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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1974 Nr. 66
Tag Inhalt Seite
24.6. 74 Verordnung über dus öflentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten
(DirRufV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundes91:~setzblaH Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1339
Verk ündungfm im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1339
Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz
für die Dbertragung digitaler Nachrichten
(DirRufV)
Vom 24. Juni 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 3. Datenverbundleitungen, private Leitungen für
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird Direktruf,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- 4. Zusatzeinrichtungen.
schaft verordnet:
(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt die fern-
§ 1 meldetechnische Gestaltung der Teilnehmereinrich-
Allgemeines, tungen, ausgenommen die der Endeinrichtungen.
Gestaltung des öffentlichen Direktrufnetzes Für die Endeinrichtungen legt die Deut.sehe Bundes-
für die Dbertragung digitaler Nachrichten post die fernmeldetechnischen und fernmeldebe-
trieblichen Bedingungen für die Anschließung an
Das öffentliche Din~ktrufnetz für die Ubertragung
das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung
digitaler Nachrichten wird von der Deutschen Bun-
digitaler Nachrichten (Anschließungsbedingungen
despost zur allgemeinen Benutzung bereitgehalten.
einschließlich Schnittstellenbedingungen) fest.
Es besteht aus den posteigenen Verteilern in den
Vermittlungsstellen, den Verbindungen zwischen
diesen sowie den Teilnehmereinrichtungen. Es wird § 3
in seinem leitungstechnischen Grundbestandteil aus Hauptanschlüsse für Direktruf
dem Fernmeldeliniennetz der Deutschen Bundespost
(1) Bei Hauptanschlüssen für Direktruf ist die un-
gebildet (allgemeines Netz der Deutschen Bundes-
mittelbar angeschlossene Endeinrichtung Haupt-
post). Die Abschlußpunkte des allgemeinen Netzes
stelle. Die Hauptstelle ist über Zusatzeinrichtungen
werden von der Deutschen Bundespost festgelegt.
zur Ubertragung von Daten mit zweidrähtig oder
Die ·von den Abschlußpunkten des allgemeinen Net-
vierdrähtig geführten Leitungen (Amtsleitungen) an
zes der Deutschen Bundespost aus zu den Endein-
den Verteiler der ·zuständigen Vermittlungsstelle
richtungen beim Teilnehmer hinführenden Leitungs-
angeschlossen.
abschnitte sind Endleitungen.
(2) Hauptanschlüsse für Direktruf werden zu einer
Direktrufverbindung fest miteinander verbunden;
§ 2
sie erhalten keine Rufnummer.
Teilnehmereinrichtungen
(3) Hauptanschlüsse für Direktruf werden, wenn
(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilnehmer- die technischen und betrieblichen Voraussetzungen
einrichtungen oder gestattet deren Verbindung mit gegeben sind, mit folgenden Ubertragungsgeschwin-
dem öffentlichen Direkrufnetz für die Ubertragung digkeiten überlassen: 50 bit/s, 200 bit/s, 1200 bit/s,
digitaler Nachrichten. Teilnehmereinrichtungen sind: 2400 bit/s, 4800 bit/s, 9600 bit/s und 48000 bit/s.
1. Hauptanschlüsse für Direkt.ruf, (4) Bei Hauptanschlüssen für Direktruf müssen Zu-
2. Endeinrichtungen, satzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten post-
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
eigen sein. Private Zusatzeinrichtungen zur Uber- (5) Datenverbundleitungen dürfen, soweit es die
tragung von Datc'n werden dann zugelassen, wenn Deutsche Bundespost zuläßt, über die Fernsprech-
die Deutsche Bundespost für bestimmte Ubertra- nebenstellenanlage mit Hauptanschlüssen (§ 5 der
gungsgeschwindigk(~iten keine Zusatzeinrichtungen Fernmeldeordnung), Regel- und Ausnahmeneben-
zur Ubertragung von Dal(~n iilwrläßt. anschlußleitungen (§ 6 Abs. 6 der Fernmeldeord-
(5) Nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nung) und Regel- und Ausnahmequerverbindungs-
kann l~ine Endeinrichtung an Hauptanschlüsse für leitungen (§ 7 Abs. 1 der Fernmeldeordnung), je-
Direktruf und daneben an 1Iauplanschlüsse des öf- doch nicht mit Abzweigleitungen (§ 7 Abs. 5 der
fentlichen Fernsprech-, Telex- und Datexnetzes an- Fernmeldeordnung) verbunden werden. Nicht zuge-
geschlossen sowie rnjt Datenverbundleitungen und lassene Verbindungsmöglichkeiten müssen in der
privaten Leitungen für Direktruf verbunden werden, Fernsprechnebenstellenanlage nach Bestimmung der
wenn es sich bei den Hauptanschlüssen um solche Deutschen Bundespost verhindert sein.
desselben Teilnehmers handelt. Eine Verbindung (6) Statt über Hauptanschlüsse für Direktruf kön-
der in Satz 1 auf geführten Hauptanschlüsse und Lei- nen Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
tungen untereinander ist nur zulässig, wenn die in mit Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Endeinrichtung empfangenen Zeichen vor ihrer über private Leitungen (private Leitungen für Di-
Weitergabe erneuert und, soweit erforderlich, Ge- rekt.ruf) verbunden werden. Hierfür gelten folgende
schwindigkeit und Code angepaßt worden sind. Bestimmungen:
1. Die verbundenen Endeinrichtungen müssen Ein-
richtungen desselben Teilnehmers sein.
§ 4
2. Alle privaten Leitungsabschnitte müssen Eigen-
Endeinrichtungen
tum des Teilnehmers sein.
(1) Endeinrichtungen sind: 3. Die Endpunkte (Endeinrichtungen nach § 4) der
1. Datenverarbl~i tungsanlagen, privaten Leitungen für Direktruf sollen im Be-
reich desselben Fernsprechortsnetzes liegen.
2. Datenkonzentratoren,
3. Datenendgeräte einschließlich Fernschreibmaschi- (7) Bei privaten Leitungen für Direktruf sind die
nen. Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten
privat. Bei Datenverbundleitungen können die Zu-
(2) Die Endeinrichtungen werden vom Teilnehmer
satzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten post-
als private Einrichtungen beschafft.
eigen oder privat sein; die Verwendung privater
Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten ist
nur zulässig, wenn bei der Verbindung mit Haupt-
§ 5
anschlüssen des öffentlichen Fernsprechnetzes die
Datenverbundleitungen, Ubertragung digitaler Nachrichten über posteigene
private Leitungen für Direktruf Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten
(1) Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sichergestellt ist.
können durch Datenverbundleitungen mit Fern-
§ 6
sprechnebenstellenanlagen (§ 6 der Fernmeldeord-
nung) desselben Teilnehmers verbunden werden, Benutzung von Teilnehmereinrichtungen
sofern die Endpunkte (Hauptstelle der Fernsprech- durch andere,
nebenstellenanlage, Endeinrichtung nach § 4 Abs. 1 Verbindung von Teilnehmereinrichtungen
Nr. 1 und 2} der Datenverbundleitungen in demsel- verschiedener Teilnehmer
ben Fernsprechortsnetzbereich liegen. (1) Der Teilnehmer darf jemandem, mit dem kein
(2) Datenverbundleitungen werden nach Bestim- Teilnehmerverhältnis über die benutzten Teilneh-
mung der Deutschen Bundespost zugelassen, wenn mereinrichtungen besteht (anderer), die gelegent-
und solange die technischen Voraussetzungen gege- liche oder ständige Mitbenutzung seiner Haupt-
ben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung sol- anschlüsse für Direktruf gestatten. Eine ständige
cher Leitungen. Alleinbenutzung durch andere ist nicht statthaft.
Gebühren, die durch die Mitbenutzung entstehen,
(3) Datenverbundleitungen, deren Endpunkte auf schulden der Teilnehmer und die nach § 13 Abs. 1
verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten.
liegen, sollen posteigen sein. Datenverbundleitun-
gen, deren Endpunkte auf demselben oder auf un- (2) Auf demselben oder auf unmittelbar benach-
mittelbar benachbarten Grundstücken liegen, müs- barten Grundstücken kann der Teilnehmer an seine
sen privat sein. Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 über
(4) Datenverbundleitungen dürfen, soweit es die private Leitungen für Direktruf Endeinrichtungen
Deutschen Bundespost zuläßt, über die Endeinrich- nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anschließen, die anderen
tungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Haupt- zur ständigen Allein- oder Mitbenutzung überlassen
anschlüssen für Direktruf, Datenverbundleitungen werden.
und privaten Leitungen für Direktruf sowie mit (3) Endeinrichtungen anderer dürfen mit Endein-
Hauptanschlüssen des öffentlichen Fernsprech-, richtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Teilneh-
Telex- und Datexnetzes verbunden werden. § 3 mers über private Leitungen für Direktruf verbun-
Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. den werden, wenn sie sich auf demselben oder auf
Nr. füj Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1327
unrn ittel bdr b<!nc1chb<1 rtcn Grundstücken befinden. destüberlassungsdauer 3 Jahre; sie werden nicht für
Die Enckinrich tun~Jen des cJndercn gelten dann als kurze Zeit überlassen. Werden Hauptanschlüsse für
Teilnchnwreinrichtunqen, die crndcren zur ständigen Direktruf mit 48000 bit/s Ubertragungsgeschwindig-
Alleinbenutzun~J überlcissen sind. keit vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer auf-
(4) Bdinden sich cHII demselben oder auf unmit- gegeben, so sind Restgebühren (§ 19 der Fernmelde•
telbar bcnc1chbiHl(m Grundstücken Endeinrichtungen ordnung) zu entrichten. Als Restgebühren werden
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verschiedener Teilneh- die monatlichen Grundgebühren bis zum Ablauf der
mer, so ist die Verbi ndunrJ dieser Ende.inri.chtungen Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben. Wird ein
über private Leil.tmgcm für Direktruf zulässig. Antrag auf Neuanschließung von Hauptanschlüssen
für Direktruf mit 48000 bit/s Ubertragungsgeschwin-
(5) Die Verbindung von Datenverbundleitungen digkeit nach der Bestätigung zurückgezogen und
mit Querverbindungsleitungen zu Fernsprechneben- sind bereits Schalt-, oder Bauarbeiten im allgemei-
stellenanlagcn anderer Teilnehnier und mit Neben- nen Netz der Deutschen Bundespost geleistet wor-
anschlußlcitun9cn zu Nebenstellen, die anderen zur den, so werden neben den Bearbeitungsgebühren
ständigen Mit- oder Alleinbenutzung überlassen Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren
sind, ist auf der Seite der Fernsprechnebenstellen- erhoben, die bei vorzeitiger Aufgabe entsprechend
anlage nach Bestimmung der Deutschen Bundespost Satz 2 und 3 zu erheben wären. Die Mindestüber-
zu verhindern. lassungsdauer beginnt in diesem Falle mit dem Tag
(6) Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bestätigung oder, falls dieser nicht mit dem Mo-
dürfen nicht ausschließlich oder überwiegend dem natsersten zusammenfällt, mit dem Monatsersten,
Zweck dienen, digitale Nachrichten für andere Per- der dem Bestätigungstag folgt.
sonen oder zwischen anderen Teilnehmern zu ver- (4) Die Änderung der Ubertragungsgeschwindig-
mitteln. keit eines Hauptanschlusses für Direktruf kann
§ 7 durch Kündigung oder vorzeitige Aufgabe des vor-
Teilnehmerverhältnis handenen und durch Antrag auf Neuanschließung
(§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Fernmeldeordnung) eines
(1) Teilnehmer des öffentlichen Direktrufnetzes Hauptanschlusses für Direktruf herbeigeführt wer-
für die Ubertragung digitaler Nachrichten ist der den. Absatz l wird angewendet.
Inhaber des Hauptanschluss<':)S für Direktruf und der
weiteren Teilnehmereinrichtungen, die zu diesem (5) In Fällen des Absatzes 4 wird § 18 Abs. 4
Hauptanschluß gehören. Nr. 2 der Fernmeldeordnung nur angewendet, wenn
die Änderung der Ubertragungsgeschwindigkeit des
(2) Für das Rechtsverhältnis der Teilnehmer des Hauptanschlusses für Direktruf sich ausschließlich
öffentlichen Direktrufnetzes für die Ubertragung auf die Änderung der zugehörigen Zusatzeinrich-
digitaler Nachrichten zur Deutschen Bundespost gel- tung zur Ubertragung von Daten beschränkt.
ten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 12
Abs. 1 und 4 bis 10, §§ 13, 14, 16, 17 Abs. 1 bis 3 (6) Die Kündigung eines Hauptanschlusses für
und 5 bis 9, §§ 18 bis 21 sowie 52 der Fernmeldeord- Direktruf umfaßt zugleich die Kündigung des mit
nung sinngemäß, sow(~it sich nicht aus dieser Ver- diesem fest verbundenen Hauptanschlusses für
ordnung etwas anderes ergibt. Direktruf.
§ 9
§ 8
Anschließung der Endeinrichtungen
Zusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung, an das öffentliche Direktrufnetz für die
Gebührenpflicht, Mindestüberlassungsdauer, Ubertragung digitaler Nachrichten
Änderung vorhandener Teilnehmereinrichtungen
und Kündigung (1) Endeinrichtungen müssen von der Deutschen
Bundespost zum Betrieb im öffentlichen Direktruf-
(1) Die Deutsche Bundespost stellt die Haupt- netz für die Ubertragung digitaler Nachrichten zu-
anschlüsse für Direktruf und die posteigenen Daten- gelassen sein und den vorgeschriebenen Anschlie-
verbundleitungen bis zu den posteigenen Anschluß- ßungsbedingungen entsprechen. Unzulässige Ver-
dosen oder Posttrenneinrichtungen einschließlich bindungen dürfen durch die Anschließung nicht er-
her. Ein Hauplanschluß für Direktruf ist hergestellt öffnet werden. Die Anschließung bedarf der An-
und angeschlossen, wenn die festgeschaltete Ver- schließungsgenehmigung durch die Deutsche Bun-
bindung zu dem anderen Hauptanschluß für Direkt- despost. Die Ans(:hließung wird von der Deutschen
ruf betriebsfähig ausgeführt und bereitgestellt ist; Bundespost durchgeführt. Dies gilt für Erweiterun-
von diesem Tage an werden die monatlichen Ge- gen und Änderungen von Endeinrichtungen sinn-
bühren für beide Hauptanschlüsse für Direktruf er- gemäß.
hoben.
(2) Endeinrichtungen werden vor ihrer Anschlie-
(2) Die Verkehrsgebühren werden von beiden ßung, erweiterte oder geänderte Endeinrichtungen
Teilnehmern je zur Hälfte erhoben. Auf Antrag kön- vor der Inbetriebnahme durch die Deutsche Bundes-
nen die gesamten Verkehrs9ebühren auch von post abgenommen. Die Abnahme umfaßt Funktions-
einem der beiden Teilnehmer erhoben werden; prüfungen und die Prüfung, ob die in Absatz 1 ent-
beide Teilnehmer haften für die Verkehrsgebühren haltenen Vorschriften eingehalten sind. Durch die
gemeinsam. Abnahme übernimmt die Deutsche Bundespost keine
(3) Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit 48000 Gewähr dafür, daß die Einrichtungen ordnungsge-
bit/s Ubertra9ungsgeschwincligkeit beträgt die Min- mäß arbeiten.
1328 BundesgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Teil I
§ 10 (2) Für die Verbindung von Teilnehmereinrich-
Installation, Unterhaltung, Erneuerung, tungen des öffentlichen Direktrufnetzes für die
Änderung von Endeinrichtungen Ubertragung digitaler Nachrichten mit internationa-
len Mietleitungen erhebt die Deutsche Bundespost
(1) Die Deutsche Bundespost kann zur Vermei- monatliche Gebühren. Diese Gebühren werden auch
dung nachteiliger Auswirkungen auf den öffent- erhoben, wenn durch den regelmäßigen Transport
lichen Fernmeldeverkehr verlangen, daß die Instal- von Lochstreifen oder anderen Datenträgern Nach-
lation von EndEünrichtungen ganz oder teilweise richtenaustausch (auch einseitig gerichtet) zwischen
von privaten Unternehmern ausgeführt wird, die die den Endeinrichtungen des öffentlichen Direktruf-
erforderliche Fachkunde nachweisen. netzes für die Dbertragung digitaler Nachrichten
(2) Soweit es sich bei den Endeinrichtungen um und der internationalen Mietleitung auf dem selben
Fernschreibmaschinen handelt und diese Einrichtun- Grundstück erfolgt.
gen unmittelbar an Hauptanschlüsse für Direktruf
angeschlossen sind, gelten bezüglich der Anschlie- § 13
ßung und Unterhaltung die Vorschriften der Ver- Ubergangsvorschriften
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
sinngemäß. (1) Ist von der Deutschen Bundespost zugestan-
den worden, an Stelle von posteigenen Zusatzein-
(3) Der Tei.lnehmer hat dafür zu sorgen, daß seine richtungen zur Ubertragung von Daten ausnahms-
Endeinrichtung sachkundig gepflegt, planmäßig in weise private Zusatzeinrichtungen zu verwenden,
angemessenen Zwischenräumen durchgeprüft und, und reicht in diesen Fällen die Ubertragungsgüte der
wenn nötig, überholt wird; es genügt nicht, daß Stö- Dbertragungswege nicht aus, so kann die Deutsche
rungen von Fall zu Fall unverzüglich behoben wer- Bundespost auf Antrag des Teilnehmers höherwer-
den. Die Deutsche Bundespost kann zur Vermei- tige Dbertragungswege bereitstellen. In diesen Fäl-
dung nachteiliger Auswirkungen auf den öffent- len gelten die Bestimmungen der Fernmeldeordnung
lichen Fernmeldeverkehr verlangen, daß die Unter- und die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
haltung von privaten Unternehmern ausgeführt zur Fernmeldeordnung) für höherwertige Leitungen
wird, die die erforderliche Fachkunde nachweisen. sinngemäß.
(4) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit die (2) Diese Verordnung findet nach Maßgabe fol-
Endeinrichtung daraufhin prüfen, ob die Bestim- gender Dbergangsbestimmungen Anwendung auf
mungen der Deutschen Bundespost erfüllt sind. Ist genehmigte private Drahtfernmeldeanlagen zur
das nicht der Fall, so kann die Deutsche Bundespost Ubertragung digitaler Nachrichten, wenn der Ge-
verlangen, daß die Endeinrichtung innerhalb einer nehmigungsinhaber bis zum 31. Dezember 1975 auf
von ihr bestimmten Frist auf Kosten des Teilneh- die Genehmigung verzichtet und gleichzeitig die
mers erneuert oder geändert wird sowie unzuläs- Dberführung der betreffenden Fernmeldeeinrichtun-
sige Verbindungen beseitigt werden. Die Prüfung, gen in das öffentliche Direktrufnetz für die Dbertra-
ob eine Erneuerung oder Änderung ordnungsgemäß gung digitaler Nachrichten beantragt:
ausgeführt ist und ob unzulässige Verbindungen be-
seitigt worden sind, ist gebührenpflichtig. 1. Für die Änderung der in der privaten Draht-
fernmeldeanlage geführten posteigenen Strom-
(5) Wird die private Endeinrichtung nicht ord- wege in Hauptanschlüsse des öffentlichen Direkt-
nungsgemäß unterhalten oder wird eine von der rufnetzes für die Ubertragung digitaler Nach-
Deutschen Bundespost geforderte Erneuerung oder richten gilt folgendes:
Änderung sowie die Beseitigung einer unzulässigen a) Die Kündigungsfrist nach § 18 Abs. 2 der Fern-
Verbindung nicht ordnungsmäßig und zeitgerecht meldeordnung braucht für die posteigenen
ausgeführt, so kann die Deutsche Bundespost die Stromwege nicht eingehalten zu werden.
Endeinrichtung von den öffentlichen Fernmelde-
netzen abschalten. b) Restgebühren werden bei vorzeitiger Aufgabe
von Breitbandstromwegen mit einer Band-
§ 11
breite von 48 kHz nicht erhoben. Die bereits
abgelaufene Zeit der Mindestüberlassungs-
Gebühren dauer der vorzeitig aufgegebenen Stromwege
Die Gebühren sind in der Anlage (Gebührenvor- wird auf die Mindestüberlassungsdauer der
schriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Hauptanschlüsse für Direktruf mit 48 000 bit/s
Ubertragung digitaler Nachrichten -- DirRufGeb- Dbertragungsgeschwindigkeit angerechnet.
Vorschr) festgelegt. c) Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren
wird verzichtet.
§ 12 Voraussetzung ist, daß die Führung im allge-
Auslandsverkehr meinen Netz der Deutschen Bundespost unberührt
bleibt und der frühere Inhaber der privaten
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
Drahtfernmeldeanlage und der künftige Teilneh-
auch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der In-
mer personengleich sind.
ternationale Fernmeldevertrag nebst seinen Voll-
zugsordnungen, andere zwischenstaatliche Abkom- 2. Sofern die technischen und betrieblichen Bedin-
men oder besondere Benutzungsverordnungen gungen derart geänderter Fernmeldeeinrichtun-
etwas anderes vorschreiben. gen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
Nr. G6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1329
entsprechen, sind sie innerhalb von 5 Jahren nach (4) Nach Bereitstellung eines gleichwertigen
Inkrafttreten dieser Verordnung an die geltenden Leistungsmerkmals in der jeweiligen Geschwindig-
Bestimrnunrrcn anzupassen. keitsstufe im künftigen öffentlichen Fernschreib-
und Datennetz werden Hauptanschlüsse für Direkt-
3. Für Rundsendeeinrichtungen und Konferenzein-
ruf nur noch ausnahmsweise nach Bestimmung der
richtunrren sowie posteigene Knoteneinrichtun-
Deutschen Bundespost überlassen.
gen, die nach der Uberführung von privaten
Drahtfernrneldeanlagen auch im öffentlichen
Direktrufnetz für die Ubcrlragung digitaler Nach-
richten weiterverwendet werden sollen, gelten § 14
bis zum 31. Dezember 1979 die Bestimmungen der Berlin-Klausel
Fernmeldeordnunq und die~ Fernmeldegebühren-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
vorschrifüm (Anld9e 3 zur Fernmeldeordnung).
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Darüber hinaus werden posteigene Knotenein-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
richtungen im öffentlichen Direktrufnetz für die
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Uberlragung digitaler Nachrichten nur noch in
Ausnahmefällen zugelassen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemüß, wenn die Genehmi- § 15
gung für eine private Drahtfernmeldeanlage zur
Inkrafttreten
Ubertragung digitaler Nachrichten durch Fristablauf
oder Widerruf erlischt. Diese Verordnung tritt ani 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
1330 BundesgesretzblaU, Jahrgang 1974, Teiil I
Anlage zu § 11 DirRufV
Gebührenvorschriften
für das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
(DirRufGeb Vorschr)
Inhaltsübersicht
1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf
2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für
Direktruf
2.1. Leitungsgebühren
2.2. Ausgleichsgebühren
3. Besonders kostspielige Leitungen
4. Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Ände-
rungs-, Abnahme- und Uberprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren
5. Zusatzeinrichtungen
5.1. Monatliche Gebühren
5.2. Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungs-
gebühren
6. Gebühren für Verbindungen
7. Sonstige Gebühren
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1331
Nr. (_;egenstand Gebühr
DM
1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für
Direktruf
(§ 3 der Verordnung über das öffentliche
Düektrufnetz für die Ubertragung digi-
taler Nachrichten)
Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß
für Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit
lj
1 von 50 bit/s ............................. .
2 200 bit/s ............................. .
3 1200 bit/s ............................. .
4 2400 bit/s ............................. . 40,-
5 4800 bit/s ............................. .
6 9600 bit/s ............................. .
7 48000 bit/ s ............................. . das Zehnfache der Gebühr nach Nr.1 bis 6
Zu Nr. 1 bis 7
Die Crundgebühr ist die monatliche Vergü-
tun9 für die Bereithaltung der Amtsleitung
und der als Abschlußeinrichtung verwende-
ten Anschlußdose oder Posttrenneinrichtung.
Zu Nr. 1 bis 6
Die Crundgebühr gilt für zweidrähtig ge-
führte Amtsleitungen. Bei vierdrähtig geführ-
ten Amtsleitungen wird als Abgeltung für
die vic~rclr~ihtige Führung als monatlicher Zu-
schlag zur c;nmdgebühr die Cebühr nach
Nr. 1 bis G erhoben.
Zu Nr. 7
Die Cnrndgebühr gilt für vierdrähtig ge-
führte Amtsleitungen.
2. Datenverbundleitungen, private Leitun-
gen für Direktruf
(§ 5 der Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Ubertragung digi-
taler Nachrichten)
2.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Da-
tenverbundleitungen, die in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für
jede Leitung
bis 9600 bit/s für je 100 m Leitungslänge ....... . Gebühren nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 5
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt der Fernmeldegebührenvorschriften
die Entfernung zwischen den Endpunkten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
der Leitung.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für
die Ermittlung der Entfernungen und deren
Rundung bestimmt die Deutsche Bundespo-St.
1332 Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gebühr
DM,
2.2. Ausgleichsgebühren
Mond Uic:he AusgJPichsgebühr bei privaten Leitun-
gen für Direk !ruf und Datenverbundleitungen mit
Endpunk lcm auf verschiedenen nicht benachbarten
Grundstücken
für jede Dclt(mverlmndlcitung bis
9600 bi1/s ................................... . Gebühren nach Abschnitt 4.2 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvoschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
2 Jür jede private: Lr!if.lmg für Direktruf ......... . Gebühr nach 6 Nr. 1 bis 30
Zu Nr. 1 bis 2
i\ls v<:rschi<)dene c;rundstücke gelten alle
13odcnfliichen, die durch dem öffentlichen
Verkehr dimiende Wege und Plätze, Gewäs-
ser, Mmicrn, Ziiune oder jn anderer Weise
ge1rcnnl. sind, und zwar auch dann, wenn
zwisc11cn den so gegeneinander abgegrenz-
ten Bodenfl~ichen Brücken, Tunnel, Bahnen,
Förderbünde, Rohre, Durchlässe oder ähn-
liche Vcrbjndungselemente bestehen; als
verschiedene Grundstücke gelten ferner sol-
che Bodenflächen, die für sich getrennte wirt-
schaftliche Einheiten bilden ohne Rücksicht
darauf, ob sie äußerlich erkennbar gegen-
einander ubgegr_enzt sind oder nicht.
3. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Verord-
nung üb(~r das öffentliche Direktrufnetz
für die Dbertragun~ digitaler Nachrich-
ten in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung)
Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu
errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt
werden, die der Anschließung nur einzelner abge-
legener Teilnehmereinrichtungen dienen, je Leitung
für jede volle oder angefangene 100 m Luftlinien-
entfernung .................................... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1 und 2
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
2 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 2.1
Nr. 1 für Leitungen, die wegen Dberschreitung der
zulässigen Umwegfaktoren besonders kostspielig
sind ............................ • .. • • • • • · · · · · · · 30 v. H. der Gebühren nach 2.1 Nr. 1
3 Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monat-
lichen Gebühren für Leitungen bei außergewöhn-
lichen Geländeschwierigkeiten und für Leitungen,
die wegen Sonderwünschen des Teilnehmers oder
aus anderen Gründen als nach Nr. l und 2 beson-
ders kostspielig sind, für die besonders kostspielige
Strecke ....................................... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 5 und 6
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1333
······-------·--------··----·------------------,---------------------
Gebühr
Nr.
DM
4. Ansd1lh!fhmgs-, Obernahme-, Verle-
gungs-, Änderungs-, Abnahme- und
t:Therprüf1mgsnebühren sowie Bearbei-
hmgsgebühren
(§ 7 /\hs. 2 und § 8 Abs. 1 der Verord-
nun9 ülwr d<.1s öffentliche Direktrufnetz
für die rnwrl.riltJung digitaler Nachrich-
ten in \l(~rbindun9 mit §§ 11 und 17
1\hs. 1 und 2 dPr Fernmeldeordmm9)
An schli eU u nnsgebühren
Für die Afücl.!i('1\ung von lfauptunschlüssen für
Direktruf
bis %00 bit/s ..... Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 1 bis 3
1. Pi"1 r cilw1i vorh,rndenen Hauptanschluß für der Fernmeldegebührenvorschriften
Dir<'kl ruf, dc-r mit einem ,:mderen Haupt- (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung}
,mschl11ß fiir Direktruf zu einer Direktruf-
verl>indunq fost V<!tbnnden wird, werden ein
Zehntel der Ccbühren nach Nr. 1 erhoben,
wenn iwi d<'lll vorhandenen Hauptanschluß
llir Direktruf die Pührung der Amtsleitung
im ällqcmeirwn Netz der Deutsd1en Bundes-
post und die Endleitung unverändert blei-
ben. ·
2. Bei Ancforungen von Hauptanschlüssen für
Direktruf im Wege der Kündigung und Neu-
anschließung nadi § 8 Abs. 4 und 5 der Ver-
ordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
werden je Hauptanschluß für Direktruf ein
Zehntel der Gebühren nach Nr. 1 erhoben.
2 für 48000 bi l/ s ............................... . Gebühren nach Abschnitt 3
l. Es werden mindeslens die festen Gebüh- der Fernmeldegebührenvorschriften
n~n nach Nr. 1 berechnet. (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
2. Bei Änderungen in Fällen nach Vor-
schrift l und 2 zu 4 Nr. 1 werden Gebühren
nach i\bschnitt 3 der Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-
nung), mindestens jedoch ein Zehntel der
Cebührcn nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. l und 2
Bei einem Hauptanschluß für Direktruf der
mehr als zweidrähtig zur Hauptstelle geführt
wird, zählen je zwei Adern als ein Haupt-
dnsclüuß.
3 Für die Anschließung von in Linien des allgemei-
nen Netzes der Deutschen Bundespost geführten
Datenverbundleitungen bis 9600 bit/s Ubertragungs-
geschwindigkeit je Leitungsende ................ . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
1334 Bundesges,etzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Ubernahmegebühren
4 Für die Ubernahme bereits vorhandener Teilnehmer-
einrichtungen des Raumvorgängers durch den Raum-
nachfolger je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten ....... . Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 5
1. Mit der Gebühr ist die Ubernahme aller der Fernmeldegebührenvorschriften
anderen mit der Hauptstelle unmittelbar (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
oder mittelbar verbundenen Teilnehmerein-
richtungen abgegolten. Die Erhebung von
Abnahmegebühren nach Nr. 8 bleibt unbe-
rührt.
2. Bei eigenmächtiger Ubernahme von Teil-
nehmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12 der
Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-
begründung eines Teilnehmerverhältnisses
die doppelte Gebühr erhoben.
Verlegungsgebühren
Für die Änderung von Amtsleitungen infolge der
Verlegung von Hauptstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
bei Hauptanschlüssen für Direktruf mit einer
Ubertragungsgeschwindigkeit
5 bis 9600 bit/ s ............................. . Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
6 von 48000 bit/s ........................... . Gebühren nach Abschnitt 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Änderungsgebühren
Für die Änderung der Endleitung einer Datenver-
bundleitung mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit
7 bis 9600 bit/ s ............................... . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5 und 6
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Abnahme- und Oberprüfungsgebühren
8 Für jede Wiederholung der Abnahme oder der
Nachprüfung der Einrichtungen, die an das öffent-
liche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler
Nachrichten angeschlossen sind ................. . Gebühren nach Abschnitt 2.14.5 Nr. 1
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab- und 2 der Fernmeldegebühren-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in vorschriften
Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
oder sein Beauftragter die erneute Abnahme
oder Nachprüfung zu vertreten hat. Ange-
fangene Arbeitsstunden werden als volle
Stunden berechnet. Werden mehrere Kräfte
beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe
der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stun-
den gerundet. Mit den Gebühren sind auch
die Fahrten und die anteilige Wegezeit ab-
gegolten, die anteilige Wegezeit rechnet da-
her nicht als Arbeitszeit.
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1335
Nr. Gebühr
Ge~wnstand DM
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung
durch die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zu-
rückgezogenen Antrags,
wenn seit der Bestätigung des Antrags schon
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,
je becmtragter Teilnehmereinrichtung Bearbei-
tungsgebühren bei Ubertragungsgeschwindig-
keiten
9 bis 9600 bit/s in Höhe der Hälfte der pauschalen An-
schließungs- oder Verlegungsgebühren
10 von 48000 bi t./ s ......................... . Gebühren nach Abschnitt 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
Zu Nr. 9 und 10 (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
Für begonnene oder bereits abgeschlossene mindestens jedoch in Höhe der Gebühren
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Ge- nach Nr. 9
bühren nach Abschnitt 3 erhoben.
wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten gelei-
stet worden sind,
11 je beantragtem Hauptanschluß für Direktruf Be-
arbeitungsgebühren bei Ubertragungsgeschwin-
digkeiten von 48000 bit/s ................... . Gebühren nach Abschnitt 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
mindestens jedoch in Höhe eines
Viertels der pauschalen Anschließungs-
und Änderungsgebühren
5. Zusatzeinrichtungen
(§ 3 Abs. 4 der Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die Uber-
tragung digitaler Nachrichten)
5.1. Monatliche Gebühren
Anschlußdose als Zusatzeinrichtung Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 1
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Die erste Anschlußdose als Abschluß der
Amtsleitung ist keine Zusatzeinrichtung.
Fernschaltgerät usw.
2 für 50 bit/s ................................ . 60,-
3 ,, 200 bit/s ................................ . 60,-
4 Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200/2400
bit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger,
Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger und Takt-
geber ......................................... . Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 27
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
5 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s
mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender,
Hilfskanalempfänger ........................... . Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 28
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6 Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit
Datensender und Datenempfänger ............... . Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 29
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
5.2. Anschließungs-, Verlegungs- und Aus-
wechslungsgebühren
Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung
einer Zusatzeinrichtung
nach 5.1 Nr. l ................................ . Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung}
6. Gebühren für Direktrufverbindungen
(§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das öf-
fentliclw Direktrufnetz für die Ubertra-
gung digitaler Nachrichten)
Monatliche Verkehrsgebühren für eine Direktruf-
verbindung zwischen zwei Hauptanschlüssen für
Direktruf
mit 50 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
10 km für je 100 m ......................... . 2,80
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 10 km
2 für d(m Teil bis 10 km je 100 m ............. . 2,80
3 „ von mehr als lObis 50kmje 100m 0,98
4 50 „ 100kmje 100m 0,28
5. „ lO0kmje 100m 0,12
mit 200 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit
6 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
l 0 km für je 100 m ......................... . 2,80
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 10 km
1 für den Teil bis 10 km je 100 m ............. . 2,80
8 „ von mehrals 10bis 50kmje 100m 1,68
9 50 „ lO0kmje 100m 0,49
10 „ 100 km je 100 m 0,23
mit 1200 bit/s Dbertragungsgeschwindigkeit
11 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
50 km für je 100 m ......................... . 2,80
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 50 km
12 für den Teil bis 50 km je 100 m ............. . 2,80
13 „ von mehr als 50bis l00kmje 100m 0,84
14 „ 100kmje 100m 0,28
mit 2400 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit
15 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
50 km für je 100 m ......................... . 3,20
Nr. 66 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1337
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 50 km
16 für den Teil bis 50 km je 100 m ............. . 3,20
17 „ von mehr als 50 bis 100 km je 100 m 0,96
18 „ 100kmje 100m 0,32
mit 4800 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit
19 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
50 km für je 100 m ......................... . 4,-
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 50 km
20 für den Teil bis 50 km je 100 m ............. . 4,-
21 „ von mehr als SO bis 100kmje 100m 1,20
22 „ 100kmje 100m 0,40
mit 9600 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit
23 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
50 km für je 100 m ......................... . 5,-
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 50 km
24 für den Teil bis 50 km je 100 m ............. . 5,-
25 „ von mehr als SO bis 100kmje 100m 1,50
26 ,, 100kmje 100m ..... 0,50
mit 48000 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit
27 bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis
30 km für je 100 m ......................... . 26,-
bei einer gebührenpflichtigen Entfernung von
mehr als 30 km
28 für den Teil bis 30 km je 100 m ............. . 26,-
29 „ von mehrals 30bis 100kmje 100m 15,60
30 ,, 100kmje 100m ..... 4,55
Zu Nr. 1 bis 30
1. Es wird mindestens eine Verkehrsgebühr
für 1000 m gebührenpflichtige Entfernung er-
hoben.
2. Als gebührenpflichtige Entfernung einer
Direktrufverbindung zwischen zwei Haupt-
anschlüssen für Direktruf gilt bei Entfernun-
gen bis 50 km die Entfernung zwischen den
beiden Hauptstellen (§ 3 Abs. 1 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für
die Dbertragung digitaler Nachrichten); bei
Entfernungen von mehr als 50 km gilt als
gebührenpflichtige Entfernung die Entfer-
nung zwischen den Ortsnetzen, in deren Be-
reich die beiden Hauptstellen liegen. § 33
Abs. 1 der Fernmeldeordnung wird angewen-
det. Beträgt die Entfernung zwischen den
Hauptstellen mehr als 50 km, die Entfernung
zwischen den Ortsnetzen dagegen 50 km
oder weniger, so ist die zwischen den Haupt-
stellen ermittelte Entfernung maßgebend.
3. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für
die Ermittlung der gebührenpflichtigen Ent-
fernung und deren Rundung bestimmt die
Deutsche Bundespost.
1338 Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
7. Sonstige Gebühren
(§ 12 Abs. 2 der Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die Uber:-
1.ragtmg digitaler Nachrichten)
Monatliche Gebühr für die Verbindung von Teilneh-
mereinrichtungen des öffentlichen Direktrufnetzes
für die Dbertragung digitaler Nachrichten mit inter-
nationalen Mietleitungen
je internationaler Fernsprechmietleitung
1 mit normaler Ubertragungsgüte ............. . 360,-
2 mit besonderer Ubertragungsgüte
nach C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102 ........... . 775,-
je internationaler Telegrafenmietleitung
3 für eine Schrittgeschwindigkeit bis 50 Baud 50,-
4 für eine Schrittgeschwindigkeit von mehr als
50 Baud bis 100 Baud ....................... . 80,-
5 für eine Schrittgeschwindigkeit von mehr als
100 Baud bis 200 Baud ..................... . 120,-
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1339
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 20. Juni 1974
Ta.g Inhalt Seite
10. 6. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ................. . 881
10. 6. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
:JO. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle .................... . 900
28. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe ........................ . 908
17.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ........................... . 910
20.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ................... . 911
21. 5. 74 Bekanntmachung über d.ie Verlängerung der Gültigkeit des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam ........... . 912
22.5. 74 Bekanntrnaclrnng über das Außerkrafttreten der Internationalen Ubereinkunft zur Be-
kicimpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen ........... . 912
Nr. 36, ausgegeben am 25. Juni 1974
16. 4. 74 Bekanntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-·
lund und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
30. 4. 74 Bekanntmachung des Protokolls über die Internationale Kommission für das Zivilstands-
wesen und des Zusatzprotokons zu diesem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
8. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit und der Vereinbarung über die wechselseitige Errich-
tung von Bibliotheken .................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
17. 5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jung-
holz und der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
6. 6. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Führung von geschlossenen Zügen
(Zügen unter Bahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der
Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 74 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus Frankreich 109 19.6. 74 20.6. 74
7831-43-1
11. 6. 74 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zehnten
Durchführungsverordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 110 20.6. 74 21. 6. 74
96-1-2-10
19. 6. 74 Verordnung Nr. 24/74 über die Festsetzung von
Entgelten für VerkPhrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 111 21. 6. 74 24.6. 74
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974 1339
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 20. Juni 1974
Ta.g Inhalt Seite
10. 6. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ................. . 881
10. 6. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
:JO. Oktober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle .................... . 900
28. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe ........................ . 908
17.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ........................... . 910
20.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ................... . 911
21. 5. 74 Bekanntmachung über d.ie Verlängerung der Gültigkeit des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam ........... . 912
22.5. 74 Bekanntrnaclrnng über das Außerkrafttreten der Internationalen Ubereinkunft zur Be-
kicimpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen ........... . 912
Nr. 36, ausgegeben am 25. Juni 1974
16. 4. 74 Bekanntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-·
lund und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
30. 4. 74 Bekanntmachung des Protokolls über die Internationale Kommission für das Zivilstands-
wesen und des Zusatzprotokons zu diesem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
8. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit und der Vereinbarung über die wechselseitige Errich-
tung von Bibliotheken .................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
17. 5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jung-
holz und der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
6. 6. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Führung von geschlossenen Zügen
(Zügen unter Bahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der
Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 74 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus Frankreich 109 19.6. 74 20.6. 74
7831-43-1
11. 6. 74 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zehnten
Durchführungsverordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 110 20.6. 74 21. 6. 74
96-1-2-10
19. 6. 74 Verordnung Nr. 24/74 über die Festsetzung von
Entgelten für VerkPhrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 111 21. 6. 74 24.6. 74
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlrnachuniien sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u \J s b e dir g u n gen : Laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Poslansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bez u q s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesncsctzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
au/ das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs•
p«'is ist die Mehrw<•rl.sleucr enthalten, d0r anqewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.