1937
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 ;\ usA·cgeben zu Bonn am 17. August 1974 Nr. 94
Tag Inhalt Seite
15. 8. 74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
7100-1
15. 8. 74 Gesetz über Umweltstatistiken . . . .. .. .. .. . . .. .. .. . . .. . . .. . .. . .. . . .. .. . . .. . . .. .. .. . 1938
15. 8. 74 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1942
450-lfi, 450-13-2, 450-2, 312-7, 4:i3-17, 2126-8, 2162-1, 2110-1, 316-1, 610-1, 621-1, 690-1, 7100-1, 811-1, 2035-4,
Ll2'J-I, :!.12'J-2, 2129-B, 70:1-1
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 15. August 1974
Der Bundestag hal
schlossen.
das fol9ende Gesetz be-1 wortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegen-
über dem Prüfer sowie das Verfahren bei Mei-
Artikel 1 nungsverschiedenheiten zwischen dem Prüf er und
dem Gewerbetreibenden, geregelt werden."
§ 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung wird wie folgt
geändert:
Artikel 2
1. Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
eingefügt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
„5. dem Aufl.rn~rneber die für die Beurtei.lung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
des Auftrages und des zu vermittelnden Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
oder nachzuweisenden Vertrages jeweils erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
notwendigen Informationen schriftlich oder des Dritten Uberleitungsgesetzes.
mündlich zu geben,".
Artikel 3
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden 6 bis 8. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
3. Folgende SJ.tze 2 und 3 wc~rden eingefügt:
,,In der Rechtsverordnung nach Satz l kann fer- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur sind gewahrt.
Entgegennahme und zur Verwendung von Ver- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
mögenswerten des Auftraggebers beschränkt
werden, soweit dies zum Schutze des Auftrag- Bonn, den 15. August 1974
gebers erforderlich ist. Außerdem kann in der
Rechtsverordnun~J der Gewerbetreibende ver-
Für den Bundespräsidenten
pflichtet werden, die Einhi.! ltunq der nach Satz 1
Der Präsident des Bundesrates
Nr. 1 bis 6 und Salz 2 erlassenen Vorschriften
Dr. He I m u t K oh 1
auf seine Kosten regelrnüßig sowie aus besonde-
rem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungs-
bericht der zuständigen Behörde vorzulegen, so- Für den Bundeskanzler
weit es zur wirksamen Uberwachung erforderlich Der Bundesminister des Innern
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, Maihof er
insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häu•
figkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung Der Bundesminister für Wirtschaft
der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant- Friderichs
1938 BuITdosg,esotzbl,aitt, Jahrgang 1974, Te,il I
Gesetz
über Umweltstatistiken
Vom 15. August 1974
Der Buncleslc1g hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Die Wirtschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4
sen: umfaßt außer dem produzierenden Gewerbe die Be-
reiche Handel, Verkehr, Kreditinstitute und Ver-
Erster Abschnitt sicherungsgewerbe sowie Dienstleistungen, soweit
von Unternehmen und Freien Berufen erbracht.
Allgemeine Vorschriften
(5) 1. Die Viehhaltung im Sinne des Absatzes 1
§ 1 Nr. 6 und 10 beginnt mit Mindestbestandsgrößen
an Legehennen, as1:qE:U11m:l und Schweinen in An-
Zweck des Gesetzes
lagen, die einer uE!neinrmcru nach § 4 in Verbin-
Für Zwecke der Umweltplanung werden Bundes- dung mit § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
statistiken durchgeführt. Sie erstrecken sich auf bedürfen.
Daten über Umweltbelastungen und Umweltschutz-
maßnahmen. 2. Der Bundesminister des Innern wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
§ 2 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erhebungen
a) für die statistische Erfassung andere Mindest-
(1) Die Erhebungen umfassen Statistiken bestandsgrößen als die in Nummer 1 genannten
1. der öffentlichen Abfallbeseitigung (§ 3), festzusetzen,
b) andere Tierarten als die in Nummer 1 genannten
2. der Abfallbeseitigung im produzierenden Ge-
in die Erhebungen einzubeziehen,
werbe, Handel, Verkehr und bei bestimmten
Anstalten und Einrichtungen (§ 4), wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergeb-
nisse notwendig ist.
3. der öffentlichen Wasserversorgung und der
öffentlichen Abwasserbesc~itigung (§ 5), (6) Zur Vorbereitung der Erhebungen können
Probeerhebungen durchgeführt werden.
4. der Wasserversorgung und der Abwasserbesei-
tigung in der Wirtschaft (§ 6),
5. der Wasserversorgung und der Abwasserbesei-
tigung bei Wärmekraftwerken für die öffent- Zweiter Abschnitt
liche Versorgung (§ 7),
Einzelvorschriften
6. der Abfallbeseitigung und der Abwasserbesei-
tigung in der Viehhaltung (§ 8),
§ 3
7. der Unfälle bei der Lagerung wassergefährden-
Statistik der öffentlichen Abfallbeseitigung
der Stoffe (§ 9),
(1) Die Statistik erfaßt
8. der Unfälle beim Transport wassergefährdender
Stoffe (§ 10), 1. alle zwei Jahre, erstmals für 1975,
9. der Investitionen für Umweltschutz im produ- a) Zahl der von der öffentlichen Abfallbeseiti-
zierenden Gewerbe (§ 11), gung erfaßten Einwohner,
b) Angaben über das erfaßte Gebiet,
10. der Investitionen für Umweltschutz in der Vieh-
haltung (§ 12). c) Einsammeln und Befördern der Abfälle,
d) Art und Menge der Abfälle,
(2) Das produzierende Gewerbe im Sinne des Ab-
e) Art und Ort der Abfallbeseitigungsanlagen,
satzes 1 Nr. 2 und 9 umfaßt die Wirtschaftsbereiche
Energiewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau, 2. alle vier Jahre, erstmals für 1975, Angaben für
Verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe. die Planung von Abfallbeseitigungsanlagen.
(3) Die bestimmten Anstalten und Einrichtungen (2) Auskunftspflichtig sind die nach § 3 des Ab-
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 umfassen Kranken- fallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bundes-
häuser, Schlachthöfe und Tierkörperbeseitigungs- gesetzbl. I S. 873) zur Beseitigung Verpflichteten
anstalten. und Dritte, deren sich diese bedienen.
Tilq der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974 1939
§ 4 Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Be-
StaHsUk der AhfaffheseiUyuny im produzierenden triebe jeweils gesondert zu berichten. Die Auskünfte
Gewerbe, Handel, Verkehr und bei bestimmten sind gesondert für die einzelnen Gemeinden zu er-
AnstaHen und Einrichtungen teilen.
(1) Die SLc1Lisl ik ('.rl<1Ht ,dl(' zwc:i .lcJhre, erstmals (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
für 197!:i, bei hiicfo„Lc·ns 100 000 B<:trieben des produ- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
zierenden Gcwc:rlws, cle:s I lcrndcls, des Verkehrs und BundE!srates
bei lwstimmic'n 1\11slt1llC'11 11nd Einrichtungen Art, 1. den Begriff „Schädlichkeit" im Sinne dieses Ge-
M<:nge und 13c·sc·ili~Jltll~J von l\hfüll<'Jl. setzes näher zu bestimmen,
(2) Auskunfl.spllichliq si11d die: Inhaber oder Leiter 2. bei Bedarf alle vier Jahre, erstmals für 1977, Er-
der Unt<:nwl1rnc'n, zu denen di<~ in Absatz 1 genann- hebungen über ausgewählte Merkmale bei aus-
ten Betrielw gt'l1ön:n, und Dritte, deren sich diese gewählten Auskunftspflichtigen nach Absatz 1
bedienen, ferner di(i Tr~t~wr der in § 2 Abs. 3 ge- anzuordnen.
nannten Anstalten und Einrichtunqen.
§ 6
(3) Der Bunclcsrninisll'1· des Innern wird ermäch-
tigl, durch R('ch1svt>rorclnunq mit Zustimmung des Statistik der Wasserversorgung
Bundesrc1tes den J<:reis der Auskunftspflichtigen ein- und der Abwasserbeseitigung in der Wirtschaft
zuschrtinken und die Erhebung auf bestimmte Wirt- (1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 150 000 Be-
schaftsbereiche zu beschrünken, soweit dies für die trieben alle zwei Jahre, erstmals für 1975,
Erzi<~lung zuverUissiger Ergebnisse ausreicht.
1. Gewinnung, Bezug, Abgabe, Gebrauch und Ver-
brauch von Wasser,
§ 5 2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,
Statistik der öffentlichen Wasserversorgung 3. Menge und Schädlichkeit des Abwassers,
und der öffentlichen Abwasserbeseitigung
4. Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehandlung,
(1) Die Statistik erfaßt alle vier Jahre, erstmals
5. Sammlung und Ableitung des Abwassers,
für 1975,
6. Menge, Behandlung, Verwendung und Beseiti-
1. in der öffentlichen ·w asserversorgung
gung des Klärschlamms.
a) Gewinnung, BE~zug und Beschaffenheit von
Grundwasser, Quellwasser und Oberflächen- (2) Die Merkmale werden erhoben bei allen Be-
wasser, getrennt nach Gewinnungsanlagen, trieben von Unternehmen der Wirtschaft mit einem
b) Abgabe von \!\lasser nach Menge und Be- Bezug oder einer Gewinnung von Wasser ab insge-
schaffenheit, samt 10 000 m 3 je Jahr, darüber hinaus im produzie-
c) Zahl der versorgten Einwohner, renden Gewerbe ohne Baugewerbe auch bei Betrie-
ben mit einem Bezug oder einer Gewinnung von
2. in der öffentlichen Abwasserbeseitigung Wasser von weniger als insgesamt 10 000 m 3 je Jahr.
a) Menge des Abwassers, Hiervon sind die bereits nach §§ 5 und 7 Auskunfts-
b) Herkunft: des Abwassers, pflichtigen ausgenommen. Die Erhebung kann auf
c) Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehand- Betriebe mit einem geringeren Bezug oder einer ge-
lung, ringeren Gewinnung von Wasser als insgesamt
10 000 m 3 je Jahr ausgedehnt werden, wenn dies für
d) die an öffentliche Kanalisation und Klär- die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig
anlagen angeschlossenen und nicht ange- ist.
schlossenen Einwohner, Schädlichkeit des
an öffentliche Kanalisation und Kläranlagen (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter
angeschlossenen gewerblichen Abwassers der Unternehmen.
einschließlich Schädlichkeit des Abwassers
landwirtschaftlicher Betriebe, soweit es nicht § 7
durch landwirtschaftliche Verwertung besei- Statistik der Wasserversorgung und der
tigt wird, Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken
e) Sammlung und Ableitung des Abwassers, für die öffentliche Versorgung
f) Menge, Behandlung, Verwendung und Besei- (1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, erstmals
tigung des Klärschlamms, für 1975,
g) Einnahmen aus und Ausgaben für Ableitung 1. Gewinnung und Bezug des Wassers,
und Behandlung des Abwassers.
2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,
(2) Auskunftspflichtig sind Anstalten und Körper-
3. Menge, Rückkühlung, Behandlung und Beseiti-
schaften des öffentlichen Rechts, Inhaber oder Leiter
gung des Abwassers, getrennt nach Kühlwasser
von Unternehmen und andere Einrichtungen, die
und sonstigem Abwasser.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und der
öffentlichen Abwasserbeseitigung betreiben. Besitzt (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Lei-
ein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Be- ter von Unternehmen, die Wärmekraftwerke für die
triebe mit selbständigen Wasserversorgungs- und öffentliche Versorgung betreiben. Besitzt ein Aus-
1940 Bunidosg,ese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
kunftspflichtiger an getrennten Orten Wärmekraft- 3. Lärmbekämpfung,
wPrke, so ist für die eim.elrwn Werke jeweils ge-
4. Luftreinhaltung.
sondert zu bcrichtc'n.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Lei-
ter von Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
§ 8 Die Auskünfte nach Absatz 1 sind für Unternehmen
Statistik der Abfallbeseitigung und Betriebe oder in der Energiewirtschaft für die
und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung einzelnen Betriebsteile der Unternehmen zu ertei-
len.
(1) Die Statistik Prfaßt c_il]e zwei Jahre, erstmals
für 1975, (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
1. Art, Menge uncl Besc•itigung von Abfällen,
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
2. Sammlung und Beseitigung des Abwassers. mung des Bundesrates den Kreis der Auskunfts-
pflichti9en einzuschränken, soweit dies für die
(2) Auskunftspflich t.ig sind die Inhaber oder Lei-
Erzielung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht.
ter von Betriebf~n mit ViPhhaltung.
§ 12
§ 9
Statistik der Investitionen
Statistik der Unfälle bei der Lagerung für Umweltschutz in der Viehhaltung
wassergefährdender Stoffe
(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975,
(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975,
Zugänge an Sachanlagen, die dem Schutz der Um-
folgende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen
welt dienen, sowie die Gebühren und Beiträge, die
bei der Lagerung wassergefi:ihrdender Stoffe
für den Bau und Betrieb von Umweltschutzanlagen
1. Art des Lagerbehcilters, zu zahlen sind, und zwar jeweils für
2. Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, 1. Abfallbeseitigung,
3. Art, Ort und Zeit des Unfalls, 2. Gewässerschutz,
4. Ursache des Unfülls, 3. Lärmbekämpfung,
5. Unfallfolgen. 4. Luftreinhaltung.
(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Lei-
zuständigen Dienststellen. ter von Betrieben mit Viehhaltung.
§ 10
Statistik der Unfälle beim Transport
wassergefährdender Stoffe Dritter Abschnitt
(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975, Gemeinsame Vorschriften
folgende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen
beim Transport wassergeführdender Stoffe § 13
1. Befördenmgsm i ttel, Angaben zur Kennzeichnung der Befragten
2. Art und Menge d<>s wassergefährdr'llden Stoffes, Außer den in den §§ 3 bis 12 bezeichneten Merk-
3. Art, Ort und Zeit cfos Unfalls, malen werden Angaben zur Kennzeichnung der Be-
fragten erhoben, die zur Prüfung der Auskunftspflicht
4. Ursache des Unfolls, und der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
5. Unfallfolgen.
(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht § 14
zuständigen Dienststellen. Geheimhaltung
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
§ 11 § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
Statistik der Investitionen für Umweltschutz deszwecke durch die erhebenden Behörden an die
im produzierenden Gewerbe für Umweltschutz und fachlich zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden und an die für Um-
(1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 100 000 Be- weltfragen zuständigen oberen Bundes- und Landes-
trieben jährlich, erstmals für 1975, Zugänge an Sach- behörden sowie Bundes- und Landeseinrichtungen
anlagen, die dem Schutz der Umwelt dienen, sowie ohne Nennung des. Namens und der Anschrift des
die Gebühren und Beiträge, die für den Bau und Auskunftspflichtigen ist zugelassen.
Betrieb von Umweltschutzanlagen zu zahlen sind,
und zwar jeweils für (2) § 13 in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über
die Statistik für Bundeszwecke gilt auch für Perso-
l. Abfallbeseitigung,
nen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-
2. Gewässerschutz, angaben zugeleitet werden.
Nr. 9'1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974 1941
§ 15 Vierter Abschnitt
Einstellung von Statistiken, Schlußvorschriften
Änderung der Periodizität
Der Bundesminister des lnncrn wird ermächtigt, § 16
durch Rechtsverordnunq rni t Zus\ i mrnung des Bun- Berlin-Klausel
desrates anzuordnen,
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
1. die Durchführung von LJrnwellsl.i:ll.istiken, deren Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Ergebniss(~ nicht mehr lwnötiql W(~rdcn, einzu- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
stellen, nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
2. zum Zwecke der /\ rb<)i \sprs1hnn is oder zur Ver- den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
besserung des Erkenntniswertes der Statistiken Uberleitungsgesetzes.
von dem in dies(~rn Gcsdz vorgesehenen Turnus § 17
der Urnwcltslatislike11 abzuwPichen. Dabei dürfen
di(~ Periodizität weder verkürz! noch vorverlegt Inkrafttreten
und die Zahl (Ü~r Erhebunqen auf dü~ Dauer nicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
erhöht werden. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. He 1m u t K oh 1
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahr
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vom 15. August 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der §§ 235 bis 237 die minderjährige Per-
rates das folgende Gesetz beschlossen: son oder die Entführte' durch die Worte
,Hat ein Beteiligter in den Fällen der
§§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen
§ 1 oder entführt hat,· ersetzt."
Änderungen
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 3. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt ge- a) In Nummer 8 wird in § 14 Abs. 1 am Ende
ändert durch das Fünfte Gesetz zur Reform des der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I folgende Nummer 10 angefügt:
S. 1297), wird wie folgt geändert: „ 10. die vorzeitige Aufhebung der Sperre
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
1. In Artikel 18 II wird nach Nummer 14 folgende nach § 69 a Abs. 7 des Strafgesetz-
Nummer 14 a eingefügt: buchs.";
,, 14 a. In § 52 Abs. 1 wird das Wort ,Straftat' b) Nummer 9 Buchstabe c erhält folgende Fas-
durch das Wort ,Handlung' ersetzt." sung:
„c) die Nummern 5 und 6 erhalten folgende
2. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Fassung:
a) In Nummer 85 erhält § 203 Abs. 2 Satz 2 ,5. die Beseitigung des Strafmakels nach
Halbsatz 2 folgende Fassung: den§§ 97 und 100 des Jugendgerichts-
„Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit gesetzes,
solche Einzelangaben anderen Behörden oder 6.; der Widerruf der Aussetzung einer
sonstigen Stellen für Aufgaben der öffent- Jugendstrafe oder eines Strafrestes
lichen Verwaltung bekanntgegeben werden nach den §§ 26, 88 und 89 des Jugend-
und das Gesetz dies nicht untersagt." gerichtsgesetzes und der Widerruf
der Beseitigung des Strafmakels nach
b) Nummer 105 erhält folgende Fassung: 11
§ 101 des Jugendgerichtsgesetzes,' •
,, 105. § 233 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte ,leichte Körperverlet- 4. In Artikel 42 wird in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Ver-
zungen· und ,leichten Körperver- pflichtungsgesetzes hinter dem Wort „Nieder-
letzungen· werden jeweils durch schrift" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
die Worte ,Körperverletzungen nach setzt und folgender Halbsatz angefügt:
§ 223' ersetzt;
„davon kann abgesehen werden, wenn dies im
b) die Verweisung ,(§ 15)' wird durch
Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit
die Verweisung ,(§ 49 Abs. 2)' er-
der Bundesrepublik Deutschland geboten ist."
setzt;
c) es wird folgender Satz 2 angefügt:
,Satz 1 gilt entsprechend bei fahr- 5. In Artikel 68 wird in Artikel 3 a Abs. 1 die
lässigen Körperverletzungen nach Nummer 3 gestrichen; die bisherigen Num-
§ 230, soweit nicht eine der in § 224 mern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
bezeichneten Folgen verursacht
ist.' II
6. In Artikel 77 wird hinter der Nummer 1 fol-
c) Nummer 110 Buchstabe b erhält folgende gende Nummer 1 a eingefügt:
Fassung: ,, 1 a. § 38 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„b) in Absatz 2 werden die Worte ,Hat der ,(7) Gegen das Jugendamt wird kein
Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen Zwangsgeld festgesetzt."'
Nr. 94 Teig der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974 1943
7. Artikel 7B erh~ill lol~J<!nde Fc1ssung: 11. Artikel 171 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
11 J\ rlikel 7B ,, 1. Nach § 11 wird folgende Vorschrift einge-
fügt:
ßund<:ssozidlhi lfe~Jeselz
,§ 11 a
Jn § 131 Abs. 1 dc;s Bundcssozialhilfegesetzes (1) Ordnungswidrig handelt, wer außer
in der Fassung der Bekanntmachung vom Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel
18. September J 969 (Bundesgeselzbl. I S. 1688), ungültig gewordene Münzen oder wer Me-
zuletzt gci:.inderl durch düs Gesetz zur Weiter- daillen
entwicklung cks Schwcrbc;schädiglenrechts vom
24. April 1974 (13undcs~Jes<'lzbl. l S. 981 ), werden 1. nachmacht oder verfälscht oder
die Worte ,Sicherung und lksscrung· durch die 2. solche nachgemachten oder verfälschten
Worte ,ßc;sscnrn(J und Sicherung' ersetzt." Münzen oder Medaillen zum Verkauf
vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr
bringt oder in den räumlichen Geltungs-
8. Artikel 108 crhüll lol~Jendc FdssLmg:
bereich dieses Gesetzes einführt.
11 Artikel 108 Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nach-
Gesetz über das g<'ric:htliche Verfdhren ahmungen gestaltet sind.
bei Freihcilsentzit!hungen (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
ln § 2 Abs. 1 des GE)selws über das gericht- Gegenstände, die den Anschein erwecken,
liche Verfahren bei Frcilwitsentziehungen vom als wären sie früher gültige Münzen gewe-
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt sen, herstellt, zum Verkauf vorrätig hält,
geändert durch das Familienrechtsänderungs- feilhält oder in den Verkehr bringt.
geselz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
S. 1221), werden die Worte ,c~inem Gefängnis'
Münzen und Medaillen eines fremden Wäh-
durch die Worte ,einer Justizvollzugsanstalt' er-
rungsgebietes. Absatz 1 Satz l Nr. 2 gilt
setzt und die Worte ,einem Arbeitshaus' ge-
nicht für vor dem Jahr 1850 nachgemachte
strichen."
oder verfälschte Münzen oder Medaillen.
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
9. Artikel 161 wird wie folgt gedndert: einer Rechtsverordnung nach § 12 a zuwider-
a) Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fas- handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
sung: bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
,,a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Ein- (5) Die Ordnungswidrigkeit nach den Ab-
gangsabgaben verkürzt wmden können, sätzen 1 und 2 und ihr Versuch können mit
die von einem anderen Mitgliedstaat der einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Europäischen Gemeinschaften verwaltet Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4
werden oder die einem Mitgliedstaat der mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Europäischen Freihandelsassoziation oder Mark geahndet werden.
einem mit den Europäischen Gemein- (6) Gegenstände, auf die sich die Ord-
schaften oder der Europäi sehen Frei- nungswidrigkeit bezieht, sowie Gegen-
handel sa ssozia ti on assoziierten Staat zu- stände, die zu ihrer Begehung gebraucht
stehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 ist anzu- worden oder bestimmt gewesen sind, kön-
wenden.'"; nen eingezogen werden.·"
b) Nummer 25 erhält folgende Fassung:
12. In Artikel 174 Nr. 1 wird in § 35 Abs. 3 nach
,,25. § 436 erhält folgende Fassung: Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,§ 4]6
,,Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen
im selbständigen Verfahren
13. Artikel 251 erhält folgende Fassung:
Das Finanzamt kann den Antrag stel-
len, die Einziehung oder den Verfall „ Artikel 251
selbständig anzuordnen (§§ 440, 442 Schwerbehindertengesetz
Abs. 1 der Strafprozeßordnung).'"
§ 58 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
10. Artikel 169 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt
Fassung: geändert:
,,a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,Entsprechendes gilt bei Unterbringung in ,(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheim-
einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in nis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-
der Sicherungsverwahrung;·". bereich gehörendes Geheimnis oder ein Be-
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
triebs- odl'r ( ;('sch;i l lsgehci rnni s, offenbart, teramt besitzen oder ein Beamter des höheren
dc1s ihm r1ls v(~rl.rducnsmann der Schwer- Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle
lwhindertc·n c1nvl'rtrnt1L worden oder sonst kann auch einem Richter übertragen werden."
lwkannLgewonlcn ist, wird mit Freiheits-
strafe bis zu Pi1wm .l,llir oder mil Geldstrafe 16. Artikel 326 wird wie folgt geändert:
bcslral!.'i
b) A bsc1 Li' '.5 Sdti'. 2 w i nl qc~strichcn." a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 315
Abs. 1" durch die Worte „Artikel 315 Abs. l,
14. In Artikel '.W7 v,crd(•n die Nummern 4, 11, 12 auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315
und 40 durch foluendt' Nunrn)ern ersetzt: Abs. 3 entsprechend gilt," ersetzt;
,,4. der Drille) Teil d(:s Bundespersonalvertre- b) Absatz 5 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
tungs~Jt!SCtZ<'s vorn 15. Mi:irz 1974 (Bundes- „ 10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des
gesetzbl. 1 S. b!B);
Lastenausgleichsgesetzes ist in folgen-
11. § G5 dp-, Bundl'S-lrnmissionsschutzgesetzes der Fassung anzuwenden:
vom 15. ;\1~irz 1974 (Bundcsgesetzbl. I ,Entsprechendes gilt bei Unterbringung
S. 721)i in der Sicherungsverwahrung;'".
12. § 14 /\ bs. 2 de:s Ces<)\Zt!S über Umwelt-
sta lisliken vom 15. /\ugusl 1974 (Bundes-
(JE!setzbl. 1 S. 1938); § 2
40. § 24 b Abs. 9 Sc1Lz 3, § 4b Abs. 8, § 47 des Berlin-Klausel
Gesetzes ~]('gen WeU.bewerbsbeschränkun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
gen in der Fassunu der Bekanntmachung und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
vom 4. /\ pril 1974 (Bundesgesetzbl. I zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
S. 8b9)i". im Land Berlin.
15. Artikel 2fö Abs. 2 Prh~ilt folgende Fassung: § 3
,, (2) Die Auf9aben der Aufsichtsstelle wer- Inkrafttreten
den von Beamten des höheren Dienstes, von
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft/
staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder So-
zialpädagogen oder von Beamten des gehobe- soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
nen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der (2). § 1 Nr. 16 Buchstabe a tritt am 10. März 1974
Aufsichtsstelle muß die Befähi9ung zum Rich- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. H e 1m u t K oh I
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahr
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlaq: Bundesanzeiqer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Buu<lesqcsetzb!all Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesqesetzblall. Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek mrntmaclmtHJen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u (J s b e d in q u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonuement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl<1g vorlicuen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn!, PosU<1ch 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
B c zu q s preis : Für Teil I und Teil II halbjJhrlich je 31,- DM. Einzelstücke jL, angefunqene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis <Jilt awh für BundesqcsetzhliittN, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus ~Ja b c: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglid1 -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezuus-
prC'is ist die MC'lirwerhl<~ue1 enllwllcn; der angewandte Steuersatz beträqt 5,5 0/o.