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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A usgcgehen zu Bonn am 10. Juli 1974 Nr. 70
Tug In h a 1t: Seite
5. 7. '14 Gesetz zur Ausführung des Europäischen Ubereinkommens vom '1. Juni 1968 betreffend
AuskiinHe iiber ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1433
2. 7. 74 V!:rordnun!.J üher die Urnzugskoslenvergülung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen
Vcrlwl.imfJ der Bundc>srepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik
(SUiV l.JVl . . . . . . ............... ., . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1435
19. 6. 74 J\nordnunq iilwr diP !Jrnc nmmg und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve
1
... 1439
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Hund(~sqe);dzhlal.t Teil II Nr . 38 .......................... . 1440
Gesetz
zur Ausführung cles Europäischen Ubereinkommens vom 7. Juni 1968
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 5. Juli 1974
Der Bundesla~J hat mit Zustimmun~J des Bundes- von der Dbermittlungsstelle dem anderen Vertrags-
rates das folgende Gesetz beschlossen: . staat zu erstatten. Das ersuchende Gericht über-
mittelt den Kostenbetrag der Ubermittlungsstelle.
I. Ausgehende Ersuchen
§ 4
§ 1 Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunfts-
Hat ein Gericht. in einem anhängigen Verfahren ersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet
ausländisches Recht einer der Vertragsparteien an- hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergän-
zuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vor- zung der Antwort unzulässig. ·
schriften des lJben~inkommens einhol~n. Das Ge-
richt kann die Abfussung des Ersuchens auch den II. Eingehende Ersuchen
Parteien oder Beteiliqten überlassen; in diesem Fall
ist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die § 5
gerichtliche Genehmigung des Ersuchens beizu-
fügen. Das Auskunftsersuchen ist von dem Gericht Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Landes-
der Dbermittlungsstelle vorzulegen. recht, leitet es die Empfangsstelle an die von der
Regierung des Landes bestimmte Stelle zur Beant-
wortung weiter. Bezieht sich ein Auskunftsersuchen
§ 2
auf Bundesrecht und auf Landesrecht, soll es die
Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß Empfangsstelle an die von der Regierung des Lan-
für die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu des bestimmte Stelle zur einheitlichen Beantwortung
rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Dbereinkommens), weiterleiten. Gilt Landesrecht in mehreren Ländern
leitet die Dbermittlungsstelle dem ersuchenden Ge- gleichlautend, so kann die Beantwortung der Stelle
richt zu. Das Gericht teilt der Ubermittlungsstelle eines der Länder übertragen werden.
mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.
§ 6
§ 3 (1) Die Empfangsstelle kann ein Auskunftsersu-
Werden für die Erledigung eines Auskunftser- chen an einen bei einem deutschen Gericht zugelas-
suchens von einem anderen Vertragsstaat Kosten senen Rechtsanwalt, einen Notar, einen beamteten
erhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort Professor der Rechte oder einen Richter mit deren
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zust.i mnrnng 1/.u r sch ri ft.liclwn Beantwortung weiter- III. Sonstige Bestimmungen
leiten (Artikel (i Abs. 2 des Ubcreinkommens).
Einern Richter dtirf die lkcmlwortung des Aus- § 9
kunftsersudwns nur iibertrnqc)n werden, WE?nn auch
seine oberste Di<'nsLbchördc: zustimmt. (1) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne
des Artikels 2 Abs. 1 des Ubereinkommens nimmt
(2) Auf das VPrhJltnis cfor ndch Absatz 1 bestell- der Bundesminister der Justiz wahr.
ten Persern zur Ernpli.rngsstelle linden die Vorschrif-
ten der §§ 407, 408, 409, 41 l Abs. 1, 2 und des § 412 (2) Die Aufgaben der Ubermittlungsstelle im
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend(~ An- Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Ubereinkommens
wendung. Die nach AbscJtz 1 bcst<~lltc Person ist wie nimmt für Ersuchen, die vom Bundesverfassungs-
ein Sachvcrsl.Jndiger nctch dem Gesetz über die Ent- gericht oder von Bundesgerichten ausgehen, der
schädigung von Zeugen und Sachverständigen zu Bundesminister der Justiz wahr. Im übrigen nehmen
entschädigen. ln den Fällen der §§ 409, 411 Abs. 2 die von den Landesregierungen bestimmten Stellen
der Zivilprozeßordnung und des § 16 des Gesetzes diese Aufgaben wahr. In jedem Land kann nur eine
über die Enlsch~id igung von Zeugen und Sachver-
Ubermittlungsstelle eingerichtet werden.
ständigen ist das Amtsgericht am Sitz der Emp-
fangsstelle zusUindiq. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
§ 7 des Bundesrates bedarf, eine andere Empfangsstelle
Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Verwal-
rechtskundigen Persern erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des tungsvereinfachung oder zur leichteren Ausführung
Ubereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung des Ubereinkommens notwendig erscheint. Er wird
dieser Stelle oder Persern der Empfangsstelle. Die ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchen- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aus
den Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der den in Satz 1 genannten Gründen eine andere Uber-
EmpfangsslcllP mit der ;\ usk unft zu übersenden. mittlungsstelle für Ersuchen zu bestimmen, die vom
Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerich-
§ 8 ten ausgehen.
Leitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an eine § 10
von der Landesregierung bestimmte Stelle weiter, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
so nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Empfangsstelle nach den§§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr. In den 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am
Sitz der von der Lmdesregierung bestimmten Stelle
zuständig. Die von der Landesregierung bestimmte § 11
Stelle übermittelt die Antwort der Empfangsstelle. (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Euro-
Hatte die von der Landesregierung bestimmte Stelle päischen Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 betref-
die Beantwortung übertragen (Artikel 6 des Uber- fend Auskünfte über ausländisches Recht in Kraft.
einkommens, § 6), übermittelt die Empfangsstelle
die Zahlungen des ersuchenden Staates dieser (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
Stelle. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 70 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1974 1435
Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten
in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
(StäVUV)
Vom 2. Juli 1974
Auf Grund des § 15 a des Bundesurnzugskosten- (2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
gesetze,s in der Fas,sung der Bekanntmachung vom Besoldung,sgrnp,pen bemißt, i,st maßgebend
13. November 1973 (Bundesg,esetzbl. I S. 1628), ge- 1. bei Beamten auf Wide,rruf im Vorbereitungs-
ändert durch das Gesetz zur RegeLung be,sonde:rer di,ens1t die Eingang,sbe,soldungs,gruppe ihrer Lauf-
dienstrechtlicher Fragen der Bedienstet,en in der bahn,
Ständigen Vertretung der Bundesrnpublik Deut,sch-
1,and bei der Deutschen Dernokrntiischen Republik 2. bei Ruhe,standsbe,amten, früheren Beamten und
vorn 13. Juni 1974 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1273), wird ihren HinterbLi,ebenen die Besoldungsgruppe der
verordnet: P-1,a,nste,Ll•e, die für den I,e.tzten Dienstposten des
Beamten vorgesehen wa,r.
§ 1 (3) Sowe,i1t für di,e Umzugskostenvergütung ein
Allgemeines vornusgegang,ene,r Umzug von Bedeutung i•st, gi.lt
ein für di,esien Umzug entstandene,r Anspruch auf
(1) Die Umzug,skost.envergütung bemißt skh bei
Umzugiskositenvergütung al1s erfüllt, wenn er we,gen
Umzügen in den Amtsbereich der Ständi,gen Ver-
Ablaufä der Frist in § 2 Abs. 7 Satz 1 oder § 17
tretung deir Bundesrnpubl.ik Deutschland bei der
Abs. 5 Sa1tz 1 des Gesetze,s erloschen ist.
Deutschen Demokra1ti,schen Republik
(4) Die obe rste Dienstbehörde kann die Umzugs-
1
1. nach der Dienststellung und dem Familienstand
kost,envergütung a,Llg,emein oder im EinzelfaLle er-
des Beamten und dern Lebensalter seiner Kinder
mäßi.gen, sowe,it besondere Verhältnis•s•e es recht-
am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,
fortigen.
2. nach der Zahl der Personen, für di,e di,e Aus:lagen
§ 2
der Umzug,srei,se erstattet werden, und
Erstattung der Lagerkosten
3. unter Berücksichti,gung de,s Hausstandes, wenn
dieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des (1) Di,e notwendi,gen Ausilagen für da,s Lagern des
Dienstantritts am neuen Dienstort e,ingerichtet Umzugsgutes zwischen dem Ta,ge de•r Räumung der
worden ist; auf einen vor Ablauf die,ser Frist bi,sherigen Wohnung und dem Ta,ge des Bezuges
gestenten Antrng kann der Hausstand auch dann der neuen Wohnung we-rden erstattet, soweit der
berücksi,chtigt werden, wenn er wegen Woh- Umziehende ihre Entstehung nicht zu ve,rtreten hat.
nungsmangels oder aus anderen von der obersten Daneben werden die notwendi,gen Ausla,gen für die
Dienstbehörde als zwingend anerkannten Grün- La,gerve,rskhernng erstattet. Die Sätze 1 und 2 gel-
den e-rst später eingerichtet worden i,st. ten entsprechend, wenn de,r Umzi,ehe,nde vorüber-
g,ehend ke1ine angemessene Leerraumwohnung am
An die Stelle des Ta,ges des Di,enstantrit.ts am neuen neuen Dienstort beziehen kann.
Dienstort tritt de,r Tag der Zusage de,r Umzugs-
kos:tenvergütung, wenn e,r später liegt. Die oberste (2) Für einen Zeitraum, für den de,r Umzi,ehende
Dienstbehörde kann mit Zustimmung de,s Bundes- keine Wohnung,smiete zu zahl,en braucht oder Tren-
mini,s,ter·s des Inneirn in besonderen Fällen eine nungsgeld e,rhält, werden La.g,erkosten nach Ab-
Dienstste,Llung zugrunde legen, die der Be,amte erst satz l nicht erstaHet.
nach dem Ta,ge des Di,enstantritts am neuen Dienst-
ort erlangt. Bei Umzügen aus dem Amtsbereich der § 3
Ständigen Vertretung in den Geltungsbereich des
Gesetzes und bei Umzügen aus Anlaß des Aus- Erstattung der Auslagen
scheidens aus dem Dienst (§ 9) sind abweichend von für das Unterstellen von Umzugsgut
Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung arn Tage der Be- (1) Ubernimmt der Bund g-anz oder teilweise die
endigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und Ausstattung der neuen Wohnung, so werden dem
die Farnilienverhällnisse an dem Tage maßgebend, Beamten die notwendi,gen Auslagen für das Ver-
für den zuletzt die Dienstbezüge des bisherigen packen, Versichern und Unterstellen des nkht mit-
Dienstortes gewtilut worden sind. Während der Um- genommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben wer-
zugsreise geborene Kinder werden berücksichtigt. den die notwendigen Auslagen für das Befördern
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
:;.um Un Lnsl.C'I lorl, hiichslc~ns jedoch bis zum Sitz Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Absatzes 1, In
dt!r oberst<!n Di.t!nsl lwhörde oder bis zu E~inem an- den Fällen des Satzes l Nr. 2 in Höhe des Betrages
dcrc>n Ort i rn Cellu n~Jshen~ich des Gesetzes mit un- gewährt, der beim vorausgegangenen Umzug nicht
<~n l.gelU ich er U nters!(d lmög Jichkei1 erstattet. Wird gezahlt worden i,st.
das Urnzu~Jsqul. bei einem späteren Umzug, für den (3) Für denselben Umzug wird der Ausstattungs-
Urnzugskosl.enveruütung zugesa!Jt worden ist, in beitrng nur einmal gewährt; sind die Ausstattungs-
eine nicht oder nur teilweise ausgestattete Woh- beiträge unterschiedlich hoch, so wird nur der
nun~J wieder herangezogen, so werden die dadurch höhere gewährt.
entstandenen notwendigen Beförderungsauslagen
erstattet. (4) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunterkunft
bezi,eht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.
(2) Absatz 1 giM (mtsprechend, wenn Umzugsgut
untergesite,]Jt wiird, weil die Mitnahme an den neuen § 5
Dicnstmt aus besonderen Gründen nkht zumutba,r
Einrichtungsbeitrag ·
ist oder weH wcthrend der Daue,r de,r Verwendung
dn diesem Ort keine MögLichke,it besiteht, eine an- (1) Bei der Ernennung zum Leiter der Ständigen
gemessene Leerrnumwohnung zu mieten. Vertrntung der Bundesrepublik Deutschland bei der
Deutschen Demokratischen Republik erhält der Be-
§ 4 amte, wenn eir am neuen Dienstort eine aiusgestat-
teite Dienstwohnung e,rhälit oder eine möblii,erte
Ausstattungsbeitrag Wohnung mLetet, einen EinrichtungsbeHrag in Höhe
(1) Bei de,r ersten Verwendung im Amtsbereich von 7 000 DM. Di,e,ser Betrag erhöht sich für den
der Ständigen Vcrtretunu wird ein Ausstattungs- Ehegatten um 3 600 DM.
beitrag in folgender Höhe gewährt: (2) Bezieht der Be,amte eine Leerraumwohnung, so
Besoldungs- für Kinder erhöhen sikh die Beträge in Absatz 1 um da,s Drei-
gruppe fa,che. Der Erhöhung,sbetrng entfällt je zur Hälfte
für den
der Planstelle,
die für den
Jür den
Beamten
Ehe- bis z1~= 1
nach aiuf di,e Empfaing,sräume und die Privaüäume. Ist die
gatten Vollendung des Wohnung nur teHweiise ausgestattet, so ist der Er-
Dienstposten
des Beamten 12. Lebensjahres höhungsbetrng entsprechend niedriger.
vorgesehen ist
·------'-------'----------
l 2 1
3 r
Beträge in DM
4 --
1
5
(3) Auf den Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen
1 und 2 sind na!ch dieser Verordnung oder der Aus-
1,andsumzugskostenverordnung früher gezahlte Ein-
A 1 bis A 8 riichtungsbeHräge oder fänri.chtungsg,elder, auch sol-
l 200 1 200 120 180
cher, die der Ehegatte erhalten hat, anzurechnen.
A 9 und A 10 1 650 1 650 165 250 Dem Beamten sind jedoch mindestens 20 vom Hun-
A 11 bi,s A 16, dert des neuen Einrichtungsbeitrnges zu belassen.
B 1 biis B 11 2 500 2 500 250 375. (4) Beamten, di,e während der Verwendung im
Amtsbereich der Ständigen Ve,rtretung zum Leiter
der Ständi,g,en Vertretung ernannt werden, wiird der
Sa,tz 1 gilt nkht, wenn der Beamte s,chon Anspruch
fünrkhtungsbeitrag nur gewährt, wenn ihnen aus
auf e,inen Aussla,ttungsbe.itrag nach de,r AusLa.nds-
umzugskostenverordnun,g haHe. Anl,aß der Ernennung die Umzugskostenvergütung
zugesa,gt wo:rden i,st.
(2) Bei einer Verwendung im Amtsbereich der (5) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ständigen Vertretung wird ein neuer Ausstattung,s-
bei.trag Q(~währt, wenn der Beamte § 6
1. während der letzten drei Jahre vor der neuen Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
Verwendung keine Stellenzulage nach § 30 a und Erstattung der Auslagen
des Bundesbesoldungsgeselzes, AusLandsdienst- für Umzugsvorbereitungen
bezüg,e, Auslandstrennungsgeld ode,r ihnen ent-
(1) Die Zusage der Umzu,g,skostenvergütung kann
sprechende Bezüge einer zwischen- oder über-
ganz ode,r tei,lwei,se widerrufen werden, wenn mit
sta,atlichen Orqiani,sation erhalten ha,t oder
eine'r baLdi,gen weHeren Verse,tzung an einen ande-
2. beim vorausgegüngenen Umzug crnf Grund des ren Dienstort zu rechnen i,st oder der Umzug aus
§ 17 Abs. 8 des Gose,l.zes oder de,s § 19 der Aus- anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt
lundsumzugsk ostenverordnung oder wegen des werden solL In diesem Fall gHt folgendes:
Bezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen
1. Der Beamte hat, wenn nicht innerhalb von sechs
oder einen ermüßigten Beiitrag erhaJiten hat und
Monaten Umzug•skostenvergütung für einen Um-
bt:im neuen Umzug kc:!,ine Gründe für die Nicht-
zug nach einem anderen Ort zugesa,g,t wird, Ab-
gewährung oder eine Ermäßi,uung vorliegen.
schlagszahlungen auf di,e Pauschveirgütung und
I-Jc11. der Boan1,te in dE~n letzten drei Jahren vor der di,e Bei,träge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen,
neuen Verwendung vairübergehend Leistungen im soweiiit er si,e bi,s zur Bekanntgabe des Widerrufs
Sinne deis Satzes l Nr. 1 für insgesamt nkht mehr der Zusa9e nicht bestimmungsgemäß verbraucht
als fünf Monate erhalten, so bleiben dieise Zeiten hat; die aus der Pauschvergütung und den Bei-
bei der Berechnung der Dreijahrnsfrist außer Be- trägen beschafften Gegenstände hat er der Be-
trncht. Der neue Bei trng wird in den Fällen des hörde zur Verfügung zu steLlen.
Nr. 70 Tc1u der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1974 1437
D<!r Bed111i(• ht1L dll<! Mi>qlichkeiten auszunutzen, 5. ErstaUung der WohnungsvermiHlungsgebühren
durch die Ausl,HJcn liir Umzug,svorbereitungen (§ 6 a des Gesetzes),
verm.iocfon wPrdPn kiin1wn, insbesondere ha,t e,r
6. bei einem /\ufenthalt im Amtsbereich der Ständi-
Auftr<l9e dn d<'n Spc•di.! eu r, Passnqebuchungen
gen Vertretung von mehr als a,cht Monaten 40
und die t'\iliPI t~inc'r nc•ucin VVohnunu unverzüg-
vom Hundert de,r Pauschvergütung (§ 9 des Ge-
lich rück~Ji:.inqiq 1/,u mildwn.
setzes) und des Ausstattung,sbe,i:trnges (§ 4);
DiP ZusdDe d<~r l n1zuqskosl<'nVl~rgütung gilt als sonstige Umzugsauslauen nach § 10 des Gesetzes
widerrufen, wenn vor dem Bezuu der neuen Woh- werden nicht erntattet.
nung lJmzuqskos!.('llver~Jütung für einen anderen
Urnzuq zuqesc1qt. worden is,t. (2) Dauert die Tätigkeit im Amtsbereich der Stän-
digen Vertretung länger als nach Absatz 1 vorge-
(2) Abscllz I qilt sinnqemJß, wenn ein Beamter sehen, so kann die für die läng,ere Zeit zustehende
stirbt, bevor er illl d<'n nc'uN1 Dienstort um9ezogen Umzugskostenvergütung gewährt werden. In diesem
ist. Fan beginnt di,e AusschLußfrist des § 2 Abs. 7 Satz 1
(3) Wird inner11r1Jb von sechs Monaten nc1ch dem
des Gesetzes für die Gewährung der zusätzlichen
Wi,df!rruf \for Zw-;,iqe Umzn9skostenvergütung für Umzugskostenvergütung an dem Tage, an dem dem
einen nc1ch einem i:HHJeren Ort zugesagt, so
Beamten die Verlängerung der Täti,gkeit bekannt-
sind /\bsc:hlaqszahhrn~JPn c1ul die Pauschvergütung gegeben wird.
und die fü)i ! ni.1ch den §§ 4 nnd 5, die der Be- § 8
amte au I Crund dPr Prsl en erhaJ,ten ha,t, auf
Rückführung von Angehörigen und Umzugsgut
die ihm nuch d('r 11c•ue11 zustehenden Be-
aus Sicherheitsgründen
tri:ige ,mzurech1wn. Die l\nrechnun9 unterbleibt, so-
weit der Be,nnle die tung und die Bei- Ist an einem Dienstort im Amtsbereich der Stän-
träge bis zur des \'Viderrufs der ers,ten dig,en Vertretung die Sicherheit der Angehörigen
Zusage bes!irnrntm9s~ien1~iß verbraucht hat und die der Beamten odeir ihres Eigentums erheblich gefähr-
daraus c1ngesch,lf f!E!n Ge9enstände am neuen det, so kann die obe,rste Dienstbehörde Umzugs-
Dienstort nicht. verwendbiir sind. Die nicht verwend- kostenvergütung· für die Rückführung oder den Um-
baren Cegenstände tld 1. dPr Beamte der Behörde zur zug von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft
Verfügun9 zu s1ellon. des Beamten gehören (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Geise,tze,s), oder die Rückführung von Umzugsgut in
(4) Wird diE:! Zusagc-i der Umzugskostenvergütung den Geltungsbereich des Gesetzes zusagen; § 9 des
aus Gründen widerrufen, di,e der Beamte zu ver- Gesetzes findet keine Anwendung. Die Zusage darf
treten hat, so hat er abweichend von den Absätzen 1 jedoch nur für die Teile der Umzugskostenvergütung
bis 3 die Un1zugskostenverqCLtung voll zurückzu- erteilt werden, deren Gewährung den Umständen
zahlen. nach notwendig ist. Das gilt entsprechend für die
§ 7 Rückkehr zum Dienstort.
Umzugskostenvergütung bei einem Aufenthalt
im Amtsbereich der Ständigen Vertretung von § 9
weniger als zwei Jahren Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst
(l) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter (1) Beamten mit Dienstort im Amtsbereich der
für weni,ger als zwei Jc1hre in den Amtsbereich der Ständigen Ve·rtretung, die in den Ruhestand treten,
Ständigen Vertretunu versetzt oder abgeordnet ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach
wird, so d<l'rf ihm für den Hin- und Rückumzug einem frei gewählten Wohnort im Geltungsbereich
Umzugskostenvergü ltmg höchstens in dem folgen- des Gesetzes zuzusagen. Umzugskostenvergütung
den Umfang gewährt werden: wird nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei
1. Erstaillun9 der Aus!dqen für die Umzug,srnise mi,t Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles durchge-
der Maßgabe, dc1ß a ls Reisegepäck bei Beförde-
1 führt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese
nmg auf dem Landweg höchstens Frist beim Vorliegen zwingender Gründe um ein
je 200 k~J für den fü!dmten und seinen Ehegatten Jahr verlängern.
und (2) Absatz 1 gÜt na,ch dem Tode eines Beamten
je 100 kg für dif! dnd<!ren Personen oder Ruhestandisbeamten, dessen letzter Dienstort
be,rücksichl.iig,t werden. Bei Luftreisen werden im Amt1sberekh der Ständigen Vertretung Hegt, für
Ausfogen für unbegleitetes LuftrJe,päck im Rah- Hinterbliebene (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) entspre-
men von 25 vom Hundert der Gewichtsgrenzen chend. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder
des Satzes 1 erstattet, ziehen sie nicht um, so können den Erben die not-
wendigen Aus,lagen für das Befördern beweglicher
2. Erstattung der notwendigen Ausla,~Jen für das Na,chlaßgegenstände und die Umzugsreise der Haus-
Beibehalten der bislleriqen Wohnunq, wenn diese angestel1ten ersta,ttet werden, wenn die Auslagen
nicht bewohnt wi,rd, odor der notwendigen Aus- innerhalb der in Absa:tz l genannten Frist entstan-
lagen für das Unterstellen des Umzugs,qute,s, den sind.
3. Ers,taUung der notwendigen Auslagen für das Be-
(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2
för,dern eines Pmsonenkrnftfahrzeuges,
Satz 1 Umzüge im Amtsbereich der Ständigen Ver-
4. Mietentschädiqung (§ 6 des Gesetzes), tretung oder in das Ausland durchgeführt werden,
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrg·ang 1974, Teil I
können die notw(!ndigen Beförderungs-- und Fahrt- werden, höchstens jedoch können ihnen die Aus-
c1usla9en ers\i11.tet werden, höchstens jedoch die lagen erstattet werden, die durch einen Umzug an
Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden
olwrsten Dienstbehörde entstanden wären. Wird wären.
später, j(:duch noch in11erha lb der Füst nach Ab-
§ 10
satz 1, <)in UmzU\J in den Geltungsbereich des Ge-
setzes Uurchqdührt, so ist dPr nach Satz l gewährt(~ Berlin-Klausel
Bdrnq il u l (1 i(' n<1ch /\ bsc1 lz 1 ocfor 2 zustc:hende Um- Diese Verordnung güt nach§ 14 des Dritten Uber-
1/.uqsk<>slri11 v,:rqü 1 t1 nq r1 nz11 n:d1rwn. lei1tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(4) Schc:i:dcm Bc:a 111 ! P aus von .ihnen zu vertreten- blia,t,t I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
den Gründen w~iluend dPr Verwendung im Amts- umzugskostengesetzes .auch im Land Berlin.
bereich der SUindiuen Verlrol.ung aus dem Di,enst
aus und ziehen sie spiHeslcms sechs Monate danach § 11
in den GelttrniJshereich des Gesetzes um, so kann Inkrafttreten
ihnen für diesen Umzun eine Vergütung bis zur Diese Verordnung triitt mi,t Wirkung vom 1. April
Höhe der notwendigen Beförderungsauslagen und 1974 in Krnft. Sie g,i,U für Umzüge, für die Umzugs-
des einem Beamten der niedrigsten Besoldungs- kositenvergütung an dies•em Tage oder später zuge-
uruppe zustehenden Fahrkost(mersatzes gewährt s,a.gt worden ist.
Bonn, den 2. Juli 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1974 1439
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve
Vom 19. Juni 1974
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-
despri:isidenten über die Ernennung und Entlassung
der Grenzschutzoffiziere der Reserve vom 27. Sep-
ternber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) übertrage ich
widerruflich die Ausübung dieses Rechtes bis zur
Errnmnung und Entlassung der Oberleutnante i. BGS
der Reserve
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Kommandeur der Grenzschutzschule,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der unter Abschnitt I genannten
Grenzschutzoffiziere der Reserve vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn,den 19.Juni 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
BunclPsqesd7.hlatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 10. Juli 1974
Tag Inhalt Seite
.5. 7. 74 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... . 937
12. G. 74 r-1t>k<11rnt.mddrnn~J üher den Cellungsbernich des ·wiener Ubereinkomrnens über konsula·
rischc BeziehUlHJ(:n ......................... ·..... . ................. . 945
1B. fi. 74 nc~kr11111l.rn,l!'hun!J über de,: Celtungsbereich der Verträge des Vveltpostvereins (Tokio 1969) 946
20. fi. 74 B<d<.<11rnl.mc1ch11niJ über das Inkrafttreten der Vernrdnung und der Vereinbarung über diP
7.usmnmcn lcgunq der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Crenz-
ii berg,mg l lelwforn1<,er-Zw,ntemeer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ . 948
l)iescr !\usyu/Jc i8/ für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die VeröffenWchungen
im ersten Halbjahr 1974 beigefügt.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vei!dg: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jm Bundesqoselzb!atl Teil I W(-Hden Cesd.zc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesr1cselzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, V crträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lfokaru,tmach11nqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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