1341
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1974 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
24. 6. 74 Zweile Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Spielkarten-
steuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
612-12-1
25. 6. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch
von AusbildunussUitten für Heilhilfsberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346
'.2171-1-1-2
26. 6. 74 Verordnung zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (Numerierung der auf
der Mosel verkehrenden Fahrzeuge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347
9501-29
26. 6. 74 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung
der Rheinschiffe und -flöße (Erteilung der amtlichen Schiffsnummer an Fahrzeuge, die ein
Schi ff sa ttcst besitzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1349
9502-4
26. 6. 74 Vt'rordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für den Beruf „Landwirt" . . . . . . . . . . 1351
26. 6. 74 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf „Landwirt" . . . 1352
18. 6. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356
8052-1
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung 1357
9026-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Spielkartensteuergesetz
Vom 24. Juni 1974
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2, des § 6 bestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom
Abs. 2, der §§ 7, 8 und 11 Satz 2 sowie des § 14 des 17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), wer-
Spielkartensteuergesetzes in der Fassung der Be- den wie folgt geändert:
kanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
rung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs- a) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen
abgabenordnung und anderer Gesetze vom Beistrich ersetzt.
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird ver- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
ordnet: ,,4. Karten, die auf der Vorderseite mit Fra-
gen und/ oder Antworten - in Wort
Artikel 1 und/ oder Bild - versehen sind, ohne mit
weiteren unterschiedlichen Zeichen, Zah-
Die Durchführungsbestimmungen zum Spiel- len, Figuren oder Sinnbildern versehen
kartensteuergesetz vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz- zu sein."
blatt I S. 684), zuletzt geändert durch die Zweite
Verordnung zur Änderung von Durchführungs- 2. § 2 und seine Uberschrift werden gestrichen.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Teil I
3. § 3 Abs. 1 erhiilt folgende fdssung: 7. § 9 wird wie folgt geändert:
,, (1) Die in § 2 J\ bs. 1 des Gesetzes festgesetz- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten Steuersc.i tze werden für Kartenspiele von
aa) In Satz 1 werden die Worte „dem für den
24 und weniger Bl<lttern um die l-Iälfte ermäßigt
Empfänger zuständigen Oberbeamten
und für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte
um die Hälfte erhöht."
„ der für den Empfänger zuständigen
Dienststelle des Hauptzollamts, die die
4. § 4 erhäll rolg(~nde f<assung: Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
,,§ 4 bb) In Satz 2 werden die Worte „vierten
Werktage" durch die Worte „siebenten
Herstellungsbetrieb Arbeitstage" ersetzt.
(1) Der Her·slellungsbetrieb umfaßt 'die Ge- cc) In Satz 3 werden die Worte „der Be-
samtheit der baulich zueinander gehörenden triebsbuchführung oder in den vom
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Hauptzollamt angeordneten besonderen
Herstellen, Bearbeiten und Verpacken der Spiel- Anschreibungen (§ 17 Abs. 2)" durch die
karten, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischen- Worte „dem Ausgangslagerbuch (§ 17
erzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie die Abs. 1) oder in den Fällen des § 17 Abs. 2
Verwaltung befinden, ferner die Räume und Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen"
Flächen, die diese Räume miteinander verbin- ersetzt.
den, sowie die daran angrenzenden Flächen, dd) In Satz 4 werden die Worte „ zu seiner
soweit sie für IJC'triebliclw Zwecke genutzt wer- Buchführung" durch die Worte „zu dem
den. Ausgangslagerbuch oder den betrieb-
(2) Das flauplzollamt kann auf Antrag zulas- lichen Unterlagen" ersetzt.
sen, daß---- abweichend von Absatz 1 - b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
l. einzelne RJ.ume, Rcrnmtc-)ile und Flächen als ,, (2) Das für den Versender zuständige
nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be- Hauptzollamt kann für die Versendung im
handelt werden, sofern hi.erfür ein berechtig- einzelnen Fall ein vereinfachtes Verfahren
tes Bedürfnis besteht, zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
2. in der nctheren Umgebung des Herstellungs- nicht beeinträchtigt werden. Die Dienststelle
betriebes im Umkreis bis zu 25 Kilometer des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
gelegene Räume, in denen Spielkarten be- ausübt, kann auf Antrag zulassen, daß die in
arbeitet, verpackt oder gelagert werden, weil einem Kalendermonat an den gleichen Emp-
die Räume innerhalb des Hers:tellungsbetrie- fänger abgegebenen Spielkarten mit einer
bes nicht ausreichen, als zum Herstellungs- Sammelanmeldung, in der die Sendungen
betrieb gehörend behandelt werden, nach der Zeitfolge einzeln• aufzuführen sind,
spätestens am siebenten Arbeitstage des fol-
wenn die Steueraufsicht dadurch nicht beein- genden Kalendermonats angemeldet werden,
trächtigt wird.
wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
(3) Ein Betrieb, in dem Spielkarten nur ver- einträchtigt werden."
packt werden, ist nicht Herstellungsbetrieb." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
e) Satz 1 des neuen Absatzes 4 erhält folgende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fassung:
aa) Satz 3 wird gestrichen. ,,Der Versender hat die Spielkarten im Aus-
bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung: gangslagerbuch oder in den Fällen des § 17
,,Für die mündliche Anmeldung, die An- Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unter-
meldung im Reiseverkehr, die Erhebung lagen von den als steuerfrei eingetragenen
von Kleinbeträgen und das Steuerverfah- Mengen abzusetzen und zur Versteuerung
ren im übrigen ----- einschließlich Gestel- anzuschreiben, wenn die Spielkarten nicht in
lungsbefreiung --- gelten die Vorschrif- den Betrieb des Empfängers aufgenommen
ten des Zollrechts sinngemäß." werden."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-
kehr" die Worte „hinsichtlich der Spiel- 8. § 10 wird wie folgt geändert:
kartensteuer" eingefügt.
a) In Absatz 3 werden die Worte „Das Haupt-
c) Absatz 4 wird gestrichen. zollamt" durch die Worte „Das für den Her-
stellungsbetrieb zuständige Hauptzollamt"
6. In § 7 Abs. 8 Satz 1 werden zwischen den Wor- ersetzt.
ten „im Ausgangslagerbuch" und dem Wort b) In Absatz 4 werden die Worte „seiner Be-
„von" die Worte „oder in den Fällen des § 17 triebsbuchführung oder in den vom Haupt-
Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen" zollamt angeordneten besonderen Anschrei-
eingefügt. bungen (§ 17 Abs. 2)" durch die Worte „dem
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1343
Ausgangslagerbuch (§ 17 Abs. 1) oder in den einträchtigt werden. Es kann weitere Angaben
Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den betrieb- fordern, die für die Steueraufsicht erforderlich
lichen Unterlagen" ersetzt. sind. Es kann die Vorlage von Auszügen aus
dem Handels- oder Genossenschaftsregister ver-
9. § 11 wird wie folgt geändert: langen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Die Zweitstücke der Anmeldung und der
aa) In Satz 1 werden die Worte „verbringen ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-
und spätestens am folgenden Werktag ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und
in das Ausgangslagerbuch (§ 17 Abs. 1) '' die amtlichen Schriftstücke, die sich auf die
durch die Worte „bringen und späte- Betriebsverhältnisse beziehen, zu einem Beleg-
stens am folgenden Arbeitstag in das heft zu vereinigen, das nach Anordnung der
Ausgangslagerbuch (§ 17 Abs. 1) oder in Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in die aufsicht ausübt, zu führen und aufzubewahren
betrieblichen Unterlagen" ersetzt. ist."
bb) In Satz 2 werden die Worte „zu der Ein-
tr_agung" gestrichen und die Worte „den 11. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Herstellungs-
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes bei betriebs" durch das Wort „Herstellungsbetrie-
dem Ausgangslagerbuch" durch die bes" ersetzt.
Worte „die Dienststelle des Hauptzoll-
amts, die die Steueraufsicht ausübt, bei 12. In § 14 werden in der Uberschrift das Wort
dem Ausgangslagerbuch oder in den „Betriebs" durch das Wort „Betriebes" ersetzt
Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 bei den und Absatz 1 wie folgt geändert:
betrieblichen Unterlagen" erse,tzt. a) In Nummer 1 wird nach dem Semikolon fol-
cc) Satz 3 wird gestrichen. gender Satz angefügt:
dd) Satz 4 erhält folgende Fassung: „in der Anzeige muß die Angabe enthalten
„Das Hauptzollamt kann anordnen, daß sein, welche tägliche Betriebszeit im allge-
die Rückwaren bis zur Prüfung mit den meinen eingehalten wird,".
Versandumschließungen im Ausgangs- b) Nach der Nummer 1 wird folgende neue
lager aufzubewahren sind, sofern dies Nummer 2 eingefügt:
zur Sicherung der Steuerbelange erfor- „2. Änderungen der Betriebszeit mindestens
derlich erscheint." 24 Stunden vorher,".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
,, (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Mo- erhält folgende Fassung:
nats im Ausgangslagerbuch oder in den Fäl- ,,3. die Einstellung und das Ruhen des Be-
len des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den betrieb- triebes, soweit es voraussichtlich über
lichen Unterlagen die Gesamtmenge der im vier Wochen hinausgeht, unverzüglich,
Laufe eines Monats zurückgenommenen spätestens bis zum Ablauf des folgenden
Spielkarten darzustellen. Die Schlußsumme Arbeitstages."
ist in die Steueranmeldung zu übertragen."
10. § 12 erhält folgende Fassung: 13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
,, (1) Der Herstellungsbetrieb muß so einge-
Anmeldung des Herstellungsbetriebes richtet sein, daß die mit der Steueraufsicht
(1) Wer Spielkarten herstellen will, hat die betrauten Amtsträger den Gang der Herstel-
nach § 191 der Reichsabgabenordnung vorge- lting und den weiteren Verbleib der Spiel-
schriebene Anmeldung spätestens sechs Wo- karten in dem Betrieb verfolgen können."
chen vor der Eröffnung des Betriebes der Zoll- b) In Absatz 2 werden die Worte „und 3" ge-
stelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem strichen.
Stück der Anmeldung sind beizufügen
1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes, 14. § 16 wird wie folgt geändert:
2. eine Beschreibung der Herstellungsräume a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte
und - soweit vorhanden - der Druckerei ,,Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes"
und der Räume, in denen Spielkarten ver- durch die Worte „Die Dienststelle des Haupt-
packt und versandfertig gemacht werden, so- zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
wie der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischen- ersetzt und Satz 2 gestrichen.
erzeugnisse und Fertigerzeugnisse, b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der
3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah- Oberbeamte des Aufsichtsdienstes" durch
rens unter Angabe der zu verwendenden die Worte „die Dienststelle des Hauptzoll-
Stoffe und der herzustellenden Fertigerzeug- amts, die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
nisse. c) Es werden folgende Absätze angefügt:
Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, ,, (3) Die als Ausgangslager dienenden
wenn die Steuerbelange dadurch nicht be- Räume sind durch eine Tafel mit der Auf-
1344 Bundesgeisetzblaitt, Jahrgang 1974, Tei1l I
schrift „ Ausg,mgsli:lgf\r für Spielkarten" der Hersteller der Dienststelle des Hauptzoll-
k(mnllich zu machen. Wenn für die Lagerung amts, die die Steueraufsicht ausübt, mindestens
abgesonderte Räume nicht vorhanden sind, 24 Stunden vorher anzuzeigen.
sind die betreffenden Teile der Betriebs- (2) Die Vernichtung der Spielkarten ist amt-
räume durch Tafeln mit entsprechenden Auf- lich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann
schriften kenntlich zu machen. den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Be-
(4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die dingungen und Auflagen von der Pflicht zur
die Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf Abgabe einer Anzeige über die Vernichtung
die Einrichtung von Ausgangslagern an meh- befreien und zulassen, daß die Vernichtung ohne
reren Stellen dPs Herstellungsbetriebes zu- amtliche Aufsicht vorgenommen wird, wenn die
lassen, wenn die Steueraufsicht dadurch Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
nicht beeintr~ichligt wird." den.
(3) Der Hersteller hat die Spielkarten im Aus-
15. § 17 wird wie folgt gei:indert: gangslagerbuch oder in den Fällen des § 17
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen
als steuerfreien Abgang anzuschreiben."
aa) Satz 3 erhi:ilt folgende Fassung:
„Die Dienststelle des Hauptzollamts, die
18. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
die Steueraufsicht ausübt, kann zulas-
sen, daß die Anschreibungen für längere ,,§ 19 a
Zeitabschnitte als einen Tag, längstens
Behandlung der im Ausgangslager
für einen Monat, zusammeng-efaßt wer-
untergegangenen Spielkarten
den, soweit die erforderlichen Angaben
in den betrieblichen Unterlagen über- (1) Wenn im Ausgangslager Spielkarten
sichtlich enthalten sind und diese von untergegangen sind, so hat dies der Hersteller
den mit der Steueraufsicht betrauten der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Amtsträgern jederzeit eingesehen wer- Steueraufsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen.
den können." Diese kann Ausnahmen zulassen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange- (2) Der Hersteller hat die Spielkarten im Aus-
fügt: gangslagerbuch oder in den Fällen des § 17
,, Wenn mehrere Ausgangslager zugelas- Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen
sen worden sind (§ 16 Abs. 4), kann die als steuerfreien Abgang anzuschreiben."
Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt, die Führung meh- 19. In§ 20 werden ersetzt:
rerer Ausgangslagerbücher anordnen." a) In der Uberschrift das Wort „Probeent-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nahme" durch das Wort „Probenentnahme",
,,Es kann den Hersteller auf Antrag unter be- b) die Worte „Beamten des Steueraufsichts-
stimmten Bedingungen und Auflagen von der dienstes" durch die Worte „mit der Steuer-
Führung des Ausgangslagerbuchs befreien, aufsicht betrauten Amtsträgern",
wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
c) das Wort „hergestellten" durch die Worte
einträchtigt werden."
,,hergestellten und in den Betrieb einge-
brachten".
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der 20. § 21 erhält folgende Fassung:
Steueraufsicht" durch die Worte „zu steuer-
,,§ 21
lichen Zwecken" ersetzt.
Bestandsaufnahme
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Steuerbücher und die Anschreibungen, (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem
die zu innerbetrieblichen Zwecken geführt Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-
werden und als Hilfs- oder Vorbücher zu den nen Bestände an Spielkarten aufzunehmen und
steuerlichen Büchern zugelassen sind, sind diese sowie die Sollbestände innerhalb von zwei
nach näherer Anordnung der Dienststelle des Wochen der Dienststelle des Hauptzollamts, die
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, die Steueraufsicht ausübt, nach vorgeschrie-
aufzubewahren und den mit der Steuerauf-' benem Muster anzumelden. Diese kann die
sieht betrauten Amtsträgern jederzeit zu- Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen
gänglich zu machen." verlängern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen,
daß der Hersteller die Bestandsanmeldung in
anderer Form abgibt, wenn die Steuerbelange
17. § 19 erhält folgende Fassung:
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit
,,§ 19 der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Der Zeit-
Vernichtung von Spielkarten
punkt der Bestandsaufnahme ist der Dienststelle
(1) Sollen Spielkarten während der Lagerung des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
im Ausgangslager vernichtet werden, so hat dies übt, spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.
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(2) Die Bestände können auch amtlich aufge- in § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 be-
nommen werden. Der Hersteller hat auf Verlan- zeichneten Meldepflicht zuwiderhandelt,
gen der Dienststelle des Hauptzollamts, die die 2. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 über die An-
Steueraufsicht ausübt, die Bestände anzumelden meldung des Herstellungsbetriebes zuwider-
und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. handelt,
Werden die Bestände amtlich auf genommen, so
können dem Hersteller für das laufende Kalen- 3. einer Anzeigepflicht nach § 13 oder § 14 zu-
derjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 er- widerhandelt,
lassen werden." 4. einer Pflicht zur Führung von Ausgangslager-
21. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,,z.B. büchern nach § 17 Abs. 1 oder von beson-
für die Führung der Betriebsbücher," gestrichen. deren Anschreibungen nach § 17 Abs. 2 zu-
widerhandelt,
22. § 24 wird wie folgt geändert: 5. entgegen § 18 Satz 2 die zu steuerlichen
a) In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze Zwecken geführten Bücher nicht ordnungs-
ersetzt: mäßig aufrechnet oder abschließt,
„Die Kennzeichnung auf der Umhüllung kann 6. entgegen § 19 Abs. 1 die beabsichtigte Ver-
unterbleiben, wenn diese aus einem durch- nichtung von Spielkarten oder entgegen § 19 a
sichtigen Stoff besteht und wenn das oben- Abs. 1 den Untergang von Spielkarten im
auf liegende Blatt des Spiels Name und Ausgangslager nicht oder nicht rechtzeitig
Wohnort oder das Kennzeichen des Herstel- anzeigt,
lers einwandfrei erkennen läßt. Die Kenn- 7. einer Vorschrift des § 21 über die Bestands-
zeichen und die Kartenblätter, auf denen sie anmeldung oder über die Anzeige des Zeit-
angebracht werden, sind der Zollstelle vor punkts einer iestandsaufnahme zuwiderhan-
der erstmaligen Verwendung des Kennzei-
delt,
chens, bei eingeführten Spielkarten mit der
Anmeldung zur Steuerfestsetzung anzuzei- 8. der Vorschrift des § 22 Abs. 1 über die An-
gen." zeige des Absatzes von Spielkarten im Einzel-
handel zuwiderhandelt,
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „den-
selben Einbringer im Reiseverkehr oder im 9. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 4 Kennzeichen
Postzollverkehr" durch die Worte „dieselbe oder Kartenblätter nicht oder nicht recht-
Person im Reiseverkehr oder mit der Postu zeitig anzeigt.
ersetzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
23. Nach § 24 werden die Uberschrift „Zu § 14 Nr. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
des Gesetzes" und die folgende Vorschrift ein- vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des
gefügt: § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 über die Verpackung
,,§ 24 a oder Kennzeichnung von Spielkarten zuwider-
Besondere Anordnungen für die Freihäfen handelt.
In den Freihäfen ist der Gebrauch von unver- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
steuerten Spielkarten verboten. Dies gilt nicht, Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
soweit Spielkarten auch im Erhebungsgebiet vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vor-
von der Steuer befreit sind oder bei gleicher schrift qes § 24 a über den Gebrauch unver-
Sachlage befreit wären oder in den Freihäfen als steuerter Spielkarten in Freihäfen verstößt."
Schiffsbedarf unverzollt gebraucht werden dür-
fen." Artikel 2
24. Nach dem neuen § 24 a werden die Uberschrift Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,Ordnungswidrigkeiten" und die folgende Vor- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schrift eingefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten
,,§ 24 b Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August
Ordnungswidrigkeiten 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) auch im Land Berlin.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer Artikel 3
vorsätzlich oder leichtfertig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
1. nach Versendung unversteuerter Spielkarten kündung, Artikel 1 Nr. 1 jedoch mit Wirkung vom
in einen anderen Herstellungsbetrieb einer 1. Oktober 1972 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe
Vom 25. Juni 1974
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungs- 12. Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,
förderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundes- 13. LehranstaUen für sprachtherapeutische Assi-
gesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das Ein- stenten,
führungsg,esetz zum Strafgese,tzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet di,e Bun- 14. Hebammenlehranstalten,
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 15. Schulen für Krankenpflegehilfe."
Artikel l
Die Verordnung über die Ausbildung1sförderung Artikel 2
für den Besuch von Ausbi,Ldungsstätten für HeH- § 1
hilfsberufe vom 2. November 1970 (Bundesgesetzbl.
I S. 1504) wird wi,e folgt geändert: Diese Verordnung gilit nach § 14 des Dritten
Uberlettungsge,s,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. In § 1 wird das Wort „Ausbildungsförderungsge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-
setz" durch das Wort „Bundesausbildungsförde- aru.sbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
rung,sgesetz" ersetzt.
2. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden folgende Num- §2
mern 11 bi,s 15 angefügt: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
,, 11. Lehranstalten für Masseure, nuar 1974 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1347
Verordnung
zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
(Numerierung der auf der Mosel verkehrenden Fahrzeuge)
Vom 26. Juni 1974
Auf Grund d€1s § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- hat, festgestellt und durch ihr Zeichen, das
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II auf der Tafel eingeschlagen wird, bestätigt
S. 317), zuletzt geändert durch § 70 des Bundes- werden."
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- 2. § 2.01 wird wie folgt geändert:
desgesetzbl. I S. 721, l 193}, wird verordnet:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgende
Vorschrift eingefügt:
§ 1 „c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus
Die Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni sieben arabischen Ziffern besteht, denen
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 833 - Anlageband -), gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt.
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar Die beiden ersten Ziffern dienen der Be-
1973 (Bundesgesetzbl. T S. 84), wird wie folgt ge- zeichnung des Landes und der Ausgabe-
ändert: stelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahr-
1. § 1.10 wird durch folgende~ Nummer 3 ergänzt: zeuge verbindlich, deren Heimathafen
oder Registerort in einem der Rhein- oder
„3. Auf Schubleichtern ist jedoch das Mitführen Moseluferstaaten oder in Belgien liegt,
der in Nummer 1 Buchstaben a und g genann- jedoch nicht für schwimmende Geräte,
ten Schiffspapiere nicht erforderlich, wenn Fähren, Sport- und Vergnügungsboote
an Bord eine Metalltafel angebracht ist, aus und Fahrgastschiffe.
der die amtliche Schiffsnummer des Fahrzeugs
Die amtliche Schiffsnummer ist nach den
oder sein Name, die Nummer seines Schiffs-
unter Buchstabe a aufgeführten Bedin-
attestes bzw. der als Ersatz zugelassenen Ur-
gungen anzubringen."
kunde, die Untersuchunqskommission, die es
ausgesteJlt hat, bzw. die Behörde, welche die b) In Nummer 3 erhält der erste Absatz folgende
als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt Fassung:
hat, und das Datum des Ablaufs der Gültig- „3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2
keit des Schiffsattestes bzw. der als Ersatz sind in gut lesbaren und dauerhaften la-
zugelassenen Urkunde ersichtlich sind. teinischen Schriftzeichen anzubringen. Die
Diese Tafel von mindestens 60 mm Höhe und Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen
120 mm Länge muß gut sichtbar und ablesbar und der amtlichen Schiffsnummer min-
auf der hinteren Steuerbordseite des Schiffes destens 20 cm, bei den anderen Zeichen
dauerhaft befestigt sein. Folgende Angaben mindestens 15 cm betragen."
müssen in gut leserlichen Buchstaben von
mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder § 2
eingekörnt sein: (1) Fahrzeugen außer Seeschiffen, Sport- und Ver-
AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: oder NAME: gnügungsbooten, Fähren sowie Fahrzeugen mit einer
NUMMER DES SCHIFFSA TTESTES BZW. Tragfähigkeit unter 15 t oder einer Wasserverdrän-
DER ALS ERSATZ ZUGELASSENEN UR- gung von weniger als 15 m 3 wird die in § 2.01
KUNDE: Nummern 1 und 3 der Moselschiffahrtpolizeiverord-
UNTERUCHUNGSKOMMISSION BZW. nung vorgesehene amtliche Schiffsnummer von der
BEHORDE, WELCHE DIE ALS ERSATZ zuständigen Stene des Moseluferstaates erteilt, in
ZUGELASSENE URKUNDE AUSGESTELLT welchem das Fahrzeug registriert ist oder in dem
HAT: sich sein Heimatort befindet.
GULTIG BIS: (2) Fahrzeugen, für die ein Rheinschiffsattest aus-
Die vorgenannten Schiffspapiere sind in die- gestellt wird oder die ein solches besitzen, wird die
sem Falle beim Schiffseigentümer aufzube- amtliche Schiffsnummer nach den für den Rhein
wahren. geltenden Bestimmungen erteilt.
Die Ubereinstimmung der auf der Tafel ver- (3) Die dem Fahrzeug erteilte amtliche Schiffs-
merkten Angaben mit denen des Schiffs- nummer ist entweder nach den für den Rhein gel-
attestes bzw. der als Ersatz zugelassenen Ur- tenden Vorschriften in das Rheinschiffsattest oder
kunde muß durch eine Untersuchungskom- in die als Ersatz zugelassene Urkunde von der
mission bzw. durch die Behörde, welche die dafür zuständigen Behörde einzutragen.
1348 Bunde,sigieis,eitzblia1t1t, Jahrg,ang 1974, Ted:l I
(4) Die amtliche Schiffsnummer besteht aus sieben zugelassene Urkunde einzutragen und sie nach den
arabischen Ziffern. Die beiden ersten Ziffern be- Bestimmungen des § 2.01 Moselschiffahrtpolizeiver-
zeichnen den Staat und die Dienststelle, in der diese ordnung am Fahrzeug anbringen zu lassen. Ebenso
amtliche Schiffsnummer erteilt worden ist. hat er die amtliche Schiffsnummer entfernen zu
Es gilt folgender Schlüssel: lassen, sobald sie ungültig geworden ist.
Frankreich 01-19 (7) Die amtliche Schiffsnummer ist für Fahrzeuge,
Niederlande 20-39 die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb
Bundesrepublik Deutschland 40-59 sind, von den nach Absatz 6 verantwortlichen Per-
sonen unter Vorlage des Rheinschiffsattestes oder
Belgien 60-69 der als Ersatz zugelassenen Urkunde bei der zu-
Schweiz 70-79 ständigen Stelle vor dem 1. Juli 1975 zu beantragen.
Luxemburg 80
(8) Zuständige Stelle für die Erteilung der amt-
Reservenummern 81-99 lichen Schiffsnummer ist der Bundesminister für
Die folgenden fünf Ziffern der amtlichen Schiffs- Verkehr. In seinem Auftrag erteilt die amtliche
nummer entsprechen der laufenden Nummer des Schiffsnummer die Schiffsuntersuchungskommission
von der zuständigen Stelle geführten Registers. Zur Koblenz an Fahrzeuge der Moselschiffahrt, die in
technischen Uberprüfung kann der amtlichen Schiffs- der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin
nummer ein Kleinbuchstabe angehängt werden. (West) registriert sind oder dort ihren Heimatort
haben und die kein Rheinschiffsattest besitzen. Der
(5) Jedes Fahrzeug darf nur eine amtliche Schiffs- Antrag ist bei der Schiffsuntersuchungskommission
nummer haben. Diese Nummer bleibt während der Koblenz einzureichen. Die Schiffsuntersuchungs-
gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestehen, außer kommission, die die amtliche Schiffsnummer an
wenn es in einem anderen Staat reg.istriert wird oder Fahrzeuge erteilt, für die ein Rheinschiffsattest aus-
dort seinen Heimatort erhält. Ist der andere Staat gestellt wird oder die ein solches besitzen, bestimmt
ein Rhein- oder Moseluferstaat oder Belgien, so ist sich nach den für den Rhein geltenden Vorschriften.
die an Bord mitzuführende Urkunde, in welche die
amtliche Schiffsnummer eingetragen ist, der für die §3
Bestätigung oder Neuausstellung die,ser Urkunde
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft
zuständigen Behörde vorzulegen; die Behörde löscht
und mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft.
die ungültig gewordene amtliche Schiffsnummer
und trägt gegebenenfalls die neue durch die zustän- (2) Für Fahrzeuge, die am 1. Juli 1974 ein gültiges
dige Stelle erteilte amtliche Schiffsnummer ein. Schiffsattest bzw. eine als Ersatz zugelassene Ur-
kunde besitzen, gelten die Verpflichtungen
(6) Der Schiffseigner oder sein Vertreter hat bei
der zuständi1gen Stelle unter Verwendung eines Vor- a) nach § 1.10 Nummer 3 der Moselschiffahrtpolizei-
drucks, dessen Muster vom Bundesmini,ster für Ver- verordnung erst nach dem 30. Juni 1976,
kehr veröffentlicht wird, die Erteilung der amtlichen b) nach § 2.01 Nummer 1 Buchstabe c der Mosel-
Schiffsnummer zu beantragen, diese gemäß den Ab- schiffahrtpolizeiverordnung erst nach dem
sätzen 2 und 3 in das Schiffsattest oder die als Ersatz 1. Juli 1975.
Bonn, den 26. Juni 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1349
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
(Erteilung der amtlichen Schifisnummer an Fahrzeuge, die ein Schiffsattest besitzen)
Vom 26. Juni 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 1 d(~s Gesetzes über die Es gilt folgender Schlüssel:
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Frankreich 01-19
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
Niederlande 20-39
S. 317), zuletzt geändert durch § 70 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- Bundesrepublik Deutschland 40-59
desgesetzbl. I S. 721, 1193), wird verordnet: Belgien 60-69
Schweiz 70-79
§ 1 Reservenummern 80-99
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und Die folgenden fünf Ziffern der amtlichen
-flöße Anlage 1 der Verordnung über die Unter- Schiffsnummer entsprechen der laufenden
suchung der Rheinschiffe und -flöße vom 30. April Nummer des von der zuständigen Stelle ge-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch führten Registers. Zur technischen Uberprü-
Verordnung vom 8. Dezember 1971 (Bundesgesetz- fung kann der amtlichen Schiffsnummer ein
blatt I S. 1980), - wird wie folgt geändert: Kleinbuchstabe angehängt werden.
3. Die amtliche Schiffsnummer bleibt während
1. Nach Artikel 7 wird folgender neuer Artikel 7 a der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs be-
eingefügt: stehen, außer wenn es in einem anderen Staat
registriert wird oder dort seinen Heimatort
„Artikel 7 a erhält. In diesem Fall ist das Schiffsattest einer
Amtliche Schiffsnummer Untersuchungskommission vorzulegen, die die
ungültig gewordene amtliche Schiffsnummer
1. Die Untersuchungskommission, die einem in
löscht und gegebenenfalls die neue durch die
einem Rheinuferstaat oder Belgien registrier-
zuständige Stelle erteilte amtliche Schiffsnum-
ten oder beheimateten Fahrzeug das Schiffs-
mer einträgt. ·
attest ausstellt, trägt in dieses Schiffsattest die
amtliche Schiffsnummer ein, die durch die zu- 4. Der Schiffseigner oder sein Vertreter hat bei
ständige Stelle des Staates, in dem es registriert der zuständigen Stelle die Erteilung der amt-
wurde oder in dem sich sein Heimatort befin- lichen Schiffsnummer zu beantragen und nach
det, erteilt worden ist. den Bestimmungen des § 2.01 der Rheinschiff-
f ahrtpolizeiverordnung die im Schiffsattest
Den Fahrzeugen, die weder aus einem Rhein- eingetragene amtliche Schiffsnummer am Fahr-
uferstaat noch aus Belgien stammen, wird die zeug anbringen zu lassen. Ebenso hat er die
in das Schiffsattest einzutragende amtliche amtliche Schiffsnummer entfernen zu lassen,
Schiffsnummer von der zuständigen Stelle des sobald sie ungültig geworden ist.
11
Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungs-
kommission befindet, die ihnen dieses Schiffs- 2. Das für den „Antrag auf Untersuchung eines
attest erteilt. Fahrzeugs II durch Artikel 5 der Untersuchungs-
Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar auf ordnung für Rheinschiffe und -flöße vorgeschrie-
Seeschiffe, Sport- oder Vergnügungsboote und bene Muster Anlage A wird wie folgt ergänzt:
Fähren sowie auf Fahrzeuge mit einer Trag- a) Nach Nummer 2 „Name des Fahrzeugs" wird
fähigkeit unter 15 t oder einer Wasserverdrän- folgende Nummer 2 a eingefügt:
gung von weniger als 15 m 3 , selbst wenn diese ,,2 a. Amtliche Schiffsnummer gemäß Arti-
Fahrzeuge ein Schiffsattest besitzen. kel 7 a: 11
•
2. Die amtliche Schiffsnummer besteht aus sieben b) In dem Verzeichnis der dem Antrag beizu-
arabischen Ziffern. Die beiden ersten Ziffern fügenden Urkunden wird nach den Worten:
bezeichnen den Staat und die Dienststelle, ,,a) der Schiffsbrief," eingefügt: ,,aa) die Be-
von denen diese amtliche Schiffsnummer er- scheinigung über die Erteilung der amtlichen
11
teilt worden ist. Schiffsnummer gemäß Artikel 7 a, •
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 2 kommission in einem anderen Rheinuferstaat
oder Belgien ausgestellt worden ist oder aus-
(1) Die in Artikel 7 a der Untersuchungsordnung
gestellt wird. Der Antrag kann bei jeder der
für Rhe i nsch i ffe und -flöße genannte zuständige
genannten Schiffsuntersuchungskommissionen
Stelle zur Erteilung der amtlichen Schiffsnummer an
eingereicht werden.
Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland
und in Berlin (West) registriert sind oder dort ihren (2) Die zuständige Stelle für die Erteilung der amt-
Heimatort hc1bcn, ist der Bundesminister für Ver- lichen Schiffsnummer an Fahrzeuge, die weder in
kehr. einem Rheinuferstaat noch in Belgi..en oder Luxem-
In seinem AuftrarJ erteilen die amtliche Schiffs- burg registriert sind oder dort ihren Heimatort
nummer auf J\nlra~J haben, ist der Bundesminister für Verkehr. In sei-
nem Auftrag erteilt die amtliche Schiffsnummer auf
a) die Schiffsuntersuchungskommissionen Duisburg, Antrag die Schiffsuntersuchungskommission, die das
Köln, Koblenz, Mainz, Würzburg, Mannheim und Schiffsattest ausgestellt hat oder ausstellt.
Heilbronn
für Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, deren (3) Bei der Antragstellung ist ein Vordruck zu
Schiffsattest von einer dieser Schiffsuntersu- verwenden, dessen Muster vom Bundesminister für
chungskommissionen ausgestellt worden ist oder Verkehr veröffentlicht wird.
ausgestellt wird. Der Antrag ist bei der Schiffs- (4) Für Fahrzeuge, die am 1. Juli 1974 in Betrieb
untersuchungskommission einzureichen, die das sind, ist die amtliche Schiffsnummer bis zum 30. Juni
Schiffsattest ausgestellt hat oder ausstellt, 1975 zu beantragen.
b) die Schiffsuntersuchungskommissionen Duis-
burg, Koblenz, Mainz und Mannheim §3
für Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, deren Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft
Schiffsattest von einer Schiff suntersuchungs- und mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1351
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für den Beruf „Landwirt"
Vom 26. Juni 1974
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsge- (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-
selzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
S. 1112), zuletzt: geändert durch Artikel 236 des Ein- gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh- eingehalten werden können.
men mit den Bundesministern für Arbeit und Sozial- (6) Auszubildende dürfen nicht eingestellt wer-
ordnung und für Bildung und Wissenschaft verord- den, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs-
net: oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
§ 1 § 2
Mindestanforderungen für die Einrichtung Mindestanforderungen an die Größe
und den Bewirtschaftungszustand
Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich be-
(1) Die Ausbildungsstütte muß ein landwirtschaft- wirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vier-
licher Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und fache einer Existenzgrundlage nach § 1 Abs. 4 des
seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert
wirt vom 14. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1468) durch Artikel 255 des Einführungsgesetzes zum Straf-
geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
werden können. Er muß insbesondere auch die be- S. 469) erreichen.
trieblichen Zusammenhänge klar erkennen lassen.
Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet § 3
sein.
Ausnahmeregelungen
(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintra-
gung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen
wird, müssen die gültigen Ausbildungs- und Prü- dieser Verordnung nicht in vollem Umfang ent-
fungsordnungen vorliegen. spricht, kann für die Ausbildung zeitlich befristet
anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen
(3) Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirt- Strukturverhältnissen notwendig ist und sicherge-
schaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. stellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaß-
Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsge- nahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-
mäß erfaßt sein. Die Ausbildungsstätte soll mehrere führt werden kann.
Produktionszweige umfassen. Die Gebäude, bau-
lichen Anlagen und technischen Ausstattungen
§ 4
müssen den im Hinblick auf die gewählten Produk-
tionszweige zu stellenden Anforderungen entspre- Berlin-Klausel
chen. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(4) Die Produktionseinrichtungen des Innen- und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Außenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zu- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
stand sein. Dabei muß gewährleistet sein, daß die dungsgesetzes auch im Land Berlin.
erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Ge-
räte und Maschinen für die berufliche Fachbildung § 5
zur Verfügung stehen, solange dies zeitlich not-
wendig ist. Ferner müssen die technischen Einrich- Inkrafttreten
tungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Instandsetzung vorhanden sein. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1352 Bundes,ge1s,etzbliatt, Jahrg,ang 1974, Teil I
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf „Landwirt„
Vom 26. Juni 1974
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs- §3
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Ein- einschließlich der Meisterprüfungsarbeit
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März (Hausarbeit)
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Arbeit und Sozial- (1) In der praktischen Prüfung sind eine Meister-
ordnung und für Bildung und Wissenschaft verord- prüfungsarbeit anzufertigen und ein Arbeitseinsatz
net: durchzuführen.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche
§1 Hausarbeit erteilt werden, für deren Anfertigung
ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung ge-
Ziel der Meisterprüfung
stellt wird. Bef der Aufgabenstellung sollen Vor-
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse werden. Die Meisterprüfungsarbeit ist so auszuwäh-
hat, einen landwirtschaftlichen Betrieb selbständig len, daß sie eine Analyse eines Gesamtbetriebes
zu führen, die vorkom~enden landwirtschaftlichen enthält und für diesen Betrieb mindestens zwei Ent-
Arbeiten selbst meisterhaft auszuführen und Auszu- wicklungsmöglichkeiten aufweist, wobei der wirt-
bildende ordnungsgemäß auszubilden. schaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorge-
sehenen Maßnahmen besonders darzustellen sind.
§2 Die Berechnungen müssen auf zwei Buchführungs-
abschlüssen aufbauen. Der Prüfungsausschuß kann
Gliede-rung der Meisterprüfung
verlangen, daß der Prüfungsteilnehmer auf dem in
(1) Die Meisterprüfung umfaßt der Meisterprüfungsarbeit behandelten landwirt-
schaftlichen Betrieb diese Arbeit erläutert.
1. einen praktischen Teil einschließlich der Mei-
sterprüfungsarbeit (Hausarbeit), (3) Ist eine Erteilung der Meisterprüfungsarbeit
2. einen fachtheoretischen Teil, nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht möglich, so kann
der Prüfungsausschuß eine andere Aufgabe stellen,
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. einem landwirtschaftlichen Betrieb in Bezug
Die Prüfungsteile 2, 3 und 4 gliedern sich außerdem steht.
in Prüfungsfächer.
(4) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchfüh-
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil rung von Innen- und Außenarbeiten. Der Prüfungs-
schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits- teilnehmer hat die Planung schriftlich niederzu-
pädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in legen. In den Arbeitseinsatz soll eine Unterwei-
Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In sungsprobe einbezogen werden.
einzelnen Prüfungsfächern kann von der schrift-
lichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden. §4
(3) Die mündliche Prüfung sollte vornehmlich in Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
den Fällen erfolgen, in denen die schriftliche Prü- (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-
fung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt. streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsaus-
schuß. Hat der Prüfungsteilnehmer in der schrift- 1. pflanzliche Produktion,
lichen Prüfung die Note „sehr gut" erhalten, so ist 2. tierische Produktion,
eine Befreiung von der mündlichen Prüfung mög- 3. Landtechnik und Arbeitswirtschaft.
lich. (2) Im Prüfungsfach pflanzliche Produktion kön-
(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, nen geprüft werden:
so kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil- 1. Boden, Boden als Pflanzenstandort und Boden-
weise verzichtet werden. fruchtbarkeit,
Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1353
2. Pflanzen und PJlcJnzenernührung, Düngung, (3) Im Prüfungsfach Rechnungswesen können ge-
'.L allgemeiner und spezieller Pflanzenschutz, prüft werden:
4. Saatgut, Pflanzgut und Sortcmwesen, 1. Kostenrechnung,
5. Produktionsverfahren auf Acker- und Grünland 2. Buchführung und Bilanz, Buchstellen und zen-
sowie bei Sonderkulluren, trale Datenverarbeitung,
6. Qualitätserzeugung und Marktanforderungen, 3. Bilanzanalyse und Betriebsvergleich,
7. Lagerung und Vorratshaltung. 4. Geld- und Kreditwesen.
(3) Im Prüfungsfach tierische Produktion können (4) Im Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
geprüft werden: können geprüft werden:
1. Anatomie und Physiologie der Nutztiere, 1. für den Bereich der Landwirtschaft wesentliche
Rechtsvorschriften, insbesondere Rechtsge-
2. Fütterung, Futtermittel,
schäfte, einzelne besonders wichtige Schuldver-
3. Tiergesundheit, Fruchtbarkeitsstörungen, hältnisse wie Kauf und Pacht, Nachbarrecht,
4. Leistungsprüfungen, Erbwertermittlung, Ver- Grundstücks- und Erbrecht,
erbung und Zucht, ferner Rechtsvorschriften über Grundstücksver-
5. Haltungs- und Produktionsformen der verschie- kehr, Baurecht, Sortenschutz, Düngemittel, Saat-
denen Nutztierarten, Massentierhaltung, gutverkehr, Pflanzenschutz, Tierzucht, Tierhal-
G. Qualitätserzeugung und Marktanforderungen, tung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, land-
7. A.ufbereitung und Verwertung. wirtschaftliche Marktordnungen, Umweltschutz
und Abfallbeseitigung;
(4) Im Prüfungsfach Landtechnik und Arbeits-
2. die Landwirtschaft in Wirtschaft und Gesell-
wirtschaft können geprüft werden:
schaft:
1. Arbeitskräftebedarf, Einsatz der Arbeitskräfte,
die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamt-
Arbeitsphysiologie,
wirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Auf-
2. Einsatz und Nutzung von Maschinen und Ge- gaben der Landwirtschaftsorganisationen, Land-
räten, wirtschaftskammern, Wirtschaftsverbände, Ge-
3. Gebäude, bauliche Anlagen und technische Ein- werkschaften, landwirtschaftliche Kooperationen,
richtungen unter besonderer Berücksichtigung Landwirtschaftswissenschaft und Forschung,
arbeitsw irtschaftlicher Zusammenhänge, übernationale Vereinigungen;
4. Arbeitsverfahren, überbetriebliche Zusammen- 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht Gegenstand der
arbeit, Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 ist, insbesondere
5. angewandter Arbeitsschutz und Unfallverhüh1;ng. Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarif-
vertragsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Ar-
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
beitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht;
3 Stunden, die mündliche Prüfung soll je Prüfungs-
teilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern. 4. Versicherungswesen:
a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-,
Renten-, Arbeitslosen- und, Unfallversiche-
§ 5 rung, Altershilfe für Landwirte, Landabgabe-
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen rente, Betriebshelfer,
und rechtlichen Teil b) Privatversicherung:
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht- Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haft-
lichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs- pflichtversicherung;
fächer: 5. Steuerwesen:
1. Wirtschaftslehre, a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-
2. Rechnungswesen, kommensteuer einschließlich Lohnsteuer,
Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft-
3. Rechts- und Sozialwf~sen.
steuer,
(2) Im Prüfungsf ach Wirtschaftslehre können ge- b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-
prüft werden: ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-
1. Grundlagen und Bedingungen der landwirtschaft- stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
lichen Produktion, Agrarstruktur,
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
2. Betriebs- und Arbeitsorganisation, 4 Stunden, die mündliche Prüfung soll je Prüfungs-
3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung, teilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förde-
rungsmaßnahmen,
§6
5. Betriebszweigabrechnung und Betriebserfolg,
6. Markt und Absatz, insbesondere Qualitätsnor- Prüfungsanforderungen im berufs- und
men, Erzeugergemeinschaften, Werbung und arbeitspädagogischen Teil
Vermarktungseinrichtungen, (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft, schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-
8. Grundkenntnisse der Agrarpolitik. fächer:
1354 Bundes,gesetzbla:tt, J ahrg,an,g 1974, Teil I
1. Grundfragen der Berufsbildung; (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung; rufsbildung" können geprüft werden:
3. der Jugendliche in der Ausbildung; 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
Berufsbildungsgesetzes;
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
dung" können geprüft werden: 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-
dungssystem, individueJler und gesellschaftlicher gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen- Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; schutzrechts und des Unfallschutzrechts;
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-
rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Sy- bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
stem der beruflichen Bildung; den.
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-
bildenden und des Ausbilders. (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
gesamt 5 Stunden dauern und aus mehreren unter
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in den
der Ausbildung" können geprüft werden: Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- stehen.
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-
2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungs- zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und
inhalte: je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus- Stunde dauern. Außerdem soll vom Prüfungsteil-
bildung; nehmer eine praktische Unterweisung von Auszu-
bildenden durchgeführt werden. Ist die Arbeits-
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-
unterweisung bereits im praktischen Teil der Prü-
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl
fung erfolgt, so kann sie hier entfallen.
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-
bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen (8) Von der Prüfung kann auf Antrag freigestellt
Ausbildungsplans; werden, wer nachweist, daß er vor einer zuständi-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be- gen Stelle oder einer öffentlich oder staatlich an-
rufsberatung und dem Ausbildungsberater; erkannten Bildungseinrichtung eine Prüfung abge-
legt hat, die den Prüfungsanforderungen der Ab:.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- sätze 1 bis 7 entspricht.
dung:
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
§7
Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,
Lehrgespräch, Demonstration von Ausbil- Bestehen der Meisterprüfung
dungsvorgängen;
(1) Die 4 Teile der Prüfung sind gesondert zu be-
b) AusbiJdungsmittel;
werten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als
c) Lern- und Führungshilfen; arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen
d) Beurteilen und Bewerten. Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für
die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-
bildung" können geprüft werden: gen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusam-
menzufassen.
l. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-
mäßen Berufsausbildung; (2) Sind die Leistungen nicht in allen 4 Teilen mit
mindestens ausreichend bewertet, so ist die Mei-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
sterprüfung insgesamt nicht bestanden.
3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens- §8
weisen; Wiederholung der Meisterprüfung
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
flüsse, soziales und politisches Verhalten Ju- (1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt
g-endlicher; werden, frühestens jeweils zum nächsten regelmäßi-
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig- gen Prüfungstermin.
keiten des Jugendlichen; (2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bei der Bewer-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank- tung die Teile und Prüfungsfächer der vorangegan-
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver- genen Prüfung anzurechnen, die mindestens mit der
hütung. Note „ausreichend" bewertet worden waren.
Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1355
§9 § 11
Berufsbezeichnung Berlin-Klausel
Wer die Mcislerprüfung bestanden hat, ist be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
rechtigt, . die Berufsbezeichnung „Landwirtschafts- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
meister" zu fühn)n. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Ubergangsvorschrift · § 12
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü- Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Ver-
schriften zu Ende geführt. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - , ergangen auf
Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - ·
13. Kammer Köln - , wird nachfolgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze
der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -
MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), er-
gänzt durch § 91 Buchstabe d des Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen
Krankenversicherung (Gesetz über die Kranken-
versicherung der Landwirte - KVLG) vom
10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
sungsgerichts Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juni 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1357
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Fernmeldeordnung
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO) vom 12. Februar
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 185, 216) ist in Anlage 1
Abschnitt 1.1.1 bei Nr. 20 in der Spalte Gebühr der
Betrag
,,1,65"
einzufügen.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Ve,röffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 des Rates betreffend die ge-
meinsame Einfuhmegelung 15.6. 74 L 159/1
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1440/74 de1s Rates über die Anwen-
dung der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 betreffend die ge-
meinsame Einfuhrregelung auf die französischen über-
seeischen Departments 15.6. 74 L 159/60
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1441/74 der Kommission zur Fest-
s,etzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen ode,r Roggen anwendba1ren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 11. 6. 74 L 154/1
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1442/74 der Kommi,ssion über die
Festsetzung de,r Prämien, die den Abschöpfungen bei de1r
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 11. 6. 74 L 154/3
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1443/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 11. 6. 74 L 154/5
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1444/74 der Kommission zur Fest-
setzung deir Er stattungen bei derr Ausfuhr auf dem R i n d -
1
f 1 e i s c h s e k t o r für den am 12. Juni 1974 beginnenden
Zeitraum 11. 6. 74 L 154/7
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1357
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Fernmeldeordnung
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO) vom 12. Februar
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 185, 216) ist in Anlage 1
Abschnitt 1.1.1 bei Nr. 20 in der Spalte Gebühr der
Betrag
,,1,65"
einzufügen.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Ve,röffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 des Rates betreffend die ge-
meinsame Einfuhmegelung 15.6. 74 L 159/1
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1440/74 de1s Rates über die Anwen-
dung der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 betreffend die ge-
meinsame Einfuhrregelung auf die französischen über-
seeischen Departments 15.6. 74 L 159/60
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1441/74 der Kommission zur Fest-
s,etzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen ode,r Roggen anwendba1ren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 11. 6. 74 L 154/1
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1442/74 der Kommi,ssion über die
Festsetzung de,r Prämien, die den Abschöpfungen bei de1r
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 11. 6. 74 L 154/3
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1443/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 11. 6. 74 L 154/5
10. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1444/74 der Kommission zur Fest-
setzung deir Er stattungen bei derr Ausfuhr auf dem R i n d -
1
f 1 e i s c h s e k t o r für den am 12. Juni 1974 beginnenden
Zeitraum 11. 6. 74 L 154/7
1358 Bundesges,etzblaitt, Jahrg,ang 1974, TeiJl I
-······--·--- ---------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
D,llum u11d lk,.c•icllllunq der Rechtsvorschrift
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31. 5. 74 Vnronlnunq (EW(;) Nr. 1445/74 der Kommission über die
Lieforunq von b u lt er o i l an die UNRWA im Rahmen der
Nah ru n q s rn i 1.1 C! l hilf e 11. 6. 74 L 154/11
10. 6. 74 Verordnunq (EW(~) Nr. 1446/74 der Kommission über die
Ausschreibunq der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i l c h p u 1 v c r dll Äthiopien im Rahmen der Nahrungs-
mil.1elhilfe 1.1. 6. 74 L 154/16
10. 6. 74 Vorordnu1HJ (EWG) Nr. 1447/74 der Kommission übe,r die
Ausschreilwnq der Kosten für di,e Hersit,ellung und die Lie-
fprunq von h u t t er o i 1 an Äthiopien im Rahmen der Nah-
runc1s111 i l.tcd!i i 1!!~ 1,1. 6. 74 L 154./18
10. b. 74 Verorclnunq WWC) Nr. 1448/74 der Kommission zur Änderung
dor lwsonctcn!n AlJc;chöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z Ll ck e r lil.6. 74 L 154/20
11. 6. 74 VeHJrdnunq (EVvG} Nr. 1449/74 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i ß und e
Fein~-! r i e n von Weizen oder Roggen anwendba1ren Ab-
schöpfuncJ(~n lici der Einfuhr 12.6. 74 L 155/1
11. G. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1450174 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfung,en bei der Einfuhr
für c; e t. r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 12.6. 74 L 155/3
H. 6. 74 Vernrdnunq (EWG} Nr. 1451/74 der Kommiss,ion zm Ände-
runq der l1et der Erstatlunq für Getreide anzuwendenden
Bmi_chti9urn1 12.6. 74 L 155/5
1,1. 6. 74 Verorclnunq (EWG} Nr. 1452/74 der Kommi,ssion zur Fest-
setzunCJ der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 12.6. 74 L 165/7
10. 6. 74 Verordnun,J {EWG) Nr. 1453/74 dm Kommission zur Fest-
setzung der Bet!räge, die in die Berechnung deir g,a,rrantierten
Preise für Ge t r e I de im Vereinigten Königreich im Wirt-
schaftsjahr 1974, ]975 ein9ehen 12.6. 74 L 155/9
11. 6. 74 VernrdnuncJ (E\-VG} Nr. 1454/74 de,r Kommission zur Ändernng
der Verordnung (E\NG) Nr. 2637/70 hinsichtilich de,r Kaution
für Ausfuhrlizenzen im Cetreide- und Reissektor 12.6. 74 L 155/10
11. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr, 1456/74 der Kommission über den
Ve,rkaLlf von l,estimmlem Rindfleisch, da,s bei d,e,r deut-
schen Interventionsstelle eiin~Jelagmt und für die Aiuisfuhr
bestimmt ist, zu einem im ·voraus pauschal festgesetzten Preis 12.6. 74 L 155/12
11. 6. 74 Vero.rdmrnq (E\VG) Nr. 1457 /74. der Kommission zur Änderung
der Vernrdnunq (EWG) Nr. 1162/74 über den Ve1rkauf von
R in d f 1 e i s c h aus Beständen der Jnterventionssitellen zu
im voraus panschaI fest9esetzten Preisen 12.6. 74 L 155/19
11. 6. 74 V eirordnung (EWG} ~r. 1458/74 der Kommi,ssion über den
Verkauf von bestimmt,e,m Rindfleisch, das bei de1r
i·rischen Tnte.rventionsstelle eingelagert und für die Ausfuhr
bestimmt ist, zu einem im, vor,aus pauschal fes tgesetzten 1
Preis 12.6. 74 L 155/24
11. 6. 74 Vernrdmm~J (EWG) Nr. 1459/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei de,r Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 12.6. 74 L 155/27
12. 6. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1461/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh l e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
s.chöpfunqen bei der Einfuhr 13.6. 74 L 156/2
12. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1462/74 der Komrnissiion über die
Festsetzung der PrJ.mien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 13.6. 74 L 156/4
12. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1463/74 der Kommission zur Änderung
dm bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigUJHJ 13.6. 74 L 156/4
12. 6. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1467/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 13.6. 74 L 156/13
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1359
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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12. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1468/74 der Kommission zur Änderung
der a.J,s Ausqleichsbeträge für die Erzeugni,sse des G et r e i -
d f! und Re i s sek t o r s anzuwendenden Bet,räge 13.6. 74 L 156/15
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1469/74 des Rates über die Gewäh-
rung eine:r besonderen Boihilfe für beshmmte als Ziga1rren-
deckbfoUer verwendete Tabake 20.6. 74 L 165/1
4. 6. 74 Verordnun~r (EWG) Nr. 1470/74 des Rates zur Festsetzung de,r
Beträge de r den Käuforn von T ab a k b 1 ä t t e r n gewährten
1
Prämie für die Ernte 1974 20.6. 74 L 165/3
13. 6. 74 Verordnuncr (EWG) Nr. 1471/74 der Kommission zur Fest-
setzunq dm auf Ge t Te i de, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen hei der Einfuhr 14.6. 74 L 157/1
13. 6. 74 Ve,rordnunq (EWG) Nr. 1472/74 der Kommission über die
Festseitzuinq der P,rfünien, die den Abschöpfungen bei de,r
Einfuhr für G e t r e i cl e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt
werden 14.6. 74 L 157/3
13. 6. 74 Verordnunq (EWC3) Nr. 1473/74 der Kommission zur Fest-
setzunq deir bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwenden-
den Berichtiigung 14.6. 74 L 157/5
13. 6. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 1474/74 der Kommission zur Fe,st-
setzung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 14. 6. 74 L 157/7
13. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1475/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfun~1en bei der Ausfuhr im Getreide -
sektoT 14.6. 74 L 157/10
13. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1476/74 der Kommission zur Fest-
setzung deT bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 14.6. 74 L 157/17
13. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1477/74 der Kommission zur Fe1sit-
setzung deir Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 14.6. 74 L 157/19
13. 6. 74 VeTordnunq (EWG) Nr. 1478/74 der Kommission zur Fest-
setzung deir Er,s,t.attungen bei. deT Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 14.6. 74 L 157/21
13. 6. 74 Ve1rordnung (EWG) Nr. 1479/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigunq .14.6. 74 L 157/23
13. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1'480/74 der Kommission zur Fesit-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis s e k -
tor . 14.6.74 L 157/25
13. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1481/74 der Kommission zur Fest-
setzunn der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausqenommen gefrorenes Rindfleisch · 14.6. 74 L 157/27
13. 6. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 1482/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung deir Differenzbeträge für Ra p s - und
R üb s e n s a m e n dienenden Element,e 14.6. 74 L 157/30
13. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1483/74 der Kommission zur Ändernng
der besonderen Abschöpfung bei der AUJsfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 14. 6. 74 L 157/33
13. 6. 74 VeroTdnung (EWG) Nr. 1484/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Behäge 14.6. 74 L 157/35
13. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1485/74 der Kommission zur Änderung
de,r Währungsausgleichsbeträge 17. 6. 74 L 161/1
14. 6. 74 Vemrdnung (EWG) Nr. 1489/74 der Kommis1Sion zur Fest-
se,tzung der auf G e t ,r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.6. 74 L 158/4
14. 6. 74 Veirordnung (EWG) Nr. 1490/74 der Kommission über die
Festsetzung deir Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt
we1rden 15.6. 74 L 158/6
1360 Bundesge,setzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1491/74 der Kommission zu,r Änderung
der bei der Ernt1a'1tung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15.6. 74 L 158/8
14. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1492/74 der Kommission zur Fest-
setzunq dm Abschöpfungen bei de,r Ausfuh,r von s t ä r k e -
haltigen Erzeugnissen 15.6. 74 L 158/10
14. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1493/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h
und M i l c h e r z e u g n i s s e n 15.6. 74 L 158/12
14. 6. 74 Vmordnung (EWG) Nr. 1494/74 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 15.6. 74 L 158/18
14. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1495/74 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 834/74 ühe1r notwendige
Maßnahmen zur Verhinderung von Störung,en auf dem Zu k -
k e r m a r k t , hervorgerrufein durch Pr·eise1rhöhungen in die-
sem Sektor für da,s Zucke1rwirtschaHsj,ahr 1974/1975 15.6. 74 L 158/20
14. 6. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1496/74 der Kommi,ssion zur Fest-
setzung des Betrnges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 15.6. 74 L 158/21
14. 6. 74 Verrmclnung (EWG) Nr. 1497/74 der Kommi,ssfon zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 15.6. 74 L 158/23
14. 6. 74 Ve:rordnung (EWG) Nr. 1498/74 de,r Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei de1r Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 15.6. 74 L 158/25
14. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1499/74 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse de,s
Schweinefleischsektors 15.6. 74 L 158/27
14. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1500/74 der Kommi•ssion zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
sich e n aus Spanien 15.6. 74 L 158/31
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1501/74 der Kommi,ssion zur Fe1s,t-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e, Grob g [ i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendba,ren Ab-
schöpfungen bei dm Einfuhr 18.6. 74 L 1.62/1
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1502/74 der Kommis1sion übe,r die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen be1i der
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 18. 6. 74 L 162/3
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1503/74 der Kommission zur Änderung
de:r bei de,r Erst,aNung fü:r G et r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 18.6. 74 L 162/5
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1506/74 der Kommission zur Änderung
de,r besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 18.6. 74 L 162/9
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1507/74 der Kommission zur Ände,rung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 18. 6. 74 L 162/11
18. 6. -74 Verordnung (EWG) Nr. 1509/74 de,r Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendba,ren Ab-
schöpfungen bei deir Einfuhr 19.6. 74 L 163/4
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1510/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 19.6. 74 L 163/6
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1511/74 der Kommission zur Ändernng
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be,rkhti-
gung 19.6. 74 L 163/8
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1512/74 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 19.6. 74 L 163/10
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1513/74 der Kommission zur Fe,st-
setzung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirup e
und andere Z u c k e r a r t e n 19.6. 74 L 163/12
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1361
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1514/74 de!f Kommis,s:ion zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 19.6. 74 L 163/14
18. 6. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1516/74 der Kommission bereffend
die von den Mitgliedst,aaten, insbesonde1re über die zwischen
Zuckorherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlosse-
nen Verlr~j~Je, a11szuiilwnde Kontrolle 19. 6. 74 L 163/21
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1517/74 der Kommission zur Ände,rung
dm Vorordnung (EWG) Nr. 712/74 übe,r die Durchführungs-
beslim mungen bei der Anwendung des Berichtigungsbetrags
für Mag e r m i I c h p u I ver im Milchwi,rt,schaftisjahr
1974/1975 19.6. 74 L 163/22
18. 6. 74 VernJ1dnung (EWG) Nr. 1520/7,4 der Komnüssion zur Auf-
hebung dm Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c h e n aus Spanien 19.6. 74 L 163/26
18. 6. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 1521/74 der Kommi,ssion zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 19.6. 74 L 163/27
Andere ·Vorschriften
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1386/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Haushaltsgeräte aus Holz, der
Tarifnummer 44.24, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates
vom 18. Dezemb(~r 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 5.6. 74 L 148/14
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1392/74 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern 8.6. 74 L 152/1
4. 6. 74 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1408/74 des Rates
zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar
sind 7.6. 74 L 150/1
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1409/74 des Rates über die Ausdeh-
nung des mit Verordnung (EWG) Nr. 3590/73 eröffneten Ge-
meinschaftszollkont,ingents für Zeitungsdruckpapier der Tarif-
stelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte
Papiere der Tarifstelle 48.01 E 7.6. 74 L 150/3
4. 6. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1410/74 des Rates über die zolltarif-
liche Behandlung von Waren, die aus Anlaß von Katastrophen,
die das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
berühren, für den freien Verkehr eingeführt werden 7. 6. 74 L 150/4
4. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1411/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/72 über die Anwendung von im
Rahmen der Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und Griechenland erlassenen Vorschrif-
ten betreffend den Verkehr von Waren, die unter Verwen-
dung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche
sich weder in der Gemeinschaft noch in Griechenland im
freien Verkehr befanden 7.6. 74 L 150/6
6. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1424/74 des Rates zur Änderung ins-
besondere der Verordnung (EWG) Nr. 2958/73 betreffend den
in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurs für
die italienische Lira 7.6. 74 L 150/39
11. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1455/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollrsatzes für Löffel, SchöpfkeUen, Gabeln
usw., aus rostfreiem Stahl, der Ta1rifst:eHe 82.14 A, mit Ur-
sprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3501 /73 des Itate,s vom 18. Dezembe,r 1973 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 12.6. 74 L 155/11
1362 Bundes,ge,sietzblia:tt, Jahrgang 1974, Tetl I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1460/74 des Rate,s zur Ände,rung de,r
Verordnung (EWG) Nr. 3609/73 über die Zollregelung für be-
stimmte Fisclrnreiorzeugnisse mit U11sprung in Norwegen 13.6. 74 L 156/1
11. 6. 7'4 Verordnung (EWG) Nr. 1464/74 der Kommis1sion übe,r die
Festsetzung von Mittelwe,rten für die Bewertung von e,inge-
führlc~n Ziurusfrüchtf!n 13.6. 74 L 156/8
12. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1465/74 der Kommi,ssion zur Ände,rung
der Verordnung (EWG) Nr. 3499/73 zm Ermächtigung des
Vereiniglen Köniqreichs, die ZoUsätze für bestimmten Flachs
und Flachswerg be i deir Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten
1
vorüberqehend auszusetzen 13.6. 74 L 156/10
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1466/74 de:r Kommission übe1r die
Mil.k,ilungen de:r Mitgliedstaaten bet,reffend den Zollwert
der aus Dritfüindern eingeführten Weine 13.6. 74 L 156/11
13. 6. 74 Verordnung (EWG) N:r. 1486/74 des Rate,s zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3574/73 zur vollständigen ode1r te:il-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung
in der Türkei 15. 6. 74 L 158/1
13. 6. 74 Vern,rclnung (EWG) Nr. 1487/74 des Rate:s zur zeitweiligen
und teilweisen Aussetzung des autonomen Zoll:s·a:tze,s des Ge-
meinsamen Zolltarifs für Makrelen, f risch, gekühlt ode,r ge-
1
froren, ganz, ohne Kopf oder ze,rted;lt, für die Vera·rbei'tungs-
industrie, der Ta;rifste.Jle ex 03.01 B Im) 2 15.6. 74 L 158/2
13. 6. 74 Ve,ro,rdnung (EWG) Nr. 1488/74 des Rates zur zeitweiligen,
teilweisen Aussetzung des autonomen ZoUsatzes de,s Gemein-
samen Zolltarifs für frische Süßo,r:angen der Tarifstelle
ex 08.02 A I a) und zur Ände:rung der Ve,rordnung (EWG)
Nr. 655/74 15.6. 74 L 158/3
17. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1504/74 der Kommis,s:ion übe,r die
Wiede:reinführung de,s Zollsatzes für Un:t,e:rkleidung aus Ge-
wirken, wedeir gummielastisch noch k!aut,schutie,rt, aus Baum-
wolle, der Tarifste:lle 60.04 A, mit Ursprung in Indien, dem
die in deir Vernrdnung (EWG) Nr. 3503/73 de,s Rates vom
18. Dezembe:r 1973 vorgesehenen Zollpräf.erenzen gewährt
werden 18.6. 74 L 162/7
17. 6. 74 Ve:rordnung (EWG) Nr. 1505/7'4 der Kommis,sion zur Wieder-
einführung de,s Zollsatzes für Unterkleidung (Le,ibwäs,che) für
Fmuen, Mädchen und Kle,inkinder, andere als aus Baumwolle,
der Tarifstelle ex 61.04, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Vero:rdnung (EWG) Nr. 3505/73 de,s Rates
vom 18. DezembeT 1973 vorge,sehenen Zollpräfe,renzen gewährt
we,rden 18.6. 74 L 162/8
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1508/74 des Ra:tes über den Abschluß
des Abkommens in Form eine,s Briefwechsel:s zur Berichtigung
von Anhang A des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen
de,r Europäischen Wirtschaftsgemeinschaf:t und der Republik
Finnland 19.6.74 L 163/1
18. 6. 74 Veirnrdnung (EWG) Nr. 1515/74 der Kommission über die An-
wendung de,s aktiven Veredelungsv~,rkehr,s im Hande,l zwi-
schen den Mitg:lie,dst,aaten der Geme,in:schaft in ihrer ur-
sprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaa-
ten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten, solange im
Rahmen dieses Handels Zölle erhoben werden 19.6. 74 L 163/17
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1518/74 der Kommission übe,r die
Wiedereinführung de,s Zollsatzes für Obe,rkleidung und Be-
kleidungszubehör, aus Baumwolle, der Tarif.steUe 60.05 A ex II
und ex B, mit Ursprung in Entwicklungslände1rn, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3503/73 des Ra:te,s vom 18. De-
zember 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19.6. 74 L 163/24
18. 6. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1519/74 de:r Kommis,sion zur Wieder-
einführung des Zolls·atzes für Stäbe, P rofile und Draht, aus
1
Aluminium, massiv, de,r Tarifnurnme,r 76.02, mit Ur,sprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. ·3501/73
des Rate,s vom 18. Dezernbe,r 1973 vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 19.6. 74 L 163/25
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974 1363
Ve.röffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 1408/74 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Anpassung der
Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versor-
gungsbezü9e der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (ABI. Nr. L 150
vom 7.6.1974) 8.6. 74 L 151/ 40
Bericht i g u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1410/74 des
Rates vom 4. Juni 1974 über die zolltarifliche Behandlung
von Waren, die aus Anlaß von Katastrophen, die das Hoheits-
gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren, für den
freien Verkehr einqeführt werden (ABI. Nr. L 1,50 vom
7.6.1974) 8.6. 14 L 151140
B er ich t i g u n g der Vero:rdnung (EWG) Nr. 1115/74 der
Kommission vom 6. Mai 1974 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge füir die Erzeugni,s,se de1s Getreide- und Rei,s-
sektors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 125 vom 7. 5. 1974) 11. 6. 74 L 154/38
Bericht i g u iil g der Ve1rordnung (EWG) Nr. 1369/74 der
Kommis:sion vom 31. Mai 1974 zur Änderung de1r Veirordnung
(EWG) Nr. 722/74 zur Ermächtigung de,s Vere,inigten König-
reichs zur c;ewähirung einer degressiven einzelstaatlichen
BeihiUie für Schweineerzeuger (ABI. Nr. L 147 vom 1. 6. 1974) 11. 6. 74 L 154/38
Berichtigung der Ve1rordnung (EWG) Nr. 1469/7'3 de,r
Kommi,s,sion vom 30. Mai 197,3 zur Fe st,setzung d,e,r Währungs-
1
ausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer Anwendung notwen-
diger Kur,se (ABI. Nr. L 147 vorn 4. 6. 1973} 18. 6. 74 L 162/26
1364 Bundes,ge,s,etzbLaN, Jahrg,ang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 280. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der- Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, \" erträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun~Jen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postc1bonnement. Abbestellun~ien müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlilg vorliegen. Postanschrift für Abonnerncntshcs!ellungen sowie Bestellungen bor-eits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
13 e zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjührlkh Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di<•\ser Preis qilt nuc:h für Bundesqesetzblätter, die vor 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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