1489
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1974 Nr. 75
Tag Inhalt Seite
18. 7. 74 Zweites Steueränderungsgesetz 1973 1489
611-1, 611-4, 611-5, 611-1-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1496
Verkündungen im Bundesanzeiger ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1496
Zweites Steueränderungsgesetz 1973
Vom 18. Juli 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Bodens, so wird der bei der Veräußerung ent-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den
Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt.
Artikel 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1. der Veräußerungspreis nach Abzug der
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Veräußerungskosten innerhalb von sechs
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes- Monaten nach der Veräußerung
gesetzbl. I S. 1881). zuletzt geändert durch das Ge- a) zur Abfindung weichender Erben odN
setz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur b) zur Tilgung von Schulden, die zu dem
Änderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuer- land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
reformgesetz - VStRG} vom 17. April 1974 (Bundes- gehören und nicht im Zusammenhang
gesetzbl. I S. 949}, wird wie folgt geändert: mit der Veräußerung stehen,
verwendet wird und
1. Dem§ 1 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
,, (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge-
Berücksichtigung des Freibetrags in dem
hört auch der der Bundesrepublik Deutschland
dem Veranlagungszeitraum der Veräuße-
zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
rung vorangegangenen Veranlagungszeit-
Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee-
raum den Betrag von 24 000 Deutsche Mark
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer-
nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die
den."
nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt
2. § 14 a wird wie folgt geändert: werden, erhöht sich der Betrag von 24 000
Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Jahreszahl „ 1974 wird durch die 11 Verwendet der Steuerpflichtige den Veräuße-
Jahreszahl „ 1977 ersetzt.
11 rungspreis nur zu einem Teil zu den in Satz 2
Ziff. 1 angegebenen begünstigten Zwecken,
bb) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung: so ist nur der Teil des Veräußerungsgewinns
,, 1. der für den Zeitpunkt derVeräuße- steuerfrei, der dem Verhältnis entspricht, in
rung maßgebende Einheitsweft' des dem der für die begünstigten Zwecke verwen-
Betriebs 30 000 Deutsche Mark nicht dete Teil des Veräußerungspreises zu dem
übersteigt,". gesamten Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten steht."
b} Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
,, (4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar ,, (5) Für alle Veräußerungen im Sinne des
1977 Teile des zu einem land- und forstwirt- Absatzes 4 in dieser und in den vor dem
schaftlichen Betrieb gehörenden Grund und 1. Januar 1974 geltenden Fassungen wird dem ·
1490 Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1974, Teil I
Steuerpfl ichtirwn ins~JCSdm1 nur einmal ein b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Freibetrag von hi>cbstens 60 000 Deutsche aa) Der Satzteil vor der Ziffer 1 erhält die
Mark gewährt." folgende Fassung:
,, (2) Bei Einkommen bis zu den in Ab-
3. § 34 c Abs. 4 erhält die folqcnde Fdss1mg: satz 1 genannten Beträgen wird eine Ver-
,, (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs anlagung nur durchgeführt,".
einer auslcind ischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 bb) In Ziffer 2 Buchstabe a werden die Worte
Ziff. 6) ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf ,, § 32 a Abs. 2 oder 3" durch die Worte
Antrag die dllf ausländische Einkünfte aus dem ,, § 32 a Abs. 2, 3 oder 4" ersetzt.
Betrieb von Hemdeisschiffen im internationalen cc) Der folgende Satz wird angefügt:
Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem ,,Der Antrag auf Veranlagung in den Fäl-
ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu len der Ziffern 7 und 8 ist bis zum Ablauf
bemessen; auf den restlichen zu versteuernden des auf den Veranlagungszeitraum fol-
Einkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinn- genden zweiten Kalenderjahrs zu stel-
gemäß anzuwenden. Handelsschiffe werden im len."
internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene c) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz ,, (§ 38
oder gecharterte Handelsschiffe, die in einem Abs. 3)" durch den Klammerzusatz ,, (§ 38
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind Abs. 4)" ersetzt.
und die Flam1e der Bundesrepublik Deutschland
führen, im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Be- 5. In § 46 a wird hinter dem Satz 3 der folgende
förderung von Personen oder Gütern im Verkehr Satz eingefügt:
mit oder zwischen ausländischen Häfen, inner- „Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den
halb eines ausländischen Hafens oder zwischen Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalen-
einem ausländischen .Hafen und der freien See derjahrs zu stellen."
eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr gehört auch 6. § 49 wird wie folgt geändert:
die Vercharterung von Handelsschiffen für die a) In Absatz 1 werden
in Satz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Han-
aa) in der Ziffer 5 der Strichpunkt durch einen
delsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden
Punkt ersetzt und der folgende Satz ange-
sind, sowie die mit dem Betrieb und der Verchar-
terung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zu- fügt:
sammenhang stehendE~n Neben- und Hilfsge- ,,Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt ent-
11
schäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne des sprechend; ,
Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb aus- bb) in der Ziffer 8 der Punkt durch einen
schließlich den Betrieb von Handelsschiffen im Strichpunkt ersetzt,
internationalen Verkehr zum Gegenstand hat,
cc) die folgende Ziffer 9 angefügt:
80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbe-
betriebs. Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs „9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
nicht i:lUsschließlich der Betrieb von Handels- Ziff. 3, auch wenn sie bei Anwendung
schiffen im internationalen Verkehr, so gelten dieser Vorschrift einer anderen Ein-
80 vom Hundert des Teils des Gewinns des Ge- kunftsart zuzurechnen wären, soweit
werbebetriebs, der auf den Betrieb von Handels- es sich um Einkünfte aus der Nutzung
schiffen im internationalen Verkehr entfällt, als beweglicher Sachen im Inland oder
ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in aus der Uberlassung der Nutzung
diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwen- oder des Rechts auf Nutzung von
dung des Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gewerblichen, technischen, wissen-
gesondert ermittelt wird." schaftlichen und ähnlichen Erfahrun-
gen, Kenntnissen und Fertigkeiten,
z.B. Plänen, Mustern und Verfahren,
4. § 46 wird wie folgt geändert: handelt, die im Inland genutzt wer-
den oder worden sind; dies gilt nicht,
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
soweit es sich um steuerpflichtige
,, (1) Besteht das Einkommen ganz oder teil- Einkünfte im Sinne der Ziffern 1 bis 8
weise aus Einkünften aus nichtselbständiger handelt."
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-
b) Hinter Absatz 1 wird der folgende neue Ab-
men worden ist, so wird eine Veranlagung
satz 2 eingefügt:
stets durchgeführt, wenn das Einkommen
,, (2) Im Ausland gegebene Besteuerungs-
1. bei Personen, bei denen die Einkommen- merkmale bleiben außer Betracht, soweit bei
steuer nach § 32 a Abs. 2 zu ermitteln ist, ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte
mehr als 48 000 Deutsche Mark, im Sinne des Absatz.es 1 nicht angenommen
2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Per- werden könnten. 11
sonen mehr als 24 000 Deutsche Mark
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
beträgt." sätze 3 und 4.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1974 1491
7. In § 50 a Abs. 4 Satz 1 erhält der Buchstabe b die Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-
folgende Fassung: betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
„b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die kann außerdem zugelassen werden, daß die
Nulzung beweglicher Sachen oder für die aufgewendeten Kosten für den Vorabraum
Uberlassung der Nutzung oder des Rechts bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugs-
auf Nutzun~J von Rechten, insbesondere von fähige Betriebsausgaben behandelt werden; 11
•
Urheberrechten und gewerblichen Schutz- b) In Buchstabe q Satz 2 und 3 werden die Worte
rechten, von gewerblichen, technischen, wis- „21. Juni 1948 jeweils durch die Worte
11
senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, ,, 1. Januar 1957" ersetzt.
Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,
Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 c) Buchstabe w wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Ziff. 2, 3, 6 und 9). 11
aa) In Satz 1 werden die Worte „ vor dem
1. Januar 1975" durch die Worte „vor
8. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 1979" ersetzt und die
a) Buchstabe n erhi:ilt hinter Doppelbuchstabe aa Worte „auf Grund ordnungsmäßiger
die folgende Fassung: Buchführung" gestrichen.
,,bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- bb) In Satz 3 werden die Worte „30 vom
Hundert" durch die Worte „40 vom Hun-
und Erzbergbam1s II
dert ersetzt.
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des
beweglichen Anlagevermögens (Gruben- cc) In Satz 11 werden hinter dem Wort
aufschluß, Entwässerungsanlagen, Groß- „Luftfahrzeugrolle" die Worte ,,, an die
geräte sowie Einrichtungen des Gruben- Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hun-
rettungswesens und der Ersten Hilfe und dert ein Höchstsatz von 30 vom Hun-
im Erzbergbau auch Aufbereitungsanla- dert" eingefügt.
gen), die
für die Erschließung neuer Tagebaue, 9. § 52 erhält die folgende Fassung:
auch in Form von Anschlußtagebauen,
,,§ 52
für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-
fenden Tagebauen, Schlußvorschriften
beim Ubergang zum Tieftagebau für die (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
Freilegung und Gewinnung der Lager- ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-
stätte und deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg- gungszeitraum 1974 anzuwenden. Beim Steuerab-
ter Tagebaue zug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
daß die vorstehende Fassung erstmals auf den
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt
einen nach dem 31. Dezember 1973 endenden
werden. Voraussetzung für die Inanspruch-
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf son-
nahme der Sonderabschreibungen ist, daß
stige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1973
die Förderungswürdigkeit der bezeichneten
zufließen.
Vorhaben von der obersten Landesbehörde
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals
Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt auf Abfindungen auf Grund von Kündigungen,
worden ist. Die Sonderabschreibungen kön- die nach dem 31. August 1969 zugegang~n sind,
nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung anzuwenden.
oder Herstellung und in den vier folgenden (3) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des
Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen Einkommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetz-
für Abnutzung nach § 7 in Anspruch genom- blatt I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu
men werden, und zwar einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- vermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre
lagevermögens anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden. Ent-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, steht durch die Veräußerung oder Entnahme von
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines
Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört,
ein Gewinn, so ist dieser nicht zu berücksich-
bis zu insgesamt 30 vom Hundert tigen, wenn der Grund und Boden vor dem 1. Juli
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 1970 veräußert oder entnommen worden ist oder.
Sie können bereits für Anzahlungen auf An- wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni
schaffungskosten und für Teilherstellungs- 1970 die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli
kosten zugelassen werden. Bei Wirtschafts- 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
gütern, für die von den Sonderabschreibun- schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
gen Gebrauch gemacht wird, sind die Abset- beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
zungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Grund und Boden, der zu einem der selbständigen
Jahresbeträgen vorzunehmen. Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Ge-
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
winnerruilllung nach § 4 - zu einem gewerb- 2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor
lichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß- dem 9. März 1960 begonnen worden ist und
gabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember
14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 196 l fertiggestellt worden sind.
der 15. August 1971 tritt.
(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
(4) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen
Grund und Bod(~n des Anlagevermögens erstmals Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in
anzuwenden, soweit der Grund und Boden der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember
1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be- 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,
triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, darf der bei der Absetzung für Abnutzung in fal-
die nach dem 30. Juni 1970 enden, lenden Jahresbeträgen nach einem unveränder-
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen lichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert
oder zu einem der selbständigen Arbeit die- (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-
nenden Vermögen gehört, für Wirtschafts- chend von § 7 Abs. 2 Satz 2
jahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden. 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-
wöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jah-
Absatz 3 Satz 2 und ] ist sinngemctß anzuwen-
ren höchstens das Dreifache
den. Für andere nicht abnutzbare Wirtschafts-
güter des Anlagevermögcms ist § 4 Abs. 3 Satz 4 und
erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-
nach dem 31. Dezember 1970 enden; dies gilt wöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 25
nicht, soweit die Anschaffungs- oder Herstel- Jahren höchstens das Dreieinhalbfache
lungskosten vor dem l. Januar 1971 als Betriebs-
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
ausgaben abgesetzt worden sind.
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
(5) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 satzes betragen; er darf jedoch im Falle der Zif-
Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des fer 1 16 vom Hundert und im Falle der Ziffer 2
§ 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn 12 vom Hundert nicht übersteigen.
der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-
(9) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2
geltlich erworben worden ist.
ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-
(6) Die Vorschriften des § 6 b Abs. l Ziff. 3 und wenden, die auf Grund von nach dem 8. März
des § 6 c Abs. 1 Ziff. l sind erstmals anzuwen- 1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer-
den, wenn der Grund und Boden, der zu einem den.
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
(10) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-
gehört, nach dem 30. Juni 1970 veräußert worden
lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-
ist, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
sen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht
einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abge-
die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich-
schlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-
neten Voraussetzungen erfüllen und nach dem
stehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt entsprechend für
31. Dezember 1966 geleistet werden, können als
Grund und Boden, der zu einem der selbständigen
Sonderausgaben weiterhin abgezogen werden,
Arbeit dienenden Vermögen oder der -- bei Ge-
wenn sie
winnermittlung nach § 4 --- zu einem gewerb-
lichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß- l. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 ab-
gabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der geschlossenen Versicherungsverträgen ge-
14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 leistet werden oder
der 15. August 1971 tritt. 2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958
(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor und vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen
dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt Versicherungsverträgen geleistet werden und
worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergeset- die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
zes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzu- Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
wenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des 1958 vorliegen oder
Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor
1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des sicherungsverträgen geleistet werden und die
Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt entspre- stabe b des Einkommensteuergesetzes 1965
chend für nach dem 8. Mctrz 1960 angeschaffte (Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen.
oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlage- (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals
vermögens, wenn bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 Versicherungsverträgen für einen nach dem
bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie- 31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und
fert worden sind und vor dem 13. März 1960 bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge- Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember 1966
leistet oder von dem Lieferanten eine schrift- geleistete Beiträge an Bausparkassen anzuwen-
liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist; den.
Nr. 75---Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1974 1493
(12) Für die Durchführung einer Ni:lchvcrsteue- (18) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des
nmg bei Versicherun~Jsverlrtigen gegen Einmal- Einkommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetz bl.
beitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen- 1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräfti-
den gen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume
1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibei- vor 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein
trag, die nach dem 31. Dcwmber 1958 und vor Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch dann
dem 9. Dezember 1966 c1bgeschlossen worden zusteht, wenn das Kind im Veranlagungszeit-
sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer- raum vor Ablauf der ersten vier Monate das
gesetzes 1965 und 18. Lebensjahr vollendet hatte.
2. bei Bauspurverträgen, die ni:lch dem 31. De- (19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des
zember J 960 und vor dem 9. Dezember 1966 § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch wei-
des Einkommensteuergesetzes 1965. terhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-
pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in
(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht an-
dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewäh-
zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-
neten Beiträge an Bausparkc1ssen und prämien- rung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften
eingetreten sind, und für die beiden folgenden
begünstigten Aufwendungen auf Grund von vor
Kalenderjahre anzuwenden sind. Für ein Kalen-
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträ-
derjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuer-
gen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzu-
ermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur
w~nden, wenn
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
l. der Steuerpflichtige einen Sonderausgaben- ibeantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.
abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf
Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge- (20) Die Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs. 2
schlossenen Vertrügen geleistete Beiträge an Satz 1 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
Bausparkassen bedlltragt hat oder raum 1973 anzuwenden. Die Vorschriften des
§ 46 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 46 a Satz 4
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 sind erstmals für den Veranlagung·szeitraum 1972
Satz 1 gfmannte Person eine Prämie nach dem anzuwenden.
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember (21) § 49 Abs. 3 ist erstmals auf Entgelte anzu-
1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 ver-
1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete einbart werden.
Aufwendungen beantragt hat. (22) Die Vorschrift des § 50 a Abs. 4 Satz 1
Buchstabe b ist erstmals auf Vergütungen anzu-
(14) Die Vorschrift des§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2
wenden, die nach dem 21. Juli 1974 zufließen.
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf An- (23) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals an-
trag des Steuerpflichtigen kann für die Wirt- zuwenden
schaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für
Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970
zes 1969 weiter angewandt werden. Der Antrag
enden,
ist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der
Einkornmensteuererklä_rung zu stellen. Die Vor- 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3. auf
schrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Ver- Veräußerungen oder Entnahmen
anlagungszeitraum 1976 anzuwenden. § 13 Abs. 1 a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund
Ziff. l Satz 4 und 5 ist erstmals für Wirtschafts- und Boden zum Anlagevermögen eines
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals bei der Er- vermögens,
hebung der Einkommensteuer für den Veranla- b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund
gungszeitraum 1971 anzuwenden. und Boden zum Anlagevermögen eines
(15) Die Vorschrift des § 13 a ist erstmals gewerblichen Betriebsvermögens oder
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach deni eines der selbständigen Arbeit dienenden
31. Dezember 1973 beginnen. Vermögens
(16) Die Vorschriften des § 14 a Abs. 1, 4 und 5 gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht
sind erstmals für Veräußerungen anzuwenden, auf einein vor dem jeweiligen Stichtag rechts-
die nach dem 31. Dezember 1.973 vorgenommen wirksam abgeschlossenen obligatorischen
worden sind. Für Veräußerungen, die vor dem Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt."
1. Januar 1974 vorgenommen worden sind, sind
die Vorschriften des § 14 a Abs. 1 und 4 in den
Artikel 2
vor dem 1. Januar 1974 geltenden Fassungen an-
zuwenden. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
(17) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
anzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußer- Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesge-
ten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erwor- setzbl. I S. 1869), geändert durch das Gesetz zur
ben hat. Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Aus-
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
landsbeziehungen und zur Verbesserung der steuer- bundene Stimmrecht 4 vom Hundert
lichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen aller Stimmrechte und der Anteil an den
vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), Geschäftsguthaben oder an dem Nenn-
wird wie folgt geändert.: kapital oder an dem Vermögen, das im
Fall der Auflösung an das einzelne Mit-
1. Dem§ 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt: glied fallen würde, 10 vom Hundert nicht
übersteigen. 11
,, (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge-
hört auch der der Bundesrepublik Deutschland
zustehende Anteil am Pestlandsockel, soweit dort 3. Hinter § 19 Abs. 1 Ziff. 3 wird der Punkt durch
Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee- einen Beistrich ersetzt und der folgende Halb-
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer- satz angefügt:
den." ,,von dem in den Fällen des § 19 d der dort be-
zeichnete Freibetrag abgezogen worden ist."
2. Hinter§ 4 Abs. l Ziff. 10 wird
a) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, 4. In § 19 a Abs. 6 wird der letzte Satz durch die
folgenden Sätze ersetzt:
b) die folgende Ziffer 11 angefügt:
„ Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach
,, 11. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- Satz 1 gelten 80 vom Hundert der Einkünfte aus
ten sowie Vereine, wenn sich ihr Ge- dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-
schäftsbetrieb beschränkt nalen Verkehr als ausländische Einkünfte im
a) auf die gPmeinschaftliche Benutzung Sinne des Satzes 1; § 34 c Abs. 4 letzter Satz des
land- und forstwirtschaftlicher Be- Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzu-
triebseinrichtungen oder Betriebs- wenden.11
gegenstünde,
b) auf Leistungen im Rahmen von
Dienst- oder Werkverträgen für die 5. Hinter § 19 c wird der folgende § 19 d eingefügt:
Produktion land- und forstwirtschaft- ,,§ 19 d
licher Erzeugnisse für die Betriebe
der Mitglieder, wenn die Leistungen Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschafts-
im Bereich der Land- und Forstwirt- genossenschaften sowie Vereine, die Land-
schaft liegen; dazu gehören auch Lei- und Forstwirtschaft betreiben
stungen 7.ur Erstellung und Unter- (1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuer-
haltung von Betriebsvorrichtungen, pflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Wirtschaftsweqen und Bodenverbes- schaften sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen
serun9en, Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der
c) auf die Bearbeitung oder die Ver- Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Frei-
wertung d(::r von den Mitgliedern betrag in Höhe von 30 000 Deutsche Mark, höch-
selbst qewonnencn land- und forst- stens jedoch in Höhe des Einkommens, im Ver-
wirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn anlagungszeitraum der Gründung und in den
die Bearbeitung oder die Verwer- folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzu-
tung im Bereich der Land- und Forst- ziehen. Voraussetzung ist, daß
wirtschaft lie9t oder 1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem
d) auf die Beratung für die Produktion Verein Flächen zur Nutzung oder für die Be-
oder Verwertung land- und forst- wirtschaftung der Flächen erforderliche Ge-
wirtschaftlicher Erzeugnisse der Be- bäude überlassen und
triebe der Mitglieder.
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der
Die Befreiung isl ausgeschlossen, wenn Summe der Werte der Geschäftsanteile des
die Genossenschaft oder der Verein an einzelnen Mitglieds zu der Summe der
einer Personengesellschaft beteiligt ist, Werte aller Geschäftsanteile,
die einen Betrieb unterhält. Die Beteili- b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des
gung an einer steuerbefreiten Erwerbs- Anteils an dem Vereinsvermögen, der im
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder Fall der Auflösung des Vereins an das ein-
eine nur geringfügige Beteiligung an zelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert
einer nicht steuerbefreiten Erwerbs- des Vereinsvermögens
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder an
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,
einer Kapital~1esellschaft schließt die Be-
in dem der Wert der von dem einzelnen Mit-
freiung nicht aus; das gleiche gilt, wenn
glied zur Nutzung überlassenen Flächen und
Milg liedschaftsrechte an einem steuer-
Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nut-
befreiten Verein oder in nur geringem
zung überlassenen Flächen und Gebäude steht.
Umfan9 an einem nicht steuerbefreiten
Verein bestehen. Die Beteiligung oder (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt
der Umfang der Mitgliedschaftsrechte steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
ist gcringlügig, wenn das damit ver- senschaften sowie für unbeschränkt steuerpflich-
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1974 1495
tige Vereine, diP eine gemeinschaftliche Tierhal- ,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei
tung im Sinn<' ch·s § 51 a des Bewertungsgesetzes Unternehmen, soweit sie den Betrieb von
betreiben." Handelsschiffen im internationalen Verkehr
zum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend.
6. § 23 erhült die lolqcmcfo Fusslmg: Die ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf den
.,§ 23 Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der
auf Handelsschiffe entfällt."
Genossenschaften
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
Die Bundesre~Jierung wird ermächtigt, durch
sätze 4 und 5.
Rechtsverordnunr-f mit Zustimmung des Bundes-
rates anzuordnen, unter welchen Voraussetzun-
gen Genossenschaften Warenrückvergütungen 4. § 25 wird wie folgt geändert:
bei der Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen." a) Hinter Absatz 3 wird der folgende neue Ab-
satz 4 eingefügt:
7. § 24 erhält die folgende Fassung:
,, (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei
.,§ 24 Unternehmen, soweit sie den Betrieb von
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist Handelsschiffen im internationalen Verkehr
erstmals für den Veranlagungszeitraurn 1974 an- zum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend
zuwenden." für den Teil der Lohnsumme, der auf die auf
Handelsschiffen im. internationalen Verkehr
Artikel 3 tätigen Arbeitnehmer entfällt."
Änderung des Gewerbesteuergesetzes b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
Das Gewerbesteuergeselz in der Fassung der Be- sätze 5 und 6.
kanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 2021), zuletzt gednclert durch das Gesetz Artikel 4
zur Reform des Vermc.>9ensteuerrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Oberleitung
Anderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuer- steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
reformgesetz ·--- VStRG) vom 17. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 949). wird wie folql geändert:: In § 2 des Gesetzes zur Uberleitung steuerrecht-
licher Vorschriften für Erfinder in der Fassung des
1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 8 angefügt: Artikels 3 des· Steueränderungsgesetzes 1968 vom
,, (8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge- 20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), ge-
hört auch der der Bundesrepublik Deutschland ändert durch Artikel 5 des Zweiten Steuerände-
zustehende Anteil am Fc~stlandsockel, soweit dort rungsgesetzes 1971 vom 10. August 1971 (Bundes-
. Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee- gesetzbl. I S. 1266), werden die Jahreszahl „ 1973"
resuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer- durch die Jahreszahl „ 197 5" und die Jahreszahl
den." ,, 1974" durch die Jahreszahl „ 1976" ersetzt.
2. § 11 wird wie tolgt geändert:
Artikel 5
a) Hinter Absalz 3 wird der folgende neue Ab-
satz 4 eingefügt: Berlin-Klausel
,,(4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Unternehmen, soweit sie den Betrieb von des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zum Gegenstand haben, auf 2,5 vorn Hundert. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
§ 34 c Abs. 4 letzter Halbsatz EStG gilt ent- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
sprechend." Dritten Uberleitungsgesetzes.
b) Die bisherigen Absdtze 4 und 5 werden Ab-
sätze 5 und 6.
Artikel 6
3. § 13 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Hinter Absatz 2 wird der folgende neue Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
satz 3 eingefügt: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1496 Bundesgese;tzblaitt, Jahrg,ang 1974, TeH I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 18. Juli 1974
Tag Inhalt Seite
12. 7. 74 Drille Verordnung über die ]nkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Uberein-
kommens von 1960 zum Schutz des m.enschlichen Lebens auf See ..................... . 1005
12. 7. 74 Vierte Verordnung über die InkraHselzung von Andenmgen des Internationalen Uber-
cinkornmens von 1960 zum Schutz des inenschlichen auf See ................... . 1009
1. 7. 74 BelG1nntmad1ung iiber den G~)lt1t1nqst)erei1:cb des Zollübereinkommens über Erleichterun-
gen für die Einfuhr von Waren, auf Ausstellungen, 1'v1essen, Kongressen oder ähn-
lichen Vernnstnll:ungen m1s9estellt odeJ verwendet werden sollen ..................... . 1026
1. 7. 74 Bekannlmachunq über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung ............................................ . 1027
1. 7. 74 Bekanntnrnchung über den Gellun~Jsbereich des Internationalen Ubereinkornrnens zur
Vc:rhütung der Vc)rschmutzung der Sec durch 01, 1954 ............................... . 1028
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 7. 74 Verordnung TSM Nr. 2/74 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 127 13. 7. 74 1. 8. 74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vciluu: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesi1eselzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesuesetzblatt Teil II werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßekanntmachunqen sowie Zolltarifvernrdnungen veröffentlicht.
Bez u !J s b e d in nun gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vor liegen. Postnnschrift für A bo11nemcntsbestcllungen sowie Bestel!Lm!Jen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn!, Postfach G24, Tel. (02221) 2380G7 bis 69.
B c zu g s r I e i s: Für Teil I und Teil II halbjiih1 lieh je 31,- DM. Einzelstücke je unsJefanuene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gill auch für Bunclesg<!solzblälter, die vor dem !. Juli 1972 ausgeqeben worden sind. Lieferunu gegen Voreinsendung des Betrnges
<111/ das Postscheckkonto Bundesgcscl,.hlatt Kiil11 3 99-50Q oder gegen Vorausrechnung.
Pr<' i s dieser A 11 s \l il b e : 1,05 DM (0,fl5 DM zuäiglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferunq gegen Vorausrechnunq 1,45 DM. Im Bezuqs-
Pl <'is ist rlic> MC'lHwcrlsl<'llf!l c>nlhaltc>n; der <lnqcwürHlle Steuersatz beträql 5,5 0/o.
1496 Bundesgese;tzblaitt, Jahrg,ang 1974, TeH I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 18. Juli 1974
Tag Inhalt Seite
12. 7. 74 Drille Verordnung über die ]nkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Uberein-
kommens von 1960 zum Schutz des m.enschlichen Lebens auf See ..................... . 1005
12. 7. 74 Vierte Verordnung über die InkraHselzung von Andenmgen des Internationalen Uber-
cinkornmens von 1960 zum Schutz des inenschlichen auf See ................... . 1009
1. 7. 74 BelG1nntmad1ung iiber den G~)lt1t1nqst)erei1:cb des Zollübereinkommens über Erleichterun-
gen für die Einfuhr von Waren, auf Ausstellungen, 1'v1essen, Kongressen oder ähn-
lichen Vernnstnll:ungen m1s9estellt odeJ verwendet werden sollen ..................... . 1026
1. 7. 74 Bekannlmachunq über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung ............................................ . 1027
1. 7. 74 Bekanntnrnchung über den Gellun~Jsbereich des Internationalen Ubereinkornrnens zur
Vc:rhütung der Vc)rschmutzung der Sec durch 01, 1954 ............................... . 1028
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 7. 74 Verordnung TSM Nr. 2/74 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 127 13. 7. 74 1. 8. 74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vciluu: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesi1eselzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesuesetzblatt Teil II werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßekanntmachunqen sowie Zolltarifvernrdnungen veröffentlicht.
Bez u !J s b e d in nun gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vor liegen. Postnnschrift für A bo11nemcntsbestcllungen sowie Bestel!Lm!Jen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn!, Postfach G24, Tel. (02221) 2380G7 bis 69.
B c zu g s r I e i s: Für Teil I und Teil II halbjiih1 lieh je 31,- DM. Einzelstücke je unsJefanuene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gill auch für Bunclesg<!solzblälter, die vor dem !. Juli 1972 ausgeqeben worden sind. Lieferunu gegen Voreinsendung des Betrnges
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Pr<' i s dieser A 11 s \l il b e : 1,05 DM (0,fl5 DM zuäiglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferunq gegen Vorausrechnunq 1,45 DM. Im Bezuqs-
Pl <'is ist rlic> MC'lHwcrlsl<'llf!l c>nlhaltc>n; der <lnqcwürHlle Steuersatz beträql 5,5 0/o.