1297
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1974 Nr.63
Tag Inhalt Seite
18. 6. 74 Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) 1297
450-2, 312-2, 453-6, 453-6-1, 453-6 C
19. 6. 74 Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch-
Kennzeichnungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
7842-2-1, 7842-2-5, 2125-4-10, 7141-6-l-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc,dllsvorsdiri/Len cl<:r Europäischen c..;emeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
Fünites Gesetz
zur Reform des Strafrechts
(5. StrRG)
Vom 18. Juni 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 218 a
sen: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Artikel 1 in den ersten zwölf Wochen
Änderung des Strafgesetzbuches Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist
Die §§ 218 bis 220 des Strafgesetzbuches werden nicht nach § 218 strafpar, we~n seit der Empfängnis
durch folgende Vorschriften ersetzt: nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind .
.. § 218 § 218 b
Abbruch der Schwangerschaft Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschcüt später als am drei- nach zwölf Wochen
zehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Emp-
strafe bestraft. fängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch
(2) Die Strafe ist Frei'heitsstrafe von sechs Mo- ist nicht nach § 218 strafbar, ;.venn nach den Erkennt- 1
naten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter nissen der medizinischen \Vissenschaft
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben
schweren Gesundheitsschädigung der Schwan- oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-
geren verursacht. trächtigung ihres Gesundheitszustandes abzu-
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 wenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere
Abs. 1 Nr. 2). für sie zumutbare Weise abgewendet werden
kann, oder
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist di.e
2. dringende Gründe für die Annahme sprechen,
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schäd-
strafe.
licher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszu-
wegen Versuchs bestraft. standes leiden würde, die so schwer wiegt, daß
1298 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
von der Schwangeren die Fortsetzung der oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwanger-
Schwangerschäft nicht vcrlängt werden kann, und schaftsabbruch unter den Voraussetzungen der
seit der Empfängnis nicht mehr als zweiund- §§ 218 a und 218 b vorzunehmen.
zwanzig Wochen verstrichen sind. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegen-
über Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den
§ 218 C in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegen-
ständen befugt sind, oder durch eine Veröffentli-
Abbruch der Schwangerschaft. ohne Unterrichtung
chung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fach-
und Beratung der Schwangeren
blättern begangen wird.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß
die Schwangere § 219 b
1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan- Inverkehrbringen von Mitteln zum
gerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu Abbruch der Schwangerschaft
ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach
über die zur Verfügung stehenden öffentlichen § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum
und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver-
Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über kehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwanger- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
schaft und die Lage von Mutter und Kind er- (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
leichtern, und Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1
2. ärztlich beraten worden ist, strafbar.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 bezieht, können eingezogen werden."
strafbar ist.
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen Artikel 2
wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. Weigerung
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger-
§ 219
schaftsabbruch mitzuwirken.
Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung not-
(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der wendig ist, um von der Frau eine anders nicht ab-
Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne wendbare Gefahr des Todes oder einer schweren
daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß Gesundheitsschädigung abzuwenden.
die Voraussetzungen des § 218 b Nr. 1 oder Nr. 2
vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht Artikel 3
nach § 218 strafbar ist. Schwangerschaftsabbruch außerhalb einer
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen geeigneten Einrichtung
wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. (1) Die Schwangerschaft darf nur in einem Kran-
kenhaus oder in einer Einrichtung abgebrochen
§ 219 a werden, in der die notwendige medizinische Nach-
behandlung gewährleistet ist.
Werbung für den Abbruch
der Schwangerschaft (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Schwanger-
schaft unter Verstoß gegen Absatz 1 abbricht. Die
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-· zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
trägem, Abbildungen oder Darstellungen seines Ver-
mögensvorteils wegen oder in grob anstößiger
Weise Artikel 4
1. eigene oder fremde Di<-mste zur Vornahme oder Bundesstatistik
Förderung eines Schwanqerschaftsabbruchs oder
Uber die unter den Voraussetzungen der §§ 218 a
2. Mittel, GegensUinde oder VE~rfahren, die zum und 218 b des Strafgesetzbuches vorgenommenen
Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, un- Schwangerschaftsabbrüche wird beim Statistischen
ter Hinweis auf diese Eignung Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. Wer als
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol- Arzt einen solchen Schwangerschaftsabbruch ausge-
chen Inhalts bekannt.gibt, wird mit Freiheitsstrafe führt hat, hat dies bis zum Ende des laufenden Ka-
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. lendervierteljahres mit Angaben über
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder 1. den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,
ermächtigte Beratungsstellen (§ 218 c) darüber un- 2. den Familienstand und das Alter der Schwange-
terrichtet werden, welche Arzte, Krankenhäuser ren sowie die Zahl der von ihr versorgten Kinder,
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974 1299
3. die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaf- auf die sich das Zeugnisverweigerungs-
ten und deren Beendigung, recht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a genann-
4. die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft, ten Personen erstreckt, wenn sie im Ge-
wahrsam der ermächtigten Beratungs-
5. die Art des Eingriffs und beobachtete Komplika- stelle nach § 218 c des Strafgesetzbuches
tionen sowie oder der zur Begutachtung nach § 219
6. den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle
eines Krankenhausaufenthalts dessen Dauer sind.";
dem Statistischen Bundesamt anzuzeigen; der Name cc) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
der Schwangeren darf dabei nicht angegeben wer-
den.
Artikel 7
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes
Verletzung der Geheimhaltungspflicht zum Strafgesetzbuch
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm in sei- Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
ner Eigenschaft als Mitglied oder Beauftragter einer 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie
ermächtigten Beratungsstelle nach § 218 c des Straf- folgt geändert:
gesetzbuches oder einer zur Begutachtung nach
§ 219 des Strafgesetzbuches zusldndigen Stelle be- 1. In Artikel 18 II Nr. 3 wird in § 5 Nr. 9 das Wort
kanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit „Abtreibung" durch die Worte „Abbruch der
Freiheitsstrafe bi.s zu einem Jahr oder mit Geld- Schwangerschaft" ersetzt.
strafe bestraft.
2. In Artikel 19 Nr. 85 wird in § 203 Abs. 1 nach
(2) Den in Absatz l Genannten stehen ihre be- Nummer 4 folgende Nummer eingefügt:
rufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,
,,4 a. Mitglieder oder Beauftragte einer ermäch-
die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
tigten Beratungsstelle nach§ 218 c,".
sind.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 3. Artikel 19 Nr. 90 erhält folgende Fassung:
,,90. In § 219 a Abs. 1 werden die Worte ,Schrif-
Artikel 6 ten, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen
oder Darstellungen' durch die Worte ,Schrif-
Änderung der Strafprozeßordnung ten (§ 11 Abs. 3)' ersetzt."
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
4. In Artikel 21 Nr. 17 wird die Angabe „Satz 2"
1. § 53 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer eingefügt: Artikel 8
,,3 a. Mitglieder oder Beauftragte einer er-
Außerkrafttreten von Vorschriften
mächtigten Beratungsstelle nach § 218 c
des Strafgesetzbuches oder einer zur Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Begutachtung nach § 219 des Straf- Kraft
gesetzbuches zuständigen Stelle über
1. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nach-
das, was ihnen in dieser Eigenschaft
wuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I
anvertraut worden oder bekanntgewor-
S. 529), soweit es als Bundesrecht fortgilt,
den ist;";
b) in Absatz 2 wird die Angabe „und 3" durch 2. Artikel 2 bis 5 und 14 Abs. 1 der Vierten Ver-
die Angabe „bis 3 a" ersetzt. ordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ver-
hütung erbkranken Nachwuchses vom 18. Juli
2. § 97 wird wie folgt geändert: 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) und
3. § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 34 des ehemaligen
a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird die Angabe
Landes Württemberg-Baden über die Nichtan-
„Nr. 1 bis 3" jeweils durch die Angabe „Nr. 1
wendung des Gesetzes zur Verhütung erbkran-
bis 3 a" ersetzt;
ken Nachwuchses vom 24. Juli 1946 (Regie-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rungsblatt S. 207), soweit durch diese Vorschrift
Bestimmungen für anwendbar erklärt werden,
aa) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch
die Bundesrecht geworden sind.
einen Punkt ersetzt;
bb) der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird
Satz 2 und erhält folgende Fassung: Artikel 9
„Der Beschlagnahme unterliegen auch Noch nicht vollstreckte Strafen
nicht Gegenstände, auf die sich das
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe wird, so-
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,
weit sie noch nicht vollstreckt ist, erlassen, wenn sie
Zahnärzte, Apotheker und Hebammen er-
streckt, wenn sie im Gewahrsam einer 1. wegen einer Tat verhängt worden ist, die nach
Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, dem neuen Recht nicht strafbar ist, oder
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. gegen eine Frnu we~Jcn Abbruchs ihrer Schwan- liehen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4
gerschaft verhängt worden ist, der nicht von gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung
einem Arzt vorgenommen worden ist, bei Vor- sinngemäß.
nahme durch einen Arzt jedoch nach dem neuen
Recht nicht strafbar wäre. Artikel 10
(2) Absatz l gilt entsprechend, wenn ein vor In- Beendigung von Strafverfahren
krafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach
diesem Zeitpunkt Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Arti-
kel 12 Abs. 1) ein Strafverfahren gegen eine Frau
1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht wegen des Abbruchs ihrer Schwangerschaft anhän-
eingelegt oder zurückgenommen wird oder das gig, so ist § 206 b der Strafprozeßordnung auch dann
Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder anzuwenden, wenn der Schwangerschaftsabbruch
2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuld- nicht von einem Arzt vorgenommen worden ist, bei
spruch geändert werden konnte. Vornahme durch einen Arzt jedoch nach dem neuen
Recht nicht strafbar wäre.
(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt
worden, die eine nach dem neuen Recht nicht mehr
anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere
Artikel 11
Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches), so sind die Absätze 1 und 2 nicht an- Berlin-Klausel
zuwenden. Das Cericht setzt die auf die andere Ge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ist, die nicht mehr anwendbar ist. Ist die Strafe der
anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie an-
gemessen errrüifü9t, wenn anzunehmen ist, daß das
Cericht wegen der Verletzung der gemilderten Straf- Artikel 12
vorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat. Inkrafttreten
(4) Enthält eine Cesamtslrafe Einzelstrafen im (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Sinne des Absatzes 1 und andere Einzelstrafen, so kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes
ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der bestimmt ist.
§§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies
(2) § 218 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in
sinngemäß. der Fassung des Artikels 1 sowie Artikel 7 treten
(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 am 1. Januar 1975 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt
und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richter- tritt Artikel 5 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1974
Der Bundespräsident
Beinemann
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974 1301
Verordnung
über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch
(Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)
Vom 19. Juni 1974
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen Milch und entrahmte Milch im Sinne des Artikels 3
auf Grund des § 9 Abs. 2 und der §§ 37 und 52 Abs. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr.
Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs- 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 (Amtsblatt der
gesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Ein- Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 4).
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März (3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf, Feil-
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundes- halten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen an
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju- steht es gleich, wenn Konsuinmilch an Mitglieder
gend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen
Sachverstän cligen bei rates, oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
hinsichtlich der §§ 5, 6 und 7 auch auf Grund des § 5 gung in den Verkehr gebracht wird.
Nr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung (4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs- nicht für Konsummilch, die zur Lieferung in Ge-
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Ein- biete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch, in Verbindung ordnung bestimmt ist.
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bun-
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit ge-
meinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, § 2
Landwirtschaft und Forsten Allgemeine Kennzeichnungsvorschriiten
und hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 17 Abs. 1 (1) Konsummilch darf mir in den Verkehr gebracht
Nr. 3 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes- werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Ver-
gesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch das Ein- ordnung gekennzeichnet ist.
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch, der Bundes-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den (2) Zur Kennzeichnung verpflichtet ist bei Kon-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und summilch, die in Fertigpackungen abgegeben wird,
Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit: der Einfüller, der Einführer oder derjenige, der die
Konsummilch unter seinem Namen oder seiner
§ 1 Firma in den Verkehr bringt, bei Konsummilch, die
nicht fertig verpackt abgegeben wird, der Einzel-
Anwendungsbereich händler.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für (3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache,
Konsummilch, die in Fertigpackungen oder im Ein- deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht
zelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den lesbarer Schrift auf der Fertigpackung, bei Konsum-
Verkehr gebracht wird. milch, die im Einzelhandel nicht fertig verpackt in
(2) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind den Verkehr gebracht wird, auf einem Schild bei
die Milchsorten Vollmilch, teilentrahmte (fettarme} der Ware anzubringen.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
(4) Die Angab(' rwch § :3 Abs. 1 Nr. 2 hat in engem in mehreren Betriebsstätten desselben Unterneh-
räumlichen Zusdmmenhang mit der in § 9 Abs. 1 mens abgefüllt wird; diese Angabe kann ver-
Nr. 2 des Milchgesdzcs vorgeschriebenen Angabe schlüsselt oder abgekürzt erfolgen;
der Milchsorte zu erfolgen, wobei die Schrift für die
2. die Menge in Volumeneinheiten;
Angabe des Verfahn~ns der Wärmebehandlung min-
destens die halbe Größe der Schrift besitzen muß, 3. als Datumskennzeichnung
mit der die Milchsorte anqegeben wird.
a) bei pasteurisierter Konsummilch unverschlüs-
(5) Wird pasteurisierte Konsummilch in Glas- selt nach Tag und Monat den Zeitpunkt, zu
flaschen verkaufsfertig abgefüllt in den Verkehr dem sie abgefüllt worden ist {Abfülldatum),
gebracht, dürfen bei der Kennzeichnung die Abkür- durch die Angabe „ abgefüllt am ... " oder den
zungen Zeitpunkt, bis zu dem sie gekühlt mindestens
,,mind." für „mindestens", haltbar ist, durch die Angabe „gekühlt min-
,,homog." für „homogenisiert", destens haltbar bis ... "; der Zeitpunkt, bis zu
dem sie gekühlt haltbar ist, ist auf der Grund-
,,haltb." für „haltbar", lage einer Lagerungstemperatur von 10 bis
,,pasteur." für „pasteurisiert" und 12 '.)C zu berechnen;
,,abgef." für „abqefüllt"
b) bei ultrahocherhitzter Konsummilch unver-
verwendet werden. schlüsselt nach Tag und Monat das Abfüll-
datum durch die Angabe „abgefüllt am ... "
(6) Die Absdtze 1 bis 5 gelten nicht für Konsum- in Verbindung mit dem Hinweis, daß der In-
milch, die nicht fertig verpackt in Gaststätten oder halt in ungeöffneter Verpackung mindestens ,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abge- sechs Wochen haltbar ist, oder den auf sechs
geben wird. Wochen nach Abfüllung bezogenen Zeitpunkt,
bis zu dem sie in ungeöffneter Verpackung
§ 3
mindestens haltbar ist, durch die Angabe „ un-
Inhalt der Kennzeichnung geöffnet mindestens haltbar bis ... "; sonstige
Angaben über den Zeitpunkt, bis zu dem
(1) Die Kennzeichnung muß enthalten
ultrahocherhitzte Konsummilch haltbar ist,
1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert dürfen auf den Fertigpackungen nicht ange-
des Gewichts durch die Angabe bracht werden;
a) ,,mindestens ... 0/o Fett" bei Vollmilch mit c) bei sterilisierter Konsummilch unverschlüsselt
natürlichem Fettgehalt, nach Monat und Jahr den Zeitpunkt der Her-
stellung durch die Angabe „hergestellt im ... "
b) ,, ... 0/o Fett" bei im Fettgehalt eingestellter
oder den Zeitpunkt, bis zu dem sie in unge-
Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch;
öffneter Verpackung mindestens haltbar ist,
2. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 1 durch die Angabe „ ungeöffnet mindestens
Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b, c und d der Ersten haltbar bis ... ";
Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes
4. bei ultrahocherhitzter Konsummilch den Buch-
vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zu-
staben „H" in gleicher Schriftgröße und in räum-
letzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
lichem Zusammenhang mit der Angabe der
Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Milchsorte.
vom 28. August 1973 (Bunde.sgesetzbl. I S. 1199)
und durch § 5 dieser Verordnung, durch die An- (3) Bei Konsummilch,_ die nicht in Fertigpackun-
gabe „pasteurisiert", ,, ultrahocherhitzt" oder „ ste- gen abgegeben wird, muß die Kennzeichnung neben
rilisiert" ; den in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Be-
3. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch zeichnung der Milchsorte nach Artikel 3 Abs. 1
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71
Ausführung des Milchgesetzes homogenisiert enthalten.
worden ist;
§ 4
4. bei teilentrahmter (fettarmer) und entrahmter Strafvorschriften
Milch, die nach § 1 Abs. 2 d der Ersten Verord-
nung zur Ausführung des Milchgesetzes unter (1) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird
Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufge- bestraft, wer Konsummilch nicht nach den Vor-
schlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt schriften des § 2 Abs. 2 bis 5 und des § 3 kennzeich-
worden ist, die Angabe „ angereichert mit ... g net.
Eiweiß aus Milch je l". (2) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes
wird bestraft, wer Konsummilch in Fertigpackungen,
(2) Bei Konsummilch, die in Fertigpackungen ab- die nicht nach den Vorschriften des § 2 Abs. 3 bis 5
gegeben wird, muß die Kennzeichnung neben den sowie des § 3 Abs. 1 und 2 gekennzeichnet sind, in
in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes und den in den Verkehr bringt.
Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthalten (3) Wer eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1
1. die Bezeichnung der Betriebsstätte, in der die oder 2 fahrlässig begeht, wird nach § 44 Abs. 2 des
Milch abgefüllt worden ist, wenn Konsummilch Milchgesetzes bestraft.
Nr. 63 ···~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974 1303
§ 5 b) In Absatz 2 werden der Punkt hinter der Num-
Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung mer 4 durch ein Semikolon ersetzt und fol-
des Milchgesetzes gende Nummern 5 und 6 angefügt:
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- „5. bei Milchmischerzeugnissen die Angabe
gesetzes wird wie folgt gei:inclert: der handelsüblichen Bezeichnung der bei-
gegebenen Lebensmittel und ihres Ge-
1. In § 1 wird folgender Absi:ltz 2 d angefügt: samtanteils in vom Hundert der Füll-
menge, wobei dieser Anteil von dem an-
11 (2 d) Teilentrahmte (fett.arme) und entrahmte
gegebenen Vomhundertsatz abweichen
Milch im Sinne der Verordnung (EWG)
darf, sofern die Abweichung durch die
Nr. 1411/71 dürfen unter Anreicherung mit was-
Eigenschaften des beigegebenen Lebens-
serlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweiß-
mittels bedingt ist und die Abweichungen
erzeugnissen hergestellt werden, deren Natrium-
sich im Mittel ausgleichen;
gehalt höchstens 0,2 °/o und deren Milchzucker-
gehalt höchstens 0,2 11 /o betragen darf." 6. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeug-
nissen und gezuckerten Kondensmilcher-
2. § 10 wird wie folgt g<c~i:indf~rt: zeugnissen den Gehalt an fettfreier Milch-
a) Nummer 2 erhi:ilt folgende Fassung: trockenmasse in vom Hundert zur Zeit der
Füllung."
112. wenn Milch, die beim Aufkochen oder
beim Vermischen mit gleichen Raumteilen c) Absatz 3 wird gestrichen.
Alkohol von 68 Raumhundertteilen ge-
rinnt oder die gekocht, ultrahocherhitzt 2. In der Anlage wird die Gruppe VI gestrichen.
oder sterilisiert ist, als frische Milch be-
zeichnet wird;".
§ 7
b) Nummer 10 wird gestrichen.
Änderung der
3. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom
§ 6 8. Mai 1935 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85) wird
Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
wie folgt geändert:
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom
15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), zuletzt ge- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Nummer 4 sowie in
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung Nummer 7 die Worte „Milchzucker (Laktose),"
der Verordnung über Milcherzeugnisse vom 11. Mai gestrichen.
1974 (Bundesgesetz b l I S. 1172), wird wie folgt ge-
ändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz wird die Verweisung
,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Ver-
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
weisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
11 3. bei sterilisierten Sahneerzeugnissen,
bei ungezuckerten Kondensmilcher- bb) Der dritte Halbsatz erhält folgende Fas-
zeugnissen, gezuckerten Kondens- sung:
milcherzeugnissen und Trockenmilch- „bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
erzeugnissen die Menge nach Ge- und 3 kann die Angabe des Tages, bei
wicht zur Zeit der Füllung; bei den Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 die
übrigen Milcherzeugnissen die Menge, Angabe von Tag und Monat entfallen."
der allgemeinen Verkehrsauffassung b) Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen.
entsprechend, nach Volumen oder Ge-
wicht zur Zeit der Füllung;".
§ 8
bb) In Nummer 5 erhält der zweite Halbsatz
folgende Fassung: Änderung der Fertigpackungsverordnung
,, bei Trockenmilcherzeugnissen, Molken- § 25 Abs. 5 der Fertigpackungsverordnung vom
erzeugnissen, mit Ausnahme von Süß- 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), ge-
molke, Sauermolke und Molkensahne, bei ändert durch die Änderungsverordnung vom 18. Juli
Milchzucker, Milcheiweißerzeugnissen, 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 843), wird wie folgt ge-
Sauerm ilchquarkerzeugnissen und sterili- ändert:
sierten Milcherzeugnissen ist das Her-
stellungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum 1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
nach Monat und Jahr, bei ungezuckerten „Flaschen zur Wiederbefüllung mit sterilisierter
Kondensmilcherzeugnissen und gezucker- Konsummilch, die vor dem 1. Juli 1974 hergestellt
ten Kondensmilcherzeugnissen nach dem worden sind, sowie sonstige Flaschen, die vor
Jahr anzugeben;". dem 1. Januar 1973 hergestellt worden sind, gel-
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
ten als Maßbehältnisse, wenn sie den vor Inkraft- mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften setzbl. I S. 950) und § 42 des Eichgesetzes auch im
entsprechen." Land Berlin.
2. In Satz 3 werden nach dem Wort „mit" und in § 10
II
Satz 4 nach dem Wort „Bei die Worte „sterili- Inkrafttret_en
sierter Konsummilch, e.ingefügt.
11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
§ 9
(2) Konsummilch und Magermilchpulver dürfen
Berlin-Klausel
bis zum 31. März 1975 nach den Vorschriften ge-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- kennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des zur Änderung der Verordnung über Milcherzeug-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens- nisse oder dieser Verordnung gegolten haben.
Bonn, den 19. Juni 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister-für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974 1305
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Ve,röffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1329/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 5. 74 L 146/1
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1330/74 der Kommission zur Festset-
zung der dUf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 31. 5. 74 L 146/3
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1331/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prtimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Gel r e i cl e, Mehl und Malz hinzugefügt werden 31. 5. 74 L 146/5
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1332/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erslattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 31. 5. 74 L 146/7
30. S. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1333/74 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von \,Veizen oder Roggen ,mzuwendenden Erstattungen 31. 5. 74 L 146/9
30. S. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1334/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
seklor 31. 5, 74 L 146/12
30. S. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1335/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und Bruch reis anzuwendenden Abschöp-
fungen 31. 5. 74 L 146/19
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1336/74 der Kommission zur Festset-
zung der Pr~imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 31. 5. 74 L 146/21
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1337/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 31. 5. 74 L 146/23
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1338/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 31. 5. 74 L 146/25
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1339/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 31. 5, 74 L 146/27
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1340/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 31. 5, 74 L 146/29
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1341/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Reisv e ra rbei t ung se rzeugnissen 31. 5. 74 L 146/32
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1342/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1n an-
wendbaren Abschöpfungen 31. 5, 74 L 146/39
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1343/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei. der Einfuhr von Mi 1c h - und
Milcherzeugnissen 31. 5, 74 L 146/41
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1344/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch 31. 5, 74 L 146/47
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1346/74 der Kommission zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1294/74 zur Einführung einer Aus-
gleichsab9abe auf die Einfuhr von Tomaten aus Bulgarien
und Rumänien 31. 5. 74 L 146/50
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bc•zc!ichnung der Rechtsvorschrift.
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 5. 74 VeronlnunrJ (EWG) Nr. 1347/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 31. 5. 74 L 146/51
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1348/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 31. 5. 74 L 146/55
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1349/74 der Kommission zur Änd.erung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 31. 5. 74 L 146/57
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1350/74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschüplungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 1. 6. 74 L 147/1
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1351/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 1. 6. 74 L 147/3
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1352/74 der Kommission über die Fest-
selztmg der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge L r e i de, M eh I und Malz hinzugefügt werden 1. 6. 74 L 147/5
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1353/74 der Kommission zur Änderung
der bei dPr Erst dtlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 6. 74 L 147/7
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1354/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unv<:~r~indert.em Zustand ausgeführt werden 1. 6. 74 L 147/9
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1355/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 6. 74 L 147/21
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1356/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 6. 74 L 147/23
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1357/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverc1rbeitungserzeugnissen 1. 6. 74 L 147/25
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1358/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch-
f u t t ermitteln 1. 6. 74 L 147/30
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1359/74 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1: r e i de - und Re i. s sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 6. 74 L 147/32
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1360/74 der Kommission zur Festset-
zung der AbschöpJungen bei der Ausfuhr von stärke h a l ti -
gen Erzeugnissen 1. 6. 74 L 147/38
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1361/74 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 6. 74 L 147/40
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1362/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Z u c k e r s e k t o r 1. 6. 74 L 147/42
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1363/74 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Ta f e 1 trau b e n im Wirtschafts-
jahr 1974 1. 6. 74 L 147/44
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1364/74 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Zitronen im Wirtschaftsjahr
1974/1975 1. 6. 74 L 147/45
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1365/74 der Kommission über die Liefe-
rung von b u t 1: er o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an
bestimmte Entwicklungsländer 1. 6. 74 L 147/46
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1366/74 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von butt er o i I an Jordanien
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 1. 6. 74 L 147/51
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1367/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 813/74 zur Durchführung einer
Ausschreibung der Ausfuhrabschöpfung für vollständig ge-
schliffenen Langkornreis nach bestimmten Drittländern 1. 6. 74 L 147/52
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974 1307
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum und Beu~ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1368/74 der Kommission über Ge-
treide 1i e f er u n gen als Nahrungsmittelhilfe für die Sahel-
Uinder und Äthiopien 1. 6. 74 L 147/53
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1369/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 722/74 zur Ermächtigung des Ver-
einigten Königreichs zur Gewährung einer degressiven einzel-
slcwtlichen Beihilfe für Schweineerzeuger L 6. 74 L 147/54
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1370/74 der Kommission zur Durch-
führung der Beihilferegelung für künstlich getrocknetes Futter
für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 1. 6. 74 L 147/55
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1371/74 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juni 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1a s s e in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 6. 74 L 147/58
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1372/74 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juni 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 6. 74 L 147/63
30. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1373/74 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Juni 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 6. 74 L 147/66
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1374/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für D 1s a a t e n 1. 6. 74 L 147/68
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1375/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsens amen 1. 6. 74 L 147/70
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1376/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 1. 6. 74 L 147/72
31. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1377/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 1. 6. 74 L 147/74
1308 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn Bu11desc1esclzhlall Teil l werden Gesetze, Vero1dnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
[m Bundesqesetzblatl Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmuchunrwn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d i 11 9 u n gen : Lmifender Bez.uq nur im Postabonnement. Abbestellunrien müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl,1(1 vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 1301111 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B <'zu q s p I e i s : Fü, Teil I 11nd Teil II halbjährlich je DM. Einzelstücke je an~Jefanqene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Die.,e1 1'1eis qill anch für Bunde.sqeselzblätler, die vo1 dem Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages
,111! d<1s Pos1sd1eckkonl.o Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1' 1 i s dieser Aus q a IJ e: 1,05 DM (0,B5 DM zuzüqlich --,20 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vorausrechnunq 1,35 DM. Im Bezugs-
isl diP MPlirwPrl.sf PllPI en1hi111en: d<'I unqewanclte S1euersatz belräqt 5,5 °/0 .