1073
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1974 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
8.5. 74 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft 1073
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchtsvorscliriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1167
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 8. Mai 1974
Inhaltsübersicht
Erster Teil §
Ausbildungsrahmenplan für den Ausbaufacharbei-
Allgemeine Vorschriften
ter .......................................... 10
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Ausbildungsrahmenplan für den Tiefbaufachar-
Bereich der Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 beiter ....................................... 11
Geltungsbereich .............................. 2
Ausbildungsdauer ............................. . 3 Dritter Teil
Gliederung der Berufsausbildung 4 Berufsausbildung in den aufbauenden
Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie
Zweiter Teil 1. Abschnitt: Ausbildungsberufsbilder
Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Ausbildungsberufsbild für den Maurer 12
Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter Ausbildungsberufsbild für den Beton- und
und Tiefbaufacharbeiter Stahlbetonbauer ............................. . 13
1. Abschnitt: Ausbildungsberufsbilder Ausbildungsberufsbild für den Feuerungs- und
Schornsteinpauer ........................ • . • . • . 14
Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder 5
Ausbildungsberufsbild für den Zimmerer 15
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
den Hochbaufachurbeiter .................... . 6 Ausbildungsberufsbild für den Betonstein- und
Terrazzohersteller ....................... • • • • 16
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
den Ausbaufacharbeiter ....................... . Ausbildungsberufsbild für den Stukkateur 17
7
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für Ausbildungsberufsbild für den Fliesen-, Platten-
und Mosaikleger ............................. . 18
den Tiefbaufacharbeiter ....................... . 8
Ausbildungsberufsbild für den Estrichleger ..... . 19
2. Abschnitt: Ausbildungsrahmenpläne Ausbildungsberufsbild für den Isoliermonteur 20
Ausbildungsrnhmenplan [ür den lJochbaufochar- Ausbildungsberufsbild für den Trockenbau-
beiter ...................................... . 9 monteur 21
1074 Bundesgese,tzblaitt, Jahrgang 1974, Tei1l I
§
;\ 11sbi lclungsbc'l"ll fslii ld fLi r d<!n Straßcmbauer 22 Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
;\usbild1111gsbcrulsbild 1iir clc:n Rollrleitungsbauer 23 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger ........... . 50
;\ushildungshcrufsllild für den Kanalbauer 24 Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Estrichleger ................................ . 51
Ausbildungslwrufsllild für den Brunnenbauer 25
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
'.!. Abschnitt: ;\usbild1111gsr,il1menpläne 26 Isoliermonteur ............................... . 52
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Vierter Teil Trockenbaumonteur .......................... . 53
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
Straßenbauer ................................ . 54
nach der Handwerksordnung
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Bc!rufs,rnshildun~J im Ausbildungsberuf Maurer ... 27- Rohrleitungsbauer .......................... . 55
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Stahlbetonbauer ............................. . 28 Kanalbauer ................................... . 56
Berufsausbildung im Ausbilcltuigsberuf Feuerungs- Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
und Schornsteinbauer ....................... . 29 Brunnenbauer ................................ . 57-
Berufsaushildun~J im Ausbildungsberuf Zimmerer 30
4. Abschnitt: Prüfungsanforderungen in der Gesel-
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Betonstein- lenprüfung für die Ausbildungsberufe nach der
und Terrazzohersteller ....................... . 31 Handwerksordnung ........................ • • • 58
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Stukkateur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Sechster Teil
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Ausbildungsplan, Berichtsheft und Eignung
Platten- und Mosaikleger ................... . 33 der Ausbildungsstätte
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Ausbildungsplan ............................. . 59
Estrichleger ................................ . 34
Berichtsheft ............................ • • • • • 60
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-,
Kälte- und Schilllschutzisolierer (Isoliermonteur) .. 35 Eignung der Ausbildungsstätte ................ . 61
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßen-
bauer 36 Siebenter Teil
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnen- Ubergangs- und Schlußbestimmungen
bauer 37
Aufhebung von Vorschriften ................. . 62
Ubergangsregelung ...................... • • • • • 63
Fünfter Teil
Berlin-Klausel 64
Prüfungen 65
Inkrafttreten
1. Abschnitt: Zwischenprüfungen
Allgemeine Bestimmungen Anlagen:
38
Prüfungsanforderungen in der ersten Zwischen- Ausbildungsrahmenplan für den Hochbau-
prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 facharbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage
Prüfungsanforderun9en in der zweiten Zwischen- Ausbildungsrahmenplan für den Ausbau-
prüfung ...................................... . 40 facharbeiter ............................. . Anlage 2
2. Abschnitt: Prüfungsanforderungen in der Ab- Ausbildungsrahmenplan für den Tiefbau-
facharbeiter ............................. . Anlage 3
schlußprüfung für die Ausbildungsberufe Hoch-
baufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbau- Ausbildungsrahmenplan für den Maurer .. . Anlage 4
facharbeiter Ausbildungsrahmenplan für den Beton- und
Stahlbetonbauer ....................... . Anlage 5
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Hochbaufacharbeiter .......................... . 41 Ausbildungsrahmenplan für den Feuerungs-
und Schornsteinbauer.· ................... . Anlage 6
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Ausbaufacharbeiter 42 Ausbildungsrahmenplan für den Zimmerer Anlage 7-
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Ausbildungsrahmenplan für den Betonstein-
Tiefbaufacharbeitcr 43 und Terrazzohersteller ................. . Anlage 8
Ausbildungsrahmenplan für den Stukkateur Anlage 9
3. Abschnitt: Prüfungsanforderungen in der Ab-
schlußprüfung für die aufbauenden Ausbildungs- Ausbildungsrahmenplan für den Fliesen-,
berufe im Bereich der Industrie Platten- und Mosaikleger .............. . Anlage 10
Prüfungsanforden111(wn für den Ausbildungsberuf Ausbildungsrahmenplan für den Estrichleger Anlage 11
Maurer ...................................... . 44 Ausbildungsrahmenplan für den Isoliermon-
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf teur ................................... . Anlage 12
Beton- und Stahlbetonbauer ................. . 45 Ausbildungsrahmenplan für den Trocken-
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf baumonteur ............................. . Anlage 13
Feuerungs- und Schornsteinbauer .............. . 46 Ausbildungsrahmenplan für den Straßen-
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf bauer .................................. . Anlage 14
Zimmerer 47- Ausbildungsrahmenplan für den Rohrlei-
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf tungsbauer ............................. . Anlage 15
Betonstein- und Terrazzohersteller ........... . 48 Ausbildungsrahmenplan für den Kanalbauer Anlage 16
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Ausbildungsrahmenplan für den Brunnen-
Stukkateur ................................... . 49 bauer ................................... . Anlage 17-
Nr. -11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1075
Auf Crund d(!s § 2!) Abs. 1 d()S Berufsbildungs- Straßenbauer
geselzes volll 14. /\u~Jus! 19b9 (ßundesgesetzbl. I Brunnenbauer
S. 1112), zuletzl g<!~ind(•tl durch das Einführungs-
sowie für die in § 1 bezeichneten Ausbildungsberufe
gesetz zum SI ni fqcsdzbucl1 vom 2. Md rz 1974 (Bun-
im Bereich der Industrie.
desgesetzhl. 1 S. 4()9), und dt>s l:i 2-1 Abs. 1 der Hand-
werksordnunq in der Filsstmg der Bekcmntmachung
vom 2B. Dezemlwr 1%5 (BundPsgesel.zbl. 1966 I S. 1), § 3
zuletzt ge~inderl durch dds ßprufsbildungsgesetz, Ausbildungsdauer
wird im Einvernehmen mil. den Bundesministern für
(1) Die Ausbildung in den Ausbildungsberufen
ArbC'it und Sozicilordnunq und für Bildung und Wis-
Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tief-
sen sclrn ft ve rordnel:
baufacharbeiter dauert 24 Monate. In den aufbauen-
den Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie
(§ 1 Nr. 2) dauert die Ausbildung weitere neun Mo-
Erster Teil nate.
Allgemeine Vorschriften (2) Die Ausbildung in den Ausbildungsberufen
nach der Handwerksordnung (§ 2) dauert 33 Monate.
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 4
im Bereich der Industrie Gliederung der Berufsausbildung
Im Bereich der Industrie werden staatlich an- (1) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-
erkannt: berufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter
1. die Ausbildungsbernfe und Tiefbaufacharbeiter ist wie folgt zu gliedern:
a) Hochbaufachcubeiter 1. im ersten Ausbildungsjahr:
b) Ausbaufacharbeiter a) berufliche Grundbildung in überbetrieblichen
c) Tiefbauf acharbeiter Ausbildungsstätten in 20 Wochen,
b) Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der
2. die aufbauenden Ausbildungsberufe
Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
a) Maurer
c) berufliche Grundbildung in der betrieblichen
Beton- und Stahlbetonbauer Ausbildungsstätte in 12 Wochen;
Feuerungs- und Schornsteinbauer 2. im zweiten Ausbildungsjahr:
b) Zimmerer a) Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach
Betonstein- und Terrazzohersteller Nummer 1 Buchstabe a und Beginn der beruf-
Stukkateur lichen Fachbildung in überbetrieblichen Aus-
Fliesen-, Platten- und Mosaikleqer bildungsstätten in 13 Wochen,
Estrichleger b) berufliche Fachbildung in der betrieblichen
Ausbildungsstätte in 39 Wochen; darin ent-
Isoliermonteur
halten ist der Unterricht der Berufsschule.
Trockenbaumonteur
(2) Die Berufsausbildung in den aufbauenden Aus-
c) Straßenbauer
bildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2)
Rohrleitungsberner ist wie folgt zu gliedern:
Kanalbauer
1. besondere berufliche Fachbildung in der betrieb-
BrunnenbaUE)r. lichen Ausbildungsstätte in acht Monaten; darin
enthalten ist der Unterricht der Berufsschule;
§ 2
2. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbil-
Geltungsbereich dung nach Nummer 1 in überbetrieblichen Aus-
Die nachstehenden Vorschriften gelten für die bildungsstätten in einem Monat.
folgenden Ausbildungsberufe fülch der Handwerks- (3) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-
ordnung berufen der Handwerksordnung (§ 2) ist wie folgt
Maurer zu gliedern:
Beton- und Stahlbetonbauer 1. berufliche Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1
Feuerungs- und Schornsteinbauer Buchstabe a;
Zimmerer 2. Unterricht der Berufsschule nach Absatz 1 Nr. 1
Betonstein- und Terrazzohersteller Buchstabe b;
Stukkateur 3. berufliche Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Buchstabe c;
Estrich leger 4. Vertiefung der beruflichen Grundbildung und Be-
Wärme-, Külte- und Schallschutzisolierer (Isolier- ginn de.r beruflichen Fachbildung nach Absatz 1
monteur) Nr. 2 Buchstabe a;
lG76 Rllndes~iesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
i. lwrnllicl1c: l-,1chbildu11CJ nc1cli i\b.sdlz 1 Nr. 3 Buch- 16. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung und
slt1bc b; -verarbeitung;
fi. IH!S<Hld(!I'(' bl'rnllich(! Pc1chbildtmg nach Absatz 2 17. Ansetzen von Fliesen und Platten;
Nr. 1; 18. Grundfertigkeiten des Tiefbaus, insbesondere
7. Vcrlidunq der besond(:rcn lwruflichen Fachbil- des erdverlegten Rohrleitungs-, des Kanal-, Brun-
d unq nc1ch i\ bs,ll.z 2 Nr. 2. nen- und Straßenbaus;
(4) Der Urlilt1b ist jeweils ,rnf die Dauer der Be- 19. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;
rnfsc1 usbilrl unq in d<)r bei ri Pbl ichen Ausbildungs- 20. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,
s l ü l \c ilnzun:chrn'n. Skizzen und Verlegepläne.
§ 6
ZweHer Teil
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes
Beruis.;rnsbihhmg in den Ausbildun.gsberuien für den Hochbaufacharbeiter
l !ochh;.,ruf ,Jch,] rbeiter, Ausbaufacharbeiter und
Tiefüauiacharbeiter Gegenstand ·der besonderen Berufsausbildung im
Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter (§ 4 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b) sind mindestens die folgenden
1. ;\ bschni lt
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1\ LI sl> i I Cl u ll~Jsbc:ru fsbi]der
1. Handhaben der Werkzeuge, Baugeräte und Bau-
§ 5 maschinen, insbesondere für Hochbauarbeiten;
Gemeinsamer Teil 2. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;
der Ausbi1dungsberufsbilder 3. Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen;
Gegenstand der gemeinsamc~n Berufsausbildung 4. Herstellen von einfachem Wandputz und von
in den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter, Zementestrich;
Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und c und Nr. 2 Buch- 5. Herstellen einfacher Schalungen und Holzverbin-
stabe a) sind mindestens die folgenden gemeinsamen dungen;
Fertigkeiten und Kenntnisse: 6. Herstellen von Bewehrungen und Betonbauteilen;
1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtungen, 7. HerstelLen von Baukörpern aus künstlichen Stei-
des Baustellenablaufs und der Baustellensiche- nen und Platten;
rungsmaßnahmen;
8. Einbauen von Fertigteilen;
2. Arbeitsschutz und Unfollverhütung;
3. Grundfertigkeiten der Handhabung der Werk- 9. Herstellen von Hausschornsteinen.
zeuge, Baugeräte und Baumaschinen;
4. Handhaben einfacher Vermessungsgeräte; § 7
5. Grundkenntnisse der Bodenarten, Böschungen, Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes
Baugruben und Gräben, der Herstellung von für den Ausbaufacharbeiter
Aushub und der einfachen Aus- und Absteifun-
Gegenstand der besonderen Berufsausbildung im
gen;
Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter (§ 4 Abs. 1
6. Grundkenntnisse der Hausentwässerung, Ober- Nr. 2 Buchstabe b) sind mindestens die folgenden
flächern-mtwässerung, Kanalisation und des Ein- Fertigkeiten und Kenntnisse:
baus von Kcmalisationsrohren;
1. Handhaben der Werkzeuge, Geräte und Maschi-
7. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Scha-
nen, insbesondere für Ausbauarbeiten;
lungen und formen;
8. Herstellen einfacher Bm1körper aus künstlichen 2. Grundkenntnis,se der Arbeitsplanung;
Steinen und Bauplatten, von Leichtbauwänden 3. Kenntnisse der Stoffe und Materialien für den
und abgehängten Decken; Ausbau;
9. Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen; 4. Bearbeiten der Stoffe und Materialien für den
10. Herstellen einfacher Bewehningen und Stahl- Ausbau einschließlich Oberflächenbehandlung;
betonbauteile;
5. Herstellen von Bauteilen für den Ausbau;
11. Herstellen von einfachem Wandputz und von
Zementestrich; 6. Einbauen und Montieren von Materialien, Bau-
teilen und Fertigteilen.
12. Herstellen von Sperrungen und Dämmungen;
13. Einbauen und Verlegen von Formstählen, Ver-
§ 8
bindungs- uncl Befestigungsmitteln;
14. Schließen von Schlitzen, Aussparungen und Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes
Durchbrüchen; für den Tiefbaufacharbeiter
15. Transportieren und Einbcrnen einfacher Fertig- Gegenstand der besonderen Berufsausbildung im
teile; Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter {§ 4 Abs. 1
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1017
Nr. 2 Buchstabe b) sind mindestens die folgenden Dritter Teil
Fertigkeilen und Kenntnisse: Berufsausbildung
l. Grundkcnn tn isse der Baustelleneinrichtungen in den aufbauenden Ausbildungsberufen
und Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau, insbe- im Bereich der Industrie
sondere im erdvcrlegten Rohrleitungs-, Kanal-,
Brunnen- und Straßenbau;
1. Abschnitt
2. l-ldndhaben der Werkzeuge, Baugeräte und Bau-
maschinen, insbesondere für Tief-, Kanal-, Brun- Ausbildungs beruf sbilder
nen-, Rohrleilunqs- und Strc1ßenbauarbeiten;
§ 12
3. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;
Ausbildungsberufsbild für den Maurer
4. Hancllw bcn von VernH!ssun~JsgE~räten;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
5. Herstellen von Aushub, Aus- und Absteifungen, die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
Verfüllen und Verdichten von Bodenmassen; den in den§§ 5 und 6 genannten aufbauen:
6. Hernt.ellcn von Mürtcl- und Betonmischungen; 1. Le,sen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,
7. HerslE!llen von Bewchrungen und Betonbau- Skizzen und Verlegepläne;
teilen; 2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
8. Herstellen von Straßendecken, Sickerungen, Ab- Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
flußrinncn uncl Rohrleitungen; lungen und Massenberechnungen;
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
9. Verlegen von Begrenzungssteinen und Platten,
Ausführen von Pflasterarbeiten; 4. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten;
10. Herstellen von Wandputz und Estrich; 5. Herstellen von Mauerwerkskörpern aus natür-
lichen und künstlichen Steinen und Platten;
11. Einbauen von Fertigteilen.
6. Herstellen von Betonschalungen, Beton- und
Stahlbetonbauteilen sowie Ablängen, Biegen und
Einbauen von Bewehrungen;
2. Abschnitt
7. Einbauen vorgefertigter Teile;
Ausbildungsrc1hmenpläne
8. Herstellen von Innen- und Außenputz sowie von
§ 9 Zementestrich.
Ausbildungsrahmenplan § 13
für den Hochbaufacharbeiter Ausbildungsberufsbild
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5 für den Beton- und Stahlbetonbauer
und 6 sollen nach der in Anlage 1 enthaltenen An- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan für den in den §§ 5 und 6 genannten aufbauen:
den Hochbt1uf,1charbciter) vermittelt werden.
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,
Skizzen und Verlegepläne;
§ 10
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
Ausbildungsrahmenplan
Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
für den Ausbaufacharbeiter
lungen und Massenberechnungen;
Die Fertig kei Lcm uncl Kenntnisse nach den §§ 5 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
und 7 sollE~n nach der in Anlage 2 enthaltenen An-
leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung 4. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten;
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan für 5. Herstellen und Verarbeiten von Betonmischun-
den Ausbaufoclrnrbei ler) vermittelt werden. Hierbei gen;
kann der Auszubildende zwischen den Schwerpunk- 6. Bearbeiten von Bauholz;
ten Zimm()ra rbei len, Bc,tonslein- und Terrazzoarbei-
7. Herstellen von Betonschalungen aus Holz, zu-
ten, Stuckmbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaik-
sammenbauen von Schalungen aus Stahl und
cirbeit.en, EstrichMbeiten, Isolierarbeiten oder Trok-
Kunststoff;
kenbauarbeilen wcthlen.
8. Hersitellen, Transportieren und Einbauen von
§ 11 Stahlbetonfertigteilen.
Ausbildungsrahmenplan
§ 14
für den Tiefbaufacharbeiter
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5 Ausbildungsberufsbild
für den Feuerungs- und Schornsteinbauer
und 8 sollen nach der in Anlage 3 enthaltenen An-
leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmellplan für die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
den Tiefbaufacharbei ter) vermittelt werden. den in den §§ 5 und 6 genannten aufbauen:
1078 BundesgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Te,il I
1. Lesen und i\nlPrl.igen einfacher Zeichnungen, 2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
Skizzen und v,~rlcw~pliinc; Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermi tt-
lungen und Massenberechnungen;
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
Arlwil.spl,rnung sowie der Baustoffbedarfsermitt- 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
lungen und M,iss<•nben,chnungen;
4. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;
3. Ar bei tsschu tz und lJnfd ll verhütung;
5. Bedienen von Geräten und Maschinen;
4. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten;
6. Herstellen und Verarbeiten von zement- und
5. Herstellen von MauerwPrkskörpern aus Normal- kunstharzgebundenen Betonmischungen, Her-
und Fonnsteirn)n; stellen von Bewehrungen;
6. fJerstellen von Betonschalungen, Beton- und 7. Herstellen und Zusammenbauen von Formen;
Stahlbetonbauteilen sowie Ablängen, Biegen und
8. Herstellen, Verlegen, Versetzen, Bearbeiten und
Einbauen von Bewehrungen;
Einbauen von Betonwaren und Betonwerk-
7. Einbauen vorgefertigter Teile; steinen;
8. Herstellen von Putzen und Estrichen. 9. Herstellen, Transportieren und Einbauen von
Stahl- und Spannbetonfertigteilen;
10. Herstellen von Wasch- und Sichtbeton;
§ 15
11. Herstellen von Terrazzoböden.
Ausbildungsberufsbild für den Zimmerer
§ 17
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf Ausbildungsberufsbild für den Stukkateur
den in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
1. Lesen und Anferli~Jen einfacher Zeichnungen, die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
Skizzen und Verk~geplän(!; den in den§§ 5 und 7 genannten aufbauen:
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und 1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,
Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt- Skizzen und Verlegepläne;
lungen und Massenben~chnungen; 2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
3. Arbeitsschub: und Unfallverhütung; Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
lungen und Massenberechnungen;
4. Bedienen und Warten von Holzbearbeitungs-
maschinen; 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
5. Ausführen von Holzverbindungen; 4. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;
6. Aufschnüren von Knotenpunkten, Zureißen und 5. Zubereiten von Mörtelmischungen;
Bearbeiten von Konstruktionshölzern;
6. Herstellen von Innen-, Außenputzen und Gips-
7. Herstellen von Dach-, Wand- und Decken- estrichen, Ausführen von Stuckarbeiten;
konstruktionen mit Dachaufbauten und Ver- 7. Herste11en von Leichtbauwänden und abgehäng-
kleidungen;
ten Decken;
8. Herstellen von Schailungen;
8. Einbauen vorgehängter Fassadenteile.
9. Ausführen von Ifolzschutzarbeiten;
10. Herstellen von Leichtwänden, Wand-, Decken-, § 18
Fassadenbe- und -verkleidungen; Ausbildungsberufsbild
11. Herstellen w•rcider und gewendelter Treppen; für den Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
12. Hers,tt)llen von d bgebunclenen Gerüsten und Ab- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
steifungen; die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
den in den§§ 5 und 7 genannten aufbauen:
13. Herstellen und Einbauen von Wänden, Decken
und Dctchern für den Fertigbau. 1. Lesen und Anfertigen einfach er Zeichnungen,
Skizzen und Verlegepläne;
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
§ 16 Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
Ausbildungsberufsbild lungen und Massenberechnungen;
für den Betonstein- und Terazzohersteller 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 4. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf 5. Ausführen von Fliesen-, Plaitten- und Mosaik-
den in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen: arbeiten;
1. Lesen und Anfertigen einfdcher Zeichnungen, 6. Herstellen von Trennwänden aus Mauersteinen
Skizzen und Verlegepläne; und Platten;
Nr. 51 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1079
7. Einbauen vor~Jeferligter Trennwände und Fas- 2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
sadenelemente; Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
8. Herstellen von clauerplastischen und dauerelasti-
lungen und Massenberechnungen;
schen Fugendichtungen. 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
4. Kenntnisse des Gerüstbaus;
§ 19
5. Kenntnisse der Eigenschaften und Verwendungs-
Ausbildungsberufsbild für den Estrichleger möglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen im
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Akustik- und Trockenbau;
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf 6. Handhaben der im Akustik- und Trockenbau
den in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen: üblichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte;
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, 7. Messen bei der Ausführung und Abrechnung von
Skizzen und Verlegepläne; Akustik- und Trockenbauarbeiten;
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und 8. Kenntnisse der Festigkeit des Bauwerks;
Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt- 9. Ausführen der Montagearbeiten im Akustik- und
lungen und Massenberechnungen; Trockenbau.
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
4. Zubereiten von Estrich- und Mörtelmischungen; § 22
5. Herstellen, Einbringen und Nachbehandeln von Ausbildungsberufsbild für den Straßenbauer
Estrichen; Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
6. Verlegen von Bodenbelägen; die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
den in den §§ 5 und 8 genannten aufbauen:
7. Herstellen und Verlegen vorgefertigter Estrich-
beläge; 1. Lesen und Anfertigen einfach er Zeichnungen,
Skizzen und Verlegepläne;
8. Auftragen von Kunststoffbelägen, Herstellen von
dauerplastischen und dauerelastischen Fugen- 2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
dichtungen, Verarbeiten von Kunstharzzusätzen Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
und Kunststoffbeschichtungen. lungen und Massenberechnungen;
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
§ 20
4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-
Ausbildungsberufsbild für den Isoliermonteur nen;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 5. Handhaben der Vermessungsgeräte;
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf 6. Herstellen von Aushub, Aus- und Absteifungen
den in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen: und Verfüllungen, Einbauen von Kanalisations-
1. Lesen und Anfertigen einfach er Zeichnungen und rohren und -bauteilen;
Skizzen; 7. Herstellen von Zementestrich, Herstellen und
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung, der Einbauen von Fertigteilen im Tief- und Straßen-
Baustoffbedarfsermittlungen und Massenberech- bau;
nungen sowie der Wärmeverlustberechnungen, 8. Verlegen und Versetzen von Begrenzungssteinen
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; und Platten, Ausführen von Pflasterarbeiten, Her-
stellen von Straßendecken.
4. Bedienen und Warten von Geräten und Maschi-
nen;
§ 23
5. Herstellen von Dämmungen und Sperrungen
gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Feuchtig- Ausbildungsberufsbild für den Rohrleitungsbauer
keit; Gegenstand der Berufsausbi1dung sind mindestens
6. Herstellen und Verarbeiten von Spezialmörtel, die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
Dichtungs- und Füllmassen; den in den §§ 5 und 8 genano.ten aufbauen:
7. Herstellen von Leichtwänden, Wand-, Decken- 1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,
und Fassadenbekleidungen; Skizzen und Verlegepläne;
8. Herstellen und Einbauen von Fertigteilen. 2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und
Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
§ 21
lungen und Massenberechnungen;
Ausbildungsberufsbild für den Trockenbaumonteur 3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf nen;
den in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen: 5. Grundfertigkeiten der Metall- und Kunststoff-
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und bearbeitung;
Skizzen; 6. Handhaben von Vermessungsgeräten;
1080 Bun<.lesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
7. V erl<!(fen von Rohren; Anlagen 4 bis 17 für diese Ausbildungsberufe je-
B. Jlerslcllen und [(inhc111<'n von Fertigteilen im weils enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und
Rohrl<~i l.unqsbc1 u.
zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
bildungsrahmenpläne) vermittelt werden.
§ 24
Ausbildungsberufsbild für den Kanalbauer Vierter Teil
Ceqensl.dnd der Berufst1usbildung sind mindestens Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf nach der Handwerksordnung
den in den§§ 5 und 8 genanntem aufbauen:
§ 27
1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,
Skizzen und Verlegepläne; Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt- dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 6
lungen und Massenberechnungen; und 12 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
der in den Anlagen 1 und 4 enthaltenen Anleitung
4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
nen;
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
5. Herstellen von Zementestrich, Herstellen und werden.
Einbauen von Fertigteilen im Tief- und Straßen-
bau; § 28
6. Einbauen von Kanalisationsrohren und -bau- Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
teilen; Beton- und Stahlbetonbauer
7. Handhaben von Vermessungsgeräten; (1} Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsberufsbild} sind mindestens die in den §§ 5, 6
8. Herstellen von Aushub, Aus- und Absteifungen und 13 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
sowie Verfüllen.
(2} Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
der in den Anlagen 1 und 5 enthaltenen Anleitung
§ 25
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
Ausbildungsberufsbild für den Brunnenbauer rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens werden.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf § 29
den in den §§ 5 und 8 genannten aufbauen:
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
1. Lesen und Anfc-~rtigen einfacher Zeichnungen, Feuerungs- und Schornsteinbauer
Skizzen und Profilskizzen, Erstatten von Tages-
l eistungs beri eh t:en; (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsberufsbild} sind mindestens die in den §§ 5, 6
2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und und 14 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-
lungen und Massc~nberechnungen; (2} Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
der in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Anleitung
3. Arbeitsschutz und Unfollverhütung;
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi- rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
nen; werden.
5. Grundfertigkeiten der Metall- und Kunststoff- § 30
bearbeitung;
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer
6. Handhaben von Vermessungsgeräten;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
7. Prüfen und Bezeichnen der Bodenproben; dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7
8. Herstellen von Bohrungen und Verlegen von und 15 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Rohrleitungen; (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
9. Herstellen und Einbauen von Fertigteilen im der in den Anlagen 2 und 7 enthaltenen Anleitung
Brunnen- und Rohrleitungsbau. zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden.
2. Abschnitt
§ 31
Ausbüdungsrahmenplüne
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
§ 26 Betonstein- und Terrazzohersteller
Die in den §§ 12 bis 25 für die aufbauenden Aus- (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
bildungsberufe im Bereich der lndustrie genannten dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7
Fertigkeilen und Kenntnisse sollen nach den in den und 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Nr. YI Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1081
(2) Die F<)rli~Jkl)il<)l1 und K<'nnlnisse sollen nach (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
der in den J\nldgen 2 und B enUwllenen Anleitung der in den Anlagen 3 und 14 enthaltenen Anleitung
zur si:Jchliclwn und zeitJjchen Gliederung der Be- zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
rufsc1usbildu n~J ( A usbi ldun~Jsrnhmenp lan) vermittelt rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. werden.
§ 32 § 37
Berufsausbildung im Ausbildungsberui Stukkateur Beruisausbildung im Ausbildungsberuf
Brunnenbauer
(1) Gegenstand der fü)nlfs,rnsbildung (Ausbil-
dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7 (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
und 17 genann len Fertigkeiten und Kenntnisse. dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 8
und 25 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(2) Die Fertigkeilen und Kenntnisse sollen nach
der in den Anlagen 2 und 9 enthaltenen Anleitung (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- der in den Anlagen 3 und 17 enthaltenen Anleitung
rufsausbildung (Ausbildungsrc1hmenplan) vermittelt zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
werden. rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden.
§ 33
Berufsausbildung im Ausbildungsberui
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Füniter Teil
(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil- Prüfungen
dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7
und 18 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse. 1. Abschnitt
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach Zwischenprüfungen
der in den Anlagen 2 und 10 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeit.liehen Gliederung der Be- § 38
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Allgemeine Bestimmungen
werden.
(1) Während der Berufsausbildung in den Aus-
bildungsberufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufach-
§ 34 arbeiter und Tiefbaufacharbeiter sowie in den Aus-
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger bildungsberufen nach der Handwerksordnung (§ 2)
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll
(1) Gegenstcmd der Berufsausbildung (Ausbil- nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7
und 19 genannten Fertiqkeiten und Kenntnisse. (2) Während der "''"'·~~••u in den Aus-
bildungsberufen nach der Handwerksordnung (§ 2)
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach ist eine zweite Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
der in den Anlagen 2 und 11 enthaltenen Anleitung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt-
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- finden. Die Zwischenprüfung kann als Abschluß-
rufsausbildung (AusbildunrJsrnhmenplan) vermittelt prüfung in den Ausbildungsberufen Hochbaufach-
werden.
arbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbei-
ter durchgeführt v\Terden.
§ 35
(3) Die Abschlußprüfung in den Ausbildungs-
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf berufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Tiefbaufacharbeiter bei Fortsetzung der
(Isoliermonteur) Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen nach
der Handwerksordnung als zweite Zwischenprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-
nach Absatz 2 Satz 1 und in den aufbauenden Aus-
dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7
bildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2)
und 20 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.
als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungs-
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach gesetzes.
der in den Anlagen 2 und 12 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
§ 39
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Prüfungsanforderungen
in der ersten Zwischenprüfung
§ 36 . (1) Die Zwischenprüfung nach § 38 Abs. 1 er-
streckt sich auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 je-
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf weils für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Straßenbauer Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil- rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 8 plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für
und 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse. die Berufsausbildung wesentlich ist.
10H2 13undesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I
(2) Zum Nilchweis der f<'ertigkeiten soll der Prüf- § 40
linq in t>lwtt 1iinl Stunden prc1ktisc:he Arbeiten aus-
Prüfungsanforderungen
liihn:n. l l1(!rliir komrm'n in'-ilH'c;undere in Betracht:
in der zweiten Zwischenprüfung
l. flt:rs!(,JJpn (•in(''-i vTclu('tW<'rk-;körpers mit recht-
Für die Prüfungsanforderungen in der zweiten
winkcli~J c•i11liind('nder \Vc11Hl; R<1uminhalt des
Zwischenprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 gelten ent-
13,rnkiirp<•rc; }Jjc; zu 0/i m::;
sprechend
2. lferslellcin ci('J Schc1lnn<1 li1r (•incm rt1chteckigen
1. in den Ausbildungsberufen Maurer, Beton- und
Stahllwtontc·1l dis Sc\ule, Pnlerzug, Sturz oder
Stahlbetonbauer, Feuerungs- und Schornstein-
Pundamcnt bis J:U 2,0 m~ Schalfltiche einschließ-
bauer § 41 Abs. 1 bis 3,
lich J\hs!iil1.un~J und Sich1°rnn9 gegen Verschie-
bun~J; 2. in den Ausbildungsberufen Zimmerer, Beton-
stein- und Terrazzohersteller, Stukkateur, Flie-
3. l--Iers1ellen eines einfciclwn Bewehrungskorbes;
sen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger,
4. Herstellen ei1ws einfi1clwn Betonfertigteiles, ins- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isolier-
besondere c1ls Orn'-1111enh!E~in, Treppenstufe oder monteur) § 42 Abs. 1 bis 3,
Fensterbank;
3. in den Ausbildungsberufen Straßenbauer und
5. Herstellen nm IIolzbcrnleilen oder einfachen Brunnenbauer § 43 Abs. 1 bis 3.
Konstruklionsc lemen1en mit Blatt und Zapfen;
0
6. Herstellen \'On aus Kalk-, Gips- oder
Zement.mörll~l bis zu 3,0 m:.: Putzfläche; 2. Abschnitt
7. Herstellen eines waagerechten Ausgleichs-Est- Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
richs bis zu 5 m~ Gesamtfläch•e; für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter,
Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter
8. Versetzen von \Vandfliesen und -platten oder
Verlegen nm Bodenfliesen und -platten ein- § 41
schließlicl1 der erforderlichen Vorarbeiten bis zu
2,0 m 2 Gesamtfli:i.che; Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Hoch baufacharbeiter
9. Versetzen von 5 lfm Begrenzungssteinen und
Verlegen von Gehwe~JPla1ten in Sand- oder Mör- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1
lelbett bis zu 5,0 m::. aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
ling in etwa drei Stunden mehrere Aufgaben schrift- ist
lich lösen. Hierfür kommen insbesondere folgende
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Gebiete in Betracht:
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
1. Technologie: probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
a) Baustoffkunde; Betracht:
Bauholz, künstliche Steine und Platten, Binde- 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit einer
mittel, Zuschläge, Sperr- und Dämmstoffe, rechtwinkeligen Ecke bis zu zwei Anschlägen für
Betonstahl, Türen und Fenster und einem Rauminhalt bis zu
b) Arbeitskunde: 0,6 m 3 ;
aa) VermessunfJsgeräte, Werkzeuge, Bau- 2. Herstellen der Schalung für einen rechteckigen
geräte, Stahlbetonbauteil als Säule oder Unterzug oder
bb) Ausführungsre9eln und Vorschriften über Sturz bis zu 2,5 m 2 Schalfläche einschließlich
die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Abstützung und Sicherung gegen seitliche Ver-
Holzbauteilen, Estrich, plattierten Wän- schiebung;
den und Bodenbelägen, 3. Herstellen und Einbauen der erforderlichen Be-
cc) Sperrungen gegen Feuchtigkeit, wehrung.
dd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
2. Technisclie Mathematik: ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
a) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen bei
einfachen Bcrnteilen, Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
b) Ermi l! eln von gradlinig begrenzten Flächen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
und Körpern einfacher Bauteile, Betracht:
c) Baustofflwclcirfsberechnungen für Mauer-,
1. im Prüfungsfach Technologie:
Putz-, Beton-, Estrich- und Plattenarbeiten;
a) Baustoffkunde:
3. Technisches Zeichnen:
aa) Arten, Eigenschaften, handelsübliche
a) Lesen einJacher Werkzeichnungen und Ver- Querschnitte und Verwendung von Bau-
legepläne, holz,
b) Darstellen einfacher Baukörper als Skizze in bb) Arten, Formate und Eigenschaften von
Grundriß, Ansicht oder Schnitt. künstlichen Steinen und Platten,
Nr. ::i1 Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1083
cc) l_,:igen--;chc1tlen, Liefc)rlonrn!n und Verwen- durchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben den Prü-
dtmg von Nornwnzl•nwnt, Kalk und Gips, fungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen. Die
dd) Ei~wnschafl.c!n und V Prwendung von Sand mündliche Prüfung soll nicht länger als zehn Mimt-
und Kies für Beton und Mörtel, ten je Prüfling dauern.
ee) A rlen, Eig()nsclwften und Verwendung (5) Für- die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-
von Sperrst.ollen ~Jegcm aufsteigende und genden Richtwerten auszugehen:
seil I ich l)indrinqende Fc)uchtigkeit,
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden
ff) Arten, E1qcnscbc1f1.en und Verwendung
von W ~i rmccl~immsloffen in Schüttungen, 2. im Prüfungsfach Technische
Plcül.en, ßdhnen und Matten, Mathematik eine Stunde
~rn) Arl(!TJ, Bezeichnunq und Verwendung von 3. im Prüfungsf ach Technisches
Bdonstdhl; Zeichnen eine Stunde
b) Arbeitskunde: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
i:ld) Benennung, Einsatz und Schutzvorrich- Sozialkunde eine Stunde.
tungen von Werkzeugen, Vermessungs- (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
gerüten, Baugeräten und Baumaschinen, Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
insbesondere für Mauer- und Betonarbei- wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
len, dauer abgewichen werden.
bb) Verbimdsregeln für tragendes Mauer-
Wl~rk, insbesondere Block- und Kreuzver- (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
band sowi.e für Maue-rwerk aus mittel- haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
und großformatigen Steinen, das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat
das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
cc) Aufgabc~n und Anwendung von einfachem
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-
Wand- und Deckenputz sowie Zement-
wicht.
estrich,
dd) Sperr1.mgc>n und Dämmungen gegen (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
Feuchtigkeit, Wärme und Schall, der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung. sowie
E~e) Herstellun9, Verarbeitung und Nachbe- innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach
handl:mg von Beton, Betonfestigkeitsklas- Technologie mindestens ausreichende Leistungen
sen und Konsistenz, erbracht sind.
ff) Lage der Bewehrung, Betondeckung,
Mindest- und Höchstabstände nach, Be- § 42
wehrungsvorschriften für Stahlbeton, Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
gg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall- Ausbaufacharbeiter
verhütunq, Arbeitshy~Jiene, Erste Hilfe; (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2
2. im Prüiunqsfdch Technische Mathematik: aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
a) Ermitteln von Li:inqen, Breiten und Höhen im
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
Mauerwerks-- und Betonbau,
ist.
b) Ermittpln von 9radlini9 begrenzten Flächen
im Mc.llwrwerks- und Betonbau, insbesondere (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Boden-, Wand- und Deckenflächen, ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
c) Ermitteln von gradlini9 und parallell begrenz- probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
ten Körpern, insbesondere Baugruben, Funda- Betracht:
mente, Mauerkbrper und Betonkörper, 1. in der Schwerpunktausbildung Betonstein- und
d) BaustoffbC;CforJsberechnungen für Mauer-, Terrazzoarbei ten:
Putz- und Betonarbeiten; a) Ablängen, Biegen, Flechten, Verlegen und
Einbauen einer Stahlbewehrung nach Beweh-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
rungsplan,
a) Darstellen von Mauerwerksteilen und Beton-
b) Herstellen einer Fensterbank oder einer ein-
teilen als Skizze im Grundriß oder Aufriß oder
fach profilierten Block- oder Winkelstufe in
Schnitt,
Waschbeton oder schalungsrauh,
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen
c) Herstellen und Zusammenbauen einer Form
und Verlegeplänen;
für eine gewendelte Stufe;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 2. in der Schwerpunktausbildung Zimmerarbeiten:
Hier komm(-)Il insbesondere Aufgaben aus der a) Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem Ar- ein Satteldach oder Walmdach mit Sparren
beitsrecht in Betracht. und Streben, jedoch ohne Schiftung,
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung b) Herstellen einer Balkenlage mit Schornstein-
keine ausreichenden Leistun~Jen erbracht oder strebt auswechslung,
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen c) Herstellen der Schalung für einen rechtecki-
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung gen Stahlbetonbauteil als Säule oder Unterzug
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
oder Sturz bis 2,5 m 2 Schalfläche einschließ- b) Herstellen einer Leichtwand in zweischaliger
lich Abstützung und Sicherung gegen seitliche Bauweise unter besonderer Berücksichtigung
Verschiebung, der für die Erzielung der gewünschten Schall-
d) Herstellen einer Leichtbauwand oder einer dämmung notwendigen Anschlüsse,
abgehängten Decke aus Bauplatten bis 10 m 2 c) Herstellen einer Unterdecke zum Zwecke der
Verkleidungsfüi.che einschließlich der Unter- Schallabsorption unter Verwendung verschie-
konstruktionen; dener Baustoffe, insbesondere von Paneelen,
Lamellen, perforierten Platten und Gipskör-
3. in der Schwerpunktausbildung Stuckarbeiten: pern,
a) Herstellen von Wand- und Deckenputz aus d) Herstellen einer Unterdecke zum Zwecke der
Kalk-, Gips-, Zement- und Kunststoffmörtel Verbesserung des Luftschallschutzmaßes einer
bis 10 m 2 Putzfläche, vorhandenen tragenden Decke in Gipskarton-
b) Herstellen eines Gesimses einfacher Art mit bauplatten unter besonderer Beachtung der
Gehrung und Verkröpfung, dazu notwendigen Einzelheiten.
c) Herstellen einer Zwischenwand bis 10 m 2 aus (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
Bauplatten einschließlich der Unterkonstruk- ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
tionen, nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
d) Herstellen einer abgehängten Decke bis 10 m 2 ; Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
4. in der Schwerpunktausbildung Fliesen-, Platten- Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
und Mosaik arbeiten: 1. in der Schwerpunktausbildung Betonstein- und
a) Ansetzen von Wandfliesen und -platten im Terrazzoarbeiten:
Normalverfahren einschließlich Spritzbewurf a) im Prüfungsfach Technologie:
und Verfugen bis zu 3 m 2 , aa) Baustoffkunde:
b) Herstellen von ebenflächigem Wandputz und aaa) Eigenschaften und Verwendung von
Ansetzen von Wandfliesen und -platten im Sand und Kies als Zuschläge für
Dünnbettverfahren einschließlich Verfugen Beton,
bis zu 3 m 2 , bbb} Werkstoffe für Formen und Scha-
c) Verlegen von Bodenfliesen und -platten im lungen,
Normalverfahren einschließlich Vorbereiten ccc) Arten, Bezeichnung und Verwen-
des Untergrundes und Verlegen von Sockel- dung von Formstahl, Rundstahl,
leisten bis zu 3 m 2 , Baustahlmatten,
d) Ansetzen und Verlegen von Klein- und Mittel- ddd) Arten, Eigenschaften und handels-
mosaik im Normal- oder Dünnbettverfahren übliche Querschnitte von Bauholz,
bis zu 3 m 2 ;
eee) Arten und Eigenschaften von künst-
5. in der Schwerpunktausbildung Estricharbeiten: lichen Steinen und Platten,
a) Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit ver- fff) Eigenschaften, Lieferformen und
schiedenen Neigungen bis 10 m 2 Gesamt- Verwendung von Zement, Kalk und
fläche, Gips,
b) Herstellen von Hohlkehlen und Wandan- ggg) Beschaffenheit und Verwendung
schlüssen aus Estrichmörtel, von Zusatzmitteln und Farben,
c) Herstellen eines Verbundestrichs bis 10 m 2 bb) Arbeitskunde:
Gesamtfläche, aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-
d) Herstellen einer Versiegelung oder Beschich- richtungen von Werkzeugen, Ver-
tung von Estrichoberflächen bis 10 m 2 Ge- messungsgeräten, Baugeräten und
samtfläche; Baumaschinen, insbesondere für Be-
tonsteinarbeiten,
6. in der Schwerpunktausbildung Isolierarbeiten: bbb) Herstellung, Verarbeitung und
a) Herstt~llen einer doppellagigen Sperrschicht Nachbehandlung von Beton; Beton-
und Anbringen eines Dämmstoffes einschließ- festigkeitsklassen und Konsistenz,
lich der erforderlichen Befestigung bis 5 m 2 ccc) Betonwaren, Betonwerksteine, Be-
Fläche, tonfertigteile, Wasch- und Sicht-
b) Herstellen einer Ummantelung über Dämm- beton,
schichten bis 3 m 2 Fläche, ddd) Herstellung und Verarbeitung von
c) Herstellen einer abgehängten Decke ein- Terrazzo,
schließlich Unterkonstruktion bis 5 m 2 Fläche; eee} Lage der Bewehrung, Betondeckung,
Mindest- und Höchstabstände nach
7. in der Schwerpunktausbildung Trockenbauarbei- Bewehrungsvorschriften für Stahl-
ten: beton,
a) Herstellen eim~r Leichtwand in einschaliger fff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Un-
Bauweise unter besonderer Berücksichtigung follverhütung, Arbeitshygiene, Erste
der Verwendung von Gipskartonbauplatten, Hilfe,
Nr. 51 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1085
b) im Prülunqslilch Technische Malhema,tik: c) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aa) Enniltc:ln von Länr1en, Bn~iten und Höhen aa) Darstellen von Holzbauteilen als Skizze
bei Bauwerksteilen, im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,
bb) Ermitteln des Flächeninhalts von gerad- bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
linig begrenzten Flächen von Bauwerks- gen und Verlegeplänen,
teilen,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
cc) Ermitteln des Raurninhc1Its von geradlinig kunde:
und parallel begrenzten Körpern, insbe-
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
sondere von Betonkörpern,
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
c) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: Arbeitsrecht in Betracht;
aa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze
im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt, 3. in der Schwerpunktausbildung Stuckarbeiten:
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
gen und Verlegeplänen, a) im Prüfungsfach Technologie:
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- aa) Baustoffkunde:
kunde: aaa) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel,
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der Mörtelgruppen; Arten, Eigenschaf-
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem ten, Lieferformen und Verwendung
Arbeitsrecht in Betracht; von Zement, Kalk, Gips,
bbb) Arten, Eigenschaften, handelsüb-
2. in der Schwerpunktausbildung Zimmerarbeiten:
liche Querschnitte und Verwen-
a) im Prüfungsfach Technologie: dung von Bauholz,
aa) Baustoffkunde: ccc) Arten, Formate, Eigenschaften und
aaa) Bauholz, Benennung, Arten, Aus- Verwendung von künstlichen Stei-
wahl, Verwendung, Fehler, Schäd- nen und Platten,
linge, Holzschutzmittel und Güte- ddd) Arten und Verwendung von Putz-
klassen, trägern,
bbb) Herstellungsverfahren, Eigenschaf- eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-
ten, Verwendung, Lagerung und dung von Sperrstoffen gegen auf-
Verarbeitung von Leichtbauplatten, steigende und seitlich eindringende
ccc) Leim, Nägel, Schrauben, Bolzen, Feuchtigkeit,
Dübel, Anker und sonstige Eisen- fff) Arten, Eigenschaften und Verwen-
teile im Holzbau, dung von Wärmedämmstoffen in
bb) Arbeitskunde: Schüttungen, Platten, Bahnen, Mat-
aaa) Benennung, Einsatz, Schutzvorrich- ten,
tungen von Werkzeugen, Vermes- bb) Arbeitskunde:
sungsgeräten, Baugeräten, Bauma-
schinen, insbesondere Holzbearbei- aaa) Werkzeuge, Vermessungsgeräte,
tungsmc1schinen, Baugeräte und Baumaschinen, ins-
besondere Putzmaschinen,
bbb) Absteifungen von Baugruben,
bbb) Putzarten und Ursachen von Putz-
ccc) Verbindungsmittel und Holzkon- schäden,
struktionen, insbesondere Fußböden,
lfolzbalkendecken, Balken einfacher ccc) Verwendungsmöglichkeiten von
Dachkonstruktionen und Dachauf- Putzträgern,
bauten, ddd) Dämmschichten gegen Feuchtigkeit,
ddd) Dämmschichten gegen Feuchtigkeit, Wärme und Schall,
Wärme und Schall, eee) Verarbeitung von Beton,
eee) Verarbeitung von Beton, fff) Verarbeitung von Mauersteinen und
fff) Verarbeitung von Mauersteinen,
-platten,
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
Unfallverhütung, Arbeitshygiene,
Unfallverhütung, Arbeitshygiene,
Erste Hilfe, Erste Hilfe,
b) im Prüfungsfach Technische Mathematik: b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen, aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä- bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
chen, insbesondere von Boden-, Wand- chen, insbesondere von Boden-, Wand-
und Deckenflächen, und Deckenflächen,
cc) Ermitteln von gerad] irrig und parallel be- cc) Ermitteln von geradlinig und parallel be-
grenzten Körpern, insbesondere von Bau- grenzten Körpern, insbesondere von Bau-
werksteilen und Holzbauteilen, werksteilen,
dd) Baustoffbedarf sberechnungen für Holz- dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Putz-
arbei len, arbeiten,
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) im Prüfungsfarh Technisches Zeichnen: bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
aa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze gen und Verlegeplänen,
im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt, d} im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun- kunde:
gen und Verlegeplänen, Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
kunde: Arbeitsrecht in Betracht;
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
5. in der Schwerpunktausbildung Estricharbeiten:
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
Arbeitsrecht in Betracht; a) im Prüfungsfach Technologie:
4. in der Schwerpunktausbildung Fliesen-, Platten- aa) Baustoffkunde:
und Mosaikarbeiten: aaa) Grundstoffe, Anwendungsweise, Ab-
a) im Prüfungsfach Technologie: messungen und Güteeigenschaften
aa) Baustoffkunde: von Dämmstoffen in Schüttungen,
aaa) Herstellung, Abmessung und Güte- Platten, Bahnen und Matten,
eigenschaften von keramischen Bau- bbb) Zusammensetzung, Behandlung und
stoffen und Grundstoffen, Verwendung von Bindemitteln, Mör-
bbb) Eigenschaften und Verwendungs- tel und Zuschlägen,
weise von nichtkeramischen Fliesen ccc) Beschaffenheit und Verwendung
und Platten, von Zusatzmitteln und Farbstoffen,
ccc) Arten, Formate und Eigenschaften ddd) Arten, Bezeichnung und Verwen-
von künstlichen Steinen, dung von Betonstahl,
ddd) Arten, Verwendung, Fehler und eee} Leichtbauplatten, Mörtelträger und
handelsübliche Abmessungen von Sperrstoffe,
Bauholz, bb) Arbeitskunde:
eee) Eigenschaften, Lieferformen und aaa) Arten, Einsatz und Schutzvorrich-
Verwendung von Zement, Kalk und tungen von Werkzeugen, Vermes-
Gips, sungsgeräten, Baugeräten, Bauma-
fff) Zuschläge für Beton und Mörtel, schinen, insbesondere für Estrich-
bb) Arbeitskunde: und Bodenbelagsarbeiten,
aaa) Arten, Einsatz und Schutzvorrich- bbb} Beschaffenheit und Vorbereitung
tungen von Werkzeugen, Vermes- von Untergrundkonstruktionen für
sungsgeräten, Baugeräten und Bau- Estriche,
maschinen, insbesondere für die ccc) Arten und Festigkeiten von Est-
Fliesen- und Plattenbearbeitung, richen und allgemeine Anforderun-
bbb) Konstruktionsteile für das Ansetzen gen,
und Verlegen von keramischen und ddd) Dämmschichten gegen Wärme und
nichtkeramischen Belägen, Schall,
ccc) Verbandsregeln für Mauersteine eee) Sperrschichten gegen Feuchtigkeit,
und -platten, fff) Verarbeitung von Beton,
ddd) Putz und Estriche, ggg} Verarbeitung von Mauersteinen,
eee} Dämmschichten gegen Feuchtigkeit, hhh) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
Wärme und Schall, Unfallverhütung, Arbeitshygiene,
fff) Verarbeitung von Beton, Erste Hilfe,
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Unfallverhütung, Arbeitshygiene, aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,
Erste Hilfe,
bb} Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
b) im Prüfungsfach Technische Mathematik: chen, insbesondere von Boden-, Wand-
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen, und Deckenflächen,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä- cc} Ermitteln von geradlinig und parallel be-
chen, insbesondere von Boden-, Wand- grenzten Körpern, insbesondere von Bau-
und Deckenflächen, werksteilen,
cc} Ermitteln von geradlinig und parallel be- dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Estrich-
grenzten Körpern, insbesondere von Bau- arbeiten,
werksteilen,
c) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Platten-
aa) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe
arbeiten,
oder nach Aufmaß sowie zeichnerische
c) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: Darstellung eines Fußbodenaufbaues,
aa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt, gen und Verlegeplänen,
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1087
d) irn Prüfttnqsldch Wirtschafts- und Sozial- 7. in der Schwerpunktausbildung Trockenbauarbei-
kunde: ten:
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der a) im Prüfungsfach Technologie:
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem aa) Baustoffkunde:
Arbeitsrecht in Betrncht;
aaa) Eigenschaften der für die Herstel-
lung von Unterkonstruktionen ein-
6. in der Schwerpunkt.c1usbildung Isolierarbeiten:
gesetzten Baustoffe aus Holz, Metall
a) im Prütungsfoch Technologie: und Kunststoffen sowie ihre Beson-
derheiten bezüglich des Verhaltens
aa) Baustoffe: in schalltechnischer Beziehung
aaa) Grundstoffe, Anwendungsweise, Ab- (Eigenfrequenzen); Feuerwider-
messungen 1md Güteeigenschaften standswerte, Verarbeitungseigen-
von organischen und anorganischen arten,
Dämmstoffen in Schüttungen, Plat-
bbb) Eigenschaften der für die Herstel-
ten, Bahnen und Matten,
lung von Beplankungen verwende-
bbb) Zusammensetzung, Behandlung und ten plattenförmigen Baustoffe, ihre
Verwendung von Bindemitteln, Mör- schalltechnischen Eigenschaften und
teln und Zuschlägen, ihre Besonderheiten bei der Verar-
ccc) Beschaffenheit und Verwendung beitung; Feuerwiderstandsklassen,
von Zusatzmitteln, ccc) Eigenschaften und Verwendungs-
ddd) Leichtbauplatten, Mörtelträger und möglichkeiten der Verbindungsmit-
Sperrstoffe, tel wie Klammern, Nägel, Schrau-
eee) Bleche und andere Ummantelungs- ben, Leime und Kleber,
stoffe einschließlich Verbindungs- ddd) Eigenschaften und Einsatzmöglich-
mittel, keiten der verschiedenen Baustoffe
bb) Arbeitskunde: zur Oberflächenbehandlung unter
Berücksichtigung des Schall- und
aaa) Arlen, Einsatz und Schutzvorrich-
Feuerschutzes,
tungen von Werkzeugen, Vermes-
sungsgeräten, Geräten, Maschinen, eee) Kenntnisse der Korrosionsschutz-
msbesondere für Wärme-, Kälte- mittel für die Bau- und Bauhilfs-
und Schallschutzarbeiten, stoffe,
bbb) Dämmschichten gegen Wärme, bb) Arbeitskunde:
Källe, Schall und Feuer, aaa) Abladen, Transportieren und Lagern
ccc) Sperrschichten gegen Feuchtigkeit, der Baustoffe,
ddd) Verarbeitung von Dämm-, Dich- bbb) Bearbeitung der Einzelteile zum
tungs- und Füllmassen, Zwecke des Zusammenfügens,
eee) Ummcrnl.elunw~n und Verbindun- ccc) Zusammenfügung vorgefertigter
gen, Teile,
fff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, ddd) Herstellung der notwendigen Ge-
Unfallverhütung, Arbeitshygiene, rüste,
Erste Hilfe, eee) Anordnung der verschiedenen
Dämmstoffe,
b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
fff) Herstellung von Unterkonstruk-
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen, tionen,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
ggg) Herstellung von Verspachtelungen,
chen, insbesondere von Boden-, Wand-
und Deckf!nfläch<:-~n. hhh) Herstellung einfacher Anstriche,
cc) Ermittlung von geradlinig und parallel iii) Handhabung von Maschinen insbe-
bc~grenzten Körpern, insbesondere von sondere für Trockenbauarbeiten,
Bauwerksteilen, kkk) Herstellung von Holzschutzimpräg-
nierungen und Korrosionsschutzan-
dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Wärme-,
strichen,
Kälte- und Schallschutzarbeiten,
lll) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Un-
c) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: fallverhütung, Arbeitshygiene, Erste
aa) Anferligen von Handskizzen nach Angabe Hilfe,
oder nach Aufmaß, b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun- aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,
gen und Verlegeplänen,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- chen, insbesondere von Boden-, Wand-
kunde: und Deckenflächen,
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der cc) Ermitteln von geradlinig und parallel be-
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem grenzten Körpern, insbesondere von Bau-
Arbeitsrecht in Betracht; werksteilen,
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dd) Biluslollbcclarlshcr<·chnunqen für Trok- 2. Versetzen von ca. 10 lfm. Begrenzungssteinen
kenl>a uc1rb<!i ten, nach Vorgabe von Flucht, Höhe und Gefälle so-
c) im Prültmqsfach TPchnisches Zeichnen: wie Verlegen von Gehwegplatten bis zu 6,0 qm
in Sand- oder Mörtelbett;
aa) Darstellen von fürnwerksteilen als Skizze
im Gnmdri ß oder Aufriß oder Schnitt, 3. Verlegen und Einbauen von Rohren bis zu 20 m
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun- einschließlich Abdichten der Rohrverbindungen
gen und Verlegepli:i.nen, und Mauern eines Revisions- und Einstieg-
schachtes mit Einbau der Rohranschlüsse;
d) im Prüfun~1sfdcl1 Wirtschafts- und Sozial-
kunde: 4. Herstellen eines Revisions- oder Einstiegschach-
tes mit Einbau der Rohranschlüsse, Einbringen
Hier kornmen insbesondere Aufgaben aus der
des Betons für die Sohle und Herstellen der Soh-
Wirtschaft.skunde, der Sozialkunde und dem
lenrinne;
Arbeitsrecht in Betracht.
5. Herstellen einer Bohrung bis mindestens 10 m,
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung Aufstellen des Schichtenverzeichnisses.
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder
strebt er eine Verbesserung der Note der schrift- (3) Zum Nachweis der Kenntniisse soll der Prüf-
lichen Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
Prüfung durchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
den PrüfungsfäcbPrn nach Absatz 3 zu entnehmen. Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden
Die mündliche~ Prüfung soll nicht länger als zehn schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Minuten je Prüfling dauern. Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von 1. im Prüfungsfach Technologie:
folgenden Richtwerten auszugehen: a) Baustoffkunde:
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden aa) Arten, handelsübliche Querschnitte, Ei-
genschaften und Verwendung von Bau-
2. im Prüfungsfach Technische
holz,
Mathematik eine Stunde
bb) Arten, Formate, Eigenschaften, Handels-
3. im Prüfungsfach Technisches formen und Verwendung von künstlichen
Zeichnen eine Stunde Steinen und Platten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und cc) Eigenschaften, Handelsformen und Ver-
Sozialkunde eine Stunde. wendung von Normenzementen, Baukalk
und Gips,
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe prog-rammierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt dd) Eigenschaften und Verwendung von Sand
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- und Kies für Mörtel und Beton,
dauer abgewichen werden. ee) Arten, Eigenschaften und Verwendung
von Sperrstoffen gegen aufsteigende und
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung seitlich eindringende Feuchtigkeit,
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
ff) Arten, Bezeichnung und Verwendung von
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
Betonstahl,
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der üb-
rigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Gewicht. gg) Begrenzungs- und Pflastersteine, Bitumen
und Teer,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der hh) Normgrößen, Bezeichnungen und Muffen-
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- arten von Rohren aus Steinzeug, Beton,
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno- Stahl, Gußeisen, Kunststoff und Asbest-
logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht zement,
sind.
ii) Dichtungsmassen für Rohrverbindungen,
Korrosionsschutzmittel,
§ 43
b) Arbeitskunde:
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Tiefbaufacharbeiter aa) Benennung, Einsatz und Schutzvorrich-
tungen von Werkzeugen, Vermessungs-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 3 geräten, Baugeräten und Baumaschinen,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf insbesondere für Kanal-, Brunnen- und
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Straßenbauarbeiten sowie für erdverleg-
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ten Rohrleitungsbau-,
ist.
bb) Bezeichnung und Benennung von Boden-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- arten und Böschungen,
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits- cc) Herstellung, Verarbeitung, Nachbehand-
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in lung von Beton; Festigkeitsklassen und
Betracht: Konsistenzbereiche,
1. Versetzen von ca. 10 lfm. Begrenzungssteinen dd) Lage der Stähle, Betondeckung, Mindest-
nach Vorgabe von Fluchl, Höhe und Gefälle so- und Höchstabstände nach Bewehrungs-
wie Herstellen einer Pflasterrinne; vorschriften für Stahlbeton,
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1089
Pe) Herstellung, Aufgaben und Anwendungs- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
bereiche von Zementestrich, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
lf) Bauweisen im Tief-, Kanal-, Brunnen- und halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-
Straßenbau; PJ!asterarbeiten; Herstellen logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
von Schäch tcn und von Unterbau für sind.
Straßcnckckcn aus bituminösem Misch-
gut und aus Beton,
3. Abschnitt
gg) Bn- und Entwässerungsarbeiten, Kanalisa-
tion, Einl><Jll von Rohren, Verbindungen Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
und Abdichl.ungPn, lJmman!.elungen, für die aufbauenden Ausbildungsberufe
im Bereich der Industrie
hh) Arbe,tssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits-
hygiene, Unfollvcrhütung, Erste Hilfe;
§ 44
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Prüfungsanforderungen
c1) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen im für den Ausbildungsberuf Maurer
Tief-, Kanal-. Brunnen- und Straßenbau,
(l) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4
h) Ermitteln von gerad] inig begrenzten Flächen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
im Tief-, Kanal-, Brunnen- und Straßenbau, den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
c) Ermitteln von geradlinig und parallel begrenz- soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
ten Körpern, insbesondere von Baugruben, ist.
Einschnitten, Dämmen und Fundamenten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
d) Baustoffbedarfsberechnungen für Straßenbau- ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
abschnitte und Betonarbeiten sowie für Ka-
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
nal-, Rohrleitungs- und Brunnenbauarbeiten Betracht:
begrenzten Umfangs;
1. Herstellen von Außen- und Zwischenwänden mit
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: Offnungen einschließlich der Uberdeckung durch
a) Darstellen von Bauteilen und ~abschnitten, scheitrechte Bögen und Segmentbögen;
insbesondere als Skizzen in Grundriß, Ansicht
oder Schnitt, 2. Herstellen von freistehenden und eingebauten
Hausschornsteinen und Abzugskanälen aus
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen Mauersteinen und Fertigteilen;
und Verlegeplänen;
3. Herstellen von Verblendmauerwerk einschließ-
4. im Prüfungsfach Wirtschufts- und Sozialkunde:
lich Reinigen und Verfugen;
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem Ar- 4. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen für
beitsrecht in Betracht. Stürze, Unterzüge und Säulen.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stun-
durchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben den Prü- den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen
fungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen. Die und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten
mündliche Prüfung soll nicht länger als zehn Minu- in Betracht:
ten je Prüfling dauern. 1. im Prüfungsfach Technologie:
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol- a) Baustoffkunde:
genden Richtwerten auszugehen: aa) Eigenschaften und Verwendungsweise
von natürlichen Steinen, insbesondere von
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden
Kalkstem, Sandstein, Granit und regional
2. im Prüfungsfach überwiegend verwendeten Gesteinen,
Techni,sche Mathematik eine Stunde bb} Verwendungsweise, Abmessungen und
3. im Prüfungsfach Güteeigenschaften von künstlichen Stei-
Technisches Zeichnen eine Stunde nen,
4. im Prüfungsf ach cc) Bindemittel, Mörtelarten und Mörtelgrnp-
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. pen; Verwendung und Beschaffenhei.t von
Mörtelzuschlägen,
(6) Soweit die- Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt dd) Zusammensetzung von Betonmischungen
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- und ihre Verwendung; Beschaffenheit von
dauer abgewichen werden. Zuschlägen bei Beton und Stahlbeton,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha- ee) Bezeichnung, Arten und Verwendung von
ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das Baustählen,
gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das ff) Holza.rten und ihre Verwendung,
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übri- gg) Arten und Verwendung von sonstigen
gen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Gewicht. Bau- und Bauhilfsstoffen, insbesondere
1090 Bundesg•esetzb1att, Jahrgang 1974, Teil I
von Leichtbauplatten, Putzträgern und 3. im Prüfungsf ach
Dämmstoffen, Technisches Zeichnen eine Stunde
b) Arbeitskunde: 4. im Prüfungsf ach
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
aa) Bodenarten und Beschaffenheit des Bau-
grundes, (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
bb) Absteifen von Baugruben, Fundament- Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
und Rohrgräben, wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen werden.
cc) Konstruktionselemente, insbesondere
Fundamente, Wände, Pfeiler, Decken, Un- (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
terzüge, Fenster- und Türstürze, Treppen, haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
Hausschornsteine und Abzugskanäle, Ge- das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
simse, scheitrechte Bögen und Segment- Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
bögen, übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-
dd) Werkzeuge, Baumaschinen, insbesondere wicht.
für Mauerarbeiten; Benennung, Einsatz, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Schutzvorrichtungen, Leistungsbeschrei- Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
bungen und Arbeitsplanung für Bauarbei- halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-
ten begrenzten Umfanges, nologie mindestens ausreichende Leistungen er-
ee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall- bracht sind.
verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe; § 45
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Beton- und Stahlbetonbauer
a) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-
wichtsberechnungen für einfache Bauteile, (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 5
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
leistungen;
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: ist.
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
oder nach Aufmaß,
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
und Verlegeplänen; Betracht:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 1. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen für
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens, Stürze, Unterzüge, Säulen, Treppen und Krag-
b) Zahlungsverkehr, platten;
c) Schriftverkehr, 2. Herstellen von Beton nach vorgeschriebenen Mi-
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- schungsverhältnissen und Wasserzementwerten;
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor- 3. Herstellen, Einbringen und Nachbehandeln von
men, Vorsatz- und Sichtbeton.
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstverwal- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
tung und Staat, ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
nische Math~matik, Technisches Zeichnen sowie
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stun-
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen
übrigen Wirtschaft,
und Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung a) Baustoffkunde:
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
aa) Zementarten und Zementfestigkeitsklas-
er eine Verbesserung cier Note der schriftlichen Prü-
sen,
fung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung
durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra- bb) Gesteinsarten, die als Zuschläge im Be-
gen zu beantworten, die sich aus den in der Ausbil- tonbau Verwendung finden,
dung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen, cc) Eigenschaften und Verwendungsnach-
dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so- weise der Deckensteine, Glasbausteine
wie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- und Füllkörper,
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als dd) Zusammensetzung von Betonmischungen,
20 Minuten je Prüfling dauern. Güteeigenschaften des Betons, Wasser-
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol- zementwert, Verarbeitung der verschiede-
genden Richtwerten auszugehen: nen Betonarten, Sieblinien, Probewürfel,
Betonieren bei kühler Witterung und
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden Frost,
2. im Prüfungsf ach ee) Bezeichnung, Arten, Verwendung und
Technische Mathematik zwei Stunden Güteeigenschaften von Rundstahl, Bau-
Nr. 51 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1091
stahlmatlen, Spezicilstählen und Form- 2. im Prüfungsfach
stahl; Rost- und Feuerschutz von Stahl- Technische Mathematik zwei Stunden
teilen, 3. im Prüfungsfach
ff) Holzarten und ihre Verwendung, Technisches Zeichnen eine Stunde
gg) Leichtbauplatten, Leichtbeton, Dämm- 4. im Prüfungsf ach
stoffe, Frostschutzmittel, Betonzusatzmit- Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
tel, Schalungstafeln aus Holz und Stahl,
Schalungsträger und -stützen, (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
b) Arbeitskunde:
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
aa) Bodenarten und Beschaffenheit des Bau- dauer abgewichen werden.
grundes,
bb) Absteifen von Baugruben, Fundament- und (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
Rohrgräben, Herstellen und Verdichten haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
von Bodenhinterfüllungen, das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
cc) Konstruktionselemente, insbesondere Prüfungsf ach Technologie gegenüber jedem der
Fundament(~, Wände, Stützen, Decken, übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-
wicht.
Kragplatt:en, Unterzüge, Fenster- und Tür-
stürze, Treppen, Gesimse, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
dd) Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
insbesondere für Beton- und Stahlbeton- halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-
arbeiten; Benennung, Einsatz, Schutzvor- nologie mindestens ausreichende Leistungen er-
richtungen, bracht sind.
ee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-
verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
§ 46
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Aufstellen von Flächen-, Körper- und Gewichts- Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
berechnungen für einfache Bauteile, Baustoff- Feuerungs- und Schornsteinbauer
bedarfsermittlung für einzelne Teilleistungen; (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: lage 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-
wie auf den im Berufsschulunterrkht vermittelten
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben
Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung
oder nach Aufmaß,
wesentlich ist. Die Prüfung setzt sich aus der Fertig-
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen keits- und der Kenntnisprüfung zusammen.
und Verlegeplänen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
b) Zahlungsverkehr, Betracht:
c) Schriftverkehr,
1. Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- und des Schornsteinfutters einschließlich der
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor- Wärmedämmung zwischen Schaft und Futter;
men,
2. Herstellen einer Schornsteinkopfabdeckung;
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- 3. Herstellen eines Formsteingewölbes;
waltung und Staat, 4. Herstellen einer Hängedecke;
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
5. Herstellen eines Wandteiles aus Formsteinen mit
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
einer Dehnungsfuge.
übrigen Wirtschaft,
g) Arbei,tsrecht und Sozialversicherung. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
Mafüematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
schafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen
schriftlich geprüft werden. Es kommen Frag,en und
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-
Betracht:
gen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-
bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen, 1. im Prüfungsfach Technologie:
dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so- a) Baustoffkunde:
wie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- aa) künstliche Steine, insbesondere feuerfeste
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als Steine, sowie ihre Verwendungsweise,
zwanzig Minuten je Prüfling dauern. Abmessungen, Güteeigenschaften und
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol- Einheitsformate,
genden Richtwerten auszugehen: bb) Bindemittel, Mörtelarten und Mörtelgrup-
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden pen; Verwendung, Beschaffenheit von
1092 Bundesge,s,eitzb1aJU, Jaihrgang 1974, Te!il I
Mörlelzuschlägcn, leuer- und säurefeste geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
Kitte, zwanzig Minuten je Prüfling dauern,
cc:) Zusammensetznng von Betonmischungen
und ihre Verwendung sowie Beschaffen- (5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-
heil von Zuschlä9en, genden Richtwerten auszugehen:
ddJ Zusammensetzung von feuerfesten 1. im Prüfungsf ach Technologie zwei Stunden
Stampf-, Cieß- und Spritzmassen, 2. im Prüfungsf ach
ee) Bezeichnung, Arlen, Verwendung von Technische Mathematik zwei Stunden
BausUfölen und hitzebeständigen Stählen, 3. im Prüfungsf ach
ff) Art und Verwendung sonstiger Bau- und Technisches Zeichnen eine Stunde
Bauhilfsstoffe, insbesondere von Leicht- 4. im Prüfungsfach
bauplatten, Putztrügern und Dämmstoffen, Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
b) Arbeitskunde:
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
aa) Absteifen von Baugruben,
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
bb) Konstruktionselemente, insbesondere wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
Fundamente, Wände, freistehende Schorn- dauer abgewichen werden.
steine, Feuerräume, Abzugskanäle, Kon-
solen und Bögen, (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
cc) Werkzeuge, Baumaschinen und -geräte, haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
insbesondere für Feuerungs- und Schorn- das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
steinbau, Benennung, Einsatz, Schutzvor- Prüfungsfach 'Fechnologie gegenüber jedem der
richtungen, übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-
dd) Leistungsbeschreibungen und Arbeitspla- wicht.
nung für Bauarbeiten begrenzten Umfan-
ges, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
ee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall- halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-
verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe; nologie mindestens ausreichende Leistungen er-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: bracht sind.
a) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-
wichtsberechnungen für einfache Bauteile,
§ 47
b) Baustoffbedarfsermittlun9 für einzelne Teil-
leistungen; Prüfungsanforderungen
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: für den Ausbildungsberuf Zimmerer
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 7
oder nach Aufmaß, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und Verlegeplänen; soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
b) Zahlungsverkehr,
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
c) Schriftverkehr, Betracht:
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-
schäftsfähi~Jkeit sowie wichtige Vertragsfor- 1. Zureißen und Herstellen von Dachkonstruktio-
men, nen und Knotenpunkten aller Art oder von Tei-
len, insbesondere von Gratsparren, Kehlsparren,
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- Schifter, Schmiegen, Kopfbändern mit Versatz und
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- Zapfen;
waltun9 und Staat,
2. Herstellen einer Dachgaube;
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der 3. Aufs.chnüren und Herstellen eines Teiles einer
übrigen Wirtschaft, Treppe;
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. 4. Aufschnüren und Herstellen eines großen Lehr-
bogens;
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt 5. Herstellen von Betonschalungen für Stürze, Bal-
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü- ken, Decken, Säulen;
fung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung 6. Herstellen eines Fertigbauteiles.
durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-
gen zu beantworten, die sich aus den in der Aus- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen, ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech$
dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so- nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
wie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai l 974 1093
schriftlich qeprült werden. Es kommen Fragen und ff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-
Aufgaben insbesondere crns folgenden Gebieten in verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
Betracht: 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. im Prüfungsfach Technoloqie: a) Aufstellen von Flächen-, Körper - und Ge-
a) Baustoffkunde: wichtsberechnungen für einfache Bauteile,
aa) die wichtigsten einheimischen und aus- b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-
ländischen Holzarten und ihre Verwen- leistungen,
dung; Eigenschaften der verschiedenen c:) rechnerische Ermittlung der wahren Länge
Holzarten, Festigkeiten, Feuchtigkeits9"e- von Grat- und Kehlsparren sowie Schiftern;
halt des Holzes sowie Schutzmaßnahmen
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
gegen Feuchtigkeitsaufnahme; zweck-
mäßige Lagerung und Grundregel für das a) Zeichn~n von Holzverbindungen und ein-
Stapeln von Schnittholz; Einschnittarten fachen Holzkonstruktionen,
und Güteklassen bei Bauhölzern; Wuchs- b) einfache Dachausmittlung,
fehler des Holzes und ihre Auswirkungen c) zeichnerische Ermittlung der wahren Länge
auf die spätere Verwendung, von Grat- und Kehlparren sowie Schiftern,
bb) Holzschädlinge pflanzlicher und tieri- d) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen
scher Art; Brandverhalten von Holz, Holz- und Verlegeplänen;
werkstoffen und -bauteilen; Feuerschutz- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
mittel und -anstriche sowie ihre Anwen-
dung gegen Entflammbarkeit des Holzes; a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
Holzschutzmittel und Schutzbehandlung b) Zahlungsverkehr,
gegen Pilze und Insektenbefall sowie ihre c) Schriftverkehr,
Wirkung und Anwendung, d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-
cc) Bauplatten, insbesondere Tischlerplatten, schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-
Furnierplatten, Holzspan- und Holzfaser- men,
platten, Holzwolle-Leichtbauplatten, Aku- e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-
stikplatten, Gipskartonplatten, Asbest- bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-
zementplatten, Kunststoffplatten, deren waltung und Staat,
Eigenschaften, Verwendung, Lagerung f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
und Verarbeitung, Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
dd) Verbindungs- und Befestigungsmittel, ins- übrigen Wirtschaft,
besondere gebräuchliche Leime und Kle- g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.
ber; Eigenschaften, Verwendungszweck,
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
Anlieferungszustand und Aufbewahrung
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
der Leime und Kleber, Nägel, Schrauben,
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü-
Bolzen, Dübel, K:Iammern, Anker und son-
fung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung
stige Metallteile im Holzbau,
durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-
Pe) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwen- gen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-
dung und Verarbeitung sonstiger Bau- bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,
und Bauhilfsstoffe; dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so-
b) Arbeitskunde: wie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
aa) Absteifungen von Baugruben gegen Erd-
zwanzig Minuten je Prüfling dauern.
druck, Abfangen von Gebäuden und Ge-
bäudeteilen, (5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-
bb) Lehrbögen, Lehrgerüste, Beton- und Stahl- genden Richtwerten auszugehen:
betonschalungen im Hoch- und Tiefbau, 1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden
cc) Gerüste, 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik zwei Stunden
dd) Dach-, Decken-, Wand- und Binderkon-
struktionen, 3. im Prüfungsfach
ec-~) Werkzeuge, insbesondere die gebräuch- Technis-ches Zeichnen eine Stunde
lichsten Schneitle-, Schlag-, Bohr- und 4. im Prüfungsf ach
Meßwerkzeuge, ihre Handhabung, An- Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
wendung, Aufbewahrung, Pflege und Be- (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
förderung; Instandhalten und Schärfen der Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
Hand- und Maschinenwerkzeuge; orts- wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
feste und bewegliche Holzbearbeitungs- dauer abgewichen werden.
maschinen, ihre Arbeitsweise, Bedienung (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
und Instandhaltung sowie Schutzvorrich- haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
tungen; Hebewerkzeuge und Transport- das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
geräte; Leistungsbeschreibungen und Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
Arbeitsplanung für Zimmerarbeiten be- übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-
grenzten Umfanges, wicht.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der ff) Zusammensetzung von Betonmischungen
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- und ihre Verarbeitung; Güteeigenschaf-
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech- ten, Wasserzementwert, Verwendung und
nologie mindestens ausreichende Leistungen er- Prüfung des Betons,
bracht sind. gg) Bezeichnung, Arten, Verwendung und
Güteeigenschaften von Rundstahl, Bau-
§ 48 stahlmatten, Spezialstählen und Form-
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf stahl,
Betonstein- und Terrazzohersteller hh) Holzarten und ihre Verwendung,
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 8 ii) sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe, insbe-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf sondere Hartbetonstoffe, Härtefluate, Po-
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, lierwachse, Formenmaterialien, Leicht-
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich bauplatten und Dämmstoffe;
ist. b) Arbeitskunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- aa) Herstellung von Betonwaren, insbeson-
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits- dere von Voll- und Hohlblocksteinen,
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Randsteinen, Bordsteinen, Betonrohren
Betracht: und Gehwegplatten,
bb) Herstellung von Betonwerksteine_n, ins-
1. Herstellen einer Form für eine gewendelte Stufe;
besondere von Treppenstufen und -wan-
2. Herstellen eines Stahlbetonfertigteiles; gen, Boden- und Wandplatten, Fenster-
3. Herstellen einer Treppenstufe aus Betonwerk- und Türumrahmungen, Mauerabdeckun-
stein; gen, Gesimssteinen sowie Grabsteinen,
cc) Herstellung von Betonfertigteilen, insbe-
4. Herstellen eines profilierten Sichtbetonteiles;
sondere von Balken, Stützen, Stürzen,
5. Herstellen eines profilierten Pfeilerkopfes; Pfosten, Dachbindern, Dach- und Decken-
6. Herstellen einer Fensterbank aus Betonwerk- platten,
stein; dd) Herstellung von ortsfesten fugenlosen
7. Herstellen eines Teiles einer profilierten Tür-
Terr azzofuß böden,
oder Fensterumrahmung; ee) Benennung, Einsatz und Schutzvorrich-
tungen der Werkzeuge und Geräte sowie
8. Ziehen einer profilierten Gipsform für ein Ge- der wichtigsten bei der Betonsteinherstel-
sims; lung verwendeten Maschinen und Geräte
9. Herstellen einer Treppenwange aus Betonwerk- einschließlich Prüfgeräte,
stein; ff) Ausfüllen von Arbeitsberichtsformularen,
10. Herstellen eines Terrazzofußbodens mit unter- Aufstellen eines Stundenzettels,
teilten Feldern. gg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-
verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie a) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-
Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden wichtsberechnungen für einfache Bauteile,
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in leistungen;
Betracht: 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
1. im Prüfungsfach Technologie: a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben
a) Baustoffkunde: oder nach Aufmaß,
aa) Zementarten und Zementfestigkeitsklas- b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen
sen, und Verlegeplänen;
bb) Eigenschaften und Handelsbezeichnungen 4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:
von natürlichen Zuschlägen; Sieblinien; a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
Eigenschaften und Handelsbezeichnungen b) Zahlungsverkehr,
von künstlichen Zuschlägen, insbesondere c) Schriftverkehr,
Hochofenschlacke, Klinkerbruch, Sili- d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-
ciumkarbid, schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-
cc) Eigenschaft und Verwendung von Kunst- men,
stoffen und Kunstharzen, e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-
dd) Eigenschaften und Verwendung von Zu- bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-
satzmitteln, insbesondere von Betonver- waltung und Staat,
flüssigern, Luftporenbildnern und Dich- f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
tungsmitteln, Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
ee) Zementfarben und ihre Verwendungs- übrigen Wirtschaft,
möglichkeiten, g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1095
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü- Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
fung an, so ist zusätzlich eine mündliche Kenntnis- Betracht:
prüfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung 1. im Prüfungsf ach Technologie:
sind Fragen zu beantworten, die sich aus den in der
a) Baustoffkunde:
Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kennt-
nissen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehr- aa) Lagerung, Behandlung, Verwendung und
stoff sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprü- Zusammensetzung der Bindemittel, insbe-
fung ergeben. Die mündliche Prüfung soll nicht sondere von Gips, Kalk und Zement,
länger als zwanzig Minuten je Prüfling dauern. bb) Eigenschaften und Anwendung der Zu-
schläge und Zusätze; erforderliche Be-
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol- schaffenheit von Zuschlägen, wass.er-
genden Richtwerten auszugehen: abweisende und wassersperrende Zusätz-e
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden zum Mörtel, Frostschutzmittel und Kunst-
stoffe,
2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik zwei Stunden cc) Art und Verwendung der sonstigen Bau-
und Bauhilfsstoffe, insbesondere der
3. im Prüfungsf ach Leichtbauplatten, Putzträger, Sperr- und
Technisches Zeichnen eine Stunde Dämmstoffe,
4. im Prüfungsfach b) Arbeitskunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. aa) Putztechnik, insbesondere Ursachen für
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Putzschäden; Schablonen, Gesimse,
Fragebogen (programmierte Prüfung} durchgeführt bb) Unterputz, Oberputz und Deckenputz,
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- Außenputz, Fassadenfarben und Kunst-
dauer abgewichen werden. stoffputze,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung cc) Rabitzarbeiten: Herstellung, Konstruktio-
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses nen und Putzträger,
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das dd) Bauplatten: Trockenstuck, Gi,pskarton-
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der platten,
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge- ee) Dämmungen gegen Feuchtigkeit, Wärme
wicht. und Schall,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der ff) Estrichböden;
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-
nologie mindestens ausreichende Leistungen er- a) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-
bracht sind. wichtsberechnungen für Bauteile,
§ 49 b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teillei-
stungen;
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Stukkateur 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 9
a) Anfertigen einfacher Handskizzen nach An-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf gabe oder nach Aufmaß,
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, b) Zeichnen und Aufreißen von einfachen Ge-
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich simsen und Stuckdecken,
ist. c) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- und Verlegeplänen;
ling in insgesamt e,twa acht Stunden eine Arbeits- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
Betracht:
b) Zahlungsverkehr,
1. Herstellen von Wand- oder Deckenputzen;
c) Schriftverkehr,
2. Ausführen von Sgraffitoarbeiten; d} Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-
3. Herstellen von Gesimsen einschließlich Anferti- schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-
gen der Schablonen; men,
4. Herstellen von abgehängten Decken oder Gewöl- e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-
ben einschließlich des Anbringens von Putzträ- bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstverwal-
gern; tung und Staat,
5. Herstellen von Gips-Estrichen; f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
6. Herstellen von Stuckdecken durch vorgefertigte Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
Platten. übrigen Wirtschaft,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech- (4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
1096 Bundesg,esie:tzbLaiU, Jahr,gang 1974, TeH I
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen 4. Herstellen von Wandbelägen für Treppenhäuser
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü- aus Fliesen oder Platten einschließlich Anarbei-
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind ten an die Stufen bis zu 3 m 2 •
Fragen zu beantworten, die sich aus den in der
Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnis- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
sen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stun-
20 Minuten je Prüfling dauern. den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen
und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten
(5} Für die DcJuer der Kenntnisprüfung 1st von in Betracht:
folgenden Richtwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. im Prüfungsfach Technoloqie: zwei Stunden
a) Baustoffkunde:
2. im Prüfungsfach aa) keramische Fliesen und Platten; kera-
Technische Mathemal ik zwei Stunden mische Baustoffe; Verwendungsweise,
3. im Prüfungsfach Grundstoffe und Herstellung, Abmessun-
Technisches Zeichnen eine Stunde gen und Güteeigenschaften,
4. im Prüfungsf ach bb) nichtkeramische Fliesen und Platten und
Wirtschafts- und Sozidlkunde eine Stunde. ihre Verwendungsweise,
cc) natürliche Steine und ihre Verwendungs-
(6) Soweit dü-~ Prüfung mit Hilfe programmierter weise,
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
dd) künstliche Steine und ihre Verwendungs-
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
weise,
dauer abgewichen werden.
ee) Bindemittel, Mörtelarten und ihre Zusam-
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung mensetzung, Behandlung 1,md Verwen-
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses dung, Beschaffenheit von Mörtelzuschlä-
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat gen,
das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der ff) Zusammensetzung von Betonmischungen
übri,gen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge- und ihre Verarbeitung,
wicht.
gg) Stahlarten sowie Rost- und Feuerschutz
(8) Die Prüfun9 ist. bestanden, wenn jewei,ls in von Stahlbauteilen,
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie hh) sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe, insbe-
innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach sondere Leichtbauplatten, Mörtelträger,
Technologie rn indestens ausreichende Leistungen Dämmstoffe, Frostschutzmittel und Dich-
erbracht s.ind. tungsmittel,
b) Arbeitskunde:
§ 50 aa) Konstruktionsteile, insbesondere Pfeiler,
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Bögen, Stürze und Treppen,
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger bb) Wandbauarten und ihre Oberflächen-
behandlung für das Ansetzen von kera-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 10
mischen und nichtkeramischen Fliesen
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
und Platten,
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich cc) Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen,
ist. insbesondere für Fliesen- und Platten-
arbeiten; Benennung, Einsatz, Schutzvor-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- richtungen, Leistungsbeschreibungen und
ling in insgesamt acht Stunden eine Arbeitsprobe Arbeitsplanung für Fliesen- und Platten-
ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- arbeiten begrenzten Umfanges,
tracht: dd) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-
1. Bekleiden von Pfeilern und Säulen mit Fliesen verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
oder Platten einschließlich Vorbereiten des
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Untergrundes;
a) Aufstellen von Flächen- und Körperberech-
2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit nungen für einfache Bauteile,
Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Normal-
b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-
oder Dünnbettverfahren einschließlich Einmauern
leistungen;
der Wanne mit Untertritt, Einsetzen des Revi-
sionsrahmens und Einsetzen bis zu zwei Form- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
stücken; a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben
3. Herstellen von Bodenbelägen aus Fliesen oder oder nach Aufmaß,
Platten einschließlich der Sockel und Verlegen b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen
der Dämmschicht bis zu 5 m 2 ; und Verlegeplänen;
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1097
J. im Prüfungsfc1ch Wirl.schufl.s- und Sozialkunde: probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
a) Grundurl.cn des kaufm~innischen Rechnens, Betracht:
b) Zahlungsverkehr, 1. Herstellen von Estrichen als Unterboden für Be-
c) Schriftverkehr, läge, als Verbund-Estrich oder schwimmender
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-
Estrich;
schfütsfJhigkeit sowie wichtige Vertragsfor- 2. Herstellen von Estrichen als Nutz-Estrich, als
men, Verbund-Estrich oder schwimmender Estrich;
1~) Grundrechte und Gnrndp!lichten des Staats- 3. Herstellen von Industrieböden einschichtig oder
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- mehrschichtig;
waltung und SI.aal,
4. Auftragen von Kunststoffbeschichtungen;
f) Aufgaben und Aufbau dc!r Organisationen des
Berufsstandes, der CewPrkschaHen und der 5. Herstellen von Bahnen- oder Plattenbelägen a.us
übrigen Wirtschaft, Kunststoff und textilen Stoffen;
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. 6. Herstellen von Estrichen unter Verwendung von
Fertigteil-Estrich platten.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü- nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sech-s Stun-
Fragen zu beantworten, die sich aus den in der den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen
Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnis- und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie,ten
sen, dem in der B2rufsschule vermittelten Lehrstoff in Betracht:
sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 1. im Prüfungsfach Technologie:
20 Minuten je Prüfling dauern. a) Baustoffkunde:
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von
aa) Dämmstoffe für die Verlegung von
schwimmenden Estrichen; Verwendungs-
folgenden Richtwerten auszugehen:
weise, Grundstoffe, Abmessungen und
l. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden Güteeig·enschaften, Abdeckstoffe für
2. im Prüfungsfach Dämmschichten,
Technische Mathematik zwei Stunden bb) Zusammensetzung, Behandlung und Ver-
wendung von Bindemitteln, Mörteln und
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen Zuschlägen,
eine Stunde
cc) Beschaffenheit und Verwendung von
4. im Prüfungsfach Farbstoffen als Zusatzmittel,
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
dd) Arten, Bezeichnung und Verwendung von
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Betonstahl,
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt ee) sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe, insbe-
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- sondere Leichtbauplatten, Mörtelträger,
dauer abgewichen werden. Sperrstoffe, Frostschutz- und Dichtungs-
mittel,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses b) Arbeitskunde:
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat aa) Deckenkonstruktionen, ihre Oberflächen-
das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der behandlung für das Verlegen von Dämm-
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge- schichten und Estrichen,
wicht.
bb) Estricharten, Festigkeiten, Dicken, allge-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der meine Anforderungen,
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- cc) Grundbegriffe des Wärmeschutzes, insbe-
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno- sondere Wärmeeinheit, Wärmeleitzahl,
logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht Wärmedurchlaßzahl, Wärmedurchlaß-
sind. widerstand; Grundbegriffe des Schall-
§ 51 schutzes, insbesondere Luftschall, Körper-
schall, Trittschall, Luftschall-Dämmung,
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Trittschall-Dämmung,
Estrichleger
dd) Werk:1:euge, Geräte und Maschinen, ins-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 11 besondere für Estricharbeiten: Benen-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf nung, Einsatz, Schutzvorrichtungen; Lei-
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, stungsbeschreibungen und Arbeitspla-
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich nung für Estricharbeiten begrenzten Um-
ist. fanges,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- ee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-
Hng in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits- verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
1098 Bundesgieseitzbliaitt, Jahrgang 1974, Te,il I
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: § 52
a) Aufstellen von Flächenberechnungen, Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil- Isoliermonteur
leistungen; (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in An-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: lage 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-
oder nach Aufmaß sowie zeichnerische Dar- ten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung
stellung eines Fußbodenaufbaus, wesentlich ist.
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
und Verlegeplänen; ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
b) Zahlungsverkehr, 1. Herstellen einer abnehmbaren Dämmung;
c) Schriftverkehr, 2. Herstellen einer mehrlagigen Sperrschicht, An-
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- bringen eines Dämmstoffes einschließlich Befesti-
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor- gung und Oberflächenschutz;
men, 3. Zuschneiden, Einpassen und Befestigen von
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- Akustik- und Leichtbauplatten sowie Herstellen
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- der Unterkonstruktionen.
waltung und Staat, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
übrigen Wirtschaft, Wirtschafts- und Sozi,alkunde in etwa sechs Stunden
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
1. im Prüfungsfach Technologie:
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen a) Baustoffkunde:
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung aa) organische und anorganische Dämmstoffe
durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra- für Wärme-, Kälte-, Schall-, Feuer- und
gen zu beantworten, die sich aus den in der Aus- Feuchtigkeitsschutzarbeiten,
bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen, bb) Bindemittel und Zuschläge,
dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so- cc) Zusammensetzung von Dämmassen und
wie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- Mörtelmischungen,
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
dd) Bleche, Metallfolien,
20 Minuten je Prüfling dauern.
ee) Kunststoffolien,
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-
b) Arbeitskunde:
genden Richtwerten auszugehen:
aa) Untergrundarten, Anwendungstempera-
1. im Prüfungsfach Technologie: zwei Stunden turgrenzen für Dämmungs- und Sperr-
2. im Prüfungsfach arbeiten,
Technische Mathematik zwei Stunden bb) Konstruktionen für Wärme-, Kälte-,
3. im Prüfungsf ach Schall-, Feuer- und Feuchtigkeitsschutz-
Technisches Zeichnen arbeiten,
eine Stunde
cc) Werkzeuge, Geräte und Maschinen ins-
4. im Prüfungsfach
besondere für Wärme-, Kälte- und Schall-
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. schutzarbeiten, Benennung, Einsatz,
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Schutzvorrichtungen,
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt dd) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
dauer abgewichen werden. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben Aufstellen von Flächen-, Körper- und Gewichts-
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das berechnungen für Bauteile und Baustoffbedarfs-
gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das berechnungen;
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-
wicht. a) Anfertigen von Handskizzen und Aufrissen
nach Angaben oder nach Aufmaß,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie
und Verlegeplänen;
innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach
Technologie mindestens ausreichende Leistungen 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
erbracht sind a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1099
b) Zahlungsverkehr, 1. Auswahl und Zusammenstellung der Befesti-
c) Schriftverkehr, gungs-Elemente nach vorgegebenen Einbau-
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- Bedingungen;
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor- 2. Herstellen einer Unterkonstruktion nach gegebe-
men, nen Bedingungen und unter Berücksichtigung der
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- Anforderungen, die durch Wärme- oder Schall-
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- oder Feuerdämmung auftreten können;
waltung und Staat, 3. fach- und funktionsgerechter Einbau von Dämm-
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des stoffen;
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
übrigen Wirtschaft, 4. Herstellen von sach- und funktionsgerechten
Anschlüssen an andere vorgegebene Bauteile;
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.
5. Einbau von Verkleidungs-Werkstoffen unter Be-
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung rücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte an
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt Wänden, Decken oder Fassaden, Prüfen von
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen fertigen Flächen auf ihre gestalterischen Belange
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü- und Anfertigen eines Prüfberichts.
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind
Fragen zu beantworten, die sich aus den in der (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
Ausbi1dung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnis- ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
sen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
20 Minuten je Prüfling dauern. Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von Betracht:
folgenden Richtwerten auszugehen: 1. im Prüfungsf ach Technologie:
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden a) Baustoffe:
2. im Prüfungsfach
aa) mineralische Werkstoffe: Zusammenset-
Technische Mathematik zung, physikalische und chemische Ein-
zwei Stunden
flüsse, Aufbau und Bearbeitungs-Möglich-
3. im Prüfungsf ach keiten von Verbund-Werkstoffen,
Technisches Zeichnen eine Stunde bb) metallische Werkstoffe: Zusammenset-
4. im Prüfungsfach zung, physikalische und chemische Ein-
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. flüsse, Legierungen, Bearbeitungsmög-
lichkeiten, Oberflächen-Beschaffenheit
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter und Oberflächen-Schutz,
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
cc) Kunststoffe: Zusammensetzung, physika-
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
lische und chemische Einflüsse, Aufbau
dauer abgewichen werden.
und Bearbeitungs-Eigenschaften von Ver-
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung bund-Werkstoffen, Lichtbeständigkeit,
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses Alterung,
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat dd) Holzwerkstoffe: Holzarten, Faserverlauf,
das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der natürliche und künstliche Hölzer, physi-
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge- kalische und chemische Einflüsse, Aufbau
wicht. und Bearbeitungsarten von Verbund-
Werkstoffen, Holz-Schutz,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie b) Arbeitskunde:
innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach
aa) Handhaben der bei Troc'kenbauarheiten
Technologie mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind. üblichen Werkzeuge, Maschinen und Ge-
räte unter funktionalen, statischen und
§ 53 gestalterischen Belangen,
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf bb) Messen von Strecken, Flächen und Kör-
Trockenbaumonteur pern,
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 13 cc) technische Bestimmungen über stationäre
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf und fahrbare Gerüste, Aufstellen, Um-
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, setzen und Abbauen, Innen- und Außen-
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich Gerüste,
ist. dd) Fes<tigkeits-Anforderungen an örtlich vor-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- handene und anzumontierende Bauteile,
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits- technische Baubestimmungen,
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in ee) Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Ar-
Betracht: beitsschutz, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;
1100 ßundesgesietzbLcutt, Jahrg,ang 1974, Tei:l I
2. im PrüJungstctch Technische Mathematik: § 54
a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
für einfache Bauteile des Trockenbaus, Straßenbauer
b) Baustoffbedarfsermitllung für Befestigungs-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 14
Elemente, Dämmsf.ofJe und Verkleidungs- aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
Werkstoffe; den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff
:3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
a) Lesen von Werkzeichnungen, ist.
b) Anf erligen von Handskizzen und von Ausfüh- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
rungszeiclmungen nach Angaben und Aufmaß; ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
4. im_ Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
a) Grundarten des kciufmännischen Rechnens,
b) Zahlungsverkehr. 1. Versetzen von Begrenzungssteinen bis zu 10 lfm.
einschließlich Bestimmung und Fixierung von
c) Schriftverkehr,
Flucht, Höhe und Gefälle sowie Verlegen von
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- Formsteinen und Platten bis zu 6,0 m 2 ;
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-
men, 2. Herstellen von Groß-, Klein- oder Mosaikpflaster;
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- 3. Herstellen von Schotterschichten und Fertigstel-
2
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- len eines Straßendeckenabschnittes bis zu 10,0 m
waltung und Staat, aus Beton oder bituminösem Mischgut von Hand.
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
übrigen Wirtschaft,
nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
g} Arbeitsrecht und Sozialversicherung. Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
Betracht:
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü- 1. im Prüfungsfach Technologie:
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind a) Baustoffkunde:
Fragen zu beantworten, die sich aus den in der Aus- aa) natürliche Steine, insbesondere Granit,
bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen, Basalt, Sand- und Kalksteine; Herkunft,
dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff Eigenschaften und Verwendung; Körnun-
sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er- gen und Korngruppen,
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
bb) künstliche Steine und Platten; Abmessun-
20 Minuten je Prüfling dauern.
gen und Verwendung im Tief- und Stra-
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von ßenbau,
folgenden Richtwerten auszugehen: cc) Beton- und Stahlbeton; Normenzemente,
1. im Prüfungsfach TechnologiP zwEü Stunden Zuschläge, Betonstähle; Zusammenset-
zung von Betonmischungen, Festigkeits-
2. im Prüfungsfach
klassen; Verwendung im Tief- und Stra-
Technische Mathematik zwei Stunden ßenbau,
3. im Prüfungsfach dd) Entwässerungsrohre; Rohre aus Stein-
Technisches Zeichnen nine Stunde zeug, Beton und Kunststoffen, Norm-
4. im Prüfungsfach größen und Bezeichnungen,
Wirtschafts- und SoziaJkurnü· eine Stunde. ee) Bitumen, Teer, Asphalt; Arten und Sorten,
Bez,eichnung, Verwendung,
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt ff) Bezeichnungen, Abmessungen und Ver-
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- wendung von Pflastersteinen,
dauer abgewichen werden. gg) Fertigteile für die Verwendung im Tief-
und Straßenbau,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses b) Arbeitskunde:
das gle.iche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat aa) Vermessungsgeräte, Straßenbaumaschi-
das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der nen und -geräte; Einsatz, Schutzvorrich-
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge- tungen,
wicht. bb) Bodenarten, Böschungen, Gräben; Verbau
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der und Aussteifen von Gräben,
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- cc) Entwässerung und Kanalisation; Einbau,
halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech- Abdichtung, Wirkungsweise,
nologie mindestens ausreichende Leistungen er- dd) Beton und Stahlbeton; Herstellung und
bracht sind. Verarbeitung,
Nr. 51 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1101
<~P) ßuuweisc!n im Straßenbau; Frostschutz- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
schichten, Unterbau, Binderschichten; Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
Straßendecken, insbesondere aus Beton, halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-
Bitumen und Pflastersteinen, nologie mindestens ausreichende Leistungen er-
ff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits- bracht sind.
hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe;
2. in1: Prüfungsfach Technische Mathematik: § 55
a) Längcm-, Flächen-, Körper- und Gewichts- Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
berechnungen für Bauteile, Rohrleitungsbauer
b) Baustoffbedarfsberechnungen im Straßenbau;
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 15
J. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
oder nach Aufmaß, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
b} Lesen und Erldutern von Plänen und Zeich- ist.
nungen aus dem Straßenbau; (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens, probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
b) Zahlungsverkehr, Betracht:
c) Schriftverkehr, l. Herstellen einer Hausanschlußleitung für Gas
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- oder Wasser aus Gußeisen, Stahl oder Kunststoff
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor- und Einbauen einer Hausdurchführung ohne
men, Schweißarbeiten;
t~) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- 2. Einbinden einer Anschlußleitung in eine vor~
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- handene Leitung aus Gußeisen, Stahl, Asbest-
waltung und Staat, zement, Kunststoff oder Stahlbeton mit Anboh-
ren der Hauptleitung oder durch Einsetzen eines
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des
Formstückes;
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der
übrigen Wirtschaft, 3. Auswechseln eines Absperrschiebers oder eines
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. Hydranten;
4. Prüfen einer Rohrstrecke mit Wasser oder Luft.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü- nische Mathematik, Technisches Zeichnen, sowie
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
Fragen zu beantworten, die sich aus den in der schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Ausbildung vermittelten Fertigkefüm und Kenntnis- Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
sen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff Betracht:
sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-
geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 1. im Prüfungsfach Technologie:
20 Minuten je Prüfling dauern. a) Baustoffkunde:
aa) Rohre aus Guß, Stahl, Asbestzement, Be-·
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von
ton und Stahlbeton, Kunststoff (PVC, PE),
folgenden Richtwerten auszugehen:
bb) Rohrverbindungen für die unter aa) ge-
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden nannten Rohre,
2. im Prüfungsfach cc) Rohrleitungsteile, insbesondere Krümmer,
Technische Ma th ema t i k zwei Stunden Abzweige, Armaturen,
3. im Prüfungsfach dd) Gas- und Wasserzähler,
Technisches ZeichnPn t)ine Stunde ee) Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle,
4. im Prüfungsfach Zusammensetzung von Betonmischungen,
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. Verwendung im Rohrleitungsbau;
b) Arbeitskunde:
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt aa) Baumaschinen und Geräte für die Verwen-
wendung im Rohrleitungsbau; Vermes-
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen werden. sungs-, Meß- und Prüfgeräte; Bezeich-
nung, Einsat~, Schutzvorrichtungen,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung bb) Wassergesetze,
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
cc) einschlägige Normen (DIN 19 630),
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat
das Prüfungsf ach Technologie gegenüber jedem der dd) Entwässerung von Rohrgräben,
übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge- ee) Sichern von Leitungen, die den Rohr-
wicht. graben kreuzen,
1102 Bundesgese1tzblra1tt, Jaihrgang 1974, Teil I
lf) Mußni.lhmPn bei stark wasserhaltiger Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
Sohle, übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-
rrn) Suchen und Reparieren von Schadstellen, wicht.
hh) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe; der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie
innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach
2. im Prüfungsfi:lch Technische Mathematik:
Technologie mindestens ausreichende Leistungen
a) Längen-, Fldchen-, Körper- und Gewichtsbe- erbracht sind.
rechnungen für einfache Bauteile, insbeson-
dere im Rohrleitungsbau, § 56
b) Baustoffbedarfsberechnun~Jen für Teilleistun- Prüfungsanforderungen
gen im Rohrleitungsbau. für den Ausbildungsberuf Kanalbauer
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 16
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
oder nach Aufmaß, den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
b) Skizzieren von Rohrnetzen und Leitungsteilen, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
c) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-
nungen aus dem Rohrleitungsbau; (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens, Betracht:
b) Zahlungsverkehr, 1. Einmessen einer Kanalisationsanlage bis zu 50 m
c) Schriftverkehr, Länge nach Lage, Richtung, Gefälle und erforder-
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- lichen Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor- von Entwässerungsrohren bis zu 20 m Gesamt-
men, länge einschließlich Abdichten der Rohrverbin-
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- dungen und Herstellen eines Anschlusses am
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- Einstiegsschacht;
waltung und Staat, 2. Einmessen einer Kanalisationsanlage bis zu 50 m
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des Länge nach Lage, Richtung, Gefälle und erforder-
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der lichen Anschlüssen, Herstellen eines Schachtes
übrigen Wirtschaft, aus Mauerwerk oder Fertigteilen einschließlich
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. Einbringen der Sehachtsohle und Ausmauern der
Sohle mit Kanalklinkern.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra- Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
gen zu beantworten, die sich aus den in der Aus- schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen, Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff sowie Betracht:
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung ergeben. 1. im Prüfungsfach Technologie:
Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Mi- a) Baustoffkunde:
nuten je Prüfling dauern.
aa) natürliche Steine, insbesondere Granit,
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von Basalt, Sand- und Kalksteine; Herkunft,
folgenden Richtwerten auszugehen: Eigenschaften und Verwendung; Körnun-
gen und Korngruppen,
1. im Prüfungsfach Technologie: zwei Stunden
bb) Abmessungen und Verwendung von
2. im Prüfungsfach künstlichen Steinen und Platten im Tief-
Technische Mathematik zwei Stunden und Straßenbau,
3. im Prüfungsfach cc) Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle,
Technisches Zeichnen eine Stunde Zusammensetzung von Befonmischungen,
4. im Prüfungsfach Festigkeitsklassen, Zement-Estrich; Ver-
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. wendung im Tief- und Straßenbau,
dd) Entwässerungsrohre aus Steinzeug, Beton
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter und Kunststoffen; Normgröße, Bezeich-
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt nungen, Eigenschaften und Verwendung;
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- Dichtungsmaterial,
dauer abgewichen werden.
ee) Kanalisationsfertigbauteile für Schächte,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben Sehachtabdeckungen, Regeneinläufe,
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das ff) Bezeichnungen, Abmessungen und Ver-
gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das wendung von Pflastersteinen,
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1103
b) Arbeitskunde: 3. im Prüfungsfach
aa) Vermessungsgeräle; Baumaschinen und Technisches Zeichnen eine Stunde
Geräte für die Verwendung im Tief- und 4. im Prüfungsfach
Kanalbau; Bezeichnung, Einsatz, Schutz- Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
vorrichtungen,
bb) Bodenarten, Böschungen, Gräben und Bau- (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
gruben; Verbau und Aussteifen von Grä- Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
ben und Baugruben, wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen werden.
cc) Entwässerung und Kanalisation; Einmes-
sen von Kanalisationsanlagen; Ein- und (7} Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben
Ausbau von Entwässerungsrohren, An- für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das
schlüsse, Abdichtung von Rohrverbin- gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
dungen, Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
dd) Beton und Stahlbeton, Zement-Estrich; übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-
Herstellung und Vorbereitung, wicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
ee) Bauweisen im Straßenbau, insbesondere
Straßendecken aus Beton, Bitumen und Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
Pflastersteinen, halb der Kentnisprüfung im Prüfungsfach Technolo-
gie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
ff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits- sind.
hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe;
§ 57
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Prüfungsanforderungen
a) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe- für den Ausbildungsberuf Brunnenbauer
rechnungen für Bodenaushub und Bauteile ins-
besondere im Tief- und Kanalbau, (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 17
b) Baustoffbedarfsberechnungen im Kanalbau; aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben ist.
oder nach Aufmaß, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
b) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich- ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
nungen für den Kanalbau; probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. Herstellen einer Bohrung mit Entnahme und Be-
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,
zeichnung von Bodenproben nach DIN 4021 und
b) Zahlungsverkehr, DIN 4022;
c) Schriftverkehr,
2. betriebsfertiger Einbau einer automatischen
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- Hauswasserversorgungsanlage;
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-
men, 3. Herstellen eines Brunnen- oder Sickerschachtes;
e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats- 4. Ausführen einer einfachen Horizontalbohrung.
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstverwal-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
tung und Staat;
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-
f) Aufgaben und Aufbau der Organisation des sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
Berufsstandes, der Gewerkschaften und der schafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden
übrigen Wirtschaft, schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung Betracht:
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt 1. im Prüfungsf ach Technologie:
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen a) Baustoffkunde:
Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung aa) Rohre und Filterrohre, insbesondere aus
Stahl, Guß, Metall, Steinzeug, Asbest-
sind Fragen zu beantworten, die sich aus den in der
zement und Kunststoff; Normgröße, Be-
Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kennt-
nissen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehr- zeichnungen, Eigenschaften und Verwen-
dung,
stoff sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung
ergeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger bb) Filterkiese, Beschaffenheit, Zusammen-
als 20 Minuten je Prüfling dauern. setzung, Abstufung und Körnung,
cc) Abdichtungsmaterial für Rohrverbindun-
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von
folgenden Richtwerten auszugehen: gen aller Art,
dd} Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle;
1. im Prüfungsfach Technologie: zwei Stunden
Zusammensetzung von Betonmischungen,
2. im Prüfungsf ach Verwendung im Brunnen- und Rohrlei-
Technische Mathematik zwei Stunden tungsbau,
1104 Bundes9esietzbl1a1tt, Jahrgang 1974, Teil J
('<') Stahl, Cuß, Kunststofl und Metall; Be- sind Fragen zu beantworten, die sich aus den in
zeichnungPn, Eigenschaften und Verwen- der Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kennt-
dung, nissen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehr-
lf) Fertigteile Jür d(•11 Brunrw11- und Rohrlei- stoff sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung
tungsbau; ergeben. Die mündl,iche Prüfung soll nicht länger
als 20 Minuten je Prüfling dauern.
b) Arbeitskunde:
c1a) Baumaschinen und Gerctlc! für die Ver- (5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-
wendung im Brunnen- und Rohrleitungs- genden Richtwerten auszugehen:
bau, Vermessun~JS-, Meß- und Prüfgeräte; l. im Prüfungsfach Technologie: zwei Stunden
Bezeichnung, Einsatz, Schutzvorrichtung,
2. im Prüfungsfach
bb) Wassergesetze, Brunnenordnung sowie
Technische Mathematik: zwei Stunden
örtliche Ausführungsbestimmungen,
cc) geologische Formülionen, Entnehmen und 3. im Prüfungsfach
Bezeichnen von Bodenproben sowie Auf- Technisches Zeichnen: eine Stunde
stellen von Schichtenverzeichnissen, 4. im Prüfungsf ach
dd) Trocken- und Spülbohrverfahren, Brun- Wirtschafts- und Sozialkunde: eine Stunde.
nenschächte, Rohrgräben,
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
ee) Maßnahmen beim Anbohren von Boden- Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
schichten mit artesischem Wasser oder wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
von gasführenden Schichten, dauer abgewichen werden.
ff) Regenerieren von Bohr- und Sehachtbrun-
nen, (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das
yg) Pumpen, Motoren, Aggregate, Armaturen,
gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das
Formstücke,
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
hh) Arbeitssicherhei L, Arbeitsschutz, Arbeits- übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-
hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe; wicht.
2. im Prüfungsfach TE-~chnische Mathematik:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
a) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe- Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
rechnungen für einfache Bauteile, insbeson- halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-
dere im Brunnen- und Rohrleitungsbau, logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
b) Baustoffbedarfsberechnungen für Teilleistun- sind.
gen im Brunnen- und Rohrleitungsbau;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben 4. Abschnitt
oder nach Aufmaß, Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
b) maßstabgerechtes Zeichnen einfacher Schich- für die Ausbildungsberufe
ten und Brunnenprofile, nach der Handwerksordnung
c) Skizzieren von Lage- und Rohrnetzplänen,
§ 58
d) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-
nungen für den Brunnen- und Rohrleitungs- Die Prüfungsanforderungen in der Gesellenprü-
bau; fung für die Ausbildungsberufe nach der Hand-
werksordnung (§ 2) entsprechen den Prüfungsanfor-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: derungen für die entsprechenden Ausbildungsberufe
a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens, im Bereich der Industrie nach den §§ 44 bis 52, 54
b) Zahlungsverkehr, und 57.
c) Schriftverkehr,
d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge- Sechster Teil
schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-
men, Ausbildungsplan, Berichtsheft und Eignung
e • Grundrechte und Grundpflichten des Staats-
der Ausbildungsstätte
bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver- § 59
waltung und Staat,
f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen
Ausbildungsplan
des Berufsstandes, der Gewerkschaften und Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
der übrigen Wirtschaft, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung. einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung § 60
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
er eine Verbesserung der Note der schriftlichen Berichtsheft
Prüfung an, so 1st zusätzlich eine mündliche Prü- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
fung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1105
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während leger, Isolierer, Kanalbauer, Maurer, Pflasterer, Stra-
der Ausbildungzeit zu führen. Der Ausbildende hat ßenbauer, Stukkateur, Wärme-, Kälte- und Schall-
das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. schutzisolierer, Zimmerer sind nicht mehr anzuwen-
den.
§ 61
§ 63
Eignung der Ausbildungsstätte
Ubergangsregelung
(1) Die Ausbildungsstätte ist nur geeignet, wenn
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
in ihr die Ausbildung zum Hochbauf acharbeiter
oder Ausbaufacharbeiter oder Tiefbaufacharbeiter krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
und in mindestens einem der aufbauenden Berufe bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
möglich ist. denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
dung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die Ausbildungsstätte ist geeignet für die Aus-
bildung eines Auszubildenden, wenn neben dem (2) In einer Ubergangszeit von vier Jahren nach
Ausbildenden oder dem Ausbilder noch zwei ständig Inkrafttreten dieser Verordnung richtet sich die
beschäftigte Fachkräfte tätig sind. Bei drei und bis zu Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften, so-
fünf ständig beschäftigten Fachkräften können zwei fern ein Ausbildungsplatz für die Ausbildungsab-
Auszubildende ausgebildet werden. Auf jede weitere schnitte nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Gruppe bis zu fünf ständig beschäftigten Fachkräf- Buchstabe a oder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 noch nicht
ten kann jeweils ein weiterer Auszubildender aus- vorhanden ist oder der Unterricht der Berufsschule
gebildet werden. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b noch nicht durch-
geführt werden kann.
§ 64
Siebenter Teil Berlin-Klausel
Ubergangs- und Schlußbestimmungen Die. Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 62 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Aufhebung von Vorschriften dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten auch im Land Berlin.
Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
forderungen für die Lehrberufe Beton- und Stahl- § 65
betonbauer, Betonbauer, Betonstein- und Terrazzo-
hersteller, Brunnenbauer, Estrichleger, Feuerungs- Inkrafttreten
und Schornsteinbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaik- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1106 BundesgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
(zu den §§ 9, '27 bis 29)
Ausbildungsrahmenplan
für den Hochbaufacharbeiter
I. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) sowie
Vertiefung der beruflichen Grundbildung und Beginn der beruflichen Fachbildung
im zweiten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in überbetrieblichen Ausbildungsstätten:
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes Zweites
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
j ahr jahr
4
Grundkenntnisse der Baustel- a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen
leneinrichtungen, des Bau- b) Materi,allager, Versorgungsanschlüsse, Un-
stellenablaufs und der Bau- terkünfte, Reparaturwerkstatt
stellensicherungsmaßnahrnen
(§ 5 Nr. 1) c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-
und Straßenbau
2 3
d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,
Verkehrssicherung auf der Grundlage der
behördlichen Vorschriften
e) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und
Straßenbaustellen von der Baustellenein-
richtung bis zur Abnahme
2 Arbeitsschutz und Unfallver- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
hütung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 5 Nr. 2) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unf allversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo- 2 2
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen An-
lagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
3 Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und
habung der Werkzeuge, Bau- Wartung der Werkzeuge und Geräte für
geräte und Baumaschinen Bauarbeiten
(§ 5 Nr. 3)
b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und
5 3
Wirkungsweise der Baumaschinen sowie
der mit ihrem Einsatz verbundenen Gefah-
ren
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge
und Geräte
Nr. !>I Td~l d<)r Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1107
----------~-·---·-~---------·------- -- ---------·-----------------------------------
1 zeitliche Richtwerte
1 in Tagen
Lid. 'Tt~il des 1 zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes zweites
Nr. /\ us1Jilclt1 nqslwrul sbi ld<'S i und Kenntnisse Aus- Aus-
: bildungs- bildungs-
--1---- ______________________________ 1
__ ja_h_r__ 1_ _ja_I_1r__
------------~! _________________________:J_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __;___ _4 _ ___:__ _5 _ _
4 Hcmdhahcn einfacher Ver- a) Kenntnisse der Wi.rkungswE:jse und des 1.
rnessun9sqerü tc Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier- 1
(§5Nr.4) instrument
b) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-
punkten und Meterriß
c) Ausführen von Längenmessungen mit Me-
terstab, Bandmaß und Meßlatte
d) Ubertragen und Einmessen von Höhen mit
Wasserwaage und Schlauchwaage 3 3
e) Ausfluchten von Geraden
f) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen
g) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten
h) Anlegen und Uberprüfen von rechten Win-·
keln
i) Einmessen einfach er Bauteile nach Rich- 1
lung, Lage und Höhe 1
------,------------------ -------------·----·----------·--------------------------------'----------'----
1
5 Grundkenntn issE) der Boden- a) Bodenarten und Bodenklassen
arten, Böschungen, Baugru- 1
b) einfache Gründungen
ben und Cräben, der Herstel-
lung von Aushub und der c) I---Ierstellung von Gräben, Verbauung und
einfachen Aus- und Abstei- Aussteifung von Gräben
fungen 3 2
d) Abhebung und Andeckung von Mutter-
(§ 5 Nr. 5) boden, Lösung, Einbau und Verdichtung
von Bodenmassen
1
e) Herstellung und Verdichtung eines Pla-
n-ums
1
1
1
6 Grundkenntnisse der Haus- a) Muffenarten, Verbindungen und Form- 1
entwässerung, Oberflächen- stücke 1 l
1
1
entwässerung, Kanalisation b) Verlegung und Einbau von Rohren in 2 2
und des Einbdus von Kana- Sand- und Mörtelbettung
1
!
lisationsrohren 1
(§ 5 Nr. 6) c) Herstellung und Abdi.chtung von 1
Rohrverbindungen 1 1
1 1
7 Herstellen einfacher Holz- a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen- 1
verbindungen, Schalungen schaften, Auswahl, Verwendung von Bau-
ii
und Formen holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd- 1
(§ 5 Nr. 7) linge, der Fehler, des Holzschutzes, der 1
Lagerung und des Transportes von Bauholz
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,
insbesondere Messen, Anreißen, Stemmen, 24 8
Schneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,
Raspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, Lei-
men, Kleben und Zusammenfügen
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des
Zusammenbaus einfacher Holzverbindun-
gen
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zeitliche RichlWl'JIP
in Tagen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse Erstes Zweites
Nr.
Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
d) Grundfertigkeiten des Schalungs- und
Formenbaus
e) Herstellen von Rahmenkonstruktionen so-
wie Be- und Verkleidungen einschließlich
Oberflächenbehandlung
8 Herstellen einfacher Baukör- a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Ei-
per aus künstlichen Steinen genschaften und Verwendung künstlicher
und Bauplatten, von Leicht- Steine und Platten
bauwänden und abgehängten
Decken b) Grundkenntnisse der Grundregeln für
(§ 5 Nr. 8) Mauerverbände
c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson- 16 15
dere der Gipskartonplatten, Leichtbauplat-
ten, Asbestzementplatten, Akustikplatten
und Kunststoffplatten
e) Herstellen von Leichtbauwänden und abge-
hängten Decken einschließlich der Unter-
konstruktion
9 Herstellen von Mörtel- und a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,
Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von Ze-
(§ 5 Nr. 9) ment, Kalk, Gips
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel, 2 2
der Mischungsverhältnisse für Mörtel und
der Mörtelgruppen
c) Herstellen von Mörtel- und
Betonmischungen
10 Herstellen einfach er Beweh- a) Grundkenntnisse der Normenzemente, Zu-
rungen und Stahlbetonbau- schläge, Betonarten und Betonfestigkeits-
teile klassen
(§ 5 Nr. 10)
b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,
Verdichtens und Nachbehandelns von Be-
ton bei einfachen Bauteilen
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-
teilungen, Eigenschaften und Verwendung
d) Grundkenntnisse der Anordnung der
13 8
Bewehrung
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbe-
tonbewehrungen
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher
Bewehrungen
g) Mischen, Einbringen, Verdichten und
Nachbehandeln von Beton bei einfachen
Bauteilen, Herstellen von einfachen Stahl-
betonf ertigteilen
Bonn, den 15. Mai 1974 1109
----·-----------------------------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
T<•ii d(•:-, zu vcrmi Ltc~lnde FerLigkE!iten
Erstes Zweites
/\ 11 -; i ) : : d (1 11( l <; ! )( ' 1 l 11s I J i 1<I ( ':, und Kenntnisse
Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
____ [ jahr jahr
------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - I - - - -
_____ l _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 3_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _:____4_ _ :____s__
11 Ikrslc!llen von Pinlachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche
Wandpn!z 1111d von Zcmcnt-
b) Anmachen von Gips
Pstrich 5 2
(§ 5 Nr 11) c) Herstellen von einfachen Wandputzen
d) Mischen und Aufbringen von
Zementestrichen
- ------------------------------------'-----'----
12 l lersLcilPn voll SpPITtmgen a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-
und l)ürnm11nqf'll stoffe
(§ 5 Nt, 1'.~) b) Herstellen von Sperrungen gegen aufstei-
gende und seitlich eindringende Feuchtig- 2
keit
c) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,
Kälte und Schall
----------';------------------------------'-------'------
13 Einb,-rncn und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-
FormsUihlen, Verbindungs- dungs- und Befestigungsmittel
und fü,~fostiqun~ismitlcln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen
(§ 5 Nr. 13)
und Metallprofilen
3 2
c) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
d) Herstellen von Klebeverbindungen
14 Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und
Ausspanm~Jen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-
brüchen arbeiten
(§5Nr.14) b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von
Schlitzen in belasteten Bauteilen
c) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen und
Aussparungen mit verschiedenen
Materialien
15 Transporlie ren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-
einfacher F erti~Jteile beton, aus Holz und anderen Werkstoffen 2 2
(§ 5 Nr. 15)
b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
- ----
16 Grundfertig keilen der Kunst- a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-
stoffbearbe itung und -verar- harze und Kunststoffmörtel
beitung 6 3
b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
(§ 5 Nr. 16) Trennen, Verbinden und Verfüllen
c) Verarbeiten von Kunstharzen
···--····-
17 Ansetzen V on Fliesen und a) Grundkenntnissse der Arten und Anwen-
und Platten dungsbereiche der keramischen und nicht-
(§ 5 Nr. 17) keramischen Fliesen und Platten 3 1
b) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von\
Bodenplatten
-- - -
11 rn Htmdesqesctzblatl, Ja,hrgang 1974, Teil I
-···---····---·······--··---------- ------------·--·--- ---------------------------------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. Teil d<•s zu vermittelnde Fertigkeiten
Erstes Zweites
Nr. ;\ 11shi I d Ull\JSb<'ru l sbi ld<:s und Kenntnisse
Aus- jahr
bildungs- bildungs-
j ahr jahr
18 Grundfertigkeiten des Tief- a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe
baus, insbesondere des erd- und Materialien
verlegten Rohrleitungs-, des b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe,
Kanal-, Brunnen- und Stra- Rohrarten und Rohrverbindungen
ßenbaus
(§ 5 Nr. 18) c) Verlegen von Begrenzungssteinen und 3
Platten sowie Ausführen einfacher Pflaster-
arbeiten
d) Herstellen von einfachen Bohrungen
e) Herstellen von einfachen
Rohrverbindungen
19 Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste
und Schutzgerüste 2 3
b) Aufstellen einfacher Arbeits- und
(§ 5 Nr. 19) Schutzgerüste
---'---------------------'-------------------------;-----,----
20 Lesen und Anferti~J(m einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20) 2
II. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in
der überbetricblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-
bildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf an-
zuwenden. -
Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftlichen Betriebes
sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.
III. Berufliche F,ichbildun~J im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte
(§ 4 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b):
Lfd. Teil des zeitliche
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Richtwerte
und Kenntnisse
in Wochen
--- --- --· ·--~-··-- ··-------------
1 2 3 4
--- ----- ----------·- -----
1 Herstellen von Mörtel- und Beton- a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und
mischungen Mörtelgruppen
(§ 6 Nr. 3)
b) Herstellen von Mörtel- und
Betonmischungen
9
2 Herstellen von einfachem Wand- a) Befestigen von Putzträgern
putz und von Zernen testrich
b) Herstellen von einfachem Wand- und
(§ 6 Nr. 4)
Deckenputz
c) Herstellen von Verbundestrich
3 I-Ierstellen einfc1cher Schalungen a) Aufstellen und Sichern der Schalung durch
und Holzverbindumien Abstützen, Verschwerten, Versteifen
(§ 6 Nr. 5)
b) Abbauen von Schalungen für Wände, Dek-
ken und freistehende Baukörper
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1111
------------- -------------------------------------------------------------,-------
Lfd. Teil des
zeitliche
1
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Richtwerte
/\ usili ld u n~Jsberufsbildes und Kenntnisse
in Wochen
----------------------------1-----------'-------------ll-----
3
c) Setzen von Notstützen
d) Herstellen einfacher Holzverbindungen für
Unterkonstruktionen an Wänden, Decken
und Fassaden
a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-
4 Herstellen von, Bewehrungen und keitsklassen 15
Betonbauteilen b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
(§ 6 Nr. G)
Betondeckung, der Mindest- und Höchstab-
stände, der Aufbiegungen, Endhaken, Bügel
und Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und
Nachbehandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen von Be-
wehrungen
5 Herstellen von Baukörpern aus a) Kenntnisse der Arten, Formate und Ver-
künstlichen Steinen und Platten wendung künstlicher Steine und Platten
(§ 6 Nr. 7)
b) Kenntnisse der Mauerverbände, insbeson-
dere des Binder-Block-Kreuzverbandes und
der Zierverbände
c) Herstellen von Wänden, Ecken, Pfeilern,
Anschlägen für Türen und Fenster
6 Einbauen von Fertigteilen · 15
a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile und
(§ 6 Nr. 8) der Fertigteile aus Mauersteinen und
Platten
b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
7 Herstellen von Hausschornsteinen Herstellen von Hausschornsteinen und Ab-
(§ 6 Nr. 9) zugskanälen aus Mauersteinen und Fertigtei-
len
IV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III sollen während der gesamten betrieblichen
Ausbildung die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 5 Nr. 2) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen An-
lagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
1112 BundesrJes,etzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
---- - - - - - - - - - - · - - - · - - - - - - - - - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - . - - - - - - - ---
Ud.
zeitliche
T<'il d<'S zu vermittelnde Ferli9keiteri
Nr. Richtwerte
/\ uslJi I du IHJslie rufsbi ldc:s und Kenntnisse in Monaten
---·---···-·------------1------------------------1-----
- - ~ - ---- ___________ _:__ _______________________- - ; - - - - - -
2 Lesc)n und ;\nf<)rliqPn einfcicher Zeichnungen, Skizzen und Ver]egepläne
(§ 5 Nr. 20)
3 Handhaben der Werkzeuge, Bau- I Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
gPräte und Baumaschinen, insbe- Geräte und Maschinen, insbesondere der Trom-
sondere für Hochbcrnc1rbeiten I1
melmischer, Verdichtungsmaschinen und -ge-
(§6Nr.1) 1 räte, Handbohrmaschinen, Kreissägen, Biege-
maschinen und -geräte, Handfräsen, Trenn-
und Schneidemaschinen, Bolzenschußappa-
rate, Stemmhämmer
4 Grundkenntnisse der Arbeitspla- Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsberech-
nung nungen und Massenberechnungen
(§ 6 Nr. 2)
Nr. 51 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1113
Anlage 2
(zu den§§ 10, 30 bis 35)
Ausbildungsrahmenplan
für den Ausbaufacharbeiter
I. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) sowie
Vertiefung der beruflichen Grundbildung und Beginn der beruflichen Fachbildung
im zweiten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in überbetrieblichen Ausbildungsstätten:
------~-- ... ------ ----------------------,------------------------,---------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Erstes Zweites
Nr. /\ uslJild unqslwru I sbildc•s und Kenntnisse
Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
j ahr jahr
3
Grundkenntnisse der Baustel- a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen
leneinrichtungen, des Bau-
b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,
stellenablaufs und der Bau-
Unterkünfte, Reparaturwerkstatt
stellensicherungsmaßnahmen
(§ 5 Nr. 1) c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-
und Straßenbau
2 2
d) Absperrung,. Beleuchtung, Beschilderung,
Verkehrssicherung auf der Grundlage der
behördlichen Vorschriften
e) Baustellenab]auf auf Hoch-, Tief- und
Straßenbaustenen von der Baustellen-
einrichtung bis zur Abnahme
2 Arbeitssclrntz und Unfallver- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
hütung schutzvorschriften in Gesetzen und
(§ 5 Nr. 2) Verordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung, insbesondere der Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merk- 2 2
blätter einschließHch der Feuerschutz- und
Explosionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an: Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen An-
lagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
3 Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und
habung der Werkzeuge, Bau- Wartung der Werkzeuge und Geräte für
geräte und Baumaschinen Bauarbeiten
(§ 5 Nr. 3)
b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und
Wirkungsweise der Baumaschinen sowie 5 3
der mit ihrem Eipsatz verbundenen Gefah-
ren
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge
und Geräte
------------------------------- ----'-------------------------'----~---
1114 Bundes,ges,etzbLaJU, Jahrgang 1974, Te,il I
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. TPil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Erstes Zweites
Nr. A usbil dungsberufsbilcles und Kenntnisse
Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
~---1----------·----·------------1-----------------------1-----1----
----c---- ---------··--·····•·•··•-------'-------------------------'------'-----
4 Handhaben einfacher Ver- a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des
messungsgeräte Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-
(§ 5 Nr. 4) instrument
b) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-
punkten und Meterriß
c) Ausführen von Längenmessungen mit
Meterstab, Bandmaß und Meßlatte
d) Ubertragen und Einmessen von Höhen mit
Wasserwaage und Sch1'auchwaage 3 2
e) Ausfluchten von Geraden
f) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen
g) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten
h) Anlegen und Uberprüfen von rechten Win-
keln
i) Einmessen einfacher Bauteile nach Rich-
tung, Lage und Höhe
5 Grundkenntniss-e der Boden- a) Bodenarten und Bodenklassen
arten, Böschungen, Baugru-
b) einfache Gründungen
ben und Gräben, der Herstel-
lung von Aushub und der c) Herstellung von Gräben, Verbauung und
einfachen Aus- und Abstei- Auss,teifung von Gräben
3
fungen d) Abhebung und Andeckung von Mutterbo-
(§ 5 Nr. 5) den, Lösung, Einbau und Verdichtung von
Bodenmassen
e) Herstellung und Verdichtung eines Pla-
nums
6 Grundkenntnisse der Haus- a) Muffenarten, Verbindungen und
entwässerung, Oberflächen- Formstücke
entwässerung, Kanalisaüon b) Verlegung und Einbau von Rohren in 2
und des Einbaus von Kanali- Sand- und Mörtelbettung
sationsrohren
(§ 5 Nr. 6) c) Herstellung und Abdichtung von Rohrver-
bindungen
7 Herstellen einfacher Holz- a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen- 1
verbindungen, Schalungen schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-
und Formen holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-
(§ 5 Nr. 7) linge, der Fehler, des Holzschutzes, der
Lagerung und des Transportes von Bauholz
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,
insbesondere Messen, Anreißen, Stemmen, 24 10
Schneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,
Raspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, Lei-
men, Kleben und Zusammenfügen
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des
Zusammenbaus einfacher Holzverbindun-
gen
Nr. 51 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1115
•-"'···-··· ...•... -·-···········-----------------------,---------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. T(•il rks zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Erstes Zweites
A ushi ldunqsl><'rulslli ld('S und Kenntnisse
Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
j ahr jahr
······--···-·----·-----------------'-------'------
d) Grundfertigkeiten des Schalungs- und For-
menbaus
e) Herstellen von Rahmenkonstruktionen
sowie von Be- und Verkleidungen ein-
schließlich Oberflächenbehandlung
8 Herstellen einfacher Baukör- a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Ei-
per c1us künstlichen Steinen genschaften und Verwendung künstlicher
und Bauplatten, von Leicht- Steine und Platten
bauwänden und abgehängten
Decken b) Grundkenntnisse der Grundregeln für
(§ 5 Nr. 8) Mauerverbände
c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson- 16 10
dere der Gipskartonplatten, Leichtbauplat-
ten, Asbestzementplatten, Akustikplatten
und Kunststoffplatten
e) Herstellen von Leichtbauwänden und abge-
hängten Decken einschließlich der Unter-
konstruktion
--------------------'------------------------'--------,----
9 Herstellen von Mc,rtel- und a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,
Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von
(§ 5 Nr. 9) Zement, Kalk, Gips
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel, 2 2
der Mischungsverhältnisse für Mörtel, der
Mörtelgruppen
c) Herstellen von Mörtel- und
Betonmischungen
10 1-lerstellen einfacher Beweh- a) Grundkenntnisse der Normenzemente, Zu-
rungen und Stahlbetonbau- schläge, Betonarten und Betonfestigkeits-
teile klassen
(§ 5 Nr. 10)
b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,
Verdichtens und Nachbehandelns von Be-
ton bei einfachen Bauteilen
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-
teilungen, Eigenschaften und Verwendung
d) Grundkenntnisse der Anordnung der Be-
wehrung 13 3
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbe-
tonbewehrungen
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher
Bewehrungen ~
g) Mischen, Einbringen, Verdichten und
Nachbehandeln von Beton bei einfachen
Bauteilen, Herstellen von einfachen Stahl-
betonf ertigteilen
1116 Bundes~wselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
-------------------------- ------------- --;--------------------------,----------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. T(~il des zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes Zweites
Nr. l uslJild lJ nqsbc!rti lsli i ld(~S und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
11 Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche
Wandputz und von Zement- b) Anmachen von Gips
estrich 5 5
(§ 5 Nr. 11) c) Herstellen von einfachen Wandputzen
d) Mischen und Aufbringen von Zement-
estrichen
--------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - - - , -1,- - - -
12 Herstellen von Sperrungen a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-
und Dfünmungc!n stoffe
(§ 5 Nr. 12) b) Herstellen von Sperrungen gegen aufstei-
2 3
gende und seitlich eindringende Feuchtig-
keit
c) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,
Kälte und Schall
1
-------------- -- ------'------------------------':--------;----
13 Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-
Formstählen, Verbindungs- dungs- und Befestigungsmittel
und Befestigungsmif.teln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen
(§ 5 Nr. 13) und Metallprofilen 3 3
c) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
d) Herstellen von Klebeverbindungen
14 Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und
Aussparungen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-
brüchen arbeiten
(§ 5 Nr. 14) b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von 3
Schlitzen in belasteten Bauteilen
c) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen und
Aussparungen mit verschiedenen Materi-
alien
15 Transportieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-
einfach er Fertigteile beton, aus Holz und anderen Werkstoffen 2 2
(§ 5 Nr. 15)
b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
---------;--------------------'------------------------"----,'-------
16 Grundfertigkeiten der Kunst- a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-
stoffbearbeitung und -verar- harze und Kunststoffmörtel
beitung 6 3
b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
(§ 5 Nr. 16)
Trennen, Verbinden und Verfüllen
c) Verarbeiten von Kunstharzen
---;-----------------------:------------------------'-----.-----
17 Ansetzen von Fliesen und a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-
Platten dungsbereiche der keramischen und nicht-
(§ 5 Nr. 17) keramischen Fliesen und Platten 3 7
b) Ansetzen von Wandplatten,
Verlegen von Bodenplatten
l"-J r. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1117
---- .. --------------------------------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. 'f(,ji clc.c; zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes Zweites
Nr. /\ usl l i I d 11 IHJSh<· 111 l shi I dt·s und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - 1 - - - -
----- ----------- . ----------------------------'-----
18 Crundfl!rliqkeil.<\n des Tief- a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe
baus, inslwsondere des erd- und Ma,terialien
vcrlcq lcn Rohrl61.lrnqs-, des b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe,
l<cinill-, Brunrwn- und Stra-
Rohrarten und Rohrverbindungen
ßenhc1us
{§ 5 Nr. 1B) c) Verlegen von Begrenzungssteinen und 3
Platten sowie Ausführen einfacher Pflaster-
arbeiten
d) Herstellen von einfachen Bohrungen
e) Herstellen von einfachen Rohrverbindun-
gen
19 Aufstel lcn einfc1clwr !\ rbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste
und Schutzqerüstc 2
b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-
(§ 5 Nr. 19)
gerüste
20 Lesen und Anfertigen einfacher Zt~ichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20) 2
II. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in
der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-
bildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf an-
zuwenden.
Dabei soll der Auszubildende die Arbeits-. und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftlichen Betriebes
sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.
III. Berufliche Fc1chbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte
(§ 4 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b)
A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
__ __ ____________
, .,
Lfd. Teil cfos zeitliche
zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Kenntnisse der Stoffe und Materia- a) Benennung, Auswahl, Verwendung, Schäd-
lien für den Ausbau linge, Fehler und Holzschutz des Bauholzes
(§ 7 Nr. 3)
b) Werkstoffe für Montagebauarbeiten
c) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer
d) Verbindungs- und Befestigungsmittel.
2 Bearbeiten der Stoffe und Materia- a) Kenntnisse der Schalungsregeln
lien für den Ausbau einschließlich b) Grundkenntnisse des Aufschnürens und
Oberflächenbehandlunu Zureißens
(§ 7 Nr. 4)
c) Grundkenntnisse der Arbeitstechniken von
Montagebauarbeiten und der Plattentech- 19
nik
1118 BundesgeselzbLatt, Jahrgan~J 1974, Teil I
··•·~· ~-- - ------------------ " ----~--------------------------------.-------
zeitliche
Lfd. Teil d(!S zu vermi l.tclnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. /\usbi ldun1Jslwrufsbildcs und Kf~nnLnisse
in V.Jochen
..... ·--------------------------,-------
d) Grundkenntnisse der Holzkonstruktionen
e) Herstellen einfach er Holzverbindungen
f) Herstellen von Betonschalungen
g) Herstellen einfacher Dach-, Wand- und
Deckenschalungen sowie Verkleidungen
einschließlich Oberflächenbehandlung
h} Bearbeiten von Konstruktionshölzern
i) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
k) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
l) Herstellen von Leim- und Klebeverbindun-
gen
3 Herstellen von Bauteilen für den a) Herstellen einfacher Dach-, Wand- und
Ausbau Deckenkonstruktionen
(§ 7 Nr. 5)
b) Herstellen von Leichtwänden und abge-
hängten Decken einschließlich Unterkon-
struktionen
20
4 Einbauen und Montieren von Ma- a) Kenntnisse der Fertigteile
terialien, Bauteilen und FerHgtei- b) Herstellen, Transportieren und Einbauen
len von Fertigteilen, insbesondere aus Holz
(§ 7 Nr. 6)
c) Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerü-
sten
B. Schwerpunkt Belonstein- und Terrazzoarbeiten:
Bearbeiten der Stoffe und Materia- a) Kenntnisse der Betonfestigkeitsklassen und
lien für den Ausbau einschließlich Verarbeitungsvorschriften
Oberflächenbehandlung
b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
(§ 7 Nr. 4)
Betondeckung, der Mindest- und Höchst-
abstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel
und Verteiler
c) Herstellen von Betonmischungen
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton- 15
stählen, Herstellen und Einbauen von Be-
wehrungen
e) Herstellen einfacher Formen und Schalun-
gen aus Holz, Gips, Beton und Kunststof-
fen, Zusammenbauen von Formen
f) Herstellen von Terrazzomischungen
g) Bearbeiten von Kunststoffen, Verarbeiten
von Kunstharzen
................... - - - - - - · , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - c - - - - - -
2 Kenntnisse der Stoffe und Materia- a) Stoffe für den Formen- und Schalungsbau
lien für den Ausbau b) Bindemittel, Zuschläge, Mischungsverhält-
(§ 7 Nr. 3)
nisse, Mörtelgruppen
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1119
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
und Kenntnisse
Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes
in Wochen
1 :! 3 4
c) Betonstahl, Stahlbeton
d) Betonwaren und Betonwerksteine
e) Kunststoffe, Kunstharze, Kunststoffmörtel
f) Sperr- und Dämmstoffe
3 Herstellen von Bauteilen für den 1 a) Herstellen einfacher Betonwaren, Beton- 24
Ausbau werksteine und Betonfertigteile
(§ 7 Nr. 5)
b) Herstellen von Terrazzofußböden
4 Einbauen und Montieren von Ma- a) Kenntnisse der Verbindungs- und Veranke-
terialien, Bauteilen und Fertigtei- rungsmöglichkeiten von Betonfertigteilen
len
(§ 7 Nr. 6) b) Transportieren und Einbauen einfacher
Betonfertigteile
C. Schwerpunkt Stuckarbeiten:
Kenntnisse der Stoffe und Materia- a) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel, Mörtel-
lien für den Ausbau gruppen
(§ 7 Nr. 3)
b) Arten, Lieferfirmen, Verarbeitung von
Kalk, Gips, Zement
c) Grundkenntnisse der Werkstoffe für Mon-
tagebauarbeiten
d) Kunstharze als Bindemittel, Zuschläge,
Zusätze oder zur Beschichtung
e) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer
19
2 Bearbeiten der Stoffe und Materia- a) Kenntnis,se der Arbeitstechniken von Mon-
lien für den Ausbau einschließlich tagebauarbeiten und der Plattentechnik
Oberflächenbehandlung
(§ 7 Nr. 4)
b) Herstellen von Mörtelmischungen
c) Anbringen von Putzträgern
d) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-
ten von Kunstharzen
e) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
f) Herstellen von Fugendichtungen mit dauer-
plastischen und dauerelastischen Fugen-
massen
3 Herstellen von Bauteilen für den a) Herstellen von einfachen Innen- und
Ausbau Außenputzen
(§ 7 Nr. 5)
b) Ausführen von einfachen Stuckarbeiten
c) Herstellen von Leichtwänden und abge-
hängten Decken einschließlich der Unter-
konstruktionen
20
1120 Bundesg,e:s,olzbl1ailt, Jahrgang 1974, TeH I
----·-- ----·--·- ·- ---
zeitliche
Lfd. Teil d es zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. ;\usbildun~Jsh< 'rufshild<'S und Kenntnisse
in Wochen
·•
----------------
3 4.
4 Einbauen und Mon tieren von Ma- a) Kenntnisse der Fertigteile
terialien, Bauteilen und Fertigtei- b) Transportieren und Einbauen von Fertigtei-
len len
(§ 7 Nr. 6)
c} Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerü-
sten
D. Schwerpunkt Plicsen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- - - - - - - - - - - - - - - - - - --·-·--·--·--------- -- ---------~-----·-·- - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - -
Kenntnisse der StoJf e und Materia- a) Bindemittel, Zuschläge, Mischungsverhält-
lien für den Ausbau nisse, Mörtelgruppen
(§ 7 Nr. 3)
b) Arten, Eigenschaften und Formate der ke-
ramischen und nichtkeramischen Fliesen
und Platten
c) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder
zur Beschichtung, Kunststoffe als Zu-
schläge
d) Sperr- und Dämmstoffe
15
2 Bearbeiten der Stoffe und Materia- a) Ansetzen und Verlegen von Wand- und
lien für den Ausbau einschließlich Bodenfliesen und -platten
Oberflächenbehandlung
(§ 7 Nr. 4) b) Einteilen und Berechnen von Wand- und
Bodenflächen
c) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-
ten von Kunstharzen
d) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
3 Herstellen von Bauteilen für den a) Herstelien einfacher Wand- und Bodenbe-
Ausbau kleidungen aus Fliesen und Platten
(§ 7 Nr. 5)
b) Verkleiden von Treppenstufen
c) Herstellen einfacher Klein- und Mittel-
mosa ikbelä ge
d) Herstellen von Fugendichtungen 24
4 Einbauen und Montieren von Ma- a) Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten
terialien, Bauteilen und Fertigtei- zum Herstellen vorgefertigter Trennwände
len aus keramischen Fliesen und Platten
(§ 7 Nr. 6)
b) Einbauen von Fertigteilen in ·wand- und
Bodenbeläge
------------------- -- ----------------------------------------------'---------------------------'-------
E. Schwerpunkt Esl.richarbeiten:
-----------------------------------------,------
Kenntnisse der Stoffe und Materia- a) Bindemittel, insbesondere Zement, Gips,
lien für den Ausbau Anhydrit, Magnesit und Magnesiumchlo-
(§ 7 Nr. 3) rid, Zuschläge, Mischungsverhältnisse,
Mörtelgru ppen
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1121
--------:-------------------------;-----
Ud. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. /\ usiJ i I d 11 ll(Jshc 111 lsbi I des und Kenntnisse in Wochen
-------- - - - - - - - - -···-·--------·-----------------------'-------~
b) Platten- und Bahnenbeläge, insbesondere
aus Kunstsfoffen und Textilien
c) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer
d) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder
zur Beschichtung, Kunststoffe als Zu-
schläge 15
--------------- -- ------------;----------------------,
2 Bearbt~iten der Stoffe und Materia- a) Herstellen von Mörtelmischungen für
lien für den Ausbau einschließlich Estriche
Oberllücihen beha nd Jung b) Verarbeiten und Nachbehandeln von Estri-
(§ 7 Nr. 4)
chen aus Zement, Gips, Anhydrit, Magnesit
und Magnesiumchlorid
c) Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen
d) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
e) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-
ten von Kunstharzen
f) Herstellen von Fugendichtungen aus dauer-
plastischen und dauerelastischen Fugen-
massen
--------------- ------------------~--------------------------;:-------
3 Herstellen von Baul.t!ilen für den a) Kenntnisse der Verbundestriche und
Ausbau schwimmenden Estriche
(§ 7 Nr. 5)
b) Herstellen von Estrichen als Unterböden
für Beläge und als Nutzböden, als Ver-
bundestriche und schwimmende Estriche 24
______________________ ___:__ ______________________ ,
4 Einbauen und Montieren von Ma- Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zum
terialien, Bauteilen und Fertigteilen Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten
(§ 7 Nr. 6)
F. Schwerpunkt Isolierarbeiten:
1 Kenntnisse der Stoffe und Materia- a) Dämm- und Sperrstoffe gegen Wärme,
lien für den Ausbau Kälte, Schall, Feuer sowie gegen Feuchtig-
(§ 7 Nr. 3) keit
b) Werkstoffe für Akustik- und Montagebau-
arbeiten
c) Kunststoffolien
d) Bindemittel
e) Mörtelarten, Zuschläge und Zusätze
f) Blecharten
1
u) Verbindungs- und Befestigungsmittel
1
19
2 Bearbeiten der Slo! fc und Materia- a) Herstellen von mehrkomponenten Däm-
lien für den Ausbuu c·inschlicßl icb mungs- und Dichtungsmassen
Oberflüch(!nbehand lJ) Auftragen und Abglätten von plastischen
(§ 7 Nr. 4) Massen sowie Anbringen und i\.bziehen
1
1
von Bandagen
---·-··-·------ --··· ···------·--
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~74, Teil I
-------------------------~-----------------------------,------
zeitliche
Lid. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. /\ usliildunqslH'fll fsbildes und Kenntnisse
in Wochen
-----~---~-------- - ---- - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
----,-----~--------------------,---------------------------
c) Herstellen von Dämmungen aus organi-
schen und anorganischen Stoffen, Form-
stücken, Schnüren, Matten, Platten, Bahnen
und Schüttungen einschließlich der Ober-
flächenbearbeitung
d) Herstellen von Schutzmänteln
3 Herstellen von Bauteilen für den a) Kenntnisse der Arbeitstechniken von Aku-
Ausbau stik- und Montagebauarbeiten und der
(§ 7 Nr. 5) Plattentechnik
b) Herstellen von Leichtwänden und abge-
hängten Decken einschließlich der Unter-
konstruktionen 20
4 Einbauen und Montieren von Ma- a) Kenntnisse der Fertigteile
terialien, Bauteilen und Fertigtei-
len b) Herstellen, Transportieren und Einbauen
(§ 7 Nr. 6) von Fertigteilen
G. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
Kenntnisse der Stoffe und Materia- a) mineralische Werkstoffe
lien für den Ausbau
(§ 7 Nr. 3) b) metallische Werkstoffe
c) Kunststoffe
d) Holzwerkstoffe
e) dekorative Verkleidungen
f) Be- und Entlüftung, Beheizung und Klimati-
sierung
g) Luftschalldämmung
h) Schallschluckung
i) Verbesserung der Hörsamkeit
k) Wärmedämmung 19
l) Erhöhung oder Erzielung von Feuerwider-
standsklassen (Brandsfhutz)
m) Grundsysteme von Untergrundkonstrukti-
onen und abgehängten Decken
1
---- - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
2 BearbE~itcn der Stoffe und Mate- a) Kenntnisse der Einbaubedingungen und der
rialien für den Ausbau einschließ- Vorbereitung der Montage
lich Oberfldclienbehandlung
(§ 7 Nr. 4) b) Kenntnisse der Verbindungsmittel im tra-
genden Bauteil, im Verbindungsglied, im
Knotenpunkt, mit der Unterkonstruktion
und in bezug auf den Oberflächenschutz
c) Einbauen von Unterkonstruktionen und
ihre Befestigung
- - - - - - - - - - - -- - - - - - ---------'-------------------------'--------
Tüg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1123
- ---·--·--··--·------------------------:------
Lfd. T('il d('S zeitliche
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. /\ 11shi I d ll 11qsl)('r11 J:;i,j I d<'S Richtwerte
und Kenntnisse
in Wochen
3 Ilersll'llen von l~dlll<·ilcn für den a) Kenntnisse der Anordnung der Dämmstoffe
Ausbc.1u
b) Einbringen von Dämmstoffen
(§ 7 Nr. !l)
4 Einbdtt<'n und Monli(~ren von Ma- a) Anschlüsse an andere Bauteile, Anschluß-
terialien, Hd u1 Pi Jen und Fertigtei- glieder und anschlußfreie schwebende Dek-
len ken
(§ 7 Nr. 6)
b) Fugenausbildung 20
c) Einsetzen von Fenstern und Türen ein-
schließlich ihrer Verglasung unter Beach-
tung der im Trockenbau gegebenen Funk-
tionen
d) Kenntnisse der gestalterischen Gesichts-
punkte und Anforderungen von Decken-,
Wand- und Fassadenverkleidungen
e) Aufstellen von Gerüsten
··--·-------------'-------------------------'-----
IV. Er~Ji:inzend zu d(•n Ferti~Jkeilen und Kenntnissen nach III sollen während der gesamten betrieblichen
Ausbildunq di(~ ncH:hfolqenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
- - ······--·-------------------------------:------
A rbei1 sschu !z und UnJ c111 verhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 5 Nr. 2) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter ·
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der ·wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
2 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20)
3 Handhaben der Werkzeuge, Geräte a) Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
und Maschinen, insbesondere für Handhaben der gebräuchlichen Werkzeu-
AusbiJ uarbei l.en ge, Geräte und Holzbearbeitungsmaschi-
(§7Nr.1) nen, insbesondere der Handbohrmaschinen,
Handschleifmaschinen, Kreissägen, Band-
sägen, Handfräsen
b) Schwerpunkt Betonstein- und Te_rrazzo-
arbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Ceräte und Maschinen, insbesondere der
B u nd('Sgest1 [7.lJ] atL,
------------------------- ------------·-
Lfd. zeitliche
T<!il des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Richtwerte
/\ 11sl1i ld11 riqsi>(•l ll lshildes und Kcnninisse
in Wochen
----------- ---- ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
Trommelmischer, Zwangsmischer, Verdich-
tungsmaschinen- und -geräte, Handbohr-
maschinen, Kreissägen, Biegemaschinen
und -geräte, Handfräsen, Trenn- und
Schneidemaschinen, Handschleifmaschinen
c) Schwerpunkt Stuckarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeu-
ge, Geräte und Maschinen, insbesondere
der Trommelmischer, Handbohrmaschinen,
Kreissägen, Biegemaschinen und -geräte,
Putzmaschinen, Trenn- und Schneidema-
schinen, Bolzenschußr1pparate, Stemmhäm-
mer
d) Schwerpunkt Fliesen-, Platten und
Mosaikarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Plattentrenngeräte, Trommelmischer, Hand-
bohrmaschinen, Handschleifmaschinen,
Trenn- und Schneidemaschinen, Bolzen-
schußapparate, Stemmhämmer
e) Schwerpunkt Estricharbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Trommelmischer, Zwangsmischer, Verdich-
tungsmaschinen und -geräte, Biegemaschi-
nen und -geräte, Handschleifmaschinen,
Handfräsen, Handbohrmaschinen, Trenn-
und Schneidemaschinen, Stemmhämmer
f) Schwerpunkt Isolierarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Handbohrmaschinen, Schnellschrauber,
Trommelmischer, Trenn- und Schneidema-
schinen, Bolzenschußapparate, Bitumen-
kocher, Schaum- und Spritzmaschinen,
Schlagscheren, Rundmaschinen, Sickenma-
schinen, Abkantmaschinen, Falzmaschinen
g) Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen insbesondere der
Transportgeräte, Aufzüge, Gabelstapler,
Schubkolbengeräte, Bohr- und Schlagbohr-
geräte, Bolzensetzwerkzeuge, Kreissägen,
Knabbern, Winkelschleifer, Schnellschrau-
ber, Geräte zum Anbringen von Nägeln,
Klammern und Bauschrauben, Holzbearbei-
tungsmaschinen, Handschleifmaschinen,
Innen- und Außengerüste, fahrbaren Ge-
rüste
4 c;nmdkenntnisse der Arbeitspla- Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsberech-
nung nungen und Massenberechnungen
(§ 7 Nr. 2)
----------------·--·-
TcHJ ckr ,1\usgE1be: Bonn, den 15. Mai 1974 1125
Anlage 3
(zu den § § 11, 35 und 36)
Ausbildungsrahmenplan
für den Tiefbaufacharbeiter
T. Berufliche Crundhildtm~J im ersten Ausbildungsjahr(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) sowie
Vertiefung der beruflichen Grundbildung und Beginn der beruflichen Fachbildung
lm zweiten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in überbetrieblichen Ausbildungsstätten:
_________ __ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
., ""
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Ud. rcil cl<'S zu vermittelnde Fertigkeiten
Erstes Zweites
Nr. A nslii ldt1n\JSiH'rufsliildcs und Kenntnisse
Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
Grundkcnn tnisse der Baustel- a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen
leneinricht.lmuen, des Bau-
b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Un-
stellerw blaufs und der Bau-
terkünfte, Reparaturwerkstatt
stellensicl1erunqsrnc1 ßnahmen
(§ 5 Nr. 1) c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-
und Straßenbau 2 4
d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,
Verkehrssicherung auf der Grundlage der
behördlichen Vorschriften
e) Baustellenablauf auf Hoch,- Tief- und
Straßenbaustellen von der Baustellenein-
richtung bis zur Abnahme
2 Arbeitsschutz und Unfa11ver- a) Kenntnisse der einschläg,igen Arbeits-
hütung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 5 Nr. 2) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter 2 2
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
~--------- ------;-------------------------,-------;-----
3 Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und
habung der WerkzeurJe, Bau- Wartung der Werkzeuge und Geräte für
geräte und Baumaschinen Bauarbeiten
(§ 5 Nr. 3)
b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und
Wirkungsweise der Baumaschinen sowie 5 4
der mit ihrem Einsatz verbundenen Ge-
fahren
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge
und Geräte
--------------------- ---------------'------------------------'------'------
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lid. T'<'il des zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes Zweites
Nr. /\ ushi ld unqsbcru I shi ld<'s und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
---------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
4
4 IIandhalwn <~infc1clH~r Ver- a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des
rnessun ~JS~Je:rä Le Einsatzes von Winkelspiegel und Nivel-
(§ 5 Nr. 4) lierinstrument
b) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-
punkten und Meterriß
c) Ausführen von Längenmessungen mit
Meterstab, Bandmaß und Meßlatte
d) Ubertragen und Einmessen von Höhen mit
3 5
Wasserwaage und Schlauchwaage
e) Ausfluchten von Geraden
f) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen
g) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten
h) Anlegen und Uberprüfen von rechten
Winkeln
i) Einmessen einfacher Bauteile nach Rich-
tung, Lage und Höhe j
·------------- --------------------·-·--------,------------------------'--------
5 Grundkenntnisse der Boden- a) Bodenarten und Bodenklassen
arten, Böschungen, Baugru-
b) einfache Gründungen
ben und Gräben, der I-Ierstel-
lung von Aushub und der c) Herstellung von Gräben, Verbauung und
einfachen Aus- und Abstei- Aussteifung von Gräben
3 7
fungen d) Abhebung und Andeckung von Mutter-
(§ 5 Nr. 5) boden, Lösung, Einbau und Verdichtung
von Bodenmassen
e) Herstellung und Verdichtung eines Pla-
nums
----------------------··-----·-----·-·-·-·-----··-·---------,------------------------'-------'-----
6 Grundkenntnisse der Haus- a) Muff enarten, Verbindungen und Form-
entwctsserung, Oberflächen- stücke
enl wässerung, Kanalisation
b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-
und des Einbaus von Kana- 2 6
und Mörtelbettung
lisationsrohren
(§ 5 Nr. 6) c) Herstellung und Abdichtung von Rohrver-
bindungen
Herstellen einfacher Holz- a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-
verbindungen, Schalungen schaften, Auswahl, Verwendung von Bau-
und Formen holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-
(§ 5 Nr. 7) linge, der Fehler, des Holzschutzes, der
Lagerung und des Transportes von Bau-
holz
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,
insbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,
Schneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln, 24 4
Raspeln und Feilen, Bohren, Schleifen,
Leimen, Kleben und Zusammenfügen
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des
Zusammenbaus einfacher Holzverbindun-
gen
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1127
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes Zweites
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
d) Grundfertigkeiten des Schalungs- und For-
menbaus
e) Herstellen von Rahmenkonstruktionen
sowie Be- und Verkleidungen einschließ-
lich Oberflächenbehandlung
8 Herstellen einfach er Baukör- a) Grundkenntnisse der Arten, Formate,
per aus künstlichen Steinen Eigenschaften und Verwendung künst-
und Bauplatten, von Leicht- licher Steine und Platten
bauwänden und abgehängten b) Grundkenntnisse der Mauerverbände
Decken
(§ 5 Nr. 8) c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-
dere Gipskartonplatten, Leichtbauplatten, 16 3
Asbestzementplatten, Akustikplatten und
Kunststoffplatten
e) Herstellen von Leichtbauwänden und ab-
gehängten Decken einschließlich der Unter-
konstruktion
9 Herstellen von Mörtel- und a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,
Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von
(§ 5 Nr. 9) Zement, Kalk, Gips
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mör- 2
tel, der Mischungsverhältnisse für Mörtel,
der Mörtelgruppen
c) Herstellen von Mörtel- und Betonmischun-
gen
10 Herstellen einfacher Beweh- a) Grundkenntnis-se der Normenzemente, Zu-
rungen und Stahlbetonbau- schläge, Betonarten und Betonfestigkeits-
teile klassen
(§ 5 Nr. 10)
b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,
Verdichtens und Nachbehandelns von Be-
ton bei einfachen Bauteilen
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-
teilungen, Eigenschaften und Verwendung
d) Grundkenntnisse der Anordnung der Be-
wehrung 13 5
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahl-
betonbewehrungen
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher
Bewehrungen
g) Mi,schen, Einbringen, Verdichten und
Nachbehandeln von Beton bei einfachen
Bauteilen, Herstellen von einfachen Stahl-
betonf ertigteilen
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Lid. T(~il des zu vermittelnde Fertigkeiten
Erstes Zweites
Nr. /\ usbi ldungsherufsbildPs und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
--------------~--------------------'-------------------------'-'---------'----
11 Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche
Wandputz und von Zf~ment- b) Anmachen von Gips
estrich 5 2
(§SNr.11) c) Herstellen von einfachen Wandputzen
d) Mischen und Aufbringen von Zement-
estrichen
---------------------- --- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - c - - - - - ; - - - - -
12 Herstellen von Sperrungen a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-
und Dtlmmungen stoffe
(§ 5 Nr. 12) b) Herstellen von Sperrungen gegen aufstei-
gende und seitlich eindringende Feuchtig- 2 2
keit
c) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,
Kälte und Schall
13 Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-
Formstählen, Verbindungs- dungs- und Befestigungsmittel
und Befestigungsmitteln
b) Verlegen und Einbauen von Formstählen
(§ 5 Nr. 13)
und Metallprofilen 2
3
c) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
d) Herstellen von Klebeverbindungen
14 Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und
Aussparungen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-
brüchen arbeiten
(§ 5 Nr. 14) b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von
Schlitzen in belasteten Bauteilen
c) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen
und Aussparungen mit verschiedenen
Materialien
15 Transportieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-
einfacher Fertigteile beton, aus Holz und anderen Werkstoffen
2 2
(§ 5 Nr. 15) b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
16 Grundfertigkeiten der Kunst- a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-
stoffbearbeitung und -verar- harze und Kunststoffmörtel
beitung 6
b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
(§ 5 Nr. 16) Trennen, Verbinden und Verfüllen
c) Verarbeiten von Kunstharzen
17 Ansetzen von Fliesen und a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-
Platten dungsbereiche der keramischen und nicht-
(§ 5 Nr. 17) keramischen Fliesen und Platten 3
b) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von
Bodenplatten
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1129
·········-·-·-··-------------------------,---------
zeitliche Richtwerte
in Tagen
Ud. T<,il d('S zu vermittelnde Fertigkeiten Erstes Zweites
Nr. /\ uslii ld u nqslH'ru fshi ld('S und Kenntnisse Aus- Aus-
bildungs- bildungs-
jahr jahr
18 Grundfertigkeiten des Tief- a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe
baus, insbesondere des erd- und Materialien
verlegten Rohrleitungs-, des
b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohr-
Kanal-, Bnmrn:n- und Stra-
arten und Rohrverbindungen
ßenbctus
(§ 5 Nr. 18) c) Verlegen von Begrenzungssteinen und 3 11
Platten sowie Ausführen einfacher Pflaster-
arbeiten
d) Herstellen von einfachen Bohrungen
e) Herstellen von einfachen Rohrverbindun-
gen
·-··-·---···------'-----------------------.,.-----,-----
19 Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste
und Schutzgerüste 2
b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-
(§ 5 Nr. 19)
gerüste
20 Lesen und Anler1i~1en einfocher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20) 2
----'----------··--··----·-------------·--------------'-----~---
IT. Während der Berufscrnsbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in
dE~r übE~rbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-
bildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf an-
zuwenden.
Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftlichen Betriebes
sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.
III. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte
(§ 4 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b):
Lfd. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr.
Richtwerte
Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
Grundkenntnisse der Baustellen- a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf
einrichtungen und Sicherungsmaß- von Tief-, erdverlegten Rohrleitungs-,
nahmen im Tiefbau, insbesondere Kanal-, Brunnen- und Straßenbaustellen
im erdverlegten Rohrleitungs-, Ka-
b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,
nal-, Brunnen- und Straßenbau
Verkehrssicherung von Straßen- und Rohr-
(§ 8 Nr. 1)
leitungs baustellen
2 Herstelkm von Aushub, Aus- und a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-
Absteifungen, Verfüllen und Ver- klassen
dichten von Bodenrni:lssen
b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erdtrans-
(§ 8 Nr. 5)
ports
c) Abheben und Andecken von Mutterboden,
Lösen, Einbringen und Verdichten von
Bodenmassen
9
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teii,l I
Lid.
zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. ;\ i1slJildt1.ngsberufsbildes und Kenntnisse
in Wochen
- - - - - --- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
- - - - - - - - - - - ------ ---------------------'------------------------'------
!1
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben
e) Abziehen von Böschungen nach Profilen
f) Verfüllen und Verdichten von Bohrlöchern
- - - - - ~ - - - - - - - - - - - -------
3 Herstellen von Mörtel- und Beton- a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und
mischungen Mörtelgruppen
(§ 8 Nr. 6)
b) Herstellen von Mörtel- und Betonmischun-
gen
4 Herstell(~n von Bewehrungen und a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-
Betonbauteilen keitsklassen
(§ 8 Nr. 7)
b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
Betondeckung, Mindest- und Höchstab-
stände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel,
Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und
Nachbehandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen von Be- 9
wehrungen
5 Herstellen von Wandputz und a) Befestigen von Putzträgern
Estrich
b) Herstellen von einfachem Wandputz
(§ 8 Nr. 10)
c) Herstellen von Verbundestrich
6 Einbauen von Fertigteilen Versetzen und Einbauen einfach er Fertigteile,
(§ 8 Nr. 11) insbesondere Regeneinläufe und Sehachtab-
deckungen
7 Herstellen von Slraßendecken, a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien und
Sickerunqen, A bflußrinnen und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere im
Roh rlei luniJ(:n erdverlegten Rohrleitungs-, Kanal-, Brun-
(§ 8 Nr. B) nen- und Straßenbau
b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-
schichten
c) Herstellen von Straßendecken aus Beton
d) Verarbeiten von bituminösem Mischgut
e) Verlegen und Einbauen von Rohren
f) Verbinden von Rohren, Abdichten von
Rohrverbindungen, Einbauen von Rohrlei- 21
tungsteilen, Prüfen von Rohrleitungen
g) Anlegen von Sickerungen und Abfluß-
rinnen
h) Herstellen von einfachen Bohrungen
8 VerJeyen von Bc~]renzungssleinen a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten
und Plau Pn, /\ uslüh rein von Pfla-
b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-
sterarbei len
steinen
(§ B Nr. 9)
c) Ausführen von Pflasterarbeiten
-------- ------------------------------- --
Nr. :il Ta~J der Ausqabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1131
lV. J~rqiinz<'IHl zu den Ferliqkeiten und Kenntnissen nach III sollen während der gesamten betrieblichen
:\ ushi ld ll nq d i<> ndcldol<wnclen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
Ud. zeitliche
T<·il d(•S zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Richtwerte
1\ t1slJi ld u nqsl>Prnf sbildes und Kenntnisse
in Wochen
-------------1------------------------1-----
- - - - - - ------------- - -------------------------------------,-----
Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 5 Nr. 2) ordnungen
b) Kenntnisse der. einschlägigen Vorschriften
der :Yräger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzqestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
----.-------------------------~-------------------------;-------
2 Lesen und AnlPrl.iqPn einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20)
------c------------------------------------------------------'------
3 Handhaben der Werkzeuge, Bau- Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
geräte und Baumaschinen, insbe- Geräte und Maschinen, insbesondere der Ver-
sondere für Tief-, Kanal-, Brun- dichtungsmaschinen und -geräte, Mischma-
nen-, Rolnl<!iftrnus- und Straßen- schinen, Stemmhämmer, Handbohrmaschinen,
bauarbeiten Trenn- und Schneidemaschinen, Biegemaschi-
(§ 8 Nr. 2) nen und -geräte, einfachen Erdbohrmaschinen
------~ ---------------''-------------------------'------
4 Ha.ndha lwn von Vermessungsge- a) Grundkenntnisse des Einsatzes von Ver-
räten messung,sgeräten
(§ 8 Nr. 4)
b) Abstecken von Längs- und Querneigungen
c) Einmessen von Bauteilen nach Richtung
und Höhe
5 Grundkenn lnisse der Arbeitspla- Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsermitt-
nung lungen und Massenberechnungen
(§ 8 Nr. 3)
Bundesgesetzblatt, Jal1r9cmg 1974, Teil I
,J!cirine 4
'l1 dm ~,c; '.L(i und 2.1)
Ausbildungsrahmenplan :i'ür den Maurer
I. vV iihn'nd d<'r (J<'~•;il n1 lcn /\ usbi ldung von neun Monaten:
------------------------------···-···-
zeitliche
Lld. Tc·il des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. /\ uslJ i ld ll nqsbcru fsbildes und Kenntnisse
in Monaten
-----------''---------------------------;------·-·•
Lesen und J\nfc\rli~Jc:n einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§12Nr.1)
------------·-··-·--·---------------1
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
sl.offbedarlsermitt.lungen und Massenberechnungen
(§ 12 Nr. 2)
3 Ar bei l.sschu lz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 12 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unf allverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere an elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Aufstellen von Arbeits- und a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
Schutzgerüsten an Gerüste
(§ 12 Nr. 4) b) Aufstellen von Arbeits-, Schutz- und Trag-
gerüsten
c) Herstellen einfach er Lehrgerüste
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs: 2 Nr. 1):
Herstellen von Mauerwerkskör- a) Kenntnisse der Arten, der Eigenschaften,
pern aus natürlichen und künst- der Formate und der Verwendung natür-
lichen Steinern und Platten licher und künstlicher Steine
(§ 12 Nr. 5)
b) Kenntnisse der Bauplatten
c) Kenntnisse der Verbandsarten für tragende
Wände und Zierverbände
3½
d) Kenntnisse der Verbandsregeln für Mauer-
werk aller Art
e) Herstellen von Wänden und Mauerwerks-
teilen aller Art mit Offnungen und Uber-
deckungen
f) Herstellen von Verblendungsmauerwerk
mit Reinigen und Verfugen
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1133
Lfd. Teil d<'.S zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Nr. /\ ush i ld u nqshPru fshild<)S Richtwerte
und Kenntnisse
in Monaten
----------:--------------------------;------
g) Verlegen, Einmauern und Ummanteln von
Holz-, Stahl- und Betonteilen
------------------- ------- -- - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - = - - - - - -
2 Herstellen von Betonschalungen, a) Kenntnisse der Normenzemente, der Zu-
sowie von Beton- und Stahlbeton- schläge, der Betonarten, der Betonfestig-
teilen, Abhinqen, Biegen und Ein- keitsklassen nach DIN 1045 - Beton- und
bauen von Ikwehrnnqen Stahlbetonbau -- Bemessung und Ausfüh-
(§ 12 Nr. 6) rung -
b) Kenntnisse der Verarbeitungsvorschriften
für Stahlbeton nach DIN 1045 - Beton-
und Stahlbeton - Bemessung und Ausfüh-
rung -
c) Grundkenntnisse des Spannbetons
d) Kenntnisse der Betonstahl-Eigenschaften,
der Kennzeichnung und der Stahlarten
e) Kenntnisse der Schalungsregeln für ein-
fache Betonschalungen
f) Grundkenntnisse der Statik für die richtige
Anordnung der Bewehrung
g) Herstellen von Betonschalungen für Fun-
damente, Wände, Pfeiler und Decken
h) Ablängen, Biegen und Einbauen von Be-
wehrungen
i) Herstellen, Einbringen, Verdichten und
Nachbehandeln von Beton
3 Herstellen von Innen- und Außen- a) Kenntnisse der Herstellung von Innen- und
putz sowie von Zementestrich Außen putzen
(§ 12 Nr. 8) ½
b) Befestigen von Putzträgern aller Art
c) Herstellen von Wand- und Deckenputz aus
Kalk-, Gips-, Zement- und Kunststoffmörtel
4 Herstellen von Mauerwerkskör- a) Herstellen von freistehenden und einge-
pern aus natürlichen und künst- bauten Hausschornsteinen und Abzugs-
lichen Steinen und Platten kanälen aus Mauersteinen und Fertigteilen
(§ 12 Nr. 5) 2
b) Herstellen von Leichtbauwänden
c) Herstellen von Ziegel-, Pflaster- und Plat-
tenbelägen
5 Einbauen vorgefertigter Teile a) Kenntnisse des Einbaus von Fassaden-Ele-
(§ 12 Nr. 7) menten, Wandtafeln und Deckenplatten
b) Herstellen, Transportieren und Einbauen
einfacher Fertigteile
6 Herstellen von Innen- und Außen- a) Herstellen von Verbund-Estrich mit An-
putz sowie von Zementestrich legen von Dehnungsfugen
(§ 12 Nr. 8)
b) Herstellen von schwimmendem Estrich
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
BundesgcsetzbLatt, Jahrg,ang 1974, Teil I
Anlage 5
(1.u dPn ~~ 1(J u:1d 28)
Ausbildungsrahmenplan
für den Beton- und Stahlbetonbauer
l v\l ~ih n:nd dci 1 (J(:Sd ni 1(•n /\usbi ldung von neun Monaten:
--------··-··-·--------------------------,-----------
zeitliche
Ud. Tc:il des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. i\ uslii ldun9slwruJ sbildcs und Kenntnisse
in Monaten
--"----·-·--- i - - - ~ - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
~-------·-----~--------- ------------------------'-----------------------~-----
1
L.Psen und A nfcrliqen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
1 1 (§1:3Nr.1)
--···----------------------------------1
2 Crundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoflbedurlscrrniUlungcn und Massenberechnungen
(§ 13 Nr. 2)
1
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
1tm9 schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 13 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere an elektrischen An-
lagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
------! _ _ _ _ , _ _ _ _ _ _ _
1
1
4 1
Aufslc~lh:n von Arbeits- und a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
Sc h u 1Zff erii sten an Gerüste
1
rn 13 Nr. 4)
b) Aufstellen von Arbeits-, Schutz- und Trag-
i gerüsten
c) Herstellen einfach er Lehrgerüste
--~- ,,. ___________ , _____________ ,__ ......... _ ..__________ _
lJ. VVährend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Hersteilen und Verarbeiten von a) Kenntnisse der Zementarten, Festigkeits-
Betonmisch ttn9Pn klassen und Verarbeitungsvorschriften
(§ 13 Nr. 5) nach DIN 1045 - Beton- und Stahlbeton-
bau - Bemessung und Ausführung -
b) Kenntnisse der Betonzuschläge, der Zu-
schlaguntersuchungen und der Sieblinien
c) Kenntnisse des Leicht- und Schwerbetons,
des Stahl-, Spann- und unbewehrten Be-
tons, der Wasserzugabe, der Eigenfeuchtig-
keit, des Wasserzementwertes, der Beton-
konsistenz, des Transportbetons und der
Betonprüfungen
d) Kenntnisse der Betonzusatzmittel und ihrer
Eigenschaften
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1135
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. A usbildungsbcrufsbildes und Kenntnisse
in Monaten
------------------- --------------------------------'------------------------;------
e) Kenntnisse der Arbeits- und der Dehnungs- 5
fugen, d~s Schwindens und des Kriechens
des Betons sowie der Temperatureinflüsse
f) Kenntnisse des Betonstahls und der Be-
wehrung, der Betonstahlgruppen und
-arten sowie ihrer Bezeichnungen und
Kennzeichnungen
g) Kenntnisse der konstruktiven Bewehrungs-
vorschriften, insbesondere der Betondek-
kung, der Mindest- und Höchstabstände,
der Aufbiegungen, Endhaken, Bügel und
Verteiler, der Abstandhalter und der Stöße
h) Kenntnisse der Bewehrungspläne
i) Mischen, Trans,portieren, Einbringen, Ver-
dichten und Nachbehandeln von Beton
k) Herstellen von Dehnungs- und Arbeits-
fugen
1) Herstellen von Zement-Estrichen und was-
serdichten Putzen
m) Verlegen von Deckenhohlkörpern
n) Bearbeiten der Betonoberflächen
o) Herstellen von Vorsatz- und Sichtbeton
p) Herstellen von Probewürfeln
q) Ablängen, Biegen, Flechten und Verlegen
von Betonstählen sowie Verlegen von Bau-
stahlmatten
2 Bearbeiten von Bauholz a) Kenntnisse der Holzarten, Handelsformen,
(§ 13 Nr. 6) Güte- und Schnittklassen
b) Kenntnisse der Eignung von Bauholz für
die verschiedenen Verwendungsarten
c) Messen, Aufreißen, Schneiden und son-
stiges Bearbeiten von Hand und mit Ma-
schinen
3 Herstellen von Betonschalungen a) Kenntnisse der Schalungsregeln für Bau-
aus Holz, Zusammenbauen von teile aller Art
Schalungen aus Stahl und Kunst-
b) Kenntnisse der Schalungsfristen
stoff
(§ 13 Nr. 7) c) Kenntnisse der Schalplatten aus Stahl und
Kunststoffen, der Schalungsträger und
-stützen sowie der Patentschalungen
d) Kenntnisse der Schalmethoden für groß-
flächige Bauteile sowie der Kletter- und
der Gleitschalungen
e) Herstellen und Zusammenbauen, von 2
Schaltafeln
f) Aufreißen von Bogenkonstruktionen
g) Herstellen von Lehrbögen
Bunides,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd.
zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. Ausbild trn~Jsheru fsbildes und Kenntnisse
in Monaten
l 2 3 4
h) Aufbauen, Abstützen und Sichern der
Schalung gegen Verformung und Ver-
schiebung
i) Ausschalen von Bauteilen aller Art
k) Setzen von Hilfsstützen
4 Herstellen von Betonschalungen a) Kenntnisse der Treppen und Treppenfor-
aus Holz, Zusammenbauen von men
Schalungen aus Stahl und Kunst-
b) Herstellen von geraden und gewendelten
stoff
Treppen
(§ 13 Nr. 7)
1
5 Herstellen, Transportieren und a) Kenntnisse der Stahlbetonf ertigteile und
Einbauen von Stahlbetonfertig- der Möglichkeiten ihrer Verbindung
teilen
b) Herstellen von Stahlbetonfertigteilen, An-
(§ 13 Nr. 8)
fertigen der Formen sowie Transportieren
und Einbauen von Fertigteilen
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
Nr. 51 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1137
Anlage 6
(zu den §§ 26 und 29)
Ausbildungsrahmenplan
für den Feuerungs- und Schornsteinbauer
1. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitlidie
Lfd.
und Kenntnisse Riditwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes
in Monaten
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 14 Nr. 1)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen
(§ 14 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 14 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Aufstellen von Arbeits- und a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
Schutzgerüsten an Gerüste
(§ 14 Nr. 4)
b) Kenntnisse der Fördereinrichtungen im
Schornsteinbau
c) Aufstellen von Arbeits-, Schutz- und Trag-
gerüsten
d} Herstellen einfacher Lehrgerüste
II. \Vährend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Herstellen von Mauerwerkskör- a) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften,
pern aus Normal- und Formsteinen Lagerung, Verwendung und Verarbeitung
(§ 14 Nr. 5) der im Feuerungs- und Schornsteinbau be-
nutzten Bau- und Bauhilfsstoffe
b) Kenntnisse der Verbandsarten für Mauer-
werk, msbesondere für Schornsteine
c) Zubereiten von Feuerfest- und Isoliermör-
tel
d) Bearbeiten von feuert esten Steinen und
Dämmstoffen
e) Herstellen von feuerfesten Formsteinge- 3
wölben, von Hängedecken und durch
Stahlkonstruktionen gehaltenen Wänden
1138 BundesgeseitzbLatt, Jahrgang 1974, Te1iil I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
f) Herstellen von Mauerwerk aus Ziegel-,
Isolier- und feuerfesten Steinen für Feue-
rungen und von Rauch- und Gaskanälen
jeder Art
2 Herstellen von Mauerwerkskör- a) Herstellen des Schaftes und des Futters für
pern aus Normal- und Formsteinen freistehende Schornsteine mit Wärme-
(§ 14 Nr. 5) dämmung und Verfugen
3
b) Zubereiten und Verarbeiten von Stampf-,
Gieß- und Spritzmassen
c) Herstellen von Dehnungsfugen
3 Herstellen von Betonschalungen, a) Kenntnisse der Normenzemente, Zuschläge,
Beton- und Stahlbetonbauteilen Betonarten, Betonfestigkeitsklassen nach
sowie Ablängen, Biegen und Ein- DIN 1045 - Beton- und Stahlbetonbau -
bauen von Bewehrungen Bemessung und Ausführung -
(§ 14 Nr. 6)
b) Kenntnisse der Verarbeitungsvorschriften
für Stahlbeton nach DIN 1045 - Beton-
und Stahlbetonbau - Bemessung und Aus-
führung -
c) Grundkenntnisse des Spannbetons
d) Kenntnisse der Betonstahl-Eigenschaften,
der Kennzeichnung und der Stahlarten
e) Kenntnisse der Schalungsregeln für ein-
fache Betonschalungen
f) Grundkenntnisse der Statik für die richtige
Anordnung der Bewehrung
g) Herstellen von Betonschalungen für Fun-
damente, Wände, Pfeiler und Decken
h) Ablängen, Biegen und Einbauen von Be-
wehrungen
i) Herstellen, Einbringen, Verdichten und
Nach behandeln von Beton
4 Herstellen von Putzen und Est- a) Kenntnisse der Herstellung von Innen- und
richen Außenputzen
(§ 14 Nr. 8)
b) Befestigen von Putzträgern
c} Herstellen von Wand- und Deckenputz aus
Kalk-, Zement-, Schamotte-, Isolier- und
Kunststoffmörtel
5 Einbauen vorgefertigter Teile a} Kenntnisse des Einbaus von Fertigteilen
(§ 14 Nr. 7)
b) Transportieren, Verlegen und Einbauen
einfacher Fertigteile und Konstruktions-
elemente
c) Anbringen von Schornsteinbändern,
Schornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen,
Schutzbügeln und Steigleitern
Nr. 51 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1139
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Nr. /\ t1sl>i I du ngsb('rt1 lsbild('S und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
1 3 4
d) Anbringen von Blitzschutzanlagen
e) Anbringen von Umgängen für die Hinder-
nisbefeuerung
6 Herstellen von Putzen und Est- Herstellen von Estrichen
richen
(§ 14 Nr. 8)
III. Während der überbelrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
1140 Bundesq,e,seitzblatt, Jaihr:g,ang 1.974, Tei,l I
Anlage 7
(zu den §§ 2G und JO)
Ausbildungsrahmenplan für den Zimmerer
L Wührend der q<!SdJHl.<.!n Ausbildung von neun Monaten:
---········ ......... · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · · · · · · ·.. ................ _____·· . ______
zeitliche
Lfd. 'foil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. /\ usbildungsberufsbildes und Kenntnisse
in Monaten
· · - - - · - · - · · · - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - · · ·..· · · · - · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
4.
--'----··················· - - - - -------------------·-·--------------'------··
Lesen und Anfc~rU9en einfacher Zeichnungen und Skizzen
(§ 15 Nr. 1)
............ - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowi.e der Bau-
stoffbedarfsermittlungcn und Massenberechnungen
(§ 15 Nr. 2).
] Arbeitsschul z und lJnfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits- ---~
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 15 Nr 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
------·· _,, ____ ,.--- .••..
, ~" --- ------
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Bedienen und Warten von Holz- a) Kenntnisse der ortsfesten und beweglichen
bearbeitungsrna sch inen Holzbearbeitungsmaschinen, ihrer Arbeits-
(§ 15 Nr. 4) weise und Bedienung
b) Kenntnisse der Schutzvorkehrungen an
Maschinen
c) Instandhalten und Schärfen der Hand- und
Maschinenwerkzeuge
---e----··-···•··
2 Ausführen von HolzvE'rbindungen a) Kenntnisse der Auswahl der Bauhölzer
(§ 15 Nr. 5) nach Verwendungszweck
b) Kenntnisse der Festigkeiten, der Güte- und
Schnittklassen der Bauhölzer
c·) Anfertigen und Herstellen von Holzver-
bindungen aller Art 2
3 Aufschnüren von Knotenpunkten, a) Aufschnüren und Zureißen von Holzkon-
Zureißen und Bearbeiten von Kon- strnktionen
struktionshölzern
b) Abbinden der Konstruktionen
(§ 15 Nr. 6)
c) Aufschnüren, Zureißen und Abbinden von
Dachkonstruktionen, Fachwerkwänden und
Holzbalkendecken
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1141
-· ·······•·• ······-····-········· ----:-----------------------;-----
Ud. T<)il des zu vermittelnde Fertigkeiten
zeitliche
Nr. Richtwerte
/\ usiJi ld t111~1slwru lshi ldt's und Kenntnisse
in Monaten
·--- -···· - · · · - - - - - - - - - - - - - - · - · · - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 · - - - - -
....................-.------,~------------------------;------
4 llerstellen von Üdch , Wand- und a) Kenntnisse der Dach-, Decken- und Wand-
Deckenkonslruk tionen mit Dach- konstruktionen
aufbauten und VE~rkleidung<·'D b) Verlegen von Balkenlagen
(§ 15 Nr. 7) _....:...... ____________________ _.:,_ _____ ....
5 Herstellen von Sdlil Iunqen a) Kenntnisse der Schalungsregeln
(§ 15 Nr. 8)
b) Auf- und Anbringen insbesondere von
Dachschalung, Dachlattung und Gesimse
c) Herstellen und Zusammenbauen von
Schaltafeln
d) Aufstellen, Sichern und Abbauen der
Schalung
- - ' - - - - · - · · · · · · · · -..·-··· ·-··--·--· ···------...;-----------------------.;.-.----
6 Herstellen von Leichtwänden, a) Herstellen von Leichtwänden mit den
Wand-, Decken-, Fassadenbe- und Unterkonstruktionen und Verarbeiten von
-verkleidungen Platten aller Art
(§ 15 Nr. 10)
b) Herstellen von Unterkonstruktionen und
Verkleidungen für Wände, Decken und
Fassaden
7 Herstellen von abgebundenen Ge- a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
rüsten und Absteifungen an Gerüste
(§ 15 Nr. 12)
b) Herstellen von abgebundenen Gerüsten
c) Aufstellen von Arbeits- und Schutzge-
rüsten
d) Herstellen von Lehrgerüsten
e) Ausführen von Absteifungsarbeiten
.... -·---------'-----------------------,
8 Ausführen von Holzschutzarbeiten a) Kenntnisse der pflanzlichen und tierischen
(§ 15 Nr. 9) Holzschädlinge sowie der Gefahren für das
Holz
b) Kenntnisse des vorbeugenden und be-
kämpfenden chemischen Holzschutzes
c) Ausführen von Holzschutzarbeiten an ver-
bautem und nicht verbautem Holz
d) Ausführen von Schutzbehandlungen gegen
tierische oder pflanzliche Holzschädlinge
9 Aufschnüren von Knotenpunkten, a) Aufschnüren größerer freitragender Binder,
Zureißen und Bearbeiten von Kon- Ausführen einfacher Dachausmittlung
struktionshölzern b) Zureißen und Bearbeiten von Schiftern und
(§ 15 Nr. 6) 2
von Grad- und Kehlsparren
c) Aufschnüren und Zureißen von Lehrbögen
und Lehrgerüsten
,. ......... _ _.,;__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___!__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _- ; - - - - - - · -
10 Herstellen von Dach-, Wand- und a) Richten und Herstellen einfach er Dächer,
Deckenkonstruktionen mit Dach- Dachaufbauten, Dachgaupen
aufbauten und Verkleidungen b) Anbringen der Verankerungen, insbeson-
(§ 15 Nr. 7)
dere für Dachaufbauten und Dachgaupen
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, TeU I
zeitliche
Lfd. Tt)il des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. A usbi ldungsb<\rt1fsbi !des und Kenntnisse
in Monaten
--~---------- _____________________________;______________________- - ; - - - - - -
c) Herstellen von Einschubdecken und Dek-
kenschalungen
d) Verlegen von Fußböden und Unterböden
mit Lagerhölzern
e) Richten und Aufstellen von freitragenden
Binderkonstruktionen
11 Herstellen von Schalungen Anbringen von Wand-, Decken- und Fassaden-
(§ 15 Nr. 8) verkleidungen
12 Herstellen gerader und gewendel- a) Kenntnisse des Aufschnürens und Zurei-
ter Treppen ßens von geraden und gewendelten Trep-
(§ 15 Nr. 11) pen, Treppengeländern und Handläufen
b) Anfertigen und Einbauen von Treppen
13 Herstellen und Einbauen von a) Herstellen von Wand-Elementen, Decken-,
Wänden, Decken und Dächern für Dach- und Fußbodentafeln für den Fertig-
den Fertigbau bau
(§ 15 Nr. 13)
b) Zusammenbauen und Einbauen der Fertig-
teile
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1143
Anlage 8
(zu den§§ 26 und 31)
Ausbildungsrahmenplan
für den Betonstein- und Terrazzohersteller
I. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten
zeitliche
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Richtwerte
und Kenntnisse
in Monaten
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 16 Nr. 1)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermit.tlungen und Massenberechnungen
(§ 16 Nr. 2)
---'-------------------,.----------------------
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 16 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften -
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschritten, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Ve,rhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Aufstellen einfach er Arbeits- und a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
Schutzgerüste an Gerüste
(§ 16 Nr. 4)
b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-
gerüste
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Bedienen von Geräten und Ma- a) Kenntnisse der für die Betonsteinherstel-
schinen lung wichtigen Maschinen und Geräte ein-
(§ 16 Nr. 5) schließlich der Prüfgeräte
b) Bedienen der Maschinen und Geräte für
Betonsteinherstellungs-, Versetz- und Ver-
legearbeiten sowie für den Einbau und die
Montage von Fertigteilen
2
2 Herstellen und Zusammenbauen a) Kenntnisse der Stoffe für Formen und Scha-
von Formen lungen
(§ 16 Nr. 7)
b) Kenntnisse der Schalungsfristen
c) Kenntnisse der Schalelemente und des
Schalungszubehörs sowie der Schalungs-
träger, ihrer Lagerung, ihres Transports
und ihrer Wartung
1144 Bundesgesotzblia1tt, Jahvgang 1974, Te1i:l I
-- ------------------------------------------------------,------
Ud. Tl?il des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Nr. /\ usbildungshcrufsbi ldes und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
-----··-·----- -------------------1------------------------1-----
- --- -------------------- ·-- - - - - - - - - - - - - - - ' ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - -
l Herstellen und Verarbeiten von a) Kenntnisse der Zementarten nach DIN 1164,
zement- und kunslharzgebundenen der Festigkeitsklassen und der Verarbei-
Betonmischungen, Herstellen von tungsvorschriften nach DIN 1045 - Beton-
Bewehrungen und Stahlbetonbau -- Bemessung und Aus-
(§ 16 Nr. 6) führung -
b) Kenntnisse der wichtigen künstlichen und
natürlichen Zuschläge und ihrer Handels-
bezeichnungen
c) Kenntnisse der Sieblinien
d) Kenntnisse der wichtigen Zusatzmittel und
ihrer Eigenschaften
e) Kenntnisse der wichtigen Zusatzstoffe, der
Zementfarben und ihrer Verwendungsmög-
lichkeiten
f) Kenntnisse der Zusammensetzung von
Betonmischungen, der Güteeigenschaften
des Betons, des Wasserzementwertes, der
Betonkonsistenz und der Verwendung der
verschiedenen Betonarten
g) Kenntnisse der Herstellung von Probe-
würfeln und der Betonprüfungen
h) Kenntnisse der Hartbetonstoffe, Härte-
fluate, Polierwachse und sonstigen Bau-
und Hilfsstoffe
i) Kenntnisse der Temperatureinflüsse, des 2
Schwindens und Kriechens des Betons
k) Kenntnisse der Betonstahlgruppen, -arten
und ihrer Bezeichnungen
1) Kenntnisse der Anwendung statischer und
konstruktiver Stahleinlagen
m) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften,
insbesondere über Betondeckung, Stöße,
Mindest- und Höchstabstände, Aufbiegun-
gen, Endhaken, Bügel und Verteiler sowie
Abstandhalter
n) Mischen von Beton nach vorgeschriebener
Zusammensetzung
o) Einbringen, F-ormen und Verdichten von
Beton durch Stampfen, Pressen, Rütteln,
Schleudern
p) Herstellen von Vorsatzmischungen für
Betonwerkstein
q) Formen und Verdichten ein- und mehr-
schichtiger Betonwerksteinbauteile
4 Herstellen, Verlegen, Versetzen, a) Kenntnisse der Betonwaren, insbesondere
Bearbeiten und Einbauen von der Voll-, Hohl-, Decken-, Dach-, Orna-
Betonwaren und Betonwerksteinen ment-, Rand-, Kabelform- und Bordsteine,
(§ 16 Nr. 8) der Betonrohre und Gehwegplatten
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1145
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. Aushildungsberu Isl)ildes und Kenntnisse in Monaten
- - - ---------------------
- -----------------------------'--------
b) Kenntnisse der Betonwerksteine, insbeson-
dere der Treppenstufen und -wangen, der
Boden, Wand- und Fassadenplatten, der
Fenster- und Türumrahmungen sowie der
Mauerabdeckungen, Gesims- und Grab-
steine
c) Herstellen einfach er Betonwaren und Be-
tonwerksteine mit und ohne Bewehrungen
einschließlich Anfertigen der Formen, Ent-
schalen, Säubern und Glätten der Werk-
stücke, Nachbehandeln, Transportieren
und Lagern der Erzeugnisse
-------------- --- -------';----------------------~-----
5 Herstellen und Verarbeiten von a) Ablängen, Biegen, Flechten und Kenn-
zement- und kunstharzgebundenen zeichnen der Bewehrungsstähle
Betonmischungen, Herstellen von
Bewehrungen b) Einbauen von Bewehrungen
(§ 16 Nr. 6)
-- - - - - ' ; - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
6 Herstellen, Verlegen, Versetzen, a) Bearbeiten der Oberflächen von Beton-
Bearbeiten und Einbauen von Be- werksteinen, insbesondere durch Schleifen,
tonwaren und Betonsteinen Auswaschen, Scharrieren, Stocken, Spitzen,
(§ 16 Nr. 8) Kröneln, Bossieren und Sandstrahlen
b) Behandeln von Oberflächen, insbesondere
durch Polieren, Fluatieren und Versiegeln
3
c) Versetzen, Verlegen, Einbauen und Ver-
ankern von Betonwaren und Betonwerk-
steinen
7 Herstellen von Wasch- und Sicht- a) Kenntnisse des Wasch- und Sichtbetons
beton unter besonderer Berücksichtigung der
(§ 16 Nr. 10) 0 berflächengestal tung
b) Herstellen von Betonmischungen für
Wasch- und Sichtbeton nach Angabe des
M i.sch ungsverhäl tnisses
c) Nachbehandeln von Wasch- und Sicht-
beton
8 Herstellen, Transportieren und a) Kenntnisse der Stahlbeton- und Spann-
Einbauen von Stahl- und Spann- betonfertigteile, insbesondere der Balken,
betont ertigtei len Stürze, Stützen, Dachbinder, der Dach-,
(§ 16 Nr. 9) Decken-, Wand- und Balkonplatten, der
Wand- und Fassadenbauteile sowie der
Raumzellen
b) Kenntnisse der verschiedenen Verbin-
dungs- und Veranke_rungsmöglichkeiten
von Betont ertigteilen
c) Herstellen von Betonfertigteilen mit An-
fertigen der Formen, Transportieren und
Einbauen
1146 Bundies,g,esie:tzbl,a,tt, Jahrg,ang 1974, Te,i1l I
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
4
9 Herstellen von Terrazzoböden a) Kenntnisse der Terrazzofußböden
(§l6Nr.11) b) Herstellen von Terrazzomischungen nach
Angabe des Mischungsverhältnisses
c) Vorbereiten des Untergrundes für Ter-
razzofußböden und Aufteilen der Flächen
durch Einlegen von Trennschienen
d) Einlegen von vorgefertigten Ornamenten
e) Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren
und Nachbehandeln von Terrazzofußböden
f) Ziehen von Fußleisten, Zwickeln und
Fries,en
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1147
Anlage 9
(zu den§§ 26 und 32)
Ausbildungsrahmenplan für den Stukkateur
I. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
Lfd. Tej] des zeitliche
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Richtwerte
/\ ushi ldungsberufsbi\dcs und Kenntnisse
in Monaten
------ - - - - - - - - - - - - - · · · · - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - -
--~----------- ---------------- ------ ---- -------------'----------------------------
Lesen und J\nfort.i~JPn einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§17Nr.l)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermitllunrJen und Massenberechnungen
(§ 17 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 17 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütun.gs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sions-schutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Aufstellen einfacher Arbeits- und a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
Schutzgerüste an Gerüste
(§ 17 Nr. 4)
b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-
gerüste
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
1 Zubereiten von Mörtelmischungen a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge,
aller Art Mörtel, Mörtelgruppen
(§ 17 Nr. 5)
b) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lie-
f erformen, Lagerung und Verarbeitung von
Zement, Kalk, Gips
c) Kenntnisse der Arten, Kornzusammenset-
zung und Verwendung von Zuschlägen
d) Kenntnisse der Mörtelgruppen nach der
einschlägigen N arm
e) Herstellen von Mörtelmischungen
2 Herstellen von Innen-, Außenput- a) Kenntnisse der Putz-, Stuck- und Estrich-
zen und Gips-Estrichen, Ausführen arbeiten, des Stuckmarmors und Stuccolu-
von Stuckarbeiten 3
stros der Architektur- und Geländemodelle
(§ 17 Nr. 6)
b) Kenntnisse der Putzschäden
c) Anbringen von Putzträgern
1148 BundPsgeseitzblatt, Ja1hrgang 1974, Teil I
zeitliche
Ud. Teil d<)S zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. ,\ ushildunqsherufshild<'.s und Kenntnisse
- ________ _____________________ ,
" ______
in Monaten
···-----------------------------'------
d) Herstellen von Innen- und Außenputzen
e) Herstellen von Drahtputz, -decken, -wän-
den, -ummantelungen, -gesimsen und -ge-
wölben
f) Herstellen von Schablonen
-· ---------·-----'-------------------------;---·----
3 Herstellen von Leichtbauwänden a) Kenntnisse der künstlichen Steine und
und abgehängten Decken Platten
(§ 17 Nr. 7) b) Kenntnisse der Arten, Formate, Eigen-
schaften und Verwendung künstlicher
Steine und Platten
c) Herstellen von Leichtbauwänden aus Bau-
platten, insbesondere aus Gipskarton-,
Holzwolleleichtbau-, Asbestzement-, Aku-
stik- und Dekorplatten mit der Unterkon-
struktion
d) Herstellen von abgehängten Decken mit
der Unterkonstruktion
4 Herstellen von Innen-, Außenput- a) Ziehen und Versetzen von Profilen und
zen und Gips-Estrichen, Ausführen Gesimsen mit Gehrungen und Verkröpfun-
von Stuckarbeiten g_en
(§ 17 Nr. 6) .3
b) Herstellen von Stuckdekor
c) Ausführen von Sgraffitoarbeiten
d) Mischen, Aufbringen und Nachbehandeln
von Gips-Estrichen
- - - - - ----~---·-·--------·-·-··------·- ----------------------·--·-----·--*--'----------------------------
5 Einbauen vorgehängter Fassaden- a) Kenntnisse der Fertigteile
teile b) Kenntnisse der Herstellung, des Transpor-
(§ 17 Nr. 8)
tes und des Einbaus vorgefertigter Putz-
platten an Fassaden
c) Einbauen von Fertigteilen und Putzplatten
an Fassaden
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach T und II zu vertiefen.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1149
Anlage 10
(zu den §§ 26 und 33)
Ausbildungsrahmenplan
für den Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
l. Während der ~.Jesdmten /\usbildunt~ von neun Monaten:
. -······-·-·-·· •·••······ .. · · · · · • · · · · · • · · - · · · · · · · · · · · - · • · • · • · · - · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - · · · - - - - - - - , - - - - - -··
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten
zeitliche
Teil des
Nr. Aus hildung s berufs bil des und Kenntnisse
Richtwerte
in Monaten
....,.,,~··~····"""··"······"""---- - - - - · · · · · - · · · - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · 1 - - - - -
Lesen und AnferUnen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 18 Nr. l)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermi ttlungen und Massenberechnungen
(§ 18 Nr. 2)
·--·····---------·-----------:-----------------------1
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 18 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- - - - , - - - - - - - - ········-············-·-··-· ... - · · · · · · · · · · · - · · · - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
4 Aufstellen einfaclwr Arbeits• und a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen
Schutzgerüste an Gerüste
(§ l8 Nr. 4) b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-
gerüste
. ···-·•· ···---'-------------------------'------
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. l):
Ausführen von Fliesen-, Platten- a) Kenntnisse der keramischen und nicht-
und Mosaikarbei ten keramischen Fliesen und Platten
(§ 18 Nr. 5) b) Ansetzen und Verlegen von Wand- und
Bodenfliesen und -platten
c) Aufteilen von Wand- und Bodenflächen
······-----'------------------------,-~--··-···•
2 Herstellen von Trennwänden aus a) Kenntnisse der Verwendung künstlicher
Mauersteinen und Platten Stei.ne und Platten
(§ 18 Nr. 6) b) Herstellen von Trennwänden und Verklei-
dungen aus Mauersteinen und Platten
c) Herstellen von Wandputz
3 Ausführen von Fliesen-, Platten- a) Verkleiden von Treppenstufen
und Mosaikarbeiten b) Herstellen von Klein- und Mittelmosaikbe-
(§ 18 Nr. 5)
3¼
lägen im Normal- und Dünnbettverfahren
c) Verkleiden von Körpern mit Fliesen und
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,, ••••••••••••• .e . .
Platten
••···················-----·-.......!..----------------------'-------
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
··------·----··-··- ·-·····-------,----------------------------
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Lfd.
Richtwerte
Nr. /\ usbi ldungslwru lsbi l<fos und Kenntnisse
in Monaten
- - - - - - - - - - · · - .. -------~------------------------'------
4 Einbauen vorgefertigter Trenn- a) Kenntnisse der Herstellung vorgefertigter
wände und Fassaden-Elemente Trennwände
(§ 18 Nr. 7) b) Aufstellen vorgefertigter Trennwände
c) Transportieren und Einbauen vorgefertig-
ter Fassaden-Elemente
½
5 Herstellen von dauerplastischen a) Kenntnisse der Kunststoffe
und dauerelastischen Fugendich- b) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-
tungen ten von Kunstharzen
(§ 18 Nr. 8)
c) Herstellen von Fugendichtungen mit
dauerplastischen und dauerelastischen
Fugenmassen
d) Handhaben von Spritzpistolen für Fugen-
verschluß
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1151
Anlage 11
(zu den§§ 26 und 34)
Ausbildungsrahmenplan für den Estrichleger
I. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
Lfd. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. Richtwerte
Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse
in Monaten
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 19 Nr. l)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen
(§ 19 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 19 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
II. \iVährend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Zubereiten von Estrich- und Mör- a) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lie-
telmischungen ferformen, Lagerung und Verarbeitung ins-
(§ 19 Nr. 4) besondere von Zement, Kalk, Gips, Anhy-
dritbindern, Magnesit- und Magnesium-
chlorid
b) Kenntnisse der Arten, Kornzusammenset-
zung und Verwendung von Zuschlägen
c) Kenntnisse der Mörtelgruppen
d) Herstellen von Mörtelmischungen für
Estriche
2 Verlegen von Bodenbelägen a) Kenntnisse der Bodenbeläge
(§ 19 Nr. 6)
b) Kenntnisse der Farben, Farbzusammen-
stellungen und Farbwirkung im Raum
c) Herstellen von Oberschichten und Boden-
belägen
3
3 Auftragen von Kunststoffbelägen, a) Kenntnisse der Verwendung von Kunst-
Herstellen von dauerplastischen harzzusätzen für Estriche
und dauerelastischen Fugendich-
b) Kenntnisse der Herstellung und Behand-
tungen, Verarbeiten von Kunst-
lung von Kunststoffbeschichtungen
stoffzusätzen und Kunststoffbe-
schichtungen
(§ 19 Nr. 8)
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Lfd.
Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Monaten
c) Herstellen von Fugendichtungen mit
dauerplastischen und dauerelastischen
Fugenmassen
d) Verlegen von Kunststoffbelägen mit Fugen-
behandlung
4 Herstellen, Einbringen und Nach- a) Kenntnisse der Verbund-Estriche und der
behandeln von Estrichen schwimmenden Estriche
(§ 19 Nr. 5) b) Kenntnisse der Ursache von Estrichschä-
den
c) Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes
d) Kenntnisse der wichtigen Unterbauarten
e) Kenntnisse der Nachbehandlung und der
Pflege von Estrichen und Belägen
f) Herstellen von Estrichen als Unterböden
für Beläge, von Nutzböden, als begehbare
Estrichböden und Industrieböden aus ver-
schiedenen Bindemitteln und als Verbund-
Estrich oder schwimmende Estriche, ins-
besondere von Zement-Estrichen, Anhydrit-
Estrichen, Magnesia-Estrichen und Gips-
Estrichen
g) Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehl-
sockeln aus Estrichmörtel
h) Herstellen von Ausgleich- und Schutz-
Estrichen
5 Herstellen und Verlegen vorgefer- a) Kenntnisse der Fertigteile
tigter Estrichbeläge
b) Herstellen und Verlegen vorgefertigter
(§ 19 Nr. 7)
Estrichbeläge
III. Während der überbetrieblic:hen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
Nr. 51 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1153
Anlage 12
(zu den§§ 26 und 35)
Ausbildungsrahmenplan für den Isoliermonteur
I. Während der qesilrnl.en Ausbildung von neun Monaten:
Lfd.
zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
------------------------------------------1-----------------------1-----
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und Skizzen
(§ 20 Nr. 1)
--------·--------------------------------------1
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung, der Baustoffbedarfsermittlungen und
Massenberechnungen sowie der Wärmeverlustberechnungen
(§ 20 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 20 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Bedienen und Warten von Geräten a) Kenntnisse der Geräte und Maschinen, ins-
und Maschinen besondere für Blech-, Schaumkunststoff-
(§ 20 Nr. 4) und Kunststoffolienbearbei tung
b) Bedienen und Warten von Geräten und
Maschinen
2 Herstellen von Dämmungen und a) Kenntnisse der gebräuchlichen Dämm- und
Sperrungen gegen Wärme, Kälte, Sperrstoffe gegen Wärme, Kälte, Schall,
Schall, Feuer und Feuchtigkeit Feuer und Feuchtigkeit
(§ 20 Nr. 5) b) Kenntnisse der Dämm- und Sperrarbeiten
c) Zusammenstellen und Zubereiten von
Dämm-, Dichtungs- und Füllmassen sowie
von Spezialmörtelmischungen
d) Zuschneiden und Ansetzen von Form- 5
stücken
e) Anbringen und Verlegen von Dämmatten,
-platten, -bahnen und -schüttungen
f) Herstellen und Einbringen von Schaum-
kunststoffen ·
g) Aufbringen und Abglätten von Schutz-
mänteln aus Hartmantelmassen
h) Eingipsen, Anbringen und Abglätten von
Bandagen
i) Herstellen, Zuschneiden und Abwickeln
von Schutzmänteln
1154 Bundes:g.esetzbLaitt, Ja1hrgang 1974, TeH I
zeitliche
Lid. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. ;\ usiJi Id ungsberuf sbildes und Kenntnisse
in Monaten
3 Herstellen und Verarbeiten von Spezialmörtel, Dichtungs- und Füllmassen
(§ 20 Nr. 6)
4 Herstellen von Leichtwänden, a) Kenntnisse der Akustik- und Trockenbau-
Wand-, Decken- und Fassaden- arbeiten
bekleidungen
b) Kenntnisse der Oberflächenbehandlung
(§ 20 Nr. 7)
c) Herstellen von Leichtwänden mit Unter-
konstruktionen und Verarbeiten von Plat-
ten
d) Herstellen von Unterkonstruktionen und 3
Verkleidungen für Wände, Decken und
Fassaden
5 Herstellen und Einbauen von Fer- a) Kenntnisse der Fertigteile für Dämm- und
tigteilen Sperrarbeiten
(§ 20 Nr. 8)
b) Herstellen, Transportieren und Einbauen
von Fertigteilen
[II. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach l und II zu vertiefen.
Nr. 51 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1155
Anlage 13
(zu§ 26)
Ausbildungsrahmenplan für den Trockenbaumonteur
I. \t\'ährend der ~Jesc1rntcn 1\usbiidung von neun Monaten:
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbi ldungsberu lsbildes und Kenntnisse
in Monaten
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und Skizzen
(§ 21 Nr. 1)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Baustoff-
bedarfsermitllungen und Massenberechnungen
(§ 21 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 21 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unf allversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Kenntnisse des c;erüstbaus a) Aufstellen, Umsetzen und Abbauen von
(§ 21 Nr. 4) Gerüsten
b) Gerüstarten, insbesondere stationäre und
fahrbare Gerüste
c) Innen- und Außengerüste
d) technische Bestimmungen über Gerüste
5 Kenntnisse der Eigenschaften und a) mineralische Werkstoffe, ihre Zusammen-
Verwendungsmöglichkeiten von setzung sowie ihre physikalischen und
Werk- und Hilfsstoffen im Aku- chemischen Einflüsse, Aufbau von Ver-
stik- und Trockenbau bundwerkstoffen, ihre Festigkeit, Ober-
(§ 21 Nr. 5) flächenbeschaffenheit, Bearbeitungseigen-
schaften insbesondere der spanenden und
nichtspanenden Bearbeitung
b) metallische Werkstoffe, ihre physika-
lischen und chemischen Einflüsse, Metall-
verbindungen, Festigkeit und Oberflächen-
beschaffenheit, Bearbeitungseigenschaften,
insbesondere der spanenden und nicht-
spanenden Bearbeitung, Oberflächenschutz
c) Kunststoffe, ihre Zusammensetzung sowie
ihre physikalischen und chemischen Ein-
flüsse, Aufbau von Verbundwerkstoffen,
ihre Festigkeit und Oberflächenbeschaffen-
heit, Bearbeitungseigenschaften, insbeson-
dere spanende und nichtspanende Bearbei-
tung, Lichtbeständigkeit und Alterung
1156 Bundesgesetzblatt, Ja1hrgang 1974, Teil I
zeitliche
Lid. Te.il d(!S zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr.
Richtwerte
!\ 11 s I> i 1<l u 119s b(~rL1 f sl>il des und Kenntnisse in Monaten
-·--·-------.--.!...----------------------,------
d) Holzwerkstoffe, Holzarten, insbesondere
natürliche und künstliche Hölzer, Faser-
verlauf, physikalische und chemische Ein-
flüsse, Aufbau von Verbundwerkstoffen,
ihre Festigkeit und Oberflächenbeschaffen-
heit, Bearbeitungseigenschaften, Holz-
schutz
6 Handlwben der im Akustik- und a) Kenntnisse der Handwerkszeuge und ma-
Trockenbau üblichen Werkzeuge, schinellen Werkzeuge
Maschinen und Geräte
b) Handhaben der Werkzeuge, Maschinen
(§ 21 Nr. 6)
und Geräte nach funktionalen, statischen
und gestalterischen Erfordernissen
-----c--------·---·--·-------_.!._----------------------1
7 Messen bei der Ausführung und a) Kenntnisse der Auswirkung von Maß- und
Abrechnung von Akustik- und Meßfehlern
Trockenbamubeiten
b) Kenntnisse der Maßtoleranzen nach DIN-
(§ 21 Nr. 7)
Normen
c) Handhaben der Meßgeräte
d) Vergleiche der Baumaße mit den Zeich-
nungsmaßen
e} Einteilen der Baumaße unter Berücksich-
tigung der Norm- und Konstruktionsmaße
der Einbauteile und Aufteilen von Flächen
nach gestalterischen Gesichtspunkten
8 Kenntnisse der Festigkeit des Bau- a) Grundlagen der Statik
werks b} einschlägige technische Baubestimmungen
(§ 21 Nr. 8)
c) Anforderungen an die Festigkeit der Bau-
teile
----'--------·-·------- ---·-··--·---··----- -------'-----------------------'------
Jl. Wüh rend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Ausführen der Montagearbeiten a} Kenntnisse der Anforderungen an die Ver-
im Akustik- und Trockenbau bindungsmittel
(§ 21 Nr. 9) aa) im tragenden Bauteil:
Holzleisten, eingelegt,
Holzleisten, verankert,
Holzdübel,
Stahlankers chi en en (Halfen schienen),
Dübel boxen,
Abhänge-Eisen, einbetoniert,
Kippdübel,
Selbstbohrdübel,
Fischer- (Upat usw.) Dübel,
Bolzen, eingetrieben,
bb) im Verbindungsglied:
Rödeldrähte,
Schlitzbandeisen,
Schnella bhänger,
Latten,
Stahlteile, geschmiedet,
Druckstreben,
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1151
Lid. TPil des
zeitliche
zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. /\ 11sbi ld u rHJSIH'rufsbildes und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
cc) im Knotenpunkt mit der Unterkon-
struktion:
Nagelung,
Schraubung,
Rödelung,
Bohrung,
Steckverbindung,
Klemmverbindung,
dd) beim Oberflächenschutz:
Holzschutzimprägnierung,
Anstrich,
galvanischer Schutz,
Feuerverzinkung,
Kaltverzinkung,
Feuerschutz
b) Prüfen der Transportmöglichkeiten, Fest-
legen der Transportwege, Feststellen und
Sichern der Lagermöglichkeiten
c) Prüfen der Einbaubedingungen und Vor-
bereiten der Montage:
Auswählen, Zusammenstellen und Anfor-
dern der Befestigungselemente entspre-
chend den örtlichen Einbaubedingungen
d) Einbauen der verschiedenen Unterkon-
struktionen und Befestigen auf verschiede-
nen Trägerwerkstoffen, Herstellen der Un-
terkonstruktion unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten und der Funktio-
nen für Wärme-, Schall- und Feuerdäm-
mung
e) funktionsgerechtes Einbauen von Werk-
stoffen zur Dämmung gegen Wärme, Schall
und Feuer, fach- und funktionsgerechtes
Anordnen der Dämmstoffe
f) Berücksichtigen der Anforderungen an die
Einbringung von Dämmstoffen:
aa) Verhindern des Abzeichnens von Tei-
len der Unterkonstruktion,
bb) Vermeiden der Markierung der aus
schalltechnischen Gründen notwendi-
gen Lochung,
cc) Ausschließen von Knittergeräuschen,
dd) Vermeiden von Kondensat,
ee) Einbauen von Rieselschutz,
ff) Bestimmen des Lochanteils der Ver-
kleidung,
gg) Dämmen der Wärme der Befestigungs-
mittel,
hh) Lüften leichter hängender Decken
g) Herstellen sach- und funktionsgerechter
Anschlüsse an andere Bauteile
h) Beachten der geforderten Fugenausbildung
i) Einsetzen von Fenstern und Türen ein-
schließlich Verglasen unter dem Gesichts-
punkt der Schall-, Feuer- und Wärmedäm-
mung
1158 Bundesgesieilzb1aitt, Jahrgang 1974, Teil I
zeitliche
+ __ _-.; ________ ______________________ ____
,1
Ll(i.l 'foil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr i\11sl>ildun~JSlH•rnfsbildcs und Kenntnisse
· _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _in_M_o_n_a_t_e_n
1 1
1 -------------- __________,_ 3 .:..........._
4
1
1
k) Einbauen von Werkstoffen unter gestalte-
rischen Gesichtspunkten:
Anbringen von Verkleidungen an Wänden,
1
Decken oder Fassaden
1) Durchführen von Funktionsprüfungen:
Prüfen auf einfache Schalldämmung, Prü-
fen der fertigen Flächen auf ihre gestalte-
rischen Belange
IU. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und lI zu vcrtiefon.
Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1159
Anlage 14
(zu den §§ 26 und 36)
Ausbildungsrahmenplan für den Straßenbauer
J. W/1hHmd der gesdmten Ausbildung von neun Monaten:
----~------- --------·--------~-------,-----------------------------,------
Lfd. Teil dc~s zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Nr. A usbildungsberufsbildE!S und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
- - - 1 - - - - - ----
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 22 Nr. 1)
2 GrundkPnntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen
(§ 22 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 22 Nr. :1) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Bedienen von Werkzeugen, Gerä- Anwenden und Warten der Werkzeuge, Ge-
ten und Maschinen räte und Maschinen für Bauarbeiten im Tief-
(§ 22 Nr. 4) und Straßenbau unter Beachtung ihrer Wir-
kungsweise und der mit ihrem Einsatz ver-
bundenen Gefahren
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
1 Handhaben der Vermessungs- a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermes-
geräte sungsgeräten
(§ 22 Nr. 5)
b) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten
c) Abstecken von Längs- und Querneigungen
d) Einsetzen von Winkelspiegel und Nivel-
lierinstrument
1
2 Herstellen von Aushub, Aus- und a) Kenntnisse der Bodenarten, Baugruben und
Absteifungen und Verfüllungen, Gräben
Einbauen von Kanalisationsrohren
b) Kenntnisse der Entwässerungsrohre und
und -baut.eilen
-bau teile
(§ 22 Nr. 6)
c) Abziehen von Böschungen nach Profilen
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben
1160 BundesgesdzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
zeitliche
Lid. Tc!il des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. ;\ usiJi ld 111111sb<·nilshildt>s und Kenntnisse in Monaten
---- - - - - · · · - - - - 1 - - - :J
- - - - - - - - ,
3 Herstellen von Zementestrich, a) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-
Herstellen und Einbauen von Fer- tonmischlingen
tigteilen im Tief- und Straßenbau b) Kenntnisse des Betonstahls und der Grund-
(§ 22 Nr. 7)
regeln für Stahlbetonbewehrungen
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Herstellen von Estrichmörtel, Einbauen und
Nachbehandeln von Zementestrich
e) Herstellen einfacher Fertigteile für Straßen-
und Tiefbau
-----~----------------------------------------,------
4 Herstellen von Aushub, Aus- und Verlegen und Einbauen von Rohren, Abdich-
Absteifungen und Verfüllungen, ten von Rohrverbindungen und Einbauen von
Einbauen von Kanalisationsrohren Drainagerohren
und -bauteilen
(§ 22 Nr. 6)
1 2
5 Herstellen von Zementestrich, Versetzen und Einbauen von Einstiegschäch-
Herstellen und Einbauen von Fer- ten, Regeneinläufen und Sehachtabdeckungen
tigteilen im Tief- und Straßenbau
(§ 22 Nr. 7)
6 Verlegen und Versetzen von Be- a) Kenntnisse der Baustoffe, Materiahen und
grenzungssteinen und Platten, Bauweisen im Tief- und Straßenbau
Ausführen von Pflasterarbeiten, b) Herstellen von Groß-, Klein- und Mosaik-
Herstellen von Straßendecken pflaster
(§ 22 Nr. 8)
c) Versetzen von Begrenzungssteinen
d) Verlegen von Formsteinen und Platten
e) Herstellen von Frostschutz- und Schotter- 4
schichten
f) Verteilen, Einbauen und Verdichten von
bituminösem Mischgut
g) Herstellen von Straßendecken aus Beton
h) Ausbilden und Vergießen der Fugen
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu vertiefen.
Nr. 51 Tag dE!r Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1161
Anlage 15
(zu§ 26)
Ausbildungsrahmenplan für den Rohrleitungsbauer
I. Währ<!nd dPr qesamten Ausbildung von neun Monaten:
zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche
Ud. Teil des
Richtwerte
Nr. /\ usbildungsberufsbildes und Kenntnisse
in Monaten
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 23 Nr. l)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbeda rfsermittlun~Jen und Massenberechnungen
(§ 23 Nr. 2)
3 Ar bei t.sschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 23 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unf allversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Ex-
plosionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Bedienen von Werkzeugen, Ge- a) Kenntnisse der wichtigen bei Rohrleitungs-
rälen und McJschinen und Rohrgrabenarbeiten verwendeten Ma-
(§ 23 Nr. 4) schinen und Geräte einschließlich der Meß-
und Prüfgeräte
b) Bedienen und Warten der Maschinen und
Geräte für den Grabenaushub, die Rohr-
verlegung, das Durchpressen von Rohren,
die Grundwasserabsenkung
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Grundfertigkeiten der Metall- und Feilen, Sägen, Schweißen, Löten, Kleben,
Kunststoffbearbeitung Brennen und Verformen von Metallen und
(§ 23 Nr. 5) Kunststoffen
------,----------------·---------'--------------------------1
3
2 I-·li.mdhilben von Vermessungsge- a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermessungs-
räten geräten
(§ 23 Nr. 6) b) Herstellen von Längenprofilen
c) Einsetzen von Nivellierungsinstrument und
Lasergerät
3 Verlegen von Rohren a) Kenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohrlei-
(§ 23 Nr. 7) tungsteile und der Rohrverlegearbeiten
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermitlelnde Fertigkeiten
Richtwerte
Nr. A usilildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
b) Einrichten und Räumen von Rohrleitungs-
baustellen
c) Herstellen von Rohrgräben, Rohrgraben-
verkleidungsarbeiten, Rohrdurchpressungs-
arbeiten
d) Transportieren von Rohren und Rohrlei-
tungsteilen 5
e) Ablassen von Rohren und Rohrleitungstei-
len in den Rohrgraben
f) Prüfen und Inbetriebnehmen von Rohrlei-
tungen
4 Herstellen und Einbauen von Fer- a) Kenntnisse des Einflusses von Grund- und
tigteilen im Brunnen- und Rohr- Tageswasser auf die Bodenarten und ihrer
leitungsbau Standsicherheit
(§ 23 Nr. 8)
b) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-
tonmischungen
c) Ausheben, Sichern und Verfüllen von Rohr-
gräben und Baugruben
d) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
e) Herstellen von Rohrwiderlagern
f) Herstellen von einfachen Schächten für
Wasserzähler und Absperrschieber
l l J. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nc1ch I und II zu vertiefen.
Nr. :51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1163
Anlage 16
(zu§ 26)
Ausbildungsrahmenplan für den Kanalbauer
l. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Monaten
-----'------------~-~-----------'--------------------------,'-------
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 24 Nr. 1)
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen
(§ 24 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfallverhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
(§ 24 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Bedienen von Werkzeugen, Ge- Anwenden und Warten der Werkzeuge, Ge-
rdten und Maschinen räte und Maschinen für Bauarbeiten im Kanal-
(§ 24 Nr. 4) bau unter Beachtung ihrer Wirkungsweise und
der mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Herstellen von Zement-Estrich, a) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-
Herstellen und Einbauen von Fer- tonmischungen
tigteilen im Tief- und Straßenbau
b) Kenntnisse des Betonstahls und der Grund-
(§ 24 Nr. 5) regeln für Stahlbetonbewehrungen
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Herstellen von Estrichmörtel, Einbauen
und Nachbehandeln von Zement-Estrich
e) Versetzen und Einbauen von Einstieg-
schächten, Regeneinläufen und Sehacht-
abdeckungen
2 Einbauen von Kanalisationsrohren a) Kenntnisse der Hausentwässerung, Ober-
und -bauteilen flächenentwässerung und Kanalisation
(§ 24 Nr. 6) b) Kenntnisse der Entwässerungsrohre und
Kanalisationsbauteile
5
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
-------···-----·-·---··-··- - ---·------------·- - -·-----------------------------------,------
Ltd.
zeitliche
T<'il des zu vermittelnde Fertigkeiten
;\ uslii ld ungsberufsbildes
Richtwerte
Nr. und Kenntnisse
in Monaten
--·------··-···----·--- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
- - ---····---·····--------------''----------------------------';--------
c) Kenntnisse der Muffenarten und Verbin-
dungen von Rohren, Ummantelungen und
Rohr lei tun gen
d) Verlegen und Einbauen von Rohren in
Sand- ·und Mörtelbettung
e) Abdichten von Rohrverbindungen
f) Anlegen von Sickerungen und Abflußrin-
nen für die Dauer der Bauarbeiten
g) Ausbauen von Rohrleitungen unter Ver-
wendung von Kanalbocken, Gerüsten und
Geräten
3 Handhaben von Vermessungsge- a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermessungs-
räten geräten
(§ 24 Nr. 7)
b) Aufatellen von Schnur- und Visiergeräten
c) Einmessen und Abstecken von Neigung und
Gefälle
d) Austafeln von Gefälle
e) Einsetzen der Nivellierinstrumente
4 Herstellen von Aushub, Aus- und a) Kenntnisse der Bodenarten, Baugruben und
Absteifungen sowie Verfüllen Gräben
(§ 24 Nr. 8)
b) Kenntnisse der Verbauarbeiten
c) Ausführen von Erdaushub und Bodentrans-
port 2
d) Aussteifen von Kanalgräben und Schächten
e) Schlagen und Ziehen von Spundwänden
und Kanaldielen
f) Verfüllen von Gräben und Gruben, Ver-
dichten von Bodenmassen
JII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach l uncl fI zu vertiefen.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1165
Anlage 17
den § § 26 und 37)
Ausbildungsrahmenplan für den Brunnenbauer
J. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
Lfd. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten
Nr. A usbildunqsberufsbildes
Richtwerte
und Kenntnisse
in Monaten
------1-------------------------- ... -·----··-·-···-~----·- ·-----------------1----------------------1-----
3
Lesen und J\nferUgen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Profilskizzen, Erstatten
von Tageslcistun~Jsberichten
(§ 25 Nr. 1)
-----------------·- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
2 Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-
stoffbcdarfsennittlungcn und Massenberechnungen
(§ 25 Nr. 2)
3 Arbeitsschutz und Unfa11verhü- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
tung ,schutzvorschriften in Ges,etzen und Ver-
(§ 25 Nr. 3) ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschrif-
ten der Träger de,r gesetzlichen Unfallver-
sicherung, insbesondere der Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
bläUer e ins,chließlich der Feuerschutz- und
1
Explosionsschutzbestimmungen
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
4 Bedienen von Werkzeugen, Ge- a) Kenntnisse de-r wichtigen bei den Bohr-,
räten und Maschinen Brunnen- und Rohrleitungsarbeiten ver-
(§ 25 Nr. 4) wendeten Maschinen und Geräte ein-
schließlich der Meß- und Prüfgerät,e
b) Bedienen und Warten der Maschinen und
Geräte für Bohr-, Brunnen- und Rohrlei-
tungsarbeiten sowie für den Einbau und
die Montage von Fertigteilen
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
Grundfertigkeiten der Metall- und Feilen, Sägen, Schweißen, Löten, Kleben,
Kunststoffbearbeitung Brennen und Verformen von Metallen und
(§ 25 Nr. 5) Kunststoffen
2 Handhaben von Vermessungs- a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermessungs-
geräten geräten
(§ 25 Nr. 6)
b) Abstecken von Längs- und Querneigungen
c) Einsetzen von Winkelspiegel und Nivel-
lierinstrument 3
1166 Bundes,g,esetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
----------------------------------------~-----
zeitliche
Lfd. Teil d<!S zu vermittelnde Fertigkeiten Richtwerte
Nr. /\ 11shi ld unqsbPrufsbi ]des und Kenntnisse in Monaten
----------------- -- -----------------'----------------------------'------
3 Prüfen und ßpzeichnen der Boden- a) Entnehmen von Bodenproben nach
proben DIN 4021
(§ 25 Nr. 7)
b) Benennen und Beschreiben von Bodenarten
nach DIN 4022
c) Aufstellen von Schichtenverzeichnissen für
Bohrungen
4 Herstellen von Bohrungen und a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien und
Verlegen von Rohrleitungen Bauweisen im Brunnenbau
(§ 25 Nr. 8) b) Einrichten und Räumen von Bohrstellen
c) Freibohren von Bohrlöchern
d) Ausführen einfacher Fangarbeiten
e) Verfüllen von Bohrlöchern
f) Einbauen von Filter-, Aufsatz- und Ab-
sperrohren aller Art einschließlich Filter-
kiesschüttungen
g) Abdichten von Brunnen gegen Eindringen
ungeeigneter Wässer
h) Herstellen einfacher Sehachtbrunnen ein-
schließlich der erforderlichen Absteifun-
gen und Abdeckungen
i) Ausschachten und Absteifen von Gruben
und Rohrgräben 5
k) Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen
einschließlich der Formstücke und Arma-
turen
1) Abdichten von Rohrleitungen
m) Ausführen von einfachen Horizontalboh-
rungen
5 Herstellen und Einbauen von Fer- a) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-
tigteilen im Brunnen- und Rohr- tonmischungen
leitungsbau
b) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
(§ 25 Nr. 9)
behandeln von Beton
c) Versetzen von Betonringen und Brunnen-
köpfen
d) Versetzen und Einbauen von Schächten,
Regeneinläufen und Sehachtabdeckungen
UI. Während der überbetrieblichc-m Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach I und II zu ve:rtiefen.
Nr. 51 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 1167
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill urn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 4. 74 VcrurdnunfJ (EWC) Nr. 882174 der Kommission zur Fest-
selzunq ckr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck(•r und Rohzucker 17.4. 74 L 104/1
16. 4. 74 Vt!rord11wHJ (E\V(;) :--Jr. 883/74 der Kommission zur Fest-
sdzunq d(•r crn! Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
F Pin q r i ('. n \'Oll \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schiipiu1H.Jt•11 lwi d(ir Einfuh1 17.4. 74 L 104/3
16. 4. 74 Vernrcl1rnnq (E\VC) .:---;r. 884 74 der Kommission über die Fest-
sd,.unq dl•r l'r~1mi(•n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
liir C P 1 1 t· i (1 c·. \1 eh l und Malz hinzugefügt werden 17.4. 74 L 104/5
16. 4. 74 Vnordnunr1 (EWCJ ~r. 885 74 der Kommission zur Änderung
der bei dc•r Erc;1ct11u1Hf für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 17.4. 74 L 104/7
16. 4. 74 Verordnunq
sc•tzun<J der Erzeugerpreise für Wein 17.4. 74 L 104/9
16. 4. 74 Verordnunq Nr. 887/74 der Kommission zur Fest-
selzuncJ dt'r Ausfuhrahschöpfungen für Sirupe
u 11 d t1 11 d c· r e Z u c k e r a r t. e n 17.4. 74 L 104/11
16. 4. 74 Verordnunq (E\VC) :\r. 888.'74 der Kommission zur Durch-
führuncr einer Aussc:hreibm1g der Ausfuhrabschöpfung für
Cf es c h ~i 11 e II L c1 n CJ k o r n r e i s 17.4. 74 L 104/13
16. 4. 74 Verorclnunq /E\\-C) i\:r. 889/74 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibunq zur Bereitstellung von
\V e i c h v,- i z e n und \V e i c h w e z e n m e h 1 als Hilfe-
1ei s 1u n cJ für die Republik Philippinen 17. 4. 74 L 104/16
16. 4. 74 Verordnunq ~r. 890 '74 der Kommission zur Auf-
helrnnq de1 bei der Ausfuhr auf dem Eier -
sek t o r I ür dPn Zeitrarnn nlm 1. i\lai 1974 an 17.4. 74 L 104/19
16. 4. 74 Vc~rnrilnunq (E\\'Gi i"-:r. 891/74 der Kommission zur Fest-
sc!1.ZUJHJ dec; Bc-:Lrc1cJPs der Beihilfe für Olsa a t e n 17. 4. 74 L 104/20
16. 4. 74 Verordnunq ~r. 892/74 der Kommission zur Fest-
setzunq des h 11 :.rl,h'1·<J•it:,:>c für Rap S - und R Üb 5 e Il -
s amen 17.4. 74 L 104/22
16. 4. 74 Verordnunq (EWC) mn 74 der Kommission zur Festsetzung
1
der AlJschiipflrnqen lJei der Ausfuhr für Olivenöl 17.4. 74 L 104/24
16. 4. 74 Verorclnunq (E\VC) '\;r. 894 74 der Kommission zur Änderung
der als ÄllS(jleichs!J(,jr~i(J(! für die 1av,.,n1.,u.,,,A., des Ge t f e i -
de•- und lteisc;(,ktors Beträge 17. 4. 74 L 104/26
16. 4. 74 Verordnunq (EWC) "-Jr. mJs.·74 cler Kommission zur Änderung
der bei dl•r Einfuhr von Getreide- und Reisver-
ct r b e i t u n er s r~ r z e u q n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funqen 17.4. 74 L 104/30
16. 4. 74 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 896/74 der Kommission zur Änderung
der !Jesonclcrcn Ahsc:höpfun~r bei der Ausfuhr von Weiß -
und Roh z u c k e r 17.4. 74 L 104/32
17. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 897 /74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r uncl Rohzucker 18. 4. 74 L 105/1
17. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 898/74 der Kommission zur Fest-
setzung der c1ul Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei dl'r Einfuhr 18. 4. 74 L 105/3
1168 Bun:desgc~setzblcttt, Jahrgang 1974, Teil I
Ve,ötlenthcbt im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1l1111i 1111d Ht',<,id111u11q der Rl:chlsvorschritt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
17. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 899/74 der Kommission über die
FL,slsl:lzu119 d<'r Prümi<-n, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Cf' l r f: i de, Mehl und Malz hinzugefügt
Wl'.rdcn 18. 4. 74 L 105/5
17. 4. 74 Verord11u119 (EWC) Nr. 900/74 der Kommission zur Änderung
der bei der ErslcJll.trng für Ce t r e i de anzuwendenden Be-
richli~Ju11q 18.4. 74 L 105/7
17. 4. 74 VL!r<>rclnu119 (EWC) Nr. 901 /74 der Kommission über die
Ff:slsclzu1HJ df:r !\IJschöpfung bei der Einfuhr von Meld s s e 18.4. 74 L 105/9
17. 4. 74 Vcro1d11u11q (EWC) Nr. 903/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWC) Nr. 1726/70 über Durchführungsbe-
sl.irn1n111HJl:n für die Cewcihrung der Prcimie für Tabak -
b I ii t I er hi11sir-hllich der Zcthlungsverfahren 18.4. 74 L 105/12
17. 4. 74 VPrord11u11q (EV\IC) Nr. 904.74 der Kommission zur Änderung
df-:r Vl,rordnunu (EWC;) Nr. 1727/70 über Durchführungsbe-
stim,nu,iq<'n fiir dit, Jnlcrvention bei Rohtabak hinsicht-
lich cJps f·r)uchtiqkcits~ichalts von Tabak 18. 4. 74 L 105/13
17. 4. 74 Vf!rordnu11q (EWC) Nr. 905'74 der Kommission zur Änderung
der uls Ausgleiclislwlri:i~Je für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und R l' iss e k l o r s einzuwendenden Beträge 18.4. 74 L 105/15
18. 4. 74 Verordnu,1~1 (EWC) Nr. 9061 74 der Kommission zur Fest-
selznnq der A hschöpfungcn bei der Einfuhr von Weiß -
zuck t' r und Rohzucker 19.4. 74 L 106/1
lB. 4. 74 Verordnunq (E\,VC) Nr 907 /74 der Kommission zur Fest-
sctzunq der auf C e t r e i d e , M eh I e , Grobgrieß und
F c in\/ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun\JCll IH;i clet· Einfuh1 19.4. 74 L 106/3
18. 4. 74 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 90B/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c L r e i d t;, M C! h 1 uncl Malz hinzugefügt werden 19.4. 74 L 106/5
18. 4. 74 Vcrordnu119 (IJWC) Nr. D09174 der Kommission zur Fest-
selzu1HJ der bc:i dr,r Erstatl.unq für G et r e i de anzuwenden-
dPn Berich 1.i\fUll\J 19.4. 74 L 106/7
18. 4. 74 Verordnun9 (EWC) Nr. 910/74 der Kommission zur Fest-
setzunq der für Ce 1. r e i de , Mehl e , Grob g r i e ß und
Fein g r i r! ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
statlunqcn 19.4. 74 L 106/9
18. 4. 74 Verordnun9 (EWC;) Nr. 911/74 der Kommission zur Fest-
selzun(J der A bschöpfun9en bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 19.4. 74 L 106/ 12
18. 4. 74 Vf:,rordnun\J (EWG) Nr. 912/74 der Kommission zur Fest-
selzunq der bei R t! i s und Bruchreis anzuwendenden
Alisc·höpfunqen 19.4. 74 L 106/19
18. 4. 74 Verord1111119 (EWG) Nr. 913/74 der Kommission zur Fes,t-
sclzung dc,r Prämien als Zuschlaq zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 19.4. 74 L 106/21
18. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. <)14/74 der Kommission zur Fest-
sel'wn9 der Erstilltt1119en bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 19. 4. 74 L 106/23
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve, lau: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Btrndesge~elzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes~iesetzblatt Teil l] werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vc)rträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,11111tnrncht1n\J<lll sowie Zolllarifverordrrur,gen veröffentlicht.
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