121
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1974 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
30. 1. 74 ~inunddreißigste Vr!rordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung 122
7400-1-1
30. 1. 74 Dritte VProrclnunq zur Fcstsc!l.zung des Depotsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
7400-1-4-'.L
26. 1. 74 /\nordnung zur Erg~inzung der Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der twamlenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der
Verteidigun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
20:l0-14-ZB
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
aui dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich
des Bundesministers der Verteidigung
Vom 26. Januar 1974
Die Anordnung über die Dbertragung von Zustän- ,,V.
digkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dbergangsvorschriften
Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers
der Verteidigung vom 24. Juli 1970 (Bundesgesetz- Diese Anordnung in der ergänzten Fassung findet
blatt I S. 1219) wird wie folgt ergänzt: entsprechend auf Professoren und Assistenzprofes-
soren Anwendung, die auf Grund von Privatdienst-
verträgen als Angestellte mit Anwartschaft auf Ver-
I. sorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften an
In Abschnitt I Nr. 2 werden hinter den Worten den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und
„die Wehrbereichsverwaltungen Ibis VI" die Worte München tätig sind."
„die Hochschule der Bundeswehr Hamburg III.
die Hochschule der Bundeswehr München"
Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VI.
eingefügt.
IV.
II. Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit
Hinter dem Abschnitt IV wird als neuer Ab- dem Bundesminister des Innern und tritt am Ersten
schnitt V eingefügt· des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1974
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
122 Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 30. Januar 1974
Auf Grund des § 27 in V crbindung mit den§§ 2, 6a, 4. von Forderungen gegenüber Gebietsansässi-
23, 26 und 33 Abs. 2 des /\ ußenwirtschaftsgesetzes gen durch Gebietsfremde von Gebietsansässi-
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt gen
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmi-
des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 gung.
(Bundesgcsetzbl. 1 S. 109), ve rordnel die Bundesre-
gierung: (2) Absatz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung,
wenn die von dem Gebietsansässigen in einem
§ 1 Kalenderjahr entgeltlich veräußerten Forderun-
gen den Betrag von insgesamt einhunderttausend
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung Deutsche Mark nicht überschreiten."
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die Drei-
·2. In § 59 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfhundert"
ßigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
durch das Wort „eintausend" ersetzt.
schaftsverordnung vom 17. Januar 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 49), wird wie folgt geändert:
3. § 62 erhält folgende Fassung:
1. § 52 erhält folgende Fassung: ,,§ 62
,,§ 52 Meldung der Forderungen
und Verbindlichkeiten
Beschränkung nach§ 23
Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 AWG (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinsti-
tute, haben ihre Forderungen und Verbindlich-
(1) Rechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Er- keiten gegenüber Gebietsfremden zu melden,
werb
wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten
1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender bei Ablauf eines Monats jeweils zusammenge-
a) Schatzwechsel, rechnet mehr als einhunderttausend Deutsche
b) unverzinslich er Schatzanweisungen, Mark betragen.
c) Vorratsstellenwechsel, (2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind
d) bankgirierter v'Vechsel, die auf einen Ge- jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des fol-
genden Monats nach dem Stand des letzten
bietsansässigen gezogen und im Wirt-
schaftsgebiet zahlbar sind, sowie bank- Werktages des Vormonats mit dem Vordruck
,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanz-
girierter eigener Wechsel, die ein Gebiets-
ansässiger ausgestellt hat, beziehungen mit Gebietsfremden" (Anlage Z 5
Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu
e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge- melden, sofern nicht Absatz 3 etwas anderes vor-
stellt und ein gebietsansässiges Kreditinsti- schreibt.
tut angenommen hat,
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen, (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus
dem Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Ge-
2. inländischer Inhaber- oder Orderschuldver- bietsfremden einschließlich der geleisteten und
schreibungen oder Schuldbuchforderungen, die entgegengenommenen Anzahlungen sind jeweils
vom Tage des Erwerbs durch Gebietsfremde monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgen-
von Gebietsansässigen an innerhalb von vier den Monats nach dem Stand des letzten Werk-
Jahren insgesamt oder mit der letzten Til- tages des Vormonats mit dem Vordruck „Forde-
gungsrate fällig werden, rungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets-
3. inländischer Inhaber- oder Orderschuldver- fremden aus dem Waren- und Dienstleistungs-
schreibungen oder Schuldbuchforderungen verkehr" (Anlage Z Sa) in doppelter Ausferti-
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen gung zu melden.
unter der Verpflichtung des Gebietsansässigen, (4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für
die Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen einen vorangegangenen Meldestichtag melde-
innerhalb von vier Jahren zu einem fest be- pflichtig war, wegen Unterschreitens der in Ab-
stimmten Preise zurückzuerwerben, oder in- satz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht,
ländischer Inhaber- oder Orderschuldverschrei- so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des
bungen oder Schuldbuchforderungen, deren darauf folgenden Monats der Meldestelle
Rücknahme der Gebietsfremde innerhalb die- schriftlich anzuzeigen."
ses Zeitraums verlangen kann,
oder 4. § 65 wird aufgehoben.
Nr. 9 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 123
5. Jn § 69 /\bs. 3 wird dils Wort „fünfhundert" durch lichkeiten abzuziehen, auf die der jeweils
das Wort „cinlc1usend" ersetzt. niedrigste Depotsatz Anwendung findet."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 69a wird wie lol~Jt gei.indert:
7. In § 69c Abs. 1 wird das Wort „fünfzigtausend"
a) Absatz 2 erhi:ilt folgende Fassung:
durch das Wort „einhunderttausend" ersetzt.
,, (2) Die Deutsche Bundesbank wird ermäch-
tigt, die Höhe des Depotsatzes im Einverneh- 8. § 71 wird wie folgt geändert:
men mit dem zusl:ändi~Jen Bundesminister a) In Absatz 1 erhält die Nummer 8a folgende
durch Rechtsverordnung festzulegen. Erhöht Fassung:
sie den Depotsatz, so findet der höhere De-
,,8 a. ohne die nach § 52 erforderliche Geneh-
potsalz auf solche Verbindlichkeiten Anwen-
migung ein Rechtsgeschäft über den Erwerb
dung, die ndch der Erhöhung entstanden sind.
von Vv ertpapieren, Schuldbuchforderungen,
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen hier-
Wechseln oder Forderungen vornimmt,".
für vor, so kann die Deutsche Bundesbank
durch Rechtsverordnung den höheren Depot- b) In Absatz 2 wird in Nummer 10 die Zahl
satz auch für Verbindlichkeiten festlegen, ,,65" durch die Zahl „66" ersetzt.
die innerhalb eines Zeitraums von zwei Mo-
naten vor der Erhöhung entstanden sind. Bei 9. a) Die Anlagen Z 6 und Z 7 zur Außenwirt-
der Verlängerung der Laufzeit von Krediten schaftsverordnung werden aufgehoben.
ist statt des Zeitpunkts der Entstehung der b) Die Anlage Z Sa zur Außenwirtschaftsverord-
Verbindlichkeit der Zeitpunkt der Verlänge- nung erhält die Fassung der Anlage 1 zu die-
rung maßgebend." ser Verordnung.
b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: c) Die Anlage D 1 zur Außenwirtschaftsverord-
nung erhält die Fassung der Anlage 2 zu die-
„Der Freibetrag beträgt einhunderttausend
Deutsche Mark." ser Verordnung.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- § 2
fügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
,, (5) Findern auf die depotpflichtigen Ver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bindlichkeiten unterschiedliche Depotsätze gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Anwendung, so ist ihr Monatsdurchschnitt
A4ßenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
gemäß Absatz 4 für jeden Depotsatz getrennt
zu berechnen. Der Freibetrag von einhundert-
§ 3
tausend Deutsche Mark und der in § 69b
Abs. 3 genannte Export~mrfrei.betrag sind in Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
diesem Fall zunächst von dem Monatsdurch- kündung in Kraft, § 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchstabe b
schnitt derjenigen depotpflichtigen Verbind- jedoch erst am 29. März 1974.
Bonn, den 30. Januar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
> -
L
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden t....:)
Anlage Z Sa zur AWV
In zweifacher Ausfertigung aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr =
iii"
tQ
,i:,.
Meldung nach § 62 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
(0
Bereichs-Nr. i::i..
(0
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Monatliche Meldung nach dem Stand vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
An
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Name oder Firma
des Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _..;..__ _ _ _ __ 0
Landeszentralbank, Hauptstelle/Zweigstelle ""I
i::i..
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Gewerbe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
=
~,
Postleitz.tll tQ
zur Weiterleitung an die
~ Anschrift
DEUTSCHE BUNDESBANK S 14
Frankfurt am Main t:d
- Beträge in TAUSEND DM - C
::,
0..
(D
Ul
(Q
Forderungen Insgesamt Deutsche Mark Fremdwährung 1) Verbindlichkeiten Insgesamt Deutsche Hark Fremdwährung 1) (D
Ul
(D
1. Forderungen aus Warenlieferungen N
1. Verbindlichkeiten aus Waren- O"
und Leistungen lieferungen und Leistungen j
a) an gebietsfremde verbundene a) gegenüber gebietsfremderr c.....
Q.)
Unternehmen 21 verbundenen Unternehmen 25 .,
::,-'
(Q
b) an sonstige Gebietsfremde 22 b) gegenüber sonstigen Q.)
::l
Gebietsfremden 26 (Q
_.
CD
2. Geleistete Anzahlungen 2. Empfangene Anzahlungen ,..,.
-..J
(für Wareneinfuhr etc.) (für Warenausfuhr etc.) -l
~-
a) an gebietsfremde verbundene a) von gebietsfremden
Unternehmen 23 verbundenen Unternehmen 27
b) an sonstige Gebietsfremde 24 b) von sonstigen Gebietsfremden 28
1) Währungsbeträge in DH umgerechnet
Postl eitzah 1 Ort und Datum
Fernruf Hausapparat ______
------- Unterschrift
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 125
Anlage 2 der Verordnung
Anlage D1 In vierfacher Ausfertigung Bereichs-Nr.
zur AWV (daNnter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)
(Wird von LZB eingesetzt)
Depothaltung für Auslandsverbindlichkeiten
Meldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung
für Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
An
Landeszentralbank - Beträge In DM (ohne Pfennig); fremde Wlhrungen sind In DM umzurechnen -
Hauptstelle/Zwe·1gstelle
Name/Firma des Meldepflichtigen Sonderkonto Bardepot
Nr.
Gewerbe Anschrift Fernsprecher Hausruf
1. Berechnung des Depotbetrages
Gesamtstand depotpfllchtiger Verbindlichkeiten am Ende Jedes Kalendertages Im Bezugsmonat
Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag
1. 9. 17. 25.
2. 10. 18. 26.
3. 11. 19. 27.
4. 12. 20. 28.
5. 13. 21. 29.
6. 14. 22. 30.
7. 16. 23. 31.
8. 18. 24. Su
Su Su Su
__.. 1 1 1
1 .,. 1
1 . 1
'
1
1
1
·'
1 Summe der kalendertiglichen Endstände 1
2 Monatsdurchschnitt der depotpflfchtlgen Verbindlichkeiten 2 _....____,__ __
(Summe Pos. 1 getellt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats)
3 Freibetrag nach § 69a (4) AWV 3 .;;.;..;'•~..__.___1o_o__._ 1 o_o_o_
4 Abzug nach§ 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II) 4 •;.;..'•;..,__..,___ __,__ __.___
5 Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos.3 und 4) 5 ---J.----'-----'---
6 Depotbetrag =_ _% von Pos. 5 (Im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ _ zu haften)
-e ,........._________
II. Berechnung des Abzugs nach § 69b (3) AWV (Pos. 4)
7 70 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde
erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen
gemäß § 69 b (3) AWV am Beginn des ersten Kalender-
tages des Bezugsmonats (=Ende des dem Bezugsmonat
vorausgehenden Monats} 70 ___._ __.___ __._ __
71 abzüglich der am Beginn des ersten Kalendertages
des Bezugsmonats bestehenden Forderungen aus
Transithandelsgeschäften nt, 1 7 _,____.___~_
8 Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AWV._ _ %
8 _ __,__ ___,__. . __.___
9 abzüglich der von der Depotpflicht nach§ 69 b (2) AWV ausgenommenen
Altverbindlichkeiten ohne die nach § 69 b (1) Nr. 1, 2 und 5 AWV ausgenommenen
Altverbindlichkeiten am Beginn des ersten KaJendertages·des Bezugsmonats
[ =Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 160)1 9 ·='•-.___.......__ _,_____
10 Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4) 10_..__.__~_
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
III. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten
Kalendertag des Bezugsmonats
11 Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten
nach § 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der
Deutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden; § 6 a (2) AWG) 11
abzüglich
12 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen bis zu sechs
Monaten oder von handelsüblichen längeren Zahlungszielen(§ 69 b (1)
Nr. 1 a AWV) 12 .!.
13 Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder
Dienstleistungen gebunden sind(§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV) 13 ./.
14 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen und aus gebun-
denen Krediten im Rahmen von Transithandelsgeschäften(§ 69 b (1) Nr. 1 c AWV) 14 ./.
15 Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen
(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV) 15 ./.
16 Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in Pos. 12-15 und Pos. 172 enthalten sind),
die nach§ 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind 16 ./.
Nachrichtlich: 160 Stand am Ende des dem Bezugsmonat
vorausgehenden Monats
17 Sonstige gemäß § 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene
Verbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 16)
170 § 69 b (1) Nr. 3 170-L----J.-----'----
171 § 69b {1} Nr.4 171_L-_ _.,_ _-------'----
172 § 69 b (1) Nr. 5 172-'--------'---------'----
173 § 69 b (1) Nr. 6 173-'--------'-----'----
174 § 69 b (1} Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute) 174_,___ ____,_ ___,__ __
175 § 69 b (1) Nr. 9 175_,___ ____,_ ___,__ __
1 76 § 69 b (1) Nr. 10 176 _ j__ _ _ l
177 § 69 b (1) Nr. 11 177--'---'----'---- 17 =./•c,__i.__ _,___ _,___ _
18 Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den
letzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag) 18 --i..---------•
Ich/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.
19 Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6) 19 --"---'---'---
habe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten
20 für die Dauer des Bezugsmonats 20 =./·-L---'----'-----
21 für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats 21 ~./.__.__ _.__ _.___
22 Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos. 19 J. Pos. 20 und 21) in Höhe von 22
werde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.
Übersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto,,im Depotmonat _ _ _ _ _ __
den noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 22), so soll der Uberschuß
[] als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate
D 23 in voller Höhe 23._I_________ 1__.I
(Wird von LZB eingesetzt)
D 24 mit einem Teilbetrag von 24 --'---'------'---
stehenbleiben
D - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto N r . - - - - - - - -
bei _ _ __
Name des Kreditinstituts Bankleitzahl
überwiesen werd811
Ort und Datum Unterschrift des Meldepflichtigen
Nr. 9 Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 127
Dritte Verordnung
zur Pestsetzung des Depotsatzes
Vom 30. Januar 1974
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Sc1tz 4 in Verbindung monat Februar 1974 (§ 69a Abs. 3 Satz 2 der Außen-
mit den §§ 2 und 6il Abs. 4 des Außenwirtschafts- wirtschaftsverordnung} zwanzig vom Hundert der
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), depotpflichtigen Verbindlichkeiten.
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än-
derung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Fe-
bruar 1973 (Bundes9esetzbl. I S. 109), und des § 69a
§ 2
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmaclmng vom 31. August 1973 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt rJeändert durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Einunddreißigste Verordnung zur Anderung der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-
Außenwirtschaftsverordnung vom 30. Januar 1974 wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 122), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 § 3
Der in § 6a Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1974 in
gesetzes genannte Depotsatz beträgt ab Bezugs- Kraft.
Frankfurt a. M., den 30. Januar 1974
Deutsche Bundesbank
Dr. Kl as en Dr. Emminger
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3456/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 über die Bestimmung des Zoll-
gebiets der Gemeinschaft 27. 12. 73 L 356/1
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3457/73 des Rates über die Erhöhung
der Kontingentsmenge des Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemein-
samen Zolltarifs 27. 12. 73 L 356/2
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3458/73 des Rates zur Aufstockung
des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der
Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 27, 12. 73 L 356/3
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3459/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschaftszoll-
kontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D
des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1973 27. 12. 73 L 356/4
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3460/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02
des Gemeinsamen Zolltarifs für 1974 27, 12. 73 L 356/7
Nr. 9 Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 127
Dritte Verordnung
zur Pestsetzung des Depotsatzes
Vom 30. Januar 1974
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Sc1tz 4 in Verbindung monat Februar 1974 (§ 69a Abs. 3 Satz 2 der Außen-
mit den §§ 2 und 6il Abs. 4 des Außenwirtschafts- wirtschaftsverordnung} zwanzig vom Hundert der
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), depotpflichtigen Verbindlichkeiten.
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än-
derung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Fe-
bruar 1973 (Bundes9esetzbl. I S. 109), und des § 69a
§ 2
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmaclmng vom 31. August 1973 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt rJeändert durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Einunddreißigste Verordnung zur Anderung der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-
Außenwirtschaftsverordnung vom 30. Januar 1974 wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 122), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 § 3
Der in § 6a Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1974 in
gesetzes genannte Depotsatz beträgt ab Bezugs- Kraft.
Frankfurt a. M., den 30. Januar 1974
Deutsche Bundesbank
Dr. Kl as en Dr. Emminger
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3456/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 über die Bestimmung des Zoll-
gebiets der Gemeinschaft 27. 12. 73 L 356/1
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3457/73 des Rates über die Erhöhung
der Kontingentsmenge des Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemein-
samen Zolltarifs 27. 12. 73 L 356/2
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3458/73 des Rates zur Aufstockung
des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der
Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 27, 12. 73 L 356/3
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3459/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschaftszoll-
kontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D
des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1973 27. 12. 73 L 356/4
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3460/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02
des Gemeinsamen Zolltarifs für 1974 27, 12. 73 L 356/7
128 Bundesw~setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1!um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 12. 73 VPrordnung (EWG) Nr. 3461/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
GiHne, ganz aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der Tilrifnummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für 197 4 27. 12. 73 L 356/10
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3462/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
Garne, ganz ans Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkaul, dPr Tarifnummer ex 50.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs für 1974 27. 12. 73 L 356/14
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3463/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemein-
samen Zolltarifs für 1974 27. 12. 73 L 356/18
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3464/73 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Kolophonium, einschließlich Brais · resineux", der
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Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs für 1974 27. 12. 73 L 356/21
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3465/73 des Rates über die zeitweilige
und teilweise Aussetzung der autonomen Zollsätze des Ge-
meinsamc~n Zolltarifs für Aprikosen, getrocknet, der Tarif-
stelle 08.12 A, Bitterorangen der Tarifstellen ex 08.02 A II a)
und b) sowie für Safran, weder gemahlen noch sonst zerklei-
nert, der Tarifstelle 09.10 C I 27. 12. 73 L 356/23
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3466/73 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte V\Taren 27. 12. 73 L 356/25
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3467/73 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Flugzeuge für maschinellen Antrieb mit einem Leer-
gewicht von mehr als 15 000 kg der Tarifstelle ex 88.02 B II c) 27. 12. 73 L 356/27
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3468/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2798/73 über den Abschluß des Asso-
ziierungsabkommens mit Mauritius 27. 12. 73 L 356/28
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3469/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Osterreich 27. 12. 73 L 356/29
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3470/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Dberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland 27. 12. 73 L 356/36
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3471/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Island 27. 12. 73 L 356/43
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3472/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen 27. 12. 73 L 356/46
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3473/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal 27. 12. 73 L 356/53
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3474/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung d.er Einfuhren bestimm-
ter Erzeugnisse mit Ursprung in Schweden 27. 12. 73 L 356/57
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3475/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz 27. 12. 73 L 356/66
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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