1881
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1974 Nr.92
Tü~J Inhalt Seite
7. 8. 74 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
820-1, 821-1, 822-1, 8252-1, 8251-t, 8250-1, 830-2, 53-4, 55-2, 242-1, 2126-1, 832-3, 833-1, 251-1, 2170-1, 810-1,
84-1, 8231-4, Anhang 7.U 820-1, 826-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
l{ccl1lsvor.c.;d1rillc11 der ~uropüisc:hen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1927
Gesetz
über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Vom 7. August 1974
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- 3. die gesetzlichen Rentenversicherungen,
rates das folgende Ge'setz b0schJossen: 4. die Altershilfe für Landwirte,
5. die Kriegsopferversorgung einschließlich der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
Erster Abschnitt gungsgesetz und die Versorgung nach anderen
Gesetzen, soweit diese das Bundesversorgungs-
Allgemeine Vorschriften
gesetz für anwendbar erklären,
§ 1 6. die Arbeitsförderung nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz und nach anderen Gesetzen, soweit
Aufgabe der Rehabilitation diese das Arbeitsförderungsgesetz für anwendbar
(1) Die medizinischen, berufsfördernden und er- erklären.
gänzenden Maßnahmen und Leistungen zur Rehabi- Die Vorschriften über Geldleistungen zum Lebens-
litation im Sinne dieses Geselzes sind darauf auszu- unterhalt für behinderte Jugendliche, die an berufs-
richten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte fördernden Maßnahmen zur Rehabjlitation teilneh-
möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesell- men, bleiben unberührt.
schaft einzugliedern.
(2) Rehabilitationsträger im Sinne dieses Geset-
(2) Den Behinderlen stehen bei der Anwendung zes sind diejenigen Körperschaften, Anstalten und
dieses Gesetzes diejenigen gleich, denen eine Be- Behörden der in Absatz 1 genannten Sozialleistungs-
hinderung droht. bereiche, die gesetzlich verpflichtet sind, Leistungen
zur Rehabilitation zu erbringen.
§ 2
(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Anwendungsbe-reich Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember
(1) Dieses Gesetz gilt für 1975 über die Möglichkeiten einer Einbeziehung
von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in
1. die gesetzliche Krankenversicherung 1
dieses Gesetz zu berichten und Vorschläge für die
2. die gesetzliche llnfclllversicherung, danach zu treffenden Maßnahmen zu machen.
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
§ 3 erforderlich werden. Die §§ 565, 1239 der Reichsver-
sicherungsordnung, § 16 des Angestelltenversiche-
Unterrichtung der Bevölkerung
rungsgesetzes, § 38 des Reichsknappschaftsgesetzes
Beratung der Behinderten
und § 10 Abs. 7, § 65 Abs. 3 des Bundesversorgungs-
(1) Die Rehabilitationsträger haben die Bevölke- gesetzes bleiben unberührt.
rung über die l-Iilfen und Maßnahmen zur Einglie-
derung der Behinderten in geeigneter Weise zu (3) In allen geeigneten Fällen, insbesondere wenn
unterrichten. da,s Rehabilitationsverfahren mehrere Maßnahmen
umfaßt oder andere Träger und Stellen daran be-
(2) Dü~ RehabilitationstrJ.ger haben den Behinder- teiligt sind, hat der zuständige Träger einen Ge-
ten alle sachdienlichen Auskünfte über die Mög- samtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Ge-
lichkeiten zur Durchführung medizinischer, berufs- samtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im
fördernder und ergänzender Maßnahmen und über Einzelfall erforderlich sind, um eine vollständige
die Leistungen zur Rehabilitation zu erteilen und und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; dabei ist
sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit rechtzeitig und sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos inein-
umfassend zu beraten. andergreifen. Der Behinderte, auf sein Verlangen
oder soweit erforderlich die behandelnden Arzte
sowie die· am Rehabilitationsverfahren beteiligten
§ 4 Stellen wirken bei der Aufstellung des Gesamt-
Einleitung der Maßnahmen zur Rehabilitation planes beratend mit.
(1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der (4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den ande-
Zustimmung des Behinderten. Er ist verpflichtet, bei ren Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufs-
ihrer Durchführung nach Kräften mitzuwirken. Die fördernder Maßnahmen zur Rehabilitation, insbeson-
Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter dere bei der ersten Beratung des Behinderten, zu
Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teil- beteiligen, damit rechtzeitig Feststellungen über
zunehmen, Leistun~Jen versagt oder entzogen wer- Notwendigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen
den können, bleiben unberührt. getroffen werden können. Das gilt auch, wenn sich
der Behinderte in einem Krankenhaus, einer Kur-
(2) Die Rehabilitationsträger haben auf die früh- oder Spezialeinrichtung oder einer anderen Einrich-
zeitige Einleitun~r und die zügige Durchführung der tung der medizinischen Rehabilitation aufhält.
gebotenen Maßnahm(~n zur Rehabilitation hinzuwir-
ken. Unzu"itändige Träger sind verpflichtet, dem zu- (5) Stimmt ein Rehabilitationsträger dem beruf-
ständigen Träger Mi lteilung zu machen, wenn sie lichen Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes
feststellen, daß im Einzelfall medizinische, berufs- (§ 57 Arbeitsförderungsgesetz) nicht zu, so hat inner-
fördernde oder ergänzende Maßnahmen angezeigt halb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des
erscheinen. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen beruflichen Eingliederungsvorschlages unter Betei-
sind unverzüglich an den zuständigen Träger weiter- ligung des Landesarbeitsamtes ein Einigungsversuch
zuleiten; der bei einem unzuständigen Träger ein- stattzufinden.
gegangene Antrag gilt als bei dem zuständigen
Träger gestellt. (6) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverord-
nung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getrof-
(3) Soweit es im Einzelfall geboten ist, hat der fenen Regelungen wirken die Rehabilitationsträger
zuständige Träger gleichzeitig mit der Einleitung im Benehmen mit Bund und Ländern darauf hin, daß
einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, 1. das Rehabilitationsverfahren nahtlos und zügig
während ihrer Durchführung und nach ihrem Ab- verläuft und
schluß zu prüfen, ob durch geeignete berufs-
fördernde Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des Be- 2. die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang
hinderten erhalten, gebessert oder wiederhergestellt nach einheitlich erbracht werden.
werden kann. Hierzu können im Einvernehmen aller Träger Ge-
samtvereinbarungen abgeschlossen werden; dabei
sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu
§ 5 beteiligen, soweit die Mitwirkung der Kassenärzte
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger bei der Mitteilung von Behinderungen es erfordert.
(1) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse
einer raschen und dauerhaften Eingliederung der
§ 6
Behinderten eng zusammenzuarbeiten. Die umfas-
sende Beratung der Behinderten ist durch die Ein- Zuständigkeit
richtung von Auskunfts- und Beratungsstellen zu (1) Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers
gewährleisten; gemeinschaftliche Auskunfts- und richtet sich nach den für ihn geltenden gesetzlichen
Beratungsstellen sind anzustreben. Vorschriften.
(2) Jeder Träger hat im Rahmen seiner Zustän- (2) Ist ungeklärt, welcher der in § 2 genannten
digkeit die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Rehabilitationsträger zuständig ist, oder ist die un-
Leistungen so vollständig und umfassend zu erbrin- verzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnah-
gen, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht men aus anderen Gründen gefährdet, so hat
Ni. q2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1883
1. in Flillen nwdizinischer Mdßnahrnen zur Rehabi- Zweiter Abschnitt
li1.iüion der TrJger ckr gesdzlichen Rentenver-
Leistungen zur Rehabilitation
sichenmg, bei dem der Bc~hindcrte versichert ist,
im übrigen die nach dem Wohnsitz des Behinder-
§ 9
ten zusl~indige Landesversicherungsanstalt und
2. in Fctllen berufsfiirdc)rnder Mc1ßnahmen zur Reha- Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen
bilitation die Bundc!SdnStdll für Arbeit (1) Voraussetzungen, Art und Umfang der Lei-
stungen eines Rehabilitationsträgers und deren
lctngstcns nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen
vorläufig Leistungen zu erbringen; insoweit gilt der Sicherstellung richten sich entsprechend den Grund-
sätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im einzelnen
Anspruch des Behinderten {Jegen den zuständigen
nach den für den Rehabilitationsträger geltenden
Träger als erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
besonderen Rechtsvorschriften.
punkt, zu dem dc~r vorleistungspflichtige Träger von
dem Antrag und den die Vorleislungspflicht begrün- (2) Zur Angleichung der medizinischen, berufs-
denden Tatsachen Kenntnis erlangt. fördernden und ergänzenden Leistungen zur Reha-
bilitation erläßt die Bundesregierung nach den
(3) Hat ein TrJtJer nach Absatz 2 Leistungen er-
Grundsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im
bracht, für die ein anderer Tri:iger zuständig ist, so
Rahmen der für die Rehabilitationsträger geltenden
hat dieser die Leislungen zu erstatten. Der Erstat-
besonderen gesetzlichen Vorschriften durch Rechts-
tungsanspruch verjJhrt in ZWE\i Jahren nach Ablauf
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistun-
Bestimmungen über Art und Umfang der Leistun-
gen erbracht wordc~n sind.
gen.
§ 10
§ 7
Medizinische Leistungen
Vorrang der Rehabilitation vor Rente
Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
(1) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähig- sollen alle Hilfen -umfassen, die erforderlich sind,
keit oder wegen ErwPrbsunfähigkeit sollen erst um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine
dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine
Rehabilitation durchgeführt worden sind oder wenn, Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
insbesondere wegen Art oder Schwere der Behin-
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
derung, ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu er-
warten ist. Das gilt nicht für Renten nach dem Bun- 2. Arznei- und Verbandmittel,
desversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses 3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Be-
für anwendbar erklären, wenn die Renten unabhän- wegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäfti-
gig vom Einkommen zu erbringen sind.
gungstherapie,
(2) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 4. Austattung mit Körperersatzstücken, orthopädi-
Satz 1 bezogen, so soll bei Nachuntersuchungen ge- schen und anderen Hilfsmitteln einschließlich
prüft werden, ob Maßnahmen zur Rehabilitation der notwendigen Änderung, Instandsetzung und
zumutbar und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Ge-
des Behinderten wiederherzustellen oder zu bessern. brauch der Hilfsmittel,
5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
§ 8 auch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich-
tungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft
Bestimmungen über die Durchführung
und Verpflegung.
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrntes bestim- § 11
men, Berufsfördernde Leistungen
1. in welchen Fällen und in welcher Weise ein (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabili-
Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen ist tation sollen alle Hilfen umfossen, die erforderlich
(§ 5 Abs. 3), sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten ent-
2. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit sprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu
von den übrigen Rehabilitationsträgern zu be- bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und
teiligen ist (§ 5 Abs. 4), ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzu-
gliedern. Bei Auswahl der berufsfördemden Maß-
3. nach welchem Verfahren vorläufig Leistungen zu
nahmen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätig-
erbringen sind (§ 6 Abs. 2).
keit des Behinderten angemessen zu berücksichti-
(2) Die Bundesregierung macht von der Ermäch- gen. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg
tigung nach Absatz 1 erst Gebrauch, wenn die Reha- erbracht werden.
bilitationsträger nicht innerhalb eines Jahres, nach-
(2) Berufsfördernde Leistungen sind insbesondere
dem die Bundesregierung sie dazu aufgefordert hat,
entsprechende Regelungen getroffen haben oder 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-
eine unzureichend gewordene Regelung ändern. beitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förde-
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
1un~J dl:r i\rlwitsaufnilhnw sowie Eingliederungs- § 13
hilfen c1n Artwil1JdH:r, Ubergangsgeld und Krankengeld
2. lh:rnlsli nd ung und /\ rlwi ls(:rprobung, Berufsvor- (1) Während einer medizinischen oder berufs-
berei lunq r:i nsc:h l ießl icl1 einer wegen der Behin- fördernden Maßnahme zur Rehabilitation erhält der
dr,run~J (:rfordnlidwn CrnrHlt1usbildung,
Behinderte Ubergangsgeld, wenn er arbeitsunfähig
J. bernfliclw /\n(hlS~,ung, f<'ortbilcllmU, Ausbildung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Kran-
und Urnsc:hulunu, einschließlich l'ines zur Teil- kenversicherung ist oder wegen Teilnahme an der
nahrnP d n d i<:s(:ll Mt1 f\1wl1rn(~n c,rforderl ichen Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit aus-
schuliscli<>n ,'\bschluss<''-i, üben kann. Das gilt auch für eine ärztlich verord-
nete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre
4. sonsli~JC l liJf p11 der 1\ rlwit.c;- und fü,rufsförderung,
medizinische Maßnahme. Die Träger der gesetzlichen
um ßeh i nd(:rl Pll r'.i nc: illl\JCfll('SSr'ne und geeignete
Krankenversicherung zahlen entsprechend den Re-
Erwerbs- odr~r i)Prllfsl~itiok( il. auf dem üllgemei-
1
gelungen für das Ubergangsgeld Krankengeld.
nen Arh('ilsm<1rkl odn in einPr Werkstatt für Be-
hinderle zu (:rmöqliclwn. (2) Das Ubergangsgeld beträgt 80 vom Hundert
Zu den beru!.sl<)td( rnden Lc i-.,I u119en uehört auch die
1 0 des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regel-
Ubernahme der c rforderl iclwn Kosten für Unter-
1 lohn) und darf das entgangene regelmäßige Netto-
kunft und Verpll<:fJUll~J, wenn die Teilnahme an der arbeitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird
Maßnahme mit einer linll•rbringun~J außerhalb des nach den Absätzen 3 und 4 berechnet. Das Uber-
eigenen oder cllerliclwn ! ldLlShdlts verbunden ist. gangsgeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für
einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser
(3) Berufsförd<:~rnde l(~isLUttfJ{'-Il zur Rehabilitation mit 30 Tagen anzusetzen.
sollen für die Zeil c-rbrachl WPrdPn, die vorgeschrie-
ben oder allgenwin üblich i sl, um das angestrebte (3) Für die Berechnung des Regellohnes ist das
Berufsziel zu erreichen; Leisl.nnqen für die berufliche von dem Behinderten im letzten vor Beginn der
Umschulung und For!.bildm1u sollen in der Regel Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeit-
nur erbracht werden, wenn die Maßnahme bei raum, mindestens während der letzten abgerechne-
ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre ten vier 'Nochen (Bemessungszeitraum) erzielte und
dauert, es sei denn, daß der Behinderte nur über um einmalige Zuwendungen verminderte Entgelt
eine längerd,lll<\rnde Maßnt1 h rne einqegliedert wer- durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es ge-
den kann. zahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich
aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden
§ J2 regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu ver-
vielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Entgelt
Ergänzende Leistungen
nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung
Als ergänzende Leistungen sollen erbracht wer- des Regellohnes nach den Sätzen 1 und 2 nicht
den möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor
1. Ubergangsgeld oder Krankengeld, Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalender-
monat erzielten und um einmalige Zuwendungen
2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und verminderten Entgelts als Regellohn.
Rentenversichc!rung sowie zur Bundesanstalt für
Arbeit, (4) Der Regellohn wird bis zur Höhe der für den
3. Ubernahme der erforderlichen Kosten, die rriit Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs-
einer berufsfürdernden Leistung nach § 11 Abs. 2 bemessungsgrenze berücksichtigt.
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbe- (5) Wird das Ubergangsgeld in Höhe des Netto-
sondere für Prüfunqsgebühren, Lernmittel, Ar- arbeitsentgelts (Absatz 2) gezahlt und ändert sich
beitskleidung und /\rbeitsgerJl sowie Ausbil- nach dem letzten Tage des Bemessungszeitraumes
dungszuschüsst! an Arbeitgeber, wenn die Maß- die Zahl der Kinder, für die der Behinderte nach
nahme im Betrieb durch~Jeführt wird, § 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einen
4. Uberrwhmc der erforderlichen Reisekosten, auch Kinderfreibetrag erhält, oder für die ihm eine
für FamiliPnheimfuhrten, Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist das Uber-
5. Behinderlenc;port in Gruppen unter ärztlich er Be-
gangsgeld für die Zeit nach Eintritt der Änderung
treuung,
neu zu berechnen.
6. Haushaltshilfo, wenn der ßehinderle wegen der
Teilnahme an einer Maßnahrne zur Rehabilitation (6) Die Berechnung des Ubergangsgeldes für Be-
außerhalb des eigenen l fdltshalts untergebracht hinderte, die nicht Arbeitnehmer sind, richtet sich
ist und ihm t1us diesem Crunde die Weiterfüh- nach den besonderen Vorschriften der einzelnen
rung des Hc1uslrnlts nicht. möglich ist; Voraus~ Leistungsgesetze.
setzung isl Lerner, daß eine andere jm Haushalt
lebende Pc)rson den lfoushalt nicht weiterführen
§ 14
kann und im l laushi:l ll. ein Kind lebt, das das
achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Anderweitige Berechnung des Ubergangsgeldes
das behindert und dllf llilfe dnqewiesen ist, Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-
7. sonstige Leistungen (§ 20). habilitation
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1885
1. der letzte Td~J des Bemessun~Jszeitraumes zu Be- (2) Kann der Behinderte an einer beruf sfördern -
ginn der Maßncil1me ldnger als drei Jahre zu- den Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheit-
rückliegt oder lichen Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das
2. kein Entgelt nilch § 13 Abs. '.J erzielt worden ist
Dbergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens je-
oder doch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme,
weitergezahlt.
3. es unbillig harl wctre, das Entgell nach§ 13 Abs. 3
der Bemessung des Ubergcmgsgeldes zugrunde zu (3) Ist der Behinderte im Anschluß an eine abge-
legen, schlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabi-
litation arbeitslos, so wird das Ubergangsgeld
betrügt das Ub<c!r~Jangsgeld für den Kalendertag den
während der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen
450. Teil des Betrages, der sieb bei entsprechender
weitergezahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeits-
Anwendung der .Anlagen des Fremdrentengesetzes
los gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung
für das bei Beginn der Maßnahme zuletzt angege- zur Verfügung steht.
bene Kalenderjahr ergibt. Bei der Zuordnung zu
einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 des Fremd-
rentengesetzes ist von der Beschäftigung oder Tätig- § 18
keit auszugehen, die für den Behinderten nach sei- Einkommensanrechnung
nen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter
ohne die Behinderung in Betracht küme. (1) Erhält der Behinderte während des Bezuges
von Dbergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Uber-
gangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge ver-
§ 15 minderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige Zu-
wendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum
Anpassung des Ubergangsgeldes
Dbergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Dber-
(1) Das Dbergangsgeld erhöht sich jeweils nach gangsgeld das vor Beginn der Maßnahme erzielte,
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs- um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeits-
zeitraumes um den Vomhundertsatz, um den die entgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz.
Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zu-
letzt vor diesem Zeitpunk l nach dem jeweiligen (2) Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit
Rentenanpassungsgesetz an~Jepaßt worden sind; es während des Bezuges von Dbergangsgeld Arbeits-
darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der für einkommen, so ist da,s Ubergangsgeld um 80 vom
den Rehabilitationsträger jt~weils geltenden Lei- Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kür-
stungsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In den zen.
Fällen des § 14 gilt als BemE~ssungszeitraum das in
(3) Das Dbergangsgeld ist ferner zu kürzen um
den Anlagen des Fremdrentengesetzes bei Beginn
der Maßnahme zuletzt angegebene Kalenderjahr. 1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- einer medizinischen oder berufsfördernden Maß-
nung gibt die Vomhundertsi:itze jährlich im Bundes- nahme zur Rehabilitation erbringt,
anzeiger bekannt.
2. Renten, wenn dem Dbergangsgeld ein vor Be-
ginn der Rentenzahlung erzieltes Arbeitsent-
§ 16 gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
Kontinuität der teistungen 3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maß-
Hat der Behinderte Dbergangsgeld oder Kranken- nahmen zur Rehabilitation erbracht werden,
geld bezogen und wird im Anschluß daran eine wenn durch die Anrechnung eine unbillige Dop-
Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, so ist pelleistung vermieden wird.
bei der Berechnung des Dbergangsgeldes von dem
(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf Ar-
bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von beitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die das
Ubergangsgeld von einer Krankenkasse Kranken- Dbergangsgeld nach den Absätzen 1 und 3 zu kür-
geld gezahlt wird. zen wäre, nicht erfüllt, so geht der Anspruch des
Behinderten insoweit mit Zahlung des Ubergangs-
geldes auf den Rehabilitationsträger über.
§ 17
Weiterzahlung des Ubergangsgeldes
§ 19
(1) Sind nach Abschluß medizinischer Maßnah-
men zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen Reisekosten
erforderlich und können diese aus Gründen, die der (1) Als Reisekosten werden die im Zusammen-
Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar hang mit der Teilnahme an einer medizinischen
anschließend durchgeführt werden, so ist das Dber- oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation
gangsgeld für diese Zeit weiterzuzahlen, wenn der erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Ubernach-
Behinderte arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch tungskosten übernommen; hierzu gehören auch die
auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine Kosten für eine wegen der Behinderung erforder-
zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden liche Begleitperson sowie des erforderlichen Ge-
kann. päcktransports.
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
(2) RPisd,oslcn können auch übernommen wer- Nr. 4 versicherungspflichtig wird, kann den Ver-
den für .im RwrelfoJI Pine Familienheimfahrt je Mo- sicherungsvertrag zum Ende des Monats kündi-
rldt, wenn dt~r Hehinderle an einer berufsfördernden gen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-
Maßnahnw zur Rehabilitation teilnimmt; bei Teil- pflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn
nahme an einer medizinischen Maßnahme können ein Angehöriger nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 ver-
Reisekostr!n ülwrnommcm werdm1 wenn die Maß-
1 sicherungspflichtig wird und für einen bei einem
nahme lünqer iils acht Wochen dauert. Krankenversicherungsunternehmen Versicher-
ten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt."
(3) An Stelle der Kosten für eine Familienheim-
fahrt könn(~n für die Fahrl eines Angehörigen vom
3. Nach § 176 a wird folgender § 176 b eingefügt:
Wohnort zum Aufenthaltsort des Behinderten Reise-
kosten übernommen werden. ,,§ 176 b
(1) Der Versicherung können freiwillig bei-
§ 20 treten
Sonstige Leistungen 1. der überlebende und der geschiedene Ehe-
Der RehabiJitaUonsträger soll sonstige Leistungen gatte eines Versicherten,
erbringen, die unter Berücksichtigung von Art oder 2. Kinder eines Versicherten, für die der An-
Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das spruch auf Familienhilfe erlischt.
Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.
(2) § 176 Abs. 3, §§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3
gelten nicht. Der Beitritt ist binnen eines Mo-
nats nach dem Tode des Versicherten oder nach
Dritter Abschnitt Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
Änderung gesetzlicher Vorschriften oder nach dem Erlöschen de,s Anspruchs auf Fa-
milienhilfe bei der Kasse zu beantragen, der
§ 21 der Versicherte zuletzt angehört hat. Dem An-
trag steht es gleich, wenn in diesem Monat der
Änderung der Reichsversicherungsordnung Beitrag gezahlt wird. Die Satzung kann längere
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt Fristen bestimmen.
geändert:
(3) Wird die Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt, so gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
1. § 165 wird wie folgt geändert:
chend."
a) In Absatz 1 wi11d der Punkt am Ende der
Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und fol- 4. In § 180 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
gende Nummer 4 angefügt: ,, (3 a) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichne-
„4. Personen, die wegen berufsfördernder ten Versicherten gilt als Grundlohn der Regel-
Maßnahmen zur Rehabilitation Uber- lohn, der der Berechnung des Ubergangsgeldes
gangsgeld beziehen, es sei denn, das zugrunde liegt. Absatz 1 Satz 3 gilt."
Ubergangsgeld ist nach den Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes berech- 5. § 182 wird wie folgt geändert:
net."
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 1 und 2" ,, 1. Krankenpflege vom Be,ginn der Krank-
durch die Worte „Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt. heit an; sie umfaßt insbesondere
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: a) ärztliche und zahnärztliche Behand-
lung,
,, (7) Für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichne-
ten Versicherten hat der Rehabilitations- b) Versorgung mit Arznei-, Verband-,
trdger, der das Ubergangsgeld gewährt, die Heilmitteln und Brillen,
Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen." c) Körperersatzstücke, orthopädische
und andere Hilfsmittel,
2. Nach§ 173 b wird folgender§ 173 c eingefügt: d) Zuschüsse zu den Kosten für Zahn-
ersatz und Zahnkronen oder Uber-
,,§ 173 C nahme der gesamten Kosten,
(1) Wer bei einem Krankenversicherungs- e) Belastungserprobung und Arbeits-
unternehmen versichert ist und für sich und therapie."
seine Angehörigen, für die ihm Familienkran-
kenpfl~ge zusteht, Vertragsleistungen erhält, b) In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
die der Art nach den Leistungen der Kranken- c) Die Absätze 4 bis 6 werden durch folgende
hilfe entsprechen, wird auf Antra,g von der Ver- Absätze ersetzt:
sicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 befreit.
§ 173 a Abs. 2 gilt.
(4) Das Krankengeld beträgt 80 vom Hun-
dert des wegen der Arbeitsunfähigkeit ent-
(2) Wer bei einem Krankenversicherungs- gangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn)
unternehmen versichert ist und nach§ 165 Abs. 1 und darf das entgangene regelmäßige Netto-
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1887
i.Hbeil.sc:nl.qPII nicht iib<~rsleigen. Der Re~Jel- 11 § 182 b
lohn wird r1ctch den /\bsi:itzen 5, 6 und 9 Der Versicherte hat Anspruch auf Ausstattung
berechnet. Das KrankPn~Jeld wird für Ka- mit Körperersatzstücken, orthopädischen und
lenderta,ge gezahlt. Ist es für einen ganzen anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um
Kalendermonat zu zahl(!n, ist dieser mit einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den
30 Tagen i:lllZUSclZPn. Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine
(5) Für die Berechnung des Regellohnes körperliche Behinderung auszugleichen. Der An-
ist das von dem Versicherten im letzten vor spruch umfaßt auch die notwendige Änderung,
BefJinn der Arbcütsunfähigkeit abgerechne- Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die
ten Lohnabrechnungszcitrnum, mindestens Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
wlihrend der letzten abgP.n'chneten vier Wo-
chen (Bemessungszeitrm1m) erzielte und um § 182 C
einmalige Zuwendunrwn vc:rminderl.e Ent- Die Satzung bestimmt die Höhe der Zu-
gelt durch die Zc1hl dPr Stunden zu teilen, für schüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahn-
die es gPzahlt wurde'. Das Ergebnis ist mit kronen; sie kann vorsehen, daß die gesamten
der Zahl der sich ilUs dem lnhalt des Ar- Kosten übernommen werden.
bei tsverhältniss(!S crgc~bc·nden H!gelmäßigen
wöchentlichen Arbeitsstunden zu verviel- § 182 d
fctchen und durch siclw11 zu teilen. Ist das
Belastungserprobung und Arbeitstherapie sind
Ent9elt ncJch Monc1Lcn lwlllcsse11 oder ist eine
zu gewähren, wenn nach den für andere Träger
ßerc>chnunq des RegellohnPs nach den Sät- der Sozialversicherung geltenden Vorschriften
zen 1 und 2 nichl möglich, so gilt der 30. Teil
mit Ausnahme des§ 1305 Abs. 1, des§ 84 Abs.1
des in dem letzten vor BqJinn der Arbeits-
des Angestelltenversicherungsgesetzes und des
unfähigkci1 ab9erechneten Kalendermonat
§ 97 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes oder
erzielten und um einmalige Zuwendungen
na.ch dem Bundesversorgungsgesetz solche Lei-
verminderten Entgelts als Regellohn.
stungen nicht gewährt werden können."
(6) Für Versicherte, die nicht Arbeitneh-
mer sind, gilt als Regellohn der Grundlohn, 8. § 183 wird wie folgt geändert:
der zuletzt vor Br~ginn der Arbeitsunfähig-
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
keit für die fü~ilragsbcmessung maßgebend
war; einmalige Zuwe:nclungen bleiben außer 11 (6) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
Betracht. solange der Versicherte Ubergangsgeld be-
11
zieht.
(7) Wird das Krankengeld in Höhe des
Nettoarbeitsentgelts (Absatz 4) gezahlt und b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
ctndert sich nach dem letzten Tage des Be-
(7) Ist der Versicherte nach ärztlichem
messungszeitraurnc>s die Zahl der Kinder, für 11
Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen, so
die der Versicherte nach § 32 Abs. 2 des
kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wo-
Einkomnwnsteuergesetzes einen Kinderfrei-
chen setzen, innerhalb deren er einen Antrag
betrug erhält, oder für die ihm eine Steuer-
auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem
ermctßigun9 nc1ch § 33 d Abs. 1 des Einkom-
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
mensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist
zu stellen hat. Stellt der Versicherte inner-
das Krankengeld für die Zeit nach Eintritt
halb der Frist den Antrag nicht, so entfällt
der Andenmq neu zu berechnen.
der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf
(8) Das KrankengE~ld erhöht sich jeweils der Frist. Wird der Antrag später gestellt, so
nach Ablauf eines Jahn's seit dem Ende des lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem
BenH:~ssungszeitraurrws um chm Vomhundert- Tage der Antragstellung wieder auf."
satz, um den die RentPn der qesetzlichen Ren-
tenversicherungen zuletzt vor diesem Zeit- c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
punkt nach dem jeweiligen Rentenanpas- 11 (8) Erfüllt der Versicherte die Vorausset-
sungsgesetz angepaßt worden sind; es darf zungen für den Bezug des Altersruhegeldes
nach der Anpassung 80 vom Hundert des in und hat er das 65. Lebensjahr vollendet, so
§ 180 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Betrages kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wo-
nicht übersteigen. chen setzen, innerhalb deren er den Antrag
(9) Der Regellohn wird bis zur Höhe des auf Rente zu stellen hat. Absatz 7 Satz 2
in § 180 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Betrages und 3 gilt."
berücksichtigt. 11
9. Nach § 184 wird folgender § 184 a eingefügt:
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
,,§ 184 a
6. In § · 182 a Abs. 2 Nr. 3 werden die Wmte Die Kasse kann Behandlung mit Unterkunft
,, , Hausgeld, Verletztengeld" gestrichen. und Verpflegung in Kur- oder Spezialeinrichtun-
gen gewähren, wenn diese erforderlich ist, um
7. Nach § 182 a werden folgende §§ 182 b bis 182 d eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder eine
eingefügt: Verschlimmerung zu verhüten, und wenn nach
1888 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
den für dlldPn· Trtiger der Sozialversicherung eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Ver-
geltenden Vorschriflen mit Ausnahme des sicherten übernommen werden."
§ 1305 Abs. l, des § 84 Abs. 1 des Angestellten-
versicherungsgeset.zes und des § 97 Abs. 1 des 15. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
Reichsknappschaftsgesetzes oder nach dem ,, , Krankenpflege und Krankenhauspflege unter
Bundesversorgungsgesetz solche Leistungen den gleichen Voraussetzungen und im gleichen
nicht gewdhrl werden können. § 182 Abs. 2 Umfang wie Versicherte" durch die Worte „und
und§ 183 Abs. 1 Satz 2 qelten entsprechend." Krankenhilfe unter den gleichen Voraussetzun-
gen und im gleichen Umfang wie Versicherte;
10. § 185 b wird wie folgt geändert: Krankengeld wird nicht gewährt" ersetzt.
In § 185 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von
einem Sozialleistungsträger" durch die Worte 16. In § 214 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
,, von der Krankenkasse" ersetzt. .,wegen Erwerbslosigkeit" die Worte „oder we-
gen Beendigung des Bezuges von Ubergangs-
11. § 185 c wird wie folgl gelindert: geld (§ 165 Abs. 1 Nr. 4)" eingefügt.
a) In Absatz werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen. 17. Die Dberschrift nach § 257 erhält folgende Fas-
b} In Absatz 2 wird das Wort ,,§ 182 Abs. 7" sung:
durch das Wort ,,§ 182 Abs. 10" ersetzt. „IV a. Kassenzuständigkeit für Rentner und für
Bezieher von Dbergangsgeld".
12. § 186 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Dies gilt auch, wenn die Kasse dem Ver- 18. Nach § 257 a wird folgender § 257 b eingefügt:
sicherten Behandlung mit Unterkunft und Ver-
,,§ 257 b
pflegung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung
oder Genesendenfürsorge in einem Genesungs- (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
heim gewlihrt." Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie
zuletzt Mitglied waren. Ist dies eine Ortskran-
13. In§ 187 wird die Nummer 3 gestrichen. kenkasse, so kann der Versicherte die Mitglied-
schaft bei der für seinen Wohnort zuständigen
Ortskrankenkasse beantragen.
14. Die §§ 193 und 194 erhalten folgende Fassung:
(2) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
,,§ 193
Versicherten können die Mitgliedschaft bei der
Die Kasse kann als ergänzende Leistungen Kasse beantragen, bei der der Ehegatte oder
ein Elternteil versichert ist.
1. Behindertensport fördern, der Versicherten
ärztlich verordnet und in Gruppen unter ärzt- (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 keine Kasse
licher Betreuung ausgeübt wird, zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 4
2. solche gewlihren, die unter Berücksichtigung bezeichneten Versicherten der für ihren Wohn-
von Art oder Schwere der Behinderung er- ort zuständigen Ortskrankenkasse an.
forderlich sind, um das Ziel der Rehabilita- (4) Dbt der Versicherte während des Bezuges
tion zu erreichen oder zu sichern, aber nicht von Dbergangsgeld eine versicherungspflichtige
zu den beruf sfördernden Leistungen zur Re- Beschäftigung aus, so ist für die Versicherung
habilitation gehören, auf Grund dieser Beschäftigung dieselbe Kasse
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenhilfe zuständig, bei der er nach den Absätzen 1 bis 3
gewährt hat oder gewährt. versichert ist."
§ 194
19. In § 306 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die i.m Zusammenhang mit der Gewäh-
,, (3) Die Mitgliedschaft der in § 165 Abs.·
rung einer Leistung der Krankenkasse erforder-
Nr. 4 bezeichneten Versicherungspflichtigen be-
lichen Fahr-, Verpflegungs- und Ubernachtungs-
ginnt mit dem Tage, von dem an Dbergangsgeld
kosten sowie die Kosten des erforderlichen Ge-
bezogen wird."
päcktransports (Reisekosten) werden für den
Versicherten und für eine erforderliche Begleit-
person übernommen. 20. In § 310 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
(2) Reisekosten können im Regelfall für eine
Familienheimfahrt im Monat übernommen wer- „Für die nach § 176 b Beigetretenen beginnt die
den, wenn der Versicherte wegen der Gewäh- Mitgliedschaft mit dem Tode des Versicherten
rung einer Leislun9 der Krankenkasse länger oder mit dem Eintritt der Rechtskraft des Ur-
als 8 Wochen von seiner Familie getrennt ist. teils, durch das die Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist, oder mit
(3) Anstelle der Kosten für eine Familien- dem Erlöschen des Anspruchs auf Familien-
heimfahrt können Reisekosten für die Fahrt hilfe."
Nr. 92 Teig der Ausgc1be: Bonn, den 15. August 1974 :1.889
21. § 311 erhäll folgcnck Fussung: b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 311 ,,Für Verträge nach § 368 r haben die Bun-
desausschüsse Richtlinien aufzustellen."
Die Milgliedschaft Versicherungspflichtiger
bleibt erhc1lten, solange
1. das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlung 26. Nach § 368 q wird folgender § 368 r eingefügt:
fortbestdlt, längstens jedoch für drei Wo-
chen, ,,§ 368 r
2. Anspruch uuf Krankerngeld oder auf Mutter- Die Bundesverbände der Krankenkassen und
schaftsgf!ld besteht, die Kassen ärztlichen Bundesvereinigungen
haben durch Verträge sicherzustellen, daß der
3. sie von einem Rehabilitationsträger Uber- Behinderte über die Möglichkeiten der medizi-
gangsgeld beziehen und keine berufsfördern- nischen, berufsfördernden und ergänzenden Lei-
den Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt stungen zur Rehabilitation beraten wird und die
werden. gebotenen Maßnahmen von den Rehabilitations-
Während der Schwangerschaft bleibt die Mit- trägern frühzeitig eingeleitet werden. In den
gliedschaft Versicherun{Jspflichtiger auch erhal- Verträgen ist zu regeln, bei welchen Behinde-
ten, wenn dils Arlwitsverhi-iltnis vom Arbeit- rungen, unter welchen Voraussetzungen und
geber zulässi~J aufgelöst odc,r die Versicherte nach welchen Verfahren von den Ärzten Mit-
unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt teilungen über Behinderte an die Kassen zu
worden ist, c)s sc~i d€:~nn, daß eine Mitgliedschaft machen sind."
nach anden~n VorschriflPn besteht."
27. In § 369 b Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
22. § 313 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 durch ein Komma ersetzt; dem Ab-
a) In Absatz l werden nach dem Wort „Be- satz wird folgende Nummer 3 angefügt:
schäftigung" die Worte „oder aus der Ver-
sicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4" einge- „3. im Benehmen mit dem behandelnden Arzt
fügt. eine Begutachtung durch einen Vertrauens-
arzt zu veranlassen, wenn dies zur Einlei-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tung von Maßnahmen zur Rehabilitation,
„Dies gilt entsprechend für den Ehegatten insbesondere zur Aufstellung eines Ge-
eines Mitgliedes, das aus der versicherungs- samtplanes nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes
pflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist, über die Angleichung der Leistungen zur
um eine Beschäftigung im Ausland aufzuneh- Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
men, sofern das Mitglied nicht selbst seine gesetzbl. I S. 1881), erforderlich erscheint."
Versicherung freiwillig fortsetzt."
c) Absatz 4 wird gestrichen. 28. § 381 wird wie folgt geändert:
d) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „regel-
mäßiger Entgelt 65 DM monatlich oder
23. § 368 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 15 DM wöchentlich" durch die Worte „mo-
natliches Entgelt 1 /10 der in der Renten-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort nZahn- versicherung der Arbeiter für Monatsbezüge
ersatz" die Worte „und Zahnkronen" einge- geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
fügt sowie die Worte „die Verordnung von Abs. 2)" ersetzt:
Arznei, Heilmitteln, Hilfsmitteln" durch die
Worte „die Verordnung von Arznei-, Ver- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
band-, Heil-, Hilfsmitteln, Brillen" ersetzt. ,,tragen" die Worte ,, , soweit sich aus Ab-
satz 3 a nichts anderes ergibt" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
„Zur kassenärztlichen Versorgung gehört
gefügt:
ferner die Verordnung von Maßnahmen nach
§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e." ,, (3 a) Der das Ubergangsgeld gewährende
Rehabilitationsträger hat die Beiträge zu
tragen
24. § 368 o wird wie folgt geändert:
1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
In Absatz 7 werden nach den Worten ,,§ 368 p"
Versicherten vom Beginn der Mitglied-
die Worte „Abs. 4 Satz 2 und" eingefügt.
schaft an,
2. für die übrigen Versicherten, die Uber-
25. § 368 p wird wie folgt geändert:
gangsgeld beziehen, das nicht nach den
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kran- Vorschriften des Bundesversorgungsge-
kenhauspflege" die Worte ,, , die Verordnung setzes berechnet ist, vom Beginn der
von Maßnahmen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 7. Woche des Bezuges von Ubergangs-
Buchstabe e" eingefügt. geld an."
1890 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
d) Nilcll ;\h:--,r1l;1, -1 wi1d folgender Absatz 4 a 35. Nach § 515 wird folgender§ 515 a eingefügt:
1•i11~wttiut:
,, § 515 a
,, (4 a) P<~rsorw11, die nach § 173 c von der
(1) Der das Ubergangsgeld gewährende Re-
VersidH'.rungspflich 1. befreit sind, erhalten
von dc>111 zusti:ind iqen Rehabilitationsträger
habilitationsträger hat die Beiträge zu tragen
eirwn Zuschuß zu ihrem Krankenversiche- 1. für die in § 165 Abs. l Nr. 4 bezeichneten
rungslwil.rdg. Als Zuschuß ist der Betrag zu Versicherten vom Beginn der Mitgliedschaft
zah Jen, dPr von dem Rehabilitationsträger an,
als Bei trag bei Krdnkcnversicherungspflicht
2. für die übrigen Versicherten, die Ubergangs-
zu zc1hlPn wi:ire, höchstens jedoch der Betrag, geld beziehen, das nicht nach den Vorschrif-
der an das KrankPnv<'rsicherungsunterneh-
ten des Bundesversorgungsgesetzes berech-
nwn zu zahlen ist. 11
net ist, vom Beginn der siebenten Woche des
e) Jn Absatz 5 werden die Worte „Satz 3 durch 11
Bezuges von Ubergangsgeld an.
die Worte „Sitl.z 2" ()rsdzt.
(2) Die §§ 383 und 385 Abs. 3 a gelten. Die
Rehabilitationsträger haben die Beiträge an den
29. § 383 erhält folg<'nde Fi:!s.sung: durch die Satzung der Ersatzkasse bestimmten
Tagen einzuzahlen."
,,§ 383
Beiträge sind nicht zu entrichten, solange 36. Nach § 525 b wird folgender § 525 c eingefügt:
Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutter-
,,§ 525 C
schaftsgeld besteht. Das gilt nicht, soweit der
Versicherte Arbeitsentgelt erhält (§ 189) oder § 368 r gilt entsprechend; die Richtlinien nach
Beiträge nach § 381 Abs. 3 a zu entrichten sind. 11
§ 368 p Abs. 4 Satz 2 sind zu beachten."
37. In § 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
30. In § 385 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a Nummer 16 durch ein Komma ersetzt und fol-
eingefügt: gende Nummer 17 angefügt:
,, (3 a) Die nach § 381 Abs. 3 a zu entrichten- "17. Personen,
den Beiträge sind nach dem Entgelt zu bemes-
a) denen von einem Träger der gesetz-
sen, das der Berechnung des Ubergangsgeldes
lichen Krankenversicherung oder der
zugrunde liegt. Das Entgelt ist um das aus einer
gesetzlichen Rentenversicherung oder
die Versicherungspflicht begründenden Beschäf-
einer landwirtschaftlichen Alterskasse
tigung erzielte Entgelt zu kürzen. Wird das
stationäre Behandlung im Sinne des
Ubergangsgeld angepaßt, so ist das Entgelt um
§ 559 gewährt wird,
den gleichen VomhunclPrtsatz zu erhöhen. § 180
Abs. 1 Satz 3 gilt. 11 b) die auf Kosten eines Trägers der ge-
setzlichen Rentenversicherung oder der
Bundesanstalt für Arbeit an einer be-
31. In § 393 Abs. l Satz 3 werden nach dem Wort rufsfördernclen Maßnahme zur Reha-
„ Versicherungs berechtigten" die Worte "und die bilitation teilnehmen, soweit sie nicht
Rehabilitationsträger" eingefügt. bereits zu den nach den Nummern 1
bis 3, 5 bis 8 und 14 Versicherten ge-
hören, oder
32. In § 479 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
c) die zur Vorbereitung von berufsför-
,, (2 a) Der Grundlohn nach Absatz 1 gilt als dernden Maßnahmen zur Rehabilitation
Regellohn (§ 182)." auf Aufforderung eines in Buchstabe b
genannten Trägers diesen oder andere
11
33. § 507 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Stellen aufsuchen.
"(4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten 38. In § 54 7 wird das Wort „ Verletztengeld II
durch
die §§ 180 bis 181 b, 182 a bis 189, 193, 194, 205, das Wort „ Uberg angsgeld ersetzt.
II
208, 369 b, 375 und 376. 11
39. § 555 erhält folgende Fassung:
34. § 514 wird wie folgt geiindert:
,,§ 555
a) Abscltz 1 Satz l erhält folgende Fassung:
(1) Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt auch
,, § 176 a Abs. l Satz 1 und 2 und Abs. 2 so- ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchfüh-
wie § l 76 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und rung der Heilbehandlung oder der Berufshilfe,
Abs. 3 gelten. 11
bei der Wiederherstellung oder Erneuerung
eines beschädigten Körperersatzstückes oder
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
größeren orthopädischen Hilfsmittels, bei einer
,, (2) Die §§ 257 a, 257 b, 306 Abs. 2 und 3, wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des
§§ 311, 312 Abs. 2, § 313 Abs. 2, §§ 315 a, Sachverhalts angeordneten Untersuchung oder
316, 317 Abs. 4 bis 6 ~Jelten entsprechend." auf einem dazu notwendigen Wege erleidet.
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1891
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der 45. § 561 erhält folgende Fassung:
Verletzte au r Au ffordcrun~J des Trägers der
,,§ 561
Unfal I versich()rLl11!J cli(!Scn oder andere Stellen
zur Vorbereilun~J von Mt1ßnahmen der Heilbe• (1) Für das Ubergangsgeld gilt bei Arbeitneh-
h,rndlunu oder dr>r Berufshilfe ,rnfsucht." mern § 182 Abs. 4, 5, 7, 8 und 10 entsprechend
mit der Maßgabe, daß der Regellohn bis zu
40. Die Ub<\rschrift nc1ch § 5,SS crhölt folgende Fas- einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchst-
sunrJ: jahresarbeitsverdienstes (§ 575 Abs. 2) zu be-
„ U. M('d izinischc, berufsfördernde und rücksichtigen ist. § 164 des Arbeitsförderungs-
ergi:inzendc Leistungen 11.
gesetzes gilt entsprechend.
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeits-
41. § 556 /\bs. 1 crbdlt folgcrnle Fdsstmg:
losenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten Uber-
,,(1) Die lfoilbehcrndlunq und die Berufshilfe gangsgeld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des
sollen mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsförderungsgesetzes bestimmten Betrages.
l. die durch dPn Arbeitsunfall verursachte Kör- (3) Die übrigen Verletzten, die bei Be-
pervcrletzunrJ oder Gesundheitsstörung und ginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen
Minderung der "Erwerbsfähigkeit beseitigen (§ 571) erzielt haben, erhalten Ubergangsgeld
oder bessPrn, ihre Verschlimmerung verhü- je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jah-
ten und die Auswirkungen der Unfallfolgen resarbeitsverdienstes. § 182 Abs. 4 Satz 4 und
erleichtern, Abs. 8 gilt entsprechend.
2. den Verletzten nach seiner Leistungsfähig-
(4) Ist dem Verletzten Krankengeld oder
keit und untPr Bc)riicksichtigung seiner Eig-
Ubergangsgeld gewährt worden und steht ihm
nung, N<:igunu und bisherigen Tätigkeit
im Anschluß daran Ubergangsgeld nach § 560
möglichst auf Dauer beruflich etngliedern.
zu, so ist bei seiner Berechnung von dem bisher
Berufshilfe kann auch zum beruflichen Auf-
zugrunde gelegten Regellohn auszugehen. § 182
stieg gewährt werden."
Abs. 8 gilt entsprechend.
42. § 557 Abs. 1 erhält fol9endc Fi::lssung: (5) Auf das Ubergangsgeld werden Geldlei-
,, (1) Die l-leillwhandlunu umfaßt insbeson- stungen angerechnet, die eine öffentlich-recht-
dere liche Stelle dem Verletzten im Zusammenhang
mit der Durchführung der Heilbehandlung ge-
l. kirztliche und zahniirztlicbe Behandlung,
währt."
2. Arznei- und Vr:rbandmittel,
3. Heilmittel (,inschl ießl ich Krankengymnastik, 46. In § 562 wird das Wort „Verletztengeld" durch
Bewegungsthernpie, Sprnchtherapie und Be- das Wort „ Ubergangsgeld" ersetzt.
schäftigungstherapie,
4. AussLattlmg rn it Körperersatzstücken, ortho- 47. § 563 erhält folgende Fassung:
pädisclwn und anderen Hilfsmitteln ein-
,,§ 563
schließlich df'r notwendigen .Änderung, In-
standsetzung und Ersatzbeschaffung sowie Wenn es in einzelnen Fällen zum Ausgleich
der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel, einer unbilligen Härte geboten ist, kann der
5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie, Träger der Unfallversicherung dem Verletzten
und seinen Angehörigen für die Dauer der Heil-
6. Gewährung von Pflege." behandlung eine besondere Unterstützung ge-
währen."
43. § 559 erhält folgende Fassung:
,,§ 559 48. In § 566 Abs. 2 werden die Worte „Verletzten-
Soweit erforderlich, wird die Heilbehandlung geld" durch „ Ubergangsgeld" und „Verletzten-
mit Unterkunft und Verpflegung in einem geldes" durch „ Ubergangsgeldes" ersetzt.
Krankenhaus oder einer Kur- oder Spezialein-
richtung (stationäre Behandlung) gewährt." 49. Die Uberschrift nach § 566 erhält folgende
Fassung:
44. § 560 wird wie folgt geändert:
,,3. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilita-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verletztengeld" tion (Berufshilfe) und Leistungen in Geld
jeweils durch das Wort „Ubergangsgeld" während der Berufshilfe".
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 50. § 567 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Teil des Ubergangsgeldes, der ,,§ 567
nach § 5G5 Abs. 1 neben Krankengeld gezahlt
wird, gilt nicht als Ubergangsgeld im Sinne (1) Die Berufshilfe umfaßt insbesondere
der Vorschriften der gesetzlichem Kranken- 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
und Rentenversicherung." Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur
1892 Btm<fosgcsetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
f·i>1d('ntll~J dn Arlwils<1u(nah11w sowie Ein- 3. es unbillig hart wäre, das Arbeitseinkommen
qlit\derunqshilfc-11 ,rn /\rlH il.geber,
1
der Bemessung des Ubergangsgeldes zu-
2. BPrufs!i11du1H/ und 1\rlwilscrpobung, Berufs- grunde zu legen,
vorlwrPilrn1q ()inschli<>ßlich einer wegen der beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag
ßehimh,runq (•rlordt•rlic!1Pn Grundausbildung, den 450. Teil des Betrages, der sich bei entspre-
3. berufliche 1\npassunu, r:orlbildung, Ausbil- chender Anwendung der Anlagen des Fremd-
dunq und Urnschulung, einschließlich eines rentengesetzes für das bei Beginn der Maß-
zur Teilnahrrn· an diesen Maßnahmen erfor- nahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.
derlidwn sclrnlischen Abschlusses, Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe
nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von
4. sonstinc Hilfen der A rlwils- und Berufsförde- der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen,
rung, um dem Verletzten eine angemessene die für den Verletzten nach seinen beruflichen
und geciqnelc Berufs- oder Erwerbstätigkeit Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die
auf dem allgcmPinPn Arbeitsmarkt oder in Verletzung in Betracht käme. § 182 Abs. 8 gilt
einer \iVerkslcdl für Behinderte zu ermög- entsprechend; als Bemessungszeitraum gilt das
lichem. in Satz 1 genannte Kalenderjahr.
Zu den herufsfördcrn<fon Leistungen gehört
(4) Eine Rente, die der Verletzte wegen des
auch die Ubernahrne der erforderlichen Kosten
Arbeitsunfalls bezieht, ist auf das Ubergangs-
für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teil-
geld nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen,
nahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-
wenn der Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein
gung außerhalb des eigenen oder elterlichen
Arbeitseinkommen erzielt hat."
Haushalts verbunden ist.
(2) War der Verletzte vor dem Unfall noch
nicht erwerbstdtig, so ist ihm Berufshilfe zu 52. Nach§ 568 wird folgender§ 568 a eingefügt:
gewähren, soweit seine Fähigkeit, eine ange-
,,§ 568 a
messene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu er-
lernen oder itUszuülwn, infolge des Unfalls be- (1) Schließt sich die Berufshilfe aus Gründen,
einträchtigt ist. die der Verletzte nicht zu vertreten hat, nicht
gleich an die Heilbehandlung an, so ist das
(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Ubergangsgeld bis zum Beginn der Berufshilfe
sollen für die Zeit gewährt werden, die vorge- weiterzugewähren, wenn der Verletzte seine
schrieben oder ailgcmein üblich ist, um das an- bisherige Tätigkeit nicht wieder ausüben und
gestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für ihm eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ver-
die berufliche Umschulung und Fortbildung sol- mittelt werden kann.
len in der Regel nur gewährt werden, wenn die
Maßnahme bei ~Frnztägigem Unterricht nicht (2) Kann der Verletzte an einer Maßnahme
länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß der Berufshilfe aus gesundheitlichen Gründen
der Verletzte nur über eine längerdauernde nicht weiter teilnehmen, wird das Ubergangs-
Maßnahme ein9egliederl werden kann. geld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis
zum Tage der Beendigung der Maßnahme, wei-
(4) § 563 gilt entsprechend." tergewährt.
(3) Ist der Verletzte im Anschluß an eine
51. § 568 erhält folgende Fassung: Maßnahme der Berufshilfe arbeitslos, so wird
das Ubergangsgeld während der Arbeitslosig-
,,§ 568 keit bis zu 6 Wochen weitergewährt, wenn
(1) Während einer Maßnahme der Berufs- er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat
hilfe erhält der Verletzte Ubergangsgeld nach und zur beruflichen Eingliederung zur Verfü-
den §§ 560, 561 auch, wenn er wegen der Teil- gung steht."
nahme an der Maßnahme gehindert ist, eine
ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
53. Nach § 569 werden die folgende Uberschrift und
(2) Bei Verh~tzten, die in den letzten drei folgende§§ 569 a und 569 b eingefügt:
Jahren vor Beginn der Maßnahme Arbeitsein- „4. Ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung
kommen (§ 571) erzielt ·haben, gilt § 561 Abs. 1 und Berufshilfe
und 3 entsprechend; Zeiten, in denen der Ver-
letzte wegen des Arbeitsunfalls ohne Arbeits- § 569 a
einkommen war, bleiben außer Betracht. Außer dem Ubergangsgeld werden gewährt
(3) Wenn 1. Ubernahme der Kosten, die mit der Berufs-
hilfe in unmittelbarem Zusammenhang ste-
l. der letzte Tag der Erwerbstätigkeit zu Be-
hen, insbesondere für Prüfungsgebühren,
ginn der Maßnahme länger als drei Jahre
Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeits-
zurückliegt,
gerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeit-
2. kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist geber, wenn die Maßnahme im Betrieb durch-
oder geführt wird,
Nr. 92 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1893
2. Ubc'.rJWlirnc' dc'.t c'rlordc!rlichen Reisekosten, 2. nach dem Tage, an dem zu übersehen ist, daß
auch lür Fdmilienheimfc.Jhrten, der Verletzte insbesondere wegen der Art
3. i:irztlich vPrordneler Behindertensport in oder Schwere der Verletzung auch durch wei-
Gruppen unter ärztlicher Betreuung, tere Maßnahmen der Heilbehandlung oder
Berufshilfe beruflich nicht eingegliedert wer-
4. J-fc1ushdltshille, wenn dC'r Verletzte wegen den kann, jedoch nicht vor dem Ende der
der Durchführung (kr Heilbehandlung oder stationären Behandlung.
der Berufshilfe uußerhalb des eigenen Haus-
halts untc'rgebrncht isl und ihm aus diesem (4) Die Rente beginnt mit dem Tage nach
Grunde die Weiterführung des Haushalts dem Arbeitsunfall, wenn der Verletzte nicht
nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversiche-
daß eine crndere im l-laushalt lebende Per- rung gewesen ist oder bei Beginn der Arbeits-
son den liaushalt nicht weiterführen kann unfähigkeit Arbeitseinkommen (§ 571) nicht er-
und im Ilcrnshalt ein Kind lebt, das das zielt hat."
achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder das behindert und uuf Hilfe angewie- 56. In § 619 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Verletz-
sen ist;§ 185 b Abs. 2 und§ 376 b gelten, tengeld" jeweils durch das Wort „Ubergangs-
II
5. sonstige Leislunqen, um das Ziel der Rehabi- geld ersetzt.
litation zu erreichen oder zu sichern.
57-. § 622 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 569 b ,, (3) Eine neue Feststellung der Verletzten-
(1) Als Reisekosten werden die im Zusam- rente darf für die Zeit nicht getroffen werden,
menhang mit der Heilbehandlung oder der Be- in der Ubergangsgeld zu zahlen ist oder ein An-
rufshilfe erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- spruch auf Ubergangsgeld wegen Bezuges von
und Ubernachtungskosten übernommen; hierzu Arbeitsentgelt oder von Krankengeld nicht be-
gehören auch die Kosten für eine wegen der steht."
Verletzung erforderliche Begleitperson sowie
des erforderli eh en Gepi:ick trn nsports. 58. In § 633 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Ver-
letztengeld" durch das Wort „Ubergangsgeld"
(2) Reisekosten können auch übernommen
ersetzt.
werden für im Regelfall eine Familienheimfahrt
im Monat, wenn der Verletzt(~ an einer Maß-
nahme der Berufshilfe teilnimmt; während einer 59. In § 654 Nr. 1 werden nach den Worten „Nr. 4"
stationären Behandlung können Reisekosten die Worte „und Nr. 17" eingefügt.
übernommen werden, wenn die Behandlung
länger als ach l Wochen dauert. 60. In § 658 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgen-
(3) Anslelle der Kosten für eine Familien-
de Nummer 3 angefügt:
heimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri-
gen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Ver- „3. bei Versicherten nach § 539 Abs. 1 Nr. 17
letzten Reisekosten übernommen werden. 11 der Rehabilitationsträger."
54. In§ 574 wird das Wort „Verletztengeldes durch 11 61. In § 776 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
das Wort „Ubergangsgeldes ersetzt.II
„Als Tätige im Sinne des Satzes 1 gelten auch die
nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a Versicher-
55. § 580 erlüill folgende Fassung: ten."
,,§ 580 62. In § 779 d Satz 3 wird das Wort „Verletzten- <
(1) Der Verletzte erhält eine Rente, wenn die geld durch das Wort „Ubergangsgeld" ersetzt.
11
zu entschädigende Minderung der Erwerbsfä-
higkeit über die 13. Woche nach dem Arbeits- 63. § 1227 wird wie folgt geändert:
unfall hinaus andauert.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 8
(2) Die Renle beginnt mit dem Tage nach dem folgende Nummer 8 a eingefügt:
Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Krankenversicherung. „8 a. Personen, denen
a) ein Träger der gesetzlichen Kran-
(3) Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeits- kenversicherung zwölf Kalender-
fähigkeit nicht zu rechnen, beginnt die Rente monate ununterbrochen Kranken-
1. nach dem Tage, an dem die Heilbehandlung geld gezahlt hat, für die Zeit des
oder die Berufshilfe soweit abgeschlossen ist, weiteren Bezuges von Krankengeld,
daß der Verletzte eine geeignete Berufs- darüber hinaus für höchstens wei-
oder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, je- tere 24 Kalendermonate einer Ar-
doch nicht, solange die Voraussetzungen für beitsunfähigkeit oder
die Zahlunu von Ubergangsgeld nach § 568 a b) ein Träger der Kriegsopferversor-
vorliegen, gung während einer medizinischen
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Mcißnahme einen Kalendermonat rungspflichtigen Beschäftigung oder Tä-
Ubergangsgeld gezahlt hat, für die tigkeit entrichtet worden sind oder
Zeil des wei lcren Bezuges von 2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung
Ubcr~Ji.rngsgcld oder eine Versicherungszeit von 60 Kalender-
c) ein sonstiger Trtiger der Rehabilita- monaten zurückgelegt hat oder bei dem
tion mindestens einen Kalendermo- die Wartezeit nach § 1252 als erfüllt gilt
nat Ubergangsgeld zahlt, für die oder
Zeit des Bezuges von Ubergangs- 3. wer im Zeitpunkt der Antragstellung
gcld,". versicherungspflichtig beschäftigt oder
b) Nach Abs,1tz 1 wird folgender Absatz 1 a tätig ist und diese Beschäftigung oder
eingefügt: Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach
Beendigung seiner Schul- oder Berufs-
,,(1 a) Die Versicherun9spflicht der in Ab- ausbildung aufgenommen hat.
satz 1 Satz l Nr. 8 a g(mannten Personen
tritt nur dann ein, w<mn sie Krankengeld Bei der Ermittlung der 24 Kalendermonate
oder Uber9angsgeld für mindestens einen nach Satz 1 Nr. 1 werden die in den §§ 1251
Kalenclermonc1I beziehen, das nach einem und 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten
Entgelt oder sonstigen Beträgen in Höhe nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Er-
von mindestens 1/H der für Monatsbezüge mittlung der Versicherungsjahre nach § 1258
geltenden Beitragslwrnessungsgrenze (§ 1385 nicht anrechenbar sind."
Abs. 2) berechnet ist und wenn sie zuletzt
nach diesem Gesetz oder dem Handwerker- 68. § 1237 erhält folgende Fassung:
versicherungsgesetz versichert waren. Lehr- ,,§ 1237
linge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte sind unbeschadet der Höhe des Die medizinischen Leistungen zur Rehabilita-
Ubergangsgeldes versichert. Die Versiche- tion umfassen insbesond~re
rungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 a 1. ärztliche Behandlung,
Buchstabe a endet, wenn Versicherungs-
2. Arznei- und Verbandmittel,
pflicht nach Buchstabe b oder Buchstabe c
eintritt." 3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,
Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Be-
64. In § 1228 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen. schäftigungstherapie,
4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho-
65. § 1235 Nr. 1 erhält folgende Fassung: pädischen und anderen Hilfsmitteln ein-
schließlich der notwendigen Änderung, In-
., 1. medizinische, berufsfördernde und ergän-
standsetzung und Ersatzbeschaffung sowie
zende Leistungen zur Rehabilitation,".
der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,
66. Die Uberschrift vor § 1236 erhält folgende Fas- 5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
sung: vor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen
,,I. Medizinische, berufsfördernde und ergän- einschließlich der erforderlichen Unterkunft und
zende Leistungen zur Rehabilitation". Verpflegung."
69. Nach § 1237 werden folgende §§ 1237 a bis
67. § 1236 wird wie folgt geändert:
1237 c eingefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1237 a
., (l) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Ver-
sicherten infolge von Krankheit oder ande- (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Re-
ren Gebrechen oder Schwäche seiner körper- habilitation umfassen insbesondere
lichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
gemindert und kann sie voraussichtlich er- Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur
halten, wesentlich gebessert oder wiederher- Förderung der Arbeitsaufnahme und Ein-
gestellt werden, so kann der Träger der gliederungshilfen an Arbeitgeber,
Rentenversicherung Leistungen zur Rehabi-
2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Be-
litation in dem in den §§ 1237 bis 1237 b be-
rufsvorbereitung einschließlich der wegen
stimmten Umfang gewähren."
einer Behinderung erforderlichen Grundaus-
b) Nach Abscltz 1 wird folgender Absatz 1 a bildung,
eingefügt: 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbil-
.,(1 a) Versicherter im Sinne dPs Absatzes 1 dung und Umschulung, einschließlich eines
ist, zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erfor-
1. für wen im Zeitpunkt der Antragstellung derlichen schulischen Abschlusses,
in den vorausgegangenen 24 Kalender- 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförde-
monaten mindestens für sechs Kalender- rung, um dem Betreuten eine angemessene
monate Beiträge aufgrund einer versiehe- und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1895
auf de111 all~J<)tnC~inen /\rbe.itsmarkt oder in Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
einer Wcrksl.üU fftr lkl1inderte zu ermög- rung konnen nach gutachtlicher Äußerung des
lichen. Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-
Zu den berufsford(!rnd<'n Leistungen gehört ger für bestimmte Erkrankungen unter beson-
auch die Ulwrnahn1e der erforderlichen Kosten deren Voraussetzungen mit Genehmigung der
für Unterkunft und VerpJ!egung, wenn die Teil- Aufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen,
nahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin- wenn der Rehabilitationserfolg durch eine Maß-
gung außerhalb des eigenen oder elterlichen nahme im Inland nicht sichergestellt werden
Haushalts verlrnnden ist. kann."
(2) Die\ bcinifsförd<!rnden Leistung<~n sind dar- 70. In § 1238 werden die Worte ,,§§ 1236 und 1237"
auf auszurichten, den Betreuten möglichst auf durch die Worte ,,§§ 1236 bis 1237 b" ersetzt.
Dauer bcruJlich einzugliedern. Bei Auswahl der
berufsfürdernd<'n Maßnahmen sind Eignung, 71. Die §§ 1239 bis 1242 erhalten folgende Fassung:
Neigunq und bisherige Tütigkeit angemessen
,,§ 1239
zu berücksichtigen. Hilfen können auch zum
beruflichen J\ufstie{J erbrnchl werden. Sind medizinische Leistungen zur Rehabilita-
tion notwendig und ist zugleich Krankenhilfe,
(3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabili- Mutterschaftshilfe oder Familienhilfe durch
tc1ti.on sollen für di<! Zeit erbracht werden, die einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
vorgeschrfoben ockr all9emein üblich ist, um rung zu gewähren, so kann anstelle des Trägers
das angc~strdrl.(' Berufsziel zu erreichen. Lei- der Krankenversicherung der Träger der Ren-
stungen für di<' h<)rufliclw Umschulung und tenversicherung im Benehmen mit dem Träger
Fortbildunu sol lc)ll in der Regel nur erbracht der Krankenversicherung Leistungen überneh-
werden, wPnn die Maßnc1hme bei ganztägigem men. Der Träger der Rentenversicherung hat
Unterricht nicht li.ingm· als zwei Jahre dauert, dem Betreuten gemäß den §§ 1237 bis 1237 b alle
es sei denn, dc1ß der Betreute nur durch eine Leistungen zu gewähren. Die Ansprüche des Be-
längerdauernd<' Maßni1l1me eingegliedert wer- treuten gegen den Träger der Krankenversiche-
den kann. rung ruhen.
§ 1237 b
§ 1240
(1) Die erglinzenden Leistungen umfassen
Während einer medizinischen oder berufs-
1. Ubergangsgeld,
fördernden Maßnahme zur Rehabilitation wird
2. Ubernahme der Kosten, die mit einer berufs- dem Betreuten Ubergangsgeld gewährt, wenn er
fördernden Leistung nach § 1237 a in unmittel- arbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an der
barem Zusammenhang stehen, insbesondere Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit
für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeits- ausüben kann. Ubergangsgeld wird auch für eine
kleidung und Arbeitsgeräte sowie Ausbil- ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß
dungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die an eine stationäre medizinische Maßnahme ge-
Maßnahme in1 Betrieb durchgeführt wird, währt.
3. Ubernahme der erforcl(~rlichen Reisekosten, § 1241
auch für Familienheimfahrten,
(1) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes
4. ärztli.ch verordneter Behindertensport in gelten bei einem Betreuten, der vor Beginn der
Gruppen unter ~irztlichE~r Betreuung, Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen
5. Haushält.sh ilfe, wenn der Betreute wegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäf-
der Teilnahme an einer Maßnahme zur Re- tigt war, § 182 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 479 ent-
habilitation außerhalb des eigenen Haus- sprechend mit der Maßgabe, daß der Regellohn
halts untergebracht ist und ihm aus diesem bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
Grunde die Weiterführung des Haushalts Abs. 2) zu berücksichtigen ist. § 164 des Arbeits-
nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, förderungsgesetzes gilt entsprechend.
daß eine andere im Haushalt lebende Person (2) Bei einem Betreuten, der als freiwillig
den Haushalt nicht weiterführen kann und Versicherter oder als pflichtversicherter Selb-
im Haushalt ein Kind lebt., das das 8. Lebens- ständiger vor Beginn der Maßnahme Arbeits-
jahr noch nicht. vollendet hat oder das be- entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Bei-
hindert und auf Hilfe angewiesen ist; träge entrichtet hat, beträgt das Ubergangsgeld
§ 185 b Abs. 2 und § 376 b gelten,
den 450. Teil des Betrages, der sich aus den Bei-
6. sonstige Leistungen (§ 1242). trägen in den zwölf Kalendermonaten vor Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme
(2) Aufwendungen zur Sicherung des Lebens- (Bemessungszeitraum) ergibt. Hierbei wird je-
unterhalts und des Lebensbedarfs werden in bar dem dieser Beiträge der Betrag zugrunde ge-
durch das Ubergangsgeld abgegolten. legt, welcher der Beitragsklasse entspricht, in
§ 1237 C der der Beitrag entrichtet ist.
Leistungen nach chm §§ 1237 bis 1237 b werden (3) Einern Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht. beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei
l89{i Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
('.irwr 11H~di,-i11iscli<'t1 rvl,d)11t1f111ic zur Rehabilita- § 1241 C
tion Ubt'rqilnqs~wld i11 l liilw des in § 158 Abs. 1
Das Dbergangsgeld erhöht sich jeweils nach
und 2 d<'s !\rlwilsliirdc'runqsgcsdzes bestimm-
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
lcn lklril<J('S (j(•w:ihrl. ~ 1241 c uiH nicht.
sungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um
(4) Ei1wt11 s<i11.'1li(J('ll lkl reuten wird bei einer den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
rnedizinisclwn 1Vlill\n,ll1m<' zur Rc~habilitation als rungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem
Ubergangsq(dd lür dt'n r<t1lendertag der 600. Teil jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt
der für Mo11t1lslw1.i1q<' qe!tenclen l1eilragsbemes- worden sind; es darf nach der Anpassung 80
sungsgn·nz<· (~ 1 :m:i 1\ bs. 2) d()S Kalenderjahres vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze
gewährt, in dPn1 di('. fVlctBncürnw be~rinnt. Als (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigen.
Bemessunqszeil.raum <Jil1 d('r Kalendermonat vor
Beginn der Milßnc1lHne. l)Pr Betrcig nach Satz 1 § 1241 d
ist auch mi ndcsl.ens dds U b<:rqcrngsgeld in den (1) Das Dbergangsgeld wird vom Beginn der
Fällen dl't !\bs:it·;:t' 1 und 2. Maßnahme an gewährt. Ist bereits vor Be-
ginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen
§ 1241 ü Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-
(l) Sofern bei einer bcrufsför<lernden Maß- heit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsunfä-
nahme zur RehabiJitalion der letzte Tag des Be- higkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 1268
messungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das Ubergangs-
nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist das geld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente
Ubergangsgdd nach § 1241 A.bs. 1 zu berech- oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen ge-
nen. wesen wäre.
(2) Während der Durchführung einer Maß-
(2) Sofern lwi einer lwrufsfördernden Maß-
nahme zur Rehabilitation besteht kein Anspruch
nahme zur Rehabili1ation
auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente
Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig-
zurückliegt oder keit nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß
die Rente oder die Rentenerhöhung bereits
2. ein Arbeitsentgelt nach § 1241 nicht erzielt
worden ist oder vor Beginn der Maßnahme bewilligt war. Das
gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für
3. es ünbillig harl wJrc, das Arbeitsentgelt den Ubergangsgeld zu zahlen ist.
nach § 1241 Abs. l der Bemessung des Uber-
gangsgeldcs zugrunde zu legen, (3) Ist der Versicherte berufsunfähig oder er-
werbsunfähig und ist nicht zu erwarten, daß die
beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert
den 450. TeH des BetrnrJes, der sich bei entspre- oder wiederhergestellt werden kann, gilt der
chender Anwendung dPr Anlagen des Fremd- Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente.
rentengesetzes I ür das bei Beginn der Maß-
nahme zuletzt ang0gcbene Kalenderjahr ergibt. § 1241 e
Bei der Zuordmm9 zu einer Leistungsgruppe
nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von (1) Sind nach Abschluß medizinischer Maß-
der Beschi:iftigung oder Tciligkeit auszugehen, nahmen zur Rehabilitation beruf sfördernde
die für den BC'treutt~n nach seirum beruflichen Maßnahmen erforderlich und können diese aus
Fähigkeiten und st·inem Lebensalter ohne die Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat,
Behinderung in Betracht kdrne. Die Sätze 1 und 2 nicht unmittelbar anschließend durchgeführt
gelten für Rentner mit der Maßgabe, daß bei werden, so ist das Ubergangsgeld für diese Zeit
einem Bezich(!r einer Rente wegen Berufs- weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeits-
unfähigkeit '.")() vom liundcrt und bei einem Be- unfähig ist und ihm ein Anspruch auf Kranken-
zieher einer RentC' wt~qen Erwerbsunfähigkeit geld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumut-
25 vom Hundnt dC's ßetrag<~s nach Satz 1 zu be- bare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
rücksichtigen sind. !\ls BPmessungszeitraum gilt
das Kalcndcrjc1hr im Sinrn~ dc's Satzes 1. (2) Kann der Betreute an einer berufsfördern-
den Maßnahme zur Rehabilitation aus gesund-
(3) Absatz 2 Nr. '.2 <J i lt nicht, wenn das Dber- heitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen,
gcmgsgeld nach § 1241 Abs. 2 höher ist. wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen,
längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung
§ 124 l b der Maßnahme, weitergewährt.
Hat der 13et l('U1<> Olwrgangsgeld oder Kran- (3) Ist der Betreute im Anschluß an eine ab-
kengeld lJczoqen und wird im Anschluß daran geschlossene berufsfördernde Maßnahme zur
eine Maßnahme z.ur Rd1dbililalion durchgeführt, Rehabilitation arbeitslos, so wird das Uber-
so ist bei der Br!rc!chm, 11u des Dbcrgangsgeldes gangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu
von dem bisher ,-.ugrunde gelegten Arbeitsent- sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich beim
gelt auszugehen, wenn sich nicht: nach § 1241 Arbeitsamt arbeitlos gemeldet hat und zur be-
Abs. 2 ein höheres Ulwrgangsgeld ergibt. ruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1897
§ 1241 f § 1242
(l) Erlli:i I t der 13drcute wührend des Bezuges · Der Träger der Rentenversicherung kann
von tJber!Jangsg<)ld Arbeitsentgelt, so ist das unter Berücksichtigung von Art oder Schwere
t:Jbcrgangsgeld um das um die gesetzlichen Ab- der Behinderung sonstige Leistungen gewähren,
züge V(\rntindPrte i\rbei ts<)nlgelt zu kürzen; ein- die erforderlich sind, um das Ziel der Rehabili-
malige Zuwendungen sowie Leistungen des Ar- tation zu erreichen oder zu sichern."
beitg<\bers zum Ubergangsgeld, soweit sie zu-
sammen mit dem Uber~Janqsgcld das vor der 72. § 1243 wird wie folgt geändert:
Arbeitsunfübigkeit od(~r der Maßnuhme erzielte,
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Ar- a) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende
beitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Fassung:
Ansatz. ,,Entzieht sich ein Versicherter ohne wichti-
gen Grund der Durchführung einer von
(2) Erhält der Betreute\ durch eine Tätigkeit
einem Träger der Rehabilitation vorgesehe-
wi.ihrend des Bezuges von Ubergangsgeld Ar-
nen zumutbaren medizinischen oder berufs-
beitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um
fördernden Maßnahme zur Rehabilitation
80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkom-
oder einer ergänzenden Maßnahme zur
m<:1ns zu kürzen.
Sicherung des Rehabilitationserfolges,".
(3) Das Ubergm1~Jsgeld ist ferner zu kürzen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne
um
triftigen" durch die Worte „oder ein Renten-
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche antragsteller ohne wichtigen" und in Satz 2
Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme das Wort „ist" durch die Worte „oder der
an einer medizinischen oder berufsfördern- Rentenantragsteller sind" ersetzt.
den Maßnc1hme zur Rehabilitation gewährt,
2. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Er- 73. In § 1244 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
werbsunfähigkeit sowie Verletztenrenten,
wenn dem Ubergangsgeld ein vor Beginn der 74. § 1244 a wird wie folgt geändert:
Rentengcwtihrung erzieltes Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) § 1236 Abs. 1 a gilt mit der Maßgabe,
3. Rentrm wegen Berufsunfähigkeit oder Er-
daß anstelle des Zeitpunktes der Antrag-
werbsunfJ.higkeit, die aus demselben Anlaß
stellung der Zeitpunkt der Feststellung der
wie die Maßnah.1nen /',ur Rehabilitation ge-
währt werden, wenn durch die Anrechnung Behandlungsbedürftigkeit tritt. Ehegatte im
Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift ist
eine unbillige DoppellPistung vermieden
wird. der nichtversicherte Ehegatte, wenn der
Versicherte oder der Rentner ihn über•
(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Ar- wiegend unterhalten hat. Kinder im Sinne
beitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die dieser Vorschrift sind nichtversicherte Kin-
das TJlwrg,rnusw:ld nach den Absätzen 1 und 3 der im Sinne des § 1262 Abs. 2 und 3."
zu kürzen würe, nicht erfüllt, so geht der An-
b) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 2 bis
spruch des Jfotn!Ut(m insoweit mit Zahlung des
4" durch die Worte „Satz 2 und 3" ersetzt.
Ubergangsqeldes auf den Rehabilitationsträger
über. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
§ 1241 g
,, (4) Versicherte und Rentner erhalten für
(l) /\ls Reis(:lrnslen werden die im Zusmn-• ihre Person bis zur Vollendung des 60. Le-
rnenhanu 1nit der Teilnahme an einer medizini- bensjahres berufsfördernde und ergänzende
schen oder bcrufsfördcrnden Maßnahme zur Re- Leistungen, auch wegen der Folgen der Er-
habilitation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- krankung."
und Ubernachtunqskosten übernommen; hierzu
gehören auch die K.osten für eine wegen der Be- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
hinderung erforderliche Beqleitperson sowie des aa) In Satz 1 werden in Buchstabe a die
erforderlichen Gepücktransport.s. Worte „ihrer Berufsförderung" durch
die Worte „für die Dauer berufsfördern-
(2) Reisekosten können auch übernommen
der Maßnahmen" ersetzt und Buch-
werden für im Reuelfall eine Familienheimfahrt
je Monat, wenn cler Betreute an einer berufs- stabe c gestrichen,
fördernden Maßnahme zur Rehabilitation teil- bb) In Satz 4 werden die Worte ,,§ 1242"
nimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen durch die Worte ,,§ 1241 d Abs. 2" er-
Maßnahme können Reisekosten übernommen setzt.
werden, wenn sie l fü1gcr als 8 Wochen dauert.
e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem ·wort
(3) Anstelle der Kosl.tm für eine Familien- „sind" das Komma gestrichen und die Worte
heimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri- ,,oder die Versorgungsbezüge nach beam-
gen vom Wolrnort zum Auff!nthaltsort des Be- tenrechtlichen Vorschriften erhalten, es sei
treuten Reisekosten übernommen werden. denn, daß sie im Zeitpunkt der Feststellung
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
der 13ehandlun~Jsbedürfligkeit Beiträge auf 80. In § 1401 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
Grund einer versicherungspflichtigen Be- angefügt:
schäftigung ockr T~itiqkeit entrichtet haben, 11
,, (6) Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a
eingefügt.
versicherten Personen hat der Träger der Re-
75. In § 1259 Abs. 1 Nr. l werden nach den Wor- habilitation die Pflichten des Arbeitgebers nach
den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen. Dabei gelten
ten „Arbeitsunfähigkeit oder" die Worte „bis
30. September 1974" eingefügt. die nach § 1385 Abs. 3 Buchstabe f beitrags-
pflichtigen Beträge als Bruttoarbeitsentgelt. Der
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
76. In § 1303 Abs. 8 werden die Worte „6 oder 7
durch die Worte „G, 7 und 8 a" ersetzt. kann mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-
here durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
regeln."
77. In § 1305 Abs. l wird JoJgc-mder Satz angefügt:
„Leistungen an Angehörige der Versicherten
können nur gewährt werden, soweit nicht ein § 22
anderer Sozialverskherungsträger als Träger
der Rehabilitation ent.sprnchende Leistungen Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
erbringen kann. 11
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert:
78. § 1385 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von
Buchstabe~ e durch ein Komma ersetzt und
1. § 2 wird wie folgt geändert:
folgender Buchstabe f angefügt: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende
„f) bei Versicherten Nummer 10 a eingefügt:
1. nach§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 aBuch- „ 10 a. Personen, denen
stabe a das Bruttoarbeitsentgelt oder a) ein Träger der gesetzlichen Kran-
die Beträge, Wf~lche dem Krankengeld kenversicherung 12 Kalendermo-
zugrunde liegen oder bei Gewährung nate ununterbrochen Krankengeld
von Krankengeld zugrunde zu legen gezahlt hat, für die Zeit des wei-
wären, teren Bezuges von Krankengeld,
2. nach § 1227 Abs. l Satz 1 Nr. 8 a Buch- darüber hinaus für höchstens wei-
staben b und c das Bruttoarbeitsentgelt tere 24 Kalendermonate einer Ar-
oder die Beträge, welche dem Uber- beitsunfähigkeit oder
gangsgeld zugrunde liegen. b) ein Träger der Kriegsopferversor-
Eine Kürzung des Ubergangsgeldes oder gung während einer medizinischen
Krankengeldes durch Anrechnung von Maßnahme einen Kalendermonat
Arbeitsentgelt aus einer die Versiche- Ubergangsgeld gezahlt hat, für die
rungspflicht begründenden Beschäfti- Zeit des weiteren Bezuges von
gung odf!f Tätigkeit ist zu berücksichti- Ubergangsgeld oder
gen." c) ein sonstiger Träger der Rehabili-
tation mindestens einen Kalender-
b) In Absatz 4 wird in den Buchstaben e und f
monat Ubergangsgeld zahlt, für die
der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- Zeit des Bezuges von Ubergangs-
gender Buchstabe g angefügt: geld, 11.
„g) bei Versicherungspflicht nach § 1227
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a von dem Tri:iger der b) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b
Rehabilitation <1llei n." eingefügt:
,, (1 b) Die Versicherungspflicht der in Ab-
c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
satz 1 Nr. 10 a genannten Personen tritt nur
„Er kann mit Zustimmung des Bundesrates dann ein, wenn sie Krankengeld oder Uber-
für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Ver- g angsgeld für mindestens einen Kalender-
sicherten abweichend von den Absätzen 1 monat beziehen, das nach einem Entgelt oder
bis 3 durch Rechtsverordnung eine pauschale sonstigen Beträgen in Höhe von mindestens
Berechnun~J dür Bei lrJge vorschreiben sowie 1 /s der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-
ihre Verteilung auf die einzelnen Versiche- bemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berechnet
run~Jszweige und Versicherungsträger und ist. Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsaus-
die Zahlungsweise regeln." bildung Beschäftigte sind unbeschadet der
Höhe des Ubergangsgeldes versichert. Die
79. In§ 1399 wird folgendl!r Absatz 6 an{Jefügt: Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 a
,, (6) Die Abführung der Bei tröge für die nach Buchstabe a endet, wenn Versicherungs-
§ 1227 Abs. l Satz 1 Nr. g a versicherten Per- pflicht nach Buchstabe b oder Buchstabe c
11
sonen unterbleibt, wenn <:i11 Tr!igcr der gesetz- eintritt.
lichen Rentenversicherun9 lür die Rehabilita-
tion zusti:inclig ist. 11
2. In § 4 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1899
§ 12 Nr l (!rhii II fol~J<:1Hl(! hissung: 4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho-
,, 1. medizinische, berufsfürd()rnde und ergün- pädischen und anderen Hilfsmitteln ein-
zende Lcistlmgen zur Rehc1bi lit:ation,". schließlich der notwendigen Änderung, In-
standsetzung und Ersatzbeschaffung sowie
der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,
4. Die U lwrschri I t vor § 1:{ <'rhJ.lt folgende Fas- 5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
sung:
vor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen ein-
,,I. Medizinisch<', berufsfördernde und ergän- schließlich der erforderlichen Unterkunft und
ZPncle Leistungcm zur Rehabilitdlion". Verpflegung."
5. § n w ircl w i<' fol9I g(~i:indPrt.: 7. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 c ein-
gefügt:
a) Absatz 1 erhiilt fol~JPl)(IP Fc1ssung:
"§ 14 a
,, (1) rst die Erwerbsfähigkeit eines Ver-
s.icherten infolge von Krankheit oder ande-
(1) DiE:~ berufsfördernden Leistungen zur Re-
ren Gülrn!ch(!n ocfor Schwäche seiner kör- habilitation umfassen insbesondere
perlichen oder geistiw)n Kräfte gefährdet 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
oder qernindcirt und kann sie voraussichtlich Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur
erhalten, W<'senLlich ~p~bessert oder wieder- Förderung der Arbeitsaufnahme und Ein-
hergestellt werden, so kann die Bundesver- gliederungshilfen an Arbeitgeber,
sicherun!JSd nsta 11 für A ntwstelltf• Leistungen
2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Be-
zur Rehdbili1<1ti011 in dem in den§§ 14 bis 14 b
rufsvorbereitung einschließlich der wegen
bestinunten Umfiln~J w•w~jhren."
einer Behinderung erforderlichen Grundaus-
b) Nach Absatz l wird folgender Absatz 1 a bildung,
eingefügt: 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbil-
,,(1 a) V('rsiclwrl(:r im Si111w des Absatzes 1 dung und Umschulung, einschließlich eines
ist, zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erfor-
1. für wen im Zei Lpunk t der Antragstel- derlichen schulischen Abschlusses,
lung in d<'.n vorausgegangenen 24 Kalen- 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsför-
dermonaten mindE!stens für sechs Kalen- derung, um dem Betreuten eine angemes-
dermonate Beiträg(! auJ Grund einer ver- sene und geeignete Erwerbs- oder Berufs-
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Tätigkeit en \richtet worden sind oder oder in einer Werkstatt für Behinderte zu
2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung ermöglichen.
eine Versichenmgszei1 von 60 Kalender- Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
monaten zurückgeleql hat oder bei dem auch die Ubernahme der erforderlichen Kosten
die Wilrtezr)iJ nach § 29 als erfüllt gilt für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teil-
oder nahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-
3. wer i rn Zeitpunk I d(:r Antragstellung gung außerhalb des eigenen oder elterlichen
versicherunuspflichU9 beschäftigt oder Haushalts verbunden ist.
tätirJ ist und diesP Beschäftigung oder
Täti9kei1. innerhalb von zwei Jahren nach (2) Die berufsfördernden Leistungen sind
Beendi9uno Sf\iner Schul-· oder fü-}rufs- darauf auszurichten, den Betreuten möglichst
ausbilclu 11q c1ufqenomnwn hat auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei Auswahl
der berufsfördernden Leistungen sind Eignung,
Bei dt!r Errn ittl unq der 24 Kalendermonate Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen
nach Satz 1 Nr. l werden die in den §§ 28 und zu berücksichtigen. Ffüfen können auch zum
36 Abs. l Nr. 1 bis 4 ~Jenannten Zeiten nicht beruflichen erbracht werden.
mitgezi:ihH, auch wenn sie bei der Ermittlung
der Versi.cherun~rsjahH! nach § 35 nicht an- (3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabi-
n~chenbar sind." litation sollen für die Zeit erbracht werden, die
vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um
das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Lei-
6. § 14 erhält folg<!lHle Fassun!J: stungen für die berufliche Umschulung und Fort-
,,§ 14 bildung sollen in der Regel nur erbracht wer-
den, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Un-
Die medizinischen Leistungen zur Rehabilita- terricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es
tion umfassen insbesondere sei denn, daß der Betreute nur durch eine län-
1. ärztliche Behandlung, gerdauernde Maßnahme eingegliedert werden
kann.
2. Arznei- und Verbandmittel,
§ 14 b
3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,
Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Be- (l) Die ergänzenden Leistungen umfassen
schii fti g t1.n~Jstl1eraJ)ie, 1. Ubergangsgeld,
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. Ubcrnahmc der Kosten, die mit einer berufs- § 17
fördernden Leistung nach § 14 a in unmittel- Während einer medizinischen oder berufsför-
barem Zusammenhanq stehen, insbesondere dernden Maßnahme zur Rehabilitation wird
für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeits- dem Betreuten Ubergangsgeld gewährt, wenn
kleidunq und Arbeits~rerä.te sowie Ausbil- er arbeitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an
dungszuschiissP an /\rbeitgeber, wenn die der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätig-
McJßncil1mP ·1111 fü,lrieh durchgeführt wird, keit ausüben kann. Ubergangsgeld wird auch
3. Uberna!Jrn(• der erforderlichen Reisekosten, für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im
auch für Fdrnili<>nlwirnfahrten, Anschluß an eine stationäre medizinische Maß-
nahme gewährt.
4. ctrztlich verordneter Behindertensport in
Gruppc•n unlc'r ücdliclwr Betreuung,
§ 18
5. Haushaltshilfo, wc'rrn d<'r Br1treute wegen (1) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes
der Teilncdrnie an einer Maßnahme zur Re- gelten bei einem Betreuten, der vor Beginn der
habilitation außerhalb des eigenen Haus- Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen
halts ist und ihm aus diesem Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt
Grunde die \Veilerfi.i.hrung des Haushalts war, § 182 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 479 der
nicht Voraussetzung ist ferner, Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe,
daß eine andere im Haushalt lebende Person daß der Regellohn bis zur Beitragsbemessungs-
den Haushalt nicht ,,veiterführen kann und grenze (§ 112 Abs. 2) zu berücksichtigen ist.§ 164
im Haushalt ein Kind lebt, das das achte Le- des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
bensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist; (2) Bei einem Betreuten, der als freiwillig
§ 185 b Abs. 2 und § 376 b der Reichsver- Versicherter oder als pflichtversicherter Selb-
sicherunqsordnun{J uc~llen, ständiger vor Beginn der Maßnahme Arbeits-
6. sonstige Leistungen (§ 19). entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Bei-
träge entrichtet hat, beträgt das Ubergangsgeld
(2) Aufwendungen zur Sicherung des Lebens- den 450. Teil des Betrages, der sich aus den Bei-
unterhalts und dfJS Lebensbedarfs werden in bar trägen in den zwölf Kalendermonaten vor Be-
durch das Ubergcmgsgeld abgegolten. ginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme
(Bemessungszeit.raum) ergibt. Hierbei wird je-
§ 14 C dem dieser Beiträge der Betrag zugrunde gelegt,
welcher der Beitragsklasse entspricht, in der
Leistungen nach den §§ 14 bis 14 b werden im
der Beitrag entrichtet ist.
Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht. Die
Träger der qesetzlichen Rentenversicherung (3) Einern Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-
können nach gutachtlicher Außerung des Ver- beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei
bandes Deutscher Rentenversicherungsträger einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilita-
für bestimmte Erkrankungen unter besonderen tion Ubergangsgeld in Höhe des in § 158 Abs. 1
Voraussetzun~Jen mit Genehmigung der Auf- und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bestimm-
sichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen, ten Betrages gewährt. § 18 c gilt nicht.
wenn der Rehabilitationserfolg durch eine Maß-
nahme im Inland nicht sichergestellt werden (4) Einern sonstigen Betreuten wird bei einer
kann." medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation als
Ubergangsgeld für den Kalendertag der 600. Teil
der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
8. In§ 15 werden die Worte ,,§§ 13 und 14" durch sungsgrenze (§ 112 Abs. 2) des Kalenderjahres
die Worte,,§§ 13 bis 14 b" ersetzt. gewährt, in dem die Maßnahme beginnt. Als
Bemessungszeitraum gilt der Kalendermonat vor
Beginn der Maßnahme. Der Betrag nach Satz 1
9. Die §§ 16 bis 19 erhc1lten folgende Fassung: ist auch mindestens das Ubergangsgeld in den
,,§ 16 Fällen der Absätze 1 und 2.
Sind medizinische Leistungen zur Rehabilita- § 18 a
tion notwendig und ist zugleich Krankenhilfe,
Mutterschaftshilfe oder Familienhilfe durch (1) Sofern bei einer berufsfördernden Maß-
einen Träger der ~Jesetzlichen Krankenversiche- nahme zur Rehabilitation der letzte Tag des Be-
rung zu gewähren, so kann anstelle des Trägers messungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme
der Krankenversicllerung der Träger der Ren- nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist das
tenversicherung im Benehmen mit dem Träger Ubergangsgeld nach§ 18 Abs. 1 zu berechnen.
der KrankenV(~rsicherung Leistungen überneh-
(2) Sofern bei einer berufsfördernden Maß-
men. Die Bundesversicherungsanstalt. für Ange-
nahme zur Rehabilitation
stellte hat dem Betreuten gemäß den §§ 14
bis 14 b alle Leistungen zu gewähren. Die An- 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu
sprüche des Betreuten gegen den Träger der Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre
Krankenversicherung ruhen. zurückliegt oder
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1901
2. ein Arbeilst)nlqcdt nach§ 18 nicht erzielt wor- die Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor
den ist oder Beginn der Maßnahme bewilligt war. Das
3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für
§ 18 Abs. l der Bemessung des Ubergangs-
den Ubergangsgeld zu zahlen ist.
gehles zu~rrunde zu legen, (3) Ist der Versicherte berufsunfähig oder
betrligt das Ubergangsgcld für den Kalendertag erwerbsunfähig und ist nicht zu erwarten, daß
den 450. Teil des Betrages, der sich bei entspre- die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich ge-
chender Anwendung der Anlagen des Fremd- bessert oder wiederhergestellt werden kann,
rentengesetzes für das bei Beginn der Maß- gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag
nahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt. auf Rente.
Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe § 18 e
nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von
der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, (1) Sind nach Abschluß medizinischer Maß-
die für den Betreulen nach seinen beruflichen nahmen zur Rehabilitation berufsfördernde
Fähigkeiten und seinem Lc~bensalter ohne die Maßnahmen erforderlich und können diese aus
Behinderung in Betracht käme. Die Sätze 1 und 2 Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten
~Jelten für Rentner mit der Maßgabe, daß bei hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt
einem Beziehtff einer Rente wegen Berufsunfä- werden, so ist das Ubergangsgeld für diese Zeit
higkeit 50 vom Hundert und bei einem Bezieher weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeits-
ei.ner Rente weuen Erwerbsun Fähigkeit 25 vom unfähig ist und ihm ein Anspruch auf Kranken-
Hundert des Betrages nach Satz 1 zu berücksich- geld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumut-
tigen sind. Als Bernessungszeitraum gilt das Ka- bare Beschäftigung nicht vermittelt werden
lenderjahr im Sinne von Satz 1. kann.
(2) Kann der Betreute an einer berufsför-
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Uber-
dernden Maßnahme zur Rehabilititation aus ge-
gangsgeld nach § 18 Abs. 2 höher ist.
sundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen,
§ 18 b wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen,
längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung
Hat der Betreule lJbergangsgeld oder Kran- der Maßnahme, weitergewährt.
kengeld bezogen und wird im Anschluß daran
eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, (3) Ist der Betreute im Anschluß an eine ab-
so ist bei der Berechnung des Ubergangsgeldes geschlossene berufsfördernde Maßnahme zur
von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent- Rehabilitation arbeitslos, so wird das Uber-
gelt auszugehen, wenn sich nicht nach § 18 gangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu
Abs. 2 ein höheres Ubergangsgeld ergibt. sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur be-
§ 18 C ruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.
Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach
§ 18 f
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
sungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um (1) Erhält der Betreute während des Bezuges
den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche- von Ubergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das
rungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem Ubergangsgeld um das um die gesetzlichen Ab-
jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt züge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; ein-
worden sind; es darf nach der Anpassung 80 vom malige Zuwendungen sowie Leistungen des
Hundert der Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Arbeitgebers zum Ubergangsgeld, soweit sie
Abs. 2) nicht übersteigen. zusammen mit dem Ubergangsgeld das vor der
Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme erzielte,
§ 18 d um die gesetzlichen Abzüge verminderte Ar-
beitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer
(1) Das Ubergangsgeld wird von dem Beginn
Ansatz.
der Maßnahme an gewährt. Ist bereits vor
Beginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen (2) Erhält der Betreute durch eine Tätigkeit
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig- während des Bezuges von Ubergangsgeld Ar-
keit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsun- beitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um
fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 45 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkom-
Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das Ubergangs- mens zu kürzen.
geld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente
oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen ge- (3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen
wesen wäre. um
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
(2) Während der Durchführung einer Maß-
Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme
nahme zur Rehabilitation besteht kein Anspruch
an einer medizinischen oder berufsfördernden
auf Rente wegen Bnufsunfähigkeit. oder wegen
Maßnahme zur Rehabilitation gewährt,
Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähig- 2. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Er-
keit nach § 45 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß werbsunfähigkeit sowie Verletztenrenten.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
wc·1111 dem UIH!l~Jc1nqs~Jcld ein vor Beginn der 11. § 21 wird gestrichen.
!frnlt!ngewJhrung t)rzieltes Arbeitsentgelt
oric'r J\rbcilseinkomnwn zugrunde liegt, 12. § 21 a wird wie folgt geändert:
:;. R<'nlen wegen BC'rufsunfähigkeit oder Er-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
werbsunfühigkeiL, die dUS demselben Anlaß
wiL' die Maßnahm<'n zur Rehabilitation ge- ,, (2) § 13 Abs. 1 a gilt mit der Maßgabe,
wührt werden, wenn durch die Anrechnung daß anstelle des Zeitpunktes der Antragstel-
eine unbillige Doprwlleistung vermieden lung der Zeitpunkt der Feststellung der Be-
wird. handlungsbedürftigkeit tritt. Ehegatte im
Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift ist
(4) Wird ('in Anspruch des Betreuten auf Ar- der nichtversicherte Ehegatte, wenn der Ver-
beitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die sicherte oder der Rentner ihn überwiegend
das Ubergangsgeld nc1ch den Absätzen 1 und 3 unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vor-
zu kürzen wäre, nicht erfüllt, so geht der An- schrift sind nichtversicherte Kinder im Sinne
spruch des Betreuten insoweit rn it Zahlung des des § 39 Abs. 2 und 3."
Ubergangsgeldes clllf clic) Bunclc'sversicherungs-
anstalt für Angestellte, iibcr. b) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 2 bis 4"
durch die Worte „Satz 2 und 3" ersetzt.
§ 18 g
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(1) Als Reisekoslc~n WC'rden die im Zusammen-
hang mit der Teilnahme an einer medizinischen ,,(4) Versicherte und Rentner erhalten für
oder berufsfördcrnden Maßnahme zur Rehabili- ihre Person bis zur Vollendung des 60. Le-
tation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und bensjahres berufsfördernde und ergänzende
Ubernachtun~Jskosten übernommen; hierzu ge- Leistungen, auch wegen der Folgen der Er-
hören auch die Koslf)n für eine wegen der Be- krankung."
hinderung erforderliche Begleitperson sowie des
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
erforderlichen Gepücklransports.
aa) In Satz 1 werden in Buchstabe a die
(2) Reisekosten können auch übernommen Worte „ihrer Berufsförderung" durch die
werden Jür im Regelfall eine Familienheimfahrt Worte „für die Dauer berufsfördernder
je Monat, wenn der Betreute an einer berufsför- Maßnahmen" ersetzt und Buchstabe c
dernden Maßnahme zur Rehabilitation teil- gestrichen.
nimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen 11
Maßnahme können Reisekosten übernommen bb) In Satz 4 werden die Worte,,§ 19 durch
werden, wenn sie länger als acht Wochen dau- die Worte ,,§ 18 d Abs. 2" ersetzt.
ert. e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort
(3) Anstelle der Kosten für eine Familien- „sind" das Komma gestrichen und die Worte
heimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri- ,,oder die Versorgungsbezüge nach beamten-
gen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Be- rechtlichen Vorschriften erhalten, es sei
treuten Reis<>koslen übernommen werden. denn, daß sie im Zeitpunkt der Feststellung
der Behandlungsbedürftigkeit Beiträge auf
§ 19 Grund einer versicherungspflichtigen Be-
11
Die Bundesversicherungsanstcdt für Ange- schäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben,
stellte kann unter Berücksichtigung von Art eingefügt.
oder Schwere der Behinderung sonstige Leistun-
gen gewähren, die erforderlich sind, um das Ziel 13. In § 36 Abs. 1 Nr. l werden nach den Worten
der RehabiliLcllion zu erreichen oder zu „Arbeitsunfähigkeit oder" die Worte „bis
s.ichern. 11
30. September 1974" eingefügt.
10. § 20 wird wie folgt gE~ünderl:
14. In § 82 Abs. 8 werden die Worte „8 oder 9"
a) Absatz 1 t;rster flal bsatz erhält folgende Fas- durch die Worte „8, 9 und 10 a" ersetzt.
sung:
,,Enlzieht sich ein Versicherter ohne wichti-
15. In§ 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
gen Grund der Durchführung einer von
einem Trüger der Rehabilitation vorgesehe- ;, Leistungen an Angehörige der Versicherten
nen zumulbd ren rnPcl izi nischen oder berufs- können nur gewährt werden, soweit nicht ein
fördernden Maßncihnw zur Rehabilitation anderer Sozialversicherungsträger als Träger
oder einc)r erqünzendC'n Maßnahme zur Si- der Rehabilitation entsprechende Leistungen er-
11
cherunq des Rehil l)i li l.a lionserfol9l'S, 11
• bringen kann.
b) In Absalz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne
triftigen" durch die Worte „oder ein Renten- 16. § 112 wird wie folgt geändert:
c1nlragst.eller ohne wichtigen" und in Satz 2 a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende von
das Wort „ist" durch die Worle „oder der Buchstabe f durch ein Komma ersetzt und
RentenantrcJgstel lcr sind ersetzt.
II
folgender Buchstabe g angefügt:
Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1903
„ g) lwi Versicherten Maßnahmen zur Rehabilitation Ubergangsgeld
1. nach § 2 Abs. l Nr. 10 a Buchstabe a beziehen, es sei denn, das Ubergangsgeld ist
das Bruttoarbeitsentgelt oder die Be- nach den Vorschriften des Bundesversorgungs-
lrJ~ie, welchP dem Krnnkengeld zu- gesetzes berechnet.
grunde~ liegPn oder bei Cewährung (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherten
von K rrrnkeniield zugrunde zu legen gehören der Bundesknappschaft an, wenn sie
wären, zuletzt deren Mitglied waren. § 257 b Abs. 2
2. nc1ch § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b und 4 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-
und c das Bruttoarbeitsentgelt oder sprechend."
die Belri:ige, welche dem Ubergangs-
geld zu~Jrunde lie!JCm. 2. § 29 wird wie folgt geändert:
Eine Kürzung cles Obergangsgeldes oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der
Krankengeldes durch Anrechnung von Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Arbeitsentgelt aus einer die Versiche- Nummer 4 angefügt:
rungspflicht begründenden Beschäfti-
„4. Personen, denen
gung odc>r Tütigkeit ist zu berücksichti-
gen." a) die Bundesknappschaft als Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung
b) In Absatz 4 wird in den Buchstaben f und g zwölf Kalendermonate ununterbro-
der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- chen Krankengeld gezahlt hat, für die
gender Buchstabe h angefügt: Zeit des weiteren Bezuges von Kran-
„h) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 kengeld, darüber hinaus für höch-
Nr. 10 a von dem Träger der Rehabilita- stens weitere 24 Kalendermonate
tion all ein." einer Arbeitsunfähigkeit oder
b) ein Träger der Kriegsopferversorgung
c) In Absatz 5 wird Jolgender Satz angefügt:
während einer medizinischen Maß-
„Er kann mit Zustimmung des Bundesrates nahme einen Kalendermonat Uber-
für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Versicherten gangsgeld gezahlt hat, für die Zeit
abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch des weiteren Bezuges von Ubergangs-
Rechtsverordnung eine pauschale Berech- geld oder
nung der Beiträge vorschreiben sowie ihre c) ein sonstiger Träger der Rehabilita-
Verteilung auf die einzelnen Versicherungs- tion mindestens einen Kalendermonat
zweige und Versi.cherungstrüger und die Ubergangsgeld zahlt, für die Zeit des
Zahlungsweise rnrJdn." Bezuges von Ubergangsgeld,".
17. In§ 121 wird fol~Jender /\bsatz b eingefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
gefügt:
,, (6) Die Abführung der Beiträge für die nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a versicherten Personen unter- ,, (1 a) Die Versicherungspflicht der in Ab-
bleibt, wenn die BLmdesverslcherungsanstaJt für satz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen tritt
J\ngesl.ellt(i [ü r die R(~hc1bi I tdtion zuständig ist." nur dann ein, wenn sie Krankengeld oder
Uberuangsgeld für mindestens einen Kalen-
18. ln § 12] wird Jldch Absil lz 5 folgender Absatz 6 dermonat beziehen, das nach einem Entgelt
angefügt: oder sonstigen Beträgen in Höhe von minde-
stens 1/s der für Monatsbezüge geltenden
,, (6) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a versi-
Beitragsbemessungsgrenze der Reichsversi-
cherten Personen hat der Tri.iger der Rehabilita-
cherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) berechnet
tion die Plli(b!en des Arbeitgebers nach den
ist und wenn sie zuletzt nach diesem C~esetz
A bsül.zen 1 und 2 zu crfü ll en. Dabei gelten die
versichert waren. Lehrlinge oder sonst zu
nach § 112 Abs. 3 Buchstabe g beitragspflichti-
ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind un-
gen Betri.ige als Bruttoarbeitsentgelt. Der Bun-
beschadet der Höhe des Ubergangsgeldes
desminister für Arbeit und Sozialordnung kann
versichert. Die Versicherungspflicht nach
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 endet, wenn die Ver-
durch a1lgemeine Verwaltungsvorschriften re-
sicherungspflicht nach Buchstabe b oder
geln."
Buchstabe c eintritt."
§ 23 3. In§ 30 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen.
Änderung des ReichsknappschaHsgesetzes
4. § 34 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Das Reichsknappschufl.sgesel:z wird wie folgt ge-
„ 1. medizinische, beruf sfördernde und
ändert:
zende Leistungen zur Rehabilitation,".
1. § 17 erhält folgende Fassung:
5. Die Uberschrift vor § 35 erhält folgende Fas-
,.§ 17 sung:
(1) Für den Fall der Krankhcdl werden Perso- ,,I. Medizinische, berufsfördernde und ergän-
nen versichert, die wegen berufsfördernder zende Leistungen zur Rehabilitation".
1904 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
6. § 3:l wird wiP lolql qe~incforl: 8. Nach § 36 werden folgende §§ 36 a bls 36 c ein-
a) i\bsc1tz 1 <~d1~iH folq<'ndc Fc1ssung:
gefügt:
,,§ 36 a
,, (1) 1st die Erw<·rllsfühigkeit eines Ver-
siclwrl(:11 infolg<· von Krankheit oder ande- (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Reha-
ren Gr.lH('.C:hC'n odPr SchwJche seiner körper- bilitation umfassen insbesondere
1ichen odPr geist ig(!n Kräfte qefährdet oder
l. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
~Jemindcrl und kann sie voraussichtlich er- Arbeitspl'atzes einschließlich Leistungen zur
halten, wesentlich qebesscrt oder wiederher-
Förderung der Arbeitsaufnahme und Eing1ie-
gestelll wc:rden, so kann die Bundesknapp-
derungshilfen an Arbeitgeber,
schaft Lc)isl.ungen zur Rehabilitation in dem
in den §§ 3G bis 36 b lwsl.irnmten Umfang ge- 2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufs-
wi:ihren." vorbereitung einschließlich der wegen einer
Behinderung erforderlichen Grundausbil-
b) Nach Absc.!1·1. l wird folgender Absatz 1 a ein- dung,
gefügt:
3. berufliche Anpa.ssung, Fortbildung, Ausbil-
,, (1 a) V(:rsicherter im Sinne des Absat- dung und Umschulung, einschließlich eines
zes 1 ist, zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erfor-
1. für wen im Zeitpunkt der Antragstellung derlichen schulischen Abschlusses,
in den vorausgegangenen 24 Kalendermo- 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförde-
naten mindestens für sechs Kalendermo- rung, um dem Betreuten eine angemessene
nate Beiträge auf Grund einer versiche- und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit
rungspflichtigen Beschäftigung oder Tä- auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in
tigkeit entrichtet worden sind oder einer Werkstatt für Behinderte zu ermög-
2. wer im Zeitpunkt der Antragstellung eine lichen.
Versicherungszeit von 60 Kalendermona-
Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
ten zurück9eleqt hat oder bei dem die
auch die Ubernahme der erforderlichen Kosten
Wartezeit nach§ 52 als erfüllt gilt oder
für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teil-
3. wer im Zeitpunkt der Antragstellung ver- nahme an der Maßnahme mit einer Unterbrin-
sicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gung außerhalb des eigenen oder elterlichen
ist und diese Beschäftigung oder Tätigkeit Haushalts verbunden ist
innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-
gung seiner Schul- oder Berufsausbildung (2) Die berufsfördernden Leistungen sind dar-
aufgenommen hat. auf auszurichten, den Betreuten möglichst auf
Dauer beruflich einzugliedern. Bei Auswahl der
Bei der Ermittlung der 24 Kalendermonate
berufsfördernden Maßnahmen sind Eignung,
nach Salz 1 Nr. 1 werden die in den §§ 51
Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu
und 57- Nr. l bis 4 genannten Zeiten nicht
berücksichtigen. Hilfen können auch zum beruf-
mitgeüihlt, auch wenn sie bei der Ermittlung
lichen Aufstieg erbracht werden.
der Vc~rsicherungsjahre nach § 56 nicht an-
rechenbar sind." (3) Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilita-
tion sollen für die Zeit erbracht werden, die
vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um
7-. § 36 erhält folgende Fassung: das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistun-
,,§ 36
gen für die berufliche Umschulung und Fortbil-
dung sollen in der Regel nur erbracht werden,
Die modizinischen Leistungen zur Rehabilita- wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unter-
tion umfassen insbesondere richt nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei
1. ärztliche Behandlung, denn, daß der Betreute nur durch eine länger-
dauernde Maßnahme eingegliedert werden
2. Arznei- und Verbandmittel, kann.
3. Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, § 36 b
Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Be-
(1) Die ergänzenden Leistungen umfassen
schäftigungstherapie,
1. Ubergangsgeld,
4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ortho-
pädischen und anderen Hilfsmitteln ein- 2. Ubernahme der Kosten, die mit einer beruf s-
schließlich der notwendigen .Änderung, In- fördernden Leistung nach § 36 a in unmittel-
standsetzung und Ersatzbeschaffung sowie barem Zusammenhang stehen, insbesondere
der Ausbildung im Gcbrduch der Hilfsmittel, für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeits-
kleidung und Arbeitsgeräte sowie Ausbil-
5. Belaslungserprobunu und Arbeitstherapie, dungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die
Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,
vor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen ein-
schließlich der erforderlichen Unterkunft und 3. Ubernahme der erforderlichen Reisekosten,
Verpflegung." auch für Familienheimfahrten,
Nt. 92 Tc1~J der Ausgdbe: Bonn, den 15. August 1974 1905
1i ;,r1.tlicl1 V<'rordrwl<~r 11( ~h i 11 cJ1 ~ rtc:ns porl in § 40
Cruppcin lllll(:t ;irzlliclH Betreuung,
(1) Für die Berechnung des Ubergangsgeldes
llc1uslwl!sllill<·, W<'nn dc:r 13l'lreul<! wegen der 9elten bei einem Betreuten, der vor Beginn der
Teilnclirnw dn Pirwr f'vfoUndhrne zur Rehabili- A.rbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen
ldl ion itrtlkirl1il I b d('s (:ifJ(:rwn I Iaushalts un- Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäf-
1.erq<'hracht. isl und l11n dUs diesem Grunde tigt war, § 182 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 479 der
di<~ Weil.l!rlül1nrnu clc:i.; 1lirnsl,aHs nicht mög- Reichsvc:rsicherungsordnung entsprechend mit
lich isl; Voniussctzun~J ist forner, daß eine der Maßgabe, daß der Regellohn bis zur Bei-
anden: im l ldushalt ll'twndn Person den tragsbemessungsgrenze (§ 130 Abs. 3) zu be-
llaushal L n icill w<d !.erführen kann und im rücksichtigen ist. § 164 des Arbeitsförderungs-
1 Im1shall ein Kind ld>l, das das uchte Lebens- gesetzes gilt entsprechend.
jdhr noch 11icht. vollPnde:t hat oder das behin-
(2) Bei einem Betreuten, der als freiwillig
dert und dUf Hi lfo dngewiesen ist; § 185 b
Versicherter oder als pflichtversicherter Selb-
/\bs. 2 nnd § J71i b dc•r RPichsversicherungs-
ständiger vor Beginn der Maßnahme Arbeits-
ordnun~J 9<:ILPn,
entgelt oder Arbeitseinkommen erz.ielt und Bei-
b. sonstiqe LeisLunoen (§ 41). träge entrichtet hat, beträgt das Ubergangsgeld
den 450. Teil des Betrages, der sich aus den Bei-
(2) /\.ufwpndunqen zur Sicherung des Lebens- trägen in den zwölf Kalendermonaten vor Be-
unterhalts und des Lclwnsbedarfs werden in bar ginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme
durch das Ulwr!J<lll!Jsgcld abgcqoltc~n. (Bemessungszeitraum) ergibt. Hierbei wird je-
dem dieser Beiträge der Betrag zugrunde gelegt,
§ :HJ (' welcher der Beitragsklasse entspricht, in der der
LeislLmgen nach den §§ 3b bis ]b b wmden im Beitrag entrichtet ist.
C~eltungsbcreich dieses Gesetzes erbrncht. Die (3) Einern Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-
Träger der 9esetzlid1en Rentenversicherung kön-
be.itslosenhilfe oder Unterhaltsgeld wird bei
nen nach gutachUicher J'\ußerung des Verban- einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilita-
des Deutscher RcnLenvcrsicherungsträger für
tion Ubergangsge1d in Höhe des in § 158 Abs. 1
bestimmte Erk rnnkun9en unter besonderen Vor- und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bestimm-
aussetzungen rnit Genehmigung der Aufsichts-
ten Betrages gewäh'rt. § 40 c gilt nicht.
behörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn der
Rehabilitationserfolg durch eine Maßnahme im (4) Einern sonstigen Betreuten wird bei einer
Inland nicht sicher9cstel1t werden kann." medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation als
Ubergangsgeld für den Kalendertag der 600.
Teil der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-
9. ln § 37 werden die Worte ,,§§ 35 und 36" durch bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2 der Reichsver-
die Worte ,,§§ '.Vi bis 36 b" ersetzt. sicherungsordnung) des Kalenderjahres ge-
währt, in dem die Maßnahme beginnt. Als Be-
messungszeit.raum gilt der Kalendermonat vor
10. Die §§ :rn bi.-; 41 erh,.dtc~n fol~Jende Fassung: Beginn der Maßnahme. Der Betrag nach Satz 1
ist auch mindestens das Ubergangsgeld in den
,.§ 38
Fällen der Absätze 1 und 2.
Sind medizinische Leistungen zur Rehabilita-
tion notwendig und ist zugh:ich Krankenhilfe, § 40 a
Mutlerschaftshilfe oder Familienhilfe durch (1) Sofern bei einer berufsfördernden Maßnah-
einen Träger der qesetzlichen Krankenversiche- me zur Rehabilitation der letzte Tag des Bemes-
rung zu uewül1ren, so kcirm anstelle des Trägers sungszeitraumes zu Beginn der Maßnahme nicht
der KrankenvPrsicherunfJ die Bunclesknapp- länger als 3 Jahre zurückliegt, ist das Uber·
schaft im Benehmen mit dem Träger der Kran- gangsgeld nach § 40 Abs. 1 zu berechnen.
kenversicherung Lei.stungen übernehmen. Die
Bundesknappschaft hat dem Betreuten gemäß (2) Sofern bei einer berufsfördernden Maßnah-
den §§ 36 bis 3G b allE! Leistungen zu gewähren. me zur Rehabilitation
Di.e Ansprüche des Betreuten gegen den Träger 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu
der Krankenversicherunf:J ruhen. Beginn der Maßnahme länger als 3 Jahre
zurückliegt oder
§ 39
2. ein Arbeitsentgelt nach § 40 nicht erzielt
Wührend einer medizinischen oder berufsför- worden ist oder
demden Maßnahme zur Rehabilitation wird dem
3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt
Betreuten Uberg,rngsgeld uewä.hrt, wenn er ar-
nach § 40 Abs. 1 der Bemessung des Uber-
beitsunfähig ist oder wegen Teilnahme an der
g angsgeldes zugrunde zu legen,
Mußrwhrne kei.nc ganztü9iue Erwerbstätigkeit
ausüben kann. Uber9anqsueld wird auch für beträgt das Ubergangsgeld für den Kalendertag
eine ärztlich verordnete Schon1n1qszeit i.m An·· den 450. Tei.l des Betrages, der sich bei entspre~
schluß an eine stdtioni:irn medizinische Maßnah- chender Anwendung der Anlagen des Fremd-
me gewährt. rentengesetzes für das bei Beginn der Maßnahd
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teil I
rne zulelzL c:1ngegebene Kc1lenderjahr erg.ibt. Bei § 40 e
der Zuordnung zu f!iner Leistungsgruppe nach (1) Sind nach Abschluß medizinischer Maß-
Anlc1ge l des Fremdrentengesetzes ist von der nahmen zur Rehabilitation berufsfördernde
13E:;schüfligung oder TJligkeit auszugehen, die Maßnahmen erforderlich und können diese aus
für clen Betreuten nach seinen beruflichen Fä- Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten
higkeilen uncl seinem Lebensalter ohne die Be- hat, nicht unmittelbar anschließend durchge-
hinderung in Betracht käme. Die Sätze 1 und 2 führt werden, so ist das Ubergangsgeld für diese
gelten für Rentner mit der Maßgabe, daß bei Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute ar-
einem Bezieher einer Rente wegen Berufsunfä- beitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Kran-
higkeit 50 vom Hundert und bei einem Bezieher kengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zu-
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 25 vom mutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden
Hundert des Betrages nach Satz l zu berück- kann.
sichtigen sind. Als Bemc~ssungszeitraum gilt das
Kalenderjahr im Sinne des Satzes 1. (2) Kann der Betreute an einer berufsfördern-
den Maßnahme zur Rehabilitation aus gesund-
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Uber- heitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen,
gangsgeld nach § 40 Abs. 2 höher ist. wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen,
läng,stens jedoch bis zum Tage der Beendigung
§ 40 b der Maßnahme, weitergewährt.
Hat der Betreute Ubergangsgeld oder Kran- (3) Ist der Betreute im Anschluß an eine ab-
kengeld bezogen und wird im Anschluß daran geschlossene beruf sfördernde Maßnahme zur
eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, Rehabilitation arbeitslos, so wird das Uber-
so ist bei der Berechnung des Ubergangsgeldes gangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu
von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsent- sechs Wochen weitergewährt, wenn er sich
gelt auszugehen, wenn sich nicht nach § 40 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und
Abs. 2 ein höheres Ubergangsgeld ergibt. zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung
steht.
§ 40 C
Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach § 40 f
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes- (1) Erhält der Behinderte während des Bezu-
sungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um ges von Ubergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist
den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche- das Ubergangsgeld um das um die gesetzlichen
rungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen;
jeweiligen Renternmpassungsgesetz angepaßt einmalige Zuwendungen sowie Leistungen des
worden sind; es darf nach der Anpassung 80 Arbeitgebers zum Ubergangsgeld, soweit sie zu-
vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze sammen mit dem Ubergangsgeld das vor der
(§ 130 Abs. 3) nicht übersteigen. Arbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht über-
§ 40 d steigen, bleiben außer Ansatz.
(l) Das UbergcmgSfJeld wird vom Beginn der (2) Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit
Maßnahme an ~wwührl. Ist bereils vor Beginn während des Bezuges von Ubergangsgeld Ar-
der Maßnahme Antrag auf Berffmannsrente nach beitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um
§ 45 Abs. l Nr. l oder Knappschaftsrente oder 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkom-
auf erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit oder mens zu kürzen.
wegen Drwerbsunfähigkeit nach § 69 Abs. 2
Nr. 2 gcstelJt, so beginnt das Ubergangsgeld mit (3) Das Ubergangsgeld ist ferner zu kürzen
dem Zeitpunkt, von dem c1n die Rente oder der um
erhöhte Rentenbetrng zu zahlen gewesen wäre. 1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme
(2) Während der Durchführung einer Maß- an einer medizinischen oder berufsfördernden
nahme zur REihabil i talion besteht kein Anspruch Maßnahme zur Rehabilitation gewährt,
auf Bergmannsrente nc1ch § 45 Abs. 1 Nr. 1,
Knappschaftsrente oder auf erhöhte Rente we- 2. Knappschaftsrente, Knappschaftsausgleichs-
gen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit leistung sowie Verletztenrente, wenn dem
nach § 69 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Ubergangsgeld ein vor Beginn der Renten-
Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor Be- gewährung erzieltes Arbeitsentgeld oder Ar-
ginn der Rehabilitution bewilligt war. Das glei- beitseinkommen zugrunde liegt,
che gilt für einen sonstigen Zeitraum, für den 3. Knappschaftsrente, die aus demselben Anlaß
Ubergangsgeld zu zahlen ist. wie die Maßnahmen zur Rehabilitation ge-
währt wird, wenn durch die Anrechnung eine
(3) Ist der Versi chc:rLe berufsunfähig oder er- unbillige Doppelleistung vermieden wird.
werbsunfähig und i.st nicht zu erwarten, daß die
Erwerbsfühi9kcit erhalten, wesentlich gebessert (4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Ar-
oder wiederherqPstellt werden kann, gilt der beitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die
Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente. das Ubergangsgeld nach den Absätzen 1 und 3
Nr. !)'.2 Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 190'7
'/.11 k ür'l.en w;m\ n ich 1. er! ü llt, so tJeht der An- nichtversicherte Ehegatte, wenn der Ver-
spruch dPs Bdr<'til.t~n insowt\it mit Zahlung des sicherte oder der Rentner ihn überwiegend
Ul><:r~JdllfJSqPl dP:-; c1 ul d iP BundPsknilppschaft unterhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vor-
üb(!r. schrift sind nichtversicherte Kinder im Sinne
des § 60 Abs. 2 und 3."
§ 40 q
(1) /\.ls RPisekos!Pn wnrcfon die im Zusam-
b) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 2 bis 4 11
nwnhm19 rn i I d1!r Tei lrwhn1t! an C'iner medizini-
durch die Worte „ Satz 2 und 3" ersetzt.
schen odPr berufsfonlt'.rn(fon Maßnahme zur Re- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
habilil.cJLion c,rfordPrlichen Fc1hr-, Verpflegungs-
,, (4) Versicherte und Rentner erhalten für
und lJbern<.1chl1rn~Jskostcn ülwrnommen; hierzu
qehören auch d i<! l<osl<:n fiir eine we9en der Be- ihre Person bis zur Vollendung des 60. Le-
hinclerunu Prlorderliclw 13(~uleitperson sowie des bensjahres berufsfördernde und ergänzende
,,rforderl ichPn CPp~ick lrc111sports. Leistungen, auch wegen der Folgen der Er-
krankung."
(2) Rc~isPkus\pn kiin rwn dUch übernommen
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
werdr-~n für i rn Re~Jt~lfr111 eine Farn ilienheimfahrt
je Monat, wc'nn dc.!r 11druulc> an einer berufs- aa) In Satz 1 werden in Buchstabe a die
fürdernden [\foßndhmt' zur Rehabilitation teil- Worte „ihrer Berufsförderung" durch die
nimmt; lH~i TeilnahmP dn einer medizinischen Worte „für die Dauer berufsfördernder
Maßnahrrw ki>nnc>n Rt is< kostc~n übernommen
1 1 Maßnahmen" ersetzt und Buchstabe c
werden, wt~nn sie l~in~icr ols c1chl Wochen gestrichen.
dauerl. bb) In Satz 4 werden die Worte ,,§ 41"
(]) Anstelle d<:r l<osten für eine Familien- durch die Worte ,,§ 40 d Abs. 2" ersetzt.
heimfahrt können für die Fahrt eines Angehöri- e) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Be-
treuten Reisc!kosten übernommen werden. „Sie gelten ferner nicht für Personen, die
nach § 32 Abs. 1 bis 5 oder nach den Vor-
§41 schriften der Reichsversicherungsordnung
und des Angestelltenversicherungsgesetzes
Die 13undesknappschaft kann unter Berück-
versicherungsfrei oder von der Versiche-
sjchtir~ung von Art oder SchwNe der Behinde-
rungspflicht befreit sind und für Personen,
rung sonstige Leistungen gewähren, die erfor-
die Versorgungsbezüge nach beamtenrecht-
derlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu
lichen Vorschriften erhalten, es sei denn,
erreichen oder zn sichern."
daß sie im Zeitpunkt der Feststellung der Be-
handlungsbedürftigkeit Beiträge auf Grund
11. § 42 wird wie folgt ~Jcündert: einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
a) Absatz l ersh~r Hnlbsatz erhält folgende oder Tätigkeit entrichtet haben, sowie für
Fassung: ihre Ehegatten und Kinder, die bei Feststel-
lung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner
,,Entzieht sich l'~in Versicherter ohne wichti- versicherungspflichtigen Beschäftigung stan-
qen Grund der Durchführung einer von den."
einem Trä~Jer dPr Rehabilitation vorgesehe-
nen zum utbc1 ren 1nedizinischen oder berufs-
fördernden Mi.d:\na tune zur Rehabilitation 14. In § 57 Nr. 1 werden nach den Worten „Arbeits-
oder einer Prgünzend()n Mc1ßnahme zur Si- unfähigkeit oder" die Worte „bis 30. September
ehe runq dcis Rehc1 bi li tal ionserfol9es,". l 974" eingefügt.
b) In /\bs,Jlz 2 Sc.l t.z 1 erster Halbsatz werden
das Worl „oder" durch ein Komma ersetzt 15. In § 95 Abs. 8 werden die Worte „2 oder 3"
und dje Worte „olnw triftigen" durch die durch die Worte „2, 3 und 4" ersetzt.
Worte „ode>r ('in Rentenantrngsteller ohne
II
wichli~Jen und in S,ilz 2 das Wort „ist" 16. In§ 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
durch die Worlt! ,,oder der Rentenantragstel-
ler sind ersetzt.
II „ Leistungen an Angehörige der Versicherten
können nur gewährt werden, soweit nicht ein
anderer Sozialversicherungsträger als Träger
12. § 43 wird ucs!.richen. der Rehabilitation entsprechende Leistungen er·
bringen kann."
13. § 43 a w ircl wie folg L w<ind(;rt:
a) Absatz 2 erhüll. lolqende Fassung: 17. In § 114 wird nach Absatz 1 folgender Ab·
,, (2) § 35 Abs. 1 a ~JiJt mit der Maßgabe, daß
satz 1 a eingefügt:
anstelle des ZPitpunktes der Antragstellung ,, (1 a) Für die nach den §§ 17 und 29 Abs. 1
der Zeitpunkt. der Pestslellung der Behand- Satz 1 Nr. 4 Versicherten hat der Träger der
lungsbedürftiqkeit tritt. Ehegatte im Sinne Rehabilitation die Pflichten des Arbeitgebers
d(~s Absatzes l die~;er Vorschrift ist der nach diesem Abschnitt zu erfüllen."
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
18. § l 17 erhält folgende Fassung: § 24
,,§ 117 Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Für die Aufbringung und Verwaltung der Mit-
tel der Krankenversicherung gelten die Vor- Das Gesetz über die Krankenversicherung der
schriften der Reichsversichf~rungsordnung, so- Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
weit sich aus diesem Gesetz nicht etwas ande- S. 1433), zuletzt geändert durch das Leistungsver-
res ergibt." besserungsgesetz vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1925), wird wie folgt geändert:
19. § l 18 wird gestrichen.
1. In § 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
20. § 130 wird wie folgt geändert:
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
a) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende von
,,3. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-
Buchstabe b durch ein Komma ersetzt und
versicherungsordnung bezeichneten Per-
folgender Buchstabe c angefügt:
sonen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
„c) bei Versicherten versichert sind."
l. nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a das Bruttoarbeitsentgelt oder 2. § 12 erhält folgende Fassung:
die Beträge, welche dem Krankengeld
zugrunde liegen oder bei Gewährung ,.§ 12
von Krankengeld zugrunde zu legen Die Krankenhilfe umfaßt
wären,
1. Krankenpflege,
2. nach § 29 Abs. l Satz l Nr. 4 Buch-
staben b und c das Bruttoarbeitsent- 2. Krankenhauspflege,
gelt oder die Beträge, welche dem 3. Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung
Ubergangs9eld zugrunde liegen. in Kur- oder Spezialeinrichtungen,
Eine Kürzung des Ubergangsgeldes oder
4. Krankengeld,
Krankengeldes durch Anrechnung von
Arbeitsentgelt aus einer die Versiche- 5. Genesendenfürsorge,
rungspflicht begründenden Beschäfti- 6. ergänzende Leistungen."
gung oder Ti:itigkeit ist zu berücksich-
tigen."
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende von
,. (1) Krankenpflege wird vom Beginn der
Buchstabe d durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe e angefügt: Krankheit an gewährt; sie umfaßt insbesondere
1. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
„e) bei Versicherungspflicht nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 von dem Träger der 2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmit-
Rehabilitation allein." teln und Brillen,
c) Nach Absatz (j wird folgender Absatz 6 a ein- 3. Körperersatzstücke, orthopädische und an-
gefügt: dere Hilfsmittel,
,, (6 a) Die Abführung der Beiträge für die 4. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 versicherten Per- Zahnkronen oder Ubernahme der gesamten
sonen unterbleibt, wenn die Bundesknapp- Kosten,
schaft für die Rehabilitation zuständig ist." 5. Belastungserprobung und Arbeitstherapie."
d) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann mit Zustimmung des Bundesrates 4. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,, , Verletz-
II
für die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Ver- tengeld gestrichen.
sicherten abweichend von den Absätzen 1
bis 3 durch Rechtsverordnung eine pau- 5. § 16 wird wie folgt geändert:
schale Berechnung der Beiträge vorschreiben
sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Ver- a) In Absatz 1 werden die Worte ,. , Zahnkro-
sicherungszweige und Versicherungsträger nen und Stiftzähne" durch die Worte „und
II
und die Zahlungsweise regeln. 11 Zahnkronen ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. § 204 a wird wie folgt geändert:
,.(2) Der Versicherte hat Anspruch auf Aus-
a) Der bisherige alleinige Satz wird Absatz 1. stattung mit Körperersatzstücken, orthopädi-
schen und anderen Hilfsmitteln, die erforder-
b) Es wird folgender Absalz 2 angefügt: lich sind, um einer drohenden Behinderung
"(2) Für Mitteilungen über Behinderte gel- vorzubeugen, den Erfolg der Heilbehandlung
ten § 368 o Abs. 7, § 368 p Abs. 4 Satz 2 und zu sichern oder eine körperliche Behinderung
§ 368 r der Reichsversicherungsordnung." auszugleichen. Der Anspruch umfaßt auch
Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1909
die nolwt)ndi~J(' Änderung, Instandsetzung (Bemessungszeitraum) erzielte und um ein·-
und Ersc.11.zbcschcllfung sowie die Ausbildung malige Zuwendungen verminderte Entgelt
im Ccbrnuch der Hilfsn1 itl.el." durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die
es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der
c) Folg(!ndcr /\ bsc1 Lz 3 wird c.1ngefügt: Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsver-
,, (3) ßelasl.u ngs('rprobung und Arbeits- hältnisses ergebenden regelmäßigen wö-
1.h<!rapic sind zu gcwi:ihren, wenn nach den chentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen
für andere TrJger der Sozialversicherung und durch 7 zu teilen. Ist das Entgelt nach
geltenden Vorschri!t(~n mit Ausnahme des Monaten bemessen oder ist eine Berechnung
§ 1305 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- des Regellohnes nach den Sätzen 1 und 2
nung, des § 84 Abs. 1 des Angestelltenver- nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem
sichc~rungsw~selzcs und des § 97 Abs. 1 des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Reichsknuppsdli:lttsgcsdzes oder nach dem abgerechneten Kalendermonat erzielten und
Bundesversorgungsgesetz solche Leistungen um einmalige Zuwendungen verminderten
nicht qewiihrt werden ki)nnen." Entgelts als Regellohn.
(4) Wird das Krankengeld in Höhe des
6. Ni:1ch § 17 wird folqc'nd<~r § 17 a eingefügt: Nettoarbeitsentgelts (Absatz 2) gezahlt und
ändert sich nach dem letzten Tage des Be-
,,§ 17 a
messungszeitraumes die Zahl der Kinder, für
Die Krnnkc!nkusse ki:lnn Behandlung mit Un- die der Versicherte nach § 32 Abs. 2 des
terkunft und Verpflegunu in Kur- oder Spezial- Einkommensteuergesetzes einen Kinderfrei-
einrichtungen ~Jewfüuen, wenn diese erforder- betrag erhält, oder für die ihm eine Steuer-
lich ist, um Pinc KrankhPit zu heilen, zu bessern ermäßigung nach § 33 a Abs. 1 des Einkom-
oder eine Verschlimm(!rung zu verhüten, und mensteuergesetzes zuerkannt wird, so ist das
wenn nach dPn für andere Träger der Sozial- Krankengeld für die Zeit nach Eintritt der
versicherun~J qellcnden Vorschriften mit Aus- Änderung neu zu berechnen.
nahme des § 1305 Abs. 1 der Reichsversiche- (5) Das Krankengeld nach Absatz 2 erhöht
rungsordnung, des § 84 Abs. 1 des Angestellten- sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit
versichernngsg(:selzes und des § 97 Abs. 1 des
dem Ende des Bemessungszeitraumes um
Reichskrwppschafts~Jesetzes oder nach dem Bun- den Vomhundertsatz, um den die Renten der
desversorgungsgesetz solche Leistungen nicht gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt
gewährt werden künn<~n. § 13 Abs. 2 und 3 gilt vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen
entsprechend." Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden
sind; es darf nach der Anpassung 80 vorn
7. § 19 wird wie folqt geändert: Hundert des in § 180 Abs. 1 Satz 3 der
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Reichsversicherungsordnung bezeichneten
Betrages nicht übersteigen.
„Krankengeld <!rhalten die in § 2 Abs. l
Nr. 3 bezeichneten Versicherten, wenn die (6) Der Regellohn wird bis zur Höhe des
Krankheit sie) arbeitsunfähig macht oder die in § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung bezeichneten Betrages berück-
Krankenki:lsse ihnen Krankenhauspflege, Be-
handlung mit Unterkunft und verpflegung sichtigt."
in einer Kur- ofü~r Spezialeinrichtung oder c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Genesendenfürsorge in einem Genesungs-
heim gewährt."
8. § 20 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Die Abs~itzc 2 bis 6 erhalten folgende Fas- ,,§ 183 Abs. 3 bis 8 der Reichsversicherungsord-
sung: nung gilt entsprechend."
,, (2) Für die in § 2 Abs. l Nr. 3 bezeich-
neten Versicherten, die rentenversicherungs- 9. § 20 a wird wie folgt geändert:
pflichtig sind, beträgt das Krankengeld
80 vom Ilundert des wegen der Arbeits- a) In Absatz l werden die Sätze 2 und 3 ge-
unfähigkeit entgangenen regelmäßigen Ent- strichen.
gelts (Regellohn) und darf das entgangene b) In Absatz 2 wird das Wort ,,§ 19 Abs. 6"
regelmüßige Nettoarbc!itsentgelt nicht über- durch das Wort ,, § 19 Abs. 7" ersetzt.
steigen. Der Reqellohn wird nach den Ab-
sätzen 3 und 6 ben~chnet. Das Krankengeld
10. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b
wird für KalPndertage gezahlt. Ist es für
einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so eingefügt:
,,§ 21 a
ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
Die Krankenkasse kann als ergänzende Lei-
(3) Für die Berechnung des Regellohnes ist
stungen
das von dem Versicherten im letzten vor Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten 1. Behindertensport fördern, der Versicherten
Lohnabrechrmngszeitraurn, mindestens wäh- ärztlich verordnet und in Gruppen unter ärzt-
rend der letz 1.cn ubgerechneten vier Wochen licher Betreuung ausgeübt wird,
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. solclw ~wwiihrc!n, die unl<!r Berücksichtigung 14. § 64 wird wie folgt geändert:
von Art oder Schwere der Behinderung er- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
fordcrlidi sind, um das Ziel der Rehabilita-
tion zu Prreichen o<l<:r zu sichern, aber nicht ,, (3) Die zuständigen Rehabilitationsträger
zu den bcrufsfördernden L<•istungen zur Re- tragen die Beiträge nach den Absätzen 1
habilitation rJ<!hören, und 2, solange die Versicherten Ubergangs-
geld beziehen. Dies gilt nicht
wenn zuletzt die Krnnk<'nL1sse Krnnkenhilfe
1. für die ersten sechs Vv ochen des Bezuges
gewiihrt hc11 oclPr ~ww~ihrt.
von Ubergangsgeld und
§ 21 b 2. solange Ubergangsgeld bezogen wird, das
(1) Die im Zus,mimPnhdn~J mit der Gewäh-
nach den Vorschriften des Bundesversor-
rung einer Leistun~J der Kr,mkenkasse erforder- gungsgesetzes berechnet ist,
lichen Fc1hr-, Verpflegunqs- und Ubernachtungs- wenn der Versicherte keine berufsfördern-
kosten sowi<· die Koslc:n dt's c,rforderlichen Ge- den Leistungen zur Rehabilitation erhält."
päcktrnnsporls (Reisekosl.<:n) werden für den b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Versicherl<\ll Ulld fiir f:inc· erlorderliche Bc0:gleit-
person übernonrn1en. ,, (4) Die Beiträge nach Absatz 2 sind nicht
zu entrichten, solange der mitarbeitende
(2) Reisekosten kü1rn<:n im Regelfall für eine versicherungspflichtige Familienangehörige
Familienhejmfahrt hn Monat übernommen wer- Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nach
den, wenn clc;r Versicherte wegen der Gewäh- § 27 oder § 28 oder Ubergangsgeld erhält und
rung eim~r Leistunq der Krankenküsse länger der Rehabilitationsträger nach Absatz 3
als 8 Woch<:n von sPirn:r Familie getrennt ist. Satz 2 keine Beiträge zu zahlen hat."
(3) An Stelle der Kosten für eine Familien-
heimfahrt können Reis('.kosten für die Fahrt 15. In § 75 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
eines Angehörigen zum Aufonthaltsort des Ver- Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
sicherten übernornnwn werden." fügt:
„3. im Benehmen mit dem behandelnden Arzt
11. § 34 Abs. 1 erhült folgende Fc1ssung: eine Begutachtung durch einen Vertrauens-
arzt zu veranlassen, wenn dies zur Ein-
,, (1) Betriebshille wird während der Krcmken- leitung von Maßnahmen zur Rehabilitation,
hauspflege des versicherten landwirtschaftlichen insbesondere zur Aufstellung eines Gesamt-
Unternehmers oder während S(~incr Behandlung
planes nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über
mit Unterkunft und Verpflegunq in einer Kur-
die Angleichung der Leistungen zur Rehabi-
oder Spezialcinrichlunn gewöhrt, wenn diese litation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
Leistungen li:ing<)r als zwei Wochen gewährt
blatt I S. 1881), erforderlich erscheint."
worden sind und in dt>m Unternehmen keine Ar-
beitnehmer u11d kl•inc: rnilc1rbcitenden versiche-
rungspflichtigen FilmiJiPnangehöri.gen sti:indig
§ 25
beschäftigt werdc!Tl. Bef.r.iebshilfe wird für läng-
stens drei Monill<: gew;ihrt. Die Krankenkasse Änderung des Gesetzes
kann Betriebshi11e c1uch wührend der ersten zwei über eine Altershilfe für Landwirte
Wochen der Krankenhauspflege oder der Be- Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
handlunq mit Unterkunft. und Vnrpflcgung in in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
einer Kur- oder Spezialeinrichtung gewähren, tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-
wenn dies bcsond<·n· Vc'.rh~1ltnisse im Unter- ändert durch das Siebzehnte Rentenanpassungsge-
nehmen erford<'rn." setz vom 1. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 821),
wird wie folgt geändert:
12. In § 43 Wf)rd()n die Worte „Abs. l und 2" ge-
strichen. 1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines nach die-
13. In § 48 wird folgPnder Absri tz 2 angefügt: sem Gesetz Beitragspflichtigen infolge von
,, (2) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Krankheit oder anderen Gebrechen oder
bis 3 bezeicJrneten Versicherten bleibt erhalten, Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
solange Kräfte gefährdet oder gemindert und kann sie
voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert
1. das Arbeilsverhi:iltnis ohne Enl:geltzahlung oder wiederhergestellt werden, so kann die land-
fortbesteht, lüngstens .kdoch für 3 Wochen, wirtschaftliche Alterskasse Leistungen in dem in
2. Anspruch cmf Krankengeld oder Mutter- § 7 bestimmten Umfange gewähren."
schaftsgc,ld nach § 27 oder § 28 besteht,
3. siE:! von ei1wm Rehabilitationsträger Uber- 2. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gangsgeld beziehen und keine berufsfördern- „Im übrigen gelten die §§ 1237 und 1237 b Abs. 1
den Maßnc1hmen zur Rehc1bililation gewährt Nr. 3, 4 und 6 der Reichsversicherungsordnung
werden." entsprechend."
Nr 92 'fäg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1911
§ 26 eine Zunahme des Leidens zu verhüten,
Ä.nderun!J des .IJa1HI werkerverskherun9sgesetzes körperliche Beschwerden zu beheben, die
Folgc:m der Schädigung zu erleichtern oder
1n § 2 Abs. 1 d(•s l ld nd werk<~rversicherungsgeset- um die Beschädigten möglichst auf Dauer
zes vorn 8. S<•pl.cml)()J 19ü0 (Bu1JCfosgesetzbl. I S. 737), in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzuglie-
zuletzt 9eiindcrt d11rch dt1s Schornsteinfegergesetz dern. Ist eine Gesundheitsstörung nur im
vom 15. September 19b9 (Btrndesgesetzbl. 1 S. 1634, Sinne der Verschlimmerung als Folge einer
2432), wird lolgcndP Numnwr (i i:lngefü~Jl.: Schädigung anerkannt, wird abweichend von
"6. wer dls Relldbilitand nc1d1 § 1227 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Ge-
Nr. 8 a der Reichsversiclwrungsordnung versi- sundh<:;itsstörung gewährt, es sei denn, daß
c h P ru n g s p fl ich ti q ist." die als Folge einer Schädigung anerkannte
Gesundheitsstörung auf den Zustand, der
Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist."
§ 27
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes b) Abscttz 4 erhält folgende Fassung:
Das Bundesversorgunqsncisetz in der Fassung der ,, (4) Krankenbehandlung wird
Bekanntmadrnng vom 20. Januar 1967 (Bundesge- a) dem Schwerbeschädigten für den Ehe-
setzbl. 1 S. 141, 180), zuletzt geändert durch das gatten und für die Kinder (§ 33 b Abs. 2
Fünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen bis 4) sowie für sonstige Angehörige, die
des Bundesversorgun9sgesetzes vom 18. Dezember mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
1973 (Bundesgcset:zbl. 1 S. 1909), wird wie folgt ge- und von ihm überwiegend unterhalten
ändert und ergünzl.: werden,
b) dem Empfänger einer Pflegezulage für
l. § 1 Abs. 2 erhüll folgende Fc1ssung: Personen, die seine unentgeltliche War-
,, (2) Einer Schädigung im Sinne des Absat- tung und Pflege nicht nur vorübergehend
zes l stehen Schädigungen gleich, die herbei- übernommen haben,
geführt worden sind durch c) den Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen
a) eine lmmittdbi:ln~ KriP9seinwirkung, (§§ 45, 48) und versorgungsberechtigten
Eltern (§§ 49 ff.)
b) eine Krh!gsgdangenschaft,
gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die
c) eine Internierung im Ausland oder in den durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Be-
nicht trnler deutscher Verwaltung stehenden rufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen
deutschen Gebieten wegen deutscher Staats- oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens
angehöriqkeil oder deutscher Volkszugehö- zu verhüten, körperliche Beschwerden zu be-
rigkeit, heben oder die Folgen der Behinderung zu
d) eine mil rnilitüri~chem oder militärähn- erleichtern. Die unter Buchstabe c genannten
lichem. Dienst oder mit den allgemeinen Auf- Berechtigten erhalten Krankenbehandlung
lösungsersche.i nun~Jen zusammenhängende auch zu dem Zweck, sie möglichst auf Dauer
Straf- oder Zwan9srrrnßnahrne, wenn sie den in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzuglie-
Umstönden nc1ch clls offensichtliches Unrecht dern."
anzusehen isl, c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
P) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem
,, (5) Krankenbehandlung wird ferner ge-
I-Iin- oder Rückweg erleidet, der notwendig
währt
ist, um eine Maßnahn1e der IIeilbehandlung,
eine Badekur, V(\rsc hrl.enleibesübungen als
1
a) den Beschädigten mit einer Minderung
Gruprwnbd1d11dlunu oder berufsfördernde der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50
Maßnuhrnen zur Rehabilitation nach § 26 vom Hundert für sich und für die in Ab-
durchzuführen oder um zur Aufklärung des satz 4 Buchstabe a genannten Angehö-
Sachverhalts persön lieh z11 erscheinen, so- rigen,
fern dc1s Ersdieinen angPordnet ist, b) den Witwen (§§ 38 ff., § 48) für die in Ab-
satz 4 Buchstabe a genannten Angehö-
f) einen lJnfaU, den der ßeschüdigte bei der
rigen,
Durchführung e.iner der unter Buchstabe e
aufgeführten Maßnahmen erleidet." sofern der Berechtigte Ubergangsgeld nach
§ 26 a erhält."
2. § 10 wfrd wie folgt geündert und errJdnzt:
d) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Ab-
a) Absc.ltz 1 crhült folgende Fassung: satz 6 eingefügt:
,, (1) I-Ieilbehc1ncllung wird Beschädigten für ,, (6) Berechtigten, die die Voraussetzungen
Cesundhcitsstörungen, die als Folge einer der Absätze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden
Schädigung ancrkunnt oder durch eine an- für sich und die Leistungsempfänger Mut-
erkannte Schüdiu1mgsfol~w verursacht wor- terschaftshilfe und Maßnahmen zur Früh-
den sind, qewührt, um die Gesundheits- erkennung von Krankheiten gewährt. Für
störungen oder die durch sic:i bewirkte diese Leistungen gelten die Vorschriften
Bccintrüchtiffun9 der Berufs- oder Erwerbs- über die Heil- und Krankenbehandlung mit
fühiglrnit zu beseitigen oder zu bessern, Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend."
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
e) Der bisherige Abscll,. b wird Absatz 7; in ihm oder besteht Grund, von der Gestellung
werden die Worte „nach den Absätzen 2, 4 einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die
und 5" durch die Worte „nach den Absät- Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft
zen 2, 4, 5 und 6" (~rsetzt. in angE-m1essener Höhe zu erstatten."
f) Die bisherigen Absüt.ze 7 und 8 werden Ab-
4. § 12 wird wie folgt geändert:
sätze 8 und 9.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Nummer 3"
durch die Worte „Nummer 4" ersetzt.
3. § 11 wird wie Jolgt geändert und ergänzt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „des § 10
a) Absatz 1 erh~iH folgende Fassung:
Abs. 4, 6 und 7" durch die Worte „des § 10
,,(1) Die Heilbehandlung umfaßt 11
Abs. 4, 5, 7 und 8 ersetzt.
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-
c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte ,,§ 10
handlung,
Abs. 6" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 7" er-
2. Versorgung mit J\rzrwi- und Verbandmit- setzt.
teln,
3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
Krankengymnastik, Bewegungstherapie, ,, (4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im
Sprachtherapie und Rc~schäftigungsthera- Sinne des § 10 Abs. 4 entsprechend, sofern
pie, Leistungsberechtigten im Sinne des § 10
4. Versorgung mit ZcJhnersatz, Abs. 4 Buchstaben a und b oder Berechtigten
5. stationäre Behandlung in einem Kranken- im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c die ent-
haus (Krankenhausbchc111dlung), sprechenden Maßnahmen der Kranken-
behandlung auf Grund dieses Gesetzes ge-
6. stationüre Behandlung in einer Tuberku-
währt werden."
lose-Heils t~i lte (Heilst~i ttEmbehandlung),
7. Hilfe und Wartunu durch Krankenpfleger, 5. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 16 f ein-
Krankenschwestern oder andere Pflege- gefügt:
kräfte (Hauspflege), ,,§ 16
8. orthopi:.idischc Versorgung,
(1) Ubergangsgeld nach Maßgabe der folgen-
9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. den Vorschriften wird gewährt
Krank(mhaus- und lJeiJsti:iltPnbehandlung a) Beschädigten, wenn sie '"regen einer Gesund-
werden qewührt, wenn andere Behandlungs- heitsstörung, die als Folge einer Schädigung
verfahren keinen !Jenü~1enden Erfolg haben anerkannt ist oder durch eine anerkannte
od.er in absehbarer Zeit erwarten lassen; die Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfä-
Gewährung von Hauspflege setzt voraus, hig im Sinne der Vorschriften der gesetz-
daß die A ufnu hme d('s Beschüdi~Jtcm in ein lichen Krankenversicherung werden; bei Ge-·
Krankcnhc:rns geboten, ,1bcr nichl clurchführ- sundheitsstörcmgen, die nur im Sinne der
bar ist, oder ddß ein :;onstiger wichtiger Verschlimrnc;rung als Folge einer Schädigung
Grund vorliqJL. Art und Un1ftrn9 der Heil- anerkannt sind, tritt an deren Stelle die qe-
behandlung decken sieb, soweit dieses Ge- samte Ge~;undheitsstörnng, es sei denn, daß
setz nichts underes bestimmt, mit den Lei- die als Folge einer Schädigung anerkannte
stungen, zu denen die Krankc~nkasse (§ 18 c Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähig-
Abs. 2) ihren Milqlicdern verpflichtet ist." keit ohne Einfluß ist,
b) In den /\b~;ützen 2 und 3 werden die Worte b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Ge-
„des § 10 Abs. 1, 2, (:i und 7" jeweils durch sundheitsstörungEm arbeitsunfähig werden,
die Worle „des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 er- 11
sofern ihnen wegen dieser Gesundheits-
setzt. störungen Heil- oder Krankenbehandlung zu
gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5 Buchstabe a und
c) Es wird folgender Absutz 4 angefügt: Absatz 7),
,, (4) Bcschüdiutc erlwl tcn Haushaltshilfe, c) Witwen (§§ 38 ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48)
wenn ihnen wegen einer Krankenhausbe- und versorgungsberechtigten Eltern(§§ 49 ff.),
handlung, lleilstüttenbehandlung oder we- wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern
gen einer Badekur die Weiterführung des
ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist
Haushalts nicht möglich ist und eine andere (§ 10 Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).
im Haushalt lebende PE~rson den Haushalt
nicht weiterführen kann, sofern die Maß- (2) Als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16
nilhmen auf Grund dieses Gesetzes gewährt bis 16 f ist auch der Berechtigte anzusehen, der
werden. Voraussetzunq ist ferner, daß im wegen der Durchführung einer Maßnahme der
Hauslwlt ein Kind lebt, das das achte Le- Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Bade-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder das kur keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben
behindert und auf Hilfe a_ngewiesen ist. Als kann oder dem eine an stationäre Behandlungs-
IlaushültsJ1 ilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. maßnahmen anschließende Schonungszeit zuge-
Kann eine Ersatzkrnft. nicht gestellt werden billigt worden ist.
Nr. 9:2 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1913
(]) /\11spruch r1uf Ulwq1an9sgtdd besteht auch Ubergangsgeld ist für Kalendertage zu zahlen.
d<.1nn, W(!l1ll ll('il- oder Krd11kenl)('bandlung vor Als Regellohn gelten die Gewinne, die der
A11erkennunq de~; Versorgungsanspruchs nach Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde
§ 10 .Abs. 8 gcw/il1rl od(~r <'itw Badekur dnrch- wJegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwi-
qd(ihrt wird. schen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-
§ 1Öd
nehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Absetzun-
gen nach den §§ 7 b, 53 Abs. 3 und § 54 des Ein-
(1) Dc1s Ub< rg<1ngsneld bdrägt BO vom Hun-
1
kommensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkom-
dPrt des l'ntgc1nge11cn n~gelmctßigen Entgelts mensteuer-Durchführungsverordnung und nach
(RqJcdlohn) und ditrf dus cnt~rangene regel- den §§ 14 und 14 a des Berlinförderungsgesetzes
rnäßige Ndtod rbc~i lsc!nt~wlt nicht übersteigen. in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-
Der Rer1ellohn wird nach cfon Absätzen 2 und 3 tober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), soweit sie
lwrcchnet. Das Ubcrgirngsgeld wird für Kalen- die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu-
dertu~Je ~Jez,1h lt. 1.-;t es für t)i nen ganzen Kalen- lässigen Absetzungen für Abnutzung überstei-
dermonc.it. zu z(illl<.!n, so ist dieser mit 30 Tagen gen, hinzuzurechnen. Ferner sind Sonderabschrei-
dllZUSel.Z(!rl. bungen, insbesondere die nach § 7 e des Ein-
kommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandförde-
(2) Für die Be! r<!Ch n u ng dc!s Regellohnes ist bei
rungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bundesge-
Berechtigten, die bis zum Beginn der Arbeits-
setzbl. I S. 1237), den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82,
unfähi.~Jkeit ~wuen Entgelt beschäftigt waren,
82 c bis 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh-
das von dem l·sewchtiqten im letztm1. vor Beginn
rungsverordnung sowie die nach § 1 des Ent-
der Arbeitsunfähi~Jk(,jt abqerechneten Lohnab-
wicklungshilfe-Steuergesetzes in der Fassung
rechnungszeitrdl1m, mindestens während der
der Bekanntmachung vom 15. März 1968 (Bun-
letzten ab9erechnelen vier Wochen (Bemes-
desgesetzbl. I S. 217), zuletzt geändert durch das
sungszeitr<lmn) erzielte und um einmalige Zu-
Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-
wendungen verminderte Entuelt durch die Zahl
Steuergesetzes vom 3. November 1972 (Bundes-
dE!r Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.
gesetzbl. I S. 2061), in Anspruch genommenen
Das Ergebnis ist mil der Zahl der sich aus dem
Bewertungsabschläge und steuerfreien Rücklagen
Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden re-
hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungs-
gelmctßigen wöchE!nUichen Arbeitsstunden zu
gewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17
vervielfdchen und durch sieben zu teilen. Ist das
Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuer-
Entgelt nach Mo1w len bemessen oder ist eine
gesetzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und
ßereclrnun9 des Regelloh1ws nach den Sätzen 1
§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sind
und 2 nicht n1i,~Jlich, so gilt der 30. Teil des in
nicht zu berücksichtigen. Findet eine Veran-
dem letzten vor Beginn der Maßnahme abge-
lagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat
rechneten Ki:llendermonclt erzielten und um ein-
der Berechtigte die Gewinne nachzuweisen. Ist
malige Zuwendungen verrnincfort(~n Entgelts als
er hierzu nicht in der Lage, so sind die Gewinne
Regellohn.
unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse
(3) Der Regellohn wird bis zur l-Iöhe der je- festzusetzen. Dabei kann das Durchschnittsein-
weils geltenden Leistungsbemessungsgrenze be- kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der
rücksichtigt. Leistun9sbemessunusgrenze ist .der der Berechtigte angehört, zugrunde gelegt wer-
360. Teil der Bc!ilrdgsbemessungsgrcmze der Ren- den. Treffen Einkünfte aus nichtselbständiger
tenversicherunn der Arbeiter für Jahresbezüge. Arbeit im Sinne des § 16 a Abs. 1 mit Einkünften
im Sinne dieses Absatzes zusammen, so ist ein
(4) Wird das Ul)(:~rgangsgeld in Höhe des einheitliches kalendertägliches Ubergangsgeld
Nettoarbeitsenl~-Jelts (Absc1tz 1) gezahlt und än- festzusetzen.
dert sich nach dem letzten Tage des Bemes-
sungszeitraumes die Zahl der Kinde:!r, für die der (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1
Behinderte nach § 32 Abs. 2 des Einkommen- gelten auch
steuergesetzes einen Kinderfreibetrag erhält, a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen
oder für die Ihm eine Steuerermäßigung nach des § 30 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, die durch die
§ 33 a Abs. 1 des EinkommensteLwrgesetzes zu- Arbeitsunfähigkeit notwendigen Mehrauf-
erkannt wird, so ist dus Ubergangsgeld für die wendungen für die Haushaltsführung,
Zeit nach Ein tri II dc\r Andernng neu zu berech- b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die
nen. durch Arbeitsunfähigkeit gehindert sind, eine
§ lG b bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
(1) Hc1t der Berechtigte umni ttelbar vor Ein- das Bruttoeinkommen, das ihnen durch-
tritt der A rbei l.sunUihigkeil Einkünfte aus Land- schnittlich entgeht, oder, sofern dieses Ein-
und Forstwirtschd ft (§ 13 ;\ bs. l und 2 und § 14 kommen nicht ermittelt werden kann, das
des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbe- Durchschnittseinkommen der Berufs- oder
betricc~b (§§ 15 bis 17 des Ei nkommensteuerge- Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne
setzes) oder cn1s selbsUindigcr Arb(".it (§ 18 Abs. 1, die Arbeitsunfähigkeit angehörte.
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes) erzielt,
§ 16 C
ist § 16 a entspn'chcnd i:lnzuwenden. Bemes-
sun~Jszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für (1) Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils
das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bcmcssung.c;zci lrc.rn11ws um den Vomhundertsatz, entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
um den die Renten der gesetzlichen Rentenver- liegt,
sicherungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach
3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die
dem jewei I igen Rentenanpassungsgesetz ange-
Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt wer-
paßt worden sind; es darf nach der Anpassung
den, wenn durch die Anrechnung eine un-
80 vom Hundert der jeweils geltenden Lei-
billige Doppelleistung vermieden wird.
stungsbemessungsgrenze (§ l 6 a Abs. 3) nicht
übersteigen. (4) Erfüllt der Arbeitgeber während der Ar-
beitsunfähigkeit des Berechtigten den Anspruch
(2) Der Bundesmini st.cr für Arbeit und Sozial-
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so
ordnung gibt die Vomhundertsätze jährlich im
geht der Anspruch des Berechtigten gegen den
Bundesanzeiger bekannt.
Arbeitgeber bis zur Höhe des gezahlten Uber-
§ 16 d gangsgeldes auf den Kostenträger der Kriegs-
opferversorgung über. Macht der Berechtigte
Hat der Berechtigte von einem anderen Re- Ansprüche auf Leistungen einer öffentlich-recht-
habilitationsträger Dbergangsgeld oder Kran- lichen Stelle nicht geltend, so ist der ihm dadurch
kengeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran entgehende Betrag anzurechnen; das gilt nicht,
Dbergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f zu ge- soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen
währen, so ist bei der Berechnung des Uber- sind oder aus Unkenntnis oder aus einem ver-
gangsgeldes von dem bisher zugrunde geleg- ständigen Grund nicht geltend gemacht worden
ten Entgelt auszugehen. sind oder geltend gemacht werden."
§ 16 e
6. § 17 wird gestrichen.
Sind nach Abschluß der Heil- oder Kranken-
behandlung oder einer Badekur berufsfördernde 7. § 17 a wird § 17; in ihm wird in Satz 2 das
Maßnahmen erforderlich und können diese aus Wort „Einkommensausgleichs" durch das Wort
Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten ,, Ubergangsgeldes" ersetzt.
hat, nicht unmittelbar anschließend durchge-
führt werden, so ist das Dbergangsgeld für diese
8. In§ 18 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
Zeit weiterzugewähren, wenn der Berechtigte
arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf ,, (3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz
Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine nach Absatz 1 oder 2 gewährt, besteht auch An-
zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt wer- spruch auf Ubergangsgeld."
den kann.
9. § 18 a wird wie folgt geändert:
§ 16 f
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(1) Erhält der Berechtigte während des Be-
zuges von Dbergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist ,, (3) Ubergangsgeld ist von dem Tage an
das Ubergangsgeld um das um die gesetzlichen zu gewähren, von dem an seine Vorausset-
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; zungen erfüllt sind, wenn es innerhalb von
einmalige Zuwendungen sowie Leistungen des 2 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfä-
Arbeitgebers zum Ubergangsgeld, soweit sie zu- higkeit oder nach dem Beginn der Behand-
sammen mit dem Ubergangsgeld das vor der lungsmaßnahme oder nach Wegfall des An-
Arbeitsunfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen spruchs auf Fortzahlung des Lohnes oder Ge-
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht über- halts beantragt wird, sonst von dem Tage der
steigen, bleiben außer Ansatz. Erzielt der Be- Antragstellung an. Als Antrag gilt auch die
rechtigte während des Bezuges von Ubergangs- Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Ist der An-
geld Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, trag nicht fristgerecht gestellt, so ist das
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Ar- Ubergangsgeld für die zurückliegende Zeit
beit, so ist das Ubergangsgeld um 80 vom Hun- zu gewähren, wenn unvermeidbare Um-
dert der als Regellohn geltenden Beträge zu kür- stände die Einhaltung der Frist unmöglich
zen. machten. Von Amts wegen wird Ubergangs-
geld von dem Tage an gewährt, an dem die
(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätig-
anspruchsbegründenden Tatsa.chen der Kran-
keit während des Bezuges von Ubergangsgeld kenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt-
Arbeitseinkommen, so ist das Uber,gangsgeld geworden sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch
um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitsein- für die Beihilfe nach § 17."
kommens zu kürzen.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(3) Das Dbergangsgeld ist ferner zu kürzen
um ,, (7) Ubergangsgeld und Beihilfe nach § 17-
enden mit dem Wegfall der Voraussetzun-
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
gen für ihre Gewährung, dem Eintritt eines
Stelle im Zusammenhang mit der Heil- und
Dauerzustandes oder der Bewilligung einer
Krankenbehandlung oder Badekur gewährt, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eines
2. Renten, wenn dem Ubergangsgeld ein vor Be- Altersruhegeldes aus den gesetzlichen Ren-
ginn der Rentengewährung erzieltes Arbeits- tenversicherungen. Ein Dauerzustand ist ge-
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1915
qrdwn, w<~I111 die !\rlwilsuriliihi~Jkcit in den 11. § 19 wird wie folgt geändert:
n~icbslen 7B W m lw11 v<HdU :.;sir:hUich nicht
a) [n Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kleinere"
zu bes<'iLiqc11 i,;t. lllw1<JdlllJ';'.Jdd und Beihilfe
gestrichen.
werdPn bcj \l\'<·<11,ill <i(•t \i,J1t1Ll':;½el1.ungen für
ihn, C<''h:ihrnnq l;is 1.1.1 d1,;11 Tii<!(' gewührt, b) Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 und 4
dn d(!l1l dit"-,(' \'1Hc1uc.,-,1•!,11111(JC.'ll ('rttldllen. Bei werden Absätze 2 und 3.
Eintrit\ C'iill'" ildll(•J/lh'. 11](il'-, 1,d('r ßewilli-
~JUil~J ('i11,·1 R,·111,, 11d1·1 111•-, \ll<•rsruhegel- 12. § 20 wird wie folgt geändert:
dcs W<'rcl(•Jl Llw1,Jc111(J"(!l lcl wid Beihilfe, so- a) In Satz 1 wird das Wort „Einkommensaus-
fern sie• 11Jc•11d lJ(",\ ,ii11: ,·1d:in, bis zum
gleich" durch das Wort „Ubergangsgeld" und
1
/\blcJuJ \ 11n /\\ vi \\ ur 11: 11 11,1c/1 F(::.,,t.stellung
das Wort „Einkommensausgleichs" durch das
des Dci11c·1/11 ,11Hlc•·,, li,·i F:1·11lc·11- uclc,r Alters-
Wort "Ubergangsgeldes" ersetzt.
ruhcgC'ldlH'\\ illiqu11c1 li1,, ,11.1 ri1·1n Tdqe ge-
wührl, c111 lc•1n di•r L\, 11•1111 i(JlL'. von der Be-
1 b) In Satz 3 werden die Worte „der Einkom-
williCJLIIHJ l\1·1111l11i, 1•1i1,1 1 lc·11 1H1. \Vc:rden die mensausgleich" durch die Worte „das Uber-
Lei s I u 11 (J 1, 11 11 i < 11 1 l du 1, ,11d u, hr!, so werden gangsgeld" ersetzt.
sie bis 1.1.1 cl<,111 rlr.·r Fr ,,t ,1 des
Dc1ucr/Lhl,111Clc,,, iJ(,I r ,.., 1nns der Rente 13_ § 21 wird wie folgt geändert:
oder clu•-.; \il,· 111l11•(J1 !(I• 11c·1\iihrt I)je Fest- In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „Einkom-
.slcllun\J r·inc·-, 1);111• 11 1,::1JHlc·s isl ctusge- mensausgleich" durch das Wort „Ubergangs-
schlus\('11, -,11lc111rJ1· d1,,11 [Jl.en statio- geld" ersetzt und in Satz 2 werden die Worte
n~irc• 13i'h,111(il1111c1-:111i1l',,H yr,währt wer- ,, § 17" durch die Worte ,, § 16 Abs. 1 Buchstabe a"
dPn oder -,11ic11111t· 1 1 nindestens 78 ergänzt.
Wochc~n u11ur71erbroch ist;
ZeilPn cinc,r \1Hc111fqr~h(•nrk·n, iHÜ derselben 14. § 22 erhält folgende Fassung:
Kranklwi I l1r.·111!J,,nd1·:1
sind c11if di1•"1' hi-,: " ,,§ 22
in clen Je!/\(,!l dr,:i !Ld1 Die Verwaltungsbehörde entrichtet für die
ArbeilsunJd\1icik1.•i1 ltl·CJ1·n ßd(Ü:kuren und nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b
Heilst~i 11 (•n lH-d1 c1 ndh111~11,n c,nd1••n mit Ablauf RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b A VG und
der für cl i c• ll(•hirnd J u11u \ !JffJeSt,henen Frist. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b RKG ver-
Lej stunuc,n, die zuerkannt sicherten Berechtigten die Beiträge zur gesetz-
werden, euden mit :\hldui des Kalenderjah- lichen Rentenversicherung nach § 1385 RVO,
res, jn dc!m djl' für ihre Ge- § 112 AVG und§ 130 RKG."
wühnrnD erllliJllc!n sind."
15. § 24 wird wie folgt geändert:
10. § 18 c wird wic~ fulfJI qc•~-ind(•r\ und erg~inzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
a) Absatz I erh~ilt lolCJ(:rFIP ,, einschließlich" die Worte „ des erforder-
lichen Gepäcktransports sowie" eingefügt.
., (1) Zdhnersc1Lz, J( rdnkc,nhausbehandlung
für lubcrkulö.., Erk rcrnk le, Heilsiättenbehand- b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
lung, or!l1ri1<idjschJ: \.\ r.c,urgung, Bewegungs-
1
,,Dauert die Maßnahme länger als 8 Wo-
therdpic, Sprc1 ßeschäftigungs-
chen, so können auch die notwendigen Rei-
therapi e, Arbeitsthera-
sekosten für Familienheimfahrten oder für
pje, Badekun·,n, Ersalz1Ei.is1ungen, Versehr-
Fahrten eines Familienangehörigen zum
tenleibesülrnn~fl'll, Zuc;chüsse zur Beschaffung
Aufenthaltsort des Berechtigten oder Lei-
von Zahnc•rsdl7, Füri Beihilfe zu
stungsempfängers übernommen werden."
clen ! Ur fremde Führung,
Pauschbetra9 cils [rsc1t1: für Kleider- und Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Wäsclwverschleiß, fü'.]hiHc, nacb § 17, Lei-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
stungen nc1ch den § § 1ß und 24, Kostenersatz
c1n Krankc•nkc1c;sen so,vie zu den ge- ,, (2) Ersatz für entgangenen Arbeitsver-
selzlichen Rcn1cn werden von dienst wird dem Berechtigten bei notwendi-
der Verwdl lllll\Jc;behördc: qewährl." ger Begleitung in angemessenem Umfang
gewährt, wenn er der Begleitperson zur Er-
b) Absatz 2 wird wie folqt qe~indert: stattung verpflichtet ist."
aa) Satz 1 erhJ ll FcJssung:
,,Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 16. § 25 a wird wie folgt geändert:
16 bis 1G f, l8 a bis 19, 21 und 24 a von a) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 4
11
den Tr~igern der 9esetzlichen Kranken- durch die Worte ,,§ 26 Abs. 6" ersetzt; nach
versjchPnlflfJ (Kr,rnk<~nkdssen) durchge- den Worten „der §§ 11
werden die Worte
führt." 11
,, 26 a, eingefügt.
bb) In Satz 3 wircl dc1s Wen! ,,Einkommens- b) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 werden je-
II
ausgleichs durch dc1s Wort „Uber- weils hinter dem Wort „gelten" die Worte
gangsgeldes" ersptzt. ,, unbeschadet des § 26 a" eingefügt.
1916 Bundcs~Jesetzblatl, Jahrgang 1974, Teil I
17. 9 2(i t~rh~ill lol~Jt 1 1Hlt) Fdssung: Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn
die Maßnahme im Betrieb durchgeführt
,,§ 26
wird,
(l) 13eschJdig1t)Il sind üls berufsfördernde
4. Haushaltshilfe, wenn der Beschädigte wegen
Leistungen zur Rehabilitation alle Hilfen zu
der Teilnahme an einer berufsfördernden
gewähren, die erfordl!rlich sind, um die Er-
Maßnahme außerhalb des eigenen Haushalts
werbsfübigkei I der Beschüdigten entsprechend
untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde
ihrer Leistungsfühigkeit zu erhalten, zu bessern,
die Weiterführung des Haushalts nicht mög-
herzustellen oder wic)dcrherzustellen und sie
lich ist; Voraussetzung ist ferner, daß eine
hierdurch müqlichst auf Dauer beruflich einzu-
andere im Haushalt lebende Person den Haus-
gliedern. Dabei sind CignuwJ, Neigung und
halt nicht weiterführen kann und im Haushalt
bisherige Ti:itigkeit c.Jngt!messen zu berücksich-
ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch
tigen. Hil ten sind auch zum beruflichen Aufstieg
nicht vollendet hat oder das behindert und
zu gewährnn, wenn den Bc,schädi~Jlen erst hier-
auf Hilfe angewiesen isL Als Haushaltshilfe
durch die Erl,mqung einer anoemessenen Le-
ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Er-
bensstellung ('rmügl ich L wird. Trn übrigen kön-
satzkraft nicht gestellt werden oder besteht
nen Hilfen zum berullichen Aufstieg gewährt
Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft
werden.
abzusehen, so sind die Kosten für eine selbst-
(2) Als llilfon im Sinne des Absatzes l kom- beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe
men insbesondere in Betracht zu erstatten,
5. sonstige Hilfen, die während und im An-
1. Hilfen zur Erhallun~J oder Erlangung eines
schluß an berufsfördernde Maßnahmen un-
Arbeitsplatzes einschließlich Hilfen zur För-
ter Berücksichtigung der Art oder Schwere
derung der A rbeitsaufnahrne sowie Einglie-
der Schädigung erforderlich sind, um das
derungshilfen an Arlwitgeber,
Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu
2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufs- sichern,
vorbereitung einschließlich einer wegen der 6. Ubernahme der im Zusammenhang mit der
Schädigung erforderlichen Grundausbildung, Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-
3. berufliche Anpasstmg, Fortbildung, Ausbil- nahme erforderlichen Fahr-, Verpflegungs-
dung und Umschulung, einschließlich eines und Ubernachtungskosten; hierzu gehören
zur Teilnahme c1n diesen Maßnahmen erfor- auch die Kosten für eine wegen der Schädi-
derlichen schulischen Abschlusses, gung erforderliche Begleitperson sowie des
erforderlichen Gepäcktransports. Reisekosten
4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsför- können auch übernommen werden für im
derung, um Besch~icligten eine angemessene Regelfall eine Familienheimfahrt je Monat,
und geeignete Erwerbs- oder Berufstätigkeit wenn der Beschädigte an einer berufsfördern-
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in den Maßnahme teilnimmt. Anstelle der Kosten
einer Werksla1t für Behinderte zu ermög- für eine Familienheimfahrt können für die
lichen.
Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum
Zu den Hilfen gehörl auch die Obernahme der Aufenthaltsort des Beschädigten Reisekosten
erforderlichen K.osten für Unterkunft und Ver- übernommen werden.
pflegung, wenn die Teilnahme an der Maß- (4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1
nahme mit einer Unterbringung außerhalb des gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhal-
eigenen oder c~Hcrlichen Hi.lushalts verbunden tung einer selbständigen Existenz; Geldleistun-
ist. Bei Unterbringung des Beschädigten in einer gen hierfür sollen in der Regel als Darlehen
Rehabilitationseinrichtung werden dort ent- gewährt werden.
stehende Aufwendungen vom Träger der
Kriegsop1nfürsorge als Sc1chlE!istungen getra- (5) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen für die
gen. Zeit gewährt werden, di.e vorgeschrieben oder
allgemein üblich ist, um das angestrebte Be-
(3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch rufsziel zu erreichen; Leistungen für die be-
folgende Hilfen erg}inzt werden (ergänzende rufliche Umschulung und Fortbildung sollen in
Hilfen): der Regel nur gewährt werden, wenn die Maß-
1. Ubergc1ngsgtdcl nr1ch McJßgabe des§ 26 a, nahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger
als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß der Be-
2. Bei tri:igc nach § 1385 RVO, § 112 A VG und schädigte nur über eine längerdauernde Maß-
§ 130 RKG an den Tr~iger der gesetzlichen nahme eingegliedert werden kann.
Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt
für Arbeit, (6) Die Hilfen nach Absatz 2 und nach Ab-
satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 werden ohne Berück-
3. Ubernahrne cler crfonh~rlichen Kosten, die sichtigung von Einkommen und Vermögen ge-
mit einer berufsfordernden Maßnahme in währt; § 26 a bleibt unberührt.
unmittelbarem Zusammenhang stehen, ins-
besondere für Prüfungsgebühren, Lernmit- (7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Er-
tel, Arbeitsk lcidung und Arbeitsgerät sowie langung einer angemessenen Lebensstellung er-
Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1917
wNl>.s;t~il iq ~,<'in wo! !(:ll, srnd i 11 begründeten zuletzt vor diesem Zeitpm1kt nd.ch
Füllc)n l lill(:11 i11 111HJ(:m:if.)Pr Anwendung der Rentenanpassungsgesetz ange-
Absülze 2 bis fi mil /\ 11s11dl111H: cl<'s Absatzes 3 paßt worden sind; es darf nach der Anpassung
Nr . !.i '.l.u g()Wiil11<•n" BO vom Hundert der Leistungsbemessungsgrenze
(§ l6 a Abs. 3) nicht übersteigen. In den Fällen
des Absatzes 4 gilt als Bemessungszeit.raum das
in den Anlagen des Fremdrentengesetzes bei
,,§ 2(, a Beginn der Maßnahme zuletzt ange.gebene Ka-
i(mderjahr.
(l) 01.wnJdngs~J(dd wird ~wwiihrt, wenn der
13eschi:id.igl.(• wegPn T<'.ilrrnhmc im einer berufs- (6) Kann der Beschädigte an einer berufs-
förderndPn Mdßnillime nc1ch § 2G Abs. 2 keine fördernden Maßnahme aus gesundheitlichen
ganzUir1ige Erw<'rbs1;i1 iqk<>i1. tt11sütwn kann. Gründen nicht weiter teilnehmen, wird das
Ubergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens
(2) Für d i (: lkin)c!rnu 11~r des Ob<:rgd ngsgeldE1s
jE~doch bis zum Tage der Beendigung der Maß-
gelten die §§ Hi il, l6 !J und l ti f Ptltsprechend.
11 ahme, weitergewährt.
Hat dPr ffosclüid itJLe unrni I tcdbtu vor Beginn
der berufslürdernclPn tvfoßnalrnH' kein Uber- (7) Ist der Beschädigte im Anschluß an eine
gangsgeld oder I< rank(•ngc-ld bpzogen, so ist für c1bgeschlossene berufsfördernde Maßnahme ar-
die Berechnun9 dcis lolrnes das von dem beitslos, wird das Ubergangsgeld während der
Beschäd intc>n rn let·;:l<:n vor Beqi nn der Maß- '\rbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weiterge-
nahme zahlt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos
raum, rnind(:slen--; wtihrcnd der lPlzten abge- gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung
rechneten vier W'ochen (fü,nwsstmgszeitraum) zur Verfügung steht.
erzielte und um ei Zuwendungen ver•
minderte Ent9tdt zugrunde w legen; ist das (8) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere
Entgelt nach Mondten bPmPsS!i!n oder ist eine Hi.lfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht, ist
Berechnunq des RPoellohnec; nach dem voran- bei ihrer Bemessung das Ubergangsgeld als Ein-
gehenden Hc.1lbscüz nicht möglich, so gilt der kommen zu berücksichtigen."
30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maß-
nahme abg<~rechneten Kalendermonat erzielten 19. In § 30 werden in Absatz 7 die Worte „ arbeits-
und um einmalige Zuw(:ndungen vermindc~rten und beruf sfördernde Maßnahmen" durch die
Entgelts als Rogellohn. ·worte „berufsfördernde Maßnahmen zur Reha-
(3) I:-fo t der 13eschädig te lJbergc.1ngsgeld oder bilitation" ersetzt.
Kranklmg(!ld bezogPn und wird im Anschluß
dura.n eine berufsfördernde Maßnahme durch- 20. In § 33 wird in Absatz 2 das Wort „Einkom-
geführt, so ist bej der Berechnung des Uber- mensausgleich," gestrichen.
gangsgeldes von dem bisher zugrunde gelegten
Entgelt auszugdwn. 21. Nach§ 38 wird folgender§ 39 eingefügt:
(4) Sofern ,,§ 39
a) der letzte Tag des BPrnessungszeitraumes zu Ein Hinterbliebener, der eine gesundheitliche
Beginn der MaßnahrnP Wnger als drei Jahre Schädigung erlitten hat, die durch einen Unfall
zurückliegt oder herbeigeführt worden ist
b) kein Ent9elt nc1ch Absatz 2 <~rzif~lt worden ist a) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig
oder ist, um zum Zwecke der Rehabilitation (§ 10
c) es unbillig hart wärt\ das Entgelt nach Ab- Abs. 4 Satz 2) eine stationäre Behandlungs-
satz 2 der Bemessung des Ubergangsgeldes maßnahme der Krankenbehandlung oder sta-
zugrunde zu legen, tionäre berufsfördernde Maßnahmen zur Re-
habilitation nach § 26 durchzuführen oder
beträgt dc1s Ubergangsgeld für den Kalendertag
um zur Aufklärung des Sachverhalts persön-
den 450. Tfül des Betrages, der sich bei entspre-
lich zu erscheinen, sofern dieses Erscheinen
chender Anwendung der Anlagen des Fremd-
angeordnet ist, oder
rentengesetzes für das bei Beginn der Maß-
nahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt. b) bei der Durchführung einer der unter Buch-
Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe stabe a aufgeführten Maßnahmen,
nach Anlage l des Frnmdrentengesetzes ist von erhält wegen der gesundheitlichen und wirt-
der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
die für den Beschädigten nach seinen beruflichen Versorgung wie ein Beschädigter. § 1 Abs. 3
Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die und 4 gilt entsprechend."
Schädigung in Betracht käme.
(5) Das Ube:~rgangsgeld erhöht sich jeweils 22. In § 64 a werden in Absatz 3 die Worte „Ein-
nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Be- kommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a" durch
messungszeitraumes um den Vomhundertsatz, die Worte „ Ubergangsgeld, Beihilfe nach § 17"
um den die Renten der gesetzlichen Rentenver- ersetzt.
1918 BundPsgeselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
n. § 66 erhctll fol~Jende Fassung: 3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen
der Soldat am Ort seines dienstlich angeord-
,,§ 66 neten Aufenthalts im Ausland besonders
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Mo- ausgesetzt war."
nü lsbeträgen zuerkannt, auf volle Deutsche
Mark nach oben abgerundet und monatlich im
voraus gezahlt. Ubergangsgeld und Beihilfe 3. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
nach § 17 werden lageweise zuerkannt und mit ,, (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehr-
Ablauf jeder Woche gezahlt. dienst geleistet oder eine sich unmittelbar an-
(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf schließende Wehrübung abgeleistet hat (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes),
ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines
und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten we-
mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden
gen einer Gesundheitsstörung, die während des
Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben
Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine
hat, überwiesen. Wenn der Empfangsberechtigte
Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Lei-
es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zah-
stungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16
lungsanweisung im Postscheckweg an seinem
Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu
und § 17 des Bundesversorgungsgesetzes bis zur
zahlen. In besonderen Fällen können si,e bei der
Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Dienst-
zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt wer-
verhältnisses, wenn sie bei dessen Beendigung
den."
heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwendung
der §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes
§ 28 gilt § 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18
bis 18 c und § 24 des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Heilbehand-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung lung wird nicht gewährt, wenn und soweit ein
der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun- Sozialversicherungsträger zu einer entsprechen-
desgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das den Leistung verpflichtet ist oder ein entspre-
Gesetz zur Anderung des Bundesreisekostengesetzes chender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder aus
vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1613). einem Vertrag besteht, ausgenommen Ansprüche
wird wie folgt geändert und ergänzt: aus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-
rung, oder wenn der Berechtigte ein Einkommen
1. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der ge-
setzlichen Krankenversicherung übersteigt. Das
,,§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." gleiche gilt, wenn die Heil- oder Krankenbehand-
lung durch ein anderes Gesetz sichergestellt oder
2. § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung: die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-
schulden oder auf Geschlechtskrankheiten zu-
,, (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch
rückzuführen ist."
eine gesundheitliche Schädigung, die herbeige-
führt worden ist durch
1. einen Angriff auf den Soldaten 4. § 83 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,,§ 17
Verhaltens, des Bundesversorgungsgesetzes gilt" durch
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes- die Worte ,, § § 16 bis 16 f des Bundesversor-
wehr oder gungsgesetzes gelten" ersetzt und in Num-
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Un- mer 1 nach den Worten „so gilt er" die Worte
ruhen, denen er am Ort seines dienstlich ,, auch dann" eingefügt.
angeordneten Aufenthalts jm Ausland b) Nummer 2 wird gestrichen.
besonders ausgesetzt war,
2. einen Unfall, den der Beschädigte c) Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält fol-
gende Fassung:
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet,
der notwendig ist, um eine Maßnahme der „2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es
Heilbehandlung, eine Badekur, Versehr- günstiger ist als das nach den §§ 16 a bis
tenleibesübungen als Gruppenbehandlung 16 f des Bundesversorgungsgesetzes zu
oder berufsfördernde Maßnahmen zur Re- berücksichtigende Arbeitsentgelt,
habilitation nach § 26 des Bundesversor- a) die vor der Beendigung des Wehr-
gungsgesetzes durchzuführen oder um zur dienstverhältnisses bezogenen Ein-
Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu künfte (Geld- und Sachbezüge) als
erscheinen, sofern das Erscheinen angeord- Soldat oder
net ist, b) für einen Soldaten, der auf Grund der
b} bei der Durchführung einer der unt,er Wehrpflicht Wehrdienst leistet, und
Buchstabe iJ aufqc-führl.{m J\,foßnahmen er- der im letzten Kalendermonat vor der
leidet, Einberufung Arbeitseinkommen er-
Nr. 92 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1919
1/.icJL hd1, dieses Einkommen, wenn es § 30
hcihcr ist. als das unter Buchstabe a Änderung des Häftlingshilfegesetzes
~wna nnte Einkommen."
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. September 1.969 (Bundesge-
:). rn § 85 wird /\bs,J!z 5 gestrichen; Absatz 6 wird
setzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Sechste
i\bsi:lLZ :). Der zweite Sc1tz im neuen Absatz 5 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlings-
(!rhdlt folgende~ Fdssun~J: hilfegesetzes vom 8. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
„Im übrigen qilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie S. 653), wird wie folgt geändert und ergänzt:
§ 50 mit der Maßuabe, dc1ß mit einer Forderung
auf Rückt~rstallung zuviel qezahlten Ausgleichs § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gegenüber eirwrn Ansprtl<'h auf Ausgleich auf-
,, (2) Eine Schädigung infolge des Gewahrsams ist
gcn:chnet werden kann."
auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeige-
führt worden ist durch einen Unfall, den der Beschä-
6. In § 8b wc'.Hien die Worlt' ,,§ 85 Abs. 6" durch digte
die Worte! ,,§ 85 /\bs. 5" C)rseLzt.
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-
wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-
§ 29 lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
Änderung des Zivildienstgesetzes Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-
nahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-
Das Zivi lclienstgesetz in der Fassung der Bekannt- versorgungsgesetzes durchzuführen oder um
machung vom 9. Augusl 1973 (Bundesgesetzbl. I zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
S. 1015), geändert. durch das Einführungsgesetz zum erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird wie~ folgt geündert: b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
aufgeführten Maßnahmen erleidet. 11
1. In § 35 Abs. B wird folgender Satz 2 angefügt:
,, § 50 Abs. 5 finde'! entsprc!ch<:rncle Anwendung." § 31
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
2. § 47 wird wie: folgt qeändcrt:
Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-
Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe ü erhält folgende Fas- desgesetzbl. I S. 1012, 1300), zuletzt geändert durch
sung: das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
„c1) i:lUf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
notwendig ist, um eine Maßnahme der Heil- folgt geändert:
behi:lndlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-
übungen als Gruppenbehandlung oder be- § 52 wird wie folgt geändert:
rufsfördernd(\ Maßnahmen zur Rehabilitation In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
nach § 2G d0s Bundesversorgungsgesetzes
durchzuführen oder urn zur Aufklärung des „Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, so- Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
fern dds Erscheirwn iH1geordnet ist oder". einen Unfall, den der Impfgeschädigte
1. auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-
3. § 48 Abs. l c~rhüll tolw~nde FussLmg: wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-
lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
,, (1) W(~r Zivildienst geleistet hi:lt, erhält wegen Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-
einer Cesundhcitsstiirung, die während des nahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-
Zivildienstes entstanckn, c1ber keine Folge einer versorgungsgesetzes durchzuführen oder um
Zivildiensl.beschüdigung ist, diP Leistungen nach zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
§ 10 Abs. I, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a, erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,
Abs. 2 und 3, §§ lli a bis Hit und § 17 des Bundes-
versorgunqsgc!s(dt.es bis zur Dauer von drei Jah- 2. bei der Durchführung einer der unter Nummer
11
ren nach Beendi9un\J des Zivildienstes, wenn er aufgeführten Maßnahmen erleidet.
in diescm1 ZPitpunkt hcdlbdldndlungsbedürftig ist.
§ 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c 1111d § 24 des Bundes-
§ 32
versorgunfJSfJesel.z,!s finden (~ntsprechende An-
wendung. Bei J\nwendunu der §§ 16 bis 16 f des Änderung des Bundesgesetzes zur Wiedergutma-
Bundes versorgungsqcsdzc:s findet § 49 entspre- chung nationalsozialistischen Unrechts in der
chende ;\ n wendung." Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-
4. In § 49 werden die Worte ,, § 17 des Bundesver- nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-
sorgungsgesetzes findet" durch die Worte sorgung für Berechtigte im Ausland in der Fassung
,,§§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414), geän-
linden" c~rsetzt. dert durch das Zweite Gesetz zur Anderung und
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar (4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 85), wird wie folgt ge- des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben,
ändert: für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des
Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die
In § 5 werden in Absatz 2 die Worte „des Ein- Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so
kommensausgleichs" durch die Worte „des Uber- sind ihm die Kosten für die notwendige Behand-
gangsgeldes" ersetzt. lung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das
gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen An-
§ 33
spruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für
Krankenversorgung gemacht hat und sich nach-
Änderung des Gesetzes über das träglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der war. § 141 a Abs. 4 findet entsprechende Anwen-
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes- dung."
gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bun- 3. In § 175 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 141 c
desversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 Abs. 5" durch die Worte ,,§ 141 c Abs. 4" ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 1985), wird wie folgt geändert:
In § 17 werden in Satz 2 die Worte „im Sinne des 4. In § 227- a Abs. 1 werden die Worte „oder, wenn
§ 10 Abs. 7- des Bundesversorgungsgesetzes" durch eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse"
die Worte „im Sinne des § lO Abs. 9 des Bundes- gestrichen.
versorgungsgesetzes" ersetzl.
5. In § 227 b Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 141 a bis
141 c" durch die Worte ,,§§ 141 a und 141 c" er-
§ 34 setzt.
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung § 35
des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
rechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember gesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Ge-
197-0 (Bundesgesetzbl. I S. 1846), wird wie folgt ge- setz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädig-
ändert: tenrechts vom 24. April 197-4 (Bundesgesetzbl. I
S. 981), wird wie folgt geändert:
1. § 141 b wird gestrichen.
§ 123 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. § 141 c erhält folgende Fassung:
„Sie gelten nicht für Personen, die für sich oder ihre
,,§ 141 C Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-
lichen Krankenversicherung erhalten oder die
(1) Die Krankenversorgung umfaßt
wegen ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilita-
1. Maßnahmen zur Früherkennung von Krank- tion von der gesetzlichen Unfallversicherung oder
heiten, der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Be-
2. ärztliche und zahni:irztliche Behandlung, schädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
3. Krankenhauspflege, für anwendbar erklären, Entschädigungsleistungen
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln erhalten."
und Brillen,
5. Körperersatzstücke, orthopädische und andere § 36
Hilfsmittel,
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
6. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und
Zahnkronen oder Ubemahme der gesamten Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geän-
Kosten, dert und ergänzt:
7. häusliche Krankenpflege,
1. § 3 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
8. Reisekosten.
,,4. die Gewährung von berufsfördernden Lei-
(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung be- stungen zur Rehabilitation, soweit sie ihr in
freit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und diesem Gesetz übertragen ist,".
Heilmitteln einen bestimmtc~n Betrag zu zahlen.
(3) Im übrigen finden auf die Krankenversor- 2. § 44 wird wie folgt geändert:
gung die Vorschriften der gesetzlichen Kranken- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,, , nach
versicherung Anwendung. Ablauf eines Jahres sowie nach Ablauf je
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1921
eines wei !Pr<!n hd I ben J ilhres nach einem um wenn der Behinderte an einer berufsfördern··
jeweils 4 vorn Jiundc\rl. höheren Arbeitsent- den Maßnahme teilnimmt. Anstelle der Ko-
gelt" gestrichen. sten für eine Familienheimfahrt können für
die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort
b) Abs<1tz 2 Sdlz] <!rh~ilt folgPrHle Fassung:
zum Aufenthaltsort des Behinderten Reise-
,,§ 112 Abs. 2 bis G und Abs. 8, §§ 112 a, 113 kosten übernommen werden,
Abs. 1 und 2 sowie § t 14 gelten entspre- 5. Haushaltshilfe, wenn der Behinderte wegen
ch<~nd." der Teilnahme an einer berufsfördernden
c) Absi:ltz] erhält lol~Jende Fassung: Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des
eigenen Haushalts untergebracht ist· und ihm
"(3) Dds UntPrhaltsgeid bemißt sich wie in
aus diesem Grunde die Weiterführung des
einem Falle des § 112 Abs. 7, wenn
Haushalts nicht möglich ist; Voraussetzung
1. der letzte Tay des Bemessungszeitraumes ist ferner, daß eine andere im Haushalt le-
bei BerJinn der Maßnahme länger als 3 bende Person den Haushalt nicht weiterfüh-
,Tdl1re zurückli(!rJt oder ren kann und im Haushalt ein Kind lebt, das
2. cl<)r TPilnchmer kein Arbeitsentgelt nach das achte Lebensjahr noch nicht vollendet
Absdtz 2 Sil!Z 2 und 3 erzielt hat oder hat oder das behindert und auf Hilfe ange-
3. es unbilliq hc1rt wäre, von dem Arbeits- wiesen ist,
PnlgeH rnwh Abs1üz 2 Scltz 2 und 3 auszu- 6. sonstige Leistungen, die unter Berücksichti-
~Jehen." gung von Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilita-
3. Die Uberschrifl. dc~s Sechsten lJnterabschnittes tion zu erreichen oder zu sichern.
erhält folgende Fassung:
(4) Berufsfördernde und ergänzende Leistun-
„Sechster Unterabschnitt
gen zur Rehabilitation sollen für die Dauer ge-
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation".
währt werden, die zur Erreichung des Berufs-
ziels vorgeschrieben oder allgemein üblich ist.
4. § 56 erhfüt fol9encl<' Fassun9: Leistungen für die berufliche Fortbildung und
.,§ 56 Umschulung sollen in der Regel nur gewährt
werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem
(1) Die Bundesanstalt gewährt nach den Vor- Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es
schriften dieses Unterabschnittes als berufsför- sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine
dernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, längerdauernde Maßnahme zu erreichen ist."
die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit
der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhal- 5. § 57 erhält folgende Fassung:
ten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzu-
,,§ 57
stellen und die ßd1 inderten möglichst auf Dauer
beruflich einzugliedern. Dabei sind Eignung, Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und
Neigung und bislwriue Tätigkeit angemessen zu ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nur
berücksichtigt!n. Hilfen können auch zum beruf- gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilita-
lichen Aufstieq erbracht werden. tionsträger im Sinne des Gesetzes über die An-
gleichung der Leistungen zur Rehabilitation
(2) Berufsfönlt)rnde Leistungen sind insbeson- vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881)
dere die im Zweiten bis Fünften Unterabschnitt zuständig ist. Ist ein anderer Rehabilitationsträ-
genannten Leistungen, soweit sich aus den Vor- ger zuständig, so hat sie diesem die erforder-
schriften dieses Unterabschnittes nichts Abwei- lichen berufsfördernden Maßnahmen vorzu-
chendes er9ibt. schlagen."
(3) Die berufsfördernden Leistungen werden
durch folgende Leistungen ergänzt: 6. § 58 erhält folgende Fassung:
1. Ubergangsgeld, ,,§ 58
2. Beiträge zur uesetzlichen Kranken-, Unfall- (1) Für die berufsfördernden und ergänzenden
und Rentenversicherung, Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vor-
3. Ausbildunqszusch üsse an Arbeitgeber, wenn schriften des Zweiten bis Fünften Unterab-
die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird, schnittes entsprechend, sofern sich aus den Vor-
schriften dieses Unterabschnittes nichts Abwei-
4. Ubernahme der im Zusammenhang mit der
chendes ergibt.
Teilnahme an e.iner berufsfördernden Maß-
nahme erforderlichcin Fahr-, Verpflegungs- (2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-
und Ubernach tungskosten; hierzu gehören nung das Nähere über Voraussetzungen, Art
auch die Kosten für c~ine wegen dE~r Behinde- und Umfang der berufsfördernden und ergän-
rung erforderliche Begleitperson sowie des zenden Leistungen zur Rehabilitation. Sie hat
erforderlichen Gepäcktransports. Reisekosten dabei die besonderen Verhältnisse der Behin-
können auch übernommen werden für im Re- derten zu berücksichtigen und ihre Leistungen
qelf all eine Familic~nlieimfahrt je Monat, in Ubereinstimmung mit den für die anderen
1922 Bundl,sqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Rtdwbi I i Ld l.io11sl riitie1 i 1n Si ll!H: des Gesetzes oder für die ihm eine Steuerermäßigung nach
über die /\ngl(:idrnng der Leistungen zur Reha- § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu-
bilitcüion vom 7., /\u~1ust 1974 (Bundesgesetzbl. I erkannt wird, so ist das Ubergangsgeld für die
S. 1881) neltenden ~Jest•I 1/.I idwn Vorschriften zu Zeit nach Eintritt der Änderung neu zu berech-
regeln." nen."
8. Nach § 59 werden folgende §§ 59 a bis 59 e ein-
7. § 59 Prh~ill fol~J('tl<i(' Fiissun<J:
gefügt:
.,§ 59 ,,§ 59 a
(1) Kann cfor lkhindr:rte we~Jen der Teil- Sofern bei beruf sfördernden Maßnahmen zur
nah!lle dn eirwr Mc1ß11cd11rn· clc·1 rwruflichen Fort- Reh abili ta tion
bildung oder IJmschult11HJ keinr' ~Flnzti:igige Er- l. der letzle Tag des Bemessungszeitraumes zu
werbstütigkei L m1sübcn, so ll<1! (', 1\.nspruch auf Beginn der Maßnahme länger als 3 Jahre zu-
Uberqangsrwld. Dc1s uleicl1(· qilt, v11.:nn der Be- rückliegt oder
hinderte keine OiHll'.l~i\Ji!Jt' 1 r\\'{•rh~-.i:itiqk(•i1 aus-
üben kc1nn, WPil c-r <lls l;.I.\\ <1< h:,r·1)(·1· 2. kein Arbeitsc,ntgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt
worden ist oder
1, an einer Mc1ß11,d11n(• (!, liE·1 1f:,!11Hiu11li und
1
Arbeitseqnobunq 01!(·•; rl1·1 !krul•,\nrberei• 3. E~s unbillig hart wdre, das Arbeitsentgelt nach
t.ung einschließ] ich <'HH' 1 w t:uen de1 Behinde- § 59 Abs. 3 der Bemessung des Ubergangs-
rung erforderljdwn Cnrnddusbildunn oder geldes zu legen,
2. an einer Mc1fürnhmt· dn lwru 11 ic!wn Ausbil- betrligt das Ubergangsgeld für den Kalendertag
dung in (~i1wrn ße1riPb r,der in Fine1. über- den 450, Teil des Betrages, der sich bei entspre-
betriebliclwn Ei nrich tu ng chender Anwendung der Anlagen des Fremd-
rentengesetzes für das bei Beginn der Maß-
teilnimmt. nahme zuletzt angegebene Kalenderjahr ergibt.
(2) Das Ub<:r~JiJll~JS~Jcdd betrügt 80 vorn Hun- Bei der Zuordnung zu einer Leistungsgruppe
dert des entgm1gencn rc(J(:lmcißigen Arbeitsent- nach Anlage 1 des Fremdrentengesetzes ist von
gelts (Regellohn) und d,nf das t~ntgangene re- der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen,
gelmäßige Netlodrbei lseu tqcl t ni.cht überstei- die für den Behinderten nach seinen beruflichen
gen. Das Ubc>rgangsqPld wircl für Kdlendertuge Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die
gezahlt. 1st <:s lür Pinc'n (Jcintr•n l~cdendermonat Behinderung in Betracht käme.
zu zahlen, so ist dieser rnil 30 T<1~Jf'H anzusetzen.
§ 59 b
(3) Für die ß('rPchnurHJ des Reqt'llohnes ist Das Ubergangsgeld erhöht sich jeweils nach
das von dem Behindprten im let·z.\en vor Beginn Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
der Maßnc1h me il bqe1·('( h 11t· rr·n Luhmi brecl1- sungszeitraumes um den Vomhundertsatz, um
nungszeitrJ ITT11 des IPl,1(Ti B(•'-( rl~dfifi_J,nngsver- den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
hältnissf!S, mindestens vv~ilH(:nd der letzten ab- rungen zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem
gerechneten vier \NoclH·11 ffü•rnt·',:::iungszeit- Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind;
raum) erzielte und um <·111rn,iliuc ZU\\Vncl'ungen es darf nach der Anpassung 80 vom Hundert der
verminder1E\ .Arlwits<:nlq<·lt durch dH Zahl der nach § 175 Abs. 1 2'Jr. l für den Beitrag zur Bun-
Stunden zu teilen, für die C''., ue•z,d1H ,vunle. Das desanstalt geltenden Beitragsbemessungsgrenze
Ergebnis ist 1nil. c!f•r Zdhl d,·r sieh ,ms dem In- nicht übersteigen. In den Fällen des § 59 a gilt
halt des /\rbc,ilsverh~ilt11i'i:--.t•:, uqt'bc1Hi'c 1 ! regel- als Bemessungszeitraum das in den Anlagen des
mäßigen wi)clrnnUiclwn :\rrwils'-tutHli·n 111 ver- Fremdrentengesetzes bei Beginn der Maßnahme
vielfachen und durch s11·l•lu1, 1n tcih·H. ht das zuletzt ange9ebene Kalenderjahr.
Arbeitsentqclt nctcl1 1\/1(),·:i!'t11 hi rH•c,su1 oder ist
eine Bcrechnunq df's Rv\lf•l l1;)rnc~ n,1ch den S~H- § 59 C
zen 1 und 2 nicht rnöql 1ci1, ',o uilt dr,r 30. Teil I-Iat der Behinderte Ubergangsgeld oder Kran-
des in dem Jdzten vor BP~pnn der 1v!aß.nahme kengeld bezogen und wird im Anschluß daran
abgen-~clrnele:n Kalender 11wnc1l cr1ieltcn und um eine berufsfönlernde Maßnahme zur Rehabilita-
einmalige Znwendunq(,ll V(' rrn i ndc1 l c;n Arbeits- tion durchgeführt, so ist bei der Berechnung des
entgelts als R<'fJC'.Jlolin. ~ l h4 A b.s. l und 4 gilt UbergangsgeJdes von dem bisher zugrunde ge-
rmtsprechend. legten Arbeitsentgelt auszugehen.
(4) DPr Regellohn wird bis zur Höhe der nach
§ 59 d
§ 175 Abs. 1 Nr. l für dt:n Beitn1g zur Bundes-
anstalt geltc!rHJen Bei !rd\JsbPmr,ssLmgsgn-:nze be- (1) Kann der Behinderte an einer berufsför-
rücksichtigt. dernden Maßnahme zur Rehabilitation aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht weiter teilneh-
(5) Wird das Uberq<1ngsgrdd in Höhe des
men, wird das Ubergangsgeld bis zu sechs Wo-
NeltoarbeilsPn l.gelts ( A bs,it.z 2) gezahlt und
chen, längstens jedoch bis zum Tage der Been-
ändert sich nach dem letzten Tage des Bemes-
digung der Maßnahme, weitergewährt.
sungszeitraumes die Zahl der Kinder, für die der
Behinderte nach § 32 Abs. 2 des Einkommen- (2) Ist der Behinderte im Anschluß an eine
steuer~Josetzos oinon Kind0rfrnibPtrag erhält, abgoscblossene bcrufsfördernde Maßnahme zur
Nr. 92 Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1923
l~<d1dbilil.c1l.io11 <11 lwil.slos, so wird das tJber- ,,2. für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufs-
q,:ingsu<'ld w~ihrC'nd <h·r Adwil.slosigkeit bis zu ausbildung mindestens das Arbeitsentgelt
s(~chs Wochen W('il<~r<J<·w;ihrl, wenn er sich nach Absatz 7, wenn der Arbeitslose die
bei rn Arlwilsii 111 I i1 rlwi lsloc; <J('l1H'ldel hat und Abschlußprüfung bestanden hat,
zur lwru II icli,~11 Li 11q I iPd<•t u nq zur Verfügung
3. für die Zeit einer Beschäftigung außerhalb
steht.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die
§ 59 c nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2
einer die Beitragspflicht begründenden Be-
(1) Erli~j]t dn Bcd1inderl<) wjhrend des Bezu-
schäftigung gleichsteht, das Arbeitsentgelt
qes von Ubl:rgangsgcdd Artwitsc>ntgdt, so ist
nach Absatz 7,
<las UbN~Jdn~Jsgeld um dds um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Artwits<'nt.gelt zu kürzen; 4. für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen
einmalige Zuwendunuen sowie Leistungen des einer berufsfördernden Maßnahme zur Reha-
/\rbeitgelwrs zum Ubcrqci1HJsqeld, soweit sie zu- bilitation beitragspflichtig war (§ 168
sc1mrnen niil dr'rn CJlwr~Jdll(fS~JPld das vor Beginn Abs. 1 a), das Arbeitsentgelt nach Absatz 7,
der Maßnal1m<> c,r;:i<dU-, rnn die ~wsetzlichen Ab- 5. für die Zeit, in der der Arbeitslose als
züge verrni ndcr1<• Ar bei l.sen lcJ('I t nicht überstei- Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168
qPn, bleibr:n <1unPr Ansatz. Abs. 2 beitragspflichtig war, das Arbeits-
entgelt nach Absatz 7, wenn der Arbeitslose
(2) Erh;j]I der ßchinderlc• durch eine Tätigkeit
unmittelbar vor Dienstantritt keine die Bei-
W<lhrnnd des B<)zugc·s von Ubergangsgeld Ar-
tragspflicht begründende Beschäftigung als
beitseinkommen, so ist das Ubergangsgeld um
Arbeiter oder Angestellter ausgeübt hat. II
80 vom l-f undert des erzielten Arbeitseinkom-
mens zu kürzen.
12. Nach§ 112 wird folgender§ 112 a eingefügt:
(3) Üds Ubcrg,rngsgcld ist ferner zu kürzen
um ,,§ 112 a
Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes
l. Geldleistungen, die· eine üffentlich-rechtliche
Stelle im Zusammenhcrng mit der Teilnahme maßgebende Arbeitsentgelt (§ 112 Abs. 1) er-
an einer bcrufsförderndcn Maßnahme zur Re- höht sich jeweils nach Ablauf ·eines Jahres seit
habilit<J lion 9('W~ihrl, dem Ende des Bemessungszeitraumes um den
Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetz-
2. Renten, wenn dem UlwqJ,rngsgeld ein vor Be- lichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem
ginn der Ren l.<)n~Jewi:ihrung erzieltes Arbeits- Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpas-
entgelt oder /\rbci lsci nkornmcn zugrunde sungsgesetz angepaßt worden sind. Ist das Ar-
liegt, beitslosengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen wor-
3. Rent<~n, die• c1 us demselben Anlaß wie die be- den, so tritt an die Stelle des Endes des Bemes-
rufsfördcrnden Mafürnhmcn zur Rehabilita- sungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum
tion gewährt wc)rden, wenn durch die An- vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld be-
11
rechnung eine unbilliw~ Doppelleistung ver- messen worden ist.
mieden wird.
13. § 118 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf ,,2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Ubergangs-
Arbeitsentgelt oder sonstige Leistungen, um die geld nach diesem oder einem anderen Ge-
das Ubcrgangsge]d nach den Absätzen 1 und 3 setz oder Sonderunterstützung nach dem
zu kürzen wi:ire, nicht erfüllt, so geht der An- Mutterschutzgesetz,".
spruch des Behinderten insoweit mit Zahlung
des Ubergangsgcldcs auf die Bundesanstalt 14. § 119 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
über."
„3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
geweigert, an einer Maßnahme zur beruf-
9. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert: lichen Ausbildung, Fortbildung oder Um-
Hinter dem Wort „lJnterhaltsgeld" werden die schulung, für die das Arbeitsamt eine Förde-
Worte „oder Ubergangsgcld nach diesem oder rung der Teilnahme nach den Vorschriften
einem anderen Gesetz" eingefügt. dieses Gesetzes über die Förderung der be-
ruflichen Bildung zugesagt hat, oder an
einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilita-
10. In § 107 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
tion, während der er Ubergangsgeld nach
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
diesem oder einem anderen Gesetz zu bean-
fügt:
spruchen hätte, teilzunehmen,".
„5. Zeiten, in denen der Arbeitslose wegen
einer b{:;rufsfördernden Maßnahme zur Re- 15. In § 133 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
habilitation beitragspflichtig war (§ 168 kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Abs. 1 a)." ,,Satz 1 gilt für Rehabilitationsträger entspre-
chend, wenn ein Behinderter die Teilnahme an
1 l. In § 112 Abs. 5 werden die Nummern 2 und 3 einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-
durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt: tation beendet."
1924 Bunide1sgie,setzblaJtit, Jahrg,ang 1974, Teil I
16. § 136 Abs. 3 erhält fol~Jende Fassung: schreiben; er kann die Zahlungsweise regeln
und Ausnahmen von der Meldepflicht (§ 178)
II (3) § 112 a gilt en !sprechend."
bestimmen."
17. Jn § 143 Abs. 1 werden nach dem Wort „Unter-
haltsgeld" die Worte Dbergangsgeld nach die-
II 26. In § 179 Satz 1 werden die Worte „ die Beitrags-
sem Gesetz," eingefügt. regelung während des Bezuges von Dbergangs-
geld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld (§ 183
18. In § 15:3 Abs. 1 Satz l Nr. 6 werden die Worte Abs. 6, § 383)/' durch die Worte „die Beitrags-
,,nach den §§ 200 oder 200 a der Reichsversiche- regelung während des Bezuges von Kranken-
rungsordnung oder nach dem Mutterschutz- geld und Mutterscha,ftsgeld sowie von Uber-
gesetz" gestrichen. gangsgeld, wenn das Dbergangsgeld wegen Ar-
beitsunfähigkeit oder wegen einer medizini-
19. Die Uberschrift vor § 155 erhält folgende Fas- schen Maßnahme zur Rehabilitation gewährt
sung: wird (§ 383)," ersetzt.
11
1. Krankenversicherung der Empfänger von
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts- § 37
geld und Dbergangsgeld". Änderung des Heimkehrergesetzes
Das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bundes-
20. Dem § 155 wird folgender Absatz 3 angefügt: gesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch das Dritte
,, (3) Für die Krankenversicherung der Emp- Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlings-
fänger von Dbergangsgeld gelten die Vorschrif- hilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I
ten der Reichsversicherungsordnung und des S. 451), wird wie foigt geändert:
Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer
Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlas- Dem§ 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
senen Vorschriften." ,, (6) Für die berufsfördernden Maßnahmen zur Re-
habilitation gelten die Vorschriften des Arbeitsför-
21. § 158 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: derungsgesetzes entsprechend."
,,Die §§ 112 a und 123 gelten entsprechend."
22. In§ 168 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
., (1 a) Beitragspflichtig sind auch Personen, die
Vierter Abschnitt
wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Ubergang-s- und Schlußvorschriften
Rehabilitation Dbergangsgeld nach diesem oder
einem anderen Gesetz bezif>.hen. Sie gelten als
§ 38
Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses
Abschnittes; der Rehabilitationsträger gilt inso- Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
weit als Arbeitgeber. Ist die Bundesanstalt der an Pflegepersonen
Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge (1) Wer einen Unfallverletzten, der Anspruch auf
entrichtet." Pflegegeld (§ 558 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung) hatte, unentgeltlich gepflegt hat, erhält,
23. In § 170 Abs. 3 werden die Worte „der Wehr- wenn seine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2" nicht anderweitig sichergestellt ist, entsprechend
durch die Worte „der Teilnehmer an einer be- der Dauer und dem Umfang der vor dem 1. Juli 1974
rufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation geleisteten Pflegetätigkeit vom Träger der Unfall-
(§ 168 Abs. 1 a) sowie der Wehr- und Zivil- versicherung die Aufwendungen für eine Nachent-
dienstleistenden (§ 168 Abs. 2)" ersetzt. richtung von freiwilligen Beiträgen zu einer gesetz-
lichen Rentenversicherung auf Antrag erstattet, so-
24. In § 171 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: weit diese Nachentrichtung nach den Vorschriften
der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig ist.
.. (1 a) Die Beiträge der Teilnehmer an einer
berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (2) Aufwendungen für eine Nachentrichtung von
(§ 168 Abs. 1 a) trägt der Rehabilitationsträger." Beiträgen werden nach der Beitragsklasse erstattet,
die für 1/12 des nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c
der Reichsversicherungsordnung und § 33 Abs. 1
25. Dem§ 175 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes
., (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bun- anzuwenden ist, wenn zur Pflege der volle Einsatz
desminister der Finanzen durch Rechtsverord- einer berufsmäßigen Pflegekraft notwendig und die
nung für die Beiträge der Teilnehmer an einer Pflegeperson dementsprechend tätig war. Bei teil-
berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation weiser Pflegetätigkeit werden die Aufwendungen
und für die Beiträge der Rehabilitationsträger für die Nachentrichtung von Beiträgen nach der Bei-
(§ 168 Abs. 1 a) eine Pauschalberechnung vor- tragsklasse erstattet, die bei einem dem Umfang
Nr. 92 Tag der Ausgcibe: Bonn, den 15. August 1974 1925
dieser Tül.igkPil. cJ11q<~n1<'ssencn Teilbetrag des durch- haltsgeld oder auf Krankengeld in Höhe des Unter-
schnittlichen Brutloilrbeitsentwdts anzuwenden ist. haltsgeldes nach § 158 des Arbeitsförderungsgeset-
zes und ist das für die Bemessung der Leistung maß-
(3) Uberstcigt die DcJLWr der Pflegetätigkeit die
gebende Arbeitsentgelt bereits nach § 44 Abs. 2
Zeit, für die vcrsicherunusrechtlich Beiträge nach- Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeitsförderungsgeset-
C'ntrichtet werden kömwu, so ist dem Aufwendungs- zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
ersatz unkr Berücksichtiqung dieses Zcdtraums eine tenden Fassung angepaßt worden, so tritt an die
entspreche11d hülwrc Bei l.rngsk lasse zugrunde zu Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag
legen. der letzten Anpassung.
(4) Di<: Absül.ze I bis '.l qc•Jlpn auch für Beiträge, (2) Hat der Leistungsbezieher im Zeitpunkt des
die vor dem Jnkrnft.Ln~I en dieses Gesetzes, aber Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf Ar-
nach dem 18. Oktolwr 1972 auf Grund der Vor- beitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder auf Kranken-
schriften d<·s Rcnl<)rmdorn1gesetzes vom 16. Okto- geld nach § 158 des Arbeitsförderungsgesetzes, so
ber 1972 (Bund<'s~J<!sdzbl. l S. 19fVi) rwchentrichtet wird das Arbeitsentgelt, nach dem sich diese Lei-
worden sind. stungen richten, angepaßt, wenn der Anspruchs-
berechtigte dies beantragt oder wenn dieser An-
§ 39 spruch nach einer Unterbrechung des Leistungs-
bezuges erneut zuerkannt wird.
Umstellung von Leistungen
Soweit und solcrnge eine Leistung, die auf Grund
der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt § 43
worden ist oder htitte fcstgeslellt werden müssen, Aufhebung von Vorschriften
höher ist, ist die höhen! Leistung zu gewähren.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft
§ 40
1. Verordnung über Krankenbehandlung und Be-
Ubergangsregelung für die Berechnung des rufsfürsorge in der Unfallversicherung vom
Ubergangsgeldes und Krankengeldes 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387),
(1) Bis zum Inkrafttreten des Einkommensteuer-
2. Abschnitt I Nr. 4 und Nr. 6 Buchstaben a und c
reformgesetzes beträgt das Ubergangsgeld in Ab- sowie Abschnitt IV Nr. 1 des Erlasses des
weichung von § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes 82 vom Reichsarbeitsminister·s betr. Verbesserungen in
Hundert des Regellohnes, wenn der Behinderte für der gesetzlichen Krankenversicherung vom
ein Kind einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 2. November 1943 (Reichsarbeitsblatt Teil II
des Einkommensteuergesetzes erhält und 85 vom S. 485),
Hundert des Regellohnes, wenn der Behinderte für
zwei oder mehr Kinder diesen Kinderfreibetrag er- 3. die Sozialversicherungsanordnung Nr. 30 vom
hält. Das Dbl~rgangsgeld darf das entgangene regel- 5. Dezember 1947 (Arbeitsblatt für die britische
mi:ißige Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Zone S. 425),
(2) Absatz 1 gilt t~ntsprechend für die Berechnung 4. die Bestimmungen über die Kranken- und Ar-
des Krankengeldes und des UbE~rgangsgeldes nach beitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung
den für den Rehabilitationstri:iger geltenden beson- ohne Entgeltzahlung vom 28. Januar 1942
deren Rechts vorscli r iften. (Reichsarbeitsblatt Teil II S. 91),
5. Landesgesetz über die Sozialversicherung bei Ar-
§ 41 beitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung vom
7. März 1949 (Badisches Gesetz- und Verord-
Ubergangsregelung für die Träger der
nungsblatt S. 69).
Rentenversicherungen
Die Träger der Rentenversicherungen können ab-
weichend von § 1305 Abs. 1 Sutz 2 der Reichsversi- § 44
cherungsordnung, § 84 Abs. l Satz 2 des Angestell- Berlin-Klausel
tenversicherungsgesetzes und § 97 Abs. 1 Satz 2 des
Reichsknuppschaftsgesetzes an Angehörige der Ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1.
sicherten bis zum 31. Dezember 1980 zusätzliche des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Leistungen erbringen, und zwar unter den Voraus- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzungen, unter dem~n sie di<~se in den Jahren 1972 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
und 1973 erbracht. haben. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§42
§ 45
Ubergangsregelung zur Anpassung der Leistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz Inkrafttreten
(l) Hat der LeislLm9sbezieher im Zeitpunkt des ln- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in
krafttretens dieses Gesetzes A nsprnch auf Unter- Kraft.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Behinderte, die seit dem 1. Januar 1974 oder 1974 an Ubergangsgeld nach den Vorschriften die-
seit einem früheren Zeitpunkt an medizinischen ses Gesetzes, wenn die Maßnahmen über diesen
oder berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilita- Zeitpunkt hinaus andauern. Satz 1 gilt entsprechend
tion teilrwhmen, erhalten für die Zeit vom 1. Juli für die Bezieher von Krankengeld.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1927
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit itm~r Vcröf fenUichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum unrl Bt·zC'ic:hnunq dr·r Rc>chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1954/74 der Kommission zur Festset-
zunq dc>r AbschüplurHJ<!ll lwi der Einfuhr von K ä 1 b er n und
<1usqewc1chscnen IZ i n der n sowie von Rind f 1 e i s c h, aus-
qenorn 11w11 qcdrorc1H··-; Rindfleisch 26. 7. 74 L 204/30
25. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1955174 der Kommission zur Festset-
zunq der Ahsc:hiipft11HJen liei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 26. 7. 74 L 204/33
2S. 7. 74 Verorclnunq (EW(;J Nr. l9:i6 1 74 der Kommission zur Festset-
zunq der BetrJqP, di(' lür das Wirtschaftsjahr 1974/1975 für
die Be>rich1 iqunq de1r im voraus festqesetzten Abschöpfungen
bej der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für
l< e i s zu berücksidlliqE~n sind 26. 7. 74 L 204/35
25. 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1057/74 der Ko.mmission zur Festset-
zunq clc·r l<.cfen'nzprl'ise lür Apfel im Wirtschaftsjahr 1974/
1975 26. 7. 74 L 204/39
25. 7. 74 Verorclnunq (EW(;J Nr. HJ.58/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Refc!n'nZJHPtse für Birnen im Wirtschaftsjahr
1974/197."i 26. 7. 74 L 204/41
25. 7. 74 Vl!rordnu11q (EWC) Nr. 1959174 der Kommission zur Änderung
der Einslufunq im Anhanq II zur Verordnung (EWG) Nr. 228/73
iiher die Rew~lunq cl<:r /\usqleichsbeträqe im Sektor Obst
und C cm ü s e 26. 7. 74 L 204/42
25. 7. 74 Verorclnunq (EWC) Nr. 1961/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Einsclilc~usunqspreise und Abschöpfungen für
Schwc'.inefleiscb 26. 7. 74 L 204/44
24. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1%2/74 der Kommission zur Festset-
zunq der als l\usqleichsbeträc1e auf dem Schweine -
f I e i s c h sek t o r ilnwendbaren Beträqe 26. 7. 74 L 204/51
25. 7. 74 Verordnunq (EWq Nr. 1963/74 der Kommission zur Festset-
zunq der cils Ausqlcichs!Jetri:iqe cmwendbaren Beträge im
Eiersektor 26. 7. 74 L 204/55
25. 7. 74 Verord1111nq (E\IVC) Nr. 1%4/74 der Kommission zur Festset-
zunq der als tis1Je1trdqe anwendbaren Beträge im
Sektor Ce [ l ü q e Ie i s c h 26. 7. 74 L 204/56
25. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 196.5./74 der Kommission zur Änderung
der als 1\ usglcichst;c,1 für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s s e t o s anzuwendenden Beträge 26, 7. 74 L 204/57
25. 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 196G.1 74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Ahschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß -
und Roh zu c k c r 26. 7. 74 L 204/61
23. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1967. 74 des Rates zur Einführung
eines Prfünitinsyslcrns lür eine qereqelte Vermarktung be-
stimmter ausqcwachsener Schlachtrinder 27. 7. 74 L 206/ l
26. 7. 74 Verorclnunq (EWC) Nr. 1q68/74 der Kommission zur Festset-
zu n q der auf C c I r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein q r i e ß von \1\/eizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun(Jen bei der Einfuhr 27. 7. 74 L 206/3
26. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 19G9/74 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge l r e i de , Mehl und M a l z hinzugefügt werden '2H. 7. 74 L 206/5
26. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1970/74 der Kommission zur Änderunq
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Be-
richliqunq 27. 7. 74 L 206/7
26. 7. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1971/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von stärke -
haltiqen Erzcuqnissen 2 7. 7. 74
1
L 206/9
26. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1SJ72/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattunqcn für Milch und Milcherzeug-
n i s s e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 2 7. 7. 74
1
L 206/11
26. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1973/74 der Kommission über eine
Ausschreibunq zur Bereilstellunq von Weißzucker, der
im Rahmen der N ahrunqsmi ttelhilfe an das UNRW A zu lie-
fern ist 27. 7. 74 L 206/23
Btmdesqesetzblalt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1l 111n 1rnd lk'wichntrnq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2G, 7, 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1974/74 der Kommission zur Änderunq
der Verordnunq (EWG) Nr. 1673/74 zur Festsetzunq der Er,
stattunqen bei der Erzeuqunq für in der chemischen Industrie
V<\rwcnd()fen W Pi ß zucke J 27. 7, 74 L 206/27
2(i. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1975/74 der Kommission über die
Durchführunqs!Jcstimrnunqen für die Gewährunq \'On Beihilfen
für rlie priva1e LdrJCrhaltunq Jaqerfähi~Jer Käsesorten 27. 7. 74 L 206/28
2b. 7. 74 Vcrurdnunq (EWC) Nr. 1976/74 der Kommission zur Festset-
zunq der J\hschöplu1H1en hei der Ausfuhr von Olivenöl 27. 7. 74 L 206/30
2fi. 7. 74 Vf'rordnunq (EWC) Nr. 1977/74 der Kommission zm Anderunq
der als /\usqleictishdrüqc, für die Erzeuqnisse cles C] e ·
1 r f' i d c, - und R r, iss e k 1 o r s anzuwendenden Betri:iqe 27. 7. 74 L 206/32
2G. 7. 74 Vnordnu11q (EWC) Nr. JD7il/74 der Kommission zm AndenmcJ
der /\l>schiipfurHJCll bei der Ausfuhr im G c t r c i des e kt o r 27. 7. 74 L 206/36
2fi. 7. 74 Vc)rordnunq (EWC) Nr. iq7q174 der Kommission n:r Pinderunu
d<'r für Cc)l.rc!ide, Mehle, Crobqrieß und Fein-
q r i c 1\ von Wc1ze11 odc, Roqqcn anzuwendenden Ersti:1ttun•
qen 27. 7. 74 L 206/42
22, 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1987/74 des Rates zur \'erli.inqerunq
der Rcqclunq liir ckn Warenverkehr mil Mc1rokko über den
Abliluf dc:s Asso:;,iir~rnn(JS<Jbkomrnens hinc1us 30. 7. 74 L 208/1
22. 7. 74 Verordn1rnq (EWC) Nr. 198H/74 des Ratc,s ?ur \ erlänqerun9
der Reqclunq fiir den Warenverkehr mil. Tunesien über den
Ablauf des ;\ssoziie:rn1HJSc1!Jkornmens hinaus 30. 7. 74 L 208/2
2q_ 7. 74 Verordnunq (.EWC) Nr. 1989'74 der Komrnission zur Festset-
zunq der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grob q r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Ab-
schiipfurHJen bei der Einfuhr 30, 7. 74 L 208/3
29. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1990/74 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Prümien, die den Abschöpfunqen bei der Einfuhr
für Ce Lr e i d <!, Mehl und Malz hinzugefüut ,verclen 30. 7. 74 L 208/5
29. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1991 /74 der Kommission zur Änderung
der bei cler Erstaltunq für Ce t r e i de anzm'>·endenden Be-
richtiqunq 30. 7. 74 L 208/7
2:l. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1993/74 der Kommission zur Anderunq
der besonderen Abschöpfunq bei der Ausfuhr von 'vV e i ß -
und R oh z u c k er 30. 7. 74 L 208/10 1
29. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1994/74 der Kommission zur Änderunq
der Ersldltunqen liei der Ausfuhr von Getreide - und
Rcisverarbeitunqserzeuqnissen 30. 7. 74 L 208/12
29. 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1995/74 der Kommission zur Änderung
dc\r Ai>scliöplunqcen hei der .Ausfuhr im Ge t r e i cl es e kt o r 30. 7. 74 L 208/16
Andere Vorschriften
'.?.5. 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1960/74 der Kommission lwtreffend
Verldnqerunq der Verordnung (EWG) Nr. 2140, 73 über die
Einf'ührnnq einer qemeinschaftlichen Dberwachunq für die
Einfuhr aus Jap,rn von elektronischen Vierspeziesrechen-
rnaschirn!n, druckend und nichtdruckend 26. 7. 74 L 204/43
'.2C). 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1992/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes für Schlösser, Sicherheitsriegel
usw .... , der Tc1rifnummer 83.01, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnunq (EWG) Nr. 3501173 des Rates vorn
18. Dezember 1073 vorcwsehencn Zollpräferenzen qewährl
WPrden 30. 7. 74 L 208/9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
v,,rlaq: Bundc,sanzeiger Verlagsges.m. b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
In, B1111desqesef.'1,1Jl<1ll. Teil J werden Cr-setze, Verordnungen, Anordnungen und (li1mit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Buadcsqesdzhl,11.t Teil Tl werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkkilnnlrniichunc1en sowie, ZollliHifverordnungen veröffentlicht,
B (; 1, u !J s b e d in !J ll n q e n : Lrnfcnd<,r HeZU!J nur im Postabonnement. AlJlw,!el)ull(jl'n müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
J,.,i,n v,,rli!(J vorlieqcn. l'oslilnschrilt für Abonnementsbestellungen sc,wie ßc,sleJlunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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DiPsc•1 !'reis gilt auch für BunclesqesetzlJJ;iuer, die vor dem 1. Juli 1972 aL1sge(Jteben worden sind. Lieferung ge(jen Voreinsendung cles Betrages
iltd d;is Postsclwckkonl.o ll1111desqesetzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
l' reis dieser Ausgabe: ·2,8!i DM (2,55 DM zuzüglich ---,30 DM Vcrsandkosleni; bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezuqs-
fll('h 1sl die Mt'l11 w<'rlslC>t1P1 c!nll1i1llc'll; dt'r angewandte Steuersatz beträrJl 5,5 0/o.