1449
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausp;cgehen zu Bonn am 17. Juli 1974 Nr. 72
Tuq Inhalt Seite
1.5. 7, 74 Vt)r<ir<l1111tHJ illwr Zusc11zleis1ungE'n in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförde-
run9s~.J(:sc,t.z (1 Iiirtt'V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
Hi. 7. 74 L'.rslc Veror(lllllll\J 1.u /\rlikel V dt?S Zweiten Gesetzes zur Anderung des Bundesentschä-
di~prnqsqcsetzes (BliC-Schluß9esdz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ll1111<1,1:.;\J('sd1.l>lttH T<\il II Nr. J9 und Nr. 40 ... 1456
Verordnung
über Zusatzleistungen in Härtefällen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(HärteV)
Vom 15. Juli 1974
Auf Grund de:.; § J 4 i:l des ßundesausbildungsför- die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten
derungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundes- bis zur Höhe von monatlich 50 DM geleistet. Falls
gesetzbl. I S. 1409) und des Gesetzes zur Änderung diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 ge-
Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 nannten Betrag 1,20 DM je Verpflegungstag abge-
(Bundesgesetzbl. l S. l 6Tl), zuletzt geändert durch setzt.
das Einführungsqesel.z zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesr1esetzbl. J S. 469), verordnet die §2
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Fahrkosten
§ 1 (1) Ausbildungsförderung wird. Auszubildenden,
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. l des Gesetzes be-
Schulgeld, Studiengebühren
mißt, zur· Deckung der Fahrkosten geleistet, soweit
(1) Ausbildungsförderung wird bei Besuch einer diese für den Besuch der nächstgelegenen entspre-
privaten Ausbildungsstätte für das tatsächlich zu chenden zumutbaren Ausbildungsstätte notwendig
entrichtende Schulgeld oder die tatsächlich zu ent- sind und den Betrag von 25 DM monatlich überstei-
richtenden Studiengebühren geleistet, und zwar für gen. Die innerhalb einer Gemeinde gelegenen Aus-
Auszubildende bildungsstätten gelten als nächstgelegen.
1. an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,
(2) Notwendig sind
Fachoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsauf-
bauschuJen, Abendrealschulen, Abendgymnasien 1. die Kosten der täglichen Fahrten zwischen Un-
und Kollegs bis zu einer Höhe von monatlich terkunft und Ausbildungsstätte mit einem regel-
35DM, mäßig verkehrenden Beförderungsmittel in Höhe
2. an Berufsfachschulen und Fachschulen bis zu der tariflich günstigsten Zeitkarte,
einer Höhe von monatlich 100 DM, 2. die angemessenen Mehrkosten für die Benutzung
3. an Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch- regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel,
schulen bis zu einer Höbe von 210 DM im Se- durch die eine wesentliche Verkürzung der Weg-
mester. zeit erreicht wird.
(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen Die nach Satz 1 berechneten Kosten sind in jedem
ein Tagesheim organisi:llorisch angegliedert ist (Ta- Kalendermonat des Bewilligungszeitraums als not-
gesheimschulen). wird Ausbildungsförderung für wendig anzusehen.
1450 Bundes,gesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, TeH I
(3) Notwendig sind reise als notwendig anzusehen, wenn die Reisezeit
1. soweit die Ausbildungsstätte mit einem regel- mit dem tariflich günstigsten regelmäßig verkehren-
mdßig verkt~hrenden Beförderungsmittel nicht in den Beförderungsmittel mehr als siebenmal 24 Stun-
zumutbarer Weise zu erreichen und den beträgt.
2. der nächste Anschluß an ein derartiges Beförde- §4
rungsmittel mehr als zwei Kilometer entfernt ist, Lern- und Arbeitsmittel
auch die Kosten für die Benutzung eines privaten Ausbildungsförderung wird geleistet bei notwen-
Kraftfahrzeugs in Höhe von 3,20 DM je Kalender- digen Aufwendungen für die Anschaffung beweg-
monat des Bewilligungszeitraums für jeden Kilo- licher Sachen nur nach Maßgabe der Anlage zu die-
meter, den die Wohnung von der Ausbildungsstätte ser Verordnung (Lern- und Arbeitsmittel). Notwen-
oder dem Beförderungsmittel entfernt liegt. dig sind die Aufwendungen für diejenigen Lern-
und Arbeitsmittel, die von der Ausbildungsstätte
§3 nicht zur Verfügung gestellt werden. Aufwendun-
gen werden nur berücksichtigt, wenn sie in dem Be-
Familienheimfahrten willigungszeitraum geltend gemacht werden, in dem
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet zur Dek- sie erbracht worden sind. Die in der Anlage aufge-
kung der notwendigen Kosten für Familienheim- führten Höchstbeträge gelten jeweils für den ge-
fahrten, wenn sie 20 DM im Bewilligungszeitraum samten Ausbildungsabschnitt.
übersteigen.
(2) Familienheimfahrt ist die Hin- und Rückfahrt §5
1. eines nichtverheirateten Auszubildenden zu dem Studienfahrten
ständigen Wohnsitz seiner Eltern oder, wenn ein
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet zur Dek-
Elternteil verstorben ist, des anderen Elternteils
kung der notwendigen Kosten für Studienfahrten,
oder, wenn die Eltern nicht miteinander verhei-
die nach den Ausbildungsordnungen Teil der Aus-
ratet sind oder dauernd getrennt leben, des El-
bildung sind und die der Auszubildende zur Errei-
ternteils, dem der Auszubildende rechtlich oder
chung des Ausbildungszieles durchführen muß.
tatsächlich zugeordnet ist,
(2) Von den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
2. eines verheirateten Auszubildenden zu dem stän-
Kosten hat der Auszubildende für jeden angebro-
digen Wohnsitz seines Ehegatten.
chenen Reisetag einen Betrag in Höhe von 8 DM als
Lebt ein Auszubildender von seinem Ehegatten Selbstkostenanteil zu tragen.
dauernd getrennt, gilt er als nichtverheiratet. (3) Die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu be-
rücksichtigenden Aufwendungen werden als Aus-
(3) Innerhalb eines Bewilligungszeitraums wer-
bildungsförderung nur geleistet, soweit sie im Be-
den die Kosten einer Familienheimfahrt geleistet,
willigungszeitraum nach Abzug des Selbstkostenan-
wenn der nach Absatz 2 maßgebliche Ort
teils insgesamt den Betrag von 150 DM übersteigen.
1. im Geltungsbereich des Gesetzes liegt und sich
der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 2
des Gesetzes bemißt, für jeden angefangenen §6
Zeitraum von 4 Monaten, Voraussetzungen der Internatsunterbringung
2. außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in (1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubil-
Europa liegt und sich der Bedarf des Auszubil- denden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12
denden nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes bemißt, für Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
jeden angefangenen Zeitraum von 6 Monaten, mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Dek-
3. in Europa liegt und sich der Bedarf des Auszubil- kung der Kosten der Unterbringung in einem Inter-
denden nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Ab- nat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie
satz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, für jeden ange- den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maß-
fangenen Zeitraum von 6 Monaten, geblichen Bedarfssatz übersteigen.
4. außerhalb Europas liegt, für jeden angefangenen (2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der
Zeitraum von 12 Monaten; dies gilt nur, wenn besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohn-
die Fahrt nachweislich durchgeführt worden ist. heim, in dem der Auszubildende außerhalb der Un-
terrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Ge-
Besteht ein unabweisbares Bedürfnis für eine wei- meinschaft mit anderen Auszubildenden Verpfle-
tere Familienheimfahrt und liegt der nach Absatz 2 gung und Unterkunft erhält. Einern Internat gleich-
maßgebliche Ort außerhalb des Geltungsbereichs gestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungs-
des Gesetzes, können Fahrkosten über Satz 1 hinaus stätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichar-
geleistet werden. tigen Zweck dient.
(4) Notwendig sind die Kosten der Fahrt mit (3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt
einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen
in Höhe der tariflich günstigsten Karte. Abwei- Vorschriften der Schulaufsicht oder gemäß § 78 des
chend von Satz 1 sind bei einer Familienheimfahrt Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Aufsicht des Lan-
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 die Kosten einer Flug- desjugendamtes unterstehen.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1974 1451
§7 2. nach§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes 100 DM,
Leistung bei Internatsunterbringung 3. nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes 120 DM
(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag
im Bewilligungszeit.raum zu entrichtenden Kosten von 45 DM im Monat.
ohne Schulgeld (Heimkosten). (2) Bewohnt der Auszubildende die Unterkunft
(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maß- gemeinsam mit anderen Personen, so ist davon aus-
geblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag gelei- zugehen, daß die Kosten der Unterkunft auf alle Be-
stet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetra- wohner zu gleichen Teilen entfallen.
ges nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermo- (3) Die Höhe der Kosten der Unterkunft hat der
nate des Bewilligungszeitraums ergibt; dem so er- Auszubildende durch Vorlage einer schriftlichen
rechneten Monatsbetrag sind 60 DM als Taschen- von ihm selbst und dem Vermieter unterschriebe-
geld und Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubil- nen Vereinbarung nachzuweisen.
dende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.
(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn § 10
eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in Besitzstandswahrung
einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder
Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen (1) Auszubildenden, die für den Monat September
1971 Leistungen nach dem Zweiten Wohngeldgesetz
gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen
erhalten haben und solche Leistungen nicht mehr
ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Be-
erhalten, wird abweichend von § 9 Abs. 1 innerhalb
rücksichtigung der geltend gemachten Aufwendun-
desselben Ausbildungsabschnitts ein Monatsbetrag
gen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer
in Höhe des für den Monat September 1971 bewil-
erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im
ligten Wohngeldes abzüglich 20 DM, höchstens je-
wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen
doch ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Aufwen-
nachweist.
dungen für die Unterkunft abzüglich 20 DM gelei-
§8 stet. Satz 1 gilt nur, wenn der Auszubildende hier-
Unterkunft nach höhere Leistungen erhält als nach § 9.
(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubil- (2) Die Besitzstandswahrung nach Absatz 1 Satz 1
denden zu den Kosten der Unterkunft (einschließ- gilt auch für den Fall, daß der Auszubildende ein
lich der Nebenkosten) geleistet, dessen Bedarf sich Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt
nach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr: 2 des Gesetzes und für den Monat September 1971 als Wohngeld
bemißt, wenn er an dem Orl, von dem aus er die einen Lastenzuschuß erhalten hat. Bei der Berech-
Ausbildungsstätte besucht, allein oder zusammen nung der Kosten der Unterbringung ist die Bela-
mit Familienmitgliedern lebt, die alle selbst Leistun- stung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung im Be-
gen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz willigungszeitraum durch die Zahl der Kalendermo-
erhalten. Als Familienmitglieder des Auszubilden- nate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Bewohnt
den gelten seine Angehörigen im Sinne des Zweiten der Auszubildende inzwischen statt des Eigentums-
Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (Bundes- wohnraums Mietwohnraum, so ist höchstens ein Be-
gesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert dutch Gesetz trag in Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten
vom 10. Dezember 1973 (13undesgesetzbl. I S. 1855). der Unterbringung abzüglich 20 DM zu leisten.
(2) Wenn in dem Mietpreis für die Unterkunft § 11
Heizkosten nicht eingeschlossen sind, ist dem Miet-
preis ein Betrag von monatlich 25 DM für alle Ne- Berlin-Klausel
benkosten hinzuzurechnen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§9 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-
Leistungen zu den Kosten der Unterkunft ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in
§ 12
Höhe von 75 v. H. des Betrages geleistet, um den
die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz Inkrafttreten
1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes 60 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1452 Btmdosges,etzbl,aitt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage zu§ 4
Höchst-
Fachrichtung Gegenstand betrag
in DM
1. Wissenschaftliche Hochschulen:
1.1. J\rdritektur Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten 300
1.2. lngPniPurwissenschdftl iche Fi:icher Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten 300
zu 1. 1. und 1.2.:
Bewilligung ab 1. Semester
1.3. Zt1brnnedi:,dn
LU. Instrumentarium für das vorklinische 700
Studium
Bewifügung während der Gesamtdau-
er des vorklinischen Studiums
l.:u. Instrumentarium. für das klinische 1 700
Studium
Bewilligung während der ersten 3
klinischen Semester, später nur bei
Vorliegen besonderer Umstände
2. Hochschulen für bildende Künste:
2.1.. Architektur Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten 300
Bewilligung ab 1. Semester
2.2. Gebrauchsgrafik Kamera mit Zubehör 700
2.3. Fotografie Kamera mit Zubehör 1 500
2.4. · KünsUerische L1:~hri:irnter, soweit Gebrauchs- Kamera mit Zubehör 400
grafik oder Fotografie Studienfach ist
Zu 2.2. bis 2.4.:
Der Sonderbedarf kann frühestens ab
3. Semester anerkannt werden
3. Fachhochschulen:
3.1. Maschinenbau und Chemie-Ingenieur-Technik
3.1.1. Allgemeiner Maschinenbau
3.1.2. Schif fmaschinenbau
3.1.3. Kerntechnik und Apparatebau
3.1.4. Fertigungsl<:~chnik Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten 300
3.1.5. Chemie-Ingenieur-Technik
3.1.6. Fe.inwerklechnik
3.1.7. Gießerei- und Werkstofftechnik
3.2. Elektrotechnik
3.2.1. Elektrotechnik
3.2.2. Nachrichtentechnik } Zeichenbrett DIN AI mit Hilfsgeräten 260
3.2.3. Allgemeine Informatik (Mathematik-Ing.)
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1974
Höchst-
Fachrichtung Gegenstand betrag
inDM
3.3. F:c1/uzeufflechn ik
3.3.1. L,rndfc1 h rzc!ugbau
3.3.2. Fluqz<~L1glJdll
Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten 300
'.LU. Sc:hilfbau
3.3.4. f<rc1flfahrz(\llijbau
3.4. Scli i ffsbc>I ri('bstc'chn ik, Schiffsingc~nieur (CI) Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten 300
3.5. l loch bd 11
3.5.1. [Jlc1ml!l~J und Entwurf
3.5.2. l loch bd ukonsLruk tion Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten 300
3.5.3. lhubdrid)
3.6. l)iJllj ll~J<'ll icu rWt)S('n
3.6.1. ln\wnicurlldu
3.6.2. VPrkchrs- und Wc1sserbau Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten 300
3.6.3. 11(1ubdridJ
].7. V('rJ1J()ss1111q, ;\ l lqern. VPrmPssunqswesen Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten 300
3.8. Produktions- und VPrfahrenstechnik
3.8.1. i\Jlgem. Produktionstechnik
} Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten 300
3.8.2. Verfahnmstedrnik (einschl. Bio-Ing.-Wesen)
Zu 3.1. bis 3.8.:
Bewilligung des Sonderbedarfs ab
1. Semester
3.9. eestaltung, Schwerpunkte
3.9.1. Crafik-Design
} Kamera mit Zubehör 700
3.9.2. IIIustrdtion
Zu 3.9.1. und 3.9.2.:
Bewilligung in der Regel ab 3. Seme-
ster
3.9.3. Foto-.l)csiqn Kamera mit Zubehör 1 500
Bewilligung in der Regel ab 5. Seme-
ster
Höchst-
Ausbildung Gegenstand betrag
inDM
4. Fachschulen, Berufsfachschulen:
4.1. an der Bayerischen Staatslehranstalt für Foto- Kamera mit Zubehör 1 500
grafie
4.2. an der Berufsfachschule des Lette-Vereins Kamera mit Zubehör 700
Berlin Fachrichtung Fotografie
4.3. an Berufsfachschulen für Gymnastiklehrerin- eeräte und Sportbekleidung 300
nen
1454 Bundesigesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Höchst-
Hauptfach Gegenstand betrag
in DM
5. Ausbildung im Hauptfach Musik an Hoch-
schulen, Akademien, Höheren Fachschulen,
Fachschulen und Berufsfachschulen:
3.i. Ta!'sümirnnrumente Klavier i ööö
5.2. Saiteninstrumente 1 Violine 600
1 Viola 600
1 Violoncello 900
1 Kontrabaß 800
1 Gambe 800
1 Laute 400
1 Gitarre 250
5.3. Blasinstrumente 1 Querflöte 600
Blockflöte, vierteiliger Satz 400
1 Oboe 700
1 Klarinette (Es- und A-) 500
1 Fagott 1 200
1 Trompete 450
1 Posaune 500
1 Horn 500
Höchst-
Gegenstand betrag
in DM
6. Ausbildung in Leibesübungen an Hochschulen
und Fachschulen:
6.1. Grundausstattung Skigrundausrüstung 550
spezielle Sportbekleidung 300
6.2. Schwerpunktfächer (zusätzliche Leistungen) 1 Eishockeyausrüstung 300
1 Eisschnellaufausrüstung 200
Skiausrüstung für Langlauf und Sla- 300
lom
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1974 1455
Erste Verordnung
zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
(BEG-Schlußgesetz)
Vom 16. Juli 1974
Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesent-
schädi9tmgsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rntes:
Artikel 1
D.ie endgültige Höhe des Steigerungsbetrages
wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des
BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1456 Bundesqesetzhldtt, Jahrqang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 11. Juli 1974
Tctg Inhalt Seite
8. 7. 74 Fiirille Verordnung zur Anderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-
men über die inl.ermlfionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
5. ADR-i\nderungsV ............................................................ . 949
19. G. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Sonderabkommens zwischen der Bundes-
republik Deutsddand und dem Königreich Belgien über Arbeitslosenversicherung ....... . 986
20. G. 74 l'kkcrnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von
Jnvcstitionsslreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ....... . 986
25. G. 74 Bekcrnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkornmens über die vVeltorgani-
salion für Meteorolo9ie ............................................................. . 987
2G. G. 74 Bekdnnl.111ddrnnq z11 dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr ....... . 987
Nr. 40, ausgegeben am 16. Juli 1974
12. 7. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 über die gegenseitigen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................. . 989
15.5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung ................................. . 998
24.G. 74 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorga-nisationen der Vereinten Nationen ..................... . 1004
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlctg: Bundestmzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqeselzblutt Teil I werden Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BekanntrnachuwJen sowie Zoll 1:arifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b c d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 31 ,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dicser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,111f das Postscheckkonto Bunclesgesclzblutt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis c1 i c s er Ausgabe : 1,05 DM {0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorausrechnuncJ 1,45 DM. Im Bezugs-
[Hc>is isl rlir! M<'hrwr•rlstctwr cnlhallc!n; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.