1481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1974 Nr. 74
Tag Inhalt Seite
17. 7. 74 Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481
HI0-1, :Jll-4, :Hl-2, 4l00-1, 820-1
12. 7. 74 Vc'rordnunq ztn And(!nmg ckr Verordnung über die c:;ewährung von Beihiifen für Saatgut 1487
7!147-11-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Hccl1hvorschrillc:n der :Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
Gesetz
über Konkursausfallgeld
(Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 17. Juli 1974
Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundes- 5. In den Vierten Abschnitt wird folgender Unter-
rates das folgende Gesr~tz beschlossen: abschnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Artikel 1 Konkursausfallgeld
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 141 a
Das ArbeitsfördenrngsgesE~tz wird wie folgt ge-
Arbeitnehmer haben bei Zahlungsunfähigkeit
ändert: ihres Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt
Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Ar-
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird der Punkt durch beitsentgelts (Konkursausfallgeld).
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ein-
gefügt: § 141 b
,, 7. die Gewährung von Konkursausfallgeld." (1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein
Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkurs-
2. Der Vierte Abschnitt erhält folgende Uber- verfahrens über das Vermögen seines Arbeit-
schrift: gebers für die letzten drei Monate vor Eröff-
„Leistungen bei Arbeitslosigkeit nung des Konkursverfahrens noch Ansprüche
und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers". auf Arbeitsentgelt hat.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ge-
3. In § 101 Abs. 2 werden nach den Worten „im hören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhält-
Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind nis, die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3
auch" die Worte „die im Rahmen betrieblicher Buchstabe a der Konkursordnung sein können.
Berufsbildung Beschctftigten und" eingefügt. (3) Der Eröffnung des Konkursverfahrens ste-
hen bei der Anwendung der Vorschriften dieses
4. In § 133 Satz 1 werden nach den Worten „auf Unterabschnittes gleich:
Verlangen" die Worte „des Arbeitsamtes un- 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung
verzüglich" eingefügt. des Konkursverfahrens mangels Masse,
1482 B~ndesges,etzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
2. die vollständige Beendigung der Betriebs- Arbeitnehmers oder des Betriebsrates dar-
tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, über, für welchen Zeitraum und in welchem
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- Umfang der Arbeitgeber die Ansprüche seiner
verfahrens nicht gestellt: worden ist und ein Arbeitnehmer äuf Arbeitsentgelt nicht erfüllt
Konkursverfahren offensichtlich mangels hat.
Masse nicht in Betracht: kommt. (2) Der Vorschuß ist auf das Konkursausfall-
(4) Im Falle des Nachlaßkonkurses treten an geld anzurechnen. Soweit der Vorschuß das
die Stelle der letzten drei Monate vor Eröff- Konkursausfallgeld übersteigt, ist er vom Emp-
nung des Konkursverfahrens die letzten drei fänger zu erstatten.
Monate vor dem Tode des Erblassers.
§ 141 g
§ 141 C Der Arbeitgeber, der Konkursverwalter, die
Arbeitnehmer sowie Personen, die Einblick in
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Ar-
die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind ver-
beitnehmer durch eine Rechtshandlung erwor-
pflichtet, dem Arbeitsamt alle Auskünfte zu er-
ben hat, die nach den Vorschriften der Konkurs-
teilen, die zur Durchführung der Vorschriften
ordnung angefochten worden ist, begründen kei-
dieses Unterabschnittes erforderlich sind.
nen Anspruch auf Konkursausfallgeld; das glei-
che gilt, wenn der Konkursverwalter von seinem
Recht Gebrauch machf, die Leistungen zu ver- § 141 h
weigern. Ist ein Konkursverfahren nicht eröffnet (1) Der Konkursverwalter hat auf Verlangen
worden, so begründen die Ansprüche auf Ar- des Arbeitsamtes unverzüglich für jeden Arbeit-
beitsentgelt keinen Anspruch auf Konkursaus- nehmer, für den ein Anspruch auf Konkursaus-
fallgeld, wenn die Rechtshandlung im Falle des fallgeld in Betracht kommt., die Höhe des Ar-
Konkurses nach den Vorschriften der Konkurs- beitsentgelts für die letzten drei Monate vor Er-
ordnung angefochten werden könnte. Soweit öffnung des Konkursverfahrens sowie die Höhe
Konkursausfallgeld auf Grund von Ansprüchen der gesetzlichen . ~.,_,L,u,~~- und der zur Erfüllung
auf Arbeitsentgelt zuerkannt worden ist, die der Ansprüche aut u,,.__a"'--"··c'-1·'-•" bewirkten
nach Satz 1 und 2 keinen Anspruch auf Kon- Leistungen zu ui;:;c,,'-,1ii;:;1u11l.Ji;:;JLl.i er hat auch zu be-
kursausfallgeld begründen, ist es zu erstatten. scheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Ar-
beitsentgelt gepfändet, verpfänd,et oder abge-
§ 141 d treten sind. Dabei hat er den von der Bundes-
anstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
Das Konkursausfallgeld ist so hoch wie der Teil
des um die gesetzlichen Abzüge vermindertenAr- (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer so-
beitsentgelts für die letzten drei Monate vor Er- wie sonstige Personen, die Einblick in die Ar-
öffnung des Konkursverfahrens, den der Arbeit- beitsentgeltunterlagen hatten„ sind verpflichtet,
nehmer noch zu beanspruchen hat. § 141 c gilt dem Konkursverwalter alle Auskünfte zu ertei-
entsprechend. len, die er für die Bescheinigung nach Absatz 1
§ 141 e
Satz 1 benötigt.
(3) In den Fällen, in denen ein Konkursver-
(1) Das Konkursausfallgeld wird vom zustän-
fahren nicht eröffnet wird (§ 141 b Abs. 3) oder
digen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der An-
nach § 204 der Konkursordnung eingestellt wor-
trag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
den ist, sind die Pflichten des Konkursverwal-
Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens
ters nach Absatz 1 vom Arbeitgeber zu erfüllen.
zu stellen. Er kann bei jedem Arbeitsamt gestellt
werden.
§ 141 i
(2) Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen
Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige Der Konkursverwalter hat auf Verlangen des
Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Arbeitsamtes unverzüglich das Konkursausfall-
Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungs- geld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm
stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Verfügung stehen und das Arbeitsamt die Mit-
Konkursgericht seinen Sitz hat. tel für die Auszahlung des Konkursausfallgeldes
bereitstellt. Für die Abrechnung hat er den von
der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu
§ 141 f
benutzen. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Arbeitsamt: hat einen angemessenen
Vorschuß auf das Konkursausfallgeld zu zahlen, § 141 k
wenn der Arbeitnehmer dies beantragt und dem
Arbeitsamt die folgenden oder gleichwertige (1) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt
Bescheinigungen vorliegen: vor Stellung des Antrages auf Konkursausfall-
geld auf einen Dritten übertragen worden sind,
1. die letzte Arbeitsentgeltabrechnung und steht der Anspruch auf Konkursausfallgeld die-
2. eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, sem zu. Ein Vorschuß nach § 141 f Abs. 1 steht
des Konkursverwalters, eines für die Lohn- ihm nur zu, wenn die Ubertragung wegen einer
abrechnung des Arbeitgebers zuständigen gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt ist.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1483
(2) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt b) In Nummer 2 werden vor den Worten ,,§ 144
vor Stellung des Antrages auf Konkursausfall- Abs. 3" die Worte „den §§ 141 g, 141 h Abs. 2
geld gepfändet oder verpfändet worden sind, oder" eingefügt und nach dem Wort „erteilt"
wird hiervon auch df)r Anspruch auf Konkurs- das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
ausfallg(!ld erfaßt. A bsc!lz 1 Satz 2 gilt entspre- c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
chend.
,,3. als Konkursverwalter die Verpflichtun-
(3) Pfandn~chtc, die an den Ansprüchen auf gen nach § 141 i Satz 1 und 2 nicht er-
Arbeitsentgelt bestehen, die auf die Bundes- füllt, II o
anstalt nach § 141 m übergegangen sind, erlö-
schen, wenn das Arbeitsamt das' Konkursausfall- 7. ln § 167 Satz 1 werden die Worte „nach § 186 a
gele] an den Berechtigten gezahlt hat. durch eine Umlage" durch die Worte „durch Um-
lagen (§§ 186 a bis 186 d)" ersetzt.
§ 141 l
8. Der Zweite Unterabschnitt des Sechsten Ab-
(1) Der Anspruch auf Konkursausfallgeld kann
schnittes erhält folgende Uberschrift:
selbständig nicht verpfändet oder übertragen
werden, bevor das Konkursausfallgeld beantragt „Umlage für die Produktive
worden isl. Ein<~ Pfi:indung des .Anspruches auf Winterbauförderung".
J{onkursausfallgeld vor diesem Zeitpunkt gilt
als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie den 9. Nach dem Zweiten Unterabschnitt des Sechsten
Anspruch auf Konkursausfallgeld erst von die- Abschnittes wird folgender Dritter Unterab-
sem Zeitpunkt an erfaßt. schnitt eingefügt:
(2) Der Anspruch illif Konkursausfallgeld kann „Dritter Unterabschnitt
wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen ge- Umlage für das Konkursausfallgeld
pfändet, verpfändc=d, oder übertragen werden,
nachdem das Konkursausfallgeld beantragt wor- § 186 b
den ist. (1) Die Mittel für das Konkursausfallgeld ein-
§141111 schließlich der Beiträge nach § 141 n, der Ver-
waltungskosten und der sonstigen Kosten, die
(1) Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den
mit der Gewährung des Konkursausfallgeldes
Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen,
zusammenhängen, werden von den Berufsgenos-
gehen mit der Stellung des Antrages auf Kon-
senschaften jährlich nachträglich aufgebracht.
k ursausfal 1g81 d auf die Bundesanstalt über.
(2) Die Verwaltungskosten und die sonstigen
(2) Die gegen den Arbeitnehmer begründete Kosten werden pauschaliert. Die Höhe der Pau-
Anfechtung nach der Konkursordnung findet schale bestimmt der Bundesminister für Arbeit
gegen die Bumk~.anstalt statt. und Sozialordnung nach Anhörung der Bundes-
anstalt und der Verbände der Berufsgenossen-
§ 141 n schaften durch Rechtsverordnung.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung und zur ~Jesetzlichen Rentenversiche- § 186 C
rung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Ar- (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften
beit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten drei und die See-Berufsgenossenschaft bringen die
Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens Mittel für das Konkursausfallgeld auf, soweit
entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfah- diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufs-
rens noch nicht entrichtet worden sind, entrich- genossenschaften (§ 186 d) aufgebracht werden.
tet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Sie zahlen ihre Anteile bis zum 30. Juni eines
jeden Jahres an die Bundesanstalt.
Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem Ar-
beitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür (2) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an
zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das den aufzubringenden Mitteln entspricht dem
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ein- Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamtlohn-
schließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge summe der gewerblichen Berufsgenossenschaf-
ten und der See-Berufsgenossenschaft. Unbe-
nach Satz 1 entrichtet werden, dem zuständigen
rücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bun-
Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.
des, der Länder, der Gemeinden sowie der Kör-
§§ 141 c, 141 e, 141 h Abs. 1 und 3 sowie § 141 m perschaften, Stiftungen und Anstalten des öf-
Abs. 1 gelten entsprechend." fentlichen Rechts, bei denen· der Konkurs nicht
zulässig ist, und solcher juristischer Personen
6. § 145 wird wie folgt geändert: des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „nach Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die
§ 133" die Worte 11 , eine Verdienstbescheini- Zahlungsfähigkeit sichert.
gung nach § 141 h Abs. 1 und 3" eingefügt (3) Die gevrerblichen Berufsgenossenschaften
und nach dem Wort „üusfüllt" das Vl/ort und die See-Berufsgenossenschaft legen den
,,oder" durch ein Komma ersetzt. von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem
1484 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Ent~Jclt der Vt>rsichertcn in den Unternehmen 11. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
auf ihre Mitglieder um; hierbei bleiben die in
1. In Nummer 4 werden die Worte „oder nicht
Absatz 2 Satz 2 genannten Mit~Jlieder unbe-
vollständig" durch die Worte „nicht voll-
rücksichtigt. Die Satzung kann bestimmen,
ständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
1. daß der Anteil nach der Zahl der Versicher-
2. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt:
ten statt nach Entgelten umgelegt wird,
„4 a. entgegen § 141 h Abs. 1 oder 3 eine
2. daß die durch die Umlage auf die Mitglieder Verdienstbescheinigung nicht, nicht
entstehenden Verwaltun~Jskosten mit umge- richtig, nicht vollständig oder nicht
legt werden, rechtzeitig ausgestellt,".
3. daß von ein(!r besonderen Umlage abgesehen 3. In Nummer 5 werden vor den Worten .,§ 144
wird. Abs. 3" die Worte „den§§ 141 g, 141 h Abs. 2,"
Im übrigen gelten die Vorschriften über den eingefügt.
Beitrag zur ~wsetzl ichen Unfallversicherung ent-
sprechend.
Artikel 2
(4) Die Berufsgenossenschaften und die Bun-
desanstalt übermitteln dem Hauptverband der Änderung sonstiger Gesetze
gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. bis
zum 31. März eines jeden Jahres die Angaben, § 1
die für die Berechnung der Anteile der Berufs- Änderung der Konkursordnung
genossenschaften erforderlich sind. Dieser er-
mittelt die An lc-:>lle der Iforufsgenossenschaften 1. § 59 wird wie folgt geändert:
und teilt sie den Berufsgenossenschaften und a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
der Bundesanstalt mit. Der Hauptverband und
die Bundesanstalt. können ein anderes Verfah- „3. wegen der Rückstände für die letzten
ren vereinbaren. sechs Monate vor der Eröffnung des Ver-
fahrens oder dem Ableben des Gemein-
schuldners die Ansprüche
§ 186 d
a) der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus
(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen- einem Arbeitsverhältnis mit dem Ge-
schaften bringen die Mittel für das Konkursaus- meinschuldner, der im Rahmen be-
fallgeld auf, das den bei ihnen versicherten Ar- trieblicher Berufsbildung Beschäftigten
beitnehmern gezahlt worden ist. Sie zahlen ihre auf die Bezüge aus einem Berufsbil-
Anteile bis zum 30. September eines jeden Jah- dungsverhältnis mit dem Gemein-
res an die Bundes,rnsta]t. schuldner sowie der in Heimarbeit Be-
(2) Der Anteil jeder Ja ndw irtschaftlichen Be- schäftigten und der ihnen Gleichge-
rufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mit- stellten auf die Bezüge aus einem Be-
teln entspricht dem Verhältnis der Summe der schäftigungsverhältnis mit dem Ge-
von ihr im abqelcntfenen Geschäftsjahr gezahl- meinschuldner,
ten Renten zu der Summe der von allen land- b) der Arbeitnehmer auf Entschädigung
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahl- aus einer Wettbewerbsabrede mit dem
ten Renten. Der Berechnung nach Satz 1 werden Gemeinschuldner,
nur die Summen der Renten zugrunde gelegt, c) der Handelsvertreter auf Vergütung
die nicht nach Durchschnittssätzen berechnet einschließlich Provision gegen den Ge-
worden sind. Die Vertreterversammlungen der meinschuldner, sofern diese Handels-
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vertreter zu dem Personenkreis gehö-
können durch übereinstimmenden Beschluß be- ren, für den nach § 92 a des Handels-
stimmen, daß die Anteile jeder Berufsgenossen- gesetzbuchs die untere Grenze der
schaft ndch einem anderen angemessenen Maß- vertraglichen Leistungen des Unter-
stab ermi ltelt werden. nehmers festgesetzt werden kann, und
(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen- ihnen während der letzten sechs Mo-
schaften legen den von ihnen aufzubringenden nate des Vertragsverhältnisses, bei
Anteil nach ihrer Satzung auf füre Beitrags- kürzerer Vertragsdauer während die-
schuldner (§ 819 der Reichsversicherungsord- ser, im Durchschnitt monatlich nicht
nung) um. § 186 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und mehr als tausend Deutsche Mark an
Satz 3 gelten entsprechend; § 186 c Abs. 4 gilt Vergütung einschließlich Provision
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Haupt- und Ersatz für im regelmäßigen Ge-
verbandes der gewerblichen Berufsgenossen- schäftsbetrieb entstandene Aufwen-
schaften e. V. der Bundesverband der landwirt- dungen zugestanden haben oder noch
schaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. tritt." zustehen,
d) der Berechtigten auf Leistungen aus
10. Der bisherige Dritte Unterabschnitt des Sech- einer betrieblichen Altersversorgung
sten Abschnittes erhält die Uberschrift „Vierter gegen den Gemeinschuldner;".
Unterabschnitt". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1485
c) Es wird Jolgcnd<~r J\bsdl.Z 2 cingdügt: delsgesetzbuchs die untere Grenze der
,,(2) Gehen in J\bsc1tz l Nr. 3 Buchstabe a vertraglichen Leistungen des Unter-
bezeichnete /\nsprüche n,H:h § 141 m Abs. nehmers festgesetzt werden kann, und
des Arbeitsforderungsgesetzes auf die Bundes- ihnen während der letzten sechs Mo-
anstalt für Arbeit. über, so werden sie als nate des Vertragsverhältnisses, bei
Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 kürzerer Vertragsdauer während die-
Abs. 1 Nr. 1 bc~richligt." ser, im Durchschnitt monatlich nicht
mehr als tausend Deutsche Mark an
Vergütung einschließlich Provision
2. § 60 erhcilt folg<!lldP Fassung:
und Ersatz für im regelmäßigen Ge-
,,§ 60 schäftsbetrieb entstandene Aufwen-
dungen zugestanden haben oder noch
(l) Sobald sich herausstellt, daß die Konkurs-
zustehen,
masse zur vollständigen Befriedigung aller Mas-
segläubiger nicht ausreicht, werden Masseko- d) der Berechtigten auf Leistungen aus
sten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche einer betrieblichen Altersversorgung
auf einen Geldbctnig gerichtet sind, nach folgen- gegen den Gemeinschuldner,
der Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem soweit die Forderungen nicht Masse-
Verhciltnis ihrer Beträge, berichtigt: schulden sind;".
1. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Nr. 1, 2,
,, (2) Die in Absatz 1 unter einer Nummer
2. die Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 1, 2, zusammengefaßten Forderungen haben den
von diesen zuerst die baren Auslagen, gleichen Rang. Gleichrangige Konkursforde-
3. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. rungen werden nach dem Verhältnis ihrer Be-
Nr. 3, 4, träge berichtigt."
4. die Mass(~kosten im Sinne des § 58 Nr. 3.
4. In § 103 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gemein-
(2) § 13 Abs. 1 Sal.z 2 des Gesetzes, betreffend schuldner" ein Beistrich und die Worte „jeder
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubi-
Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in ger" eingefügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai
1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), geändert durch die
5. § 224 wird wie folgt geändert:
Vergleichsordnung vom 5. Juli 1927 (Reichs-
gesetzbl. I S. 139), bleibt unberührt." a) Die Verweisung ,,§ 59" wird durch die Ver-
weisung ,, § 59 Abs. 1" ersetzt.
3. § 61 wird wie folgt geändert: b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
a) In den Eingangsworten entfallen die beiden ,, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlich-
Beistriche sowie die Worte: ,,bei gleichem keiten haben den Rang des § 60 Abs. 1 Nr. 3."
Range nach Verhältnis ihrer Beträge".
6. In § 231 und in § 232 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils
b) Nummer l erhült folgende Fassung:
die Verweisung ,,§ 224 Nr. 1" durch die Verwei-
„ l. wegen der Rückstände für das letzte Jahr sung ,,§ 224 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
vor der Eröffnung des Verfahrens oder
dem Ableben des Gemeinschuldners die
7. § 236 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
FordE:rungen
,, (2) Kann einer der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genann-
a) (k!r Arbeitnehmer auf die Bezüge aus
ten Massegläubiger oder ein Konkursgläubiger
einem Arbeitsverhältnis mit dem Ge-
die Berichtigung einer Verbindlichkeit aus dem
meinschuldner, der im Rahmen be-
Gesamtgut verlangen, so ist er berechtigt, die Er-
trieblicher Berufsbildung Beschäftig-
öffnung des Konkursverfahrens über das Ge-
ten crnf die Bezüge aus einem Berufs-
samtgut zu beantragen."
bildungsverhältnis mit dem Gemein-
schuldner sowie der in Heimarbeit Be-
schäftigten und der ihnen Gleichge- §2
stellten auf die Bezüge aus einem Be-
Änderung der Vergleichsordnung
schäftigungsverhältnis mit dem Ge-
meinschuldner, 1. In § 26 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) der Arbeitnehmer auf Entschädigung „Zu den Vergleichsforderungen gehören ferner
c1us einer Wettbewerbsabrede mit dem nicht die Ansprüche, die im Konkurs Masseschul-
Gemeinschuldner, den nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung
c) der Handelsvertreter auf Vergütung sind."
einschließlich Provision gegen den Ge-
meinschuldner, soh~rn diese Handels- 2. In § 106 wird die Verweisung ,, § 59 Nr. 1 der
vertreter zu dem Personenkreis ge- I<:onkursordnung" durch die Verweisung ,,§ 59
hören, für den nach § 92 a des Han- Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung" ersetzt.
1486 Bundes,ges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§3 das Konkursverfahren über das Vermögen des Ar-
.Änderung des Handelsgesetzbuchs beitgebers nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eröffnet worden ist; § 141 b Abs. 3 des Arbeitsförde-
§ 75 e entfällt. rungsgesetzes gilt entsprechend.
§4
§2
.Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die durch Artikel 2 geänderten Vorschriften sind
§ 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung er- für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor dem
hält folgende Fassung: Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind,
,, (3) Rückstände für die letzten sechs Monate vor sowie für Anschlußkonkursverf ahren, die sich an
Eröffnung des Konkursverfahrens oder vor dem Ab- ein Vergleichsverfahren anschließen, das vor dem
leben des Gemeinschuldners sind Masseschulden im Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden ist,
Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.
soweit sie nicht nach § 141 n Satz 3 in Verbindung
mit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes §3
auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind. Berlin-Klausel
Soweit die Rückstände Konkursforderungen sind,
bestimmt sich ihr Rang nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Konkursordnung." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Artikel 3
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§4
§1
Die Vorschriften des Dritten Unterabschnittes des Inkrafttreten
Vierten Abschnittes des Arbeitsförderungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am_ Tage nach der Verkündung
sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1487
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut
Vom 12. Juli 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1617), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen
verordnet:
§ 1
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ge-
währung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 118) werden die Worte
,,30. April" durch die Worte „31. Mai" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom,30. April
1974 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1974
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L an d wir t s c h aft und F o r s t e n
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrc~r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsc;:haften
Datum uncl Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 6. 74 Vernrdn111HJ {EWG) Nr. 1640/74 der Kommission zur Änderung
der als ;\usqleichsbetri:ige für die Erzeugnisse des Ge -
t r c i d (: - und R ('iss e kt. o r s anzuwendenden Beträge 28.6. 74 L 173/69
27. 6. 74 Verord11u11q (EWC;) Nr. lfJ41 /74 der Kommission zur Festset-
zun\J d(!f h(~sondenin Ausfuhrc1bschöpfungen für Sirupe und
cl n d c r c Z 11 c k e 1 a r t () n 28. 6. 74 L 173/72
27. 6. 74 Vcrordnu1H1 (E\,VG) Nr. 1642/74 der Kommission über die be-
fristete !\ ussetzurHJ der Vorausfestsetzung der Erstattungen
bei der Ausfuhr lwstirnmler Milcherzeugnisse 28.6. 74 L 173/74
28. 6. 74 VQrnrdnunq (EWC) Nr. 1643174 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfunqfm bei der Einfuhr von \A/ e i ß zucke r
und R o Ji z u c k e r 29.6, 74 L175/1
28. 6. 74 Verordntrnq (EWC) Nr. 1644/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der Alisd1öphmg bei der Einfuhr von Melasse 29.6. 74 L 175/ 4
28. 6. 74 V<~rorclnunq (EWC) Nr. 1645/74 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbelraqs cler Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r 11 p unrl llestimmtcn anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 29.6. 74 L 175 1G
28. G. 74 Vcrordn111HJ (EWC) Nr. 1b46i74 der Kommission zur Festset-
znnq df•1 Erstilllunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand fiir M (! 1 a s s c , S i r u p e und bestimmte andere Er-
zcuqn iss(i uul dt\m Zuckersektor 29.6. 74 L 175/8
28. 6. 74 Vcrordnu,Hf (EWG) Nr. 1647174 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r auf Cctreidc, Mehle, Grobgrieß und
F c i n q r i C! n von \,Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpluncwn IH11 der Einfuhr 29.6. 74 1175/10
28. 6. 74 Verordnunq (E\NC} Nr. JG4B 74 der Kommission über die Fest-
sel.zunq d(!J P1·iimi<'n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; c I r c i d c, M c h l und M i:l l z hinzugefügt werden 29. 6. 74 1175/12
28. 6. 74 VerordnumJ (EWC) Nr. 1!:i-19/74 der Kommission. zur Änderung
der bei der Erstdtlun~J für C c t r e i de anzuwendenden Be-
richtigunq 29.6. 74 L 175/14
28. 6. 74 Vcrordnunq (EW(;) Nr. 1650/74 der Kommission zur Festset-
zunq der hc,i R 0 i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfu1HJ<'n 29. 6. 74 L 175/16
28. 6. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1651/74 der Kommission zur Festset-
zunq cl er Pr~i m i en als Zusch I aq zu den Abschöpfungen für
R c i s und Br u c h r c i s 2,9.6. 74 L 175/18
28. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1652./74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtiqun~J 29.6. 74 L 175/20
28. 6. 74 Verordnunq {EWG) Nr. 1653/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
halliqen Erzeuqnissen 29.6. 74 L 175/22
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve1ldg: Bu11desanzcir1er Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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lm Bunclcsqesei.zhliltl. T(~il II W()rdcn völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Jfok,rnntm,H:il!lt1(Je11 sowir Zolllarifvrrordnunqen veröffentlicht.
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