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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 5.Juni 1974 Nr.57
Tag Inhalt Seite
31. 5. 74 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1974 (Haus-
haltsgesetz 1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
912-3, 2:130-2, 6'.l-1'.l
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1974
(Haushaltsgesetz 1974)
Vom 31. Mai 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von
sen: Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-
nommen sind.
§ 1
§4
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1974 wird in (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-
Einnahme und Ausgabe auf 136 391 700 000 Deut- wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
sche Mark festgestellt. 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
§2 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
Haushaltsjahr 1974 Kredite bis zur Höhe von 425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
7 640 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Titeln der Gruppen 443 und 453.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Grup-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1974 fäl- pe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzel-
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus nen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen ver-
der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamt- bindlich. Abweichungen bedürfen der vorherigen
plans) ergibt. Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
(3) Der Bund wird ermächtigt, von der Deutschen (3) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-
Gesellschaft für öffentliche Arbeiten AG (Offa), stimmung des Bundesministers der Finanzen die
Frankfurt, der Rheinisch-Westfälischen Kanal GmbH, Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
Münster, und der Rhein-Main-Donau AG, München, Gruppen 511 bis 519, 523, 526, 527, 531, 539 und 547
aufgenommene Kredite als eigene Schulden zu über- innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel
nehmen. nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-
titels nicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die
§3 Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf des Deutschen Bundestages innerhalb des- Einzel-
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
plcrns 14 (Bund<!srn in isler der Verteidigung) die b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
D<:ckungsl~ihi~JkPil der J\us~Jillwn bei Titeln der Durchführung ein besonderes staatliches Inter-
Cruppcn 551, 55] bis ::i5!1 der Kapitel 14 08 und 14 11 esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
bis 14 20 anzuordnc~n, ldlls dies auf Grund später zugunsten von Ausführern und zugunsten
C!ingelrel.c:ner Umsliincfo wi rl schall! ich zweckmäßig von Kreditgebern für Kredite an ausländische
<)rsclwin L Dies<: Regelung rJ i 11 1rnch für übertragbare Schuldner;
i\usgaben. § 37 cl<'.r nundeslwushaltsordnung bleibt
unberührt. 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
sammenhang mit der Gewährung bilateraler
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Kapitalhilfe,
rn~ichli~Jt, mit UinwillitJung des J-Taushdltsausschusses b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
des Deutschen Bundc:sf.agcs anzuordnen, daß Ein- wenn dies der Finanzierung förderungs-
sparungen bei Titeln des Kapitels 10 04 zur Ver- würdiger Vorhaben dient oder im besonderen
stdrkung der Ausgabc>n bc:i Titeln der Kapitel 10 02 staatlichen Interesse der Bundesrepublik
und 10 03 verwendet werden. Deutschland liegt;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
§5
derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für wenn zwischen der Bundesrepublik und dem
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben Vereinbarung über die Behandlung von Kapi-
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben talanlagen besteht oder, solange dies nicht der
einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti- Fall ist, durch die Rechtsordnung des betref-
tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus- fenden Landes oder in sonstiger Weise ein aus-
halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp- reichender Schutz der Kapitalanlage gewähr-
fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister leistet erscheint. Die Gewährleistungen
und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. werden nach Richtlinien übernommen, die der
Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf- Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen
hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts- mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bun-
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, desminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000 und dem Bundesminister des Auswärtigen fest-
Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. legt-;
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund
§6 gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-
lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des
schaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver- leistungen für bisher ungedeckte Forderungen
fügung gestellten Mittel gewähren. übernommen werden, wenn andernfalls die Um-
schuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt wer-
den können - .
§7 (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 40 000 000 000 Deutsche
Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in
jedem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 14 000 000 000
gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 Deutsche Mark festgesetzt.
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
§9
gesetzbl. I S. 1481).
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
§8 tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem
(1) Der Bundesminister dc~r Finanzen wird er- Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge- Deutsche Mark zu übernehmen.
währleistungen zu übernehmen
l. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen
Ausfuhren zugunsten von Ausführern und § 10
zugunsten von Kreditgebern für Kredite an Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
ausländische Schuldner. - Die Gewährlei- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-•
stungen werden nach Richtlinien übernom- stungen bis zur Höhe von 1 500 000 000 Deutsche
men, die der Bundesminister für Wirtschaft Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über-·
der Finanzen, dem Bundesminister für wirt- nehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft im
sdwftliche Zusammenarbeit und dem Bundes- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
minister des Auswärtigen festlegt-, und den sonst beteiligten Fachministern festlegt.
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1231
§ 11 schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-
Bii rgscha llen, Ci.t rc1n l.i(:n oder sonstige Gewährlei- nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-
stungen bis zur l löhe von 32 400 000 000 Deutsche berührt-;
Mark zu ülwrnehmcn 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für
1. zur Förderung d<:r ~Jewerblic:hen Wirtschaft und Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mii
der freien Berufe, wenn eine anderweitige dem Bundesminister der Finanzen beauftraglf\
Fincrnzierung nicht rnöolich ist und ein allge- Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
nwinc:s volksw irl.schc.1 ftl ich es Interesse an der währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
Durchführunq der Maßnahmen besteht; sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-
cherstellung der Grundrentenabfindung in der
2. zur 1-:örderun~J des Verkehrswesens;
Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-
3. zur Förderuny cfos Wohnungsbaues, insbeson- desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;
dcffe dc:s öffentlich gE!förderten sozialen Woh-
nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der
1icher Rüumc, wc~nr1 der Bau der gewerblichen Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Räume im ZuscJrnmenhi.ing mit dem Bau von minister für Jugend, Familie und Gesundheit
Wohnungen steht, sowie zur Förderung der beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-
lnslandsdzunq und Modernisierung von Wohn- zierung der Investitionskosten von Kranken-
gebüuden und des Erwc!rbs vorhandener Woh- häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen
nunqen durch kinckrreiclw Pumilien; Sicherung der Krankenhäuser und zur Rege-
lung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom
4. zur Fürclcrunq stüdLPbaulicher Sanierungs- und 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) aufneh-
Entw ickl ungsrnaßncJ hrnen; men;
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-
lunqs- und LandcsrPntcnlwnk aus der Ausgabe
finanzierung von Abfindungen für die Still-
von Schuldver~;chreibunwm erwachsen § 3
Jegung von Mühlen nach dem Gesetz über
c1()~, C<.\sdzr!s übc~r die ZusammcnlE:gung der
abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer
Üf!Utschm1 Landcsrcnlc\nbank und der Deutschen
leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes
Siedl unusbm1k vom 27. i\ u9ust 1965 (Bundes- (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971
qesetzbl. I S. 1001)
(Bundesgesetzbl. I S. 2098) aufnimmt;
6. für Maßnahnwn qem~iß § 5 des Landwirtschafts-
gesetzes vorn :5. Se>pl.crnbcr 1955 (Bundesgesetz- 15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs-
blatt I S. 5G5); wirtschaft aus der Versicherung des Kriegs-
risikos für den grenzüberschreitenden Güter-
7. zur Förderung der Fischwirlschaft; transport im See- und Luftverkehr;
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- 16. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-
nahmtN deutscher AuslandsvermörJen; dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
9. für Verbindlichkeil.en des Ausgleichsfonds aus der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
der Einlragun9 der Schuldbuchforderungen oder 17. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
der Aushändigung von Schuldverschreibungen baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
nach § 252 Abs. 3 cks Lastcnausgleichs9esetzes nahmen.
in der FussunrJ dc!r Bckannlmacbung vom 1. Ok-
tober 1969 (Bundes9esetzbL I S. 1909), zuletzt § 12
ueändert durch das Sechsundzwanzigste Gesetz
zur d(!S LJsLenausgleichsgesctzes (26.
Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können
AndG LAG) vorn 24. August 1972 (Bundesgesetz- auch in ausländischer Währung übernommen wer-
blatt J S. 1537); den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-
10. im Zus,immenhang mit der Abdeckung von Haft- den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
pflichtrisiken, insbesondere uus Anlaß
a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be- § 13
fördenmg und Verwendung von Kernbrenn-
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 werden
stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
für friedliche Zwecke, jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-
sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
b) des fü)zugs solcher Stoffe,
§§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1973 enthalten
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus- sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch
haltsmitteln vermieden wird; in Anspruch genommen werden kann oder soweit
er in Anspruch genommen worden ist und für die
11. im Zusammcnhung mit der Beschaffung von
erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-
gemeinschaft auf Crund bilateraler Abkommen (2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von
mit den Vereinigten Stat1ten von Amerika für seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-
die Europäische Atomgemeinschaft nach dem währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-
Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be- zurechnen.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Die Ernüid1ti91mgsrahmen der §§ 8 bis 11 des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte
können mit Ein wi II igung des Haushaltsausschusses in den Funktionsgruppen der Verordnung zur Ände-
des Deul."ichen Bundestages auch für Zwecke der rung der Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bun-
jeweils andernn Vorschriften verwendet werden. desbesoldungsgesetzes zu heben. Uber den weiteren
Verbleib dieser Planstellen ist im nächsten Haus-
haltsplan zu entscheiden.
§ 14
(5) Abweichend von § 49 Abs. 2 der Bundeshaus-
(1) Jm Hauslrnltsjuhr 1974 sind l 400 Planstellen
für Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen) ein- haltsordnung kann die Einweisung in eine nach
zusparen. Hiervon entfallen 300 Stellen auf den Abs. 4 gehobene Planstelle rückwirkend bis zum
1. Januar 1974 erfolgen, soweit der Beamte wäh-
Einzelplan 14. Die restlichen 1 100 Stellen verteilen
sich in dem Verhältnis auf dü~ übrigen Einzelpläne, rend dieser Zeit die beamtenrechtlichen Voraus-
das dem jeweiligen Anteil am Gesamtsoll der Stellen setzungen für die Beförderung erfüllt und die Ob-
dieser Einzelpläne im Bundeshaushalt entspricht. liegenheiten dieser oder einer gleichwertigen Stelle
Bei den auf den Einzelplan 14 entfallenden Anteil wahrgenommen hat.
einzusparender Stellen sind an Stelle von Plan-
stellen für Beamte oder Stellen für Angestellte auch § 16
Planstellen für Soldaten außerhalb von Truppen-
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-
verwendungen einzubeziehen. Das Nähere regelt
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner
der Bundesminister der Finanzen.
obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
(2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan ent- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
fallenden Einsparungen zu erreichen, darf eine ent- tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
sprechende Zahl freier oder im Haushaltsjahr 1974 Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-
freiwer.dender Stellen nicht wieder besetzt werden. dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,
§ 5 Abs. 6 des Bllndesbesoldungsgesetzes bleibt un- so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen
berührt. Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienst-
behörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
(3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder
gruppe des Beamten mit dem Vermerk „künftig
besetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-
wegfallend" ausbringen.
haltsjahres 1974 weg.
(2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bun-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Organe
des verwendet, ist er in eine freie oder in die
der Rechtsprechunu und den Bundesrechnungshof.
nächste freiwerdende Planstelle seiner Besoldungs-
gruppe bei seiner Verwaltung einzuweisen. Der
§ 15 Bundesminister der Finanzen kann mit Einwilligung
(1) Der Bundesm inisler der Finanzen wird er- des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses tages bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer Beamter
des Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite
auszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedi- Beamten in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Ein-
gendes Bedürfnis für die Personalvermehrung vor- weisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung
lieut, das ein Hinausschieben der Entscheidung bis in eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leer-
zur Verkündung eines Nachtragshaushalts oder des stelle zu führen; solange er auf der Leerstelle ge-
Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1975 aus- führt wird, dürfen, soweit notwendig, die hierdurch
schließt. Die zusülzlichen Plimstellen sind mit dem entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37
Vermerk ,,künftig weufallcnd" zu versehen. Uber Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung ohne besondere
den weiteren Verbleib ist in dem nächsten Haus- Zustimmung des Bundesministers der Finanzen über
haltsplan zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung die Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet
findet § 47 Abs. 2 Buncleslrnushaltsordnung in der- werden.
artigen Fc:illen keine Anw,!ndunq. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner
im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-
(2) Die für den Einz(~lpli111 zusl.ündige SI.eile über-
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung
sendet ihre An lr~i!W ,111f ;\ ushringung zusätzlicher
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-
Planstellen auch dem Bundesreclmun9shof. Er kann
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-
dazu Stellung nehmen.
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub
(3) Bei der Ermi ltlun~J des Anteils der Planstellen duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-
der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-
8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes- den oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-
besoldungsuesetzes sind die Planstellen der Besol- wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-
sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die
der Vermerk „künftig we9fallend" den Zllsatz trägt gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
,,mit Wegfall der Aufgabe". (4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende An-
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- wendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1
mächtigt, mit Einwilligung des Jlaushaltsausschusses Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte-
Ni :i7 TiltJ der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1233
rin \J(~n1~iß § 4B d .1\h.•,. l Nr. 2 d('S Dc~utsdwn Richlcr- § 19
q es e i z c ·", lw i d c• 1k s I i rn n1 1111 q c~ n () i 11 (Je 1ü ~l L durch
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-
das Seeliste: C('sdz z11r /\ndcrnnq bc~dmlenrechl
zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
Jictwr und b(\sold11r1qs1<·chtlicht'l VorschriftPn vom
Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen
31. MJrz 1%9 (BttndesqPselzhl. I S. 257), ohne
Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-
l)iensl.lwzüqe l1rnq I risl.iq lwm lm1 bl wird.
teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans
(5) In den Fül lcn der T()i lz()i I besdüiftigung von
entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der
Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf
pL::inrnäßigen Beillll ten gemüß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des
Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-
Bundesbeamtengesetzes oder Richtern gemäß § 48 a
halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-
Abs. 1 Nr. l des Dcul.sdwn Richter~Jesetzes kann der
nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
Bundesminister dc·r Finanzen bei einem unabweis-
werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
baren Bedürfnis im Einzelplan der zuständigen
haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unver-
Dienstbehörde zus~itzlic:he Plünslellen für Ersatz-
züglich zu unterrichten.
kräfte ausbrinqen. DiC' zusJtzlichen Planstellen sind
mit dem Vern1(•rk "künftiq wc'rJfilllend" zu versehen.
(6) Die /\bs~ilzP 1, 2 und :{ ~Jclten entsprechend, § 20
wenn ein planrniißiqer lkarnl('r in1 dienstlichen Inter-
Die Leistung des Bundeszuschusses für das Haus-
esse <fos Bundes rn it Zustimmunu seiner obersten
haltsjahr 1974 an den Träger der Rentenversiche-
Dienstbehörde zur VcrwP11dun9 in einem Entwick-
rung der Angestellten wird in Höhe von 650 000 000
lungsland oder bei t'i1wr ;\usl<1ndshandelskammer
DM aufgeschoben. Der aufgeschobene Betrag wird
oder als AusJ,rndskorrespondenl der Gesellschaft
mi.t dem jeweils am 1. Juli des der Zinszahlung
für Außenhandclsinlornldtiom~n m. b. I 1. ohne Dienst-
vorhergehenden Kalenderjahres gültigen Diskont-
bezüge lJnger als ein Jahr IH:>~ulaubt wird.
satz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Zinsen
(7) Dber den weiteren Verbleib der nach den werden halbjährlich nachträglich zum 1. Januar und
Absätzen 1 bis 6 ausgebrachtf~n Planstellen ist in zum 1. Juli eines jeden Jahres gezahlt, erstmals
dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. zum 1. Januar 1975. Der aufgeschobene Betrag wird
in zwei Teilbeträgen von je 215 000 000 DM und in
einem Teilbetrag von 220 000 000 DM jeweils zum
1. Juli in den Haushaltsjahren 1978, 1979 und 1980
§ 17 geleistet.
(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des
Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun- § 21
desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des gesetzes, geändert durch das Gesetz über die Um-
Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs- stellung der Abgaben auf Mineralöl, und nach Arti-
gruppe des Bundesrichters rnil dem Vermerk „künf- kel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-
ti~1 wcgfi.1 !]end" bruar 1972 (Bundesgeset:zbl. I S. 201) für Zwecke des
Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineral-
(2) Scheidet der H ichtcr d 11s dem Bundesverfas- ölsteuer im Haushaltsjahr 1974 ist auch für sonstige
sungsqericht mis und tritt (:r w i.eder zu seinem verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-
obersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in ministers für Verkehr zu verwenden.
eine freie oder die nüchstc freiwerdende Planstelle
derjenigen Besoidunnsgruppe bei seinem Gericht
einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bundes-
richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer- § 22
stelJe weg. Bis zur Einweisun~1 in eine freie Plan-
stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
auf der Leerstellf~ geführt wird, dürfen, soweit not- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zu-
abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts- letzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-
ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes- gesetz 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), findet keine
ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus- Anwendung.
haltsplans hinaus geleistet werden.
§ 23
§ 18
(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Einwil- im Haushaltsjahr 1974 fälligen Zinsen für die Aus-
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen gleichsforderung zu übernehmen, die der Post-
Bundestages Mittel sowie Planstellen und Stellen sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-
umzusetzen, soweit im Zuge der Neuorganisation führungsverordnung (Bankenverordnung) zum Drit-
der Bundesregierung Aufgaben von einer Verwal- ten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-
tung auf eine andere übergehen. stellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
('.2.) /\rlikc!l Vi dr's Finc1n:,r,;i11rl<·.runqsgesclzes 1967 § 25
volll 21. 1k:t('lll lwr 1%'/ (B11 ndr~sgcscd.zbl. I S. 1259)
Dieses Ce.setz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
ii,L im l lc1w;hilllsj,ilir J 1)74 mit der Mc1ßgabe anzu·
und des § 13 Abs. 1 des Dritten
wcnd(~II, d,d) die /,ur<'clrn1rng des Betruges von vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
JOO 000 000 lku lsclH' MMk cntJülJ t.
Land Berlin.
§ 24
§ 4 J\ bs. 2, § 5 Sil l.z 1, §§ G bis 1J, 15 bis 19 und§ 22
§ 26
qeltcn bis zum Tilge der Verkündung des Haushalts- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
yes<'Lzes des Iolucndcn I lüusl1,1 ltsjahrcs weiter. 1974 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Mai 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1235
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1974
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Bttnth~s9esdzb! alt, J alir~pu19 1974, Teil I
Einnahmen TeH i:
----···-··--·----------------- -----------------
Steuern und steuer-
Epl. Bczeicl1nung ähnliche Abgaben
1974
DM
01 Bundesp1;isidr!11I. ur1d Bundcsp1iisidic1larnt ........................................ .
DeutsdH•t B1rndcsl ilq
():3 B11nd<•stdl . . . . ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. .
01 B1llid<•:;k,1111.lt•r und Bu1Hlt'ski"m:;.lcrnmt . .. .. . . .. .. .. .. •. . .. .. .. .. . . .. . . . .
,-
0 ,) J\11swiirli(l<!S /\nit ....................................................... , . . . . . . . . . ,
06 B1rndcsrni11islt'J d,:s Trn1Prn
07
08 Bundesmir1islm de1 Finm1zN1
09 Bundc~srn inis1 e1 filr vVirt.schafl
10 1) 5 000 000
Bundesmin islr•r für Erniih run9, Landwirtschaft und Forsten ............................ .
11 BundesminislC'r lii1 l\rbeit und Sozialordnung ........................................ .
12 Bnndesn1inis!(•1 für Verkehr ........................................................ .
13 B1111dPsmini~de1 fiir dits Post- und Fernmeldewesen ................................. .
14 Bundt!sininislc)J df'r Verl.eidjgung .................. , ............................... .
15 BundPsrninislP1 fiir JUql!JH1, Familie und Cesundheit .......................... .
19 B11ndesvcrf<1ss1mqs<1ericht . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .
20 B11nd('~;1<:drnu11<Jshof ....................•..•........•...........................
23 B 1111dc>sm in h 1<' t f 11 r w i rt scha ftl id1f\ Zus,imrnenarbeit
25 Bunrl<'sminisl<~r fiir Rc1umordnun9, Bauwesen und SUidtebau .............. .
27 Btrndnsniinislc:r f(ir irnw1!lculsdrn Beziehungen ............................ .
30 13urnh•sminis!.ei für Porsd1unu und Technologie ..................................... .
31 Bu11desrninisLP1 rnr Bildunq nnd Wissenschaft ....•.....................................
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . ...................•.....................................
33 Versorgung ..........................................•.............................
35 Verteidigunuslasfen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
36 Zivile Verteicli9ung
2) 124 380 700 000
60 Allqemeine Pinanzverwall.ung
Summe Haushalt 1974 124 385 700 000
Summe Haushalt 1973 .........................•......•••............................ ,_ _ _1_1_5_4_10_32_0_0_0_0_ _
'"b 1973 mehr
gegenu er ·- , weniger (-)
(+) + 8 975 380 000
l'i 1' :i7 Til!J der A us9abc: Bonn, den 5. Juni 1974 1237
Einnahn1en Gesamtplan
Einnahmen
···----------------,
IJ!Hi<j(• Summe Einnahmen
c-inr;al1rncn L•: i II 1: il] l l ,w il gegenüber 1973 Epl.
1974 1()74
mehr (+)
1974. 1973 weniger (-)
DM DM DM DM DM
------- __ _____,.~~--
,.,
--- ·-----
,1 s 6 7 8
-- ------ ----
- ---------- -.----·----·-·----- ----- 1
000
}(i 26 000 46 300 - 20 300 01
:z:nooo (j}() (){)() 5 262 000 5 107 600 154 400 02
.rn ooo 48 000 31 200 + 16 800 03
H% 000 5 ()()() 901 000 634 600 + 266 400 04
12 4!J 11 000 :no ooo 12 684 000 12 680 000 + 4 000 05
B 7BD 000 'ili:ifiOOO 14 485 000 14 275 500 + 209 500 06
115 521 000 !JS 000 115 616 000 114 076 600 + 1 539 400 07
1
370 294 000 4:3 !J]J 000 1 414 227 000 426 810 900 -- 12 583 900 08
15 412 000 4() 935 000 65 34'7 000 65 069 800 277 200 09
27 883 000 112 291 000 145 174 000 168 832 500 --- 23 658 500 10
3 473 000 J39 572 000 143 045 000 135 249 600 + 7 795 400 11
213 676 000 112 180 000 325 856 000 278 476 300 + 47 379 700 12
510 000 000 510 000 000 452 046 200 + 57 953 800 13
219 653 000 228 SGG 000 448 219 000 488 877 000 -··- 40 658 000 14
12 129 000 B B4B 000 20 977 000 21 087 200 -- 110 200 15
G2 000 62 000 56 000 + 6 000 19
11)2 000 192 000 187 000 + 5 000 20
B 3/40 000 '.!.(d '.Hl 000 272 681 000 210 604 000 + 62 077 000 23
5 iHl 000 ::no 111 ooo 386 108 000 380 041 100 6 066 900 25
71 000 71 000 313 300 -~·- 242 300 27
11 orn ooo 3 300 ()()() 14319000 13 128 600 + 1 190 400 30
4 015 000 l O 5137 000 14 602 000 11 744 900 + 2 857 100 31
545 000 7 fi:i2 fJOO 000 7 653 445 000 1 877 490 300 + 5 775 954 700 32
826 000 ,'-i,1 920 000 55 746 000 49 138 000 + 6 608 000 33
3b 525 000 20 713 000 57 238 000 58 592 200 - 1 354 200 35
41 427 000 4 '.WO 000 45 70'7 000 31 472 400 + 14 234 600 36
2 780 000 1 2fäi 182 000 125 669 662 000 115 420 130 900 + 10 249 531 100 60
~) 1 622 2B6 000 10 :m3 714 ooo 136 391 700 000 120 236 200 000 + 16 155 500 000
1 669 G29 400 3 156 250 600
-~ 47 343 400 !· 7 227 463 400
1
) Abschüpfllll\J<'n il\Jf Cru11d n,ilion,tler Vo1sch1iflen. -- 2) DMin 11i1ch Abzug der Münzeinnilhmen (180 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruk!ur
(0,5 Millionen DM) Sl<'lll'tPinnilhmen in ffohe vo11 124 200 Millioru,11 DM enthc1llen. - 3) Verwal!ungseirnrnhmen im weiteren Sinn einschließlich Ab-
schöpfllll(Jefl (vrJl. Fußnote 1) und Einluhr<1bg,1he l\1iihler1st1uktu1 (vgl. Fußnote 2) sowie übrige Einrwhmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 7 640
Millio11<>n DM- - (Sp,dlc, S) 4 :l71,7 Millior1v11 DM.
1238 BundesgesetzblaH., Jahrgang 1974, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. 13ezeichnunrJ ausgaben Anlagen usw.
1974 1974 1974 1974
DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... 5 889 400 4 203 900 - -
02 Deutscher Bundestag ................ 138 280 000 45 402 000 - -
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 4 672 300 2 273 300 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleraml ....................... 51502000 228 044 000 - -
05 J\ uswärtiges Amt ................... 355 952 000 90 015 600 - -
06 Bundesminister des Innern ........... 698 198 700 270 807 900 - -
07 Bundesminister der Justiz ............ 171023000 49 577 500 - -
08 Bundesminister der Pinanzen ......... 1 108 941 500 385 766 600 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ 180 560 000 92 753 500 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 148 954 000 78 948 400 - 56 000
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .
~ ~ ... 190 376 200 31 652 900 - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... 714 872 100 786 960 600 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................... - - - -
14 Bundesminister der VertE!idigung .... 12 238 794 600 3 158 799 000 11 285 981 000 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Cesundheit ................... 65 695 900 48 210 400 - -
19 13 u ndesvcrf ass un gs9crichl ........... 5 979 400 1 090 000 - -
20 Bundesrechn un~Jshof ................ 22 348 000 3 136 700 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. 27 525 000 25 173 600 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau . . . . . . . ... 45 728 000 39 551 000 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen • • • • • e • • • • • • • • • •• • • •• 21 551 000 8 222 300 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .................. 30 312 000 10 280 700 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
~ 14 355 000 3 073 500 - -
32 Bundesschuld ....................... 10 763 500 107 856 100 - 4 039 760 000
33 Versorgung ........................ 5 277 117 000 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ............... 280 612 000 170 451 000 - -
36 Zivile Verteidigung ~ .... .. . . . . . . . . . . 74 242 000 156 811 000 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 2 283 890 000 103 280 000 - -
Summe Haushalt 1974 ............... 24 168 134 600 5 902 341 500 11 285 981 000 4 039 816 000
Summe Haushalt 1973 ............... 21 371 931 500 5 265 620 900 10 110 117 300 3 084 572 400
mehr (+) ....... + + 955 243 600
gegenüber 1973
weniger (-) + 2 796 203 100 + 636 720 §00 1 175 863 700
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1239
I:
,. ___ ,._
Ausgaben Gesamtplan
/\ licn Besondere Summe Ausgaben
Finanzierungs-
lnvc'.<-Jitionen ausqaben gegenüber1973 Epl.
mehr (+)
1974 1974 1974 1974 1973 weniger (-)
DM DM DM DM DM DM
!J 10 11 12 13
790 000 735 000 - 11 618 300 9 891 700 + 1 726 600 01
27 fJ:38 000 G 105 000 30 000 217 655 000 202 303 100 + 15 351 900 02
80 000 1 201 000 - 8 226 600 7 488 900 + 737 700 03
13 882 000 3 860 000 - 4 450 000 292 838 000 273 440 700 + 19 397 300 04
650 259 000 69 684 000 7 735 000 1173 645 600 1 058 752 600 + 114 893 000 05
499 294 600 521 170 500 22 816 000 2 012 287 700 1960130 700 + 52 157 000 06
3 777 700 8 796 000 - 233174 200 207 793 100 + 25 381 100 07
113 150 700 190 JOO 000 5 542 000 1803700 800 1 666 025 400 + 137 675 400 08
1 532 179 200 1 2.S5 135 000 761 000 3 061388700 2 194 984 100 + 866 404 600 09
3 650 496 000 1 488 989 BOO 2 515 000 5 369 959 200 5 451216400 - 81 257 200 10
26 929 403 000 126 ()92 500 - 27 278 424 600 22 594 684 300 + 4 683 740 300 11
8 722 3GO 200 8 874 693 800 - 2 777 000 19 096 109 700 16 524 048 800 + 2 572 060 900 12
178 141 000 3 000 000 - 181141 000 404 152 000 - 223 011 000 13
1 447 752 400 732 243 000 10 891 000 28 874 461 000 26 423 300 900 + 2 451 160 100 14
3 962 349 100 1 080 406 000 3 500 000 5 160 161 400 3 826 497 300 + 1 333 664 100 15
68 000 - 7 137 400 6 470 300 + 667 100 19
226 000 - 25 710 700 22 908 500 + 2 802 200 20
940 584 000 1 997 962 000 1 400 000 2 992 644 600 2 799 233 700 + 193 410 900 23
970 045 800 2 877 924 000 20 000 3 933 268 800 3 526 389 200 + 406 879 600 25
256 254 500 105 832 000 2 800 000 394 659 800 393 634 000 + 1 025 800 27
2 517 575 000 1 074 831 000 49 185 000 3 682 183 700 3 137 057 300 + 545 126 400 30
1 967 848 400 2 175 961 000 - 309 400 000 3 851837900 3 375 744 600 + 476 093 300 31
917 513 000 50 013 000 - 5 125 905 600 3 963 053 300 + 1 162 852 300 32
1 072 120 000 146 061 000 6 495 298 000 4 855 118 000 + 1 640 180 OOG 33
45 060 000 340 510 000 - 836 633 000 798 521 000 + 38 112 000 35
62 760 000 2B7 280 000 3 371 000 584 464 000 374 730 500 + 209 733 SOG 36
10 827 994 700 505 BOO 000 33 800 000 13 687 164 700 14 178 629 600 -- 491 464 900 60
67 309 50B 300 2:J 7'79 71 B fülO 93 BOO 000 136 391 700 000 120 236 200 000 + 16 155 500 000
60 137 %9 HOO 20 006 632 100 259 35G 000
+ 7 171 53B 500 + ~} 77:l ()ß(j 500 ---- 353 15G 000
1240 Bundcs9c setzblatt, Jc1hrgang 1974, Teil I
1
An!<1ge zur l·laushuHsühersicht
lJbersichl ühe1 die Verpfüchtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
---·--·------- ·----
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtungs-
Epl B e z <! i c h n 11 nq crmächtigung Für künftige
1974 1975 1976 1977 1978 Folgejahre Haushalts-
jahre
DM DM DM DM DM DM DM
1 - - - - - - - - ·-----·--·-·--··-··
3 4 5 6 7 8 9
--··--------·
01 BundesprJsid<!ril und Bundes-
priisidialaml ........... . 503 000 341 000 108 000 54 000 - - ··-
02 Deutscher Bundeslag 8 410 000 3 370 000 2 520 000 2 520 000 - - --·
04 Bundeskanzler und
Buncleskdni'.lcr dlll t 12 8T3 000 4 849 000 4 092 000 3 892 000 - -
05 AuswJrti~Jf:!S J\rnt ......... . ;j55 958 000 157 777 000 119 865 000 73 036 000 262 000 18 000 5 000 000
06 Bundesminister dc!s Innern .. 691 278 200 291 348 200 227 454 000 168 220 000 3 500 000 - 756 000
07 Bundesminister der Justiz .. 37 265 000 17 701 000 9 657 000 8 507 000 1 400 000 - -
08 Bundesminister der Finanzen 334 463 000 191 081 600 91 266 400 52 115 000 - - --
09 Bundesminister für Wirtschaft 3 763 639 000 1008639 000 642 400 000 823 200 000 273 800 000 1 015 600 000 --
10 Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 885 576 000 359 181 000 185 657 200 134 504 200 81304200 124 929 400 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Soziu!ordnung ...... . 200 803 000 66 172 000 50 888 000 28 091 000 11958000 42 694 000 1 000 000
12 Bundesminister für Verkehr. 5 145 366 200 2 582 746 200 1 794 020 000 588 600 000 130 000 000 50 000 000 -
13 Bundesministe1 für düs Post-
und Fernmeldewesen 5 000 000 3 000 000 2 000 000 - - - --
14 Bundesminister
der Verteidiqunq ....... . 14 OGO 197 000 5 566 441 000 3 680 266 000 2 796 768 400 1 472 168 400 543 793 200 760 000
15 Bundesminister für Juqelld,
Fümilie und CcsundJ1eit .. 90 90b 000 55 756 000 20 250 000 7 500 000 - ·- 7 400 000
23 Bundesminister fiir wirl.sdwft-
liche Zusarnmen,irheit 5 553 000 000 887 050 000 930 150 000 352 750 000 107 650 000 55 400 000 3 220 000 000
25 Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau .............. . 3 859 !:i28 000 725 214 000 567 282 400 348 310 600 100 192 000 2 118 529 000 -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen .... 48 594 400 25 194 400 21 400 000 2 000 000 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ........ . 2 93.5 828 000 1 046 503 000 717 875 000 438 050 000 266 900 000 66 000 000 400 500 000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ....... . 815 300 000 341 600 000 248 500 000 225 200 000 - -- -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ............ . 45 000 000 38 000 000 7 000 000 - - - -
36 Zivile Verteidi~Jung ....... . 231480400 149 993 400 48 977 000 15 010 000 5 000 000 - 12 500 000
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung ............. . 5 900 000 5 900 000 - - - - -
Summe .... 39 086 828 200 13 527 857 800 9 371 628 000 6 068 328 200 2 454 134 600 4 016 963 600 3 647 916 000
Nr. 57 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1241
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1974 Betrag für 1973
1
- DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .............................................. 136 391 700 000 120 236 200 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................. . 127 961 700 000 118 070 500 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo - 8 430 000 000 - 2 165 700 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... . (13 008 227 800) (4 894 566 000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 13 008 227 800 4 894 566 000
4.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... . 5 368 227 800 3 032 566 000
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ... - - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ......................... . - -
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 7 640 000 000 - 1 862 000 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen ........................... . - 610 000 000 -
6.2. Zuführunqen an Rücklagen ......................... . - -
7. Münzeinnahmen ....................................... . - 180 000 000 - 303 700 000
8. Finanzierungssaldo ..................................... . - 8 430 000 000 - 2 165 700 000
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesamtplan: Teil III
KrediUinanzierungsplan *)
Betrag für 1974 Betrag für 1973
- DM --
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
da von voraussichtllch
1.1. langfristig ....................................... . (10 008 227 800) (3 294 566 000)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 10 008 227 800 3 294 566 000
1.102 zu besonderen Zwecken
1.2. kürzerfristig 3 000 000 000 1600000 000
Summe 1 13 008 227 800 4 894 566 000
2. Ausgaben zur Sdmldenl:iJgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgun~J lan~Jfrisliger Schulden ..................... . (4 095 727 800) (1 445 566 000)
2.101 Schuldbuchlordenmgen der Träger der Sozialversiche-
rung ............................................ . 248 635 400 234 545 400
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spi:.itet V(H~Jelegte oder verlorengegangene Prämien-
scha tzanwei sungen) .............................. . 804 538 700 329 539 100
2.103 Bundesschatzbriefe ................................ . 1 000 000 000
2.104 Schuldbuchkredite .............................. . 50 000 000 50 000 000
2.105 Schuldscheindmlehen ............................. . 1 825 578 500 675 217 500
2.106 Ausgleichsfonlerungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur J\ ufbesserunrJ von Versicherungsleistungen .. 55 251 100 53 300 000
2.107 Aus~Jlei.clisf orderungen nach den Umstellungsergän-
zunw-,gesel.Z(!YI und de1!1 Umstellungsschlußgesetz .... . 6 394 100 6 544 000
2.108 AblösunqssdrnJd .................................. . 60 000 000 58 000 000
2.109 Altsparerentschfüliqunq und entsprechende Verpflich-
tungen rn1d1 d<:m Urnstellungsschlußgesetz .......... . 23 000 000 12 000 000
2.112 Bereinigte A uslimdsschu]den
(Londoner Schuldenabkommen) 21 400 000 25 300 000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsimsprüche für A uslandsbonds (Auslands-
boneis-Entschädigungsgesetz) ...................... . 930 000 1 020 000
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschluß9ebielen ............................. . 100 000
*) Die histlC'r von der D(•utsdwn C<:sellsd1<1ft fii1 Olfrntliche Arb<,iten AG (Offa).
F111nkfurt, iillfq<'llomm(,il(,11 f(t('dil<: 1111d K1edile für die Krnukenhausfinanzierung
sind ab 1974 mitlwrücksichtigt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1243
Betrag für 1974 Betrag für 1973
-DM-
2.2. Tilgunu kür:,.erfrisliger Schulden ................... . (1 272 500 000) (1 587 000 000)
2.201 Kassenobligc1lionen ............................... . 772 500 000 687 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. . 500 000 000 900 000 000
2.3. Deckung kc1sscmmüßigE~r fehlbeträge ............... .
2.4. Marktpflege
Summe 2 5 368 227 800 3 032 566 000
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kredi lrnarkt) ....................... . 7 640 000 000 1862000 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... . 300 000
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen rnit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesge~;etzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der irn Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können ?Um Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V e, la\J: BÜndesunzeiger V er lagsges.m .b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblatt Teil I werden Ceselze, Verordnungen, ArwrdnUII\Jen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes~Jeselzblalt Teil II werden völkerrcchtlidw Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
!Jekannlmm:lrungen sowie Zolllörilverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n y e n: Laufender Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
heim VerlaiJ vorlieqen. Poslansdirift lür Abonnemenlsbeslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn !, Postlacl1 G:l4, Tel. (0 22 21) 2:l 80 6'7 bis 6Y.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjtihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
D1csc,r P1cis qill auch für ßundcsqcsclzhliitler, die vor dem 1 Juli 1972 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betra9es
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preis ist die Mf'l11wc,ilsleue1 e11tlwltc11; de1 üll\Jewandtc Steuc1satz beträgt 5,5 0/o.