1281
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 1 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1974 Nr. 62
Ta~J 1n h a I t Seite
J3. 6. 74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbe-
zentralregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
7100-1, '.ll 2-7, 92:ll-1, 9240-1, 363-1
14. G. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des
Bundpsso'.l.i,ilhi!l(!qesel,es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1292
:.!170--1-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
l{('ci, 1 '."vo1sc:i1riltcn dPr Europüischen Gemeinschaften ....................... ·........... 1293
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Vom 13. Juni 1974
Der Bundeslüg hat !Hit Zuslirnrnung des Bundes- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlas-
Artikel I senen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Die Cewerbeordnung wird wie folgt geändert:
rechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden
UnterLagen nicht soweit die Rechts-
1. Titel X (§§ 143 bis J 50 a) erhält folgende Fas-
verordnung für einen bestimmten Taföestand
sung:
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
„TITEL X
STR./\ F- lJND BlJSSC;ELDVORSCHRIFTEN 2. entgegen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zu-
gänglich macht, eine vorgeschriebene oder
§ 143 behördlich angeordnete Prüfung nicht gestat-
tet, benötig,te Arbeitskräfte oder Hilfsmittel
Verletzung von Vorschriften über die
nicht bereitstellt, erforderliche Angaben
Errichtung und den Betrieb von Anlagen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich macht oder erforderliche Unterlagen nicht
oder fahrlässig vorlegt,
1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach 3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit
r einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlasse- § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besich-
nen Rechtsverordnung erforderlich ist, er- tigung oder Prüfung nicht gestattet,
richtet, betreibt oder ändert, sowei,t die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- 4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statisti-
sche Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, s,owei t sie für einen bestimmten Tatbe- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
s,tand auf diese Bußgeldvorschrift verweist len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
oder zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
3. einer vollzieh baren J\ nordnung nach § 24 a Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-
zuwiderhandell. send Deutsche Mark ge,ahndel werden.
1282 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
§ 144 3. einer vo1lziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1
Ver!t)lzu nq von VorscluiJ len über Satz 4, § 33 a Abs. 1 Satz 2, § 33 d Abs. 1 Satz
2, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2,
erlaubn i~-:IH\d c, rl t iw~ stehende Gewerbe
§ 34 a Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 3 oder
(1) Ordnunqswidri~J li,rndell, wer vorsätzlich § 34 c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.
oder fahrlctssig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
1. ohne die erlord<)r!iche Erlaubnis
sätzlich oder fahrlässig
a) nach § 12 /\ bs. l ein Gewerbe im Inland
1. entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe
betreibt,
anfertigt,
b) nach § 30 Abs. l eine dort bezeichnete 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des
i\nstult betreibt,
§ 34 b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
c) nach § '.Ud Abs. 1 Singspiele, Gesangs-
oder deklc1111atorische Vorträge, Schau- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
stel,Jungen von Personen oder the,atraH- len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
sche Vorste!lunqen öffentlich veranst,aHet zehntausend Deutsche Mark, in den FäHen des
oder zu deren öffentlicher Veranstailtung Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
seine R~iurne benutzen lüßt, send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-
d) nach § :u d Abs. l ein Spielg,erät aufstellt
sche Mark geahndet werden.
oder ein anderes veranstaltet oder
nach § 3] i /\ hs. 1 eine Spi,elhaUe oder ein
ähnliches Unternehmen betreibt, § 145
e) nach § 34 Abs. 1 Scttz J das Geschäft eines Verletzung von Vorschriften
Pfandleilwrs odc'r Pfandvermittlers be- über da s Reisegewerbe
1
treibt,
(1) Ordnung,swidrig handelt, wer vorsätzlich
f) nach § 34 d Abs. 1 Satz 1 Leben oder oder fahrlässig
Eigentum fr<c~mder Personen bewacht,
1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte
g) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde beweg- nach§ 55
liche Sachen oder fremde Rechte oder
a) Waren feilbietet oder ankauft oder Wa-
nach § 34 b .Abs. 2 Satz 1 fremde Grund-
renbestellungen aufsucht,
stücke oder l.remde ~Jrundstücksgleiche
Rechte versteigert, b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Be-
ste11ungen auf gewerblkhe Leistungen
h) nach § 34 c A.bs. 1 Nr. 1 den Abschluß von aufsucht oder
Verträgen der dort bezeichneten Art ver-
mittelt oder die hierzu nach- c) Schaustellungen, Musikauffühmngen, un-
wei,st oder nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 a,ls terhaltende Vorstellungen oder sonstige
Bauherr oder Baubetrnuer Bauvorhaben in Lustbarkeiten darbietet,
der dort bezeichnetc~n Weise vorbereitet 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung
oder durchführt:, na,ch § 59 ein Rei segewerbe ausübt oder
1
2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Ge- 3. ohne die Erlaubni,s nach § 60 a Abs. 1 Satz 1
nehmigung (§ 34 Abs. 5) ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes
a) den Handel mit Giften oder Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren
Auf,la,ge nach § 60 a Abs. 1 Saitz 2 zuwider-
b) das Gewerbe der Markscheider
handelt.
betreibt, wenn die Tat nicht in landesrecht-
Lichen Vors,chriflen mit Strafe oder Ge,ldbuße (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
bedroht ist, oder sätzlich oder fahrlässig
3. ohne eine nach § 47 erforderliche Er,laubnis 1. e,iner auf Grund
drais Gewerbe durch einen Stellvertreter aus- a) des § 55 d Abs. 2 oder
üben läßt. b) des § 60 a Abs. 2 Sa,tz 4 in Verbindung mit
§ 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2
(2) Ordnungswidrig lrnndelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Ta,tbe-
1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, stand auf diese Bußgeldvornchrift verweist,
§ 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b
Abs. 8, § 34 c Abs. 3 oder § 38 erlas,senen 2. Waren im Reisegewerbe
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sowei,t sie a) entgegeü § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
für einen bestimmten Tatbestand auf diese b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder
Bußgeldvorschrift verweist, ankauft oder
2. entgegen § 34 Abs. 4 bc~w1c1ghche Sachen mit c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a
Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder bis c, e oder f feilbietet,
Nr. 62 · Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1283
3. cntgerJCm § 56 J\ bs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ex- (4) Die Ordnungswidrigkeiit kann in den Fäl-
plosive Stol1e im Reiseqc\werbc feiföietet, len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
4. ent~Jegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder
Abs,atzes 2 mit einer Geldbuße bi,s zu fünfta u-
Tierheilkunde ausübt,
send Deutsche Mark, in den FäUen de,s Absatzes
5. entgegen § 5G Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhand- 3 mit einer Ge,ldbuße bis zu zweitausend Deut-
werk c1usübt, sche Mark geahndet werden.
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder
Darlehens~wschä.fte c1bsch ließt oder vermit- § 146
telt oder Verletzung sons:tig,er Vorschriften
7. entgegen § 56 Abs. l Nr. 7 mit männlichen über die Ausübung eines Gewerbes
Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen ver- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
treibt.
oder fahrlässig
(3) Ordnun~Jswidrig hcrndeJL forner, wer vor- 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung
sätzlich oder fahrlässig nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Gewerbe
ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach
1. entgegen § 55 c eine Anzeige nicht, nicht
§ 35 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet, 2. entgegen einer voHziehbaren Anordnung
nach § 51 Abs. 1 Sa,tz 1 eine gewerbliche An-
2. an Sonn- oder Feiertagen eine in § 55 e lage benutzt oder
Abs. 1 bezeichnete T~itigkeit im Reisegewer-
be ausübt, 3. entgegen einer voLlziehbaren Anordnung
nach § 53 a Abs. 1 einen Bau ausführt oder
3. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 bei öffentli- leitet.
chen Ankündigungen nicht Namen oder
Wohnung angibt, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Abs. 3 auf
4. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vor-
Jahrmärkten, bei Volksfesten oder sonstigen
namen, Wohnung, Anschrift im Inland oder
Volksbelustigungen explos,ive Stoffe feilhält.
Geburtsort nicht oder nicht in der vorge-
schriebenem Weise anbringt, (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
5. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz l die Veranstal- sätzlich oder fahrlässig
tung eines Wanderl,agers nicht, nicht rich- 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
anzeigt oder die Art der Ware oder die
nicht rechtzeitig erstattet,
Absicht zum Vertrieb der Ware in der
öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 2. entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
6. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Weise anbringt,
Zuwendungen einsrhließlich Preisausschrei~
ben, Verlosungen oder Ausspielungen an- 3. entgegen § 15 b im schriftlichen rechtsge-
kündigt, schäftlichen Verkehr sich nicht in der vorge-
schriebenen Weise seines Namens bedient,
7. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranst.a,1- 1
ter ein Wanderlager von einer Persern leiten 4. entgegen § 35 Abs. 3 a eine Auskunft nicht,
läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, nicht richtig·, nicht rechtzeitig oder nicht
voUständig erteilt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a
Abs. 3 zuwiderhandelt, 5. im Wochenmarkt.verkehr andere als nach
§ 66 Abs. 1 oder 2 zugela,ssene Waren feil-
9. entgegen § 60 b Abs. 1 die Reisegewerbe- hält,
karte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die
Tätigkeit auf Verlangen nicht eüvstellt oder 6. entgegen § 67 Abs. 2 auf Jahrmärkten gei-
die von ihm geführten Waren nicht vorlegt, s,tige Getränke ohne Genehmigung verkauft,
10. entgegen § 60 c Abs. 1 seine Reisegewerbe- 7. einer Vorschrift einer auf Grund des § 69 er-
karte einem anderen zur Benutzung überläßt lassenen Marktordnung über den Platz, die
oder Verkaufszeit oder die Gattung der Waren
oder einer auf Grund der Ma,rktordnung er-
l l. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei gangenen vollziehbaren Anordnung zuwider-
einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichne- handelt, soweit die Marktordnung für einen
ten Tätigkeit von einer anderen Person
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
begleiten läßt oder entgegen einer vollzieh-
vorschrift verweist, oder
baren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der
Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 be- 8. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 er-
zeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit gangenen Rechtsverordnung die Berufsbe-
sich führt. zeichnung „Baumeister" oder eine Berufsbe-
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zeichnung führt, die das Wort „Baumeis,ter" send Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-
enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewer- zes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
be hinweist. Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
§ 148
len des Absatze,s 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deuts,che Mark, in den Fällen des Strafbare Verletzung
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau- gewerberechtlicher Vorschriften
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
3 mit einer Geldbuße. bis zu zweitausend
Geldstrafe wird bestraft, wer
Deutsche Mark geahndet werden.
1. eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1
§ 147 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 7 oder
§ 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
beharrlich wiederholt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
2. durch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1
oder fahrlässig
Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 d § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 146 Abs. 1,
oder § 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder Abs. 2, § 147 Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichnete
Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit
2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h er- eines anderen oder fremde Sachen von be-
lassenen Rechtsverordnung, soweit sie für deutendem Wert gefährdet."
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist, oder einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 120 f oder § 139 i 2. Nach Titel X der Gewerbeordnung wird folgen-
zuwiderhandelt. der Titel XI eingefügt:
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
„TITEL XI
sätzlich oder fahrlässig
GEWERBEZENTRALREGISTER
1. entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre § 149
an Sonn- oder Festtagen beschäftigt,
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die
Freistellung von der Arbeit an Sonntagen (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein
zuwiderhandelt oder Gewerbezentralregister eingerichtet.
3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2, (2) In das Register sind einzutragen
§ 105 e Abs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechts-
verordnung, soweit sie für einen bestimmten 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfecht-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- baren Entscheidungen einer Verwaltungsbe-
weist, oder einer vollziehbaren Anordnung hörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit
nach§ 41 b Abs. 1, § 105 e Abs. 1 oder § 105 j oder Ungeeignetheit
zuwiderhandelt. a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Ge-
nehmigung, Konzession, Bewilligung) zu
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor- einem Gewerbe oder einer sonstigen wirt-
sätzlich oder fahrlässig schaftlichen Unternehmung abgelehnt
oder eine erteilte Zulassung zurückge-
1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht
nommen oder widerrufen,
anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht
vornimmt oder das Verzeichnis auf Erfordern b) die Ausübung eines Gewerbes oder der
der zuständigen Behörde nicht vorlegt, Betrieb oder die Leitung einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähi-
gestattet oder gungsscheines nach § 17 des Sprengstoff-
gesetzes abgelehnt oder ein erteilter Be-
3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g fähigungsschein entzogen oder
Abs. 2 Sa,tz 1 in Verbindung mit § 139 b
d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder
Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mit-
einer sonstigen wirtschaftlichen Unter-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
nehmung die Befugnis zur Einstellung
oder nicht rechtzeitig macht.
oder Ausbildung von Auszubildenden ent-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- zogen oder die Beschäftigung und Be-auf-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu sichtigung von Kindern und Jugendlichen
zehntausend Deuts.ehe Mark, in den Fällen des verboten
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau- wird,
Nr. 62 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1285
2. Verzichte dtll eine Zula,c.;sung zu einem Ge- c) von VerwaHungsentscheidungen auf
werbe oder einer ~;onstiw~n w.irtschaftlichen Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des
Unternehmung wi:ihrend ßines Rücknahme- Fahrlehrergesetzes, des Geisetzes über das
oder Widerni fsverfahrens, Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der
auf Grund dieser Gesetze erlassenen
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen
Rechtsvorschriften über Eintragungen, die
einer Ordnungswidrigkeit, die da,s Personenbeförderungsgesetz oder das
a) bei oder in Zusammenhang mit der Aus- Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
übung eines Gewerbes oder dem Betrieb
E-~inm sonstigEm wirtschaftlichen Unter- 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und
nehrn ung oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
b) bei der TäU~Jkeit in einem Gewerbe oder erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden,
einer sonstigen wirtschaftlichen Unter- denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben ob-
nehmung von einem Vertreter oder Beauf- iiegen.
tragten im Sinne des § 9 des Gesetzes
übc~r Ordnungswidrigkeiten oder von einer (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
Person, die in einer Rechtsvorschrift aus-
1. den Gerichten und StaatsanwaHschaften über
drücklich als Verantwortlicher bezeichnet
die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
ist,
Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege,
begangen worden i:_;1, wenn die Geldbuße zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr.
mindest(?ns zweihundert Deutsche Mark be- 1, nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergeset-
trägt. zes und § 13 Abs. 1 Nr. 2 de,s Gesetzes zum
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Schutze der Jugend in der Offentlichkeit auch
Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszen- Eintragungen,
tralregister einzutra9en sind. 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststel-
len der Polizei für Zwecke der Verhütung
§ 150 und Verfolgung der in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis
Auskunft auf An trau des Betroffenen 6 des Gerichtsverf asungsgesetzes aufgeführ-
ten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde und 2 bezeichneten Eintragungen,
einer Person Auskunft über den sie betreffenden
Inhalt des. Registers. 3. den zuständigen Behörden für Entscheidun-
gen über den Erlaß von Geldbußen
(2) Der Antrag is1t bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragstel- erteilt.
ler hat seine Identität glüubhaft zu machen und,
wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, (3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben
seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Die den Zweck anzugeben, für den die Auskunft be-
Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft nötigt wird.
entgegen, behält davon drei Achteil ein und (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberech-·
führt den Restbetrag an di-e Bundeskasse ab. tigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlan-
(3) ·wohnt der Antragsteller außerhalb des gen Einsicht in di,e Auskunft aus dem Register
Geltungsbereichs dieses Ge,setzes, so kann er zu gewähren.
den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde
(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen
s,tellen. Zugleich soll er seine Identität glaub-
nur den mit der Entgegennahme oder Bearbei-
haft machen.
tung betrauten Bediensteten zur Kenntnis ge-
(4) Die Dbersendung der Auskunft an eine bracht werden.
andere Person a:ls den Antragsteller ist nicht zu-
lässig. § 151
§ 150 a Eintragungen in besonderen Fällen
Auskunft an Behörden (1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(1) Auskünfte aus dem Register werden für staben a und b ist die Eintrngung auch bei
1. die Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristi-
bezeichneten Ordnungswidrigkeit, schen Person,
2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer
2. die Vorbereitung
Zweigniederlassung beauftragten Person,
a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzu-
Nr. 1 Buchstaben a und c bezeichneten
Anträge, nehmen.
b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buch- (2) Wird eine na,ch § 149 Abs. 2 Nr. 1 einge-
staben a bis d bezeichneten Entscheidun- tragene vollziehbare Entscheidung unanfecht-
gen, bar, so ist dies in das Register einzutrngen.
1286 Bundesgeselzblall, Jahrgang 1974, Teil I
(J) Sind in Pi ll('r Buß~Jelden tscheidung mehre- 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
re Gc!ldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes zu tilgen.
über OrcJnungswidri~Jkeilen), von denen nur ein
Teil einzulri:lgen ist, so sind lediglich diese ein- (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage
zutragen. Ist c~ine G<~ldbuße als Nebenfolge des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.
einer Ordnun~Jswidrigkeit gegen ejne juristische Dieser Zeitpunkt bleföt auch maßgebend, wenn
Person oder Personenvereinigung festgesetzt eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfah-
worden (§ 30 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ord- ren rechtskräftig abgeändert worden ist.
nungswidrigkeiten), so ist die Nebenfolge nur
(3) Enthält das Register mehrere Eintragun-
unter dem NiHnen oder der Firma der juristi-
gen, so ist die Tilgung einer Eintrngung erst zu-
schen Person oder PersonPn vereinigung einzu-
lässig, wenn bei aUen Eintragungen die Frist
tragen.
des Abs,atzes 1 abgelaufen ist.
(4) Jn dds Register ist der rechtskräftige Be-
(4) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem
schluß einzutrngen, durch den das Gericht hin-
Register entfernt.
sichtlich einer eingetragenen Bußgeldentschei-
dung die Wiederaufnahme des Verfahrens an- § 153 a
ordnet (§ B5 Abs. 1 des Gesetz(~s über Ord-
Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
nungswi,drigkeilen).
Die Behörden und die Gerichte teilen dem Ge-
(5) Wird durch die ernJgültige Entscheidung werbezentralregister die einzutragenden Ent-
in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere scheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
Entscheidung aufrecht(~rhailten, so i,st die,s in das
Register einzutragen. ;\ ndernfalls wird die Ein-
§ 153 b
tragung nach Absatz 4 äus dem Register ent-
fernt. Enthält die neue Entscheidung einen ein- Verwaltungsvorschriften
zutragenden l nhaH, so ist dies mitzuteilen. Der Bundesminister der Justiz erläßt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
§ 152 schaft und mit Zustimmung des Bundesrates die
zur Durchführung der § § 149 bis 153 a erforder-
Entfernung von Eintragungen
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. einge- Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Re-
trngene Entscheidung aufgehoben oder eine sol- gisters betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung
che Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. des Bundesrates."
2 eingetragener Verzicht durch eine spätere
Ents,cheidung gegenstandslos, so wird die Ent-
scheidung oder der Verzicht aus dem Register 3. § 12 wird wie folgt geändert:
entfernt.
a) In Absatz 1 werden am Ende des ersten
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde Halbsatzes de,s Satzes 3 der Strichpunkt
eine befri,stet.e Entscheidung erlassen hat oder durch einen Punkt ersetzt, der zweite Halb-
in der Mittei,Jung an das Register be,s,ti,mmt hat, satz des Satzes 3 gestrichen und folgender
daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Satz 4 angefügt:
FüSit eingetragen werden soll, und diese Frist
„ Sie kann befristet, unter Bedingungen oder
abgelaufen ist.
auf Widerruf erteilt oder mit Aufl,agen ver-
(3) Da,s g,lekhe gilt, wenn di,e Vollziehbarkeit bunden werden, soweit dies im öffentlichen
einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Ent- Interesse erforderlkh ist; di,e nachträgliche
sch(:~idung auf Grund behördlicher oder gericht- Änderung, Ergänzung oder Beifügung von
licher Entscheidung entfällt. Auflagen ist zulässig."
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte b) Absatz 4 erhält folgende Fa1ssung:
Person betreffen, werden aus dem Regis,ter ent-
,, (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 be-
fernt.
darf eine ausländische juristische Person
(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Straf- nicht, wenn sie
verfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2
1. nach dem Gesetz über die Beaufsichti-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so
gung der privaten Versicherungsunter-
wird die Eintra~JLmg aus dem Register entfernt.
nehmungen in der Fa,ssung der Bekannt.-
rnachung vom 6. Juni 1931 (Reichsges,etz-
§ 153 blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch
Ti lgun9 von Eintragunqen das Ge.setz zur Änderung des Gesetzes be-
treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
(1) Die JJintrauunqen nach § 149 Abs. 2 Nr. :3 noss.enschaften vom 9. Oktober 1973 (Bun-
:,:,ind nach Ablauf einer Frist desgesetzbl. I S. 1451),
l. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geld- 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen
buße nicht mehr it ls dreihurnlert Deutsche vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S.
Mark beträqt, 881), zuletzt geändert durch das Gesetz
Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1287
zur Andcrung des Gesetzes betreffend die b) Dem § 33 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- gefügt:
ten vom 9. Ok !.ober 1973 (Bundesgesetzbl. I „Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt
s. 1451), werden, soweit dies zum Schutze der Allge-
der Aufsicht unterliegt." meinheit, der Gäste oder der Bewohner des
Betriebsgrundstücks oder der Na,chbargrund-
stücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen
4. § 14 wird wie folgt ~Jeänderl: oder erheblichen Belästigungen erforderlich
a) In Absatz l Salz 1 entfi:illen die Worte „nach ist; die nachträgliche Anderung, Ergänzung
Landesrecht". oder Beifügung von Auflagen ist zulässig."
b) Folgender .Absatz 4 wird angefügt:
11. § 33 d wird wie folgt geändert:
,, (4) Der Bundesminister für Wirtschaft
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „Orts-
mit Zustimmung des Bundesrates Form und polizeibehörde" durch die Worte „zuständi-
Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu be- gen Behörde" ersetzt.
stimmen." b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Erlaubnis kann befristet und unter
5. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „polizei- Auflagen erteilt werden, soweit dies zum
lich" durch die Worte „durch die zuständige Be- Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder
hörde" ersetzt. der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder
der Nachbargrundstücke erforderUch ist; die
6. In § 15 a Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Polizei- nachträgliche Anderung, Ergänzung oder
behörde" durch die Worte „zuständige Behör- Beifügung von Auflagen ist zuläs1sig."
de" ersetzt. c) In Abs,atz 3 Satz 2 werden die Verwe,isung
auf § 146 Abs. 1 Nr. 5 durch die Verweisung
7. § 24 a erhält folgende Fassung: auf § 148 ersetzt, am Ende dieses Satzes die
Worte worden ist." gestrichen und folgen-
II
,,§ 24 a der Halbsatz angefüg,t:
Die zuständige Behörde kann im Einzelf aU die ,, oder gegen den eine Ge,ldbuße wegen vor-
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung sätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 144
der durch Rechtsverordmm~J nach § 24 auferleg- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d verhängt worden
ten Pflichten anordnen." ist. II
12. § 33 i Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 24 d wird folgender § 25 eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „unteren Ver-
,,§ 25 waHungsbehörde" durch die Worte „zustän-
(1) Die zuständige Behörde kann die Stille- digen Behörde" ersetzt.
gung oder Beseitigung einer Anla,ge anordnen, b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverord- „Die Erlaubnis kann befristet und unter
nung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Auflagen erteilt werden, soweit dies zum
Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder
Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird. der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder
(2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, er-
§ 139 g nicht be,achtet, so kann die zuständige hebHchen Nachteilen oder erheblichen Be-
Behörde den von der Anordnung betroffenen Be- lästigungen erforderlich ist; die nachträg-
trieb bis zur Herstellung des den Anordnungen liche Änderung, Ergänzung oder Beifügung
entsprechenden Zus,tandes ganz oder teilweise von Aufla,gen ist zulässig."
untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anord-
nung, die nach § 24 a, § 105 j, § 120 f oder § 139 i 13. § 34 wird wie folg,t geändert:
erlassen worden ist, nicht be,achtet wird und a) Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 werden fol-
hierdurch Gefahren für die zu schützenden Per- gende Worte angefügt:
11
sonen entstehen.
11 der zuständigen Behörde".
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-
9. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „höhe-
fügt:
ren Verwaltungsbehörde" durch die Worte „zu-
ständigen Behörde" erse,tzt. „Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum
Schutze der Allgemeinheit und der Verpfän-
der erteilt werden; die nachträgliche Ände-
10. § 33 a wird wie folgt geändert: rung, Ergänzung oder Beifügung von Aufla-
a) Am Ende des Absatzes 1 werden folg-ende gen ist zulässig."
Worte angefügt: Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
,,der zuständigen Behörde". c) Absatz 3 wird aufgehoben.
1288 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
14. § 34 i:l wird wiv lol~JI ~J('~inderl.: d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten
a) /\m End(: des l\bsc1tzc~s 1 Satz 1 werden fol- „dem Gewerbetreibenden ist" die Worte
gende' Wor1C' angefügl:
,, von der zuständigen Behörde" eingefügt.
,, der zusl.ä ncl i~J(·n Behörde". e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „von
der Landesregierung bestimmte" gestrkhen.
b) In A bscil.z 1 erhalten Satz 2 und die Ein-
gangsworte des Sc11.zes '.i folgende Fassung: 18. In § 41 b Abs. 1 werden di,e Worte „höhere Ver-
„Die Erlaubnis kann unter Aufla,gen zum waltungsbehörde" durch die Worte „zuständige
Schutze der All~Jemeinheit und der Auftrag- Behörde" ersetzt.
geber erteilt werden; die nachträgliche Än-
derung, Ergünztm~J oder Bei,fügung von Auf- 19. In § 47 werden nach den Worten ,,§ 34 b" die
1,agcn ist zulässig. Die Erlaubnis i1st zu ver- Worte ,, , § 34 c" eingefügt.
safJen, wenn".
c) Absatz 3 wird c1uf~Jehoben.
20. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „höhere
Verwaltungsbehörde" durch die Worte „zustän-
dige Behörde" ersetzt.
15. § 34 b wird wie lolgt qeändert:
a) Am Ende des Absa lzes 1 Sa,tz 1 werden fol- 21. § 53 wird wie folgt geändert:
g,ende Worte Jngefügt: a) In Abs,atz 1 wird di,e Zahl „31," ge,s,trichen.
,,der zusli:indigen Behörde". b) In Absatz 2 werden die Worte „ vorbehaltlich
b) Am Ende des Absatzes 2 Satz 1 werden fol- der Vorschrift des § 143" durch di,e Worte
gende Worte angefügt: „durch die zuständige Behörde" ersetzt und
,, der zuständ iqen Bchürde". Sa'1z 2 gestrichen.
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: 22. In § 53 a Abs. 1 werden die Worte „unteren
„Die Erlaubnis k<Jnn unter Auflagen zum Verwaltungsbehörden können" durch di,e Worte
Schutze der /\llgenwi nheit, der Auftraggeber ,, zuständige Behörde kann" ersetzt.
und der Bieter erteilt werden; di,e nachträg-
liche Änderung, Ergänzung oder Beifügung 23. § 55 a wird wie folgt geändert:·
von Auflagen ist zulässi,g."
a) In Abs,a,tz 1 wird in Nummer 1 das Wort
d) In Absatz 5 wird da,s Wort „Stellen" durch ,,Ortspolizeibehörde" durch die Worte „zu-
das Wort „BehördP" ersetzt. ständigen Behörde" ersetzt.
e) Absatz 9 wird aufgehoben. b) In Abs.atz 2 werden die Worte „höhere Ver-
waltungsbehörde" durch die Worte „zustän-
dige Behörde" ersetzt.
16. § 34 c wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Absatzes 1 Satz l werden fol- 24. In § 55 b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
gende Worte angefügt: „auf Antrag" die Worte „von der zuständigen
,,der zuständigen Behörde". Behörde" eingefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 25. § 55 c wi,rd wie folgt geändert:
c) Absatz 5 Nr. 3 erhält fol~Jende Fassung: a) In Halbsatz 1 werden nach ,, § 14" die Worte
,,Abs. 1 bis 3" eingefügt.
„3. Kreditinstitule, für die ein,e Erlaubnis
nach § 32 Abs. 1 dos Gesetzes über das b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Kre,ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes- ,, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft
gesetzbl. l S. 881), zuletzt geändert durch wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Gesetz zur Anderung des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Form und
betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- Inhalt der Anzeige nach Abs,atz 1 zu bestim-
genossenschaften vom 9. Oktober 1973 men."
(Bundes~Jeselzbl. I S. 1451) erteilt wurde,".
26. In § 55 e Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unte-
ren Verwaltungsbehörde" durch die Worte „zu-
17. § 35 wird wie folgt geändert:
ständigen Behörde" ersetzt.
a) In Abs,atz 1 werden nach den Worten „die
Ausübung eines Gewerbeis ist" die Worte 27. § 56 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
,, von der zuständi,gen Behörde" eingefügt.
a) In Buchstabe b werden die Worte „unteren
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag" Verwaltungsbehörde oder von der Ortspoli-
die Worte „von der zuständigen Behörde" zeibehörde jeweils" durch die Worte „zu-
eingefüg,t. ständigen Behörde" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nc1ch dem Wort „kann" b} In Buchstabe f werden die Worte „unteren
die Worte „von der zuständigen Behörde" Verwaltungsbehörde" durch die Worte „zu-
eingefügt. ständigen Behfüde" ersetzt.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1289
28. In§ 56 a Aus. 2 S,ll.z 1 werden die Worte „unte- b) In Absatz 4 werden die Worte „untere Ver-
ren Verwaltungsbehörde" durch das Wort „Be- waltungsbehörde" durch die Worte „zustän-
hörde" ersetzt. dige Behörde" ersetzt.
29. In§ 59 werden nach dem \Nort „kann" die Wor- 39. In § 105 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
te von der zusländigcn Behörde" eingefügt.
11 „höheren Verwaltungsbehörde" durch die
Worte „zuständigen Behörde" ersetzt.
30. § 60 a Abs. 1 erhü lt folgende Fassung:
,,(1) Wer die in§ 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
40. § 105 f wird wie folgt geändert:
Gewerbe ;_rnsüben will, lwclar{ der Erlaubnis der a) In Absatz 1 werden die Worte „untere Ver-
für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung waltungsbehörde" durch die Worte „zustän-
zustä.ndigen Behörde. Die Erlaubnis kann unter dige Behörde" ersetzt.
Auflagen erteilt werden, soweit dies erforder-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der
lich ist, um die:~ Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz
unteren Verwaltungsbehörde" gestrichen.
2 und Satz 4 \Jenc1nnten /\nforderung,en sicher-
zustellen; die nachträgliche Anderung, Ergän- c) In Absatz 3 werden die Worte „untere Ver-
zung oder Beifü~JUD\J von i\uflagen ist zulässig. waltungsbehörde" durch die Worte „zustän-
Die Erlaubnis kcrnn versc1gl werden, wenn eine dige Behörde" ersetzt.
Störung der öfienil ichen Sicherheit oder Ord-
nung, insbesondere eine nicht zumutbare Be- 41. Nach§ 105 i wird folgender§ 105 j eingefügt:
lästigung der /\ ll~icrncinlwi t, zu befürchten ist. ,,§ 105 j
Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen
Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis fer- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
ner versa~~l werden, wenn der Antragsteller erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung
nicht den Abschluß c~iner f-[aft.pflichtversiche- der §§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsver-
rung nachweist." ordnung nach § 105 d, § 105 e und § 105 g aufer-
legten Pflichten anordnen."
31. In § 61 werden die Worte „ untere Verwaltungs-
behörde" durch das Wort „Behörde" ersetzt. 42. In § 115 a werden die Worte „unteren Verwal-
tungsbehörde" durch die Worte „zuständigen
32. In § 62 Abs. 4 werden nach dem Wort „kann" Behörde" ersetzt.
die Worte „ von der zuständigen Behörde" ein-
gefügt. 43. In § 120 d Abs. 1 wird das Wort „Polizeibehör-
den" durch das Wort „Behörden" ersetzt.
33. In § 64 Abs. 2 werden die Worte „höhere Ver-
waltungsbehörde" durch die Worte „zuständige 44. Folgender§ 120 f wird eingefügt:
Behörde" ersetzt. ,,§ 120 f
34. In § 65 Abs. 3 erhält Salz 1 folgende Fassung: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung
„Die Landesregierungen können beg,timmen, daß der durch Rechtsverordnung nach § 120 e aufer-
der Pl,atz abweichend von Abs,atz 1 Satz 1 in der legten Pflichten anordnen."
Marktordnung (§ 69) fest~Jesetzt wird."
45. Folgender§ 139 i wird eingefügt:
35. In § 67 Abs. 2 wird di:ls Wort „Ortspolizeibe-
hörde" durch die Worte „zuständigen Behörde" ,,§ 139 i
ersetzt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung
36. In § 69 wird das Wort „Ortspolizeibehörde" der durch Rechtsverordnung nach § 139 h aufer-
durch die Worte „zuständige Behörde" ersetzt. legten Pflichten anordnen."
37. § 105 b wird wie folgt geändert: 46. In § 140 Abs. 2 werden die Worte „höheren Ver-
a) In Abs.atz 2 Satz 2 erhält der erste Halbsatz waltungsbehörde" durch die Worte „zuständigen
folgenden Wortlaut: Behörde" ersetzt.
„Die zuständige Behörde kann für bis zu
zehn Sonn- und Festtage im Jahre,". 47. § 142 wird wie folgt geändert:
b) In Absa1tz ] werden die Worte „höhere Ver- a) In § 142 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „hö-
waltungsbehörde" durch die Worte „zustän- heren Verwaltungsbehörde" durch die
dige Behörde" ersetzt. Worte „zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
38. § 105 c wird wie folgt geändert: „Welche Verbände unter der Bezeichnung
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Orts- weitere Kommunalverbände zu verstehen
polizeibehörde sowie dem in § 139 b bezeich- sind, wird von den Landesregierungen oder
neten Beamten" durch die Worte „der nach den von ihnen bestimmten Stellen be-
§ 139 b zuständigen Behörde" ersetzt. stimmt."
1290 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
48. § 155 wird wie folgt gei:indert: gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit
,, (2) Die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für 1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder
die Ausführung dieses Gesetzes und der Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaub-
nach diesem Ges,etz ergangenen Rechtsver- nis zurückgenommen,
ordnungen zuständigen Behörden, soweit in 2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." untersagt,
b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung
von Auszubildenden entzogen ode-r
49. Die §§ 2, 4, 11, 13, 31, 37, 120 g und 139 h Abs. 1 4. die Beschäftigung und Beaufsichtigung von
Satz 2 sowie Tite,l V (§§ 72 bis 79) werden auf- Kindern und Jugendlkhen verboten
gehoben.
wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149
Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewer-
Artikel II bezentrnlrngister einzutragen ist; richtet skh die
Entscheidung nicht gegen eine naitürliche Person,
(1) Da,s Gesetz über das Zentralregister und das
so ist die Eintragung bei der vertretungsberech-
Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge-
tigten natürlichen Person vorzunehmen, die un-
setzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert:
zuverläs,sig, ungeeignet oder unwürdig ist.
1. § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (3) Wird e,ine nach Absatz 1 oder 2 eingetra-
gene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so
„3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden 11
ist dies in das Register einzutragen.
und Gerichten (§ 11),".
2. § 11 erhält folgende~ Fassung: 3. § 19 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes
wird wie folgt geändert:
,,§ 11 a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden „ 1. eine nach § 11 eingetragene Ent,scheidung
und Gerichten aufgehoben oder durch eine neue Ent-
(1) In das Register sind die vollziehbaren und scheidung gegenstandslos wi,rd,".
die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen b) Als Nummer 2 wird eingefügt:
einer Verwaltungsbehörde einzutra,gen, durch ,,2. die Vollziehbarkeit einer nach § 11 einge-
die tragenen Entscheidung auf Grund behörd-
1. ein Ausliinder aus dem Gell.ungsbereich die- licher oder gerichtlicher Entscheidung
ses Gesetzes aus~Jewiesen oder durch die ihm entfällt, 11
•
die Ausreise untersagt wird, c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. ein Ausli:inder abgeschoben oder da1s Vorlie-
gen der Voraussetzungen für die Abschiebung 4. In § 20 wird folgender Satz 2 angefügt:
festgestellt wird, „Ist eine Verurteilung im Falle des § 30 Abs. 4 in
3. von einer deutschen Behörde die Entfernung ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in
eines Milgli<:)ds einer Truppe oder eines zivi- der Mitteilung zu vermerken. 11
len Gefolges der Stationierungsstreitkräfte
nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppensta- 5. In § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
tuts verlangt wird, ,, (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28
4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel- Abs. 5, § 29) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis
tungsbereich beschränkt wird, 7 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten
aufzunehmen, die
5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Ver-
wendung die Ausübung der tatsächlichen 1. bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung
Gewalt über Schußwaffen, Munition und eines Gewerbes oder dem Betrieb einer son-
Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung stigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
untersagt wird, 2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer
b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
eines Munitionserwerbsscheins oder eines a) von einem Vertreter oder Beauftragten im
Waffenscheins we9en Unzuverlässigkeit Sinne des § 14 des Strafgesetzbuches oder
oder feh lcndcr körperlicher Eignung abge- b) von emer Person, die in einer Rechtsvor-
lelmt. zurück~Jenommcm oder widerrufen schrift ausdrücklich als Verantwortlicher
wird. bezeichnet ist,
(2) In da:, Register sind auch die vollziehbaren begangen worden sind, wenn das Führungszeug-
und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen nis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-
einer Verweil! ungsbehörde sowie rechtskräftige nung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist."
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1291
6. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 erhült der Klammerzusatz Artikel III
folgende Fassung: Rechtsvorschriften der Länder, die vor Inkrafttre-
,,(§ 30 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 2 Nr. 2)". ten dieses Gesetzes auf Grund der Gewerbeordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörden erliassen
7. § 39 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: worden sind, gelten bis zu ihrnr Aufhebung durch
,,(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die die in § 155 Abs. 2 genannten Stellen fort.
in ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein
Führungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzuneh-
Artikel IV
men sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen."
(1) Verweisungen auf Vorschriften des Titels X
8. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort der Gewerbeordnung in der vor dem Inkrafttreten
„Führungszeugnis" die Worte „oder nur in ein dieses Gesetzes geltenden Fa,ssung gelten als Ver-
Führungszeugnis nach§ 30 Abs. 3, 4" eing,efügt. we,isungen auf die entsprechenden Vorschriften die-
ses Gesetzes.
(2) § 28 Nr. 7 des Straßenverkehrsgese,tzes, zuletzt
geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (2) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnun-
vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird gen oder Marktordnungen, die auf Grund der Ge-
aufgehoben. werbeordnung vor Inkrafttreten dieses Ges,etzes er-
la,ssen wurden, können na,ch § 143 Abs. 1 Nr. 1 und
(3) Das PorsonenbeförderunrJsgesetz vom 21. März 2, § 143 Abs. 2 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt g•eändert Nr. 1, § 146 Abs. 3 Nr. 5 und 6, § 147 Abs. 1 Nr. 2,
durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspfleger- Abs. 2 Nr. 3 oder § 148 der Gewerbeordnung in der
gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Um- Fassung dieses Gesetzes geahndet werden, ohne
wandlung des Offenbarungseides in eine eidesstatt- daß es einer Verweisung auf diese Vorschriften be-
liche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesge- darf. Das Erfordernis einer Verweisung nach bishe-
setzbl. I S. 911), wird wie folg,t geändert: rigem Recht bleibt unberührt.
In § 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 wkd das Wort
,,Kraftfahrtbundesamt" durch das Wort „Gewerbe- Artikel V
zentralregister" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(4) Die Verordnung über Kosten im Bereich der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsge- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch Einführungs- Rechtsverordnungen, die auf Grund de,r Gewerbe-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- ordnung oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
desgesetzbl. I S. 469). wird wie folgt geändert: werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
1. § 9 wird wie folgt geändert:
UberleHungsgesetzes.
a) Folgende Nummer 4 wird eingefügt: Artikel VI
,,4. in Gewerbezentralregisterangelegenhei- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,
ten, ausgenommen für die Erteilung von soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Auskünften nach § 150 der Gewerbeord-
nung;". (2) Artikel I Nr. 2 und Artikel II treten am 1. Ja-
nuar 1976, Artikel I Nr. 2 § 153 b jedoch und Artikel
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden I Nr. 48 § 155 Abs. 2 treten am Tage nach der Ver-
Nummern 5 und 6.
kündung in Kraft.
2. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) Artikel VII
wirid in der Nummer 2 nach Buchstabe e einge- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
fügt: tigt, den Wortlaut der Gewerbeordnung in der gel-
a) in der Spalte „Gegenstand": ,,f) Auskunft tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzuma-
nach § 150 der Gewerbeordnung", chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
b) in der Spalte „Gebühren": ,,8 DM". beseitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,den 13.Juni 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 14. Juni 1974
Auf Grund des § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1969 (Bundeimesetzbl. I S. 1688), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwick-
lung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom
9. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1529) wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach
den Worten „des § 67" die Worte „und des § 69
Abs. 4 Satz 2" eingefügt.
2. Absatz l Satz 2 erhält folgeüde Fassung:
„Im Falle des § 67 und des § 69 Abs. 4 Satz 2 des
Gesetzes tritt an die Stelle des in Satz 1 genann-
ten Betrages von 750 Deutsche Mark ein Betrag
von 2 250 Deutsche Mark, wenn beide Eheleute
(Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3)
blind oder behindert im Sinne des § 24 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind."
3. In Absatz 2 Satz l werden nach den Worten „des
§ 67" die Worte „und des § 69 Abs. 4 Satz 2" ein-
gefügt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1974 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1293
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
.Europäis,chen Gemeinschaften
Dill:um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 5. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1276/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu c k er
und R o h z u c k c~ r 23. 5. 74 L 140/1
22. 5. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1277/74 der Kommission zur Festset-
zung der nuf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.5. 74 L 140/3
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1278/74 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23.5. 74 L 140/5
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1279/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 23.5. 74 L 140/7
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1280/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 23.5. 74 L 140/9
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1281/74 der Kommiss.ion zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i d e -
sektor 23.5. 74 L 140/12
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1282/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 23.5. 74 L 140/19
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1283/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 23.5. 74 L 140/21
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1284/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 23.5. 74 L 140/23
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1285/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstnttung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 23.5. 74 L 140/25
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1286/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Re i s s e kt o r 23.5. 74 L 140/27
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1287/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
nusgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 23.5. 74 L 140/29
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1288/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü b s e n s a m e n di.enenden Elemente 23.5. 74 L 140/32
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1289/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 23.5. 74 L 140/35
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1290/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeugnissen 23.5. 74 L 140/36
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1291/74 der Kommission zur Festset-
zun9 des Vveltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 23.5. 74 L 140/38
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1292/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 23.5. 74 L 140/40
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lun1 und lkzc•i('ll!l111HJ ch,r Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
12. :'i. 74 Vc~rordnunq (EWG) Nr. 1293/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattnnqen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f I c i s c h s c k t o r für den am 27. Mai 1974 beginnenden
1
Zc>itrc1um 23.5. 74 L 140/42
22. :.. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1294/74 der Kommission zur Einfüh-
runq c>iner Ausqleichsabqabe auf die Einfuhr von Tomaten
,rns Bulqc1rien und Rumünien 23. 5. 74 L 140/46
22. 5. 74 V(!rordnunrJ (EWG) Nr. 1295/74 der Kommission über die Ver-
arbeitung von R i n d f 1 e i s c h, das von den Interventions-
str:d lcn übE:rnommen wurde 23.5. 74 L 140/47
21. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1296/74 der Kommission über die Aus-
schreibung einer Lieferunq von butt er o i 1 an Mali im Rah-
men der Nahrun~Jsrnittelhilfe 23.5. 74 L 140/50
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1300/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausqleichsbet.räqe für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d l, - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 23.5. 74 L 140/55
22. 5. 74 Vt!rordnunq (EWG) Nr. 1301/74 der Kommission zur Änderung
der lwi der Einfuhr von Getreide - und· Reis ver -
a r b e i tu n q s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funqen 23.5. 74 L 140/59
22. 5. 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1302/74 der Kommission zur Änderung
der Wühnrn~Jsausgleichsbeträge 27.5. 74 L 142/1
27. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1303/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28.5. 74 . L 143/1
27. 5. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 1304/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 28.5. 74 L 143/3
27. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1305/74 der .Kommission über die Fest-
setzung der Prümicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
lti r Ge t r c i de , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 28.5. 74 L 143/5
27. 5. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1306/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.atlung lür Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.5. 74 L 143/7
27. 5. 74 Vl!rordn11ng (EWC) Nr. 1308/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (E\NG) Nr. 479/74 zur Festsetzung der Mindest-
preise bei der Ausfuhr von bestimmten B 1um e n b u 1 b e n,
-zwiebeln und -knollen nach Drittländern für den Ver-
marktun9szcitnrnm 1974/1975 28.5. 74 L 143/10
27. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1309/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 29.5. 74 L 143/13
2B. 5. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1310/74 der Kommission zur Festset-
zung der AbschöpfunfJ('m bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29.5. 74 L 144/1
2B. 5. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1311/74 der Kommission zur Festset-•
zu11g der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 29.5. 74 L 144/3
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1312/74 der Kommission über die Fest-
set:wng der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Gel r e i d e, M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 29.5. 74 L 144/5
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1313/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstnttunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29.5. 74 L 144/7
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1314/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlkhen Erzeugerpreise für Wein 29.5. 74 L 144/9
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1315/74 der Kommission über das Ent-
beincn des von den Interventionsstellen übernommenen Rind-
fleischs 29.5. 74 L 144/11
2B. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1'.H6/74 der Kommission zur Festset-
zung des ßefrngcs der Beihilfe für O 1 s a a t e n 29.5. 74 L 144/14
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1317/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 29.5. 74 L 144/16
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1295
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Dctlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1318/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß- und
Rohzucker 30.5. 74 L 144/18
29. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1319/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zu c k e r 30.5. 74 L 145/1
29. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1320/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizc~n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Ein luhr 30.5. 74 L 145/3
29. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1321/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und M a 1z hinzugefügt werden 30.5. 74 L 145/5
29. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1322/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl,lltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30.5. 74 L 145/7
29. 5. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1323/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 30.5. 74 L 145/9
2,9. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1325/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe und
andere Zuckerarten 30.5. 74 L 145/12
29. 5. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1326/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30.5. 74 L 145/14
29. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1327/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 30.5. 74 L 145/16
Andere Vorschriften
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1297/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf,
der Tarifstelle 55.05 A, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3578/73 des Rates vom 28. De-
zember 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 5. 74 L 140/52
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1298/74 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Unterkleidung (Leib-
wäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden
und Manschetten, der Tarifstelle ex 61.03, mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3503/73 des
Rates vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 23.5. 74 L 140/53
22. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1299/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Glaswaren für Beleuchtung,
für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht
aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet, der Tarifstelle
70.14 B, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3501173 des Rates vom 18. Dezember 1973
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 5. 74 L 140/54
22. 5. 74 Entscheidung Nr. 1307/74/EGKS der Kommission zur Änderung
der Entscheidungen Nm. 31/53 und 37/54 über die Veröffent-
lichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie ange-
wandten Preislisten und Verkaufsbedingungen 28. 5. 74 L 143/9
28. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1324/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung v0n eingeführten
Zitrusfrüchten 30. 5. 74 L 145/10
29. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1328/74 des Rates über die Anwendung
der Empfehlung Nr. 1/73 des Assoziationsrats zur Festlegung
der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zoll-
bereich zur Anwendung des Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Zypern 30.5. 74 L 145/19
1296 B1mdE~sqesetzb],att, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di!lllrn 1111d B(•Z(•icl1nu11q d<•r IÜ!chlsvorschrift
· --- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
30, 5, 74 Verordnun!J (EWC) Nr. 1345/74 der Kommission über die
Wiederei11fiih nmq des Zollsatzes für Oberkleidung, Beklei--
dungszuhehür, illls Baumwolle, der Tarifstellen 60.05 A ex II
und ex B, n1il. Ursprnn!J in Indien, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr 350:3/73 des R11tes vorn 18. Dezember 1973 vorge-
sd1(!1wn 7.ollpr:if('n•nzpn cwwiihrl werden 31. 5. 74 L 146/49
Be r i c h t i 9 u n d<,r VerordnunrJ (EWG) Nr. 1463/73 der Kom-
m 1sswn vom Mai 1973 über Durchführunqsbestirnmungen
für die w;ihru1HJs<1usqlc\ic:hsbeträge (ABI. Nr. L 146 vorn 4. 6.
1973) 30.5. 74 L 145/39
BP ich I i uu n !J der Veronln un9 (EWG) Nr. 1129/74 des Rates
vom 29. J\pril 1D74 zur Festsetzung des Richtpreises für ge-
sch;illPn Reis Jii r das Wirtschaftsjahr 1974/J 975 (ABI. Nr. L 128
vorn 10. 5. 1974) 30,5. 74 L 145.139
- - - - - - - - - ·----·--·""-••--·---····-- " " " " " " " " " - · - - - - · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V r,rl<1q: BnrHlt'Sunzeiger Verlagsgr;s.m.b.H. --- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B1111d<:sqesel.zbli!U Teil wr,rrkn ( ;r,st:1.zt,, Vcronlntmucn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicbt.
Im Bundcsgesetzhlillt Teil Verträ~1e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Br~k<1nntma('h1rnuen sowie
BP zu s b c d in fJ n n !J ,, 11 : t,1111"r,ndc1 31. 10. jeden Jahres
lwim vorlie(J('l1. l'o,:1dnschriH fiir sowie Bundesgesetzblatt,
624, (02'.!.2!) 2313067 bis 6!),
Teil l und Teil H je 31,-··- DM. Einzelstücke je 16 Seiten 0,85
J ii I B111td<,s<f(:s;eL1.i>l,il!er, vor dem 1, Juli 1972 ,ms[]eqeben Liefernn[J gegen Voreins,2nclun,q
ll11nrl<:s!Jec;C'l.z.hlnlt :l 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
: 1,05· DM (0,B'.i DM zuzüq\ich --,20 DM Versandkosten); bei Ud<~rung gegen Vornusreclmung 1,35 DM. Im Bew9s-
r•11lh<1lltn: dPr ,lllfJ('Wi!r1dl.e Steuersatz beträ!Jl 5,5 0/o,