderjahrs seit. der erstmaligen Begründung für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-
seit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Ab- ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-
schreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zu- nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen
lässig. Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug
zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-
4. Überschuß der Einnahmen mer höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge
über die Werbungskosten geltend machen;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
§8
beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haus-
Einnahmen haltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts-
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder führung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer au-
ßerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am Be-
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
schäftigungsort wohnt. Aufwendungen für Fahr-
Ziff. 4 bis 7 zufließen.
ten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh- Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind können jeweils nur für eine Familienheimfahrt
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts wöchentlich. als Werbungskosten abgezogen wer-
anzusetzen. den. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-
fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwi-
§9 schen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Werbungskosten Beschäftigungsort Ziffer 4 Satz 2 entsprechend
anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er- vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraft-
werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. fahrzeug ist Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzu-
Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der wenden;
sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
und Berufskleidung);
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft- 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-
lichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).
kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 2 und 3
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 und Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden
~'1r. 97 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2011
1. bei KörperbPllind<!rl.en, deren Minderung der Er- (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7
werbsfJhigkeit m indPslPns 70 vom Hundert be- und Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder § 15 a des Um-
trägt, satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbe-
2. bei Köq)c~rbehind<·rlen, d<•r<·n Minderunq der Er- träge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die
werbsfähi9keit w(•nigPr als 70 vom Hundert, aber Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Wer-
mindestens 50 vorn J funderl. betrügt und die er- bungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder
heblid1 gehbehindert sind, Herstellungskosten bleiben unberührt.
für Fahrten zwischen Wohlllrn~J und Arbeilsstütte (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach
und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch- § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den An-
lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun- schaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-
gen der Ziffern l und 2 sind durch amtliche Unter- schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
lagen nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Ziff. 4 und :i und Absatz 2 gelten bei 5. Sonderausgaben
den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5
bis 7 entsprechend. po
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
§9a Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden
Pauschbeträge für Werbungskosten Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind:
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, 1. auf besonderen Verpflichtungsgründen be-
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen ruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht
werden: mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, die bei der Veranlagung außer Be-
1. von den Einnaluncn aus nichtselbständiger Ar-
tracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-
beit:
teil abgezogen werden, der sich aus der in § 22
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt;
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter
s·atz kann nur der Anteil, der nach der in dieser
ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark; Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu er-•
bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen mitteln ist, abgezogen werden;
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbe-
2. Beiträge zu
trag auf insgesamt 300 Deutsche Mark;
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversichenm-
§ 22 Ziff. l: gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen
und der Arbeitslosenversicherung,
ein Pauschbetrc1~J von 200 Deutsche Mark.
b) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer l nicht
fall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-
höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19
gungs- und Sterbekassen, wenn der Vertrag
Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen
für die Dauer von mindestens zwölf Jahren
der Ziffern 2 und ] nicht h()}wr als die Einnahmen
abgeschlossen worden ist. Hat der Steuer-
sein.
pflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses
das 48. Lebensjahr vollendet, so verkürzt sich
4 a. Umsatzsleuerrechtlicher Vorsteuerabzug bei laufender Beitragsleistung die Mindest-
vertragsdauer von zwölf Jahren um die Zahl
§9b der angefangenen Lebensjahre, um die er äl-
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz- ter als 48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sie-
steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I ben Jahre. Beiträge zu Lebensrisikoversiche•
S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abge- rungen, die nur für den Todesfall eine Lei•
zogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder stung vorsehen, können ohne Rücksicht auf
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen die Vertragsdauer abgezogen werden;
Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden
Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier
kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,
kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung
können nur insoweit abgezogen werden, als sie
oder Herste1lung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht
das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah-
zugerechnet zu werden,
resbetrags der in den ersten vier Jahren gelei-
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags steten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht
und 500 Deut.sehe Mark nicht übersteigt, oder übersteigen;
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug 4. gezahlte Kirchensteuer;
führenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hun-
dert des Gesamtumsatzes betragen. 5. gezahlte Vermögensteuer;
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten- Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,
,rnsgleichsgl!Setzes dbzugsfähigen Teile der Ver- geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
mögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
und der Krcditgewjnnabgabe; abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich
sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme
7. Beitri:ige auf Grund der Kindergeldgesetze; oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem
8. Steuerberatungskosten; Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in tretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme
einem nicht ausiJeübten Beruf bis zu 900 Deut- oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen
sche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag er- Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
höht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der nungsbau für den Abtretenden oder dessen An-
Sleuerpflichtige wegen der Ausbildung oder gehörige im Sinne des § 10 des Steueranpas-
\,Veiterbildung außerhalb des Orts untergebracht sungsgesetzes verwendet.
ist, in dem er einen eiuenen I-fausstand unter-
hält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, (3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an sol-
wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für che Versicherungsunternehmen und Bauspar-
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines kassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch
Ehegatten erwachsen; in diesem Fall können die ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann
Beträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 Deut- abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die
sche Mark für den in der Berufsausbildung oder Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland er-
Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt teilt ist.
nur einmal abgezogen werden. Als Aufwendun-
gen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf- 2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Absat-
vvendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- zes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:
oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für
a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehö-
im Fall der Zusammenveranlagung von
ren nicht Aufwendungen für den Lebensunter-
Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark im
halt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwen- Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen
dungen handelt, die durch eine auswärtige Un-
werden. Für jedes Kind, für das nach § 32
terbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.
Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zusteht oder
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den gewährt wird, erhöhen sich diese Beträge
Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß um je 500 Deutsche Mark;
sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der
Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Zif- Zusammenveranlagung einer der Ehegat-
fern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von ten mindestens vier Monate vor Beginn
fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Ab- des Veranlagungszeitraums das 49. Le-
schluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe bensjahr vollendet, so erhöhen sich die in
laufend und gleichbleibend qeleistet werden. Die in Buchstabe a bezeichneten Beträge auf das
der Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen sind nicht Doppelte;
abzugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinne
im Sinne des § 3 Ziff. 62 in unmittelbarem wirt-
des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den
schaftlichen Zusammenhang stehen.
Buchstaben a und b bezeichneten Beträge,
(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine so kann der darüber hinausgehende Betrag
Nachversteucrung durchzuführen zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom
1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Ab- Hundert der in den Buchstaben a und b
satz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle bezeichneten Beträge abgezogen werden;
oder teilweise Rückzahlung von geleisteten Bei-
d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c
trägen verlangt werden kann, wenn vor Ablauf
können Sonderausgaben im Sinne des Ab-
von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Ver-
satzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche Mark,
sicherungssumme, außer im Schadensfall und in
im Fall der Zusammenveranlagung von
der Rentenversicherung auch bei Erbringung der
Ehegatten bis zu 2 000 Deutsche Mark im
vertragsmi.ißlgen Rentenleistung, ganz oder zum
Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen
Teil ausgezahlt oder die bezeichneten Einmaibei-
werden; diese Beträge vermindern sich,
träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-
wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
sprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder
solche aus nichtselbständiger Arbeit ent-
zum Teil abgetreten oder beliehen werden;
halten sind, um den vom Arbeitgeber ge-
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetz-
Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß, lichen Rentenversicherung sowie um
außer im Fall des Todes des Bausparers oder des steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die Sinne des § 3 Ziff. 62 Satz 2 und 3.
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2013
(4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnah-
der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 men zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den EI"-
des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des werb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder
Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie auf den Ubergang des Betriebsvermögens an Per-
nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh- sonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich
dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün- Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14
stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei- und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteue-
träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben rung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht
abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall
zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben- der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf
abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen. Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteue-
Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu- rung auci:l dann vorzunehmen, wenn in dem in Be-
lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder- tracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht
ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer- vorliegt.
pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
sidltigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.
Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entspre- entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-
chender Antrag auf Eintragung eines steuerfreien beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-
Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabset• lich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der
zung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln
ist.
§ 10 a (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1
Steuerbegünstigung bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in
des nicht entnommenen Gewinns dem der Steuerpflidltige im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst-
(1) Steuerpflidltige, die wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur beit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti- anlagungszeiträume in Anspruch genommen wer-
gungen berechtigt sind oder den. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen
seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich
Weltanschauung oder politisdler Gegnersdlaft dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden nuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuerbe-
sind, günstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nidlt zulässig.
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
§ 10 b
ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch- Steuerbegünstigte Zwecke
führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
können auf Antrag bis zu 50 vom H~ndert der Sum- licher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli-
me der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber tischer Zwecke und der als besonders förderungs-
20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge- würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind
samtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent- bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des
nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen ent- der Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-
fallen den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz lenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als
verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in An- Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche
spruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vom-
bei der Veranlagung besonders festzustellen. hundertsatz von 5 um weitere S vom Hundert. Als
Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme
nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-
von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschafts-
den drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder sei-
gut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Be-
nem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus
triebsvermögen entnommen worden, so darf bei der
dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu
Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme
berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
angesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen
wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-
übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe
steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt-
besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter
schaftsguts.
Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme
zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. (2} Beiträge und Spenden an politische Parteien im
Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver- Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus- Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall
gleidlsgesetz verwendet werden, rechnen auch in der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur
2014 Bundesges,eitzbLaitt, Jahrg,ang 1974, Te1i1l I
Höhe von insgesamt l 200 Deutsche Mark im Kalen- Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-
derjahr abzugsfäl1i~J. winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
§ 10 C 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Pauschbeträge für Sonderausgaben
§ 12
Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b
sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen- Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
den Pauschbeträge ubzuziehen, wenn nicht höhere bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-
Sonderausgaben nad1gewiesen werden: betrag der Einkünfte abgezogen werden
1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständi- für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
ger Arbeit entha Hen sind: aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
Aufwendungen für die Lebensführung, die die
ein Pauscbbel.rng von 9:16 Deutsche Mark; wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie
2. in den FällPn, in denen in den Einkünften des
zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22
Steuerpflichtigen erfolgen;
Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-
ständiger Arbeit enthalten sind: 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder sei-
ein Pausd1bel.rng von 636 Deutsche Mark;
nem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
3. in anderen Füllen: Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
Zuwendungen auf einer besonderen Vereinba-
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
rung beruhen;
Bei Ehegatten, die 1wch den §§ 26, 26 b zusammen
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
veranlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für
sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den
ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der
Eigenverbrauch und für Lieferungen oder son-
Maßgabe 9ewährl, daß der Pauschbetrag nach Zif-
stige Leistungen, die Entnahmen sind.
fer 3 nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen
nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann,
wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Ein-
8. Die einzelnen Einkunftsarten
künfte aus nichtselbslämliger Arbeit sind, ins9esamt
a) Land- und Forstwirtschaft
nicht 800 Deutsd1r! Mark übersteigen.
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
§ 10 cl
§ 13
Verlustabzug
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Steuerpfüchlige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
rung ermitteln, können die Verluste der fünf voran- 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
gegangenen Veranlaqungszeitrtlmne aus Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie-
selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge- ben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
samtbetra9 der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften ge-
Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorange- hören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und
gangenen Ver,rnlcHJungszcitröumen nicht möglich Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
war.
für die ersten 20 Hektar
6. Vereinnahmung und Verausgabung nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
§ 11
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos- für die nächsten 10 Hektar
sen sind. Rcgclmüßig wiederkehrende Einnahmen, nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
die dem Steuerpf1ichtiqcn kurze Zeit vor Beginn oder
kurze Zeit nuch Becndiqung des Kalenderjahrs, zu und für die weitere Fläche
dem sie wirtsch,:iftlich uchören, zugeflossen sind, gel- nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
ten als in diesem K,llcnderjahr beZO!:JPll. Die Vor-
schriften über die Gewinn<~rrnittlung (§ 4 Abs. 1, je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-
§ 5) bleiben unberührl. mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-
zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset- sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-
zen, in dem sie gel<~istel worden sincl. Für regel- zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2
müßi9 wiederkehrende A usqc1ben gilt Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Be-
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2015
kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes- 2 bis 6 zu ermitteln. Auf Antrag des Steuerpflichti-
gesetzbl. T S. 1861), zuletzt geändert durch das gen ist für einen Betrieb im Sinne des Satzes 1 der
Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschafts-
1971 (Bundesgesetzbl. l S. 1157), sind anzuwen- jahre
den. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung 1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,
einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bü-
Unternehmer (Mi tun l.crnehmer) anzusehen sind, cher geführt werden und ein Abschluß gemacht
gehören zu den Einkünllen im Sinne des Sat- wird,
zes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51 a des
Bewertungsgesetzes erfüll I sind und andere Ein- 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
künfte der Gesellschafter i.ms dieser Gesellschaft Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das
zu den Einkünften aus Li.!nd- und Forstwirtschaft erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher ge-
gehören; führt werden und kein Abschluß gemacht wird,
aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausga-
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, ben aufgezeichnet werden; für das zweite bis
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt- vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 161 Abs. 1 der
schaft, Imkerei und Wanderschäferei; Reichsabgabenordnung unberührt.
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ab-
einer Landwirtschaft oder f~iner Forstwirtschaft lauf des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,
im Zusammenhang steht; schriftlich zu stellen. Er kann nicht zurückgenommen
4. Einkünfte von 1-Jauberg-, Wald-, Forst- und Laub- werden.
genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden (2) Gewinn ist die Summe aus
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes. 1. dem Grundbetrag (Absatz 3),
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-
gehören auch bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen
(Absatz 4),
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-
lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein 3. den vereinnahmten Pacht;zinsen (Absatz 5 Satz 3),
Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen 4. den Zuschlägen nach Absatz 6,
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich- inhabers mit einem Achtzehntel des im Einheits-
tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-
wert besonders ausgewiesenen Wohnungswerts.
cher Art übliche Größe nicht überschreitet.
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 5
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Satz 1 und 2) und diejenigen Schuldzinsen, die Be-
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
triebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die Be-
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag
triebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-
von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegat- tung nicht berücksichtigt sind.
ten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt
werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche (3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des Aus-
Mark auf 2 400 Deutsche Mark. gangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den folgen-
den Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge- 1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im
meinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der
Sinne des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Werte:
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder
a) der Vergleichswert der landwirtschaftlichen
eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrech-
Nutzung einschließlich der dazugehörenden
ten übertragen, so ist die auf den dabei entstehen-
Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Be-
den Gewinn entfallende Einkommensteuer auf An-
wertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkultu-
trag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der
ren,
einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel die-
ser Steuer betragen. b) die Hektarwerte des Geringstlandes und
§ 13 a c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der
weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen
Ermittlung des Gewinns aus land- und
Nutzung und der sonstigen land- und forst-
Forstwirtschaft nach DurchsdmiUsätzen
wirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu
(1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund ge- diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehö-
setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, für einen renden Abschläge und Zuschläge nach § 41
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu des Bewertungsgesetzes sowie die Einzeler-
führen und reuelmäßig Abschlüsse zu machen, ist tragswerte der Nebenbetriebe und des Ab-
der Gewinn für diesen Betrieb nach den Absätzen baulandes, wenn die für diese Nutzungen,
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nulzungst:eile und sonstigen Wirtschaftsgüter Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zu-
nach den Vorschriften des Bewertungsgeset- grunde zu legen wäre.
zes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-
lich des sich nach Ziffer 4 ergebenden Werts (4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den fol-
insges,unt 4 000 DPutscbe Mark nicht über- genden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:
steigen. 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
Maßgebend ist ~Jrundsätzlich der Einheitswert, a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinha-
der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
bers und der im Betrieb beschäftigten Ange-
(Hauplfeslstellungs-, Fortschreibungs- oder hörigen (§ 10 Steueranpassungsgesetz) bei
Nachfoststellungszeitpunkt) festgestellt worden einem Ausgangswert (Absatz 3)
ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs
liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs aa) bis 25 000 Deutsche Mark
zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln je 4 400 Deutsche Mark
ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfest- bb) über 25 000 Deutsche Mark
stellung die Umstände, die zu der Fortschreibung bis 50 000 Deutsche Mark
oder Nachf eststellung geführt haben, bereits vor je 4 600 Deutsche Mark
Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das
der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs- cc) über 50 000 Deutsche Mark
zeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder je 4 800 Deutsche Mark,
nachfestgesteJlte Einheitswert bereits für die Ge- b) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert des
winnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge- Ausgangswerts nach Absatz 3.
bend. § 218 Abs. 2 und 4 und § 232 Abs. 2 der
Reichsabgabenordnung sind anzuwenden. 2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen
unter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Fa-
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der land- milienangehörigen, die zu Beginn des Wirt-
wirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs schaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebens-
der Land- und Forstwirtschaft um den Vergleichs- jahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeits-
wert der landwirtschaftlichen Nutzung für die zu- leistung mit der Hälfte des in Ziffer 1 Buchstabe a
gepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu er- genannten Betrags anzusetzen.
höhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-
schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs- 3. Sind die in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Per-
wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist
zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für ein der körperlichen Mitarbeit entsprechender
den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der Teil des nach Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2
landwirtschaft I ichen Nutzung zugrunde gelegt maßgebenden Werts der Arbeitsleistung anzu-
worden ist. setzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung
der Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land- Arbeitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt
wirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.
vermindern, der auf die verpachteten landwirt-
schaftlichen Fldchcn entfällt. 4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person,
die den Haushalt führt, vermindert sich für jede
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbau- im Haushalt voll beköstigte und untergebrachte
licher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonsti- Person um 20 vom Hundert.
ger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung so-
wie Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet 5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehörigen
oder verpachtet, so sind deren Werte oder deren kann höchstens für die nach Art und Größe des
nach entsprechender Anwendung der Ziffern 2 Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräf-
und 3 ermittelten WE!rte den Werten der in Zif- ten angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte
fer 1 Buchstabe c genannten Nutzungen, Nut- Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Dauer
zungsteile oder sonstigen Wirtschaftsgüter im ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl
Falle der Zupachlung hinzuzurechnen oder im der Arbeitskräfte anzurechnen. Die zu berück-
Falle der V<c)rpachtun9 von ihnen abzuziehen. sichtigende Zahl von Vollarbeitskräften darf bei
der landwirtschaftlichen Nutzung (Absatz 3
5. Landwirtschafllich genutzte Flächen sowie Flä-
Ziff. 1 Buchstabe a) 0,07 Vollarbeitskraft je Held-
chen und Wirtschaftsgüter der in Ziffer 4 be- ar nicht übersteigen.
zeichneten Art eines Betriebs, die bei der Ein-
heitsbewertung nach § 69 des Bewertungsgeset- (5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den
zes dem Grundvermögen zugerechnet und mit zwölften Teil des Ausgangswerts für die gepach-
dem gemeinen Wert bewertet worden sind, sind teten Flächen nach Absatz 3 Ziff. 2 und 4 nicht über-
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steigen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäu-
Vorschriften über die Bewertung des land- und des können die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis
forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde. zur Höhe von einem Achtzehntel des Wohnungs-
Dieser Wert ist nach dem I-foktarwert zu errech- werts abgezogen werden. Eingenommene Pachtzin-
nen, der bei der Einheitsbewertung für den eige- sen sind hinzuzurechnen, wenn sie zu den Einkünf-
nen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
N 1. 97 · - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2017
(6) Für Erlr~i~JP aus (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
1. den in A bsalz 3 Ziff. 1 Buchsttibe c genannten forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Ge-
Nutzungen, Nutzunqsl.eilen und ~;onstigen Wirt- bäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden
schaftsgütern, wenn die hierfür nach den Vor- nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden
Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach Ab- als entnommen.
satz 3 Ziff. 4 ergebenden Werts 4 000 Deutsche
Mark übersteigen, (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be-
triebs, wenn
2. forslwirtschaft.licher Nutzung,
3. anderen Betriebsvorgängen, die bei der Feststel- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind
lung des Ausgangswerts nach Absatz 3 nicht be- und
rücksichtigt worden sind, 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-
sind Zuschläge zu dem nuch den Absätzen 2 bis 5 schaftlichen Betrieb zum Zwecke der Struktur-
ermittelten Betrag zu machen, wenn er dadurch um verbesserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1
mindestens 800 Deutsche Mark erhöht wird. Das gilt Buchstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe
auch für Gewinne aus der Veräußerung oder Ent- für Landwirte abgegeben hat und dies durch eine
nahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4 Bescheinigung der zuständigen Alterskasse
Abs. 3 sowie§ 55 entsprechend anzuwenden. nachweist.
§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 14
Veräußerung des Betriebs (4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 Teile
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehören mich Gewinne, die bei der Veräußerung gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur
Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer- den Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt.
den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist, 1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 gewährt rungskosten innerhalb von sechs Monaten nach
wird. der Veräußerung
a) zur Abfindung weichender Erben oder
§ 14 a
Vergünstigungen bei der Veräußerung b) zur Tilgung von Schulden, die zu dem land-
bestimmter land- und forslwirlschaftlicher Betriebe und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und
nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem stehen,
30. Juni 1970 und vor dem l. Januar 1977 seinen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, verwendet wird und
so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16
Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer heran- 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Be-
gezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche Mark rücksichtigung des Freibetrags in dem dem Ver-
übersteigt, wenn anlagungszeitraum der Veräußerung vorange-
gangenen Veranlagungszeitraum den Betrqg von
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge- 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei
bende Einheitswert des Betriebs 30 000 Deutsche Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
Mark nicht übersteigt, veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des 24 000 Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 bis 7 in den dem Veranlagungs-
zeitraum der Veräußerung vorangegangenen bei- Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-
; den Veranlagungszeilräumen jeweils den Betrag preis nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Ziff. 1 an-
von 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen ha- gegebenen begünstigten Zwecken, so ist nur der Teil
ben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt des Veräußerungsgewinns steuerfrei, der dem Ver-
leben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ein- hältnis entspricht, in dem der für die begünstigten
künfte beider Ehegatten zusammen jeweils Zwecke verwendete Teil des Veräußerungspreises
24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. zu dem gesamten Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten steht.
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Ziffer 1
maßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder (5)_ Für alle Veräußerungen im Sinne des Absat-
sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zes 4 in dieser und in den vor dem 1. Januar 1974
für eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert geltenden Fassungen wird dem Steuerpflichtigen
maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräuße- insgesamt nur einmal ein Freibetrag von höchstens
rung als Einheitswert ergeben würde. 60 000 Deutsche Mark gewährt.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1
b) Gewerbebetrieb trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2) Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-
äußerungspreise anzusetzen, Werden die Wirt-
§ 15 schaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere
Einkünfte c1us Cc~werbebetricb sind Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen
Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter
l. Einkünfte i.lUs gewerblichc,n Unternehmen. Dazu anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er-
gehören c1uch Eink ünfle aus gewerblicher Boden- halten hat.
bewirtschaflung, z. B. ,rns Bergbauunternehmen
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Stei-
mensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver-
nen und Erden, soweit sie nicht land- oder forst-
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deut-
wirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-
2. die Gew innanleile der Gesellschafter einer offe- triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den
nen Handelsuesellschaft, einer Kommanditgesell- entsprechenden Teil von 30 000 Deutsche Mark
schaft und einer anderen Gesf~llschaft, bei der der übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- trag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-
mer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-
Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tä· sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe-
tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den
Hingabe von Darlehen oder für die Uberlassung entsprechenden Teil von 100 000 Deutsche Mark
von Wirtschaftsgütern bezogen hat; übersteigt. An die Stelle der Beträge von 30 000
Deutsche Mark tritt jeweils der Betrag von 60 000
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge- Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge von
sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak- 100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von
tien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapi- 200 000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige
tal entfallen, und die Vergütungen, die der per- nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder wegen
sönlich haftende Gesellschafter von der Gesell- dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb
schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell- veräußert oder aufgibt.
schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezo- (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-
gen hat. winn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn
der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder
§ 16 Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-
Veräußerung des Betriebs triebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö- Erbschaftsteuer entrichtet hat.
ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-
äußerung § 17
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung bei wesentlicher Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft, wenn ä.ie Beteili- (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
gung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen
oder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
umfaßt; innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter- sellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzu- eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile
sehen ist (§ 15 Ziff. 2); eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft
übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell- sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-
schafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak- schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-
tien(§ 15 Ziff. 3). liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1
geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-
beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2
äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-
aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be- Jahre wesentlich beteiligt war.
Td9 der Ausgabe: Bonn, den 23. Augusl 1974 2019
(2) Ver~iulkrunlJS<Jewinn im Sinne des Absatzes 1 (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-•
ist der Bel.rd~J, nrn den der Veriiußerungspreis nach pflichtig, wenn es sieb nur um eine vorübergehende
Abzug der Veräußerungskoslen die Anschaffungs- Tätigkeit handelt.
kosten überstei~Jl. II,Jt der V<'r~iußerer den veräußer-
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
ten Anteil unenlqeltlid1 erworben, so sind als An-
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung
schaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-
des Vermögens oder eines selbständigen Teils des
kosten des Rech lsvorgfü1gers maßgebend, der den
Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt
Anteil zulctzl cnlqcltlich erworlH~n hat.
wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1
(3) Der Verü u l)(!rtrnqs1ww inn wird zur Einkom- Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent--
mensteuer nur hernngezo~Jen, soweit er den Teil sprechend.
von 20 000 Deutsche Mark übC'rsteigt, der dem ver-
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
äufü~rten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-
spricht. Der Freibetrng erni/ißigt sich um den Betrag,
tätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark
um den der Verüußerungsgewinn den Teil von
jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der
80 000 Deut.sehe Mark übersteigt, der dem veräußer-
freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte über-
ten Anteil an der Kapitalg<'sellschaft entspricht.§ 16
wiegen.
Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absiilze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn d) Nichtselbständige Arbeit
eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)
ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner
zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht § 19
als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen
{1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des
beit gehören
dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten
Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen. 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-
c) Selbständige Arbeit tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) währt werden;
§ l8 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus frü-
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind heren Dienstleistungen.
l. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechts-
ausgeübte wis·senschaftliche, künstlerische,
anspruch auf sie besteht.
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieheri-
sch~ Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus niditselb-
der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, ständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungskosten
Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche Mark
Ingenieure, Archil(~kten, Handelschemiker, Wirt- jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der
schaftsprüfer, Steuerbernter, beratenden Volks- Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibetrag),
und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-
eidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtig- (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
ten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymna- Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
sten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmet- jedoch insgesamt ein Betrag von • 2 400 Deutsche
scher, Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren
Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, Dienstleistungen, die
wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er l. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Un-
auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und terhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung
im Fall vorübergehender Verhinderung steht der a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
Annahme einer leitenden und eigenverantwort- chender gesetzlicher Vorschriften,
lichen Tätigkeit nicht. entgegen;
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotte- , Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
rie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
sind; Verbänden von Körperschaften
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, oder
z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von
Testamenten, für Vermögensverwaltung und für 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
2020 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te:il I
oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; f) Vermietung und Verpachtung
Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)
gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das
62. Lebensjahr vollendet hat.
§ 21
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind
e) Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-
fen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürger-
§ 20 lichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B.
Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
recht);
hören
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-
Betriebsvermögen;
scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften und Ko] onialgesellschaf- 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Dberlassung
ten, aus Anteilen an der Reichsbank und berg- von Rechten, insbesondere von schriftstelleri-
bautreibenden Vereinigungen, die die Rechte ei- schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-
ner juristischen Person haben; rechten, von gewerblichen Erfahrungen und von
Gerechtigkeiten und Gefällen;
2. Einkünfte aus der Bf~teiligung an einem Handels-
gewerbe als stiller Gesellschafter; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-
künfte im Veräußerungspreis von Grundstücken
3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen
Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der
theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der
Veräußerer noch Besitzer war.
Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf
den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer
Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-
Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen
lich überlassenen Wohnung einschließlich der zuge-
Kreditanstalten;
hörigen sonstigen Räume und Gärten.
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisun-
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-
gen einschließlich der Schatzwechsel.
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- hören.
hören auch
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den
in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an § 21 a
deren Stelle gewährt werden;
Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung
im eigenen Einfamilienhaus
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-
scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprü- (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilien-
chen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuld- haus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsge-
verschreibungen oder sonstigen Anteile nicht setzes wird der Nutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf
mitveräußert werden. Grund des Einheitswerts des Grundstücks ermittelt.
Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom
(3) Soweit Einkünfte der in den Absützen 1 und 2 Hundert des maßgebenden Einheitswerts des Grund-
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und stücks anzusetzen. Beginnt oder endet die Selbstnut-
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi- zung während des Kalenderjahrs, so ist nur der Teil
ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen Ka-
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. lendermonate der Selbstnutzung entfällt.
Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2021
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort- stehenden Tabelle zu entnehmen:
schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der 1
vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit Bei Beginn
Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags-
dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für der Rente 1
anteil der Rente anteil der Rente anteil
vollendetes vollendetes vollendetes in
das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Ein- Lebensjahr 1
in Lebensjahr in Lebensjahr v.H.
des Renten- v.H. des Renten- v.H. des Renten-
familienhaus erst innerhalb des Kalenderjahrs fer- berechtigten berechtigten berech tiqlen
tiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu er-
mitteln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der
zuerst für das Einfamilienhaus festgestellt wird. 0 63 39 43 64 21
1 bis 3 64 40 42 65 20
(3) Von dem Grundbetrag sind bis zu seiner Höhe 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
die Schuldzinsen abzuziehen, die mit der Nutzung 6 bis 8 62 43 40 67 18
des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftli- 9 bis 10 61 44 39 68 17
chem Zusammenhang stehen. 11 bis 12 60 45 38 69 16
13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
(4) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder 15 bis 16 58 47 36 72 14
fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen 17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13
Zwecken, so vermindert sich der maßgebende Ein- 19 bis 20 56 50 34 74 12
heitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach 21 55 51 33 75 bis 76 11
dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich, 22 bis 23 54 52 32 77 10
beruflich oder öffentlich genutzten Teil des Grund- 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
stücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfa- 26 52 54 30 80 8
milienhauses zu Wohnzwecken vermietet sind und 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
die Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
auf die vermieteten Teile entfallenden Grundbe- 31 49 57 27 85 bis 86 5
trags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark im Ka- 32 48 58 26 87 bis 89 4
lenderjahr, übersteigen. 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
35 1
46 61 24 93 bis 98 2
(5) Die Absätze l bis 4 sind nicht anzuwenden, 36 bis 37 1 45 62 23 ab 99 1
wenn die gesamte Fläche des Grundstücks größer 38 44 63 22
als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist;
i 1
in diesem Fall ist jedoch mindestens der Nutzungs-
wert anzusetzen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4 Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,
ergeben würde, wenn die gesamte Fläche des Grund- die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begon-
stücks nicht größer als das Zwanzigfache der bebau- nen haben, und aus Renten, deren Dauer von
ten Grundfläche wäre. der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer
anderen Person als des Rentenberechtigten
abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine
g) Sonstige Einkünfte bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) eine Rechtsverordnung bestimmt;
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen
§ 22 Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-
Arten der sonstigen Einkünfte währt werden;
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne
Sonstige Einkünfte sind des§ 23;
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich- anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
neten Einkunftsarten gehören. Werden die Be- noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder
züge freiwillig oder einer gesetzlich unterhalts- Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-
berechtigten Person gewährt, so sind sie nicht lichen Vermittlungen und aus der Vermietung
dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber · beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500
bezeichneten Einkünften gehören auch Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.
Ubersteigen die Werbungskosten die Einnahmen,
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be-
so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung
zügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-
des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2
rechts enthalten sind. Als Erti:ag des Renten- Abs. 2).
rechts gilt für die gesamte Dauer des Ren-
tenbezugs der Unterschied zwischen dem § 23
Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der Spekulationsgeschäfte
sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital-
werts der Rente auf ihre voraussichtliche (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
2022 BundesgesetzbLaH, Jahrgang 1974, Te,il I
a) bei Crundstücken und Rechten, die den Vor- 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme
sch ri flen des bür~wrlichen Rechts über Grund- von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie
s! iicke unter) i(~gen (z. B. Erbbaurecht, Erb- Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf
pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
mehr <ils zwei .Jdhre, von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere menhängen.
bei Wertpapi<'ren, nicht mehr als sechs Mo-
n.:ile;
III. Veranlagung
2. Veri:iußerungsgeschi:ifte, bei dc~nen die Veräuße- § 25
rung der W i rtsch a fl sq ü te r früher erfolgt als der Veranlagungszeitraum
Erwerb.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
Veräußerung von Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld- diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung
im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben unterbleibt.
der festen Verzinsun~r ein Recht auf Umtausch in (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vol-
Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine len Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-
Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein- kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die
geräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich- Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
tigen im Ausland erworben worden sind; vorgenommen werden.
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind. § 26
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Veranlagung von Ehegatten
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an- (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
zusetzen ist. pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs- Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her- können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a),
stellungskosten und den Werbungskosten anderer- Zusammenveranlagung (§ 26 b) und - jedoch nur
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben für den Vernnlagungszeitraum der Eheschließung -
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er- der besonderen Veranlagung nach § 26 c wählen.
zielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums
1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im in demselben Veranlagungszeitraum wieder gehei-
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer- ratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die
den. Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
h) Gemeinsame Vorschriften (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
§ 24
Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 ge- den Veranlagungszeitraum der Eheschließung -
hören auch nach § 26 c veranlagt, wenn beide Ehegatten die
1. Entschädigungen, die gewührt worden sind betreffende Veranlagungsart wählen. Die zur Aus-
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende übung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind
beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-
Einnahmen oder
geben.
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-
klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß
ligung oder einer Anwartschaft auf eine
die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter § 26 a
nach § 89 b des Handelsgesetzbuc:hs;
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
2. Einkünfte aus einE\r ehemaligen Tätigkeit im
Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in
frühernn Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-
Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-
dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zu- nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein
fließen; deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2023
nen, weil dieser bei der Erzic~lung der Einkünfte mit- § 28
gewirkt hat.
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
bei der Vcranla~Jung _jedes Ehegatten mindestens des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
anzuselzcnclcn Pcrnschln~trJrJc (§ 10 c) übersteigen, schränkt steuerpflichtig ist.
im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung
der Ehegatten in Betracht kommenden I-Iöchstbeträge § 29
je zur Hälfte bei den Veranh1gungcn der Ehegatten Durchschni ttsä tze
zu berücksichligcn, wenn sie nicht eine andere Auf-
teilung beantrc1uen. (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
nung aufgestellt werden
(3) Die als außergewühn I iclw Belastung im Sinne
1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
gatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind
selbständiger Arbeit;
insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranla-
gung der Ehegal.len in Betracht kommenden Betrags 2. für die Ermittlung des Uberschusses der Einnah-
zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 men über die Werbungskosten bei Vermietung
entsprechend. und Verpachtung.
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
(4) Die Anwendun~J der §§ l O a und 10 d für den
grunde zu legen
Fall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen- 1. der Gewinnermittlung, wenn
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder Büchern verpflichtet ist,
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden
Rechtsverordnung geregelt.
oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-
muten lassen und
§ 26 b
c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu
Zusammenveranlagung von Ehegatten bestimmende Grenze nicht übersteigt;
Die Zusarnrnenvernnlagung von Ehegatten wird 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver- und Verpachtung, wenn die Werbungskosten
fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla- nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder
gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen- die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit ver-
zurechnen. muten lassen.
(3) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
§ 26 C daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Besondere Veranlagung
für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung § 30
(gestrichen)
(1) Bei der besonderen Veranlagung für den Ver-
anlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehe- § 31
gatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären.
Das gilt auch für die Beurteilung eines Kindschafts- Pauschbesteuerung
verhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
bereits vor der Eheschließung zu einem der Ehe- land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
gatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschafts- die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
verhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unbe- stimmung des Bundesministers der Finanzen die
rührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß. Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren
seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a
einem Pauschbetrag festsetzen.
Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehe-
gatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver- (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann
witwet war und bei ihm die Voraussetzungen des durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-
§ 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten. meinen Vorschriften geregelt werden.
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1 IV. Tarif
Buchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu
denen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3) § 32
erst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu Zu versteuernder Einkommensbetrag,
beiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet Freibeträge
wird.
(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das
§ 27 um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-
(gestrichen) menden Freibeträge und um die sonstigen vom Ein-
2024 BundesqesetzbLaH, Jahrg,ang 1974, Te1iil I
konunen abz11zi(J1end<)n Beträge verminderte Ein- nach den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Ver-
kommen. anlagungszeitraum der Eheschließung nach den
(2) Kinderf reilwlr~ige §§ 26, 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein
1. Kinderfreilwtrdge stehen dem Sleuerpflichtigen
Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu-
für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum steht oder zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gel-
lelrnnd geboren wurden oder die zu Beginn des
ten bei der besonderen Veranlagung der Ehe-
Veranl<1nm1gszeitraurns das 18. Lebensjahr noch gatten nach § 26 c nicht für den Abzug von Kin-
nicht vollendet hatten.
derfreibeträgen für Kinder, die zu beiden Ehe-
2. Kindcrfreibetr~ige werden dem Steuerpflichtigen gatten bereits vor der Eheschließung in einem
auf Antrc1g 9cwdh rt Kindschaftsverhältnis gestanden haben.
a) für Kinder, die zu Beyi.nn des Veranlagungs- (3) Besondere Freibeträge
zeitraurns das 18. Lebensjahr, aber noch nicht
1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4
das 27. Lebensjahr vollendet hatten und im keine Anwendung findet und die nicht nach den
Veranlcigungszei !raum mindestens vier Mo-
§§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein
nate Sonderfreibetrag
aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich- a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie
tigen unterhalten und für einen Beruf mindestens vier Monate vor dem Beginn des
ausgebildet worden sind oder Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr
bb) Wt~hrdienst: (Ersatzdienst) geleistet ha- vollendet hatten, oder
ben, wenn die Berufsausbildung durch die b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn
Einberufung zum Wehrdienst unterbro- bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag
chen worden ist und der Steuerpflichtige vom Einkommen abgezogen wird.
vor der Einberufung die Kosten des Un-
terhalts und der Berufsausbildung über- 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Mo-
wiewmcI getrauen hat oder nate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums
das 64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein
cc) ein freiwilJi9es soziales Jahr im Sinne Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzu-
des Gesetzes zur Förderung eines frei- ziehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
willigen sozialen Jahres geleistet haben; zusammen veranlagt werden und beide minde-
b) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei- stens vier Monate vor dem Beginn des Veranla-
stiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig gungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat-
sind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kin- ten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440
der ein Kinclerfreibetrag nicht zusteht und die Deutsche Mark.
Kinder im Verünlagungszeitraum mindestens
§ 32 a
vier Monate überwiegend auf Kosten des
Stem~rpf1ichtigen unterhalten worden sind. Tarif
Vornussetzung für die Gewährung des Kinder- (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt
freibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der
Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-
Unterhalts oder seiner Berufsausbildung be- steuertabelle)1).
stimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit- (2) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-
raum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betra- men verlangt werden, ist die Einkommensteuer in
gen haben. der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer
von der Hälfte des zu versteuernden Einkommens-
3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind
betrags nach Absatz 1 errechnet und der sich er-
a) eheliche Kinder, gebende Betrag sodann verdoppelt wird.
b) eheliche Stiefkinder, (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwitweten Per-
c) für ehelich erklärte Kirnkr, son, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten
im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des
d) Adoptivkinder, § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben,
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis 1. für den Veranlagungszeitraum, der dem Veranla-
zur leiblichen Mutter), gungszeitraum folgt, in dem der Ehegatte ver-
f) Pflegekinder. storben ist,
2. für spätere Veranlagungszeiträume, in denen die
4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen
verwitwete Person einen Kinderfreibetrag für
für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark, ein Kind erhält, das aus der Ehe mit dem Ver-
für das zweite Kind l 680 Deutsche Mark, storbenen hervorgegangen ist oder für das min-
destens einer der Ehegatten auch in dem Ver-
für jedes weitere Kind l 800 Deutsche Mark. anlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstor-
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des ben ist, einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-
§ 26 Abs. l vorliegen, erhalten für dasselbe Kind gung) erhalten hatte.
den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie l) Hier ilicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).
Nr. 97 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2025
(4) Absatz 2 !Jill auch bei einer Person, deren Ehe 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
im Veranla9ungszeitraum durch Tod, Scheidung Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung
oder Aufhebung auf gelöst worden ist, wenn in die- einer in rier Berufsausbildung befindlichen unterhal-
sem Veranla9ungszeilnrnm bei den Ehegatten der tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
aufgelösten Ehe die Voruussctzungen des § 26 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
Abs. 1 Satz 1 voryele9en haben, der andere Ehegatte für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag
jedoch wieder geheiratet hat und bei diesem und erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-
seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des sche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im
§ 26 Abs. 1 Satz 1 elwnfalls vorliegen. übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
§ 33
Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den
Außergewöhnliche Belastungen Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.
(l) Erwachsen einem SlcuPrpflichtigen zwangs- (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
läufig 9rößere Aufwendungen dls der überwiegen- dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom- so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
und gleichen Familienstands (,rnßergewöhnliche Be- ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-
lastung), so wird auf AnlrcJg die Einkommensteuer jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn
dadurch ermäßigt, daß cler Teil der Aufwendungen, l. zum HaushcJlt des Steuerpflichtigen mindestens
der die dem Steuerpfl icbtigen zumutbare Eigenbe- drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
lastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen nicht vollendet haben, oder
wird. DiP Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist
nach der Jiöhe des Einkommens und nach dem 2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
Familienstand zu staffeln; das Ni:ihere wird durch zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
Rechtsverordnung bestimmt. nicht vollendet haben, und
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti- a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht- nem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt
lichen, talsächlichen oder sittlichen Gründen nicht und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-
Umständen nach not.wendig sind und einen ange- werbstätig ist,
messenen Betraq nicht übersteigen. Aufwendungen, oder
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be- 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
tracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderaus- endet hat
gaben abgezogen werden können. oder
4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
§ 33 d
trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
Außergewöhnliche Belastung Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu
in besonderen Fällen seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt
Uiufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos
halt und eine etwaige Berufsausbildung von Perso- oder schwer körperbeschädigt ist oder die Be-
nen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinderfrei- schäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit
betrag erhält, so wird auf Antrag die Einkommen- einer der genannten Personen erforderlich ist.
steuer dadurch ennüßigt, dcJß die Aufwendungen, Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
höchstens j(~doch ein Betrag von 1 200 Deutsche Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr
ist, daß die unterh,1ltene Person kein oder nur ein als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be- Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt
streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Lebens-
sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut- jahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten, bei
sche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-
und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark liegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser
übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine Voraussetzungen die nach den Sätzen 1 bis 3 in
unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen Betracht kommenden Beträge insgesamt nur einmal
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier- abziehen.
nach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem An- (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in .dem die
teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
in den Absätzen l bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort
Antrag der Betrag von l 200 Deutsche Mark um bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(5) In den Fi:illen des A bsalzes 1 Satz 1 und der 1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die
schriften bc~zeichnet:en Aufwendungen der Steuer- übrigen Einkünfte überwiegen;
pflichtige eine Steuererrnüßigung nach § 33 nicht in 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
Anspruch nehmen. scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen
(6) Wegen der außergt~wöhnlichen Belastungen nfcht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Körperbeh indcrler, denen auf Grund ihrer Behinde- Arbeit gehören und müssen von den Einkünften
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.
andere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts- Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
verordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,
zu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-
Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, ständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht
soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge- übersteigen.
geben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-
lichen. § 34 a
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
§ 34 zum Arbeitslohn
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-
Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt
entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßig- werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge müssen in
ten Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuer- einem Gesetz oder in einem Tarifvertrag dem
satz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer- Grunde und der Höhe nach festgelegt sein. An den
satzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom- Tarifvertrag müssen der Arbeitnehmer und sein
mensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern- Arbeitgeber gebunden sein, oder das Arbeitsverhält-
den Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den nis muß dem Tarifvertrag unterstellt worden sein.
restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist Weichen die gezahlten Zuschläge von den gesetz-
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b lichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so sind
und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden. sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer- Gesetzes oder Tarifvertrages halten.
pflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-
oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet. lich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuer-
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
frei, soweit sie
Absatzes 1 komrrnm nur in Betracht
1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a
Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3; 2. vorbehaltlich der Ziffer 3 für Arbeiten an gesetz-
lichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1; Sonntag fallen, 125 vom Hundert,
3. Nutzungsvergütungen und Zinsfm im Sinne des 3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und
§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von am 1. Mai 150 vom Hundert,
mehr als drei Jahren nachgezahlt werden.
4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- und für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- des Grundlohns nicht übersteigen.
streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den
gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein- (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
kommensteuerveranlagung können diese Einkünfte folgendes:
auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie 1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei
erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeits-
Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die zeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an
Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zu-
steht. Dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn
(4) Die Steuersülze nach Absatz 1 sind auf Antrag
umzurechnen.
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-
ständiger Arbeit odc~r aus selbständiger Arbeit, die 2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des
aus einer Berufslät:igkeil. im Sinne des § 18 Abs. 1 Absatzes 2 Zifi. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit
Zifi. 1 bezo~ien werden, clld Neb<:ncinkünfte aus von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
wissenschaftl ic:lier, künst lcrisdier oder schriftstelle- 'Welche Teige noc:"::"t'71lrlc,o Feiertage sind, bestim-
rischer T~iti9kcil uni.er fulq(:~nclen Vorcn1ssetzunnen men die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vor-
anzu wend cn: schriften.
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2027
3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 4 ist 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-
die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2,
§ 34 b
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssalzes
(Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuersät-
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften zen der Ziffer 1,
aus Forstwirtschaft
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen,
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende
nach den halben Steuersätzen der Ziffer 1,
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die·
ermäßigten Steuersülze dieser Vorschrift auf Ein- c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-
künfte aus den folgenden l lolznulzungsarten anzu- steigen, nach einem Viertel· der Steuersätze
wenden: der Ziffer 1.
1. Außerorclent I iche Ilol1/.nt1 l.1/.L11Jqen. Dc1s sind Nut- (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
zungen, die aufü~rhalb des festgesetzten Nut- den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
zungssatzes (Absc1 tz 4 Zi tf. 1) anfallen, wenn sie
aus w irlschaft.lichen Gründen erfolgt sind. Bei der J. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß
laufenden vVirtsdrnflsjahrs um die in den letzten periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-
drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-
(nachgeholte Nutzunw-·n) zu kürzen. Außer- chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-
ordentliche Nutzungen uncl nachgeholte Nutzun- lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern
gen liegen nur insoweit. vor, als die um die nachhaltig erzielbar sind;
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2)
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-
verminderte Cesc1rnlnutzung den Nutzungssatz
denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-
übersteigt;
wiesen werden;
2. Holznutzungen infol~Je hüherc,r Gewalt (Kalami-
lätsnulzungen). Das sind Nutzungen, die durch 3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
Eis-, Schnee-, \Vindbruch oder Windwurf, Erd- . Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig
beben, Bergrutsd1, In sek lenfraß, Brand oder ein geführt werden;
anderes Naturereignis, cfos in seinen Folgen den
4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-
angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht
züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem
werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
in der forstwirtschalt reqelmüßig entstehen.
(2) Bei der Ermittlun9 der Einkünfte <1us den ein-
§ 34 C
zelnen Holznutzungsarien sind
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
1. die persönlichen und sdchlichen Verwaltungs-
kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei ihren aus einem ausländischen Staat stammenden
den Einnahmen dlls ordenUichen Holznutzungen Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
und Holznutzungen in!olge höherer Gewalt, die Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-
innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
anfallen, zu berücksichti9en. Sie sind entspre- ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-
chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich- steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-
neten Ho1zm1lz1ingen dUf diese-! zu verteilen; sem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-
künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in
2. die anderc>n Belriebsc111s~1c1hen entsprechend der der vVeise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs- anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-
arten auf diese zu verl<~iJen. ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-
(3) Die Einkornnwns!(•uer bemißt sich mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt
1. bei Einkünften ,tus dUßerordentlidwn Holznut- wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
zungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. nach den anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-
Steuersä lzen des § 34 Abs. 1 Satz 1; rnum bezogenen Einkünfte entfallen.
2. bei Einkünften aus nilchgeholten Nutzungen im (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
Sinne des Absatzes 1 Ziff. l nach dem durch- künfte ·aus einem ausländischen Staat stammen, mit
schnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen besteuerung besteht.
ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-
ordentli chfm Holznutzungen, nachgeholten Nut- (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
zungen und Holznutzungen infolge höherer Ge- nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-
walt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun- nanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende
dert der Einkünfte ans nachgeholten Nutzungen; deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
lassen oder in einem Ptluschbetrag festsetzen, wenn 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
ist oder die Anwendung des Absatzes l besonders rung besteht, jed0ch trotz dieses Abkommens
schwierig ist. eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-
ausländischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 Ziff. 6) men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Ge-
ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag samtbetrag der Einkünfte.
die auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von
Ifandelsschiffen im inlernalionalen Verkehr entfal- § 34 d
lende Einkommensteuer nach dem ermäßigten
Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen; auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
den restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag (1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Han- nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-
delsschifie werden im internationalen Verkehr be- nanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den
trieben, wenn eigene oder gecharterte Handels- Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
schiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister ermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 beson-
eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik ders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch
Deutschland führen, im Wirtschaftsjahr überwiegend Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur
zur Beförderung von Personen oder Gütern im Ver- Erleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Min-
kehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, inner- derung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn
halb eines ausländischen I Iafens oder zwischen mindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drit-
einem ausländischen lfafen und der freien See ein- tel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
gesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage
im internationalen Verkehr gehört auch die Ver- ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
charterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 be- schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-
zeichneten Zwecke, wenn die Hcmdelsschiffe vom erhöhend aufzulösen.
Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit
dem Betrieb und der Vercharterung von Handels- (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
schiffen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden sind in der Regel nur anzusehen
Neben- und Hilfsgeschäfte. Als ausländische Ein-
künfte im Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Ge- 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-
werbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Han- wicklungsländern, die anläßlich der Gründung
delsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegen- oder einer Kapitalerhöhung erworben worden
sind,
stand hat, 80 vom Hundert des Gewinns dieses
Gewerbebetriebs. Ist Gegenstand eines Gewerbe- 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Han- lungsländern zum Zweck der Gründung oder
delsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens
80 vom Hundert des Teils des Gewinns des Ge- und
werbebetriebs, der auf den Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr entfällt, als aus- 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer
ländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in die- Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-
sem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des lungsländern zum Zweck der Gründung oder
Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert er- einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der
mittelt wird. Betriebstätte) zugeführt worden ist.
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige, Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an- Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats- Entwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-
haben, eine der Regelung des Absatzes l entspre- ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die
chende Steuervergünstigung gewährt. Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-
(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften stand hat.
erlassen werden über
(3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die
1. den Begriff der ausländischen Einkünfte, Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,
soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder
2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden lagevermögens verwendet werden oder soweit die
Staaten stammen, zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgü-
3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten tern des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapi-
und gezahlten ausländischen Steuern, talanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt,
so ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und
4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die die vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden, Rücklage vorzusehen.
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2029
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurückzu-
nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in geben. Das Verfahren hinsichtlich der Ausschreibung
Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 der Lohnsteuerkarten und das Verfahren hinsicht-
geleistet worden ist. lich der Behandlung der Lohnsteuerkarten am Schluß
des Kalenderjahrs und bei Beendigung des Dienst-
verhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs wird durch
V. Entrichtung der Steuer Rechtsverordnung geregelt.
1. Vorausszahlungen (4) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet
§ 35 für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in An-
spruch genommen,
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nidl.t vor-
zu entrichten. schriftsmäßig gekürzt hat oder
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund- 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-
sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-
der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-
letzten Veranlagung ergeben hat. Qas Finanzamt amt nicht unverzüglich mitteilt oder
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die
sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor- 3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine
aussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht
auch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum rechtzeitig erfüllt oder
folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. In 4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2
diesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszah- durchzuführen ist.
lungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe- § 39
scheids zu entrichten.
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,
§§ 36 und 37
Jahreslohnsteuertabelle
(gestrichen) (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich
nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (Jah-
resarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus
(Lohnsteuer) der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grund-
lage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Ein-
§ 38 kommensteuertabelle) unter Bildung von Steuer-
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, klassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei
Haftung sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2),
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Pauschbeträge für Werbungskosten(§ 9 a Ziff. 1)
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar- und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1) und die
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksich-
Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 tigen. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind zu be-
Zi.ff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 rücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in denen
bis 4 entsprechende Anwendung. 1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des
(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer- § 26 c besteuert wird und
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine 2. das Kindschaftsverhältnis erst durch die Ehe-
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Ist eine Lohn- schließung oder im Verhältnis zu beiden Ehe-
steuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor- gatten nach der Eheschließung, jedoch noch im
den oder zerstört worden, so ist eine Ersatz-Lohn- Kalenderjahr der Eheschließung begründet wird.
steuerkarte auszustellen. Hierfür ist von dem an-
tragstellenden Arbeitnehmer zugunsten der ausstel- (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
lenden Gemeinde eine Gebühr zu entrichten, deren Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
, Höhe durch Rechtsverordnung bestimmt wird und karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
fünf Deutsche Mark nicht übersteigen darf. jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-
geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer
(3) Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse
seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs ein oder erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigen-
oder vor Beginn des Dienstverhältnisses auszuhän- den Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag
digen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte zu ergänzen.
während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzu-
bewahren. Endet das Dienstverhältnis vor dem (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu berück-
Schluß des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber sichtigendeµ Kinder vorläufig eintragen, wenn ein
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt 6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung
wird und nicht überblickt werden kann, ob die Vor- und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der
aussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden. erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent-
In diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des steht.
Kalenderjahres die Zahl der zu berücksichtigenden
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Ar-
Kinder endgültig festzustellen. Ergeben sich dabei
beitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
Abweichungen gegenüber der vorläufig eingetrage-
steuerkarte einzutragen.
nen Zahl der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein-
behaltene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig ein- (3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer-
behaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das Nähere den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren
wird durch Rechtsverordnung bestimmt; dabei kann Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor-
angeordnet werden, daß· von geringfügigen Nach- nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-
forderungen abzusehen ist. ordnung Vorschriften über die Erstattung und über
(4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle er-
lassen werden, in denen sich nach Ablauf des Kalen-
werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-
ordnung bestimmt: derjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung von
der endgültigen Feststellung abweicht; es kann da-
1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine bei angeordnet werden, daß geringfügige Abwei-
Lohnsteuerkarte vorlegt; chungen außer Betracht bleiben.
2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren § 41
Dienstverhältnissen steht;
Einbehaltung der Lohnsteuer
3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt le- durch den Arbeitgeber
ben, beide in einem Dienstverhältnis stehen;
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge- Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten
zahlt wird, nicht festgestellt werden kann; und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk
der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Ar-
5. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die beitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die
Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt
schwankt. werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-
rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen
§40
Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-
(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu- nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeit-
ziehen geber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderli-
chen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeit-
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechen-
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, den Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die
soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 Lohnsteuer abzuführen.
bezeichneten Pauschbetrag übersteigen;
(2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer
2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah-
§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag überstei- lungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.
gen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-,
Arbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die
des § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-
den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden lohn gezahlt wird
Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten
zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn . nicht die für einen monatlichen Zeitraum,
Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen; 1 / 12 des Jahresbetrags,
3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen, für nicht mehr als einen Arbeitstag,
in denen ¼6 des Monatsbetrags,
a) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des für volle Arbeitswochen,
§ 26 c besteuert wird und 6/ 2s des Monatsbetrags.
b) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu Der Bundesminister der Finanzen hat die danach
beiden Ehegatten nach der Eheschließung, je- maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und
doch noch im Kalenderjahr der Eheschließung bekanntzumachen.
begründet worden ist;
(3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-
4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);
steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-
5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-
außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist; karte dem Arbeitgeber vorliegt.
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2031
§ 42 len gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vom-
Lohnsteuer-Jahresausgleich hundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der
sich für diese Bezüge unter Berücksichtigung der
(1) Ubersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs
Vorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt.
einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits- Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohn-
lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der steuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und
Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer die davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer
erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich}. Ein Lohn- Veranlagung zur Einkommensteuer und beim
steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt, Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.
wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-
(2) Das Verfahren zur Durchführung -des Lohn- steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-
steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord- schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz
nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt (Pauschsteuersatz) erhoben wird,
werden,
1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 ZifL 2 be-
1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn- zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-
steuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
sondern innerhalb einer bestimmten Frist vom gewährt werden oder
Arbeitgeber durchgeführt wird; 2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-
2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit- steuer vom Arbe.itgeber nachzuerheben ist, weil
nehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder
vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder
einer günstigeren Steuerklasse oder einer höhe- 3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-
ren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be- nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,
antragt werden kann; die in geringem Umfang und gegen geringen Ar-
beitslohn tätig sind.
3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-
amt nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,
unter Verwendung amtlich vorgeschriebener daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39
Vordrucke beantragt werden kann; schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-
beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des
4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden,
nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und bei daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor- daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-
liegen, steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-
a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich Jahresausgleich außer Betracht bleiben.
oder,
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
b) wenn die· Voraussetzungen für die besondere (Kapitalertragsteuer)
Veranlagung nach § 26 c vorliegen, nach
Wahl der Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahres- § 43
ausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
durchgeführt wird. Dabei kann außerdem ange- (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-
ordn@t w@rd@n, daß in d@n Fä.ll@n, in d@n@n für gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
die Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleidl Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
nach den Grundsätzen des § 26 c durchgeführt
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
wird, die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehe-
und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Ge-
gatten gemeinsam festgestellt wird.
nußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-
§ 42 a schaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaf-
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen ten, aus Anteilen an der Reichsbank und an berg-
bautreibenden Vereinigungen, die die Rechte
(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens einer juristischen Person haben; Dazu gehören
kann durch Rechtsverordnung
nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im
1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für Sinne des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel-
Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen- anleihen und Gewinnobligationen, soweit sie
den Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Ka- 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Han-
lenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Be- ddsgewerhe als stiller Gesellschafter;
züge zufließen;
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit- zes oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948
gebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die - in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und
der Arbeitgeber in einer größeren_ Zahl von Fäl- vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge- einer Teilschuldverschreibung, die bei einem
gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio- inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am
nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter 15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge
Satz bleibt unberührt; der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-
wesen ist.
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebe-
nen festverzinslichen Schuldverschreibungen Bei Stuckzinse_n ist der Steuerabzug vorzuneh-
und Schatzanweisungen· der Länder, Gemeinden men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-
und Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht schreibung ode,r der Forderung im Zeitpunkt der
nach § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im
steuerfrei sind, unter folgenden Vorausset- Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-
zungen: wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3
a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von
und 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1
einschließlich drei Jahren nicht kündbar und bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für
nicht rückzahlbar sein, Zinsen aus Anleihen, die
b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf- a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens
von weniger als drei Jahren nicht geändert über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-
werden; bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456)
- 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des ausgegeben worden sind oder
Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden
31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen sind und deren Nennwert auf eine ausländi-
Wertpapieren (einschließlich der Wandelanlei- sche Währung lautet.
hen und Gewinnobligationen) unter folgenden
Voraussetzungen: Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für
Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.
a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
an einer Börse im Geltungsbereii:h des Grund- gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absat-
gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen zes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955 aus-
werden, gegeben worden sind.
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch
mindestens fünf Jahren nicht kündbar und besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
nicht rückzahlbar sein, Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
deren Stelle gewährt werden; das gilt auch für
c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf- Stückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
von fünf Jahren nicht geändert werden. wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi-
nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a be-
talerträge an~usehen, wenn der Schuldner der An-
zeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver- leihe oder Forderung und die die Kapitalerträge
zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Geset- auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,
zes über die Investitionshilfe der gewerblichen
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelassen
sind; (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5
und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus An-
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
leihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi- § 44
ger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-
erträge Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der
Forderung ist und im Inland weder einen (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent- 1. in den Fällen des § 43
halt hat oder Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung 2. in den Fällen des § 43
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert
Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei der Kapitalerträge.
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2033
(2) (entfällt) die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt
(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer- oder
abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die ohne Einschaltung eines inländischen Kredit-
einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im
an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge schreibt;
beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi- natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-
ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer
gehören. die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.
(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi- (4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen
talerträge ohne Abzug. 1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn
(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka- a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. an einer Sammelschuldbuchforderung bei
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die einem inländischen K1;editinstitut für eine na-
Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag- türliche Person, die im Inland weder einen
steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-
Anspruch genommen, halt hat, verwahrt oder verwaltet wird oder
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor- als Inhaber einer Einzelschuldbuchforderung
schriftsmäßig gekürzt hat oder im öffentlichen Schuldbuch eine natürliche
Person, die im Inland weder einen Wohnsitz
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein-
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vor- getragen ist, und wenn die Kapitalerträge
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies· dem Fi- dem Inhaber der Teilschuldverschreibung
nanzamt nicht unverzüglich mitteilt. oder der Forderung oder einer Stelle im Aus-
land ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, ·
(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet oder
werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-
pflichtigen vom ~teuerabzug vom Kapitalertrag ab- b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
gesehen werden ~ann, wenn sichergestellt ist, daß an einer Sammelschuldbuchforderung nicht
dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Fi- bei einem inländischen Kreditinstitut ver-
nanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der wahrt oder verwaltet wird und der Gläubiger
Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, be- zwar nachweist, daß er der Inhaber der Teil-
kannt werden. schuldverschreibung oder der Forderung ist,
aber nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz
§ 45 oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land hat, oder
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an
einer Sammelschuldbuchforderung oder eine
(1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt
Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zu-
die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-
steht
erträge, s.oweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 ~nzuwenden
ist. aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
(2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in Sitz hat, oder
den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-
oder einer sonstigen Personenvereini-
äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-
gung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß
deru,ng.
alle Beteiligten der Gesellschaft oder
(3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat Personenvereinigung einen Wohnsitz
die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein- oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
zubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende Inland haben;
Stelle ist 2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inha-
ber der Teilschuldverschreibung oder der Forde-
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder rung ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz
Sitz im Inl.and oder die inländische Zweig- oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei
stelle eines ausländischen Kreditinstituts im einer Teilschuldverschreibung, die bei einem in-
Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit, ländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15.
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I Tage vor Fälligkeit de-r Zinsen der Inhaber der
S. 881) - inländisches Kreditinstitut -, das Teilschuldverschreibung gewesen ist;
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Ver- a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
äußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen nach § 32 a Abs. 2, 3 oder. 4 zu ermitteln ist,
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt 16 000 Deutsche Mark,
hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt
entsprechend. b) bei den nicht unter Buchstabe a fall enden
Personen 8 000 Deutsche Mark
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in übersteigt;
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben
Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbe-
werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs
züge im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem
einbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum
früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die
10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-
an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
tigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche
rung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle Mark übersteigt;
nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3
letzter Satz und Abs. 4 ist anzuwenden. 4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 6 bei der Berechnung
(6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf- der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den
tet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital- Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus
ertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn
Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen abgezogen worden ist;
Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch 5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach
auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn, § 26 c zu veranlagen ist;
daß ihm die K~pitalerträge als Nießbraucher oder
Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist, 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-
zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-
,~er Teilschuldverschreibung oder der Forderung im hebung aufgelöst worden ist und er oder sein
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im zeitraum wieder geheiratet hat;
Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-
spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus- 7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-
zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts- trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-
mäßig gekürzt hat. tragt;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird
4.. Veranlagung von Steuerpflichtigen
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer
§ 46 anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von
aus nichtselbständiger Arbeit denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise vorgenommen worden ist, zusammen einen
aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von Verlustbetrag ergeben,
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen
so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn (§ 10 d),
das Einkommen
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer die Steuerschuld. ·
nach § 32 a Abs. 2 zu ermitteln ist, mehr als
48 000 Deutsche Mark, Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der
2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Personen Ziffern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Ver-
mehr als 24 000 Deutsche Mark anlagungszeitraum folgenden zweiten Kalender-
beträgt. .j ahrs zu stellen.
(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genann- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8
ten Beträgen wird eine Veranlagung nur durchge- Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der
führt, Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-
1. · wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;
2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze
einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die
Steuerabzug vorn Arbeitslohn unterlegen haben, auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent-
und der zu versteuernde Einkommensbetrag fällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn
(§ 32 Abs. 1) seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 4).
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2035
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.
des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, Der _Betrag von 10 000 De~tsche Mark erhöht sich
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nid:l.t um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das
vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut- dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach
sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil- § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.
dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser
Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. (2} Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für
§ 46 a seine Lebensführung und die Lebensführung seiner
Angehörigen.
Besondere Behandlung von Einkün1ften aus Land-·
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (3} Zum yerbrauch gehören nicht
oder Kapitalvermögen
1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);
im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermö- sonensteuern;
gen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-
Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen
Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An- haben;
trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung
des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtä-
Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu- tige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und
sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen. gemeinnützige Zwecke;
Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in FäBen 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, · Todesfälle
des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder
Mark nicht erreicht ist. Der Antrag ist bis zum Ab- geistige Gebrechen verursacht sind;
lauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs zu stellen. § 46 Abs. 3 gilt 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes
bei einem Arbeitnehmer entsprechend. entstanden sind;
7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den
5. Abschlußzahlung
Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder
§ 47 den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen
entstanden sind;
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden ange-
rechnet 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder
Vorauszahlungen, für ihre Angehörigen;
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so- 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige
weit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo- bestritten hat
genen Einkünfte entfallen.
a) aus Einkommen, das er in den letzten drei
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als qie Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den b l aus Einnahmen, die nach den § § 3 bis 3 b
im Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2 steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem
Satz 3 und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeit- Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht
raums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten zuzurechnen sind.
Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt- kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld grunde zu legen.
gutgeschrieben oder zurückgezahlt.
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 48 § 49
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender- (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-
jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16) oder in ein inländisches öffentliches Buch · oder
a) für den im Inland eine Betriebstätte unter- Register eingetragen sind oder in einer inländi-
halten wird oder ein ständiger Vertreter be- schen Betriebstätte verwertet werden;
stellt ist, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharter- weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförde- 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, so-
rungen zwischen inländischen und von inlän- weit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inlän-
dischen zu ausländischen Häfen erzielt wer- dischen Grundstücken oder mit inländischen
den, einschließlich der Einkünfte aus anderen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürger-
mit solchen Beförderungen zusammenhängen- lichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
den, sich auf das Inland erstreckenden '.Be-
förderungsleistungen, oder 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 3,
auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift
c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären,
einer Kapitalgesellschaft erzielt werden soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung
(§ 17), die ihre Geschäftsleitung oder ihren beweglicher Sachen im Inland oder aus der Uber-
Sitz im Inland hat; lassung der Nutzung oder des Rechts auf Nut-
zung von gewerblichen, technischen, wissen-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im
schaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-
nissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern
den ist;
und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne
worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen der Ziffern 1 bis 8 handelt.
öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
bleiben außer Betracht, soweit beJ ihrer Berücksich-
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
tigung inländische Einkünfte im Sinne des Absat-
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden;
zes 1 nicht angenommen werden könnten.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner
die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 Buch-
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
stabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförde-
hat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1
rungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.
Ziff. 3 und 4, wenn
Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine in-
a) das Kapitalvermögen durch inländischen ländische Betriebstätte oder einen inländischen
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Ziff. 2
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Buchstabe a).
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,
die in ein inländisches Schiffsregister einge- (4) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Einkünfte
tragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge- steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
sichert ist, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem
ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde- gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld- Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich
buch eingetragen oder über die Teilschuld- in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
verschreibungen ausgegeben sind, und der für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhn-
Sitz im Inland hat. Das gilt nicht lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige
aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei de-
Einkünfte gewährt und daß der Bundesminister für
nen der Steuerabzug vom Kapitalertrag
Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für ver-
nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht
kehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
vorzunehmen ist,
bb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen § 50
Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Ziff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelanlei-
hen und Gewinnobligationen) und (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
ausgaben {§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten
cc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
des § 1 Abs. 3 zufließen. Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend; hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, 9en 23. August 1974 2037
als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver- (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert
mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des der Aufsichtsratsvergütungen.
§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-
schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs- den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-
§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-
nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne lichen Auslagen übersteigen.
aus der Veräußerung eines land- und forstwirt- (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
schaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-
(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder hoben
auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3
beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und a) bei Einkünften aus der Ausübung oder. Verwer-
34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,
Satz 3, §§ 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter
anzuwenden. einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-
funk oder Fernsehfunk(§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
liegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Nutzung beweglicher Sachen oder für die Uber-
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen lassung der Nutzung oder des Rechts auf Nut-
Einkunftsarten nicht zulässig. zung von Rechten, insbesondere von Urheber-
rechten und gewerblichen Schutzrechten, von ge-
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be- werblichen, technischen, wissenschaftlichen und
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig-
nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag keiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren,
von 840 Deutsche Mark vom Einkommen .abzuzie- herrühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 6 und 9).
hen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
25 vom Hundert des Einkommens. Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Ein-
nahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buch-
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem stabens a im Inland ausgeübt wird oder worden ist,
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital- beträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Ein-
ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a nahmen.
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die (5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi- (Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den
schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-
durch Rechtsverordnung bestimmt. pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zu-
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er- fließen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das
ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der be-
besonders schwierig ist. schränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen
(6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab- Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsrats-
satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3. vergütungen oder der Vergütungen haftet aber für
die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der
§ 50 a Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern mäßig gekürzt hat oder
des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-
schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf- 2 wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer
mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital- nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
gesellschaften, Genossenschaften und Personenver- dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
.einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
bei. denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das
Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann- Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge- Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-
schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver- bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-
gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). ten ·geleistet werden, an Stelle des Schuldners der
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I
Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder
und abzuführen hat und für die Einbehaltung und teilweise Auflösung der Rücklage zu einem
Abführung haftet. früheren Zeitpunkt bestimmt werden;
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit gaben zur Förderung steuerbegünstigter
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Zwecke im Si;nne des § 10 b auf Zuwendun-
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur gen an bestimmte Körperschaften, Personen-
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. vereinigungen oder Vermögensmassen sowie
Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des über eine Anerkennung gemeinnütziger
Steuerabzugs. Zwecke als besonders förderungswürdig;
VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer
bis auf' die Hälfte bei Einkünften, die freie
§ 51 Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen
Ermächtigung Versuchen oder Erfindungen haben, und über
den Abzug der durch die Erfindertätigkeit
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- verursachten Aufwendungen und Verluste
stimmung des Bundesrates sowie über das zeitliche Ausmaß dieser Be-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord- günstigungen;
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei- die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber
tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent-
erforderlich ist, und zwar: standene Erfindungen zahlen, sowie über die
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der
Veranlagung;
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die
Feststellung des Einkommens einschließlich f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit
der abzugsfähigen Beträge, von Prämien für Verbesserungsvorschläge,
,c) über die Veranlagung, die Anwendung der die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,,
Tarifvorschriften und die Regelung der soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen
Steuerentrichtung einschließlich der Steuer- hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;
abzüge, g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- zahlungstermine;
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-
kerung dienende private Krankenanstalt be-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
treiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-
rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-
schaftsgüter, die zum Anlauevermögen dieser
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhun-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
dertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel-
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
lungskosten abschreiben können;
Härtefällen erforderlich ist;
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt- i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung
schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den des Baues von Landarbeiterwohnungen und
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für über eine -Steuerermäßigung beim Bau von
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert- Heuerlings- und Werkwohnungen für länd-
satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 liche Arbeiter;
ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu- k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-
gelassen werden kann, wenr1 ihre Börsen- ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-
oder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-
am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder schaftsgebäuden, für Hofbef~stigungen und
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche
am vorangegangenen Bilanzstichtag wesent- Güter des Anlagevermögens einschließlich
lich gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und
nach dem Umfang dieser Preissteigerung zu nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.
bestimmen; dabei ist ein angemessener Teil Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie
der Preissteigerung unberücksichtigt zu las- für Um- und Ausbauten von einer höchstens
sen. Die Rücklage für Preissteigerungen ist 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die
spätestens bis zum Ende des auf die Bildung Absclueibungsfreiheit oder Steuerermäßigung
folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn- kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung
erhöhend aufzulösen. Bei wesenUichen Preis- der Anschaffung oder· Herstellung von Wirt-
senkungen, die auf die Preissteigerungen im schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelas-
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2039
sen werden, wenn mit den Zuschüssen ein 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-
Recht auf Mitbenutzng dieser Wirtschafts- kosten oder dem niedrigeren Börsen-
güter erworben wird. Die Abschreibungs- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
freiheit oder Steuerermäßigung auf Grund der preis) des Bilanzstichtags liegt,
vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung bb) Wirtschaftsgüter, die •wegen ihrer beson-
kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelas- deren volkswirtschaftlichen Bedeutung
sen werden, die im Veranlagungszeitraum zur Deckung des Bed_arfs der deutschen
1964 beginnen; Wirtschaft erforderlich sind {Waren des
1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar darfs), mit einem Wert, der bei einem
und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen Mehrbestand an diesen Waren bis zu
durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen 30 vom Hundert und bei dem übrigen Be-
oder zu verringern, und die in der Zeit vom stand bis zu 20 vom Hundert unter den
1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von Anschaffungskosten oder dem niedrige-
Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 schaffungspreis) des Bilanzstidüags liegt;
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder statt des Abschlags auf einen Mehrbe-
hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß stand kann bei den einzelnen Waren des
die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor- darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert
derlich ist. Die Sonderabschreibungen können von den Anschaffungskosten oder dem
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
stellung und in den vier folgenden Wirt- (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanz-
schaftsjahren neben den Absetzungen für stichtags zugelassen werden, soweit diese
Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen Waren im Geltungsbereich dieses Geset-
werden, und zwar zes neben den handelsüblichen Vorräten
eingelagert werden und nur unter beson-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- ders zu bestimmenden Bedingungen dem
lagevermögens Lager (Sonderlager) entnommen werden
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, können.
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit
Anlagevermögens der mengenmäßige- Bestand der Waren
bis zu insgesamt 30 vom Hundert am Schluß des Wirtschaftsjahrs im ein-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. zelnen und insgesamt den Bestand an
Sie können bereits für Anzahlungen auf An- einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt,
schaffungskosten und für Teilherstellungs- der nach dem 31. Dezember 1954 liegt,
kosten zugelassen werden. Die Sonderab-_ übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu
schreibungen können auch bei Zuschüssen berücksichtigen, die sich im Geltungsbe-
zur· Finanzierung der Anschaffung oder Her- reich dieses Gesetzes befinden.
stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb
Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen
Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung die- werden, die vor dem 1. Januar 1974 enden.
ser Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt- Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzun-
schaftsgütern, für die von den Sonderab- gen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppel-
schreibungen Gebrauch gemacht wird, sind buchstabe bb, so kann der _Wertansatz nach
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-
Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen stabe bb zugelassen werden. Für Wirtschafts-
für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu- güter, für die das Land Berlin vertraglich das
errichtung von Betrieben oder Betriebstätten mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko
angeschafft oder hergestellt werden; übernommen hat, ist ein Wertansatz nach
Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-
stabe bb nicht zulässig;
schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-
scher Herkunft, welche die nachstehend be- n) über Sonderabschreibungen
zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbei-
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
tet worden sind, statt mit dem sich nach § 6
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem fol-
gens unter Tage und bei bestimmten mit
genden Wert angesetzt werden können:
dem Grubenbetrieb unter Tnge in unmit-
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem telbarem Zusammenhang stehenden, der
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und
unterliegt, mit einem Wert, der bis zu Wetterführung sowie der Aufbereitung
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
des Minerals dienenden Wirtschafts- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
gütern des Anlagevermögens über Tage, lagevermögens
soweit die Wirtschaftsgüter · bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
für die Errichtung von neuen Förder- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
schachtanlagen, auch in Form von An- Anlagevermögens
schlußschachtanlagen,
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
für die Errichtung neuer Schächte sowie
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
die Erweiterung des Grubengebäudes
Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
und den durch Wasserzuflüsse aus
schaffungskosten und für Teilherstellungs-
stilliegenden Anlagen bedingten Aus-
kosten zugelasen werden. Bei Wirtschafts-
bau der Wasserhaltung bestehender
gütern, für die von den Sonderabschreibun-
Sehachtanlagen,
gen Gebrauch gemacht wird, sind die Abset-
für Rationalisierungsmaßnahmen in der zungen für· Abnutzung nach § 7 in gleicher,
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- Jahresbeträgen vorzunehmen.
und Abbauförderung, im Streckenvor- Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und kann außerdem zugelassen werden, daß die
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- auf gewendeten Kosten für den Vorabraum
tung, bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugs-
für die Zusammenfassung von mehre- fähige Betriebsausgaben behandelt werden;
ren Förderschachtanlagen iu einer ein- o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen
heitlichen Förderschachtanlage Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,
und
die Verunreinigung der Luft zu verhindern,
für den Wiederaufschluß stilliegender zu beseitigen oder zu verringern, und die in
Grubenfelder und Feldesteile, der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
zember 1974 von Steuerpflichtigen, die den
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
Erzbergbaues
rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an-
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des geschafft oder hergestellt werden; die Sonder-
beweglichen Anlagevermögens (Gruben- abschreibungen können auch zugelassen wer-
aufschluß, Entwässerungsanlagen, Groß- den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung
geräte sowie Einrichtungen des Gruben- ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-
rettungswesens und der Ersten Hilfe und tung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanla-
im Erzbergbau auch Aufbereitungsanla- gen sowie bei Anlagen,. bei denen durch ehe-
gen), die . mische Verfahren Luftverunreinigungen ent-
stehen, Umstellungen oder Veränderungen
für die Erschließung neuer Tagebaue,
vorgenommen oder Schornsteine errichtet
auch in Form von Anschlußtagebauen,
oder aufgestockt oder Anschlüsse an eine
für Rationalisierungsmaßnahmen bei Fernwärmeversorgungsanlage vorgenommen
laufenden Tagebauen, werden. Die Sonderabschreibungen können
beim Ubergang zum Tieftagebau für die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
Freilegung und Gewinnung der Lager- stellung und in den vier folgenden Wirt-
stätte schaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-
und nutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
für die Wiederinbetriebnahme stillge- kosten in Anspruch genommen werden. Sie
legter Tagebaue , können bereits für Anzahlungen auf An-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach schaffungskosten und- für Teilherstellungsko-
§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt sten zugelassen .werden. Bei Wirtschaftsgü-
werden. Voraussetzung für die Inanspruch- tern, für die von den Sonderabschreibungen
nahme der Sonderabschreibungen ist, daß Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzun-
die Förderungswürdigkeit der bezeichneten gen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-
Vorhaben von der obersten Landesbehörde resbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung für
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem die Inanspruchnahme der Sonderabschreibun-
Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt gen ist, daß die Anschaffung oder Herstellung
worden ist. Die Sonderabschreibungen kön- der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse
nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder erforderlich ist. Die Sonderabschreibungen
Herstellung und in den vier folgenden Wirt- sind nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die
schaftsjahren neben den Absetzungen für Ab- im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben
nutzung nach § 7 in Anspruch genommen oder Betriebstätten angeschafft oder herge-
werden, und zwar stellt werden;
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2041
p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab- die überwiegend Wohnzwecken dienen,
nutzung oder Substanzverringerung bei nicht abweichend von § 11 Abs. 2,
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an- bb) zur Erhaltung eines Gebäudes, die für
geschafü oder hergestellt oder die unentgelt- Maßnahmen im Sinne der §§ 21 und 43
lich erworben sind. Hierbei kann bestimmt Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-
werden, daß die Absetzungen für Abnutzung gesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-
oder Substanzverringerung nicht nach den blatt I S. 1125) aufgewendet worden sind,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son- auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen
dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maß- können;
gebender Einheitswert, Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers ab- s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
züglich der von ihm vorgenommenen Abset- von· abnutzbaren beweglichen und bei Her-
zungen, fiktive Anschaffungskosten an einem stellung von abnutzbaren unbeweglichen
noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf
sind. Zur Vermeidung von Härten kann zu- Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer
gelassen werden, daß an Stelle der Absetzun- für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
gen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7 ,5
1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
sind, der Betrag abgezogen wird, der für das lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-
Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum nommen werden kann, wenn eine Störung des
1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einge-
gemacht werden konnte. Für das Land Berlin treten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des haltige Verringerung der Umsätze oder der
21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten
läßt, insbesondere bei einem erheblichen
q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen
Rückgang der Nachfrage nach Investitions-
für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
gütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes-
gen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a
sung des von der Einkommensteuer abzugs-
bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs-
fähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt
baugesetzes in der Fassung vom 1. August
werden
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert
durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-
29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - kosten von beweglichen Wirtschafts-
im Saarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buch- gütern, die innerhalb eines jeweils fest-
staben a bis d sowie f und g des Gesetzes zusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht
Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saar- übersteigen darf (Begünstigungszeit-
land, in der Fassung vom 26. September 1961 raum), angeschafft oder hergestellt wer-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 591), geändert den,
durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom
29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - von bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als kosten von beweglichen Wirtschafts-
vier Geschossen und von Heizungs- und gütern, die innerhalb des Begünstigungs-
Warmwasseranlagen sowie für den Umbau zei traums bestellt und angezahlt werden
von Fenstern und Türen und für den Anschluß oder mit deren Herstellung innerhalb des
an die Kanalisation oder die Wasserversor- Begünstigungszeitraums begonnen wird,
gung. Voraussetzung für die Gewährung der wenn sie innerhalb e'ines Jahres, bei
erhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ab-
nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, lauf des Begünstigungszeitraums gelie-
überwiegend Wohnzwecken dienen und vor fert oder f ettiggestellt werden. Soweit be-
dem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden wegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des
sind. Die Voraussetzung, daß die Gebäude Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach
vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
sind, entfällt bei Aufwendungen für den An- zweier Jahre nach dem Ende des Begün-
schluß an die Kanalisation oder die Wasser- stigungszeitraums geliefert oder fertig-
versorgung, wenn der Anschluß nicht schon gestellt werden, dürfen bei Bemessung
im Zusammenhang mit der Errichtung des des Abzugs von der Einkommensteuer
Gebäudes möglich war. Die erhöhten Abset- die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
zungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Ende des Begünstigungszeitraums aufge-
Aufwendungen nicht übersteigen; wendeten Anzahlungen und Teilherstel-
lungskosten berücksichtigt werden,
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-
dungen cc) die Herstellungskosten von Gebäuden,
bei denen innerhalb des Begünstigungs-
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be- zeitraums der Antrag auf Baugenehmi-
triebsvermögen gehörenden Gebäuden, gung gestellt wird, wenn sie bis zum Ab-
2042 Bundes.ges,etzblatt, Jahrgang 1974, Te iil I1
lauf von zwei Jahren nach dem Ende t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben b-ei
des Begünstigungszeitraums fertigge- der Vollblutzucht außerhalb eines land- und
stellt werden; forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-
triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgü-
gehalten werden. In diesen Fällen sind die
ter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschafts-
nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben
güter, die in gebrauchtem Zustand erworben
für Zuchtstuten und höchstens drei weitere
werden, aus. Von der Begünstigung können
Vollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei
außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
werden, für die Sonderabschreibungen, .er-
bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche
höhte Absetzungen oder die Investitions-
Mark je Pferd zu behandeln;
zulage nach § 19 des Berlinförderungs-
gesetzes in Anspruch genommen werden. u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
In den Fällen der Doppelbuchstaben bb Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
und cc können bei Bemessung des von der der Forschung oder Entwicklung dienen und
Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags be- vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,
reits die im Begünstigungszeitraum, im Fall die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des teln, angeschafft oder hergestellt werden.
Begünstigungszeitraums aufgewendeten An- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
zahlungen und Teilherstellungskosten berück- Sonderabschreibungen ist, daß die bewegli-
sichtigt werden; der Abzug von der Einkom- chen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die
mensteuer kann insoweit schon für den Ver- unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als
anlagungszeitraum vorgenommen werden, in 66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-
dem die Anzahlungen oder Teilherstellungs- wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen
kosten aufgewendet worden sind. Ubersteigt können auch für Ausbauten und Erweiterun-
der von der Einkommensteuer abzugsfähige gen an bestehenden Gebäuden zugelassen
Betrag die für den Veranlagungszeitraum der werden, wenn die ausgebauten oder neu her-
Anschaffung oder Herstellung geschuldete gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom
Einkommensteuer, so kann der übersteigende Hundert der Forschung oder Entwicklung die-
Betrag von der Einkommensteuer für den dar- nen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-
auffolgenden Veranlagungszeitraum abgezo- schung oder Entwicklung, wenn sie verwen-
gen werden. Entsprechendes gilt, wenn in den det werden
Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc der aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-
Abzug von der Einkommensteuer bereits für lichen oder technischen Erkenntnissen
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten und Erfahrungen allgemeiner Art (Grund-
geltend gemacht wird. Der Abzug von de.r lagenforschung) oder
Einkommensteuer darf jedoch die für den Ver-
anlagungszeitraum der Anschaffung oder Her- bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen
stellung und den folgenden Veranlagungszeit- oder Herstellungsverfahren oder
raum insgesamt zu entrichtende Einkommen- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen
steuer nicht übersteigen. In den Fällen des oder Herstellungsverfahren, soweit we-
Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse
Maßgabe, daß an die Stelle des Veranlagungs- oder Verfahren entwickelt werden.
zeitraums der Anschaffung oder Herstellung
Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zu-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
letzt Anzahlungen oder Teilherstellungsko-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
sten aufgewende,t worden sind. Werden be-
neben den Absetzungen für Abnutzung nach
günstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaf-
§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar
ten im Sinne des § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft
oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Be- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
trag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile lagevermögens
einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des Anlagevermögens
von der Einkommensteuer abzugsfähigen Be- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
trags berücksichtigt worden sind, werden
durch den Abzug von der Einkommensteuer der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
nicht gemindert. Rechtsverordnungen auf Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu- schaffungskosten und für Teilherstellungsko-
stimmung des Bundestages. Die Zustimmung . sten zugelassen werden. Bei Wirt.schaftsgü-
gilt a]s erteilt, wenn der Bundestag nicht bin- tern, für die von den Sonderabschreibungen
nen vier Wochen nach Eingang .der Vorlage Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen
der Bundesregierung die Zustimmung verwei- für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-
gert hat; beträgen vorzunehmen;
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2043
v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- Entstehung oder Erhöhung von Verlusten
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar führen dürfen. Satz 6 gilt nicht für Handels-
und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Er- schiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen, es
schütterungen zu verhindern, zu beseitigen sei denn, es handelt sich um Tanker, See-
oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar schlepper oder Spezialschiffe für den unmittel-
1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn baren oder mittelbaren Einsatz zur Gewin-
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nung von Bodenschätzen. Bei Handels-
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ange- schiffen, für die von den Sonderabschrei-
schafft oder hergestellt werden; die Sonder- bungen Gebrauch gemacht wird, sind die
abschreibungen können auch zugelassen wer- Absetzungen für Abnutzung nach § 7
den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
ausschließlich aus Gründen der Beseitigung Die Sonderabschreibungen sind nur un-
oder Verringerung von Lärm oder Erschütte- ter der Bedingung zuzulassen, daß die Han-
rungen bei Betriebsanlagen Umstellungen delsschiffe innerhalb eines Zeitraums von
oder Veränderungen vorgenommen werden. acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- stellung nicht veräußert werden; für Anteile
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Die Sätze 1 bis 6, 8 und 9 gelten für Schiffe,
neben den Absetzungen für Abnutzung nach die der Seefischerei dienen, entsprechend. Für
§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Be-
förderung von Personen oder Sachen im inter-
nationalen Luftverkehr oder zur Verwendung
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Aus-
Anlagevermögens land bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 5,
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des an die Stelle der Eintragung in ein inländi-
Anlagevermögens sches Seeschiffsregister die Eintragung in die
bis zu insgesamt 30 vom Hundert deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des
Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchst-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. satz von 30 vom Hundert und bei der Vor-
Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; schrift des Satzes 9 an die Stelle des Zeit-
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif- raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs
Jahren treten. Die Sätze 5 bis 7, 10 und 11 gel-
fen, die in einem inländischen Seeschiffs-
register eingetragen sind und vor dem 1. Ja- ten erstmals für Handelsschiffe, Schiffe, die
der Seefischerei dienen, und Luftfahrzeuge,
nuar 1979 von Steuerpflichtigen, die den Ge-
winn nach § 5 ermitteln, angeschafft oder her- die nach dem 31. Dezember 1970 angeschafft
oder hergestellt werden; sie sind jedoch auf
gestellt worden sind. Im Fall der Anschaffung
eines Handelsschiffes ist weitere Vorausset- Schiffe und Luftfahrzeuge nicht anzuwenden,
zung, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu- die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften
stand vom Hersteller erworben worden ist. im Sinne des § 15 Ziff. 2 von der Gesellschaft
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- nachweislich vor dem 1. Januar 1971 bestellt
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung worden sind oder mit deren Herstellung der
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Steuerpflichtige oder die Gesellschaft vor dem
1. Januar 1971 begonnen hat;
neben den Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 bis zu insgesamt 40 vom Hundert der An- x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-
schaffungs- oder Herstellungskosten in An- kosten für Modernisierungsmaßnahmen im
spruch genommen werden. Sie können bereits Sinne des § 21 und Maßnahmen im Sinne
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförde-
für Teilherstellungskosten zugelassen wer- rungsgesetzes. Die erhöhten Absetzungen
den. Die Sonderabschreibungen dürfen bei dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwen-
dem Gewerbebetrieb, zu dessen Betriebsver- dungen nicht übersteigen;
mögen das Handelsschiff gehört, nicht zur
Entstehung oder Erhöhung eines Verlusts 3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. ·52, § 3 a Abs. 1
führen. Werden die Anschaffungs- oder :tfer- Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-
stellungskosten eines Handelsschiffes zu min- stabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31
destens 30 vom Hundert durch Mittel finan- Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6,
ziert, die weder unmittelbar noch mittelbar in § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf- Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 1,
nahme von Krediten durch den Gewerbebe- § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a
trieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er-
Handelsschiff gehört, so gilt Satz 5 mit der lassen.
Maßgabe, daß die Sonderabschreibungen bis (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zum Gesamtbetrag von 15 vom Hundert der Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemes- 2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden
sung der Absetzung für Abnutzung in fall enden kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,
Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit
werden können, wenn eine Störung des gesamt~ dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß
wirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht
wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern ,hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die
oder Bauleistungen das Angebot wesentlich über- Nachfrage nach Investitionsgütern und Baulei-
steigt. Die Inanspruchnahme von Sonderabschrei- stungen oder Verbrauchsgütern das Angebot
bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be- wesentlich übersteigt.
messung der Absetzung für Abnutzung in fallen- Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
den Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü- mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun- diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-
desregierung ihren Beschluß über die Verord- gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
nung bekanntgibt, und der ein Jahr nicht über- Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
steigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. graphenfolge bekanntzuinachen und dabei Unstim-
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn migkeiten des Wortlauts zu ·beseitigen.
dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden
52
sind oder mit deren Herstellung vor Beginn die-
ses Zeitraums angefangen worden ist, darf je- Schlußvorschriften
doch die Inanspruchnahme von Sonderabschrei- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
bungen und erhöhten Absetzungen sowie die soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fal- bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
lenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen raum 1974 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-
werden; beitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-
stehende Fassung erstmals auf den laufenden Ar-
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Ge- beitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem
bäude, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeit- 31. Dezember 1973 endenden Lohnzahlungszeitraum
raum bestellt werden oder mit deren Herstellung gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
in diesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn 31. Dezember 1973 zufließen.
der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt,
in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals auf
wird. Abfindungen auf Grund von Kündigungen, die nach
dem 31. August 1969 zugegangen sind, anzuwenden.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des (3) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Ein-
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn kommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I S.
der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der BuD- 2265) ist bei Grund und Bqden, der zu einem land-
destag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver- letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor
weigert hat. · dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Veräuße-
rung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftli-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates chen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht
Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom- zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor
mensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar- dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden
beitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem
des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem
1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer- torischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
den kann. Der Zeitraum, für den die Herabset- beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
zung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll Grund und Boden, der zu einem der selbständigen
sich mit dem Kalenderjahr decken. Vorausset- Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Ge-
zung ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaft- winnermittlung nach § 4 - zu einem gewerblkhen
lichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, dae an
abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und
der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971
hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem tritt.
· erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Inve- (4) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für
stitionsgütern und Bauleistungen oder Ver- Grund und Boden des Anlagevermögens erstmals
brauchsgütern; anzuwenden, soweit der Grund und Boden
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2045
1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be- vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 an-
triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die geschafft oder hergestellt worden sind, darf der bei
nach dem 30. Juni 1970 enden, der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
beträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende
zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2
Vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 31. Dezember 1970 enden. 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebgewöhn-
lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren
Absatz 3 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. höchstens das Dreifache
Für andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals und
anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-
31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem höchstens das Dreieinhalbfache ·
1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor-
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
den sind.
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
(5) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 satzes betragen; er darf jedoch im Falle der Ziffer 1
Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 16 vom Hundert und im Falle der Ziffer 2 12 vom
Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach Hundert nicht übersteigen.
dem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben
worden ist. (9) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2
ist erstmals auf Beiträge an Bausparkass.Im anzu-
(6) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 1 Ziff. 3 und wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960
des § 6 c Abs. 1 Ziff. 1 sind erstmals anzuwenden, abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.
wenn der Grund und Boden, der zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, nach (10) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-
dem 30. Juni 1970 veräußert worden ist, es sei denn, lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-,
die Veräußerung beruht auf einem vor dem 1. Juli Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht die in
1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Vor-
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt aussetzungen erfüllen und nach dem 31. Dezember
entsprechend für Grund und Boden, der zu einem der 1966 geleistet werden, können als Sonderausgaben
selbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der weiterhin abgezogen werden, wenn sie
- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem ge- 1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-
werblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß- schlossenen Versicherungsverträgen geleistet
gabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der werden oder
14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970
der 15. August 1971 tritt. 2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und
vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-
(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor rungsverträgen geleistet werden und die Voraus-
dem 1. Januar 1958 angeschafft oder· hergestellt · setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des
worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes Einkommensteuergesetzes 1958 vorliegen oder
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- 3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor
mögens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versi-
dem 9. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor- cherungsverträgen geleistet werden und die Vor-
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen- aussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b
steuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) wei- des Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundes-
ter anzuwenden. Satz 2 · gilt entsprechend für nach gesetzbl. I S. 1901) vorliegen.
dem 8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be- Versicherungsverträgen für einen nach dem
stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert 31. Dezember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und
worden sind und vor dem 13. März 1960 für die bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bau-
Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder sparverträgen für nach dem 31. Dezember 1966 ge-
von dem Lieferanten eine schriftliche Auftrags- leistete Beiträge an Bausparkassen anzuwenden.
bestätigung erteilt worden ist;
(12) Für die Durchführung einer Nachversteuerung
2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag
9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirt- und bei Bausparverträgen sind anzuwenden
schaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertig-
1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibei-
gestellt worden sind.
trag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor
(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden
lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nut- sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-
zungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der Zeit gesetzes 1965 und
2046 Bundesges,etzbliaU, Jahrgang 1974, Tei1l I
2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezem- (19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des
ber 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abge- § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
schlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-
Einkommensteuergesetzes 1965. hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-
pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem
(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzu- bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung
wenden, wenn die in dieser Vorsdl.rift bezeichneten eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetre-
Beiträge an Bausparkassen und prämienbegünstig- ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
ten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. De- jahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für
zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach
werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von betrag nicht gewährt.
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen {20) Die Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs.
Verträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen 2 Satz 1 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
beantragt hat oder raum 1973 anzuwenden. Die Vorschriften des § 46
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 46 a Satz 4 sind
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972 anzu-
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau- wenden.
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 {21) § 49 Abs. 3 ist erstmals auf Entgelte anzu-
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 ab- wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 verein-
geschlossenen Verträgen geleistete Aufwendun- bart werden.
gen beantragt hat. ·
(22) Die Vorschrift des § 50 a Abs. 4 Satz 1
(14) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 Buchstabe b ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die den, die nach dem 21. Juli 1974 zufließen.
nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf Antrag
des Steuerpflichtigen kann für die Wirtschaftsjahre (23) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals an-
1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 zuwenden
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1969 weiter
angewandt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf 1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für
der Frist für die Abgabe der Einkommensteuer- Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970
erklärung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 enden,
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1976 an-
zuwenden. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5 ist erst- 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Veräußerungen oder Entnahmen
31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und
bei der Erhebung der Einkommensteuer für den Ver- Boden zum Anlagevermögen eines land- und
anlagungszeitraum 1971 anzuwenden. forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
(15) Die Vorschrift des § 13 a ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De- b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund
zember 1973 beginnen. und Boden zum Anlagevermögen eines ge-
gewerblichen Betriebsvermögens oder eines
(16) Die Vorschriften des § 14 a Abs. 1, 4 und 5 der selbständigen Arbeit dienenden Ver-
sind erstmals für Veräußerungen anzuwenden, die mögens
nadl. dem 31. Dezember 1973 vorgenommen worden
sind. Für Veräußerungen, die vor dem 1. Januar gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht
1974 vorgenommen worden sind, sind die Vorschrif- auf einem vor dem jeweiligen Stichtag rechts-
ten des § 14 a Abs. 1 und 4 jn den vor dem wirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
1. Januar 1974 geltenden Fassungen anzuwenden. trag oder gleichstehenden Rechtsakt.
(17) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur
anzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußer- § 52 a
ten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben Schlußvorschriften
hat. für die bisherige Zusammenveranlagung
(18) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des mit Kindern
Einkommensteuergesetzes 1967 {Bundesgesetzbl. (1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden, die
1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräftigen auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern be-
Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor ruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218
1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinder- Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe
freibetrag dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht, Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-
wenn das Kind im Veranlagungszeitraum vor Ab- sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere
lauf der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr voll- oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die
endet hatte. bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2047
gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zu- schaftsjahr mindestens acht Monate in einer in
sammenveranlagung nach dem bisherigen § 27 bei- Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt
zubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen Ver- war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwen-
anlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tatsachen den.
oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Ver-
anlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berichti- (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum
gungssteuerbescheiden die in den bisherigen Steuer- Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
bescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht unter- Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre
schritten werden. nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2
(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor- Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundes-
dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmali- gesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden.
gen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranla-
gung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218 (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind und Umhauten, die in Berlin (West) errichtet wor-
und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern den sind und bei denen der Antrag auf Baugeneh-
beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusam- migung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt wor-
menveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer den ist, sind die Vorschriften des § 7 ·b in der Fas-
Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün- sung des Einkommensteuergesetzes vom 15. August
dung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundesge- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe
setzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch weiter anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der
Erklärung zu Protokoll beantragt, die Anwendung Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr je-
des bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für weils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-
vor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide, folgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hun-
gegen die wegen der Zusammenveranlagung mit dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-
Kindern form- und fristgerecht Verfassungsbe- gesetzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn
schwerde erhoben worden ist. Sonstige den zu be- Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-
richtigenden Bescheiden zugrunde liegende tatsäch- len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Rest-
liche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen werts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-
bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid auf chend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1
Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen letzter Satz des Einkommensteuergesetzes in der
worden, so gilt Absatz 1 entsprechend. Fassung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift des
§ 7 b Abs. 1 letzter Satz in der Fassung dieses
(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf Gesetzes anzuwenden.
einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,
berichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund
des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver- § 54
fassungsgericht nicht mehr vollstreck.bar sind. Ab- Schlußvorschriften
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober
(4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts- 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)
kräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit
der Begründung verlangt werden, daß der bisherige (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-
§ 27 nichtig ist. genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der An-
trag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962
(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder bei- und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und
getriebene Beträge für Steuern, die in einem vor die zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohnzwecken
dem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuer- dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der
bescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf
mit Kindern festgesetzt worden sind, werden auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstel-
Antrag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in den
bisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären. darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach § 7
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils
innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten ab-
nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes gesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind
1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen A bset-
zu Protokoll zu erklären. zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-
ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die
§ 53 Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungs-
kosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht
Schlußvorschriften
anzuwenden.
(Sondervorschriften für Berlin)
(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs- (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-
legen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsan- ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend
wartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt- anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur
2048 Bundes.ges,etzbl.att, Jahrgang 1974, TeH I
Höhe von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewer-
vom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An- tungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzu-
spruch genommen werden können. Für den Erst- beziehen. Es sind anzusetzen:
erwerber treten an die Stelle der Herstellungs-
kosten die Anschaffungskosten und an die Stelle 1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz
des Jahres der Fertigstellung das Jahr des Erst- vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050),
erwerbs. zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung
vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),
(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abge-
Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb grenzte Flurstück der Betrag in Deutscher Mark,
der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab- der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am
setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach- ·1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2
holen. Dabei können nachträgliche Herstellungs- Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftska-
kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Be- taster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl vervier-
messung der erhöhten Absetzungen so berücksich- facht wird. Abweichend von Satz 1 sind für
tigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fer- Flächen der Nutzungsteile
tigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung
und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
§ 7 vorgenommen werden.· Die Sätze 1 bis 3 gelten
für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-
der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom schulen
Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
nachholen kann.
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Fi-
(4) Für die Anwendung der Absätze· 1 und 2 sind nanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht Erklärung über die Größe, Lage . und Nutzung
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die- der betreffenden Fälchen abgibt,
nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebä:ude 2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be- 3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Be-
handeln. trag, der sich unter Berücksichtigung der maß-
gebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
der einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3
nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im
und § 51 des Bewertungsgesetzes), die für aus-
Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet
bauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung
worden sind.
anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle er-
gibt:
§ 55
Schlußvorschriften Ausgangsbetrag
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
§ 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem inDM
1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das bis 20 2,50
Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht 21 bis 30 3,50
nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, 31 bis 40 5,00
der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlage- 41 bis 50 7,00
vermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Her- 51 bis 60 8,00
stellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 61 bis 70 9,00
Ziff. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 71 bis 100 10,00
2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. über100 12,50
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirt-
Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas- schaftlichen Nutzung, auf die Ziffer 1 keine An-
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 wendung findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche
- Bundesgesetzbl. I S. 1861 - , zuletzt geändert Mark,
durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten
27. Juli 1971 - Bundesgesetzbl. I S. tr57) gehören-
im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgeset-
den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den
zes je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; 6. für Flächen des Geringstlandes je Qua'dratmeter
dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die 0,25 Deutsche Mark,
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2049
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teil-
0,50 Deutsche Mark, wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1
am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10
Deutsche Mark. gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungs-
(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster kosten anzusetzen. Der Antrag - ist bis zum
vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen,
ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung das für die Ennittlung des · Gewinns aus dem Be-
des Absatzes 2 Ziff. 1 Satz 1 auf der Grundlage der trieb zuständig is·t. Der Teilwert ist gesondert fest-
durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirt- zustellen. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese
schaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes
die Grundlage für die Hauptfeststellung des Ein- Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die Vor-
heitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 schriften der Reichsabgabenordnung und der Finanz-
Ziff. 1 Satz 2 bleibt unberührt. gerichtsordnung über die gesonderte und die ein-
heitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen gelten entsprechend.
Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als
Ausgangsbetrag anzusetzen: (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-
nahme von Grund und Boden im Sinne des Absat-
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar zes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Ge-
1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den winns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt wer-
1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder den, um den der Veräußerungspreis oder der an
hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver-
1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verän- äußerungskosten unter dem Zweifachen des Aus-
dert, so ist der Wert maßgebend, der sich er- gangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei Anwen-
geben würde, wenn das Grundstück nach seinem dung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2.
Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertver-
hältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre; (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei
Ziffer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück un- mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert
bebaut wäre. anzusetzen.
2050 Bundes,ge,s,eitzbl1att, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausg!}be in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2025/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e l n
anwendbaren Abschöpfungen 1. 8. 74 L 210/30
30. 7. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2026/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 8. 14 L 210/32
30. 7. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2027/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 8. 74 L 210/37
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2028/74 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 8. 74 L 210/39
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2029/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e l a s s e , S i r u p e und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 8. 74 L 210/ 41
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2030/74 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i de - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 8. 74 L 21'0; 44
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2031/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 8. 74 L 210/45
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2032/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 1. 8. 74 L 210/47
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2033/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 8. 74 L 210/49
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2034/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O l s a a t e n 1. 8. 74 L 210/51
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2035/74 der Kommission über den
Verkauf von bestimmtem 'durch die Interventionsstellen ge-
lagertem R i n d f l e i s c h und Konserven zu herabgesetzten
Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen 1. 8. 74 L 210/53
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2036/74 der Kommission zur Festset-
zung der Preise für den Verkauf zu herabgesetzten Preisen
der von den Interventionsstellen gelagerten Hinterviertel von
ausgewachsenen R i n d e r n an soziale Einrichtungen 1. 8. 74 L 210/56
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2037/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1895/74 bezüglich des Ge -
tt.eidesektors 1. 8. 74 L 210/59
31. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2038/74 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 1. 8. 74 L 211/1
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2039/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2,,8. 74 L 212/1
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2051
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2040/14 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 2.8. 74 L 212/3
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2041/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G.e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 2.8. 74 L 212/5
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2042/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 2.8. 74 L 212/7
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2043/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i d e -
sektor 2.8. 74 L 212/10
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2044/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 2.8. 74 L 212/17
1. 8. 74 · Verordnung (EWG) Nr. 2045/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für ll e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 21. 8. 74 L 212/19
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2046/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im R e i s s e k t o r 2.8. 74 L 212/21
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2047/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n d e r n sowie von R i n d f 1 e i s c h , aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 2.8. 74 L 212/23
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2048/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 2.8. 74 L 212/26
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2049/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 2.8. 74 L 212/29
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2050/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für S i r u p e
und andere Zuckerarten 2.8. 74 L 212/31
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2053/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.8. 74 L 213/1
2. 8. 74 , Verordnung (EWG) Nr. 2054/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.8. 74 L 213/3
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2055/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeugniss,en 3.8. 74 L 213/5
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2056/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 3.8. 74 L 213/7
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2057/74 der Kommission zur Fest,set-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 3.8.74 L 213/9
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2058/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für R a p s - und R ü b s e n -
sam,en 3.8. 74 L 213/11
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2059/74 der Kommission zur Verlänge-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1295/74 über die Verarbei-
tung von R i n d f 1 e i s c h , das von den Interventionsstellen
übernommen wurde 3.8. 74 L 213/13
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2060/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z .e n als Hilfeleistung für die Republik Ost-
U ruguay 3.8. 74 L 213/14
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2061/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 3.8.74 L 213/16
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2062/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 3.8.74 L 213/18
2052 Bundesge,s-etzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2064/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 8. 74 L 215/2
5. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2065/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfung.en bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt wer-
den 6. 8. 74 L 215/4
5. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2066/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für S i r u p e
und a n d e r e Z u c k e r a r t e n 6. 8. 74 L 215,/6
5. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2067/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 6. 8. 74 L 215/8
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2068/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g i i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 8. 74 L 216/1
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2069/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 7. 8. 74 L 216/3
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2070/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e i n 7. 8. 74 L 216/5
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2071/74 der Kommission über die Ge-
währung einer Beihilfe für den Transport von Q;b.A.-W e i -
n e n der Weinbauzone A, insbesondere zur Festsetzung des
Beihilfebetrags 7. 8. 74 L 216/7
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2072/74 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von M a g e r -
m i Ich p u 1 ver an die UNRWA im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe · 1. 8. 74 L 216/8
5. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2073/74 der Kommission über den
Verkauf von Rind f 1 e i s c h im Besitz der Interventions-
stellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 7. 8. 74 L 216/11
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2074/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 7. 8. 74 L 216/17
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2075'/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr · 8. 8. 74 L 217/1
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2076/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt wer-
den 8. 8. 74 L 217/3
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2078/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererz e u g n iss e 8. 8. 74 L 217/7
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2079/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 8. 8. 74 L 217/9
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2080/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 8. 8. 74 L 217/11
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2081/74 der Kommission über die in
der Definition „Likörwein" unter ii) in Artikel 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 948/70 vorgesehene Liste von aus Drittlän-
dern stammenden L i k ö r e n 8. 8. 74
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2082/74 der Kommission über die Li-
sten von in bestimmten in Anhang II der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 genannten Gebieten erzeugten Qualitäts 1 i k ö r -
weinen 8. 8. 74 L 217/14
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2083/74 der Kommission zur Gewäh-
rung einer Beihilfe für die Umlagerung von T a f e 1 w e i n ,
für den ein Lagervertrag im Weinwirtschaftsjahr 1973/1,974
abgeschlossen wurde 8. 8. 14 L 2i17/15
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2053
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2084/74 der Kommission über die· An-
wendung der besonderen Ausfuhrabschöpfung auf einen Teil
der im Zuckerwfrtschaftsjahr 1974/1975 über die Höchstquote
hinaus erzeugten Z u c k e r m e n g e 8. 8. 74 L 217/17
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2085/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 8. 8. 74 L 217/18
7. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2086/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 8. 8. 74 L 217/20
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2093/74 der Kommission zur Festset~
zung der auf G e t r e i d e ., M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 8. 74 L 218/16_
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2094/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt wer-
den 9. 8. 74 L 218/18
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2095/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 8. 74 L 218/20
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2096/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 9. 8. 74 L 218/22
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2097/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 9. 8. 74 L 218/24
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2098/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 9. 8. 74 L 218/26
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2099/74 der Kommission zur Festset-
zung,der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im R e i s s e kt o r 9. 8. 74 L 218/28
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2100/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n d e r n sowie von R i n d f I e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 9. 8. 74 L 218/30
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2101/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für S i r u p e
und a n d e r e Z u c k e r a r t e n 9. 8. 74 L 218/33
8. 8. 74 Verordnung (EWG). Nr. 2102/74 der Kommission zur F.estset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem G e f 1 ü g e 1 -
f 1 e i s c h s e kt or für den Zeitraum vom 15. August 1974 an 9. 8. 74 L 218/35
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2103/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i d e -
sektor 9. 8. 74 L 218/37
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2104/74 der Kommission über den auf
die italienische Lira anzuwendenden Umrechnungskurs im
Sektor der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren 9. 8. 74 L 218/44
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2105/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Peru 9. 8. 74 L 218/ 49
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2106/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 834/74 über notwendige
Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen auf dem Zu k -
k e r m a r k t , hervorgerufen durch Preiserhöhungen in die-
sem Sektor für das Zuckerwirtschaftsjahr 1974/1975 9. 8. 74 L 218/53
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2107/74 der Kommission über Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr von P i 1 z k o n s e r v e n 9. 8. 74 L 218/54
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2108/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsqeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 9. 8. 74 L 218/58
8. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2109/74 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 9. 8. 74 L 218/62
2054 Bundesges,eitzbliatt, Jahrgang 1974, TeiJ I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsv:orschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2110/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeug-
nissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht 10. 8. 74 L 220/1
26. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2111/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise un-
terliegen 10. 8. 74 L 220/5
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2112/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10. 8. 74 L 220/8
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr, 21U/74 der Kommission über die
Fest,setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für· G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 10. 8. 74 L 220/10
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2114/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a 1 -
tigen Erzeugnissen 10. 8. 74 L 220/12
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2115/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 10. 8. 74 L 220/14
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2116,/74 der Kommis,sion zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 10. 8. 74 L 220/16
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2117/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 10.8. 74 L 220/18
9. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2118/74 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Referenzpreisregelung bei
0 b s t und· G e m ü s e 10. 8. 74 L 220/20
Andere Vorschriften
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974
über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung
in und Herkunft aus den Färöer 2.8. 74 L 212/33
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2063/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 über das Gemeinschaftskon-
tingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaa-
ten 6. 8. 74
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2077/74 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Zitrusfrüchten 8. 8. 74 L 217/5
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2087/74 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3,593/73 für das Jahr
1974 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für besfünm:tes_
Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Ge-
meinsamen Zolltarifs 9. 8. 74 L 218/1
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2088/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschafts-
zollkontingents für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des
Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1974 9. 8. 74 L 218/3
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2089/74 des Rate:s über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschafts-
zollkontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02
D des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1,974 9. 8. 74 L 218/5
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2!090/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschafts-
zollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an
Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hoch-
raffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Ge-
meinsamen Zolltarifs für das Jahr 1974 9. 8. 74 L 218/8
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1974 2055
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2091/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
4 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifätelle ex 73.02 E I
des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1974 9. 8. 74 L 218/11
2. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2092/74 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3591/73 für das Jahr
1974 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagne-
sium der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 9. 8. 74 L 218/14
Es sind nachzutragen:
25. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1980/74 der Kommission· zur Feststel-
lung der zur Herstellung von 100 kg Kartoffelstärke nötigen
Menge K a r t o f f e 1 n 29. 7. 74 L 207/1
25. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 19'81/74 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen für eine Abschöpfung bei der Ausfuhr
s t ä r k e h a 1 t i g e r E r z e u g n i s s e gemäß Artikel 7 Ab-
satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 29. 7. 74 L 207/9
2,5. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1982/74 der Kommission zur Festset-
zung der Beitrittsausgleichsbeträge für bestimmte G e t r e i -
d e a r t e n , R e i s sowie G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e für das Wirtschaftsjahr 1974/
1975 29. 7. 74 L 207/12
24. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 19,83/74 der Kommission zur Festset-
zung des Bestandteils zum Schutz der Verarbeitungsindustrie
auf dem G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r im Hinblick
auf den innergemeinschaftlichen Handel für das Wirtschafts-
jahr 1974/1975 29. 7. 74 L 207/19
25. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1984/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2500/73 über die Vorausfest-
setzung der Erstattungen und die Gültigkeitsdauer der Aus-
fuhrlizenzen für Milch und Mi 1 c herze u g n iss e so-
wie der Verordnung (EWG) Nr. 2li0/69 hinsichtlich der dies-
bezüglichen Mitteilungen 29. 7. 74 L 207/26
25. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 der Kommission über die Be-
dingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die
Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen 29. 7. 74 L 207/30
25. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1986/74 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für K a r p f e n für das Wirtschafts-
jahr 197,4/1975 29. 7. 74 L 207/32
1. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2052/74 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 5. 8. 74 L 214/1
2056 Bundesgeseitzbl,a,tt, Jahrgang 1914, Teiiil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 282. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständig.an Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 15f vom 16. August 1974 kann zum Preis von 0,55 DM {einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellµngen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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