1213
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1974 1 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
24. 5. 74 Neufassung des WE~hrstrargesetzes (WStG} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................... . 1213
452-2
30. 5. 74 Zw()il<' VPrordm.1111J zur Anpasslmg der UnterhaltshiHe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. lJnlcrlltll!shillc•-/\np,1ssun11svqronlnung„LAG --- 2. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
:m. 5. 7,1 Z<'lintc V('tordnt11HJ zt1r And<'rung dC'r /\uslandslleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . . 1223
'/11:l:!-1-~
29. 5. 74 fü~richtirJUll\J der Sic•hc:nlr:n Vl'rordnun~-r zur Durchführung des Gesetzes zur Anderung
!ulic1rnilh'ln•<·lillidH•1 VorsclirifLcm ... ....... .................. ...... 1224
71141-4-:l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11d<:S<J<"S<·lzhl,llt T<'il 11 Nr. 31 .......................... . 1225
VcrkiindUTHJ<)n jm Bu11rfosanzei9er ............... . 1225
R(ich lsvorsdiri l lcn d<·r EuropüisdH~n Gemeinschaften 1226
-
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrstrafgesetzes (WStG)
Vom 24. Mai 1974
Auf Grund des Artikels 323 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird nachstehend
der Wortlaut des Wehrstrafgesetzes in der ab
1. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntgemacht,
wie sie sich aus Artikel 27 des genannten Einfüh-
rungsgesetzes ergibt.
Das Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
Bonn, den 24. Mai 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1214 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Wehrstrafgesetz (WStG)
Inhaltsübersicht
§
Erster Teil Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum . . . . . . . . . . . . . . 22
Bedrohung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Allgemeine Bestimmungen
Nötigung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Geltungsbereich ............................... .
Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten . . . . . . 25
Auslandstaten ................................. . 1a
weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Begriffsbestimmungen .......................... . 2
Meuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Anwendung des allgemeinen Strafrechts ........ . 3
Verabredung zur Unbotmäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Militärische Straftaten gegen verbündete Streit-
Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . 29
kräfte ......................................... . 4
f Iandeln auf Befehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Furcht vor persönlicher Gefahr 6
Selbstverschuldete Trunkenheit ................. . 7 Dritter Abschnitt
weggefallen ................................... . 8
Straftaten gegen die Pflichten
Strafarrest .................................... . 9 der Vorgesetzten
Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten .......... . 10
Mißhandlung 30
Ersatzfreiheitsstrafe ............................ . 11
Entwürdigende Behandlung .................... . 31
Strafarrest statt Freiheitsstrafe ................. . 12
Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen
Zusammentreffen mehrerer Straftaten ........... . 13 Zwecken ...................................... . 32
Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe 14 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat ........... . 33
Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest .... 14 a Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat 34
Unterdrücken von Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zweiter Teil Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . . . 36
Beeinflussung der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Militärische Straftaten
Anmaßen von Befehlsbefugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Mißbrauch der Disziplinargewalt . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Erster Abschnitt Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren. . . . . . 40
Straftaten gegen die Pflicht Mangelhafte Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
zur militärischen Dienstleistung
Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Fahnenflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Vierter Abschnitt
Selbstverstümmelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Dienstentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . . . . . 18 Straftaten gegen andere
militärische Pflichten
Unwahre dienstliche Meldung .................. . 42
Zweiter Abschnitt
Unterlassene Meldung ......................... . 43
Straftaten gegen die Pflichten Wachverfehlung ............................... . 44
der Untergebenen Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen ........... . 45
Ungehorsam 19 Rechtswidriger Waffengebrauch ................. . 46
Gehorsamsverweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls . . . . . . . . 21 Verletzung anderer Dienstpflichten . . . . . . . . . . . . . . 48
Erster Teil (2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militä-
Allgemeine Bestimmungen rische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre
Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41).
§ 1 (3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militäri-
Geltungsbereich schen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteili-
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten gung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz
der Bundeswehr beqel1en. 1
auch strafbar, wer nicht Soldat ist.
Nr. 5ti Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1215
§ J d wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige
Auslandstalen Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Um-
ständen offensichtlich ist.
( l) Das d<)Ulschc! Strc1frecht gilt, unabhi:ingig vom
Recht des Tdl.orh, für Tc1ten, diP nach diesem Ge- (2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rück-
setz mit Strafe lwclrohl. sind und im Ausland began-
sicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der
gen werden, wenn der Tiiler Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das
Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetz-
1. Soldat ist odt~r zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten buches mildern, bei Vergehen auch von Strafe ab-
Personen gehört odc·r sehen.
2. Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im §6
räumlichen Geltungsbewich dieses Gesetzes hat.
Furcht vor persönlicher Gefahr
(2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom
Furcht. vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine
Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die
w~ihrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Be-
Gefahr zu bestehen.
zielnmg auf den Dienst im Ausland begeht.
§7
§ 2 Selbstverschuldete Trunkenheit
Begriffsbestimmungen (1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu
Im Sinne dieses Gesetzes ist einer Milderung -der angedrohten Strafe, wenn die
Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegs-
1. eine militi:irische Straftat eine Handlung, die der völkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes
Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht; begangen wird.
2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten (2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art
Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 gleich.
Abs. 4 des Soldatengesetzes) einem Untergebe-
§8
nen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise,
allgemein oder für den Einzelfall und mit dem _ (weggefallen)
Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die §9
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Strafarrest
Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines
Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, ( 1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs
die dem Täter nicht gehören. Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung.
§3
Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner
Ausbildung gefördert werden.
Anwendung des allgemeinen Strafrechts
(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt
(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, so- in zwei Jahren.
weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 10
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche
oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vor- Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten
schriften des Jugendgerichtsgesetzes. Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht
verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in
§4
der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen,
die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung
Militärische Straftaten der Disziplin gebieten.
gegen verbündete Streitkräfte
§ 11
(l) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch
dann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundeswehr Ersatzfreiheitsstrafe
eine militärische Straftat gegen Streitkräfte eines Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der
verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder be- Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den
geht. Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhun-
(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn dertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatz-
die Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine freiheitsstrafe Strafarrest. Einern Tagessatz ent-
Bestrafung nicht erfordE~rl. spricht ein Tag Strafarrest.
§5 § 12
Handeln auf Befehl Strafarrest statt Freiheitsstrafe
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt wer-
Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver- den oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhän-
wirklicht., auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, gung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Straf-
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
qcselzbuclws unerl~ißlich isl, ,rnch zur Wahrung der (2) Das Gericht kann die Vollstreckung des
Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzun-
von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht gen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur
kommt, auf Strafarrest. zu t>rkcnnen. Bewährung aussetzen. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und
die §§ 56 a bis 56 c, 56 e bis 56 g q.es Strafgesetz-
buches gelten entsprechend.
§ 13
Zusammentrefien mehrerer Straftaten
(3) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56 b
und 56 c des Strafgesetzbuches) sollen die Beson-
{1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetz-- derheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
buches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Mo-
mlten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Straf-
arrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe
darf zwei Jahre nicht übersteigen. Zweiter Teil
(2) Trifft zeiti~Je Freiheitsstrafe mit Strafarrest zu- Militärische Straftaten
sammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung
der Freiheitsslrafr~ zu bilden. Jedoch ist auf Frei- Erster Abschnitt
heitsstrafe und Strafarresl gesondert zu erkennen,
wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Straftaten gegen die Pflicht
Vollstreckung des Strafarrest.es nicht vorliegen, die
zur militärischen Dienstleistung
Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewäh-
rung ausgc~setzt werden müßte. In diesem Fall sind § 15
beide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die Eigenmächtige Abwesenheit
Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-
überschreitet.
stelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich
{3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, oder fahrlässig länger als drei· volle Kalendertage
wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Ge- abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
samtstrafe nachträglich zu bilden ist. Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des
§ 14 räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von
Strafaussetzung zur Bewährung seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist
bei Freiheitsstrafe und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich
bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung Deutschland innerhalb von drei vollen Kalender-
nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin tagen zu melden.
sie gebietet.
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56 b § 16
bis 56 d des Strafgesetzbuches) sollen die Besonder- Fahnenflucht
heiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses stelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Ver-
kann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungs- pflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die
helfer (§ 56 d des Strafgesetzbuches) bestellt wer- Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder
den. Er untersteht bei der Uberwachung des Ver- die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-
urteilten nicht den Anweisungen des Gerichts. reichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
(4) Von der Uberwachung durch einen Bewäh- bestraft.
rungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer (2) Der V ersuch ist strafbar.
des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten aus-
qeschlossen, für welche die militärischen Vorge- (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats
setzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnah- und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst
men des Disziplinarvorgesetzten haben den Vor- nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
rang. zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Betei-
§ 14 a
ligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gel-
Strafaussetzung zur Bewährung ten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
bei Strafarrest
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Straf- § 17
arrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1
Satz 1 des SlrnfgesetzbuchE~s zur Bewährung aus,
Selbstverstümmelung
wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Voll- (1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit
streckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf
0§ 56 a bis 56 c, 56 (~ bis 56 g und 58 des Strafgesetz- andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht
buches gelten entsprechend. oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1217
fünf Jahren bestrnft. DiPs gilt auch dann, wenn der § 21
Tliter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
oder teilweise herbeiführt.
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und
(2) Der Versuch ist strafbar.
dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende
Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
§ 18 bis zu zwei Jahren bestraft.
Dienstentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch § 22
arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaf- Verbindlichkeit des Befehls;
ten dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Irrtum
Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der
Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl
(2) Der Versuch ist strafbar. nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu
dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-
würde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine
Zweiter Abschnitt Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der
Straftaten gegen die Pflichten Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbind-
der Untergebenen lich.
(2) Befulgt ein Untergebener einen Befehl nicht,
§ 19 weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung
Ungehorsam eine Straftat begangen würde, so ist er nach den
§§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch
vermeiden konnte.
wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge
(§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Be-
zu drei Jahren bestraft. fehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und
befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht ver-
vor, wenn der Täter durch die Tat bindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzu-
muten, so kann das Gericht von einer Bestrafung
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren
nach den §§ 19 bis 21 absehen.
Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe
oder § 23
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperver- Bedrohung eines Vorgesetzten
letzung eines anderen (§ 224 des Strafgesetz-
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Dienst-
buches)
handlung einen Vorgesetzten mit der Begehung
verursacht. einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Betei- zu drei Jahren bestraft.
ligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gel-
ten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend. § 24
Nötigung eines Vorgesetzten
§ 20
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Dro-
hung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Dienst-
Gehorsamsverweigerung handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird be- mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei
straft, Jahren bestraft.
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verwei- (2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen
gert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vor-
auflehnt, oder gesetzten zugezogen worden ist.
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befol- (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
gen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absat- (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
zes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwit,-
Strafe absehen. gende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.
Bundcsgesol.zblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 25 1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren
Tätlicher Angriff Dienstgrad als der Täter hat oder
gegen einen Vorgesetzten 2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
(1) Wer <~s unl<'rnimnil., gegen einen Vorgesetzten und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im
Uitlich zu werdc:n, wird mit Freiheitsslrnfe von drei Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung
Monaten bis l'.U cJn,i .J.:i h rcn lwstrnft. bezieht.
(2) In minder scliwPren F~illen ist die Strafe Frei- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4
heitsslrnfc bis zu zw<·i Jdhren. nicht anzuwenden.
(3) In besond<)rs schwc~rcn F~illen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sc•chs Monaten bis zu fünf Jah-
ren. Ein besonders scl1wc'rcr Fall liegt in der Regel Dritter Abschnitt
vor, wenn der Tüler durch die Ta1 eine schwerwie- Straftaten gegen die Pflichten
gende Fol~J(~ (§ 2 Nr. 3) herbeiführt. der Vorgesetzten
§ 26 § 30
(wegqefallen) Mißhandlung
§ 27
(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhan-
delt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit
Meuterei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
(1) Wenn Sold,1ten sich ·1.usarnJJwnrotten und mit bestraft.
vereinten Kräften eine Geborsamsverweigerung
(§ 20), eine Bedrohun9 (§ 23), eine Nötigung (§ 24)
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder
pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat
oder einen ti:illidH~n Anuriff (§ 25) begehen, so wird
jeder, der sich an der Zusd mnwnrottung beteiligt, gegen einen anderen Soldaten begeht.
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Jahren bestraft. heitsstrafe bis zu drei Jahren.
(2) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von eirwm Jahr bis zu zehn Jahren. ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wie-
Ein besonders schwerer Fdll hegt in der Regel vor,
derholt.
wenn der Täter RädPlsführnr isl oder durch die Tat
eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt. § 31
(4) Wer sich nur dll cl<:~r Zusammenrottung betei- Entwürdigende Behandlung
ligt, jedoch fn-)iwillig zur Ordnung zurückkehrt, be- (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend be-
vor eine der in Absatz 1 bczeichnE!ten Taten be- handelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert,
gangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder
§ 28
pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat
Verabredung zur Unbotmäßigkeit gegen einen anderen Soldaten begeht.
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
(§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
(§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so wer-
vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wie-
den sie nach den Vorschriften bestraft, die für die derholt.
Begehung der Tat gelten. In den Fällen des § 27
kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetz- § 32
buches gemildert WPrden. Mißbrauch der Befehlsbefugnis
(2) Nc1ch /\bsalz 1 wird nicht bestraft, wer nach zu unzulässigen Zwecken
der Verabredunq freiwillig diP Tat verhindert. Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung
Unterbleibt sie ohne sPin Zutun oder wird sie unab- gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forde-
hängig von seinem frülternn Verhalten begangen, so rungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in
genü9t zu sei rwr SI rn flosi~Jkt~i L ~:('.in freiwilliges und Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen
ernslhc1ft(!S B(•tniilwn, die T,ll 1/ll vPrhindern. Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in ande-
§ 29 ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Taten
gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad § 33
(l) Die §§ 2:i bis 2H gelten entsprechend, wenn Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
die Tell gegen ci rwn Soldaten berJcmgen wird, der Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis
zur Zeit. der Tt11 n ich! Vorg(!setzter des Täters, aber oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer
Nr. 5(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1219
von diesem lwna ngen(!ll rech lswidrigen Tat be- § 37
stimmt hat, die den Tc1Lbe,;land eines Strafgesetzes
Beeinflussung der Rechtspflege
verwirklicht, wird ndch d<!n Vorschriften bestraft,
die für diP Jkgd1ung der Ti:1I !J<!lten. Die Strafe kann Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Bv-
bis auf das DopJwl I.<! dPr sonst :t.uüissigen Höchst- fehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Ein-
slr,üe, jedoch n ich L ü bcr cfos gesetzliche Höchstmaß fluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der
der aniJ<:drohlen Strnl<' hinc1us crhciht werden. Rechtspfle'ge tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in ande-
ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
§ 34
Erfolgloses Verleiten § 38
zu einer rechtswidrigen Tat Anmaßen von Befehlsbefugnissen
(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinargewalt
oder Dienststellung einen Unlergebenen zu bestim- anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinar-
men versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tat- gewalt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu bege- zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit
hen oder zu ihr ,:rnzustiften, wird nach den für die Strafe bedroht ist.
Begehung der Tal geltenden Vorschriften bestraft.
§ 39
Jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Straf-
gesetzbuches gemildert werden. Mißbrauch der Disziplinargewalt
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer frei-
wissentlich
willig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu
1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht
bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß
der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unter- disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, diszi-
bleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder plinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Ver-
wird sie unabhängig von seinem früheren Ver- folgung hinwirkt,
halten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit 2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinar-
sein freiwilliges und (~rnsthaftes Bemühen, die Tat maßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im
zu verhindern. Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht ver-
hängen darf, oder
§ 35 3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen
ahndet,
Unterdrücken von Beschwerden
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Dro-
hungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf
§ 40
pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Mel-
dungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider
Länder, bei dern Wehrbeauftragten des Bundes- unterläßt,
tages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vor- 1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchE!n,
gesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat be-
von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird gangen hat, die den Tatbestand eines Strafgeset-
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. zes verwirklicht, oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklä- 2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbe-
rung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienst- hörde abzugeben,
lich verpflichtet ist, unterdrückt. um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen
(3) Der Versuch ist strafbar. Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Straf-
gesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrnle
bis zu drei Jahren bestraft.
§ 36
Taten von Soldaten §41
mit höherem Dienstgrad Mangelhafte Dienstaufsicht
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten (1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß
eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorge- zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen,
setzter des anderen, aber und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-
gende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Frei-
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren
Dienstgrad als der andere hat oder heitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist
(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwenvie-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 gende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
nicht anzuwenden. zu sechs Monaten bestraft.
1220 Bundes,gesetzbhüt, Jahrgang 1974, Tei1l I
(4) Die /\bsiil:,,.c' 1 bis :3 sind nicht anzuwenden, eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3)
wenn die Tdl in dlld<'rl'n Vorschriften mit schwere- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
n,r Strt1fe lwdroht ist. (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so
gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Ver-
such der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Straf-
V iP rte r ;\ !)schnitt gesetz buch es entsprechend.
Slrc:111.a ten gegen andere
militärische! Pflichten § 45
Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
§42
Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer
Unwc1hre dienstliche Meldung als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung,
(1) Wer der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen
1. in einer dienst! iclwn Mc~ldung oder Erklärung hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewie-
unwahre Angaben übt:r 'Tatsachen von dienst- sen worden ist,
licher Bedcut1rng rndcht, 1. sich außerstande setzt, den A.uftrag pflichtgemäß
2. eine solche Mc,ldung weitc~rgibt, ohne sie pflicht- zu erfüllen,
gernüß Zll berichtigen, odPr 2. seinen Posten verläßt oder
3. eine clienst.lic.lw Meldun~J unrichtig übermittelt 3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des
und dadurch wc~nigstcns Jdhrldssig eine schwerwie- Auftrags gelten,
gende Folge (§ 2 Nr. '.l) verursacht, wird mit Frei- und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-
heitsslrnf e bis zu dwi Jdhrcn bestraft. gende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.
(2) Der Versuch ist slra[bur.
§ 46
(3) Wer im Folie des Absatzes 1 leichtfertig han-
delt und die schwc•rwieg<~ncle Folge wenigstens
Rechtswidriger Waffengebrauch
fahrlässig verursucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Ge-
einem Jahr bestraft. brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
§ 43 Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vor-
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Unterlassene Meldung
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung § 47
einer MeuterFi (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109 e
Abs. l des Strnfgesetzhudws) zu einer Zeit, zu der (weggefallen)
die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
werden kann, glc1ubbcifl erfcthrt und es unterläßt, § 48
unverzüglich Meldun~J zu machen, wird mit Frei- Verletzung anderer Dienstpflichten
heitsstrafe bis zu drei ,Tc1hren bPstraft.
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des
(2) § 139 dPs Strc1fgesetzbuches ~Jilt entsprechend. Strafgesetzbuches über
Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),
§ 44
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201
Wachverfehlung Abs. 3),
(1) WE~r im Wachdienst Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2,
1. uls Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache 4, 5, §§ 204, 205),
pflichtgemäß zu beaufsichtigen, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332,
2. pflichtwidrig seinen Posl:enbereich oder Streifen- 335),
weg verläßt oder Körperverletzung im Amt (§ 340),
3. sich außerstunde setzt, sPinE~n Dü,~nst zu ver- Aussageerpressung (§ 343),
sehen, Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Falschbeurkundung im Amt (§ 348),
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b) und
anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Be- Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
fehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, (§ 354 Abs. 4)
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-
gende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht. stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern
und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2 des
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Strafg·esetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332, 335 des
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
Strafgesetzbuches), Falschbeurkundung im Amt
ren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gfü entsprechend.
(§ 348 des Strafgesetzbuches) und Verletzung des
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahr- Dienstgeheimnisses (§ 353 b des Strafgesetzbuches)
lässig hundelt und dadurch wenigstens fahrlässig sind auch Mannschaften strafbar.
Nr. 56 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1221
Zweite Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung - LAG - 2. UhAnp V)
Vom 30. Mai 1974
Auf Grund des § 277 a, des § 279 Abs. 3, des § 292 b) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Ge-
Abs. 7 und des § 367 Abs. l des Lastenausgleichs- setzes)
gesetzes in der Fc1ssung der Bekanntmachung vom in Zuschlag-
1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt stufe
geändert durch Artikel 5 des Vermögensteuerre-
1 von 37 auf 41 Deutsche Mark,
formgesetzes vorn 17. April 1974 (Bundesgesetzbl.
I S. 949), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- 2 von 42 auf 47 Deutsche Mark,
mung des Bundesrntes: 3 von 49 auf 54 Deutsche Mark,
4 von 55 auf 61 Deutsche Mark,
§ 1 5 von 61 auf 68 Deutsche Mark,
Anpassung der Unterhaltshilfe 6 von 73 auf 81 Deutsche Mark,
Vom l. Oktober 1974 ab werden erhöht: 4. der Sozialzuschlag
1. der Einkommenshüchstbetrag und der Satz der a) für den Berechtigten (§ 270 a Abs. 2 Satz 1 des
Unterhaltshilfe Gesetzes)
von 37 auf 41 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269
Abs. l des Gesetzes) b) für den Ehegatten (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr.
von 311 auf 346 Deutsche Mark, des Gesetzes)
von 55 auf 61 Deutsche Mark,
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes) c) für jedes Kind (§ 270 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
von 207 auf 230 Deutsche Mark, Gesetzes)
von 67 auf 75 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-
von 106 auf 118 Deutsche Mark, setzes)
von 24 auf 27 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
setzes) 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen
von 171 auf 190 Deutsche Mark, Zahlung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 von 314 auf 360 vom Hundert.
Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes)
von 78 auf 92 Deutsche Mark, §2
Anpassung von Beträgen
3. der Selbständigenzuschlag in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge- Vom 1. Oktober 1974 ab werden erhöht:
setzes) 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder
in Zuschlag- Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des
stufe Gesetzes)
1 von 67 auf 75 I?eutsche Mark, von 99 auf 110 Deutsche Mark,
2 von 86 auf 96 Deutsche Mark, von 72 auf 80 Deutsche Mark und
3 von 104 auf 116 Deutsche Mark, von 46 auf 51 Deutsche Mark,
4 von 116 auf 129 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
5 von 128 auf 142 Deutsche Mark, haltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
6 von 140 auf 156 Deutsche Mark, von 125 auf 139 Deutsche Mark.
1222 Bundesig,es etzbl1att, Jahrgang 1974, Teii,l I
1
§3 §4
Anpassung des Einkommenshöchstbetrags Anpassung von Beträgen
der Entschädigungsrente in § 292 des Gesetzes
Vom 1. Oktober 1974 ab werden erhöht: Vom 1. Oktober 1974 ab werden erhöht:
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädi-
1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerun-
gungsrente~ nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des
terhaltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
Gesetzes
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
a) für den Berechligten von 125 auf 139 Deutsche Mark,
von 633 auf 672 Deutsche Mark,
2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter
b) für den Ehegatten Satz des Gesetzes
von 337 auf 366 Deutsche Mark, von 47 auf 52 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind von 80 auf 89 Deutsche Mark und
von l 14 auf 126 Deutsche Mark, von 16 auf 18 Deutsche Mark.
d) für Vollwaisen
von 236 auf 255 Deutsche Mark,
§5
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Berlin:-Klausel
Satz 4 des Gesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) für den Berechtigten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von 863 auf 902 Deutsche Mark, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
b) für den Ehegatten gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
von 392 auf 421 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §6
von 165 auf 177 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
von 351 auf 370 Deutsche Mark. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
'
Nr. 5fj TcJg der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1223
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordn~mg
Vom 30. Mai 1974
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Ver-
bindung mil Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und
Auslanclsfleischbeschaustellen vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 542). zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der
Auslanclsfleischbeschaustellen-Verordnung vom 7. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. l S. 82), wird wie folgt geändert:
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende
Fassung:
„28 Bonn Zollamt Bonn ABCDEFG"
II
„34 Bremen Zollamt ABCDEF
Bremen-Hohetor
„85 Friedrichshafen Hauptzollamt A CDEFG"
Friedrichshafen
„86 Friedrichshafen Zollamt A CDEFG"
Friedrichshafen-Güterbahnhof
„99 Hagen (Westf.) Zollamt A CD FG"
Hagen-Güterbahnhof
„218 Saarbrücken Zollamt ABCDEF "
Saarbrücken-Stadt
„227 Soest Zollamt Soest A F "
„243 Völklingen (Saar) Zollamt Völklingen ABCDEFG"
„249 Wiesbaden Zollamt ABCDEFG".
Wiesbaden-Biebrich
2. Die laufenden Nummern 11, 37, 70, 98, 109, 112, 115, 132, 177 a, 178
und 180 werden gestrichen.
3. Die laufende Nummer 117 a erhält die Nummer 118.
4. Es werden eingefügt
a) hinter der laufenden Nummer 71 die Nummer
„ 72 Flensburg Zollamt A CDEFG"
Flensburg-Weiche
b) hinter der laufenden Nummer 90 die Nummer
„90 a Furth i. Wald Zollamt ABCDEFG"
Furth i. Wald-Schafberg
c) hinter der laufenden Nummer 117 die Nummer
,, 117 a Hamburg Zollamt Hamburg-Teerhof A CD F "
d) hinter der li:.rnfenden Nummer 120 die Nummer
,, 120 a Hamburg Hauptzollamt A CDEFG"
Hamburg-Waltershof
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(;) liinln der laufenden Nummer 177 die Nummer
11 178 Lüdenscheid Zollamt A
Lüdenscheid
f) hinler der laufenden Nummer 186 die Nummer
11 lB7 Minden (Westf.) Zollamt ABCDEFG 11
Minden
~J) hinter der laufenden Nummer 241 die Nummer
Zollamt ABCDE
Verden
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973
(Bundesgesetzbl. l S. 709) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Berichtigung
der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Mai 1974
Die Sidwn lc' Verordnung zur Durchführung des 2. bei den Mischfuttertypen der Nummern 5.1 bis
Gesetzes zur Anderung futtermittelrechtlicher Vor- 5.4 der Typenliste die Spalte 8 wie folgt zu fas-
schriften vom 28.März 1974 (Bundesgesetzbl.I S.811) sen:
ist wie folgt zu berichti~Jen:
Ergänzungsfutter für Pferde (5.1)
11
ln Anhan~J 3 isl Mineralfutter für Pferde (5.1a) „3000
Mineralfutterbriketts für Pferde (5.1b) ,,2000"
1. in der einlei l<'nden Aufzählung der Schadstoffe
die in dC'r Position H.exachlorbenzol (HCB) auf-
11
11
Ergänzungsfutter für Schafe (5.2) 50"
geführte Bezeichnung „ l ,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclo- Mineralfutter für Schafe (5.3) „2000
11
hexan, gamma-Isomere (Lindau) 11
zu streichen
und als selbsUindige Position anzufügen: Ergänzungsfutter für Ziegen (5.4) II 50";
„lindan 3. bei dem Mischfuttertyp der Nummer 5.6 der Ty-
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan, penliste in Spalte 3 die Zahl „0,02" durch die Zahl
gammd-lsomere 11
; ,,0,005" zu ersetzen.
Bonn, den 29. Mai 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1225
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 31. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
22. 4. 74 Bekcmnl.rnachung über die Anderung des Artikels 61 der Charta der Vereinten Nationen 769
25.4. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe ........... . 770
3.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ......... . 7-72
G.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lcmd und der Regierung der Republik Tunesien über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 772
6. 5. 74 Bekcrnnlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle
Zusa111n1enc:uheif: ................................................................... . 774
6. .1. 74 Bekannl.madrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle
Zusarrirnenarbeit ................................................................... . 7-76
7.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .................................. . 777-
7. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Malta über kulturelle Zusammenarbeit ................... . 7-78
8.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe ................... . 780
8.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe ....................... . 781
9.5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Auswirkungen der Anlage und des Betrie-
bes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .... 783
10. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 784
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 5. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den stadtbremischen Hä-
fen in Bremen 98 29.5. 74 1. 6. 74
9515-8
20. 5. 74 Veordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezir-
ken der Arbeitsämter Ahlen, Coburg, Coesfeld,
Detmold, Hanau, Herford, Oberhausen, Saar-
brücken, Schwandorf (Verordnung zu § 67 Abs. 2
des Arbeitsförderungsgesetzes) 99 30.5. 74 1. 4. 74
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1225
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 31. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
22. 4. 74 Bekcmnl.rnachung über die Anderung des Artikels 61 der Charta der Vereinten Nationen 769
25.4. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe ........... . 770
3.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ......... . 7-72
G.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lcmd und der Regierung der Republik Tunesien über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 772
6. 5. 74 Bekcrnnlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle
Zusa111n1enc:uheif: ................................................................... . 774
6. .1. 74 Bekannl.madrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle
Zusarrirnenarbeit ................................................................... . 7-76
7.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .................................. . 777-
7. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Malta über kulturelle Zusammenarbeit ................... . 7-78
8.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe ................... . 780
8.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe ....................... . 781
9.5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Auswirkungen der Anlage und des Betrie-
bes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .... 783
10. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 784
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 5. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den stadtbremischen Hä-
fen in Bremen 98 29.5. 74 1. 6. 74
9515-8
20. 5. 74 Veordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezir-
ken der Arbeitsämter Ahlen, Coburg, Coesfeld,
Detmold, Hanau, Herford, Oberhausen, Saar-
brücken, Schwandorf (Verordnung zu § 67 Abs. 2
des Arbeitsförderungsgesetzes) 99 30.5. 74 1. 4. 74
1226 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,d um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1028/74 der Kommission über die zeit-
weilige Aussetzung der Ausstellung von Einfuhrlizenzen und
Vorausfostselzungsb(!scheinigungen für Rindfleisch 30. 4. 74 L 117/41
29. 4. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1029/74 de,r Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1 -
f I e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. Mai 1974 an 30.4. 74 L 117 / 42
29. 4. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 1030/74 der Kommission zur Ände-
rung der Liste dor Erzeugnisse auf dem Eiersektor und
auf dem Sektor G e f 1 ü g e I f l e i s c h , die für eine Voraus-
f es l.sel.zu nq der Ausfuhrerstattung in Frage kommen 30. 4. 74 L 117 / 44
29. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1031 /74 der Kommission zur Einfüh-
runq einer Ausgleichsab~Jabe auf die Einfuhr von Gurken
aus Bulgarien 30.4. 74 L 117/46
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1032/74 der Kommission zur Ände-
runq der als AuscJleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R c iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 30. 4. 74 L 117/47
29. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1033/74 der Kommission zur Ände-
rung dc~r Lei der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s ver -
a r b e i l u n \J s c~ r z c~ u q n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funqcn 30. 4. 74 L 117/51
30. 4. 74 Verordnun\J (EWC) Nr. 1034/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 1. 5. 74 L 119/1
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1035/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce 1. r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 1. 5. 74 L 119/3
30. 4. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 1036/74 der Kommission über die
Festselzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C Eitre i de, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 1. 5. 74 L 119/5
30. 4. 74 Vl!rordnunq (EWG) Nr. 1037/74 der Kommission zur Ände-
runq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 1. 5. 74 L 119/7
30. 4. 74 Verordnun~J (EWC) Nr. 103B/74 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 5. 74 L 119/9
30. 4. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 1039/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Prctmien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 1. 5. 74 L 119/11
30. 4. 74 Verordnung (EWC~) Nr. 1040/74 der Kommission zur Ände-
rung dor bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 1. 5. 74 L 119/13
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1041174 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 5. 74 L 119/15
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1042/74 de,r Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r mitteln
anwendbaren Abschöpfungen 1. 5. 74 L 119/22
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1043/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Erst,1ttun~1en bQi der Ausfuhr von Getreide -
und Re i s ver a r b e i tun g s e r zeug n iss e n 1. 5. 74 L 119/24
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974 1227
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bczeichrlllnq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutsche1 Sprache -
vom Nr ./Seite
30. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1044/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfutterrnitteln 1. 5. 74 L 119/29
30. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 1045/74 der Kommission zur Festset-
zunq der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 5. 74 L 119/31
30. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1046/74 der Kommission zur Ände-
runq der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 1. 5. 74 L 119/37
30. 4. 74 Verordnun~J (E\tVC) Nr. 1047174 der Kommission zur Festset-
zunq der Erslclltungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 5. 74 L 119/39
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1048/74 der Kommission über die
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 5. 74 L 119/41
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1049/74 de,r Kommission zur Festset-
zuncr des Betraqes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 5. 74 L 119/43
30. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1050/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 5. 74 L 119/45
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1051/74 der Kommission zur Festset-
zuncJ der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 1. 5. 74 L 119/47
30. 4. 74 Verordnunrr (EWG) Nr. 1052/74 der Kommission über die
Festsetzunq der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 5. 74 L 119/49
30. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1053/74 der Kommission zur Festset-
zung des Cirundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 5. 74 L 119/50
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1054/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unve:rändertem Zu-
stand für M e l a s s e , S i r u p e und bestimmte andere Er-
zeuqnisse auf dem Zuckersektor 1. 5. 74 L 119/52
30. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1055/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendba,ren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 5. 74 L 119/54
30. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1056/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 1. 5. 74 L 119/56
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1057 /74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 1. 5. 74 L 119/58
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1058/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellunq von Fisch- und Gemüsekonserven 1. 5. 74 L 119/60
30. 4. 74 Verordnung (E\VG) Nr. 1059/74 der Kommission zur Ände-
rung der 'v\/ ä h r u n g s aus g l eich s b et r ä g e 1. 5. 74 L 119/61
30. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 1061174 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 5. 74 L 119/67
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1062/74 der Kommission zur Ausset-
zung der besonderen Einfuhrregelung für zur Mast bestimmte
K ä 1 b e r und J u n g r i n d e r 1. 5. 74 L 119/69
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1063/74 der Kommission zur Ausset-
zung der besonderen Einfuhrregelung für Gefrier-
f 1 e i s c h zur Herstellung bestimmter Konserven 1. 5. 74 L 119/70
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1064/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u 9 n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 5. 74 L 119/71
30. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 1065/74 der Kommission zur Ände-
rung de,r als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 5. 74 L '119/73
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht ,
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 279. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
_alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausg_eber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BPka11ntmachuniien sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez 11 g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dl<!is ist die Meh1wc1tste11cr cnllrnlten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.