1401
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1974 Nr.69
Ta9 Inhalt Seite
4. 7. 74 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (2. FStrÄndG) 1401
911-l, 940-9
28. 6. 74 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1412
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(2. FStrÄndG)
Vom 4. Juli 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Es wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ., (6 a) Wird eine Bundesfernstraße ver-
breitert, begradigt, unerheblich verlegt oder
ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch
Artikel l die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern
Das Bundesfernsl.raßengesetz vorn 6. August 1953 die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
(Bundesgesetzbl. I S. 903) in der Fassung der Be- gen. Wird im Zusammenhang mit einer Maß-
kanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetz- nahme nach Satz 1 der Teil einer Bundes-
blatt I S. 1741), zuletzt geändert durch § 15 des Ge- fernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,
meindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 18. März so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239), wird wie folgt geän- als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es
dert: keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner
öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6)."
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 wird hinter dem Wort „Stütz-
mauern" das Wort eingefü9t „Lärmschutzan-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
lagen,".
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,, (2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000
a) In Absatz 2 wird,,§ 19 Abs. 3" durch,,§ 18f Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast
Abs. 1" ersetzt. für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bun-
desstraßen. Maßgebend ist die bei der Volks-
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassun9: zählung festgestellte Einwohnerzahl. Das
„Von der Bekanntmachung kann abgesehen Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn
werden, wenn die zur Einziehung vorgese- des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr
henen Teilstrecken in den in einem Plan- verbindlich, in dem die Volkszählung statt-
feststellun9sverfähren aus9elegten Plänen gefunden hat. Werden Gemeindegrenzen ge-
als solche kenntlich gemacht worden sind ändert oder neue Gemeinden gebildet, ist
oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Än- die bei der Volkszählung festgestellte Ein-
derungen von unwesentlicher Bedeutung wohnerzahl des neuen Gemeindegebietes
(§ 17 Abs. 2) eingezogen Wt'rden sollen." maßgebend. In diesen Fällen wechselt die
1402 Bundesigesetzbl,att, Jahrgang 1974, Tedil I
Strdfü!nb,rnlast für die Ortsdurchfahrten, 6. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
wenn sie bisher dem Bund obla~J, mit Beginn
des dritten Haushalt.sjdhn's nach dem Jahr ,,§ 7 a
der Gebiets~inderung, sonst rnit der Gebiets- Vergütung von Mehrkosten
änderung."
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art
b) Es wird folqendcr ;\ bsclLz 2 a eingefügt: des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger
,, (2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es
von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht,
die Ortsdurchfahrlen im Zuge der Bundes- hat der andere dem Träger der Straßenbaulast
straßen, wenn sie es mit Zustimmung der die Mehrkosten für den Bau und die Unterhal-
obersten kommunalen Aufsichtsbehörde ge- tung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellen-
genüber der obersten Landesstraßenbaube- buchten für den Linienverkehr. Der Träger der
hörde erkli-irt. Eine Gemeinde mit mehr als Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse
50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern oder Sicherheiten verlangen."
wird Träger der Straßenbaulast für die Orts-
durchfahrten im Zuge der Bundesstraßen,
wenn sie es mit Zustimmung der obersten 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
obersten Landesstra ßenbaubehörde verlangt. sung:
Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."
,, (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen
c) Absatz 4 Satz l erhält folgende Fassung: über den Gemeingebrauch hinaus ist Sonder-
,, (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer nutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Stra-
Bundesstraße, der innerhalb der geschlosse- ßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Er-
nen Ortslage liegt und auch der Erschließung laubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde
der anliegfmden Grundstücke oder der mehr- nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie
fachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Stra-
dient." ßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann
durch Satzung bestimmte Sondernutzungen
d) Die Absi::itze 5 und 6 entfallen.
in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis
befreien und die Ausübung regeln. Soweit
4. In§ 6 wird folgender Absatz 1 b eingefügt: die Gemeinde nicht Träger der Straßenbau-
ff (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßen- last ist, bedarf die Satzung der Zustimmung
baulast für den Bau oder die Änderung der Stra- der obersten Landesstraßenbaubehörde.
ße das Eigentum an einem Grundstück erwor-
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder
ben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast
Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedin-
einen Anspruch auf Dbertragung des Eigentums.
Steht dem bisherigen Träger der Straßenbau- gungen und Auflagen verbunden werden. So-
last ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener weit die Gemeinde nicht Träger der Straßen-
Anspruch auf Ubertragung des Eigentums an baulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte
einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßen-
Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und baubehörde dies aus Gründen des Straßen-
nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßen- baues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit
baulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach des Verkehrs verlangt."
den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das
b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
Grundstück dauernd für die Straße benötigt
wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ff (2 a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so
steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wech- zu errichten und zu unterhalten, daß sie den
sel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch sowie den anerkannten Regeln der Technik
auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übri- genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen
gen wird das Eigentum ohne Entschädigung der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der
übertragen." Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für
die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anla-
5. § 7 Abs. 2 a erhält folgende Fassung: gen auf seine Kosten zu ändern und alle Ko-
sten zu ersetzen, die dem Träger der Straßen-
,, (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des baulast durch die Sondernutzung entstehen.
Gemeingebrauchs durch die Straßenbaube- Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast
hörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder angemessene Vorschüsse und Sicherheiten
-wegen notwendig, so ist der Träger der Stra- verlangen."
ßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung
der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
daß er die Herstellung auf Antrag des zuständi- ff (3) Für Sondernutzungen können Sonder-
gen Trägers der Straßenbaulast selbst über- nutzungsgebühren erhoben werden. Sie ste-
nimmt." hen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im
Nr. ü9 T<.1g der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1403
übrigen dem Trüger dN Straßenbaulast zu. (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2
Die Landesn.~gierungen werden ermächtigt, bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die
Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermäch- Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
tigung kann durch Rechtsverordnung weiter 1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder
übertra~1en werden. Die Gemeinden können erheblichen Änderung baulicher Anlagen,
die Gebühren durch Satzun~J regeln, soweit wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde
ihnen die Sondernutzungsqebühren zustehen. nach § 9 Abs. 2 zugestimmt oder nach § 9
Bei Bernessunu der Gf~bübren sind Art und Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat,
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und
den Gemeingebrauch sowie das wirtschaft- 2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf
liche Interesse des Gebühn.~nschuldners zu Grund des Wege- und Gewässerplanes.
berücksichtigen."
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und
d) Die Absütze 4, 4 a und 5 entfallen. Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8
Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: und Absatz 7 a entsprechend.
,, (6) Ist näch den Vorschriften des Straßen-
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge
verkehrsrechts eine Erlaubnis für eine über-
durch die Änderung oder die Einziehung von
mäßige Straßenbenutzung oder eine Aus-
Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Be-
nahmegenehmigung erforderlich, bedarf es nutzung erheblich erschwert, so hat der Träger
keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz
Entscheidung hat die hierfür zuständige Be- zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,
hörde die sonst für die Sondernutzungser- eine angemessene Entschädigung in Geld zu lei-
laubnis zuständige Behörde zu hören. Die sten. Mehrere Anliegergrundstücke können
von dieser geforderten Bedingungen, Auf- durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen
lagen und Sondernutzungsgebühren sind dem werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den
Antragstell<• r in dE1r Erlaubnis oder Aus- Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflich-
nahmegenehmigung aufzuerlegen." tung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-
stücke eine anderweitige ausreichende Verbin-
f) Absatz 7 entfällt. dung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen
oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer
g) Es wird folgender Absatz 7 a eingefügt:
widerruflichen Erlaubnis beruhen.
,, (7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die
erforderliche Erluubnis benutzt oder kommt (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder
der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen
nicht nach, so kann die für die Erteilung der oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert,
ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesent-
Erlaubnis zuständige Behörde die erforder-
liche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die
lichen Maßnahmen zur Beendigung der Be-
wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Be-
nutzung oder zur Erfüllung der Auflagen
triebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine
anordnen. Sind solche Anordnungen nicht Entschädigung in der Höhe des Betrages bean-
oder nur unter unverhältnismäßigem Auf- spruchen, der erforderlich ist, um das Fortbe-
wand möglich oder nicht erfolgversprechend, stehen des Betriebes bei Anspannung der eige-
so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf nen Kräfte und unter Berücksichtigung der gege-
Kosten des Pflichtigen beseitigen oder besei- benen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der
tigen lassen." Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen
Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfol-
h) In Absatz 8 werden die Sätze 2 und 3 ge-- gen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
strichen.
(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbau-
8. Nach§ 8 wird folgender§ 8 a eingefügt: behörde nach Anhörung der Betroffenen anord-
nen, daß Zugänge oder Zufahrten geändert oder
,,§ 8 a
verlegt oder, wenn das Grundstück eine ander-
Straßenanlieger weitige ausreichende Verbindung zu dem öffent-
lichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen
Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-
fahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des unberührt.
§ 8, wenn sie neu angelegt oder geändert wer- (7) Wird durch den Bau oder die ÄnderunfJ
den. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht
Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bis- oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer ent-
herigen Zustand einem erheblich größeren oder zogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Trä-
einem andersartigen Verkehr als bisher dienen ger der Straßenbaulast für dadurch entstehende
soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Vermögensnachteile eine angemessene Ent-
Anschlüsse nicht-öffentlicher Wege ~Jleich. schädigung in Geld zu ge,vähren.
1404 Bundes,geseitzbLa1tt, Ja-hrgang 1974, Te1i1l I
(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt
Entstehung eines Vermögensnachteiles mitver- an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit ge-
ursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz- geben wird, den Plan einzusehen (§ 18
11 11
buches entsprechend. Abs. 7).
11
e) In Absatz 5 wird das Wort „Bauanlagen
9. § 9 wird wie folgt geändert: durch die Worte „bauliche Anlagen" ersetzt.
a} Absatz 1 erhält folgende Fassung: f) Es wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
,, (1) Außerhalb der zur Erschließung der ,, (5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne die-
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile ses Gesetzes gelten auch die im Landesbau-
der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Bun- recht den baulichen Anlagen gleichgestellten
desfernstraßen Anlagen."
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung g) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und
,, (6) Anlagen der Außenwerbung stehen
bis zu 20 m bei Bundesstraßen, gemessen
außerhalb der zur Erschließung der anlie-
vom iiußeren Rand der befestigten Fahr-
genden Grundstücke bestimmten Teile der
bahn,
Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Ab-
2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten satzes 1 und den baulichen Anlagen des Ab-
oder Zugiinge an Bundesstraßen unmit- satzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfern-
telbar oder mittelbar angeschlossen wer- straßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurch-
den sollen, fahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung
nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt ent- nicht angebracht werden. Weitergehende
sprechend für Aufschüttungen oder Abgra- bundes- oder landesrechtliche Vorschriften
bungen größeren Umfangs. Weitergehende bleiben unberührt."
bundes- oder landesrechtliche Vorschriften
h) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
bleiben unberührt."
i) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhiilt folgende Fassung:
,, (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde
,, (2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigun-
kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ver-
gen oder nach anderen Vorschriften notwen-
boten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn
dige Genehmigungen der Zustimmung der
die Durchführung der Vorschriften im Ein-
obersten Landcsstraßenbaubehörde, wenn
zelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtig-
1. bauliche Anlagen längs der Bundesauto- ten Härte führen würde und die Abweichung
bahnen in einer Entfernung bis zu 100 m mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, oder wenn.Gründe des Wohls der Allgemein-
gemessen vom äußeren Rand der be- heit die Abweichungen erfordern. Ausnah-
festigten Fahrbahn, errichtet, erheblich men können mit Bedingungen und Auflagen
geändert oder anders genutzt werden sol- versehen werden."
len,
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die 10. § 9 a wird wie folgt geändert:
außerhalb der zur Erschließung der an-
liegenden Grundstücke bestimmten Teile a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder "Vom Beginn der Auslegung der Pläne im
Zugünge an Bundesstraßen unmittelbar Planfeststellungsverfahren oder von dem
oder mittelbar angeschlossen sind, erheb- Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gele-
lich geä.ndert oder anders genutzt werden genheit gegeben wird, den Plan einzusehen
sollen. (§ 18 Abs. 7), dürfen auf den vom Plan
Die Zusti.mmungsbedürftigkeit nach Satz 1 betroffenen Flächen bis zu ihrer Ubernahme
gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die durch den Träger der Straßenbaulast wesent-
nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Wei- lich wertsteigernde oder den geplanten Stra-
tergehende bundes- oder landesrechtliche ßenbau erheblich erschwerende Veränderun-
Vorschriften bleiben unberührt." gen nicht vorgenommen werden."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf ,, (3) Um die Planung der Bundesfernstra-
nur versagt oder mit Bedingungen und Auf- ßen zu sichern, können die Landesregierun-
lagen erteilt werden, soweit dies wegen der gen durch Rechtsverordnung für die Dauer
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete
der Ausbauabsichten oder der Straßenbauge- festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren
staltung nötig ist." Bereich durch die festzulegenden Planungs-
gebiete betroffen sind, sind vorher zu hören.
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
„Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die nung weiter übertragen werden. Auf die Pla-
Beschrünkungen der Absätze 1 und 2 vom nungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzu-
Beginn der Auslegung der Pläne im Plantest- wenden. Die Frist kann, wenn besondere
Nr. G9 Ti:19 der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1405
Umstünde es erfordern, durch Rechtsverord- 12. Nach § 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
ntrng auf höchstens vier Jahre verlängert
,,§ 12 a
werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der
Aus]equng der PJüne im Planfeststellungs- Kreuzungen mit Gewässern
verfahrcn außer Krnft. Ihre Dauer ist auf die
Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechrnm." (l) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt
oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen
c) Absatz 4 Satz 1 erhült folgende Fassung: mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen)
„Auf die Festlegung eines Planungsgebietes hergestellt oder bestehende Kreuzungen geän-
ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen dert werden, so hat der Träger der Straßenbau-
wird, hinzuweisen." last die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß
unter Berücksichtigung der übersehbaren Ent-
11. § 12 wird wie fo]qt qeändcrt: wicklung der wasserwirtschaftlichen Verhält-
nisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beein-
a) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:
flußt wird.
,,Zu ihnen gehören auch die Kosten der Än-
derungen, die durch die neue Kreuzung an (2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des
den anderen öffentlichen Straßen unter Be- Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu
rücksichtirrung der übersehbaren Verkehrs- Kreuzungen mit Bundesfernstraßen hergestellt
entwicklung notwendi~J sind." oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat
der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch
b) Absatz 2 Salz 1 erhi:ilt folnende Fassung: entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue
„ Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer her-
angelegt oder an bestehenden Kreuzungen gestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrs-
Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die entwicklung auf der Bundesfernstraße zu be-
Träger der Straßenbaulast die Kosten der rücksichtigen. Wird die Herstellung oder Än-
Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahr- derung einer Kreuzung erforderlich, weil das
bahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind
Straßenäste zu tragen." die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu be-
rücksichtigen. Verlangt der Träger der Stra-
c) Die Absätze 3 und 3 a erhalten folgende Fas- ßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat
sung: er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
,, (3) Wird eine höhen ungleiche Kreuzung (3) Wird eine Bundesfernstraße neu ange-
geändert, so fallen die dadurch entstehenden legt und wird gleichzeitig ein Gewässer herge-
Kosten stellt oder aus anderen als straßenbaulichen
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine
zur Last, der die Änderung verlangt oder neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger
hätte verlangen müssen, der Straßenbaulast und der Unternehmer des
2. den beteiligten Trägern der Straßenbau- Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je
last zur Last, die die Änderung verlan- zur Hälfte zu tragen.
gen oder hätten verlangen müssen, und (4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme
zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so
der an der Kreuzung beteiligten Straßen- ist darüber durch Planfeststellung zu entschei-
äste nach der Änderung. den.
(3 a) Wird eine höhengleiche Kreuzung ge- (5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes
ändert, so gilt für die dadurch entstehenden bleibt unberührt."
Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der
durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraft-
13. § 13 wird wie folgt geändert:
fahrzeugen auf einem der an der Kreuzung
beteiligten Straßenäste nicht mehr als a) Die Uberschrift erhält die Fassung:
20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen ,, Unterhaltung der Straßenkreuzungen".
beteiligten Straßenästen, so haben die Trä-
ger der Straßenbaulast der verkehrsstärke- b) Absatz l erhält folgende Fassung:
ren Straßenäste im Verhältnis der Fahr- ,,(1) Beihöhengleichen Kreuzungen hat der
bahnbreiten den Anteil der Änderungs- Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-
kosten mitzutragen, der auf den Träger der straße die Kreuzungsanlage zu unterhalten."
Straßenbaulast des verkehrsschwächeren
Straßenastes entfallen würde." c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Beteiligten abzulösen."
11 (6) Diese Vorschriften gelten auch für
Einmündungen. Münden mehrere Straßen an d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
einer Stelle in eine andere Straße ein, so gel- 11 (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4
ten diese Einmündungen als Kreuzung aller gelten nicht, soweit etwas anderes verein-
beteiligten Straßen." bart wird."
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
e) i\hst1L ✓. B <~rll~ill lulucmle Fctssung: baubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden.
,, (8) § 12 /\bs. b !J i lt entsprechend." Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt
f) Abscll:1. 9 cn!Jüllt.
nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-
räume während der jeweiligen Arbeits-, Ge-
14. Nctch § 13 wr!rden folqende §§ U a und 13 b ein- schäfts- oder Aufenthaltszeiten.
gefügt:
,,§ 13 a (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen,
ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-
Un lerhctltun~J <for Kreuzungen mit Gewässern berechtigten mindestens zwei Wochen vorher
(l) Der Tri:iger der Straßenbaulast hat die unmittelbar und durch ortsübliche Bekannt-
Kreuzungsanlagen von Bundesfernstraßen und machung in den Gemeinden, in deren Bereich
Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt-
soweit nichts ctncleres vereinbart oder durch zugeben.
Planfeslstellung bestimmt wird. Die Unterhal- (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-
tungspflicht des Trägers der Straßenbaulast er- satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nut-
streckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dal- zungsberechtigten unmittelbare Vermögens-
ben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen nachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast
zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im eine angemessene Entschädigung in Geld zu
Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiffahrt leisten. Kommt eine Einigung über die Geldent-
sowie auf Schiff ahrtszeichen. Soweit diese Ein- schädigung nicht zustande, so setzt die nach
richtungen auf Kosten des Trägers der Straßen- Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der
baulast herzustellen waren, hat dieser dem Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die
Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind
und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen die Beteiligten zu hören. 11
zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 12 a Abs. 2 eine neue 16. § 17 wird wie folgt geändert:
Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Aus- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bauvorhabens die Mehrkosten für die Unter-
,, (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut
haltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage
zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhal- oder geändert werden, wenn der Plan vorher
tungskosten für den Fortfall vorhandener Kreu- festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind
zungsanlagen sind anzurechnen. die von dem Vorhaben berührten öffent-
lichen und privaten Belange abzuwägen. In
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
dem Planfeststellungsbeschluß soll auch dar-
bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tra- über entschieden werden, welche Kosten an-
gung der Kosten auf Grund eines bestehenden dere Be,teiligte zu tragen haben. 11
Rechts anders geregelt ist.
(4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstra-
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ßengesetzes bleiben unberührt. „Die Planfeststellung kann in den Fällen des
§ 19 Abs. 2 a und bei Änderungen oder Er-
§ 13 b weiterungen von unwesentlicher Bedeutung
11
unterbleiben.
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu- und 3 ersetzt:
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
erlassen, durch die „ Wird eine Ergänzung notwendig, oder soll
von Festsetzungen des Bebauungsplanes ab-
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und gewichen werden, so ist die Planfeststellung
12 a näher bestimmt wird;
insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen
2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreu- Fällen gelten die §§ 40, 41 des Bundesbau-
zungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der gesetzes."
einen oder anderen Straße gehören;
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
3. die Berechnung und die Zahlung von Ab-
lösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach 11 (4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem
§ 13 a Abs. 2 näher bestimmt werden. 11 Träger der Straßenbaulast die Errichtung
und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerle~
gen, die für das öffentliche Wohl oder zur
15. Nach§ 16 wird folgendc~r § 16 a eingefügt:
Sicherung der Benutzung der benachbarten
,,§ 16 a Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen not-
Vorarbeiten
wendig sind. Sind solche Anlagen mit dem
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberech- Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre
tigte haben zur Vorbereitung der Planung not- Kosten außer Verhältnis zu dem angestreb-
wendige Vermessungen, Boden- und Grundwas- ten Schutzzweck, so hat der Betroffene
seruntersuchungen einschließlich der vorüber- gegen den Träger der Straßenbaulast An-
gehenden Anbringung von Markierungszeichen spruch auf angemessene Entschädigung in
und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßen- Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundes-Immis-
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1407
sionssclrntzgesetzf!S vom 15. März 1974 (Bun- schrauberlandeplätze, können, wenn sie eine
dc-~sgesetzbl. J S. 721) bleiben unb(~rührt." unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen
e) Absatz 5 entfällt. haben, zur Festsetzung der Flächen in die Plan-
feststellung einbezogen werden. Das gleiche gilt
f) Die !\ bsd Lzc! 6 und 7 erhalten folgende Fas-
für Zollanlagen an Bundesfernstraßen."
sung:
,, (6) 1st <ler Planfeststellungsbeschluß unan-
18. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18 e ersetzt:
fechtl)<lr geworden, so sind Ansprüche auf
Unterlassung des Vorhabens, auf Beseiti- ,,§ 18
gung oder Änderung der Anlagen oder auf
Anhörungsverfahren
Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlos-
sen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen (1) Der Plan ist der nach Landesrecht zustän-
des Vorhabens oder der dem festgestellten digen Behörde (Anhörungsbehörde) zur Durch-
Plan E~ntsprechenden Anlagen auf die be- führung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten. Er
nachbarten Grundstücke erst nach Unan- besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen,
fechtbarkeit cles Planes auf, so kann der Be- die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von
troffene die Errichtung und Unterhaltung dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und
von Anlagen verlangen, die zur Vermeidung Anlagen erkennen lassen.
der nachteiligen Wirkungen nach Absatz 4 (2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellung-
auf die benachbarten Grundstücke notwen- nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbe-
dig sind. Sie sind dem Träger der Straßen-
reich durch das Vorhaben berührt wird. Die Ge-
baulast durch Beschluß der Planfeststel- meinden und Kreise, deren Gebiete der Plan be-
lungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche An-
rührt, sind zu beteiligen.
lagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder
stehen ihre KostE~n außer Verhältnis zu dem (3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhö-
angestrebten Schutzzweck, so hat der Betrof- rungsbehörde in den Gemeinden, in deren Be-
fene gegen den Träger der Straßenbaulast reich die Bundesfernstraße liegt, einen Monat
Anspruch auf angemessene Entschädigung in zur Einsicht auszulegen.
Geld. Soweit die Entschädigung für Schall- (4) Jeder, dessen Belange durch das Vor-
schutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die haben berührt werden, kann bis zwei Wochen
Vorschriften des § 42 Abs. 2 und 3 des Bun- nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder
des-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden. zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde
Werden Anlagen im Sinne des Satzes 2 not- oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen
wendig, weil nach Abschluß des Planfeststel- den Plan erheben.
lungsverfohrens auf einem benachbarten
Grundstück Veränderungen eingetreten sind, (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszu-
so hat die hierdurch entstehenden Kosten legen ist, haben das Vorhaben, außer im Fall
der Eigentümer des benachbarten Grund- des Absatzes 7, ortsüblich bekanntzumachen. In
stücks zu tragen, es sei denn, daß die Ver- der Bekanntmachung ist
änderungen durch natürliche Ereignisse oder 1. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeit-
durch höhere Gewalt verursacht worden raum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden. 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen
(7) Antrtige, mit denen Ansprüche auf bei einer in der Bekanntmachung zu bezeich-
Herstellung von Einrichtungen oder auf an- nenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist
gemessene Entschädigung nach Absatz 6 vorzubringen;
Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind 3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und dar-
schriftlich an die Planfeststellungsbehörde auf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines
zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden
Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem kann und verspätete Einwendungen bei der
der Betroffene von den nachteiligen Wirkun- Erörterung und Entscheidung unberücksich-
gen des dem unanfechtbar festgestellten Plan tigt bleiben können;
entsprechenden Vorhabens oder der Anlage
Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlos- 4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der
Entscheidung über die Einwendungen durch
sen, wenn nach Herstellung des dem Plan
entsprechenden Zustandes dreißig Jahre ver- öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden
strichen sind." kann, wenn mehr als 500 Zustellungen vorzu-
nehmen sind.
g) Absatz 8 entfällt.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person
17. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt: und Aufenthalt bekannt sind oder sich inner-
halb angeme-ssener Frist ermitteln lassen, sollen
,,§ 17 a auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von
Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 be-
der Unfallhilfe und des Zolls nachrichtigt werden.
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die
Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeista- Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen
tionen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hub- Einwendungen gegen den Plan und die Stellung-
1408 BundesgeseitzbLa1tt, Jahrg,ang 1974, Te,H I
nahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Trä- die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt-
ger der Strnßenbaulast, den beteili~Jten Behör- zumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist
den, den Betroffenen sowie den Personen, die gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betrof-
Einwendungen erhoben haben, zu erörtern; die fenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-
Anhörungslwhürde kann üuch verspdtet erho- machung hinzuweisen. Im Falle des § 18 Abs. 7
bene Einwendungen erörtern. kann die Auslegung des Planfeststellungsbe-
schlusses und des festgestellten Planes unter-
(7) Jsl der I< reis der Betroffenen bekannt, so
bleiben.
kann auf ein(! Auslegunq des Planes nach Ab-
satz 3 verzichtet werden, wenn den Betroffenen (5) Sind außer an den Träger der Straßenbau-
innerhalb cinc!r i.m~Jemess(!nc~n Frist Gelegenheit last mehr als 500 Zustellungen nach Absatz 4
gegeben wird, den Plan einzusehen. In diesem vorzunehmen, so können diese Zustellungen
Falle bestimmt die Anhürun~Jsbehörde auch die durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer-
Einwendungsfrist nach Absatz 4 und benach- den. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-
richtigt die Betroffenen von dem Erörterungs- durch bewirkt, daß der verfügende Teil des
termin (Absc.1lz G). Dabei ist darauf hinzuweisen, Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfs-
daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne belehrung und ein Hinweis auf die Auslegung
ihn verhandelt werden kann und verspätete Ein- nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffent-
wendungen bei der Erörterung und Entschei- lichungsblatt der zuständigen Behörde und
dung unberücksichtigt bleiben können. außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt-
gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.
(8) Soll ein ausfJelegter Plan gei:i.ndert werden
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Be-
und werden dadurch der Aufgabenbereich einer
schluß allen Betroffenen und denjenigen gegen-
Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder
über, die Einwendungen erhoben haben, als zu-
stärker als bisher berührt, so ist diesen die Än-
gestellt. Darauf ist in der Bekanntmachung hin-
derung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu zuweisen. Nach der öffentlichen Bekannt-
Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb
machung kann der Planfeststellungsbeschluß bis
von zwei Wochen zu geben. Wird durch die Än-
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Be-
derung das Gebiet einer anderen Gemeinde be-
troffenen und von Personen, die Einwendungen
rührt, so ist der geänderte Plan in dieser Ge-
erhoben haben, schriftlich angefordert werden;
meinde auszulegen; die Absätze 3 bis 7 gelten darauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls
entsprechend.
hinzuweisen."
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis
(6) Vor der Erhebung einer verwaltungsge-
des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme
richtlichen Klage, die einen Planfeststellungs-
ab und leitet diese möglichst innerhalb eines
beschluß zum Gegenstand hat, bedarf es keiner
Monats nach Abschluß der Erörterung mit dem
Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Plan, den Stellungnahmen der Behörden und
den Einwendungen der Planfeststellungsbehörde
§ 18 b
zu.
Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 18 a
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zuläs-
Planf ests tel l ungs beschluß
sigkeit des Vorhabens einschließlich der not-
( 1) Die oberste Landesstraßenbaubehörde wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anla-
stellt den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und gen im Hinblick auf alle von ihm berührten öf-
der höheren Verwaltungsbehörde des Landes fentlichen Belange festgestellt; neben der Plan-
oder einer anderen beteiligten Behörde Mei- feststellung sind andere behördliche Entschei-
nungsverschiedenheiten, ist vorher die Weisung dungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge-
des Bundesministers für Verkehr einzuholen. Er nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-
soll sich vor Erteilung der Weisung mit den be- willigungen, Zustimmungen und Planfeststellun-
teiligten Landesministern ins Benehmen setzen. gen nicht erforderlich. Durch die Planfeststel-
(2) Im Planfeststelllmgsbeschluß entscheidet lung werden alle öffentlich-rechtlichen Bezie-
die Planfeststellungsbehörde zugleich über die hungen zwischen dem Träger der Straßenbau-
Einwendungen, über die bei der Erörterung vor last und den durch den Plan Betroffenen rechts-
der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt gestattend geregelt.
worden ist. (2) Wird mit der Durchführung des Plans
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt
noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststel- der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
1ungsbeschluß vorzubehalten. Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Plan-
feststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre
(4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Trä-
verlängert.
ger der Straßenbaulast und den Beteiligten, über
§ 18 C
deren Einwendungen entschieden wird, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Aus- Planändenmgen vor Fertigstellung des
fertigung des Beschlusses ist mit einer Rechts- Vorhabens
behelfsbelehnmg und einer Ausfertigung des (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der
festgestellten Planes in den Gemeinden zwei festgestellte Plan geändert werden, bedarf es
Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
Nr. h9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1409
(2) Bei Plc1n;i tHlcrunrwn von unwesentlicher Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbau-
Bedeutung gilt§ 17 Abs. 2 entsprnchend. maßnahme benötigten Grundstücks durch Ver-
(3) Führt die Planlcststellungsbehörde in den einbarung unter Vorbehalt aller Entschädi-
Fällen des /\ bsillzcs 2 oder in c1nderen Fällen gungsansprüche zu überlassen, hat die Enteig-
einer Planündcrunu von unwesentlicher Bedeu- nungsbehörde den Träger der Straßenbaulast
tung ein Pl,rnfeststellm1gsverfahren durch, so auf Antrag nach Feststellung des Planes in den
bedarf es keines /\nhörun9sverfohrens und Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen
keiner öJfonllichen Hekc1nntqabe des Planfest- bedarf es nicht.
stellungsbcsch I usscs. (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens
zwei Monate nach Eingang des Antrages auf
§ 18 d
Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich
Aufht!bun~1 di•s PJ dnf est stc,J I UllfJShE~schlusses zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbau-
Wird ein Vorlwben, mil dessen Durchführung behörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist
begonrn~n worden ist, end9ültir1 aufgegeben, so den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinwei-
hat die Plc1nfr,sl.stellun9shehörde den Pianfest- sung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt min-
stelJungsbesch l11ß ,rnizuheben.. Jn <len1 Aufhe- destens drei Wochen. Mit der Ladung sind die
bungsbeschluß sind dem Trü9er der Straßenbau- Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendun-
last die Wi(~dPrlwrstellun9 des früheren Zustan- gen gegen den Antrag möglichst vor der münd-
des oder 9et!inncl.c ctrHlere MaßnahmE'n aufzuer-
1 lichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
legen, sownil. dies zum \Vohl' der Al!lgemeinheit einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu-
oder zur VPrmeidunq ndchteiliucr \,Vükungen 'Weisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
auf Recht(' an(le>rer erforderlidi I~t. \Verden Antrag auf Besitzeinweisung und andere im
solche MafüwhmPn 11otwendiu, \\PH nuch Ab- Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
schluß dt's Pld11feststellun9::iverfahrens auf \•Verden kann.
einem benachb,uten Gnmdstück Ver~ind.enmgen (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von
eingetreten sind, :'>O kc:mn dfl Tri.i~Jrer des Vor- Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde
habens durch Bc;-;chl uß dt:•1· Planfests1e1Iungs-
1
vor der BesHzeinweisung in einer Niederschrift
behörde zu 9ceisJ1H'tcn Vorkehrun9en verpflich- f estzusteHen. Den Betefligten ist eine Abschrift
tet werden; die liI(•rdurch t>nhtefwnden Kosten der Niederschrift zuübersenden.
hat jedoch der Eigentünwr d()s ben1:1chbarten (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung
Grundstückes :;u tra~1en, es sei denn,. daß die soll dem Antragsteller und den Betroffenen
V eränderunw'n durch natürliche f'reignisse spätestens zwei VVochen nach deI mündlichen
oder höhen! c;e,vcdt verursacht \\'enden sind. Verhandlung zugestem ·werden. Die Besitzein-
§ 18 e weisung wird in dem von der Enteignungs-
behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf
Zusan11n( ntrt~ff Pn mQbrPrtr Vorhaben
1
Antrag des unmitte]baren Besitzers ist dieser
(1) Trifft ein selbsH1mhges Vorhctben, für des- Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach
sen Durchführunu ein P1a:niestsieHungsverfah- Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
ren vorgeschrie:ben ist, mH einem Vorhaben Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die
nach diesem Gesetz, dus der Phmfeststellung Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz
bedarf, derart zus<1111n::wn, daß für diese Vor- entzogen und der Tiäger der Straßenbaulast
haben oder I ür Teile \/On ihnen mu eine ein- Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf
heitliche Entsdwidung mö9,lich ist, so hndet für auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitz-
die Vorhaben oder für deren TPile mu ein Plan- einweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen
feststelJungsverf ahren statt. und die dafür erforderhchen Maßnahmen treffen.
(2) Zustfü111iukeiten und \h,rfolnen richten (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für
sich nach d<:n Rechtsvufschri tlen für das Plan- die durch die vorzeitige Besitzeinweisung ent-
feststellungsvPrf ahren, das für diejenige An- stehenden VermögensnachteHe Entschädigung
lage vorgeschrieben ist die einen größeren zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die
Kreis öffenUich-rechthchcr fü,ziehungen be- Verzinsung der Geldentschädigung für die Ent-
rührt. Bestehen ZweHe], ,velchc Rr chtsvorschrift
1
ziehung oder Beschränkung des Eig-entums oder
anzuwendEm ist, 1rnd sfod rn.H:h t]en in Betracht eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art
kommenden RechtsvorschrHt!''n dne Bundes- und Höhe der Entschädigung sind von der Ent-
behörde und eine LandesbehöH]e zuständig, so eignungsbehörde in einem Beschluß festzuset-
führen, falls sich die oberste Bundes- und Lan- zen.
desbenörde nicht einigen, die Bundesregierung (6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben,
und die Landesregierung das Einvernehmen ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzu-
herbei, welche Rechtsvorscl1rift anzuwenden heben und der vorherige Besitzer wieder in den
ist. II
Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbau-
19. Es wird folqender § 18 f eingefügt: last hat für alle durch die vorzeitige Besitzein-
weisung entstandenen besonderen Nachteile
.,§ 18 f
Entschädigung zu leisten.
Vorzei li~Je Besitzeinweisung (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend
(1) Ist der sofortige Be9inn von Bauarbeiten für Grundstücke, die für die in § 17 a genannten
geboten und weigert sich der Eigentümer oder Anlagen benötigt werden."
1410 Bundes,gesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
20. § 19 wird wie folgt gectndert: 9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8
u) In den A bsi:.itzen l und 2 heißt es statt 11 § 18
Abs. 5" ,,§ 18 c1 Abs. 1 ". von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6
zugelassen wurde,
b) Es werden folgende Absätze 2 a und 2 b ein-
gefügt: 10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 auf der vom
Plan betroffenen Fläche oder in dem Pla-
II (2 a) Ha L sich ein Beteiligter mit der nungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen
Ubertragung oder Beschränkung des Eigen- vornimmt,
tums oder eines anderen Rechtes schriftlich
einverstanden erklärt, kann das Entschädi- 11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldun-
gungsverfahren unmittelbar durchgeführt gen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß
werden. unterhält,
(2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für 12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorüber-
die in § 17 a genannten Anlagen entspre- gehender Einrichtungen nicht duldet oder
chend." entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen,
c) Die Absi:itze 3 und 4 entfallen. die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,
anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre
Beseitigung nicht duldet,
21. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
11 (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung rich- 13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige
tet sich das Verfahren für die Beitreibung von Vorarbeiten oder die vorübergehende An-
Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren bringung von Markierungszeichen nicht dul-
sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und det.
das Verfahren in den Fällen, in denen die Be- (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
hörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder bis 5 und 10 bis 12 können mit einer Geldbuße
in denen jemand zur Duldung oder Unterlas- bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungs-
sung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landes- widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können
recht." mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden."
22. § 23 erhält folgende Fassung:
23. In § 24 wird Absatz 5 gestrichen.
11§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Artikel 2
oder fahrlässig (1) Liegen bei Inkrafttreten des § 5 Abs. 2 in der
1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe a die Vor-
über den Gerneingebrauch hinaus ohne Er- aussetzungen für einen Wechsel der Straßenbaulas~t
laubnis benutzt, vom Bund auf eine Gemeinde vor, tritt der Wechsel
am 1. Januar 1977 ein.
2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auf-
lagen nicht nachkommt, (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegte
Planungsgebiete gelten fort. Ihre Dauer ist bei einer
3. entgegen § 8 Abs. 2 a
FesHegung nach § 9 a Abs. 3 in der Fassung des
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe b anzurechnen.
oder unterhält oder
(3) Die §§ 12 und 12 a in der Fassung des Arti-
b) auf vollziehbares Verlangen der zustän-
kels 1 Nr. 11 und Nr. 12 finden keine Anwendung
digen Behörde Anlagen auf seine Kosten
auf Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten die-
nicht ändert,
ses Gesetzes der Plan festgestellt oder eine Kosten-
4. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit regelung vereinbart worden ist.
§ 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne
Erlaubnis anlegt oder ändert,
5. entgegen § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 3
§ 8 Abs. 2 a Zufahrten oder Zugänge nicht Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
vorschriftsmäßig unterhält, den Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der
6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollzieh- nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem
baren Anordnung nicht nachkommt, Datum der Bekanntmachung neu bekanntzumachen
7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu be-
bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüt- seitigen.
tungen oder Abgrabungen größeren Um-
fangs vornimmt, Artikel 4
8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 § 41 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den Ab- 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt ge-
sätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 ändert durch Artikel 273 des Einführungsgesetzes
Abs. 6 Satz 2 an Brücken über Bundesfern- zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
straßen anbringt, setzbl. I s.' 469), erhält folgende Fassung:
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1411
,, (3) Zu d<!.tt Kosten neuc~r Kreuzungen gehören 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auch die J(oslPn der AnderuniJPn, die durch die Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
neue Kreuzunu an dein Verkehrsweg des anderen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Beteiligten unter BPrücksichtig1mg der überseh- des Dritten Dberleitungsgesetzes.
burcn Verkehrs<~ntwicklung no!W<!ndig sind."
Artikel 6
Artikel 5
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1975
Dieses Cespl.z 9ilt rrnch Maßgdbt' des § 13 Abs. 1 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach
des Drillen Dbc•rl<!itun~JS~JPSPl.zes vom 4. Januar seiner Verkündung in Kraft.
J)ds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
1412 BundesgesietzbLatt, Jahrgang 1974, Teirl I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker
Vom 28. Juni 1974
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 5. Verarbeiten von Furnieren,
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 6. Behandeln von Holz- und Kunststoffoberflächen,
S. 1112), zuletzt geändert durch da·s Einführungs-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- 7. Ausführen von Prüfarbeiten,
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den 8. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und
9. Grundkenntnisse der mechanischen, pneumati-
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
schen, hydraulischen und elektrischen Vor-
gänge an Maschinen und Geräten,
§ 1
10. Einrichten, Bedienen und Warten der Maschi-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes nen, Anlagen und Vorrichtungen der Holzbear-
Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker wird staat- beitung und -verarbeitung,
lich anerkannt. 11. Feststellen und Beseitigen von Störungen an
§ 2 Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen der
Holzbearbeitung und -verarbeitung,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
12. Kenntniss,e der Gestaltung und des Zusammen-
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. Für das baus von Erzeugnissen der holzverarbeitenden
dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fach- Industrie,
. richtungen
13. Herstellen von Teilen,
Möbel- und Gehäuse-Industrie,
14. Zusammenbauen vorgefertigter Teile,
Industrien des Innenausbaus, Bauzubehörs und
Ladenbaus, 15. HeJ:1Stellen von Vorrichtungen,
Sitzmöbel- und Gestell-Industrie, 16. Pfle,gen und Instandse,tzen der Werkzeuge,
Kisten- und Paletten-Industrie, 17. Kenntnisse der Arbeits- und der Betriebsorgani-
Leisten- und Rahmen-Industrie und sation,
Parkett-Industrie 18. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
gewählt werden. (2) Ge,genstand der Berufsausbildung in den Fach-
§ 3 richtungen sind neben der Erweiterung und Ver-
tiefung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Ab-
Ausbildungsberufsbild satz 1 Nr. 10 mindestens die folgenden Fertigkeiten
(1) Gegenstand der für alle F,achrichtungen ge- und Kenntnisse:
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die 1. in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-Indu-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: strie:
1. Kenntnis,se der Arten und Eigenschaften, der a) Zuschneiden und Zusammensetzen von Fur-
Verarbeitung und Verwendung ·der Hölzer, der nieren, Kunststoffplatten und Folien,
Holzwerk- und Kunststoffe sowie der Metalle b) Putzen, Schleifen und Veredeln von Ober-
und Hilfsstoffe, flächen,
2. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich- c) Verbinden von Hölzern und Platten zu Möbeln
nungen, und Gehäusen;
3. Bearbeiten und Verarbeiten von Holz und Kunst- 2. in der Fachrichtung Industrien des Innenausbaus,
stoffen von Hand, Bauzubehörs und Ladenbaus:
4. Verwenden von Bindemitteln, insbesondere von a) Zuschneiden und Zusammensetzen von Fur-
Leimen und Klebern, nieren, Kunststoffplatten und Folien,
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1413
b) Putzen, Schleifen 1111d Veredeln von Ober- § 7
flächen, Zwischenprüfung
c) Ein- und Anbauen von Teilen aus Holz, Holz- (1) Während der Berufäaiusbildung ist eine Zwi-
werk-, Vc~rbund wt:rk- und Kuns,tstoffen sowie schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem
aus Metall; Jahr s,tattfinden.
3. in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
industrie: der Anlage zu § 4 für das erste Jahr aufgeführten
a) Veredeln von Oberflächen, Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkei-
ten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4
b) Zusammenbauen von Teilen zu Sitzmöbeln
während der ges,amten Ausbildungszeit zu vermit-
und Gestellen,
teln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fer-
c) Kenntnisse der Polstermaterialien und der tigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie
Polstertechniken; auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
4. in der Fachrichtung Kisten- und Paletten-Indu- Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so-
strie: weit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Holzschutzmaßnahmen, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in etwa sechs Stunden zwei praktis,che Arbei-
b) Zusammenb,nien von Tei.len zu Kisten, Palet-
ten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
ten, Behältern und Zusatzgeräten,
tracht:
c) Kenntnisse der Verpackungstechniken;
1. Anfertigen eines Werkstücks unter' Anwendung
5. in der Fachrichllmg Leislen- und Rahmen-Indu- der Fertigkeiten der Be- und Verarbeitung von
strie: Holz und Kunststoffen von Hand einschließlich
a) Herstellen von Leisten, gebräuchlicher Holzverbindungen,
2. Furnieren einer Holz- oder Holzwerkstoffplatte
b) Veredeln von Oberflächen,
und Bleichen, Beizen, Mattieren oder Lackieren
c) Herstellen von Rahmen; eines Probestückes.
6. in der Fachrichtung Parkett-Industrie:
§ 8
a) Herstellen der verschiedenen Parkettarten,
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
b) Ermitteln des auftragsbezogenen Bedarfs,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
c) Kenntnisse der Parkettverlegetechniken, der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
d) Kenntnisse der Arten der Oberflächenbehand- Kenntnisse sowie auf den im Berufsischulunterricht
lung. vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
§ 4
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Ausbildungsrahmenplan
ling in insgesamt etwa zwölf Stunden vier Arbeits-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen proben durchführen. Als Arbeitsproben kommen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur insbesondere in Betracht:
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- 1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermiUeH samen Berufsausbildung sind:
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei- a) Einrichten von drei verschiedenen Einzweck-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- maschinen oder einer kombinierten Maschine
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit der Holzbearbeitung sowie Prüfen ihrer Funk-
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan- tionsgenauigkeit durch · Nachmessen von
gen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Musterstücken in etwa drei Stunden,
Abweichung erfordern. b) Herstellen von Konstruktionselementen aus
Holz oder Holzwerkstoffen nach Stückliste und
Zeichnung auf drei verschiedenen Einzweck-
§ 5
maschinen oder einer kombinierten Maschine
Ausbildungsplan der Holzbearbeitung sowie Beheben einer
Der Ausbildende hat unter Zugrundel,egung de1s Maschinenstörung in etwa zwei Stunden, ·
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden c) Anfertigen eine,r Vorrichtung nach Zeichnung
einen Ausbildungsplan zu erstellen. für die jeweils gemäß Nummer 2 durchzufüh-
rende Arbeitsiprobe der Fachrichtungen in
etwa drei Stunden;
§ 6
2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-
Führung des Berichtsheftes ausbi1dung in den einzelnen Fachrichtungen sind,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form und zwar jeweils in einer Prüfungsdauer von
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist etwa vier Stunden:
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während a) Möbel- und Gehäuse-Industrie:
der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat Zusammenbauen eines Schränkchens mit Fur-
das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. nier und Schubkasten,
1414 Bundes,gesetzbLaitt, Jahrgang 1914, TeH I
b) Industrien dPs Innenausbaus, Bäuzubehörs und 4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Ladenbaus: a) Wirtschaftskunde,
Zusarnmenbauen eillt!·S Regalunteriteils von b) Sozialversicherung,
120 cm Län{Je 1nit Schiebetüren und Teleskop-
c) Arbeitsrecht.
sch u bk ästen,
c) Sitzmöbel- und Gestell-Industrie: (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie
Zusammenbauen eines. Sitzmöbels mit sicht- Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnis-
baren Holzteilen, prüfung schriftlich und mündlich, in den Prüfungs-
fächern Technische Mathematik und Technisches
d) Kisten- und Päletten-Industrie: Zeichnen nur schriftlich durchgeführt werden.
Zusammenbc1uen einer gezinkten Zargenkiste
mit Ei.nsa tz, (5) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnis-
prüfung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
e) Leis,ten- und Rahmen-Industrie:
1. im Prüfung1sfa.ch Technologie zwei Stunden,
Zusammenbauen eines profilierten Rahmens
auf Gehrung, 2. im Prüfungsf.a,ch Technische Mathematik eine
Stunde,
f) Parkett-Industrie:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen eine
Zuschne:>iden einer Dickle von Tafelparkett mit Stunde,
Gehrungen.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- eine halbe Stunde.
ling in den nachstehenden Prüfung,sfächern geprüft (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht
werden; es kommen Fragen und Aufgaben insbe- länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
1. im Prüfungsfach Technologie: Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
a) Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver- wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
wendung der aus- und inländischen Hölzer, dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung
Holzwerk- und Kuns<tstoffe sowie der Me,talle ganz oder teilweise· verzichtet werden.
und Hilfsstoffe,
(8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
b) Furniere und ihre Verarbeitung, haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
c) Eigenschaften, Verwendung und Aufbereitung das gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Lei-
von Leimen, Klebern und anderen Bindemit- stungen wie folgt berücksichtigt:
teln, 1. In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeits-
d) Mittel und Verfahren zur Oberflächenbehand- proben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
lung, jeweils gegenüber den Arbeitsproben nach Ab-
satz 2 Nr. 1 Buchstaben b und c das eineinhalb-
e) Maß-, Feuchtigkeits-, Mengen- und Güte- fache Gewicht.
prüfungen,
2. In der Kenntnisprüfung hat da,s Prüfungsfach
f) Holzbearbeitungsmaschinen, ihre Funktion
Technologie gegenüber jedem der übfi.g,en Prü-
und mechanische, pneumatische, hydraulische
und elektrische Steuerung, fungsfächer das eineinhalbfache Gewicht. Soweit
in den Prüfungsfächern Technologie und Wirt-
g) Werkzeuge, schafts- und Sozialkunde schriftlich und münd-
h) Arbeits- und Betriebsorganisation, lich geprüft wird, hat die schriftliche Prüfungs-
leistung gegenüber der mündlichen das doppelte
i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; Gewicht.
2. im Prüfungsfach Techniische Mathematik: (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
a) Grundrechnungsdrten, Kosten- und Lohn- der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie inner-
berechnungen, halb der Kenntni,sprüfung im Prüfungsfach Techno-
logie mindestens ausreichende Leis,tungen erbracht
b) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichts- sind.
berechnungen,
c) Nutzungsberechnungf~n, § 9
d) Statische Festigkeitsberechmmgen von Holz- Aufhebung von Vorschriften
verbindungen; Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grund- vergleichbar geregelten Ausbildungshemfe, die in
rißpJänen, dieser Recht$verordnung geregelt sind, insbes.an-
dere für die Ausbildungsberufe Bau- und Geräte-
b) Skizzif!ren von Teilen und ihren Verbindun-
gen, tischler, Leistenvergolder, Holzmaschinenwerker,
Möbeltischler und Stuhlbauer, sind nicht mehr an-
c) Zeichnen von Fertigteilen; zuwenden.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1415
§ 10 § 11
Ubergangsregelung Berlin-Klausel
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
krafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- § 12
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr Inkrafttreten
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis- Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer
herigen Vorschriften weiter angewendet werden. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1e c h t
1416 Bundes,ges1e1tzbLaitt, Jaihrgiang 1974, Teil I
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker
1. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Lfd. Teil de,s zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der a) Hölzer:
Verarbeitung und Verwendung der Hölzer, aa) gebräuchliche in- und ausländische
der Holzwerk- und Kunststoffe sowie der Hölzer und ihr Verhalten bei der Ver-
Metalle und Hilfsstoffe arbeitung, Sortierungsvorschriften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) bb) Grundkenntnisse der Holztechnologie,
insbesondere der Wichte, Holzfeuchte,
Schwindung, Quellung, Holzschäden
und ihrer Vermeidung
cc) natürliche und künstliche Holztrock-
nung·, Holzschutzmaßnahmen
b) Holzwerkstoffe:
Verarbeitung von Sperrholz-, Span-, Faser-
und Verbundplatten
c) Kunststoffe:
aa) Verarbeitung von Schichtpreßstoff-
platten, Folien, Umleimern
bb) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge,
Kunststoff-Formteile
d) Metalle:
aa) Arten und Verwendung von Verbin-
dungsteilen aus Metall, insbesondere
von Nägeln, Klammern, Schrauben,
Stiften, Keilen, Konstruktions-, Bewe-
gungs- und Verschlußbeschlägen,
Winkeln und Scharnieren
bb) Verwendung von Halterungen und
Verzierungen aus Metall
e) Hilfsstoffe:
aa) gebräuchliche Hilfsstoffe, insbeson-
dere Schleifmittel
bb) zweckmäßige Lagerung der Hilfsstoffe
2 Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich- a) Kenntnisse der Grundnormen im Tech-
nungen nischen Zeichnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Kenntnisse der Symbole, der Maß- und To-
leranzangaben und ihrer Bedeutung
c) Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Grund-
rißplänen
d) Anfertigen einfacher Skizzen und Zeich-
nungen
3 Bearbeiten und Verarbeiten von Holz und a) Messen, Anreißen, Zureißen:
Kunststoffen von Hand aa) Kenntnisse der Bedeutung des Mes-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sens, Anreißens und Zur~ißens
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1417
Lfd. TejJ des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Ausbild un9sberufsbildes und Kenntnisse
bb) Messen, Anreißen und Zureiß.en unter
Verwendung von Metermaß, Zirkel,
Streichmaß, Maßlehre, Schieblehre,
Winkel, Bleistift
b) Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Raspeln,
Feilen, Schleifen:
aa) Kenntnisse der Werkzeuge, ihrer
Handhabung und ihres Verwendungs-
zwecks
bb) Bearbeiten von Holz, insbesondere
durch Sägen, Hobeln, Schlitzen, Zap-
fen, Zinken, Bohren, Raspeln, Feilen
und Schleifen
cc) Schneiden, Bohren und Verformen von
Kunststoffen
dd) Herstellen einfacher Holzverbindun-
gen, insbesondere durch Federn, Zap-
fen, Zinken, Dübeln, Nageln, Klam-
mern, Schrauben
ee) Herstellen von Kantenverbindungen
mit Nut und Feder
ff) Herstellen von Rahmen mit einfachen
Profilen
4 Verwenden von Bindemitteln, insbesondere a) Kenntnisse der Eigenschaften, der Verwen-
von Leimen und Klebern dung, der Behandlung und der Zurichtung
(§ 3 Abs. l Nr. 4) von Leimen und anderen Bindemitteln
b) Auswählen und Zurichten von Leimen und
anderen Bindemitteln nach ihrem Verwen-
dungszweck
c) Verleimen von Holz, Holzwerkstoffen und
Kleben von Kunststoffen
5 Verarbeiten von Furnieren a) Kenntnisse des Zwecks des Furnierens, der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) Furnierhölzer und ihres Verhaltens bei der
Verarbeitung
b) Zuschneiden, Zusammenfügen und Verbin-
den von Furnieren nach Art, Eigenschaft,
Farbe und Maserung
II. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der a) Hölzer:
Verarbeitung und Verwendung der Hölzer, aa) gebräuchliche in- und ausländische
der Holzwerk- und Kunststoffe sowie der Hölzer und ihr Verhalten bei der Ver-
Metalle und Hilfsstoffe arbeitung, Sortierungsvorschriften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) bb) Grundkenntnisse der Holztechnologie,
insbesondere der Wichte, Holzfeuchte,
Schwindung, Quellung, Holzschäden
und ihrer Vermeidung
cc) natürliche und künstliche Holztrock-
nung, Holzschutzmaßnahmen
1418 Bundesg,es1e,tzbLa1tt, Jaihrg,ang 1974, Tei1l I
Lfd. Tet,l des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsbe,rufsbildes und Kenntnisse
b) Holzwerkstoffe:
Verarbeitung von Sperrholz-, Span-, Faser-
und Verbundplatten
c) Kunststoffe:
aa) Verarbeitung von Schichtpreßstoffplat-
ten, Folien, Umleimern
bb) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge,
Kunststoff-Formteile
d) Metalle:
aa) Arten und Verwendung von Verbin-
dungsteilen aus Metall, insbesondere
von Nägeln, Klammern, Schrauben,
Stiften, Keilen, Konstruktions-, Bewe-
gungs- und Verschlußbeschlägen, Win-
keln und Scharnieren
bb) Verwendung von "Halterungen und
Verzierungen aus Metall
e) Hilfsstoffe:
aa) gebräuchliche Hilfsstoffe, insbeson-
dere Schleifmittel
bb) zweckmäßige Lagerung der Hilfsstoffe
2 Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich- a) Kenntnisse der Grundnormen im Tech-
nungen nischen Zeichnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Kenntnisse der Symbole, der Maß- und
Toleranzangaben und ihrer Bedeutung
c) Lesen von Skizzen, Zeichnungen
und Grundrißplänen
d) Anfertigen einfacher Skizzen und Zeich-
nungen
3 Verarbeiten von Furnieren a) Kenntnisse des Zwecks des Furnierens, der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) Furnierhölzer und ihres Verhaltens bei der
Verarbeitung
b) Zuschneiden, Zusammenfügen und Verbin-
den von Furnieren nach Art, Eigenschaft,
Farbe und Maserung
4 Behandeln von Holz- und Kunststoffoberflä- a) Kenntnisse des Verfahrens der Oberfüi-
chen chenbehandlung von Holz und Kunststoff
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
b) Behandeln von Holzoberflächen' durch Blei-
chen, Beizen, Grundieren, Mattieren, Lak-
kieren, Polieren, Färben, Patinieren
c) Behandeln von Kunststoffoberflächen
durch Beizen und Lackieren
5 Ausführen von Prüfarbeiten a) Kenntnisse der Grundlagen von Maß-,
(§ 3 Abs. l Nr. 7) Feuchtigkeits-, Mengen- und Güteprüfun-
gen
Nr. 69 Tug der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 J419
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. /\ usbi ld u nqsberufsbildes und Kenntnisse
b) Prüfen der vorgeschriebenen Maße, Feuch-
tigkeiten, Mengen und Qualitäten unter
Beachtung der Betriebsanweisung, der Vor-
schriften der Deutschen Industrienormen
(DIN), des Ausschusses für Lieferbedin-
gungen (RAL), der Euronorm und der ge-
setzlichen Vorschriften bei Verwendung der
erforderlichen Meßgeräte und -werkzeuge
6 Grundfortigkeiten der Metallbearbeitung a) Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Sägen,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) Meißeln, Scheren, Abkanten, Bohren, Ge-
windeschneiden, Stanzen
b) Verbinden von Teilen mit Schrauben, Bol-
zen, Stiften, Keilen, Federn, Nieten
7 Grundkenntnisse der mechanischen, pneuma- a) Mechanik:
tischen, hydraulischen und elektrischen Vor- aa) Ubertragung von Kräften durch Hebel,
gänge an Maschinen und Geräten Wellen, Getriebe, Kupplungen
(§ 3 Abs. l Nr. 9)
bb) Lager und Lagerbeanspruchung
b) Pneumatik und Hydraulik:
aa) Aufbau und Wirkungsweise der pneu-
matischen und hydraulischen Steuer-
und Regelvorgänge
bb) einschlägige Wartungsvorschriften
c) Elektrotechnik:
aa) Wirkungsweise elektrischer Energie,
elektrischer Antriebe und Steuerungen
bb) Sicherheitsvorschriften und Verhalten
bei Unfällen durch elektrischen Strom
III. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der a) Hölzer:
Verarbeitung und Verwendung der Hölzer, aa) gebräuchliche in- und ausländische
der Holzwerk- und Kunststoffe sowie der Hölzer und ihr Verhalten bei der Ver-
Metalle und Hilfsstoffe arbeitung, Sortierungsvorschriften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
bb) Grundkenntnisse der Holztechnologie,
insbesondere der Wichte, Holzfeuchte,
Schwindung, Quellung, Holzschäden
und ihrer Verwendung
cc) natürliche und künstliche Holztrock-
nung, Holzschutzmaßnahmen
b) Holzwerkstoffe:
Verarbeitung von Sperrholz-, Span-, Faser-
und Verbundplatten
c) Kunststoffe:
aa) Verarbeitung von SchichtpreßstoJf-
platten, Folien, Umleimern
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
bb) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge,
Kunststoff-Formteile
d) Metalle:
aa) Arten und Verwendung von Verbin-
dungsteilen aus Metall, insbesondere
von Nägeln, Klammern, Schrauben,
Stiften, Keilen, Konstruktions-, Bewe-
gungs- und Verschlußbeschlägen, Win-
keln und Scharnieren
bb) Verwendung von Halterungen und
Verzierungen aus Metall
e) Hilfsstoffe:
aa) gebräuchliche Hilfsstoffe, insbesondere
Schleifmittel
bb) zweckmäßige Lagerung der Hilfsstoffe
2 Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich- a) Kenntnisse der Grundnormen im Tech-
nungen nischen Zeichnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Kenntnisse der Symbole, der Maß- und
Toleranzangaben und ihrer Bedeutung
c) Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Grund-
rißplänen
d) Anfertigen einfacher Skizzen und Zeich-
nungen
3 Kenntnisse der Gestaltung und des Zusam- a) Abhängigkeit von Gestaltung und Kon-
menbaus von Erzeugnissen der holzverarbei- struktion in allen Zweigen der holiverar-
tenden Industrie beitenden Industrie
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Konstruktion des Stollen-, Rahmen-, Flä-
chen-, Wangen- und Gestellbaus
4 Zusammenbauen vorgefertigter Teile a) Kenntnisse der Verbindungsmittel für den
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) Zusammenbau von Erzeugnissen der holz-
verarbeitenden Industrie
b) Zusammenbauen vorgefertigter Teile
5 Herstellen von Vorrichtungen a) Kenntnisse des Zwecks des Vorrichtungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) baus
b) Herstellen von Vorrichtungen, insbeson-
dere von Schneide-, Dübel-, Fräs-, Ober-
fräs- und Montagevorrichtungen
IV. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Einrichten, Bedienen und Warten der Maschi- a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
nen, Anlagen und Vorrichtungen der Holz- der verschiedenen Holzbearbeitungs-
bearbeitung und -verarbeitung maschinen und -anlagen, insbesondere der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1421
Lfd. Teil de,s zu ve,rmittelnde Fe1rtigkeiten
Nr. Ausbild ungsbernfsbildes und Kenntnisse
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und
Polieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art
c) Einrichten von Einzweck-Holzbearbei-
tungsmaschinen nach Anweisung, Zeich-
nung oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
d) Verwenden von Vorrichtungen
e) Warten von Maschinen
2 Feststellen und Beseitigen von Störungen an a) Kenntnisse der Störanfälligkeit der einzel-
Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen der nen Maschinenaggregate und -werkzeuge
Holzbearbeitung und -verarbeitung b) Auswechseln schadhafter Maschinenteile
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
3 Herstellen von Teilen Herstellen von Teilen für Erzeugnisse der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) holzverarbeitenden Industrie nach Zeichnung
und Stückliste auf Einzweck-Holzbearbei-
tungsmaschinen unter besonderer Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften
4 Kenntnisse der Arbeits- und der Betriebsorga- Industrielle Arbeits- und Fertigungsmethoden,
nisation Laufkarten, Material- und Zeit-Erfassung, Ter-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) minplanung
V. Drittes Ausbildungsjahr:
A. Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-Industrie:
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Aus b il dunqs beruf s bUdes und Kenntnisse in Monaten
Einrichten, Bedienen und Warten a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funk-
der Maschinen, Anlagen und Vor- tion der verschiedenen Holzbearbeitungs-
richtungen der Holzbearbeitung maschinen und -anlagen, insbesondere der
und -verarbeitung Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und
Polieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art
c) Einrichten von Einzweck-Holzbearbei- 4
tungsmaschinen nach Anweisung, Zeich-
nung oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
1422 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, TeH I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. /\ usbi ld unqsberu f shi !des und Kenntnisse
in Monaten
- - - -····-·-·-----•·-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
d) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-
maschinen und -anlagen nach Anweisung,
Zeichnung oder Skizze, Austauschen schad-
hafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und
Güte
e) Verwenden von Vorrichtungen
f) Warten von Maschinen
2 Zuschneiden und Zusammensetzen a) 'Vorbereiten von Trägerplatten, insbeson-
von Furnieren, Kunststoffplatten dere durch Zuschneiden, Prüfen der Ober-
und Folien flächengüte und des Feuchtigkeitsgrades
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a)
b) Zuschneiden und Zusammensetzen der Fur-
niere nach Art, Farbe und Maserung
c) Verarbeiten von Kunststoffen, insbeson-
dere von Schichtstoffpreßplatten, Folien 2
und Umleimern unter Beachtung der Arten,
Eigenschaften, Verarbeitungstemperaturen
und der speziellen Verarbeitungsweisen
von Duro- und Thermoplasten
d) Auftragen von Leimen und Klebern, Pres-
sen
3 Putzen, Schleifen und Veredeln a) Kenntnisse der Schleifmittel, der Körnung,
von Oberflächen der Schleifgeschwindigkeit, des Schleif-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) verfahrens
b) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe
für die Oberflächenveredelung, insbeson-
dere von Nitrozellulose, Polyester, Poly-
veny lchlorid (PVC), Desmodur-Desmophen-
Lack (DD-Lack)
c) Kenntnisse der Verfahrenstechniken, ins- 3
besondere des Spritz-, des Gieß- und des
Schwabbelverfahrens
d) Putzen, Schleifen und Abziehen der Flä-
chen
e) Veredeln von Flächen durch Bleichen, Bei-
zen, Grundieren, Mattieren, Lackieren,
Polieren, Patinieren
4 Verbinden von Hölzern und Plat- a) Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren
ten zu Möbeln und Gehäusen Verbindungstechniken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 c)
b) Kenntnisse der Arten, der Wirkungsweise
und der Anbringung von Beschlägen, ins-
besondere von Konstruktions-, Bewegungs-, 3
Verschluß-, Anschlags- und Zierbeschlägen
c) Zusammenbauen von Vollhölzern, Träger-
platten und Möbelteilen durch Verbindun-
gen aller Art zu Möbeln und Gehäusen
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1423
zeitliche
Lfd. Teil des zu ve,rmittelnde Fe,rtigkeiten
Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
1 2 3 4
B. Fachrichtung Industrien des Innenausbaus, Bauzubehörs und Ladenbaus:
Einrichten, Bedienen und Warten a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funk-
der Maschinen, Anlagen und Vor- tion der verschiedenen Holzbearbeitungs-
richtungen der Holzbearbeitung maschinen und -anlagen, insbesondere der
und -verarbeitung Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und
Polieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen~
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art 4
c) Einrichten von Einzweck-Holzarbei-
tungsmaschinen nach Anweisung, Zeich-
nung oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
d) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-
maschinen und -anlagen nach Anweisung,
Zeichnung oder Skizze, Austauschen
schadhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß
und Güte
e) Verwenden von Vorrichtungen
f) Warten von Maschinen
2 Zuschneiden und Zusammensetzen a) Vorbereiten von Trägerplatten, insbeson-
von Furnieren, Kunststoffplatten dere durch Zuschneiden, Prüfen der Ober-
und Folien flächengüte und des Feuchtigkeitsgrades
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a)
b) Zuschneiden und Zusammensetzen der Fur-
niere nach Art, Farbe und Maserung
c) Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere
2
von Schichtstoffpreßplatten, Folien und
Umleimern unter Beachtung der Arten,
Eigenschaften, Verarbeitungstemperaturen
und der speziellen Verarbeitungsweisen
von Duro- und Thermoplasten
d) Auftragen von Leimen und Klebern, Pres-
sen
3 Putzen, Schleifen und Veredeln a) Kenntnisse der Schleifmittel, der Körnung,
von Oberflächen der Schleifgeschwindigkeit, des Schleifver-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) fahrens
b) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe
für die Oberflächenveredelung, insbeson-
dere von Nitrozellulose, Polyester, Poly-
venylchlorid (PVC), Desmodur-Desmophen-
Lack (DD-Lack) 2
c) Kenntnisse der Verfahrenstechniken, ins-
besondere des Spritz-, des Gieß- und des
Schwabbelverfahrens
d) Putzen, Schleifen und Abziehen der Flächen
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te~l I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. A ushi lclun9sheruf shildes und Kenntnisse
in Monaten
------------ - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
e) Veredeln von Flächen durch Bleichen, Bei-
zen, Grundieren, Mattieren, Lackieren,
Polieren, Patinieren
4 Ein- und Anbauen von Teilen aus a) Kenntnisse der Verpackungsmaßnahmen
Holz, Holzwerk, Verbundwerk- und zum Schutze hochempfindlicher Flächen
Kunststoffen sowie aus Metall und Kanten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c) b) Prüfen von Bauwerken auf Feuchtigkeit
c) Verarbeiten von Ausbauwerkstoffen, ins-
besondere von Glas, Marmor, Linoleum, 4
Kunststoffen, Isoliermitteln
d) Ein- und Anbauen von Teilen in Bauwerk
e) Löten, Autogen- und Elektro-Schweißen
f) Verbinden von Metallen mit chemischen
Bindemitteln
C. Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell-Industrie
Einrichten, Bedienen und Warten a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
der Maschinen, Anlagen und Vor- der verschiedenen Holzbearbeitungsma-
richtungen der Holzbearbeitung schinen und -anlagen, insbesondere der
und -verarbeitung Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-
lieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art 6
c) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-
maschinen nach Anweisung, Zeichnung
oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
d) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-
maschinen und -anlagen nach Anweisung,
Zeichnung oder Skizze, Austauschen schad-
hafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und
Güte
e) Verwenden von Vorrichtungen
f) Warten von Maschinen
2 Veredeln von Oberflächen a) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 a) für die Oberflächenbehandlung und ihrer
Verfahrenstechniken
2
b) Behandeln von Oberflächen durch Bleichen,
Beizen, Lackieren, Polieren von Hand und
mit Maschinen
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1425
Lfd. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. A usl>i ldu nqsberufsbildes und Kenntnisse
in Monaten
- -----
1 2 3 4
3 Zusammenbauen von Teilen zu a) Kenntnisse der Verarbeitung von Vollholz-,
Si l.zmöbeln und Gc~stellen Sperrholz- und Formteilen, insbesondere
(§JAbs.2Nr.Jb) von Bugholzteilen, Spanholz-, Metall- und
Kunststoff-Formteilen
b) Kenntnisse der Biegetechnik
c) Zusammenbauen von Teilen zu Sitzmöbeln 4
und Gestellen
4 Kenntnisse der Polstermaterialien a) pflanzliche, tierische und synthetische Pol-
und der Polstertechniken stermaterialien
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 c)
b) Flach-, Hoch- und Kissenpolstertechniken
1
D. Fachrichtung Kisten- und Paletten-Industrie:
Einrichten, Bedienen und Warten a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
der Maschinen, Anlagen und Vor- der verschiedenen Holzbearbeitungsma-
richtungen der Holzbearbeitung schinen und -anlagen, insbesondere der
und -verarbeitung Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-
lieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art
4
c) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-
maschinen nach Anweisung, Zeichnung
oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
d) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-
maschinen und -anlagen nach Anweisung,
Zeichnung oder Skizze, Austauschen schad-
hafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und
Güte
e) Verwenden von Vorrichtungen
f) Warten von Maschinen
2 Holzschutzmaßnahmen a) Kenntnisse der einschlägigen Bestimmun-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) gen über Holzschutzmittel, insbesondere
der Deutschen Industrie-Normen (DIN)
Nr. 52 163 und Nr. 52 175 sowie der Aspek-
te und Verfahren der Quarantäne für
Frachtcontainer und Lade-Einheiten 2
b) Anwenden der Holzschutzmittel einschließ-
lich der Holzschutzverfahren durch Sprit-
zen und Tauchen unter besonderer Beach-
tung des Arbeitsschutzes
1426 BunJdesgesretzblatt, J aihrg,ang 1974, Teiil I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
1 2 3 4
3 Zusammenbauen von Teilen zu a) Kenntnisse des Packgutes, der Transport-
Kisten, Paletten, Behältern und Zu- mittel und der Transportdauer
satzgeräten
b) Bestimmen von Holzstärken und Verbin-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) dungselementen sowie Berechnen von
Holzverbindungen
c) Autogen- und Elektro-Schweißen
d) Zusammenbauen von Teilen zu Kisten, Pa- 6
letten, Behältern und Zusatzgeräten unter
Beachtung der Ausziehwiderstände
4 Kenntnisse der Verpackungs- a) Verwendung von Polstermaterialien und
techniken Korrosionsschutzmitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c) b) Herstellung wasserdichter Verpackungen .
E. Fachrichtung Leisten- und Rahmen-Industrie:
Einrichten, Bedienen und Warten a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
der Maschinen, Anlagen und Vor- der verschiedenen Holzbearbeitungsma-
richtungen der Holzbearbeitung schinen und -anlagen, insbesondere der
und -verarbeitung Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-
lieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art
c) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-
maschinen nach Anweisung, Zeichnung 4
oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
d) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-
maschinen und -anlagen nach Anweisung,
Zeichnung oder Skizze, Austauschen schad-
hafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und
Güte
e) Verwenden von Vorrichtungen
f) Warten von Maschinen
2 Herstellen von Leisten Herstellen von Bau-, Zier-, Möbel- und Bilder-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 a) leisten einschließli eh U mman tel ungen
3 Veredeln von Oberflächen a) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) der Oberflächenbehandlung und ihrer Ver-
fahrenstechniken
5
b) Veredeln von Oberflächen durch Bleichen,
Beizen, Grundieren, Mattieren, Lackieren,
Polieren,. Färben, Patinieren, Vergolden,
Versilbern, Bronzieren
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1427
Lfd. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Aushi ldunqsherufsbildes Richtwerte
und Kenntnisse
in Monaten
l 2 3 4
4 I-forstellen von Rahmen Herstellen von Bilder- und Spiegelrahmen so- 3
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 c) wie von Gardinenleisten und -kästen
F. Fach r ich tu n 9 Pa r k et l - Industrie
Einrichten, Bedienen und Warten a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
der Maschinen, Anlagen und Vor- der verschiedenen Holzbearbeitungsma-
richtungen der Holzbearbeitung schinen und -anlagen, insbesondere der
und -verarbeitung Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-
schäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,
der Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-
nen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-
lieranlagen
b) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-
dungszwecks von Vorrichtungen verschie-
dener Art
4
c) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-
maschinen nach Anweisung, Zeichnung
oder Skizze, Austauschen schadhafter
Werkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte
d) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-
maschinen und -anlagen nach Anweisung,
Zeichnung oder Skizze, Austauschen schad-
hafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und
Güte -
e) Verwenden von Vorrichtungen
f) Warten von Maschinen
2 Herstellen der verschiedenen Par- a) Herstellen von Parkettstäben
kettarten b) Herstellen von Mosaikparkettstäben 3
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 a)
c) Herstellen von Musterböden
3 Ermitteln des auftragsbezogenen a) Einteilen und Berechnen von Musterböden
Bedarfs 2
b) Zusammenstellen von Kommissionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 b)
4 Kenntnisse der Parkettverlege- a) Arten von Unterkonstruktionen, Unter-
techniken böden und Estrichen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 c)
b) Verlegetechniken der verschiedenen Par-
kettarten
3
5 Kenntnisse der Arten der Ober- a) Schleifen mit Spezialmaschinen
flächenbehandlung b) Wachsen und Heißwachsen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 d)
c) Versiegeln
1428 Bundes,gesetzbla,tt, Jahrg,ang 1974, TeU I
zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Lfd. Teil des
Ausbildunqsberufsbildes Richtwerte
Nr. und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4
VI. Gesamte Ausbildungsdauer:
Pflegen und Instandsetzen der Werkzeuge
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
2 Kenntnisse der Arbeits- und der Industrielle Arbeits- und Fertigungsmethoden,
Betriebsorganisation Laufkarten, Material- und Zeit-Erfassung,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) Terminplanung
3 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 18) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, der Richtlinien und Merkblät-
ter einschließlich der Feuerschutz- und Ex-
plosionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1429
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1523/74 des Riate,s zur Fests,eitzung der
Ubergam.gsv-e,rgütung für die am Ende des Wirts,chaftsjahre,s
1973/ 1974 vorhandenen Bes,tände an Mai ,s auf Null 20.6. 74 L 164/5
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1524/74 de,s Rates ZUJr Festsetzung de,s
Betrages dor Boihilfe für die Erzeugung von Hartweizen
für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 20. 6. 74 L 164/6
19-. 6. 74 Veror,dnun9 (EWG) Nr. 1525/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunuen bei der Einfuhr 20.6. 74 L 164/7
19. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1526/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen beri der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 20. 6. 74 L 164/9
19. 6. 74 Verronlnun9 (EWG) Nr. 1527/7,4 der Kommission zur Ände-
rung de•r bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berich tigun9 20.6. 74 L 164/11
19. 6. 74 Ve,rordnung (EWG) Nr. 1528/74 der Kommiss1on zur Ände-
rung de,r Verordnung Nr. 282/67'/EWG über Durchführungsbe-
stimmungen be,t,reffend die Intervention bei O 1 s a a t e n 20.6.74 L 164/13
19. 6. 7'4 Verordnung (EWG) Nr. 1530/74 der Kommis,sion zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 20.6. 74 L 164/15
19. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1531/74 der Kommission zur Ände-
run9 der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 20.6. 74 L' 164/17
17. 6. 74 Ve,rordmmg (EWG) Nr. 1532/74 des Rates zur Ändeirung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 in bezug auf die Regeln betref-
fend den Höchstgehalt an Schwefeldioxid und die Definition
von L i k ö r w e i n 21. 6. 74 L 166/1
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1535/74 der Kommission zur Festset-
zung der ,utf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Pein ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplungen be1i dor Einfuhr 21. 6. 74 L 166/7
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1536/74 de,r Kommission über die
Festselzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und Malz hinzugefügt wer-
den 21. 6. 74 L 166/9
20. 6. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 1537/74 de,r Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berkhtigung 21. 6. 74 L 166/11
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1538/74 der Kommission zu:r Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sta:ttungen 21. 6. 74 L 166/13
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1539/74 der Kommission ZUlr Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i d e -
sektor 21. 6. 74 L 166/16
20. 6. 74 VeroJ1dnun9 (EWC) Nr. 1540/74 der K0mmission zur Festset-
zung der bei Re i s und B 'r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 21. 6. 74 L 166/23
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1541/74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 21. 6. 74 L 166/25
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei.11 I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäische_n Gemeinschaften
Dc1!.11111 11ncl lkz<\icllntirH/ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
20. G. 74 Vcro1dnu11\1 (EWC) Nr. 1542/74 de1r Kommission zur Festset-
zun\J der Ersl.r1l l.u1HJC'll bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 21. 6. 74 L 166/27
20. 6. 74 Verordnun\J (EWC) Nr. 1543/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zu wendend(~ll Jkrichtiqung 21. 6. 74 L 166/29
20. 6. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 1544/74 der Kommission zur Festset-
zun1J der Ahschöpfun~Jcn bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 21. 6. 74 L 166/31
20. 6. 74 Verordnunq (EWC) Nr: 1545/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
<1usqcwachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
c1us~1enommcn ~Jefrorcnes Rindfleis,ch 21. 6. 74 L 166/33
20. G. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1546/74 der Kommission betreffend
eine Ausschreibtrng über dein Ve1rkauf von zur Ausfuhr be-
stimmten Tabak b a 11 e n aus Beständen der i,talienischen
In terven ti onsste 11 e 21. 6. 74 L 166/36
20. 6. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 1547/74 der Kommission übe1r die
Dur,chführun9 einer Ausschreibung zur Be1reits,tellung von
W e i c h w e i z e n al,s Hilfoleistung für die Republik Zypern 21. 6. 74 L 166/38
20. G. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1548/74 der Kommission zur Fe:sitset-
zung von Zusatzbetr~igen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 21. 6. 'M L 166/40
20. 6. 74 Verordnun~J (EWG} Nr. 1549/74 der Kommis1sii,on zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 21. 6. 74 L 166/42
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1550/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zt1sc1tzbeträgen für Eiererzeugnisse 21. 6. 74 L 166/44
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1551/74 der Kommission zur Festset-
zun9 von Zusulzbeträgen für Eier a 1 b um in und
Milchalbumin 21. 6. 74 L 166/46
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1552/74 der Kommis,s:ion zur Festset-
zung von Zusalzlleträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 21. 6. 74 L 166/48
20. 6. 74 VerordnunrJ (EWC) Nr. 1553/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonde,ren Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 2L 6. 74 L 166/52
20. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1554/74 der Kommission zur Ände-
run~J dor uls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse deis Ge -
t r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 21. 6. 74 L 166/54
17. 6. 74 VE-~1rordnung (EWG) Nr. 1555/74 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2M2/70 bezüglich der Einfuhl'fegelung
für K a r p f e n und F o r e 1 1 e n 22.6. 74 L 167/1
18. 6. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1556/74 des Rates zur Änderung de,r
Verordnung (EWG) Nr. 1411171 hinsichtl,ich des Fettgehalts
von V o l 1 m i l c h 22.6. 74 L 167/3
21. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1557/74 der Kommis1sion zur Fes,tset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen ode1r Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.6. 74 L 167/4
21. 6. 74 Vero,rclnung (EWG) Nr. 1558/74 der Kommission über die
Fest,setzun9 der Prämien, die den Ab5,chöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt wer-
den 22. 6. 74 L 167/6
21. 6. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1559/74 der Kommission zm Ände-
run9 der bei der Erst.a ttung für G et r e i de anzuwendenden
Beric:htigun9 22.6. 74 L 167/8
21. G. 74 Vernrdnung (EWC) Nr. 1560/74 der KommiiS,sion zur Festseit-
zun9 der Abschöpfun9en bei der Ausfuhr von stärke h a l -
t i 9 e n Erzeu9nissen 22.6. 74 L 167/10
21. G. 74 Verordnun9 (EWC) Nr. 1561/74 der Kommission zur Ände-
runn der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R oh z u c: k e r 22.6. 74 L 167/12
21. 6. 74 Verordnun9 (EWC) Nr. 15G2/'l4 der Kommission zur Festset-
zunu der Erstattim~Jen bei der Ausfuhr auf dem Sc h w e i -
n e f l e i s c h s e k t o r für den am 24. Juni 1974 beginnenden
Zeitraum 22.6. 74 L 167/14
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974 1431
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datu1n und ßt)Zl,ichn unq der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 6. 74 Vorordnung (EWC) Nr. 1563/74 der Kommission zur Festset-
zung ch!r Ausgleichsbeträge für Rind f I e i s c h 22.6. 74 L 167/18
21. 6. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1564/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 22. 6. 74 L 167/20
21. 6. 74 Verordnung (EW(;) Nr. 1565/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltnrnrk Lpreises für R a p s - und Rübsen -
samen 22. 6. 74 L 167/22
21. 6. 74 Verordnung (EW(J) Nr. 156ti/74 der Kommission zur Fest,set-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O I i v e n ö 1 22. 6. 74 L 167/24
21. 6. 74 Verordnung (EW(~) Nr. 1567/74 der Kommission über die Lie-
ferun~J von Milcherz e u g n iss e n im Rahmen der Nah-
runqsmillülhil if) <1n die Länder der Sahe1zone und Äthiopien 22. 6. 74 L 167/26
21. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1568/74 der Kommission zur .Ände-
rung des Mindestverkaufspreises gemäß der Vmordnung
(EWCJ) Nr. 1717/72 über den Verkauf von Butter aus
stac1tlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen an ge-
inei nnül.ziue Einri(·htunqen 22. 6. 74 L 167/27
21. 6. 74 Verorclmrnq (EW(;) Nr. 1569/74 der Kommission zur Begren-
zung d()r Wtihrungsausgleichsbeträge im Sektor Sc h w e i -
nefleisch · 22. 6. 7'4 L 167/28
21. 6. 74 Verordnung (EW(;) Nr. 1570/74 der Kommission zur .Ände-
rung der Verordnungl~n (EWG) Nm. 1259/72 und 218/74 hin-
sichtlich der Anwendung der Währungsausgleichsbe,t,räg,e auf
B u t t e r zu lwrnbgesetz,ten P1reisen für bestimmte Verarbei-
lun~Jshetri elw in der C3emeinschaft 22. 6. 74 L 167/29
21. 6. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1571/74 de,r Kommission zur .Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1296/74 übeir die Ausschrei-
bung einer Lieferung von butt er o i 1 an Mali im Rahmen
der NahrungsmiHelhilfe 22.6. 74 L 167/30
21. 6. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 1572/74 der Kommi,ssion über eine
Ausschreibung für die Lieferung von butt er o i l an Zype rn 1
und Pakistan im Rc1hmen der Nahrungsmittefäilfe 22. 6. 74 L 167/31
21. 6. 7i4 Verordnun9 (EWG) Nr. 1573/74 der Kommission über die
Währunqsausgleichsbelräge für Schweine f 1 e i s c h in
Italien 22. 6. 74 L 167/33
21. 6. 7'4 Verordnung (EWG) Nr. 1574/74 der Kommission zur Ande-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e und R e i s s e k t o r s anzuwen~enden Be1träge 22. 6. 74 L 167/37
21. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1575/74 der Kommission zur .Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 22. 6. 74 L 167/41
24. 6. 74 Verordirnng (EWG) Nr. 1576/74 de,r Kommission zur Festset-
zung der uuf G e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei deir Einfuhr 25. 6. 74 L 168/1
24. 6. 74 Verordnun~r (EWG) Nr. 1577/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei deir Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefüg,t wer-
den 25. 6. 74 L 16B/3
24. 6. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1578/74 der Kommission zur .Ände-
rung der b~1i der Erstc1Ltung für (3 et r e i de anzuwendenden
Ber,ichtigung 25. 6. 74 L 168/5
24. 6. 74 Verordnung (EWCJ) Nr. 1579/74 der Kommission über die Ein-
zelheiten der Ben~chnung der Abschöpfung be,i der Einfuhr
von G e l r e i d e - und R e i s v e r a r b e i tun g s e r z e u g -
n iss e n und über die Vorausfest,setzung der Abschöpfung
für diese Erzeugni,sse sowie für Getreide misch f u t t er 25. 6. 74 L 168/7
24. 6. 74 VNordnung (EWG) Nr. 1580/74 der Kommission zur Ve,rvoll-
sU.indigung der Verordnung (EWG) Nr. 3280/73 über die Bei-
trittsausgleichsbet:r1:ige im Ge t r e i de - und Reis sek t o r 25. 6. 74 L 168.1 l 0
24. 6. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 1582/74 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berec:hnun9 der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugni,sse aus Obst und G e m ü s e zu berücks,ich-
ti9enden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 25. 6. 74 L 168/16
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1l 11111 und Bezr~ich11ung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 6. 74 VPrordnunq (EWC) Nr. 15B4/74 der Kommission zur Ände-
run\J dPs MindcsLverkaufspreises gemäß der Verordnung
(EWC) Nr. 12132/72 übr~r den Verkauf von Butter zu herab-
qesc~t·1.tc)11 Pn'iS<'n ,rn die S1reitkrüfte und ihnen gleichgestellte
Ei nhr!i I en 25. 6. 74 L 168/lB
24. 6. 74 Ve,rord11u11\J (EWC) Nr. 1585/74 der Kommission zur Festset-
zt111CJ dc·r /\bschiiplt111CJell be.i der Einfuhr von gefrorenem
R i n d f 1 (' i s c h 25. 6. 74 L 16B/19
24. 6. 74 Vc!rord11u1HJ (EWC) Nr. lSßb/74 der Kommission zur Ande-
rLlll\J dc!r als J\11.sqlr!ichslJetrüg(! für die Erzeugnisse des Ge -
1 r c i d c• - uncl R c• iss e kt. o r s anzuwendenden Beträge 25. 6. 74 L 168/21
24. 6. 74 Vcrord1111tHJ (EWC) Nr. 1587/74 der Kommission zur Ände-
run~J dc:1 IH'.sonderr)n Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W c\ i f) - und Roh zu c k er 25.6. 74 L 168/25
24. 6. 74 Verordnung (EWC) Nr. 158B/74 der Kommission zur .Ä.nderung
der Alischiiplunqe:n lH'i der Ausfuhr im Getreidesektor 25.6. 74 L 168/27
24. 6. 74 Verordnunq (EWC;) Nr. 1589/74 der Kommission zur Ande-
run~J dPr für Cctreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i eh von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sl<1l l un~J<'ll 25. 6. 74 L 168/34
Andere Vorschriften
17. 6. 74 Vcrordnu11q (EW(;) Nr. 1522/74 des Rates über die zolltarif-
lich<: 13chuncllung beslimmter Erzeugnisse, die im Jahre 1974
zur Verwcndun~J bei der Instandhaltung und Instandsetzung
von F!U\JZEcll(JCn vom Typ Mercure oder Airbus bestimmt sind 20. 6. 74 L 164/1
19. 6. 74 Verordnun\J (EWC) Nr. 1529/74 der Kommission zur Wieders
einlührunq des Zollsalzes für elektrische Generatoren, Moto-
ren und rotierende Umforrner usw., der Tarifstelle 85.01 C, mit
Ursprun~J in Jugoslctwien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3501 /7'.i cles Rüles vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen
Zollprülcrcnwn qew/ihrt we,rden 20.6. 14 L 164/14
17. 6. 74 Verorcl11un\f (EWC) Nr. 1533/74 des Rates zur Änderung der
Verordnt1ll(J (EWC) Nr. 948/70 zur Definition bestimmter aus
Drittliindcrn slc1mmender Erzeugnisse der Tarifnummern 20.07,
22.04 uncl 22.05 cles Cemeinsamen Zolltarifs 21. 6. 74 L 166/3
17.6. 74 Verord11un1J (EWC) Nr. 1534174 des Rafos zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwallun~J eines Gemeinschaftszollkontingents
für Polypropylen der Tarifstelle 39.02 C IV des Gemeinsamen
Zolllarifs 21. 6. 74 L 166/5
24. 6. 74 Verordnun~J (EWC) Nr. 15ß1 /74 der Kommission über die An-
erkennunq von Preisermüßigungen bei de,r Ermittlung des
Zollwcrls 25.6. 74 L 16B/15
24.6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1583/74 der Kommission zur Wieder-
einföhrun\J des Zollscllzes für Ziegen- und Zickelleder, ande-
res, der Tarifstelle 41.04 B II, mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnnnu (EWG) Nr. 3501/73 des Rates vom 18. De-
ZC'rn)wr 197'.l VCH\Jesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 25.6. 74 L 16B/17
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V(,rl,irJ: Bnnd,•sanzeiqer Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 B111Hl,•sq<!s<'l,.lJli1ll Tc,il I wc·nh-11 (;(,sC'tze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bu11rlc,sq0sc!lzhl<1II. Tc·il II wc!nh:11 viilkl!rrechllichc Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
llekan n tm,Hh11nqc11 sc,w it' /.ol 11 "rilvern1 rl111111\JCll V(!riilfentlicht.
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