1945
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausp;cp;chcn zu Bonn am 20.August 1974 1 Nr.95
Tag Inhal1 Seite
Vi. B. 74 Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Gesetz
zur Gesamtreform des Lebensmiftelrecht.s) ...... ... ..... ...... .. .... .... ...... ..... 1945
2125-4, 2l2!H/I, 2121-50-1, :!121-20, 7141-ii, 7841-1, 71144-1, 8053-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Red1lsv()rschrillc11 d('J Europ:iischen Gt~rneinscbaften .............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1967
Gesetz
zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts
im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
und sonstigen Bedarfsgegenständen
(Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts)
Vom 15. August 1974
Inhaltsübersicht
Artikel 1 § 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmilt:eln, Tabak- § 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen § 15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Bedarfsgegenständen § 16 Kenntlichmachung
{Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) § 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
1. J\hscbnill.
§ 19 Ermä.chtigungen zum Schutz vor Täuschung
Bcqri l lshestimnrnngen
§ 1 Lebensmittel 3. Abschnitt
§ 2 Zusatzstoffe Verkehr mit Tabakerzeugnissen
§ 3 Tabakerzeugnisse § 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 4 Kosmetische Mittel
§ 21 Ermächtigungen
§ 5 Bedarfsgegensliinde § 22 Werbeverbote
§ 6 Verbraucher § 23 Anwendung von Vorschriften
§ 7 Sonstige Begriffsbcsl.innnungen
4. Abschnitt
2. Abschnitt Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Verkehr mit Leb("nsmitteln
§ 24 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Ermächtigungc-:;n zum Schutz der Gesundheit § 26 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 10 Ermächtigung für Hygierwvorschriften § 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 11 Zusatzstoffverbote § 28 Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln
§ 12 Ermä.chtigllngen für Zusat,.s1offe § 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
5. Alisd111ilt § 44 Ermächtigungen
VPrk(•itr 111il sonslicwn lkdilrfsgqJ<'JJSl~inden § 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 46 Landesrechlliche Bestimmungen
§ 30 Vcrbolc zum Schutz der Ccsundheit
§ 31 UhenJdJHJ von Stoff<~n auf Lebensmittel
8. Abschnitt
§ :12 Ern1/iclili~p11HJC!n zum Schutz der Gesundheit
Ein- und Ausfuhr
fi. /\bschnitt § 47 Verbringungsverbote
§ 48 Mitwirkung von Zolldienststellen
/\li(j('llH'irH! Bcstirnmungen
§ 49 Ermächtigungen
§ :n Dr'.t1!.sclH~s Lcbensrniltelbuch § 50 Ausfuhr
§ 34 Deutsche~ Lcbensmill.clhuch-Kommission
9. Abschnitt
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 36 A usnahmeenn~ichl.igungc-m für Krisenzeiten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Zulassung von Ausnahmen § 51 Straftaten
§ 38 Rechtsv<'.ronlnungen in Dringlichkeitsfällen § 52 Straftaten
§ 39 Anhörunu von Sachkennern § 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
7. Abschnil.L § 55 Einziehung
Uberwachung Artikel 2 bis 11
§ 40 Zusländigkeil für die Uberwachung Obergangs- und Schlußvorschriiten
§ 41 Durchführung der Uberwachung
§ 42 Probenahme Artikel 12
§ 43 Duldungs- und Milwirkungspflichten Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Zusatzstoffe
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Artikel 1 Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Be-
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, einflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt
sonstigen Bedarisgegenständen zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natür-
licher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich
(Lebensmittel- und Bedarisgegenständegesetz)
sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung
überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Ge-
Erster Abschnitt schmackswertes oder als Genußmittel verwendet
Begriffsbestimmungen werden, sowie Trink- und Tafelwasser.
(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich:
§ 1
1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie
Lebensmittel
deren Verbindungen außer Kochsalz,
(1) Lebensmiltel im Sinne dieses Gesetzes sind b) Aminosäuren und deren Derivate,
Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
c) Vitamine A und D sowie deren Derivate,
zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Men-
schen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruk-
die überwiegend duzu bestimmt sind, zu anderen tose,
Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß ver- e) Süßstoffe;
zehrt zu werden. 2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter
(2) Den Lc-!bensmit.tcdn stehen gleich ihre Umhül- Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind,
lungen, Uberzüge oder sonstigen Umschließungen, a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Uber-
die dazu bestimmt sind, mit.verzehrt. zu werden, oder zügen oder sonstigen Umschließungen im
bei demm der Mitverzehr vorauszusehen ist. Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet zu werden,
Nr. ~Vi - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 19417
b) der nichl zurn Verzehr lwstimmten Oberfläche (3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe
von Lebensmitteln zugesetzt zu werden, oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflus-
c) bei dem Behc.HHldn von Lebensmitteln in der sung der Körperformen bestimmt sind.
Weise verwendet zu werden, daß sie auf oder
in die Lebensmitte~] gelangen; § 5
3. Treibgase oder ~ihnl iche Sloffo, die zur Druck- Bedarfsgegenstände
anwendung bei Lcbensmi IJcdn bestimmt. sind und
dabei mit diesen in Berührung kommen. (1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes
sind:
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem
Gesundheit (Bunclesmi nister) w ircl ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder
rung, Lanclw irlschcifl und Forstc!n und für Wirtschaft dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu
durch Rechtsv(!rordnunq mit Zustimmung des Bun- werden und dabei mit den Lebensmitteln in Be-
desrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zu- rührung zu kommen oder auf diese einzuwirken;
satzstoffen gleichzustellen, 2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-
l. sofern Tatsachen die! !\nrrnhrn<! rechtfertigen, daß gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen
ihre Verwendun~J in LebPnsrniltC'ln gesundheit- Mitteln oder mit Tabakerzeugnissen in Berüh-
lich nicht unbPdcuklich ist; rung zu kommen;
2. soweit es zur Durchführu11u von Verordnungen 3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
oder Richtl i nicn d(•s Red.es oder der Kommission Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-
der Europüisclwn Cerncinsc:hafl(~n erforderlich ist. men, ausgenommen ärztliche oder zahnärztliche
Instrumente;
§ 3 4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt
sind, es sei denn, daß sie überwiegend dazu be-
Tabakerzeugnisse stimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu
sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Roh- beseitigen;
tabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen,
5. Spielwaren und Scherzartikel;
Kauen oder Schnupfen bestimmt sind.
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur
(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich: vorübergehend mit dem menschlichen Körper in
1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Wa- Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegen-
ren, die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen be- stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,
stimmt sind; künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;
2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige 7. a) Reinigungs- und Pflegemittel,
mit dem Tabakerzeugnis fest verbundene Be- b) Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrü-
standteile mit Ausnahme von Zigarrenmundstük- stungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne
ken sowie Ruuchfilter aller Art; der Nummer 6,
3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;
dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßi- 8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegen-
gen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwen- stände im Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur
det zu werden. Bekämpfung von Mikroorganismen bei solchen
(3) Als Tabakerzeugnisse gelt.en nicht Erzeug- Bedarfsgegenständen;
nisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesse-
Nr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden. rung oder zur Insektenvertilgung in Räumen, die
zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
§ 4 ausgenommen Mittel, die ausschließlich als Pflan-
Kosmetische Mittel zenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge-
setzes in den Verkehr gebracht werden.
(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes
sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die da- (2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes
zu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in sind nicht Gegenstände, die nach § 1 Abs. 2 des Arz-
seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur neimittelgesetzes als Arzneimittel gelten.
Beeinflussung des Aussehens oder des Körperge-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
ruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
angewendet zu werden, es sei denn, daß sie über-
und für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-
wiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit
lindern oder zu beseitigen.
zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des
(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei
Zubereitungen aus Stoffen zur R<:i ni~Jung oder Pflege bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-
von Zahnersatz gleich. brauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammenset-
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zung, insbesondere durch toxikologisch wirksame § 9
Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheits- Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
gefährdende Einwirkungen auf den menschlichen
Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
gleichzustellen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der
§ 6 Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten,
Verbraucher 1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Le-
bensmitteln
(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist der-
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegen-
jenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kos-
stände oder Verfahren zu verbieten oder zu
metische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur per-
beschränken,
sönlichen Verwendung oder zur Verwendung im
eigenen Haushalt abgegeben werden. b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
schreiben;
(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten,
2. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
einer Einwirkung durch radioaktive Stoffe oder
Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte
durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers
Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Be-
oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten
triebsstätte beziehen.
oder zu beschränken;
§ 1 3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an
das Herstellen, das Behandeln oder das Inver-
Sonstige Begriffsbestimmungen kehrbringen zu stellen;
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inver-
Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zu- kehrbringen bestimmter Lebensmittel
bereiten, Be- und Verarbeiten; a) zu verbieten,
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige
zum Verkauf oder zu sonstiger abhängig zu machen,
Abgabe, Feilhalten und jedes c) von dem Nachweis bestimmter Fachkennt-
Abgeben an andere; nisse abhängig zu machen;
Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und 5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige
Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, warnende Aufmachungen sowie Sicherheitsvor-
Verpacken, Kühlen, Lagern, kehrungen vorzuschreiben;
Aufbewahren, Befördern sowie
jede sonstige Tätigkeit, die 6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimm-
nicht als Herstellen, Inverkehr- ten gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebens-
bringen oder Verzehren anzu- mittelbetrieben sowie das Verbringen in diese zu
sehen ist; verbieten oder zu beschränken.
Verzehren: das Essen, Kauen, Trinken (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Ab-
sowie jede sonstige Zufuhr von satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt
Stoffen in den Magen. oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in
den Verkehr gebracht werden.
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes (3) Rechtsverordnungen nach Absatz l bedürfen
stehen das Herstellen, das Behandeln und die Ab- des Einvernehmens mit den Bundesministern für
gabe in Genossenschaften oder sonstigen Personen- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
vereinigungen für deren Mitglieder sowie in Ein- Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich. außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesmini-
ster für Forschung und Technologie, soweit dessen
Geschäftsbereich berührt wird.
Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln § 10
Ermächtigung für Hygienevorschriften
§ 8
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
Verbote zum Schutz der Gesundheit vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
Es ist verboten, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder
soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer ekel-
zu behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die erregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung
Gesundheit zu schädigen; von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganis~nen,
2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesund- Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, vVitte-
heit zu schädigen, als Lebensmittel in den Ver- rungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zuberei-
kehr zu bringen. tungsverfahren, vorzubeugen, und sofern die Vor-
Nr. 9:i -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1949
i.JUsselzungen für <'im' Regelung durch Rechtsverord- wendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er zur
nm1gen nach § 9 <liesc!s Gesetzes oder nach § 11 Fetthärtung oder zur Herstellung von Zucker-
Abs. 2 des Bu ndes-Seuchr:n9esetzes nicht erfüllt sind, alkoholen verwendet wird.
Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Ent-
schaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung
fernen im Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen
bis zur Abgabe cJn den Verbraucher sicherstellen.
erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die durch chemische
Der Bundesminister kann die Ermächtigung in den
Umsetzungen bleichend wirken.
Rechtsverordnungen nach Satz l auf die Landes-
regierungen übertragen, soweit dies erforderlich (3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine An-
ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech- wendung auf Enzyme und Mikroorganismenkultu-
nung trag(m zu können. Die Landesregierungen kön- ren. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwen-
nen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf dung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen
andere Behörden weiter übertragen. küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln ent-
stehen, sowie auf Aminosäuren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 solange zu er-
lassen, wie der Bundesminister von seinem Verord-
§ 12
nungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Landes-
regierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Ermächtigungen für Zusatzstoffe
Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertra- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
gen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es unter Berücksichtigung technologischer,
ernährungsphysiologischer und diätetischer Erfor-
§ 11 dernisse mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
Zusatzstoffverbote ist,
(1) Es ist verboten 1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Le-
bensmittel oder für bestimmte Verwendungs-
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan- zwecke zuzulassen;
deln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,
in den Verkehr gebracht zu werden, 2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1
a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt Nr. 3 zuzulassen.
oder in Vermischungen mit anderen Stoffen (2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt,
zu verwenden; durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit da- desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers er-
durch nicht zugelassene Zusatzstoffe in die forderlich ist,
Lebensmittel gelangen;
1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht oder deren Umwandlungsprodukten in Lebens-
zugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln mitteln sowie Reinheitsanforderungen für Zusatz-
zu erzeugen; stoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu
2. Vorschriften über das Herstellen, das Behan-
bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 deln oder das Inverkehrbringen von Zusatz-
hergestellt oder behandelt sind oder einer nach stoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und
§ 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen
des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von Ionenaustauschern
Rechtsverordnung nicht entsprechen; zu erlassen;
3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem 3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkultu-
gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von ren von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 aus-
Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen,
zunehmen;
für eine solche Verwendung oder zur Verwen-
dung bei dem Herstellen oder Behandeln von 4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher
Lebensmitteln durch den Verbraucher gewerbs- bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbie-
mäßig in den Verkehr zu bringen. ten oder zu beschränken.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findc~t keine Anwendung auf (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und
2 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesmini-
1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollstän- stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
dig oder soweit entfernt werden, daß sie oder
für Wirtschaft.
ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe
an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 be-
stimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeid- § 13
bare und technologisch unwirksame Reste in ge-
sundheitlich, geruchlich und geschmacklich un- Bestrahlungs verbot und Zulassungsermächtigung
bedenklichen Anteik~n c:~nthalten sind; (1) Es ist verboten,
2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser; Luft, 1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zuge-
Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht lassene Bestrahlung mit ultravioletten oder
als Treibgase im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 ver- ionisierenden Strahlen anzuwenden;
1950 Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
'2. Lclwnslllii ld (J<'W(:rl>s1,1;if\iq in d<'n Verkehr zu 2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-
hrinqc:n, di<: <•nl~JC'!Wll <i<•1n VPrbo1 clcr Nummer 1 einbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Ab-
oder <)i11Pr 11,l('h Al>sillz '2 PrldSS<·ncn Rcchtsver- satzes 1 Nr. 2 zuzulassen.
ordnunq lH:strcd1ll sind.
(2) Der 13trnd<•s111i11istc1 wird <)rm;ichtigl, im Ein-· § 15
V(:nwh InPI1 rn i 1. dc'n ßu nd<'srn in islc:rn für Ernührung, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Lrndwi rl sch,111 u rHI Forsl('n und lü r Forschung und
( f) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-
Technologie durch f(cchlsvcrordnunq mit Zustim-
mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
munu (i('S Bundc•srdl<)S,
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
1. soweit es 111it dem Schulz des Verbrauchers ver- Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhan-
einbar isl, c:inc solche Fkslrdhlung allgemein den sind, die nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festge-
oder für b(:SLimrnl<' Lchcnsmittcl oder für be- setzte l--Iöchstmengen überschreiten.
sl.im rn Lc• V crwcndunqs:;.w<~cke zuzulassen;
(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
2. soweit <:s zum Schutz des Vr·rbri:luchers erforder- die als Arzneimittel registriert oder als Zusatzstoffe
lich ist, bcsl.irnmt.c tn:lrnisclw Verfahren für zu- zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier
~J(:lassc:rH' ßcslrc1hlunqPn vor:;:uschrPiben. zugeführt worden, so dürfen von dem Tier gewon-
nene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Ver-
§ l4
kehr gebracht werden, wenn die bei der Registrie-
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel rung oder Zulassung festgesetzten Wartezeiten be-
achtet worden sind. Sind Stoffe mit pharmakolo-
(1) Es ist verbotPn, Leb<'nsrnittel gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen, gischer \Nirkung zugeführt worden, für deren An-
wendung als Arzneimittel Wartezeiten noch nicht
1. wenn in oder auf ihrwn PJlctnzenschutzmittel im festgesetzt sind und deren Zufuhr auch nicht ent-
Sinne des Pflcinzc)nschulz~wsetzes, Düngemittel im sprechend futtermittelrechtlichen Vorschriften er-
Sinne des Dü 119emi 1.1<· l~Jc:sc!lzes, i.rndere Pflanzen- folql, so dürfen Lebensmittel, die früher als fünf
oder ßodenbebandlun~1s1n itteJ, Vorratsschutzmit- Tage nach der Zufuhr dieser Stoffe gewonnen wor-
tel oder SchädlingsbckLimpfungsmittel (Pflanzen- den sind, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr ge-
schutz- oder sonsti{Je Mittel) oder deren Abbau- bracht werden; dies gilt nicht, soweit diese Stoffe
oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach oder ihre Umwandlungsprodukte in oder auf Le-
Absatz 2 Nr. J Buchstabe d festgesetzte Höchst- bensmitteln nicht vorhanden sind oder soweit für
mengen überschrei tPn; sie nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a Höchstmengen
2. wenn in oder auf ihnen Pfli_mzenschutzmittel im festgesetzt oder nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b
Sinne des Ptlanzenschutzgesetzes vorhanden andere Wartezeiten vorgeschrieben sind.
sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
Lebensmitteln oder dernn Ausgangsstoffen nicht
angewendet werden cEirfon; dies gilt nicht, so- vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
weit für diese Mittel 1 f öchstmengen nach Ab- Landwirtschaft und Forsten dun:h Rechtsverordnung
satz 2 Nr. 1 Buchstc1bc a lc!stgesetzt sind. mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder-
(2) Der Bundesminister wird crmLichtigt, im Ein-
lich ist,
vernehmen mil den Bundesministern für Ernährung,
Landwirtschaft: und Forsten und für Wirtschaft durch a) für Stoffe mit pharmakologischer \l\lirkung
Rechtsv(~rordnung rnit Zustimmung des Bundesrates, oder deren Umwandlungsprodukte Höchst-
mengen festzusetzen, die in oder auf Lebens-
1. soweit es zum Scl1utz des Verbrauchers erforder- mitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-
lich ist, gen nicht überschritten sein dürfen,
a) für PfliJmcnsclrnl:;,- oder sonstige Mittel oder b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-
deren Abbau- und Rcdk tionsprodukte Höchst- kung, ausgenommen Stoffe, die als Zusatz-
mengen festzusetzen, die in oder auf Lebens- stoffe zu Futtermitteln in den Verkehr ge-
mitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin- bracht oder verwendet werden dürfen, von
gen nicht übe_!rschritt<•n sein dürfc~n, der Anwendung bei Tieren ganz oder für be-
b) das lnvcrkelubringen von Lebensmitteln, bei stimmte Verwendungszwecke oder innerhalb
denen oder bei deren Ausgangsstoffen be- bestimmter Wartezeiten auszuschließen und
stimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder son- zu verbieten, daß entgegen solchen Vorschrif-
stige Mittel angt,wcndet worden sind, zu ver- ten gewonnene Lebensmittel oder für eine
bieten, verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in
c) Mc1ßnahnien zur Entwesung, Entseuchung oder den Verkehr gebracht werden,
En lkeimung von Räumen oder Geräten, in c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen,
denen oder mit denen Lebensmittel herge- ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel oder
stellt, behandelt. oder in den Verkehr gebracht Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr
vvcrdcn, von <~inE~r GcnehmigLmg oder An- gebracht oder verwendet werden dürfen, den
zeige abhcingig zu machen sowie die Anwen- Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
dung bes1:irnmte>.r Mittel, Geräte oder Verfah- gleichzustellen, sofern Tats-achen die Annah-
rnn bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, me rechtfertigen, daß diese Stoffe in von Tie-
zu verbieten oder zu beschränken; ren gewonnene Lebensmittel übergehen;
'fäq d<;r Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1951
2. sowcil Ps 111il d(1111 Schul; d<'s Verbrauchers ver- zulässigen Bestrahlungsverfahren unterzogen
einbc:1r isl, .1\w;nc1h111(~11 vo11 dc'1ll Verbot des Ab- worden sind, oder in der Werbung allgemein
sctl'.1.<'S 2 zuzuld.SS<'ll. oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Be-
zeichnungen oder sonstige Angaben zu verwen-
§ 16 den, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel
natürlich, naturrein oder frei von Rückständen
Kenn tlichmachung oder Schadstoffen seien;
(l) Der Gclldll der L<'lwns1niiJ(;I <111 dPn in Rechts-
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,
verordnun~Jen rrnch § 12 /\ bs. 1 Nr. l zugelussenen
Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den
Zusatzsloffen und di{' /\nwendun!J der in Rechtsver-
Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allge-
ordnungen nach § L~ !\bs. 2 Nr. 1 zu~ielassenen Be-
mein oder im Einzelfall mit irreführenden Dar-
strahlung sind lwnntlich :1.11 111c1chc'n. Der Bundes-
stellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
minister wird crn1~ichliol, in dil:s1.:11 Rechtsverord-
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
nungen dit' /\rl d( 1 l<l'n111lich111ilchung z1.1 regeln
1
sowie Ausnahmt!li von ckr Vcrpflichlung zu1 Kennt- a) wenn Lebensmitteln \Virkungen beigelegt
lichmachun9 zuzulc1'.'->S('n, '.'->OW<'il es mil dem Schutz werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der
des VerbrauclH!rs verC'inhcir isl. Wissenschaft nicht zukommen oder die wis-
senschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
(2) Der Bundcsmi11islc>1 wird (•rml\chUgl, im Ein- b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnun-
vernehmen mit dc11 Bundesministern für Ernährung, gen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen
Landwirtschaft und Pors!(:11 und f(ir VVirt.schaft durch oder sonstige über die Herkunft
Rechtsverordn unq 111 i I Zusfi 111 mun~J des Bundesrates, der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht,
soweit es zum Schul; cJ,,c, Vc'rbrctticlH:rs erforderlich über den Zeitpunkt der Herstellung oder Ab-
ist, packung, über illre Haltbarkeit oder über
1. Vurschrilt('Jl Lib<:r die Ke11nl.lichnwchung der in sonstige Umstände, die für ihre Bewertung
oder auf Lelwnsmitl<:ln vorhcrndcnen Reste von mitbestimmend sind, verv,.rendet werden,
nicht zuli:JssunqsbcdürlticJen Zusatzstoffen im c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arz-
Sinne des § 11 ;\ bs. 2 Nr. 1. sowie von Stoffen im neimittels gegeben wird.
Sinne der §§ 14 und 15 zu erlt1s~;C'n;
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
2. vorzuschn:iben, dc1ß dic:s<'ll Lebensmitteln be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
stimmte Angdbe11, insbesondere über die Anwen-
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4
dung der Stoffe, oder über die: wc~itere Verarbei-
zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrau-
tung der Lebens111il.l.el, beiz11lügen sind.
chers vereinbar ist.
§ 17
§ 18
Verhole zum Schulz vor Täuschung
Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten,
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs.
l. zum Verzehr nichi 9t:eig1wle Lebensmittel oder Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln
Lebensmittel, die <:ntg<:::gen den Vorschriften des
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein
§ 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als
oder im Einzelfall
Lebensmittel Q(:W<'rbs111i:ißi~J in den Verkehr zu
bringen; 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linde-
rung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. a) nach~JemcJchk Lc:lwnsmiltPl,
b) Lebensmit1<'1, • d iC' hinsichtlich ihrer Beschaf- 2. Hinweise auf ärztlich~ Empfehlungen oder ärzt-
fenheit von der Verkehrsauftc1ssung abwei- liche Gutachten,
chen und clcHlurch in ihrem \Nert, insbeson- 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
dere in ihrem Ni:ihr- oder Cc,nußwert oder in
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, An-
ihrer BrnuchbMkf:i! nich1 unerheblich gemin-
dert sind oder erkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit
sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von
c) Lebensmittel, di(' qcei~JrH'I. sind, den Anschein
Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche
einer b<!sserc>n clls dc'r 1.dts~ichl ichen Beschaf-
Äußerungen,
fenheit zu erwcck(!Il,
ohne ausreichende 1<:enntlichmaclrnng gewerbs- 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Be-
mäßig in den Verkehr zu brin~Jen; rufskleidung oder bei der Ausübung der Tätig-
keit von Angehörigen der Heilberufe, des Heil-
3. zugelasscrn, Zusatzstoffo oder zugdassene Be- gewerbes oder des Arzneimittelhandels,
strahlunqen auch lwi Kenntlicbmachung so anzu-
wenden, dc1ß sie geeignet sind, den Verbraucher 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle her-
über den geminderten Wt~rt oder die geminderte vorzurufen oder auszunutzen,
BrauchbMkeit. eines l.<'hensmittels zu täuschen; 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu
4. im Verkehr n1it Lt:bensmitteln, die zugelassene anleiten, Kr.ankheiten mit Lebensmitteln zu be-
Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im handeln,
Sinne der §§ 14 und 1.5 en !bei lten oder die einem zu verwenden.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
!2) Die V crbolc des /\ bsdL,.cs 1 gellen nicht für oder Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-
<;i<! Werbung gcgc,i('ilwr /\11~){'.h<>rigen der Heil- bracht werden dürfen und daß für sie mit
bcru fc, dc\s l lei lgcwcr b<~s oder cler Heilhilfsberufe. bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-
Die Verbot<) des /\bsab'.<:s 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht stellungen oder sonstigen Aussagen nicht ge-
für cli~itel.isclw L<\lH)m;in i Uel, soweit nicht der Bun- worben werden darf,
d<:sminisl.cr durch Rechlsv<~rordnung mit Zustim- d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einhei-
1nu11q d<~s 13undc·src1l<'s <'I w<1s c1nderes bestimmt. ten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Ver-
§ 19 fahren angewendet worden sind, nur unter
Ermächtigunnen zum Schulz vor Täuschung bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr
gebracht werden dürfen,
Der Bun<ksrninisl<\r wird <!rn1~ic:hligl, im Einver-
f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststel-
nehmen mit d<'n Bu11des111inislern für Ern~ihrung,
lung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikato-
Lmdwirtsc:lwfl und Forsten uncl für Wirtschaft
ren zugesetzt werden müssen;
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers 5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die
vor Täuschung od<'r in den 1:-:~rnen der Nummern 1 bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Le-
und 2 auch zu sPirwr lJnlerric:htung erforderlich ist, bensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für
diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr
1. vorzuschrcjben, clciß auf Pdckunoen, Behältnissen
gebracht werden, auch wenn die Verwendung
oder sonstigen Urnhüllunyen, in denen Lebens-
nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers er-
mittel in den Verkehr ~wbracht werden, oder auf
folgen soll.
den Lebensmitteln sdbsl. bestimmte Angaben
über den Inhalt, den HPrstcller oder denjenigen,
der die Lebensmillel sonst in den Verkehr bringt,
anzubringen sind; Dritter Abschnitt
2. für bestimrnle Lelwnsmi Uel vorzuschreiben, Verkehr mit Tabakerzeugnissen
a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder
sonstigen HrnhüJlungen von bestimmter Art § 20
in den Verkdir gebracht werden dürfen, Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder
(l) Es ist verboten,
sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den
Verkehr gebracht werden, oder auf den Le- 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabak-
bensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den
über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwen-
A bpackung oder über die Haltbarkeit, oder den, die nicht zugelassen sind;
Angaben über die Herkunft od<:-:r über die 2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr
Zuberci lllnfJ c1nzubringen sind, zu bringen, die entgegen dem Verbot der Num-
c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen mer 1 hergestellt sind oder einer nach Absatz 3
Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechts-
sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, verordnung nicht entsprechen;
der Inhalt crn:,rngeben ist,
3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen
d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden
anzugeben sind; dürfen, für eine solche Verwendung oder zur
3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Verwendung bei dem Herstellen von Tabak-
Herstellen, die Zusanunenselzung oder die Be- erzeugnissen durch den Verbraucher gewerbs-
schaffenhei Lzu erlassen; mäßig in den Verkehr zu bringen.
4. vorzuschreiben, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Roh-
a) daß Lebensmittel un Ler bestimmten Bezeich- tabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus
nungen nur in den Verkehr gebracht werden eigen sind, auf Geruchs- und Geschmackstoffe, die
dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch
an die lfersl.<Jlunq, Zus am rnensetzung oder gleich sind, sowie auf Stoffe der in § 11 Abs. 2
Beschaffcnh<~it entsprechen, genannten Art.
b) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforde- (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
rungen an diE~ Herstellung, Zusammensetzung vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
sonstige Lebensmittel von bestimmter Art Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausrei-
chender Kenntlichmachung oder nur unter be- 1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-
stimmten Bezejchnungen, sonstigen Angaben einbar ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte
oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Zwecke
werden dürfen, zuzulassen;
c) daß Lebensmittel un Ler bestimmten zur Irre- 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder-
führung gecignden Bezeichnungen, Angaben lich ist,
Nr. 95 · Ta!J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1953
a) Höchstrnen~Jen für den Gehdlt an zugelasse- (2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeug-
nen oder nach Absulz 2 nicht zulassungsbe- nissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse
dürfligen Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie allgemein oder im Einzelfall
Reinheitsc.mfordc·ru nqen für diese Stoffe fest-
l. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Dar-
zusetzen,
stellungen oder sonstige Aussagen zu verwen-
b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des den,
Gehults i.ln zug<'lassenen Stoffen zu erlassen.
a) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der
Genuß oder die bestimmungsgemäße Verwen-
§ 21 dung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich
Ermächtigungen unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion
des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das
(1) Der Bundesminister wird errni:ich tigt, im Ein- Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,
vernehnwn rn it dPn Bu ndPsm in isL<'rn für Ernährung,
b) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet
Lrndwirtsd1c.dt und Porslcn und für Wirtschaft durch sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum
Rechtsvc;rordnun~J rn i 1. Zus! irnrn unq des Bundesrates,
Rauchen zu veranlassen,
1. soweit es zu111 Schuf:;: dPs Vc·rbriluchers vor Ge- c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nach-
sund he i ts~;ch ii d (' 11 c rlorderl i eh ist, ahmenswert erscheinen lassen;
a) die Verwe>Jl(lunq von Slolfc·11 die; nach § 201
2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu ver-
Abs. 2 kc)ÜH·r Zult1ssL111q bedi..'ufen, sowie die wenden, die darauf hindeuten, daß die Tabak-
Anwenclun~J bcsti 1n m l<'r Verfahren bei dem erzeugnisse natürlich oder naturrein seien.
IJersl.cllcn od(•r lkl1c11Hld11 von Tabakerzeug-
nissen zu V(' rbidc11 ockr zu beschränken, Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aus-
b) Vorsduiften übt:r diP ikscbc1ffenhei1. und den
nahmen von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen,
Wirkungs9rnd von GqJ(mst.~inden oder Mit-
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-
teln zur V erri nqerung des Gehaltes an be-
bar ist.
stimmten Stoflcn in bestimmten Tabakerzeug-
nissen oder in deren Rc1 ud1 zu erlassen, sowie (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
die VerwenduntJ solcher Gegenstände oder vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
Mittel vorzuschreiben, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
c) Höchstmengen fli r de11 Cehi:lll an bestimmten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Rauchinhaltss l.o lfon fcstz usetzen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich
d) vorzuschreiben, di:lß im VE~rkehr mit bestimm- ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des
ten Tabakerzeugnissfrn oder in der Werbung Absatzes 2 zu erlassen, insbesondere
für bestimmle Tcibilkcrzcugnisse Angaben 1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der
über den Gehcd 1. dn bestimmten Rauchinhalts- Werbung durch bestimmte Werbemittel oder an
stoffen zu verwenden sind, bestimmten Orten zu regeln,
e) vorzuschreiben, unler welchen Voraussetzun- 2. die Verwendung von Darstellungen oder Äuße-
gen An~Jab(~n vt-rwcmclC't werden dürfen, die rungen von Angehörigen bestimmter Personen-
sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in gruppen zu verbieten oder zu beschränken.
bestimmtc!n Tabc1kerzeugnissen oder in deren
Rauch, insbcsondC'rc Nikotin oder Teer, be-
ziehen, § 23
f) für bcstimrnle Tc1bakc:ncugnisse Warnhin- Anwendung von Vorschriften
weise oder sonsl ii:w warnende Aufmachungen Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
vorzuschreiben;
für Tabakerzeugnisse entsprechend.
2. soweit es zum Schul'./. des Verbrauchers vor
Täuschung erforde:rlic:ll isl, iür bE~stimmte Tabak-
erzeugni sst~ V orschr iftcn zu erlassen, die den in
Vierter Abschnitt
§ 19 Nr. 4 Bucl1stabcn b llncJ c für Lebensmittel
vorgeschem:n Regelungen en Lsprechen. Verkehr mit kosmetischen Mitteln
(2) Tabakerzeu~JJÜsse, die einer nach Absatz 1
§ 24
Nr. 1 Buchstc1ben a bis c erlassenen Rechtsverord-
nung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht Verbote zum Schutz der Gesundheit
in den Verkehr gebrcicht werden. Es ist verboten,
l. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen
§ 22
oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsge-
Werbeverbote mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig-
(1) Es ist verboten, für Zigaretten, zigaretten- net sind, die Gesundheit zu schädigen;
ähnliche Tabakerzeugnisse und Tabakerzeugnisse, 2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vor-
die zur llerstdlung von Zigaretten durch den Ver- auszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-
braucher bestimmt sind, im Rllnclfunk oder im Fern- sundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in
sehen zu werben. den Verkehr zu bringen.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 25 § 27
Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung Verbote zum Schutz vor Täuschung
( 1) Es ist verboten, (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irre-
führender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für
handeln von kosmetischen Mitteln, die dazu be-
kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit
stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-
ohne Zulassung Stoffe zu verwenden, soweit sie
sagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-
der Verschreibungspflicht nach den§§ 35 und 35 a
dere dann vor,
des Arzneimittelgesetzes unterliegen;
1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt
2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Ver-
werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der
kehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der
Wissenschaft nicht zukommen oder die wissen-
Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder
schaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen. 2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Auf-
machung, Darstellung oder sonstige Aussage
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- fälschlic-h der Eindruck erweckt wird, daß ein Er-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft folg mit Sicherheit erwartet werden kann;
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, 3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor sonstige Aussagen
gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmeti-
a) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder
schen Mitteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des
über die Erfolge des Herstellers, Erfinders
Absatzes 1 zur Verwendung bei dem Herstellen
oder der für sie tätigen Personen,
oder Behandeln von kosmetischen Mitteln allge-
mein oder für bestimmte kosmetische Mittel oder b) über die Herkunft der kosmetischen Mittel,
für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen; ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt
der Herstellung oder Abpackung, über ihre
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor ge- Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die
sundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen für die Bewertung mitbestimmend sind,
Mitteln erforderlich ist, Höchstmengen für den
Gehalt an zugelassenen Stoffen in kosmetischen verwendet werden.
Mitteln festzusetzen. (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wer-
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen bung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben un-
nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit es berührt.
sich um Stoffe handelt, die nach § 35 a des Arznei-
mittelgesetzes der Verschreibungspflicht unterstellt § 28
werden. Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln
Auf den Packungen oder Behältnissen, in denen
§ 26 kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht wer-
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit den, muß an einer in die Augen fallenden Stelle in
deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- lesbarer· Schrift der Name oder die Firma und der
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Ort der gewerblichen Hauptniederlassung dessen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- der das kosmetische Mittel hergestellt hat, angege-
desrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefähr- ben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller das
dung der Gesundheit durch kosmetische Mittel zu kosmetische Mittel in der Packung oder dem Behält-
verhüten, nis unter seinem Namen oder seiner Firma in den
1. das Herstellen und das Inverkthrbringen von Verkehr, so ist anstatt des Herstellers dieser andere
bestimmten kosmetischen Mitteln von einer Ge- anzugeben.
nehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaf- § 29
fenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stel- Ermädltigungen zum Schutz vor Täuschung
len;
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
die den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buch- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
staben a und b für Bedarfsgegenstände vorge- desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor
sehenen Regelungen entsprechen, Täuschung und in dem Fall der Nummer 1 auch zu
seiner Unterrichtung erforderlich ist,
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1
Nr. 2 oder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit 1. für bestimmte kosmetische Mittel vorzuschrei-
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsver- ben, daß auf den Packungen oder Behältnissen,
ordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig in denen sie in den Verkehr gebracht werden,
nicht in den Verkehr gebracht werden. oder auf Beilagen hierzu bestimmte Angaben
Nr. 95 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1955
über den Inhult, Zei !.eingaben, insbesondere über sidenten des Bundesgesundheitsamtes übertragen;
den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung der Präsident des Bundesgesundheitsamtes bedarf
oder über die Haltbarkeit, sowie Gebrauchsan- zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu-
weisungen anzubringen sind; stimmung des Bundesrates.
2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter be-
stimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnun- § 32
gen, Angaben oder Aufrnc1chungen nicht in den Ermächtigungen zum Schutze der Gesundheit
Verkehr gebracht werden dürfen und daß für sie
mil bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar- (l) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
stellungen oder sonsti~/t!n Aussagen nicht gewor- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ben werden darf. rates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung
der Gesundheit durch Bedarfsgegenstände zu verhü-
ten,
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgrup-
Fünfter Abschnitt pen und Stoffgemische bei dem Herstellen oder
Verk Ph r mit sonstigen Bedarfsgegenständen Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenstän-
den zu verbieten oder zu beschränken;
§ 30 2. vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimm-
Verbote zum Schutz der Gesundheit ter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von
ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden
Es ist verboten, dürfen;
1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu 3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem
behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, zu verbieten oder zu beschränken;
die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-
setzung, insbesondere durch toxikologisch wirk- 4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die beim
same Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsge-
schädigen; genständen als Reste in oder auf diesen vor-
handen sein dürfen;
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungs-
gemäßcm oder vorauszusehendem Gebrauch ge- 5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe
eignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter
Zusammensetzung, insbesondere durch toxikolo- Bedarfsgegenstände verwendet werden;
gisch wirksame Stoffe oder durch Verunreini- 6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Be-
gungen, zu schädigen, als Bedmfsgegenstände in darfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1
den Verkehr zu bringen; Nr. 1 zu erlassen;
3. Bedarfsgegenstlinde im Sinne des § 5 Abs. 1 7. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegen-
Nr. l bei dem ~Jewerbsmäßigen Herstellen oder stände nur in Packungen oder Behältnissen in
Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, den Verkehr gebracht werden dürfen;
daß sie geeignet sind, beim Verzehr der Lebens-
8. im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenstän-
miltd die Gesundheit zu schädigen;
den Warnhinweise, sonstige warnende Aufma-
4. Reinigungs- und Pflegemittel sowie Spielwaren chungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anwei-
derart in den Verkehr zu bringen, daß sie mit sungen für das Verhalten bei Unglücksfällen
Lebensmitteln verwechselt werden können. vorzuschreiben;
9. vorzuschreiben, daß
§ 31 a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in be-
Ubergang von Stoffen auf Lebensmittel stimmten Bedarfsgegenständen,
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegen- b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine
stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig Beschränkung des Verwendungszwecks,
so zu verwenden oder für solche Verwendungs- c) bei bestimmten Gegenständen ihre man-
zwecke in den Verkehr zu bringen, daß von ihnen gelnde Eignung zur Verwendung als Be-
Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche über- darfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1
gehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und Nr. 1
geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch kenntlich zu machen ist, sowie die Art der
unvermeidbar sind. Kenntlichmachung zu regeln;
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch 10. vorzuschreiben, welche Anforderungen an die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Wirksamkeit von Mitteln zur Bekämpfung von
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein- Mikroorganismen bei Bedarfsgegenständen im
bar ist, für bestimmte Stoffe die Anteile festzu- Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen Mittel
setzen, die als unbedenklich und unvermeidbar im zur Bekämpfung von Tierseuchen, zu stellen
Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind. Der Bundes- sind, soweit diese Mittel für die Verwendung im
minister kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich
nung mit Zustimmung des Bundesrates auf den Prä- bestimmt sind.
1956 Bund(:S~J(:setzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
(2) lkdc1rlsq('q(~11sl.;i11dc, di<~ einer 11c1ch Absatz 1 und Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeug-
Nr. 1 bis '.l, :>, (i od<•r 10 <~rl<1ss<'t1Pn Rechtsverordnung nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-
nicht cnl.sprcclw11, dLirf<'ll qcw<·rbsrniißig nicht in den den. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von
Verkehr qdn<1chl w<~rdcn. Sachkennern aus den Bereichen der Uberwachung,
der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft
('.i) R<·cht.svcrord11u11u<·11 r1<1ch Absatz l bedürfen
festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem
des Ein vcrnvl1111c11s rni l d<·11 Bundesministern für
m• rn~sten Stand zu halten.
Wirt.schuft, 1ür ;\ rlH•i t und Sozialordnung und, so-
weit sie ß<>dürfsqt~9cnsti:inde im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 1 und 9 bC'Lrctf<~n, clucb des Einvernehmens mit § 36
dem Bundesmi11isl<~r für Erniihrunq, Lcrndwirtschaft Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
und Forsten.
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch
Sechster J\ bschn itt Rechtsverordnung, die nicht: der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschrif-
/\ ll~Jcrneirw fkstimmungen
ten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,
§ 33
wenn die lebensnotwendige Versorgung der Be-
Deutsches Lebensmittelbuch völkerung mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
(l) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist: eine Samm-
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
1ung von Ü!itsJtzen, in derwn Herstellung, Beschaf- sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für
fenheit oder sonsli~Je Merkmeile von Lebensmitteln, die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die
die für die Verkehrsfähi9kc·it cü:r Lc>bensmit:tel von nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnah-
Bedeutun~J sind, bcschril'lwn werden. men von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für For-
(2) Dje Leilsfit:t.(' werd<'n von der Deutschen Le-· schung und Technologie.
bensmittelbuch-Kornrn ission un !.er Berücksichtigung
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
des von der 13undt)~.rqJicrung anerkannten inter-
nationcllcn Lebe:nsrniU<!lslcu1dilrds beschlossen. nach Absatz 1 ist zu befristen.
(3) Die Leitsi:itze werden von1 Bundesminister im
§ 37
Einvernehmen mit den ßundesrninistern der Justiz,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Zulassung von Ausnahmen
Wirtschaft veröffentlicht. Die Veröffentlichung von (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
Leitsätzen kann aus rech Ll ichen oder fachlichen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Gründen c:1bgclr~hnt oder rüc:kgüngig gemacht wer- nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
den. nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-
den. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der§§ 8, 18, 22,
§ 34 24, 30 sowie für die nach §§ 9 und 10 erlassenen
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission Rechtsverordnungen.
(1) Die DeutschC' Lelwnsmittelbuch-Kommission (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
wird beim Bundesminister qf:bildet. 1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbrin-
(2) Der Buncfos1ninisl.er beruft im Einvernehmen gen bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
mit den Bundesministern fiir Erni:ihrung, Landwirt- kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände
schaft und Forsten und für Wirtschaft die Mitglie- unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse
der der Kommission aus den Kreisen der Wissen- zu erwarten sind, die für eine Änderung oder
schaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbrau- Ergänzung der Vorschriften des Lebensmittel-
cherschaft und dc'r Lebensm ittelwirtscbaft in zahlen- rechts von Bedeutung sein können; dabei sollen
mäßig gleichem Verhältnis. Der Bundesminister be- die schutzwürdigen Interessen des einzelnen so-
stellt den Vorsitzenden der Kommission und seine wie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe-
Stellvertreter und erlüßt nach Anhörung der Kom- werbslage des betreffenden Industriezweiges be-
mission eine Geschüft.sordnung. einflussen können, angemessen berücksichtigt
werden;
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehr-
sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen
bringen bestimmter Lebensmittel als Sonderver-
nicht mehr als dwi Viertel der Mitglie:~dE!r der Kom-
pflegung für Angehörige
mission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das
Nähere n~gelt die Geschäftsordnung. a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
§ 35 c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und
Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren Notdienste
Das Bundesge:)sundheit:sJrnt veröffentlicht eine einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche
amtliche Sammlung von Verfilhren zur Probenahme sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an an-
Nr. 9!) · Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1957
d<:re, wc:nn di<'s :1.ur ord11urHJ'.-i<J<:111äßen Vorrats- § 38
hc1lt11ng <>rford<'riich ist;
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
T lL.ir <Jds llerslcll<:11, den Vertrieb und die Aus-
(1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
qc1be bcsl.immlt>r Ll'tw11s1niltcl ills Notrntioncn
für diC' fü,völkerung; ster Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 26 und 32
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
4. in sonslig<:ll P~illt•n, in denen besondere Urn-
sLärnle, i nsbesorHle r<' der droh ende Verderb von (2) Der Bundesminister kann ferner ohne Zustim-
Lebcnsmiltcdn, dil's zur Verrrwidunu unbillirJer mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach
lforten ~Jebol<'11 ('rsch<'inc•n lassen; § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15
Abs. 3 ä.ndern, falls unvorhergesehene gesundheit-
!)_ für di:ls Zusd1:<'n von Pluorid<'n zu TrinkwassE~r liche BedenkEm eine sofortige Änderung dieser
:;,ur Vorbc!ll~Juriq qc~J<:11 Kt1ries. Rechtsverordnung erfordern.
(3) A usn<Jhm<'n d ii rl<in 11 ur zurwlc1ssen werden, (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
wenn Tc1l.sachen di<' A1111<1hnH· rc:chtfortigen, daß eine und 2 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den
Cdiihrdung d<·r C<:sundlwil nicht zu <~rwarten ist jeweils zu beteiligenden Bundesministern. Die
Ausndhnw11 dürf<:n nicht zu~J<'ic1ssen werden Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate
1. in den Fi.illc11 dt:s /\bscil.zes 2 Nr. 1 und 4 von nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
den Rech lsvorsch ri lü:n üb<: r c1usrcich<:nde Kennt- dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
1 ichn:wchung; verlängert werden.
2. in den flillen d<:s Absi:l!.zes 2 Nr. 4 von den Ver-
boten der §§ 11, 1J bis 15. § 39
(4) Zuslcind iy lü r cl ic Zu!dssLrng von Ausnahmen
Anhörung von Sachkennern
nc1ch Absatz 2 Nr. l und Nr. J i::-it der Bundesmini- Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz
ster im Einverneh rncn mit den Bundesministern für soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sach-
Ernährung, Lc1ndwirtsd1clft und Forsten und für Wirt- kennern aus der Wissenschaft., der Verbraucher-
schaft, im Fc11le d(~s Absc1 tz(!s 2 Nr. 3 auch im Einver- schaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
nehmen rnit dem Hundesrninisl.<'r de~; lnncrn; in den Dies gilt nicht für Verordnungen nach den §§ 38, 44
Fällen cl<is § 13 ist ferner das Einvernehmen mit und 48.
dem Bundcsrn inislcr für Forschung und Technologie
h(!rzustellen. ln den Fi:illcn dc!S Absatz<~s 2 Nr. 2 ist
hinsichtlich der Or~Jd nisd l.ion<'.n des Bundes und der
verbündctt·n StrPil.krüll.e der Bundc-!sminister im Ein- Siebenter Abschnitt
vernehmen mit dem für d ici~;c) fachlich zustdndigen Uberwachung
Bundesminister zu ,Ui11di~J- In dc~n übrigen Fällen des
0
Absatzes 2 Nr. 2 sov;ic in den Füllen des Absatzes 2 § 40
Nr. 4 und 5 sind die! von den L:mdesregierungen
bestimmten Bellördcn zuslfindig. Zuständigkeit für die Uberwachung
(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz
(5) Die Zulassunu einer Ausnahm<' nach Absatz 2
Nr. l bis 4 ist auf Uinqstens 2 Jahre zu befristen. Jn bezeichneten Uberwachungsmaßnahmen richtet sich
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 kdnn sie auf Antrag nach Landesrecht. § 48 bleibt unberührt.
zweimal, in den Fällen des !\ bsd1.zes 2 Nr. 2 und 3 (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Voll-
wiederholt um jeweils lüngslens 2 ,Ja.hre verlängert zug dieses Gesetzes bei der Uberwachung des Ver-
werden, sofern die Voraussc:lz1mGcn für die Zulas- kehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-
sung fortdauern. metischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, insbe-
(6) Die ZulassunrJ einer /\usnahrnc k,mn jederzeit sondere in den Verpflegungseinrichtungen und
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf Kantinen, den zuständigen Stellen und Sachverstän-
ist bei der Zulassung hinzuweisen. digen der Bundeswehr.
(7) Der Bundesrnin ister wird ermächtigt, durch (3) Die zuständigen Stellen der Bundeswehr und
Rechtsverordnung mit Zuslinnnung des Bundesrates die für die Uberwachung des Verkehrs mit Lebens-
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es mitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
sich um Organisationen des Bundes oder um verbün- und Bedarfsgegenständen zuständigen Behörden der
dete Streitkri.i.fte hrrndelt, und Nr. 3 Vorschriften Länder sind verpflichtet, sich beim Vollzug dieses
über das Verfahnm· bei der Zulc1ss1mg von Ausnah- Gesetzes gegenseitig Amtshilfe zu leisten.
1nen, insbesondere über Art und Umfang der vom Sie ha.bfm sich
Antragsteller beizubringenden Nachweise und son-
l. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
stigen Unterla9en sowie über die Veröffentlichung
Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und
von Anlräg<•n oder erteillen Ausnahmen zu erlassen.
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Le-
durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über bensmittelrechts für den jeweiligen Zuständig-
die Voraussetzun9en und das Verfahren bei der Zu- keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und
lassun9 von Ausnuhnien nach Absatz 2 Nr. 5 zu er- bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unter-
ü1ssen. stützen.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) DiP /\b~;~il.zc 2 und 3 ~iclten nicht im Land (5) Die Zolldienststellen können den Verdacht
Berlin. von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen
dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz er-
§ 41
lassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der
Durchführung der Dberwachung Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmo-
nopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden
(1) Die Beachtung der Vorschriften über den Ver-
kehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosme- mitteilen.
tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ist durch
diE! zuständigen Behörden zu übE-1rwachen. Sie haben § 42
sich durch regelmäßige Ubcrprüfungen und Proben-
Probenahme
nahmen davon zu überzeuncn, daß die Vorschriften
eingehalten werden. (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften
über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-
(2) Die Uberwachung ist durch fachlich ausgebil-
nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-
dete Personen durchzuführen. Der Bundesminister
den erforderlich ist, sind die mit der Uberwachung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
beauftragten Personen und die Beamten der Polizei
stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an diese
ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu for-
Personen zu stellen sind, soweit sie nicht wissen-
dern oder zu entnehmen. Sovveit der Hersteller oder
schaftlich ausgebildet sind.
Einführer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist
(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder
über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeug- ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in
nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen- Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein
ständen erforderlich ist, sind die mit der Uberwa- zweites Stück der gleichen Art und von demselben
chung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug Hersteller wie das als Probe entnommene, zurück-
auch alle Beamten der Polizei, befugt, zulassen.
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf de- (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-
nen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem
Mittel oder Bedi.lffsgegenstände gewerbsmäßig Datum der Probenahme und dem Datum des Tages
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge- zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder
bracht werden, sowie die dazugehörigen Ge- die Versiegelung als aufgehoben gelten.
schäftsräume während der üblichen Betriebs-
oder Geschäftszeit zu betreten; (3) Für Proben, die nicht beim Hersteller oder
Einführer entnommen werden, ist eine angemessene
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öf- Entschädigung zu leisten.
fentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke (4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich
und Räume auch außerhalb der dort genann- auch auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmeti-
ten Zeiten, sche Mittel und Bedarfsgegenstände, die auf Märk-
ten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Rei-
b) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Aus-
segewerbe in den Verkehr gebracht werden oder
kunft Verpflichteten
die vor Abgabe an den Verbraucher unterwegs sind.
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt; § 43
3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Bü- Duld.ungs- und Mitwirkungspflichten
cher und Unterlagen über die bei der Herstellung Die Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke,
verwendeten Stoffe, mit Ausnahme von Her- Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen
stellungsbeschreibungen, einzusehen und hieraus bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug-
Abschriften oder Auszüge anzufertigen sowie nisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr
Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den
Lebensmitteln zu besichtigen; §§ 41 und 42 zu dulden und die in der Uberwachung
4. von natürlichen und juristischen Personen und tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen,
über die Herstellung, die zur Verarbeitung ge- Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme
langenden Stoffe und deren Herkunft zu ver- der Proben zu ermöglichen.
langen.
(4) Der zur Auskunfl Verpflichtete kann die Aus- § 44
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Ermächtigungen
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An- Der Bundesminister wird ermächtigt, um eine ein-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung heitliche Durchführung der Uberwachung zu fördern,
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
nungswidrigkeiten aussetzen würde. desrates,
Nr. 95 TcJg der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1959
1. Vorschriften übc!r 4. Waren, die für diplomatische oder konsularische
a) die personelle), dfl[FHcJlive und sonstige tech- Vertretungen bestimmt sind,
nische Mindeslc1ussidllung von Untersu- 5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke,
clnmgsdns Lc1 l lc!n, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Ver-
b) die Voraussetzungen lür die Zulassung pri- anstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von
Vdter St1chv<'rsUindigcr, diP zur Untersuchung der zuständigen obersten Landesbehörde aner-
von drnllich 1.ur(ickgclc1ssc1wn Proben befugt kannt ist,
sind,
6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden,
'/.ll (:[idSS(~ll;
soweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-
2. Vorsdui Ji('ll 1i lw r V prf dh r<'.n ·1.u r Probenahme und gangsabgaben nicht zu erheben sind,
lJntersuclrnnq von Lchensrnitteln, kosmetischen 7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer-
Mitteln rmd ß('ddllsgc'qensUindPn zu erlassen den und ausschließlich zum Verbrauch der durch
1rnd die Vc·rkPhr:-J~ihiukci! einer ~Jleichartigen diese Verkehrsmittel beförderten Personen be-
Partie von bestimmten LdwnsmHleln, kosme- stimmt sind,
tischen Millc·ln udcr ßt'.dMfsgegenstctnden vom
Ergebnis dt>r Slich probe:11 ttn lersuchun~r dieser 8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit
Partie cibh~ingi(J ·1.u maclwn. sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des
Empfängers bestimmt sind, sowie Waren als
§ 45
Geschenke im öffentlichen Interesse,
Erlaß von Verwaltungsvorschriften 9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,
Der Bundesrninislcr c'rl~ißL mil Zuslimmung des 10. Waren als Ubersiedlungsgut oder Heiratsgut in
Bundesri.lles di<! zur Durchführung dieses Gesetzes Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten
erforclerlichcn d ll \Jl!lll(' inc!n Vc~rwcdtungsvorschrif- werden,
ten. 11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf
hoher See bestimmt waren und an Bord des
§ 46 Schiffes verbraucht werden.
Land,~srechtliche Bestimmungen (3) ·waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unter-
Die LJndcr könrwn zur Durchführung der Uber- liegen den Vorschriften nach § 50 Abs. 2 Satz 1. Für
wachung weitere Vorschriften (•rJassen. diese Waren können Regelungen nach § 49 getrof-
fen werden.
§ 48
Achter /\hschnilt
Mitwirkung von Zolldienststellen
Ein- und Ausfuhr
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
§ 47 Uberwachung des Verbringens von Lebensmitteln,
Verbringungsverhote Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Be-
(1) L<'l)c!nsnliltcd, Tclbdk<!rZ<'ll~Jnisse, kosmetische darfsgegenständen in den oder aus dem Geltungs-
Mittel und Becldr!S(J<~fJ('nstdnrle, die nicht den in der bereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr mit. Für
Bundesrepublik D{'.lltsch lcmd (Jel !enden lebensmit- das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-
telrechliichen cn !sprechen, dürfen
desminister der Finanzen diese Aufgabe durch Ver-
nicht in den Cr>ll.uwrslwreich dieses Gesetzes, aus- einbarung mit dem Senat der Freien und Hanse-
qenommen in zinderci tds die Insel
stadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14
Helgolcrnd, V(· 1lJr,1rh I wv1rlc·n .D i('ses Vc?rbot steht
1
Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
der zollun1tlich(•li \lJ/l·tliq1111(J nicht entgeqen, so- sung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August
weit ,c;icll ,ms !H•-,1rnclr·n·11 l<.Pcillsvorschriften über 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend.
die Eintulirl(:hiqk 1 Jw,,1irnrn!{'r· der in Die genannten Behörden können
Satz l cwncrn11!.('Jl .\rl 111chls ,rndcircs c•rqjbt. 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie
deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
i2) Ausc1lz I S,11;: (Jill unb,•:-;1·'1c1dc:t der §§ 8, 24
Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den
und JO nich! liir
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
l. die BPfördcrunq von VV ci 1e11 t1nter 1.ollamtlicher oder der Durchfuhr zur Uberwachung anhalten;
tll!d c/i(' Liqcrung von \AfarE'll in
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
u·1HI ZDllvcr';chlußlagern,
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach
') die Zol !q11 i 1,.,J,, i tt i1\l u 1lll './.ol l~.Jul.lnnwi:incllung diesmn Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
von \NiH(•/1, >;(il,11\(j{' c;icl1 di(~ vVdren tmter zoll- der sich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-
drnl.liclic•r l'ib<· :1r.lrn1HJ !wf indt'll, digen Verwaltungsbehörden mitteilen;
::i. 1Ninen, di(: ltir dd:~ t!1ncs auswärti-· 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die
uen S!t1ci Lc-., ud(•r s( ,j tl('S (~rdolges eingebracht Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Ko-
werden und zum c:cdJrc1uch od<!r Verbrauch wäh- sten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
n,ncl sei1ws i\ufcnthaltcs irn Celtungsbereich einer für die Lebensmittelüberwachung zustän-
diesf:.', (::;c:~d-1.(•s lws1.irn111t sind, digen Behörde vorgeführt werden.
1960 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Der Bundesminister cfor finanwn regelt im kenntlich gemacht werden, sofern sie nicht den in
Einvernch mcn n1 i1 dem Bundesminister durch der Bundesrepublik geltenden lebensmittelrecht-
Reditsvc:ronlrnmg ohne' Zustimmung des Bundesra- lichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen von
tes die Einzelheiten des Verfi.lhrens nach Absatz 1. dem Hersteller unverzüglich der von der Landes-
Er kann cli.lbci insbesondere Pflichten zu Anzeigen, regierung bestimmten Behörde gemeldet werden. Ist
Anrnc~ldungen, Auskünften und zur Leistung von der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Er-
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme zeugnisse aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
in GeschJft.spapicre und sonsti~re Unterlagen und verbringt, so ist die Meldung außerdem auch von
zur Duldun9 von Bcsic:hti~Jtmnen unrl von Entnah- diesem zu erstatten. Aus der Meldung muß sich die
men unentgeltlicher Proben vorsehen. Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der
Abweichungen von den in der Bundesrepublik gel-
§ 49 tenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen er-
geben. Die Landesregierungen oder die von ihnen
Ilrmäcbti~Jungen bestimmten Behörden unterrichten den Bundesmini-
(l) Der Bundcsminis1cr wird ermächtigt, im Ein- ster unverzüglich über die eingegangenen Mel-
vcrnchrrn~n mit d(!rn Bundcsmi nistcr der Finanzen dungen.
durch RcchtsvC'rordnunq mit Zustimmung des Bun-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
clcsrc.1tes, zur Ubc)rwddnmq de::; Verbotes des § 47
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abs. l Si:Jtz 1, das Verbrinqcn von bestimmten Le-
weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach
bensmitteln, ko:;rnctischcn Mitteln oder Bedarfs-
gegenständen in den CeHungsbE~reich dieses Ge- diesem Gesetz erlassener Rechtsverordnungen auf
Erzeugnisse der in Absatz 1 genannten Art, die für
setzes zu lwschrünkcn, von dc~r Anerkennung des
Herstellungsbetriebes, von der Meldung oder Vor- die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für
anwendbar zu erklären, soweit dies zum Schutz des
führung bei der zust.ii nd iqc)n Behörde, von einer
Untersuchung oder von der f3cjbringung eines amt- Verbrauchers unter Berücksichtigung der besonde-
lichen Untersuchungszeugnisses abhängig zu ma- ren Verhältnisse der internationalen Seeschiffahrt
chen. In der Rechtsverordnung kann angeordnet erforderlich ist.
werden, daß b(~stirnmte Lebcrnsmittel nur über be-
stimmte Zolldienststellen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht werden dürfen.
Neunter Abschnitt
(2) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
dem Bundesminister der Finanzen in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 die Zolldienststellen im Bundes-
anzeiger bekannt. § 51
Straftaten
§ 50 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Ausfuhr mit Geldstrafe wird bestraft, wer
( 1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach l. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen fin- behandelt oder entgegen § 8 Nr. 2 Stoffe als
den mit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Lebens- Lebensmittel in den Verkehr bringt,
mittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und 2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a
Bedarfsgegenstünde, di(~ zur Lieferung in Gebiete für Lebensmittel zum Schutz der Gesundheit
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
sind, keine Anwendung; werden in den Geltungs- diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 9
bereich dieses Cesetzes verbrachte Lebensmittel, Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt, die
kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände auf einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechts-
Grund der §§ 8, 24 oder 30 beanstandet, so können verordnung nicht entsprechen,
sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, ohne 3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt
daß die §§ 8, 24 und 30 Anwendung finden. Unbe- oder behandelt oder entgegen § 24 Nr. 2 Stoffe
rührt blc~iben zwischenstaatliche Vereinbarungen, als kosmetische Mittel in den Verkehr bringt,
denen die gesetzgebenden Körperschaften in der 4. einer nach § 26 Abs. l Nr. 3 in Verbindung mit
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, so- § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel
wie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaat- zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechts-
licher Einrichtungen, denen di.e Bundesrepublik verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Deutschland I--Ioheitsn)chte überlragen hat. bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
(2) Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische
verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosmetische
Mittel und Bedarfs9egc~nstünde, auf die die in der Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
Bundesrcpubl ik gelten den l e bensmi ttelrechtlichen
Vorschriften nuch Maßgabe des Absatzes 1 keine bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
Anwendung finden, müssen von Erzeugnissen, die sprechen,
für das Tnverkdirbringen im Geltungsbereich die- 5, entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt
ses Gesetzes beslimmt sind, getrennt gehalten und oder behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1961
oder Mittel dls 13c•dcJrfsgegenstände in den Ver- den sind, in den Verkehr bringt oder einer nach
kehr bringt, B<!dc1rfsgegenstände im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlasse-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 (~nlg<'gen § 30 Nr. 3 verwendet nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
oder Rein igun~1s-, Pfleqem i l.lel oder Spielwaren sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
enlgeg(~n § ]0 Nr. ,1 in den Verkehr brinqt, Strafvorschrift verweist,
6. einer mich § 32 i\bs. l Nr. 1 bis 3 für Bedarfs- 7. entgegen § 15 Abs. 1 vom Tier gewonnene Le-
gegensUinde zum Schutz der Gesundheit erlasse- bensmittel in den Verkehr bringt, in oder auf
nen RechlsverordnL1r19 zuwiderhandelt, soweit sie denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
für einen bestimmten Talbt~sland auf dif~se Straf- oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
vorschritt VPrweist, oder Pntgegen § 32 Abs. 2 sind, entgegen § 15 Abs. 2 vom Tier gewonnene
Bedarfsgegenstünd<~ in den Verkehr bringt, die Lebensmittel in den Verkehr bringt, wenn die
einer nach § J2 Abs. l Nr. 1 bis 3 erlassenen \,V artezeiten nicht beachtet worden sind, oder
Rechtsverordnunu nich l en Lsprcchen. einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
(2) Der Versuch ist slrctfb,ir.
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
(3) Wer fohrJässi~J eifü~ der in Absatz 1 bezeich- stand auf diese Strafvorschrift verweist,
neten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe 8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zu-
bis zu einem Jahr oder mil G(!lclstrafe bestraft. satzstoffen oder die Anwendung einer Bestrah-
(4) In besonders schweren fällen ist die Strafe
lung nicht kenntlich macht oder einer nach § 16
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen
Freiheitsstrafe von sechs Morwten bis zu fünf Jah-
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
ren. Ein besonders schwerer Füll liegt in der Regel
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 be-
vorschrift verweist,
zeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen
Zahl von Menschen gefährdüt oder einen anderen 9. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder
in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädi- entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne
gung an Körper oder c;esundheit bringt. ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr
bringt,
§ 52 10. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff
oder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen
Straftaten
§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel unter einer irre-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit führenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-
Geldstrafe wird bestraft, wer machung in den Verkehr bringt oder mit einer
1. ein~r nach § 9 Abs. l Nr. 2 für Lebensmittel er- irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
lassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- 11. einer nach § 19 Nr. 4 Buchstaben a bis c oder
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
diese Strafvorschrift verweist, handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
2. einer nach § 9 Abs. l Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
oder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- (2) Ebenso wird bestraft, wer
handelt, soweit sie für eim~n bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist, 1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen
von Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe
3. entgegen § 1 l /\bs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen verwendet, einer nach § 20 Abs. 3 oder einer
oder Behandeln von Lc~bensmitteln nicht zuge- nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c oder
lassene Zusa tzsloffe verwendet, Ionenaustau- nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19
scher benutzt oder ein Verfahren zur Erzeugung Nr. 4 Buchstaben b und c erlassenen Rechtsver-
von Zusatzstoffen dnwendet oder entgegen § 11 ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Abs. 1 Nr. 2 Ldwnsrnittcd oder entgegen § 11 bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
Abs. 1 Nr. 3 Zw,iJ tzstofic oder Ionenaustauscher verweist, oder Tabakerzeugnisse entgegen § 20
in den Verkehr bringt, Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder Stoffe ent-
4. einer niJch § 12 Abs. l oder Abs. 2 Nr. 1, 2 gegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt,
oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- 2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- Nr. 1 bei Tabakerzeugnissen eine nicht zuge-
bestand auf diese St.rnfvorschrift verweist, lassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 23 in
5. entgE~gen § 13 Abs. 1 Nr. l eine nicht zugelas- Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeug-
sene Bestrahlung anwendet, entgegen § 13 nisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23
Abs. 1 Nr. 2 Lelwnsrniltel in den Verkehr bringt in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechts-
oder einer nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechts- verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
bestimmten Tc1tbestdnd c1uf diese Strafvorschrift verweist,
verweist, 3. entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder
denen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2
deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhan- Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechts-
1962 Hundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
verord11u 1HJ zu w id(!d1d ndell., sowc:it sie für einen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestirnrn1r,11 'LiLiH'Sld1Hl c1uf diese Strafvorschrift bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
verweist, b) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zu-
4. enl.ge~Jc~n § :n in Vc;rbindung miL § 17 Abs. 1 widerhandelt,
Nr. 1 Tilh<1kt'rzm1unissc, o<h:r c:nl.gegen § 23 in c) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22
Vc)rbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeug- Abs. 1 oder 2 oder einer nach § 21 Abs. J
nissp ohne cn1src'iclwnd<' l<enntlichmachung in Nr. 1 Buchstaben d bis f oder einer nach § 22
den V c:rkch t hri nut, Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
5. Pntg<:ge11 § 23 in Vc:rlJinclung mit § 17 Abs. 1
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Nr. S Tabdknl'.euqniss<' unlc!r einer irreführen-
den ßc:zcichnunq, An~JidW oder Aufmachung in d) einer nach § 26 Abs. l Nr. 3 in Verbindung
den VerkPhr brinql odc:r lllit einer irreführenden mit § 32 Abs. l Nr. 8 oder 9 Buchstaben a oder
Dcnst0] Iunq ud('I /\ ussc1qv wirbt, b oder nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 erlasse-
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
6. entgegen § 2:5 !\ lJs. 1 Nr. l lwi dem Herstellen weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
odPr Bc'hilrnlc:I n von koc,rnPL1scfwn Mi tt1:c,Jn nicht
diese Bußgelclvorschrift verweist,
zuge!dSS('llc versehre i bu 11 \J.c;pf Iich U~w Stoffe ver-
e) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in
wendd, r'n L<J<:qr:n § 'Y> i\ bc,. 1 N 1-. 2 kosmetische
den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1
Mittel in cl('n Vcrkc:IH bri119I oder einer nach
§ 25 .l\bs. 2 C'r]c.1ssr:1wn Rechtsverordnung zu-
Nr. 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entsprechen;
wiclcrhandcll, soweit sie· f(ir einen bestimmten
Tc1Llwsl.d11CI ,1ttf dic sc Slr,ilvorschrif1 verweist,
1
2. wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 1, 6 oder 7 oder
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig
7. einer ncich § '.2,(i !\ bi,. 1 Nt. 1 oder 2 oder nach
begeht, soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist.
§ 26 !\bs. 1 Nr. '.3 i11 Vc1IJi11du11~J rnit § 32 Abs. 1
Nr. 4 oclc!1 :S crL1ss<'.!l('ll Rechtsverordnung zu- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
w iderhdJHl<:I t, sow<•i I sie für einen best irnmten buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
Talbesland du f d i<!S<' St.rd [vorschri fl verweist, werden.
odf~r entgegen § 2(i Abs. 2 kosmetische Mittel in
den Verkehr brinfJt, di<: c·incr nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 odPr rwch § 2b Ab~;. 1 Nr. 3 in Verbindung § 54
mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 crldsse1wn Rechtsverord-
Ordnungswidrigkeiten
nung nicht. c:ntspreclic~n,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
8. entgegen § 27 Abs. l kosm<:lisclH'- Mittel unter
fahrlässig
einer irreführenden fü~Z(!ichnung, Angabe oder
Aufmaclrnng in dc!n Verkehr bringt oder mit 1. einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlasse-
einer irrdü h rcndc'n Dil rslel lung oder Aussage nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
wirbt, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,
9. Gegensti:indc~ dls Bed<1rfsuegensti:incle im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 cntqeuen § 31 Abs. 1 ver- 2. einer nach § 19 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstaben d
wendet oder in den VPrkehr bringt, bis f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
10. einer nach § :i2 Abs, 1 Nr, 4 oder 5 erlassenen
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen besUmmlen Tatbestand auf diese 3. einer Vorschrift des § 28 oder einer nach § 29
Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlasse- diese Bußgeldvorschrift verweist,
nen Rechtsverordnung nicht entsprechen. 4. dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt,
§ 53
5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
Onlnungswidrigkeiten § 48 Abs. 1 Nr. 3 eine Sendung nicht vorführt.
(1) Orc]nun~Jsw idrig handelt, wer eine der in § 52 (2) Ordnungsv\lidrig handelt auch, wer vorsätzlich
Abs. 1 Nr. 2 bis l l oder Abs. 2 bezeichneten Hand- oder fahrlässig
lungen fahrlässig begeht, in den Fällen des § 52
Abs. 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer 1, einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechts-
die Stoffe im Sinne der §§ 14 oder 15 angewendet verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
oder zugeführt oder die Lebensmittel oder Tabak- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
erzeugnisse in clen GeltunrJsbereich dieses Gesetzes schrif t verweist,
verbracht hat. 2. entgegen § 43 eine Maßnahme der Uberwachung
nach § 41 Abs, 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probe-
(2) Ordnungswidri~J licmdclt auch,
nahme nach § 42 Abs, 1 oder 4 nicht duldet, eine
1. wer vorsdlzlicb oder fabrlässig Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht voll-
a) einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder ständig oder nicht richtig erteilt oder die in der
§ lO erlassenen Rechtsverordnung zuwider- Dberwachung tätigen Personen nicht unterstützt,
Nr. ~Vi Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1963
'.l. <•i11n nt1cli § :JH Alls. :Z od<'1 (~incr ndch § 49 Abs. 1 2. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
t'rlilsS('IH~11 Rl'<htsvernrdnung zuwidc!rhandelt, so- Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958
weit si(' lür ein('tl IH's!irnrnlPn Tatbestand auf (Bundesgesetzbl. I S. 950).
di('SC~ Ruf-i<wldvorschrift vc'rwc·ist,
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 weiter geltenden
4. cntfJ(:9cn § SO :\bs. 2 fawuqnisse nicht gctrenn1 Vorschriften des Lebensmittelgesetzes stehen für
h~ilt, nic:hl k<)1111llicli mdchl. oder nicht, nicht recht- die Anwendung des Artikels 1 §§ 36 bis 43, 47 bis
zcitiq od('r nicht vollsl.~indiq 1rwldet. 50 und 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und
(3) Die Orcl11u11gswidriqkc:il. kdnn in den Fällen Abs. 3 den entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
des Abst1 tzc~s 1 111 i t ci ncr C(ddbuße bis zu fünfund- setzes gleich.
zw<1nzi~1tc111scnd Deutsche Mdrk, in den Fällen des (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Absatzes 2 mit cinc'r Geldbuße bis zu tausend Deut- mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot der
sche Mcirk ucahndcl wc:rdcn. §§ 4 a, 4 b Nr. 1 bis 3 oder § 4 e Nr. 1 oder 4 des
Lebensmittelgesetzes zuwiderhandelt. Ebenso wird
§ 55 bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 5 a
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3 des Lebens-
Einziehung
mittelgesetzes zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Gegensli.inde, illlf die sich ein<' Straftat nach den bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
§§ 51 und 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach den weist.
§§ 53 und 54 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Ab-
§ 74 a des Strafgesdzbuches und § 23 des Gesetzes
satz 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
üb Pr Ordnunqsw id ri~J kc:i l.c~n sind ill1ZllWPnden.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
den.
Artikel 2
(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
(1) Sowei L auf Crund des Ld>ensmittelgesetzes in
Absatz 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-
der vor InkrcdUrclc'n der entsprechenden Vorschrif-
satz 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a
ten dieses Cesdzes gel lendc'n Fassung Stoffe oder
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Verfahren z11gc)lassen sind, oder soweit derartige
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Zulassungen nc1ch /\rlikel (j des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung dPs Lebensmittelgesetzes vom (6) Die nach Absatz 1 Nr. 1 weiter geltenden
21. Dezen1ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) noch Vorschriften des Lebensmittelgesetzes sowie die Ab-
fortbestehen, gelten siP bis auf weiteres als zuge- sätze 2 bis 5. treten vorbehaltlich des Artikels 4
lassene Zusc1Lt'.slolfe oder zuqelussene Verfahren. Abs. 1 Nr. l am 31. Dezember 1977 außer Kraft.
(2) vVird in Rechlsvor~;chriften i:lUf Vorschriften
verwiesen, die durch dieses Cesfltz aufgehoben oder
Artikel 4
geändert werden, so treten an deren Stelle die ent-·
sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Satz 1 gilt (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, in Rechts-
entsprechend, sowci 1. Vorschriften, die durch dieses verordnungen nach diesem Gesetz die folgenden
Gesetz aufqeholwn oder 9ei_indert werckn, ohne aus- Rechtsvorschriften aufzuheben, soweit sie durch die
drückliche Verweisung anwPndbar sind. Rechtsverordnungen ersetzt werden:
(3) Der BundPsmi nisler wird ermächtigt, im Ein- 1. § 4 b Nr. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes;
vernehmen rni t dem Bundesminister der Justiz durch 2. Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Rechtsvcrordnunq, sowPi l (!S sid1 um Verweisun- vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), zu-
gen auf die §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes in letzt geändert durch Artikel 218 des Einfüh-
der vor fnkrnf Urctcn dieses Gesetzes geltenden rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Ft1ssLm9 handelt, in den Fdllcn des Absdtzes 2 Satz 1 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
die Verweisungen durch Verweisungen auf die ent- 3. § 21 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung
sprechenden Straf- und BußgcJdvorschriften dieses
vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463),
Gesetzes zu ersetzen und in den Fällen des Ab- zuletzt geändert durch Artikel 213 des Einfüh-
satzes 2 Satz 2 in die betreffenden Rechtsvorschriften
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
entsprechende Verweisungen einzufügen.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
4. Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I
Artikel 3 S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 60 des
(l) Am 31. Dezernber 1974 lrelcn c1ußer lüaft:
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
1. das Lebensmittelges(~tz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs- 5. Gesetz über den Verkehr mit Absinth vom
27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257), zuletzt
gesetzbl. I S. 18), zuletzt gPi.indcrt durch Arti-
kel 59 des EinJühnmgsgesetzcs zum Strafges(~tz- geändert durch Artikel 58 des Einführungsge-
setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
buch vom 2. März 1974 (ßunde~;qesetzbl. I S. 469),
mit Ausnahme der §§ 1, 4 a, 4 b Nr. l bis 3, des (Bundesgesetzbl. I S. 469);
§ 4 e Nr. 1 und 4 sowiP des § Sa .Abs. 1 Nr. I 6. § 100 Abs. 2 bis 6, §§ 101 bis 103, §§ 115, 116 und
bis 4, Abs. 2 und Abs. 3; 129 des Gesetzes über das Branntv1reinmonopol
1964 Bundesgesetzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I
vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
zuletzt geän<fort durch Artikel 165 des Einfüh- folgender Halbsatz angefügt:
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März ,,ausgenommen Mittel, die dazu bestimmt sind,
1974 (BundPsgeselzbl. T S. 469); der Bekämpfung von Mikroorganismen bei Be-
7. §§ 128 bis 131 der Brnnntweinverwertungsord- 1
darfsgegenständen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
nung -- - Anlage 2 der Grundbestimmungen vom des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
12. Seplemb(~r 1922 (Zentralbl. für das Deut- zes zu dienen."
sche Reich S. 707) ---, zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Anderung der Branntweinver- 2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
wertungsorcl nung vom 18. März 1974 (Buncles-
,, (3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes
gesetzbl. J S. 756);
sind nicht Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,
8. § 9 Abs. 1 bis 8 und Abs. 11, § 10 Abs. 1 und 2r die Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmit-
§ 11 Abs. 2 und 3 des ßiersleuergesetzes in der tel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder Futter-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 mittel im Sinne des § 1 des Futtermittelgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch oder des § 1 der Futtermittelanordnung in der Fas-
das Zweile Gesetz zur Anderung strafrechtlicher sung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Vorschriften der Reichsdbgabenordnung und an- Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt geändert
derer Gesetze vorn 12. August 1968 (Buncles- durch die Siebente Verordnung zur Durchführung
gesetzbJ. I S. 953); des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
9. §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, Vorschriften vom 28. März 1974 (Bundesgesetz-
§§ 21 und 22 Abs. 1, §§ 25 und 26 Abs. 1 bis 3 blatt I S. 811, 1224), sind."
der Durchführungsbestimmungen zum Biersteu-
ergc~setz in der Fassung der ß(~kanntmachung 3. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 153), 1
,, (4) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind
zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung ferner nicht
zur Anderung der Durchführungsbestimmungen
zum Biersteuergesetz vom 22. Oktober 1973 l. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Le-
(Bundesgesetzbl. I S. 1505); bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;
10. Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und 2. den in Nummer 1 genannten Mitteln entspre-
zinkhaltigen Ge~Jenständen vom 25. Juni 1887 chende Mittel zur Anwendung beim Tier, so-
(Reichsgesetzbl. S. 273), zuletzt geändert durch weit ihnen keine verschreibungspflichtigen
Artikel 63 des Einführungsgesetz12s zum Straf- Stoffe nach den §§ 35 und 35 a des Arznei-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I mittelgesetzes zugesetzt sind;
S. 469); 3. Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-
11. Gesetz betreffend die Verwendung gesundheits-
schädlicher Farben bei der Herstellung von darfsgegenständegesetzes."
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen vom 5. Ju]i 1887 (Reichsgesetzbl.
S. 277), zuh~tzt geänd(~rt durch Artikel 57 des Artikel 6
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469); Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
12. Gesetz betreffend Phosphorzündwaren vom S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Ein-
10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), zuletzt ge- führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
ändert durch Artikel 64 des Einführungsgeset- 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- ändert:
desgesetzbl. I S. 469).
(2) Die Aufhebung der Vorschriften des Gesetzes 1. § 1 wird wie folgt geändert:
über das Branntweinmonopol und des Biersteuer- a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
gesetzes bedarf des Einvernehmens mit dem Bundes- „2. andere Mittel, Verfahrenr Behandlungen
minister der Finanzen. und Gegenstände, soweit sich die Werbe-
aussage auf die Erkennung, Beseitigung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften Be-
Artikel 5
schwerden bei Mensch oder Tier bezieht."
Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom ,, (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1
5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird wie Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne
folgt geändert: des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes und Futtermittel im Sinne des
§ 1 des Futtermittelgesetzes oder des § 1 der
1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert und Futtermittelanordnung in der Fassung vom
ergänzt: 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom
Nr. ()5 Td(J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1965
2. Nov(!11tlwr 1951 ), zuletzt gdinderl durch die lie und Gesundheit bestimmen, daß Getreide-
Si<~lJente Vr~rordnung zur Durchführung des mahlerzeugnisse und Schälmühlenerzeugnisse nur
Cesetzes zur i\nderurHJ futtermittelrecht- in bestimmter Sortierung, Kennzeichnung, Ver-
1iclwr Vorsch ri f tr,n vorn 2B. März 1974 (Bun- packung, in bestimmten Mengen oder Gewichts-
desgesetzbl. 1 S. B 11, 1224). Cegenstünde im (~inheiten feilgehalten, angeboten, verkauft oder
Sinne dp~; /\bsd11'.e.s 1 Nr. 2 sind auch Gegen- sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen."
stdnde zur Ki>rpr'.rpll<'~W im Sinrie des § 5
/\bs. 1 Nr. -1 des L('lwns,niUel- und Beclarfs-
gegensl ~i nd<'Q<!setzes."
Artikel 9
2. § 10 /\bscilz 2 <'rliiiJI fol~J<'JHI<\ h:issung: Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 226
,,(2) Die Wc!rliunq tür dIHler<' Mittel, Verfah- des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
ren, lfohdndl1111~ic11 oder CC!JensUinde dußerhalb 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
der Fcichkrcisc! d<1rf sich nichl c1uf die Erkennung, fol9t geändert:
13(\SE!iligung odn Linrl<~runu dieser Krankheiten
oder Leidc)n beziehen. Dies qiH nicht für die
In § 6 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2 a
Werbunu für Vc\rfdlirc~ri odc~r Behandlungen in
eingefügt:
l 16lb~idcrn, I< u rorl e:n und I< u rc1 nst.dlten."
,, (2 a) Soweit in Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 2 Bestimmungen über die Art, Zusammenset-
zung oder Beschaffenheit von Zucker getroffen so-
Art.ikel 7
wie Güteklassen für Zucker festgesetzt werden, sind
§ 14 des Eidl!Jesdzcs vom 11. Juli 1969 (Bundes- die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem
gesetzbl. 1 S. 759), ge~jndert durch Artike] 184 des Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom zu erlassen."
2. März 1974 (Bund<!sqesetzbl. [ S. 469), wird wie
folrJt gedndert:
Artikel 10
1. In Abs_al.z 1 ScJtz J wc)rdl'n hinter den Worten
,,mit Lebensmil.l.eln" die Wori<~ ,,oder mit kosme- Das Gesetz über technische Arbeitsmittel vom
tischen Mi llc~l n" l'i nq<dtigl sowie die V\Torte „Le- 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717), geändert
bensmittelgesc)tz vom 17. Januar 1936 (Reichs- durch Artikel 287 Nr. 78 des Einführungsgesetzes
gesetzbl. I S. 17), zuletzt ~ieündert durch Gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
vom 29. Juli 1964 (Bundes~JesetzbL I S. 560) oder gesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
eine auf Crund d<>s Lcbensmitl.e]gesel:zes" durch
die Worte „Lebcnsm i ttcl- und Bedarfsgegen- In§ 4 Abs. 2 werden die Worte „im Einvernehmen
ständegesetz oder f:incr auf Grund des Lebens- mit dem Bundesminister für Wirtschaft" durch die
mittel- l1 nd Bc<fo rfsgegen s tün degesetzes" ersetzt; Worte „im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesund-
heit" ersetzt.
2. in Absatz 3 werden die Worle „Mitteln zur Rei-
nigung, Pflege, Färbung oder Verschönerung der
Haut, des Huares, der Nü9el odE~r der Mund- Artikel 11
höhle" durch die Worte „kosmetischen Mitteln"
ersetzt. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 8 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 3 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
kanntmachunq vom 24. November 1951 (Bundes- Dritten Uberleitungsgesetzes.
gesetzbl. I S. 900), wletzt geändert durch Artikel 217
des Einführungsgesetzes zum S1 rafges(:~tzbuch vom
2. März 1974 (Bundesqesetzbl. 1 S. 469), wird wie
folgt ge~jndcrl: Artikel 12
Inkrafttreten
l. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesmi- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-
nister" ein Kommd und die Worte „in den Fällen Sdtzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.
der Nummern 2 und 4 bis b im Einvernehmen
mit d(~m Bundesminister für Jugend, Familie und (2) Artikel 1 §§ 11, 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1
11
Gesundheit, eingefügt; Satz 1 · hinsichtlich der Kenntlichmachung des Ge-
halts an Zusatzstoffen, § 20 Abs. 1, § 23, soweit er
auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 verweist, § 25 Abs. 1 sowie die
2. Absatz 2 erhiilt folqende Fassunu:
sich auf diese Vorschriften beziehenden Straf- und
,, (2) Der Bundesminister kann im Einverneh- Bußgeldvorschriften treten erst am 1. Januar 1978 in
men mit d(~m Bundesminister für Jugend, Fami- Kraft.
1966 BundesgesertzbLatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I
(3) Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische zum 31. Dezember 1975, im übrigen noch bis zum
Mittel und Bedarfsgegenstände, die bis zum 31. De- 31. Dezember 1976 in den Verkehr gebracht werden,
zember 1974 hergestellt oder eingeführt worden wenn sie den bisher geltenden Vorschriften ent-
sind, dürfen vom Hersteller oder Einführer noch bis sprechen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. He 1m u t K o h 1
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1974 1967
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihrer Verölfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittclh,:nc) R<'chlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di!l.urn 1111d lkzciclinll11q der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ---
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 7. 74 Vcrord11unq (EWC) Nr. 1996/74 des Rates zur Änderung der
Vcrordnunq Nr. 120 (i7 /EWG über die qemeinsame Markt-
orqa11iscl!io11 Jür Cl' l r ti i de 31. 7. 74 L 209/1
29. 7. 74 Vcrorclnunq \. 1997; 74 des Rates zur Änderung der
Verordnunq b?. E\:VC betreffend die Festsetzung und
Ccwi.ihrunq von [r.sl<1llu11qen bei der Ausfuhr von Ge -
1 r tc! i de 31. 7. 74 L 2 09/ 3
1
29. 7. 74 Verord11unq (EWC! ~r. 1~l98174 des Rates zur Änderung der
Vcrorclnunq (EvVCJ i\r l 127/74 zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläqe ;:u den Preisen für Getreide, M eh 1
von Weizen und sowie für Grob - und Feingrieß
von \tVc-i;:cin fl1r dc1c.; rhclli)f!sjahr 1974/1975 31. 7. 74 L 209/4
29. 7. 74 Verord11u11q (EVVCd '\r. 1999. 74 des Rates zur Änderunq der
Vcrordnunq (E\iVCJ i\r. 243/7] des Rates zur Festlegung der
Crundreqeln lür tl !(' ,,h,'hn.tl'c, für Reis und zur
Festsclrnnq diesc!r u~qlr,ichsbctri:iqe einige Erzeugnisse 31. 7. 74 L 209/5
30. 7. 74 Vcrorclnunq (EWCi ~r. 2000.'74 der Kommission zur Festset-
zunq dc>r c1uf (;cf ide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e n von \'Vcizen oder RomJen anwendbaren Ab-
schöpfunqcn l>ei dvr Einfuhr 31. 7. 74 L 209/6
30. 7. 74 Vcrordnunq Nr. 2001 :74 der Kommission über die Fest-
setzunq d(,r die den Abschöpfunqen bei der Einfuhr
lür Ce 1. r c• i d c, iV! c h ! und \1 a l z hinzuqefügt werden 31. 7. 74 L 209/8
30. 7. 74 Verordnt1nq (E\VC) :\r. 2002 74 der Kommission zur Änderung
der bei dc!J Er:~l<1Ut11H/ für Ce t r e i de c1nzuwendenden Be-
richliqunq 31. 7. 74 L 209/10
30. 7. 74 VcrorcJnunq (E'vVC) '\r 2003 74 dE!r Kommission zur Festset-
;:1111q d!'r durc:!1sclin i11 I iclici11 Erz(::uqcrpreise für Wein 31. 7. 74 L 209/12
18. 7. 74 Verordnu11q (EWCi Nr. :2 004, 74 der Kommission zur Festset-
1
zunq der i.il> l. i\uqusl W74 Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von E .i c• r n und E g e I b in Form von nicht unter
An lrnnq II des V Ci rt rciqc'-; f ,ll i enden vVaren 31. 7. 74 L 209/14
26. 7. 74 Vcrorclnunq (EWCi '\r. 2005 74 der Kommission zur Festset-
zunq der c1b 1. /\uqw,l 1q7.,1 Erstattungsscttze bei
der Ausfuhr von Z 11 k er und e l d s s e in Form von nicht
unter J\nht11Hr ll d<''i Vl.'r"1rc1r1es !dllenden vVaren 31. 7. 74 L 209/16
26. 7. 74 Verorclnunq (E\tVC) N 1, '.2006, 74 der Kommission zur Festset-
;:uncr der ab 1. Auqust Hl74 qeltenden Erstattunqsscttze bei
der Ausfuhr von hc";iirnmlen M.ilcherzeuqnissen in
Form von nicht unter Anhanq II des Vertraqes fallenden
Waren 31. 7. 74 L 209/21
26. 7. 74 Verordnunq (EWC) '\r. '.1007 74 dE!r Kommission zur Festset-
:;,unq der i.tb L Auqu.'it iq74 qeltenden Erstattunqssätze bei
der Ausfuhr hcstirnmier Cetreide- und Reiserzeug-
n j s s P in Form vu11 nicht unler Anhanq II des Vertrages
JaJlendc~n W d ren 31. 7. 74 L 209/24
30. 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2008/74 der Kommission zur Festset-
zunq von ZusatzlietrÜ~Jen für bestimmte Erzeugnisse des
SchweincJleisc:hsek to rs 31. 7. 74 L 209/26
30. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2009/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Erslattunqen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f leis c h s l: kt o r für den i:lm 1. August 1974 beqinnenden
Zeitraum 31. 7. 74 L 209/30
30. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2010/74 der Kommission zur Festset-
zunq (for Erstal.tunqen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s c• k t o r für den am 1. August 1974 beginnenden
Zeitraum 31. 7. 74 L 209/34
1%8 Bundesg(!sdzblcll.t, Jahrgang 1974, Teil I
Veröfh~nUicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1!11111 u11cl B(•1.1•iclin11n11 dr•r Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
30. 7. 74 V<!1ordnu11q (EWC) Nr. 2011174 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r Abscltöplunqen h<!i der Einfuhr von Mi! c h uncl
M i I c h c r z r~ u q n i s s c 11 31. 7. 74 L 209/38
]0. 7. 74 V(!rord11111HJ (EWC) Nr. 2ül'.U74 der Kommission mit Durch-
fiihrn1HJ.slic!sLimmunq<·11 zur Verordnunq (EWG) Nr. 1132/74 be-
i reifend die- Erslc1!1111ic1<·11 lwi der Erzeuqunq für Getreide -
s L fi r k (' 31. 7. 74 L 209/44
30. 7. 74 V<'.rord111111q (EWC) Nr. 201J,74 der Kommission zur Anderunq
der Vcrnrd11unq (EWC) N1·. 1994/74 für M eh 1 von Reis 31. 7. 74 L 209/49
:m 7. 74 Vc'.rord11urHJ (I·:Wq Nr. 2014/74 der Kommission zur Anderung
dc·r c1ls Ausql<'iclis1H·11tiqr· Jür dit~ Erzeuqnisse des Ge -
L r <' i d r· - 1111d R 1· iss<' k L o r s anzuwc,:ndencl(!n Beträqe 31. 7. 74 L 209/50
30. 7. 74 V<!1ordn111HJ (EWC) Nr. 201!'ii74 der Kommission zur Anderung
der bcsond<'n·11 Ahschiipfunq hei der Ausfuhr von Weiß -
und Hohzurkc•r 31. 7. 74 L 209/54
31. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 201(ii74 der Kommission zur Festset-
zunq d<'.l t1ul C:l·1reidc, Mehle, C3robqrieß und
Fein q r i <' 1\ vo11 Wei,1.cn oder Roqqen anwendbaren Ab-
schiipf 11nqc11 lwi d(•r Einfuhr 1. 8. 74 L 210/1
31. 7. 74 Vcrordnu11q (LW(;J Nr. 20)7,74 der Kommission über die Fest-
setzunq der Pr;illlic11, die den Abschöpfunqen bei der Einfuhr
Hir C <~ 1. 1 <) i de, M c: 11 1 und Malz hinzugefügt werden 1. 8, 74 L 210./ 4
31. 7. 74 Verordnu11q (EWC) Nr. 2018/74 der Kommission zur Anderunq
der lwi d<!r ErsliltllltH/ Jiir Ce t r e i de anzuwendenden Be-
richtiqunq 1. 8. 74 L 210/7
31. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2019,174 der Kommission zur Anderunq
der besonderen Ahsc:höplunq bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h zuck <i r 1. 8. 74 L 210/9
31. 7. 74 Verordnu11q (EWU) Nr. 2020174 der Kommission zur Festset-
zunq der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 1. 8. 74 L 2,10/11
31. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr.2021174 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zusc:hlaq zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 8. 74 L 210/13
31. 7. 74 Vcrord11unq (EWC) Nr. 2022 ·74 der Kommission zur Anderung
der bei der Erst.dHunq für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtiqunq 1. 8. 74· L 210/15
31. 7. 74 V<!rordnunq (EWC;) Nr. 2023/74 der Kommission zur Festset-
zunq der als Ausqlcichsbeträqe für die Erzeugnisse des Ce -
l r e i de und R e i s s c k t: o r s anzuwendenden Beträge 1. 8. 74 L 21ü/17
30. 7. 74 VProrclnunq (EWC) Nr. 2024/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Getreide -
und Reis v Pr c1 r bei tun q s erze u g n iss e n 1. 8. 74 L 21-0/23
Es ist r1dd1zu lrd~Jen:
23. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1924/74 der Kommission zur Berichti-
gung der Ausglc~ichsbeträge und beweglichen Teilbeträge für
d,1s dritte Vierteljahr 1974 bei der Einfuhr von Waren, die
Cct.reide oder Reis enthalten und unter die Verordnung
(EW(;) Nr. 1059/69 fallen 26. 7. 74 L 205/ 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V<'rlaq: Bumfosanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcswiscl,.lJlal.l. Teil l W(irden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn BundcS(J()selzhlaH Teil II werden völkcncchlliche Vereinburungcn, Verlri:igc mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bckurmt.macl1 un(Jcn sowie Zolltdrifvcroi dnungcn veröffentlicht.
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