1313
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1974 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
18. 6. 74 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung
von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
2121-50-1-6
20.6. 74 Verordnung zur Durchführung det, § 34 c der Gewerbeordnung ........................ . 1314
21. 6. 74 Zwölfte Verordnung zur .Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel .......................................... . 1320
2121-50-1-5
21. 6. 74 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zube-
reitungen aus Stoffen nach § 38 a des Arzneimittelgesetzes ........................... . 1321
2121-50-1-13
21. 6. 74 Verordnung über das Europäische Arzneibuch Band I ................................. . 1322
21. 6. 74 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (DAB 7) ..... . 1323
2121-50-1-4
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 18. Juni 1974
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245),
wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § ~35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35aAMG
348. 5-Athyl-5,8-dihydro-8-oxo-1,3- Oxolinsäure 1. Juli 1977
dioxolo[4,5-g]chinolin-7-carbonsäure
und ihre Salze
349. 6-Chlor-17-hydroxy-pregna-l ,4,6-trien- Delmadinon- 1. Juli 1977
3,20-dion-acetat acetat
- in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren -
350. Flavan-3,3',4,4',5,7-hexol 1. Juli 1977
und seine Salze
351. D-Fructofuranose-1,3,4,6-tetranicotinat Nicofuranose 1. Juli 1977
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Ende der V er-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
352. 8-[N-(2-Hydroxy-äthyl)-methylamino]- l. Juli 1977
l ,3,7-trimethy 1-xanthin
und seine Salze
353. Mucosal Disease-Virus, l. Juli 1977
Stamm C 24 V Oregon
354. 5-(3,5-Xylyl-oxy-methyl)-oxazolidin-2-on Metaxalon l. Juli 1977
und seine Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Verordnung
zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung
Vom 20. Juni 1974
Auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der ferner Schadensersatzansprüche wegen fahrlässig
Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesge- begangener unerlaubter Handlungen im Sinne des
setzbl. I S. 1465) wird im Einw~rnehmen mit dem Satzes 2 abzusichern, es sei denn, daß
Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des 1. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers
Bundesrates verordnet: auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder
Ubertragung eines Erbbaurechts an der Kauf-
§ 1 sache die Eintragung einer Vormerkung im
Anwendungsbereich Grundbuch unwiderruflich bewilligt und deren
Eintragung vom Auftraggeber beantragt wurde,
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die
nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaub- 2. die Freistellung des Vertragsobjekts von Bela-
nis bedürfen. stungen, die nicht übernommen werden sollen,
gesichert ist und
§ 2
3. in dem zwischen dem Gewerbetreibenden und
Sicherheitsleistung, Versicherung dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag keine
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung höheren Zahlungen auf die Vertragssumme ein-
des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers schließlich Grundstückskosten vorgesehen sind
erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, als
hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögens- 20 vom Hundert nach Rechtswirksamkeit des
werte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Vertrages,
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen. Zu 35 vom Hundert nach Rohbauabnahme,
sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftrag- 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Roh-
gebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreiben- installation einschließlich Innenputz,
den und den Personen, die er zur Verwendung der
Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich be- 20 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit,
gangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen 5 vom Hundert nach Eigentumsübergang oder
die in Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten. Besitzübergabe.
In den Fällen des § 34 c Abs. l Nr. 2 Buchstabe a Satz 3 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 ist auch
der Gewerbeordnung sind, sofern dem Auftraggeber in den anderen Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein stabe a der Gewerbeordnung anzuwenden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1315
(2) Die SicherhPit kann nur durch die Stellung sicherung verzichtet, eine Vormerkung zur
eines Bürgen gcleistd werden. Als Bürge können Sicherung seines Anspruchs auf Rechtsände-
nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz rung eingetragen ist und die Freistellung des
im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditin- Vertragsobjekts von Belastungen, die nicht
stitute, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb übernommen werden sollen, sichergestellt ist,
nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli b) sofern ein Nutzungsverhältnis begründet
1961 (Bundesgescb:bl. I S. 881 ), zuletzt geändert werden soll, bis zur Einräumung des Besitzes
durch das Gesetz zur Anderun~J des Gesetzes be- und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I 3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
S. 1451), besitzen, sowie Versicherungsunternehmen der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung.
bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der
Bürgschaftsversicherung nach dem Gesetz über die § 3
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 6 . .Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I Verwendung von Vermögenswerten
S. 315), zuletzt getindert durch das Gesetz zur Ande- des Auftraggebers
rung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt- (1) Der Gewerbetreibende darf die in § 2 Abs. 1
schaftsgenossenschaften, besitzen. Die Bürgschafts- bezeichneten Vermögenswerte des Auftraggebers,
erklärung muß den Verzicht auf die Einrede der die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er
Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht ermächtigt worden ist, nur verwenden
vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbe-
ergibt. ordnung zur Erfüllung von Verpflichtungen des
(3) Versicherunrwn sind nur dann im Sinne des Auftraggebers aus dem Vertrag, der durch die
Absutzes 1 geeignet, wenn Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Ge-
werbetreibenden zustande gekommen ist,
1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis
zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung 2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 der Ge-
nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der werbeordnung zur Durchführung des Bauvor-
privaten Versicherungsunternehmen besitzt und habens, auf das sich der Auftrag bezieht. Als
Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Ein-
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem familienreihenhäusern die einzelne Reihe. Wird
Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbe- das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vor-
sondere den Auft.raggeber aus dem Versiche- bereitet und durchgeführt, dürfen die Vermögens-
rungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs- werte der Auftraggeber nur im Verhältnis der
und des Vergleichsverfahrens des Gewerbe- Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamt-
treibenden unmittelbar berechtigen. kosten des Bauvorhabens verwendet werden.
(4) Sicherheiten und Versicherungen können (2) Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Per-
nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. sonen, die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens-
Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für werte des Auftraggebers zu verwenden, so hat er
mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen sicherzustellen, daß die Vermögenswerte nur nach
werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftrag- Maßgabe des Absatzes 1 verwendet werden.
geber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von
Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Ur-
§ 4
kunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte
des Auftraggebers erhi:ilt oder zu deren Verwendung Getrennte Vermögensverwaltung
ermächtigt wird. (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung
(5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers,
aufrechtzuerha l len so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner
sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten.
1. in den Fällen cles § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Ge-
werbeordnung, bis der Gewerbetreibende die (2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom
Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimm- Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des
ten Empfän~Jer übermittelt hat, Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kre-
ditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen
2. in den Fällen d<~s § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne
der Gewerbeordnung, des § 3 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offen-
a) sofern dem AuftrngHeber Eigentum an einem zulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung einge-
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht legt werden und hierbei den Namen, Vornamen und
bestellt oder überlrc1gen werden soll, bis die die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er hat
Kaufsache bezugsforlig ist und die Rechts- das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber
cinderung und die Lc>schung der Belastungen, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage
die nicht übernommen werden sollen, im von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-
Grundbuch eingetragen worden sind, es sei fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen-
denn, daß der Auftraggeber nach der Bezugs- dung des Konkurses über das Vermögen des Ge-
fertigkeit der Kuufsuche schriftlich auf die werbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftrag-
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ver- geber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos
Bundesges,etzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I
zu erteilen. Dr ht1t dds Kredilinstilut ferner zu ver- 2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in
pflichten, lwi diesPm Konto weder das Recht der Betracht kommen,
!\ufreclrnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal- a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit
lungsrccht g(!lt(!nd zu mc1ch('O, es sei denn wegen oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom
Forclcrun~ien, die' in IH!zuq auf dds Konto selbst Auftraggeber zu entrichtende Entgelt;
entstanden sind. b) ein Hinweis darauf, ob der Gewerbetreibende
(3) Wertpapien! im Sinrw d<>s § 1 Abs. 1 des Ge- zur Entgegennahme von Zahlungen oder son-
setzes über die VPrwc1hrung und Anschaffung von stigen Leistungen ermächtigt ist;
Wertpapieren vom 4. Februm 1937 (Reichsgesetz- c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auf-
blatt l S. 171), zuletzt g(!Ündert durch das Ände- traggebers, die der Gewerbetreibende zur
rungsgesetz vom 24. Mui 1972 (Bundesgesetzbl. I Ausführung des Auftrages erhalten oder zu
S. 801), die der Cc~wcrbelrcib(~nde vom Auftraggeber deren Verwendung er ermächtigt werden soll;
erhi:ilt, hat er unvPrziiglich für Rechnung des Auf- d) ein Hinweis darauf, daß der Gewerbetreibende
1.rnggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß
Abs. 2 Si:tlz 2 1.ur Verwahrunu cmzuvertrauen. Ab- er dessen Vermögenswerte nur im Rahmen
sutz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. des§ 3 verwenden darf;
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetrei-
§ 5 benden für die Vermögenswerte zu leistenden
Rechnungslegung Sicherheit und abzuschließenden Versiche-
rung, Name oder Firma und Anschrift des
(l) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung
Bürgen und der Versicherung;
des Auftrages Vermögenswerte des Auftrnggebers
erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftrag- f) Vertragsdauer.
geber nach Beendigung des Auftrages über die Ver- (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
wendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 1
legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzu- der Gewerbeordnung müssen ferner folgende An-
wenden. gaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, Betracht kommen,
soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auf- 1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
trages dem Gewerbetreibenden gegenüber schrift- legenheit zum Abschluß von Verträgen über den
lich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende Erwerb von Grundstücken oder grundstücksglei-
mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine chen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmög-
1
Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat. lichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand
des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutz-
§ 6 fläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisfor-
derung einschließlich zu übernehmender Bela-
Anzeigepflicht
stungen, Name, Vorname und Anschrift des Ver-
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Be- äußerers;
hörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder 2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen legenheit zum Abschluß von Verträgen über die
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn bei Nutzung von Grundstücken oder grundstücks-
juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis gleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungs-
eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, möglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zu-
Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird. In stand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und
der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzins-
vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörig- forderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Bau-
keit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der be- kostenzusclmsses, einer Kaution, einer Mietvor-
treffenden Personen anzugeben.
auszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Ab-
standssumme, Name, Vorname und Anschrift des
§ 7 Vermieters;
Buchführungspflicht 3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
(1) Der Gewerbetreibende hat über jeden Auftrag legenheit zum Abschluß von Verträgen über die
vom Beginn der Vertragsverhandlungen an nach Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohn-
Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnun- räumen: Lage des Grundstücks und der Räume,
gen zu mdchen sowie Unterlagen und Belege über- Ausstdttung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der
sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind un- Räume, Höhe der Mietzinsforderung sowie ge-
verzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. gebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses,
einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,
sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;
sein
4. bei der Darlehensvermittlung: Höhe, Laufzeit,
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeichnung
Anschrift des Gewerbetreibenden und des Auf- des Zahlungszeitraums, Auszahlungskurs und
traggebers, Nebenkosten des Darlehens sowie dessen effek-
Nr. b5 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1317
liver Jalm!S/'.ii1s (§ 1 /\l>s. 4 der Verordnung über h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsfüh-
Preist1119abcn vom 10. Mi.1i 1973 Bundesgesetz- rung bestellt ist und welche Befugnisse es
blatt I S. 4Gl ) , NarnC', Vorni.rnw und Anschrift ha,t;
des Darlelwnsqebers;
i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage
5. bei der Verrniltlunu oder dem Nachweis der Ge- beschränkt ist;
legenheit zum Abschluß von Verträgen über den
j) ob we.iter,e Zahlungsve,rpflichtungen für den
Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-
Erwerber bes,tehen oder ents,tehen können;
gesellschaft oder von ausländischen Investment-
anteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesell- k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die an-
schaft oder der ausländischen Investmentgesell- g,ebotene Vermögensanlage verwal,te,t, oder
schaft sowie ein Hinweis duf die Aushändigung der Gesellschaft, deren Anteile angeboten
der VerlrngsbPdingungen und des Verkaufs- werden;
prospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlage- 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-
ges.ellschaften in der Fassung der Bekannt- legenheit zum Abschluß von Verträgen über den
machung vom 14. JanmH 1970 ---- Bundesgesetz- Erwerb von öffentLich angebotenen Anteilen an
blatt. 1 S. 127 -- und § 3 des Gesetzes über den einer Kapi,ta,lgesellschaft oder ve,rbrieften Forde-
Vertrieb auslündischer lnvestmenlanteile und rungen gegen eine Kapi:talgeseHschaft oder Kom-
über die Besteuenmg der Ertri:ige aus ausländi- manditgesellschaft:
schen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 -- a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der
Bundesgesetzbl. l S. 986 ---); bei der Vermittlung Gesellschaft;
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Ab-
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder
schluß von Vcrtrctgcn üb()f den Erwerb von aus-
Forderungen gehandelt werden;
ländischen Jnvestrnentanteilen außerdem An-
gaben darüber, ob die i.rnsHindische Investment- c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsen-
gesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick auf prospekt vorliegen;
das lnvestmcnlgeschäft einer staatlichen Auf- d) nach welchem Recht sich die Bezi,ehungen
sicht unterstchl, ob und wc1nn die ausländische zwischen dem Erwerber und der Gese1lschaft
lnv1..~stmcntocscllschdft die Absicht, ihre Anteile richten;
öffentlich zu vc~rlrniben, dem Bundesaufsichtsamt e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Ko-
für das Kredi l wcsen dll~Jczeigl hat sowie ob und sten;
wann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- bei verbrieften Forderungen auße,rdem Angaben
wesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat über Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rück-
oder die Rechte aus d('r V('rtriebsanzeige durch zahlungsbedingungen und Sicherheiten.
Verzicht erloschen sind;
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
6. bei der Verrnittlun~J oder dem Nachweis der Ge-
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 2
legenheit zum Abschluß von Vertri:igl~n über den
der Gewe,rbeordnung müs,sen zusätz!Lch zu den An-
Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen
gaben nach Abs,a,tz 2 folgende Angaben ersichtlich
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rech-
sein, soweit sie im Einze1fall in Betracht kommen,
nung der Anleger verwaltet werden, sowie über
den Erwerb von öHentlich angebotenen Anteilen 1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur
an einer Kommanditgesellschaft: Veräußerung bes,timmt sind: Lage und Größe des
a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Baugrundstück,s, das Bauvorhaben mit den von
Zahlung des Erwerbers abgezogen werden; der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebsit Bau-
beischreibung, der Zeitpunkt der Fer,tigsteUung,
b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jähr-
die Kaufsache, die Kaufpreisfördernng, die Bela-
lich nach den V crtragsbE~dingungen einbehal-
ten werden; stungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom
Erwerber erbracht we,rden soll;
c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Be-
scheinigung des zuständigen Finanzamtes 2. bei Bauvorhaben, die ganz oder te i lweise ver-
1 1
über die Anerkennung der Verlustzuweisun- mietet, verpachtet oder in anclerer Weise zur
gen vorliegt; Nutzung überl,a,ssen werden sollen: Lage und
d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzie- Größe des Baugrundstücks, daiS Bauvorhaben mit
rungshilfen zugesagt worden sind; den von der Bauaufsicht genehmig,ten Plänen
nebst Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertig-
e) ob die eingezdhl ten Gelder von einem Kredit- steLLung, der Vertragsg,egenstand, die Mie,tzins-,
institut treuhänderisch verwaltet werden, so- Pachtzins- oder sonstige Forderung, die darüber
wie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts; hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen
f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapi- und die etwaigen einma,lig,en Lei,s,tungen, die
talantei,le von Kommanditisten aLs Treuhän- nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des
der für die Anleger gehalten werden, sowie Bauvorhabens verwendet werden soUen;
Name, Vorname oder Firma und Ans,chrift 3. bei Bauvorhaben, die der Gewe,rbetreibende al,s
oder Si,tz dieser Treuhänder; Baubetreuer wi,rtschaftlich vorberniten oder
g) wie hoch der Anten der Fremdfinanzierung durchführen soll: Lage und Größe des Baugrund-
an der gesamten Finanzierung ist, ob die Kre- stücks, das Bauvorhaben mi,t Plänen und Baube-
dite fes,t zur1esa9l sind und von wem; schreföung, der Zeitpunkt der Fertigsitellung, die
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vercmschlaglen Kosten, die Kostenobergrenze § 10
und die von dem Gewerbetreibenden be,i Dritten Aufbewahrung
zu beschaff ende Finanzierung.
(1) Die in den §§ 7 und 9 bezeichneten Geschäfts-
(5) Aus den A 11fzeichnungen, Unterlagen urnd Be- unterlagen sind 5 Jahre in den für den Geschäftsbe-
legen sämtJicl1er Gewerbetreibender müssen ferner trieb benutzten Räumen der gewerblichen Nieder-
ersichtlich sein, soweit dies im EinzelfaU in Be- 1,assung, von der aus die Verhandlungen geführt
tracht kommt, worden sind, aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag- frist beginnt in den Fällen des § 7 mit dem Schluß
gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausfüh- des Kalende,rjahres, in dem der l,etzte aufzeich-
rung des Auftrages erhc1lten hat oder zu deren nung,spflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag
Vmwendun~J c!r crrniichl.i~JI. wurde, angefa11en iist, in den FäLlen des § 9 mit dem Schluß
des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffent-
2. da,s für die Verm iltler- oder Nachweistätigkeit
lichung oder \Nerbung stattgefunden hat. Vorschrif-
oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auf-
twggeber entrichtete Erulgelt, ten, di,e eine längere Friis,t bestimmen, bleiben unbe-
rührt.
3. eine Be,stätiqung des Auflraggebers übeir die
Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichne- (2) Die na,ch Absatz 1 aufzubewahrenden Unte,rla-
ten Untedagen, gen können auch in Form einer verkleinerten Wie-
dergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß
4. Kopie cle,r Bürgschaftsurkunde und de,s Versi- die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.
cherungs,scheins, Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zu-
5. Verwcmdungen von Vermö9enswerten des Auf- s,tändigen Behörde auf s,e,ine Kosten ·die erforder-
traggebers durch den Gc~werbelrnibenden nach liche Anzahl ohne HHfsmitte,l lesbarer Reproduktio-
Tag und Höhe, nen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in
den Geschäftsräumen sind für verkleiinerte Wieder-
6. Tag und Grund der Auflragsbeendi,gung,
gaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhailten.
7. Taq der Beendi~11mg des Bürgschaftsvertrages und
der Versicherung.
§ 11
(6) Sonstige Vorschriften ülrnr Aufzeichnungs- Strafvorschriften
und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden
und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeordnung
der Bauforderungen vom l. Juni 1909 (Reichsgesetz- wird bestraft, wer
blatt S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 33 des
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt
Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
oder sich zu deren Verwendung ermächtigen
25. Juni 1969 (Bundes~1esetzbl. I S. 645), bleiben un-
läßt, bevor er
berührt.
a) na,ch § 2 Abs. 1 Sicherheit ge,leistet oder eine
§8 Versicherung abges,chLoss,en ode,r
Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen b) die in § 2 Abs. 4 Sa,tz 3 bezeichneten Urkun-
den ausgehändigit ha,t,
Der Gewerbetreibende darf seine VerpfLichtungen
nach den § § 2 bis 5 sowi,e di,e nach § 2 Abs. 1 zu 2. entgegen § 2 Abs. 5 die Sicherheit oder Versi-
sichernden Schadensersatzansprüche des Auftrngge- cherung nicht aufrechterhält,
bers durch vertragrliche Vereinba,rung weder a,us- 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Ver-
schließen noch beschränken. wendung von Vermögenswerten des Auftragge-
·bers zuwiderhandeilt,
§9
4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Sa,tz 1
Inseratensammlung oder 2, Abs ..3 Sa,tz 1 oder Abs. 3 Sa,tz 2 in Ver-
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen bindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte
und Werbeschriften, i,nsbeisondere Inserate und Pro- Vermögensverwaltung zu wider handelt,
spekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten 5. entgegen § 6 die Anzeige nicht, nicht richtig,
ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstaittet,
unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens
übersichtlich zu vc~rwahren. Die gesamme,lten Inse- 6. entgegen § 7 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeich-
rate müs,sen einen Hinweis auf die Bezeichnung der nungen nicht, nicht riichtig, nicht voUständig,
Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthal- nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig
ten. Bei gleichlcrntenden Da,uerinsernten genügt die macht odeir Unterla,gen oder Belege nicht oder
Verwahrung der erstmaligen Veröffent,Jichung mit nicht übe.r,sichtlkh sammelt,
einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungs- 7. einer Vorschrift des § 9 über die Verwahrung,
tage. Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbe-
(2) Soweit dit) Vorwahrung einer Veröffentli- material zuwiderhandelt,
chung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
ist, i,s,t ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbe-
ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen. wahrt.
Nr. 65 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 27. Juni 1974 1319
§ 12 GrundsWcke, grundstücksgleiche Rechte, ge-
Aufhebung von Vorschriften werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen so-
wie von Ehe,siehließungen (Makler-VO) vom
Mit dem JnkrafUn:ten dieser Verordnung werden 11. Februar 1963 (Niedersächsisches Ge,setz- und
aufgehoben, ausgenommen die die Auskunftspflicht Verordnung sbLa,tt S. 73), geändert durch Verord-
1
und die behördliche Nachschau betreffenden Vor- nung vom 3. April 1968 (Niede•rsächsi,sches Ge-
schriften einschließlich der Vors•chriften über die setz- und Verordnungsblatt S. 68), soweit sie
Zu w i d erha nd lungen: eine Regelung über di,e gewerbsmäßige Vermitt-
1. die Verordnun~1 des Wirlschaftsrninisteriums lung von Verträgen über Grundstücke, grund-
Baden-Wiir!Jc:mberg über die Buchführungs- stücksg:leiche Rechte, gewerbliche Räume,
und Auskunftspllicht gewerblicher Vermittler Wohnräume und Da,rlehen trifft,
{Mc1klerverordnung) vom 9. September 1963 8. die nordrhein-westfälische Maklerverordnung
(CeseLr.bl<1Lt ff,r fü1d(:n-Wiirtternberg S. 140), so- vom 26. Janua,r 1971 (Gesetz- und Verordnungs-
weit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 12),
VermiUlung von Vertr~igen über Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, 9. die rheinland-pfälzische Landesverordnung
Wohnrüurne und Darlehen trifft, über di,e Buchführungs- und Auskunftspfl.icht
der gewerblichen Vermittler von Verträgen
2. die bayerische Landesverordnung über die über Gmndstücke, grundstücksgleiche Rechte,
Buchführung~;- und · ;\ uskunftspflicht der ge- gewerbli,che Räume, Wohnräume und Darlehen
werblichen Vermitl ler von Verträgen über (Makle,rverordnung) vom 16. Ja,nua,r 1968 (Ge-
Crundstücke, wundstücksgleiche Rechte, ge- setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
werbliche IUiurn(:, Wohnrüurne und Darlehen land-Pfalz S. 7),
sowie von Eheschließungen (Maklerverordnung)
vom 12. St:ptem ber 1960 (Bayerisches Gesetz- 10. die saarländische Verordnung über die Buch-
und VerordnungsblaH S. 232), geändert durch führungs- und Auskunftspflicht der gewerbli-
Verordnung vom 19. November 1968 (Bayeri- chen Vermittler von Verträgen über Grund-
sches Gesetz- und VerordnungsblaU S. 339), so- stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
weit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige Räume, Wohnräume und Da,rlehen (Makle,rver-
Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, ordnung) vom 17. August 1962 (Amtsblatt des
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Sa.arl,andes S. 597),
Wohnräume und Darl<'\hen trifft, 11. die schleswig:holsteinische Maklerverordnung
3. die Berliner VerordnunrJ über die Buchführungs- vom 9. Oktober 1962 (Gesetz- und Verordnungs-
und Auskunftspflicht der Immobilienmakler und blatt für Schleswig-Holstein S. 369).
Darlehensvermittler vom 22. Juni 1962 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin S. 584), § 13
4. die bremischc Verordnung über die Buchfüh- Ubergangsvorschriften
nmgs- und Auskunftspflicht der gewerblichen
§ 2 Abs. 1 Sa,tz 1 findet keine Anwendung, soweit
Vermittler von Verträgen über Grundstücke,
der Gewerbetreibende vor Inkrafttreten dieser Ver-
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,
ordnung Ve,rmögenswerte des Auftrnggebers zur
Wohnräume und Da,rlehen {Maklerverordnung)
Ausführung des Auftrages erhalten ha,t oder zu
vom 11. Juni 1963 (Bnm1. GBl. S. 123),
deren Verwendung ermächtigt worden ist.
5. die hamburgische Ve::rordnung über die Buch-
führung,s- und Auskunftspflicht der Immobilien-
§ 14
makler und Darlehensvermittler (Maklerverord-
nung) vom 19. Juni 1963 {Hamburgisches Gesetz- Berlin-Klausel
und Verordnungsblatt Teil I S. 87), Diese Verordnung gilt nach § 14 de,s Dritten
6. die hessische Verordnung über die Buchfüh- Ube-rleitungsgese,tzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Vermittler von Verträgen über Grundstücke, Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
Wohnräume und Darlehen (Maklerverordnung) S. 61) auch im Land Berlin.
vom 3l. Mai 1968 (Gesetz- und Verordnungs-
blaU für das Lmd Hessen TE!i,l J S. 163), § 15
7. die nieclersi:ichsische Verordnung über die Inkrafttreten
Buchführungs- und Auskunftspflicht der ge- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
werblichen Vermittler von Verträgen über Verkündung folgenden dritten Monaits in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
nach § 35 des An.neimittelgesetzes über verschreibungspflichtige Arzneimittel_
Vom 21. Juni 1974
Auf Crund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1245), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und dem B11ndesminist.c~r für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit
Zus! imm unq des ßundesratf's verordnet:
§ 1
Die Anli:lge zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. De-
zember 1973 (Bundesgesetzbl. J S. 1959), wird wie folgt geändert:
1. Die Posi Uon „rngitalis-Wirkstoffe, genuine und teilabgebaute Glyko-
side" erhält folgenden Zusatz:
crnsgenommen Digitoxin zum äußeren Gebrauch, sofern auf Be-
hältnissen und üußeren Umhüllungen eine Tagesdosis bis zu
0,0015 g angegeben ist -·-·".
2. Folqende Positionen werden gestrichen:
„Cc11mdbis sativae var. indicae, Herba und deren Zubereitungen
c1us~Jenommen zum fütßeren Gebrauch
soweit die Abgabe nicht durch die Verordnung über das Ver-
schreilwn fü~täubungsmittel enthaltender ArzneiEm und ihre Ab-
gabe in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I
S. 635), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt ist --
Cannabis saliva-Wirkstoffe und ihre Verbindungen
ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
soweit die Abgabe nicht durch die Verordnung über das Ver-
schrcilH~n Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Ab-
gabe in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (ReichsgesetzbL I
S. 635), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt ist-".
3. Fol~Jende Positionen werden angefügt:
,, 1-[2-(Athyl-sulfonyl)··äthyl]-2-methyl-5-nitro- Tinidazol
imidazol und seine Salze
[4-(Allyl-oxy)-]-chlor-phenyl]-cssigsäure und ihre Alclofenac
Salze
8-[4,4-Bi s(4-fluor-phenyl)-butyl]-1-phenyl-1,3,8- Fluspirilen
triaw-spi ro [4,5] decan-4-on und seine Salze
1-; 1-[4,4-Bis(4-fluor-phenyl)-butyl]-4-piperidyl) - Pimozid
benzimidazolin-2-on und seine Salze
4' -Brom-2,6-dihydroxy-benzanilid und seine Salze Resorantel
2-( tert-But yl-amino )-1-[4-hydroxy-3-(hydroxy- Salbutamol
methyl)-phenyl]-äthanol und seine Salze
3-(4-Chlor-anilino )-10-(4-chlor-phenyl)-2, 10-dihydro- Clofazimin
2-(isopropyl-imino )-phenazin und seine Salze
'. 1-[5-(2,5-Dihydro-5-oxo-3-furyl)-3-methyl- Benfurodil-
benzo[b ]furan-2-yl]-äthyl ; -hydrogensuccinat hemisuccinat
und seine Salze
1-(3,5-Dihydroxy-phenyl)-2- < [1-(4-hydroxy-benzyl)- Fenoterol
äthyl]-amino '. -äthanol und seine Salze
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1321
O,O-Dimcl.hyl-O-(3-methyl-4-methylthio-phenyl)- Fenthion
!h iophosphat
Fluoride, lösliche
sofern nicht auf Behältnissen und äußeren Um-
hüllungen eine Tagesdosis bis zu 2 mg Fluorid
<1n~JC~Jd>en ist --
2-(2--Mdh y l-5-nitro-imidazol-1-yl)-äthan-1-ol Metronidazol
[1,3' ·· (Perh ydro-1 ,4-di azepin-1,4-diyl)-dipropanol]- Dilazep".
(3,4,5- tri rn eth o xy-benzoa t) und seine Salze
§ 2
Dil~se Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 62 des Arznei-
m i Ltelqesetws auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 21. Juni 1974
Auf Grund des § 38 a Abs. 2 des Arzneimittelge- §2
setzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,\rzneimitlelgesetzes vom 5. Juni 1974 (Bundesge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
setzbl. I S. 1245), wird mit Zustimmung des Bundes- mittelgesetzes auch im Land Berlin.
rdtes verordnet:
§ 1 §3
§ 4 der Verordnung über die Bestimmung von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38 a 1974 in Kraft.
des Arzneimittel9esetzes vom 14. November 1973
(Bundesgesetzbl. I S, 1708) erhält folgende Fassung:
Bonn, den 21. Juni 1974
,,§ 4
Diese Verordnung tritt für Hersteller und Ver- Der Bundesminister
1riPbsuntcrnchmer um 1. Mai 1974, für Groß- und für Jugend, Familie und Gesundheit
Einzelhändler c1m l. Jcinuar 1975 in Kraft." Katharina Pocke
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über das Europäische Arzneibuch Band I
Vom 21. Juni 1974
Auf .Grund des§ 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Arznei- nicht „sehr vorsichtig" oder „vorsichtig" aufbe-
mil lc!lgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I wahrt, es sei denn, daß es sich um Arzneimittel
S. 5'.U), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- in abgabefertiger Packung handelt.
rung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni 1974
(Bundcsgcsetzbl. I S. 1245), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: §3
Arzneimittel, die den Anforderungen des Europä-
§ 1
ischen Arzneibuches Band I nicht genügen oder nicht
Das Europi:iische Arzneibuch Band I wird in der nach dessen Vorschriften geprüft oder gekennzeichnet
amtlichen deutschen Fassung erlassen. Bezugsquel- sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1976 vorrä-
le der amtlichen deutschen Fassung ist der Deut- tig gehalten, feil gehalten und in den Verkehr ge-
sche Apotheker-Verlag in Stuttgart. bracht werden, sofern sie den am 30. September
1974 geltenden Vorschriften entsprechen.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 §4
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder fahrlässig
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. Arzneimittel vorri:itig hi:ilt, feilhält oder in den gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
Verkehr bringt, die den im Europäischen Arznei- mittelgesetzes auch im Land Berlin.
buch Band I vorgeschriebenen Anforderungen an
Identität, Gehalt, Reinheit. oder Kennzahlen nicht
entsprechen, §5
2. entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in
Europäischen Arzneibuches Band I Arzneimittel Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1323
Erste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Arzneibuches 7. Ausgabe (DAB 7)
Vom 21. Juni 1974
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Arznei-
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird mit Zustimmung .
des Bundesrates verordnet:
§1
Das Deutsche Arzneibuch in der Fassung der Ver-
ordnung über das Deutsche Arzneibuch (DAB 7)
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 913) wird
nach Maßgabe des Ersten Nachtrages zum Deut-
schen Arzneibuch 7. Ausgabe geändert. Bezugsquel-
le der amtlichen Fassung des Ersten Nachtrages
zum Deutschen Arzneibuch 7. Ausgabe ist der Deut-
sche Apotheker-Verlag in Stuttgart.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§3
DiPse Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in
Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1324 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 280. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestagßs.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 kann zum Preis von 0,55 DM {einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn Bu11des1wset.zhli11l Tc)i! I werden Cl)selze, Verordnungen, Anordnu11ge11 und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
1111 l\t1ndes111;sl!l·1.blatf Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarung~in, Vertröqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
J:c,k.i11nlm<1d1u11qe1J sowie Zolll.<1rifv1;rordnungen veröffentlicht.
B 1, 1.. 11 <J s b e d in g u II g c 11 : Liiul!)nder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IH•i111 V(;rl,rq vo1lwq1,11 Poslilnschrift für Abonuementsbeslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
S3 Bonn 1, Postlach (i 24, Tel. (01121) 23 80 67 bis 69.
H ,, zu lJ s p r Pis : Fü, Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
1)1,•,;1•1 !'reis qill auch /iir Bunclc•sqesetzlilatter, die vor dem 1. Juli 1972 uusgeqeben worden sind. Lieferung qegen Voreinsendung des Betrages
<1tif d<1s l'oslsclwckko11lo Bu11d1•sqeselzblc1tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
l', "i s d i (' s er Aus q il b e : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Vers,mdkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
p1ci, i.sl di(: Md1rwP1lsll't1er cnlh,111.Pll; der angewandte Steuersatz betrciql 5,5 °/o.