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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 7.Juni 1974 Nr.58
Tag Inhalt Seite
5. 6. 74 Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ........... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
2121-50-1, 7841-4, 611-10
31. 5. 74 Neufassung des Geselzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1252
45:l-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 5. Juni 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- tung einer Wartezeit nicht erforderlich ist, so
rates das folgende Gesetz beschlossen: ist dies anzugeben. Eine Wartezeit von minde-
stens fünf Tagen ist in den Fällen des § 26 a
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben, soweit sich aus der
Wartezeit der verwendeten registrierten Arznei-
Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
mittel oder auf Grund der Verwendung von
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt
Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, die in
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
Lebensmittel tierischer Herkunft nicht über-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
gehen, nichts anderes ergibt.
S. 469), wird wie folgt geändert:
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Arzneimit-
1. § 1 erhält folgenden Absatz 6: teln ist außerdem auf den Behältnissen und, so-
,, (6) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf weit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, soweit und Packungsbeilagen das gemäß § 21 Ab_s. 1 d
sie zur Verhütung von Krankheiten durch bezeichnete und nach § 22 Abs. 3 vom Bundes-
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 des Futter- gesundheitsamt anerkannte Anwendungsgebiet
mittelgesetzes als Zusatzstoffe zu Futtermitteln des Arzneimittels (Indikation) anzugeben.
zugelassen sind." (3) Bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
2. Hinter § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b ist außerdem die Registernummer des Bundes-
eingefügt: gesundheitsamtes unter Verwendung der Ab-
,,§ 10 a kürzung „BGA-Reg. Nr .... " anzugeben; soweit
(1) Bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1, diese Arzneimittel ausschließlich zur Anwen-
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, dung bei Tieren bestimmt sind, die nicht der
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist zu-
ist ferner auf den Behältnissen und, soweit ver- sätzlich der Hinweis „Nicht bei Tieren anwen-
wendet, auf den äußeren Umhüllungen und den, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-
Packungsbeilagen die vom Bundesgesundheits- nen" anzubringen. Arzneimitteln, die zur Ver-
amt bei der Registrierung festgesetzte Zeitdauer mischung mit Mischfuttermitteln als Trägerstoff
anzugeben, innerhalb derer bei bestimmungs- bestimmt sind (Arzneimittel-Vormischungen),
gemäßer Anwendung mit Rückständen nach Art ist darüber hinaus eine ausführliche Gebrauchs-
und Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher anweisung, insbesondere in bezug auf die der
Stoffe in den zu gewinnenden Lebensmitteln ge,.. Registrierung zugrunde liegende Indikation und
rechnet werden muß (Wartezeit). Hat das Bun- die zum Vermischen geeigneten Mischfutter-
desgesundheitsamt festgestellt, daß die Einhai- mittel, beizugeben.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Auf Behältnissen von nicht mehr als drei fänger zuständigen Behörde, in den Fällen
ml Rauminhalt und auf Ampullen können die der Nummer 4 der für den Ort der Zollabfer-
Angabe der Wartezeit und, mit Ausnahme der tigung zuständigen Behörde, vorgelegt wird,
Registernummer, die Angaben nach Absatz 3 in der die Arzneimittel nach Art und Menge
entfallen, wenn sich diese auf äußeren Umhül- bezeichnet sind und bestätigt wird, daß die
lungen oder Packungsbeilagen befinden. Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2
Nr. 3 oder 4 erfüllt sind. Die Zolldienststelle
§ 10 b übersendet die Bescheinigung der Behörde,
(1) Wird ein Arzneimittel im Sinne des § 1 die diese Bescheinigung ausgestellt hat, auf
Abs. 1, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt Kosten des Zollbeteiligten.
ist, nicht in abgabefertiger Packung in den Ver- (3) Tierärzte dürfen im kleinen Grenzver-
kehr gebracht, so sind die Angaben nach den kehr zur Anwendung bei den von ihnen be-
§§ 10 und 10 a demjenigen, an den das Arznei- handelten Tieren nur Arzneimittel mitführen,
mittel abgegeben wird, bei der Abgabe schrift- die in das Spezialitätenregister eingetragen
lich mitzuteilen. sind; einer Bescheinigung nach Absatz 2
(2) Wird ein Arzneimittel im Sinne des § 1 Satz 3 bedarf es nicht."
Abs. 1 vom Tierarzt angewendet, so hat der
Tierarzt den Tierhalter auf die Wartezeit nach 4. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 10 a Abs. 1 hinzuweisen."
a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. § 11 wird wie folgt geändert~ ,,3. Tierärzte für die Herstellung von Arznei-
mitteln, die sie für die von ihnen behan-
a) In Satz 2 werden hinter den Worten „nach
delten Tiere abgeben; läßt der Tierarzt
§ 9" die Worte „und § 10 a" eingefügt und in
im Einzelfall für von ihm behandelte
Satz 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
Tiere unter seiner Aufsicht Arzneimittel
und folgender Halbsatz angefügt: ,, wenn aus
mit Mischfuttermitteln als Trägerstoff
den Angaben auf den Behältnissen, äußeren
durch einen anderen vermischen, gilt
Umhüllungen und Packungsbeilagen hervor-
dies auch für den Vermischer;".
geht, daß diese Arzneimittel ausschließlich
zur Anwendung beim Menschen bestimmt b) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a
sind." eingefügt:
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,, (3 a) Der Tierarzt darf einen anderen mit
dem Vermischen eines Arzneimittels mit
,, (2) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte einem Futtermittel als Trägerstoff nur be-
Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen trauen, wenn
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, aus-
1. dazu als Arzneimittel eine für diesen
genommen in Zollfreigebiete, nur verbracht
Zweck registrierte Arzneimittel-Vormi-
werden, wenn der Empfänger Hersteller,
schung und als Futtermittel ein der Ge-
Vertriebsunternehmer oder Großhändler ist
brauchsanweisung entsprechendes Misch-
oder wenn er eine Apotheke betreibt oder
futtermittel verwendet wird und
Tierarzt ist und wenn die Arzneimittel, so-
weit nicht der Empfänger eine Herstellungs- 2. die Arzneimittel-Beigabe tierärztlich an-
erlaubnis nach § 12 Abs. 1 besitzt, in das gezeigt ist.
Spezialitätenregister eingetragen sind. Satz 1 Außerdem darf der Tier.arzt nur die Menge
gilt nicht für Arzneimittel, die vermischen lassen, die für eine auf die vete-
1. unter zollamtlicher Uberwachung beför- rinärmedizinisch notwendige Zeitdauer be-
dert oder in Zollniederlagen oder Zollver- fristete Anwendung erforderlich ist. Betraut
schlußlagern gelagert werden sollen oder der Tierarzt einen anderen mit dem Ver-
2. nach Art und Menge nur zur Anwendung mischen eines Arzneimittels mit einem Fut-
bei solchen Tieren bestimmt sind, die im termittel als Trägerstoff, so hat er dies unter
Reiseverkehr mitgeführt werden, oder Angabe des Namens und der Anschrift des
Vermischers unverzüglich der zuständigen
3. für den Eigenbedarf von Einrichtungen
Behörde anzuzeigen."
der Forschung und Wissenschaft bestimmt
sind und zu wissenschaftlichen Zwecken
benötigt werden oder 5. § 21 wird wie folgt geändert:
4. im Einzelfall in kleinen Mengen für die a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
arzneiliche Versorgung bestimmter Tiere ,,4. die Wartezeit bei Arzneispezialitäten,
bei Tierschauen, Turnieren oder ähnlichen die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
Veranstaltungen erforderlich sind oder sind, die der Gewinnung von Lebens-
5. als Proben dem Bundesgesundheitsamt mitteln dienen,".
zur Registrierung übersandt werden. b) Hinter Absatz 1 b werden folgende Absätze
Die Zolldienststellen dürfen die Arzneimittel, 1 c und 1 d eingefügt:
ausgenommen in den Fällen des Satzes 2 ,, (1 c) Bei der Anmeldung einer Arznei-
Nr. 1, 2 und 5, zollamtlich nur abfertigen, spezialität, die zur Anwendung bei Tieren
wenn eine Bescheinigung der für den Emp- bestimmt ist, die der Gewinnung von Le-
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bensmitteln dienen, sind außerdem Unter- Die Wartezeit gilt mit der Eintragung der
suchungsergebnisse über den Verbleib der Arzneispezialität in das Spezialitätenregister
arzneilich wirksamen Bestandteile und ihrer als festgesetzt."
Umwandlungsprodukte im Tierkörper, insbe-
sondere über den Weg und die Dauer ihrer 7. In § 23 Abs. 2 werden die Worte „nach § 21
Ausscheidung beizufügen, soweit diese für Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 6" durch die Worte „nach
11
die Beurteilung von Wartezeiten erforderlich § 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 6 ersetzt.
sind; ferner sind die zum Nachweis dieser
Stoffe angewendeten Methoden zu beschrei- 8. Hinter§ 26 wird folgender§ 26 a eingefügt:
ben. Die Untersuchungsergebnisse müssen
erkennen lassen, daß die Wartezeiten Sicher- ,,§ 26 a
heitsspannen enthalten. Anstelle der Unter- (1) Auf Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1,
suchungsergebnisse nach Satz 1 kann bei der die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Anmeldung einer Arzneispezialität, die finden die Vorschriften der §§ 20 bis 26 ent-
lediglich Stoffe mit in der medizinischen sprechende Anwendung, auch wenn sie keine
Wissenschaft allgemein bekannter Wirksam- Arzneispezialitäten sind; anstelle der besonde-
keit oder deren Zubereitungen enthält, ein ren Bezeichnung ist eine gebräuchliche oder
Gutachten eines Sachv(~rständigen beigege- eine wissenschaftliche Bezeichnung anzugeben.
ben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(l d) Bei der Anmeldung einer Arznei-
spezialität, die zur Anwendung bei Tieren 1. die Abgabe von Arzneimitteln an Personen,
bestimmt ist, sind insbesondere die übliche die eine Herstellungserlaubnis nach § 12
Dauer der Anwendung, die Tierart, bei der Abs. 1 besitzen,
das Mittel angewendet werden soll, der 2. Fütterungsarzneimittel, wenn das unterge-
Zweck und die Indikation genau zu bezeich- mischte Arzneimittel für diesen Zweck be-
nen. Ist die Arzneispezialität dazu bestimmt, reits registriert ist und als Trägerstoff aus-
zur Vermischung mit Mischfuttermitteln als schließlich ein Mischfuttermittel verwendet
Trägerstoff (Arzneimittel-Vormischung) ver- wird, das nach der Gebrauchsanweisung als
wendet zu werden oder als verfütterungs- Trägerstoff für das betreffende Arzneimittel
fertiges Arzneimittel mit Mischfuttermitteln bestimmt ist,
als Trägersloff (Fütterungsarzneimittel)
abgegeben zu werden, so ist dies besonders 3. Arzneimittel, die für Einzeltiere in Apothe-
anzugeben; dabei genügt für das als Träger- ken oder in tierärztlichen Hausapotheken
stoff bestimmte Mischfuttermittel die Anga- hergestellt werden; soweit sie zur Anwen-
be des Futtermitteltyps." dung bei Tieren bestimmt sind, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen, jedoch
c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden nur unter der Voraussetzung, daß die in die-
jeweils die Worte „nach den Absätzen 1, 1 a sen Arzneimitteln enthaltenen Stoffe oder
und 1 b" durch die Worte „nach den Absät- ihre Umwandlungsprodukte nach dem Stand
zen 1 bis 1 d" ersetzt. der wissenschaftlichen Erkenntnis in Lebens-
mittel nicht übergehen oder nach Ablauf von
6. § 22 wird wie folgt geändert: fünf Tagen nach ihrer Anwendung in Lebens-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort mitteln nicht mehr vorhanden sind.
„Arzneispezialität" die Worte „vorbehaltlich
der Absätze 3 und 4" eingefügt. (3) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel,
die für die Anwendung bei Tieren bestimmt
b) In Absatz 2 werden hinter den Verweisun- sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln die-
gen „des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und 10" nen, wenn bei diesen Arzneimitteln Stoffe oder
und „des § 9" jeweils die Worte „oder des Zubereitungen aus Stoffen verwendet werden,
§ 10 a" eingefügt. die für sich allein der Verschreibungspflicht
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: unterliegen."
,, (3) Eine Arzneispezialität, die zur Anwen- 9. § 34 wird wie folgt geändert:
dung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, darf in das a) Absatz 1 Nr. 4 a erhält folgende Fassung:
Spezialiti:itenregister nur eingetragen wer- „4 a. an Tierhalter auf Verschreibung des
den, wenn Tierarztes zur Anwendung an den von
a) sie einer auf die notwendige Zeitdauer diesem behandelten Tieren, soweit es
befristeten und nach Zweck und Indika- sich um Fütterungsarzneimittel handelt,
tion genau bezeichneten Anwendung die vom Hersteller unmittelbar an Tier-
dient und halter abgegeben werden sollen; die
b) die angegebene Wartezeit eine Sicher- wiederholte Abgabe auf eine Verschrei-
heitsspanne enthält und bung ist nicht zulässig."
c) sie nicht für eine Anwendung bestimmt b) In Absatz 2 werden in Satz 2 hinter den
ist, die auf Grund anderer Vorschriften Worten „eines Apothekers" die Worte
verboten ist. „oder, soweit es sich um Arzneimittel zur
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Anwendung bei Tieren handelt, eines Tier- 11. Hinter § 38 a werden folgende §§ 38 b und 38 c
arztes" eingefügt und folgender Satz 3 ange- eingefügt:
fügt: ,,§ 38 b
„ Der Tierarzt. darf ein Fütterungsarzneimittel Der Bundesminister für Jugend, Familie und
nur zur Anwendung bei den von ihm behan- Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
delten Tieren und für die Indikation, die sich mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
aus dem Bt'slirnnrnngszweck des Arzneimit- wirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung
tels ergibt, und nur für die Menge verschrei- mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte
ben, die für eine auf die veterinärmedizi- Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren den Zu-
nisch notwendige Zeitdauer befristete An- satz von Markierungsstoffen vorzuschreiben,
wendung erforderlich ist." soweit dies erforderlich ist, um den Ubergang
von Arzneimitteln in Lebensmittel erkennbar zu
10. § 34 a erhält fo]gE~nde Fassung: machen und hierdurch einer Gefährdung der
menschlichen Gesundheit begegnen zu können.
,,§ 34 a
(1) Wer gewerbsmäßig als Hersteller, Ver-
§ 38 C
triebsunternehmer oder Großhändler Arznei-
mittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehal- (1) Bei Tieren, die der Gewinnung von Le-
ten ist und die zur Anwendung bei Tieren be- bensmitteln dienen, dürfen Arzneimittel im Sin-
stimmt sind, erwirbt oder abgibt, hat dies der ne des § 1 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn
zuständigen Behörde anzuzeigen und über Her- sie mit einer Registernummer des Bundesge-
kunft, Art und Menge der erworbenen und ab- sundheitsamtes gekennzeichnet sind oder wenn
gegebenen Arzneimittel sowie Name und An- die Registernummer bei der Abgabe der Arz-
schrift der Empfänger Nachweise zu führen. Die neimittel nach § 10 b Abs. 1 schriftlich mitge-
Anzeige hat vor der Aufnahme der gewerbs- teilt worden ist; dies gilt nicht für
mäßigen Tätigkeit zu erfolgen. Die Verpflich- 1. bei Einzeltieren angewendete Arzneimittel,
tung zur Führung von Nachweisen nach Satz 1 die von Tierärzten angewendet werden und
gilt für Tierärzte enlsprechend. nach § 26 a Abs. 2 Nr. 3 nicht der Registrie-
(2) Arzneimittel dürfen für die Herstellung rungspflicht unterliegen oder die vom Tier-
von Fütterungsarzneimitteln nur verwendet halter in Apotheken oder in tierärztlichen
werden, wenn sie für eine solche Verwendung Hausapotheken erworben worden sind,
regjstriert sind. Wer gewerbsmäßig oder für 2. Arzneimittel, die nach den Vorschriften des
einen Tierarzt Arzneimittel mit Futtermitteln als § 11 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder des§ 26 a Abs. 2
Trägerstoff vermischt oder als Tierarzt solche Nr. 2 nicht der Registrierungspflicht unterlie-
Vermischungen herstellt oder herstellen läßt, gen, sofern sie bestimmungsgemäß verwendet
hat über Art und Menge der verwendeten Arz- werden und in den Fällen des § 11 Abs. 2
neimittel und Futtermittel, über Datum und Nr. 2 bis 4 Lebensmittel von den behandelten
Konzentration der angefertigten Vermischungen Tieren nicht oder erst zu einem Zeitpunkt
sowie über Namen und Anschriften des Tier- gewonnen werden, zu dem mit Rückständen
arztes, des Vermischers und des Tierhalters der angewendeten Arzneimittel oder ihrer
Nachweise zu führen. Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln
(3) Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 dür- nicht zu rechnen ist,
fen von Tierhaltern nur in Apotheken, bei dem 3. die Prüfung von Arzneimitteln durch Her-
den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in steller, die eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1
den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 a bei Herstel- besitzen, wenn Lebensmittel von den behan-
lern erworben werden. Wer Tiere hält, die der delten Tieren nicht oder erst zu einem Zeit-
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat punkt gewonnen werden, zu dem mit Rück-
Nachweise darüber zu führen, daß er in seinem ständen der angewendeten Arzneimittel oder
Besitz befindliche Arzndmittel unter Beachtung ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmit-
der Vorschrift des Satzes 1 erworben hat, soweit teln nicht zu rechnen ist; über die durchge-
es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwen- führten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu
dung bei Tieren bestimmt sind. führen, die der zuständigen Behörde auf Ver-
(4) Nachweise im Sinne der Absätze 1 bis 3 langen vorzuweisen sind.
sind besondere Geschäftsaufzeichnungen und (2) Werden Fü tterungsarzneimittel hergestellt,
Belege wie tierärztliche V crschreibungen, Rech- so muß das verwendete Mischfuttermittel vor
nungen, Lieferscheine oder Warenbegleitschei- und nach der Vermischung den futtermittel-
ne. Die Nachweise sind mindestens drei Jahre rechtlichen Vorschriften entsprechen.
aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Be- (3) Für Fütterungsarzneimittel dürfen nur
hörde darf die Nachweise ungeachtet des § 40 Mischfuttermittel nach der Normentafel für
Abs. 2 Satz 3 auch dann einsehen, wenn ein Mischfuttermittel verwendet werden. Die Arz-
Verdacht auf Njchtbeachtung von Vorschriften neimitteltagesdosis muß in einer Menge Misch-
über den Verkehr mit Arzneimitteln nicht be- futtermittel enthalten sein, die die tägliche Fut-
steht." terration der behandelten Tiere, bei Rindern und
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Schafen den U:iglichen Bedarf an Ergänzungs- den ist, bei Tieren anwendet oder
futtermitteln ausgenommen Mineralfutter, min- entgegen der Vorschrift des § 38 c
destens zur Hälfle deckt; die verfütterungsferti- Abs. 2 Fütterungsarzneimittel her-
gen Vermischungen müssen durch das deutlich stellt, die hinsichtlich des verwende-
sichtbare Wort „Füttcrungsarzneimittel" ge- ten Mischfuttermittels nicht den fut-
kennzeichnet sowie mit. Angaben darüber ver- termittelrechtlichen Vorschriften
sehen sein, zu welchem Prozentsatz sie den Fut- entsprechen oder die in ihrer Zusam-
terbedarf nach Satz 2 zu decken bestimmt sind." mensetzung oder Kennzeichnung
den Vorschriften den § 38 c Abs. 3
12. In§ 39 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen: nicht entsprechen,";
,,5. für tierärztliche Hausapotheken und für tier- die bisherigen Nummern 5 und 6 werden
cirztlich geleitete zentrale Beschaffungsstel- Nummern 8 und 9,
len im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 auch über ee) in Nummer 8 die Worte „nach §§ 19 b,
den Betrieb." 19 c, 19 d, 38, 38 a oder 39" durch die
Worte „nach §§ 19 b, 19 c, 19 d, 38, 38 a,
13. § 45 Abs. 1 Nr. 7 erlüilt folgende Fassung: 38 b oder 39" ersetzt.
„7. Arzneimittel entgegen den Vorschriften des b) In Absatz 2 wird die Zahl „zehntausend"
§ 34 Abs. J und 2 Satz 1 abgibt,". durch die Zahl „fünfzigtausend" ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt. geändert: 15. Hinter§ 59 wird folgender§ 60 eingefügt:
a) In Absatz 1 werden ,,§ 60
aa) in Nurnrncr 2 die Worte ,,§§ 9, 10, 11 Den tierärztlichen Hausapotheken stehen von
Satz 2" durch die Worte ,,§§ 9 bis 10 b, Tierärzten oder Apothekern geleitete Apothe-
11 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder ken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der
Abs. 3" ersetzt, Ausbildung der Studierenden der Veterinär-
medizin sowie der arzneilichen Versorgung tier-
bb) in Nummer 3 hinter den Worten „die
ärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich
ein Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1
dienen, gleich; ihre Leiter haben im Rahmen
ist," die Worte „oder ein Arzneimittel,
dieser Aufgaben die in den Vorschriften dieses
das der Registrierungspflicht nach § 26 a
Gesetzes begründeten Rechte und Pflichten wie
unterliegt," eingefügt,
Tierärzte."
cc) in Nummer 4 nach den Worten „einer
Arzneispezialität" die Worte „oder eines Artikel 2
Arzneimittels, das der Registrierungs-
pfücht nuch § 26 a unterliegt," eingefügt (1) Für Arzneispezialitäten, die bei Inkrafttreten
und die Worte „nach § 21 Abs, 1 und dieses Gesetzes in das Spezialitätenregister einge-
1 a" durch die Worte „nach § 21 Abs. 1, tragen sind, müssen die Angaben und Unterlagen
1 a, l c und 1 d" ersetzt, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 c und 1 d in der Fas-
sung des Artikels 1 innerhalb einer vom Bundes-
dd) hinter der Nummer 4 folgende Nummern gesundheitsamt zu bestimmenden Frist nachgereicht
5 bis 7 eingefügt: werden, soweit sie nicht schon dem Bundesgesund-
„5. entgegen den Vorschriften des § 12 heitsamt vorliegen. Werden die Angaben und Un-
Abs. 3 a einen anderen mit dem Ver- terlagen nicht fristgerecht nachgereicht oder liegen
mischen eines Arzneimittels mit die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 in der Fas-
einem Futtermittel als Trägerstoff sung des Artikels 1 nicht vor, so ist die Eintragung
betraut oder der Verpflichtung zur zu löschen. Entsprechen die Angaben und Unterla-
unverzüglichen Anzeige nicht nach- gen nicht den Anforderungen, so ist Gelegenheit zu
kommt oder entgegen der Vorschrift geben, den Mängeln innerhalb einer angemessenen
des § 34 Abs. 2 Satz 3 ein Fütte- Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht fristge-
rungsarzneimittel verschreibt, recht abgeholfen, so ist die Eintragung der Arznei-
6. entgegen den Vorschriften des § 34 a spezialität zu löschen. Liegen die Voraussetzungen
die Aufnahme der gewerbsmäßigen nach § 22 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1 vor,
Tätigkeit nicht anzeigt, Arzneimittel so teilt das Bundesgesundheitsamt dem Inhaber der
verwendet, Arzneimittel erwirbt Registernummer die festgesetzte Wartezeit mit.
oder die vorgeschriebenen Nach- (2) Arzneispezialitäten, die bei Inkrafttreten die-
weise nicht führt, sie nicht aufbe- ses Gesetzes nicht in das Spezialitätenregister einge-
wahrt oder nicht vorlegt, tragen sind, dürfen nur nach Maßgabe der §§ 21
7. entgegen der Vorschrift des .§ 38 c und 22 in der Fassung des Artikels 1 in das Spezia-
Abs. 1 Arzneimittel, die nicht mit litätenregister eingetragen werden. Für Arzneispe-
einer Registernummer des Bundes- zialitäten nach § 54 des Arzneimittelgesetzes sind
gesundheitsamtes gekennzeichnet die Angaben und Unterlagen innerhalb einer vom
sind, oder für die die Registernum- Bundesgesundheitsamt zu bestimmenden Frist vor-
mer nicht schriftlich mitgeteilt wor- zulegen; die Eintragung ist abzulehnen, wenn die
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Angaben und lJnUirlaw~n nicht fristgerecht vorge- II§ 1
legt werden oder Mänqeln innerhalb einer angemes- (1) Futtermittel im Sinne dieses Gesetzes sind
senen Frist nicht ab9eholfen wird. Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
(3) Arzneimittel rwch § 2G a in d(!r Fassung des zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Tie-
Artikels 1, die sich bei Inkn:iftlrelen dieses Gesetzes ren verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe,
im Verkehr befinden, sind innerhalb von drei Mona- die überwiegend dazu bestimmt sind, vori Tieren zu
ten nach Inkraftlrelen dieses Gesetzes dem Bundes- anderen Zwecken als zur Ernährung, insbesondere
gesundheitsamt anzuzeigen und innerhalb einer zur Verhütung, Beseitigung oder Linderung von
weiteren vom Bundcs~Jesundheitsamt zu bestimmen- Krankheiten, verzehrt zu werden.
den Frist zur Eintrugung in das Spezialitätenregister
anzumelden. Auf diese Ar'.l.ncimittel finden die §§ 21 (2) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
und 22 in der Fassung des Artikels 1 entsprechende Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zur
Anwcmdung. Die Arzneimittel dürfen weiter in den Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzie-
Verkehr ucbracht werden, es sei denn, daß sie nicht lung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen,
fristgerecht dem Bundesgesundheitsamt angezeigt insbesondere zur Beeinflussung von Aussehen, Ge-
oder zur Eintragung in das Spezialitätenregister an- ruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu
gemeldet werden, oder daß die Eintragung abge- sonstigen technologischen Zwecken oder aus er-
lehnt wird. nährungsphysiologischen oder diätetischen Grün-
den, zugesetzt zu werden.
(4) Arzneispezialitäten, die bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes in das Spezialitätenregister eingetra- (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
gen und zur Anwendunq bei Tieren bestimmt sind, schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, müs- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
sen spätestens zwei Jahre nach Mitteilung der fest- Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsver-
gesetzten Wartezeit (Abs. 1 Satz 5) den Anforderun- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimm-
gen des § 10 a in der Fassung des Artikels 1 ent- te Arzneimittel als Zusatzstoffe zuzulassen, wenn
sprechen. ArzncispezialilJten, die bei Inkrafttreten nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
dieses Gesetzes in das Spezialitätenregister einge- eine allgemeine Anwendung dieser Arzneimittel
tragen und ausschließlich zur Anwendung bei Tie- über Futtermittel zur Verhütung bestimmter, ver-
ren bestimmt sind, die nicht der Gewinnung von breitet auftretender Erkrankungen der Tiere erfor-
Lebensmitteln dienen, müssen spätestens zwei Jahre derlich ist, mit Rückständen nach Art und Menge
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderun- gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe in von
gen des § 10 a in der Fassung des Artikels 1 ent- Tieren gewonnenen Lebensmitteln nicht gerechnet
sprechen. Zur Anwendung bei Tieren bestimmte werden muß und Regelungen der Europäischen
Arzneimittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Ge- Gemeinschaften nicht entgegenstehen."
setzes im Verkehr befinden und nicht in das Spezia-
litätenregister eingetragen sind, müssen den Anfor-
derungen des § 10 a in der Fassung des Artikels 1
spätestens zwei Jahre nach ihrer Eintragung in das Artikel 4
Spezialitätenregister entsprechen. Bis zum Ablauf (1) Die Anzeigepflicht des § 34 a Abs. 1 Satz 1 des
der Zweijahresfristen nach den Sätzen 1 bis 3 ist Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Artikels 1
abweichend von § 10 b in der Fassung des Arti- Nr. 10 gilt für Personen, die bereits bei Inkrafttreten
kels 1 die schriftliche Mitteilung nicht erforderlich. dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Sinne jener Vor-
schrift ausüben mit der Maßgabe, daß die Anzeige
(5) Arzneimittel, die mit einer Registernummer spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses
des Bundesgesundheitsamtes nicht gekennzeichnet Gesetzes zu erfolgen hat.
sind, dürfen abweichend von § 38 c in der Fassung
des Artikels 1 irnqewcndet werden, wenn aus den (2) Ordnungswidrig handelt, wer der Anzeige-
Angaben auf den ßehi:iltnissen, äußeren Umhüllun- pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig
gen oder Packungsbcila~Jcn hervorgeht, daß es sich nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
um ArzneimittC:I h,mdelt, die sich bei Inkrafttreten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
dieses Geselze:s rechtmäßig im Verkehr befanden geahndet werden.
und ohne Registernummer des Bundesgesundheits-
amtes in den Verkehr gebracht werden dürfen. Ord-
nungswidriu handelt, wer eine Angabe nach Satz 1 Artikel 5
macht, die unrichtig ist. Die Ordnungswidrigkeit Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kann mit eint~r Geldbuße bis zu fünfzigtausend kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesge-
Deutsche Mark geahndet werden. setzbl. I S. 1681) wird wie folgt geändert:
l. An§ 27 wird folgender Absatz 16 angefügt:
Artikel 3
,,(16) Nummer 37 a der Liste der dem Steuer-
§ 1 des Futtermittelgesetzes vom 22. Dezember satz von fünfundeinhalb vom Hundert unterlie-
l 926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), zuletzt geändert genden Gegenstände - Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Nr. 1) - ist auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
vom 2. Mürz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469). erhält Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. De-
folgende Fassung: zember 1974 ausgeführt werden."
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1974 1251
2. l-Iinter Nummer 37 der Liste der dem Steuersatz Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
von fünfnndeinhalb vom Hundert unterliegenden Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsge-
GE~genstJncle --- Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) setzes.
wird folgende Nummer 37 a eingefügt:
,,37 a. Fütterungsarzneimittel, die den Vorschrif- Artikel 7
ten des § 38 c Abs. 3 des Arzneimittelgeset- Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
zes entsprechen (aus Nr. 30.03 des Zoll- sundheit wird ermächtigt, das· Arzneimittelgesetz in
tarifs)". der vorliegenden Fassung mit neuem Datum im
Artikel 6 Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und hierbei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.
Dieses C~esetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
sowie des § l3 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-
setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Artikel 8
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hi,ermit verkündet.
Bonn, den 5. Juni 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vom 31. Mai 1974
Auf Grund des Art,ikels 323 des Einführungsgeset-
zes zum Str,afgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarza,rbeit
vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315) in der
ab l. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntge-
macht.
Bonn, den 31. Mai 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
§ 1 § 2
Schwarzarbeit Beauftragung mit Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidriy handelt, wer i:lllS Gewinnsucht (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-
Dienst- odor Werk lcistungen für andere in erheb- sucht mit der Ausführung von Dienst- oder Werk-
lichem Umfange erbringt, obwohl er leistungen erheblichen Umfanges e,ine oder mehrere
1. der Verpilichlun~J nach § 148 des Arbeitsförde- Personen beauftragt, die diese Leistungen unter
rungsgeselzes, die Aufnahme einer unselbstän- Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vor-
digen oder selbstdndigcm Tütigkeit anzuze,igen, schriften erbr,ingen.
nicht nachgekommen is,t,
(2) Die Ordnungswidügkeit kann mit einer Geld-
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des buße bi,s zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
selbständigen Betriebes eines stehenden Gewer- werden.
bes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekom-
men ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte
(§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
§ 3
oder
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig Berlin-Klausel
betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetmgen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Die Ordnung,swidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Ma,rk geahndet
werden.
§ 4 *)
(3) Absatz l gilt nicht für Dienst- ode,r Werklei-
stungen, die üUf Gefälligkeit oder Nachbarschafts- Inkrafttreten
hi,lfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
§ 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugeset- kündung in Kraft.
zes in der Fa,ssung der Bekanntma,chung vom 1. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt
geändert durch da,s Wohnungsbauänderungsgesetz *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I sprünglichen Passung vom 30. März 195?. ;Für das Inkrafttreten,
Änderungen des Gesetzes durch das Emfuhrungsgesetz zum Straf-
S. 1970). gesetzbuch ist Artikel 326 dieses Gesetzes maßgebend.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1974 1253
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
JO. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 des Rates über die gemein-
same Marktorgunisdtion für künstlich getrocknetes Futter 1. 5. 74 L 120/2
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1068/74 des Rates über die Fest-
setzung der Produktionsbeihilfe für künstlich getrocknetes
Futter für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 1. 5. 74 L 120/5
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1069/74 des Rates zur Festsetzung der
Grund- und Ankaufspreise für Obst und Gemüse für das
Wirtscl1uftsjahr 1974/1975 1. 5. 74 .L 120/6
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1070/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 224/73 zur Festlegung der Grund-
regeln für den Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungs-
incluslrie auf dem Getreide- und Reissektor und zur
Festsetzung dieses Bestandteils für die neuen Mitgliedstaaten 1. 5. 74 L 120/10
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1071/74 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen und zur Begrenzung der Wäh-
rungsctusgleichsbeträge für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 1. 5. 74 L 120/12
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1072/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 3.5. 74 L 121/1
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1073/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.5. 74 L 121/3
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1074/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.5. 74 L 121/5
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1075/74 der Kommission zur Fest-
setzun9 der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigun9 3.5. 74 L 121 /7
2. 5. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 1076/74 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sta llungen 3. 5. 74 L 121/9
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1077/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 3.5. 74 L 121/12
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1078/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 3. 5. 74 L 121 /19
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1079/74 der Kommission zur Ande-
rung der Wührungsausgleichsbeträge 6.5. 74 L 124/1
2. S. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1080/74 der Kommission zur Fest-
setzung df~r Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 3.5. 74 L 121/23
2. S. 74 Verordmmq (EWG) Nr. 1081174 der Kommission zur Fest-
setzung der bei cler Erstattung für Reis und Brut h reis
anzu wendt~ndcn Berichtigung 3. 5. 74 L 121/25
2. 5. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1082/74 der Kommission zur Fest-
sctzunu der Abschcipfnnw~n bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 3.5. 74 L 121/27
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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vom Nr./Seite
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1083/74 der Kommission zur Änderung
der für die Beredinung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 3.5. 74 L 121/29
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1084/74 der Kommission zur Koppe-
lung der Einfuhr von gefrorenem Rind f 1e i s c h mit dem
Verkauf von bei den Interventionsstellen eingelagertem
Fleisch 3.5. 74 L 121/32
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1085/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß- und Rohzucker 3.5. 74 L 121/33
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1086/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1c herze u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 3.5. 74 L 121/35
2. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1087/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1045/74 vom 30. April 1974
zur Festsetzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse
des Getreide- und Reissektors anzuwendenden Be-
träge 3.5. 74 L 121/47
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1088/74 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleidisbeträge für K ä 1b er und K a 1 b-
f leis c h 6.5. 74 L 124/25
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1089/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 4.5. 74 L 122/1
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1090/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 4.5. 74 L 122/3
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1091/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 4.5. 74 L 122/5
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1092/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 4.5. 74 L 122/7
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1093/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeugnissen 4.5. 74 L 122/9
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr.-1094/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß- und Rohzucker 4.5. 74 L 122/11
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1095/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 4.5. 74 L 122/13
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1096/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsbeträge für Rind f 1e i s c h 4.5. 74 L 122/ 19
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1097/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Libanon 4.5. 74 L 122/21
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1098/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Rind f 1 e i s c h 4.5. 74 L 122/23
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1099/74 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsbestimmungen für die Währungsaus-
gleichsbeträge im Rind f 1e i s c h sek t o r 4.5. 74 L 122/24
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1100/74 der Kommission zur Ände-
rung der Regeln für den Warenverkehr mit K ä 1b e rn und
Kalb f 1e i s c h als Schutzmaßnahme 4.5. 74 L 122/25
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 4.5. 74 L 122/27
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1102/74 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbei tungserzeugnissen 4.5. 74 L 122/29
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1974 1255
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und B<!Zt!ich11ung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1103/74 der Kommission zur Ände-
rung der Erstültungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermi tteln 4.5. 74 L 122/33
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1104/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1071/74 vom 30. April 1974
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen und z~r Begrenzung der
Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 4.5. 74 L 122/35
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1105/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Belfdges der Beihilfe für O 1s a a t e n 4.5. 74 L 122/36
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1106/74 der Kommissi,;m zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsen-
samcn 4.5. 74 L 122/38
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1107/74 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
Milcherz e u g n iss e n in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren 4.5. 74 L 122/40
3. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1108/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 4.5. 74 L 122/42
3. 5. 74 Verordnung {EWG) Nr. 1109/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r bei tun ~J s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 4.5. 74 L 122/46
6. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1110/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 7.5. 74 L 125/1
6. 5. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1111/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.5. 74 L 125/3
6. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1112/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 7.5. 74 L 125/5
6. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1113/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichti9ung 7.5. 74 L 125/7
6. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1114/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß - und Rohzucker 7.5. 74 L 125/9
6. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1115/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 7.5. 74 L 125/11
6. 5. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1116/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen ,7. 5. 74 L 125/15
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1117/74 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für F 1 ach s und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1974/
1975 10.5. 74 L 128/1
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1118/74 des Rates zur Festsetzung des
Beihilfebetrags für Baum wo 11 s a a t für das Wirtschaftsjahr
1974/1975 10.5. 74 L 128/2
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1119/74 des Rates zur Änderung des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut und zur
Anderung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72
zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die
Finanzierung der Beihilfe für Saatgut 10.5. 74 L 128/3
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1120/74 des Rates zur Festsetzung der
Beträge der Beihilfe für Saatgut für das Wirtschaftsjahr
1974/1975 10. 5. 74 L 128/5
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1121/74 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugerrichtpreises, des Marktrichtpreises und des Inter-
ventionspreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1974/
1975 10.5. 74 L 128/7
1256 Bunde,sgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1122/74 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und der Interventionsgrundpreise für Olsaaten
Jiir das Wirtschaftsjahr 1974/1975 10. 5. 74 L 128/8
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1123/74 des Rates zur Festsetzung der
1fouplintervcnlionsorte für O 1s a a t e n und der dort gelten-
den abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1974/19'75 10. 5. 74 L 128/9
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1124/74 des Rates betreffend die Aus-
gleichsbelri.ige für Raps - und Rübsens amen 10.5. 74 L 128/11
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1125/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Markt-
or9anisalion für G c 1. r e i de 10.5. 74 L 128/12
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1126/74 des Rates zur Festsetzung der
Ge t r c i d c preis c für das Wirtschaftsjahr 1974/ 1975 10. 5. 74 L 128/14
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1127/74 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschli:ige zu den Preisen für Getreide, Mehl
von W c i z e n und Roggen sowie für Grob - und Fein -
grieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 10. 5. 74 L 128/15
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1128/74 des Rates zur Festsetzung des
jeweils einzigen Interventionspreises für Gerste, Roggen,
II a r t w e i z e n und Mai s sowie zur Festsetzung der wesent-
lichsten Handelspldtze für Weichweizen und der für diese
I fondelspUitze geltenden abgeleiteten Interventionspreise für
dus Wirtschaftsjahr 1974/1975 10.5. 74 L 128/17
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1129/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 359/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Reis 10. 5. 74 L 128/20
29. 4. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 1130/74 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1974/
1975 10.5. 74 L 128/22
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1131/74 des Rates zur Festsetzung der
Interventionspreise für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1974/
1975 10.5.74 L 128/23
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 des Rates über die Erstattun-
uen bei der Erzeugung im Getreide - und Reis sek t o r 10.5. 74 L 128/24
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1133/74 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom l. November 1974 bis 31. Okto-
ber 1975 10.5. 74 L 128/28
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1134/74 des Rates zur Festsetzung der
Zielpreise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten
für Tabakblätter der Ernte 1974 10.5. 74 L 128/29
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1135/74 des Rates zur Festsetz-i,mg der
i1bgeleiteten Interventionspreise und der Bezugsqualitäten für
Tabakballen der Ernte 1974 10.5. 74 L 128/36
29. 4. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1136/74 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember
1974 bis zum 15. Dezember 1975 10.5. 74 L 128/42
Andere Vorschriften
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1066/74 des Rates vom 29. April 1974
zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für Seidenraupen für
das Zuchtjahr 1974/1975 1. 5. 74 L 120/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiqer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B1111desqeset,.hlt1tl Teil I werden Cpsetze, Ve1ordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bu11dcsqcsetzbl<1t1 Teil II werden viilkerrechtliche Vereinbaru11uen, Vertrdqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck<1nntrna('ht1nqen sowie '/olltarifve1ord11u11qen veröffentlidlt.
B ri zu q s b e d j n q u II q c 11 : L,rnfe11dcr Bewg nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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