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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 27.Juli 1974 Nr. 79
Tag Inhalt Seite
24. 7. 74 Gesetz zur Änderung des _Parteiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537
11'.L-l
24. 7. 74 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) . . . . . 1538
110:1-1. 2030-2, 2030-1, 110'.l-2
24. 7. 74 Verordnung über die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Bruteiern sowie unbearbeiteten
Federn und Federteilen (Ceflügel-Einfuhrverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1540
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
lkchlsvorschrillf!ll dPr E11ropäisdwn Cerneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 24. Juli 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel
Das Gesf.~tz übt~r die politischen Parteien (Par-
teiengesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli
1969 (Bundes~Jesetzbl. I S. 925). wird wie folgt ge-
ändert:
In § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 2 werden
jeweils die Worte „2,50 Deutsche Mark" durch die
Worlf' ,,3,50 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Cesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bunclesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
DiPses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
(ParlStG)
Vom 24. Juli 1974
Der Bunckslilg hat mit Zustimmung des Bundes- Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. § 10 des Bundes-
rill.es das folW!tHI<! C<!selz lwschlossen: ministergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
§ 1 S. 1166), geändert durch das Einführungsgesetz zum
(l) Mitgliedern der Bundesregierung können Par- Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
lamen l.d risclw SU1a tssek rd.J rc beiuegeben werden; blatt I S. 469), ist entsprechend anzuwenden.
sjc müssen Mil~Jlicclcr des Deutschen Bundestages
sein. § 5
(2) Die! Pc1rlarncntMisclwn Staatssekretäre unter- (1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhal-
stützen cl ie Mitgl ied(!f d(~r Bundesregierung, denen ten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
sie lwi~Jcgeb(~n sind, b()i dc-r Erfüllung ihrer Regie- Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalender-
rungsdufouben. moni:lts, in dem das Amtsverhältnis endet, Amts-
bezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes
(3) Die Parldrnentdrisch(!n Stai:ltssekretän~ stehen
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
nach Maßgabe dics('S Cesetzcs zum Bund in einem
das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädi-
öffentlich-rech tl ichcn /\ rnlsverhältnis.
gung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts
und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bun-
§ 2
desministers betragen.
Die Pi:lrlarncntarischen Staatssekretäre werden
(2) Die für Bundesminister geltenden reise- und
vom Bundcspriisidcnten ernannt. Der Bundeskanz-
umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entspre-
lE~r schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung
chend anzuwenden.
im Einvcrnehmcn mit dem Bundesminister vor, für
den der Parlc1111cnl.i:nischc Stai:ltssekretär tätig wer- § 6
dc~n soll.
§ 3 Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre
Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entspre-
Die PilrlarnPnl,ni(,chen StcJ,t!ssckretärc haben vor chender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundes-
dem zusl.i.indiuen Mil.qlicd der Bunde~-;re9ierung fol- ministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit
gendem Eid zu lcisle:n: im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs
„ Ich schwön\ dc1ß ich rn(~irw Krnft dem Wohle vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.
des dc~ul.schen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wc-mdcm, das Grund- § 7
gesetz und die: Gesetze de:s Bundes wahren und
verteidiq<'n, nwine Pfliditen 9ewisscnhaft er- Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der
füllen und c;erechligkeiL ge~Jcn jedermann üben §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 des Bundesministergesetzes
werde. So wc1hr mir Gott helfe." sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des
§ 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung,
Der Eid kann auch ohne religiöse Bc~teuerung gelei- des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundes-
stet werden. regierung.
§ 4
§ 8
Die Pi:lrlamrmtarischen Staatssekretäre können
jederzeit cnllus~;en werden, sie können jederzeit ihre Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einverneh-
Entlassung vc:rlangcm. Der Bundeskanzler schlägt men mit dem zuständigen Bundesminister kann der
dem Bunclespriisidenlen die Entlassung im Einver- Bundespräsident einem Parlamentarischen Staats-
nehmen mit dem zuständiqen Bundesminister vor. sekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder
Das Amtsverhältnis eines Parlamentarischen Staats- für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe
sekretärs endet mit dem Ende des Amtsverhältnis- das Recht verleihen, die Bezeichnung „Staats-
ses, im Falle des Artikels 69 Abs. 3 des Grundgeset- minister" zu führen.
zes mit dem Ende der Geschäftsführung des zustän-
digen Mitgliedes der Bundesre9ierung. Es endet auch § 9
mit dE~m Ausscheiden des Parlamentarischen Staats- § 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische
sekreti:irs aus dem Deutschen Bundestag, nicht je- Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten aus-
doch mit dem Ende der Wahlpc~riode nach Artikel 39 geschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1539
§ 10 zur Regelung besonderer dienst.rechtlicher Fragen
Das Bundesrninistcrgcs(-)tz in der Fassung der Be- der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der
kannl.mc:1chung vorn 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen De-
S. 116G), geändert. durch das Einführungsgesetz zum mokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bun-
Strafgesetzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetz- desgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert:
blatt I S. 469), wird wie folgt geändert: In § 111 Abs. 4 werden hinter dem Wort „Minister-
amtes" die Worte „oder eines Amtes eines Parla-
l. In § 14 wird folgcmder Absatz 5 angefügt: mentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied
,, (5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem der Bundesregierung seit dem 15. Dezember 1972"
Wechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der eingefügt. ·
Bundesregierung und dem eines Parlamentari-
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die
schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der
Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari-
Bundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt
schen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zu-
eines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem
rückgelegten Dienstzeit entsprechend § 111 Abs. 4
15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt."
des Bundesbeamtengesetzes gleichsteht.
2. § 15 wird wie folgt geändert: (3) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fas-
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Sat- sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bun-
zes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgen- desgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das
der Halbsatz angefügt: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
„eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bun- ändert:
desregierung wird berücksichtigt." In § 34 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 erhäll folgende Fassung: „Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem
,, (2) Ruhegehalt.fähig ist die Zeit der Mit.- eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne
ulieclschaft in der Bundcsn~{Jierung, im Amt des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-
ein(~s Purlarnentarischen Staatssekretärs bei mentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entspre-
einem Mitgl iecl der Bundesregierung und chen."
einer vorausgegangc!DC!n Mitgliedschaft in
einer Landesregierung."
§ 12
c) In Absatz 4 wird vor dem bisher einzigen
Satz folgender Satz cin~Jefü~Jt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
„Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Staatssekreldrs bei einem Mitglied der Bun-
desregierung vor dem 15. Dezember 1972 wird
bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht
§ 13
berücksichtigt."
§ 4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 9. April
3. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „oder steht ihm 1967, § 11 Abs. 3 mit Wirkung vom 20. Juli 1972 in
ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1 Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der seine Verkündung folgenden Monats in Kraft;
Parlamenlarischc~n Slaat.ssekretäre zu" gestrichen. gleichzeitig tritt das Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
6. April 1967 (Bundesgeset.zbl. I S. 396), geändert
§ 11
durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamten-
(l) Das Bundesbeamlcrnges<-!tz in der Fassung der rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Bekanntmachun~J vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz- vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), außer
blatt J S. l 181), zuletzt geändPrt durch das Gesetz Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit. verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
1540 BunJesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Brnleiern
sowie unbearbeiteten Federn und Federteilen
(Geflügel-Einfuhrverordnung)
Vom 24. Juli 1974
J\ uf Crnnd des § 7 1\ hs. 1 cks Viehscuchengeset- n. Einfuhr und Durchfuhr lebenden Geflügels
7<'s in dPr Fds,;u1HJ dc~r Bckannl.mc1chung vom 19. De-
§ 3
1'.Prnlwr 1DT1 (Bund(!S(J('Sd!'.bl. 1974 l S. l), geändert
durch cids Einlülirunq.,;~J<).';cl. ✓. zum Strafgesetzbuch (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebenden Ge-
vom 2. M~ir1/. 1974 (ßundcsqc)~,(•!;:bl. l S. 4fi9), wird flügfJs bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmi-
inil Zuslim111tl!HJ d('S l~u11d("iirll(~s verordnet: gung.
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nichl
J. !\l!~;emchw VorschriHen die Durchfuhr lebenden Hausgeflügels im Eisen-
§ l bahnverkehr, wenn es von einer Ubernahmeer-
k1ärung sowie einer Gesundheitsbescheinigung
Trn Si n l I t' d i c~ ,; r,, V C' ro r d n t1 ri q s i n d : begleitet ist, die dem Muster der Anlage I ent-
1. Cdlü~wl: spricht. Während der Durchfuhr dürfen lebendes
llc111s- und Wi ldqdlii~JPI; oder totes Geflügel, Eier, Federn, tierische Abgi-inge,
Einstreu oder Futter nicht aus den Beförderungs-
:?.. 1lausqdlügC'I: mitteln entfernt werden.
GJnc,c, J;:111.u,, r fCi1111t 1 c•in~;chlicßlich Perl-
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
hühnc'.r und ·rr11ll1(i.h11c'.r , Tdubcn und Pfauen;
ferner nicht
3. Wilrlgdl iigPl.
1. die Emfuhr und die Durchfuhr von Brieftauben,
fc1scJr1c•n, Rcbli(ilrn(~J, Sch11ccl1iilrn<)r, Steinhühner, die von Brieftaubenvereinigungen in Spezial-
lJi1S('.lhül11wr, Moo1 hüh1wr, Fluqhühncr, Wach- transportwagen zum Zwecke des Auflassens ein-
Ldn, Schneplr\n ('.insd'llid)lich Bekassinen --, ~reführt oder durchgeführt werden;
Trapp0'n, Wildlcrnben, 1\m~rwild, Birkwild,
Rdckclwild, Tru!wild, Sd1w~1n(', Wi \Mild- 2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Ceflügel, das
enlcn und VVil:-i.',<'rhülrn('!; im Artistenberuf Verwendung findet;
4. Einli.iqskükc~n: 3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das
auf Schiffen von dem Schiffseigner oder der
lelwndt'~; C<'i 1(11wl, cL1~; l d('tn Schlupf nicht
gehalten wird, sofern die Tiere
w~lii!Jcrl. worden ist;
in einer mitgeführten Bestandsliste eingetragen
5. E:nllPier: sind und das Schiff nicht verlassen;
Eier, di(' :/.llr r•:r'/,('ll(Jllllq Vlltl lwc,limmt 4. die Einfuhr und die Durchluhr von Geflügel aus
sind; europäischen Ländern im Reiseverkehr, wenn
nicht nwhr als drei Tiere mitgeführt werden;
7.Um nwnsch I ichcn Cc:naß bc:;Limrn lc:s ueschlach- 5. die Einfuhr von Geflügel bei Zwischenh,ndung
Ldes IT,n1snc·tli't~JPI ,iuch Teile davon ---, bei im Luftverkehr, wenn die Tiere dazu bestimmt
dem Kopf, Schlund einschließlich Kropf .. ·, Luft- sind, unverzüglich wieder aus dem Wirtschafts-
röhrn, Ma~J(~n, Darm, Ceschh~chf.sorgane und die gebiet verbracht zu werden, und die Tiere zwi-
Füße bis zum Untc~rschcnkel entfornt sind; Hals, schenzeitlich das Gelände des Flughafens nicht
Herz, Leber obrw Gallenblase und der aufge- verlassen;
schni !Jene, von cfor Hornschicht befreite Muskel-
6. die Durchfuhr von Geflügel bei Zwischenlandung
magen können beigefügt sein;
im Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich
7. Ubernahmt-~erklärung: das Flugzeug nicht verlassen;
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach 7. die Durchfuhr von Geflügel bei Anlandung .im
einer Durchfuhr erstberührten fremden Wirt- Seeschiffsve,rkehr, wenn die Tiere zwischenzeit-
schaftsgebietes, die Sendung, sofern sie sich beim lich das Schiff nicht verlassen.
Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen-
polizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne § 4
Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen; (1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Einfuhr
8. Amtlicher Tierarzt: oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter-
von der zuständigen Zentralbehörde des Ver- suchung.
sandlandes bezeichneter TiPrarzt. (2) Die Einfuhr lebenden Geflügels ist nur über
die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
§ 2
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-
Gesundheitsbescheinigungen und Ubernahmeer- desminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die
klärungen nach dieser Verordnung sind in deutscher Abfertigung bekanntgegebenen Zolldienststellen zu-
Sprache ausgestellt oder mit eim~r amtlich beglau- lässig. Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-
bigten deutschen tJberset:zung vorzulegen. tritt der Tiere in das Wirtschaftsgebiet.
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1541
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebenden· gangsuntersuchung gestellt wird, in Urschrift vor-
Geflügels ist dm Zolldi1.~nststell•c unter Angabe der zulegen; die der Eingangsstelle vorzulegenden Ge-
Art und Zahl der Tic~re mindestens 24 Stunden vor- sundheitbescheinigungen werden von dieser einbe-
her mit.zuteilen. Füllt die Ankunftszeit auf den halten.
ersten Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag, so
ist sie mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen. (4) Absatz l gilt nicht für
1. zum menschlichen Genuß bestimmtes Geflügel-
(4) Auf dem Luftweg eingeführtes lebendes Geflü- fleisch, das mit trockener oder feuchter Hitze
gel, das an einer SPuche leidet, der Seuche oder der so behandelt worden ist, daß in allen Teilen des
Ansteckung verdächtig ist oder nach de1r Entladung Fleisches eine Temperatur von mindestens 65° C
nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abge- erreicht wurde. Die Hitzebehandlung von Fleisch
holt wird, ist abzusondern, sofern von der zustän- von Wildgeflügel, Tauben und Pfauen ist der
digen Behörde keine anderen veterinärpolizeilichen Zolldienststelle durch Vorlage einer amtlichen
Maßnahmen angeordnet werden. Bescheinigung nachzuweisen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen 2. FeUe, die durch Erhitzen gewonnen sind,
des § 3 Abs. 3.
3. geschlachtetes oder erlegtes Geflügel, das
§ 5 a) im Reiseverkehr eingeführt oder durchgeführt
Lebendes Geflügel darf nur in Transportmitteln oder als Geschenk von natürlichen Personen
oder in Behältnissen einuef ührt und durchgeführt mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs
werden, die so beschaffen sind, daß tierische Ab- dieser Verordnung im Post- oder Frachtver-
gänge, Einstreu oder Futter während der Beförde- kehr unmittelbar an natürliche Personen ge-
rung nicht heraussickern oder herausfallen können. sandt wird, wenn das Geflügelfleisch weder
Dies gilt nicht in den Füllen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-
bis 4 sowie 6 und 7. dung bestimmt ist, oder
b) zur Ve.rpflegung der Reisenden oder Beschäf-
§ 6 tigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der
Eisenbahn oder in Reiseomnibussen mitge-
Lebendes Geflügel muß nach der Einfuhrabferti-
gung unmittelbar an seinen Bestimmungsort weiter- führt wird,
geleitet werden. Der beamtete Tierarzt hat auf 4. die Durchfuhr geschlachteten oder erlegten Ge-
Kosten des Verfügungsberechtigten die zuständige flügels, wenn es in dichten Behältnissen verpackt
Behörde des Bestimmungsortes fernmündlich, fern- ist oder so befördert wird, daß aus dem Transport-
schriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Art mittel Flüssigkeiten nicht heraustropfen sowie
und der Zahl der Tiere zu benachrichtigen. Der Ver- Federn nicht herausfallen können.
fügungsberechtigte hat das Eintreffen des Geflügels
§8
am Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zu-
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Beim gewerbsmäßigen Ausschlachten und Zer-
Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. legen eingeführten geschlachteten oder erlegten
Geflügels sind die Schlachtabfälle und die nicht
zum menschlichen Genuß bestimmten Teile ein-
III. Einfuhr und Durchfuhr toten Geflügels schließlich de,r Federn und Federteile nach Anwei-
sung des beamteten Tierarztes unschädlich zu be-
§7
seitigen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr toten Geflügels statt der unschädlichen Beseitigung eine andere
bedürfen der velerjnärpolizcilichen Genehmigung. Verwertung genehmigen, wenn insbesondere durch
Auflagen gewährleistet ist, daß Tierseuchen nicht
(2) Der Gcnchmjgirng nach Absatz l bedarf nicht verbreitet werden.
die Einfuhr von
1. brat- oder kochfertigem Hausgeflügel und Fleisch-
erzeugnissen von I Iausgeflügel aus europäischen IV. Einfuhr von Bruteiern
Ländern, wenn düs Hausgeflügel und die Fleisch- §9
erzeugnisse von einer Gesundheitsbescheinigung
nach Anlage lI Muster 1 begleitet sind, (1) Die Einfuhr von Bruteiern bedarf der veteri··
närpolizeilichen Genehmigung.
2. erlegtem Wildgeflügel aus europäischen Ländern,
wenn es von einer Gc~sundheitsbescheinigung (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht
nach Anlage Il Muster 2 begleitet ist. die Einfuhr von Bruteiern von Hausgeflügel aus
europäischen Ländern, wenn die Bruteier
(3) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Ab-
satz 2 sind der Zolldienststelle an der Grenze, die 1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet
Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 sind, die dem Muster der Anlage III entspricht,
außerdem der Eingangsstelle, bei der die Sendung 2. durch einen das Herkunftsland und den Verwen-
vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver- dungszweck nachweisenden Stempelaufdruck ge-
kehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, kennzeichnet sind. Bei Bruteiern aus Mitglied-
zum aktiven Veredlungsverkehr, zum Umwand- staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
lunqsverkehr oder zur Zoligutverwendung zur Ein- schaft genügt ein den Herkunftsbetrieb auswei-
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
S<~ncfor Sten1rwlm1fdruck; außerdem bedarf es bei (4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3
Brutei(~rn auc.; Mituliedsti1i1len (for Europäischen gelten Federn und Federteile, wenn sie nicht mit
Wi rlsclw fts~J<!mc~insc:hi1 rt nicht der Einzelkenn- strömendem Wasserdampf oder auf eine andere
zpich n u ng, w<:rn1 die Vorpc1ckung durch eine Art, die eine Ubertragung von Krankheitserregern
IL:1nderole versch loss<m ist, auf der die Kenn- ausschließt, behandelt sind. Die Bearbeitung ist
n umnwr des I .l<!rkunrtslwl.riebes sowie die Ge- durch Vorlage einer Bescheinigung des für den
flü~Jel c1rt, von der die Eier stammen, angegeben Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes nach-
sind, zuweisen.
3. in erstmalig lienutzten, sauberen Behältnissen
verpackt sind, die an gut sichtbarer Stelle und
in dc:uUich 1esbc1rer Schrift Angaben tragen, aus VI. Erteilung von Genehmigungen und
dc\rwn zu erselwn ist, ddß es sich um Bruteier Zulassung von Ausnahmen
lwnclelt. lforeil.s benutzte Behältnisse dürfen für
rl in V <•rpdck unq nur dc1n 11 verwendet werden, § 12
wc)nn si<: c!llS Plc1stikrniltc•ridl, Mr:tall oder ande- (l) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach
r<~m entspredwnd desinfizierbarem Material be- dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-
si.dwn und vor ihrer Verw<~ndung uere:inigt und schleppung oder Weiterverbreitung v.on Tierseuchen
dei;infizit:rl wordc:n sind. nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung
§ 10 der Genehmigungen sind die obersten Landesbehör-
(1) Brulr~iPr mii',SPn n,H'h <for Einfuhrnbforligung
den. Die Genehmigungen sind unter den erforder-
licb en Bedingungen zu erteilen und mit den erfor-
unrnitl(!lbt1r i.ln ihren Br~~.;Li1111nun~Jsort weitergeleitet
derlichen Auflagen zu verbinden. In ihnen ist min-
W<!rdN1. lkr Vcrlüqu11~1shen!chti9lc! h,Jt der Zoll-
destens zu bestimmen
dic)ni,ts!(!l lc\ zur u11v<'rzii!Jlichen ßpnachrichtigung
der 1/.UsU.indi!J('n U<!liürd(: des Bestimmungsortes 1. im Falle des § 3 Abs. l, daß für die Durcbfuhr die
Pirwn Bcmachrichl.ignngsvordruck in einem nicht in dem Muster der Anlage I,
vr:rschloss<:nen Frc:iu111schlc1g odc)r auf einer frci- 2. im Falle des § '"l Abs. 1, daß für die Einfuhr die
Poslk;.irtc) zu überfJdwn, worin die Wei- in dem jeweils entsprechenden Muster der An··
terbeförderung dc)r Bruteier, ihre Zahl, die Art und lage II,
Zahl cler Eic>rLrnnsporl.bPh~iltnisse sowie die genaue 3. im Falle des § 9 Abs. 1, daß für Bruteier von Haus-
Anschrift des EmpliinrJers an9czeiqt werden. Der geflügel die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Verfügun9sbert)cl1ti9l.P lrnt das Eint.reffen der Brut--
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und
eier am lfostimmunqsort dc~r für den Bestimmungs-
bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen
ort zustündiqen 13chi>rclt) un Ler Vorlage der Gesund-
sind. Im Falle des § '"l Abs. 1 kann die Genehmigung
kei lslwr;chein iq un~J unverzliq I ich cinzuzeigen. Die
für die Einfuhr auch mit der Maßgabe erteilt wer-
ßruteier dürfon ohrw C(mehrni9unq der zuständigen
den, daß von dem geschlachteten oder erlegten
Bcd1ördP nicM aus dem Bntrieb entfernt werden.
Geflügel vor der zollamtlichen Abfertigung einer
(2) Dit! für ckn Vers,rnd von Bruteiern verwende- Sendung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung
ten Bchültnisst\ sind am Bestimmungsort nach nähe- in einem offenen Zollager, zum aktiven Verede-
rer !\nweisunu des beamteten Tierarztes zu reinigen lungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur
und zu cfosinlizier<)n oder unschüdlich zu beseitigen. Zollgutverwendung Stichproben auf das Freisein
Die~ beim Bc>brüten eingeführtc'r Bruteier und beim von Erregern der Geflügelpest oder der Newcastle-
Schlupf cmfollpnden ßrüt(\rC'iabfülle sind nach An- Krankheit zu untersuchen sind; das gleiche gilt für
weisung des b(~arntc,ten Tierarztes unschädlich zu Bruteier im Falle des § 9 Abs. 1 vor Beendigung der
beseiti!Jen. Die zustündige Behörde kann auf Antrag Bebrütungszeit.
statt der unschtidlichen Beseitigung eine andere
Verwertunq ~wnehrniqcm, wenn insbesondere durch (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Auflagen sidH~rnestcl lt ist, clc1 ß Tierseuchen nicht können
verbreitel werden. 1. in Ausnahmefällen die Einfuhr und die Durch-
fuhr abweichend von Absatz l Satz 4 genehmi-
V. Einfuhr und Durchiuhr von Federn gen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist,
und Federteilen daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiter-
§ 11 verbreitet werden,
(l) Unbearbeitete Fe,dern und Federteile dürfen 2. für spezifisch-pathogenfreies Geflügel Ausnah-
nur eingeführt werden, w<~nn sie trocken sind und in men von § 4 Abs. l zulassen,
Umhüllun!Jen fesl. verpc1ckt sowie für die in An- 3. abweichend von § 4 Abs. 1 die Einfuhr von Ein-
luge TV Nr. 2 bc:1:<~ichnelt~n Einrichlungen bestimmt tagsküken mit der Maßgabe genehmigen, daß die
sind. Sie unl.nrllcuen nach der Einfuhr den Vor- Tiere unverzüglich nach Eintreffen am Bestim-
schriften der Anl<lUü IV. mungsort amtstierärztlich zu untersuchen und bis
(2) Absatz 1 ~Jilt nicht für die Einfuhr von W,uen- zum Abschluß der Untersuchung abzusondern
mustern und Schmuckfodern im Gewicht bis zu sind,
500 Gramm. 4. in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr und die
(3) lJnbc~arbeiteLe Fc~dc\rn und Pederteile dürfen Durchfuhr abweichend von § 4 Abs. 2 über eine
nur durchneführt werden, wenn sie trocken und in nicht im Bundesanzeiger bekanntgegebene Zoll-
Umhüllungen fost verpackt sind. dienststelle genehmigen.
Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1543
VII. Ordnungswidrigkeiten Hamburg
die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von
§ 13 Geflügel sowie von unbearbeiteten Federn und Fe-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 derteilen vom 5. November 1963 (Hamburgisches
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Gesetz- und Verordnungsblatt S. 213);
oder fahrlässig Hessen
1. ohne Genehmigung die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-
a) nach § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel oder fuhr von Geflügel sowie unbearbeiteten Federn und
b) nach § 7 Abs. 1 totes Geflügel Federteilen vom 13. Februar 1963 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 21);
einführt oder durchführt,
2. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Bruteier ein- Niedersachsen
führt, die Viehseuchenbehördliche Verordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbei-
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Federn
teten Federn und Federteilen vom 30. :t\foi 19(d
oder Federteile einführt oder entgegen § 11
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Abs. 3 durchführt oder den Vorschriften der An-
s. 288);
lage IV Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 bis 11 zuwiderhandelt
Nordrhein-VI/ estf alen
oder
die Viehseuchenverordnung über die Ein- und
4. einer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 für die Einfuhr oder Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbeiteten Fe-
die Durchfuhr festgesetzten vollziehbaren Auf- dern und Federteilen vom 26. März 1963 (Gesetz-
lage zuwiderhandelt. und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen S. 168);
Rheinland-Pfalz
VIII. Schlußvorschriften
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbei-
§ 14
teten Federn und Federteilen vom 25. Juli 1963 (Ge-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Pfalz S. 167);
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- Saarland
setzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Viehseuchenpolizeilichen
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin. Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-
den und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen, Roh-
§ 15 stoffen und Gegenständen, die Träger des Anstek-
kungsstoffes übertragbarer Seuchen sein können,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);
in Kraft.
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Ein- und Durchfuhr von unbearbeiteten Federn und
Baden-\Vürttemberg Federteilen aus dem Ausland vom 28. Februar 1964
(Amtsblatt des Saarlandes S. 251);
die Verordnung des Innenministeriums über die
Ein- und Durchfuhr von Geflügel sowie unbearbei- Schleswig-Holstein
teten Federn und Federteilen aus dem Ausland vom die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
26. September 1963 (Gesetzblatt für Baden-Württem- Vieheinfuhr vom 24. August 1937 (Amtsblatt der
berg S. 151);
Regierung zu Schleswig S. 311);
Bayern
die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
die Landesverordnung über die Einfuhr von Ge- nung) über die Ein- und Durchfuhr von Geflügel
flügel und von unbearbeiteten Federn und Feder- sowie unbearbeiteten Federn und Federteilen vom
teilen vom 17. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz- und 29. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Verordnungsblatt S. 159);
Schleswig-Holstein S. 96).
Bremen (3) Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von die Einfuhr von Schlachttieren in die Seegrenz-
Geflügel sowie unbearbeiteten Federn und Feder- schlachthöfe in Lübeck, Kiel und Flensburg vom
teilen vom 30. Juli 1963 (Gesetzblatt der Freien 15. Mai 1941 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig
Hansestadt Bremen S. 143); S. 86) wird aufgehoben.
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
A1:dage I
(zn § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr lebenden Hausgeflügels*)
Versandland:
Ausstellende Behörde:
(amtlicher Tierarzt)
1. ArHJiJben zur Jch~ntiJizierung:
Ti.erart:
Zahl der Tiere:
n. Bcsl.irnmunq der Tit're:
(Versandort, Land)
nach:
(Bestimmungsort, Land)
mi 1. lolqendem Eiscnlrnhnwagen:
(Keunzeichen oder Nummer)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Besdwiniqun~J:
Der Unlr!1:1.rddrnPU1 IH:1 scbr~ini9t, daß im HerkunftsbE)stand der. Tiere während der letzten
40 Tü!Je vor d(~m V cn;<md c;eflügelcholern, Geflügelpest oder Newcastle-Krnnkheit nicht zur
drntl id1Pn .Keun tnis ~Jekomrnen sind und der Herkunftsbestand der Tiere keinen veterinär-
polizcilidwn Sperrnwßrrnhmen wegen des Auftretens einer ~.uf Geflügel übertragbaren
Kranklwil lmtcrlicgl.
1V. DiPse Bvsd 1ciini~Junq ist, vorn Tii~Je der Verladung an geredmet, 10 Tage gültig.
/\usqeforliqt in am
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
(Diellsl.sie9el)
(Unterschrift)
"') Die c;,~s1111dlwiti,heod1rd11iqu119 d,11f nu1 für die Tiere. die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden und von dem
sPlben /\hsen(h:r st<1rn1nen, au.'-.qe~telll werdeu.
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1545
Anlage II
Muster 1
(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr geschlachteten Hausgeflügels 1)
Versandland:
Ausstell ende Bch örde:
(amtlicher Tierarzt)
I. Angaben zur fdentifi:;.icrung der Ware:
Art der Ware:
(hrat- od,·r kodilertige ganze Tierkörper, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)
Tierart, von d(!r die \i\!iHe stammt:
Art der Vcrpilckung:
Zr1hl der PcHkstückt:: Nettogewicht:
II. Bestirnmunq der Wilrc:
Die Wc1rc wird vc'.rs,rndt von
(Versandort, Land)
nach
(Bestimmungsort, Land)
mit fol~JC)rHl<'m Tr,msportmittel 2 ):
Name 1ind /\ nsd, ril I des Abs(cndcrs:
N,m1i:1 und /\n~;d1rift cl(:S Empfünqers:
III. Beschein iqung:
Der Un iu z('idrnc!c 1w~;chci11 daß die oben bezeichnete \i\Tare von Geflügel stammt, das
dW, einem im Uolwit~;ricbic,t d(~S Vers,mdlandes gelegenen Herkunftsbestand kommt, in dem
während der letzten ,10 Tugc vor der Schlachtung Geflügelcholera, Geflügelpest oder New-
ec1:.;Uc-K I dn hC'i l. nicM ;,ur amtlichen Kenntnis gekommen sind und der keinen veterinär-
polizeilichen SpPrrmcdhwhrnc·n wegen des Auftretens einer auf Geflügel übertragbaren
Krnnkheit. unterliegt.
Ausgefertigt in am
Der amtliche Tierarzt
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
1
) Die Ces,rndheitsbcsdwiniyunq darf nur für die Ware, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert wird und von dem-
selben Absendet sl ilrn lll l, ,iuscJcstel lt werden.
2
) ßei Ve1saml mit dm Eisc'11b,il1n oder Lc1stkrc1flwilgen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Ver
sand mit dc)m Flu9zcuq die flugnurnmer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage II
Muster 2
(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für di.e Einfuhr edegten Wildgeflügels 1)
Versandland:
(amtlicher Tierarzt)
I. AniJi.lbPn zur ld(~nlifizierung:
Tierart: Art der Verpackung:
Zahl dPr Pnckstücke: Nettogewicht:
II. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versundt von
(Versandort, Land)
nach
(Bestimmungsort, Land)
mit folq(mdem Transportmittel 2):
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheini~Jung:
Der lJnterzeichrwte bescheinigt, daß das oben bezeichnete Wildgeflügel an einem Ort des
im A bsdmi l:t 11 cu1ocrrebcnen Versandlandes erlegt worden ist, an dem und in dessen Um-
kreis von 20 km am Tage der Erlegung sowie während der zurückliegenden 40 Tage Geflügel-
cholera, Gl'flü~J<.dpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen
sind.
Ausgefertigt in am
Der amtliche Tierarzt
(Dic)11sl.siP\)(!l)
(Unterschrift)
1) Die Ccsundheilsbcsclwiniqung durf nur für die Ware, die in- einem Transportmittel gemeinsam befördert wird, von demselben
Absender stammt und für dc\nselbcn Empfänger bestimmt ist, ausgestellt werden,
2) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Ver-
s,rnd mit dem Fluuzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1547
Anlage III
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr -von Bruteiern von Hausgeflügel 1 )
Versandland:
/\ usstcllcndP Bd1iirdc:
(amtlicher Tierarzt)
I. /\n~Jillwn zur Jdenl.ifizicnm~J:
Bruteier von: Gesamtzahl der Bruteier:
(Tiewrt)
Art clPr unq: Zahl der Eiertransportbehältnisse:
/\ rl d('.r 1< (:fl nz('idrn 11nq der Eic~r oder der Transportbehältnisse (Banderole) 2):
Die ßrutc,icr WPrdPn VPrs,md1 von:
(Versandort, Land)
nach:
(Bestimmungsort, Land)
mit folqcndem TrnnsporLrnitleI:
(Eisenbahn, Lastkraftwagen, Flugzeuu sowie deren Kennzeid1en)
Herk tmfl.sbe! ri<dJ:
(Nmne, Anschrift)
Empfonw;bdricb:
(Name, Anschrift)
III. BesdH\ir1iqtmg:
Der Unlr!rZ<)idnwle bescheinigt, daß die oben bezeichneten Bruteier den folgenden Bedin-
gungen cmtsprnchen: ,
l. Die Brut<>ic!r stammen von Tieren, die im oben bezeichneten Herkunftsbetrieb gehalten
werden;
2. d ic Tiere\ von denen die Bruteier stammen, sowie die übrigen Tiere des Herkunftsbetrie-
bes sind }wu le von mir hc~sichtigt worden und haben dabei keine Erscheinungen gezeigt,
die auf dc:1s Vorhcmdensein oder den Verdacht einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit
schließen lassen;
3. der Ikrkunflsbetrieb unterliegt der regelmäßigen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt;
4. in dem Herkunftsbetrieb wurden während der letzten 12 Monate weder eine Infektion mit
Salrnonellct ~Jallinarum--pullorum oder Erscheinungen, die eine solche Infektion vermuten
lassen, festgestellt;
5. im Herkunftsbetrieb sind seit
c1) rnirnfos!Pns 6 Monaten die akute Form der Marekschen Geflügellähmung, Mycoplas-
mose der Puten :i) und Tuberkulose;
b) rnindnslens J Momiten A viäre Encephalomyelitis 5 ), Entenpest 3 ), Gänsehepatitis 3 ),
Cünseinlluc!nz<1 :1), Geflüqclcholera, Geflügelpest, Geflügelpocken 4 ), Infektiöse Bron-
3
chitis''), lnfck 1.iöse Bursitis ), Infektiöse Laryngotracheitis ), Influenza der Puten : ),
5 5
Mycoplasmose u), NewcasUe-Krankheit, Paracolon der Puten 3 ), Salmonellosen und
Virusheprltitis der Enten :i)
von dem den BctridJ überwi'ichenden Tierarzt nicht festgestellt worden oder nicht zur amt-
lichen Krmntnis ~1ekornmen;
6. der I fork unfLshetricb unlcrliP~Jt keinen viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen;
1548 BundesgesetzbLaU, Jahrgang 1974, TeH I
7. die Bruteier sind vor dem Versand im Herkunftsbetrieb nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Verfahren d(~sinfiziert worden;
8. Jür die V c!rpiickung der Bruteier wurden nur erstmals benutzte oder gereinigte und mit
einc~m wirksumen Desinfektionsmittel desinfizierte Eiertransportbehältnisse verwendet.
IV. Diese Bcscheini~Jlln~J ist, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 5 Tage gültig.
Ausgefertigt in am
Der amtliche Tierarzt
(Dienslsiegell
(Unterschrift)
1) Die Gesundheilsbescheinigung darf nur für die Bruteier ausgestellt werden, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert
werden, nur von einer Geflügelart und einem Herkunftsbetrieb stammen und für nur einen Empfänger bestimmt sind.
2 ) Einzelkennzeichnung der Eier ist nicht erforderlich bei der Einfuhr aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern
die für den Transport der Eier verwendeten Behältnisse durch eine Banderole verschlossen sind.
3
) Gilt nur für die betreffende Tierart.
4
) Gilt nichl fiir Enten und Gänse.
'') Gilt nicht für Enlen, Gänse und Pu1en.
';) Cill nicht für Puten.
Nr. 79 Ti:!g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1549
Anlage IV
(zu § 11 Abs. 1)
Veterinärpolizeiliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Federn und Federteile
1. Unbeitrhc'ikl(~ P<"d(,rn und Federteile (Ware) dürfen nach der Einfuhr mu in Umhüllunqen
fest V<!rp<1ck1 wc~il<!rlwfiirdcrf. werden.
2.. Di<' W,1rn dilrf von der Zolldi('nstslelle nur unmittelbar
i1 l in (' i rH!n Br'<1 r!H)i l.!mq.,;hel rieb ocfor eine Düsinfektionsanstalt, deren Uberprüfung ergeben
l1dl, d,ill die: Vor;i11ss('I.Zlln!JCm zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 11 bezeichneten
vc !(•ri llii rpol iz,, il idH~n /\ n fonl<~rnngen vorliegen, oder
b) in t•in l.,qJ(•rli<1us, in dem die~ in Nummer 5 vorgE!,',chriebenE' Lagerung gewährleistet ist,
wei 1.('r!Jcl( :i !( :l wr!n lt)11. Di(' [h,c1rbei lunqsbelriebe und Desinfektionsanstalten werden vom
Bu11d(!s1niJ1is!(:r liit I\1 lliilirunq, Ldndwirtschaft und Forsten im Brmdesanzeiger bekannt-
fJegel)t!n,
:3. Die W<1u: dcirf vorn L1(J<i1hdus nur unmitl.elbcir an die in Nurnrner 2 Buchstabe a bezE!ichneten
Ein rich l 11rHJ(!ll ~,ow i(: z11 r /\ 11sfnh r weiterqeleitet werden.
L1. D(:r V<!d i!(/ll 11q.•dw11~< i il iq i.(' hiif. dils Einlreffon der Ware irn BearbeilL1ngsbetricb oder in der
Dx!!, in f{:k I io11:-;,rnslc1 l ! 1m v<: rzüqlid1 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5. Di<: VV,m• is! im H( ,1rlwil t!ll!)SbPl.rieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu
1
lciqcrn, <Ld.\ eine V<'r.';dilc:pp1mg von Tierseuchenerregern vermieden wird.
6. Die Vvil n' 11 nd i I iP <1 n fcll lc:nden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der
D().'-;infd;lion:;.;11:,lillL 1111r iih\JqJeben werden, nachdem sie einem Verfahren unterworfen wor-
den sind, d1.1 rd1 dc1s T,c~i s(:ud1enerrc!gc>.r insbesondere Salmonellen sowie Erreger der Ge-
Jlü9(dd1ol(,1d, C('lliit;i::lpPsl. und dr:r l'~ewcastle-Krankheit -- ab9etötet werden.
7. Dils Enlsl,ndH:ll dPr \Narc vor der Bearbeitung ist unzulässig, es sei denn, der Staub wird in
eint! diclllf' Sl,1ubkilrnrncr ahqcsmi~JI. und unschädlich beseitigt.
B. ßci d('J' l\( ,11IH:il1111q i111Llll!'nde Abfülle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchen-
1
erre~wr i1dH1: ond(i! (~ Srilmonellcn sowie Erreger der Geflügelcholern, Ceflügelpest und
ckr Newc;isl lt>--I<rdnkhci! dbqdötet wmden,
9. B<!arht'ilc!('. /'('dPrn 1:nd Pcdertc\ile r;ind im BearbeitLmgslwtrieh oder in der Desinfektions-
c1nsli!H so ;:u li1rwrn, d,if1 siP mit unbearbeiteter Ware nicht mehr in Berührung kommen.
10. DiP I i1 r d i< 1
!ii I il u ll r IH·ll tl l /.ll'n lJrnhüllung€:m sind unschädlich zu beseitigen oder in Dä.mpfern
bei einer Tt!mpc'r,ll.11r vo.11 rnindc'stt'ns 100° C Wi:ihrend einer Damir von 30 tv1inuten oder
durd1 Pin ,irid(:n•.s, in :~<'.irwr Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
11. DiQ zum Trilnsport der tmbcdrbeitelen Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nuch
/\bschlnn d('.S Tnrnsport.'-i zu reinigen und zu desinfizieren.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1816/74 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein CJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 13. 7. 74 L 190/1
12. 7. 74 Vcrnrdnunq (EWG) Nr. 1817/74 der Kornrnission über die
Fcstsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr fii r C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt.
werden 13. 7. 74 L 190/3
12. 7. 74 Vc!rordnunq (EWC) Nr. 1B18/74 der Kornmission zur Änderung
dt!r lH!i der Erstatlunq für Getreide anzuwendenden Be-
richliqunq 13. 7. 74 L 190/5
12. 7. 74 Vc!rordnunq (EWG) Nr. 1819/74 der Kornrnission zur Fest-
scl.zunq dc;r AIJschöpfun\1en bei der Ausfuhr von stärke -
h a l l i q () n E r z e u g n i s s e n 13. 7. 74 L 190/7
12. 7. 74 Vcrordnunq (EW(;) Nr. 1820/74 der Kommission zur Fest-
sdzunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e nöl 13. 7. 74 L 190/9
12. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1821/74 der Kommission zur Änderung
der als Aus11lf~ichsbctri:ige für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
dc und R c iss c kt o r s anzuwendenden Beträge 13. 7. 74 L 190/11
15. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1822/74 der Kommission zur Fest-
sctzun~J der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
F c i n g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bc)i der Einfuhr 16. 7. 74 L 192/1
12. 7. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1823/74 der Kommission zur Fest-
S(1l.zu nq der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe
und an der e Zuckerarten 13. 7. 74 L 190/15
12. 7. 74 Vf~ronlnunq (EWG) Nr. 1824/74 der Kommission zur Fest-
lcqunq des Beqinns der Beihilfemaßnahmen zur privaten
Laqerhall.unq im Rindfleischs e kt o r 13. 7. 74 L 190/17
12. 7. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1825/74 der Kommission zur Änderung
der bcsond("rcn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Roh'l.ucker · 13. 7. 74 L 190/18
11. 7. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1826/74 des Rates zur Festlegung der
Crnndreqcln für die Lieferung von M a q er m i 1 c h pul ver
im Rc1hmen der Nahrungsmittelhilfe an Entwicklungsländer
und inl.crnai.ionale Or~Janisationen 13. 7. 74 L 190/20
11. 7. 74 Vcrorclnunq (EWC) Nr. lß27 /74 des Rates über die Lieferung
von M a <Je r m i l c h pul ver im Rahmen der Nahrungs-
mitJrJh i lfc; an llnsl.immte Enlwicklunqsländer und internatio-
nalc1 Onianisationcn 13. 7. 74 L 190/22
15. 7. 74 Vr!rordrrnnq (EWG) Nr. 1828/74 der Kommission über die
Pcstsct,.unq d(1r Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für C c t r c i cl e, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 16. 7. 74 L 192/3
15. 7. 74 VcrorcJnunq ([WC) Nr. lB29/74 der Kommission zur Anderunq
ch!r bei cJc,r Erstdll.unq für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 16. 7. 74 L 192/5
15. 7. 74 V(irordnunq (EWC) Nr. 1B30/74 der Kommission zur Fest-
sclzllnq der l\lischöpfunqcn bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeuqnisscn 16. 7. 74 L 192/7
Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1551
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tt1rn 1111d Bc.!zr:iclrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
---------------------------------------------------------------
15. 7. 74 Verordnunq (EWC3) Nr. 1831/74 der Kommission über Aus-
fuhrerstattuncwn fiir Ge f I ü g elf I e i s c h für die Zeit ab
1. Auqust 1974 16. 7. 74 L 192/13
15. 7. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1832/74 der Kommission über die
Durchführunq der Destillierung von Ta. f e I weinen in der
Zeit. vom 15. Juli 1974 bis 30. September 1974 16. 7. 74 L 192/14
15. 7. 74 Verord11unc1 (EWC) Nr. 1B33/74 der Kommission zur Auf.-
h<:ht111q dc:r J\usqleichsrlb~Jahe auf die Einfuhr von Pf i r -
sich<' 11 dllS CricclicnlillHl 16. 7. 74 L 192/16
1:i. 7. 74 (EWC) Nr. lH'.M/74 der Kommission zur Änderung
/\li~:chöpfung bei der Ausfuhr von Weiß-
]{ o li z u c k u r 16. 7. 74 L 192/17
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 281. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
llernusgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve, 1„q 13u11des„wze1i1e1 Verlagsges.m b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn Bu11desqeselibl<1lt Tell I wt,i<kr, (;esetze, Ve101dnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!Jentlicht.
illl Bundesq,•set1blatt Teil II werden völker recht.liebe Ve1einbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
H<·k ,11, r, l.111i1d111nqr·1i sowie /,nl ltc111I veror rlnm,gen veröffentlicht.
E (: l u q s b e d In \J ll ri q e n : Laufendei ßezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwrrn Verlilq vo1/ieqen. Post,111schrilt lü1 Aborrnernentsbestellungen sowie Bestellungen be,eits erschienener Ausqaben: Bundesgesetzblatt.
r,;i Ro11n I Postf,lf'h 6 24, Tel (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
ll e·, u q s p I e i s: Für Teil I u11d Teil IJ halbjährlich je 31,- DM. E111zclslücke Je angefangene 16 Seiten 0.85 DM zuzüglich Versandkosten.
ll1<•ser P1eis qill iluch tü1 Buntlesqeselzbläller, die vor dem I Juli 197'.i ausqeqeben worden sind. Lieferunq qeqen Voreinsendung des Betrages
,,,11 d<1s Poshcheckko11lo B1111desqesetzhlalt Kölri 3 99-509 oder gegen Vorausrechmrn9
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