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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am ;Jo. Januar 1974 Nr.8
Tag Inhalt Seite
23. 1. 74 Verordnunq zur Durchlühnmg der Bodennutzungshaupterhebung 1974 ................. . 109
24. 1. 74 Verordnung übl:r das Vf~rschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von
BelJubungsrnitteln (ßetiiubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV) .......... . 110
2121-6-5
16. 1. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 2 des Kaffeesteuergesetzes
vom 30. Juli 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
612-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblat.t Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Verordnung
zur Durchführung der Bodennutzungshaupterhebung 1974
Vom 23. Januar 1974
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über Boden- lin, Bremen und Hamburg sowie in Städten mit mehr
nutzungs- und Ernteerhebung vom 23. Juni 1964 als 100 000 Einwohnern allgemein durchzuführende
(Bundesgesetzbl. I S. 405), geändert durch das Ge- Bodennutzungshaupterhebung im Jahr 1974 statt.
setz zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs-
und Ernteerhebung vom 23. Dezember 1970 (Bundes- § 2
gesetzbl. I S. 1876), wird mit Zustimmung des Bun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
desrates verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1} in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
§ 1
über Bodennutzungs- und Ernteerhebung auch im
Land Berlin.
Zur Anpassung an statistische Vorhaben der Euro-
§ 3
päischen Gemeinschaften findet abweichend von § 4
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bodennutzungs- und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Ernteerhebung die im Jahr 1977 in den Ländern Ber- dung in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
110 Bundeisgesetzbra1tt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis
des Verbleibs von Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV)
Vom 24. Januar 1974
Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 und 2. bis zu 10 vom Hundert eingesteLltes Opium und
§ 8 Abs. 2 des Gesetz,es über den Verk,ehr mit Betäu- mindestens die gleiche Menge gepulverte Brech-
bungsmiH.eln in der Fassung der Bekanntmachung wurzel oder
vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S, 1) und auf 3. je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat
Grnnd des § 35 des Gesei1,1?s zur Einführung von oder eines seiner Salze und, bezogen auf diese
Bundesr0-e:ht im Saa rhrnd vom JO. Juni 1959 (Bunde,s- Menge, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfa,t
gesetzbl. T S. 313) vPrordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung cles Bunch:srcites und im Benehmen enthalten.
mit der Regierung des Sc.ldrlcmdes:
II. Das Verschreiben
I. Sachlicher Geltungsbereich
§ 4
§ 1 Betäubungsmi,1:itel dürfen von Ärzten, Zahnärzten
und Ti,erärzten nur mH den in dieser Verordnung
(1) Beläubungsm i llel dürfen nur nach den Vor- vorgeschriebenen Beschränkungen und nur dann
schriften der Abschnitte II und IV d~eser Ve,rord- verschrieben werden, wenn ihre Anwendung am
nung verschri,eben werden. oder im menschlichen oder herischen Körper be-
(2) Betäubungsrn_iUd dürfen in Apotheken sowie gründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann
in ärztlichen und tieri:.irzHichen Hausapotheken nur nicht begründet, wenn der beabsichtiigte Zweck auf
nach den Vorschrjften der Abschnitte III und IV die- andere Weise erreircht werden kann.
ser Verordnung abgegeben werden.
(3) Der Verbleib von Betäubungsmitteln ist nach § 5
den Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-
(1) Betäubungsmittel, die in der Anlage aufgeführt
nung nachzuwei,sen.
sind, dürfen nicht verschrieben werden.
§ 2 (2) Betäubungsmfü,el dürfen al'S Stoff nicht ver-
schrieben werden.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch
für (3) Betäubungsmittel dürfen als Zubereitungen
nur verschrieben werden, wenn ihr Betäubungs-
1. Salze der in dieser Verordnung aufgeführten mititelgehalt 20 vom Hundert, in native Opium-
Stoffe; sofern im EinzelfaLl nkhts ander,es vor- alkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis
geschrieben ist, gilt die für einen Stoff ange- enthaltenden Zubereitungen 50 vom Hundert, niicht
gebene Menge auch für seine Salze, übersteigt.
2. Zubereitungen, die nicht mehr a,1's 0,1 vom Hun-
dert Cocain oder nicht mehr als 0,2 vom Hundert § 6
Morphin enthalten, und
(1) Der Arzt darf für einen Pati,enten an einem
3. Betäubungsmittel, die unter einer anderen Be- Tag nur eins der folgenden Betäubungsmittel unter
zeichnung als in dieser Verordnung angegeben Einhaltung der nachfolgend feistge'setzten Höchst-
im Verkehr sind. meng,en und sonstig,en Beschränkung,en über Be-
stimmungszweck, Gehalt, Darreichungsform und
§ 3 Zusätze verschre.iben: ·
Die Vorschriften dieser Verordnung gelt,en nicht 1. Amphetamin
für Zubereitungen, die ohne ein weiteres Betäu-
a) zur Anwendung am Auge 500 mg
bungsmittel
oder
1. bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form
b) zu anderen Zwecken 200 mg
bis zu 100 mg
a) Athylmorphin, 2. Benzylmorphin 250 mg
b) Codein, 3. Cetobemiidon 100 mg
c) Dihydrocodein, 4. Cocain 100 mg
d) Pholcodin oder a) zur Anwendung am Auge als Lösung
e) eines der Salze der unter a) bis d) genannten oder Salbe bis zu einem GehaH von
Stoffe, 2 vom Hundert oder
Nr. 8 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974 111
b) zu and<:!ren Zwecken als Lösung biis 2. seiner ärztlichen Hausapotheke
zu einem Gchult von 1 vom Hundert nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 und 3 genann-
und unter Zusatz von mindestens ten Betäubungsmittel unter Einhaltung der dort
0,1 vom Hundert Atropinsulfat außer den Höchstmengen festgesetzten sonstigen
5. Diphenoxylat 50mg Beschränkungen verschreiben.
6. D-Moramid 100mg
7. Hydrocodon 200mg
§ 7
8. Hydromorphon 30mg
9. Levomethadon 60mg (1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem
Tag nur eins der folgenden Betäubungsmittel unter
10. Levorphanol 30mg
Einhaltung de,r dort fe.stgesetzten Höchstmengen
11. Methamphetamin 100 mg verschreiben:
12. MethyLphenidat 200 mg 1. Amphetamin 200 mg
13. Morphin 200mg 2. Benzy lrnorphin 250mg
14. Nicocodin 1 000 mg 3. Cetobemidon 100 mg
15. Normethadon 200mg 4. Diphenoxylat 50mg
16. Opium, eingestelltes, 2 000 mg 5. D-Moramid 100 mg
oder die entsprechende Menge einer 6. Hyidrocodon 200 mg
native Opiumalkaloide in ihrem natür-
7. Hyidromorphon 30mg
lichen Mischungsverhältnis enthaHen-
den Zubereitung 8. Levomethadon 60 mg
9. Levorphanol 30 mg
17. Oxycodon 200 mg
10. Methamphetamin 100 mg
18. Pethidin 1 000 mg
11. Methylphenidat 200mg
19. Phenmetrazin 300 mg 12. Morphin 200 mg
20. Phenmetrazin-8-chlortheophy ll inat 600 mg 13. Nicocodin 1 000 mg
21. Piriitramid 200 mg 14. N ormethadon 200 mg
22. Propiram 750mg 15. Opium, eingestelltes, 2 000 mg
oder di,e entsprechende Menge einer
23. Thebacon 200mg
native Opiumalkaloide in ihrem natür-
(2) In besonders schweren Krankheitsfällen darf liichen MischungsverhäUnis enthaltenden-
der Arzt für einen Patienten an einem Tag jeweils den Zubereitung
eins der in Absatz 1 Nr. 3, 6, 8 bis 10, 13, 14, 16 bis
16. Oxycodon 200mg
18, 21 und 22 genannten Betäubungsmittel über die
do,rt festgesetzten Höchstmengen hinaus, jedoch 17. Pethidin 1 000 mg
nicht mehr als die zweifache Höchs1tmenge ver- 18. Phenmetrazin 300mg
schreiben. In diesen Fällen hait er auf der Verschrei-
bung den eigenhändigen Vermerk „Menge ärztlich 19. Phenmetrazin-8-chlortheophy llina t 600mg
begründet" anzubringen. 20. Piritramid 200mg
(3) Der Arzt darf für den Bedarf seiner Praxis an 21. Propiram 750mg
einem Tag nur verschreiben: 22. Thebacon 200mg
1. eins der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
bis 23 genannten Betäubungsmittel bis (2) Der z,ahnarzt darf für den Bedarf seiner Praxis
zu den dort festgesetzten Höchstmengen, an einem Tag nur verschreiben:
2. Cocain 1 000 mg 1. eins der in Absatz 1 genannten Betäu-
zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, bungsmittel bis zu den dort aufgeführ-
an der Nase, am Ohr, am Rachen oder ten Höchstmengen,
am Kiefer, und zwar 2. Cocain 1 000 mg
a) als Lösung bis zu einem Gehalt von zu Eingriffen am Kiefer, und zwar als
20 vom Hundert oder Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom
b) als Augentablette oder als Salbe bis Hundert oder
zu einem Gehalt von 2 vom Hundert 3. Fentanyl 5 mg
oder zur Prämedikation und Anästhesie ein-
3. Fent,anyl 5 mg schließlich der Neuroleptanalgesie.
zur Prämedikation und Anästhesie ein- (3) Der Zahnarzt darf für den Bedarf einer Zahn-
schließlich der Neurolepta·nalgesie. klinik oder einer Teileinhett eine1r Zahnklinik (Sta-
tion), die seiner Leitung oder Aufsicht unterstehen,
(4) Der Arzt darf für den Bedarf nur die in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und 3 genann-
1. eines Krankenhauses oder einer Teileinheit eines ten Betäubungsmittel unter Einhaltung der dort
Krankenhaus,e,s (Station), die seiner Leitung oder außer den Höchstmengen festgesetzten sonstigen
Aufsicht unterstehen, oder Beschränkungen verschreiben.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te.il I
§ 8 b) zur Immobfüsierung.
(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tag nur (4) Der Tierarzt darf für den Bedarf einer Tier-
eins der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal- klinik, einer Teileinheit einer Tierklinik (Station)
tung der dort festgesetzten Höchstmengen ver- oder eines zoologischen Gartens, die seiner Leitung
schr•eiben: oder Aufsicht unterstehen, nur die in den Absätzen 1
1. Amphetamin 1 000 mg und 3 Nr. 2 und 3 genannten Betäubungsmittel unter
Einhaltung der dort außer den Höchstmengen fest-
2. Benzylmorphin 250mg
gesetzten sonstigen Beschränkungen verschreiben.
3. Certobemidon 100mg
4. Diphenoxylat 50mg
5. D-Moramid 100mg § 9
6. Hydrocodon 200mg (1) Betäubungsmittel dürfen nur auf einem drei-
7. Hydromorphon 30mg teiligen amtlichen Formblatt (Teüe I, II und III) im
8. Levomethadon 250mg Durchschreibeverf ahren verschrieben werden. Zur
Verschreibung anderer Arzneimi:ttel darf dieses
9. Levorphanol 30mg
Formblatt nur verwendet werden, wenn die Ver-
10. Methampheta min 100mg schreibung neben einem Betäubungsmittel erfolgt.
11. Methylphenidat 200mg
(2) Die Teile I und II des Formblat.ts sind zur Vor-
12. Morphin 500 mg 'lage in der Apotheke bestimmt; Teil III verbleibt
13. Nicocodin 1 000mg bei dem Verschreibenden. Er hat diese Durchschrif-
14. Normethadon ten drei Jahre, nach Aussteilungsdaten geordnet,
200mg
aufzubewahren und auf Verlangen dem Bundesge-
15. Opium, eingesteLlte,s, 15 000 mg sundheitsamt oder der nach Landesrecht zustän-
oder di,e entsprechende Meng,e •e1iner digen Behörde einzusenden oder Beauftragten dieser
native Opiumalkaloide in ihrem natür- Behörde vorzulegen.
lichen Mischungsverhältnis enthaliten-
den Zubereitung (3) Das Bundesgesundheiitsamt gibt das in Ab-
satz 1 bezeichnete amtliche Formblatt heraus; es
16. Oxycodon 300mg stellt die Formblätter den Ländern kostenlos zur
17. Pethidin 1 000 mg Verfügung. Für besondere Zwecke, insbesondere
18. Phenmetrazin 300mg zur Verwendung 1n Krankenhäusern, können Form-
19. Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat 600mg blätter abwekhenden Inhalts vom Bundesgesund-
heitsamt herausgegeben werden.
20. Piritramid 200mg
21. Propiram 750mg (4) Die FormbläHer sollen diebstahlsicher aufbe-
22. Thebacon 200mg wahrt werden.
(2) In besonders schweren Kr,ankhe,itsfäUen darf
der Tierarzt für ein Ti.er a.n einem Tag eins der in
Absatz 1 Nr. 3, 5, 7 bi,s 9, 12, 13, 15 bis 17, 20 und 21 § 10
genannten BetäubungsmiHel über die dort festge-
(1) Die Verschreibung muß folgende Angaben
setzten Höchs,tmengen hinaus, jedoch nicht mehr als
enthalten:
die zweifache Höchstmenge vers,chrniben. In diesen
Fällen hat er auf der Verschreibung den eigenhän- 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
digen Vermerk „Menge tiierärztlich begründet" an- den das Betäubungsmittel bestimmt i,st; bei tier-
zubringen. ärztlichen Verschrnibungen die Art des Tieres
sowie Name und Anschrift des Tierhalters,
(3) Der Tierarzt darf für den Bedarf seiner Praxis
an einem Tag nur verschreiben: 2. Ausstellungsdatum,
1. eins der in Absatz 1 genannten Betäu- 3. Bestandteile, Gewichtsmengen und Darreichungs-
bungsmittel bis zu den dort festgesetz- form, bei abgeteilten Betäubungsmitteln ferner
ten Höchstmengen, den Betäubungsmittelgehalt je abgeteilte Form
2. Cocain 1 000 mg und die Stückzahl; bei Betäubungsmitteln in ab-
gabefertiger Packung die Bezeichnung, die Dar-
zu Eingriffen am Huf, an den Klauen
reichungsform, den Betäubungsmittelgehalt nach
oder am Auge, und zwar
Gewicht je Packungseinheit, bei abgeteilten For-
a) als Lösung bis zu einem Gehalt von men je abgeteilte Form und die Stückzahl,
20 vom Hundert oder
4. Gebrauchsanwei,sung mit Einzel- und Tagesgabe;
b) als Augentablette oder als Salbe bis
bei Verschreibung von Amphetamin oder Cocain
zu einem Gehalt von 2 vom Hundert
für einen Patienten zur Anwendung am Auge
oder f.emer die Angabe dieses Bestimmungszweckes,
3. Fentanyl 5 mg 5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
a) zur Prämedikation und Anästhesie oder Ti,erarztes, dessen Berufsbezeichnung und
einschließlich der N euroleptanalge- Anschrift; im Vertretungsfall ferner die entspre-
sie oder chenden Angaben über den Vertretenen,
Nr. 8 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974 113
6. in den Fällen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 gen müssen die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 genannten
den dort vorw~scbriebenen Vermerk, Angaben an Stelle der Angaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1
7. in den Fällen des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8 und 4 enthaHen.
Abs. 3 dEm Vermerk „Praxisbedarf" an Stelle der (2) Nur ein von der zuständigen Behörde beauf-
An~Jaben in den Nummern 1 und 4, tragter Arzt darf Betäubungsmiitte1l zur Ausrüstung
8. in den Fällen des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 und § 8 von Kauffahrteischiffen verschreiben. Er darf für
Abs. 4 die Namen der dort genannten Einrich- Kauffahrteischiffe
tungen an Stelle der Angaben in den Nummern 1 1. ohne Schiffsarzt nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 8, 16
und 4, und 18 und
9. ungekürzte Unterschrift des verschreibenden 2. mit Schiffsarzt nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8, 11, 13
Arztes, Zahnarztes oder Tierarzles. und 16 bis 18
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf a,llen genannten Betäubung.smiHel verschreiben. Aus-
Teilen des amtlichen Formblatts übereinstimmen nahmsweise dürfen für die Ausrüstung von Kauf-
und von dem Verschreibenden eigenhändig mit Tin- fahrteischiffen, die nicht die Bundesflagge führen,
tenstift oder Kugelschreiber vorgenommen werden. an SteUe der in Satz 2 genannten Betäubungsmittel
Die Angaben nach den Nummern 1, 2, 5, 7 und 8 andere der in § 6 Abs. 1 genannten Betäubungsmi:t-
können auch maschinell oder mit Stempeln erfolgen. tel verschrieben werden. Die in § 6 Abs. 1 fest-
Die Mengen sind in arabischen Ziffern anzugeben gesetzten Höchstmengen gelten nicht.
und in Worten zu wiederholen. .(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für
die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die
Bundesflagge führen, von einer Apotheke zunächst
III. Die Abgabe ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn
1. der im Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht recht-
§ 11 zeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar
Betäubungsmittel dürfen nicht abgegeben werden i st,
1
auf eine Verschreibung, 2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der
1. die nach den §§ 5 bis 8 oder 14 Abs. 2 nicht Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-
ausgestellt werden durfte, fahrteischiffen und nur zum Ersatz verbrauchter
oder unbrauchbar gewordener oder außerhalb des
2. bei der eine Vorschrift der §§ 9, 10 oder 14 Geltungsbereichs des Betäubung,smittelgese,tzes
Abs. 1 Satz 2 nicht beuchtet wurde oder beschaffter Betäubungsmittel erfolgt,
3. die vor mehr als 7 Tc1gen ausgestellt wurde. 3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die
noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art
§ 12 und Menge mit den Eintragungen im Betäubungs-
(1) Der Abgebende hat auf dem Teil I des amt- mittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und
lichen Formblatts folgende Angaben zu machen: 4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die
ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfür-
1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke,
sorge Verantwortlichen bescheinigen läßt.
2. Abgabedatum und
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 hat
3. Namenszeichen des Abgebenden. folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Teile I hat der Apothekenleiter drei Jahre, 1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungsmit-
nach Abgabedaten geordnet, aufzubewahren und auf tel (§ 10 Abs. 1 Nr. 3),
Verlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach 2. Abgabedatum,
Landesrecht zuständigen Behörde einzusenden oder
Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. Die 3. Name des Schiffes,
Teile II sind zur Verrechnung bestimmt. 4. Name des Re,eders,
5. Heimathafen des Schiff es und
§ 13
6. eigenhändige Unterschrift des für die Kranken-
Der Arzt und der Tierarzt dürfen aus ihren Haus- fürsorge Verantwortlichen.
apotheken Betäubungsmittel nur unter Einhaltung
(5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach
der für die Verschreibung geltenden Vorschriften Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zustän-
der §§ 4, 5 Abs. 3, § 6 Abs. l, 2 und § 8 Abs. 1, 2
digen Behörde beauftragten Arzt zur nachträglichen
abgeben.
Verschreibung vorzulegen. Dieser hat die Ver-
schreibung auszustellen, wenn die Voraussetzungen
IV. Das Verschreiben und die Abgabe des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 vorgelegen haben.
zur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
V. Der Nachweis des Verbleibs
§ 14
(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von § 15
BetäubungsmiHeln zur Ausrüstung von Kauffahrtei- (1) Uber den Verbleib der Betäubungsmittel sind
schiffen gelten die §§ 5 und 9 bis 12. Verschreibun- in
114 Bundesqesetzbla,tt, Jahrgang 1974, Teil I
1. Apo1 twkcn, an einem Tag mehr als eins der dort genannten Be-
2. ~irzl!,cht'n und lit'.1~irzllicllt'J1 Ili.lllSclJ,ülheken, täubungsmittel, ein solches Betäubungsmittel übe,r
die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter
J. ~irztliclwn, 1.cilrn~ir1.Uichen und tieri.:irztlichen Nichteinhaltung einer sonstigen Beschränkung ver-
Prc1 xen, schreibt,
4. K rc1n k<:!nh~i usern, 3. a.ls Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt entgegen § 6
5. Zdhnkliniken, Abs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4
6. Tierkliniken und a) Betäubungsmittel für andere als die dort be-
zeichneten Einrichtungen oder
,7. zoolo~Jisc:lwn C~irlc'.n
b) dort genannte Betäubungsmittel unter Nicht-
Kcuteikarl.en nach amtlichem Formblatt zu führen. Be- einhaltung der festgesetzten sonstigen Be-
stehen in den in den Numrn('rn 4 bis 7 genannten Ein- schränkungen
richtungen Teileinheiten (Stationen), i,st der Nach- verschreibt,
weis in diesen zu f ühn~n. Tn Teileinheiten (St,atio-
nen) können anstelle von Kdrleikarten auch Bücher 4. als Arzt oder Tierarzt entgegen § 13 Betäubungs-
mit forllaufend numeri•erten Seitenzahlen nach amt- mittel aus seiner Hausapotheke abgibt,
lichem Formblc1lt (Bcti:iubunqsmittelbücher) verwen-
5. als nicht beauftragter Arzt entgegen § 14 Abs. 2
det werden.
Satz 1 Betäubungsmi,ntel für die Ausrüstung von
(2) Der !\polheke_,n]Pi,ter und in den Fällen des Kauffahrteischiffen verschreibt oder
Absatzes J Nr. 2 bis 7 der jeweils verantwortliche 6. als beauftragter Arzt entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2
Arzt, Zc1lrnc1rzl oder Ti-erarzt haben mindestens ein- oder 3 andere als die dort genannten Betäubungs-
mal monatlich die vorschriftsmäföge Führung der mittel verschreibt.
Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher zu prüfen
und, solern eine .A.nderung eingetreten i st, ihr Na- 1
(2) Nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Be-
menszeichen und das Datum anzubringen. täubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer in einer
Apotheke
(3) Die Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher
sind drei Jahre, von der letzten Eintragung an ge- 1. ein Betäubungsmittel
rechnet, c1ufzubewdhren und auf Verlangen dem a) entgegen § 11 Nr. 1 auf eine Verschrnibung
Bundesgesundheit.samt oder der nach Landesrecht zu- abgibt, die nach den §§ 5 bis 8 oder 14 Abs. 2
ständigen Behörde einzusenden oder Beauftragten nkht ausgest,ent werden durfte, oder
dieser Behörden vorzulegen. \,Vährend die Kartei- b) entgegen § 11 Nr. 3 auf eine Verschreibung
karten oder Betäulmngsmittelbücher den Behörden abgibt, die vor mehr als 7 Tagen ausgestellt
vorliegen, sind vorläufige Aufzeichnungen vorzu- wurde,
nehmen, die nach der Rückgabe der Karteikarten oder
oder Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.
2. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Bescheinigung
(4) Das Bundesgesundhei !.samt gibt die in Absatz 1 über die Abgabe der Betäubungsmittel nicht oder
bezeichne! E~n amtlichen Formblätter heraus. nkht rechtzeitig dem beauftragten Arzt vorlegt.
§ 17
VI. Straf- und Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5
de,s Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätz-
§ 16 lich oder fahrlässig
(l) Nach § 11 Abs. l Nr. 9 Buchstabe b des Be- 1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Betäubungsmittel
täubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer nicht auf dem amtlichen Formblatt verschreibt
1. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder entgegen § 9 Abs. l Satz 2 das Formblatt zur
Ve,rschreibung anderer Arzneimittel verwendet,
a) entgegen § 5 Abs. l ein in der Anlage aufge-
führtes Betäubungsrrüttel, 2. entgegen § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1
b) entgegen § 5 Abs. 2 ein Betäubungsmittel als Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
Stoff oder vollständig oder entgegen § 10 Abs. 2 nicht in der
c) entgegen § 5 Abs. 3 ein Betäubungsmittel als vorgeschriebenen Form macht,
Zubereitung, deren Befäubungsmitte.Igehalt 3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 12
die festgesetzte Höchstmenge übersteigt, Abs. 2 übe.r die Aufbewahrung, die Einsendung
verschreibt, oder die Vorlage zuwiderhandei.t,
2. als Arzt, Zahnarzt oder Tiernrzt 4. einer Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 über
a) entgegen § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 7 den Inhalt der Bescheinigung zuwiderhandelt oder
Abs. 1 für einen Patienten,
5. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 birs 3 über die
b) entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Saitz 1 für ein Führung, die Prüfung, die Aufbewahrung, die
Tier oder Einsendung oder di,e Vorlage der Karteikarten
c) entgegen § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder Betäubungsmittelbücher oder über die vor-
für den Bedarf seiner Praxis läufigen Aufzeichnungen zuwiderhandelt.
Nr. B Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974 115
VII. Schlußvorschriften § 20
(1) Diese Verordnung triU am 1. April 1974 in
§ 18 Kraft. Gleichzeitig treten di•e Verordnung über das
Verschreiben Betäubungsmittel entha,l tender Arz-
Die Durchführung dieser Verordnung obHegt den neien und ihre Abgabe in den Apotheken vom
Ländern. Soweit es sich um die Durchführung von 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 635) in der
Vorschriften handelt, die im Zusammenhang mit Fassung vom 6. 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 317)
de,r Einführung des im § 9 Abs. 1 bezekhneten amt- mit Ausnahme der §§ 11, 18, 28 Abs. 1 und § 29
lichen Formblatts für Betäubungsmittelverschrei- Abs. 3 und die Sa,arländische Verordnung zur Än-
bungen stehen, gilt dies nur für die Dauer von fünf derung und Ergänzung der Verordnung über das
Jahren. Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arz-
neien und ihre Abgabe in den Apotheken vom
21. März 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 397) in
der Fassung vom 19. Mai 1953 (Amtsblatt des Saar-
landes S. 377) mit Ausnahme der §§ 5 und 7 Abs. 4
§ 19 außer Kraft. Die nach Satz 2 weitergeltenden Vor-
Di·ese Vernrdnung gil:t nach § 14 des Dritten Uber- schriften treten am 1. April 1977 außer Kraft.
le,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz- (2) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im
blaH I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 de1s'Gesetzes Saarland vorgeschriebenen Rezeptformulare dür-
zur Änderung des Opiumgesetzes vom 22. Dezembe,r fen dort noch bis zum 31. Dezember 1974 verwendet
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch im Land Berlin. werden.
Bonn, den 24. Januar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
(zu § 5 Abs. 1)
Betäubungsmittel, die nicht verschrieben werden dürfen:
1. Acetorphin
2. Acetyldihydrocodein
3. Acetylmethadol
4. Äther des Morphins, ausgenommen Athylmorphin, Benzylmorphin, Codein
und Pholcodin
5. Athylmethylthiambuten
6. Athylmorphin, sofern der Gehalt in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hun-
dert oder je abgeiteiilte Form mehr al1s 100 mg beträgt
7. Allylprodin
8. Alphacetylmethadol
9. Alphameprodin
10. Alphameithadol
11. Alphaprodin
12. Anileridin
13. Benzethidin
14. Betacetylmethadol
15. Betameprodin
16. Betamethadol
17. Be,taprodin
18. Bezitramid
19. Cannabis
a) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
denen das Harz nkht entzogen worden ist,
b) Zubereitungen de,r unter a) genannt,en Stoffe,
c) Cannabis-Harz und seine Zubereitungen
20. Clonitazen
21. Coca-Blätter und ihre Zubereitungen
22. Codein, sofern der Gehalt in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hundert oder
je abgeteilte Form mehr als 100 mg beiträgt
23. Codoxim
24. Desomorphin
25. DET
26. Dexamphetamin
27. Diampromid
28. Diäthylthiambuten
29. Dihydrocodein, sofern der Geha1t in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hun-
dert oder je abgeteilte Form mehr als 100 mg beträgt
30. Dihydromorphin
31. Dimenoxadol.
32. Dimepheptanol
33. Dimethylthiambuten
34. Dioxaphetylbutyrat
35. Dipipanon
Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974 117
36. DMHP
37. DMT
38. DOM (STP)
39. Drotebanol
40. Ecgonin
41. Ester des Dihydromorphins
42. Ester des Ecgonins, ausgenommen Cocain
43. Este>r dos Hydrocodons, ausgenommen Thebacon
44. Ester des Hydromorphons
45. Esler der Methylphenylpiperidincarbonsäure (einschließlich Properidin), aus-
genommen Pethidin
46. Ester cks l'vJorphins (einschließlich Diacetylmorphin und Nicomorphin)
47. Ester des Oxycodons
48. Elemi tazen
49. Etorphin
50. Etoxeridin
51. Furetlüdin
52. Hydromorphinol
53. Hydroxypethidin
54. Isomethadon
55. Levomet.horphan
56. Le vomoramid
57. Levophenacylmorphan
58. Lysergid
59. Mescalin
60. Metazocin
61. Methc1don
62. Methadon-Zwischenprodukt
63. M(>!h yldesorphin
64. Melhyld ihyclromorphiin
65. Melopon
66. Moramid-Zwischenprodukt
67. Morpheridin
68. Morphin-N-oxid und seine Abkömmlinge sowi,e andere Morphin-Abkömm-
lin9e mit fünfwertigem Stickstoff
69. My rophin
70. Nicodicodin
71. Nordcymelhadol
72. Norcodein
73. Norlevorphanol
74. Normorphin
75. Norpipanon
7G. Oxyrnorphon
77. l\uahexyl
78. Pethidin-Zwischenprodukt A
79. Pethidin-Zwischenprodukt B
80. PE:thidin-Zwischenprodukt C
81. Phr!nudoxon
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
82. Phenampromid
83. Phenazocin
84. Phenomorphan
85. Phenoperidin
86. Pholcodin, sofern der Gehalt in der Zubereitung mehr als 2,5 vom Hundert
oder je abgeteilte Form mehr als 100 mg beträgt
87. Piminodin
88. Proheptazin
89. Psilocin
90. Psilocin-(äth)
91. Psilocybin
92. Psilocybin-(äth)
93. Racemethorphan
94. Racemoramid
95. Racemorphan
96. Rohcocain
97. Rohmorphin, einschließlich Mohnstrohkonzentrat
98. Rohopium
99. Rückstände des Rauchopiums
100. Tetrahydrocannabinole
101. Thebain
102. Trimeperidin
Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974 119
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Dezember 1973 - 2 BvL 16/69 -, ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Absatz 2 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 708) in der bis zum
31. Dezember 1968 gültigen Fassung war mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 16.Januar1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 29. Januar 1974
Tag Inhalt Seite
17. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei 41
21. 12. 73 Bekanntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens zur Regelung des Gel-
tungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung und des Haager Abkom-
mens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
4. 1. 74 Bekanntmacliung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden über gegenseitige Unterstützung in Zoll-
angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
22. 1. 74 Bekanntmachung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1974 119
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Dezember 1973 - 2 BvL 16/69 -, ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Absatz 2 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 708) in der bis zum
31. Dezember 1968 gültigen Fassung war mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 16.Januar1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 29. Januar 1974
Tag Inhalt Seite
17. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei 41
21. 12. 73 Bekanntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens zur Regelung des Gel-
tungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung und des Haager Abkom-
mens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
4. 1. 74 Bekanntmacliung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden über gegenseitige Unterstützung in Zoll-
angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
22. 1. 74 Bekanntmachung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verl{ündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Cesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesclzhl. S. 2J) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dct\11111 uncl Tk,.('icl1nm1q der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 1. 74 Verordnung TSF Nr. 1/74 über Tarife für den
Gülc!rlcn1verke!Jr mit Kraftfahrzeugen 16 24. 1. 74 1. 2. 74
21. l. 74 VcronJnunu über die Grundsülze für die Ver-
teilung des Cernc)inschd !tszollkontingents 1974 für
gelrorcnes Rindfleisch 19 29. 1. 74 30. l. 74
Herausgeber: Der Bundesminister der Jusliz
Vu lc1c1: B11ndc·snnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Burnlcs1Jc,;clzl,l,11.l Teil I w,·rdcn Cesctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs<icsd,lJ!,;!I Teil Vercinburun\Jcn, Vcrtriine mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,rnntnrncl1!!11qr•n ,uwic
13 e zu q s h c d in q 11 n ()" n Br,,.u1r n11r im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwim Vc1l,1q vo1 für J\b,;r:ncmentsbPslellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgnben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, J'o;;lf<1ch tlO fJ7 bis G!J.
Bez u U s p r e i s : Für Tc:il :lt,--- DM. Einzelstücke je angefongfme 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dic:ser l'rc:is qill i111ch tii1 B11nd,1;;;,icsrcl,:bl,ittic:r 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
mlf d<1s Poshdwr k k,rn l ,, 1; u 11,li:c-'.)''',d/blc11 l 3 99-509 oder gegen Vorunsrechnunq.
P 1 c i s dieser J\ ll .'i d li c, · !,OS DM (0,85 DM znzüulich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung geqen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
prr:is ist die Mr:lr1 w,,, r·11lli,tllr·11; dc•r ilflfJcwniHlte Steuersalz betränt 5,5 °/o.