19{i9
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 21.August 1974 Nr.96
Tag Inhalt Seite
15. 8. 74 Gesetz zur .iXndenmg des Gesetzes über die Bundesanstalt für f,lugsicherung 1969
!l6<t
15. 8. 74 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes 1971
611-5
14. 8. 74 Vcrordnunq über diP Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 Abs. 2 des Inveslitions-
zulagcnfJCSc!lzcs (Frcmdenvcrkdirsgebiet.sverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1986
15. 8. 74 V<'ronln1rn~J zur i\ndn1Jn(J cl<'I Br<'nnereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1987
Anl.igP l zu fil2-7-J
7. B. 74 A nordrnmq über die Ernennung und Entlassung der Bnndesbeamten im Geschäftsbereich
ri<'s Bundes111i11isl<'.IS liir Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
:,1-1-13
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung
Vom 15. August 1974
Der Bundestag hat rn it Zustimmung des Bundes- reichens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: in den Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung be-
trägt bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung
des 52. Lebensjahres sechs vom Hundert der ruhe-
Artikel I gehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche- späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem wei-
rung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70), teren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert
geändert durch Artikel 34 Abs. 2 des Kostenermäch- der ruhegehaHfähigen Dienstbezüge. Das Ruhege-
tigungs-Anderungsgesetzes vom 2:3. Juni 1970 (Bun- halt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-
desgeselzbl. J S. 805), wird wie folgt geändert: haltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(4) Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die
Nach § 4 werden folg0~nde §§ 4 a und 4 b eingefügt: nach Absatz 1 oder 2 in den Ruhestand treten, er-
halten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in
§ 4 a
Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des
(1) Für die Beamten clos gehobenen Flugverkehrs- letzten Monats, jedoch nicht über zwölftausend
kontrolldiensles und für die Beamten in Aufsichts- Deutsche Mark. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den
funktionen des Flugverkehrskontrolldienstes bei Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
Außenstellc~n der Bundesanstalt für Flugsicherung
bildet das vollendete 52. Lebensjahr die Alters-
grenze. § 4b
(2) Wenn dringende diPnstlidw Rücksichten die Auf das fliegende Personal von Meßflugzeugen
Fortführung des Dienstes erfordern und die Taug- der Bundesanstalt für Flugsicherung findet § 26 des
lichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht, Bundespolizeibeamtengesetzes entsprechende An-
kann abweichc->.nd von § 41 Abs. 2 Satz 2 des wendung.
Bundesbeamtengesetzes der Bundesrnini,ster für
Verkehr im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand
für jeweils ein Jahr, jedoch nicht über die Vollen- Artikel II
dung des 55. Lebensjahres hinüusschieben. Ubergangsregelungen
(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver- (1) Für Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die
kehrskontrolldienst auf LPbcmszeit, die wegen Er- Funktionen nach § 4 a Abs. 1 ausüben und bei In-
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
k rc1fl.treten des Geselzes das 60. Lebensjahr vollendet diese Tätigkeit ohne von dem Beamten zu vertre-
halwn, verrinucrt sich der Betrag nach § 4 a Abs. 4 tende Unterbrechung bei der Bundesanstalt für
um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das Flugsicherung fortgesetzt worden ist.
über das vo]lencfote 60. Lebensjahr hinaus geleistet
wurde. Artikel III
(2) Di,e Zeit bis zum 31. Mai 1953, während der ein Inkrafttreten
BPamter im Sinne des § 4 a Abs. l nach Vollendung Es treten in Kraft:
des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
das Beamtenverhdltnis als Beamter im Flugsiche- 1. Artikel I § 4 a und Artikel II am ersten Tage des
rungsbetri,ebsdienst, in diesem Dienst bei der Civil auf die Verkündung di,eses Gesetzes folgenden
Aviation Branch (CAB) oder der Civil Aviation neunten Kalendermonats.
Division (CAD) tätig gewesen is,t, kann als ruhe- 2. Artikel I § 4 b am Tage nach Verkündung des
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn Gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. He 1m u t K oh 1
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr.% --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1971
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 15. August 1974
/\u! Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Okto-
lwr 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2021) wird im Einver~
1whrrwn mit dem Bundesminister des Innern nach-
stdwnd der w·ortlaut des Gewerbesteuergesetzes
unter Berücksichtigung
a) des Stcueri:inderungsgesetzes 1971 vom 23, De-
zember J 970 (BnndesqesetzbL I S. 1856),
b) dc'.s Bewertungsündenmgsgesetzes 1971 vom
27. Juli 1971 (BundesgesetzbL I S. 1157),
c) des Gesetzc~s zur Änderung ch~s Gewerbesteuer-·
gesetzes vom 27. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt. I S. 1425),
d) cles Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen
Gleichmi:ißigkeit bei Auslandsbeziehungen und
zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbs-
lage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Septem-
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713L
e) des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949) und
f) cles Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489)
bekanntgemacht.
Bonn, den 15. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gewerbesteuergesetz
(GewStG 1974)
in der Fassung vom 15. August 1974
Inhaltsübersicht
§
Abschnitt I Abschnitt III
Allgemeines Lohnsummensteuer
Steuerbcrechtigle ........................... . 1 Besteuerungsgrundlage ....................... 23
Steuergegenstand 2 Lohnsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Arbeitsgemei nschaf ü~n 2a Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz 25
Befreiungen 3 Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Hebeberechtigte Ccmc:inde ................. . 4 Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . 27
Steuerschuldner ............................ . 5
BesLeuerungs~Jruncllaqcn ..................... . 6
Abschnitt IV
Abschnitt II Zerlegung
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
und dem Gewerbekapital Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten 30
Unlerabschnilt 1
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . 31
Gewcrlwsl<!ll<'r 11c1ch clc'm Ccw<!rlwerLrag (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Gewerbecrtn1g ............................. . 7 Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . 33
(gestrichen) ................................ . 7a Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
I--finzurechnungen ........................... . 8 Zerlegung bei der Lohnsummensteuer . . . . . . . . 35
Kürzungen ................................. . 9
Maßgebender Gewerbeertrag ................ . 10
Gewerbeverlust Abschnitt V
10 a
Steuermeßzahl u11<l Slenermeßbetrag 11 Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe 35 a
lJ n Lerd bscbnitt 2
Abschnitt VI
Gewerbesleuer n<1ch dem Gt\werbekapital
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
Begriff des Gewerbekapitals ................. . 12
von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 b
(gestrichen) ................................ . 12 a
Steuermeßzahl und Steuermeßbelrag 13
Abschnitt VII
Un lerct!Jsdmilt 3
Durchführung
Einhei Uicher Sleuerrneßbetrag
Ermächtigung 35 C
Festsetzung des E~j nhe i IJ i dwn S letwrmeß betrags 14 Neufassung 35 d
Pa.uschfestseLzung ........................... . 15
Unlerabschnit.t 4 Abschnitt VIII
Festsctzun~J und Erhehunq der Steuer Ubergangs- und Schlußvorschriften
Hebesatz 16 Zeitlicher Geltungsbereim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
(entfällt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden
Mindeststeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 a und Gewerbesteuerbescheiden ............ . 36 a
(gestridien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Erstattung von Gewerbesteuer .............. . 36 b
Vorauszahlun~Jcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Lohnsummensteuer ......................... . 36 C
Abrechnung über die Vorduszdhlungen . . . . . . . 20 Zeitlicher Geltungsbereich für das Sa.arla.nd ... . 36 d
(gestrichen) ................................. 21 und 22 Berlin-Klausel .............................. . 37
Nr.% - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1973
Abschnitt I Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Ge-
biet befinden, in dem Betriebstätten von Unterneh-
Allgemeines
men mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich des
§ 1 Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen zur
Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Geltungs-
Steuerberechtigte bereich des Grundgesetzes gelegene Betriebstätten
Die Gemeinden sind bered1ligt, eine Gewerbe- eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich
steuer clls Gc~meindeskuer zu erheben. außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten Art be-
§2 findet, werden wie selbständige Unternehmen zur
Steuergegenstand Gewerbesteuer herangezogen.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende (7) Inländische Betriebstätten von Unternehmen,
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Ver-
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergeset- meidung der Doppelbesteuerung besteht, unterlie-
zes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge- gen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
werbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf 1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rah-
einem in einem inli:indischen Schiffsregister einge- men der beschränkten Einkommensteuerpflicht
tragenen Kauffahrteischiff ei rw Betriebstätte unter- steuerfrei sind und
halten wird.
2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-
(2) Als Gewerbebetrieb gill stets und in vollem schäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-
Umfang die Tätigkeit sprechende Befreiung von den der Gewerbe-
l. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit- steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern
gesellschaften und anderer Gesellschaften, bei gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit- der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-
unternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen chenden Steuern bestehen.
sind; (8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehen-
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- de Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge- schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
sellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der grundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. §2a
Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän- Arbeitsgemeinschaften
disches gewerbliches Unternehmen in der Weise
eingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 7 a Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körperschaftsteuergeset- die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
zes erfüllt sind, so gilt sie als Betriebstätte des dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften, de-
anderen Unternehmens. Dies gilt sinngemäß, ren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines
wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeich- einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsver-
neten Vorschriften im Verhältnis zu einer inlän- trags beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des
dischen im Handelsregister eingetragenen Zweig- Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb
niederlassung eines ausländischen gewerblichen von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der
Unternehmens besteht. Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
Betriebstätten der Beteiligten.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der
sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts §3
und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie
Befreiungen
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenom-
men Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Von der Gewerbesteuer sind befreit
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis und die staatlichen Lotterieunternehmen;
zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche
anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebe-
Siedlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
trieb als durch den bisherigen Unternehmer einge-
schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
stellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den ande-
anstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-
ren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit
ditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-
einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb verei-
desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
nigt wird.
beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbau-
(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb- kasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des und die Reichsbank;
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. (gestrichen) an dem Vermögen, das im Fall der Auflösung an
das einzelne Mitglied fallen würde, 10 vom
4. (gestrichen)
Hundert nicht übersteigen;
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
schaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhal- 9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Ster-
ten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rah- be-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonsti-
men eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie ge rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not
insoweit steuerpflichtig; oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Be-
freiung von der Körperschaftsteuer erforderli-
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und chen Voraussetzungen erfüllen;
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung 10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung deren Hauptzv-leck die Verwaltung des Vermö-
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaft-
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesent-
ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un- lichen aus dieser Vermögensverwaltung herrüh-
terhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausge- ren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
schlossen; fließen;
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit we- 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-
niger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäf- sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-
tigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrie- ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz
ben wird, die eine eigene Triebkraft von weni- angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-
ger als 100 Pferdekräften haben; pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,
wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so- keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als
wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be- das Zwölffache der Beiträge, die nach den
schränkt §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- nung höchstens entrichtet werden können. Sind
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun- nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-
gen oder Betriebsgegenstände, mitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-
Werkverträgen für die Produktion land- und gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be- der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die
triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft lie- Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-
gen; dazu gehören auch Leistungen zur Er- träge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-
stellung und Unterhaltung von Betriebsvor- versicherungsordnung höchstens entrichtet wer-
richtungen, Wirtschaftswegen und Boden- den können;
verbesserungen, 12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
von den Mitgliedern selbst gewonnenen sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, ten, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs-
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemein-
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft schaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des
liegt oder Bewertungsgesetzes betreiben;
d) auf die Beratung für die Produktion oder
13. private Schulen und andere allgemeinbildende
Verwertung land- und forstwirtschaftlicher
oder berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit
Erzeugnf sse der Betriebe der Mitglieder.
ihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatz-
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge- steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit
nossenschaft oder der Verein an einer Perso- sind, soweit der Gewerbebetrieb unmittelbar
nengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb dem Schul- und Bildungszweck dient;
unterhält. Die Beteiligung an einer steuerbefrei-
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
ten Erwerbs- oder vVirtschaftsgenossenschaft
wie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be-
oder eine nur geringfügige Beteiligung an einer
trieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt,
nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-
wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder
genossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft
dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die
schließt die Befreiung nicht aus; das gleiche
Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Ge-
gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an einem steu-
erbefreiten Verein oder in nur geringem Um- bäude überlassen und
fang an einem nicht steuerbefreiten Verein be- a) bei Genossenschaften das Verhältnis der
stehen. Die Beteiligung oder der Umfang der Summe der Werte der Geschäftsanteile des
Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte
damit verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Geschäftsanteile,
aller Stimmrechte und der Anteil an den Ge- b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des
schäftsguthaben oder an dem Nennkapital oder Anteils an dem Vereinsvermögen, der im
Nr% Teig der Ausgabe: Bonn, den 2l. August 1974 1975
hill d('t /\t1lli\s111HJ d('S V<'rC'ins ilJl das t~in- lriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
zcdrw fVlilqli<:d l,dlcn wiird<', zu dem Wert unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-
des Ven'i 11:-; v<'rnÜ\qcns selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,
nicht wcsenllicl1 von d<'lll V<'.r!iiiHnis abweicht, oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
in dem der W<'rl. d('t von dem r'inzelfü~n Mit- Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Ge-
glied zur Nut:;.unq l1bcrl<1ssr·1wn Flächen und nwinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-
Gebüudc~ zu dPm Werl dn ins9t'Si.H1lt zur Nut- ben, der auf sie entfällt.
zunq ülwrldsSt'tw11 PUicht'tl 1111d Cd)iiude stc,ht;
(2) Für Betriebstätten in gemeindefreien Gebieten
15. Wohnun9su11lt'rrH:ht1H'n, soldnq<' sie auf Grund bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-
des Wohnu1HJsqr:11winn(ill'.i(Jkcit.sqcsC'lzc!s in der nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden
FassLm9 d<'t ß<·k ,lll II l 1n,1ch lllH/ \l()llJ 29. Febrnar zustehenden Befugnisse ausübt.
1940 (Rcidisg<:scl zhl. 1 S. 11'.r/), :t11Jc,1 zt qcämfort
durch dc1s EinliilirunqsqC'sr•l:t. :.,-11n1 SI rt1iqcselzbuch
vorn 2. Mi:ir:;. 1974 (B1mdt'S(j<•. ;<•lzhl. I S. 4fi9), als
0
§5
genwinniil.ziq c1rwrk<11111I :.;ind i\uf L1r1<:n ab9d-
benrechUiclw1 /\rl li11 C:csd1iillc- irn Simie des Steuerschuldner
§ 6 /\bs. 4 rll'S Woh111111q:•;qr•rnc:i t<o·· (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-
gesel.zc·s und (h:~ ~ 1() d('I ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewer-
Durchführt1n~J d(•s VVolJntt!l(JS(J( lw betrieben wird. \t\Tird das Gewerbe für Rechnung
gesE~l7:c:s in (i<•r 1:c1~;:;111HJ d('! 1i(•k<1rrn!mc1Chlln(J J11(,hrc rer Pc!rsonen betrii::ben, so sind diese Gesamt-
1
vom 24. Nuv(•11ilH'r 1~Hi'! I sclmldner; in diesern Fall reicht die persönliche
S. 2141) soll<'n 1/.t, <il'I SU•t1,'1 l(;}11·(•n, cfü, sich des einzelnen Unternehmers nur so
ergülw, wenn rli<:SC' (_;,,schiil!(• (;1:q(•n:st,rnd ( irn)s
1
weit, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen
organisdl.orisclt qelrcnnlc11 1111tl voll steucrpfltdi- Rechts für Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebs
tigen Teils des UnL<,nwhrnPns wdn:n; haftet.
16. Unternehrnl'n sowjc lwlri(•bswirl.schc1ftlich und (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
organisatorisch Delrcnnl.1• Teile von Unterneh- anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der
men, solange sie c1uf Crnnd dt's in Ziffer 15 be- bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-
zeichneten Ccs<)IZ<)s als Or~JdJH' dc:r staatlichen gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist
Wohnungspolitik c11wrki:lnn I sind; von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
17. die von den zusUjncli~Jcn Ld ndesbehörden be-
gründeten oder anerkc1nnlPn 9emeinnützigen
Siedlungsunl.Prnchme:n im Sinne des Reichssied- §6
lungsgesetzes vom 11. A u~iust 1919 (Reichsge-
Besteuerungsgrundlagen
setzbl. S. 1429), zulel.1'.L geci nderl durch dds Steu-
eränderungsgcsPtz l %h vorn 23. Dezember 1966 (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
(BundesgPselzbl. 1 S. 702), und im Sinne der Bo- steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbeka-
denreformgesel.:t.t'. der Uincic- r \ 1Vi rcl ein wirt- pital.
schaftlicher Ceschä f Lsbdr iu I J c1LtSgE?nornn1en
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
Land- und Forslw irl.sclic1J t un U:rhc1llen, der
kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-
über die Durdiführunq vo11 Sic•cllungs-, Agrar-
grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer
strukturverbcsserungs- und Lc1ndenlwicklungs-
darf nur mit Zustimmung der Landesregierung erho-
maßnahn1t:!n oder von som,liuen Aufgaben, die
ben werden; die Landesregierung kann die Zustim-
den Si edhm~Jsu n tc nwh rn cn u1 :sc Lzl i eh zugewie-
mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi-
sen sind, hinciusgeh1, isl <li,· Stprn,rfrcilwit inso-
gen Behörden übertragen.
weit ausqesch losscn;
18. die von den obersLc!n Lc1ndeslwhörden zur Aus-
gabe von J-Jcimstättr:n ZLHJcli1ssc1wn gemeinnüt-
zigen Untcrnehrncn im Sinne des Reichsheim- Abschnitt II
stättengesütws in der Pc1s:-.unu dt?r Bekanntma-
chung vom 25. Novemrwr 19T7 (Rcicbsgesetz- Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
blatt I S. 1291), zuletzt ~JCÜnc1ert durch das und dem Gewerbekapital
Steueränderungsgescti'; 19bfi ·vorn 23. Dezember
1966 (BundesrJesetzbl. l S. 702). Wird ein wirt- Unterabschnitt 1
schaftlicher Geschäflsbetri('b ausgenommen
Gewerbesteuer nach.dem Gewerb€ertrag
Land- und Forstwirtschafl unterhalten, der
über die Be~Jründung und Ver9rößerung ·von
Heimstätten hinausgeht, ist cli0 Steuerfreiheit §7
insow(~it ;:rns9cschlossen. Gewerbeertrag
§4 Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes ode'r des Körperschaft-
Hebeberecht.igte Gemeinde
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-
(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-
der GewerhPsteuer in der Gemeinde, in der eine Be- mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
entsprechendcn Vcrnnlc1gungszeitraum zu berück- §9
sich t.igen ist, vernwhrt und vermindc~rt um die in Kürzungen
den §§ 8 und 9 lwzeichneten Beträge.
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
§7a gen wird gekürzt um
(gestrichen) 1. 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-
triebsvermögen des Unternehmers gehörenden
§8 Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßge-
Hin zurechnungen bend ist der Einheitswert, der auf den letzten
Dem Gewinn dUs Gewerb(~betrieb (§ 7) werden Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-
lwi der ErrniU.lunrJ dPs CE)winns abgesetzt sind: punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
(§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach
1. Zinsen für Sdrnlclen, die wirtschaftlich mit der
Gründunff oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe- Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die
triebs) oder eines ,1\nteils am Betrieb oder mit ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben
einer Erwei lcirunu o(for Verbesserung des Be- eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen
triebs zusammenhtingen oder der nicht nur vor- verwalten und nutzen oder daneben Woh-
übergehenclPn VersUirkung des Betriebskapitals nungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime,
Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im
dienen;
Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigen-
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich tumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetz-
mit der Gründun9 oder dem Erwerb des Betriebs blatt I S. 175) errichten und veräußern, die Kür-
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu- zung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf
sammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträ- die Verwaltung und Nutzung des eigenen
ge beim Empfänqer zur Steuer nach dem Gewer- Grundbesitzes, auf die Betreuung von Woh-
beertrag herc.rnzuzieben sind; nungsbauten und die Veräußerung von Eigen-
3. die Gewirrnanleile des sliJlen Gesellschafters, heimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswoh-
wenn sie beim Empfrlnger nicht zur Steuer nach . nungen entfällt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; in Verbindung mit der Errichtung und Veräuße-
rung von Eigentumswohnungen Teileigentum
4. die Gewinnanteile\ die an pt!rsönlich haftende im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes er-
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf richtet und veräußert wird und das Gebäude zu
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge- mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken
machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) dient. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der
für die Geschäftsführung vc-rteilt worden sind; Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbe-
5. (gestrichen) betrieb eines Gesellschafters oder Genossen
6. (gestrichen) dient;
7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-
nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermie- Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-
ter oder VerpJchter zur Gewerbesteuer nach dem winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn, angesetzt worden sind;
daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet 2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht
oder verpachtet wird und der Jahresbetrag der steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft
Miet- oclc~r Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kre-
übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe- ditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das
trag, den der Mieter oder Pächter für die Benut- Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeit-
zung der zu dPn Betriebstätten eines Gemeinde- raums mindestens zu einem Viertel am Grund-
bezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an oder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Ge-
einen Vermieter oder Verpi:ichter zu zahlen hat; winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
angesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder
8. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsge-
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-
sellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
ligung an dem Vermögen maßgebend;
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
schafter als tlnl.f!rnehmer (Mitunternehmer) des 3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Gewcrbeb0.tric:bs crnzusehen sind; Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be-
9. bei den der J<öqwrschaftsteuer unterliegenden legene Betriebstätte entfällt;
Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des 4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewer-
§ 11 Ziff. 5 dQs Körperschaftsteuergesetzes mit bebetrieb des Vermieters oder Verpächters be-
Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom- rücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die
mens abgezogenen Aus9aben zur Förderung wis- Uberlassung von nicht in Grundbesitz beste-
scmschaftlicher Zwecke. henden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Nr.% Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 19't7
gens, sowcjt sie nach § B Ziff. 7 dem Gewinn (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-
aus Gcwerbebc:lricb dc!s Mieters oder Pächters digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung
hinzugerechnet worden sind; des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder we-
5. die nach den Vorscliriften des Einkommen-
niger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gew,erbeertrag auf
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
einen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-
nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Per-
nung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9
son oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2
Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind
Ziff. 1) entnommcm worden sind;
Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-
6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. l Ziff. 3 bis 5 den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
des Einkonnncnsteuergc'setzes bezeichneten
festverzinslichen WertpcipiPren, bei denen die § 10 a
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch
Gewerbeverlust
Abzug vom Kapi La lerlrag (Kapita lertragsteuer)
erhoben worden ist; Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Gewer-
betreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkom-
7. die Gewinne aus Anteilen dll einer Kapitalge- mensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger
sellschaft mi I Gcschiiflslc!i lung und Sitz außer- Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,
halb des Gcltun9sb()rcichs dieses Gesetzes, an die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-
d(~ren Nc~nnkapil.i.ll dds U ntcrnehmen seit Be- werbeertrags für die fünf vorangegangenen Erhe-
ginn des Erhcbun~Jszeilrciums ununterbrochen bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ t
mirnlestens zu c:i ncm ViPrl.cl beteiligt ist (Toch- bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht
tergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge aus- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier
schließlich oder fc.1st ausschließlich aus unter vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-
§ 8 Abs. 1 Nr. l bis G des Außensteuergesetzes tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der
vom 8. Seplcmber 1972 (Bundesgesetzbl. I andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeer-
S. 1713) fallenden Täti~Jkcilcn und aus unter trag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei
§ 8 Abs. 2 des Außcnsleucrgesetzes fallenden der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags
Betciligungc~n bezieht, wenn die Gewinnanteile des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.
bei der Ermitllung des Ccwinns (§ 7) angesetzt
worden sind. Bezieht eine Muttergesellschaft,
§ 11
die über eine Todüergesellschaft mindestens
zu eim~m Viertel an einer Kapitalgesellschaft Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
mit Geschüflsleitung und Sitz außerhalb des (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell- dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
schaft) mittelbar heteil igt ist, in einem Wirt- auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines
schaftsjahr Gewirn10 aus Anteilen an der Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeer-
Tochtergesellschaft und schüttet die Enkel- trag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle
gcsellsdrnft: zu einem ZPitpunkt, der in dieses 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
WirtschaHsjJhr fo llt, Gewinne an die Tochter-
gesellschaft aus, so gilt auf Antrag der Mutter- (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
gesellschaft das gleiche für den Teil der von ihr betragen
bezo~Jencn Cewinne, der der nach ihrer mittel- 1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften
baren Be!ej]igung auf sie entfallenden Gewinn- im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1
ausschüttung clE~r Enkc~lgesel1schaft entspricht.
für die ersten 15 000 Deutsche Mark
§ 19 a Abs. 5 Satz 2 und 3 des Körperschaft-
des Gewerbeertrags ................... 0 v. H.,
steuergesclzcs ist entsprechend anzuwenden.
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
des Gewerbeertrags .................. . v.H.,
§ 10 für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
des Gewerbeertrags ................ ~ .. 2 v. H.,
Maßgebender Gewerbeertrag
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe- des Gewerbeertrags ................... 3 v. H.,
bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
betrag (§ 14) festgesetzt wird.
des Gewerbeertrags ................... 4 v. H.,
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den für alle weiteren Beträge ............. 5 v. H.;
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- 2. bei anderen Unternehmen ............. 5 v. H.
pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so (3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach
gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit- § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge-
raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. setzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)
Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhe- gleichgestellten Personen ermäßigen sich die
bungszeitraum der Gewcrbec~rtrag des ersten Wirt- Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälf-
schaftsjahrs maßgebend. te. Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchsta·
1978 ßundt:sgcsetlbldtt, Jahrgang 1974, Teil I
IH! c dc's l lc•i1n<1rlH'ilsq('sl'i:1.('c; qlcichgcstellten Per- 1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-
•.;orwn, d<'r<'ll C(•sd1nlu1nsillz im Erhelrnn9szeitraum triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-
>0 000 Dc11l.sclw Milrk nicht übPrsteigt. werblichen Betriebs enthalten sind;
(4) Die Slc!ucr111eßzahl erm~ißigt sich bei Unter- 2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
nehmen, soweit si<· den Bel.rieb von Handelsschiffen gehörenden Beteiligung an einer offenen Han-
i rn interna 1.ionalc!n Verkehr 1.urn Gegenstand haben, delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
ciuf 2,5 vom 1-IuncforL § ]LJ c !\bs. 4 letzter Halbsatz oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
ESLG gilt enl.sµrediend. Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;
(5) Die Sletwrm<'ßzc1hl errn;ißigt sich auf 4,25 vom
2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
Tlundert
gehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-
l. bei öffentliclwn odc!r untc~r Sl.<li:.llsc1ufsicht stehen- befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im
den Sparkassen, Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kredit-
anstalt: des öffentlichen Rechts, wenn die Betei-
2. bei Kreditgenossenschcdlen und Zentralkassen,
ligung mindestens ein Viertel des Grund- oder
bei denen § 19 Abs. 2 b oder 2 c des Körper-
Stammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder
schafts tem~rgc)setzes angPwendet wird.
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-
(6) Hat die Stc~uerpflicht nicht während des gan- ligung an dem Vermögen maßgebend;
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so 3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital
ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan- werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-
~Jene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be- lichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind;
standen hat.
4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesell-
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb
Unterabschnitt 2 des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochter-
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital gesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das
dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt vor-
§ 12 angeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
Begriff des Gewerbekapitals
bis 6 des Außensteuergesetzes vom 8. Septem-
(1) Als Gewerbekapit<ll gilt der Einheitswert des ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden
gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs- Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des
gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 erge- .Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
benden Änderungen. bezieht, wenn die Beteiligung mindestens ein
Viertel des Nennkapitals beträgt. Das gleiche
(2) Dem Einheitswert cles gewerblichen Betriebs
gilt auf Antrag des Unternehmens für den Teil
werden folgende Beträge hinzugerechnet:
des Wertes seiner Beteiligung an der Tochter-
1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den gesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes
Renten und dauernden Lasten und den Gewinn- (Teilwertes) der Beteiligung an einer Enkel-
anteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entspre- gesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3
chen, soweit sie bei der Feststellung des Ein- zum gesamten \!\Tert des Betriebsvermögens der
heitswerts abgezogen worden sind; Tochtergesellschaft entspricht; die Vorschriften
des Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung
2. die Werte (Tei I werte) der nicht in Grundbesitz
der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
entsprechend anzuwenden. Hat die Enkelgesell-
dienen, aber jm Eigentum eines Mitunternehmers
schaft in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßge-
oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im
benden Feststellungszeitpunkt vorangeht, Ge-
Einhei lswert dE!S gewerblichE)n Betriebs enthalten
winne ausgeschüttet, so gilt der vorstehende
sind. Das 9ilt nicht, wenn di.e Wirtschaftsgüter
Satz nur„ wenn die Muttergesellschaft unter
zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-
den Voraussetzungen des § 19 a Abs. 5 des Kör-
pächters uehören, es sei denn, daß ein Bet1rieb
perschaftsteuergesetzes Gewinnanteile von der
oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet
Tochtergesellschaft bezogen hat, die in ihrer
wird und die im Gewerbekapital des Vermieters
Höhe dem der Tochtergesellschaft aus den Ge-
oder Verpächters en lhaltenen Werte (Teilwerte)
winnanteilen verbleibenden ausschüttungsfähi-
der überlassenPn Wi,rtschaftsgüter des Betriebs
gen Gewinn im wesentlichen entsprechen. Die
(Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-
vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwen-
steigen. MaßgebPnd ist dabei jeweils die Summe
den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß
der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-
alle Voraussetzungen erfüllt sind.
lPr oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur
Benutzung in den BetriebsUitten eines Gemein- (4) Nicht zu berück.sichtigen sind
debezirks überlassen hat. 1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das
(3) Die Summ(~ des Einheitswprts des gewerb- Unternehmen im Ausland unterhält;
1ichen fü~lriebs und der Hinzurechnungen wird ge- 2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im
kürzt um Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1979
(5) Maßgcbencl ist der Einheitswert, der auf den Unterabschnitt 4
letzten Fesl.stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)
Festsetzung und Erhebung der Steuer
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
§ 16
§ 12 a Hebesatz
(gestrichen) (1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Steuermeßbetrags {§ 14) mit einem Hundertsatz
§ 13 (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der
hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestim-
Steuermenzahl und SteuermeUbetrag
men ist.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Ände-
kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf
rung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-
volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
lenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital be- lenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann
trägt 2 vom Tausend. der Beschluß über die Festsetzung des Hebesat-
zes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe
(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter- der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
nehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, (4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde
auf 1 vom Tausend. Die ermäßigte Steuermeßzahl vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Wird
ist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwen- das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die
den, der auf Handelsschiffe entfällt. Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle
für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile
(4) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-
weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein lassen.
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die
(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für
ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-
die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
rechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie
dem Gewerbekapital zueinander stehen müssen,
die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-
welche Höchstsätze nicht überschritten werden dür-
monate im Erhebungszeitraum bestanden hat.
fen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeinde-
aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden
können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung
Unterabschnitt 3 vorbehalten.
Einheitlicher Steuermeßbetrag
§ 14
§ 17
Festsetzung des einheitlichen SteuermeUbetrags (entfällt)
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-
beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem § 17 a
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
Steuermeßbetrag gebildet. Mindeststeuer
(l) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festge-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
setzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
die Steuerpflicht im laufe des Erhebungszeitraums
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-
weg, so kann der einheitliche Steuermeßbetrag so-
den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der
fort festgesetzt werden.
Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,
für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer
§ 15 festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu
Pauschfestsetzung 12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis
zu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-
Wird die Einkommensteuer oder die Körper- werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur
schaftstcuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so gleich hoch bemessen werden.
kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im
Einvernehmen mit der Landesregierung oder der (2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle
von ihr bt~stimmtcn Behörde auch den einh(~itlichen der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-
Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen. punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(:l) DPr lkscfiluß iilwr di<· ErlwbunrJ der Mindest- (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe
steuer muß vor dem Ende d<':, Erhebungszeitraums der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
qddßl Wl'.r<IPn. Er ki!nn bis zu dic!sem ZPitpunkt zu- Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
rückgcnornnwn odl'.r ql·!inderl werden. bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgegUchen.
§ 18
§§ 21 und 22
(ge:strich(!n)
(gestrichen)
§ 19
Vorauszahlungen Abschnitt III
(1) Der Steuerschuldner hal am 15. Februar, Lohnsummensteuer
15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-
lungen zu (!ntrichten. § 23
(2) Jede Vorduszcililung lwtri.igt grundsätzlich ein Besteuerungsgrundlage
Viertel dl)r Steuer, die sich bei der letzten Veran- (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,
lagung ergeben ha l. die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer
der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen
Steuer anpass~~n, die sich für den ]aufenden Erhe- Fällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden
bungszeitraum (§ 1,1 Abs. 2) voraussichtlich ergeben Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-
wird. Die Anpassun9 kann duch noch in dem auf stimmen.
diesen ErhebungsZ('.ilrc1um !olqenden Erhebungszeit-
raum vorgenommen W(•rd<'l1; in diesem Fall ist bei (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-
einer Erhöhunq der Vorc1Lts1.dhlunuen der nachge- betriebs in dem Kalenderjahr nicht 24 000 Deutsche
forderte Betrag inncrh,:ilb eines Monats nach Be- Mark, so werden von ihr 9 000 Deutsche Mark abge-
kanntgabe des Vor.::rnszahlun9shescheids zu entrich- zogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
ten. Das FinanzcJrnt kann für Zwecke der Gewerbe- zen Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich
steuer-Vora usza b l un ge:n den einheitlichen Steuer- diese Beträge entsprechend.
meßbe trag festsetzen, der sich voraussichtlich für
den laufenden oder vorangegangenen Erhebungs- § 24
zeitraum ergeben wird. An diC:)Se Festsetzung ist die
Lohnsumme
Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen
nach den Sätzen 1 und 2 uebunden. (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
(4) Wird im Liufe des Erh(~bungszeitraums ein legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.
Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Ab-
Befreiungsgrundes in die Stelwrpflicht ein, so gilt sätze 3 und 4 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19
für die erstmalige Festsel.zunq der Vorauszahlungen Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit
Absatz 3 entsprechend. sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der
Einkommensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung
(5) Die einzelne Vorauszc1hlung ist auf den näch- der Lohnsumme ist § 19 Abs. 2 des Einkommen-
sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten steuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min- Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und
df!stens 5 Deutsche Mark beträgt. Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-
steuerlichen Behandlung zur Lohnsumme.
§ 20 (3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die an
Lehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund eines
Abrechnung über die Vorauszahlungen schriftlichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßige
(1) Die für einen Erlwbungszcitraum (§ 14 Abs. 2) Ausbildung erfahren.
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
(4) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben
Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-
rechnet.
satz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs
anzurechnenden Vorauszah lungcn, so ist der Unter- tätig sind.
schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum
und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe- § 25
bungszeitraums fällig qewurdenen, aber nicht ent-
richteten Vornuszahlungcn entspricht, sofort, im Steuermeßza.hl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
übriq<!n innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist
clcs Steuerbescheids zu en lrich ten (Abschlußzah- von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist
lung). durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-
Nr. ()G Taq der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1981
/dhl) dUf di(~ Lollllsu,rnn(• zu (•nnittdn. Di(~ Lohn- einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge-
summe ist ,nll volle 10 Dc11lsclw Mi!rk nach unten setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-
dbzurunden. setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist je-
(2) Die Stcucr111d'i1.dill lwi d<'r Lohns11mnwnsteuer
weils festzusetzen
betrügt 2 vom Tcrnsc•Jld. 1. für ein Kalenderjahr, wenn der Antrag nach Ab-
(3) fü,i llilus~J<'wc·rhc>tn•ilwn<l<'ll und ihnen nach
lauf des Kalenderjahrs gestellt wird;
§ l J\ bs. '.2 Buclisld b<·n b und d des lleimarbeits- 2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-
qesetzcs vom JLJ. M~irz 1951 (ßundcsgesetzb]. I lendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn
S. 191) oJcich~wsLPlllc'n Personen cnnüßigt sich die der Antrag vor Ablauf des Kalenderjahrs gestellt
Steuermeßzahl dUf die 1-Hilfte. Diis gleiche gilt für wird.
die nach § J Abs. 2 Buchstcilw c d(!S Ffeimarbeits-
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die der
gesetzes gleic:hucs!.Plltcn Persorwn, deren Gesamt-
Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt
umsatz in dem dem T<alen(ic•rj;_dir unmittelbar vor- hat.
cmgeganrJcnen KcJlenclerjilh r rio 000 Deutsche Mark
nicht überstiefJC)ll hat. (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-
(4) Die Slc!twrrneßzdhl ern1~jßiql sich bei Unter- betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate
nehmen, sowci l sie den Bel.rieb von Flandelsschif- nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Der
fen im internationalen VNkehr zum Gegenstand ha- Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch
ben, auf 1 vom Tausend für den Teil der Lohn- 1
nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-
summe, der auf die auf 1 fdndelsschiffen im inter- stellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-
nationalen Verkehr I iil iU<'ll /\ rlwi tnehmer entfällt. 1 gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-
lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der
(5) Der Helwsalz J ür die Lob11su1nmensl:euer wird zuständigen Gemeinde abgegeben hat.
von der hebeberechti9le11 Gemc~inde (§§ 4, 35 a) be-
stimmt. Die Vorsd1rifte11 dc>s § 16 Abs. 2, 4 und 5 (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Ka-
qelten entsprechend. lkr Beschluß über die Festset- lenderjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-
zung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka- steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-
lenderjahres mit Wirkunq vo111 ß(~qinn dieses Ka- ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf
lenderjahres zu fdssc~JL Er kdllll nach diesem Zeit- Festsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der
punkt gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Ifohe Rechtsbehelfsfrist für den Gewerbesteuermeßbe-
der letzten Festselztrng nichl itberschreitet. Der scheid gestellt werden, in dem diese Beträge erst-
Hebesatz für die Lohnsunwwnsteuer kann von dem mals als Gewerbeertrag erfaßt worden sind.
Hebesatz für die Gewe>rbr!sleuer nach dem Gewer-
bcertraq uncl dern Ccwerll<!kcipil.cd <Jhweichen.
(6) Der Beschluß Lirwr die i\nderung des Hebesat- Abschnitt IV
zes für die LohnsunirnenslPucr ist bis zum 30. Juni
zu fa.ssen. Die Andcrung des Hebcsatzes gilt erst-
Zerlegung
mals für die:1 Lohnsurnnw, diP jn dem Kalendermonat
geZcthlt wird, der rwch der Andcrung beginnt. Hat § 28
clie Gemeinde von (!Pr Befugnis des § 23 Abs. 1 Allgemeines
Scüz 2 Gebrnuch gemacht, so gilt die Anderung des
Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
Hebesatzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
Kalendervierteljahr gezclhlt wird, das nach der Än-
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
derung beginnt.
meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
§ 26 fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
Fälligkeit
stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
Die Lohnsumrnensteuer Jür einen Kalendermonat oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-
monats zu entrichten. I-1.at die Gemeinde von der meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
Befugnis des § 23 Abs. l Satz 2 Gebrauch gemacht, § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-
so ist die Lohnsummcnstern~r für das abgelaufene liegen, sind nicht zu berücksichtigen.
l{alenderviertel_jahr spätestens arn 15. Tag nach Ab-
1auf des Kalendervierteljahrs zu enlrichten. Bis zu
§ 29
dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt
ist der Gemeindebehörd<! einP :Erklärung über die Zerlegung-smaßstab
Berechnung der LohnswnrncnsLcucr abzugeben. (1) Zerlegungsrnaßstah ist
Diese Erklürunq isl (:ine S!.cw'n:rklürunu im Sinne
d(:ir Reichsabgi!bcnordnung.
1. vorbehaltlich der Ziffer 2 das Verhältnis, in dem
die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
§ 27 Betriebstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,
h~stsctzunrJ des Steuror,neßbetrags die an die bei den Betriebstätten der einzelnen
(1) Der nach der Lohnsumme Cemeinden ucscna.n Arbeitnehmer gezahlt
wird nur üuf Antrnq dc:s Slctwrnchuldners oder vvord~n sind;
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. bei Warcncinzellrnnde]suntcrnehmen zur Hälfte (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-
das in Ziffer 1 bf~zeichncte Verhältnis und zur schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-
Hälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
allen Betriebsti:i ltcn (§ 28) erzielten Betriebsein-
nahmen zu den in den Betriebstätten der einzel-
§ 34
nen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen
steht. Kleinbeträge
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be- (1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in
in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich
(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-
erzielt oder gezahlt: worden sind. schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2
Abs. 6 Satz l bezeichneten Gebiete außerhalb des
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der
1000 Deutsche Mark abzurunden. sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-
sichtigenden Betriebstätten befindet.
§ 30 (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge- ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deut-
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
sche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäfts-
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und leitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter
anzuwenden.
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
§ 31 sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des sung nach Absatz 2.
§ 24 Abs. 2 bis 4 mit folgenden Abweichungen:
1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü- § 35
tungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige
Vergütungf~n, soweit sie bei dem einzelnen Ar- Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
beitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen. Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der
Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den
2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristi- Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
schen Person betrieben werden, sind für die im sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerle-
Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) gen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
insgesamt 24 000 Deutsche Mark jährlich anzu- das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
setzen.
3. (gestrichen)
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun- Abschnitt V
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel er-
höhten Betrag anzusetzen. § 35 a
(1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit
§ 32 sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6
Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,
(gestrichen)
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital.
§ 33
(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes
Zerlegung in besonderen Fällen
ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den
(1) Führt die Zerlegung nach § § 28 bis 31 zu Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-
einem. offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-
einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte
Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerle- lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-
gungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuwei- waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-
sen, daß bei ckr Zerlegung Satz 1 angewendet wor- werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-
den ist. heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes
Nr% Taq der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1983
Ce:wc,rbc dls ducl1 <!ill Rci~;<•qewt'rbe betrieben, so d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-
ist der Bdrid) in vol lc:111 l J rn lil 11q d ls st('hendes Ge- meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-
werbe zu behandPln. summenst.euer;
(3) lfobclwr<!chliql isl die C<·111cind<', in der sich 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
dt~r Mitlclpunkl rl<!r q<>wnhlicfwn Tütigkcit be- a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
lirnleL rung von V orschrift.en dieses Gesetzes erge-
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
(4) Ist im Lrnf<) dt·s 1...:rlwbun~Jszeil raums der Mit- rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
telpunkt <kr gewerbliclwn Ti:itigkcit von einer Ge- oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
meinde in eiiw andere Cemeinde verlegt worden, so Härtefällen erforderlich ist,
hat clus Findnzanll. den einheillichen Steuermeß-
b) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal-
betrag nach den z<!itlichen Anteilen (Kalendermona-
ten und Altenheimen des Bundes, eines Lan-
ten) auf d iP lwl<'i liq L<~n Cc·rnci nd(!tl zu zerlegen.
des, einer Gemeinde oder eines Gemeindever-
bandes sowie von anderen Krankenanstalten
und Altenheimen, die in besonderem Maße
Abschnitt VI der minderbemittelten Bevölkerung dienen,
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer
von Amts wegen staatlichen Lotterie,
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten klei-
§ 35 b neren Versicherungsvereinen auf Gegensei-
tigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über
(1) Der CcwcrbesteuerrneßbeschPid ist. von Amts
die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
wegen durch eirwn neuen Bescheid zu ersetzen,
rungsunternehmungen, wenn sie von der Kör-
wenn der Einkom mcnste1wrbescheid, der Körper-
perschaftsteuer befreit sind,
schaftsteuerbescheid oder Pin Fest.st.ellungsbe-
sch~~id q(-!ÜndPrt wird und die Änderung die Höhe e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
des Gewinns itus Gewerbebetrieb oder des Einheits- von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
werts des qewerbliclwn Belriebs berübrt. Die Ände- Ziff. 1) bei Kreditinstituten n~ch dem Ver-
rung des Gc·w iDns dllS Gewerbebetrieb oder des hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-
Einheitswerts des ~wwerblichen Bdricbs ist in dem lagevermögens,
neuen Gewerbes!J!UC' rnwflbeschuid insoweit zu be- f) über die Begriffsbestimmung des Warenein-
rücksichtigen, <lls si<! die Höh(: des Gewerbt!ertrags zelhandelsunternehmens,
oder cles Cewerb(:kc1pilcils bcc~influßt. g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
zahlungstermine.
(2) Die Vorschriftt!n dt's Absuizes l gE~lten auch
für den Pall, clciß dn Gewerlwsteuermeßbescheid, § 35 d
der von Amts wegen durch cimm neuen Bescheid
zu ersetzen ist, bereits uncmfechtbar geworden ist. Neufassung
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
kann zurückgestellt W(~HÜ'n, bis die Änderung des tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
EinkommE~nstcuerlwscheids, des Körperschaftsteuer- Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
bescheids oder des Feststellungsbescheids unan- und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-
fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
GewerbestPucrmeßbescheids ist abzusehen, wenn Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
die Anderung nur ~Jcringfügig ist. graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Abschnitt VII
Abschnitt VIII
Durchführung
Obergangs- und Schlußvorschriften
§ 35 C
§ 36
Ermächtigung
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Bundc~sregir'.rung wird ermächtigt, mit Zu-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
stimmung des Bundesrates
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-
1. zur Durchführtlll!;J des Gewerbesteuergesetzes stimmt ist, erstmals anzuwenden
RechtsverordnungPn zu erlassen
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeit-
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und raum 1974,
des Gewerbekapitals,
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die
c) über die Fcslselzung der Sleuermeßbeträge, nach dem 31. Dezember 1973 gezahlt werden.
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkc~it
der Besteuerung und zur Vermeidung von Un- (2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 sind erst-
billigkeiten in Hiirte>fül lm1 e:rforderlich ist, mals für den Erhebungszeit.raum 1975 anzuwenden.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) für ErlH:bun~Jszei1r~iume, die nach dem 31. De- (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962
zember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 enden, er- rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-
müßigt sich di<) Slcu<:nnd~z<1hl für den Gewerbe- scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit
ertrag der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5 und
1. bei St.aa t.sbanken, soW(!i l sie Aufgaben staats- 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem 25. Ja-
wirtschaftlicher Art erfüllen, nuar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.
2. bei der Deulschen (~enoss<)nschaftskasse (5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu
auf 2,5 vom I-Iundnt.
stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
§ 36 a § 36 b
Berichtigung von Gewerbesleuermeßbescheiden Erstattung von Gewerbesteuer
und Gewerbesfeuerbescheiden
Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beige-
(1) Vor dem lnkrnfU.rcl.en des Ge~;etzes zur Ande- triebene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem
rung des Gewerbestcuer~w~;(•l.1.<:s vorn 30. Juli 1963 vor dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen
(Bundesgcsetzbl. I S. 5G]) crlc1sscnc, nach dem Gewerbesteuerbescheid festgesetzt worden sind,
24. Jmnrnr 1962 rech I sk r!il I itJ ucwordenc Cewerbe- sind auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu
stetwrmeßbcsclwid<' für die: Erhebunqszr·iträurne erslalten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung
1949 bis 1961, <Jic, c1uf d<'I\ Vorschl'iften cles § 8 der Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbe-
Ziff. 5 und 6 dc!s C<·wr:rl>r·sl('ll('l'~J<:sclzcs in den vor steueru<=,setzes in den vor dem 25. Januar 1962 ange-
dem Inkrafttreten des And<'rnnusricsc!ze~; anncwcn-· wendeten Passungen nicht zu entrichten gewesen
deten Fassunucn lwrulw11, sind c1uf Antrag des wärE;n. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-
SteUE)rpflich tigen zn h(~rich ii(J(!ll, Son stifJ'~ den zu zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-
berichtigenden ßcsdwickn 1/ll<Jrunde liegPnde recht- scbrifl zu erklären.
liche Beurteilungm1 und ld L-,iichl ichc FP,;Lstellungen
bleiben maß~Jebcnd. § 36 C
(2) Absatz 1 gilt c1uch für Gcwcrbc(;teuermeß- Lohnsummensteuer
bescheide, die vor dem 2!'J, J d 11uc.ir 19G2 fCtr die Erhe- (1) Cehälter und sonstige für eine Beschäftigung
bungszeiträume 1949 bis l 9GI erliJSS()n wurden und im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des § 8
gegen die wegen clcr Anwendung der in Absatz 1 Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-
bezeichneten Vorschri 11.en form·- und fristgerecht weils angewendeten Fassungen gehören für die
Verfassungsbeschwcnlc: eingelcut worden ist. Rechnungsjahre 1949 bis 1961 ni.cht zur Lohnsumme
(3) Vor dem Inkrc1fllrd(•11 des in Absatz 1 be- (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-
zeichneten Andcrunnsgcsc~L1/.cs erla~,sPne Gewcrbe- ertrags hinzugerechnet sind.
steuerrneßbeschcidc! für d i<i Erhcbunq,c;ze:itr[iume (2) Sovveit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter
1949 bis 1961, di(! ,rnf dc·n Von.;chriltr·n des § 8 und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des
Ziff. 5 und 6 des Cewe:rbe>~:1.c1H:rw'.sdz(:~; in den vor Gewerbeertrags für die Erhebllngszeiträume 1949
dem Inkrafttn:l.cn d<!S A nd(' u11qsnc,:et.1/.('S c111qr:=;wen-
1 bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für
deten Fassungen beruhen, sind auf Antrc1q ckr hebe- die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.
berechtigl.t;n Gcrncinclt~(n) ;,,1t rwrichtiqen, wenn die Die hs::·hPberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung
auf den Gewc:rbeslcu< rr11cßbcsclwidc:n beruhenden
0
des Str!uermeßbetrags nach der Lohnsumme bean-
Gewerbesteucrbesclwide ,rnf Cnrnd cl<'s § 79 Abs. 2 1.ragen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter
des Gesetzes über dcis Bu ndcsverfassnngsgericht und sonstigen Vergütungen ergibt {§ 27 Abs. 1). Der
in der Fassung clur Bekilnnl.r11ctclnmq vom 3. Fe- Antrag ist innerhalb der Rechtsmittelfrist für den
bruar 1971 (Bundr,s~J(:setzhl. T S. 10!:i), zuletzt w~- Gewerbestcuermeßbescheid zu stellen, in dem die
ändert durch das Einfül11Tmqsg('scl.z 1/.Um Si.rnfgesetz- Hinzurechnung der bezeichneten Gehälter und son-
buch vom · 2. MJrz 1974 (Bundcf,~JeSPlzh!. I S. 469). stigen Vergütungen unterblieben ist.
nicht mehr vollstreckbar sind. A bsiJ tz l Satz 2 gilt
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend in den
entsprechend. ln den Füllen d<:s § 28 isL § 387 l\bs. 2
Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von drei
der Reichsabgabrmordnun~J rnit der MaBqabe anzu-
Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstattung
wenden, daß nur der Zerle~Junqsünlcil der Gemeinde,
der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 oder nach
die den Antrag nach Satz l qestellt hal, zu ändern
rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsan-
ist. Der neue Zerleg unqsant.e i l darf den rn1ch der bis-
spruchs zu stellen.
herigen Zerlegung auf dif~ Gemeinde entfallenden
Anteil nicht übersl.eiqen. Jm übrigen bleibt die bis- § 36 d
herige Zerlegung unberührt. Jst nach § 5 Abs. 2 des
Gesetzes zur Anderung des Gewc„rbesteuerrechts Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland
vorn 27. Dezember 1951 (Bundesqesctzhl. I S. 996) die Befand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-
Festsetzung und Erlwbung der Gc,werbestE)Uer dem schäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem
Finanzamt belassen oder übertrc1gen worden, so kann Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-
das Finanzamt die Berich liqlrn~J des c;ewPrbesteuer- lichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen-
meßbescheids nach Satz l und die Änderung der Zer- dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an
legung nach den Sätzen J bis 5 bis zum Ablauf des die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957 je-
31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen. weils der Erhebungszeitraum 1959/60.
Nr. 9G Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1985
§ 37 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Berlin-Klausel Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
Dieses Cesdz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
des Dritten Ulwrlc:il.ungs~J()selzes vom 4. Januar § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1H86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 Abs. 2
des Investitionszulagengesetzes
(Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 14. August 1974
Auf Crund des § 3 Abs. 2 d(~s Jnveslitionszulagen- (2) Zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören
gesetz(-'.S in df!f Fassung dPr Bc!kanntmachung vom auch Geländeflächen, die durch Aufspülung, Ein-
12. Oktober 19n (Bundesqo.selzbl. 1 S. 1493) verord- deichunu oder andere Maßnahmen gewonnen wor-
net die Bund('sregif'rung mil Zustimmung des Bun•• den sind oder gewonnen werden und nach dem
desrates: L Januar 1974 in eine der in Absatz 1 bezeichneten
Gebietskörperschaften eingegliedert worden sind
§ J oder eingegliedert werden.
(1) Fremdenv<·rkchrsgebi<!l(• Jrn des § 2
Abs. 2 Nr. l des lnv(~sti licm~.zulaqengesetzes. sind
die Gebiete, d i<'. c1m 1 Januar 1974 zu den in Ab- § 2
schnitt IV dn B<'k,rnnl.111,H}rnng der Regelungen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fördergebietv, Scllw(:rpunk tort(' mit_ ihren Förde- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rungshöchsts~i 1.1/.<,n und des blatt. I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Investitions-
dritten Rahrncn plt1 ns d<· r C(!n1einschaftsaufgabe zulagengesetzes auch im Land Berlin.
,,Verbesserunu der regionalt'n \,Virtschaftsstruktur"
vom 27. Februar 1974 (Bundt!Sunzeiqer Nr. 79 vom
26. April 1974) bezeichneten Lmdkreisen, kreis-
§ 3
freien Städten und Gemeinden gehörten, soweit
diese förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Juni
§ 3 Abs. l des Jnvestilionsz11lagenuesetzes sind. l 973 in Kraft.
Bonn, den 14. August 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr.% Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Auqust 1974 1987
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 15. August 1974
Auf Grund d<'S § 47 Abs. 1 uml der §§ 57 und 178 3. § 126 wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
a) Satz 3 erhält ·folgende Fassung:
vorn ß. April 1922 (Rcichs~Jcselzbl. I S. 335, 405), zu-
letzt g(~i:indert durch di.ls Einführungsgesetz zum ,,Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öf-
Strafgesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz- fentlichen Bekanntmachung ab ist der festge-
blatt I S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 setzte Ausbeutesatz der Berechnung der ab-
des Grundgcscd.zcs wird folg<)11dcs verordnet: gabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde
zu legen."
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
„Im Falle des § 170 a Abs. 4 Satz 1 ist der
Die Anlc1ge l der Crundbcstirnmungen zum Ge- festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer-
setz über das Brdnntwcinmonopol vom 12. Septem- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden,
ber 1922 (Zentralblc1t! für das Deutsche Reich für die in der Brenngenehmigung die Berech-
S. 707) --- die Brennerciordnung - -, zuletzt geändert nung der abgabenpflichtigen Weingeistmen-
durch die Verordnung zur Andenrng der Brennerei- ge vorbehalten ist."
ordnung vom 6. Juni J 9G7 {ßundesgesetzbl. I S. 572),
wird wie folgt gei:indert:
4. § 132 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
l. § 5 erhält folgende Pdssung: ,, (1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge
wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid
,,§ 5 die Weingeistmenge, die nach dem zutreffenden
(l) Li:rnclw irtsdrnftl iche Verschlußbrennereien Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann,
vPrlieren cli<)SC! Eiqenschaft nicht dadurch, daß mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Bren-
sie vorübt!rqelH:nd sclbstgewonnene Obststoffe nereibesitzer den gesamten erzeugten Brannt-
(§ 2 Abs. 4) v<:rarlwiten, wenn die im Betriebs- wein zur Abfertigung vorzuführen hat."
jahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeist-
menge nicht mehr als 10 Hundertteile der Jah-
reserzeugung belräqt (Zwischenbetrieb). Die 5. § 139 wird wie folgt geändert:
Oberfinanzdi rek Lion kann A nsnahrnPn von die- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ser Beschrctnkunq zulassen.
,, (1) In Brennereien, die mehlige Stoffe ver-
(2) Lrndw i rtscrwfU ich(~ Abfindungsbrennerei-
arbeiten, darf nur von 6 bis 20 Uhr einge-
en können ohne Wechsel dt\r Brennereiklasse
maischt werden (Maisehfrist). In Einzelfällen
selbstgewonrwne Olislstoffc V<!rcubeiten."
kann die Dienststelle des Hauptzollamts, die
die Steueraufsicht ausübt, Abweichungen zu-
2. § 17 erhä.lt folqend<~ Fdssung: lassen. Sie kann aber auch Beschränkungen
auf das notwendige Maß anordnen."
,,§ 17
b} In den Absätzen 2 und 3 werden die \t\Torte
(1) Soll dC'r Fcinbrnnd in einer Zeit erfolgen,
„der Oberfinanzpräsident" durch die 'Worte
für die (\inc !\ bli ndungsd nrneldung nicht abge-
"die Oberfinanzdirektion" ersetzt.
geben wird, so ist dies der Dienststelle des
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, c) Es ,Nird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
spi.itestens 3 Werkl.d{JC vor dem beabsichtigten
ßetriebsbeoinn nach vorgeschrid)enem Muster ,. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
in doppelter .!\usfertii;J unn crnzumelden. Die Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor-
Dienststelle des Ilüupl.zollamts, die die Steuer- ,;~itzlich oder fahrlässig außerhalb der Frist
aufsicht crnsülrt, c rt6I I. ('i nc Genehmigung. Sie
1 ch?s Absatzes 1 Satz 1 Pinmaischt oder einer
kann die ,u1ucmc:ldctc B1,tricbszcit auf die zur vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1
Durchführung des FPinbrandes an~;cmessene Satz 3 zuwiderhcmdelt."
und erforderliche Zci t beschränken.
(2) Ordnun~isw idri~J im Sinne des § 126 Abs. 2 6. § t 61 wird wie fol~Tt geändert:
Nr. 2 des Gesetzci, hünt!c)lt, wer vor:;ülzlich oder
a) Absatz 4 wird gestrichen.
lt:.1hrlässig der J\ntnclclcpflicht rwch 1\bsiltz 1
Salz 1 zuwjderhandelt." b) Der bisherige Abs,üz 5 vvird J\ bsatz 4.
1988 Bundesgese tzbliaU, Jahrg ang 1974, Te,i:l I
1 1
c) Der letzte Satz des 1wucn Absatzes 4 erhält der aus anderen Stoffen als aus Wein, Steinobst,
folgende Fc1ssung: Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt wird,
„Die Dienststelle lfos lluuptzollamts, die die von der Bundesmonopolverwaltung übernom-
Steuernufsicht ausübt, kcrnn Ausnahmen zu- men werden, so ist dies in der Abfindungsan-
lassen." meldung anzumelden. Ferner ist anzumelden,
wenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe im
d) Es wircl folgender rwuer Absatz 5 angefügt: Lohn verarbeitet werden sollen.
"(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor- Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
sJtzlich oder fahrl<lssig einer Vorschrift des
fahrlässig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2
Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt."
über die Aufbewahrung der Rohstoffe oder
Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße
zuwiderhandelt." 10. § 169 wird wie folgt geändert:
7. § 162 Abs. 3 erhJlL folgendP Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (3) On.lnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 ,, (1) In einer Abfindungsanmeldung können
Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder die Herstellung von Branntwein aus ver-
fahrlässig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder schiedenen Rohstoffen und die Reinigung
2 über die Maisehfrist oder die Behandlung der des Rohbrandes (Lutter) für beliebige Zeitab-
Maische zuwiderhandelt." schnitte eines Kalendermonats angemeldet
werden. Werden mehlige Rohstoffe am Ende
eines Kalendermonats lediglich gemaischt,
8. § 163 wird wie folgt geändert:
so ist der Betrieb in der Abfindungsanmel-
a) In Satz 2 werden die Worte „von der Zoll- dung für den folgenden Kalendermonat anzu-
stelle festgesetzten Abfindungsanmeldung" melden."
durch das Wort „Brenngenehmigung" er-
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
setzt.
,, (2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und
b) In Satz 3 werden die Worte „den Aufsichts-
Menge anzumelden. Sollen Gemische ver-
oberbeamten" durch die Worte „die Dienst-
schiedener Rohstoffgattungen verarbeitet
stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
werden, so sind die einzelnen Mischungsbe-
sicht ausübt," ersetzt. 11
standteile der Gattung nach anzumelden.
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 126
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vor- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-
sätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 hält folgende Fassung:
Satz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder "(4) Im Falle der Materialüberwachung ist
entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Fein- der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum
brenngeräte aufü~rhalb der in der Brennge- ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die
nehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steu-
benutzt. 11
eraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulas-
sen."
9. § 168 erhält folgende Fassung:
11. § 170 erhält folgende Fassung:
,,§ 168
(1) Die Herstellung von Branntwein unter Ab- ,,§ 170
findung und die Reinigung des gewonnenen (1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung er-
Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsan- teilt die zuständige Zollstelle eine Brenngeneh-
meldung nach vorgeschriebenem Muster in dop- migung oder einen Zurückweisungsbescheid.
pelter Ausfertigung anzumelden. Die Erstausfer-
tigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens (2) Die zuständige Zollstelle kann die ange-
fünf Werktage vor dor Betriebseröffnung (§ 134 meldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe
Abs. 2) der zuständigen Zollstelle einzureichen. kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der
Die Zweitausfertigung verbleibt in der Brenne- Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der
rei und ist zusammen mit der Brenngenehmi- Brenngenehmigung steht diese Befugnis der
gung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Be- Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
triebs, im Falle des § 132 bis zur Abfertigung aufsicht ausübt, zu.
des Branntweins, für die Dienststelle des Haupt-
(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet
zollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereit-
eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentli-
zuhalten.
che Mängel aufweisen, weist die Zollstelle zu-
(2) Wenn nur selbstgewonnene Stoffe verar- rück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete
beitet werden dürfen, ist in der Abfindungsan- Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe
melclung eine Versicherung abzugeben, daß die nach § 9 Abs. 4 oder § 116 a Abs. 1 zum Verlust
Stoffe selbst gewonnen sind. Soll Branntwein, der Abfindungsvergünstigung führen würde."
TilU der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974
12. f<: 0
; wird lol\j<•nd('I !l('lll'J § 170 d einqcfiigt: aufsieht ausübt, stellt den Sachverhalt fest und
veranlaßt die Neufestsetzung der Weingeist-
,,§ 170 a
menge und des Branntweinaufschlags durch die
(1) Ist der lhdnnl.wcin zur Ubernuhme durch zuständige Zollstelle.
d iP Bund(!srno11opol v<~rw.i l lung cmrwmeldet, er-
rPcluwt diP Zollsklll' dUs der angemeldeten (3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des
M<~nge der Rohstoff(' und dem Ausbeutesatz Betriebsbeginns weder die beantragte Brennge-
(§ 120) die WcinU(!isl.nwngc und ertc~ilt einen nehmigung noch eine Zurückweisung der Abfin-
Abhcfcrunqslwsclwid. Andc rnfalls errechnet sie
1
dungsanmeldung ein und wünscht der Brenne-
den Bran11I.W(:i11r1u[schldq 111l<l erteilt einen Steu- reibesitzer trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so
ert.wsclwid. ist die Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt, unverzüglich zu unter-
(2) Werden Cern isclH: dUs ver.scll iedenen Roh- richten. Sie kann im Vorgriff eine formlose vor-
stoffen veui rlwi Iel, so ist d<\r Berechnung der läufige Brenngenehmigung erteilen, die der
Weinqeislmcnqe der RobstoJf zu~3runde zu le- Brennereibesitzer im Zweitstück der Abfin-
gen, für den der höchste l\usbcutesatz gilt. dungsanmeldung zu vermerken hat. Der Brenn-
Wird Brnnntwei11, der aus einem Gemisch ver- betrieb ist dann entsprechend der vorläufigen
schic\dPner Rohstoffe hcr~iestellt wird, zur Uber- Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die
nahrnc durch die HtrndPsrnonopolverwaltung an- Abfindungsanmeldung von der zuständigen
gerrn~ldd, so ist die~ Anuwldung zurückzuwei- Zollstelle zurückgewiesen, so ist auc;h die vor-
sen, wenn dcts Gemisch nur Wein, Steinobst, läufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem
Beeren oder l'.nzicinwurzcln enthält. Fall trägt der Brennereibesitzer die Rechtsfol-
gen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist
(3) Die Wein~wisl111Png(:, die sich aus dem
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu-
Ausbeulesdtz <'rgibl., wird auf 0,l Liter gerundet.
rückgewiesen worden.
Bruchteile untl:r 0, 1 Liter werden außer Betracht
gelassen, wenn sie wc'ni~Jer als 0,05 Liter betra- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2
gen, all(lnnfo1ls clls 0, 1 Liter <Jngesetzt. Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1
(4) Ist der A uslwutcsctlz besonders zu ermit-
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt."
teln, so wird <kr Slctwr- oder Ablieferungsbe-
schejd erst rn1cl1 Fc!slsdzung des Ausbeutesat-
zes ertc~ilt. In diPS<!lll Fdlle erhält der Brennerei- 14. § 171 a wird gestrichen.
besitzer zundchst nur <'inc Brenngenehmigung.
(5) Wird von dPr Zollstelle Vorausbezahlung
15. § 172 wird wie folgt gefaßt:
des Branntweindttfsclllags verlangt (§ 80 Abs. 3
des Gesetzes), so erlüjlt der Brennereibesitzer ,,§ 172
eine Brenngerwhrnigung, die hinfällig wird,
Wird Branntwein zur Ubernahme durch die
wenn der Brcrnnl.weinaufschlag nicht vor der Be-
Bundesmonopolverwaltung angemeldet, so hat
triebseröffn unq cn !richtet wird."
die Zollstelle nach Eingang der Ablieferungsbe-
scheinigung zu prüfen, ob die angemeldete
13. § 171 erhdlt fol~JCJHle Fassung: Menge abgeliefert worden ist. Für die nicht ab-
,,§ 171 gelieferte Weingeistmenge wird der Brannt-
weinaufschlag angefordert, der zu erheben
(1) Der Brenncreibesitzer darf die Abfindungs- gewesen wäre, wenn der Brennereibesitzer
anmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb den Branntwein zur Versteuerung angemeldet
noch nicb t eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme hätte."
in der Brenngmwhmigung oder, soweit eine sol-
che noch nicht erteilt ist, im Zweitstück der
16. In § 174 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
AbfindunqscmmcldunrJ zu vermerken, die
Dienststelle des I Iauptzollamts, die die Steuer-
aufsicht ausübt, oder die örtliche Zollstelle un- 17. § 175 wird wie folgt geändert:
verzüglich zu benachrichtigen und das Zweit-
stück der Abfindungsanmeldung sowie die In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Zoll-
Brenngenehmigun~f der Dienststelle des Haupt- stelle" durch die Worte „Dienststelle des
zollamls, die die Steueraufsicht ausübt, zurück- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
zugeben. ersetzt.
(2) Muß der cHJ~Jemeldel(! Betrieb nach seiner
Eröffnung unterbrochen oder geändert werden, 18. § 178 erhält folgende Fassung:
so hat der Brcnncreibesitzer dies sofort unter
,,§ 178
Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenn-
genehmigung zu Vt!ntwrken und der Dienststelle (1) Wird der Betrieb in einer Brennerei einge-
des Hauptzollc1mts, die diP Steueraufsicht aus- stellt, so ist die Brennereianlage von der Dienst-
übt, oder der örtlichen Zollstelle unverzüglich stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
mündlich oder fornn,ündlich anzuzeigen. Die ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen un-
Dienststelle des ITduptzollamts, die die Steuer- befugtes Benutzen zu sichern.
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) K<innen Sicherungs- und Verschlußeinrich- 22. § 212 wird wie folgt geändert:
tungcn der Brcnncreianlagc nicht bis zum ange-
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Abfin-
meldclcn Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der
dungsanmeldung" durch die Worte „des Ab-
Dicnstslcllc des lluuptzollamts, die die Steuer-
lieferungsbescheides" ersetzt.
aufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der
Brenncrnibcsitzer selbst entfernen. Er hat dies b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „be-
im Befundbuch(§ 185) zu vermerken." scheinigen die Ablieferung in der Abfin-
dungsanmeldung" durch die Worte „bestäti-
19. Die§§ 180 bis 183 werden gestrichen. gen dies in der Ablieferungsbescheinigung"
ersetzt.
20. § 185 erhält folgende Fassung:
23. In § 222 wird Absatz 2 gestrichen.
,,§ 185
In der Brennerei wird ein Befundbuch nach
vorgeschriebenem Muster ausgelegt." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
21. § 186 wird wie folgt gcündcrt: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 und in Absatz 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
Satz 2 sind die Worte „Reichsmonopolver- setzes zur .Änderung des Gesetzes über das Brannt-"
waltung" und „Reichsmonopolamt" durch weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
die Worte „Bundesrnonopolverwallung" und S. 224) auch im Land Berlin.
,,Bundesmonopolamt" zu ersetzen.
b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Reichs-
monopolverwaltung" durch das Wort „Bun- Artikel 3
desmonopolverwaltung" ersetzt. Satz 2 wird Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 iu
gestrichen. Kraft.
Bonn, den 15. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr.% Teig der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1974 1991
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr
Vom 7. August 1974
1. /\uf Grund der Nummer 1 Buchstabe b der An-
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernen-
nunq und Entlassung der Bundesbeamten und
Richter im Bundesdienst vom 28. Februar 1972
(Bundesnesetzbl. I S. 288) wird Abschnitt II Buch-
stabe a meiner Anordnung vom 7. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) wie folgt gefaßt:
,, a) der Deutschen Bundesbahn der Besoldungs-
ordnung A auf den Vorstand der Deutschen
Bundesbahn mit dem Recht, diese Befugnis
hinsichtlich der Beamten bis zur Besoldungs-
urnppe A 11 auf die unmittelbar nachgeord-
neten Behörden weiter zu übertragen,".
2. Diese Anordnung tritt am 1. September 1974 in
Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom
10. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 498) außer
Kraft.
Bonn, den 7. August 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
1992 Jahrgang 1974, Tei:l I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 282. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundes\Jeselzblall Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
frn Bundesqcsetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrüge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekilnn tmachungen sowie Zolltarifvero1 duungen verölfentlicht.
13 e zu <J s b n d in g u n (Jen : Laufendei Bern9 nur im Postabonnement. Ahbes1el!unqen müssen bis sp/ite;;ter1s 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlaq vo1licqen. Poslanschrifl fiir Aborrnemc11tsbcst.ellungen sowie Bt:stell11n9cn bereits er,;chiinnen,31 Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach ü 24, Tel. (0 22 21) 2:i 80 67 bis 69.
B c zu() s preis: Für Tf,il I und Teil II halbjährlich je 31,-- DM. Eim.clstücke je anqelünqcne 16 Seiten 0,85 DM zuzü9lich Versandkosten.
Dicspr f'C<,is qilt illlch lür Bundesqesc;l.zh!Jtter, die vor dem 1. .Juli 1972 ausgeqehen worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i111f dils l'oslscl1cckko11to HurHks(Jc,sc,tzhl,ilt. Köln 3 99-509 oder gegen Vornusrechnung.
PI Pis dieser /\ u s g r1 h e: 1,90 DM (1,70 DM zuzüglich --,20 DM Versandkosten); bei Liderunq gegen Vornusrechnung 2,30 DM. Im Bezugs-
p1('is isl die' Mclirwc•1lslc11c'1 ('lll.hallf'n: der anqewandle Steuersatz belriiqt 5,5 °/o.