1185
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1974 Nr. 54
Tag In h a I t Seite
28. 5. 74 Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
7842-5, 7842-1, 7B42-5-7
14. 5. 74 Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten
Auslandsverlrelungen der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
21. 5. 74 Verordnun~J über die für den Verkauf der Beitragsmarken der Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestelllen zu zahlende Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
B2:l2-18
24. 5. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des
Gell.ungsbcrPichs des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
8232-32
27. 5. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbt:arnlen im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . 1191
2030-6-8
10. 5. 74 Berichl.i~Jung der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die
Untersuchung und gesundhei tspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
bei Schlachtungen im Inland ......................................... ·.. . . . . . . . . . . . . . . 1193
7832-1-1
15. 5. 74 Bcrichligun~J des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
21'.W-B
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27, Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
Gesetz
zur Änderung des Margarinegesetzes
Vom 28. Mai 1974
Der Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos- liehen Fettstoffen hergestellten Zubereitun-
sen: gen, deren Gesamtfettgehalt mindestens 80
Artikel 1 vom Hundert des Gewichts beträgt; der An-
teil an Milchfett darf 1 vom Hundert des Ge-
Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-
wichts nicht übersteigen."
gesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
(Bundesgesetzbl. J S. 469), wird wie folqt geändert:
,, (2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Ge-
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung: setzes sind die durch Emulgieren, hauptsäch-
„Gesetz über Margarine, Halbfettmargarine und lich nach dem Typ V../ asser in 01, aus genuß-
Kunstspeisefett (Margarinegesetz)". tauglichen Fettstoffen pflanzlicher Herkunft,
unbeschadet der Verwendung von Fettstof-
2. § 1 wird wie folgt geändert: fen nicht pflanzlicher Herkunft als Emulga-
a) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende toren oder als Bestandteile emulgierender
Fassung: oder geschmackgebender Lebensmittel, her-
,, (1) MMg i.l ri 1m im Sinne dieses Gesetzes gestellten Zubereitungen, deren Gesamtfett-
sind die durch Emulgieren, hauptsächlich gehalt mindestens 39 vom Hundert und
nach dem Typ Wasser in 01, aus genußtaug- höchstens 41 vom Hundert des Gewichts be-
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
trügt; der Anteil an Fettstoffen nicht pflanz- Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht les-
licher ] Ierkunft darf insgesamt 2 vom Hun- barer Schrift angegeben sein:
dert des Gewichts nicht übersteigen, wobei 1. die Bezeichnung „Margarine 11 oder „Halb-
der Antpi] dn Milchfett nicht höher als 1 fettmargarine11, bei Halbfettmargarine ver-
vom Hundc!rL dc)s Cc~w ichts sein darf." bunden mit dem Hinweis „ Vorsicht, zum
c) Hinter ,1\bsc1tz 4 wird folgender Absatz 5 ein- Braten, Backen und Kochen nicht verwen-
den11;
gefügt:
,, (5) Inverkt'lnbringc!n im Sinne dieses Ge- 2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-
setzes isl dc1s '.\nbieten, das Vorrätighalten
1
werblichen Hauptniederlassung des Herstel-
zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen lers; befindet sich die gewerbliche Hauptnie-
und jedes sonstige U berlassen an andere. derlassung des Herstellers außerhalb des
Dem gewerbsnüißigen Herstellen und Inver- Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist aber
kehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Erzeugnis im Geltungsbereich hergestellt,
das Herstellen und die Abgabe in Genossen- so muß außerdem der Ort der Herstellung in
schaften oder ähnlichem Einrichtungen für folgender Form angegeben werden: ,,herge-
deren Mitglieder oder in Einrichtungen zur stellt in . . . ; bringt ein anderer als der Her-
Gerneinschaftsverpf legung gleich." steller das Erzeugnis in der Packung, dem Be-
hältnis oder der Umhüllung unter seinem Na-
men oder seiner Firma in den Verkehr, so ist
3. § 2 erhdlt folgende Fassung: anstatt des Herstellers dieser andere anzuge-
ben;
,,§ 2
3. die Menge nach Gewicht zur Zeit der Fül-
(1) Margarine darf 9ewerbsmäßig nur in Pak- lung;
kungen, Behältnissen oder Umhüllungen zu
4. bei Halbfettmargarine der Fettgehalt in Hun-
4 000, 2 500, 2 000, l 500, 1 000, 500, 250, 125 und
dertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung;
62,5 Gramm Nettogewicht in den Verkehr ge-
bracht werden. Die Packun~ren, Behältnisse oder 5. unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr
Umhüllungen sind nur in Formen mit quadra- der Zeitpunkt der Herstellung durch die An-
tischer Grundfläche und in der Kegelstumpfform gabe „hergestellt am. . . oder der Zeitpunkt,
zulässig. Bei Gewichten von mindestens 1 000 bis zu dem das Erzeugnis in ungeöffneter
Gramm ist auch die Quaderform zulässig. Packung, in ungeöffnetem Behältnis oder in
ungeöffneter Umhüllung mindestens haltbar
(2) Halbfettmargarine darf gewerbsmäßig nur ist, durch die Angabe „mindestens haltbar
in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen bis ... "; wird die Haltbarkeitsdauer angege-
zu 1 000, 500, 250, 125 und 62,5 Gramm Netto- ben und ist si-e nur bei Einhaltung bestimmter
gewicht in den Verkehr gebracht werden. Die Temperaturen oder sonstiger Bedingungen
Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen sind erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis
nur in der Würfel- und Kreiskegelstumpfform in Verbindung mit der Angabe der Haltbar-
zulässig. keitsdauer anzubringen.
Bei GratisprobenJ die als solche bezeichnet sind,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mar-
bedarf es keiner Angabe nach den Nummern 3
garine und Halbfettmargarine, die und 5. In den in Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichne-
1. bis zu 50 Gramm Nettogewicht, ten Fällen bedarf es keiner Angabe nach den
2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Ein- Nummern 2, 3 und 5. In den in Absatz 3 Nr. 1
bezeichn-eten Fällen bedarf es keines Hinweises
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,
nach der Nummer 1, sofern Halbfettmargarine
3. für Weiterverarbeiter oder bis zu 25 Gramm Ne-ttogewicht abgegeben wird.
4. zu den in § 20 a Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-
(5) Zur Kennzeichnung nach Absatz 4 ist der
telgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Hersteller, der Einführer oder derjenige ver-
chung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I pflichtet, der das Erzeugnis unter seinem Namen
S. 17), zuletzt geändert durch das Einfüh- oder seiner Firma in den Verkehr bringt."
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.
März 1974 (Bunclesgeselzbl. I S. 469), bezeich-
neten Zwecken 4. § 3 erhält folgende Fassung:
abgegeben werden. ,,§ 3
Es ist verboten
(4) Die Packungen, Behältnisse oder Umhül- 1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 ge-
lungen müssen mit einem gut sichtbaren roten nannten Art, die den dort vorgeschriebenen
Streifen versehen sein; auf ihnen müssen an Anforderungen an den Gesamtfettgehalt oder
einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher dessen Zusammensetzung nicht entsprechen,
Nr. 54 •·~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1187
2. Margarine mit einem höheren Milcheiweiß- 5. eine Anzeige nach § 7 nicht, nicht richtig,
anteil als 1 vom Hundert des Gewichts, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
3. Halbfettmargarine mit einem höheren Ge-
samteiweißanteil als 6,5 vom Hundert oder 6. eine Auskunft nach § 9 nicht, nicht richtig,
mit einem höheren Milcheiweißanteil als 2 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
vom Hundert des Gewichts, teilt,
4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen 7. einer Rechtsverordnung nach § 12 Nr. 1 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimm-
aus Milchfett mit Margarine, Halbfettmarga-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
rine oder anderen Speisefetten
verweist; die Verweisung ist nicht erforder-
gewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig lich, soweit die Rechtsverordnung vor dem
in den Verkehr zu bringen." 1. Juni 1974 erlassen worden ist,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht
5. Die §§ 5 bis 7 und 9 werden wie folgt geändert: getrennt hält oder nicht kenntlich macht.
a) In den §§ 5, 7 Abs. 1 und § 9 werden jeweils (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
hinter dem Wort „Margarine" ein Komma len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 7 mit einer
und das Wort „Halbfettmargarine" einge- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in
fügt. den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 mit
b) In § 6 werden hinter dem Wort „Margarine" einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
die Worte „und Halbfettmargarine" einge- geahndet werden."
fügt.
9. In § 19 werden die Worte „Straftat nach § 14
oder § 18" durch die Worte „Ordnungswidrig-
6. Die§§ 8, 11 und 14 werden aufgehoben.
keit nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 7" ersetzt.
7. Dem § 13 wird folgender Absatz 2 angefügt: 10. § 20 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ,,§ 20
nicht für Erzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung
in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die- (1) Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes
ses Gesetzes bestimmt sind. Zu diesem Zweck bleiben unberührt.
bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht (2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zu-
von den für den Geltungsbereich dieses Geset- letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
zes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten Strafgesetzbuch, und bei der Anwendung der
und kenntlich gemacht werden." Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zu-
8. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor- letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
schrift ersetzt: Strafgesetzbuch, steht Halbfettmargarine der
Margarine gleich."
,,§ 16
(1) Ordnun~Jswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Artikel 2
1. entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder entgegen Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wird
§ 2 Abs. 2 Halbfettmargarine in nicht vor- wie folgt geändert:
schriftsmäßigen Packungen, Behältnissen 1. In Artikel 220 Nr. 3 Buchstabe c werden in § 30
oder Umhüllungen in den Verkehr bringt Abs. 1 Nr. 9 die Zahl „ 18" und das Komma davor
oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gestrichen.
die Packungen, Behältnisse oder Umhüllun-
gen nicht mit dc~m vorgeschriebenen Streifen 2. In Artikel 222 werden die Nummern 2, 4 und 5
versieht oder· auf ihnen nicht in der vorge- gestrichen.
schriebenen Weise die erforderlichen Anga- 3. In Artikel 321 Abs. 2 werden die Worte ,, § 16
ben macht, Abs. 1 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fas-
2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zuberei- sung des Artikels 222," gestrichen.
tung oder Mischung herstellt oder in den 4. In Artikel 325 Satz 2 werden die Worte „des
Verkehr bringt, Margarinegesetzes (Artikel 222)" gestrichen.
3. entgegen § 5 eine vorgeschriebene Warenbe-
zeichnung nicht oder nicht richtig anwendet,
4. Margarine oder Halbfettmargarine ohne den Artikel 3
nach § 6 erforderlichen Zusatz gewerbsmäßig Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
herstellt oder gewerbsmäßig in den Verkehr schaft und Forsten wird ermächtigt, das Margarine-
bringt, gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
1188 Bundesgesetzbl,a:tt, Jahrgang 1974, Teil I
Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Unstim- Artikel 5
migkeiten des Wortlauts beseitigen und die Para-
graphenfol9P ~ü1d<~rn. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4 Rechtsverordnungen, die auf Grund des Margarine-
Es werden aufgehoben: gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
1. § 18 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch; Artikel 6
2. die Verordnung über den Fettgehalt der Marga- Artikel 1 Nr. 3 tritt sechs Monate nach der Ver-
rine vom 10. Dezember 1965 (Bundesanzeiger Nr. kündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am
235 vom 15. Dezember 1965). Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wi.rd hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1189
Verordnung
über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen
berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
Vom 14. Mai 1974
Auf Grund des § 522 des Handelsigesetzbuchs vom Rabat Teheran
10. Ma,i 1897 in der Fassung de,s Artikeil,s 1 Nr. 12 Rangun Tel Aviv
des Gesetzes zur Anderung des Ha111delisg1esieitzbuchs Rom Tokyo
und ande,rer Gesetze (See,rechtsänrde,rungsgesetz) Saigon Tripolis
vom 21. Juni 1972 (Bundosgesetzbl. I S. 966) wird Santiago de Chile Tunis
verordnet: Seoul Washington
Siinga1pur Wellington.
§ 1 Stockholm
Die V(~rklarun~J wird außorhalb des Geltungsbe- Die Gener,a1lkonsulate der Bundesrepublik Deutsch-
reichs des Grundgesetzes durch di,e na,chstehend land in
aufgeführtEm, nach § 9 Nr. 2 de,s Seeman,ns9esetzes
vom 26. Juli 1957 (Bundcsqc)sctzbl. l1 S. 713) vom Barcelona Meföourne
Bundesminister des Aus wtirti gen zu Se,emannis- Bombay Montreal
ämtern best.imrnl.(m di,plornatischen und berufskon- Hongkong New York
sularischen Aus,landsvortretungen der Bundesrepu- Ist1anbul Osaka/Kobe
blik Deutschl,and aufgenommen: Ka,lkutta Ri,o de Janeiro
Ka,rntschi Rotterdam
Die Botschaften der Bundesn-!publ,ik Deu,ts,chl,and in Leningrad Sao Paulo
Addis Abeba Kairo Los Angeles Sydney
M1a,dr,a,s Toronto
Algier Khartum
Athen Kinshas,a Mailand Zagreb.
Bangkok Kopenhag,en Marseille
Beirut Lagos
Bogota Lima
§ 2
Brüssel Lissabon
Buenos Aires London Diese Verordnung gi1rt nach § 14 des Dritten Uber-
Bukarest Manila leiitung1sg,e!setze1s vom 4. Ja,nua1r 1952 (Bunde,sge,setz-
Caraca,s Mexiko-Stadt bliaitit I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-
Colombo Montevideo rechtsänderungsg,esetze,s auch im La1nd Berlin.
Dacca Moskau
Daressa,lam Os1lo
Dublin Paris § 3
Helsinki Pretoria Di,ese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Jakarta Quito kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1190 B uncfosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die für den Verkauf der Beitragsmarken
der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
zu zahlende Vergütung
Vom 21. Mai 1974
Auf Grund des § 1410 Abs. 3 der Reichsversiche- §2
rungsordnung und des § 132 Abs. 3 des Angestell- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tenversicherunusges,etzes wird im Einvernehmen mit leitungsgesetzes vom 4. Janua,r 1952 (Bundesgesetz-
dem Bundesminister Jür das Post- und Fernmelde- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
wesen mit Zustirnrnunq des Bundesrates verordnet: des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Die Träger dn Rentenver,sicherung der Arbeiter §3
und di•e Bundesversicherungsanstalt für Ange,sitellte Diese Verordnung tri,tt mit Wirkung vom 1. Januar
zahlen der Deuts,chen Bundespost a,Ls Vergütung für 1974 in Kr·aft. GleichzeHig tritt die ArV- und AnV-
den Verkauf der Beiif.ragsmarken im Ka.lenderjahr Vergütungsverordnung für Beitrngsmarkenverkauf
1974 1,2 vom Hundert und ab 1. Janua-r 1975 1,3 vom vom 21. Ma,i 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 439) außer
Hundert des Markenerlöses. Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Vom 24. Mai 1974
Auf Grund des § 1399 Abs. 5 und des § 1417 der für den Geschäftsbereich des Bundesminis,ters der
Reichsvcersicherung,sordnung sowie de,s § 121 Abs. 5 Verteidägung
und des § 139 des Angestelltenversicherung,s,geset- die Allgemeine Ortskrankenkasse Düsseldorf
zes wird mit Zusitimmung des Bundesrntes verord-
net: und für die übrigen Geschäftsbereiche
die Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn."
Artikel 1
§ 1 Satz 2 der Verordnung über das Entrichten Artikel 2
von Beiiträgen zu den Rentenverni,cherrnngen der
Diese Verordnung güt nach § 14 des Dritten
Arbeiiter und der Angestellten bei Aufenthalt auße,r-
ha,lb des GeHungsbereiches de,s Grundgese,tze,s vom Uberleüung,sgesetzes vom 4. Janua,r 1952 (Bundes-
. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
4. Dezember 1972 (Bundes,gesel.zbl. I S. 2232) erhält
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
folgende Fassung:
auch im Land Berlin.
„Zus,tändige Einzugsstelle im Sinne des § 1399 Abs. 2
Satz 2 de,r Reichsve,rsicherungsordnung und des Artikel 3
§ 121 Abs. 2 Satz 2 des Angestell.tenversicherungs- Diese Verordnung tritt mi,t Wirkung vom 1. Ja-
qesetzes ist nuar 1974 an in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1190 B uncfosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die für den Verkauf der Beitragsmarken
der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
zu zahlende Vergütung
Vom 21. Mai 1974
Auf Grund des § 1410 Abs. 3 der Reichsversiche- §2
rungsordnung und des § 132 Abs. 3 des Angestell- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tenversicherunusges,etzes wird im Einvernehmen mit leitungsgesetzes vom 4. Janua,r 1952 (Bundesgesetz-
dem Bundesminister Jür das Post- und Fernmelde- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
wesen mit Zustirnrnunq des Bundesrates verordnet: des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Die Träger dn Rentenver,sicherung der Arbeiter §3
und di•e Bundesversicherungsanstalt für Ange,sitellte Diese Verordnung tri,tt mit Wirkung vom 1. Januar
zahlen der Deuts,chen Bundespost a,Ls Vergütung für 1974 in Kr·aft. GleichzeHig tritt die ArV- und AnV-
den Verkauf der Beiif.ragsmarken im Ka.lenderjahr Vergütungsverordnung für Beitrngsmarkenverkauf
1974 1,2 vom Hundert und ab 1. Janua-r 1975 1,3 vom vom 21. Ma,i 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 439) außer
Hundert des Markenerlöses. Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Vom 24. Mai 1974
Auf Grund des § 1399 Abs. 5 und des § 1417 der für den Geschäftsbereich des Bundesminis,ters der
Reichsvcersicherung,sordnung sowie de,s § 121 Abs. 5 Verteidägung
und des § 139 des Angestelltenversicherung,s,geset- die Allgemeine Ortskrankenkasse Düsseldorf
zes wird mit Zusitimmung des Bundesrntes verord-
net: und für die übrigen Geschäftsbereiche
die Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn."
Artikel 1
§ 1 Satz 2 der Verordnung über das Entrichten Artikel 2
von Beiiträgen zu den Rentenverni,cherrnngen der
Diese Verordnung güt nach § 14 des Dritten
Arbeiiter und der Angestellten bei Aufenthalt auße,r-
ha,lb des GeHungsbereiches de,s Grundgese,tze,s vom Uberleüung,sgesetzes vom 4. Janua,r 1952 (Bundes-
. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
4. Dezember 1972 (Bundes,gesel.zbl. I S. 2232) erhält
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
folgende Fassung:
auch im Land Berlin.
„Zus,tändige Einzugsstelle im Sinne des § 1399 Abs. 2
Satz 2 de,r Reichsve,rsicherungsordnung und des Artikel 3
§ 121 Abs. 2 Satz 2 des Angestell.tenversicherungs- Diese Verordnung tritt mi,t Wirkung vom 1. Ja-
qesetzes ist nuar 1974 an in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1191
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern
Vom 27. Mai 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibe- 4. § 20 wird wie folgt geändert:
amtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des ,,Ausbildung und Beförderung der Grenz-
Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugs- schutzoffizieranwärter mit besonderen Vor-
kostengesetzes vom 13. November 1973 (Bundes- bildungsabschlüssen".
gesetzbl. I S. 1613), verordnet die Bundesregierung: b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzun-
gen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, werden
Artikel 1
als Fähnrich i. BGS eingestellt."
Die Verordnung Liber die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im 5. § 21 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium des Innern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juni. 1972 (Bundesgesetz- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
blatt I S. 901), qeündert durch die Vierte Verord- ,, (1) Beamte der Grenzjäger- und Unterfüh-
nung zur Änderung der Verordnung über die Lauf- rerlaufbahn, die die Vorbildungsvorausset-
bahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- zungen für die Einstellung als Grenzschutz-
schutz und im Bundesministerium des Innern vom offizieranwärter nach § 18 Abs. 1 erfüllen
28. Februar 19r3 (Bundesgpset'lbl. I S. 197), wird wie und für den Offizierberuf geeignet erschei-
folgt geändert: nen, können unter teilweiser Anrechnung der
bisherigen Ausbildung zur Offizierausbil-
1. In § 12 wird die Zahl „ 17" durch die Zahl „ 16" dung zugelassen werden. Die bisherige Aus-
und die Zcihl „24" durch die Zahl „28" ersetzt. bildung kann bis zu zwei Jahren auf die
Offizierausbildung nach § 19 Abs. 1 oder
nach § 20 Abs. 1, jedoch nicht auf den Offi-
2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zierlehrgang angerechnet werden."
,, (1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann ein- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gestellt w erdr!n, wer höchstens 28 Jahre alt ist
,, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kön-
urid
nen geeignet erscheinende Unterführer mit
1. das Zeugnis der Hochschulreife oder minde- einer Dienstzeit von mindestens sieben Jah-
stens der Fachhochschulreife in einer für die ren, die den Aufbaulehrgang der Grenz-
Verwendung im Bundesgrenzschutz geeigne- schutzf achschule erfolgreich abgeschlossen
ten Fachrichtung oder eine entsprechende haben oder eine entsprechende Schulbildung
Schulbildung oder besitzen, zur Offizierausbildung zugelassen
2. das Abschlußzeugnis einer vom Bundesmini- werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende
ster des Innern anerkannten Ingenieurakade- Anwendung."
mie oder ejner Fachhochschule entsprechen-
der Fachrichtungen oder das Befähigungs- 6. § 22 erhält folgende Fassung:
zeugnis AGW (Nautischer Schiffsoffizier auf
,,§ 22
Großer Fahrt)
besitzt." Beförderung der Grenzschutzoffiziere
(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS
3. § 19 wird wie folgt geändert: ist zulässig nach einer Dienstzeit von fünf Jah-
ren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffi- (2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zu-
zieranwärter, die nicht die Einstellungsvor- lässig nach
aussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, 1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal
dauert mindestens drei Jahre." wiederholt werden kann, und
b) In Absatz 2 wird in Satz 3 das Wort „ent- 2. einer Dienstzeit von zehn Jahren seit Ernen-
sprechendes" gestrichen, in Satz 4 das Wort nung zum Leutnant i. BGS.
,,entsprechenden" durch das Wort „neuen" (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zu-
ersetzt und in Satz 5 das Wort „entsprechen- lässig nach einer Dienstzeit von sechzehn J ah-
des" gestrichen. ren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS."
1192 BundesgesetzblaU, Jahrg,ang 1974, Teil I
7. § 2.'1 wird wie~ lolgt qc!;indcrt: 10. In § 30 Abs. 2 wird der Klammerzusatz wie folgt
d) Absc1lz 1 Sdlz 2 Nr. 2 c>rhi:ilt folgende Fassung: geändert:
,,(§§ 23 und 24)".
„2. 7.rnn Mdjor i. ßCS, wenn der Bewerber
nach Abschluß eines der technischen
Verwendunq t>nlsprcchenden Studiums
11. § 37 wird wie folgt geändert:
diP zwei I<' Sti1,11 sprüfung abgelegt hat a) Absatz 1 wird gestrichen; die Absätze 2 bis 5
odc'r Pi nc ncich Abschluß des Studiums werden Absätze 1 bis 4.
geh!isl.dc', d<'r Fachrichtung des Stu- b) In den Absätzen 1, 2 und 4 wird die Jahres-
diums <!tl l.spn~chende hauptberufliche zahl „ 1973" durch die Jahreszahl „ 1975" er-
Ti:iligkcil von drei Jahren und sechs Mo- setzt.
nalc-n nachweist."
c) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
b) Absatz '.l c~rh~ilt fol~iende Fassung: Komma ersetzt und eine Nummer 3 mit fol-
,, (3) Nach Absatz eingestellte Grenz- gendem Wortlaut angefügt:
schutzoffiziere können befördert werden „3. Bewerber, die für eine Fachverwendung
als Sanitätsbeamte vorgesehen sind,
1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit
wenn sie die staatliche Erlaubnis zum
von drei Jahren seit Ernennung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Kranken-
Hauptmann i. BGS, pfleger' nach dem Krankenpflegegesetz
2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
von zehn Jahren seit Ernennung zum 20. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
Major i. BGS." S. 1443), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Krankenpflege-
gesetzes vom 4. Mai 1972 (Bundesgesetz-
8. § 26 wird wi<! folgt geändert:
blatt I S. 753), besitzen."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„ Grenzschutzoffiziere für technische oder 12. In § 39 wird die Jahreszahl „ 1974" durch die
nautische Verwendungen mit besonderen Jahreszahl „ 1977" ersetzt.
Vorbildun~isabschlüss<m".
13. § 41 wird gestrichen.
b) Absatz l erhält folgende Fassung:
,, (1) Als Grenzschutzoffizier für technische 14. § 42 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
oder ncrntiscbe Verwendungen kann abwei- ,,6. Mindestdienstzeiten für Beförderungen:
chend von § 20 unter Berufung in das Beam- § 15 Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 2 sowie
tenverbültn is auf Widerruf als Leutnant Absatz 3, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3
i. BGS ei nqeslellt werden, wer Nr. 1 und 2."
1. die Vorbildungsvoraussetzungen für die
Einstellung als Grenzschutzoffizieranwär- Artikel 2
ter nach § 18 Abs. l Nr. 2 erfüllt und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. eine Offizierprüfung bestanden hat."
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) Absatz 3 erhüll folgende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
,, (3) Nach Absatz eingestellte Grenz-
schutzoffiziere können nach Maßgabe des
§ 22 befördert werden." Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
9. § 27 Abs. 3 wird gestrichen. ber 1973 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1193
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
Vom 10. Mai 1974
Die Vc~rordnung zur Änderung de,r Ausführungs-
lwsl.i mmungen A über die Untersuchung UJnd ge-
.c;undheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere
und des Fleisches bei Schlachtungen im InLand -·
AB.A ---- vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetz-
bldtl 1974 I S. 18) ist wie folgt zu berichtig,en:
In der Eingangsbestimmung werden in deir 7. Zeil,e
die Worte „des Artikel,s 3" durch die Worte „de,s
J\rtikf'ls 4" ersE~.tzt.
Bonn, den 10. Ma·i 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. B rüh an n
Berichtigung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 15. Mai 1974
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-
rdusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG) vom
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) ist wie folgt
zu berichtigen:
ln § 30 wird der § 28 durch den § 29 ersetzt.
Bonn, den 15. Mai 1974
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Schöttl er
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1193
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
Vom 10. Mai 1974
Die Vc~rordnung zur Änderung de,r Ausführungs-
lwsl.i mmungen A über die Untersuchung UJnd ge-
.c;undheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere
und des Fleisches bei Schlachtungen im InLand -·
AB.A ---- vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetz-
bldtl 1974 I S. 18) ist wie folgt zu berichtig,en:
In der Eingangsbestimmung werden in deir 7. Zeil,e
die Worte „des Artikel,s 3" durch die Worte „de,s
J\rtikf'ls 4" ersE~.tzt.
Bonn, den 10. Ma·i 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Prof. Dr. B rüh an n
Berichtigung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 15. Mai 1974
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-
rdusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG) vom
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) ist wie folgt
zu berichtigen:
ln § 30 wird der § 28 durch den § 29 ersetzt.
Bonn, den 15. Mai 1974
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Schöttl er
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 17. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
13. 5. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Föderativen Republik Brasilien über das Einlaufen von Reaktorschiffen in brasilia-
nische Gewässer und ihren Aufenthalt in brasilianischen Häfen ....................... . 685
16. 4. 74 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit 692
22. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ....... . 694
24. 4. 74 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten ......................................................... . 695
Nr. 28, ausgegeben am 21. Mai 1974
15. 5. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
15. 5. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 130 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über ärztliche Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
14. 5. 74 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/74 - Zollkontingente 1974
für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
14. 5. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/74 - Besondere Zollsätze
gegenüber Norwegen - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 733
23. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
23. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein-
tragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
Nr. 29, ausgegeben am 22. Mai 1974
15.5. 74 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfortigung am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer ............................. . 737
27. 3. 74 Bekc1nntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver-
einigten Staaten von Amerika über Technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung .............................. . 740
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe ........... . 746
23.4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum .................................................. . 747
24.4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ........................... . 748
25. 4. 74 Bekann trnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lcmd und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe ........................ . 749
2.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ..... . 751
2.5. 74 Bekunnlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Re~ieln über die fü~förderung im internationalen Luftverkehr ........................... . 751
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1195
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S 23) wird auf lolgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Be,.eichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 5. 74 Siebente Verordnung zur Änderung der Verord-
nung ülH!r die T<1rifc~ in dc~r KratUahrtversiche-
rung 88 11. 5. 74 12.5. 74
'l2:i 1 :l
10. 5. 74 V<1rord11un~J über N0Lmaßnc1hrnen bei der Zulas-
sung von Bill<!rh1pin<·nsaatgut 93 18.5. 74 21. 5. 74
7B2'.! :\ 1 4
13. :i. 74 Elite Vi•rord11u1HJ zur Änderung der Neunzehn-
1.en Durchff1hrungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und J\bllüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flugheilen I lcJJnburg) 95 22.5. 74 20. 6. 74
% 1 2 I')
8. 5. 74 Fi.inlzehnle Verordnung· zur Änderung der Drit-
!(~n Durchlührungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festle~iung von Meldepunkten, Strek-
kenführungPn und RPiseJlughöhen für Flüge nach
Instrurnenlt:nlluqreqeln im kontrollierten Luft-
raum) 95 22.5. 74 20. 6. 74
% 1 2 :l
13. 5. 74 Zwanzigsle Verordnung zur Änderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luft ver kehrs-Ord- siehe
n ung (Fesl legung von Wc1rteverfahren) 95 22.5. 74 Artikel 2
%1
8. 5. 74 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Flugverkehrsberatungsbezirken) 95 22.5. 74 20.6. 74
'Hi 1 ···'.1-·35
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 971/74 de,r Kommission zur Fest,set-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 25. 4. 74 L 112/1
24. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 972/74 de,r Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendba,ren Ab-
schöpfungen bei dm Einfuhr 25.4. 74 L 1.12/3
24. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 973/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 25.4. 74 L 112/5
24. 4. 74 Verordnung (EWG) ~r. 974/74 deir Kommission zur Änderung
de,r bei der Erslullung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 25.4. 74 L 112/7
24. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 975/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e l a s s e 25.4. 74 L 112/9
24. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 976/74 der Kommission zur Festset-
zung de1r Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 4. 74 L 112/10
24. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 977/74 der Kommission zur Änderung
deir als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 25. 4. 74 L 112/12
24. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 978/74 der Kommission zur Änderung
der bei ch~r Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i t u n q s e r z c u CJ n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 25.4. 74 L 112/16
24. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 979/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 25. 4. 74 L 112/118
25. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 9B0/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpftrnger1 bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 26. 4. 74 L 113/1
25. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 981/74 deir Kommission zur Festset-
zunq der uul G c t r e i d e , M eh l e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendba,ren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.4. 74 L 113/3
25. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 982/74 der Kommission über die Fest-
sdzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 26.4. 74 L 113/5
25. 4. 74 Vernrdnunq (EWG) Nr. 983/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtiqung 26. 4. 74 L 113/7
25. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 984/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e l r c i d e , M e h 1 e ·, G r o b g r i e ß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 26. 4. 74 L 113/9
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1197
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.ltum u11d Bl!zcichnung der Rechtsvorsr,hrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
25. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 985/74 der Kommission zur Festiset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 26.4. 74 L 113/12
25. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 986/74 der Kommission zur Fe,stse.t-
zunq der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfunqen 26.4. 74 L 113/19
25. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 987/74 der Kommiss,ion zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 26.4. 74 L 113/21
25. 4. 74 VmoJ1dnunq (EWG) Nr. 988/'74 der Kommission zur Festset-
zung de,r ErstaU.unqen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 26.4. 74 L 113/23
25. 4. 74 Vorordnunq (EWG) Nr. 989/74 der Kommission zur Festset-
zunq dor bei der Ersl.dl,lung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 26.4. 74 L 113/25
25. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 990/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ahschöplunqen bei der Ausfuhr im Reis sek t o ,r 26. 4. 74 L 113/27
25. 4. 74 Verord nunq (EWG) Nr. 991 /74 der Kommi,ssion zur Festset-
zun~J der Abschöplungrm bei de,r Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausqewi.lchsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
crnsqenommcn ~Jdrorcncs Rindfleisch 26.4. 74 L 113/29
25. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 992/74 der Kommission zur Fest,sert-
zung dc,r besondoren Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe und
dndere Zuckerarten 26.4. 74 L 113/32
25. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 993/74 der Kommission zur .Änderung
der für die Berechnunq der Difforenzbeträge für Raps - und
R üb s r~ n s a rn e n dienenden Elemente 26.4. 74 L 113/34
25. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 994/74 der Kommission zur Durchfüh-
rung einer Ausschreibun~J der Ausfuhrabschöpfung für voll-
sti:indi q geschliffenen La n q kor n reis 26.4. 74 L 113/37
25. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 995/74 der Kommission zur Ände,rung
der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugniss•e des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 26.4. 74 L 113/40
25. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 996/74 der Kommission zm .Ändernng
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 26.4. 74 L 113/44
25. 4. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 997/74 der Kommission zur Änderung
der W ä h r u n g s a u s g 1 e i c h s b e t r ä g e 29.4. 74 L 116/1
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 998/74 deir Kommis,sion zur Fe,stset-
zunq deir Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k c r und R o h z u c k e r 27.4. 74 L 114/1
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 999/74 deir Kommission zur Festset-
zunq dm auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.4. 74 L 114/3
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1000/74 deir Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt we:r-
den 27.4. 74 L 114/5
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1001/74 der Kommission zur Ände-
rung deir bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 27.4. 14 L 114/7
26. 4. 74 Ve,rordnung (EWG) Nr. 1002/74 der Kommission zur Fe,stset-
zung der Abschöpfungen be,i der Ausfuhr von stärkehaltigen
Erzeugnissen 27.4. 74 L 114/9
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1003/74 der Kommission zur Festset-
zung deir Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem S c h w e i -
n e f leis c h sek t o r für den am 1. Mai 1974 beginnenden
Zeitraum 27.4. 74 L 114/11
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1005/74 der Kommission zur Festset-
zunq des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 27.4. 74 L 114/15
1198 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bl!'.1.('ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1006/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 27. 4. 74 L 114/17
26. 4. 74 Verordntrng (EWG) Nr. 1007/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei de,r Ausfuhr von
W e i ß - und R oh zu c k e r 27. 4. 74 L 114/19
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1008/74 dm Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse de,s Ge -
t r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 27.4. 74 L 114/21
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1009/74 der Kommission zur Ände-
rung deir bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
f un9en 27.4. 74 L 114/25
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1010/74 der Kommission zur Ände-
rung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
slattungen 27.4. 74 L 114/27
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1011/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 30.4. 74 L 117/1
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1012/74 de,r Kommis,sion zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30.4. 74 L 117/3
29. 4. 74 Verordnung (EWG} Nr. 1013/74 der Kommission über die
Festsetzung de,r Prämien, die den Abschöpfungen bei de,r Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 30.4. 74 L 117/5
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1014/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 30.4.74 L 117/7
18. 4. 74 V1c:rordnung (EWG) Nr. 1015/74 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von E i e r n und Ei g e 1 b in Form von nkht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30.4. 74 L 117 /9
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1016/74 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Z u c k e r und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Wa,ren 30.4. 74 L 117/11
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1017 /74 de,r Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30.4. 74 L 117/16
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1018/74 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr heslimrnter Ge t r e i de - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 30.4. 74 L 117/19
29. 4. 74 Verordnung (EW(;) Nr. 1019/74 der Kommission zur Ände-
run9 der besondewn Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 30.4. 74 L 117/21
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1020/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30.4. 74 L 117/23
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1021/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/74 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 30.4. 74· L 117/29
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1022/74 de,r Kommission zur Anpas-
sung von auf dem S c h w e i n e f 1 e i s c h s e kt o r als Aus-
qleichsbeträqe anwendbaren Beträgen für Schweineschmalz 30.4. 74 L 117/30
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1026/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 30.4. 74 L 117/35
29. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1027/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f l e i s c h sek t o r für den am 1. Mai 1974 beginnenden Zeit-
raum 30.4. 74 L 117/37
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1199
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dütum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
26. 4. 74 Veror,dnung (EWG) Nr. 1004/74 de,r Kommi,s,sion zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 45/64/EWG über di,e Anträg,e auf
Beihilfe, die dem EAGFL, Abteilung Aus,riichtung, vorgeleg:t
we,rden 27.4. 74 L 114/14
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1023/74 der Kommissfon zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Glasko,lben für Isoli,e,rbehälte,r,
der Tarifnummer 70.12, mit Ursiprung Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates vom 18. Dezem-
be,r 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 30.4. 74 L 117/31
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1024/74 de1r Kommts,sion zur Wiede,r-
einführung des ZoHsatz,e,s für ande,rie Waren zum Aus,s,taitten
von elekkischen Beleuchtungskörpern, der T arifätelle 70.14 A
1
II, mi,t Ursprung in Jugoslawien, dem di,e in der Verordnung
(EWG) Nr. 3501173 de,s Rateis vom 18. Dezember 1973 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 30.4. 74 L 117/32
26. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1025/74 der Kommission zur Wieder-
einführung de,s ZoUsaitzes für Leiri,engairne und R!amiegarme,
nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummer 54.03, mit Ur,sprung in Brasiili,en, dem di,e in der Ve.r-
ordnung (EWG) Nr. 3505/73 des Ra,t,es vom 118. Dezember 1973
vo rgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
1
30.4. 74 L 117/34
30. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 1060/74 der Kommission übe,r dri.e
Fe,s,tsetzung von Mi,tte,lwert,en für di,e Bewertung von einge-
führ,ten ZHrnsfrüchten 1. 5. 74 L 119/65
B er i c h t i g u n g de,r V,ern!fdnung (EWG) Nr. 3594/73 de,s
R,ate,s vom 28. Dez.emhe,r 1973 übe1r die Bröfifnung, Aufteilung
und Verwaltung e,i,ne,s Gerne,inschaftszioUkonrtingents für auf
Handwehsitühlen herges,teHite Gewebe ,auis Setde oder Schap-
pe,s•eide und auis Baumwolle de,r T,a,11ifnummern ex 50.09 und
ex 55.09 des Gemeinisamen Zolltariif,s (ABI. Nr. L 365 vom
31. 12. 1973) 24.4. 74 L 110/39
B e r i c h t i g u n g der Ve1rnrdnung (EWG) Nr. 3595/73 des
Ra,tes vorn 28. Dez,eimbeir 1973 übe1r die Eröffnung, Aufte~lung
und VerwaMung e ine1s Gemeinschaftsz0Hko111ting,ents für be-
1
stimmte hanidgembe,i,te,te Wairen (ABI. Nr. L 365 vom 31. 12.
1973) 24.4. 74 L 110/39
B e r i c h t i g u n g de,r Vernrdnung (EWG) Nr. 725/74 der
Kommis,sion vom 29. Mä,rz 1974 zur Ände,rung d,eir Währungs-
ausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 89 vom 1. 4. 1974) 24.4. 74 L 110/40
1200 Bunde,s,g,es,etzbliatt, Jahrg,ang 1974, Tei:1 I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 279. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiqer Verlagsges.m. b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqesetzblatt Teil I wc1clen Gesetze, Vcro1drnHI\JCn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil If werden völkerrechtliche V(,1einburungen, Vcrträ\/e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lfokilnnl.machuugen sowie Zolllilrifvc101dnu119r,n vcriiffenllicht.
Bezugs b (; d in g u n g c n: L<1ufe11rler ßczmJ nur im PosfalJ011rwme11l Abbcslellun(Jen m(issen bis spätestens 30.
l,pim Ve1 idg vorlieqen. Postonschiiit für /\bom1''me11lsbestellunven sowie Bestelluncien bereits erschienener
Y, Bonn 1, Poslfacb fi2,J, Tel. (0 22 21) :i.'.l B0 67 liis fi'J.
ll t' zu q s p 1 0, i s: Ftir Teil I 11nd Teil JI hi.!lbj;ihr lieh 31,-- DM. Einzebtiicke Je clQCJetcinqer1e !G Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
llivsPr Preis gilt u11d1 für Bu11desqeselzbliil.l.e1, die vo1 1 Juli 1972 aw;qeqchcn Lietenrr,q qe\Jen Voreinsendung des Betrages
,llll rL,s Postscheckkonto Bu11d1,sqc,s<'l1.blalt Köln '.i <J9·50D oder gegen Vo1<1usrcdwu11q
P10is diese1 Ausqdhe: 1,05DM (0,85DM w1.ü1Jlich -,20DM VP1sc111dkosten), bei liC'll'rnng gcyen Vorausrechnung t,35DM. Im Bezugs-
1ir<'1s i.sl die Mel11wt'1 lslc,11c1 e11llrnlle11; dc1 arHJcw,wdtc Sleueisatz bclr<iql 5,5 11 /o