1929
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A usgeg·ehen zu Bonn am 16. August 1974 Nr.93
l nhal t Seite
7. 8. 74 A rliei tsloscnhilfe-Vcr<>rdnung 1929
810-1. 810-1-5, 8111-1-12
6. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 6 des Angestelltenversicherungs-
~Jescl.zes in der Passung des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
zes vom 23. Pebrudr 1957) .................................................... , . . . . . . 1933
821-1, 821-2
G. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsange-
hörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Stilatsangehörigkcitsgesetzes vom 19. Dezember 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1933
102-1, 102-1/2
5. 8. 74 Bcki.JJmtmachunq über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 1934
7. H. 74 Bekannl.rnachunq iibcr den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193-'.l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Btrndcsq<•scl,.bldll 'J()il ll Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1935
Verkimchin1J<'n im Hundes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 7. August 1974
Auf Grund des § 134 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- 2. der Wehrdienst oder Zivildienst auf Grund der
gesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Wehrpflicht sowie der Polizeivollzugsdienst im
ministe,r der Finanzen, dem Bundesminister für Ju- Bundesg,renzschutz auf Grund der Grenzschutz-
gend, FamiEe und Gesundheit und dem Bundes- dienstpflicht,
minister des Innern, auf Grund des § 137 Abs. 3
3. die im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-
und des § 138 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes
gesetz-es hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Selbständiger oder mithelfender Familienange-
Finanzen verordnet:
höriger, wenn sie nicht nur vorübergehend auf-
gegeben worden ist,
Erster Abschnitt
4. die nicht entlohnte Beschäftigung als Arbeitneh-
Begründung des Anspruchs mer, .wenn sie im Zusammenhang mit einer ab-
auf Arbeitslosenhilfe geschlossenen oder nicht nur vorübergehend auf-
gegebenen Berufsausbildung ausgeübt worden ist.
§ 1
Anspruch nach Erwerbstätigkeiten § 2
und anderen Betätigungen Anspruch nach einer Ausbildung
An die Stelle der ganz oder teilweise fehlenden Eine vorherige entlohnte Beschäftigung im Sinne
entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 134 Abs. 1 des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeits-
Nr. 4 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsgesetzes ist zur Begründung des An-
treten spruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erfo11derlich,
J. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbe- wenn der Arbeitslose eine Ausbildung abgeschlos-
sondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und sen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben ha~
Soldat auf Zeit, und innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos-
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
meldung mindestens sechsundzwanzig Wochen oder Leistungen nicht mehr bezieht, weil die Maßnah-
sechs Monate odor ein Semester me abgeschlossen ist.
1. im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgeset- Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt im Falle der Minderung der
zes eine allgemeinbildende Schule einschließlich Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge
der Abendhauptschule, der Abendrealschule, des seines Gesundheitszustandes, seines fortgeschritte-
Abendgymnasiums oder des Kollegs, eine Fach- nen Alters oder aus einem von ihm nicht zu ver-
oberschule, eine Berufsaufbauschule oder eine tretenden sonstigen Grunde eine zumutbare Erwerbs-
diesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht tätigkeit, die den Anspruch aiuf Arbeits1osenhilfe
hat und im letzten J ühr vor Beginn der Ausbil- begründet, nicht ausüben konnte.
dung mindestens sechsundzwanzig Wochen oder
sechs Monate nach § 168 des Arbeitsförde,rungs- §4
gesetzes beitrngspflichtig war,
Anspruch nach Begründung
2. im Geltungsbereich des /\rbeitsförderungsgeset- des Aufenthalts und nach Auflösung der Ehe
zes eine Bt!rufsfachschule, Fachschule, höhere
Fachschule, Akademie, Ilochschule oder eine Eine vorherige entlohnte Beschäftigung -·im Sinne
diesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeitsförde-
hat; ist für den angestrebten Beruf eine zusätz- rungsgesetzes ist zur Begründung des Anspruchs auf
liche Ausbildung oder praktische TäUgkeit vor- Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich
geschrieben, so gilt die Ausbildung erst nach 1. bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundes-
Beendigung dieser zusätzlichen Ausbildung oder vertriebenengesetzes, die nach den §§ 9 bis 13
praktischen Tätigkeit als abgeschlossen, dieses Gesetzes Rechte und Vergünstigungen in
3. an einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz ge- Anspruch nehmen können, oder auf die § 1 Abs. 1
förderten Maßnahme zur beruflichen Fortbildung Nr. 2 und § 2 des Bundesevakuiertengesetzes an-
oder Umschulung mit ganztägigem Unterricht zuwenden sind, wenn sie innerhalb eines Jahres
teilgenommen hat; der Teilnahme an einer sol- vor der Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich
chen Maßnahme stehen Zeiten gleich, für die dieser Verordnung Aufenthalt genommen haben,
der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 2. bei Personen, die sich nach Auflösung oder Nich-
des Arbeitsförderungsgesetzes bezogen hat, tigerklärung der Ehe arbeitslos gemeldet haben,
4. an einem a,llgemeinbildenden oder einem allge- wenn ihnen der frühere Ehegatte vor Auflösung
meinberuflichen Unterricht oder an einer Fach- oder Nichtigerklärung der Ehe innerhalb eines
ausbildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz Jahres vor der Arbeitslosmeldung für mindestens
oder dem Bundespolizeibeamtengesetz teilgenom- sechsundzwanzig Wochen in nicht nur gering-
men hat. fügigem Umfange Unterhalt gewährt hat.
§3 §5
Anspruch nach dem Bezug von Sozialleistungen zusammentreffen von Anspruchsvoraussetzungen
Eine vorherige entlohnte Beschäftigung im Sinne (1) Die §§ 1 bis 4 gelten nur, wenn der Arbeitslose
des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeits- die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 des
förderungsgesetzes ist zur Begründung des An- Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt.
spruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich,
wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der (2) Die Vor,aussetzungen der § § 2 und 3 gelten
Arbeitslosmeldung für mindestens sechsundzwanzig als erfüllt, wenn
Wochen oder sechs Monate 1. Zeiten einer entlohnten Beschäftigung im Sinne
1. wegen Kr,ankheit, Minderung der Erwerbsfähig- des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Arbeits-
keit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit förderungsgesetzes sowie Zeiten, die nach § 1 an
Leistungen der Sozialversicherung zur Bestrei- deren Stelle treten, zusammen mit Zeiten einer
tung seines Lebensunterhalts bezogen hat und Ausbildung oder des Bezuges einer Sozialleistung
solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für im Sinne der§§ 2 und 3,
ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung 2. Zeiten einer Ausbildung im Sinne des § 2 zusam-
des Leistungsvermögens nicht mehr vorliegt, men mit Zeiten des Bezuges einer Sozialleistung
2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der im Sinne des § 3
Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesversorgungs- den Zeitraum von sechsundzwanzig Wochen oder
gesetz oder einem Gesetz, das das Bundesver- sechs Monaten oder eines Semesters e,rgeben.
sorgungsgesetz für anwendbar erklärt, Le istun-
1
gen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
(Einkommensausgleich, Ausgleichsrente, Berufs- Zweiter Abschnitt
schadensausgleich) bezogen hat und solche Lei- Berücksichtigung von Vermögen
stungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Ge-
währung maßgebliche Beeinträchtigung des Lei-
§6
stungsvermögens nicht mehr vorliegt,
Verwertung von Vermögen
3. wegen einer medizinischen Maßnahme der Reha-
bilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen (1) Vermögen des Arbeitslosen, seines mit ihm
Rehabilitationsträgers bezogen hat und solche im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1974 1931
seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden §8
leiblichen Eltern uncl Kinder ist zu berücksichtigen,
Verkehrswert
soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar
ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuer-
zumutbar ist, jeweils achttausend Deutsche Mark, rechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert
bei leiblichen Eltern und Kindern jeweils zwölf- zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeit-
tausend Deutsche Mark überstE-~igt. punkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeits-
losenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von
(2) Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen
seine Gegenslctnde verbraucht, übertragen oder be- des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen,
lastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit wenn sie erheblich sind.
der Inhaber des Vermögens in der Verfügung be-
schränkt. ist und die Aufhebung der Beschränkung
nicht erreichen kann. §9
(3) Die Verwertung isl zumutba,r, wenn sie nicht Dauer der Berücksichtigung
offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller
unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebens- Wochen, die sich aus der Teilung des zu berück-
haltung des Inhabers des Vermögens und seiner sichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt
Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. ergibt, nach dem sich der Hauptbetrag der Arbeits-
Nicht zumutbar ist insbesondere die Verweirtung losenhilfe richtet.
1. von angemessenem Hausrat,
2. von Vermögen, das zur alsbaldigen Gründung
eines angemessenen eigenen Hausstandes be-
Dritter Abschnitt
stimmt ist, Bestreitung des Lebensunterhalts
auf andere Weise
3. von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufs-
ausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer
§ 10
angemessenen Lebensgrundlage oder zur Auf-
rechterhaltung einer angemessenen Alterssiche- Vermutung für die Bestreitung des Lebensunterhalts
rung bestimmt ist, Es ist anzunehmen, daß der Arbeitslose seinen
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort- Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für
setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs- die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, im
tätigkeit unentbehrlich sind, Sinne des § 137 Abs. 1 des Arbeitsfö:rderungsgeset-
zes auf andern Weise als durch Arbeitslosenhilfe
5. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, bestreitet oder bestreiten kann,
besonders wissenschaftlicher oder künstleirischer
Bedürfnisse dienen und deren Besiitz nicht Luxus 1. wenn der Arbeitslose eine Tätigkeit als Arbeit-
ist, nehmer, Selbständiger oder mithelfender Fami-
lienangehöriger aufnehmen oder fortsetzen und
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung hie,rdurch oder durch Wahrnehmung einer sonsti-
für den Eigentümer oder seine Angehörigen eine gen zumutbaren Möglichkeit Einkommen erzielen
unbillige Härte bedeuten würde, könnte, das zur Minderung oder Versagung der
7. eines Hausgrundstückes von angemessener Arbeitsilosenhilfe führen wü:r1de,
Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer 2. wenn sich nicht feststellen läßt, ob oder in wel-
entsprechenden Eigentumswohnung oder eines cher Höhe der Arbeitslose Einkommen oder Ver-
Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen mögen hat, die Gesamtumstände der Lebens-
Erwerb eines solchen Haus,grundstückes oder führung des Arbeitslosen jedoch den Schluß zu-
einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist. lassen, daß er nicht oder nur teilweise bedürftig
ist.
§7
Ausnahmen von der Verwe·rtung
(1) Vermögen aus einmaligen Soz,ialleistungen Vierter Abschnitt
gilt für die Dauer von fünf Jahren als nicht ve,r- Berücksichtigung von Einkommen
wertbar, soweit es zehntausend Deutsche Mark nicht
übersteigt. § 11
(2) Vermögen, das aus zulagebegünstigten ver- Einkünfte, die nicht als Einkommen gelten
mögenswirksamen Leistungen nach dem Dritten
Außer den in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
Vermögensbildungsgesetz sowie den Erträgnissen
gesetzes genannten Einkünften gelten nicht als Ein-
hieraus henührt, gilt als nicht verwertbar, solange
kommen
der Inhaber des Vermögens in der Verfügung be-
schränkt ist und die Aufhebung dieser Beschrän- 1. einmalige Einkünfte, soweit sie na,ch Entste-
kung nur unter wirtschaftlichen oder rechtlichen hungsgrund, Zweckbestimmung oder Ubung nicht
Nachteilen erreichen kann. dem laufenden Lebensunterhalt dienen,
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. unenl.qeltliclw oder verbilligte Mahlzeiten im Be- § 12
!.ri<!b, Zuschüsse des Arbeitgebers zur Verbilli-
Regelungen in sonstigen Rechtsvorschriften
uung der Ma h lz<~i ten sow ic ähnliche Zuwendun-
(Jen, sow<!il sie slPLWrfrei sind, Vorschriften, nach denen andere als die in § 138
Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes und in § 11
·1. die niedrigere Arbeitslosenhilfe, wenn leibliche
genannten Einkünfte nicht als Einkommen im Sinne
EJLern und Kincfor zugleich die Voraussetzungen
des § 138 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
des Anspruches auf Arbc~itslosenhilfe erfüllen,
gelten oder nicht zu berücksichtigen sind, bleiben
die Verlelztenrenl.e aus der gesetzlichen Unfall- unberührt.
versicherung bis zur Höhe des Betrages, der in
der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerslbeschädigtenzulage gewährt würde, im Fünfter Abschnitt
Falle des § 587 der Reichsversicherunmmrdnung Obergangs- und Schlußvorschriften
jedoch mindestens der danach nicht zu berück-
sichtigende Betrag,
§ 13
S. die Rente weuen Berufsunfähigkeit und die Berg-
Ubergangsvorschrift
mannsrente des Arbeitslosen bis zur Höhe des
Unterschiodes zwischen der Arbt~itslosenhilfe Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft-
nach § 136 des Arbeit.sförderungsgesetzes und der treten dieser Verordnung erhält Arbeitslosenhilfe,
Arbeitslosenhilf P, die dem Arbeitslosen hiernach wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die
zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
wegen Berufsunfähiukeit, verminderter bergmän- losenhilfe nach den in § 242 Abs. 37 des Arbeits-
nischer Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer förderungsgesetzes genannten Vorschriften, nicht
wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemin- aber nach den §§ 1 bis ·5 erfüllt hat.
dert wäre,
6. Einkünfte, soweit mit ihnen unabwendbare Auf- § 14
wendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-
serung oder Wiederherstellung der Gesundheit Berlin-Klausel
bc~stritten werden und soweit hierfür keine Lei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stungen Dritter gcwlihrt werden, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
7. Einkünfte eines Angehörigen des Arbeitslosen, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
soweit der Angehörige damit die fälligen Kosten Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
sPiner Schul- oder Berufsausbildung bestreitet,
l•. die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr- § 15
ten Zuwendungen a,us öffentlichen Mitteln, ins-
besondere solche, die wegen Bedürftigkeit an
Inkrafttreten
besonders vcrdif!nle Personen oder Künstler oder Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in
deren Hinterbliebene gewührt werden. Kraft.
Bonn, den 7. August 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 03 'Td~J der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1974 1933
Entsc:heidung des Bundesverfassungsgerichts
J\ us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Juli 1974 - 1 BvL 18/73 - , ergangen auf
Vorlage des Süzialgerichts Hildesheim, wird nach-
fol~J(!nder Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 7 Absatz 6 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung
der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 88) ist insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als da-
nach die nach § 7 Absatz 1, nicht aber die nach
§ 7 Absatz 2 von der Versicherungspflicht befrei-
ten Personen auf die Befreiung verzichten kön-
nen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 3 l Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
sunqsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Jn Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter
vom 21. Mai 1974 -- 1 BvL 22/71, l BvL 21/72 --, und eines ausländischen Vaters die deutsche
ergangen auf Vorlage des Bundesverwaltungsge- Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen
richts und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, Voraussetzungen erwirbt wie das eheliche Kind
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- eines deutschen Vaters und einer ausländischen
licht: Mutter.
1. § 4 Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörig- 2. Soweit nach der in 1. genannten Regelung ehe-
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. liche Kinder mit nur einem deutschen Elternteil
S. 583), ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur durch die Geburt die deutsche Staatsangehörig-
Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeits- keit erwerben, gilt dies bis zu einer neuen ge-
gesetzes vom 19. Dezember 1963 (Bundesgesetz- setzlichen Regelung weiter.
blatt I S. 982), ist mit Artikel 3 Absatz 1 sowie mit Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 03 'Td~J der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1974 1933
Entsc:heidung des Bundesverfassungsgerichts
J\ us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Juli 1974 - 1 BvL 18/73 - , ergangen auf
Vorlage des Süzialgerichts Hildesheim, wird nach-
fol~J(!nder Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 7 Absatz 6 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung
der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 88) ist insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als da-
nach die nach § 7 Absatz 1, nicht aber die nach
§ 7 Absatz 2 von der Versicherungspflicht befrei-
ten Personen auf die Befreiung verzichten kön-
nen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 3 l Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
sunqsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Jn Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter
vom 21. Mai 1974 -- 1 BvL 22/71, l BvL 21/72 --, und eines ausländischen Vaters die deutsche
ergangen auf Vorlage des Bundesverwaltungsge- Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen
richts und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, Voraussetzungen erwirbt wie das eheliche Kind
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- eines deutschen Vaters und einer ausländischen
licht: Mutter.
1. § 4 Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörig- 2. Soweit nach der in 1. genannten Regelung ehe-
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. liche Kinder mit nur einem deutschen Elternteil
S. 583), ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur durch die Geburt die deutsche Staatsangehörig-
Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeits- keit erwerben, gilt dies bis zu einer neuen ge-
gesetzes vom 19. Dezember 1963 (Bundesgesetz- setzlichen Regelung weiter.
blatt I S. 982), ist mit Artikel 3 Absatz 1 sowie mit Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1il I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 5. August 1974
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
25. Juli 1974 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird für
die folgenden Bauvorhaben der Deutschen Bundes-
bahn
„Hebung der Bundesbahnstrecken
Wanne-Bremen,
Hamm-Emden und
Münster-Rheda
im Stadtbereich von Münster zwecks
a) Herstellung der Ringstraßenverbindung
Niedersachsenring/Kaiser-Wilhelm-Ring,
b) Herstellung der Straßenverbindung
Bohlweg-Ostmarkstraße und
c) Beseitigung der Bahnübergänge
Mecklenburger-/Kärntner Straße,
Mecklenburger-/Holsteiner Straße,
Hoher Heckenweg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 5. August 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. August 1974
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 1. die in der Zeit vom 9. bis 12. September 1974 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Essen stattfindende „SAFETY 74 - Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nale Fachmesse für Sicherheits-, Polizeialarm-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des und Feuermelde,systeme",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: 2. die in der Zeit vom 22. bis 25. September 1974 in
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „B '74 -
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- Bürosysteme und Informationstechnik - Fach-
renzeichen tritt ein für messe mit Seminar-Forum".
Bonn, den 7. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Er·kel
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1il I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 5. August 1974
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
25. Juli 1974 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird für
die folgenden Bauvorhaben der Deutschen Bundes-
bahn
„Hebung der Bundesbahnstrecken
Wanne-Bremen,
Hamm-Emden und
Münster-Rheda
im Stadtbereich von Münster zwecks
a) Herstellung der Ringstraßenverbindung
Niedersachsenring/Kaiser-Wilhelm-Ring,
b) Herstellung der Straßenverbindung
Bohlweg-Ostmarkstraße und
c) Beseitigung der Bahnübergänge
Mecklenburger-/Kärntner Straße,
Mecklenburger-/Holsteiner Straße,
Hoher Heckenweg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 5. August 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. August 1974
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 1. die in der Zeit vom 9. bis 12. September 1974 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Essen stattfindende „SAFETY 74 - Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nale Fachmesse für Sicherheits-, Polizeialarm-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des und Feuermelde,systeme",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: 2. die in der Zeit vom 22. bis 25. September 1974 in
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „B '74 -
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- Bürosysteme und Informationstechnik - Fach-
renzeichen tritt ein für messe mit Seminar-Forum".
Bonn, den 7. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Er·kel
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1974 1935
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 15. August 1974
Tag Inhalt Seite
8. 7. 74 Bekrinnl.mdchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lilnd und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101
8. 7. 74 Bekannlmachung über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am
18. Okt.ober 1907 unterzeichneten Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1104
10. 7. 74 Bekanntmachung übc~r den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am
29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
10. 7. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
17. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über die Errichtung des
Afrikanischen Entwicklungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
30. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
1. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf Unter-
haltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
1. 8. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Guatemala über den internationalen Fluglinienverkehr . . . 1110
8. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Osterreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
1936 B undesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Cem<1ß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset-~bl. S. 2J) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesPn
Verkündet im Tag des
Dc1tum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
.). 8. 74 Verordnung ülwr die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1974/75 für
Veredelungsarbeitcn un bestimmten Spinnstoff-
waren im passiven Veredelungsverkehr der Ge-
meinscrwft 146 9.8. 74 10.8. 74
5. 8. 74 Vcrordmrng ülwr die Abweichung von Qualitäts-
normen bei Obst dc~r Ernte 1974 146 9. 8. 74 10.8. 74
2. 8. 74 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezu~1 des Kur7,arbeitergeldes in den Bezirken
clt!r Arbc!i tsärnter Bad Kreuznach, Bayreuth, Duis-
burg, Göttingen, l forford, Hof, Köln, Korbach,
Lüneb11r9, Mannheim, Mönchengladbach, Münster/
Wes !J., Ni en burq, Offenbach, Recklinghausen,
Rheine, S<1arlouis, Traunstein, Trier, Wesel, Wup-
perliil und des Lc11lllkreises Cünzburg im Arbei.ts-
amtslw:~irk Memmingen (Verordnung zu § 67
Abs. 2 des Arbeit~;lördernngsgesetzes) 146 9. 8. 74 1. .5. 74
:w. 7. 7!J Dritlc Vl:rordnung zur AnderunfJ der Siebenund-
vierzig~;len Durcbführungsverordnung zur Lufl-
verlH!l1rs-Ordnunq (FestlE!gtrng von IFR/VFR-
Wed1sl!l ve:rf<1h rcn fiir /\n- und Abflüge zum uncl
vorn Verkeh rsflllfJhd l'cn Münsler-Osnabriick) 146 9. 8. 74 12. 9. 74
!Hi-1-2-17
2. H. ·74 Zweite Verordnung 7,ur Änderung der Dreizehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
OrdnuncJ (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüg(! nach Sichtflugregeln 7,um und vom
flughaJen Sl.ul.l.~JiHt} 147 10. 8. 74 12. 9. 74
%-1-2-1:l
2. 8. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Nürnberg) 147 10.8. 74 12.9. 74
96-1-2-23
5. 8. 74 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 147 10.8. 74 12. 9. 74
'Hi-1-2-10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verld(J: B1111desanzc·i~1cr V crlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Bekilnn lmad1ungen sowie Zoll I ai ifvei orclnungen veriiffentlicht.
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