1873
Bundesgesetzblatt
Teil I
1974 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1974 · Nr. 91
Tag Inhalt Seite
7. 8. 74 Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz
- HeimG) .................................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1873
7100-1
5. 8. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Ge-
setzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1878
2037-1-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 ........................ .'. . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 1879
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1880
Gesetz
über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
(Heimgesetz - HeimG)
Vom 7. August 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zweck des Gesetzes
§ 1 (1) Zwe,ck des Gesetzes ist es
Anwendungsbereich 1. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner
(1) Dieses Gesetz gilt für Altenheime, Alten- in den Eimichtungen der in § 1 genannten Art
wohnhe1ime, Pflegeheime und gleichartige Einrich- vor Beeinträchtigungen zu schützen,
tungen, die alte Menschen sow,ie pflegebedürftige 2. zu verhindern, daß zwischen dem Entgelt und
ode1r behinderte Volljährige nicht nur vorüberge- der Leistung der Einrichtung ein Mißverhältnis
hend aufnehmen und betreuen, soweiit es sich nicht besteht,
um Krankenhäuser, Tageseinrichtungen oder Ein-
richtungen· der beruflichen Rehabilitation handelt. 3. di,e Beratung der Bewohne,r und der Träger von
In Einrichtungen der beruflichen RehabiHtation gilt Einrichtungen der in § 1 genannten Art zu för-
dieses Gesetz jedoch für die Teile, die der Unter- dern und
bringung der in Satz 1 bezeichneten Personen die-
nen. 4. zurückzuzahlende Leistungen, die im Hinblick
auf die Unterbringung ,in e-iner Einr.ichtung von
(2) Der Bundesminister für Jugend, FamiLie und oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern
Gesundheiit kann im Einvernehmen mit dem Bun- erbracht werden, zu sichern.
desminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung die Arten von (2) Die Selbständigkeit der Träger der Einrich-
Eimichtungen bestimmen, die nach Absatz 1 als tungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Auf-
gleichartige Einrichtungen gelten. gaben bleiibt unberührt.
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil _I
§ 3 (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Mindestanforderungen 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Zur Durchführung des § 2 legt der Bundesminister Antragsteller die für den Betrieb der Einrich-
für Jugend, Familie und c;esundheit im Einverneh- tung erforderliche Zuverlässigke.it nicht besitzt,
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und 2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen Bewohner, insbesondere die ärztliche oder ge-
und Städtebau durch Rc,chlsverordnung mit Zustim- sundheitliche Betreuung, nicht ges,ichert ist,
mung des Bunclesrc1 !es Mindesteinforderungen fest 3. die Betreuung pflegebedürfHger Bewohner in der
l. für die Ri:.iumc, jnsbcsondere die Wohn-, Auf- Einrichtung selbst oder :in angemessener anderer
enthalts-, Thernpic- und Wirtschaftsräume sowie Weise nicht gewährleistet ist,
die Verkchrsfl~ic:hen und die sanitären Anlagen; 4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach
2. für die Eignunn des Leiters dc~r Einrichtung und den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverord-
der Bcschäfl.igtPn sowie' fiir die Zahl der Be- nungen nicht gewährleistet ist,
schäfli g tcn.
5. die Prüfung der einzureichenden Unterlagen er-
gibt, daß
§ 4
a) zwischen den gebotenen Leistungen und dem
Heimvertrag geforderten Entgelt ein Mißverhältnis besteht
Zwischen dem Trciger und dem Bewerber ist ein oder
Heimvertrag abzuschließen. Soweit für öffentlich- b) die Einhaltung der nach § 14 Abs. 4 erlasse-
rechtliche Anstalten oine Benutzungsordnung er- nen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
lassen ist, kann der Heimvertrag darauf veirweisen.
Vor Abschluß ch:s llcimvertragcs ist der Bewerber
§ 7
schriftlich über die zur Beurteilung des Vertrages
oder der Benutzungsordnung erforderlichen Ang:a- Anzeige
ben, insbesondere die Leistungen und Ausstattung (1) Wer den Betrieb einer Einrichtung im Sinne
der Einrichtung und die RPchte und Pflichten der des § 1 aufnimmt, hat dies gleichzefü,g der zuständi-
Bewohrn'r, zu informic:r<!n. gen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Name
r: und Anschrift des Trägers sowie Art, Standort und
§ ,)
Bettenzahl der Einrichtung sowie die berufliche
Mitwirkung der Heimbewohner Ausbildung und der berufliche Werde,gang des Lei-
(l) Die Bewoh1wr der in diesem Gesetz genann- ters anzugeben. Der Anzeige i,st je ein Exemplar der
ten EinrichtunrJen wirken durch eirnm Heimbeirat Musterverträge, der Satzung des Trägers und der
in Angelegenheiten des Heimbetriebes wie Unter- Heimo1rdnung beizufügen.
bringung, Aufentbaltslwdingungen, Heimordnung, (2) Ferner sind die Änderung der Art und der
Verpflegunu und Freizeitgestaltung mit. Die Mit- Bettenzahl der Einrichtung, der Wechsel des Leiters
wirkung ist auf die Verweil lung sowie die Geschäfts- und die Verlegung der Einrichtung anzuz,eigen.
und Wirtschaftsführung der Einrichtung zu erstrek-
ken, wenn ein FincmzierungsbPitrag an den Träger (3) Wer den Betr,ieb einer Einrichtung ganz oder
im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedin-
Einrichtung worden ist. gungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies
unverzüglich der zuständig en Behörde anzuzeigen.
1
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Mit der Anzeige sind Angaben über die geplante
Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zu- Unterbringung der Bewohner und die geplante ord-
stimmung des Bundesrates Vorschriften über die nungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse
Wahl des Heimbeirates sowie über Art, Umfang und mit den Bewohnern zu verbinden.
Form der Mitwirkung fest.
§ 6 § 8
Erlaubnis Buchführungs- und Meldepflichten
(1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 1 be- (1) Der Träger e1iner Einrichtung ist verpflichtet,
treiben will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht Bücher zu führen.
für Einrichtungen, die von den Ländern, Gemeinden, (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gemeindeverbänden, anderen juristischen Personen Gesundhe,it kann mit Zustimmung des Bundesrates
des öffentlichen Rechts odn den Trägern im Sinne
durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und
des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes unter-
Umfan~
halten werden. Dem Antrag auf Erlaubniserteilung
sind insbesondere alle Musterverträge, die für die 1. der Buchführungspflicht des Trägers der Ein-
Verträge mit den Bewohnern, Bewerbern oder Lei- 1richtungen und
st.enden im Sinne des § 14 Abs. 3 verwendet werden 2. der Meldepflichten über den Personalbestand,
sollen und die Satzung des Trägers beizufügen. die Zahl der belegten Plätze, die Sterbefälle und
besondere Vorkommnisse in einer Einrichtung
(2) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Art der
Einrichtung und für bestimmte Räume zu erteilen. erlassen.
Nr. 91 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974 1875
§ 9 (2) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den
Auskunft und Nachschau
Träger unter Beteiligung seines Verbandes über die
(1) Der Träger und der Leiiter der Einrichtung Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten.
haben den zuständigen Behörden die für die Durch-
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses (3) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforder- eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundes-
lichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte soz.ialhilf egesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeits-
innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu gemeinschaft Fragen der bedarfsgerechten Planung
erteilen. zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten
Einrichtungen in partnerschaftlicher Zusammen-
(2) Die von der zusti:indigen Behörde mit der
arbeit zu beraten.
Uberwachung der Einrichtung beauftragten Perso-
nen sind befugt, die für die Einrichtung benutzten § 12
Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem
Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Auflagen und Anordnungen
üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so
und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäft- können den Trägern von Einrichtungen, die einer
lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht Erlaubnis nach § 6 bedürfen, Auflagen erteilt wer-
zu nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung den, die zur Beseitigung einer e·ingetretenen oder
zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Gefährdung des Wohles der Bewohner oder zur Ver-
Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke metdung eines Mißverhältnisses zwischen dem Ent-
und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten gelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich
Zeit und auch, wenn sie zugleich Wohnzwecken des sind. Gegenüber Trägern von Einrichtungen, die
Auskunftspflichtigen dienen, betreten werden. Der einer Erlaubnis nach § 6 nicht bedürfen, können ent-
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den sprechende Anordnungen erlassen werden.
Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- § 13
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Beschäftigungsverbot
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
Dem Träger einer Einrichtung kann die weitere
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte
der Zivilprozeßordnung bezoichneten Angehörigen
Funktionen odeir Tätigkeiten untersagt werden, wenn
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht be-
keiten aussetzen würde.
sitzen.
§ 10
§ 14
Beteiligung an der Dberwachung Vermögensvorteile
(1) Die Landesverbände der Freien Wohlfahrts-
(1) Dem Träger einer Einrichtung ist es unter-
pflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozial- sagt, sich über das für die Unterbringung, Bekösti-
hilfegesetzes, die Kommunalen Spitzenverbände und
gung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt
sonstige Vereinigungen auf Landesebene sind auf
hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewäh-
Antrag an der behördlichen Uberwachung der ren zu lassen, so-w:eit es sich nicht um geringwertige
ihnen angehörenden Träger angemessen zu beteili- Aufmerksamkeiten handelt. Die zuständige Behörde
gen, wenn der jeweilige Träger zustimmt. kann Ausnahmen zulassen, wenn der Vermögens-
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und vorteil ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- oder in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung ver-
stimmung des Bundesrates Vorschriften über die sprochen oder gewährt wird.
Beteiligung an der Ubeirwachung erlassen.
(2) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen
§ 11 Mitarbeitern der Einrichtung ist es untersagt, sich
für zu erbringende Leistungen Vermögensvorteile
Beratung versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich
(1) Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, (3) Darlehen, Vorauszahlungen, Geldleistungen
über Einrichtungen der in § 1 genannten Art und zum Zwecke des Eigentumserwerbs bis zum Zeit-
über die Rechte und Pflichten der Bewohner sol- punkt des Eigentumserwerbs und sonstige Geld- und
cher Einrichtungen informieren und geldwerte Leistungen, die zum Zwecke der Unter-
2. Personen und Träger, die die Schaffung von Ein- bringung eines Bewohners in einer Einrichtung er-
richtungen der in § 1 genannten Art anstreben bracht worden sind, sind zurückzuzahlen, soweit sie
oder derartige Einrichtungen betreiben, bei der nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind oder
Planung und dem Betrieb der Einrichtungen be- eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen
raten. worden ist.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Der ßundesminist.er lür .Jugend, Familie und § 16
Cesundheil kann im Einvernehmen mit dem Bundes- Untersagung
. ministcr für Wi r1schaft und mit Zustimmung des
Bundesrn I es durch Rechtsverordnung Vorschriften (1) Der Betrieb einer Einrichtung, für die eine Er-
laubnis nach § 6 Abs. 1 nicht erforderlich ist, ist zu
über die Pflichten des Trügors im Falle der Ent-
untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die
gegenI1i.1hme von Leistungen im Sinne des Absatzes 3
nach § 6 Abs. 3 die Versagung einer fülaubnis ge-
erlassen, insbesondere über die Pflichten rechtfertigt hätten.
l. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn
Rückzahlungsansprüche zu erbringen,
1. der Träger der Einrichtung eine Anordnung nach
2. die erhaltenen V(!rmö9PnswPrte getrennt zu ver- § 12 nicht befolgt,
walten,
2. die Voraussetzungen für den Widerruf einer Er-
3. dem Leistenden vor Abschluß des Vertrages die laubnis nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 vorliegen.
für die Beurteilung des Vertrages erforderlichen
Angaben, insbesondere über die Sicherung der § 11
Rückzahlungs,rnsprüclw in schriftlicher Form aus-
zuhändigen. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
In der Recht.svcrordnun~J kann lemer die Befugnis
fahrlässig
des Trägers zur E1llgegennc1hme und Verw_endung
der Leistungen irn Sinne des Abscüzes 3 beschränkt 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis eine
werden sowie Art, Umfc1IlD und Zeitpunkt der Rück- Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt,
zahlungspflicht nüiwr gE\regt•H werd(~n. Außerdem 2. eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt, ob-
kann in der Rechtsvorordnung der Trüger verpflich- wohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung
tet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Ab- nach § 16 untersagt worden ist,
satz 3 und der nach den Sü tzen 1 und 2 erlassenen 3. dem Verbot des § 14 Abs. 1 über die Annahme
Vorschriften auf sPine Kostc1n regelmäßig sowie aus von Vermögensvorteilen, dem Gebot des § 14
besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prü- Abs. 3 über die Rückzahlung odeir einer nach
fungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, § 14 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-
soweit es zu einer wirksamen Uborwachung erfor- derhandelt, soweit diese für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ,verwei-
derlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prü-
sen.
fung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und
Häufigkeit, die Auswahl, BesteJlung und Abberu- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
fung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant- lich oder fahrlässig
wortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsbe,richtes, die 1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 5 oder § 8
Verpflichtungen des Trügers gegenüber dem Prüfer zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenhei- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
ten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt 2. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
werden. nicht vollständi9 oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
§ 15
richtig, nicht vollständig oder nicht r,echtzeitig
erteilt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maß-
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis nahme zur Uberwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2)
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung nicht duldet,
ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei 4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung
ihrer Erteilung Versaqungs~Jründe nach § 6 Abs. 3 nach § 12 nicht, nicht richUg, nicht vollständig
vorgelegen haben. oder nicht rechtzeitig nachkommt,
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach- 5. Personen entgeg,en einem vollziehbaren Verbot
träglich Tatsachen eintreten, die die Versa,gung der nach § 13 beschäftigt,
Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 qerechtfert,igt hätten. 6. dem Verbot des § 14 Abs. 2 übe.r die Annahme
von Vermögensvorteilen zuwiderhandelt.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
der Träger der Einrichtung (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
1. die Art der Einrichtung, für die die Erlaubnis er-
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2
teilt worden i,st, unbefu9t ändert oder andere als
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet,
Mark geahndet werden.
2. Auflagen nach § 12 nicht innerhalb der gesetz-
ten Frist erfüllt, § 18
3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
Verbot beschäftigt,
(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die
4. gegen§ 14 Abs. 1 und 3 oder eine nach§ 14 Abs. 4 Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behör-
erlassene Rechtsverordnung verstößt. den.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974 1877
(2) Mit der Durchfiihrunq di(!scs Gesetzes sollen Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 8 fort, so-
Personen betraut werden, die) sich hierfür nc1ch ihrer weit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
Persönlichkeit eiqnPn lind in der Regel entweder widersprechen.
eine ihren J\ ufga lwn <'nlspreclwnde J\ usbildung er-
halten habt'n od<,,r h<";ond<•r(' !wrufliche Erfahrung § 23
besitzPn. Ubergangsvorschriften
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
§ 19
Einrichtung der in § 1 genannten Art betreibt, hat
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach In-
J\uf die den Vorsdiriflen dil·scs Cesel.zes unterlie- krafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Be-
genden Einrichtun~Jcn, die ;iewerblich betrieben hörde anzuzeigen. § 7 gilt entsprechend.
wenlen, finden die Vorsdniftpn der Gewerbeord- (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis er-
nung Anwendunq, soweit nich1 dies<:s Gesetz beson- forderlich ist, gUt sie demjenigen als erteilt, der bei
derP Bcs1imrmrn~J<'n (in1hi.ill.. Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach § 6 erlaub-
nisbedürftige Einrichtung befugt betreibt. Die Er-
§ 20
laubnLsbehörde bestätigt dem Träger kostenfrei und
schriftlich, daß er zum Betrieb der Einrichtung be-
Nicht gewerbsmüfüg betriebene, erlaubnispflichtige rechtigt ist. Die Bestätigung muß die Art und die
Einrichtungen Räume der Einrichtung bezeichnen. Wird die An-
Die Fcnltühnrng viner nicht qcwerbsrnüßig betrie- zeige nach Absatz 1 nicht fristgerecht erstattet, er-
benen Einrichtung, Iür die der TrJger einer Erlaub- lischt die Berechtigung zum Betrieb.
nis nach § 6 Abs. l Si:l l.z 1 bedarf, kcmn verhindert
werden, wenn die Erlaubnis nichl erteilt, zurück- § 24
genommen oder widerrufen ist.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 21 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Aufhebung von Vorschriften (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
§ 38 Satz 1 Nr. 10 sowie die Sätze 2 und 3 der
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Gewerbeordnung wcnlc~n aufgehoben. Dritten Uberleit.ungsgesetzes.
§ 22 § 25
Fortgeltung von Rechtsverordnungen Inkrafttreten
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die
Gesetz,es auf Grund von § 38 Satz 1 Nr. 10 und Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden gen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
sind, gelten bis zu ihrer /\ufhebung durch die dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident. des Bundesrat.es
Dr. He 1m u t K oh 1
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahr
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 5. August 1974
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur Re- Artikel 2
gelung der Wiedergutmachung nationalsozialistii- Berlin-Klausel
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) wird leHungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des D11itten
Artikel 1 Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Wi,edergutmachung nationalsozialistischen Un-
Änderung der Verordnung
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Dem § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durch- vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820)
führung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der und Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur Ände-
Wiedergutmachung nationalsoziailistischen Un- rung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in chung nationalsoz,ialistischen Unrechts für Angehö-
der Fassung vom 2. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
rig,e des öffentlich,en Dienstes vom 18. August 1961
S. 182, 339), zuletzt geändert durch die Vierte Ände-
(Bundesgesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.
rungsverordnung vom 30. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2229), wird folgender Satz angefügt:
„Werden vom l. Januar 1974 an Zulagen (§ 2 Artikel 3
Abs. 6) gewährt, so erhöhen sich die Mindestbeträ- Inkrafttreten
ge in demselben Verhältnis, in dem siich die Versor-
gungszahlungen gegenüber den bis dahin gewähr- Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
ten erhöhen." 1974 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 91 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974 1879
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 10. August 1974
Tdg Inhalt Seite
2. 8. 74 Verordnung über die Aufhebung der Verordnungen über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an die Handelsvertretungen der Volksrepublik Bulgarien, der Tschecho-
slowakischen Sozialistischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . 1093
180-13, 180-19, 180-10
9. 7. 74 Bekunntmadrnng des ergfö1zenden Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Argentinien über
Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
17. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechlen und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie
und des Ubcreinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekular-
biologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
23. 7. 74 Bekannlrnaclrnng über tlcn Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
24. 7. 74 Bekunntrnuchung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
26. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
31. 7. 74 Bekannlmac:hung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
Berichtigung zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrPr Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnitlelbcire Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1l.111n und lkzeichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 7. 74 Vcro1dnunq (EWG) Nr. 1944/74 der Kommission zur Festset-
zung ck r mlf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
F c in q r i e ß von Weizen oder Roqqen anwendbaren Ab-
schöpJunqen ilc~i d<'! Einfuhr 26. 7. 74 L 204/4
25. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1945/74 der Kommission über die Fest-
selzunq der Pri:imien, die den Ahschöpfunqen bei der Einfuhr
für Ce 1. r e i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefüqt werden 26. 7. 74 L 204/6
25. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1946/74 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstatlunq für Ge t r e i.d e anzuwendenden
ßerichl.iqunq 26. 7. 74 L 204/8
25. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1947/74 der Kommission zur Festset-
zunq der für C e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob q r i e ß und
FE! in q r i e ß von Weizen oder Roqqen anzuwendenden Er-
stattunqen 26. 7. 74 L 204/10
25, 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1948/74 der Kommission zur Festset-
zunq der A bschöpfunqen bei der Ausfuhr im Ge t r"e i de -
sektor 26. 7. 74 L 204/13
25. 7. 74 Verordnunq (EW(;) Nr. 1949/74 der Kommission zur Festset-
zunq der bei R c i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfunqen 26. 7. 74 L 204/20
25. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1950/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlaq zu den Abschöpfunqen für
Re i s und B r u c h r e i s 26. 7. 74 L 204/22
25. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1951 /74 der Kommission zur Festset-
zunq der Erst,11.t.11nq liei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 26. 7. 74 L 204/24
25. 7. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1952/74 der Kommission zur Festset-
zunn der bei der Erstatlunq für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwenclcmdc-n Berichtiqunq 26. 7. 74 L 204/26
25. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1953/74 der Kommission zur Festset-
ztrnq der A hschiipfunqen bei der Ausfuhr im Reissektor 26. 7. 74 L 204/28
Andere Vorschriften
22. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1942/74 des Rates zur dritten Ver-
liinqerunq der Verordnun~Jen (EWG) Nrn, 2313/71 und
2823/71 über dir! zeitwcili~re teilweise Aussetzung der Zoll-
siil.ze clres Cemcinsamen ZoUturifs für Wein mit Ursprung in
und Hcrkunlt aus Alqerien, Marokko, Tunesien und der Türkei 26. 7. 74 L 204/1
22. 7. 74 Verordnuni1 (Eurntom) Nr. 1943/74 des Rates zur AnderuncJ
dE!r ReqelurHf der Bezüqe und der sozialen Sicherheit der
Anlaqenlwdiensteten der Cemeinsamen Forschunqsstelle, die
in der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet wer-
den 26. 7. 74 L 204/2
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vr,rla~J: Bundcsilnzei~Jer Verlilgsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqcsel.zhl,111 Tc,il J wc:idc,n ( ;<:setze, Verordnungen, Anordnungen und damit
Im Bundesqesclzhlillt Teil II werden völkencchtliche Vereinbarungen, Vcrlriiqc mit
ßckanntrn,1drnr1qen sowie Zolllarilvc~rorclnm1gcn veröffentlicht.
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