1257
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1974 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
29. 5. 74 Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisen-
lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1257
31. 5. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungs-
fälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1259
9241-14
31. 5. 74 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ge-
leisteten Darlehen (DarlehensV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
VerkündungPn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263
Verordnung
über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe
in wirtschaftlichen Krisenlagen
Vom 29. Mai 1974
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Aufga- desrepublik Deutschland aus zwischenstaatli-
ben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt chen Verträgen zu erfüllen, und
vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt b) wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht
geändert durch § 70 Abs. 5 des Bundes-Immissions- rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I Mitteln erreicht werden kann; das gilt auch für
S. 721), wird verordnet: Art, Umfang und Dauer der Verpflichtung.
§ 1 §3
Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die be- (1) Die Verpflichtung kann sich auf die Beförde-
rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen (Lei- rung bestimmter Güter im Seeverkehr oder auf den
stungspflichtige), können verpflichtet werden, Lei- Einsatz eines Seeschiffes nach Weisung erstrecken,
stungen für die Beförderung von Gütern der Ein- soweit ein solcher Einsatz für eine Beförderungslei-
und Ausfuhr mit Seeschiffen zu erbringen. Dies gilt stung notwendig ist.
nicht für Seeschiffe, denen das Recht zur Führung
der Bundesflagge nach § 11 des Flaggenrechtsgeset- (2) Die Verpflichtung ist auf das unerläßliche
zes verliehen worden ist. Maß zu beschränken. Die Anforderungen sind so zu
gestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffe-
nen vermeidbare Nachteile entstehen.
§2
(3) Der Leistungspflichtige und die Leistungen
Die Verpflichtung ist nur zulässig, sind nach Art, Umfang und Dauer im einzelnen zu
a) wenn die Versorgung mit Gütern des lebens- bezeichnen. Leistungen dürfen nur auf bestimmte
wichtigen Bedarfs nicht nur vorübergehend ge- Zeit, längstens für die Dauer eines Jahres, gefordert
stört ist oder anhaltende Störungen unmittelbar werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen
bevorstehen, oder um Verpflichtungen der Bun- im Anschluß an die erbrachte Leistung ist zulässig.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Die LPislung<~n sind cfor Bundesrepublik §5
lkulschlcind od<)r <!iner von ihr in der Verpflichtung Zuständige Behörden sind
bestimmten sonsliq<!n Stelle zu erbringen.
a) für den Erlaß von Verpflichtungen und für Aus-
(5) Di<! Verpflichlung bedarf der Schriftf_orm. Sie kunftsersuchen der Bundesminister für Verkehr,
ist dem Leistun9spflichtigen zuzustellen. Zur Wah- b) für die Festsetzung und Zahlung der Entschädi-
rung der Form genügt auch eine fernschriftliche gung der Bundesminister für Verkehr im Einver-
Ubermittlung, wenn die Verpflichtung nicht anders nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
ohne eine ihrnn Zweck gefährdende Verzögerung
zugestellt werden kann. §6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
§4
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes
Der Leistungspflichtige kann auch verpflichtet über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
werden, Auskunft über den Schiffsort, die Reiserou- Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
te, den Bestimmungshafen, den Betriebs-, Ausrü-
stungs- und Beladezustand ihm gehörender oder §7
von ihm betriebener Seeschiffe im Sinne des § 1 zu Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
erteilen. § 2 Buchstabe a gilt entsprechend. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1974 1259
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle
von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung GüKG)
Vom 31. Mai 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- nicht jedoch von Erdaushub, Bauschutt und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbe-
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zu- reitung von Bodenschätzen anfällt, von
letzt ge~indert durch Artikel 26B des Einführungs- Schlacke, Schrott, Autowracks, Altreifen und
gesetzes zum Slrnfgesetzbm~h vom 2. März 1974 Altöl sowie von Produktionsrückständen aus
(Bundesgeselzbl. J S. 469), wird mit Zustimmung des gewerblichen Betrieben, die weiter verwen-
Bundesrates verordnet: det werden, 11
•
Artikel 1 5. § 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über die Befreiung bestimmter „ 10. die Beförderung von Erde, die durch 01 oder
Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Chemikalien verschmutzt ist,".
Gü terkraftv erkehrsuesetzes (Freistell ungs-Verord-
nung GüKG) vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I 6. § 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
S. 1022), geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Befreiung bestimmter „ 13. die Beförderung von Geldmitteln, Gold und
Beförderungsfälle von den Bestimmungen des anderen Edelmetallen, Edelsteinen sowie
Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verord- Wertpapieren in besonders eingerichteten
nung GüKG) vom 21. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I Sicherheitsfahrzeugen, die von der Polizei
S. 836), wird wie folgt geändert: oder anderen Sicherheitskräften begleitet
sind,".
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. die Beförderung von Geräten und Zubehör zu
7. In § 1 Nr. 15 wird das Wort „anderen" durch das
oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Wort „ähnlichen" ersetzt.
Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder
Jahrmärkten, Rundfunk-, Film- oder Fernseh- 8. In § 1 wird nach der Nummer 15 folgende Num-
aufnahmen sowie Verkehrssicherheitsveran- mer 15 a eingefügt:
staltungen,". „ 15 a. die Beförderung von Baubuden, Bauhütten
und Baustellen-Wohnwagen von und zu
2. In§ 1 Nr. 3 wird der Beistrich zwischen den Wor- Bauvorhaben, 11
•
ten „eigene" und „mildtätige" gestrichen.
3. § 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,6. die Beförderung von Luftfahrzeugen, beschä-
digten Kraftfahrzeugen oder Anhängern für Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Mitglieder von Vereinen durch diese Vereine leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder in deren Auftrag, soweit nicht mehr als blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
zwei Fahrzeuge zusammen befördert wer- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
den,".
4. § 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„9. die Beförderung von Abfällen einschließlich Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Klärschlamm, Fäkalien und ähnlichen Stoffen, dung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die :Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen
(Darlehens V)
Vom 31. Mai 1974
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Bundesausbil- (3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2
dungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bun- des Gesetzes werden vor unverzinslichen Darlehen
desgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregie- nach diesem Gesetz eingezogen.
rung mit Zustimmung des Bundesrates: (4) Die Rückzahlungsraten werden zunächst auf
die Zinsen und dann auf das Darlehen angerechnet.
§ 1
(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehensteilbe-
Beendigung der Ausbildung trägen ist der ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(1) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der
Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, § 3
wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat-
sächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbil- Verzug
dungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder Abschluß- (1) Die Verzugszinsen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des
zeugnis erteilt, so ist das Datum dieses Zeugnisses Gesetzes sind von dem Darlehensbetrag zu erheben,
maßgebend. Abweichend von Satz 2 ist für den Ab- mit dem der Darlehensnehmer in Verzug ist.
schluß einer Hochschulausbildung das Datum des (2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Fäl-
letzten Prüfungsteils maßgebend. ligkeitstag folgenden Kalendermonat, sofern der
(2) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Fälligkeitstag nicht der 1. eines Kalendermonats ist.
Auszubildende einen Ausbildungsabschnitt abbricht. Einern Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu
(3) Wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs legen.
Kalendermonaten eine beendete Ausbildung fortge- (3) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert
setzt oder eine weitere Ausbildung aufgenommen, erhoben
so ist für den Rückzahlungsbeginn die Beendigung 1. Verzugszinsen,
dieser Ausbildung maßgebend. Ob der letzte Aus- 2. Aufwendungen für die Geltendmachung der Dar-
bildungsabschnitt nach diesem Gesetz oder anderen lehensforderung.
Vorschriften gefördert werden kann, ist unerheb-
lich. § 4
(4) Wird nach einem Zeitraum von mehr als sechs Vergleiche, Veränderung von Ansprüchen
Kalendermonaten eine beendete Ausbildung fortge-
Die Befugnis zum ·Abschluß von Vergleichen und
setzt oder eine weitere Ausbildung aufgenommen,
zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von
so wird der Fristablauf nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des
Ansprüchen richtet sich nach den §§ 58 und 59 der
Gesetzes für die Dauer der fortgesetzten oder wei-
Bundeshaushaltsordnung.
teren Ausbildung gehemmt.
§ 2 § 5
Reihenfolge der Tilgung Datenermittlung
(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungs- (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen
gesetz werden vor solchen nach dem Bundesausbil- nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Bun-
dungsförderungsgesetz eingezogen. desverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug er-
(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen auf forderlichen Daten über
Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Ge- 1. die in diesem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
setzes bezeichneten Vorschriften als auch nach dem 2. die in diesem Kalenderjahr getroffenen Änderun-
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, so er- gen über in zurückliegenden Kalenderjahren
folgt auf seinen Antrag hin die Einziehung der letzt- geleistete Darlehen
genannten Darlehen erst nach Tilgung der Darlehen, zur Verfügung.
die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
des Gesetzes bezeichneten Vorschriften geleistet (2) Die Ämter für Ausbildungsförderung übermit-
worden sind. Abweichend von Satz 1 können Dar- teln die erforderlichen Daten auf dem vom zustän-
lehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz digen Bundesminister im Einvernehmen mit den
eingezogen werden, solange die Einziehung der zuständigen obersten Landesbehörden bestimmten
Darlehen, die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Datenerfassungsbogen, soweit die Daten nicht auf
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften ge- einem für die elektronische Datenverarbeitung ge-
leistet worden sind, nicht erfolgt. eigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1974 1261
(3) Werden an einen Auszubildenden innerhalb 2. die Beendigung der Ausbildung
eines Kalenderji.lhres von mehreren Ämtern für Aus- dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mitzutei-
bildungsförderung oder Hochschulen Darlehen ge- len.
leistet, so hat jedes Amt für Ausbildungsförderung
die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem (2) Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltsortes
Hundesverwaltungsamt mitzuteilen. des Darlehensnehmers hat dieser auf Anforderung
zu erstatten.
(4) Die Akten verbleiben bei den Ämtern für Aus-
bildungsförderung. Sie sind dem Bundesverwal- § 8
tungsamt crnf Anforderung zu überlassen. Rückführung der eingezogenen Beträge
(1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt jedem
§ 6 Land nach Ablauf eines Kalenderjahres jeweils
Bescheiderteilung eine nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln geglie-
derte Abrechnung der nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes
(1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Dar- zu seinen Gunsten eingezogenen Darlehensbeträge
lehensnehmer einen Bescheid, in dem es den Zeit-
sowie der Darlehens- und Verzugszinsen und führt
punkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens
diese Beträge bis zum 31. März dieses Jahres an das
und die Höhe der monatlichen Raten festsetzt.
Land ab.
(2) Ein Antrag nach § 2 Abs. 2 wird nur berück-
(2) Verzugszinsen werden zu dem in § 56 Abs. 2
sichtigt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach
des Gesetzes vorgesehenen Vomhundertsatz an die
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt ge-
Länder abgeführt.
stellt wird und soweit die Darlehensverpflichtungen
dem Grunde nach darin bezeichnet sind. § 9
(3) Der Rückzahlungsbetrag ist unbar auf das vom Berlin-Klausel
Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu zahlen. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Darlehensnehmers das Lastschrifteinzugsverfah- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-
ren anwenden. ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7
Mitteilungspflicht § 10
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, vom Inkrafttreten
Empfang der Darlehensleistung an Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
1. jeden Wohnungswechsel, dung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1974
Der Bundeskanzfor
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 8. Juni 1971
Tag lnha lt Seite
4. 6. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 785
4. b. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem
Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik,
dl!ID Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atom-
gemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von
Artikel III Absatze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen (Verifikationsabkommen) ............................................... . 794
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~Jesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dat11rn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 5. 74 Schilfahrlpolizeiliche Verordnung für die Rhein-
schiffahrt im Bereich des Binger Loches und in der
Gebirgsstrecke zwischen Lorcher Werlh und Ober-
wesel 102 5. 6. 74 6. 6. 74
9501-2:l
29. 5. 74 Berichtigung der Verordnung TSN Nr. 2/74 zur
Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58 über
eirwn Tarif für den Cüternahverkehr mit Kraft-
tahr:;.eu~Jen (GNT) 102 5.6. 74
20. 4. 74 Erste Verordnung zur .Ä.nderung der Sechsund-
dreißiqslen Durch/ührungsw!rordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnunq (Festlegunq der Funkfrequen-
zen der nicht von der Bundesanstalt für Flug-
sicherun9 lwlriebenen Bodenfunkstellen) 103 6. 6. 74 10. 6. 74
!)(j 1-2-:J(j
5. 6. 74 Verordnung Nr. 22/74 über die Festsetzung von
Entgelten für VerkPhrsleisl.ungen der Binnen-
schiflahrl 105 8.6. 74 10. 6. 74
5. 6. 74 Verordnung Nr. 23/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 105 8.6. 74 10.6. 74
21. 5. 74 V. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 105 8. 6. 74 1. 7. 74
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 8. Juni 1971
Tag lnha lt Seite
4. 6. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 785
4. b. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem
Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik,
dl!ID Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atom-
gemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von
Artikel III Absatze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen (Verifikationsabkommen) ............................................... . 794
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~Jesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dat11rn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 5. 74 Schilfahrlpolizeiliche Verordnung für die Rhein-
schiffahrt im Bereich des Binger Loches und in der
Gebirgsstrecke zwischen Lorcher Werlh und Ober-
wesel 102 5. 6. 74 6. 6. 74
9501-2:l
29. 5. 74 Berichtigung der Verordnung TSN Nr. 2/74 zur
Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58 über
eirwn Tarif für den Cüternahverkehr mit Kraft-
tahr:;.eu~Jen (GNT) 102 5.6. 74
20. 4. 74 Erste Verordnung zur .Ä.nderung der Sechsund-
dreißiqslen Durch/ührungsw!rordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnunq (Festlegunq der Funkfrequen-
zen der nicht von der Bundesanstalt für Flug-
sicherun9 lwlriebenen Bodenfunkstellen) 103 6. 6. 74 10. 6. 74
!)(j 1-2-:J(j
5. 6. 74 Verordnung Nr. 22/74 über die Festsetzung von
Entgelten für VerkPhrsleisl.ungen der Binnen-
schiflahrl 105 8.6. 74 10. 6. 74
5. 6. 74 Verordnung Nr. 23/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 105 8.6. 74 10.6. 74
21. 5. 74 V. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 105 8. 6. 74 1. 7. 74
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1974 1263
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1137/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 8.5. 74 L 126/1
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1138/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.5. 74 L 126/3
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1139/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 8.5. 74 L 126/5
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1140/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigungen 8.5. 74 L 126/7
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1141/74 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8.5. 74 L 126/9
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1142/74 der Kommission zur Änderung
der Anlagen bestimmter Verordnungen zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge für Mi 1c herze u g n iss e 8.5. 74 L 126/11
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1143/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Bedingungen und der Höhe der Beihilfen für
Weinbauerzeugnisse, die dem unter der Bezeichnung
„Cyprus Sherry" ausgeführten Weinbauerzeugnis gleichartig
sind und in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-
mensetzung erzeugt und nach Irland und dem Vereinigten
Königreich ausgeführt werden 8.5. 74 L 126/12
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1144/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 8.5. 74 L 126/15
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1145/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 8.5. 74 L 126/17
7. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1146/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 8.5. 74 L 126/19
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1147/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und Roh zu c k e r 9.5. 74 L 127/1
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1148/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 9.5. 74 L 127/3
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1149/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i de , M eh 1 und M a I z hinzugefügt werden 9.5. 74 L 127/5
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1150/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 9.5. 74 L 127/7
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1151/74 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh I e , G r ob g r i e ß und Fe in -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 9.5. 74 L 127/9
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1152/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 9.5. 74 L 127/12
1264 Bundesges.etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1153/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 9.5. 74 L 127/19
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1154/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 9.5. 74 L 127/21
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1155/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 9.5.74 L 127/23
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1156/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 9.5. 74 L 127/25
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1157/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 9.5. 74 L 127/27
8. 5. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1158/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 9.5. 74 L 127/29
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1159/74 der Kommission über Sonder-
maßnahmen zur Stützung des Marktes im Sektor Schweine-
fleisch 9.5. 74 L 127/30
8. 5. 74 Verordnung {EWG) Nr. 1160/74 der Kommission zur Änderung
eines Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfung für ge-
frorenes Rind f I e i s c h 9.5. 74 L 127/32
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1161/74 der Kommission zur Änderung
der Wiihrungsausgleichsbeträge für gefrorenes Rindfleisch 9.5. 74 L 127/33
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1162/74 der Kommission über den
Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventions-
stellen zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen 9.5. 74 L 127/36
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1163/74 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sek t o r 9.5. 74 L 127/41
8. 5. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1164/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch 9.5. 74 L 127/45
8 . .5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1165/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 9.5. 74 L 127/47
8. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1166/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 9.5. 74 L 127/50
8. 5. 74 Vc!rordnung (EWG) Nr. 1167 /74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 9.5. 74 L 127/52
8. 5. 74 Verordnung {EWG) Nr. 1168/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 9.5. 74 L 127/56
8.5. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1169/74 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1144/74 vom 7. Mai 1974 zur
Änderung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis -
ver a r bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöp-
fung 9.5. 74 L 127/59
8.5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1170/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s v e r a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 9.5. 74 L 127/61
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzhlatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachunqen sowie lolltarilverordnungen veröffentlicht.
B c zu \1 s b e d in 9 u n \1 e n : Laufender Bczuq nur im Postabonnement. Abbestellun~1en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ve!lc1q vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
.'i3 Bonn 1. Postf<1ch li24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u q s Preis : Füi Teil I und Teil II halhJährlich je 31 ,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
i)ieser Preis qilt auch für Buudesqesetzhläller, die vor dem t. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,rnf das Postscheckkonto Bumlesqeset;;hlaH Kö-la 3-99--509- oder gegen Vo-rausredrnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglid.l -,20 DM Versaudkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis isl die Mehrwertsleue1 enthalten; der angewandte Steuersatz beträqt 5,5 0/o.