1569
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1974 Nr. 81
Tag Inhalt Seite
23. 7. 74 Erslc Verordnung zur Andf!rtmg der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforde-
rungen bei Bc:1uarlwitcn in der Zeit vom 1. November bis 31. März . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1569
80531 ·2
25. 7. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische
Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
800-21-4-1
25. 7. 74 Verordnung zur Anpdssung des Textilkennzeichnungsgesetzes an den Beitrittsvertrag zu
den Europctischen Ccmeinschaften (EG-Anpassungsverordnung TKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
772-1
29. 7. 74 Zweite Verordnung zur AndPrung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
cntschüdigunq for Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
2032-1-10
29. 7. 74 Verordnung über den Nachweis von Abfällen (Abfallnachweis-Verordnung-AbfNachwV) 1574
29. 7. 74 Verordnung ülwr das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallbeförderungs-Ver-
ordnung -·-- AbfßefV) ........ , ..................................................... . 1581
29. 7. 74 Verordnung über die Einfuhr von Abfällen (Abfalleinfuhr-Verordnung - AbfEinfV) ... . 1584
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1590
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1591
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Bauarbeiten
in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Vom 23. Juli 1974
Auf Grund des § 120 e Abs. 1 der Gewerbeord- 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
nung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 ,, (1) Diese Verordnung gilt für folgende Arbei-
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- ten, die in der Zeit vom 1. November bis
desrates verordnet: 31. März ausgeführt werden:
1. Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt
Artikel 1 im Freien erfordern,
Die Verordnung über besondere Arbeitsschutz- 2. Bauarbeiten."
anforderungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom
1. November bis 31. März vom l. August 1968 (Bun- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
desgesetzbl. I S. 901) wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Als Schutzkleidung im Sinne des Ab-
1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt: satzes 1 sind den Arbeitnehmern die Beklei-
,,Verordnung über besondere Arbeitsschutzanfor- dungsstücke zur Verfügung zu stellen, die zu-
derungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom sätzlich zu der von ihnen zu stellenden Ar-
1. November bjs 31. März". beitskleidung zum Schutz gegen Kälte, Wind,
1570 Bunde sgesetzMatt, Jahrgang 1974, TeH I
1
Niederschlag und Bodennässe notwendig sind, chen. Erteilt die Prüfstelle das Zeichen nicht
insbesondere Uberziehjacke oder -mantel, oder widerruft sie die Erteilung des Zeichens,
Uberziehhose, Handschuhe, Schuhwerk, weil der Hersteller auf der Schutzkleidung
Ohren- und Kopfschutz. Die Schutzkleidung das Zeichen angebracht hat, obwohl sie dem
für Bauarbeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) muß mit geprüften Muster nicht entspricht, so kann
einem dem Hersteller nach Absatz 5 zugeteil- der Hersteller die Entscheidung der nach Lan-
ten und von ihm angebrachten Prüfzeichen desrecht zuständigen Behörde beantragen."
versehen sein. Die als Schutzkleidung zur
Verfügung gestellten Bekleidungsstücke sind 4. In § 4 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Arbeit-
zu erneuern oder auszutauschen, wenn durch nehmer" die Worte „bei Bauarbeiten" eingefügt.
sie der Schutzzweck nicht mehr erfüllt wird."
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 2
,, (5) Prüfzeichen nach Absatz 3 und Prüf-
stellen, die diese Prüfzeichen dem Hersteller Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
als Bestätigung für die Ubereinstimmung von Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Prüfmustern mit den allgemein anerkannten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Regeln der Bekleidungstechnik zuteilen, müs- Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
sen von den obersten Arbeitsbehörden der ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
Länder durch Bekanntgabe im Bundesarbeits- S. 61) auch im Land Berlin.
blatt, Fachteil „Arbeitsschutz", anerkannt
sein. Entspricht das Musterkleidungsstück
den in Satz 1 bezeichneten Anforderungen, so Artikel 3
erteilt die Prüfstelle dem Hersteller eine Prüf- Die Verordnung tritt am 1. November 1974 in
bescheinigung und das nach Absatz 3 Satz 2 Kraft. Sie ist auf die bis zum 31. März 1975 beschaff-
auf der Schutzkleidung anzubringende Zei- te Schutzkleidung nicht anzuwenden.
Bonn, den 23. Juli 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1571
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
Vom 25. Juli 1974
Auf Grund des § 21 des Berufsbildungsgesetzes 1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen
vom 14. August 1969 (ßundcsgesetzbl. I S. 1112), zu- Nachweis erbracht hat oder
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum 2. gemäß § 6 Abs. 1 als berufs- und arbeits-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I pädagogisch geeignet gilt oder
S. 469), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 3. gemäß § 6 Abs. 2 oder § 7 von dem nach
minister für Arbeit und Sozialordnung verordnet: den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
befreit wird.
Artikel 1 Am 1. September 1975 bestehende Berufsaus-
bildungsverträge können zu Ende geführt
Die Verordnung über die berufs- und arbeits- werden."
pädagogische Eignung für die Berufsausbildung in
der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1972 b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 707) wird wie folgt geändert: ,,Bis zum 1. September 1979 kann die zustän-
dige Stelle in begründeten Ausnahmefällen
1. In § 1 ist hinter den Worten „in Gewerbebetrie- von dem nach den §§ 2 und 3 erforderlichen
ben" einzufügen: ,, und im Bergwesen". Nachweis befreien, wenn nachgewiesen wird,
daß der Erwerb der in § 2 geforderten Kennt-
nisse noch nicht möglich war und eine Ge-
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: fährdung der Auszubildenden nicht zu erwar-
ten ist."
,, ( 1) Personen, die
1. in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Septem- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ber 1974 ohne wesentliche Unterbrechung oder ,, (3) Bis zum 1. September 1979 kann in be-
2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. September sonderen Ausnahmefällen von der Unterwei-
1964 sung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen wer-
den."
ausgebildet haben, werden von der zuständigen
Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß Artikel 2
ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gege- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ben hat." blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des
Gesetzes auch im Land Berlin.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,(1) Ab 1. September 1977 darf nur ausbil- Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in
den, wer Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1974
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h I e c h t
1572 Bundesges,etzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Anpassung des Textilkennzeichnungsgesetzes
an den Beitrittsvertrag zu den Europäischen Gemeinschaften
(EG-Anpassungsverordnung TKG)
Vom 25. Juli 1974
Auf Crund des § 1J Nr. :3 des Textilkennzeich- § 3
ri ungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 1972 (ßund<~sgcsetzbl. I S. 1545) wird Die Anlage 3 zum Textilkennzeichnungsgesetz
mit Zustimmung des Bundesrn IPs verordnet:
wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis
§ l 35 angefügt:
Die Anlage 1 zum Tex Lilkennzeichnungsgesetz 28. Topflappen und Topfhandschuhe
wird wie folgt geändert:
29. Eierwärmer
1. In Nummer 2 werden nach der Bezeichnung
30. Kosmetiktäschchen
.,Guanako", die Bezeichnungen ,, ,Biber", ,,Fisch-
otter' " eingefü~Jt und nach dem Wort „Guanako", 31. Tabakbeutel aus Stoff
die Worte „ Biber, Fischott<'r" angefügt. 32. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten
2. Nach Nummer 16 werden folgende Nummern und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus
16 a, 16 b und 16 c eingefügt.:
Stoff
16 a. .,Sunn" für Fasern aus dem Bast der 33. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen
Crotalaria juncea Handschuhe
16 b. .,Henequen" für Fasern aus dem Bast der 34. Toilettenbeutel
Auave Fourcroydes 35. Schuhputzbeutel.
für Fasern aus dem Bast der
Agave Cantala.
§4
§2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Anlage 2 zum Textilkennzeichnungsgesetz
wird wie folgt geündert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Textilkenn-
zeichnungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 16 a,
16 b und 16 c eingefügt:
16 a Sunn 12,00 §5
16 b Henequen 14,00 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
16 c Maguey 14,00. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1974
Der Bundesminister_für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1573
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte
Vom 29. Juli 1974
Auf Grund des § 36 a des Bundesbesoldungsgeset- 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-
,, (1) Die Entschädigung beträgt je Stunde bei
gust 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geän-
Beamten in den Besoldungsgruppen
dert durch das Dritte Bundesbesoldungserhöhungs-
gesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), A 1 bis A 4 8,50 Deutsche Mark
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des A 5 bis A 8 9,50 Deutsche Mark
Bundesrates: A 9 bis A 12 12,50 Deutsche Mark
A 13 bis A 16 16,50 Deutsche Mark".
Artikel 1 5. In § 4 Abs. 3 werden
Die Verordnung über die Gewährung von Mehr- in Nummer 1 die Worte „12,75 Deutsche Mark"
arbeitsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 durch die Worte „ 14,25 Deutsche Mark",
(Bundesgesetzbl. l S. 747), geändert durch die Ver- in Nummer 2 die Worte „16,00 Deutsche Mark"
ordnung zur Anderung der Verordnung über durch die Worte 11 17,75 Deutsche Mark",
die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für in Nummer 3 die Worte„ 19,25 Deutsche Ma,rk"
Beamte vom 26. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I durch die Worte „21,25 Deutsche Mark",
S. 1517), wird wie folgt geändert: in Nummer 4 die Worte „22,50 Deutsche Mark"
durch die Worte „24,75 Deutsche Mark" und
1. Dem § 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird folgender in Nummer 5 die Worte „22,50 Deutsche Mark"
Satzteil angefügt: ,,oder die bei der Deutschen durch die Worte „24,75 Deutsche Mark"
Bundesbank eine Bankzulage oder bei öffentlich- ersetzt.
rechtlichen Sparkassen eine Sparkassenzulage
oder eine entsprechende Zulage bei den Sparkas- 6. Die in den Numme,rn 4 und 5 genannten Entschä-
sen- und Giroverbänden, Girozentralen, öffent- digungssätze gelten nur für nach dem 31. Juli
lich-rechtlichc~n Bausparkassen, Landeskreditan- 1974 geleistete Mehrarbeit.
stalten oder öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsanstalten erhalten". Artikel 2
Diese Vernrdnung gilt nach § 14 des Dritten
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort
Uberleitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,Zulage" durch das Wort „Zulagen" ersetzt.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land
3. In § 3 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma Berlin.
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,es sei
denn, daß auf Grund des § 72 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 3
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender lan- Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
desrechtlicher Vorschriften eine Ausnahme zuge- 1974 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung
lassen wird." am 1. August 1974 in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1574 Bundes,ges.etzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über den Nachweis von Abfällen
(Abfallnachweis-Verordnung - AbfNachwV)
Vom 29. Juli 1974
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die nach dem Muster der Anlage 2 (Begleitschein) er-
Beseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bundes- bringt er den Nachweis, welche _Abfälle nach Art
gesetzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 4 und Menge er mit dem Ziel der Beseitigung zum
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März Einsammeln oder Befördern abgegeben hat.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird mit Zustimmung (2) Der Einsammler oder Beförderer von Abfällen
des Bundesrates verordnet: hat das Nachweisbuch aus Begleitscheinen einzu-
richten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den
§ 1 Nachweis, welche Abfälle nach Art und Menge er
aus dem Besitz eines Abfallerzeugers übernommen
Geltungsbereich und an den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten (Abfallbeseitiger) weitergegeben hat.
nur für die Besitzer solcher Abfälle, die nicht mit (3) Der Abfallbeseitiger hat das Nachweisbuch
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt aus Begleitscheinen einzurichten und zu führen.
werden. Sie verpflichten diese Besitzer insoweit, Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Ab-
als die zuständige Behörde von ihnen die Einrich- fälle nach Art und Menge er zur Beseitigung über-
tung und Führung eines Nachweisbuches sowie das nommen hat.
Einbehalten und Aufbewahren von Belegen verlangt.
(4) Der Besitzer von Abfällen, der diese von einem
(2) Absatz 1 und die weiteren Vorschriften dieser anderen erhalten hat, ohne Einsammler, Beförderer
Verordnung gelten entsprechend auch dann, wenn oder Abfallbeseitiger zu sein, hat das Nachweisbuch
1. Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche entsprechend der Vorschrift des Absatzes 1 einzu-
Stoffe auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich richten und zu führen.
oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht (5) Der Besitzer von Abfällen kann in das Nach-
werden und dies auch aus anderen als den in weisbuch weitere Belege aufnehmen, wenn dies
§ 1 Abs. l des C~esetzes genannten Gründen ge- zweckmäßig ist, um die mit Hilfe der Bestands-
schieht, blätter oder Begleitscheine erstrebten Nachweise
2. Jauche, Gülle und Stallmist auf landwirtschaft- sicherer, genauer oder vollständiger führen zu kön-
lich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte nen.
Böden aufgebracht werden und dabei das übliche §3
Maß der landwirtschaftlichen Düngung über- Einrichtung und Führung der Nachweisbücher
schritten wird.
(1) Einzelbelege, die in das Nachweisbuch aufzu-
§2 nehmen sind, sind in zeitlicher Reihenfolge abzu-
Bestandteile der Nachweisbücher heften und durchgehend zu numerieren. Bestands-
blätter sind im Nachweisbuch gesondert abzuheften.
(1) Der Besitzer von Abfällen, die bei ihm ange-
fallen sind (Abfallcrzcrnger), hat das Nachweisbuch (2) Das Nachweisbuch kann, um eine zweckmäßi-
aus Belegen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 gere Führung zu ermöglichen, in mehreren Teilen
einzurichten und zu führen. Mit Belegen nach dem eingerichtet werden. In diesem Falle muß dem Nach-
Muster der Anlage 1 (Bestandsblatt) erbringt der weisbuch ein Deckblatt mit einer Ubersicht über die
Abfallerzeuger den Nachweis, welche Abfälle nach Teile vorgeheftet werden; die Einzelbelege sind in-
Art und Men9e sich jeweils in seinem Besitz befin- nerhalb der Teile durchgehend zu numerieren.
den. Für jede Abfallart, für die die zuständige Be- (3) Der Besitzer von Abfällen hat das Bestands-
hörde die Einrichtun9 des Ndchweisbuches verlangt, blatt und die Begleitscheine nach Maßgabe der für
ist ein gesondertes Blatt anzulc9en. Mit Belegen ihn bestimmten Aufdrucke auf den Formularen aus-
Nr. 81 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1575
'/.Ufüllc!n. Der ;\ bJc1J lerzeU!JCr und der Besitzer im §5
Sinn<) des § 2 Abs. 4 hc1bcm insbesondere die erfor-
Regelung für Sonderfälle
derlichen Einl.rngungen über die Abfallart und die
Abfallmenge vorzunehnwn. (1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch
führen muß, von einem anderen übernimmt, der in-
(4) ;\ ]lp Eintra~Jungen müssen in deutscher Sprache
soweit nicht zur Führung eines Nachweisbuches
und mil Schreibmaschi1w, Tinte, Kugelschreiber
verpflichtet ist, hat auf den für ihn bestimmten und
oder einem sonslig<!n Schreibgcri:it mit dauerhafter
auf den von ihm weiterzugebenden Mehrfertigungen
Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche
des Begleitscheins Art und Menge der übernomme-
Inhalt eirwr Eintragung darf nicht unleserlich ge-.
nen Abfälle sowie Name und Anschrift des Vor-
macht werden; i.rnch dürfen Veränderungen nicht
besitzers anzugeben. Wer Abfälle einem anderen
vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen,
übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines
ob sie bei der ursprünglichc·n Eintragung oder erst
Nachweisbuches verpflichtet ist, hat auf den Mehr-
spät(ir gernucht worden sind.
fertigungen des Begleitscheins dessen Namen und
(5) DiP Vercrnlworl.mig für die Einrichtung und Anschrift anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
Führunq eines Nach wcisbuches trägt der Besitzer wenn Abfälle in den Geltungsbereich des Abfall-
der Abfülle. Er kann die Erfüllung der ihm obliegen- beseitigungsgesetzes verbracht oder aus dem Gel-
den Aufgabe, ein Nachweisbuch einzurichten und tungsbereich des Abfallbeseitigungsgesetzes ausge-
zu führen, einem Dritten übertragen. Seine Verant- führt werden. Werden Abfälle aus dem Geltungs-
wortlichkeit bk•ibt hiervon unberührt. Der Name bereich des Abfallbeseitigungsgesetzes ausgeführt,
des Drittc~n und der ZPitrnum, für den dieser bestellt so tritt an die Stelle der Versicherung des Abfall-
ist, sind im Nachwl~isbuch fest.zuhalten. beseitigers die Bestätigung über die erfolgte Aus-
fuhr durch die Zolldienst.stelle oder das Freihafen-
§4 amt der Freien und Hansestadt Hamburg.
Handhabung des Bestandsblattes (2) Ist ein Besitzer von Abfällen zugleich Abfall-
und der Begleitscheine erzeuger und Beförderer, kann auf die weiß und
(1) Eintragungen in dds Bestandsblatt über den rosa gefärbten Mehrfertigungen, ist er zugleich Be-
laufenden Zugang oder Abgang von Abfällen, zu förderer und Abfallbeseitiger, kann auf die gelb
denen der Abfallerzeuger und der Besitzer im Sinne und rosa gefärbten Mehrfertigungen der Begleit-
des § 2 Abs. 4 nach § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, scheine verzichtet werden. Beseitigt der Abfall-
sind unverzüglich, spätestens jedoch im Rahmen erzeuger die Abfälle selbst, brauchen nur die blau
einer wöchentlichen Fortschreibung, vorzunehmen. und grün gefärbten Mehrfertigungen verwandt zu
werden.
(2) Für jeden Fall der Abgabe von Abfällen aus
dem Besitz eines Abfallerzeugers an einen Ein- (3) Ist wegen anderer als der in den Absätzen 1
sammler oder Beförderer zur 'Weitergabe an einen und 2 genannten Besonderheiten eine uneinge-
Abfallbeseitiger ist ein gesonderter Satz von Be- schränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 2
gleitscheinen zu verwenden. Mehrfertigungen der bis 4 über die Verwendung von Bestandsblättern
Begleitscheine sind als Beleg bei der Abgabe und und Begleitscheinen nicht möglich, so hat der be-
der Weitergabe der Abfälle von allen Beteiligten, troffene Besitzer von Abfällen diese Belege in einer
die ein Nachweisbuch führen, entsprechend der Aus- abweichenden Weise zu verwenden, um die nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
zeichnung auf den jeweiligen Mehrfertigungen ein-
zubehalten. Satz 2 erstrebten Nachweise zu führen. Die zustän-
dige Behörde stellt fest, in welchen Einzelfällen
(3) Auf den Begleitscheinen versichern solche Ausnahmen notwendig und falls erforder-
- der Abfallerzeuger die richtige Deklarierung der lich, in welcher Weise Bestandsblätter und Begleit-
Abfälle, scheine zu verwenden sind.
- der Einsammler oder Beförderer die ordnungs-
gemäße Beförderung und
§6
--- der Abfallbeseitiger die schadlose Beseitigung.
Aufbewahrung der Belege
Durch Ubergabe oder Ubersendung der entsprechend
ausgezeichneten Mehrfertigungen der Begleitscheine Die Nachweisbücher sind 5 Jahre lang, vom Da-
bestätigen außerdem tum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges
an gerechnet, aufzubewahren.
-- der Einsammler oder Bcfördcrer dem AbfaJI-
erzeuger,
der Abfallbeseitiger dem Einsammler oder Be- §7
förderer und Ordnungswidrigkeiten
der Abfallbeseitiger dem Abfallerzeuger
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 9
den Erhalt der Abfälle, sobald diese übergeben sind. des Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer vor--
(4) Die für das Nachweisbuch bestimmten Mehr- sätzlich oder fahrlässig
fertigungen der Begleitscheine sind, sobald sie aus- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1,
gefüllt oder im Rücklauf eingegangen sind, unver- Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder § 3 Abs. 1 oder
züglich, spätestens jedoch am darauffolgenden Ar- 2 Satz 2 das Nachweisbuch nicht in der vorge-
bei tsta9, in das Nachweisbuch einzuordllEm. schriebenen Form einrichtet oder führt,
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 eine Eintragung über §8
Abfallart oder Abfallmenge nicht, nicht richtig Berlin-Klausel
oder nicht vollständig vornimmt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Eintragung nicht vor-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schriftsmäßig vornimmt. oder unleserlich macht, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 des Abfall-
4. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Satz 2 eine Eintragung in das Bestandsblatt nicht
rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 4 Abs. 4
einen dort bezeichneten Beleg nicht rechtzeitig §9
in das Nachweisbuch einordnet Inkrafttreten
oder Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
5. entgegen § 6 Nachweisbücher nicht 5 Jahre lang die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
aufbewahrt. in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1974
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1577
Muster Anlage 1
Blatt:-----
Bestandsblatt
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach§ 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Abfallart: Abfallschlüssel (Nr. und Land):
Versicherung der Richtig-
Abfallmenge Begleitschein-Nr. keit der Angaben durch
Jahr: Zugang Abgang Bestand und sonstige Unterschrift des Verant-
Bemerkungen wortlichen für jede ·
Tag, Monat m3 1 kg 1 m3 1 kg m3 1 kg Eintraauna
Übertrag*>
von Blatt:
--- ---
-- ----- ---- --------
----- -----~ - ---
- -------~------ - ----
--------- ---·- - -
------------ --- ----
-·---------- ------- --- 1--------
*) Bei Abschluß des Blattes ist der Bestand in die
Spalte Bestand des nächsten Blattes zu übertragen.
Muster Anlage 2
(Papierfarbe: Weiß)
Begleitschein Nr.: 012345
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach§ 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Mit Unterschrift des Beförderers zum Nachweisbuch des Erzeugers
® Abfallschlüssel Abfallmenge
(D Abfallart
(Nr., Land) ®m3 © kg
---------
-------
-------- -- --
® Betriebsnummer (JJ Beförderernummer ® Beseitigungsnummer
1 1 1 1 1 1
Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallbeseitiger
Postleitzahl __ Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Anschrift_ Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name_ Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name---~---------
Art d. Fahrzeuges _ _ _ _ _ _ _ __
Pol. Kennzeichen
@ Versicherung der richtigen (8) Versicherung der ordnungsgemäßen @) Versicherung der schadlosen
Deklarierung Beförderung Beseitigung
Unterschrift, Datum Unterschrift, Datum Unterschrift, Da.turn
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Muster Anlage 2
(Papierfarbe: Eosin-Rot)
Begleitschein Nr.: 012 345
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach § 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Erzeuger mit Unterschrift des Beförderers an zuständige Behörde
( 1) Abfallart
® Abfallschlüssel Abfallmenge
(Nr., Land) ®m3 © kg
rs) Betriebsnummer
--- --- --- 1
(7) Beförderernummer ® Beseitigungsnummer
[
---- j
Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallbeseitiger
Postleitzahl Postleitzahl__________ ___ Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Anschrift Anschrift Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name Name _______________
Name - - - - - - - - - - - - - - - - -
Art d. Fahrzeuges _ _ _ _ _ _ _ __
Pol. Kennzeichen ... _ _ _ _ _ _ _ __
@ Versicherung der richtigen ® Versicherung der ordnungsgemäßen @ Versicherung der schadlosen
Deklarierung Beförderung Beseitigung
Unterschrift, Datum Untersehriff, öatum·------. Unterschrift, Datum
Muster Anlage 2
(Papierfarbe: Gelb)
Begleitschein Nr.: 012345
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach§ 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Mit Unterschrift des Beseitigers zum Nachweisbuch des Beförderers
® Abfallschlüssel Abfallmenge
CD Abfallart
(Nr., Land) ®m3 © kg
(5) Betriebsnummer (7) Beförderernummer ® Beseitigungsnummer
[_________ l [ - - - --- -------]
Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallbeseitiger
Postleitzahl Postleitzahl Postleitzahl
Anschrift Anschrift ________________ _ Anschrift
Name Name Name
Art d. Fahrzeuges
Pol. Kennzeichen
(0 Versicherung der richtigen @ Versicherung der ordnungsgemäßen @ Versicherung der schadlosen
Deklarierung Beförderung Beseitigung
Unterschrift, Datum Unterschrift. Datum Unterschrift. Datum
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1579
Muster Anlage 2
(Papierfarbe: Blau)
Begleitschein Nr.: 012345
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach § 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Beseitiger mit seiner Unterschrift an zuständige Behörde
® Abfallschlüssel Abfallmenge
CD Abfallart
(Nr., Land) ®m3 © kg
-- ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - + - - - - - -
® Betriebsnummer 0 Beförderernummer ® Beseitigungsnummer
1 1 1 1 1 1
Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallbeseitiger
Postleitzahl Postleitzahl _ Pos-tleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ __
Anschrift Anschrift Anschrttt _ _ _ __
Name ________ ____ _______ ___ ______ _ Name Name _____________
Art d. Fahrzeuges __
Pol. Kennzeichen. __ _
® Versicherung der richtigen ® Versicherung der ordnungsgemäßen @ Versicherung der schadlosen
Deklarierung Beförderung Beseitigung
Diifersch:ilt, Datum Unterschrift, Datum
Muster Anlage 2
(Papierfarbe: Rosa)
Begleitschein Nr. Nr.: 012345
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach § 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Beseitiger mit seiner Unterschrift an Erzeuger
® Abfallschlüssel Abfallmenge
0 Abfallart
(Nr.,Land) @m3 © kg
------- -· --- -
---· -----
® Betriebsnummer © Beförderernummer ® Beseitigungsnummer
1 1 1 1 1 1
Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallbeseltlger
Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Postleitzahl
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name
Art d. Fahrzeuges _ _ _ _ _ _ __
Pol. Kennzeichen _ _ _ _ _ _ _ __
® Versicherung der richtigen ® Versicherung der ordnungsgemäßen @ Versicherung der schadlosen
Deklarierung Beförderung Beseitigung
Unterschrift, Datum . Unterschrift, Datum Unterschrift, Datum
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Muster Anlage 2
(Papierfarbe: Grün)
Begleitschein Nr.: 012 345
Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen nach § 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der
Abfallnachweis-Verordnung
Zum Nact.weisbuch des Beseitigers
® Abfallschlüssel Abfallmenge
0 Abfallart (Nr., Land) ®m3 © kg
(5) Betriebsnummer
C ______ ] c_---~
0 Beförderernummer ® Beseitigungsnu'l"!mer
1 1
.Abfallerzeuger Abfal I beförderer Abfallbeseitiger
Postleitzahl _ _ Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Postleitzahl _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Anschrift .. _ Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name ______ ------. - ---- Name _______________ Name _ _ _ _ _ _ _ __
Art d. Fahrzeuges _ _ _ _ __
Pol. Kennzeichen _ _ _ _ _ _ _ _ __
® Versicherung der richtigen ® Versicherung der ordnungsgemäßen @ Versicherung der schadlosen
Deklarierung Beförderung Beseitigung
-- ÜnierschrHt, Datum Unterschrift, Datum
Rückseite Anlage 2 grüne Ausfertigung
folgende Hinweise sind zu beachten:
a) Alle Begleitscheinsätze sind fortlaufend numeriert.
b) Es sind auszufüllen die Spalten
G) bis ® vom Abfallerzeuger,
0 vom Abfallerzeuger (soweit ihm bekannt), sonst vom Abfallbeförderer,
® vom Abfallbeförderer,
® vom Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer (soweit diesen bekarint), sonst vom Abfallbeseitiger,
@) vom Abfallbeseitiger.
c) Der Abfallbeseitiger ist gehalten, Abfälle zurückzuweisen, sofern der notwendige Begleitschei,n nicht vollständig ausgefüllt ist.
d) Die Abfälle sind nach dem gültigen behördlichen Verzeichnis von Schlüsselzahlen für Abfälle (Abfallschlüssel) zu bezeichnen,
soweit ein solches Verzeichnis besteht.
e) Nach Übergabe der Abfälle an den Beförderer und der Unterzeichnung des Begleitscheins durch den Abfallerzeuger und den
Beförderer behält der Abfallerzeuger das weiße Blatt für sein Nachweisbuch und das rote Blatt zur Weiterleitung an die zu-
ständige Behörde ein. Die restlichen 4 Blätter übergibt er dem Beförderer.
f) Nach Unterzeichnung des Begleitscheins durch den Abfallbeseitiger behält der Beförderer das gelbe Blatt für sein Nachweis-
buch ein. Die restlichen 3 Blätter übergibt er dem Abfallbeseitiger.
g) Der Abfallbeseitiger leitet das blaue Blatt der zuständigen Behörde und das rosa Blatt dem Abfallerzeuger zu. Das grüne
Blatt behält er für sein Nachweisbuch.
h) Abfallerzeuger im Sinne dieses Formblattes ist auch der Besitzer von Abfällen, der diese von einem anderen erhalten hat, ohne
Beförderer oder Abfallbeseitiger zu sein. Abfallbeförderer (Beförderer) · im Sinne dieses Formblattes ist auch der Einsammler.
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1581
Verordnung
über das Einsammeln und Befördern von Abfällen
(Abfallbeförderungs-Verordnung-AbfßefV)
Vom 29. Juli 1974
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Behörde ein. Die zuständige Behörde übersendet ein
Beseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bundes- Exemplar des Genehmigungsbescheids auch dem
gesctzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 4 Einsammler oder Beförderer, sofern dieser nicht
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März schon als Antragsteller ein Exemplar erhält.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom § 4
23. Juni 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 821) verordnet
Gebühren und Auslagen
die Bundesregierung mit. Zustimmung des Bundes-
rates: (1) Für Amtshandlungen der Genehmigungsbehör-
§ de werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Antragsunterlagen (2) Für die Bemessung der Gebühren gelten fol-
(1) Die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmi- gende Rahmensätze:
gung nach §12 des Abfallbesejtigungsgesetzes ist bei 1. Erteilung von Genehmigungen für das Einsam-
der zusUindiucn Behörde unter Venvendung des meln oder Befördern in einem Einzelfall von
dieser Verordnung in der Anlage als Muster bei- a) Abfällen aus Haus-
gefügten amtlichen Formulars (Antrags- und Ge- haltungen einschließlich
nehmigungsformular) zu bcanlrugen. Sperrmüll oder Abfällen
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei- gleicher Art 10 bis 1 000,- DM
terer Unterlagen verlangen, insbesondere: b) Erdaushub, Bauschutt 10 bis 1 000,- DM
l. Personalausweis oder Paß c) sonstigen Abfällen 20 bis 5 000,- DM
2. Meldebestätigung 2. Erteilung von Genehmigungen auf bestimmte
3. Führungszeugnis oder unbestimmte Zeit für das Einsammeln oder
4. Führerschein
Befördern von
a) Abfällen aus Haus-
5. Gewerbeanmeldung haltungen einschließlich
6. Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Güter- Sperrmüll oder Abfällen
kraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- gleicher Art 20 bis 6 000,- DM
machung vom· 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz- b) Erdaushub, Bauschutt 20 bis 6 000,- DM
blatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel c) sonstigen Abfällen 40 bis 10 000,- DM.
268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
§ 5
7. Zulassung oder Erlaubnis nach der Verordnung
Berlin-Klausel
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
s. 449) Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 des Abfall-
8. Nachweis ausreichender Haftpflichtversicherun-
gen. beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
§ 6
Form der Genehmigung
Inkrafttreten
(1) Die Genehmigung kann sowohl für das Ein-
sammeln oder Befördern von Abfällen in einem be- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
stimmt bezeichneten Einzelfall als auch für das die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
wiederholte Einsammeln oder Befördern von Ab- in Kraft.
fällen während eines bestimmten Zeitraums oder
bis auf weiteres erteilt werden.
Bonn, den 29. Juli 1974
(2) Zur Erteilung der Genehmigung wird das
Antragsformular mit einem Genehmigungsvermerk
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
versehen.
Genscher
§ 3
Antrags- und Genehmigungsformular Für den Bundesminister des Innern
Das Antrags- und Genehmigungsformular wird in Der Bundesminister
Sätzen zu je fünf Exemplaren erstellt. Der Antrag- für wirtschaftliche Zusammenarbeit
steller reicht vier Exemplare bei der zuständigen Egon Bahr
1582 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Tei,l I
Muster Anlage
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen
nach§ 12 Abfallbeseitigungsgesetz in Verb. mit § 1 der Abfallbeförderungs-Verordnung
Zutreffendes ist angekreuzt: 00
1. Antragsteller
1.1 Name/Firma:
1.2 Anschrift und Telefon:
1.3 Beförderer-Nr.
·•····-·-•-·---.
(soweit amtlich festgelegt)
------------------------------
2. Einsammler oder Beförderer (nur beantworten, wenn nicht Antragsteller)
2.1 Name/Firma:
2.2 Anschrift und Telefon:
2.3 Beförderer-Nr. (soweit amtlich festgelegt): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3. Die Abfälle sollen
3.1 im Auftrage der Körperschaft des öffentlichen Rechts
O
3.2 gewerbsmäßig Ü
3.3 im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (im Werkverkehr} Ü
mit (Beförderungsmitteln): __ . _
eingesammelt oder befördert werden.
4. Die Abfälle sollen
4.1 in einem Einzelfall: Ü; Beginn: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4.2 bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
eingesammelt oder befördert werden.
5. Es handelt sich bei den Abfällen um
5.1 Abfälle aus Haushaltungen einschl. Sperrmüll und Abfälle gleicher Art 0
5.2 Erdaushub, Bauschutt Ü
5.3 sonstige Abfälle Ü (übliche Bezoichnung): - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
6. Angabe
6.1 des Gebietes, in welchem die Abfälle eingesammelt werden sollen oder die Beförderung beginnt:
6.2 des Standortes der vorgesehenen Beseitigungsanlage:
6.3 des Betreibers der Anlage (Name/Firma):
6.4 wo die Abfälle außerhalb einer Beseitigungsanlage beseitigt werden sollen:
7. Angabe beim Einsammeln/Befördern sonstiger Abfälle (vgl. Nr. 5.3),
ob die Einverständniserklärung des Betreibers der Beseitigungsanlage
für den Einzelfall Ü oder ständig Ü
bereits vorliegt Ü beigefügt ist Ü nachgereicht wird Ü
8. Angabe, ob früher (auch von anderen Behörden) bereits Genehmigungen nach § 12 Abfallbeseitigungsgesetz
erteilt Ü versagt Ü
wurden (ggf nähere Erläuterungen):
Unterschrift, Firmenstempel und Datum:
Nr. BI Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1583
Nur von der Behörde auszufüllen!
(Stempel der zustirndigen E:Jehorde)
Genehmigungsvermerk
1. Der vorstehende Antrag wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt (Zutreffendes ist angekreuzt):
1.1 Mit dem Einsammeln oder Befördern der Abfälle darf erst begonnen werden, wenn
a) der Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage sich zur Abnahme der Abfälle bereit erklärt hat, Ü
b) bei Abfällen, für die ein Begleitschein entsprechend der Abfallnachweis-Verordnung vom .
erforderlich ist, der Abfallerzeuger den Begleitschein in den Spalten 1, 2 und 6 vollständig ausgefüllt h~~: .....Ö
1.2 Der Genehmigungsbescheid oder ein beglaubigter Abdruck ist in allen zum Einsammeln und Ü
Befördern der Abfälle benutzten Fahrzeugen mitzuführen.
1.3 Abfälle, die nach Arten getrennt gelagert, abgelagert oder behandelt werden sollen, sind getrennt Ü
einzusammeln und zu befördern.
1.4 Das Bedienungspersonal ist in geeigneter Weise mit den beim Einsammeln und Befördern Ü
zusammenhängenden Gefahren vertraut zu machen.
1.5 Wesentliche Änderungen der bei Antragstellung gemachten Angaben sind der genehmigenden Ü
Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.
1.6 Ggf. weitere Bedingungen und Auflagen (z.B. Beförderungsweg):
2. Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung.
3. Hinweise
3.1 Beim Einsammeln und Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Grundsatz des § 2
Abfallbeseitigungsgesetz, zu beachten.
3.2 Die beförderten Abfälle dürfen nur bei den für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zugelassenen Anlagen
angeliefert werden.
3.3 Auflagen und Bedingungen können nachträglich geändert oder ergänzt werden.
3.4 Diese Genehmigung kann insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei Nichteinhalten der
Auflagen oder bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes und die dazu ergangenen Durch-
führungsbestimmungen aufgehoben werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, 18 Abfallbeseitigungsgesetz) geahndet werden.
3.5 Ggf. weitere Hinweise:
4. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird gemäߧ 4 der Abfallbeförderungs-Verordnung
auf DM festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Ort, Datum, Unterschrift der Behörde
1584 Bunde,s,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr von Abfällen
(Abfalleinfuhr-Verordnung - AbfEinfV)
Vom 29. Juli 1974
Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die 2. Meldebestätigung
Beseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bun- 3. Führungszeugnis
desgesetzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch § 69
Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 4. Führerschein
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), in Verbin- 5. Gewerbeanmeldung
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- 6. Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Güter-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) kraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des machung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz-
Bundesrates: blatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Arti-
§ 1 kel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
Antragsunterlagen
7. Zulassung oder Erlaubnis nach der Verordnung
(1) Die Genehmigung nach § 13 des Abfallbesei-
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
tigungsgesetzes ist bei der zuständigen Behörde
Straße vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449)
unter Verwendung des dieser Verordnung in der
Anlage als Muster beigefügten amtlichen Formulars 8. Nachweis ausreichender Haftpflichtversicherun-
(Antrags- und Genehmigungsformular) zu beantra- gen.
gen. Die Angaben müssen in deutscher Sprache ge-
§ 2
macht werden.
(2) Dem Antrag muß eine Erklärung des Betrei-
Form der Genehmigung
bers der Abfallbeseitigungsanlage beigefügt wer- (1) Die Genehmigung wird für eine einzelne Ver-
den, in der die Abfälle beseitigt werden sollen (Ab- bringung erteilt. Sie kann ohne Beschränkung auf
fallbeseitiger). In der Erklärung bestätigt der Ab- eine einzelne Verbringung auch für eine bestimmte
f allbeseitiger Zeitdauer erteilt werden, wenn dies wegen der be-
1. die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, absichtigten mehrfachen Verbringung von Abfällen
soweit sie seine Person und die Abfallbeseiti- derselben Art zweckmäßig ist und das Wohl der
gungsanlage betreffen, Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. seine Bereitschaft, die im Antrag nach Art und (2) Zur Erteilung der Genehmigung wird das An-
Menge beschriebenen Abfälle zu übernehmen, tragsformular mit einem Genehmigungsvermerk
versehen.
3. die Eignung seiner Anlage zur schadlosen und
geordneten Beseitigung der Abfälle in der im § 3
Antrag beschriebenen Weise.
Antrags- und Genehmigungsformular
Soll die Beseitigung der Abfälle im Falle einer
Lagerung und späteren Behandlung oder Ablage- Das Antrags- und Genehmigungsformular wird in
rung durch mehrere Abfallbeseitigungsanlagen er- Sätzen zu je acht Exemplaren erstellt. Der Antrag-
folgen, so müssen dem Antrag Erklärungen der vor- steller reicht sieben Exemplare bei der zuständigen
stehenden Art von den Betreibern aller beteiligten Behörde ein. Im Falle der Genehmigung erhält er
Abfallbeseitigungsanlagen beigefügt werden. fünf Exemplare des Genehmigungsbescheides; diese
sind bestimmt
(3) Die Beschaffenheit und Zusammensetzung der
1. für ihn selbst,
Abfälle ist durch eine Analyse nachzuweisen, soweit
die zuständige Behörde nicht darauf verzichtet. Die 2. zur Ubergabe durch den Beförderer bei der Grenz-
zuständige Behörde kann eine weitere Analyse durch überschreitung an die in § 4 genannten Dienst-
einen von ihr bestimmten Sachverständigen verlan- stellen,
gen.
3. zur Ubergabe durch den Beförderer an denAbfall-
(4) Die zustiindige Behörde kann die Vorlage wei- beseitiger, der das Exemplar nach der Ubernahme
terer Unterlagen verlangen, insbesondere: der Abfälle mit einem Annahmevermerk versieht
1. Personalausweis oder Paß und es der Genehmigungsbehörde übersendet,
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1585
4. für den Befördercr, der von dem Abfallbeseitiger a) Abfällen aus Haus-
bei der Ubergabe der Abfälle einen Annahme- haltungen einschließlich
vermerk auf das Exemplar erhält, Sperrmüll oder Abfällen
5. als Beleg für den Antragsteller, der das Exemplar gleicher Art 100 bis 1000,- DM
von dem Befördcrer zurückerhält, nachdem es ent- b) Erdaushub, Bauschutt 100 bis 1000,- DM
sprechend Nummer 4 mit einem Annahmever- c) sonstigen Abfällen 100 bis 5000,- DM
merk des Abfallbescitigers versehen worden ist.
2. Erteilung von Genehmigungen für mehrfache Ver-
bringungen von
§ 4
a) Abfällen aus Haus-
Anmeldung und Vorführimg der Abfälle haltungen einschließlich
Die Abfälle sind bei dem Verbringen in den Gel- Sperrmüll oder Abfällen
tungsbereich des Abfallbeseitigungsgesetzes bei gleicher Art 100 bis 6 000,- DM
den Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg bei b) Erdaushub, Bauschutt 100 bis 6 000,- DM
dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt Ham- c) sonstigen Abfällen 100 bis 10 000,- DM.
burg anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
Der Beförderer hat dabei das für die Zolldienststel- § 6
len oder das Freihafenamt bestimmte Exemplar des
Genehmigungsbescheides unaufgefordert zu über- Berlin-Klausel
geben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 5
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 33 des Abfallbesei-
Gebühren und Auslagen tigungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Für Amtshandlungen der Genehmigungsbe-
hörde werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 1
(2) Für die Bemessung der Gebühren gelten fol- Inkrafttreten
gende Rahmensätze: Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1. Erteilung von Genehmigungen für eine Verbrin- Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
gung von in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Egon Bahr
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Muster Anlage
[-Der Antrag ist in deutscher Sprache auszufüllen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Abfällen nach § 13 Abfall-
beseitigungsgesetz in Verbindung mit§ 1 der Abfalleinfuhr-Verordnung
Zutreffendes ist angekreuzt: 00
1. Antragsteller
Name, Firma:
Anschrift: (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer)
----------------------------------------------
Staat Telefon Registr.-Nr. (soweit amtlich festgelegt)
Frühere Anträge
Sind früher (auch von anderen Bohörden irn Geltungsbereich dieser Verordnung) bereits Genehmigungen nach § 13 Abfallbeseitigungsgesetz
erteilt oder versagt worden? ja O nein 0
Falls ja, nähere Angaben (ggf. besonderes Blatt)
2. Die Genehmigung soll gelten
- für eine einzelne Verbringung O; Beginn: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- ohne Beschränkung auf eine einzelne Verbringung im Zeitraum von _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ Q
3. Abfallbeschreibung
3.1 Abfallerzeuger
Name, Firma:
----·--------~----------------------------------------
Anschrift: (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer)
Staat
- - - - •-a---•----••----••--•--------------------------------- Telefon
Werk/Betriebsteil Registr.-Nr. (soweit amtlich festgelegt)
3.2 Bezeichnung der Abfälle
Übliche Bezeichnung
wissenschaftl.-techn. Bezeichnung (ggf. Erläuterung auf besond. Blatt)
Nr. des Abfallschlüssels Bundesland, das Abfallschlüssel amtlich eingeführt hat (soweit zutreffend)
3.3 Technische Herkunft der Abfälle
Im Produktionsbereich
-----------------------------------------------------------
Angefallen bei Produktion von
------------------------- --------------------------------------
Verwendete Roh- und Grundstoffe
Für die Abfallzusammensetzung wesentliche Hilfsstoffe
-----------------------------------------------------------------------
3.4 Beschaffenheit der Abfälle
Erscheinungsbild: fest 0
staubförmig O granuliert O · brackig O sperrig 0
pastös O breiig O ___________%Feststoffgehalt
flüssig 0
Farbe Geruch
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1587
Besondere Eigenschaften: giftig O krankheitserregend O ätzend 0 feuergefährlich 0 selbstentzündlich 0
stark riechend Ü ekelerregend 0
Kurze chemisch-physikalische Kennzeichnung: organisch: sauer 0 basisch 0
anorganisch: sauer 0 basisch 0
cyanhaltig O metallsalzhaltig O halogenhaltig Ü leichtflüchtig 0 brennbar 0
Aufzählung aller Bestandteile und Inhaltsstoffe
----- ---·---~-------------------------------------
Welcher Stoff bildet den flüssigen Anteil?
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _%
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _%
Wie groß ist der wasserlösliche Anteil?_
leichtlöslich O schwerlöslich 0
Ist der wasserlösliche Anteil giftig? ja O nein 0
Beschreibung aller Gefahren, die von den Abfällen ausgehen:
Mögliche Reaktionen mit anderen Stoffen:
------------------- ------------------------------
Sonstige Hinweise auf die Beschaffenheit der Abfälle, eigene Erfahrungen usw.
3.5 Chemisch-physikalisch-biologische Analyse (§ 1 Abs 3 der Verordnung)
Erstellt durch: Name des Instituts/Sachverständigen
Anschrift: (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer)
Staat Telefon
------------------- --------------------------------
3.6 Schutzmaßnahmen
Sind Schutzmaßnahmen erforderlich? ja O nein 0
Falls ja, genaue Beschreibung:
- --- ----------------------- ------------------------------
Sind die Abfälle gefährliches Gut im Sinne der einschlägigen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter? ja O ·nein 0
Vorschrift Klasse Ziffer
3.7 Anlieferung: unverpackt O in Gebinden aus Holz O Metall O Kunststoff O Papier 0
in Säcken aus Kunststoff O Gewebe O Papier 0
in Fässern offen O geschlossen O in Mulden offen O geschlossen 0
in Containern offen O geschlossen Ü in Tankwagen Ü
in sonstiger Weise (bitte beschreiben) Ü
4. Menge der Abfälle
- bei der einzelnen Verbringung _ _ _ _ _ _ _ m3
- bei mehrfachen Verbringungen je Verbringung _______ m3
insgesamt _ _ _ _ _ _ _ m3
s. Beförderung
5.1 Beförderer
Name, Firma:
Anschrift: ([OostlcilLahl, Wohnort, Slraflc und Hausnummer)
Staat Telefon Registr.-Nr. (soweit amtlich festgelegt)
- - - - - ------------ "---- ---------
t 588 Bundes,ges-etzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
5.2 frühere Abfalltransporte des Beförderers
Sind früher (auch von anderen Behörden im Geltungsbereich dieser Verordnung) bereits Genehmigungen nach §§ 12 oder 13 Abfallbeseitigungs-
gesetz erteilt oder versagt worden. ja O nein 0
Falls ja, nähere Angaben (ggf besond. Blatt)
5.3 Beförderungsablauf
Übernahme der Abfälle am _ _ _ _ _ _ _ _ Qrt:__________________________
Grenzübergang am _ _ _ _ _ _ _ _ Übergangsstelle: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Beförderungsweg innerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes (mit Zeitangaben):
Beförderungsmittel (mit besonderem Hinweis auf vorgesehene Umladungen):
Übergabe der Abfälle am _ _ _ _ _ _ Ort: ___________________________
an: (Name und Anschrift: Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer)
6. Abfallbeseitigungsanlagen .
Soll die Beseitigung der Abfälle durch mehrere Abfallbeseitigungsanlagen neben- oder hintereinander erfolgen, sind die nach-
folgenden Angaben für jede der beteiligten Anlagen und ihre Betreiber zu machen. Aus der Beantwortung der Nr. 6.3 muß sich
der Ablauf der gesamten Beseitigung nach Art und Reihenfolge eindeutig ergeben (ggf. besond. Blatt)
6.1 Betreiber
Name, Firma:
Anschrift: (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer) Telefon
Name, Firma:
Anschrift: (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer) Telefon
6.2 Anlage
Standort Telefon Registr.-Nr. (soweit amtlich festgelegt)
Standort Telefon Registr.-Nr. (sow1it amtlich festgelegt)
6.3 Vorgesehene Art der Beseitigung
6.3.1 Lagerung Ü; Dauer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Angaben, wann und wie die Abfälle später behandelt oder abgelagert werden sollen, sind in Nr. 6.3.2 und 6.3.3 zu machen.
6.3.2 Behandlung: Verbrennung O Kompostierung O Sonstiges (nähere Angaben hierzu erforderlich) 0
Beginn: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6.3.3 Ablagerung 0
Zusätzliche Erläuterungen zum Ablauf der Beseitigung
Ort, Datum Unterschrift
Erklärung des Betreibers der Abfallbeseitigungsanlage
Ich erkläre, die Richtigkeit der Angaben des Antragsteliers zu meiner Person und der von mir betriebenen Abfallbeseitigungsan-
lage. Ich bin bereit, die in. diesem Antrag nach Art und Menge beschriebenen Abfälle zu übernehmen. Ich versichere die Eignung
meiner Anlage zur schadlosen und geordneten Beseitigung der Abfälle in der im Antrag beschriebenen Weise.
Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Betreibers der Anlage
Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1589
Nur von der Behörde auszufüllen!
(Stempel der zuständigen Behörde)
Genehmigungsvermerk
1. Der vorstehende Antrag wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt (Zutreffendes ist angekreuzt):
1.1 Der Genehmigungsvermerk oder ein beglaubigter Abdruck ist in allen zum Verbringen der Abfälle O
benutzten Fahrzeugen mitzuführen.
i .2 Abfälle, die nach Arten getrennt gelagert, abgelagert oder behandelt werden sollen, sind getrennt O
einzusammeln und zu befördern.
1.3 Das Bedienungspersonal ist in geeigneter Weise mit den bei der Verbringung von Abfällen O
zusammenhängenden Gefahren vertraut zu machen.
1.4 Wesentliche Änderungen der im Antrag gemachten Angaben sind der genehmigenden Dienststelle O
unverzüglich mitzuteilen.
1.5 Ggf weitere Bedingungen und Auflagen (z.B. Beförderungsweg):
2. Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung.
3. Hinweise
3.1 Bei der Verbringung der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Grundsatz des§ 2 des
Abfallbeseitigungsgesetzes, zu beachten.
3.2 Die beförderten Abfälle dürfen nur bei der im Antrag genannten Anlage angeliefert werden.
3.3 Auflagen und Bedingungcm können nachträglich geändert oder ergänzt werden.
3.4 Diese Genehmigung kzmn bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei Nichteinhaltung der
Auflagen oder bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes und die dazu ergangenen
Durchfür1rungsbcstimrnungen aufgehoben werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, m des /\bfallbeseitigungsgesetzes) geahndet werden.
3.5 Ggf. weitere Hinweise:
4. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß § 5 der Abfalleinfuhr-Verordnung auf DM festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Ort, Datum, Unterschrift der Behörde
1590 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 43 ausgegeben am 27. Juli 1974
Tag Inhalt Seite
11. 6. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe ......................... . 1049
27. 6. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-
williger Beitri:ige zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur ...... . 1052
2. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regic• rung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 1052
3. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation und der Verlän-
gerung des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 ........................ . 1054
3. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Uberein-
kommens ................................................................. , ... , .. • • 1055
3. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirt-
schaftsorganisation der Vereinten Nationen ......................................... . 1055
3. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ........ . 1056
4. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Olivenöl-Ubereinkom-
mens von 1963 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls von 1969 ................. . 1056
8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie ................................. . 1057
8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein ......... . 1057
10. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den interna-
tionalen Warentransport mit Carnets TIR ........................................... . 1058
11. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Libanesischen Republik über den Luftverkehr ................... . 1059
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1591
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 7. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1835/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 17. 7. 74 L 193/1
16. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1836/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, M eh 1 und Malz hinzugefügt
werden 17. 7. 74 L 193/3
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1837/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Be-
richtigunq 17. 7. 74 L 193/5
16. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1838/74 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17. 7. 74 L 193/7
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1839/74 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung einer Sonderbei-
hilfe für bestimmte, als Zigarrendeckblätter zu verwendende
Tabaksorten 17. 1. 14 L 193/9
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1840/74 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Abschöpfung für die Aus-
fuhr von W e i c h w e i z e n nach dritten Ländern 17. 7. 74 L 193/10
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1.841/74 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Abschöpfung für die Aus-
fuhr von W e ich w e i z e n nach bestimmten Drittländern 17. 7. 74 L 193/13
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1842/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 17. 7. 74 L 193/16
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1843/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 17. 7. 74 L 193/18
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1846/74 des Rates über die vorüber-
gehende Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen oder
Vorausfestsetzungsbescheinigungen auf dem Rind -
fleischsektor 17. 7. 74 L 194/8
17. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1848/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 7. 74 L 195/3
17. 7. 74 Verordnung {EWG) Nr. 1849/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt
werden 18. 7. 74 L 195/5
17. 7. 74 VPrordnung (EWG) Nr. 1850/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 18. 7. 74 L 195/7
17. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1851/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1295/74 über die Rind f 1 e i s c h -
mengen, die aus dPn Interventionsbeständen zu Konserven
verarbeitet werden 18. 7. 74 L 1-95/9
17. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1852/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 18. 7. 74 L 195/10
16. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1853/74 des Rates über den Ausschluß
der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Erzeug-
nisse des R i n d f l e i s c h s e k t o r s 18. 7. 74 L 195/12
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 281. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 erschienen.-
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlan: ßundcsanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucker~i Bonn
Im B1111d1'sqPsclzbliJI.I Teil f werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im Bu11r!1;sq1'sdzhlall. T1,il Jl werd1,n viilkerrcchtliclie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR ünd die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
l)('k,111nl 111i1chu n<J<'ll sow i1, Zoll! Mifve1 ord null\JC!l veriiffcntlicht.
1\ c 1, u q s IJ (, d in <J 11 11 (J r; n : Lduferidr'r Bezuq nur irn Postabonnement. Abbeslellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwi m Verloq vm I ic,qen. Pos! ilnsc\11ilt lür A bon11cmcul.sbcstellungen sowie Bestellunqcn bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
:i:l Bonn 1, l'ostl ach (i 24, Tel. (0 22 21) 2'.l BO G7 bis 69.
ll "zu q s preis: l'iir Teil I 1111<1 Teil lJ halhjiihrlich je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Uicsr'r Pn)i:; qill <1uch fiir Bnndes<1csctzhliillr'r, die vor dem 1. Juli 1972 ausgeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<1uf d<1s Poslsdn,ckkorilo Bunde:;qesel·1,lllal l Köln 3 99-509 oder geqen Vorausrechnung.
1' 1 <' i s c1 i es(: r /\ 11 s !J il h C!: 1,!JO DM (1,70 DM zuzii;Jlich --,20 DM Vern,mdkoslen); lwi Lieferung geqcn Voro.usrc!chnung 2,30 DM. Im Bezugs-
\llf'ls isl cliP Mr'111 wr,rlst,,111•1 <'r1lh,Jlt.r~r1; d1,r i11JCJ<!Wd1Hllc, S1e11c'rsalz belr~iqt 5,5 °.10.