1457
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1974 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
16. 7. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Spreng-
stoffgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
7134-1-1-2, 7108-31. 8053-2-5, 7108-32
12. 7. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
7112-1-2
Hinweis auf andere Verktindungsblltter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes
Vom 16. Juli 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des § 8 a) soweit die aus ihnen hergestellten
Abs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes Endprodukte der Zulassungspflicht
vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), zu- unterliegen oder für die Endprodukte
letzt geändert durch Artikel 182 des Einführungs- eine Genehmigung zur Ausfuhr nach
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes erteilt
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen worden ist und die Voraussetzungen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- der Nummer 3 im übrigen gegeben
nung n~ch Anhörung des Sachverständigenaus- sind,
schusses für explosionsgefährliche Stoffe mit Zu- b) soweit diese Stoffe dazu bestimmt
stimmung des Bundesrates verordnet: sind, in einer nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmi-
Artikel 1 gungsbedürftigen Anlage in Munition
oder in Geschosse im Sinne des § 23
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des des Waffengesetzes vom 19. Septem-
Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797)
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972 weiterverarbeitet zu werden,".
(Bundesgesetzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3
1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Gummi- und 4 ersetzt:
schlauchleitungen und Kabel" durch die Worte ,,Der Nachweis dafür, daß die explosionsge-
,,Gummischlauchleitungen, Kabel und Speziallei- fährlichen Stoffe nach Nummer 1 den tech-
tungen für Tiefbohrungen" ersetzt. nischen Lieferbedingungen entsprechen, ist
durch eine Bescheinigung des Instituts für
2. § 3 wird wie folgt geändert: chemisch-technische Untersuchungen zu er-
a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach den bringen, der Nachweis dafür, daß die explo-
Worten „militärische oder polizeiliche sionsgefährlichen Stoffe nach Nummer 3 für
Zwecke" die Worte „hergestellt, wiederge- militärische oder polizeiliche Zwecke be-
wonnen oder eingeführt und" eingefügt und stimmt sind, durch eine Bescheinigung oder
in Nummer 3 die Verweisung ,,§ 16 der Ge- den Auftrag der jeweiligen staatlichen Be-
werbeordnung" durch die Verweisung ,,§ 4 schaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" er- Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach
setzt. Nummer 3 durch die schriftliche Bekannt-
gabe der Nummer des Genehmigungsbeschei-
b) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: des nach dem Gesetz über die Kontrolle von
„4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung
und der Anlage II Abschnitt A zum Ge- des Auftrages einer staatlichen Beschaf-
setz, die nicht für militärische oder poli- fungs- oder Auftragsstelle als nachgewie-
zeiliche Zwecke verwendet werden, sen."
1458 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te:il I
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 8. In § 28 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
und 5 angefügt: ,, (2) Die äußere Umhüllung von Wetterspreng-
,, (4) § 14 des Gesetzes ist njcht anzuwen- schnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre
den auf explosionsgefährliche Stoffe, die dürfen nicht weiß sein."
vom Versender ausgeführt worden waren Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
und an diesen unveri:indert in der versand-
mäßigen Verpackung zurückkommen. Die
Voraussetzungen nach Satz 1 sind nachzu- 9. § 32 wird wie folgt geändert:
weisen. a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie bei
(5) § 15 des Gesetzes ist nicht anzuwenden Brückenzündern U außerdem der Buchstabe
auf explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I ,U' " gestrichen.
zum Gesetz, die in einer nach § 4 des Bundes-
b) Absatz 5 wird gestrichen.
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
dürftigen Anlage zum Zwecke der Weiter- c) Absatz 6 wird Absatz 5 mit der Maßgabe,
verarbeitung hergestellt und als solche nicht daß die Worte „und bei Brückenzündern ,U'
vertrieben oder an andere überlassen wer- mit dem Buchstaben U verbunden" gestri-
den." chen werden.
3. § 4 wird wie folgt geändert: 10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 16 der a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „klein-
Gewerbeordnung" durch die Verweisung sten Ursprungsverpackung" durch die Worte
,,§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ,,kleinste Ursprungsverpackung des Herstel-
ersetzt. lers (kleinste Verpackungseinheit)" ersetzt
und folgender Satz 3 eingefügt:
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: 11
„Dies gilt nicht für Knallbonbons.
,, (4) Die §§ 4, 6, 9 bis 12 und 15 des Gesetzes
sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätig- b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
keiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle „Enthält eine kleinste Verpackungseinheit
oder der Forschung in Betrieben, die einer verschiedene pyrotechnische Gegenstände,
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis- so muß erkennbar sein, welche Kennzeich-
sionsschutzgesetzes nicht bedürfen, nicht an- nung für welchen Gegenstand gilt."
zuwenden, soweit hierbei mit explosionsge-
fährlichen Stoffen der Anlage I in Mengen
11. In § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb
und das Uberlassen der explosionsgefähr- ,,Enthält eine kleinste Verpackungseinheit ver-
lichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder schiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß
Lieferschein erfolgen, der ein Jahr lang auf- ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung
zubewahren ist." für welchen Gegenstand gilt."
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 mit Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
der Maßgabe, daß die Worte „Absätze 1 bis 3"
durch die Worte „Absätze 1 bis 4" ersetzt 12. § 43 wird wie folgt geändert:
werden.
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 1. bis 26. De-
4. In§ 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Einheiten" zember" durch die Worte „ 1. November bis
die Worte „und Ausbildungseinrichtungen" ein- 26. Dezember" ersetzt.
gefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,, (6) Pyrotechnische Gegenstände der Klas'"
„Sprengzubehör" ein Beistrich gesetzt und die se II dürfen an den letzten Verbraucher nur
Worte „deren Änderung oder Berichtigung" ein- in kleinsten Verpackungseinheiten oder in
gefügt. größeren Einheiten, die mehrere kleinste
Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben
6. In § 17 wird in Absatz 2 folgender Satz 2 an- oder anderen überlassen werden, soweit die
gefügt: nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Gebrauchs-
anweisung nicht auf dem einzelnen Gegen-
„Auf der Außenverpackung darf an Stelle der
stand angebracht ist."
Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol nach
Absatz 1 Nr. 5 das nach den Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrie- 13. § 44 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
bene Gefahrensymbol angebracht werden." ,,(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur
in Verkaufsräumen vertrieben und anderen
7. In § 23 werden in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 überlassen werden. Pyrotechnische Gegenstände
nach den Worten „erkennen lassen" die Worte der Klasse I dürfen auch außerhalb von Ver-
„oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen
tragen" eingefügt. werden. In Verkaufsräumen dürfen pyrotech-
Nr. 73 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1459
nische Gegenstände in Schaufenstern nicht, § 44 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Bruttoge-
im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen wicht genehmigen, soweit die Voraussetzun-
ausgestellt werden. Das Verbot, pyrotechnische gen nach Satz 1 gegeben sind."
Gegenstände in Verkaufsräumen außerhalb von b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.
geschlossenen Schaukästen auszustellen, gilt
nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände 16. § 55 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
eine ein- oder mehrseitig durchsichtige Verpak-
kung haben und diese von der Bundesanstalt für ,, 11. einer Vorschrift des § 44 über den Vertrieb,
Materialprüfung als unbedenklich bescheinigt das Uberlassen an andere, das Ausstellen
worden ist. Jede kleinste Verpackungseinheit oder das Aufbewahren pyrotechnischer
ist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu Gegenstände zuwiderhandelt,".
versehen.
17. Die Anlagen I, II und III werden durch die An-
(2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische
lagen I, II und III zu dieser Verordnung ersetzt.
Gegenstände der Klassen I, II und der Unter-
klasse T1 bis zu einem Bruttogewicht von insge-
samt 20 kg aufbewahrt werden. In einem Neben- Artikel 2
raum ist außerdem die Aufbewahrung von pyro-
technischen Gegenständen der Klassen I, II und Sprengschlämme und Sprengschnüre dürfen bis
der Unterklasse T 1 bis zu einem Bruttogewicht zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
von insgesamt 60 kg zulässig. Im Verkaufsraum Verordnung vertrieben und anderen überlassen wer-
dürfen die Gegenstände nur in Verpackungsein- den, wenn sie nach § 4 des Gesetzes zugelassen und
heiten oder einzeln nur in geschlossenen Behält- mit dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor-
nissen, im Nebenraum nur in der versandmäßi- geschriebenen Zulassungszeichen gekennzeichnet
gen Verpackung aufbewahrt werden; geöffnete sind. Die genannten Gegenstände dürfen auch nach
Verpackungen sind unverzüglich zu verschlie- Ablauf der in Satz 1 genannten Frist verwendet
ßen. Im Verkaufsraum ist von Feuerstellen und werden.
Heizkörpern mit einer Oberflächentemperatur Artikel 3
über 120° C ein Abstand von mindestens 3 m
einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder Heizkörper mit einer Oberflächentempera- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tur über 120° C während der Aufbewahrung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-
nicht in Betrieb sein; offene Feuerstellen und gesetzes auch im Land Berlin.
offenes Licht sind verboten. Beim Vertrieb und
dem Uberlassen an andere außerhalb von Ver- Artikel 4
kaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-
stände nach Absatz 1 Satz 2 nur bis zu einem Es treten außer Kraft:
Bruttogewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt 1. Die Verordnung über die Herstellung von Knall-
werden." korken vorn 27. Dezember 1928 (Reichsgesetz-
blatt 1929 I S. 9),
14. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 2. die Verordnung über Arbeitsstoffe aus delabo-
,,Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann entfallen, rierter Munition vom 6. September 1961 (Bundes-
wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die gesetzbl. I S. 1712),
Zulassung zu einem Sonder- oder Wieder- 3. die Verordnung über Zellhorn vom 20. Oktober
holungslehrgang beantragt." 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 468), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 14. Juli 1934 (Reichs-
15. § 54 wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 711).
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden pyrotechnische Gegenstände in Artikel 5
Warenhäusern, Kaufhallen oder ähnlichen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Verkaufsgeschäften an den letzten Verbrau- die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
cher vertrieben und überlassen, so kann die in Kraft. Artikel 1 Nr. 8, Nr. 12 Buchstabe a, Nr. 13
zuständige Behörde die Aufbewahrung dieser und Nr. 16 treten ein Jahr nach diesem Zeitpunkt
Gegenstände mit einem höheren als dem in in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
1460 BundesgesetzbLaH, Jahrgang 1974, Teiil I
Anlage I
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör
1. Sprengstoffe
1.1 Ge s l e ins p r <: n g s toffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 --- Für die cmteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei
der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung jedes Gestein-
sprengstoffs darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde
von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Ab-
weichun~Jen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und
der Wägetoleranzen zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie
und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
2 - - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts
Abweichendes bestimmt wird.
3 Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gestein-
sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlen-
monoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in
einer Menue enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheits-
schäden verursacht.
4 -- Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie
miteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet .werden. Die Verwendung von
Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist zulässig.
5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur
Detonation kommen und durchdetonieren.
6 Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach län-
gerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
7 --- Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-
Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.
8 -- Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.
9 Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Spreng-
stoffe müssen den Sprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.
10 -- Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Spreng-
stoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern sie
unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durch-
detonieren.
11 -- Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1
und 4 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Ver-
wendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen
sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.
1.2 Wettersprengstoffe
12 --- Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammen-
setzung der Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit
der BestandteHe und der Wägetoleranz zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich
ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu be-
trachten.
13 _ Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen
muß mindestens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie
miteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein.
Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1461
14 -- Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.
15 -- Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur
Detonation kommen und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wetterspreng-
stoffen, die unter Wasser verwendet werden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe),
gilt Absatz 7 entsprechend.
16 --• Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem
Stahlmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezün-
det, mit Ladungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung
gegen Kohlenstaub sicher sein.
17 --- Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke
aus dem Stahlmörser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten
gezündet, mit Ladungen bis zu 2 m Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patro-
nierung gegen Kohlenstaub sicher sein.
18 --- Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer
einreihigen Ladesäule von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für
die Zulassung vorgesehenen Patronierung, bei einem Wandabstand von 15 cm und einem
Auftreffw inkel von 90° gezündet, gegen Kohlenstaub sicher sein.
19 Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem
Stahlmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet,
mit am Bohrlochtiefslen anliegenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulas-
sung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter sicher sein.
20 -- Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer
einreihigen Ladesäule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei
einem Wandabstand von 65 cm und einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für die
Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schagwetter sicher sein.
21 -- Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihi-
gen Ladesäulen von Längen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für
die Zulassung vorgesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet,
gegen Schlagwetter sicher sein.
2. Zündmittel
2.1 Sprengschnüre
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
22 --- Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die
eine hinreichende mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei
üblicher mechanischer Beanspruchung schützt.
23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten An-
forderungen auch nach Feucht- und Warmlagerung genügen.
2.1.2 Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten
2.1.2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung
24 Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.
25 Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die
gleiche Sprengschnur
26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm
die Detonation gegenseitig übertragen.
27 -- Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches
28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.
2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage
29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.5 Wettersprengschnüre
30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaub-
sicherheit gestellten Anforderungen nach den Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Teil I
31 Well.ersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwetter-
sicherhci t rJestellten Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.
32 Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
33 Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit
34 Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet
werden sollen, müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuver-
lässig zünden.
35 -- Die Spn'ngschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.2 Sprengkapseln
36 Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
37 Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen
keine nachteiligen Veränderungen zeigen.
39 Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
40 Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden
haben.
2.3 Sprengverzögerer
42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und
müssen Sprengschnüre zuverlässig zünden.
43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.
44 -- Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und bei trockener Lagerung
keine gefährlichen Veränderungen zeigen.
2.4 E 1e kt r i s c h e Zünd e r
2.4.1 Allgemeines
45 --- Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonder-
zwecke sind auch kürzere Zünderdrähte zulässig.
47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei
Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen
einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut lei-
tende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte müs-
sen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
Für Zünderdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen
ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die
mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.4.2 Elektrische Kennwerte
2.4.2.1 Brückenzünder A
48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis
zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
49 --- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen.
50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und
3,0 mWs/Ohm liegen.
51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms
ausgelöst werden.
52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min
nicht ausgelöst werden.
53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit
einem Gleichstrom der Stärke Ö,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
Nr. 73 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1463
2.4.2.2 Brückenzünder U
54 Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu
3,5 rn dc1 rf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
56 - - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und
16,0 mWs/Ohrn liegen.
57 --- Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A •innerhalb von 10 ms
ausgelöst werden.
58 -- - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min
nicht ausgelöst: werden.
59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit
einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
60 --- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und
einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV
über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ·
ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung
durch Uberschld.ge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.2.3 Brückenzünder HU
61 ----- Dit~ Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
62 -- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Ohm und
2500 mWs/Ohm liegen.
63 --- Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min
nicht ausgelöst werden.
64 --- Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit
einem Zündimpuls von weniger als 3000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden
lassen.
65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2500 pF
durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst wer-
den. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Innern
der Hülse gesichert sein. ·
2.4.3 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
66 -- Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem
wasserdicht sein. Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen ver..-
wendet werden sollen, müssen auch unter diesen Bedingungen zünden.
67 --- Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewah-
rung nicht gefährlich verändern.
68 -- Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.
69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß
Uberschneidungen der Zeitstufen nicht eintreten.
70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht
entflammbare Sprengstoffe nicht in Brand setzen.
71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich
ihrer Schlagwettersicherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben.
Die Zünderdrahtisolierung muß schwer entflammbar sein.
72 -- Schlagwettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.
2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die
Hülse zur Aufnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen
läßt und die Sprengkapsel (Absatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrich-
tungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die gleichen Forderungen erfüllen.
74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum einge-
setzte Sprengkapsel einwandfrei zünden.
75 -- In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.
1464 Bundersgeisetzbl:aH, Jahrg,ang 1974, Teil I
76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwand-
frei gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur
abgeworfen werden.
77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzünd-
schnurstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.
78 -- Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pulver zünd schnüre
2.5.1 Allgemeines
79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer
Beanspruchung schützen.
80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen
nicht zum Glühen kommen.
2.5.2 Brennzeit
83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger
und nach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche
Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die
Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um
nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.
84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von
der durchschnittlichen Brennzeit nad.1 Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen
nicht feuchtlagerbeständig zu sein.
85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach
einer Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht
mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
Sie müssen ausreichend lagerbeständig sein.
87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warn-
licht haben; auch die Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des
roten Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht
wesentlich verändern.
89 -- Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.
3. Sprengzubehör
3.1 Zündleitungen
90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Um-
hüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als
gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen,
als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.
91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durch-
messer als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.
92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.
93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit
haben.
94- Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer
verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm
betragen.
95 -- Stahlleiter müssen einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten
schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
Nr. 73 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1465
Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter
elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen
beständig sein.
3.2 Verlängerungsdrähte
97 -- Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.
3.3 I so li er h ü 1s e n
98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlag-
sicher sein.
3.4 Zündmaschinen
3.4.1 Mechanische Beschaffenheit
99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
100 --- Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, -geschlossenes Gehäuse haben.
101 -- Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein
selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von
Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente
anzusehen.
102 -- Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.4.2 Elektrische Beschaffenheit
103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern
haben. Die Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus
Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm1 bestehen. Der Durchmesser
der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm
betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile ge-
sichert sein.
104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg ·aus Isolierstoff angebracht sein,
der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
105 -- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden
Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen
müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur
Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit
von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V Wechselspannung
haben.
106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicher-
heitstechnik entsprechen.
107 --- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung
keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht aus-
reichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen,
dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung
abgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die ver-
hindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
109 ---- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß
bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben
werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrich-
tung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.3.1 Allgemeines
110 -- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50,
80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünder-
zahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine
anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.
1466 Bunders,ges,etzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
3.4.3.2 Zündmaschi1wn für Brückenzünder A
111 - - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchst-
widerstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen qenügen:
l. D(~r elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wieder auf l A absinkt, muß mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Be.i Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe die-
ses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die
unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm.
112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden
Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-
Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes
von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zünd-
maschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von
höchstens 12 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchst-
widerstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß
mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe die-
ses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die
unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm.
114 -- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden
Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zünd-
stromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm
sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine
bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens
12 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
Nr. n Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1467
3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
115 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchst-
widerslcmd und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden
Anforderungen W':nügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach lms die Stärke von mindestens 30 A erreicht
haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
l 60 Zünder 100 Ohm.
3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
116 -- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschluß-
klemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen
Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei
der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
117 Die~ Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines
Zündimpulses muß ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Ab-
gabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen
bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V, bei Zündmaschinen
für Zünderzc1hlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1500 V betragen.
3.5 Zünd m a s c h In c n prüf gerät e
118 Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Lei-
stungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, ange-
paßt ist.
119 Die Zündrnaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zünd-
maschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
120 Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.
121 Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.6.1 Allgermüne Anforderungen
122 Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
123 rne Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
124 Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
125 Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
126 Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein,
daß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Ge-
häuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abge-
gebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
127 -- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine
Uberbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
128 Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden
Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage minde-
stens ± 1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.
130 - Das Meßwerk muß eine Nu~lpunktregulierung haben.
131 - Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die
Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.
3.1 Ladegeräte
132 Die durch Reibung zwischen bewegten und fest angebrachten Teilen von Lade-
geräten entstehende Reibungswärme muß sich als ausreichend niedrig erweisen.
1468 Bunde,sges,etzbLatit, Jahrg,ang 1974, Teil I
133 -- Die auf den Sprengstoff oder die Patronen unmittelbar einwirkenden Kräfte müs-
sen durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte ausreichend niedrig gehalten sein und
die auf den Sprengstoff ausgeübten Stoßwirkungen und Verdichtungseinflüsse auf ein
Mindestmaß beschränkt bleiben.
134 --- Geräte zum Laden von patroniertem Sprengstoff müssen einen glatten Durchgang
der Patronen gewährleisten.
135 Beim Betrieb von Ladegeräten sind elektrostatische Aufladungen durch Begrenzung
möglicher Kapazitäten von Teilen des Gerätes gegeneinander und gegen Erde durch
Erdung von Anlageteilen sowie durch antistatische Eigenschaften des verwendeten
Schlauchmaterials zu unterbinden.
136 ----- Ladegerdte müssen aus korrosionsbeständigem, nicht brennbarem Material be-
stehen. Soweit das Material mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in Be-
rührung kommt, muß es gegenüber diesen chemisch unempfindlich sein; Gummi- und
Kunststoffschlauchleitungen sind als Anschluß- und Abführungsleitungen zulässig.
137 - Geräte zum Laden von losem Sprengstoff müssen einen stetigen Fluß des Spreng-
stoffs gewährleisten.
138 - Die Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmit-
telbar in Berührung kommen, müssen leicht zugänglich sein und gereinigt werden können.
139 - Fahrzeugantriebe und die Einrichtungen für das Ladegerät müssen räumlich so weit
wie möglich voneinander getrennt sein.
140 - Antriebsaggregate für den Betrieb des Ladegerätes müssen genügend weit ent-
fernt von Fördereinrichtungen und Abführungsleitungen für den Sprengstoff angeordnet
sein. Lager und Getriebe sind besonders abzudecken.
3.8 Misch 1ad. e gerät e
141 - Für Mischladegeräte gelten die Absätze 132 bis 140 entsprechend.
142 -- Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine An-
sammlungen von Sprengstoffstäuben bilden.
143 - Mischladegeräte müssen Meßeinrichtungen haben, mit denen die wesentlichen
Sprengstoffbestandteile fortlaufend aufgezeichnet werden können. Die Meßeinrichtungen
müssen so angebracht sein, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
4 Pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze
4.1 P y r o t e c h n i s c h e G e g e n s t ä n de
144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung handhabungssicher sind; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch
sich ablösen.
145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen mechanische Beanspruchung, der sie
üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, gesichert sein.
Ihr Satzinhalt muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch Reibung, Er-
schütterung, Stoß oder Flammenzündung der verpackten Gegenstände keine Explosion
des ganzen Inhalts des Versandstücks gleichzeitig herbeigeführt werden kann. Satz 2 gilt
nicht für pyrotechnische Gegenstände, die in der Klasse Ib der Anlage C zur Eisenbahn-
verkehrsordnung aufgeführt sind, sowie für Gegenstände, die einzeln versandt werden.
146 - Die Zünder der pyrotechnischen Gegenstände müssen deutlich erkennbar und
gegen unbeabsichtigte Entzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen
oder durch die Art der Verpackung zuverlässig gesichert sein.
147 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine
gefährlichen Splitter bilden.
4.2 P y rote c h n i s c h e Sätze
148 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine
vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen,
die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschie-
dene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten
können, die zur Selbstentzündung führt.
149 -- In Knallsätzen dürfen, vorbehaltlich der abweichenden Regelung für die Klassen I,
II und T, an explosionsgefährlichen Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische
oder Nitrozellulose bis zu 12,6 v. H. Stickstoffgehalt enthalten sein.
Nr. 73 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1469
150 Soweit nachstehend für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen
pyrotechnische Sdtze fol~Jcnde Stoffe nicht enthalten:
1. J\rnrnoniurnsalzc oder Amine zusammen mit Chloraten,
2. Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).
Enthi:il I ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-
ordnen, daß keine Mischungen der genannten Art entstehen können.
151 Tn Sülzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht
übersteigen. In Lm1chtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen
für Knallkorken, Zündblctttchen und -bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf
80 v. H. des Satz(Jewichtes erhöht werden.
4.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
4.3.1 Klasse T: Feuerwerkspielwaren
152 --- Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyro-
technischen Gegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Dabei dürfen die Anteile an
Schwarzpulver und Leuchtsätzen (Farberregern) zusammen 2 g nicht übersteigen.
l 53 - Schwarzpulver und andere Nitratgemische sind in Knallsätzen nicht zulässig. In
einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 0,5 g Nitrozellulose
nur in Form von Kollodiumwolle (-watte) oder 2,5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) ent-
halten sein. Ch]orat- und perchlorathaltige Knallsätze sind nur zulässig
1. in Zündblfütchen (Amorces) und Zündbändern (Amorcesbändern), Plastik-Amorces, Pla-
stik-Amorcesbändern und Plastik-Amarcesringen, die je Zündpille nicht mehr als
7,5 mg Knallsatz enthalten; bei Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbändern und Plastik-
Amorcesringen muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht
und durch Papierblättchen abgedeckt sein,
2. in pyrotechnischen Gegenständen, wie Knallsteinen, deren chlorathaltige Sätze durch
Bindemittel derartig phlegmatisiert sind, daß ihre Ungefährlichkeit gewährleistet ist,
3. in Tretknallern, die je Stück nicht mehr als 7,5 mg Knallsatz enthalten.
154 --- Anzündbare pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung müssen eine Zeit-
zündung von mindestens drei Sekunden und höchstens 6 Sekunden Brenndauer haben.
155 Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sowie Raketen sind in der Klasse I nicht
zulässig.
4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
156 --- Das Gesamtgewicht der Sätze des einzelnen pyrotechnischen Gegenstandes darf
nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen; diese
Gewichtsbegrenzung gilt nicht für loses Bengalpulver.
157 ---- Bei Raketen darf das Gesamtgewicht der Sätze nicht mehr als 20 g und davon
der Anteil an Effektscttzen nicht mehr als 10 g betragen; für Flügel-(Leitwerk-)Raketen)
können Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung zugelassen werden.
158 ---- In einem pyrotechnischem Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 10 g
Schwarzpulver oder 10 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz enthalten sein.
159 -- Gewickelte Knallkörper dürfen neben einer Satzumhüllung von höchstens 2 mm
Wandstärke aus Pappe nicht mehr als drei Umwicklungen mit einer geleimten Hanf- oder
Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben. Die Hülsenwandstärke ungewickelter Knall-
körper darf nicht mehr als 3,5 mm betragen; dies gilt nicht, wenn
1. das Hülsenrohr aus Papier ohne Verwendung von Klebstoffen oder Bindemitteln her-
gestellt und das Papier eine flächenbezogene Masse von nicht mehr als 150 g/m 2 hat,
2. die Umhüllung aus Kunststoff besteht und
3. die Zulassungsprüfung ergibt, daß in den Fällen der Nummern 1 und 2 keine gefähr-
licheren Wirkungen als bei der Verwendung von Pappumhüllungen eintreten.
160 -- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und
höchstens 6 s Brenndauer haben. Satz 1 gilt nicht für Bengalfackeln oder für ihrer Wirkung
nach vergleichbare Gegenstände.
161 -- Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
162 - Absatz 147 gilt für pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung mit der Maß-
gabe, daß die Wurfstücke nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen --
fortgeschleudert werden können.
1470 Bundesgesetzbla1tt, Jahrgang 1974, TeiJ I
4.3.3 Klasse III: Gartenfeuerwerk
163 ---- Das Gewicht der pyrotechnischen Sätze des einzelnen Gegenstandes darf nicht
mehr als 250 g betragen. Werden mehrere dieser Gegenstände als Einzelteile zu einem
neuen Gegenstand der Klasse III zusammengefügt, darf das Gesamtgewicht der pyro-
technischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes nicht mehr als 800 g, bei Wasser-
fällen nicht mehr als 1200 g betragen. Wirbelraketen (Tourbillons), steigende Feuerräder
sowie Raketen dürfen Sätze in einem Gesamtgewicht von höchstens 75 g enthalten.
164 --- In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme von Lichter-
bildern, nicht mehr als zwölf Einzelteile vereinigt sein; Lichter und Lanzen werden dabei
nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließ-
lich Lichter und Lanzen verwendet werden. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktions-
fähige pyrotechnische Gegenstände sind.
165 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g
Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches, in einem Einzelteil eines zusam-
mengesetzten Gegenstandes nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz
enthalten sein.
166 --- Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf das Gesamt-
gewicht dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.
167 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwe-
fel-Aluminium-Gemisches enthalten. -
168 - Raketen und steigende Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht
höher als 100 m steigen.
169 -- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und
höchstens 6 s Brenndauer haben. Dies gilt nicht für Bengalfackeln oder für ihrer Wirkung
nach vergleichbare Gegenstände.
4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
170 --- Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen
des Abschnittes 4.2 mit der Maßgabe, daß Perchloratgemische in Knallsätzen zulässig sind.
171 - Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen kann zusammen mit Chlora-
ten in raucherzeugenden Gemischen zugelassen werden, wenn durch die Zusammensetzung
des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
172 ---- Absatz 147 ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse T nicht anzuwenden.
173 -- Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den
Anforderungen nach den Absätzen 174 bis 179 entsprechen.
174 -- Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zu-
stand mehr als 60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke
zerlegt werden.
175 - Pyrotechnische Licht.er und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung
dienen, dürfen
1. nicht. mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertige~ Zustand mehr
als 60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke
zerlegt werden.
176 -- Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-
Aluminium-Knallsatzes enthalten,
2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
177 - Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutz-Mittel dürfen
1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
2. keine Wirksät.ze enthalten, d~ren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Gegenstand mehr
_als 60 s für 0,1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke
zerlegt werden.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1471
178 Raketen dürfen
1. nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,
2. eine Steighöhe von 100 mnicht überschreiten.
179 - GegcnslctndP mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen,
dürfen nicht mehr als 10 g Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explo-
sion gebracht werden können.
180 Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur
Explosion gebracht werden können.
181 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende An-
forderungen:
l. Die KürpPr dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkann-
ten korkühnliclien Massen bestehen.
2. Die Körper m(·1ssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm,
an der oben!n Fli:.iche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete
zylindrische Vertiefung von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme
eines Pappniipfchens haben.
3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des
Körpers so einqesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4. Der Knc:illsal.z dcHf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel
bestehen. Er rnuß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt.
Seine Zuscmmwnsetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
6. Der I-Tohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus
widerstandsfühigPm Papier verschlossen sein.
182 ~- Signalmi1 tel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall
Gegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition und Ge-
schosse mit pyrotechnischer Wirkung für technische Zwecke, die zur Verwendung in Ge-
räten zum C!ir1rncil i~Jen Abschießen bestimmt sind.
183 -- Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 181 sowie des
Absatzes l 82 Satz 1 nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Ge-
fährlichkei tsrnerkmale der Unterklassen Tt und T2 in eine diese Unterklassen einzu·
ordnen.
5. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische
und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemi-
scher Erzeugnisse verwendet werden
184 -~- Mischungen müssen homogen sein und dürfen sich nicht entmischen. Flüssige
Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.
185 ---- Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen
Lagerung bei 50CJ C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim
Umgang und bei der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbst-
erhitzung um mehr als 3° C eintreten. Werden die Stoffe schärferen Beanspruchungen
unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -<lauer
entsprechend zu wählen.
186 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 185 nicht, so muß beim Umgang
und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung
mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
6. Treibladungspulver und Raketentreibstoffe
187 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Treibladungspulvers und
Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die
Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungs-
behörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen
sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile
und der Wägetoleranz zulässig.
188 ---- Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander
und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
1472 Bunde,sg·eisetzbliaitt, Jahrgang 1974, Teil I
189 -- Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie
üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich
sein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder deto-
nieren.
190 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen
enthalten.
191 Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Ver-
änderungen zeigen.
192 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander
treten können, die zur Selbstentzündung führt.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1473
Anlage II
Zeichen
für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 10
Stoff oder Gegenstand Zeichen 1 Stoff oder Gegenstand Zeichen
I. Sprengstoffe Sprengschnüre ohne Ein-
Gesteinsprengstoffe und Spreng- schränkung des seitlichen
stoffe für sonstige Zwecke Detonationsübertragungs-
bereiches SSM
Pulversprengstoffe p
Wettersprengschnüre
Hochprozentige gelatinöse der Klasse I WSS I
Sprengstoffe GNN
Wettersprengschnüre
Gelatinöse Sprengstoffe GN der Klasse II WSS II
Halbge]atinöse Sprengstoffe HN Wettersprengschnüre
Pul verförmige Sprengstoffe der Klasse III WSS III
mit Sprengölzusatz PN Sprengkapseln SK
Pulverförmige Sprengstoffe Sprengkapseln
ohne Sprengölzusatz PA mit elektrischer Auslösung SKE
Pul verförmige Sprengstoffe Sprengkapseln
ohne Sprengölzusatz, wasser- mit Friktionsauslösung SKF
fest PAW
Sprengverzögerer SV
Pulverförmige Sprengstoffe
ohne Sprengölzusatz mit aus- elektrische Zünder
schließlich nicht explosions- als Brückenzünder A u HU
gefährlichen verbrennlichen nicht-
Anteilen PAC schlag-
Chloratsprengstoffe PCI wetter-
sichere
Sprengschlämme SA
Spreng-
Druckfeste Sprengstoffe GND moment-
Feste Salpetersäureester, zünder ZEMA ZEMU ZEMHU
Nitramine und aromatische schlag-
Nitroverbindungen sowie im wetter-
wesentlichen aus diesen be- sichere
stehende Gemische im festen Spreng-
bis plastischen Zustand mit moment-
zusätzlichen verbrennlichen zünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
Komponenten oder ohne diese
Komponenten E nicht-
schlag-
Sprengstoffe für sonstige wetter-
Zwecke sz sichere
Wettersprengstoffe der Spreng-
zeit-
Klasse I WI
zünder ZEVA ZEVU ZEVHU
Klasse II WII
schlag-
Klasse III WIII wetter-
sichere
II. Zündmittel Spreng-
Sprengschnüre ohne seitliche zeit-
Detona tionsü bertragung sso zünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Sprengschnüre mit einem seit- Brenn-
liehen Detonationsübertra- moment-
gungsbereich bis 5 cm ss zünder ZEBA ZEBU ZEBHU
1474 Bunde,s,g,e,setzbl1att, Jahrgang 1974, Teil I
Stoff oder Gegenstand Zeichen 1 Stoff oder Gegenstand Zeichen
Zünd- IV. Pyrotechnische Gegenstände
schnur- und deren Sätze
Zeit- Pyrotechnische Gegenstände der
zünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Klasse I PI
Pulver-
Klasse II P II
zünder ZEPA ZEPU ZEPHU
Klasse III p III
Pul verzündschnüre
Klasse T 1 PT1
weiße zzw Klasse T2 PT2
geteerte ZZT
IV. a. Pyrotechnische Sätze PS
blanke wasserdichte ZZB
V. Explosionsgefährliche Stoffe für
geschützte wasserdichte ZZG technische, wissenschaftliche,
analytische, medizinische, zahn-
für pyrotechnische Zwecke ZZP medizinische, veterinärmedizi-
offene Pulverzündschnüre nische und pharmazeutische
für pyrotechnische Zwecke Zwecke sowie Stoffe, die als
(Stoppinen) zzs Hilfsstoffe bei der Herstellung
chemischer Erzeugnisse verwen-
Anzünder für Pulverzünd- det werden
schnüre ZA Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
III. Sprengzubehör für wissenschaftliche, analy-
tische, medizinische, zahnme-
Zündleitungen dizinische, veterinärmedizi-
Einfachleitungen ZLE nische und pharmazeutische
Zwecke, ESW
verseilte Leitungen ZLV
die als Hilfsmittel bei der Her-
Stegleitungen ZLG stellung von chemischen Er-
zeugnissen verwendet werden H
Ver längerungsdr äh te zv
VI. Schieß- und Zündstoffe
Isolierhülsen ZI
Treibladungspulver T
Zündmaschinen ZM
Treibladungspulver in labo-
Zündmaschinenprüfgeräte ZP riertem Zustand TG
Raketentreibstoffe R
Zündkreisprüfer ZK
Raketentreibstoffe in labo-
Ladegeräte L riertem Zustand RG
Mischladegeräte ML Zündstoffe z
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 19,74 1475
Anlage III
Gebührenverzeichnis gemäߧ 16 Abs. 2
I. Dc~r Personalaufwand wird nach folgenden Sätzen je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit be-
rechnet:
1. für Bearn te des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 40 Deutsche Mark
2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 34 Deutsche Mark
3. für sonstige Bedienstete 29 Deutsche Mark
Für jede anqefan~Jene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
II. Zur Abgeltung des Sctchaufwandes werden folgende Grundgebühren erhoben:
1. für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen, die zum
Sprengen verwendet werden:
a) Gesteinsprengstoffe und-Sprengstoffe für sonstige Zwecke 400 Deutsche Mark
b) Wettersprengstoffe Klasse I 800 Deutsche Mark
c) Wettersprengstoffe Klasse II 1 000 Deutsche Mark
d) Wettersprengstoffe Klasse III 1 100 Deutsche Mark
e) Untersuchung der Sprengschwaden eines Sprengstoffes auf
toxische Anteile 1 500 Deutsche Mark
2. für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegen-
ständen, clie nicht zum Sprengen verwendet werden:
a) Pyrotechnische Sätze 250 Deutsche Mark
b) Treibladungspulver und Raketentreibstoffe 250 Deutsche Mark
c) Treibladungspulver und Raketentreibstoffe in laborierten Zu-
stand 300 Deut.sehe Mark
d) explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche
analytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizi-
nische und pharmazeutische Zwecke 200 Deutsche Mark
e) Gegenstünde, die. mit explosionsgefährlichen Stoffen gefüllt
sind, für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische,
zahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische
Zwecke 150 Deutsche Mark
f) explosionsgefährliche Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstel-
lung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden 250 Deutsche Mark
g) Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und
die als Hilfsmittel bei der Herstellung von chemischen Erzeug-
nissen verwendet werden 150 Deutsche Mark
3. für die Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen:
a) pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III 50 Deutsche Mark
b) pyrotechnische Gegenstände der Klasse T 200 Deutsche Mark
4. für die Prüfung von Zündmitteln:
a) Sprengschnüre
Sprengschnüre ohne Spezialprüfung 800 Deutsche Mark
bei Sehwadenprüfung zusätzlich 1 500 Deutsche Mark
bei Schlagwetterprüfung zusätzlich 1 600 Deut.sehe Mark
b) Sprengverzögerer 400 Deutsche Mark
c) Sprengkapseln 600 Deutsche Mark
1476 Bundeis,ges,etzMaitt, Jahrgang 1974, Teil I
d) Elektrische Zünder
Kapselprüfung, Bleiblock 600 Deutsche Mark
Elektrische Prüfung einschließlich Elektrostatik 550 Deutsche Mark
Mechanische Prüfung, Lagerung 400 Deutsche Mark
Verzögerungszeiten-Prüfung, thermische Prüfung 480 Deutsche Mark
Schlagwetter-Prüfung 380 Deutsche Mark
e) Pulverzündschnüre 750 Deutsche Mark
f) Anzünder für Pulverzündschnüre 300 Deutsche Mark
5. für die Prüfung von Sprengzubehör:
a) Zündleitungen 480 Deutsche Mark
b) Verlängerungsdrähte 300 Deutsche Mark
c) Isolierhülsen 160 Deutsche Mark
d) Zündmaschinen 800 Deutsche Mark
e) Zündmaschinenprüfgeräte 320 Deutsche Mark
f) Zündkreisprüfer 450 Deutsche Mark
g) Ladegeräte 500 Deutsche Mark
h) Mischladegeräte 1 000 Deutsche Mark
6. für die Prüfung von Stoffen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes
angezeigt werden, zum Zwecke der Einordnung in Arten und Klas-
sen mit Ausnahme der Prüfung auf Explosionsgefährlichkeit 300 Deutsche Mark.
Sofern nicht alle Einzelprüfungen nach II. durchgeführt werden müssen, ermäßigen sich die an-
gegebenen Gebührensätze um den anteiligen Betrag für die nicht erforderlichen Einzel-
prüfungen.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1477
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Hufbeschlag
(Hufbeschlagverordnung)
Vom 12. Juli 1974
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Huf- 2. als Lehrling oder Geselle mindestens ein
beschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetz- Jahr bei anerkannten Hufbeschlagschmieden
blatt 1941 I S. 3), gectndert durch das Einführungs- im Hufbeschlag tätig gewesen ist, 11
•
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 b) § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
(Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- ,, 1. mindestens vier Monate dauert und 11
•
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
UberleHungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die Verordnung über den Hufbeschlag (Huf- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325
beschlagverordnung) vom 14. Dezember 1965 (Bun- Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
desgesetzbl. I S. 2095) wird wie folgt geändert: auch im Land Berlin.
a) § 7 Abs. 1 Nr. l und 2 erhält folg·ende Fassung:
„ 1. die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk Artikel 3
oder einem mit dem Schmiedehandwerk ver- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
wandten Handwerk bestanden hat, dung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
1478 Bunde,sges,etzbl1aitt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1590/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.6. 74 L 169/1
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1591/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.6. 74 L 169/3
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1592/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 26.6. 74 L 169/5
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1593/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e in 26.6. 74 L 169/7
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1594/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von F i s c h e r e i -
erzeugnissen 26.6.74 L 169/9
21. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1595/74 der Kommission vom 21. Juni
1974 zur Festlegung von Handelsplätzen für Getreide und der
für sie geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das
Wirtschaftsjahr 1974/1975 27.6. 74 L 170/1
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1596/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 26.6. 74 L 169/1:1
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1597/74 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G et r e i des e kt o r 26.6. 74 L 169/ 13
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1598/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die · Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 26.6. 74 L 169/20
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1599/74 des Rates zur Festsetzung der
Preise im Sektor Zucker, der Standardqualität für Zu k -
k e r r ü b e n sowie des Berechnungskoeffizienten für die
Höchstquote für das Zuckerwirtschaftsjahr 1974/1975 27. 6, 74 L 172/ 1
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1600/74 des Rates zur Festsetzung
der abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise
für R ü b e n r o h z u c k e r , der Zuckerrübenmindestpreise,
der Schwellenpreise und des Höchstbetrags der Produktions-
abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1974/ 1975 27. 6. 74 L 172/3
29. 4, 74 Verordnung (EWG) Nr. 1601/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 239/73 betreffend den Preis für den
Absatz von im Rahmen des Commonwealth-Zuckerabkommens
in das Vereinigte Königreich eingeführtem Zucker 27. 6. 74 L 172/6
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1602/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Z u c k e r 27. 6. 74 L 172/7
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates über die Erhebung
einer Ausfuhrabgabe für gewisse g e zuckerte Erze u g -
n i s s e auf der Grundlage von Getreide, Reis und Milch im
Falle von Versorgungsschwierigkeiten mit Zucker 27. 6. 74 L 172/9
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1604/74 der Kommission zur Festset-
zung df1r auf G et r e i de, M e h 1 e, G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.6. 74 L 170/30
26. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1605/74 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.6. 74 L 170/32
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974 1479
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1606/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 27.6. 74 L 170/34
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 der Kommission über Sonder-
bestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge 27.6. 74 L 170/38
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1609/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 834/74 über notwendige Maßnah-
men zur Verhinderung von Störungen auf dem Zucker -
m a r k t , hervorgerufen durch Preiserhöhungen in diesem
Sektor für das Zuckerwirtschaftsjahr 1974/1975 27.6. 74 L 170/ 40
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1610/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 27.6. 74 L170/41
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1611174 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r 1;~ i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 27.6. 74 L 170/43
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1612/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 27. 6. 74 L170/47
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1613/74 der Kommission über die zeit-
weilige Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für
Rindfleisch 27.6. 74 L 170/49
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1619/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.6. 74 L 173/ 1
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1620/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.6. 74 L 173/3
2:7. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1621/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 28.6. 74 L 173/5
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1622/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e, M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sta tlungen 28.6. 74 L 173/7
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1623/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 28.6. 74 L 173/10
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1624/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 28.6. 74 L 173/ 17
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1625/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 28.6. 74 L 173/19
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1626/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 28.6. 74 L 173/21
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1627/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h reis
anzuwendenden Berichtigung 28.6. 74 L 173/23
27. 6, 74 Verordnung (EWG) Nr. 1628/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 28.6. 74 L 173/25
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1629/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R in d e r n sowie von Rind f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 28.6. 74 L 173/27
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1630/74, der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 28.6. 74 L 173/30
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1631/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem R in d -
f I e i s c h sek t o r für den am 1. Juli 1974 beginnenden Zeit-
raum 28.6. 74 L 173/33
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, TeU I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1tu111 und fü,1.eich11ung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1632/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c h e r zeug -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 28. 6. 74 L 173/37
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1633/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 28.6. 74 L 173/49
26. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1634/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 28. 6. 74 L 173/51
26. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1635/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wc~ndbaren Abschöpfungen 28. 6. 74 L 173/58
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1636/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWG) Nr. 1108/68 über Durchführungs-
bestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Mager -
m i 1 c h p u I ver hinsichtlich der Verpackungsbedingungen 28. 6. 74 L 173/60
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1637/74 der Kommission über die be-
sonderen Bedingungen zur Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltunq auf dem Sektor S c h w e i n e f leis c h 28. 6. 74 1173/62
27. 6. 74 Verordnung (EWG} Nr._ 1638/74 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibun~; der Ausfuhrabschöpfung für
vollständig qeschliffenen La n q kor n reis 28. 6. 74 L 173/65
Andere Vorschriften
25. 6. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1607/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 27. 6. 74 L 170/36
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1614/74 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige landwirtschaftliche Waren 28.6. 74 L 174/ 1
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1615/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif 28.6. 74 L 174/ 4
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1616/74 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für eini~Je industrielle Waren 28.6. 74 L 174/5
25. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1617174 des Rates zur zeitweiligen,
vollständigen Aussetzung der in der Gemeinschaft in ihrer
ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Zollsätze für
die Einfuhr von D- und DL-Kalziumpantothenat der Tarifstelle
ex 219.38 B II des Gemeinsamen Zolltarifs aus den neuen Mit-
gliedstaaten 28.6. 74 1174/14
27. 6. 74 Verordnung (Euratom} Nr. 1.618/74 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Anlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die
in Italien dienstlich verwendet werden 28.6. 74 1174/15
27. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1639/74 der Kommission zur \Nieder-
einführung des Zollsatzes für sogenanntes Kunstholz usw.,
der Tarifnummer 44.18, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates vom 18. De-
zember 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 28.6. 74 L 173/68
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lau: Bundesanzeiuer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzhlutt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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