1649
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 1 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1974 Nr. 85
Ta9 In h a 1 t Seite
31. 7. 74 Zweit.es Gcsel.z zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) 1649
21'/1
31. 7. 74 Geselz zur Änderung koh!erechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1658
750-9, 'J,,0-13
'.{ 1. 7. 7 4 Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-
und Porstwirlsdrnfl (ZVALG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16fiü
Z weites Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2. BAföGÄndG)
Vom 31. Juli 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Ab-
rates das folgende Ceselz beschlossen: sätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulver-
suche durchgeführt werden,
Artikel 1 wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1
Das Bnndesausbildungslördenrngsgesetz vom und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten
26. August 1971 (Bundesgeselzbl. I S. 1409), zuletzt gleichwertig ist. 11
;
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf- d) Absatz 4 werden folgende Vv orte angefügt:
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I ,.und dessen Inhalt in Ausbildungsbestim-
S. 469), wird wie folqt qeündert: mungen geregelt ist.";
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
l. § 2 wird wie folqt ~Jednckrl.:
,, (5) Ausbildungsförderung wird nur ge-
a) ln Absatz 1 ist hinter Satz 1 folgender Satz leistet, wenn der Ausbildungsabschnitt min-
einzufügen: destens ein Schul- oder Studienhalbjahr
„Maßgebr~nd für die Zuordnung sind Art und dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft
Inhalt der Ausbildung."; des Auszubildenden im allgemeinen voll in
Anspruch nimmt."
b) Absülz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Prüfung dc!r Gleichwertigkeit nach 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Satz l erfolgt von Amts wegen im Rahmen a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
des Bewilligungsverfcdnens oder auf Antrag „Auf die Prüfung der Eignung ist § 2 Abs. 2
der Ausbi ldungssti:itte.";
Satz 2 entsprechend anzuwenden.";
c) A bsc1 lz :3 erhdll folgt!ncfo Fassung: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Burnlesreg ierun~J kann durch ,, (4) Die zuständige Landesbehörde ent-
R<~chtsvcrordnung mit Zustimmung des Bun- scheidet, den Auszubildenden welcher Aus-
desrntes bestimmen, daß Ausbildungsförde- bildungsstättenart die Teilnehmer an dem
rung gelPistd wird für den Besuch von jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzu-
1650 Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teil I
stellen sind. Auszubildende, die an Lehr- 4. In § 6 werden die Worte „gewöhnlichen Aufent-
qJn~Jen teilnehmen, die halt" durch die Worte „ständigen Wohnsitz"
1. c1uf den Hauptschulabschluß vorbereiten, ersetzt.
werden nach Vollendung des 17. Lebens-
jahres den Scb ülern von Abendhaupt- 5. In § 7 Abs. 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-
schulen, sung:
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, „2. wenn
werden rwch Vollendung des 18. Lebens-
jahres den Schülern von Abendreal- a) im Zusammenhang mit der Abschluß-
schulen, prüfung oder
3. auf die allgemeine oder eine fachgebun- b) durch eine Zwischenprüfung
dene Hochschulreife vorbereiten, werden der ersten Ausbildung der Zugang zu der
nach Vollendung des 21. Lebensjahres den weiteren Ausbildung eröffnet worden ist,".
Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt." 6. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-
3. § 5 wird wie folgt geändert: rung geleistet, wenn
a) Absc1 l.z 1 erhJlt folgende Fassung: 1. sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen
Ausbildung insgesamt fünf Jahre oder
,, (1) Dcu lschen im Sinne des Grundgesetzes
2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei
wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
Jahren vor Beginn des Bewilligungszeit-
sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im
raums ständig
Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine
außerhalb dieses Cel tungsbereichs gelegene sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes recht-
Ausbilclun9sstJUe besuchen. Der ständige mäßig aufgehalten haben und erwerbstätig
Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an waren."
dem Ort be9ründet, der nicht nur vorüber-
gehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen 7. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen (2) Dies wird in der Regel angenommen, so-
11
Niederlassung ankommt; wer sich lediglich
lange der Auszubildende die Ausbildungsstätte
zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort
besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und
aufhält, hat dort nicht seinen ständigen bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Aka-
Wohnsitz be9ründet. 11
;
demie oder Hochschule die dem jeweiligen Aus-
b) Absatz 3 erhült folgende Fc1ssung: bildungsabschnitt nach den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfort-
,,(3) Auszubildenden, die ihren ständigen schritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 48 erforderlichen Nach weise zu erbringen."
setzes haben, wird Ausbildungsförderung für
den Bc.~such einer außerhalb Europas gelege-
8. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er
1. für die Ausbildung erforderlich ist, ,, (2) Abweichend von Absatz l wird bei Be-
such einer Realschule oder eines Gymnasiums
2. im Rahmen eines Stipendienprogramms Ausbildungsförderung ab Klasse 5 geleistet,
erfolgt, das der zuständige Bundesminister
wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
im Einvernehmen mit den zuständigen wohnt und von der Wohnung der Eltern aus
Landesministern als besonders förderungs-
eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-
würdig anerkennt oder
stätte nicht erreichbar ist."
3. der Ausbildung nach dem Ausbildungs-
stand förderlich ist, zumindest ein Teil 9. § 11 wird wie folgt geändert:
dieser Ausbildung auf die vorgeschrie-
bene oder übliche Ausbildungszeit ange- a) Absatz 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz an-
rechnet werden kann und der Auszu- gefügt:
bildende nachweist, daß ihm die über den ,, ; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den
für eine Ausbildung innerhalb des Gel- aJs Zuschuß und zuletzt auf den nach § 17
tungsbereichs des Gesetzes geleisteten Abs. 3 Nr. 3 als Darlehen zu leistenden Teil
Bedarf hinaus erforderlichen Mittel ander- des Bedarfs."
weit zur Verfügung stehen,
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhan-
,, (3) Nur das Einkommen und Vermögen
den sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1
des Auszubildenden und seines Ehegatten
bezeichneten Personen. 11
;
sind anzurechnen, wenn der Auszubildende
c) Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg be-
„Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt sucht,
von Amts wegen im Rahmen des Bewilli- 2. bei Beginn des Bewilligungszeitraums das
gungsverfahrens." 35. Lebensjahr vollendet hat oder
Nr. cVi Tdg der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1651
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in
nach Abschluß t~iner früheren berufs- den ersten Bewilligungszeitraum des späteren
qualifiziercnden Ausbildung Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.
a) fünf Jahre erwerbstätig oder (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen
b) drei Jahre erwerbsUitig und 27 Jahre der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts
alt oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit
der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des
und in diesen Jahren in der Lage war, sich
Ausbildungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder
aus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit
Abschlußzeugnis erteilt, so ist das Datum dieses
selbst zu unterhalten."
Zeugnisses maßgebend. Abweichend von Satz 2
ist für den Abschluß einer Hochschulausbildung
10. § 12 wird wie folgt geändert: der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maß-
gebend.
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl ,, 160" durch
die Zahl „200" ersetzt; (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn
der Auszubildende das Ziel eines förderungs-
b) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,320" durch fähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht
die Zahl „380" ersetzt; mehr anstrebt und nicht in derselben Fachrich-
c) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl ,,320" durch tung die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte
die Zahl „380" ersetzt; anderer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 weiter-
führt (Abbruch der Ausbildung)."
d) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl ,,380" durch
die Zahl „460" ersetzt;
13. § 16 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz l werden nach den Worten „ und
,, (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt
Abs. 3" die Worte „Nr. 2 und 3" eingefügt;
auch für den Auszubildenden, der
1. verheiratet ist oder war und einen eigenen b) in Absatz 3 werden die Worte „und Abs. 2
Haushalt führt oder Nr. 2" ersetzt durch die Worte ,, , Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 3 Nr. 1 ".
2. mit mindestens einem Kind in einem
eigenen Haushalt lebt."
14. § 17 wird wie folgt geändert:
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „280" durch und 3" durch die Worte „Absätze 2 bis 4" er-
die Zahl „350" ersetzt; setzt;
b) in Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „300" durch b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
die Zahl „370" ersetzt;
,, (2) Bei dem Besuch von Höheren Fach-
c) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „120" durch schulen, Akademien und Hochschulen wird
die Zahl „130" ersetzt; der monatliche Förderungsbetrag, der nach
d) in Absatz 3 wird nach dem \i\Tort „Ehegatten•;, den anderen Vorschriften dieses Gesetzes als
das Wort „und" durch das Wort oder" er-
11
Zuschuß berechnet worden ist,
setzt;
1. wenn der Auszubildende bei sei-
e) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: nen Eltern wohnt, in Höhe von 70DM,
„Für den Besuch einer außerhalb Europas 2. wenn der Auszubildende nicht
gelegenen Ausbildungsstätte wird der Zu- bei seinen Eltern wohnt, in Höhe
schlag nur geleistet, wenn der Besuch für die von 80DM,
Ausbildung erforderlich ist."
als Darlehen (Grunddarlehen) geleistet
Wenn der Förderungsbetrag diesen Betrag
12. Nach § 15 wird folgender§ 15 a eingefügt: nicht erreicht, wird er voll als Darlehen ge-
,,§ 15 a leistet.";
Aufnahme und Beendigung der Ausbildung c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Ausbildung im Sinne von § 15 Abs. 1 ,, (3) Bei dem Besuch von Höheren Fach-
Satz 1 gilt mit dem Anfang des Monats aufge- schulen, Akademien und Hochschulen wird
nommen, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder Ausbildungsförderung ausschließlich als
Studienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt, im Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet
übrigen mit Anfang des Monats, in dem der 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7
Unterricht tatsächlich aufgenommen wird. Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbil- des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder
dungsabschnitts und dem Beginn eines anderen Nr. 3 liegen vo.r,
nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abwei- 2. für eine andere Ausbildung nach § 7
chend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Abs. 3, wenn die hierfür in der Verord-
1652 Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teil I
nur1~J über die Ffoderungshöchstdauer für Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 geltend
den Besuch von Höheren Fachschulen, und glaubhaft zu machen. § 47 Abs. 3 bis 5
Akademien und Hochschulen (Förderungs- gilt entsprechend.";
höchstdauerV) vom 9. November 1972
d) /\.bsatz 4 wird Absatz 5;
(Bundesgesetzbl. I S. 2076) bestimmte
Semeslerzahl, die um die Fachsemester in e} Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende
einer früheren, nicht abgeschlossenen Fassung:
Ausbildung zu kürzen ist, überschritten
wird, es sei denn, dPr Abbruch der Aus- "(6) Das Nähere über Beginn und Ende der
Verzinsung, über Verwaltung und Einzie-
bildung oder der Wechsel der Fachrich-
tung ist aus unabweisbarem Grunde er- hung der Darlehen sowie über ihre Rück-
folgt, ]eitung an Bund und Länder wird durch
Rechtsverordnung des zuständigen Bundes-
3. für die Anschc1ffung von Lern- und rninisters mit Zustimmung des Bundesrates
Arbeitsmitteln sowie für die Durchführung bestimmt."
von Familienheimfahrten an einen außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes 16. Nach§ 18 wird folgender§ 18 a eingefügt:
gelegenen Ort nach der auf Grund des
§ 18 a
§ 14 a erlassenen Rechtsverordnung,
Teilerlaß des Darlehens
4. nach Uberschreiten der Förderungshöchst-
elauer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 4."; Für jedes Semester, um das ein Auszubilden-
der die Ausbildung mit dem Bestehen der Ab-
d) folgender Abscltz 4 wird anuefügt: schlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vor-
,. (4) Ausbildungsförderung wird ferner aus- gesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften
schließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) ge- planmäßig vor dem Ende der Förderungshöchst-
leistet, soweit nach § 37 Abs. 2 von der dauer beendet, gilt das Darlehen um den Be-
Uberleitung abgesPhen worden ist." trag von 2 000 DM
als erlassen."
15. § 18 wird wie folgt geändert:
17. § ]9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wfrd folgender Satz angefügt:
11 Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen
vorbehaltlich des Gleichbleibens der "Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von
Ausbildungsförderung (§ 20) kann gegen den
Rechtslage -- mit sechs vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen, Anspruch auf Ausbildungsförderung für ab-
gelaufene Monate aufgerechnet werden, im
l. w<~nn es nach § 17 Abs. 4 geleistet worden
übrigen für jeden Monat des Bewilligungs-
ist,
zeitraums bis zur Höhe von 20 vom Hundert
2. wenn der Darlehensnehmer mit mehr als des Bedarfs nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie
einer Rückzahlungsrate in Verzug gerät."; § 13 Abs. 1 und 2."
b) in Absatz 3 werden die Worte „mindestens b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Das
jedoch mit 50 Deutsche Mark" durch die gleiche gilt" durch die Worte „Absatz 1
Worte „mindestens jedoch - vorbehaltlich Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt.
des Gleichbleibens der Rechtslage - mit
80 Deutsche Mark" ersetzt; 18. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „der Förde-
rungsbetrag insoweit zurückzuzahlen," durch
c) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- die Worte „insoweit der Bewilligungsbescheid
gefügt: aufzuheben und der Förderungsbetrag zu er-
,,(4) Zur Rückzahlung ist der Darlt~hens- statten," ersetzt.
nehmer nur soweit verpflichtet, wie in einem
Kalendermonat sein Einkommen. den Betrag 19. § 21 erhält folgende Fassung:
von 640 DM ,,§ 21
übersteigt. Der in Satz bezeichnete Betrag (1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der
erhöht sich für Absätze 3 und 4 der Gesamtbetrag der Einkünfte
1. den Ehegatten um 360 DM, im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach
Abzug der für den Berechnungszeitraum zu
2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu
leistenden
Beginn des in Satz l bezeichneten Monats
1. Einkommensteuer, Kirchensteuer und Er-
a) das 15. Lebensjahr noch nicht
gänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
vollendet hat, um 240 DM,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und
b) das 15. Lebensjahr vollendet
zur Bundesanstalt für Arbeit und freiwilligen
hat, um 320 DM.
Aufwendungen zur Sozialversicherung sowie
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das für eine private Kranken-, Unfall- oder
Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Lebensversicherung in angemessenem Um-
Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der fang.
Nr. B5 · - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1653
Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich 2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschä-
als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungs- digtenzulage nach dem Bundesversorgungs-
renten gelten als Einnahmen aus nichtselbstän- gesetz entsprechender Betrag, wenn diese
diger Arbeit. Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungs-
gesetzes ruhen,
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1
Nr. 2 wird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte 3. Renten, die den Opfern nationalsozialisti-
ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze scher Verfolgung wegen einer durch die Ver-
dieses Gesamtbetrages abgesetzt: folgung erlittenen Gesundheitsschädigung
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitneh- geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages,
mer und für Auszubildende 16 vom Hundert, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grund-
höchstens jedoch ein
rente und Schwerstbeschädigtenzulage ge-
Betrag von jährlich 4 400 DM, leistet würde,
2. für nicht renten versicherungspflichtige Ar-
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer
beitnehmer 11 vom Hundert,
Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht;
höchstens jedoch ein dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für
Betrag von jährlich 3 000 DM, einen anderen Zweck als für die Deckung des
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt
der Versicherungspflicht befreite Arbeitneh- sind."
mer 29 vom Hundert,
höchstens j(~doch ein 20. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Betrag von jährlich 8 000 DM,
,, (1) Für die Anrechnung des Einkommens des
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie Auszubildenden sind die Einkommen maß-
nicht erwerbstätig sind, und für sonstige gebend, die er für den Bewilligungszeitraum
Nichterwerbstätige 11 vom Hundert, erzielt."
höchstens jedoch ein
Betrag von jährlich 3 000 DM. 21. § 23 wird wie folgt geändert:
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in a) In Absatz 3 werden das Wort „Praktikanten-
den Nummern 1 bis 4 bez(~ichneten Gruppen zu- verhältnis" durch das Wort „Ausbildungs-
zuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraus- verhältnis" und das Wort „Praktikanten"
setzungen nur für einen Teil des Berechnungs- durch das Wort „Auszubildenden" ersetzt;
zeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zuge-
ordnet werden, wer nicht unter eine in den b) in Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt er-
jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete gänzt:
Gruppe fällt. „Das gilt auch für Einkommen, das aus
öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Aus-
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der
bildung bezogen wird.";
tatsächlich geleisteten Beträge
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Antragsteller bezieht, fügt:
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Lei- ,, (5) Besucht der Auszubildende eine außer-
stungen mit Ausnahme der Leistungen nach halb Europas gelegene Ausbildungsstätte,
diesem Gesetz, ohne daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3
Nr. 1 vorliegen, so bleibt sein Einkommen
3. Leistungen nach dem Bundeskindergeld- anrechnungsfrei."
gesetz mit Ausnahme der Leistungen, die der
Auszubildende für seine Kinder erhält,
22. § 25 wird wie folgt geändert:
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des
Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme a) In Absatz 1 werden die Zahl „800" durch
der Unterhaltsleistungen der Eltern des Aus- die Zahl „960" und die Zahl „500" jeweils
zubildenden und seines Ehegatten, sofern durch die Zahl „640" ersetzt;
dieser nicht dauernd von ihm getrennt lebt,
soweit sie der zuständige Bundesminister in b) in Absatz 2 wird die Zahl „ 130" durch die
einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Zahl „ 160" ersetzt;
Bundesrates bezeichnet hat. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für
,, (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen
ein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesver-
sich
sorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des
Kindes. 1. für jedes Kind und den Ehe-
gatten des Einkommensbezie-
(4) Nicht als Einkommen gelten hers, wenn sie in einer Ausbil-
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigten- dung stehen, die nach diesem
zulage nach dem Bundesversorgungsgesetz Gesetz oder nach anderen Vor-
und nach den Gesetzen, die das Bundesver- schriften entsprechend gefördert
sorgungsgesetz für anwendbar erklären, werden kann, um 60 DM,
1654 Bundesgese,tzblartt, Jahrgang 1974, TeiH I
2. für andere Kinder und für 25. In § 35 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 4" durch
weitere nach dem bürgerlichen die Worte § 21 Abs. 2" ersetzt und folgender
11
Recht Unterhaltsberechtigte, die Satz 3 angefügt:
bei Beginn des Bewilligungs- ,,Die Bundesregierung hat hierüber dem Deut-
zeitraums schen Bundestag zu berichten."
a) das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet hc1ben, um je 240 DM,
b) das 15. Lebensjahr vollendet 26. § 36 wird wie folgt geändert:
haben, um je 320 DM. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Die Betri:ige nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich gefügt:
um das Einkornmen des Kindes oder des ,, (3) Ausbildungsförderung wird nach den
sonstigen Unterhaltsberechtigten. Wird der Absätzen 1 und 2 nicht vorausgeleistet, so-
Betrag für t~ine Person gewährt, mit der der weit die Eltern bereit sind, Unterhalt ent-
Einkommensbezieher verheiratet ist oder sprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
war, so mindert er sich abweichend von Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Be-
Satz 1 um das Einkommen dieser Person stimmung zu leisten; dies gilt nicht, wenn
nur, soweit es 160 DM übersteigt."; die von den Eltern getroffene Bestimmung
die Durchführung der Ausbildung erheblich
d) in Absatz 4 werden nach dem Wort „Frei-
beeinträchtigen würde.";
beträge" die Worte „ nach den Absätzen 1
bis 3 und 6" eingefügt; b) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
e) Absatz 6 erhi.-ill. folgende Fassung: ,,(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus
,, (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten wichtigem Grund oder, wenn der Auszu-
kann clUf besonderen Antrag, der vor dem bildende in demselben Ausbildungsabschnitt
Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen für den vorhergehenden Bewilligungszeit.-
ist, abweichend von den vorstehenden Vor- raum Leistungen nach § 36 Abs. 1 oder 2
schriften ein weiterer Teil des Einkommens erhalten hat, abgesehen werden."
anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen
insbesondere außergewöhnliche Belastungen 27. § 37 wird wie folgt geändert:
nach den §§ ]3, 33 a des Einkommensteuer-
gesetzes sowie Aufwendungen für behinderte a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Personen, denen der Einkommensbezieher
,, (1) Hat der Auszubildende für die Zeit,
nach dem bürgerlichen Recht unterhalts- für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt
pflichtig ist."
wird, nach bürgerlichem Recht einen Unter-
haltsanspruch gegen seine Eltern, so hat das
23. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt: Amt für Ausbildungsförderung durch schritt-.
liehe Anzeige an den Verpflichteten zu be-
,,§ 25 a wirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der
Freibeträge vorn Einkommen der Eltern geleisteten Aufwendungen auf das Land
in besonden-~n Fällen übergeht, jedoch nur soweit auf den Bedarf
des Auszubildenden das Einkommen und
(1) Die Freibeträge vom Einkommen der
Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz
Eltern ndch § 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um
anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die
100 vom lfundert, wenn der Auszubildende
Eltern auf Grund der Uberleitungsanzeige er-
1. bei Bc~Jinn des Bewilligungszeitraums das bringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2
30. L<~twnsjdlH vollendel hat, angerechnet."
2. bei Beginn <lPs /\ usbi ldungsabschnitts das
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
27. lebensjdhr voll<)ndet hal,
,, (2) Der Auszubildende kann binnen eines
3. bei Beqinn des Ausbildungsabschnitts nach
Monats nach Unterrichtung durch das Amt
Abschluß (dner früheren berufsqualifizieren-
für Ausbildungsförderung aus wichtigem
den Ausbildung drei Jahre erwerbstätig und
Grund beantragen, daß von der Uberleitung
in diesen Jahren in der Lage war, sich qUS abgesehen und ihm der Förderungsbetrag in
dem Ertra~J seiner Erwerbstätigkeit selbst zu
Höhe des zur Uberleitung vorgesehenen Be-
unterhalten,
trages als verzinsliches Darlehen geleistet
4. Ausbildungsförderung für eine weitere Aus- wird."
bildung rwc:h § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält.
(2) ln den vorbezeichnden Fällen finden § 25 28. § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Abs. 4 und (i Anwendung."
,, (4) Wenn ein Auszubildender nach§ 17 Abs. 4
gefördert wird, so ist das Amt für Ausbildungs-
24. In § 26 werden ndch dem Wort „Bewilligungs- förderung verpflichtet, dies dem für die Eltern
zeitraums" die Worte „ im Geltungsbereich die- des Auszubildenden zuständigen Finanzamt mit-
ses Gesf~lzes" eingefügt. zuteilen."
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1655
29. § 42 wird wie folgt geändert: 33. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
.,Für jedes Mitglied ist mindestens ein Er- „Die Eignungsbescheinigung nach § 48 ist
salzmitgl ied zu bestellen." von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehr-
körpers der Ausbildungsstätte auszustellen,
b) Absatz 3 crh~ilt. fol~JPnde Fassung: das nach dem jeweiligen Landesrecht als zu-
11
,, (3) D1P Wahl des Mitgliedes des Lehr- · ständig bestimmt ist. ;
kürpers und des Vertreters der Auszubil- b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
denden sowie der entsprechenden Ersatzmit- gefügt:
glieder erfolgt mich Lmdesrncht. Die Be- ,, (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinsti-
rufung aller Mitglieck~r und Ersatzmitglieder tute sowie deren Träger sind verpflichtet,
erfolgt durch die zusti.inclige Landesbehörde." den zuständigen Behörden auf Verlangen
alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden
30. § 43 wird wie folgt gccindert: vorzulegen sowie die Besichtigung der Aus-
bildungsstätte zu gestatten, soweit die
a) Absatz 1 S,üz 2 wird gestrichen; Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
b) in Abscltz 2 werden die Worte ,,§ 48 Abs. 2" des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es er-
durch diP Worte ,,§ 48 Abs. 3" ersetzt; fordert.";
c) die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5;
c) nach A bsc1tz 2 w ircl folgender Absatz 3 ein-
gefügt: d) nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
gefügt:
., (3) Ist ein Förderungsausschuß nicht be-
rufen oder gibl er binnen einer Frist von ,, (6) Das Amt für Ausbildungsförderung
vier Wochen eine Stellungnahme nicht ab, kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeich-
so entscheidet das Amt für Ausbildungs- neten Institutionen und Personen eine an-
förderung ohne Vorliegen der gutachtlichen gemessene Frist zur Erteilung von Auskünf-
11
Stellungnahme."; ten und Vorlage von Urkunden setzen.
d) Absatz 3 wird Absatz 4.
34. Nach§ 47 wird folgender§ 47 a eingefügt:
31. § 45 wird wie folgt geändert: ,,§ 47 a
Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
a) In Absatz 1 werden die Worte „gewöhn-
lichen Aufenthalt" jeweils durch die Worte Haben der Ehegatte oder die Eltern des Aus-
,,ständigen Wohnsitz" ersetzt; zubildenden die Leistung von Ausbildungsförde-
rung an den Auszubildenden dadurch herbeige-
b) Absatz 3 Satz l erhält folgende Fassung: führt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche
,,Für die Entscheidung über Ausbildungs- oder unvollständige Angaben gemacht oder eine
förderung für eine Ausbildung außerhalb Anzeige nach § 52 unterlassen haben, so haben
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach sie den Betrag, der für den Auszubildenden als .
§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 ist das durch das Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden
zuständige Land bestimmte Amt für Aus- ist, zu ersetzen."
bildungsförderung örtlich zuständig.";
35. § 48 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird gestrichen.
a} Absatz 1 erhält folgende Fassung:
32. § 46 wird folg€mder Absatz 5 angefügt: ,,(1) Vom fünften Fachsemester an wird
Ausbildungsförderung für den Besuch einer
,, (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungs-
Höheren Fachschule, Akademie oder einer
förderung dem Grunde nach vorab zu entschei-
Hochschule nur geleistet, wenn der Auszu-
den, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine
bildende vorgelegt hat
nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte be-
stimmt bezeichnete 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwi-
schenprüfung, die nach den Ausbildungs-
1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
bestimmungen erst vom Ende des dritten
des Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3,
Fachsemesters an abgelegt werden kann,
2. weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2, oder
3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 2. eine nach dem vierten Fachsemester aus-
4. Ausbildung nach Uberschreiten der Alters- gestellte Bescheinigung der Ausbildungs-
höchstgrenze nach § 10 Abs. 3 stätte darüber, daß er die bei geordnetem
vorliegen. Die Entscheidung nach den Num- Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende
mern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsab- des jeweils erreichten Fachsemesters
schnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entschei- üblichen Leistungen erbracht hat.
dung nicht mehr gebunden, wenn der Auszu- Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsord-
bildende die Ausbildung nicht binnen eines nungen eine Zwischenprüfung oder einen
Jahres nach Antragstellung beginnt." entsprechenden Leistungsnachweis bereits
1656 Bundesgese tzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
1
vor Beginn des dritten Fachsemesters ver- b) in Absatz 4 wird die Zahl „ 10" durch die
bindlich vorschreiben, wird abweichend von Zahl „20" ersetzt.
Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn 39. § 52 wird folgender Satz 2 angefügt:
die entsprechenden Nachweise vorgelegt ,,Die Angabe von Tatsachen in einem Wieder-
werden."; holungsantrag ist keine Änderungsanzeige."
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt: 40. § 53 erhält folgende Fassung:
,, (2) Liegen Tatsachen vor, die voraus- ,,§ 53
sichtlich eine spätere Uberschreitung der
Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Ändern sich die für die Leistung der Ausbil-
rechtfertigen, kann das Amt für Ausbil- dungsförderung maßgeblichen Verhältnisse im
dungsförderung die Vorlage der Bescheini- Laufe des Bewilligungszeitraums, so wird der
gung zu einem entsprechend späteren Zeit- Bescheid geändert
punkt zulassen."; 1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn
des Monats an, in dem die Änderung einge-
c) die Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
treten ist, rückwirkend jedoch höchstens für
die drei Monate vor dem Monat, in dem sie
36. § 49 wird wie folgt geändert: dem Amt mitgeteilt wurde,
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten 2. zuungunsten des Auszubildenden vom Be-
,,§ 5 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „und Abs. 3 ginn des Monats an, der auf den Eintritt der
Nr. 3" eingefügt; Änderung folgt."
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 48 Abs. 5"
durch die Worte ,,§ 18 Abs. 6" ersetzt. 41. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Entscheidungen nach diesem Gesetz ein-
37. § 50 wird wie folgt geändert: schließlich Entscheidungen über einen Wider-
spruch ergehen kostenfrei."
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Unter dem Vorbehalt der Rückforderung 42. In § 55 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Namen"
kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies gestrichen.
in diesem Gesetz vorgesehen ist.";
b) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 43. § 56 wird wie folgt geändert:
„Besucht der Auszubildende eine Höhere a) § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Fachschule, Akademie oder Hochschule, so ,, (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35
ist in jedem Bescheid das Ende der Förde- vom Hundert des in einem Kalenderjahr ein-
rungshöchstdauer anzugeben."; gezogenen Darlehensbetrages in dem Ver-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: hältnis an die Länder ab, in dem die in den
,, (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und drei vorangegangenen Jahren an das Bun-
ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so desverwaltungsamt gemeldeten Darlehens-
wird innerhalb desselben Ausbildungs- leistungen der einzelnen Länder zueinander
absdrnitts Ausbildungsförderung nach Maß- stehen.";
gabe des früheren Bewilligungsbescheids b) in Absatz 4 zweiter Halbsatz werden hinter
unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge- dem Wort „Ausgaben" die Worte „für Zu-
leistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag schüsse" eingefügt.
im wesentlichen vollständig zwei Kalender-
monate vor Ablauf des Bewilligungszeit- 44. § 58 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
raums gesteJlt war und ihm die erforder- „ 1. entgegen § 47 Abs. 2, 4 oder 5 dem Amt für
lichen Nachweise beigefügt wurden." Ausbildungsförderung auf dessen Verlangen
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
38. § 51 wird wie folgt geändert: vollständig oder nicht innerhalb einer vom
Amt für Ausbildungsförderung gesetzten
a) § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Frist erteilt oder eine Urkunde nicht vor-
,, (2) Können· bei der erstmaligen Antrag- legt oder".
stellung in einem Ausbildungsabschnitt oder
nach einer Unterbrechung der Ausbildung 45. § 58 a wird gestrichen.
die zur Entscheidung über den Antrag er-
forderlichen Feststellungen nicht binnen 46. § 60 wird wie folgt geändert:
sechs Kalenderwochen getroffen oder Zah-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
lungen nicht binnen zehn Kalenderwochen
geleistet werden, so wird für vier Monate ,,erhalten" die Worte „auf Antrag" eingefügt;
Ausbildungsförderung bis zur Höhe von b) Absatz 3 wird gestrichen.
420 Deutsche Mark monatlich unter dem
Vorbehalt der Rückforderung geleistet."; 47. § 61 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.
Nr. B5 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1657
4B. In § b8 Abs. 2 wird hinlm Nrnmrier 3 folgende ist, bleiben hinsichtli.ch der Förderungsart bis zum
Nummer 3 c1 cingeff1gl: Ende des Bewilligungszeitraums gültig.
.,Schüler der Klasse 10 von weiterführenden all- (4) Abweichend von § 45 Abs. 3 verbleibt es für
gc~mE!inbildenden Schulen und von Berufsfach- die Leistung von Ausbildungsförderung ari Auszu-
schulen, wenn der Auszubildende nicht bei sei- bildende, die ihren ständigen Wohnsitz in einem
nen Eltern wohnt und von der Wohnung der ausländischen Staat haben und dort eine Ausbil-
Eltern aus eine entsprechende zumutbare Aus- dungsstätte besuchen (§ 6), für die Dauer eines vor
bildungssti:itl.e nicht erreichbar ist,". dem 1. Oktober 1974 erlassenen Bewilligungsbe-
scheides bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 2 § 2
Berlin-Klausel
§ 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ubergangsvorschriften
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Ausbildungsförderung kann für Bewiiligungs- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zeiträume, die nach dem 31. Juli 1974 beginnen, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungs- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
gesetzes vorn 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Dberleitungsgesetzes.
S. 1409), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des § 3
Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973
Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 1637), und der Erhöhungen der
Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze (1) Das Gesetz tritt am 1. August 1974 mit der
und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 durch Artikel 1 Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-
Nr. 10 Buchstaben a bis d, Nr. 11 Buchstaben a bis c, rungen, soweit sie für die Entscheidung über Höhe
Nr. 19 (nur zu § 21 Abs. 2) und Nr. 22 Buchstaben a und Art der Förderung Bedeutung haben, bei der
bis c dieses Gesetzes unter dem Vorbehalt der Rück- Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilli-
forderung und der Änderung der Förderungsart ge- gungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach
leistet werden. Vom l. April 1975 an kann Ausbil- dem 31. Juli 1974 beginnen.
dungsförderung nur nach dem Bundesausbildungs- (2) Vom 1. Oktober 1974 an gilt das Gesetz ohne
förderungsgesetz in der Fassung der Änderung die einschränkende Maßgabe des Absatzes 1.
durch dieses Gesetz geleistet werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten
(2) Entscheidungen, durch die vor dem Inkraft- die Vorschriften in Artikel 1
treten dieses Gesetzes bei dem Besuch von Höheren 1. Nr. 42 und Nr. 48 am 1. Januar 1975,
Fachschulen, Akademien und Hochschulen Ausbil-
2. Nr. 1 Buchstabe d, Nr ..3 Buchstabe b, Nr. 11
dungsförderung
Buchstabe e, Nr. 21 Buchstabe c, Nr. 22 Buch-
l. für eine weitem Ausbildung nach § 7 Abs. 2, stabe c zu § 25 Abs. 3 Satz 3, Nr. 28, Nr. 35 Buch-
2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, stabe a, Nr. 36 Buchstabe a und Nr. 37 Buch-
3. nach Dbe:rschreiten der Förderungshöchstdauer stabe c am 1. August 1975,
nach§ 15 Abs. 3 3. Nr. 20, Nr. 37 Buchstabe b und Nr. 40 am 1. Au-
bewilligt worden ist, bleiben hinsichtlich der För- gust 1976
derungsart bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in Kraft.
gültig. § 17 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten
bleibt unberührt.
die Vorschriften über den erhöhten Zinssatz in § 18
(3) Entscheidungen, durch die vor dem Inkraft- Abs. 2 Nr. 1 und die Rückzahlungsmindestrate in
treten dieses Gesetzes Ausbildungsförderung für die § 18 Abs. 3 nur für die Darlehen, die für die Zeit
Anschaffung beweglicher Sachen bewilligt worden nach dem 31'. Dezember 1975 geleistet werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1658 Bundesgese,tzbl-att, Jahrgang 1974, Tei,I I
Gesetz
zur Änderung kohlerechtlicher Vorschriften
Vom 31. Juli 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Mitglieder gewähren sowie Vergütungsansprü-
rates das folgende Gesetz beschlossen: che erwerben oder beleihen."
4. In § 15 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
Artikel 1 ,,(3) Der Verband kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Wirtschaft auch andere
Änderung des Gesetzes zur Förderung der
Rationalisierung im Steinkohlenbergbau Finanzierungsmaßnahmen durchführen, wenn
diese Maßnahmen unter Beachtung der energie-
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im politischen Erfordernisse im Gesamtinteresse der
Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes- Mitglieder liegen und nach der Natur der Sache
gesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Ein- nicht als dem einzelnen Unternehmen obliegende
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom Aufgabe anzusehen sind."
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:
5. In § 15 wird der bisherige Absatz 3 Absatz 4 und
erhält folgende Fassung:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,(4) Der Verband darf Darlehen nach Absatz 1
,, (3) Der Verband gewährt Darlehen, Bürgschaf- für Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
ten sowie Prämien, erwirbt oder beleiht Forde- und Abs. 2 sowie für andere förderungswürdige
rungen, die Mitgliedern des Verbandes gegen die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
Ruhrkohle Aktiengesellschaft aus Anlaß der 1. nur bis zum 31. Dezember 1983 und
Ubertragung von Bergbauanlagevermögen zu- 2. nur an Mitglieder des Verbandes, die im Zeit-
stehen (Vergütungsansprüche) oder führt punkt der Gewährung mindestens ein Stein-
sonstige Finanzierungsmaßnahmen im Sinne von kohlenbergwerk betreiben, oder an Unterneh-
§ 15 Abs. 3 durch. Die Gewährung von Darlehen, men, an denen überwiegend solche Mitglieder
Bürgschaften und Prämien, der Erwerb und die beteiligt sind,
Beleihung sowie sonstige Finanzierungsmaßnah- gewähren; an andere Mitglieder kann der Ver-
men dürfon nur nach Maßgabe dieses Gesetzes band bis zum Ablauf von acht Jahren nach In-
vorgenommen werden." krafttreten dieses Gesetzes Darlehen gewähren,
wenn bis zum 31. August 1968 mit der Durchfüh-
rung der Maßnahmen, deren Finanzierung er-
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fctssung:
leichtert werden soll, begonnen und ein Antrag
,, (2) Der Verwaltungsrat entscheidet nach An- auf Darlehensgewährung gestellt worden ist. Für
hörung des Kreditausschusses über die Uber- Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 darf
nahme von Bürgschaften, die Gewährung von der Verband nur bis zum Ablauf von vier Jahren
Darlehen und die Durchführung sonstiger Finan- nach Entstehen der Vergütungsansprüche Darle-
zierungsnrnßnahmen im Sinne des§ 15 Abs. 3." hen gewähren oder Vergütungsansprüche belei-
hen oder erwerben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die Ubernahme von Bürgschaften und für die
3. § 15 Abs. 1 Satz l erlüilt folgende Fassung: Durchführung sonstiger Finanzierungsmaßnah-
,,Zur Erleichterung der Finanzierung von Maß- men im Sinne des Absatzes 3 entsprechend. Die
nahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 oder von Laufzeit eines Darlehens oder einer Bürgschaft
anderen Maßnahmen, die im Interesse einer Stei- darf fünfundzwanzig Jahre nicht übersteigen."
gerung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkoh-
lenbergbaus oder im Interesse einer Verbesse- 6. In § 15 wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5. In
rung des Umweltschutzes förderungswürdig sind, Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „eineinhalb Mil-
kann der Verband für Darlehen an Mitglieder liarden Deutsche Mark" durch die Worte „drei
Bürgschaften übernehmen, selbst Darlehen an Milliarden Deutsche Mark" ersetzt.
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1659
7. ln § 15 wird der bisherige Absatz 5 Absatz 6. „Anträge auf Erteilung der Bescheinigung können
nur bis zum 31. Oktober 1974 beim Bundesbeauf-
tragten gestellt werden."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Anpassung und Artikel 3
Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus
Berlin-Klausel
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Steinkohlenbergbm1gebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum St.rdfgesetzbuch (EGStGB) Artikel 4
vom 2. März 1974 (Bundes9esetzbl. I S. 469), wird wie . Inkrafttreten
folgt gectndert: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ln § 32 Abs. 2 wird fol~v•nder Satz 4 angefügt: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
über die Erri.chtung einer Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(ZVALG)
Vom 31. Juli 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Organe der Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die
Vertreterversammlung, der Vorstand und der Ge-
Erster Abschnitt schäftsführer.
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft § 4
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je
§ 1
neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer
(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitneh- und der Arbeitgeber zusammen. Drei Vertreter
mer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) wird als jeder Gruppe müssen dem Vorstand einer landwirt-
· bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts schaftlichen Berufsgenossenschaft angehören.
am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaft-
lichen BerufsgenossenschufLen errichtet. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung so-
wie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf
(2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen.
führt das Bundesversicherunqsamt. Ihm obliegt auch Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die
die Genehmigung der Sa tzunu. am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl
zu den Organen der Sozialversicherungsträger eine
§ 2 gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Tarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatz-
(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitneh- altersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und
mer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Auf-
Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer gaben durch die Zusatzversorgungskasse durchge-
der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchfüh- führt werden.
rung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).
(3) Der Vertreterversammlung obliegt
(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer
(landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Stellvertreter,
Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft 2. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und
3. die Festsetzung des Haushaltsplans,
Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirt-
schaft und der Fischzucht ständig rentenversiche- 4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
rungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im 5. die Entlastung des Vorstands und des Geschäfts-
Sinne des Satzes 1 gelten auch führers,
a) gemischte Betriebe mit überwiegend landwirt- 6. die Erfüllung sonstiger ihr durch Gesetz oder
schaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- Satzung zugewiesener Aufgaben.
oder gemüsebaulichem Charakter und
b) selbständige Nebenbetriebe und selbständige
§ 5
Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen
mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der
wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter. Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1661
Ein Vertreter jeder Gruppe muß dem Vorstand 1. für die Selbstverwaltung und den Geschäftsfüh-
einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an- rer die Vorschriften des Selbstverwaltungsge-
gehören. setzes - SVwG,
2. die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
§ 6 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungs-
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist ordnung mit Ausnahme der§§ 652, 690 bis 701
der Geschäftsführer des Bundesverbandes der land- entsprechend.
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
scheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in
§ 7
Angelegenheiten dieses Gesetzes.
Rechnungsführung und Rechnungslegung richten
sich nach den für die landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschüften gelt.enden Vorschriften.
Zweiter Abschnitt
§ 8
Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer
Der Haushc1ltsplan bedarf der Genehmigung des der Land- und Forstwirtschaft
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, die nur im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finunzen und dem Bundesminister für § 11
Arbeit und Sozialordnung erteilt werden kann. (1) Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn
den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Gebiet
§ 9 der Bundesrepublik- Deutschland, die in der gesetz-
lichen Rentenversicherung versichert sind, sowie
(1) Durch Verwc1ltungsvereinbarung kann ge-
ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertrag-
regelt werden, daß landwirtschaftliche Berufsgenos-
licher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein An-
senschaften innerhalb ihres Bezirks Verwaltungs-
spruch auf Beihilfe zu den Altersruhegeldern, den
aufgaben der Zusatzversorgungskasse (§ 2 Abs. 1)
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder den Hinter-
wahrnehmen. Die Verwaltungsvereinbarung hat die
bliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenver-
wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichen und eine
sicherung gewährleistet ist; landwirtschaftliche Ar-
Regelung über die Erstattung der bei Durchführung
beitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraus-
der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Ver-
sichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, kön-
waltungskosten zu enthalten. Die Verwaltungsver-
nen hiervon ausgenommen sein.
einbarung ist in derselben Weise wie die Satzung
der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen. (2) Landwirtschaftlichen Arbeitnehmern darf eine
Anwartschaft oder ein Anspruch gemäß Absatz 1
(2) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach
nicht gewährleistet sein, wenn sie
Absatz 1 für den Bezirk einer landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft nicht zustande, so kann die a) für ihr Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher,
Verwaltungsvereinbarung für diesen Bezirk mit tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift
einer anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossen- einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung als
schaft, die dieselbe Aufsichtsbehörde hat, getroffen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer angehören
werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt. müssen,
(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaft- b) Anwartschaft oder Anspruch auf lebenslängliche
lichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsver- Versorgung nach beamten- oder kirchenrecht-
einbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 lichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und
zustande, so kann der Bundesminister für Arbeit und ihnen eine Versorgung ihrer Witwen oder
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Witwer gewährleistet ist oder
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten c) nach einer Ruhelohnordnung oder nach einer
nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirt- entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft
schaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatz- oder einen Anspruch auf Ruhegeld oder Ruhe-
versorgungskasse durch Rechtsverordnung eine lohn haben und ihnen eine Versorgung ihrer
bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufs- Witwen oder Witwer gewährleistet ist.
genossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Be-
rufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zu-
satzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechts- § 12
verordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu (1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer
bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung
der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Al-
Verwaltungskosten zu enthalten. tersruhegeld erhält,
b) nach Vollendung seines 40. Lebensjahres minde-
§ 10 stens 180 Kalendermonate als landwirtschaftlicher
Arbeitnehmer beschäftigt war und ·
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-
schreibt, gelten c) am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
1662 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teiil I
Auf Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfä- · 29 000 000 Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1976,
higkeit oder eines Altersruhegeldes, das an eine 31 000 000 Deutsche Mark für jedes Kalenderjahr ab
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anschließt, findet 1977.
Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vor-
aussetzung des Satzes 1 Buchstabe b als erfüllt gilt, § 14
wenn in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente (1) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung wird
wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalen- jährlich nach Maßgabe der in diesem Gesetz be-
dermonate eine Beschäftigung als landwirtschaft- stimmten Bundesmittel nach Abzug der Verwal-
licher Arbeitnehmer m1sgeübt worden ist. tungskosten durch Beschluß des Vorstandes der
Zusatzversorgungskasse festgesetzt. Der Beschluß
(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirt-
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für
schaftlicher Arbeitnehmer stehen Ersatz- und Aus-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des
fallzeiten im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Bundesministers der Finanzen.
Rentenversicherungen, durch die eine Beschäftigung
als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen (2) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung be-
worden ist, sowie Zeiten, für die auf Grund landes- trägt für den verheirateten Berechtigten höchstens
rechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für 50 Deutsche Mark und für den unverheirateten Be-
ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt rechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben
worden ist, bei Anwendung des Absatzes 1 gleich. beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichslei-
stung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichs-
(3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genann- leistung für den 1mverheirateten Berechtigten. Tref-
ten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die fen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so
Ausgleichsleistung, wenn wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt,
a) der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Aus- und zwar, unter den Voraussetzungen des Absat-
gleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er zes 3, die höchste.
im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig im (3) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung für
Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Renten- Berechtigte, die nach dem 1. Juli 1972 als landwirt-
versichEffungeI?, gewesen wäre, schaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie
b) die Witwe oder der Witwer eine nach § 1268 für ihre Witwen und Witwer ist bei Berechtigten,
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 45 die die Ausgleichsleistung für Verheiratete erhalten,
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes um 2,50 Deutsche Mark und bei Berechtigten, die
oder § 69 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes die Ausgleichsleistung für Unverheiratete erhalten,
berechnete Witwen- oder Witwerrente erhält um 1,50 Deutsche Mark für jeweils zwölf Monate
und der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeit-
nehmer nach dem 1. Juli 1972 zu kürzen.
c) die Ehe vor VollendunfJ des 65. Lebensjahres des
landwirtscha ff! ichen Arbeitrwhmcrs geschlossen § 15
worden ist.
(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli
(4) Keinen Anspruch a uJ A usglcichsleistung haben des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-
Personen, den Jahres wird nachträglich festgestellt und in
einer Summe ausgezahlt. Die Auszahlung soll in
1. die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Ar- dem Haushaltsjahr erfolgen, in dem die Ausgleichs-
beitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifver- leistung festgestellt worden ist.
traglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch
gegen ein<-~ anden• Zusatzversorgungseinrichtung (2) Die erstmalige Feststellung der Ausgleichslei-
erworben haben, stung erfolgt auf Antrag. Der Antrag auf Ausgleichs-
leistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis
2. denen Versorgung nach beamten- oder kirchen-
zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu-
30. September des laufenden Jahres bei der Zusatz-
steht,
versorgungskasse zu stellen; § 1613 Abs. 5 der
3. denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Die-
entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhe- ser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für
lohn zusteht, Zeiten vor dem 1. Juli des Vorjahres, wenn der Be-
4. die Anspruch auf Alkrsgeld oder Landabgabe- scheid über die Rente aus der gesetzlichen Renten-
rente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für versicherung (§ 12) in der Zeit vom 1. Juli des Vor-:
Landwirte haben. jahres bis zum 30. September des laufenden Jahres
zugestellt worden ist und die Rente vor dem 1. Juli
des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend.
Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch
§ 13
die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Ver-
ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund bis zu fol- wendung eines Antragsvordrucks vorschreiben.
genden Höchstbeträgen:
(3) Die Uberweisungsmitteilung gilt als Bewilli-
24 000 000 Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1974, gungsbescheid. Sie hat Angaben über die Berech-
26 000 000 Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1975, nung der Ausgleichsleistung und eine Rechts-
Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1663
behelfsbelehrung zu enthalten, anderenfalls ist dem Vierter Abschnitt
Berechtigten ein gesonderter Bewilligungsbescheid Ubergangs- und Schlußvorschriften
zu erteilen.
(4) Der Zusatzversorgungskasse obliegt die allge- § 17
meine Aufklürung der Berechtigten.
Bis zum Zusammentritt einer Vertreterversamm-
lung, deren Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 berufen
worden sind, werden die Aufgaben der Mitglieder
der Vertreterversammlung durch Personen wahr-
Dritter Abschnitt
genommen, die das Bundesversicherungsamt auf
Sonstige Aufgaben der Zusatzversorgungskasse Vorschlag der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
Forstwirtschaft und des Gesamtverbandes der deut-
§ 16 schen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber-
verbände beruft. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.
(l) Die Zusatzv<~rsorgungskasse kann mit Geneh-
migung des Bundesministers für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und des Bundesministers für § 18
Arbeit und Sozialordnung die Aufgaben gemein- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
samer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
des Tarifvertragsgest!lzes, die eine Zusatzaltersver- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
sorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirt- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
schaft zum Gegenstand haben, durchführen. Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durch-
führung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse § 19
in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversor- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gungskasse die hierdurch entstehenden Verwal- dung in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung
tungskosten zu erstatten. können ab 1. Juli 1973 entstehen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Egon Bahr
1664 Bundesgesetzblall, Jahrgang 1974, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1973
Der Nachtrag zum Fundstellennachweis A führt den Fundstellennachweis A 1973 auf den
Stand vom 30. Juni 1974 fort.
Der Nachtrag kann zum Preis von DM 1,~-zuzüglich DM 0,25 Versandkosten bezogen werden.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bu1,<lesqcsclzhlall Teil I we1dc11 Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lu1 Bun<lcsqcsetzhlall Teil Il werden völkerrechtlid10 Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanril.machunqcn sowie Zollt,irifv<:rordnunqcn veröffentlicht.
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