1857
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 13. Aug,ust 1974 Nr.90
Tag Inhalt Seite
5.8. 74 Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes 1857
211-1
31. 7. 74 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern im Ausgleichsjahr 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1860
5. 8. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den
Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1861
2171-2-7-1
6. 8. 74 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . 1864
611-1-1
6. 8. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur .För-
derung des Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1868
2330-3-5
6. 8. 74 Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von
Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1869
2330-3-5
Viertes Gesetz
zur .Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
Vom 5. August 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1 der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklä-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rung oder der Feststellung der Todeszei! des zu-
letzt verstorbenen Ehegatten für die Führung
des Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist
Artikel 1 kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zu-
Das Personenstandsgesetz in der Fassung der· Be- ständig, so ist das Familienbuch von dem Stan-
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz- desbeamten des Standesamts I in Berlin (West)
blatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Dritte anzulegen."
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personen-
standsgesetzes vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I 2. In§ 15 b Abs. 1 fallen die Sätze 3 und 4 weg.
S. 1099), wird wie folgt geändert und ergänzt:
3. In § 26 Satz 1 werden die Worte „die oberste
1. § 15 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: Landesbehörde" durch die Worte „die zustän-
dige Verwaltungsbehörde" ersetzt.
,, (3) Für die Anlegung und Fortführung des
Familienbuchs gelten die Vors-chriften des § 12 4. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entspre-
chend. Waren die Ehegatten schon einmal mit- "(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als
einander verheiratet und ist für die frühere Ehe drei Monate verzögert, so darf die Eintragung
kein Familienbuch angelegt, so ist das Familien- nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen."
buch von dem Standesbeamten anzulegen, der
für die Führung des Familienbuchs für die letzte 5. § 41 erhält folgende Fassung:
Ehe zuständig ist. In den Fällen des § 13 Abs. 5
,,§ 41
ist das Familienbuch von dem Standesbeamten
anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Schei- (1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungs-
dung, der Aufhebung oder der Nichtigerklärung bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestor-
1858 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
ben, so kann der Standesfall von jeder Person, (2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie
die im C~elt.ungsbereich dieses Gesetzes zur An- Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeord-
zeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten net sein."
des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs
Monaten münd! ich od(~r schriftlich angezeigt 11. § 53 erhält folgende Fassung:
wenifm; dieser hat. den Sl.cmdesfall zu beurkun-
den. ,,§ 53
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standes-
(2) 1st der Standesfal I nicht binnen sechs Mo-
beamte in der erforderlichen Anzahl zu bestel-
naten an~wzeigl. worden oder lagen die Voraus- len. Entsprechendes gilt für das Standesamt I
setzun~sen des Absatzes l für eine Anzeige nicht in Berlin (West) und das Sonderstandesamt
vor, so kann der Stcmdesfall auf Anordnung der Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in
zuständigen Verwdltungsbehörde von dem Stan-
München, Baden-Baden und Hamburg.
desbeamten des Standesamts I in Berlin (West)
beurkundet werden, sofern der Betroffene bei (2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt
Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung
Zeitpunkt der Anordnun~J Deutscher ist. und Persönlichkeit die für das Amt des Standes-
beamten erforderliche Eignung besitzt."
(3) Ist ein heima ! loser Ausländer mit gewöhn-
lichem Aufenthalt oder ein Asylberechtigter 12. Die §§ 54 und 55 fallen weg.
oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des 13, -§ 56 erhält folgende Fassung:
Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder
gestorben, so kann der Standesfall auf Anord- 11§ 56
nung der zuständigen Verwaltungsbehörde von Im Notfall kann die zuständige Verwaltungs-
dem Standesbeamten des Standesamts I in Ber- behörde die Wahrnehmung der Geschäfte des
lin (West) beurkundet werden. Standesbeamten vorübergehend einem anderen
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann Standesbeamten übertragen."
von den in § 61 Abs. 1 genannten Personen be-
antragt oder von Amts wegen getroffen wer- 14. Die §§ 57 bis 59 fallen weg.
den. In ihr müssen die Angaben enthalten sein,
die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in 15. § 69 b wird wie folgt geändert:
das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im
Die zuständige Verwclltungsbehörde kann einen Ausland" durch die Worte außerhalb des
II
Standesbeamten beauftragen, vorbereitende Er- Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt.
mittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im
eidessta t tl iehe Versicherungen ver langen."
Inland" durch die Worte „innerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt.
6. In § 46 a fällt der J\ bsatz 3 weg. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „auslän-
dischen" gestrichen.
7. In § 46 b Satz 2 erhält der letzte Halbsatz fol-
gende Fassung: 16. In § 69 d werden die Worte ,,§ 41 Abs. 1 Satz 1"
durch die Worte ,,§ 41 Abs. 2 und 4" ersetzt.
„so gilt § 46 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2
entsprechend." 17. -§ 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 1 wird folgende Num-
8. Die UbE:!rschrift des Siebenten Abschnitts erhält mer 1 a eingefügt:
folgende Fassung: 1 a. die Fortführung, Benutzung und Aufbe-
11
,,Standesamtsbezirk und Standesbeamter". wahrung der von deutschen Konsular-
beamten errichteten Heiratseinträge
und die Anlegung des Familienbuchs
9. § 51 erhi::ilt folgende Fassung: in diesen Fällen sowie über die Fort-
II§ 51
führung, Benutzung und Aufbewahrung
der auf Grund des Gesetzes, betreff end
Die den Standesbeamten obliegenden Aufga- die Eheschließung und die Beurkun-
ben sind Angelegenheiten des Staates, die den dung des Personenstandes von Bundes-
Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung über- angehörigen im Auslande vom 4. Mai
tragen werden." 1870 (Bundesgesetzbl. des Norddeut-
schen Bundes S. 599), zuletzt geändert
10. § 52 erhält folgende Fassung: durch das Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
,,§ 52 gesetzbl. I S. 645), angelegten Personen-
(1) Die Standesamlsbezirke werden von der standsregister,".
zusti::indigen Verwaltungsbehörde gebildet. b) Die Nummer 13 fällt weg.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1859
18. § 70 a erhdlt lol~Jendc~ Fassung: (3) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach den
,,§ 70 a Absätzen 1 und 2 auf oberste Landesbehörden
(1) Die Landesregieruwrcn werden ermäch- übertragen."
tigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu
treffen über 19. Nach § 70 b wird folgender§ 70 c eingefügt:
1. die Bestellung und den Widerruf der Bestel- ,,§ 70 C
lung der Standesbeamten, Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
2. die Behörden, welche die Aufsicht über die Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften
Standesbeamten führen, dieses Gesetzes über die Zuständigkeiten von
Landesbehörden und Gemeinden an den beson-
J. die Fortführung, Benutzung und Aufbewah-
deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
rung der in der Zeit vom l. Januar 1876 bis passen."
30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Ne-
benregister und cfor vor dem l. Januar 1876
geführten Zivilstandsregister (Standesbü- Artikel 2
cher). Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
(2) Die Landesregierungen können ferner (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß verordnungen, die auf Grund des Personenstands-
1. außer in den Fällen der §§ 12, 15 a und 70 gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Nr. 1 a ein Familienbuch in bestimmten Fäl- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
len oder al19emcin anzulegen ist, Uberlei tungsgesetzes.
2. die Familienbücher für mehrere Standesamts-
bezirke durch den Standesbeamten eines Artikel 3
Standesamtsbezirks zu führen sind, Artikel 1 Nr. 17 bis 19 tritt am Tage nach der
3. auch Standesbeamte einen Antra~J auf Berich- Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz
tigung (§ 47 Abs. 2 Satz l) stellen können. am 1. Januar 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. He 1m u t Kohl
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Matthöfer
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1974
Vom 31. Juli 1974
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Das Land Niedersachsen, das Saarland und das
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Land Schleswig-Holstein leisten im Zahlungsver-
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch
und Ländern vom 8. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer An-
S. 1045), wird mit Zustimmun9 des Bundesrates ver- sprüche aus dem vorläufigen Steuer- und Finanz-
ordnet: ausgleich überweist der Bundesminister der Finan-
zen an monatlichen Vorauszahlungen dem Land
§ 1 Niedersachsen 2 599 000 DM, dem Saarland
10 575 000 DM und dem Land Schleswig-Holstein
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und 1 310 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1974 werden.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-
verteilung und des Finanzausgleichs unter den Län- finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrich-
dern im Ausgleichsjahr 1974 wird der Zahlungs- tet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines
verkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils
an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze er- der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder
höht oder vermindert wird: zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auf-
Baden-Württemberg 78,8 V. H. teilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13
Bayern 57,3v. H. Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-
Berlin 48,3 V. H. schen Bund und Ländern genannte Feststellung der
Einwohnerzahlen.
Bremen 62,0v. H.
lfamburg 92,6 V. H.
§ 2
Hessen 80,3v. H.
Berlin-Klausel
Nordrhein-Westfalen 72,4 v. H.
Rheinland-Pfalz 37,2 V. H. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Gesetzes auch im Land Berlin.
Tage des Aufkommens an die zuständige Bundes-
kasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen § 3
nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in
Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der Inkrafttreten
Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
unverzüglich durchzuführen. 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1861
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Vom 5. August 1974
Auf Grund des§ 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- 16. der Kirchenmusikschule St. Gre-
förderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundes- gorius-Haus in Aachen,
gesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das Ein- FachrichtungKirchenmusikA-Aus-
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März bildung 9
1974 (Bundesgeselzbl. I S 469), verordnet die Bun-
Fachrichtung Kirchenmusik B-Aus-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
bildung 8".
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer a) Der bisherige § 2 wird§ 2 Abs. 1.
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akade- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mien und Hochschulen vorn 9. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. J S. 2076) wird wie folgt geändert: ,, (2) Abweichend von Absatz 1 be-
trägt die Förderungshöchstdauer an
Semester
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. den Fachakademien für Hauswirt-
a) Nummer 2 wird gestrichen. schaft im Land Bayern 4
b) Folgende Nummern werden angefügt: 2. der Fachakademie für Landwirt-
schaftliche Hauswirtschaft in Tries-
„ 6. der Bodensee k uns !schule Konstanz
dorf und der Fachakademie für
-- - staatlich genehmigte private
Landwirtschaft in Landsberg 6
Werkkunstschule für Angewandte
Graphik, Freie Graphik und 3. den Fachakademien für Sozialpäd-
Photographik 8 agogik im Land Bayern 4
7. der Kirchenmusikschule in Esslin- 4. den Fachakademien für Musik im
gen, Fachrichtung Kirchenmusik Land Bayern
A-Ausbildung 8 a) in der Fachrichtung Musik-
8. dem Evangelischen Kirchenmusi- erziehung (Musiklehrerausbil-
kalischen Institut in Heidelberg, dung I für Unter- und Mittel-
Fachrichtung Kirchenmusik A-Aus- stufe) 8
bildung 8 b) in den Fachrichtungen Musik-
erziehung (Musiklehrerausbil-
9. dem Seminar der Christengemein-
dung II auch für Oberstufe) und
schaft in Stuttgart zum Religions-
Musik.theoretische Fächergruppe 10
lehrer und Gemeindehelfer 8
c) in der Fachrichtung Kirchen-
10. dem Missions- und Diasporasemi- musik B-Ausbildung mit Mu-
nar Neuendettelsau 10 siklehrerausbildung 10
11. dem Pf arrvikarseminar Celle/ 5. den Fachakademien für Musik im
Hermannsburg 10 Land Bayern, Aufbaustudium 2.
12. dem Missionsseminar der Mis- Die Förderungshöchstdauer für die
sionsanstalt Hermannsburg 10 Ausbildung an Fachakademien für
13. der Berliner Kirchenmusikschule Musik im Land Bayern richtet sich
-- Evangelisches Johannesstift 9 für die übrigen Fachrichtungen nach
§ 4 Abs. 2 und 3."
14. derLandeskirchenmusikschule der
Evangelischen Kirche im Rhein- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
land, ,, (3) Abweichend von Absatz 1 be-
Fachrichtung Kirchcmmusik A-Aus- trägt die Förderungshöchstdauer an
bildung 9 den Berufsakademien im Land Baden-
Württemberg sechs Semester."
Fachrichtung K irchenrn usik B-A us-
bildung 8 3. § 3 wird wie folgt geändert:
15. der Landeskirchenmusikschule a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2
der Evangelischen Kirche von angefügt:
Westfalen,
„Abweichend von Satz 1 beträgt die
Fachrichtung Kirchenmusik A-Aus- Förderungshöchstdauer für die Aus-
bildung 9 bildung zum Wirtschaftsingenieur an
Fachrichtung Kirchenmusik B-A us- der Fachhochschule Hamburg 10 Se-
bildung 8 mester."
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ff) Nach Nummer 31 werden folgen-
aa) Nach dem Wort „Fachhochschul- de Nummern 31 a und 31 b ein-
studium" werden die Worte „oder gefügt:
einen als gleichwertig anerkann- ,,31. a Kirchenmusik A-Ausbil-
ten Abschluß" eingefügt. dung an der Universität
bb) Nummer 17 wird gestrichen. Mainz 9
cc) Folgende Nummer 18 wird ange- 31. b Kirchenmusik B-Ausbil-
fügt: dung an der Universität
Mainz 7".
„ 18. liei lplidiigogik 4".
gg) Nach Nummer 49 wird folgende
Nummer 49 a eingefügt:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
,,49. a Privatmusiklehrerausbil-
a) Absatz 2 wird wie folgt. geändert: dung an der Universität
aa) Nach Nummer 21 wird folgende Mainz 7".
Nummer 21 a ein~Jefügt: hh) Nach Nummer 67 Buchstabe c
,,21. a Musiktheater -- Regie -- wird folgender Buchstabe d ein-
im Land Hamburg 9". gefügt:
bb) In Nummer 27 werden die Worte „d) Biomedizinische Technik 4".
„und Hamburg" durch die Worte
ii) Nach Nummer 67 werden fol-
'', Hamburg, Saarland und Schles-
wig-Holstein" ersetzt. gende Nummern 68 und 69 an-
gefügt:
cc) In Nummer :H werden die Worte
„Baden-Württemberg, Hamburg „68. Zusatzausbildungen im Land
und Niedersachsen" durch die Baden-Württemberg
Worte „Baden-Württemberg und a) Maschinenbau und Ver-
Hamburg" ersetzt. fahrenstechnik 4
dd) Nach Nummer 35 wird folgende
b) Bauingenieur- und Ver-
Nummer 36 angefügt: messungswesen 4
„36. Zusatzausbildung im Fach c) Regionalwissenschaft/
rhythmische Erziehung im Regionalplanung 4
Land Baden-Württemberg 4". d) Aufbaustudiengänge an
der Universität Konstanz
b) Absatz 4 wird gestrichen. in der Fachrichtung Biolo-
gie, Chemie, Erziehungs-
wissenschaften, Geschich-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
te, Literaturwissenschaf-
a) Absatz l wird wie folgt geändert: ten, Mathematik, Philo-
aa) Vor Nummer 1 wird folgende sophie, Physik, Politische
Nummer 01 eingefügt: Wissenschaften, Psycho-
logie, Rechtswissenschaf-
„01. Agrarökonomie 9". ten, Soziologie, Sprach-
bb) Nach Nummer 7 wird folgende wissenschaften, Statistik,
Nummer 7 a eingefügt: Verwal tungswissenschaf-
„ 7. a Bibliothekswesen im Land ten und Wirtschaftswis-
Berlin 7". senschaften 4
cc) Nach Nummer 15 werden fol- 69. Zusatzausbildung „Jugend-
gende Nummern 15 a und 15 b und Volksmusik" nach ab-
eingefügt: gelegter Privatmusiklehrer-
„ 15. a Chorleitung A-Prüfung an prüfung an der Universität
der Universität Mainz 7
Mainz 3".
15. b Chorleitung B-Prüfung an b) Absatz 2 wird gestrichen.
der Universität Mainz 5".
dd) Nach Nummer 28 wird folgende c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 28 a eingefügt: aa) Der bisherige Absatz 3 wird Ab-
„28. a Humanbiologie 9". satz 2.
ee) [n Nummer 31 werden nach dem bb) Nach Nummer 8 wird folgende
Wort „Bayern" die Worte „und Nummer 8 a eingefügt:
an der Philosophisch-Theologi- „8. a Lehramt an Volks- und
schen Hochschule in Fulda" an- Realschulen im Land Ham-
gefügt. burg 7".
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1863
cc) 1n Nurn11ier 10 werden di.e Worte 7. § 6 wird wie folgt geändert:
„und Nordrhein-Wcstlalen" durch
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das
die Worte,,, Nordrhein-Westfalen
Wort „Wird" durch das Wort „Wurde" und
und Sch lesw i~J-l Iolstein" ersetzt.
die Zahl „5" durch „5 a" ersetzt.
dd) Nummer 11 erhctlt folgende
Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"11. Zusatzausbildung für das ,, (3) Wird die Ausbildung außerhalb des
Lehrmnt an Realschulen nach Geltungsbereichs des Gesetzes ohne zeitliche
Ablegung der A-Prüfung für Begrenzung (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes) durch-
das Realsdrnllehramt im geführt, kann die Förderungshöchstdauer nach
Land Nieders1:1chsen 2". den §§ 1 bis 5 a unter besonderer Berücksich-
tigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestim-
ee) Nummer 18 wird gestrichen.
mungen des Ausbildungslandes im Benehmen
ff) Nunmwr 26 wird gPstrichen. mit dem zuständigen Bundesminister für ein-
gg) Nach Nummer 26 werden fol- zelne Fachrichtungen, höchstens jedoch um
gende Nummern 27 und 28 an- zwei Semester verlängert werden."
gefügt:
"27. Zusctl.zausbildung nach der 8. § 11 erhält folgende Fassung:
Ersten Lehrerprüfung zum
Diplom-Viidagogen (Studien- ,,§ 11
richtung „Sdrnlpädagogik") Ubergangsregelung
im Land Baden-Württemberg 5
Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer in
28. Höhere Prüfung für den
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2
Volksschuldienst (sog. Tü-
Nr. 15, § 4 Abs. 1 Nr. 7 sowie in der Ausnahme-
binger Studium) im Land
regelung von Nummer 9 für das Land Bayern,
Baden-Württemberg 7".
Absatz 2 Nr. 2, 4, 11, 12, 15, 19, 21, 25, 27 und 28
d) Der bisherig(! Absatz 4 wird Ab- und § 5 Abs. 1 Nr. 9 gilt nur für Auszubildende,
satz 3. die die Ausbildung vor dem 1. Oktober 1975 be-
ginnen."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Ab-
satz 4.
Artikel 2
6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ 5 a § 1
Förderungshöchstdauer Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
für inte~Jrierte Studiengänge leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die FörderunrJshöchstdauer für die Ausbildung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-
in Fachrichtungen, in denen integrierte Studien- ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
gänge mit inhaltlich und zeitlich gestuften Ab-
schlüssen bestehen, beträgt für Studiengänge, die
§ 2
innerhalb von drei Jahren zu einem berufsquali-
fizierenden Abschluß führen, sieben Semester; im Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 6 und Artikel 1
übrigen gilt die Förderungshöchstdauer des § 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc dieser Ver-
Abs. l und 2 und des § 5 Abs. 1 und 2, höchstens ordnung treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
jedoch eine Förderungshöchstdauer von 10 Se- in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
mestern." nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1974
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Ma tthöf er
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahr
1864 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Te,il I
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung·
Vom 6. August 1974
Auf Grund des § 51 Abs. l des Einkommensteuer- 4. In § 30 Satz 1 werden
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) die Worte ,,§ 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes."
1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt durch die Worte ,,§ 52 Abs. 12 Ziff. 1 des
geändert durch das Zweite Steueränderungsgesetz Gesetzes"
1973 vom 18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des und
Bundesrates: b) jeweils die Worte ,,§ 52 Abs. 14 des Gesetzes"
durch die Worte ,, § 52 Abs. 11 des Gesetzes"
ersetzt.
Artikel 1
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 5. In § 31 Abs. 1 erhält der Satz 1 die folgende
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar Fassung:
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 125) wird wie folgt ge- ,,Wird bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-
ändert: schlossenen Bausparverträgen, soweit die Bei-
träge nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
l. § 13 Abs. 3 wird gestrichen. worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11
des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jahren seit
2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der dem Vertragsabschluß
Verordnung über die Bemessung des Nutzungs- 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus gezahlt oder werden
vom 26. Januar 1937 (R.eichsgesetzbl. I S. 99)"
II
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-
durch die Worte ,, § 21 a des Gesetzes ersetzt.
rückgezahlt oder
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum
3. § 29 wird wie folgt geändert:
Teil abgetreten oder beliehen,
a) In Absatz l werden so ist - außer im Fall des Todes des Bausparers
aa) die Worte ,,§ 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Ge- oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfä-
setzes" durch die Worte ,,§ 52 Abs. 12 higkeit -- eine Nachversteuerung durchzufüh-
Ziff. 1 des Gesetzes" ren."
und
bb) jeweils die Worte ,,§ 52 Abs. 14 des Ge- 6. In § 52 Satz 1 werden die Worte "dem Gesetz
setzes durch die Worte ,, § 52
II
Abs. 11 über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
des Gesetzes" Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (GDL) 11
durch die Worte ,,§ 13 a des Gesetzes" ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 erhält der Satz 1 die folgende 7. In§ 54 werden
Fassung:
a) in der Uberschrift die Worte „der Verord-
,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran-
nung über die Bemessung des Nutzungswerts
lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der 11
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die
durch die Worte „des § 21 a des Gesetzes"
Fälle anzuzeigen, in denen -· außer im Fall
des Todes des Bausparers - bei nach dem und
8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar- b) in Satz 1 die Worte „der Verordnung über
verträgen, soweit die Beiträge nach dem die Bemessung des Nutzungswerts der Woh-
31. Dezember 1966 geleistet worden sind nung im eigenen Einfamilienhaus vom
(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Gesetzes), 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)"
vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver- durch die Worte ,,§ 21 a des Gesetzes"
tragsabschluß ersetzt.
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
gezahlt wird, 8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zurückgezahlt werden oder aa) In Ziffer 1 Buchstabe b werden in Dop-
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum pelbuchstabe aa die Zahl „24 936" durch
Teil ab9etreten oder beliehen werden." die Zahl „48 936" und in Doppelbuch-
Nr. 90 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1865
slabe bb die Angabe ,,§ 46 Abs. 2" durch 14. § 77 wird wie folgt geändert:
die Angabt! ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6"
a) In Absatz 1 werden die Worte „dem Gesetz
ersel.zl.
über die Ermittlung des Gewinns aus Land-
bb) In Ziffer 2 Buchstctbe b Doppelbuch- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen"
stabe bb wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2" durch die Worte ,, § 13 a des Gesetzes" er-
durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 1 setzt.
bis 6" ersetzt:.
b) In Absatz 3 werden die Jahreszahlen „ 1973/
b) In Satz 2 wird in der Klammer die Angabe 74" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1976/77"
,, Abs. 1" gestrichen. ersetzt.
c) Satz 3 wird gestrichen.
15. § 78 wird wie folgt geändert:
9. Tn § 68 b Ziff. 8 Buchstabe c werden nach dem a) In Absatz 1 werden die Worte "dem Gesetz
Wort „Leistungen" die Worte „einschließlich über die Ermittlung des Gewinns aus Land-
der Einkünfte ctus Leistungen im Sinne des § 49 und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen"
Abs. 1 Ziff. 9 des Gc!setzes" eingefügt. durch die Worte ,,§ 13 a des Gesetzes" er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen „ 1973/
10. § 71 wird gestrichen.
74" jeweils durch die Jahreszahlen „ 1976/77"
ersetzt.
11. § 72 erhält die folgende Fassung: c) Absatz 5 wird gestrichen.
,,§ 72 d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Veranlagung c1tll Antrag nach§ 46 a Satz 2
des Gesetzes 16. § 80 erhält die folgende Fassung:
Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von ,,§ 80
Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschafts-
5 des Gesetzes beantragt und sind in dem Ein- güter des Umlaufsvermögens ausländischer Her-
kommen Einkünfte aus nichtselbständiger Ar- kunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesent-
beit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen lichen Schwankungen unterliegt
worden ist, enthalten und betragen die Ein-
künfte, von denen der Steuerctbzug vom Arbeits- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
lohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr setzes ermitteln, können die in der Anlage 3
als 1 600 DeutschL~ Mark, so ist§ 70 entsprechend zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschafts-
anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkom- güter des Umlaufsvermögens statt mit dem sich
men nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden
Wert mit einem Wert ansetzen, der bis zu 20
l. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
vom Hundert unter den Anschaffungskosten
nach § 32 a Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln
oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
ist, 48 000 Deutsche Mark,
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Personen liegt.
24 000 Deutsche Mark
übersteigt." (2) Voraussetzung für die Anwendung des
Absatzes 1 ist, daß
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder
12. § 73 h wird wie folgt geändc~rt:
hergestellt worden ist,
a) [n Salz 1 werden die Worte „nach § 73 e
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung
zuständige oder ein anderes für zuständig
nicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist,
erklärtes Finanzamt" durch die Worte „Bun-
desamt für Finanzen" ersetzt. 3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht
vertraglich das mit der Einlagerung verbun-
b) In Satz 2 wird das Wort „Finanzamts" durch
dene Preisrisiko übernommen hat und
die Worte „Bundesamts für Finanzen" er-
setzt. 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im
Geltungsbereich des Gesetzes befunden hat
oder nachweislich zur Einfuhr in dieses Ge-
13. § 76 wird wie folgt geändert:
biet bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis
a) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen „1973/ gilt als erbracht, wenn sich das Wirtschafts-
74" jeweils durch die Jahreszahlen „1976/77" gut spätestens neun Monate nach dem Bilanz-
ersetzt. stichtag im Geltungsbereich des Gesetzes be-
b) In Absatz 6 werden die Worte „in Verbin- findet.
dung mit § 16 des Gesetzes über die Ermitt- Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne
lung des Gewinns aus Land- und Forstwirt- der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12
schaft nach Durchschnittsätzen" gestrichen. der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
1866 Bundesgesetzblatt, J ahrg,ang 1974, Teii:l I
steucrgesetz in der Fassung der Bekanntmachung f) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
vom l. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), ,, (5) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b
zuletzt gcünderl durch das Steueränderungs- bezeichneten Vorhaben können die nach dem
gesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes- 31. Dezember 1973 aufgewendeten Kosten
gcsetzbl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des Um- für den Vorabraum bis zu 50 vorn Hundert
satzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be-
machung vom 1. September 1951 (Bundesgesetz- handelt werden. 11
blatt I S. 791), zuletzt geändert durch das Steuer-
änderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz 18. § 82 a wird wie folgt geändert:
zur Anderunq des Umsatzsteuergesetzes vom
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „21. Juni
Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz 1948" durch die Worte „ 1. Januar 1957" er-
oder nach § 22 der bezeichneten Durchführungs- setzt.
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz beson- b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1974" durch
ders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei- die Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
tungen schließen die Anwendung des Absatzes 1
nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung
19. In § 82 g Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1974" durch
oder Verarbeitung ein W"i.rtschaftsgut entsteht,
die Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist."
20. § 83 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
17. § 81 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen.
a) In Absatz l Satz 1 werden die Worte „Ab- b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
sätzen 2 bis 4" durch die Worte „Absätzen 2 c) Im neuen Satz 2 werden folgende Worte ge-
und 3" ersetzt:. strichen:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-
aa) In Ziffer 1 erhält Buchstabe b die fol- rung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-
gende Fassung: beitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
,,b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- rung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
und Erzbergbaues blatt I S. 1018, 1053),
11
•
aa) für die Erschließung neuer Tage-
baue, auch in Form von An- 21. § 84 erhält die folgende Fassung:
sch lußtagebauen,
bb) für Rationalisi.erungsmaßnah- ,,§ 84
men bei laufenden Tagebauen, Geltungsbereich
cc) beim Ubergang zum Tieftagebau
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
für die Freilegung und Gewin-
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen
nung der Lagerstätte oder
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
dd) für die Wiederinbetriebnahme Veranlagungszeitraum 1974 anzuwenden.
stillgelegter Tagebaue".
(2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Satz 1
bb) Der Beistrich am Ende der Ziffer 1 wird
und 2 und des § 72 sind erstmals für den Veran-
durch das Wort „und" ersetzt.
lagungszeitraum 1973 anzuwenden.
cc) Die Ziffer 2 wird gestrichen; die bisherige
Ziffer 3 wird Ziffer 2. (3) Die Vorschrift d,es § 78 Abs. 5 in den vor
dem 1. Januar 1974 geltenden Fassungen ist
c) In Absatz 3 werden der Beistrich am Ende letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
der Ziffer 2 durch einen Punkt ersetzt und vor dem 1. Januar 1974 beginnen.
der Wortlaut hinter Ziffer 2 gestrichen.
(4) Die Vorschrift des § 80 ist erstmals für
d) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab- Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
satz 5 wird Absatz 4. 31. Dezember 1973 enden.
e) Dem neuen Absatz 4 werden die folgenden (5) Die Vorschrift des § 81 ist erstmals auf
Sätze angefügt: Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem
„Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind 31. Dezember 1973 angeschafft oder hergestellt
im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung auf- werden.
gewendet. Werden Anzahlungen durch Hin- (6) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,
gabe eines Wechsels geleistet, so sind sie die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem
in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem 20. Juni 1948 hergestellt worden sind, erstmals
Lieferanten durch Diskontierung oder Ein- auf Herstellungskosten für Anlagen und Ein-
lösung des Wechsels das Geld tatsächlich richtungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle zember 1973 fertiggestellt worden sind; § 82 a
von Geld ein Scheck hingegeben wird." Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1867
Bei Warmwasseranlagen und bei den in An- f) Die Ziffer 18 erhält die folgende Fassung:
lage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und ,, 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flecht-
Einrichtungen ist die Vorschrift des § 82 a, so- rohstoffe (auch Stuhlrohr)".
weit die Anwendung nicht nach Satz 1 ausge-
g) Der Ziffer 21 werden die folgenden Worte
schlossen ist, erstmals dUJ Herstellungskosten
angefügt:
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964
fertiggestellt worden sind. ,, ; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus
der eigenen Herstellung sowie Gold zur Be-
(7) In Anlagt~ ] (zu § 80 Abs. 1) gelten die oder Verarbeitung im eigenen Betrieb".
Ziffer 2 hinsichtlich der Worte „Rohreis und
h) Der Ziffer 22 wird das Wort ,, , Eisenerz"
geschälter Reis im Sinne der Tarifstelle 10.06 A
angefügt.
des Zo11tarifs" sowie der Worte „Hartweizen
im Sinne der Tarifs teilt) 10.01 B des Zolltarifs",
die Ziffer l 4 hinsichtlich des Wortes „Furniere", 23. Die Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) wird ge-
die Ziffer 15, die Ziffer 21 hinsichtlich der strichen.
Worte „die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus
der eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- 24. Die Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2) wird wie
oder Verarbeitung im eigenen Betrieb" und die folgt geändert:
Ziffer 22 hinsichtlich des Wortes „Eisenerz" a) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem
,,2. Entwässerungsanlagen".
31. Dezember 1973 enden. Für Wirtschaftsjahre,
die vor dem 1. Januar 1975 enden, gilt§ 80 auch b) Der Ziffer 3 wird der folgende Halbsatz an-
noch für die folgenden in der Anlage 3 (zu § 80 gefügt:
Abs. 1 Ziff. 1) zur Einkommensteuer-Durchfüh- ,, ; hierzu gehören auch Spezialabraum- und
rungsverordnung in dc~r Fassung der Bekannt- -kohlenwagen einschließlich der dafür erfor-
machung vom 9. Februar 1972 (Bundesgesetz- derlichen Lokomotiven sowie Transport-
blatt I S. 125) bezeichneten Wirtschaftsgüter: bandanlagen mit den Auf- und Ubergaben
Meerschwämme, Musch(~lschalen, Steinnüsse, und den dazugehörigen Bunkerei~richtungen
Naturhorn sowie Polsterfasern (Kapok, Palm- mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraft--
faser [Crin d'Afrique], Polslerhede, Polsterwerg werken, Brikettfabriken oder Versandanla-
und Abfälle dieser ·wirtscha.ftsgüter)." gen, wenn die Wirtschaftsgüter die Voraus-
setzungen des ersten Halbsatzes erfüllen".
22. Die Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1) wird wie c) Hinter Ziffer 3 wird die folgende Ziffer 4
folgt geändert: eingefügt:
a) In dem Klammerzusatz und in der Uberschrift „4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens
11
werden jeweils die Worte „Ziff. l" gestri- und der Ersten Hilfe •
chen. d) Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 5.
b) In Ziffer 1 werden der Strichpunkt und das
Wort „Meerschwämme" gestrichen.
Artikel 2
c) Die Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
„2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Reis im Sinne dE:!r Tarifste1le 10.06 A des Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Zoiltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
im Sinne der Tarifstelle 10.0l B des Zoll- Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
tarifs". 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
d) In Ziffer 14 wird hinter dem Wort „Schnitt-
holz" das Wort 11 , Furniere" eingefügt.. Artikel 3
e) Die Ziffer 15 erhält die folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
,, 15. Kraftliner". kündung in Kraft.
Bonn, den 6. August 1974
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bahr
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
Vom 6. August 1974
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des 2. In § 1 a wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
kanntmachun9 vom 1. DezembE~r 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 1881), zu]etzt geändert durch das Zweite 3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Gesetz zur Fort-
Steueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (Bun- führung des sozialen Wohnungsbaues vom
desgesetz bl. I S. 1489), verordnet die Bundesregie- 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821)" durch die
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Worte „Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970)"
ersetzt.
Artikel 1
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur 4. Hinter§ 4 wird der folgende § 5 eingefügt:
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli ,,§ 5
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 523), zuletzt geändert Geltungsbereich
durch die Vierte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förde- Die vorstehende Fassung der Verordnung ist
rung des Baues von Landarbeiterwohnungen vom erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
30. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1551), wird nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vor-
wie folgt geändert: schrift des § 1 a ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1975 anzuwenden."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. Die bisherigen§§ 5 und 6 werden§§ 6 und 7.
a) In Absatz 2 werden die Worte „dem Gesetz
über die Ermittlung des Gewinns aus Land-
und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
(GDL)" durch die Worte ,,§ 13 a des Einkom- Artikel 2
mensteuergesetzes" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem in Ab- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
satz 2 bezeichneten Gesetz" durch die Worte gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
,, § 13 a des Einkommensteuergesetzes" er- Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
setzt. 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Im
neuen Absatz 4 werden die Jahreszahlen Artikel 3
,,1973/74" durch diP Jahreszahlen „1976/77" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ersetzt kündung in Kraft.
Bonn, den 6. August 1974
Für den Bundeskanzler
DE!r Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1869
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
Vom 6. August 1974
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das
Zweite Steueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489), wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung über Steuervergünsti-
gungen zur Förderung des Baues von Landarbeiter-
wohnungen unter Berücksichtigung der folgenden
Verordnungen zur .Änderung der Verordnung über
Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues
von Landarbeiterwohnungen bekanntgema·cht:
Anderungsverordnung vom 21. Juni 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 783),
Zweite .Änderungsverordnung vom 10. Juni 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 350),
Dritte .Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 1295),
Vierte .Änderungsverordnung vom 30. November
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1551) und
Fünfte .Änderungsverordnung vom 6. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1868).
Bonn, den 6. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1870 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
in der Fassung vom 6. August 1974
§ 1 in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7 b
Umfang der Vergünstigung und 7 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes aus-
geschlossen.
(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
§ 2
Forstwirtschaft können buchführende Land- und
Forstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen Personenkreis
Bewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch neh- (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natür-
men, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr lichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forst-
der Herstellung voll oder in diesem und in den wirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuer-
beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem gesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personen-
Drittel absetzen. gesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte
(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, aus Land- und Forstwirtschaft haben.
deren Gewinn nicht nach § 13 a des Einkommen- (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Per-
steuergesetzes zu ermitteln ist, sind die Vorschriften sonen, Personengesellschaften und Körperschaften,
des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teil-
(3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn betriebe oder Betriebsteile verpachten.
nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes zu ermit-
teln ist, können die Aufwendungen für den Bau von § 3
Landarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr der Begriff der Landarbeiterwohnungen
Herstellung voll oder in diesem und in den beiden
folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Drittel (1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder
absetzen. Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirt-
schaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter,
(4) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 3 wird die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
nur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in Steuerpflichtigen oder in einem Betrieb eines Land-
den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 herge- und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige
stellt werden und wenn die Aufwendungen dafür einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teil-
innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Be- betrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen
triebs entstanden sind. oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und
Forstwirts (z. B: Gutsinspektor, Rechnungsführer
und Förster) gelten nicht als Landarbeiterwohnun-
§ 1a gen.
Vergünstigung bei Verpächtern {2) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind Aufwen-
dungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen,
Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Be- die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter
triebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile, bei denen die
oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder
Einkünfte aus der Verpachtung Einkünfte aus Ver- durch Ausbau, Erweiterung oder Modernisierung
mietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des bestehender Gebäude geschaffen werden. Das
Einkommensteuergesetzes darstellen, können bei
gleiche gilt für Aufwendungen für den Bau von
der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für den Wirtschaftsräumen (z.B. Stallungen) oder Anlagen,
Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Her-
die in räumlichem Zusammenhang mit der Land-
stellung voll oder in diesem und in den beiden fol- arbeiterwohnung stehen und den Bedürfnissen der
genden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese Landarbeiter zu dienen bestimmt sind.
Vergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen,
die in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember (3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen
1977 hergestellt werden. darf die in den §§ 39 und 82 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
§ 1b zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-
gesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetz-
Ausschließung der Anwendung von Vorschriften
blatt I S. 1970), angegebenen Grenzen nicht überstei-
des Einkommensteuergesetzes
gen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die
Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer- Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung
pflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1 a in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1974 1871
§ 4 § 6
Selbstaufbringungsbetrag Berlin-Klausel
Für die Absetzung nach § 1 oder § 1 a kommen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbrin- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gungsbetrag) in Betrdcht. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
§ 5 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung der Verordnung ist erst- § 7
mals für Wirtscha flsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des Inkrafttreten
§ 1 a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
1975 anzuwenden. am 14. August 1974 in Kraft.
1872 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, TeH I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwiscl1en eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1973
Der Nachtrag zum Fundstellennachweis A führt den Fundstellennachweis A 1973 auf den
Stand vom 30. Juni 1974 fort.
Der Nachtrag kann zum Preis von DM 1,- zuzüglich DM 0,25 Versandkosten bezogen werden.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bun<fosauzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9esetzhlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes9eselzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriiqe mil der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekarrnlmachunw,n sowie ZolltiHifve,or<lnungen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in g u II q e n : Laufender Bezug nur im Postnbonncment. Abbesf.ellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliü\JCn. Postanschrift füi Abo11nemen ts!Jestellungeo sowie Bcstcllunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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