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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1974 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
21. 12. 73 Sl~d1sle V<:rord1Jt111<J ,.ur Anderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter 93
9512-6
17. 1. 74 Sechste Veronl11tm<J übet die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Sechste Be-
tüubunqsmittcJ-c;1cid1st.e!lungsverordnung) ,.......................................... 97
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
R<\r'hlsvorschriJlcn der Europ/üschen Gemeinschaften ............................. , . . . . . 99
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
Vom 21. Dezember 1973
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und fi des Ge- IMCO-Code an Stelle der in der Anlage 1
setzes über die Aufgaben des Bundes uuf dem Ge- zu dieser Verordnung genannten Vorschrif-
biet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes- ten angewandt werden; dies gilt nicht für
gesetzbl. II S. 833), zuJetzl ~Jeändert durch § 70 des radioaktive Stoffe (Anlage 1, Klasse IVb).
Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. Au- Die Beförderung von Stoffen und Gegen-
gust 1972 (Bunclesqesetzbl. I S. 1834), wird verord- ständen, die nach Absatz 3 nicht zugelassen
net: ist, ist vorbehaltlich der Vorschriften des
Absatzes 6 Nr. 3 und 4 gestattet, wenn sie
Artikel 1
nach dem IMCO-Code erlaubt ist und dessen
Die Verordnunu über qefcthrliche Seefrachtgüter Bestimmungen angewandt werden; dies gilt
vorn 4. Januar 1960 (Bundesgesi::tzbl. II S. 9), zuletzt nicht, soweit solche Stoffe und Gegenstände
geändert durch die Verordnung vom 29. März 1972 lediglich a1s „nicht anderweitig genannt"
(Bundesgeset.zbl. I S. wird wie folgt geändert: (,,not otherwise specified,,) bezeichnet sind.
Gefährliche Güter, für die die Anlage 1 keine
1. § 1 wird wie folgt qeärnh-:'rt.: Vorschriften enthäH, sind nach den Bestim-
a) In Absatz 2 Salz l werden die Worte „den mungen des IMCO-Code zu befördern.
Anlagen" durch die \i\1orte „der Anlage 1"
ersetzt. (6) Für die Beförderung gefährlicher Güter
nach Absatz 5 gelten folgende besondere
b) In Absatz 3 werden die \,\! orte „den Anlagen"
Vorschriften:
durch die Worte „der Anlage 1 ersetzt. 11
1. Die nach § 4 vorgeschriebene Bescheini-
c) Absatz 4 crhült folgende Fassung: gung (verantwortliche Erklärung) und der
,, (4) Gefährliche Güter im Sinne dieser Ver- Verladeschein (Schiffszettel) sind mit
ordnung sind auch die in der Anlage 4 einem auffälligen roten Aufdruck „IMCO-
(IMCO-Code) *) genannten und in Klassen CODE" zu versehen, Der Aufdruck gilt als
eingeteilten StoHe und Gegenstände." Erklärung des Befrachters oder Abladers,
daß die das bezeichnete Frachtgut betref-
d) Nach Absc1tz 4 werden folgende Absätze 5, fenden Bestimmungen des IMCO-Code
6 und 7 eingefügt: beachtet worden sind; er verpflichtet den
., (5) Die Beförclerun9 ~Jefährlicher Güter auf Schiffsführer, die gleichen Bestimmungen
Seeschiffen ist auch clcmn gestattet, wenn anzuwenden.
die entsprechenden Bestimmungen des 2. An die Stelle der in den §§ 4 bis 10 ge-
*) Die Anliige 4 z111 V(,iordnunq tihcr (Jrfiihrliclw Se:Plrachtgütcr wird
nannten Klassen der Anlage 1 treten die
als Anlt1gcb,111d zu di<:s(;r Ausgabe cles Bundesqcsctzblüttes ver- Klassen des IMCO-Code nach Maßgabe
öffenUicht. A hon rw11 i.<'ll dr,s Bund('S(J(:S(:fzblattes Teil I wird der
Anlageband auf Anlord,,run~J kosi('11]0., Zll\J<:st(,l!l. der Anlage 3.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. Stoffe und Gegenstände der IMCO- 1 cm breiten, diagonal verlaufenden Strich
Klasse 1 (Explosivstoffe und Gegenstände gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Güter
mit Explosivstoff) müssen den Bedingun- einer Klasse und innerhalb einer Klasse nur
gen des Anhangs 1 der Anlage 1 entspre- solche Güter auf einem Verladeschein ange-
chen. führt werden, die auch an Bord zusammen-
4. Bei Beförderun~J von Stoffen und Ge- gestaut werden dürfen. Der Verladeschein
genstünden der IMCO-Klasse 2 (Gase) ist dem Schiffsführer oder seinem Vertreter
sind die Druckgasverordnung vom 20. Juni zu übergeben und von diesem bis zur Be-
1968 (Bundesgesel.zbl. I S. 730) sowie die endigung der Reise mitzuführen. Die Vor-
hierzu vom Deutschen Druckgasausschuß schriften der Anlage 1 über die Ausfertigung
beschlossenen Technischen Regeln Druck- der Verladescheine bleiben unberührt.
gase (TRG) in ihrer jeweils gültigen Fas- (4) Werden gefährliche Güter nach § 1
sung zu beachten. Abs. 5 befördert, treten an Stelle der in Ab-
5. Unter einer im IMCO-Code vorgesehenen satz 1 genannten Angaben und Bezeichnun-
,, von der zusUindigen Behörde zugelasse- g,en die entsprechenden Angaben und Be-
nen Verpackung" ist eine Verpackung zu zeichnungen des IMCO-Code."
verstehen, die der Anlage 1 entspricht e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5,
oder von df!r BundesanstaH für Material- 6 und 7 eingefügt:
prüfung für di,e Seebeförderung eine,s be-
stimmten gefährlichen Gutes oder einer ,, (5) Der Befrachter ist nach Maßgabe des
Gruppe von Gütern zugelassen worden ist. Absatze•s 6 verpflichtet, gefährlichen Gütern
schriftliche Weisungen (Merkblätter) beizu-
(7) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter fügen, die für das gefährliche Gut oder Grup-
befördern, muß ein Abdruck dieser Verord- pen solcher Güter in knapper Form angeben:
nung und ihrer Anlagen mitgeführt werden."
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen
2. In§ 2 wird folgender Satz angefügt: Güter in sich bergen, sowie die erforder-
lichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu
„Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn
begegnen;
diese gefährlichen Güter nach § 1 Abs. 5 be-
fördert werden." 2. die zu ergreif enden Maßnahmen und
Hilfeleistungen, falls Personen mit den
3. § 3 wird wie folgt geändert: beförderten Gütern und entweichenden
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Stoffen in Berührung kommen;
,,(2) Werden Versandstücke nach§ 1 Abs. 5 3. die im Brandfolle zu ergreif enden Maß-
befördert, sind nur die Bestimmungen des nahmen, insbesondere die Mittel oder
IMCO-Code über die Kennzeichnung anzu- Gruppen von Mitteln, die zur Feuer-
wenden." bekämpfung nicht verwendet werden dür-
fen;
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung
wird wie folgt geändert:
der Verpackungen oder der gefährlichen
Die Worte „Absatz 1" werden durch die Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-
Worte „den Absätzen l und 2" ersetzt. sondere wenn sich diese gefährlichen
Güter ausgebreitet haben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Soweit der Bundesminister für Verkehr
a) Die Uberschrift wird durch das Wort „Be- Muster für schriftliche Weisungen bekannt-
förderungspapiere" ersetzt.
macht, sind diese zu verwenden. Der Ablader
b) Absatz 1 Satz l wird durch den folgenden ist verpflichtet, die schriftlichen Weisungen
Satz ersetzt: mit dem in Absatz 2 genannten Verlade-
,,Gefährlichen Gütern, die mit einem See- schein fest zu verbinden.
schiff befördert werden sollen, ist vom Be- (6) Bei der Beförderung von Gütern der
frachter eine Bescheinigung (verantwortiliche Klassen Ia bis c und IVb sind schriftliche
Erklärung} beizugeben." Weisungen nach Absatz 5 in jedem Falle
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: beizufügen. Bei allen anderen Gütern brau-
chen Weisungen nur dann beigefügt zu wer-
,, (2) Der Ablader ist verpflichtet, die An- den, wenn ein bestimmtes Gut in Einzel-
gaben nach Absatz 1 auf Richtigkeit und behältern von mehr als 5 Liter Fassungsver-
Vollständigkeit zu überprüfen und sie in den mögen befördert wird und das Gesamtgewicht
Verladeschein (Schiffszettel) zu überneh- dieses Gutes 3 000 Kilogramm überschreitet
men."
oder bei unverpackten Gütern das Gesamt-
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 gewicht eines bestimmten Gutes 3 000 Kilo-
und 4 eingefügt: gramm überschreitet.
,, (3) Der in Absatz 2 genannte Verlade- (7) Der Schiffsführer oder sein Vertreter ist
schein muß mit einem roten, mindestens verpflichtet, den mit dem Umgang mit diesen
Nr. b Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1974 95
Cü l.crn lwl.rn u lr!n fü)Sd 1.zungsmitglieclern von 10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
diesr:n Weisunqcn Kenntnis zu geben, so daß
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
sie in cfor Lige sind, sie t1nzuwenden."
,, 1. als Befrachter einer Vorschrift des § 2,
der Anlage 1 oder des IMCO-Code über
5. § 5 wird wic~ fol~Jt geändert.: das Zusammenpacken oder die Verpak-
a) ln Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den kung zuwiderhandelt;".
Anlagen" durch die Worte „der Anlage 1
b) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-
oder 2" F~rsctzt.
sung:
b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
,,b) die nach§ 4 erforderlichen Beförderungs-
,, (5) Eine Genehmigung ist nicht erforder- papiere nicht beigibt, darin unrichtige
lich, wenn gefi.ihrliche Güter nach § 1 Abs. 5 oder unvollständige Angaben macht
befördert. werden." oder die schriftlichen Weisungen nach
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. § 4 Abs. 5 und 6 nicht beifügt;".
c) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-
6. § 9 wird wie folgt geändert: sung:
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden hinter dem Wort „ a) einer Verladungsvorschrift des § 1
„Vorschriften" die Worte „und über die für Abs. 3, 5 oder 6, des § 6 Abs. 2, der An-
das Gut geltenden schriftlichen Weisungen lage 1 oder des IMCO-Code zuwider-
nach § 4 Abs. 5" eingefügt. handelt,".
b) Absatz 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung: d) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-
,, Während des Ladens, Löschens, Ballast- sung:
nehmens oder Entgasens ist auf dem gesam- ,,b) entgegen § 1 Abs. 7 einen Abdruck die-
ten Oberdeck und in allen Räumen, in die ser Verordnung nicht mitführt,".
entzündbare oder explosive Gase eindringen e) Hinter Nummer 3 Buchstabe b wird folgender
können, das Rauchen, die Verwendung von Buchstabe c eingefügt:
Feuer oder offenem Licht und der Gebrauch
von Geräten mit glühenden oder funken- ,,c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 den Verlade-
gebenden Teilen verboten." schein nicht mitführt,".
f) Hinter Nummer 3 Buchstabe c wird folgender
7. In § 10 Abs. 1 wird Satz 3 durch die folgenden Buchstabe d eingefügt:
Sätze ersetzt: ,,d) entgegen § 4 Abs. 7 den Besatzungsmit-
gliedern keine Kenntnis von Weisungen
„Bei feslverlegten Beleuchtungsanlagen müssen gibt,".
die Leuchten vor mechanischen Beschädigungen
geschützt sein. Sie müssen mit Uberglocken g) Die Buchstaben c, d und e werden Buch-
und starken Drahtschutzkörben oder mit stoß- staben e, f und g.
festen und schwer entflammbaren Abdeckungen h) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte
versE-~hen sein. Die Schalter der Beleuchtungs- „entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2" durch die Worte
anlagen müssen außerhalb der Laderäume ange- ,,entgegen§ 5 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
bracht sein."
11. Nach Anlage 2 wird als Anlage 3 der Anhang
8. In § 13 wird hinter dem Wort „betreffen" der zu dieser Verordnung angefügt.
Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden
folgende Worte angefügt:
Artikel 2
,,sowie die in den Ifäfen nach Landesrecht gel-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
tenden örtlichen Sicherheitsvorschriften."
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
9. § 14 wird wie folgt geändert: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ord-
„welche die Bundesflagge führen" durch die nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
Worte „welche berechtigt sind, die Bundes-
flagge zu führen" ersetzt. Artikel 3
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „der § 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
Abs. 1 bis 3" durch die Worte „der § 1 Abs. 1 kels 1 Nr. 4 Buchstabe e einen Monat, im übrigen
bis 6" ersetzt. 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
96 Bundes9esetzblatt, Jahr9an9 1974, Teil I
Anhang
Anlage 3
zur Verordnung über !Jefährliche Seefrachtgüter
Gegenüberstellung der Klassen
der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter/IMCO-Code
Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter IMCO-Code
Klassen 1 Stoffe und Ge!:Jcnstände/Eigenschaften !Klassen 1 Stoffe und Gegenstände/Eigenschaften
Ia Explosive Stoffe und Gegenstände
Ib Mit explosiven Stoffen ge:ladene Gegen-
stände Explosivstoffe und Gegenstände mit Explo--
sivstoff
Ic Zündwaren, Feuerwerkskörper
und ähnliche Güter
Id Verdichtete, verflüssigte und unter Druck 2 Gase
gelöste Gase
Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser brenn-
entzündbare Gase entwickeln bare Gase entwickeln
II Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
IIIa Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare Flüssigkeiten
Illb Entzündbare feste Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Illc Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
IVa Gi.ftige Stoffe 6.1 Giftige Stoffe
IVb Radioaktive Stoffe 7 Radioaktive Stoffe
V Ätzende Stoffe 8 Ätzende Stoffe
VII Organische Peroxide 5.2 Organische Peroxide
VIII Güter, insbesondere Massengüter, die ver-
packt, unverpuckt oder als Schüttladungen
zu Selbsterhitzung neigen
9 Verschiedene gefährliche Stoffe
Es ist zu beachten, daß einige S1:offe und Gegenstände der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
nicht in der verqleichbaren Klasse des IMCO-Code eingestuft, sondern in anderen Klassen aufgeführt sein
können.
Nr. 6 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1974 97
Sechste Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Sechste Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)
Vom 17. Januar 1974
Auf Grund des § Abs. 2, 3 und 6, des § 4 Abs. 4 zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag
sowie des § 7 des Cesetws übt~r den Verkehr mit auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. l des
Betäubungsrni U.eln in der Fassung der Bekannt- Betäubungsmittelgesetzes die Stoffe, Salze oder Zu-
machung vom l 0. Ji.muc1r 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1) bereitungen in gleichem Umfange wie bisher herzu-
verordnf't die Bundesre~Jierung: stellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats
§ 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so
erlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist.
Den in § 1 Abs. J Nr. 1 Buchstabe b des Betäu-
bungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die
§ 4
folgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt:
(1) Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1
Kurzbezeichnun9 Wissenschaftliche Bezeichnung und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder meh-
rere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen
1. DET 3-(Diäthylarninoäthyl)-indol nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen am
2. DMHP J-(1,2-Dimethylheptyl)- Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ge-
1-hydroxy-7,8,9, 10- wahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundes-
tetrah y dro-6,6,9-trimethy l- gesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe
6H-dibenzo [b,d]pyran der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zuberei-
3. DMT 3-(Dimethylaminoäthyl)-indol tungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkraft-
4. Drotebanol 3,4-Dimethoxy-17- treten dieser Verordnung mitzuteilen.
methylmorphinan-6ß,14-diol (2) Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1
5. Parahexy 1 3-Hexy l-l-hydroxy-7,8,9, 1O- und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder meh-
tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H- rere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen
dibenzo[b,d]pyran nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen am
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ge-
wahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des
§ 2
Betäubungsmittelgesetzes nicht beantragen will,
(1) Die Gleichstellung des Stoffes Nicodicodin mit kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungs- dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zuberei-
mittelgesetzes genannten Stoffen in § 1 Abs. 2 Nr. 9 tungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln
der Fünften Verordnung über die den Betäubungs- zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis ab-
mitteln gleich~Jestellten Stoffe vom 6. April 1971 geben oder veräußern. Das Unternehmen ist ver-
(Bundesgeselzbl. J S. 315) wird aufgehoben. pflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopium-
(2) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittel- stelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
gesetzes gendnnten Stoffen werden die folgenden treten dieser Verordnung den früheren Besitzer und
Stoffe und ihre Salze gleichgestellt: die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze
oder Zubereitungen mitzuteilen.
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den-
1. Nicodicodin 4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl- jenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittel-
morphinan-6-y 1-nicotinat gesetzes keiner Erlaubnis bedarf.
2. Norcodein 4,5-Epoxy-3-rnethoxymorphin-7-
en-6-ol § 5
3. Propiram N-(1-Methyl-2-p.iperidinoäthyl)- Soweit die in den §§ 1 und 2 gleichgestellten
N-(2-pyridyl)-propionamid Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-
bereitungen aus den Stoffen nach § 1 oder § 2 Abs. 2
Nr. 3 oder ihren Salzen in zur Abgabe an das Publi-
§ 3 kum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind,
Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2 die den Anforderungen der nach § 7 des Betäubungs-
gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer mittelgesetzes erlassenen Vorschriften über die
Salze oder Zubereitungen aus diesen ?toffen oder Kennzeichnung von Betäubungsmittel enthaltenden
Salzen am Tage des Inkrnfttretens dieser Verord- Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom
nung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis Hersteller und im Großhandel bis zum Ablauf von
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
drei Mofüllc)n, in den Apotheken bis zum Ablauf § 7
von sed1s Mondlen ndcb Inkrafttreten dieser Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ordnunq noch in diesen Packungen abgegeben wer- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
den.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
§ 6 Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch
sundheit macht die bisher den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Land Berlin.
Buchstaben a und b und Nr. 2 des Betäubungsmittel-
§ 8
gesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe in
alphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kannt. kündung in Kraft.
Bonn,den 17.Januar1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. fi Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1974 99
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Red1tswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und ßezeiclrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 73 Verordntrnq (EWC) Nr. 3455/73 der Kommission zur Änderung
der Währunqsc1usqleichsbeträ~Je 24. 12. 73 L 354/1
17. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3477/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWC) Nr. 1569/72 in bezug auf das Preisniveau
für R a p s - und Rübsens amen in Italien infolge der
Entwicklunq der W~ihrungslage 28. 12. 73 L 357/6
17. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3478/73 des Rates zur Änderung der
Verord1rn1HJ (EWC) Nr. 1411171 hinsichtlich des Fettgehalts
von V o 1 1 m j l c h 28. 12. 73 L 357/7
27. 12. 73 Verordnunq (EWGJ Nr. 3479/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n q r 0 ß von Weizen oder Rogqen anwendbaren Ab-
scliöpf u nqc'n lwi der Einfuhr 28. 12,. 73 L 357/8
27. 12. 73 Vcrordnunq fEWCJ Nr. 3480/73 der Kommission über die Fest-
sel.zunq df'r Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 28. 12. 73 L 357/10
27. 12. 73 Verordnunq ([WC) Nr. 3481/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.c11tunq für Getreide anzuwendenden Be-
richt.iqunq 28. 12. 73 L 357/12
27. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3483/73 der Kommission zur Änderung
der hesondcren Abschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß -
und lt oh zucke r 28. 12. 73 L 357/16
27. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3484/73 der Kommission über die Fest-
sct.zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und Rohzucker 28. 12,, 73 L 357/18
27. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3485/73 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 28. 12,, 73 L 357/19
27. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3486/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28. 12 73
1
• L 357/20
27. 12. 73 Verordnunq (E\.'VC) Nr. 3487173 der Kommission zur Festset-
ZUJHJ der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausqewachse11en Rindern sowie von Rindfleisch,
üusqenommen qefrnrcnes Rindfleisch 28. 12 73
1
• L 357/22
27. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3488/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattunqen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 28. 12 73
1
• L 357/25
27. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3489/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Erstattunq bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 28. 12. 73 L 357/27
20. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3491/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 betreffend Differenz-
heträqe für R a p s - und R üb s e n s am e n 28. 12. 73 L 357/31
Andere Vorschriften
3,. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3476/73 des Rates über die Genehmi-
qunq des Briefwechsels zur Berichtigung von Artikel 3 des
Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsqcmcinschaft und dem Königreich Norwegen 28. 12. 73 L 357/1
27. 12. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3482/73 der Kommission zur Ergän-
zunq der Verordnunq (EWG) Nr. 1463/73 hinsichtlich der zu
treffenden Maßnahmen, falls ein Mitgliedstaat auf die An-
wendunq von J\ rl.ikel 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71
verzichtet 28. 12. 73 L 357/14
2,1. 12. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3490/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführ-
ten Z i t r u s f r ü c h t e n 28. 12. 73 L 357/29
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 275. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Dezember 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 15. Januar 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten. ·
Der Bundesanzeiger Nr. 9 vom 15. Januar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bnndc~gesetzblutl Teil I werden Cesctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgcsctzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bl~ktrnn1.rncichungcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
c
B zu q s b n d in g u n gen : Lrnfcnder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim V erlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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