1169
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1974 1 Nr.52
Tug Inhalt Seite
15. 5. 74 Zweites Gesetz zur ÄndNung des Abzahlungsgesetzes 1169
402-2
9. 5. 74 Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen
Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz . . . . . . . . . . . 1171
242-1-2-2
11. 5. 74 Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung über Milcherzeugnisse 1172
7842-2-5, 2125-4-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgescLzblaU. Teil H Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Rech lsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175
Dieser Ausgabe ist fiir die Abonnenten der am .31. Dezember 1973 abgeschlossene Fundstellennachweis A 1973
(Bundesrecht ohne völkerrechtliclze Vereinbarungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Abzahlungsgesetzes
Vom 15. Mai 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) In Absatz 5 werden hinter der Klammer die
sen: Worte „und eines effektiven Jahreszinses"
(Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) eingefügt.
Artikel 1
Das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte 2. Nach § 1 a werden die folgenden §§ 1 b, 1 c und
vom 16. ·Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geändert 1 d eingefügt:
,,§ 1 b
durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsge-
setzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I (1) Die auf den Vertragsschluß gerichtete Wil-
S. 1541), wird wie folgt geändert: lenserklärung des Käufers wird erst wirksam,
wenn der Käufer sie nicht dem Verkäufer gegen-
über binnen einer Frist von einer Woche schrift-
l. § 1 a des Abzahlungsgesetzes wird wie folgt ge-
lich widerruft.
ändert:
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird in der Nummer 3 der tige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und fol- beginnt erst. wenn der Verkäufer dem Käufer die
gende Nummer 4 angefügt: in § 1 a Abs. 2 genannte Abschrift, welche in
.,4. den effcklivc'n Jahreszins." drucktechnisch deutlich gestalteter V\Teise eine
schriftliche Belehrung über sein Recht zum Wi-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: derruf einschließlich Namen und Anschrift des
,,Effektiver Jahreszins sind Zinsen und sonsti- Widerrufsempfängers sowie einschließlich der
ge vom Käufer zu entrichtende Kosten (Diffe- Bestimmung des Satzes 1 enthalten muß, ausge-
händigt hat. Die Belehrung über das vViderrufs-
renz zwischen Teilzahlungs- und Barzahlungs-
preis), ausgedrückt dls einheitlicher, auf das recht ist vom Käufer gesondert zu unterschrei-
Jahr bezogener, Vom-Hundert-Sat? vom Bar- ben. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt
zahlungspreis abzüglich Anzahlung, unter Be- die Abschrift dem Käufer ausgehändigt worden
rücksichtigung der Zahl, der Fälligkeit und ist, so trifft die Beweislast den Verkäufer. Unter-
des Betrages der Teilzc1hlun9en." bleibt die Aushändigung der in Satz 2 genannten
Urkunde, so erlischt das Widerrufsrecht des Käu-
c) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Teil- fers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die
zahlungspreis" ein Beistrich gesetzt und die Sache geliefert und der Käufer den Kaufpreis
Worte „der effektive JahrPszins" eingefügt. vollständig entrichtet hat.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Abweichend von Absc:llz 2 Satz 2 ist in den durch den Untergang oder eine Verschlechterung
Püllen des§ 1 a Abs. 4 Voraussetzung für den Be- der Sache nicht ausgeschlossen. Hat der Käufer
ginn des Li:rufs der Widerrulsfrist, daß den Untergang oder die Verschlechterung der
1. der Verkaufsprospekt bei den Preisangaben Sache zu vertreten, so hat er dem Verkäufer den
auch eine drucktechnisch deutlich gestaltete \iVert oder die \Vertminderung zu ersetzen.
Belehrun~J über das Recht des Käufers zum (2) Ist der Käufer nicht nach § 1 b Abs. 2 Satz
Widerruf einschließlich :'.\Jarnen und Anschrift 2 oder Absatz 3 belehrt worden und hat er auch
des Widerrufsempfängers sowie einschließlich nicht anderweiüg Kenntnis von seinem Recht
der Bestimmung des Satzes 1 von Absatz 2 zum Widerruf erlangt,, so hat er den Untergang
enthält und der KJufer das auf den Vertrags- oder eine Verschlecht,erung der Sache nur dann
abschluß gerichtde Angebot mittels eines Be- zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt nicht be-
stellformulars des Verkäufers abgibt, das eine achtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten an-
gleichlautende ßeh--!hrung enthält, oder zuwenden pflegt.
2. der Verkdufer dem Käufer in besonderer,
(3) Für die Uberlassung des Gebrauchs oder
drucktechnisch deullich gestalteter Urkunde
der Benutzung bis zu dem Zeitpunkt der Aus-
eine Belehrunu des in Nummer 1 bezeichneten
übung des \iVider.rufs ist deren Wert zu vergüten;
Inhalts ausgehündigt hat.
die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauch-
(4) Hat sich der Verküufer in Zusammenhang nahme ein,getretene \.Vertminderung hat außer
mit der Lieferung einer twweglichen Sache zu ei- Betracht zu bleiben.
ner Dienst- oder \,Verkleistung verpflichtet, so
(4) Der Käufer kann für die auf die Sache ge-
kann der Käufer, falls diese Leistung ohne die
machten notwendigen Aufwendungen vom Ver-
Lieferung der Sache für ihn kein Interesse hat,
käufer Ersatz verlangen.
seine Willenserklürung auch ,viderrufen, soweit.
sie die Dienst- oder Werkleistung zum Gegen- (5) Entgegenstehende Vereinbarungen sind
stand hat. nichtig."
(5) Räumt in den Fällen des § 1 a Abs. 4 der 3. Nach§ 6 a wird folgender§ 6 b eingefügt:
Verkäufer dem Käufer schriftlich ein uneinge-
schränktes Rückgaberecht von mindestens einer ,,§ 6 b
Woche nach Erhalt der \Vare ein., so entfällt das § 6 a gilt entsprechend für Klagen aus Geschäf-
Widerrufsrecht. Die Ausübung des Rückgabe- ten im Sinne des § 1 c."
rechts durch den Käufer geschieht durch Rück-
sendung der Sache, bei nicht postpaketversand- Artikel 2
fähigen WarPn durch schrWhches Rücknahme-
verlangen. Rücksendunq und Rücknahme erfol- Die Vorschriften des Artikels 1 sind auf Rechts-
gen auf Kosten und Gef.c1hr des Verkäufers. Zur geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab- abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
sendung der Sache oder des Rückgabeverlan-
gens. Für die Belehrung über das Rückgaberecht Artikel 3
gelten Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(6) Entgegenstehende Vereinbarungen, insbe- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sondere über einen Ausschluß des Widerrufs- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rechts, sowie ein Verzicht auf das Widerrufs-
recht sind unwirksam.
Artikel 4
§ 1 C Di.eses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.
Die Vorschriften des § 1 a Abs. l Satz 1, Absatz
2 und des § l b gelten entsprechend, wenn die Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Willenserklärung des Käufers auf den Abschluß sind gewahrt.
eines Geschäftes gerichtet ist, das Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Ge- Bonn, den 15. Mai 1974
genstand hat und bei dem das Entgelt für die
Gesamtheit dl~r Sachen in Teilleistungen zu Der Bundespräsident
entrichten ist; Heinemann
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen glei- Der Bundesminister des Auswärtigen
cher Art zum Gegenstand hat; Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Er- des Bundeskanzlers beauftragt
werb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand Scheel
hat.
§ 1d Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil ver-
pflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Lei- Der Bundesminister für Wirtschaft
stungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird Friderichs
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 1171
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen
und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
Vom 9. Mai 1974
Auf Grund des § 9 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekannt- a) In Satz 1 wird die Zahl „60" durch die Zahl
machung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I ,,55" ersetzt.
S. 1793), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz b) In Satz 2 wird das Wort „zehn" durch dc1s
zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfege- Wort „fünf" ersetzt.
setzes vom 8. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 653),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 3. In § 5 Satz 1 wird die Zahl „60" durch die Zahl
Bundesrates: ,, 55" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die Zweite Verordnung über die Auszahlung von gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Häft-
zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichs- lingshilfegesetzes auch im Land Berlin.
leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz vom 11.
April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 287) wird wie folgt
geändert: Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben. 1974 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundeskanzlers beauftragt
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Vom 11. Mai 1974
Mit Zustinirnun~1 des Bundesrates verordnen
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs, 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I
S. 421), zuletzt geJndc>rt durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini-
ster für Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Jugend, Fi.:rn1ilie uncl Gesundheit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates,
hinsichtlich des /\ rl.ikels 1 Nr. l und 4 auch auf Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem Bundes-
minister für Erncthrunq, Landwirtschaft und Forsten
und hinsieht! ich des Artikels l Nr. 3 sowie des Artikels 2 auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 2 und J des Lebensmittelgesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
im Einvernd1111en mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), zuletzt
geänderl durch die Zweite Anderungsverordnung vom 28. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1199),
wird wi<.~ folgt geJndert.:
1. In§ 2 Abs. J wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Bei Milchhalbfetlerzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, genügt, daß die zur Her-
slellung cfor Bulter verwendete Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) nach
den in Sitl.z 1 ~1enannten Vorschriften behandelt worden sind."
2. Nach § 4 /\bs. 2 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. bei Milchhalblel.t(~rzeugnissen
a) den Hinweis „zum Braten und Backen nicht geeignet",
b) die~ Angabe „gesalzen", wenn 100 Gewichtsteilen mehr als 0,1 Gewichtsteile Speisesalz
zu9esetzt worden sind,
c) die J\ngabc~ des Gehalts an Wasser in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung."
3. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) bei Milchmischerzeugnissen sowie bei Milchhalbfetterzeugnissen."
4. In der Anlage wird folgende Gruppe XV angefügt:
Gruppe Standardsorte
2 3 4
a) Bezeichnung Bezeichnung Herstellungs- Fettgehalt in
b) Herstellungsweise weise, 100 Gewichts-
besondere teilen
Merkmale
XV. a) Milchhalbfetterzeugnis Milchhalbfett wie Spalte 1, wie Spalte 1,
XVb) XVb)
b) hergestellt aus Sahne oder Butter un-
ter Zusc1tz von aus entrahmter Milch
hergestellten Milcheiweißerzeugnissen
der Gruppe XII in Höhe von mindestens
3 bis höchstens 6,5ü/o, auch unter Zu-
satz von Milchsäurebakterienkulturen
und/ oder Zitronensüure zur Einstellung
des pH-Wertes und/oder Alfa-, Beta-
oder Gamma-Carotin oder deren Mi-
schung und/ oder Speisesalz und/ oder
Speisegelatine und/ oder Mono- und
Diglyceride der Speisefettsäuren bis zu
0,5 11 /o, mit einem Fettgehalt von minde-
stens 39,0 bis höchstens 41,0 °/o, streich-
föhi9
Nr. 52 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 1173
Artikel 2
In Anlctge 2 Nr. 13 der Konservierungsstoff-Verordnung vorn 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz-
blutt I S. 735), zuletzt gedndert durch die Dritte .Änderungsverordnung vorn 14. März 1967 (Bundes-
gesetzbl. J S. 337), werden folgende Worte angefügt:
,,und Milchhc1lbfetterzeugnisse".
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des Gesetzes zur .Änderung und Ergänzung des
Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin,
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 14. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
2. 5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deut-
schen Demokratischen Republik über den Transfer von Unterhaltszahlungen und über
den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 5. 74 Verordnung Nr. 20/74 über die Festsetzung von
En !gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 87 10. 5. 74 15.5. 74
7. 5. 74 Verordnung Nr. 21/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 87 10.5. 74 20.5. 74
29. 4. 74 Verordnung über die Entgelte für die Leistungen
der Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen
und St. Go,ir 87 10. 5. 74 11.5.74
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 14. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
2. 5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deut-
schen Demokratischen Republik über den Transfer von Unterhaltszahlungen und über
den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 5. 74 Verordnung Nr. 20/74 über die Festsetzung von
En !gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 87 10. 5. 74 15.5. 74
7. 5. 74 Verordnung Nr. 21/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 87 10.5. 74 20.5. 74
29. 4. 74 Verordnung über die Entgelte für die Leistungen
der Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen
und St. Go,ir 87 10. 5. 74 11.5.74
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 1175
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezt)ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 4. 74 Ve,rordnung (EWG) Nr. 915/74 der Kommi,ssion zur Fest-
setzung der bei der Ersitattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden BericMigung 19.4. 74 L 106/25
18. 4. 74 Veirordnung (EWG) Nr. 916/74 de,r Kommi,ssion zur Fest-
setzung der Abschöpfungen he1i de,r Ausfuhr im Re i s s e k -
t or 19.4. 74 L 106/27
18.4.74 Vernrdmmg (EWG) Nr. 917/74 der Kommissiion zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei de,r Einfuhr von K ä l b er n
und ausgewachsenen R in de r n sowie von Rind f l e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 19.4. 74 L 106/29
18. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 918/74 der Kommis,sion zur Anwen-
dung der Güteklasse „III" für bestimmtes Obst im Wkt-
schaftsjahr 1974/1975 19.4. 74 L 106/32
18. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 919/74 der Kommission übe,r die Be-
richtigung bßstimmter im voraus fostge,se:tzte,r Erstattungen
für M i 1 c h und M i l c h e r z e u g n i ,s s ,e 19. 4. 74 L 106/34
18. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 920/74 de1r Kommission zur Ermä,chti-
gung des Vereinigten Königr•eichs zur vorüberg,ehenden Ge-
währung von einzelstaa1Jlichen Beihilfen auf dem Rind -
fleischsektor 19. 4. 74 L 106/36
18. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 921 /74 de,r Kommi,s,sion zur Änderung
der besonderen Abschöpfung be:i de,r Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 19.4. 74 L 106/38
18. 4. 74 Veror•dnung (EWG) Nr. 922/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Brzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 19.4. 74 L 106/40
18. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 923/74 de,r Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu e.rhebenden Abschöp-
fungen 19.4. 74 L 106/ 44
17. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 925/74 der Kommissfon zur vierten
Änderung der Ve,rorclnung (EWG) Nr. 2005/7'0 über die K1'assi-
fizierung von Re b so r t e n 24.4. 74 L 111 /8
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 926/74 der Kommi,ssion zur Fest-
setzung de,r Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 20.4. 74 L 107 /1
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 927/74 de,r Kommission übe,r die Fest-
setzung deir auf G et r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.4. 74 L 107/3
19. 4. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 928/74 der Kommission über die
Festseitzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 20.4. 74 L 107/5
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 929/74 der Kommission zur Änderung
der bei der E,rst,atlung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 20.4. 74 L 107/7
19. 4. 74 Vemrdnung (EWG) Nr. 930/74 de,r Kommission zur Fest-
setzung d,e,r besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirup e
und ander,e Z u c k e r a r t e n 20. 4. 74 L 107 /9
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 931174 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 242/73 zur Festlegung de,r Regeln
für die Z u c k e r e i n f u h r des Ve,reinigt,en Königrekhs im
Rahmen des Commonwealth-Zuckerabkommens 20.4. 74 L 107 / 11
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 932/74 der Kommis,sion zur Änderung
der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 be-
treflend den R i n d f 1 e i s c h s e k t o r 20.4. 74 L 107 / 12
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dttt.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 4. 74 Vorordnung (EWG) Nr. 933/74 deir Kommission zur Änderung
cle:r Verordnung (EWG) Nr. 432/71 hinsichtlich der regel-
mäßi9en Mitleilungen über die Einfuhrlizenzen auf dem
R i n d f I c i s r· h s <} k t o r 20.4. 74 L 107/14
19. 4. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 934/74 der Kommission über die Son-
derregclunq bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrore-
nem R i n d f l c i s c h 20.4. 74 L 107 /15
19. 4. 74 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 935/74 der Kommission über eine be-
sondere Durchführungsbestimmung be,i de,r Anwendung des
Bcrichtigunqsbeiiraqs für Mager m i 1 c h p u 1 ver 20.4. 74 L 107 / 16
19. 4. 74 Verordnun\J ([WG} Nr. 936/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der A usrrlcichsbctrüge für Rind f I e i s c h 20.4. 74 L 107/17
19. 4. 74 VmonlnuniJ (EWC) Nr. 937/74 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine -
f 1 c i s c h s e k l o r anwendba,ren Beträge 20.4. 74 L 107/19
19. 4. 74 Vero,rdnung (EW(;) Nr. 938/74 de,r Kommission zur Festset-
zun9 der ErstaUungen für Mi 1 c h und Milcherz e u g -
n iss E:~, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 20.4. 74 L 107 /20
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 939/74 derr Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e nöl 20.4. 74 L 107/32
19. 4. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 940/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages de:r Beihilfe für O I s a a t e n 20.4. 74 L 107/34
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 941/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 20.4. 74 L 107/36
19. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 942/74 der Kommission zur Änderung
der besondeiren Abschöpfung bei de1r Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 20.4. 74 L 107/38
Andere Vorschriften
16. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 902/74 der Kommission über die Fest-
se,tzung von Miftielwerten für die Bewe,rtung von eingeführten
Zitrusfrüchten 18. 4. 74 L 105/10
10. 4. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 924/74 der Kommission zur Ändernng
der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 vom 6. Juni 1969 zur Fest-
legung der Analysemethoden für die Anwendung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1059/69 24.4. 74 L 111/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 de,r
Kommission vom 30. Mai 1973 zur Ände,rung de,r Vernrdnung
(EWG) Nr. 269/73 übeir Durchführnngsbe,sümmungen de,r Re-
gelung für Ausgleichsbet,räge im R,ahmen des Beitritts (ABI.
Nr. L 146 vom 4. 6. 1973) 17.4. 74 L 104/43
Bericht i ~Jung der Verordnung (EWG) Nr. 807/7'4 der
Kommission vom 4. Arp,r,il 1974 zur Ände,rung der Währungs-
ausgleiichsbeträge (ABJ. Nr. L 97 vom 8. 4. 1974) 19. 4. 74 L 106/57
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 889/74 der
Kommi,ssion vom 16. April 1974 über die Dur,chführung einer
Ausschreibung zur Be,reit ste,llung von Weichweizen und
1
Weichweiizenmehl a ls Hi:lfelei,stung für die Republik Philippi-
1
nen (ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1974) 19. 4. 74 L 106/57
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Bekanntmachungen sowie Zolllarifvcrordnungen veröffentlicht.
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