unde geset hlat
Teil I Z 1997 A
1974 A usgcgeben zu Bonn am :io. Juli 1974 1 Nr. 80
TdfJ Inhalt Seile
2G. 7. 74 Gesetz zur i\ndenm!J des L.euchtmiUelsteuergesetzes 1553
tiU-11
2b. 7. 74 Drilles Ge~,elz über die I:rhühung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern {Drilles Bundesbesoldungserhöhungsgesetz} ...... , ... ............ 1557
20:l:!-I, '.Or-11-1, '.'IJ:J().;J!
Dr(•i,(•111\1(· Du1clilCil111111q~;v(•rordnun~r zum Marklstruktun;csetz: Pfropfreben und Edel--
t<"is<'r 15fö
24. 7. 7tl Vi(•1zt•l111!(• U1mldiih11111~1sv<,rordnung zum MarklstrukLurgpsetz: Qualitätsraps ......... . 1Sfüi
26. 7. 74 fasll' V1·101d111111q ,-.11r i'\ndcnm9 der Unterhciltszuschußverordnung . 1567
::rn:,-1:,
--------illll!llllll------------------- ---------llllllllllli---------- •
Gesetz
zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes
Vom 26 . .Juli 1974
Der Bundestctg hell das folgendf~ Gesetz beschlos- 1. Signallampen, die entsprechend ihrem
sen: Zweck gebaut sind,
2. Lichtpauslampen besonderer Bauart für
Fotokopier~ und Lichtpausgeräte sowie
Artikel 1 Lampen für Bildvergrößerung,
Das LeuchLrniLLC'lsLt:uergeseLz ln der Fassung der 3. Strahler zur Verwendung in der Therapie,
Bekanntmachung vorn 22. Juli 19.59 (Bundesgesetz- Prophylaxe oder Kosmetik sowie Strahler
blatt I S. 613), ,-uld:11 qeiinder1. durch das Gesetz zur Auslösunu chemischer, physikalischer,
zur AnclermHJ .½lrc1J1('tl1llicllc,1 Vorschriften der fototechnisc11er Reaktio-
Reichsabgabenord rrn rHJ und d nd1~n'r Gesetze vom nen,
10. August 19h7 (B 1rnde9J('.SC'l.1J1I. T S 8Ti'), wird wie 4. Sonderlampen füc technische Prüf- und
folgt geünderl: Meßverfahren und Sonderlampen für me-
dizinische Untersuchungen,
l. § 1 wird wjC' iolc;I fW~inderl: 5. ElektronenblitzrolEen, Kolbenblitze, Spe-
a) Absatz 2 erh~ilt fol~wnde Fc1ssung: ziallampen für Foto-, Film- und Fernseh-
,, (2) Leuchtm iHc>l im Sinne dieses Gesetzes aufnahmen und Lichtwurflampen für Lauf-
sind und Stehbildprojektion."
1. elek trischt: Glühlampen,
2. Die Uberschrift vor § 2 und § 2 erhalten folgende
2. Entlaclun~JslarnpPn,
Fassung:
wenn sie nach ihrer Beschaffenheit zur Be- "Steuertarif
leuchtung ~Jeei9net sind tmd der Beleuchtung
dienen. Zur Beleuchtung im Sinne des Ge- §2
setzes dienen Leuchtmittel dcmn, wenn sie Die Steuer beträgt je Stück
üblicherweise zum Erhellen ihrer Umgebung A. für elektrische Glühlampen mit
oder von Cc~~IPfü,Lcind<>n verwend Pt werden."; Ausnahme der Kraftfahrzeuglam-
b) Absatz 3 erhi:ilt fol~Jende Fussung: pen, und zwar für
,,(3) Nicbt als Leuchtmittel im Sinne dieses 1. stab- oder röhrenförmige Glüh-
Gesetzes gellen lampen mit einer Gesamtlänge
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
von mehr als 150 mm sowie 2. andere Entladungslampen
Glühlampen mit ganz oder teil- mit einer Leistungsaufnahme
weise verspiegeltem Kolben 1,30 DM
a) bis 100 Watt
rnil einer Leisl.unqscJufndhrne
b) von mehr als 100 Watt
a) bis 100 Wc1lt 0,70 DM bis 200 Watt 2,50 DM
b) von mehr als 100 Watt c) von mehr als 200 Watt
bis '.WO Watt 1,35 DM bis 500 Watt 5,-DM
c) von mehr als 200 Wall d) von mehr als 500 Watt
bis 300 Wc11.t 2,--DM bis 1 000 Watt 10,-DM
d) von mehr als 300 Watt e) von mehr als 1 000 Watt 25,-DM"
bis 500Wal1. 3,-DM
e) von mehr als .S00 Watt 3. Die Uberschrift vor § 3 und § 3 erhalten folgende
bis 1 000 Wau 5,-- DM Fassung:
f) von mehr als 1 000 Watt „Im Erhebungsgebiet hergestellte Leuchtmittel
bis 2 000 Wal.! 8,-DM
§ 3
g) von nwhr cils 2 000 Watt 20,- DM
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner
2. andere Clühlcirnpcn
mit einer Lcis1unqsaufnahrne (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß
Leuchtmittel aus einem bei der Zollstelle ange-
a) bis 100 Watt
meldeten Herstellungsbetrieb entfernt oder zum
c1;:1) in Slimdardausführung 0,13 DM Verbrauch innerhalb des Betriebes entnommen
bb) in i:lndPrer Ausführung werden, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung
(z. B. in Kerzen-, Trop- oder der Entnahme der Leuchtmittel. Steuer-
fcm- oder Pilzform) 0,18 DM schuldner ist der Inhaber des Herstellungsbe-
b) von rnehr als 100 Watt triebes (Hersteller).
bis 200 Watt 0,30 DM
(2) Für Leuchtmittel, die außerhalb eines an-
c) von mehr als 200 Watt gemeldeten Herstellungsbetriebes hergestellt
bis 300 Wall: 0,50 DM
werden, entsteht die Steuerschuld, wenn die
d) von mehr als ]00 Watt Leuchtmittel hergestellt sind. Steuerschuldner
bis .S00 Wau 0,75 DM ist, wer an der Herstellung der Leuchtmittel be-
e) von mc~hr als 500 Watt teiligt war."
bis 1 000 Watt 1,50 DM
f) von mehr cils 1 000 Watt 4. § 4 wird gestrichen.
bis 2 000 Wc11.l 4,50 DM
g) von mch r ,lls 2 000 Wall 15,- DM 5. § 6 wird wie folgt geändert:
B. für Krclftfdhrzeu~1lc1mpcm, und zwar für a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. L.1mp('neinheiten, bei denen ,, (1) Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 entstandene
die Lichtquelle unlösbar mit Steuer hat der Steuerschuldner bis zum fünf-
deTn Rellek tor und der Ab- zehnten Tag des dritten Monats nach Ent-
schlußscheibe verbunden ist, 2,--DM stehung der Steuer zu entrichten.";
2. andere l<rc1ftfdhrzeu9lampen b) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
mit ei rwr Lc!islunqsaufnahrne ,, (2) Eine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 entstandene
a) bis 35 Wc1tt 0,45 DM Steuer wird mit ihrer Entstehung fällig.";
b) von mehr als J5 Watt bis c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
50 Watt 0,50DM
c) von rnc!hr als 50 Watt 1,25 DM 6. Die Uberschrift vor § 7 erhält folgende Fassung:
C. für Entlc1dunqsl<.1mpc)n, und zwar für ,,Eingeführte Leuchtmittel"
1. stab- oder röhrenförmige Ent-
l adungslc1mJwn in gerader 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Ausführung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
mit einer Leislunysi.lufnahme „Erstattung der Steuer" die Worte ,,, den
a) bis 100 Watt 0,60 DM Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von
II
b) von mehr als 100 Watt Steuervorschriften eingefügt sowie die
bis 200 Wall 2,-DM Worte „vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
c) von mehr als 200 Watt S. 737)" gestrichen;
bis 500 Watt 6,---DM b) in Absatz 2 Satz 1
cl) von mehr als 500 Watt aa) wird das Wort „sie" gestrichen,
bis 1 000 Watt 15,-DM bb) werden die Worte „vom Zoll befreit
e) von mehr c1ls 1 000 Watt 30,--- DM werden können" durch die Worte „Zoll-
Nr. 80 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1555
freilwit angeordrwl. werdcm kann oder 9. Die Uberschrift vor § 9 und § 9 erhalten folgende
bisher dnqcordnet werden konnte" er- Fassung:
setzt;
„Erstattung der Steuer bei Herstellern
c) Absalz 5 wird gestrichen.
§ 9
(1) Die Steuer wird für ungebrauchte ver-
8. § 8 wird wie fol~JI. w~ändert: steuerte Leuchtmittel erstattet, die der Herstel-
ler nachweislich in seinen Betrieb zurückgenom-
a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 men hat oder die auf seinen Antrag außerhalb
durch folgende neue Nummern 3 und 4 er- des Betriebes unter zollamtlicher Uberwachung
selzl:: vernichtet worden sind. Die Erstattung ist für
„3. nach Einfuhr zur weiteren Bearbeitung in jeden Kalendermonat in der Steueranmeldung
einen llcrstellungsbetrieb verbracht wer- nach § 5 zu beantragen und selbst zu berechnen.
den, Für die Fälligkeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.
4. zum Bau, zur Instandsetzung, zur In- (2) Dem Hersteller wird für versteuerte
standhaltung, zum Umbau oder zur Aus- Leuchtmittel, die sich beim erstmaligen Ein-
rüstung von Wasserfahrzeugen oder zur schalten in den Stromkreis wegen eines Her-
Instandsetzung oder Instandhaltung von stellungs- oder Materialfehlers als zum Ver-
Luftfahrzeugen verwendet werden, wenn brauch untauglich erweisen werden oder wür-
die Bestimmungen des Zolltarifs oder den, für jeden abgelaufenen Kalendermonat
sonstige Verordnungen des Rates der ohne besondere Prüfung ein Steuerbetrag pau-
Europdischen Gemeinschaften dafür im schal erstattet. Dies gilt jedoch nicht für Leucht-
Falle der Einfuhr aus Drittländern unter mittel, die der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1
zollarntlicher Uberwachung eine voll- in seinen Betrieb zurückgenommen hat oder die
ständige oder teilweise Aussetzung des außerhalb des Betriebes unter zollamtlicher
Zolls vorsehen." ; Uberwachung vernichtet worden sind. Der
Pauschbetrag beträgt eins vom Hundert des
b) Absutz 2 erhält folgende Fassung: nach § 5 angemeldeten und um die Erstattung
,,(2) Von cler Steuer betreit sind nach Absatz 1 gekürzten Steuerbetrages. Ab-
1. Hochspannungs-Enl.ladungslampen, die satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
nach ihrer Ausgestaltung in Form von
Schrift- oder Druckzeichen, Ziffern, Fir- 10. § 13 wird wie folgt geändert:
men- oder Markenzeichen, Umrißlinien, a) In Nummer 2 werden die Worte „den Steuer-
Zeichnungen oder bildlichen Darstellun- wert (§ 4)," gestrichen und die Worte „ und
gen zu Informations- oder Werbezwecken die Steuerbefreiungen (§ 8)" durch die Worte
bestimmt sind, ,, , die Steuerbefreiung· (§ 8) und die Erstat-
2. Hochspannungs-Entladungslampen in an- tung der Steuer (§ 9)" ersetzt;
derer als der in Nummer 1 bezeichneten b) am Schluß der Nummer 3 wird der Punkt
Ausgestaltung, wenn sie einen äußeren durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Rohrdurchmesser von weniger als 25 mm Nummer 4 angefügt:
besitzen und für eine Stromaufnahme von
„4. anzuordnen, daß der Steuerschuldner bei
weniger als 130 Milliampere hergestellt
gewerblichen Einfuhren von Leuchtmit-
worden sind,
teln, die auf zulässige Weise in den
3. Leuchtmittel, deren Lichtstrom 100 Lumen freien Verkehr gelangen, ohne besondere
nicht übersteigt, Prüfung für untaugliche Leuchtmittel von
4. elektrische Metalldrahtlampen für Span- der Entrichtung der entstandenen Leucht-
nungen bis zu 42 Volt einschließlich, so- mittelsteuer in Höhe von eins vom Hun-
weit ihre Leistungsaufnahme 15 Watt dert des geschuldeten Betrages freige-
nicht übersteigt, stellt wird."
5. Kohlenfadenlarnpen und Kohlen-Bogen-
lampen,
Artikel 2
6. Leuchtmittel, die als Probe innerhalb oder
außerhalb des Herstellungsbetriebes zu (1) Sind bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
den betrieblich erforderlichen technischen nach § 1 Abs. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes in
Untersuchungen und Prüfungen verwen- der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
det oder für Zwecke der Steuer- oder Ge- sung Steuerschulden für Leuchtmittel entstanden,
werbeaufsicht entnommen werden. Das die wegen der nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und
gleiche ~Jilt für Muster, die für Zwecke der Nummer 8 Buchstabe b dieses Gesetzes erfolgten
Steueraufsichl hinterlegt werden. Anderung des · Leuchtmittelsteuergesetzes nicht
mehr steuerpflichtig oder von der Steuer befreit
Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der sind, bleiben die bisherigen Steuerschuldner zur
Nummer 3 vorliegen, so ist das Ergebnis der Abgabe der Steuererklärung und zur Zahlung nach
Prüfung durch die Physikalisch-Technische Maßgabe der §§ 5 und 6 des Leuchtmittelsteuerge-
Bundesanstalt maßgebend." setzes verpflichtet.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeLl I
(2) Die Stcuercrstallung ni:lch § 9 des Leuchtmit- der Zollstelle abgegeben wird. Auf Grund später
tclstcu(~rgesdzcs in der vor Inkrafttreten dieses Ge- gestellter Anträge wird eine Erstattung der Steuer
setzes geltcnclcn Fassung in Verbindung mit §§ 13 nicht gewährt.
und 14 der Durchführun~Jsbestimmungen zum
Leuchtmittelsteuergcsetz, zuletzt geändert durch die Artikel 3
Zwc~ite Verordnung zur Arnforung von Durchfüh- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
rungsbeslimmun~Jen zu Vcrbrauchsteuergesetzen den Wortlaut des Leuchtmittelsteuergesetzes in der
vom 17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden Fas-
wird für die Zeit vom l. Januar 1974 bis zum In- sung mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-
krafltretcn dieses Gesetzes gewlihrt. Der Antrag auf folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
eine Steuererstattung nach Satz 1 ist in der Steuer- des Wortlauts zu beseitigen.
erkllirung für den Kalendermonat zu stellen, der
dem Tage des TnkrafU:retcns dieses Gesetzes vor-
Artikel 4
ausgeht.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(3) Für ungelrrauchte versteuerte Hochspan- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
mmgs-Entladungslampen (Leuchtröhren) für Werbe- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zwecke und GlühkörpE~r zur Erhöhung der Leucht- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
kraft von Flammen, die bis zum Ablauf des dritten erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes.
nachweislich in den Herstellungsbetrieb zurückge-
nommen werden, wird die Steuer auf Antrag des Artikel 5
Herstellers ersta ltct, wenn der Antrag bis zum fünf- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
zehnten Arbeitstage nach Ablauf dieser Frist bei Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1557
Drittes Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
(Drittes Bundes besoldungserhöhungsgesetz)
Vom 26. Juli 1974
Der Bundesta~J hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Soweit die bisherigen Sätze mit Beträgen in
rates das folgende Gesetz beschlossen: Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B übereinstimmen, gelten die Sätze nach
Anlage 1 dieses Gesetzes. Im übrigen werden die
Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Besoldungs-
Artikel I
gruppen mit Festgehältern mit auf volle Pfennige
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen aufgerundeten Beträgen festgesetzt. Grundgehalts-
in Bund und Ländern sätze (Gehaltssätze) in Zwischenbesoldungsgruppen
und anderen Besoldungsgruppen mit aufsteigenden
§ 1 Gehältern werden in der Weise festgesetzt, daß das
Endgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufgerun-
An die Stelle der Grundgehaltssätze in der An-
det wird und die übrigen Grundgehaltssätze durch
lage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
den Abzug einer einheitlichen Dienstalterszulage
der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-
ermittelt werden, die um den in Absatz 1 genannten
gesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das
Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfennigbe-
Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher
träge abgerundet worden ist; die Grundgehaltssätze
Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertre-
in den Besoldungsgruppen, die zu der Tarifklasse II
tung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deut-
des Ortszuschlages gehören, werden um mindestens
schen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974
124,51 DM, die Grundgehaltssätze der Besoldungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1273), treten die Grundgehalts-
gruppen, die zu der Tarifklasse I c des Ortszuschla-
sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
ges gehören, um mindestens 121,98 DM erhöht.
§ 2
§ 3
(1) Im Geltungsbereich des § 49 des Bundesbesol- (1) Die Gehaltssätze einschließlich der ruhege-
dungsgesetzes werden die nachfolgenden Grundge- haltfähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbe-
haltssätze (Gehaltssülze) um elf vom Hundert er- züge der Richter und Staatsanwälte des Landes
höht: Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungs-
1. in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Be- blatt I S. 201) in der Fassung des Zweiten Gesetzes
soldungsordnung B, über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbe-
zügen in Bund und Ländern vom 5. November 1973
2. in den Besoldungsordnungen und Besoldungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1569) werden um den in § 2
gruppen für Hochschullehrer (einschließlich der
Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
schüsse zum Grundgehalt sowie der festgesetzten (2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Sondergrundgehälter und Zuschüsse),
§ 4
3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
ordnungen. gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord-
(2) Soweit in la'ndesrechtlichen Vorschriften be- nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
sondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheit- liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundge-
liche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer hälter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Amter) festgelegt sind, werden diese um den in die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. Dies (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gilt auch für Regelungen über Rahmensätze, Höchst- gungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach lan-
beträge und Mittelbeträge oder entsprechende Be- desrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 oder
grenzungen sowie für die auf Grund dieser Rege- § 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bis-
lungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts- herigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach
sätze). § 2 oder § 3 erhöhten Sätze.
1558 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Bei Versor{JUngsempfüngern, deren Versor- für Beamte, die für die Befähigung den Fach-
gungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer hochschulabschluß nachweisen, der Besoldungs-
früheren Besoldungsn!gel ung zugrunde liegt, wer- gruppe A 10 zuzuweisen."
den die Grundgdwllssi_itze (Gerrnltssütze) um den in
§ 2 Abs. 1 genm1nl.en Vornhundertsälz erhöht. § 2 2. Die Bundesbesoldungsordnung A der Anlage I
Abs. :3 .letzter Siltz zweiter I l<1lbsatz gilt entspre- wird wie folgt geändert:
chend. In der Besoldungsgruppe A 10 erhält die Fuß-
(4) Bei Versor~Junrp,<~rnpfüngern, deren Versor- note 1) folgende Fassung:
gungsbezügen <)inf' Cirundver~Jütung sowie ein Orts- 1
,, ) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbah-
zuschl.afJ rwch dPm Bundesbesoldungsgesetz zu- nen, in denen für die Befähigung der Ab-
qrunde Heqm1, wird die Grundvergütunu um den in schluß einer Fachhochschule gefordert wird,
§ 2 Abs. 1 g('lldtrnten Vomhundf~rtsatz erhöht. § 2 wenn der Beamte für die Befähigung einen
Abs. ] IPlztPr Sill.z zweiter .! l<1lbsc1lz gilt entspre- Fachhochschulabschluß nachweist."
cheIHl.
(5) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Ortszuschl<.1U rwch dPm Bundesbesoldungsgesetz Artikel III
nicht zuuntr1dc Iieqt, und VPrsorqunusbezügE-~, dü:~ in
festen BetrüDen fPstiwsetzt sind, werden um elf vom Änderung des 1. ßesVNG
Hundert erh<ih!.
r::
Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-
§ ,)
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
(1) An die Sltdle der Sütze des Ortszusc:hlages in vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), zuletzt
der Anlage J I dPs Bundesbesoldungsgesetzes treten geändert durch das Zweite Bundesbesoldungs-
die Sätze in clt'r J\11lt1qe 2 diPscs Gesetztis. erhöhungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. T S. 1569), wird wie folgt geändert: ·
(2) Abscltz l !Jilt lür die S~itze des Ortszuschlages
in der Anlage LI des in § :1 ./\bs . .1 genannten Geset- 1. Artikel II § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zes entsprechend.
In Satz 2 werden
(3) In § 12 /\ bs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs- a) die Worte oder vor Einführung der Inge-
II
gesetzes werden die Worte „zwcihundertsiebzig" nieurausbildung die vorgeschriebene Anstel-
und „zweihuncforleinundfünfzig" ersetzt durch die lungsprüfung für den gehobenen technischen
Worte „zweihundertneunundmrnnzig" und „zwei- Dienst" sowie die Worte „die Prüfung für
hundertachtundsicbzig ". eine Einheitslaufbahn des technischen Dien-
stes gilt als Anstellungsprüfung in diesem
§ 6 Sinne" gestrichen,
An die Stelle der Sätze der Auslandszulage in der b) hinter dem Wort „haben" ein Komma und
Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes treten die folgende Worte „sowie Beamte des gehobe-
Sätze der Anlage 3 dieses Gesetzes. nen technischen Dienstes, die ohne Abschluß
einer Ingenieurschule angestellt worden sind,
wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach
§ 7 geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-
An die Stelle der Sätze der Zulage in der An- prüfung einer Ingenieurschule vorgeschrieben
lage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes treten die ist" eingefügt.
Sätze der Anlage 4 dieses Gesetzes.
Als neuer Satz 4 wird angefügt:
„Beamte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die
für die planmäßige Anstellung vorgeschriebene
Artikel II Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) er-
W eitere Änderungen nannt worden waren und die nach der Entlassung
des Bundesbesoldungsgesetzes aus dem Kriegswehrdienst während des Besuchs
der Ingenieurschule Dienstbezüge erhalten ha-
ben, erhalten unbeschadet von Satz 1 zweiter
Das Bundesb<'~soldungsuesel.z wird wie folgt ge-
Halbsatz die ruhegehaltfähige Stellenzulage von
ändert: 11
145 Deutsche Mark.
1. Tn § 5 Abs. 2 werden in Sc.11.z l dfo Worte
,,des uehob()JH~n l.edrn ischen Dienstes der Besol- 2. Artikel ll § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fas-
dungsgruppe.! l\ 10, W<)1rn als Anstellungsvoraus- sung:
setzung die 1\bsd1l.ußprüfuny tiiner Fachhoch- ,,Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz-
schule tielwn isl oder geforderl wird schutzes mit Dienstbezügen der Bundesbesol-
und diP beslc111dc~n worden jst," dungsordnung A, die hauptamtlichen Bahnpolizei-
beamten sowie die Beamten des Grenzaufsichts-
gestridw11; PS wird lolt1ender Satz 3 angefüqt:
. dienstes und des Grenzabfertigungsdienstes der
,,In Lauflrnhnen dPs uehobenen Dienstes, in de- Zollverwaltung erhalten nach einer Dienstzeit
1wn für die Beföhirrunq der /\ bschluß einer Fach- von zwei Jahren eine Stellenzulage (Polizeizu-
hochschule qeforderl. wird, ist. das Eingangsamt lage) von 120 Deutsche Marle"
Nr. 80 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1559
Artikel IV (3) Fußnote 1) zur Besoldungsgruppe A 10 in An-
lage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
ZuJagenregelung und Regelung für Beamte mit sung dieses Gesetzes gilt für die in den Absätzen l
Abschluß einer Ingenieurschule, und 2 aufgeführten Beamten entsprechend.
für Aufstiegsbeamte und für sonstige Beamte
des gehobenen technischen Dienstes
Artikel V
§ 1 Änderung des Gesetzes zur Regelung
Zulagenn~gel ung besonderer dienstrechtlicher Fragen
der Bediensteten in der Ständigen Vertretung
Die in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungs- der Bundesrepublik Deutschland
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes aufgeführ- bei der Deutschen Demokratischen Republik
ten Beamten erhalten die Stellenzulagen nach Arti-
kel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung An die Stelle der Sätze der Zulage in der Anlage 2
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und des Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrecht.-
Ländern in der Fassung dieses Gesetzes unbeschadet licher Fragen der Bediensteten in der Ständigen
des höheren Eingangsamtes, wenn im übrigen die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der
Voraussetzungen für die Gewührung erfüllt sind. Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) treten die Sätze
der Anlage 5 dieses Gesetzes.
§ 2
Regelung für Beamte mit Abschluß einer Ingenieur-
schule, für Aufstiegsbeamte und für sonstige Beamte Artikel VI
des gehobenen technischen Dienstes
Schlußvorschriften
(1) In Laufbahnen, in den<-~n für die Befähigung
die Abschlußprüfung einer Inqenieurschule gefordert § 1
wird oder wurde, sind die Beamten, die den Ab- Berlin-Klausel
schluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in § 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Fassung dieses GesetZ('s aufgeführten Beamten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gleichgestellt.
(2) Absatz l gilt auch für die Beamten in Lauf- § 2
bahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die
Inkrafttreten
Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen
Dienst. bestanden haben sowie für Beamte des ge- Es treten in Kraft.
hobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß
1. mit Wirkung vom 1. Januar 1974
einer Ingenieurschule an9estellt worden sind, wenn
Artikel I §§ 1 bis 6, Artikel II bis Artikel IV,
sie ein Amt bekleiden, für dc1s nach den geltenden
Laufbahnvorschriftcn die Abschlußprüfung einer In- 2. mit Wirkung vom 1. April 1974
genieurschule gefordert wird. Artikel I § 7, Artikel V.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1560 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
fü~soldungsordnung A
- - -- -------·----------·-·-··
Orts- Dienstaltersstufe
B<!soldunqs-
zuschlag
~Jrnppe 'J'cirifk lasse 2 3 4 5 6 7
63'.2,08 654,95 677,82 700,69 723,56 746,43 769,30
2 672,91 695,78 718,65 741,52 764,39 787,26 810,13
:i 724,99 749,15 773,31 797,47 821,63 845,79 869,95
4 754,67 782,61 810,55 838,49 866,43 894,37 922,31
11
5 783,26 815,lO 846,94 878,78 910,62 942,46 974,30
(j 832,68 865,69 898,70 931,71 964,72 997,73 1 030,74
7 904,32 937,33 970,34 1 003,35 1 036,36 l 069,37 1 102,38
8 949,81 990,49 1 031,17 1 071,85 l 112,53 1 153,21 1 193,89
9 1 069,34 l 111,32 1 153,30 1 195,28 1 238,03 1 284,62 1 331,21
10 1 173,70 1 231,56 1 289,42 1 347,28 1 405,14 1 463,00 1 520,86
l C
11 1 367,37 1 426,66 1 485,95 1 545,24 1 604,53 1 663,82 1 723,11
12 1 489,29 1 559,98 1 630,67 1 701,36 l 772,05 1 842,74 1 913,43
- - - - - - - - - - - --
13 1 b87,52 1 763,84 1 840, 16 1 916,48 1 992,80 2 069, 12 2 145,44
14 1 736,89 l 835,85 1 934,81 2 033,77 2 132,73 2 231,69 2 330,65
fb
15 1 9.58,58 2 067,36 2 176,14 2 284,92 2 393,70 2 502,48 2 611,26
16 2 177,00 2 302,80 2 428,60 2 554,40 2 680,20 2 806,00 2 931,80
-------···-- ----·-
Besoldungsordnung B
Orts-
Besoldungs-
zuschlag
gruppE!
Tmifklasse
------
1
1 3 481,50
Ib
2 4 129,11
- ------·-···-----··--- ---------·-·-
3 4 :319,99
4 4 607,13
5 4 936,55
fj 5 247,63
7 Ia 5 550,22
a 5 8b5,64
9 b 257,26
10 7 473,36
11 8159,19
-----------
Nr. 80 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1561
-----·-·-·- ~
Dienstaltersstufe Dienstalters-
-- ~-- --~--•-- ----··----· -··· -
zulage
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1
---- ------~----- 1 1 1 1
1'
1
792,17 815,04 22,87
833,00 855,87 878,74 22,87
894, l 1 918,27 942,43 24,16
950,25 978, 19 l 006,13 27,94
1 006,14 1 037,98 l 069,82 31,84
1 063,75 1 096,76 1 129,77 l 162,78 33,01
1 135,39 1 168,40 1 201,41 1 234,42 l 268,65 1 305,29 33,01/34,23/36,64
1 234,57 l 277,35 1 322,50 1 367,65 1 412,80 1 457,95 40,68/ 42,78/ 45,15
1 377,80 l 424,39 1 470,9B 1 517,57 1 564,16 1 610,75 41,98/ 42,75/ 46,59
1 578,72 1 636,58 1 694 ,44 1 752,30 l 810, 16 1 868,02 57,86
1 782,40 1 841,69 1 900,98 1 960,27 2 019,56 2 078,85 2 138,14 59,29
1 984, 12 2 054,81 2 125,50 2 196,19 2 266,88 2 337,57 2 408,26 70,69
-- ·-- ..~----~----·-··-·--
2 221,76 2 298,08 2 374,40 2 450,72 2 527,04 2 603,36 2 679,68 76,32
2 429,61 2 528,57 2 627,53 2 726,49 2 825,45 2 924,41 3 023,37 98,96
2 720,04 2 828,82 2 937,60 3 046,38 3 155,16 3 263,94 3 372,72 3 481,50 108,78
3 057,60 3 183,40 3 ]09,20 3 435,00 3 560,80 3 686,60. 3 812,40 3 938,20 125,80
1562 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Anlage 2
Ortszuschlag
-- - - -----·~~--···-- ---- -------··-···----··
Stufe 3
(bei einem kin-
Zu den Tarifklassen gehörende Stufe 1 Stufe 2 derzuschlags-
Tari I klasse berechtigten
Bc~soldungsgruppen
Kind)
Monatsbeträge in DM
, ___ -------------·----·- ---
Ja B 3 bis B 11 532,25 632,70 684,87
1 1 1 1
B 1 und B 2, 449,00
Ib 548,34 600,51
1
A 13 bis A 16 1 1 1
I C A 9 bis A 12 399,05 484,52 536,69
1 1 1 1
II A 1 bis A 8 371,85 458,99 511,16
1 1 1 1
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu
berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 61,05 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 76,04 DM.
Anlage 3
Auslandszulage (§ 25)
----
Zone
Bc,soldun~JS~J ruppe I 1
II 1
III 1
IV V VI VII VIII 1
IX 1
X
1 1 1 1
Monatsbeträge in DM
- ---
Al bis A 4 660 720 785 915 980 1 040 1 165 1 295 1 420 1 550
A 5/A fi 710 785 855 990 1 060 1 135 1 260 1 395 1 530 1 650
A 7/A8 775 845 925 1 065 1 145 1 220 1 365 1 495 1 625 1 750
A9 840 920 1 005 1 150 1 230 1 315 1 460 1 610 1 735 1 860
A 10 915 l 005 1 090 1 245 1 335 1 415 1 585 1 735 1 860 1 990
All 990 1 085 1 175 1 340 1 435 1 530 1 705 1 860 1 990 2 115
A 12 1 070 1 165 1 270 1 435 1 535 1 635 1 825 1 990 2 115 2 245
A 13 1 145 1 250 1 365 1 530 1 635 1 745 1 945 2 115 2 245 2 365
A 14 l 220 1 335 1 445 1 625 1 735 1 850 2 070 2 245 2 365 2 490
A 15 1 290 l 410 1 535 1 715 1 835 1 955 2 180 2 365 2 490 2 620
A 16 bis B 4 1 360 1 485 1 610 1 795 1 920 2 050 2 285 2 470 2 595 2 715
B 5 bis B 7 1 430 1 560 l 695 1 890 2 015 2 150 2 400 2 595 2 715 2 845
B 8 und höher 1510 1 645 1 780 1 980 2 120 2 255 2 520 2 715 2 845 2 970
Nr. 80 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1563
Anlage 4
Zulage·
für die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
·-· ---··-·-~-·-----
Stufe 1
(verheiratete Beamte Stufe 2
mit gemeinsamem Wohn- (sonstige
sitz im Amtsbereich der Beamte)
ßpsold un9sqruppt> Ständigen Vertretung)
Monatsbeträge in
DM DM
----~---·--·-·-- 1
Al 650 585
A 2 660 585
A 3 670 595
A 4 695 605
A 5 790 680
A b 805 695
A 7 890 770
A8 915 780
A 9 1 035 870
A 10 1 165 980
A 11 1 310 1 090
A 12 1 495 1 230
A 13 1 570 1 295
A 14 1 700 1 405
A 15 1 910 1 560
A 1fi 2 095 1 685
B 3 2 160 1 685
B 0 2 440 1 870
B 9 und höher 2 745 2 050
Zur Siufe 2 ~Jehören auch verheiratete Beamte, die mit ihrem Ehe-
gatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen
Vertretung haben oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch
nach § 30 a Abs. 1 oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden
Re9elunqen hat.
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 5
Zulage
nach Artikel IV des Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen
der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
Monatsbeträge in
ßesoldu n~Jsgruppe
DM
----·----------------------·--------,----------------1
Al 320
A2 320
A 3 345
A4 365
A 5 390
A6 410
A7 420
A8 445
A9 500
A 10 555
A 11 610 .
A 12 675
A 13 755
A 14 790
A 15 920
A 16 1 055
B 3 1 275
B 6 l 500
Nr. BO ··--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1565
Dreizehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser
Vom 24. Juli 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 12 des (5) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundes- der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
qesetzbl. I S. 423), geändert durch das Einführungs- schaft gestellt wird.
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit
§ 2
dem Bundesminister für Wirt.schi.ilt rnit Zustimmung
des Bundesrales vcron1nd: Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Mindesterzeugungsmengen für Pfropf-
§ 1 reben bis auf jährlich 1 000 000 Stück und für Edel-
(1) Die Minde~;terzeugungsrnenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 reiser bis auf jährlich 2 000 000 Rutenteile herab-
des Gesetzes) wird für Pf ropfrdwn aus der Zolltarif- setzen, wenn die in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 fest-
Nummer 06.02 B auf jdhrl ich 2 000 000 Stück fest- gelegte Mindesterzeugungsmenge nicht erreichbar
gesetzt. ist.
(2) Pfropfreben im Sinne dieser Verordnung sind
durch Pfropfung miteinander verbundene Ruten- §3
teile, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(3) Die Mindesterzeugungsmenge wird für Edel- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
reiser aus der Zolltarif-Nummer 06.02 A I auf jähr- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-
lich 4 000 000 Rutenteile fest.gesetzt. strukturgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Edelreiser im Sinne dieser Verordnung sind
Rutenteile, die bei der f-forstellung von Pfropf:r°eben
und bei der Veredelung von Reben am Standort §4
(Standortveredelung) zur Bildunu der oberirdischen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Teile bestimmt sirnl. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Vierzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsraps
Vom 24. Juli 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2, des § 6 Abs. 2 Qualitätsraps einer Sorte festgesetzt. Werden Lie-
Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes ferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemein-
vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423), geän- schaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeu-
dert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz- gergemeinschaft und einem Unternehmen abge-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), schlossen, so gelten diese Lieferverträge für die
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- Liefervertrag.
ordnet:
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes) wird für Qualitätsraps aus der Zoll-
§3
tarif-Nummer 12.01 auf jährlich 1 000 Tonnen einer
Sorte festgesetzt. In Ländern, in denen auf Grund des geringen
Rapsanbaues die in § 1 Abs. 1 festgesetzte Mindest-
(2) Qualitätsraps im Sinne dieser Verordnung ist erzeugungsmenge nicht erreicht werden kann, kann
Erntegut von Sorten, die nicht mehr als 2 °/o der die Landesregierung durch Rechtsverordnung die
Gesamtfettsäure in Form von Erucasäure enthalten. Mindesterzeugungsmenge für Erzeugergemeinschaf-
(3) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antrag- ten auf bis zu 500 Tonnen und die Mindestmenge
stellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft eines Liefervertrages auf bis zu 250 Tonnen einer
folgenden Sorte senken.
15. März bei Sommerraps §4
15. August bei Winterraps.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Für Erzeugergemeinschaften, die bis zum 31. De- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zember 1974 die Anerkennung beantragt haben, be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
ginnt das erste Jahr mit dem 15. August 1974. Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2 §5
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird auf 500 Tonnen dung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundesminister
f.ü r E r nähr u n g , La n d w i r t s c h a f t und F o r s t e n
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
Nr. BO Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1974 1567
Erste Verordnung
zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung
Vom 26. Juli 1974
Auf Grund des § 79 b cl<~s Bundesbemntengesetzes ,, (3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-
in der Fassung der ~ekanntmachung vom 17. Juli lich in der Laufbahngruppe
1971 (BundesgesetzbJ. I S. 1181), zuletzt geändert
des einfachen Dienstes
durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienst- einhundertzweiundsiebzig Deutsche Mark,
rechtlicher Fragen der Bedienstetem in der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der des mittleren Dienstes
Deutschen Demokratiscben Republik vom 13. Juni einhundertneunundneunzig Deutsche Mark,
1974 (BundesgesetzbJ. I S. 1273), wird verordnet: des gehobenen Dienstes
zweihunderteinunddreißig Deutsche Mark,
Artikel 1
des höheren Dienstes
Die Unterhaltszuschußverordnung vom 5. Novem- zweihundertdreiundsechzig Deutsche Mark."
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1581) wird wie folgt
geändert:
4. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:
1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser"
beginnende SatzleiI folgende Fassung: „Nach Vollendung des
„soweit dieser 26. 32. 38.
im einfachen Dienst Lebensjahres
einhundertmmnzig Deutsche Mark, DM DM DM
im mittleren Dienst
zweihundertfünfunddreißig Deutsche Mark, Anwärter des
einfachen Dienstes 70 137 202
im gehobenen Dienst
dreihunderteinundzwanz.ig Deutsche Mark, Anwärter des
im höheren Dienst mittleren Dienstes 94 179 266
f_ünfhundertsechs Deutsche Mark Anwärter des
monatlich übersteigt." gehobenen Dienstes 110 219 325
Anwärter des
2. § 7 erhält folgende Fassung: 262 389".
höheren Dienstes 134
,,§ 7
Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An- 5. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „eintausendvier-
wärter der Laufbahngruppe hundertneunundsiebzig" durch das Wort „ein-
des einfachen Dienstes tausendsechshundertzweiundvierzig" ersetzt.
fünfhundertvierundsechzig Deutsche Mark,
des mittleren Diensles
sechshundertsiebenundsiebzig Deutsche Mark, Artikel 2
des gehobenen Dienstes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
siebenhundertneunundneunzig Deutsche Mark, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des höheren Dienstes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-
eintausendfünfundneunzig Deutsche Mark." desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „siebenundvierzig" Artikel 3
durch das Wort „zweiundfünfzig" ersetzt. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: nuar 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
156B ßundesgpsetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 281. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bumlcsgesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie\Jen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Dieser Preis gilt auch liir Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,mf dns Posl.schcckkon1.o Bundesncsclzhlatt Köln 3 99-509 oder gegen Voruusrcchnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung qegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs·
preis ist die Mchrwcrlsl.!'11e1 Pnllwlten; der anqewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.