101
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1974 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
18. 1. 74 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972 ........................................... . 101
22. 1. 74 Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Ver-
ordnung zu § 10 BUKG) ........ -................................................... . 103
2032-3-3
15. 1. 74 Berichtigung der Neufassung des Zweiten Wohngeldgesetzes (2. WoGG) . . . . . . . . . . . . . . 106
402-27
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972
Vom 18. Januar 1974
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- § 2
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au- Abrechnung des Finanzausgleichs
gust 1969 (Bundes~Jcsetzbl. I S. 1432), zuletzt geän- unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1972
dert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Firnmzausgleich zwischen Bund Für das Ausgleichsjahr 1972 werden festgestellt:
und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetz-
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
blatt I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: von Baden-Württemberg 592 357 000 DM,
von Hamburg 309 906 000 DM,
§ 1 von Hessen 309 613 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 343 782 000 DM;
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1972 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
Für das Ausgleichsjahr 1972 werden als Länder- an Bayern 178 256 000 DM,
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Bremen 72 632 000 DM,
für Baden-Württemberg 2 223 994 000 DM, an Niedersachsen 610 709 000 DM,
für Bayern 2 863 063 000 DM, an Rheinland-Pfalz 291528000 DM,
für Berlin 552 573 000 DM, an das Saarland 155 603 000 DM,
für Bremen l 79 649 000 DM, an Schleswig-Holstein 246 930 000 DM.
für Hamburg 432 890 000 DM,
§ 3
für Hessen l 344 553 000 DM,
für Niedersachsen 2 391878000 DM, Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
für Nordrhein-Westfalen 4 185 892 000 DM,
ten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1
für Rheinland-Pfalz 1 013 918 000 DM, und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest-
für das Saarl,and 450 180 000 DM, gestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-
für Schleswig-Holstein 804 896 000 DM. sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über
102 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
den Finanz,rnsgleich zwischen Bund und Ländern mit Saarland 334 000,22 DM,
dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: Schleswig-Holstein 651 000,43 DM.
1. Uberweisunqen von zahl ungspflichtigen Ländern:
§ 4
Baden-Württemberg 954 000,28 DM,
Berlin-Klausel
Berlin 0,22 DM,
Bremen 163 999,73 DM, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Hamburg 970 999, 73 DM, (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Hessen 259 999,77 DM, Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
Nordrhein-Westfalen 321 999,67 DM; und Ländern auch im Land Berlin.
2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder: § 5
Bayern 373 999, 79 DM, Inkrafttreten
N iedersa eh sen 1 166 999,59 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
Rheinland-Pfalz 144 999,51 DM, ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den18.Januar1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974 103
Verordnung
über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen
(Verordnung zu§ 10 BUKG)
Vom 22. Januar 1974
Auf Grund des § 10 Salz 3 des Gesetzes über die § 2
Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für Erstattungsfähige Umzugsauslagen
die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom Als sonstige Umzugsauslagen werden erstaHet:
13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628) wird 1. Außertarifliche Zuwendungen an das Umzugs-
verordnet: personal bis zu acht Deutsche Mark für jeden
angefangenen Möbelwagenmeter;
§ 1 2. Auslagen für das Anschaffen, Ändern, Abneh-
men und Anbringen von Vorhängen im Rahmen
Allgemeines des § 3;
(1) Art und Umfang der nach § 10 des Bundesum- 3. zwei Drittel der Auslagen für das Anscha.ffen
zugskostengesetzes zu erstattenden sonstigen von Elektrokochgeschirren bei unvermeidbarem
Umzugsauslagen bestimmen sich ausschließlich Ubergang auf elektrische Kochart, höchstens je
nach dieser Verordnung. Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 3 des Bundes-
(2) Auslagen nach dieser Verordnung werden umzugskostengesetzes) vierzig Deutsche Mark,
nur erstattet, soweit sie not wendig und nachgewie- insgesamt jedoch nicht mehr als zweihundert
sen sind. Deutsche Mark;
(3) Die Auslagen müssen durch den Umzug des 4. Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, An-
Beamten und der mit ihm in häuslicher Gemein- schließen und Anbringen
schaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 a) von Herden, Ofen und anderen Heizgeräten,
des Bundesumzugskostengesetzes) veranlaßt sein. b) von in der bisherigen Wohnung verwendeten
Soweit die Höhe der Auslagen durch die Zahl der hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungs-
Zimmer der neuen Wohnung - - in den Fällen des § 4 körpern und anderen Einrichtungsgegenstän-
der bisherigen Wohnunq - - beeinflußt wird, werden den einschließlich der Auslagen für das hier-
für den Beamten und jede mit ihm in häuslicher Ge- bei erforderliche Kleinmaterial.
meinschaft lebende Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Auslagen für Anschließen und Anbringen kön-
des Bundesumzugskostengesetzes) höchstens die nen nur berücksichtigt werden, wenn die Gegen-
Auslagen für je ein Zimmer berücksichtigrt. Die stände in der neuen Wohnung nicht vorhanden
Auslagen für ein weiteres Zimmer können berück- sind;
sichtigt werden,
a) wenn der Beam Le nach einer schriftlichen Bestä- 5. Auslagen für das Ändern und Erweitern von
tigung des Dienstvorgesetzten ein Arbeitszim- Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies
mer benötigt (bei Beamten der Besoldungsgrup- notwendig ist, um die schon in der bisherigen
pen A 16, B 2 und höher ist diese Bestätigung Wohnung benutzten Geräte in der neuen Woh-
nicht erforderlich) nung anschließen zu können (Nummer 4);
oder 6. Aus,Jagen für
b) wenn dieses nach amtsärztlichem Gutachten a) Ändern von in der bisherigen Wohnung
wegen einer schweren Behinderung oder an- verwendeten elektrischen Geräten, wenn das
dauernden schweren oder ansteckenden Erkran- Leitungsnetz in der neuen Wohnung eine
kung erforderlich ist. andere Spannung oder Stromart hat,
Wird dem Beamten eine Dienstwohnung (§ 2 Abs. 2 b) Umbauen von Gasgeräten auf eine andere
Nr. 2 des Bundesumzugskoslengesetzes) oder eine Gasart oder auf elektrischen Anschluß,
bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes c) Ändern von Beleuchtungskörpern bei Wech-
stehende Mietwohnung zugewiesen, so ist unab- sel der Beleuchtungsart bis zur Höhe eines
hängig von der Zahl der Familienmitglieder - die Drittels der Anschaffungskosten für einen
Zahl der in der Wohnung vorhandenen Zimmer neuen Gegenstand gleicher Ausstattung.
maßgebend; unberücksichtigt bleiben jedoch Wird von einer Änderung der Geräte oder dem
Zimmer, die der Beamte beantragt hat, um in ihnen Legen einer Leitung abgesehen, die notwendig
andere als die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des gewesen wäre, um die schon in der bisherigen
Bundesumzugskostengeselzes bezeichneten Perso- Wohnung · benutzten Gegenstände verwenden
nen unterzubringen. Bei Dienstorten im Ausland ist zu können, so können die Auslagen für neue
die Zahl der Zimmer maßgebend, für die der Beamte Gegenstände gleicher Ausstattung bis zur Höhe
Mietzuschuß (§ 28 des Bundesbesoldungsgesetzes) eines Drittels der Anschaffungskosten erstattet
erhält oder erhalten könnte. werden;
104 Bundesgesetzbla,t,t, Jahrgang 1974, Teil I
7. Auslagen für das Anbringen von Anschlüssen 1. mehr Fenster und verglaste Außentüren oder sol-
an elektrischen Geräten sowie für die hierfür che mit größeren Längen- oder Breitenmaßen
notwendigen Stecker und Verbindungsschnüre, vorhanden sind als in der bisherigen Wohnung
um die in der bisherigen Wohnung benutzten oder
Gegenstände verwenden zu können; 2. eine Wiederverwendung von Vorhängen aus ver-
8. Auslagen für den Einbau eines Wasserenthär- schiedenen Zimmern der bisherigen Wohnung in
ters für Geschirrspülmaschinen bis zum Höchst- einem Zimmer der neuen Wohnung wegen der
betrag von hundert Deutsche Mark; Verschiedenartigkeit der Muster, der Farbe oder
des Zuschnitts nicht zumutbar ist oder
9. Auslagen für neue Glühbirnen bei Wechsel der
Stromspannung; 3. eine Wiederverwendung von Vorhängen aus
Zimmern der bisherigen Wohnung in Nebenräu-
10. a) Auslagen für Ersatz oder Andern von Rund- men der neuen Wohnung oder umgekehrt nicht
funk- und Fernsehantennen sowie für zumutbar ist oder
Andern von Rundfunk- und Fernsehgeräten
4. die bisherige Wohnung anders als die neue Woh-
einschließlich der Auslagen für das hierbei
nung mit Rolläden ausgestattet war.
erforderliche Kleinmaterial bis zum Höchst-
betrag von zweihundert Deutsche Mark, Die Auslagen für Rollos, Vorhangstangen und
b) Auslagen für den Abbau und das Anbringen Zugvorrichtungen werden bis zur Höhe von zwei
von Antennen; Dritteln erstattet, wenn die Fenster und verglasten
Außentüren der neuen Wohnung kleinere Längen-
11. Auslagen für Anschließen oder Ubernahme oder Breitenmaße haben als in der bisherigen
eines Fernsprechanschlusses sowie von bis zu Wohnung und die bezeichneten Gegenstände nicht
zwei notwendigen Zusatzeinrichtungen - für auf die benötigte Größe umgearbeitet werden
diese höchstens jedoch bis zu insgesamt sechzig können.
Deutsche Mark-, wenn in der bisherigen Woh-
nung ein Anschluß vorhanden war; (2) Fur Zimmer und Nebenräume, die vollständig
mit neuen Fenstervorhängen ausgestattet werden
12. Auslagen für das Umschreiben von Personalaus- müssen, werden die Auslagen nur bis zu folgenden
weisen und von Personenkraftfahrzeugen ein-
Höchstsätzen erstattet:
schließlich der Auslagen für das Anschaffen
und Anbringen der amtlichen Kennzeichen an 1. Bei Antragstellern
Personenk r aftf ah rzeugen; a) der Tarifklassen
13. Auslagen für den Erwerb eines zusätzlichen I a und I b 240DM je Zimmer,
ausländischen Führerscheines für Personen- b) der Tarifklasse I C 220DM je Zimmer,
kraftfahrzeuge bei im Grenzverkehr tätigen Be- c) der Tarifklasse II 200OM je Zimmer,
amten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugs-
kostengesetzes); 2. für Küchen (Wohn- und Kochküchen), Badezim-
14. Auslagen für Schulbücher und Umschulungsge- mer und sonstige mit Fenstern ausgestatteten
bühren, die durch den Schulwechsel der Kinder Nebenräume sowie für außerhalb von Zimmern
verursacht sind; gelegene die Wohnung abschließende verglaste
Türen
15. Auslagen für das Anschaffen von Mülleimern in
mit einer Fensterfläche
der am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form,
a) bis zu 2,5 qm je 80DM,
soweit nicht der Hauseigentümer zur Anschaf-
fung verpflichtet ist; b) von mehr als 2,5 qm je 110 DM.
16. Auslagen für Anzeigen und amtliche Gebühren (3) Die Auslagen für die vollständige Ausstattung
zum Zwecke der Wohnungsbeschaffung; mehrerer Zimmer oder Nebenräume können bis zu
17. Auslagen für Schönheitsreparaturen in der bis- der Summe der Höchstbeträge für diese Zimmer und
herigen Wohnung im Rahmen des§ 4; Nebenräume erstattet werden. Ist die Fensterfläche
der Zimmer (ohne Nebenräume) insgesamt größer
18. Gebühren für die Bescheinigung über die Unge- als 3,6 qm, vervielfacht mit der Zahl dieser Zimmer,
zieferfreiheit des Umzugsgutes, wenn der Ver- so wird bei der Berechnung für je 1,8 qm weitere
mieter der neuen Wohnung eine solche Beschei- Fensterfläche zusätzlich die Hälfte des Höchstbe-
nigung verlangt. trages für ein Zimmer angesetzt; dies gilt beim Um-
zug in die Eigentumswohnung oder die Wohnung
§ 3 im eigenen Haus des Beamten nur bis zum Zwei-
Auslagen für Fenstervorhänge fachen des Höchstsatzes nach Absatz 2 für ein Zim-
mer, vervielfacht mit der Zahl der zu berücksichti-
(1) Auslagen für das Anschaffen von Vorhängen, genden Zimmer. Wird nur ein Zimmer vollständig
Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für ausgestattet, so gilt Satz 2 entsprechend.
Fenster und für die Wohnung abschließende ver-
glaste Türen einschließlich des Arbeitslohnes für (4) Für Zimmer und Nebenräume, die nicht voll-
das Anfertigen derartiger Gegenstände werden bis ständig mit neuen Vorhängen ausgestattet werden
zur Höhe von zwei Dritteln der Kosten erstattet, müssen, werden die Auslagen für neue Vorhänge,
wenn das Anschaffen notwendig war, weil Vorhangstangen und Zugvorrichtungen und für das
Nr. 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974 105
Umarbeiten derC1rtifJer Cegenstände (Absalz 5) zu- Monaten verteilt. Der Zeitraum beginnt mit der
scrn1men nur bis zu den Höchstsct!.zen des Absatzes 2 letzten Schönheitsreparatur des Wohnungsinhabers
erstaUd. oder dem Bezug der Wohnung. Angefangene Mo-
nate sind aufzurunden. Der Teil der Kosten, der auf
(5) /\usld~Jen flir das lfn1i.irbeilen von Fenstervor-
h~ingen und Zugvorrichtungen c,inschließlich der die Zeit nach dem Auszug entfällt, ist erstattungs-
Auslagen für diP hierbei erforderlichen Ersatz- und fähig.
ErgänzungslPile wc-rden für ein Zimmer oder für (2) Die Verpflichtung zur Durchführung der
einen Nebenraum bis zu dt>n Höchstsätzen des Schönheitsreparaturen beim Auszug aus der
Absalzes 2 erslcille!. Wohnung soll durch Vorlage des Mietvertrages, der
(f.i) Ausli.lgen lür dc1s Umarbeiten von Türvorhän- Zeitpunkt der vorausgegangenen Instandsetzung
gen sowie von Vorhängen c1 ls Türersatz äUS der bis- der Wohnung durch Vorlage der Rechnungen nach-
heriuen \Vohnung zur Verwendung in der neuen gewiesen werden. Der Nachweis für die Angemes-
Wohmmq einschlid3lic:h der Auslagen für die hier- senheit der Schönheitsreparaturen soll durch eine
bei erforderlid1c·n fasctlz- und Er~Jänzungsteile wer- amtliche Bescheinigung erbracht werden.
den erstattet.
(7) Auslagen 1ür clc1s Abnehmen und Anbringen § 5
von Vorhängen sowie lür das hierbei erforderliche
Berlin-Klausel
Kleinmaterial werden erstal.l.eL
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 4
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-
Schönheitsreparaturen aus Anlaß des Auszugs umzugskostengesetzes auch im Land Berlin.
aus der Wohnung
(1) Ist der Anlra~Jsteller nach dem Mietvertrag
§ 6
ausdrücklich -verpflichtet, Schönheitsreparaturen
(Tapezieren, 1-\nstreichc'n oder Kalken der Vvände Inkrafttreten
und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
einschließlich der Heizrohre, der lnnentüren sowie
1. November 1973 in Kraft. Sie gilt auch für Um-
der Fenster und Außentüren von innen und
züge, die vor dem 1. November 1973 begonnen
Abziehen von P,.nkellfußböclen) beim Auszug aus
haben, aber erst an diesem Tage oder später be-
der bisherigen Wohnung d.usführen zu lassen, so
endet worden sind.
können die hierdurch entstehenden angemessenen
Auslagen folgendf!rmaßen erstattet werden: Die (2) Die Verordnung über die Erstattung der nach-
Auslagen werden c1uf eimm Zeitraum von zweiund- gewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 3. Juli
siebzig Monaten, die Auslagen für Küche, Bad und 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 438) tritt mit Ablauf des
Toilette auf einen ZPi !.raum von sechsunddreißig 31. Oktober 1973 außer Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1974
Der Bundesminister des Innern
Genscher
106 BundesgesetzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten Wohngeldgesetzes (2. WoGG)
Vom 15. Januar 1974
Das Zweite Wohngeldgesetz (2. WoGG) in der
Fi.issung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In der Anlage 7 wird in der fünftletzten Zeile die
Zahl 1990" durch die Zahl 1900" ersetzt.
11 11
2. In der Anlage 8 wird bei einem monatlichen Fa-
milieneinkommen von mehr als 700 bis 720 Deut-
sche Mark und einer zu berücksichtigenden Miete
oder Belastung von monatlich mehr als 500 bis
520 Deutsche Mark die Zahl „497" durch die Zahl
,, 397" ersetzt.
Bonn,den15.Januar1974
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Schwerz
B undesgesetzb Ia tt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 26. Januar 1974
Tag Inhalt Seite
23. 1. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicl1
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 1. 74 Neunundzwdnzigsle Verordnung zur Änderung
der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung --· 13 19. 1. 74 20. 1. 74
7400-1
17. 1. 74 Siebenundvierzi~Jste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 13 19. 1. 74 20. 1. 74
7400-1-1
106 BundesgesetzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten Wohngeldgesetzes (2. WoGG)
Vom 15. Januar 1974
Das Zweite Wohngeldgesetz (2. WoGG) in der
Fi.issung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In der Anlage 7 wird in der fünftletzten Zeile die
Zahl 1990" durch die Zahl 1900" ersetzt.
11 11
2. In der Anlage 8 wird bei einem monatlichen Fa-
milieneinkommen von mehr als 700 bis 720 Deut-
sche Mark und einer zu berücksichtigenden Miete
oder Belastung von monatlich mehr als 500 bis
520 Deutsche Mark die Zahl „497" durch die Zahl
,, 397" ersetzt.
Bonn,den15.Januar1974
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Schwerz
B undesgesetzb Ia tt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 26. Januar 1974
Tag Inhalt Seite
23. 1. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicl1
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 1. 74 Neunundzwdnzigsle Verordnung zur Änderung
der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung --· 13 19. 1. 74 20. 1. 74
7400-1
17. 1. 74 Siebenundvierzi~Jste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 13 19. 1. 74 20. 1. 74
7400-1-1
106 BundesgesetzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten Wohngeldgesetzes (2. WoGG)
Vom 15. Januar 1974
Das Zweite Wohngeldgesetz (2. WoGG) in der
Fi.issung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In der Anlage 7 wird in der fünftletzten Zeile die
Zahl 1990" durch die Zahl 1900" ersetzt.
11 11
2. In der Anlage 8 wird bei einem monatlichen Fa-
milieneinkommen von mehr als 700 bis 720 Deut-
sche Mark und einer zu berücksichtigenden Miete
oder Belastung von monatlich mehr als 500 bis
520 Deutsche Mark die Zahl „497" durch die Zahl
,, 397" ersetzt.
Bonn,den15.Januar1974
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Schwerz
B undesgesetzb Ia tt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 26. Januar 1974
Tag Inhalt Seite
23. 1. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicl1
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 1. 74 Neunundzwdnzigsle Verordnung zur Änderung
der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung --· 13 19. 1. 74 20. 1. 74
7400-1
17. 1. 74 Siebenundvierzi~Jste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 13 19. 1. 74 20. 1. 74
7400-1-1
Nr. 7 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974 107
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3492/73 der Kommission zur Ergän-
zunq der Verordnunqen (EWC) Nr. 2182/73 und (EWG)
Nr. 2823/73 über die Einzelheiten der Anwendung der Ab-
schöpfunqen bei der Ausfuhr im G et r e i de - bzw. Re i s -
s e kt o r im Falle von Störungen 28. 12. 73 L 357/32
21. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3493/73 der Kommission zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 hinsichtlich
der Einführung eines einheitlichen Fettgehalts für V o 11 -
m i 1c h 28. 12. 73 L 357/34
21. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3494/73 der Kommission zur Bestim-
mung der zusätzlichen Maßnahmen, die in der Landwirt -
s c h a f t infolge der Festsetzung eines neuen repräsentativen
Umrechnungskurses, der für die italienische Lira ab 1. Januar
1974 qilt, zu treffen sind 28. 12. 73 L 357/35
21. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3495/73 der Kommission betreffend
den Ankauf von O 1 i v e n ö 1 zur Schaffung eines Aus-
qleichsvorrals 28. 12. 73 L 357/38
21. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3496/73 der Kommission über die in
Italien geltenden Währungsausgleichsbeträge 28. 12. 73 L 357/40
21. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3497/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung von F i s c h - und G e m ü s e k o n s e r v e n 28. 12. 73 L 357/42
21. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3498/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für R a p s - und R ü b s e n s a m e n 28. 12. 73 L 357/43
28. 12. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3510/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 12. 73 L 360/1
28. 12. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3511/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 29. 12. 73 L 360/3
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3512/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwenden-
den Berichtigung 29. 12. 73 L 360/5
28. 12. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3513/73 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 29. 12. 73 L 360/7
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3514/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i de -
sektor 29. 12. 73 L 360/10
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3515/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 29. 12. 73 L 360/13
28. 12. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3516/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u eh r e i s 29. 12. 73 L 360/15
28. 12. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3517/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und
Bruchreis 29. 12. 73 L 360/17
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3518/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 29. 12. 73 L 360/19
108 Bunde-sgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ut1I t1111 u1HI l~<',<'ich11t1nq dC'r Rcchlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 12. 7J Vcro1d11u1HJ (EWC) Nr. J519/73 der Kommission zur Fest-
s('tzu11q dc'r Al>sc:hüplu11qen bei der Ausfuhr im Reis sek -
l o r 29, 12, 73 L 360/21
27. 12. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 3520/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der Abschöplunqcn bei der Einfuhr von Getreide -
und R e i s v <! r il r b P i t u n q s e r z e u q n i s s e n 29. 12. 73 L 360.1 23
27. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3521/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n
c1nwendbaren Abschöptunqen 29. 12. 73 L 360/30
28. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3522/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltiqen Erzeuqnissen 29. 12. 73 L 360/32
28. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3523/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Mi l c h und
Milcherzeuqnissen 29. 12. 73 L 360/34
28. 12. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 3524/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der besonderen Abschöpfunq bei der Einfuhr für
Olivenöl 29. 12. 73 L 360/40
28. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3525/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr für Olivenöl 29. 12. 73 L 360/42
28. 12. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 3526/73 der Kommission zur Fest-
setzu11q des Betraqes der Beihilfe für Olsa a t e n 29. 12. 73 L 360/44
28. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3527 /73 der Kommission zur Fest-
setzunq dt!s Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 29, 12, 73 L 360/46
28. 12. n Verordnunq (EWG) Nr. 3528/73 der Kommission über die
FeslsE!lzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 29. 12. 73 L 360/48
28. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3529/73 der Kommission zur Fest-
sel.zunq des Crunclbclraqs der Abschöpfunq bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeuqnissen des Zuk-
kersek l.ors 29, 12, 73 L 360149
28. 12. 73 Verord11u1HJ (EWG) Nr'. 3530/73 der Kommission zur Fest-
sctzunq der Erstaitunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e l a s s e, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeuqnisse auf dem Zuckersektor 29. 12, 73 L 360.51
Andere Vorschriften
21. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3499/73 der Kommission zur Ermäch-
tigung des Vereinigten Königreichs, die Zollsätze für gehe-
chelten oder anders bearbeiteten doch nicht versponnenen
Flachs und Flachswerq bei der Einfuhr aus anderen Mitqlied-
staalen vorübcrqehend auszusetzen 28, 12, 73 L 357/47
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundesgesctzblall Teil I weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgcsetzblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
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