1441
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1974 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
10. 7. 74 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für
zivilen BevöJkerungssdrntz und des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophen-
schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441
215-2, 215-9
4. 7. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1443
7141-6-1-2
4. 7. 74 Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
7141-6-1-1
5. 7. 74 Verordnung zur Änderung der Postscheckordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1445
901-1-10
5. 7. 74 Verordnung zur Anderung der Postscheckgebührenordnung 1447
901-1-10-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1448
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die zeitliche Ubersicht iiber die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1974 beigefügt.
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz
und des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Vom 10. Juli 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (3) Dem Bundesamt für Zivilschutz werden fer-
ner die dem Bundesminister des Innern zustehen-
Artikel 1 den Befugnisse auf dem Gebiet der Erweiterung
des Katastrophenschutzes, der Sicherstellung des
Das Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für Kulturgutes und der Arzneimittelbevorratung für
zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958 Zivilschutzzwecke mit Ausnahme der Befugnisse
(Bundesgesetzbl. I S. 893), geändert durch § 18 aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung
Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des des Katastrophenschutzes, Artikel 2 Abs. 1 Satz 4
Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundesge- des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai
setzbl. I S. 776), wird wie folgt geändert und er- 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
gänzt: Konflikten vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl.
1. Die Uberschrift des Gesetzes erhält die Fassung II S. 1233), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
„Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom
Zivilschutz". 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-
waffneten Konflikten vom 10. August 1971 (Bun-
2. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 erster Halbsatz, Ab- desgesetzbl. II S. 1025), und aus § 30 Satz 2 des
satz 2 und Absatz 4 werden die Worte „zivilen Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz
Bevölkerungsschutz" jeweils ersetzt durch das der Zivilbevölkerung übertragen. Das Bundesamt
Wort „Zivilschutz". für Zivilschutz kann zur Durchführung der allge-
1442 Bundesgeseitzb1aitt, Jahrgang 1974, Teiil I
mejnen Verwaltungsvorschriften des Bundesmi- rungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeits-
nisters des Innern zum Gesetz über die Erweite- losenversicherung werden durch den Dienst
rung des Katastrophenschutzes allgemeine Ver- im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten
waltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bun- Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeits-
desrates erlassen." entgelt einschließlich ihrer Beiträge zur So-
zialversicherung und zur Bundesanstalt für
4. § 3 wird aufgehoben. Arbeit bei einem Ausfall von mehr als zwei
Stunden am Tag oder von mehr als sieben
5. § 4 wird aufgehoben. Stunden innerhalb von zwei Wochen zu er-
statten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu
erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund
Artikel 2 der gesetzlichen Vorschriften während einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter-
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastro- leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den
phenschutzes vom 9. Juli 1968 (Blindesgesetzbl. I Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen
S. 776) wird wie folgt geändert und ergänzt: ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmun-
gen sind Angestellte und Arbeiter sowie die
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Ab- zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze
satz 2 erster Halbsatz werden die Worte „zivilen 1 und 2 gelten für Beamte und Richter ent-
Bevölkerungsschutz" jeweils ersetzt durch das sprechend."
Wort „Zivilschutz".
b) Folgende Absätze werden angefügt:
2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird zwischen den Worten ,, (3) Helfern, die Leistungen der Bundesan-
,,bilden" und „und" ein Komma eingefügt. stalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen
Mitteln erhalten, sind .die Leistungen weiter-
3. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
zugewähren, die sie ohne den Dienst im Kata-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: strophenschutz erhalten hätten.
,, (2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Ver- (4) Der Bundesminister des Innern wird er-
pflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
und aus diesem Dienst keine Nachteile im Ar- minister für Arbeit und Sozialordnung und
beitsverhältnis sowie in der Sozial- und Ar- mit Zustimmung des Bundesrates durch
beitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren
Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zu regeln."
Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen
teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme
unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, Artikel 3
das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
von der Arbeitsleistung freigestellt. Versiehe- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1974 1443
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung
Vom 4. Juli 1974
Auf Grund des § l3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes-
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch Arti-
kel 184 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- ,,6. medizinische Flüssigkeitsglasthermometer,
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), Thermometer für elektrische Feuchtebe-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: stimmer und in Aräometer oder Pykno-
meter eingebaute Thermometer, 11
•
b) Nach Nummer 11 wird der Punkt durch ein
Artikel 1 Komma ersetzt und folgende Nummer 12 ein-
gefügt:
Die Eichgültigkeitsverordnung vom 18. Juni 1970
1112. Lagergefäße, Haupt- und Zwischensam-
(Bundesgesetzbl. I S. 802), geändert durch die Erste
melgefäße nach dem Branntweinmono-
Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsver-
polrecht."
ordnung vom 12. November 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1803), wird wie folgt geändert:
3. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
,, 6. das Inverkehrbringen und die Inbetrieb-
aa) In Buchstabe a werden die Worte „ und nahme der Bauart dieses Meßgeräts oder Be-
Gewichte" gestrichen. hältnisses einstweilen verboten wird."
bb} An Buchstabe i wird folgender Buch-
stabe k angefügt:
„ k) Meßanlagen rn i l Volumenzählern für 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Lagerbehältern"
Milch;". durch die Worte bei Behältern und Fässern
II
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe g" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 Buchstabe a werden folgende
Worte angefügt:
„mit Ausnahme der Fässer nach Nummer 7 5. Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
Buchstabe g und Absatz 2 Nr. 12".
,,§ 7 a
c) Nach Nummer 3 Buchstabe h wird folgender Kennzeichnung bei der EWG-Ersteichung
Buchstabe i angefügt:
,,i) Meßwerkzeuge für Duftstoffe;". (1) An Meßgeräten, die zur EWG-Ersteichung
vorgelegt worden sind, wird das Jahr der
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Eichung durch die EWG-Jahresbezeichnung im
aa) In Buchstabe e werden nach den Worten EWG-Eichstempel gekennzeichnet.
„Nummer 2 Buchstabe a" ein Komma und (2) Werden Meßgeräte bei der EWG-Erst-
die Worte „ Nummer 7 Buchstabe g, Ab- eichung in Stufen geeicht, sind die in der jeweili-
satz 2 Nr. 12" eingefügt. gen Stufe geprüften Teile mit dem EWG-Eich-
bb) Buchstabe k erhält folgende Fassung: zeichen ohne die EWG-Jahresbezeichnung zu
,,k) Flüssigkeitsglasthermometer mit Aus- kennzeichnen. 11
nahme der medizinischen Thermo-
meter, der Thermometer für elek-
trische Feuchtebestimmer und der in Artikel 2
Aräometer oder Pyknometer einge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bauten Thermometer,". Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
e) Nummer 6 Buchstabe a wird gestrichen. desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des
Eichgesetzes auch im Land Berlin.
f) Nach Nummer 7 Buchstabe f wird folgender
Buchstabe g angefügt:
„g) Behälter und Fässer, die ausschließlich
Artikel 3
der Lagerung dienen, soweit sie nicht zu
den Gefäßen nach Absatz 2 Nr. 12 gehö- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
ren;". Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
1444 Bundesge,setzblatt, J ahrg,ang 1974, Teil I
Verordnung
über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten
Vom 4. Juli 1974
Auf Grund des § I.J Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
d des Eichgesetzes vom 1 l. Juli 1969 (Bundesgesetz- der Antragsteller den Transport der Prüfmittel ver-
blatt I S. 759), zuletzt geündert durch Artikel 184 des anlaßt oder besondere Prüfmittel bereitstellt, soweit
Einführungsgesetzes zum Strafgesotzbuch vom dies erforderlich ist.
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 469), wird mit Zu-
(4) Wird die Eichung eines Meßgeräts beantragt,
slimmung des Bundesrates verordnet:
für das eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden
ist, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller
§ 1
die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungs-
Aufstellung und Benutzung der Meßgeräte scheins verlangen.
(1) Wer ein Meßgerät nach § 1 Abs. 1 des Eich- (5) Für die Eichung von Meßgeräten in Stufen
gesetzes im geschäftlichen Verkehr oder ein Meß- und für die besondere Prüfung der meßtechnischen
gerät nach § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4 des Eichgesetzes Eigenschaften geeichter Meßgeräte (Befundprüfung)
verwendet oder bereithält, muß gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
1. die Anforderungen an die Benutzung des Meß-
geräts einhalten, die bei der Zulassung der Bau-
§3
art oder der Art des Meßgeräts festgelegt worden
sind, Ordnungswidrigkeiten
2. den Hauptstempel des Meßgeräts und, soweit Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
vorhanden, eine zusätzliche Angabe „Geeicht des Eichgesetzes handelt, wer
bis ... " entfernen oder entwerten, sobald die 1. einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über die Anforde-
Gültigkeit der Eichung nach § 3 der Eichgültig- rungen an die Benutzung von Meßgeräten oder
keitsverordnung vorzeitig erloschen ist. über die Entfernung oder die Entwertung des
(2) Wer ein Meßgerät nach § 1 Abs. 1 des Eich- Hauptstempels oder einer zusätzlichen Angabe
gesetzes im geschäftlichen Verkehr verwendet oder oder
bereithält, muß in offenen Verkaufsstellen das Meß- 2. der Vorschrift des § 1 Abs. 2 über die Aufstel-
gerät so aufstellen und benutzen, daß der Käufer lung oder Benutzung von Meßgeräten
den Meßvorgang beobachten kann.
zuwiderhandelt.
§2
Pflichten bei der Eichung §4
(1) Die Meßgeräte sind für die Eichung zu reini- Berlin-Klausel
gen und ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der zuständigen Behörde oder an einem von ihr an- geseitzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-
gegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen gesetzes auch im Land Berlin.
und nach der Eichung dort wieder abzuholen.
(2) Meßgeräte, die äin G(~brauchsort geeicht wer- §5
cfon, müssen so hergerichtet sein, daß sie ungehin-
dert und gefahrlos zugänglich sind, soweit es Prü- Inkrafttreten
fung und Stempelung erfordern. Für ihre Eichung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
in erforderlichem Umfang für die Dauer der Amts- über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten vom
handlung zur Verfügung zu stellen. 18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 794) außer Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S chle eh t
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1974 1445
Verordnung
zur Änderung der Postscheckordnung
Vom 5. Juli 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (2) Ein Postscheck, der an den Inhaber zahlbar
vom 24. Juli 19.S3 (13undesg()setzbl. I S. 676) wird gestellt ist, kann beim Postscheckamt, bei einem
verordnet: Postamt oder einer Poststelle zur Auszahlung vor-
gelegt werden. Die Auszahlung kann betrags- und
Artikel 1
stückzahlmäßig beschränkt und von der Vorlage
Die Postscht~ckordnung vom l. Dezember 1969 einer besonderen Ausweiskarte abhängig gemacht
(Bundesgesetzbl. I S. 2159), geändert durch die Post- werden. Der im Vordruck eines Postschecks ent-
scheckgebührenordnung vom 26. Februar 1974 (Bun- haltene Zusatz „oder Uberbringer" darf nicht ge-
desgesetzbl. 1 S. 4 J 9), wird wie folgt geändert: strichen werden. Eine Streichung dieses Zusatzes
gilt als nicht erfolgt.
1. In§ 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(3) Ist in einem Postscheck ohne den einge-
,, (2) Die Postscheckkonten werden bei den Post- druckten Zusatz „oder Uberbringer" ein Zah-
scheckämtern geführt. Für die Kontoführung lungsempfänger genannt, so weist das Postscheck-
wird eine Gebühr erhoben; ausgenommen sind amt das Zustellpostamt an, den vom Konto abge-
hiervon: buchten Betrag an den Empfänger auszuzahlen
1. Postscheckkonten von Kreditinstituten, über (Zahlungsanweisung). Für die Zahlungsanweisung
die netzüberschreitender Zahlungsverkehr ab- wird eine Gebühr erhoben. Für die Behandlung
gewickelt wird, der Zahlungsanweisung beim Zustellpostamt gel-
ten die Bestimmungen der Postordnung für Post-
2. Postscheckkonten von öffentlichen Kassen des anweisungen sinngemäß: Die Empfangsberechti-
Bundes, der Länder und der Gemeinden." gung für Zahlungsanweisungen richtet sich nach
den Vorschriften der Postordnung für Sendungen
2. In § 12 mit Wertangabe.
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: (4) Einen vom Postscheckteilnehmer in Zahlung
,, (1) Aufträge des Postscheckteilnehmers zu gegebenen Postscheck ohne den eingedruckten
Lasten seines Postscheckkontos werden aus- Zusatz „oder Uberbringer" hat der Zahlungs-
geführt, wenn das verfügbare Guthaben aus- empfänger im Falle der Einsendung an das Post-
reicht. Das Postscheckamt kann auch Auf- scheckamt als von ihm eingesandt zu kennzeich-
träge ausführen, wenn das Postscheckkonto nen.
dadurch bis zu einem bestimmten Betrag
überzogen wird. Der Postscheckteilnehmer ist (5) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-
bei einer Uberziehung verpflichtet, das Konto teilnehmer mit umfangreichem Zahlurigsverkehr
unverzüglich auszugleichen. Für die Uberzie- widerruflich genehmigen, an Stelle von Zahlungs-
hung erhebt das Postscheckdmt Zinsen.", anweisungen (Absatz 3) Zahlungsanweisungen
zur Verrechnung bis zu einem bestimmten Höchst-
b) wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: betrag in Auftrag zu geben. Die Zahlungsanwei-
,, (2) Das Postscheckamt kann eingesandte sung zur Verrechnung wird vom Postscheckamt
Aufträge, für die das Guthaben nicht aus- nach der Lastschrift als gewöhnlicher Brief an den
reicht, als deckungslos zurücksenden. Für Zahlungsempfänger versandt. Die Zahlungsanwei-
deckungslose Postüberweisungen und :Post- sung zur Verrechnung kann dem Postscheckamt
schecks werden Gebühren erhoben.", wie ein an den Inhaber zahlbar gestellter Ver-
rechnungsscheck innerhalb der Gültigkeitsfrist zur
c) werden die bisherigen Absätze 2 und 3 Ab-
sätze 3 und 4. Gutschrift vorgelegt werden. Ist der in der Zah-
lungsanweisung zur Verrechnung genannte Zah-
lungsempfänger eine natürliche Person, so kann
3. § 15 erhält folgende Fassung: er, sein Ehegatte oder ein vom Zahlungsempfän-
,,§ .15 ger Beauftragter die Zahlungsanweisung zur
Verrechnung innerhalb der Gültigkeitsfrist bei
Postscheck und Zahlungsanweisung einem Postscheckamt, einem Postamt oder einer
(1) Der Postscheckteilnehmer kann das Post- Poststelle zur Auszahlung vorlegen. Die Aus-
scheckamt mit Postscheck beauftragen, einen Be- zahlung kann betragsmäßig beschränkt werden.
trag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und Für die Zahlungsanweisung zur Verrechnung und
auszuzahlen. für die Auszahlung werden Gebühren erhoben."
1446 Bundesgesetzbliatt, Jahrg,ang 1974, TeiH I
4. In§ l8 6. In § 23 wird in Absatz 2 folgender Satz 2 ange-
a) wird hinter clcm Wort „Postschecks" das fügt:
Wort ,, (Zahltmgscmweisungen)" eingefügt, ,,Dies gilt auch für den Widerruf von Zahlungs-
b) wird folgender Satz 2 angefügt: anweisungen zur Verrechnung."
,,Zahlungsanweisungen zur Verrechnung müs-
sen zu Sammelaufträgen zusammengefaßt
werden." Ärtikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
5. § 21 erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,§ 21 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Einziehung von Schecks
Das Postscheckamt zieht auf Verlangen des
Postscheckteilnehmers auf ein Kreditinstitut oder Artikel 3
ein Postscheckamt gezogene Verrechnungs-
schecks ein. Die Beträge können dem Post- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
scheckkonto des Einreichers unter dem Vorbe- Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nr. 3 und 5
halt des Eingangs gutgeschrieben werden." bereits am 1. September 1974 in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1974 1447
Verordnung
zur Änderung der Postscheckgebührenordnung
Vom 5. Juli 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676} wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Postscheckgebührenordnung vom 26. Februar
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 419) wird wie folgt ge-
dndert:
In der Anlage zu § 1 (Dbersicht der Postscheck-
gebühren) wird hinter der laufenden Nummer 2 fol-
qendc Nummer 2 a eingefügt:
„2 a Zahlungsanweisung
zur Verrechnung
a) Grundgebühr ............... . 1,-
b) für jede Barauszahlung
bis 200 DM l,50
über 200 DM bis 500 DM 2,-
über 500 DM ............... . 3,-"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Teiil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 6. 74 Vl1ronlnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsämter Aachen, Bad Kreuznach, Bergisch
Gladbach, Bochum, Celle, Emden, Hameln, Kai-
serslautern, Krefeld, Marburg, Montabaur, Olden-
burg, Paderborn, Siegen, Wetzlar und im Bezirk
der Nebenstelle Hechingen des Arbeitsamtes
Balingcm (Verordnung zu § 67 Abs. 2 des Arbeits-
förcl eru n 9 sgesetzes) 121 5. 7. 74 1. 5. 74
2. 7. 74 Verordnung TSF Nr. 5/74 über Tarife für den
Güterfc)rnverkehr mit Kraftfahrzeugen 122 6. 7. 74 1. 8. 74
5. 7. 74 Verordnung TSN Nr. 3/74 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11 / 58 über einen Tarif für den
Giilnn,ll1verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 125 11. 7. 74 1. 8. 74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V crlil!J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
I:11 Bundescic:selzhl,111. Teil I werden Ceset.ze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bnndcsgcscl.zblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vcrträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmachunqcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
13 c zu Cf s h e cl in Cf u n 9 c n : Laufondcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Be'/. u rJ s p r c i s: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Diesc1r Preis qilt auch Jür Bundcs~1esclzblüt.t:er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i111t das Posl.scbeckknnlo Bumlcsgcsetzblall Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr r: i s dies c r Aus rl ab e : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
J>ri,is ist. die M"1nwc)r1s1euc'.r enthilll.en: tkr ,rn~Jew,111dlc Steuersatz bcträqt. 5,5 0/o.