1061
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ansgcgchcn zu Bonn am 14.Mai 1974 Nr.50
Ta~J Inhalt Seite
25. 4. 74 V,•1(>1<.i11u11q 1ilH·t dit, Z11sUrndi~(kei.! des Hauptzollamts Stuttgart-West für die zollamtliche
U,rldSSllll(f d()S Hn•rnw11s Ulll(:r Abli11clunu ..... ' ............. , ........ '. '.............. 1061
H. 5. 74 Vcrord11uni1 zur Durclif1i11r1111!J der RkbHinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom '.24. J\pril 1D7:2 lwl.rci lcnd die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
der Kr<lftl<1hr1e11u-J ldllpflichl.Yersicherung und der Kontrolle der entsprechenden
i eh 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . • • . . . • . . 1062
7. 5. 74 li<'kc11111tm<1rl11rn<1 :,u § 4 d(•s \,V,1n,meid1cni;esetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
B1111dc•s(J(~S('lzbli1IL Teil II Nr. 2] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
Verkiind11nqen im Bundesanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
RC'cli1svo1scllritl.en der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
Verordnung
über die Zuständigkeit des Hauptzollamts Stuttgart-West
für die zollamtliche Erfassung des Brennens unter Abfindung
Vom 25. April 1974
Auf Grund d(!S § 12 Abs. 3 des Finanzverwal- bung des Branntweinaufschlags, ausgenommen in
tungsiJesetzes in dt\r F·<1ssunu des ArUkels 5 des Fällen der Neufestsetzung wegen nicht ord-
Finanzanpass1111~p,qesdzcis vom 30. August 1971 nungsmäßig angemeldeter und durchgeführter
(Bundesgesetzbl. l S. 142G) wird v<,rordnet: Verfahren,
5. die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur
§ 1 Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn
Folgende Zust;indigkeiten auf dem Gebi.et des sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungs-
Brennens unter .1\blirnJung ,,verden von allen ande- anmeldung ergibt.
ren H.auptzoll~iml.ern auf das Hauptzollamt Stutt-
§2
gart-Westübertrauen:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. Die Entgegennc1}nne oder Zurückweisung der Ab-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
findungsanme1dun9en,
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanz-
2. die UberwachunfJ der Einhaltung von Erzeu- verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
gungsbeschrünkun9en,
3. die Erteilung von Brennrwnehmigungen, §3
4. die Festsetzunu der äbzuhefernden oder zu ver- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in
steuernden Bnrnntwcinnwngen und die Erhe- Kraft.
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Sc h ü 1er
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 8. Mai 1974
Auf Grund der §§ 7 a, 8 Abs. 2 und § 8 a Abs. 1 §2
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für Die Befreiung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan• auf
hänger vom 24. Juli 195G (Bundesgesetzbl. I S. 667,
1957 S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungs• 1. folgende belgische Fahrzeuge:
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die
desgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhörung der zum vorübergehenden Verkehr zugelassen sind
obersten Landesbehörden verordnet: (Zollkennzeichen: weiße Beschriftung auf rotem
Grund, links befinden sich untereinandergesetzt
Artikel 1 die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl);
Erster Abschnitt 2. folgende irische Fahrzeuge:
Wegfall des Versicherungsnachweises a) Kraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden
bei Fahrzeugen aus den anderen Mitgliedstaaten Verkehr zugelassen sind (Zollkennzeichen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,, ZZ" mit weißer oder silbergrauer Beschrif-
tung auf schwarzem Grund);
§ 1 b) alle Kraftfahrzeuganhänger;
Eine Versichc~runqsbescheiniuung nach § 1 Abs. 2 c) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für nicht mehr als 8 cwt (406,4 kg), die von Fuß-
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- gängern geführt werden und zur Beförderung
hänger ist nicht erforderlich für von Personen weder geeignet noch bestimmt
sind;
1. Kraftfahrzeu~re und Kraftfahrzeuganhänger, die
ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender 3. folgende italienische Fahrzeuge:
Staaten oder Gebiete führen:
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
Belgien
die zum vorübergehenden Verkehr zugelassen
Dänemark (ohne Grönland und die Faroer-Iri- sind (Zollkennzeichen „EE" mit weißer Be-
seln) schriftung auf schwarzem Grund);
Frankreich (ohne Uberseegebiete) b) landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere
Irland landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An-
Italien hänger sowie landwirtschaftliche Arbeits-
Luxemburg geräte;
Niederlande c) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
hänger von Mitgliedern einer auf Grund des
Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordatlantikverttages in Italien stationierten
Nordirland sowie die Insel Man und die Kanal-
Inseln; Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder von
deren Angehörigen (Kennzeichen: schwarze
2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahr· Beschriftung auf weißem Grund mit Zusatz
räder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen ,,AFI");
nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen
gesetzlichen Wohnsitz in 4. folgende luxemburgische Fahrzeuge:
Dänemark (ohne Grönland und die Faroer-In• a) landwirtschaftliche Zugmaschinen;
seln) oder
Irland b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
hat;
5. folgende niederländische Fahrzeuge:
3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzei- a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
chen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hub- die zum vorübergehenden Verkehr zugelassen
raum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren sind (Zollkennzeichen „GN" oder „BN", das
Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in oben rechts mit einem roten Winkel versehen
Frankreich (ohne Uberseegebiete) ist, der in weißer Farbe die beiden letzten
hat. Ziffern einer Jahreszahl enthält);
Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 1063
b) privcJte Knillldhrzeugp und Kraftfahrzeugan- fahrzeuge weder eine Zulassung noch die Zuteilung
hün9t~r von Mituliedern einer auf Grund des eines Versicherungskennzeichens oder eines dem
NordutlcJntikvertrnges in den Niederlanden amtlichen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungs-
stationierten deutschen Truppe oder ihres zi- zeichens vorgeschrieben, so gelten sie in dem Staat
vilen Gefolges oder von deren Angehörigen oder Gebiet als zugelassen, in dem der Fahrzeug-
(Kennzeicben: zwei Buchstaben, zwei Ziffern, führer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.
Buchstabe „D" in gelber Farbe auf schwarzem
Grund); (3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der auslän-
dischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Gel-
c) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- tungsbereich dieser Verordnung befugt sind.
hänger von Mitgliedern des Hauptquartiers
der Alliierten Streitkrüfte für Zentral-Europa
(Kennzeichen: Buchstaben „AFC" und fünf §4
Ziffern in weißer Farbe auf schwarzem
Grund); Nachweis des EWG-Versicherungsschutzes
Der Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der
6. folgende bri Liscbe Fahrzeuge sowie Fahrzeuge Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine
der Insel Man und der Kanal-Inseln: Grüne Internationale Versicherungskarte oder
durch eine Bescheinigung über den Abschluß einer
a) Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist
nicht mehr als 5 cwt (254 kg); mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
b) Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr auf dem gen zur Prüfung auszuhändigen.
Land bestimmt, jedoch nicht für den Straßen-
verkehr entworfen oder angepaßt sind.
§5
Abschluß der Grenzversicherung für den
Zweiter Abschnitt EWG-Versicherungsschutz
Für den im Geltungsbereich dieser Verordnung
Bestimmungen für Fahrzeuge vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung
aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes
sowie aus außereuropäischen Gebieten über die Haftpflichtversicherung für ausländische
von EWG-Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entspre-
chend anzuwenden.
§3
Erweiterter Versicherungsschutz für das gesamte §6
übrige europäische EWG-Gebiet (EWG-Versiche-
rungsschutz) bei Fahrzeugen aus Nicht-EWG-Mit- Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich
gliedstaaten sowie aus aunereuropäischen Gebieten des EWG-Versicherungsschutzes
von EWG-Mitgliedstaaten Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3
oder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 er-
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, forderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit,
die zugelassen sind so da,rf der Halter nicht anordnen oder zulassen,
1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Ver-
zur Gründung der Europfüschen Wirtschaftsge- ordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ge-
meinschaft nicht gilt, oder braucht wird.
2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- §7
m(~inschaft,
Kontrolle
dürfen auf öffentlichen Slrnßen oder Plätzen im Gel- (1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versiche-
tungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht wer- rungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahr-
den, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs zeugs
verursachten Schi.iden im gesamten übrigen europä-
ischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung 1. aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt und zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
in das das Fuhrzcug ohne Kontrolle eines Versiche- meinschaft nicht gilt, oder
rungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort 2. aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mit-
jeweils geltenden Vorscbriften übf~r die Pflichtver- gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
sicherung gedeckt sind. meinschaft
(2) Im Sinne dieser Verordnung steht der Zulas- in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müs-
sung eines Fahrzeugs gleich die Zuteilung eines sen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Per-
Versicherungskennzeichens oder eines dem amtli- sonen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei
chen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungszei- der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines
chens für ein Fahrzeug. Ist für zweirädrige Kraft- Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nwinschdft, so kann dds Ft1hrzeug zurückgewiesen 1. folgende Fahrzeuge von San Marino und Vati-
werden. Sl<dll s.ich der Mangel wiihrend des Ge- kanstadt:
brauchs irn G<\ltun!JShPrPich dieser Verordnung her- a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
aus, so kdnn das F,.1hr,1.eu~J sidiergf!stellt werden, bis
die zum vorübergehenden Verkehr zugelassen
die Bcsclwi nigunu vorqc·le~Jt wird. sind (Zollkennzeichen „EE" mit weißer Be-
(2) Pt>lllt di<' nt1ch § 1. Abs. 2 des Gesetzes über schriftung auf schwarzem Grund);
die lfoftpllichtvc•rsichcrun~J für auslcindische Kraft- b) landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere
fahrzeuqe uml Kn1ftfahrzeuqanhdnger erforderliche
landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An-
Versicherunqslwscheirügun9 bei der Einreise eines hänger sowie landwirtschaftliche Arbeits-
Fahrzeugs aus dPm eu1.·opiüsch( n Gebiet eines Mit-
1
geräte;
glieclstaals der Europaischen Wirtschaftsgemein-
schaft in dt>n GPltm19shereich dieser Verordnung, 2. folgende schweizerische und liechtensteinische
so ist § 1 Abs. 4 Salz l dr-'i Gesetzes über die Haft- Fahrzeuge:
pflichtvcrsicherunq für ausl~indische Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeugi:rn.hctnger mu mit der Maßgabe a) Kraftfahrzeuge, die mit der Hand geführt wer-
anzuwenden, daß beim Fetilen der erforderlichen den;
Versicherungsbescheinigung di.e Grenzzollstellen
b) einachsige landwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
solche Fahrzeu~Je zurückweisc~n können. die nur von einem Fußgänger geführt und
nicht für das Ziehen von Anhängern verwen-
det werden können;
§8
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahr-
W e-gfall des Versicherungsnachweises stühle, deren Hubraum nicht mehr als 50 ccm
(1) Eine Versi.cherungsbescheinigung nach § 1 und deren bauartbestimmte Geschwindigkeit
Abs. 2 des Cesetzes über die Haftpflichtversiche- nicht mehr als 30 km/h betragen.
rung für ausländ.ische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
(3) Eine Versicherungsbescheinigung nach § 4
zeuganhänger sowie nach § 4 cfü~ser Verordnung ist
nicht erforderlich für dieser Verordnung ist nicht erforderlich für Fahr-
zeuge, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen der
Deutschen Demokratischen Republik führen.
1. Kraftfahrzr!uge und Kraftfahrzeuganhänger, die
ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender
Staaten oder GPbiete führen:
§ 9
Finnland
Bußgeldvorschriften für EWG-Versicherungsschutz
Grönlcmd
Liechtenstein Ordnungswidrig im Sinne des § 9 a Abs. 1 Nr. 2
Monaco des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
Norwegen
anhänger handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Osterreich
San Marino 1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug ge-
Schweden braucht, obwohl das erforderliche Ve_rsicherungs-
verhält.nis nicht oder nicht mehr besteht und die
Schweiz
Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht
Vatikanstadt; von den nationalen Versicherungsbüros aller Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
2. zweirädri9e J< rc1 ftfalirzeuge (einschließlich Fahr- schaft nach A.rtikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des
räder mit .Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen 24. April 1972 -- 72/166/EWG (Amtsblatt Nr.
gesetzlichen Wohnsitz in L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind;
Finnland,
2. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 4 Satz 2
Norwegen oder
den Nachweis nicht mit sich führt oder auf Ver-
Schweden langen nicht aushändigt oder
hat;
3. als Halter eines Fahrzeugs entgegen § 6 anordnet
3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzei- oder zuläßt, daß das Fahrzeug gebraucht. wird,
chen nicht vorgeschrieben ist, die einen obwohl
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versiche-
deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in rungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht
Monaco und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers
hat. auch nicht von den nationalen Versicherungs-
büros aller Mitgliedstaaten der Europäischen
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 2
sich nicht auf der Richtlinie des Rates der Europäischen Ge-
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 1065
rneinschaften vom 24. April 1972 72/166/ 3. die Dritte Verordnung über den Wegfall der Grü-
EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972) nen Internationalen Versicherungskarte vom
übernommen worden sind, oder 11. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1323)
und
b) der Führrff den nach § 4 Satz 2 erforderlichen
Nachweis nicht mit sich führt. 4. die Vierte Verordnung über den Wegfall der
Grünen Internationalen Versicherungskarte vom
28. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 707).
Artikel 2 Artikel 3
Aufhebung von Verordnungen Berlin-Klausel
Es werden aufqehoben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
l. die Ersle Verordnung über dfm Wegfall der Grü- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
nen Internationalen Versicherungskarte vom über die Haftpflichtversicherung für ausländische
10. August 1%6 (Bundesanzeiger Nr. 152 vom Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im
17. August 19b6), Land Berlin.
2. die Zweite Verordnung über den Wegfall der
Artikel 4
Grünen InternaUoncllen Versicherungskarte vom
21. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom Inkrafttreten
28. Dezember 1967), Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1974 in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1066 Bundes,geselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 7. Mai 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-
gesgesetzbL I S. 805), wird in der Anlage ein Prüf-
zeichen bekanntgemacht, das in Osterreich, Finnland,
Norwegen, Schweden und dem Vereinigten König-
reich für Gegenstände aus Edelmetallen eingeführt
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 817).
Bonn, den 7. Mai 1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. !,O Tuq der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 1067
Anlage
Gemeinsames Prüfzeichen
nach dem Wiener Ubereinkommen vom 15. November 1972
über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus Edelmetallen
Dc.1s ~wrneinsd rne Prüfzeichen besteht aus der Dar-
slel lung einer Waaqe und einer Zahl aus arabi-
schen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes
in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraf-
1ierten Unter~Jrund, umgeben von einem Schild, das
die /\rl des Edelmetalls wie folgt anzeigt:
für Goldsachen
für Silbersachen
D
für Platinsachc~n
Für Goldsachen
foeinqeht1 ll 750 Feingehalt 585 Feingehalt 375
Für Silbersachen
Fein~Jcd1c1 lt 925 Feingehalt 830 Feingehalt 800
Für Platinsachen
Feingehalt 950
1068 BundeisgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 11. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
26. 4. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. September 1970 über internationale B~förderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
8. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Berufende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
22. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines
Internationalen Weinamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 5. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die von den Krankenkassen den freiberuflich
tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlen-
den Gebühren 86 9.5. 74 1. 10. 73
2121-2-2
n. 4. 74 Neunundvierzigste Verordnung der Bundesanstalt
lür Plugsicherung zur Anderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fesllegung der funkfn)quenzen) 86 9.5. 74 15. 5. 74
%-1-2-1
23. 4. 74 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achtzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flii~Jc nach SichUluqregeln zum und vom Flug-
h il fr~n Diisscl dorf) 86 9.5. 74 10. 5. 74
!Jfi-1 )1fl
1068 BundeisgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 11. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
26. 4. 74 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. September 1970 über internationale B~förderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
8. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Berufende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
22. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines
Internationalen Weinamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 5. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die von den Krankenkassen den freiberuflich
tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlen-
den Gebühren 86 9.5. 74 1. 10. 73
2121-2-2
n. 4. 74 Neunundvierzigste Verordnung der Bundesanstalt
lür Plugsicherung zur Anderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fesllegung der funkfn)quenzen) 86 9.5. 74 15. 5. 74
%-1-2-1
23. 4. 74 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achtzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flii~Jc nach SichUluqregeln zum und vom Flug-
h il fr~n Diisscl dorf) 86 9.5. 74 10. 5. 74
!Jfi-1 )1fl
Nr. 50 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 1069
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und BPzcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 4. 74 Verordnunq (EWC) '\.Jr. 815./74 der Kommission über die
Durchführunq ei11cr Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w Piz P n m eh J als Hilfeleistunq für die Demokra-
1.ischci R()Jrnblik Somiilict 6.4. 74 L 96/16
5. 4. 74 Verordnunq {E\\'C) Nr. 81fi/74 dPr Kommission zur Änderung
der Verordnurn1u1 (EWC) Nr. 71./73 und (EWG) Nr. 1259/72
ühtir den \/(•rk<lllf \ 1111 Butt t! r aus stäatlicher Larrerha.ltung 6. 4. 74 L 96/19
5. 4. 74 Verordnunq \E\'1/C) '.\ir. tHH 74 der Kommission zur Festset-
zunq d(•r i\!1•-;c!ii,pfu11qen hei der /\usfuhr für O 1 i v e n ö 1 6.4. 74 L 96/22
5. 4. 74 Verordnunq ,(E\IVCi 1
'-.:r. 819. 74 der Kommission zur Festset-
zung dt•:, !\pi I d(j('c; der Beiltil!e lür (Ji l s a a t e n 6.4. 74 L 96/24
5. 4. 74 74 der Komm1ssion zur Festset-
Ji Ir R p s - und R ü h s e n s a -
tn()ll 6.4. 74 L 96/28
5. 4. 74 Vcronlnu11q (E\VC) '.\r. 82.1 74 der Kommission zur Festset-
zunq d(\r ·11,~c;u1Hlt>1c•n ,:\ ustuh rctbschöpfunc1en für Sirupe
und anchirc! Zuck C' r iJ r t P n 6.4. 74 L 96/30
5. 4. 74 V crordn i(E\VC1 '.'-ir. B22 74 der Kommission zur Festset-
zunq der u,11lcid1,h,•l rjw• für R i. n d ![ I e l s c h 6,4. 74 L 96/32
5. 4. 74 Verordni111q !E\A/(;) i'\1. fL'.3 n d·tir Kornmjssion zur .Änderung
der ,lls ,\usqleidh:rn•lr,igP 1 ,iir die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de und R r.• i s ,, k t o r s ci:tzm,endenden Beträge 6. 4. 74 L 96/34
5. 4. 74 Verord11trnq ;(E\I'/(;) ''<r. fl'.::-174 dr,\r Kommission zur j~nderung
der lwi dc•r E inlul1t v11n Gel. r,::'ide
1
und Reisverar-
„
1> E! i tu n q c· r 1 :: 11 r; 11 i s s <\ n zu erhehenden Abschöpfun-
<ien 6.4. 74 L 96/38
5. 4. 74 Verordnunq ,!E\V< ;J "-:r H'.2i 74 dtcr Kommission zur J'ü1derung
der beso11cle1en l\hscltöplrnHfen bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h 1. u c k e r 6. 4. 74 L 96/40
5. 4. 74 74 der Eommission zur Berichti-
;1u119 dl'r und beweglichen Teilbeträge für
das Z\\ c•i1P \ r !wi dr~r Einfuhr von \'\Taren, die
M i J r· 1l rHil1·,r Mi r· 17 r': z ,: 1t q n i ,, s e r>n1 halten und unter
die Vc•t(11ilnu1u1 fE\\'( '.'-ir. lü'ifl/bSl fo!len 8. 4. 74 L 98/1
8. 4. 74 Verordnunq (EVVC! :\r. 827 74 der Kommbsion zur Festset-
zunu dr·r 1\hscllüplun~F~n lwi der Einfuhr von w· e i ß zu k-
k e r rnicl R o h '✓· u (' k P r 9. 4. 74 L 99/1
8. 4. 74 V(!rord11unq ,/EVVCJ :\r. fl2B· 74 der I'l'.ommission zur F<~stset-
ZUJHJ der dU! C (' t r e i d (', l'v1 eh I e, Grob g r i e ß und
Fein g r i (' ß \'On \Veizen oder Roqyen ,rnwendbaren Ab-
schiipfu1ir1c·n hei der Einfuhr 9. 4. 74 L 99/3
8. 4. 74 Verordnunq /EVVC:i i'\r. B29i74 dz,r Kommission über die Fest-
sdzuiHf dc•r Pr~irni1\JI, cJ.ie den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r (~ i d Mehl und Malz hinzugefügt werden 9. 4. 74 L 99/5
8. 4. 74 Ver()rdnunq IEVVC) ~r. 830.'74 der Kommission zur Änderung
der lwi der Ersli1tl.1.111q für Cf' t r e i de anzuwendenden Be-
richli~Jllll\J 9. 4. 74 L 99/7
8. 4. 74 Verord11uncr (EWC) Nr. rn1 74 der Kommission zur Festset-
zung von Zus,11.zhr)triiq<:n für lebendes und geschlachtetes
Ceflü~Je1 9. 4. 74 L 99/9
8. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. B32!74 der Kommission zur Festset-
zunu von Zusdtzbel.rüqen für Eiererze u 9 n iss e 9. 4. 74 L 99/ 11
1070 Bunde,sge,s,elzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorsr:hrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 833/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 9, 4. 74 L 99/13
5. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 834/74 der Kommission über notwen-
dige Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen auf dem
Z u c k e r m a r k t, hervorgerufen durch Preiserhöhungen in
diesem Sektor für das Zuckerwirtschaftsjahr 1974/1975 9, 4, 74 L 99/15
8. 4, 74 Verordnung (EWG) Nr. 835/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 442/74 über Schutzmaßnahmen für
Rindfleisch 9. 4, 74 L 99/18
8. 4, 74 Verordnung (EWG) Nr. 836/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 9, 4. 74 L 99/19
8. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 83 7/74 der Kommission zur Änderung
1
der als Ausqküchsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und R e i s s e k 1: o r s anzuwendenden Beträge 9, 4, 74 L 99/21
8. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 838/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 9. 4. 74 L 99/25
8. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 839/74 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 9, 4, 74 L 99/27
9, 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 842/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 10, 4, 74 L 100/1
9, 4, 74 Verordnung (EWG) Nr. 843/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 10, 4. 74 L 100/3
9. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 844/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e, M e h I und M a I z hinzugefügt wer-
den 10. 4, 74 L 100/5
9. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 845/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10, 4, 74 L 100/7
9. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 846/74 der Kommission zur Festset-
zunq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 4, 74 L 100/9
9. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 847/74 der Kommission über die Bei-
hilfen für die private Laqerhaltung für Ta f e 1 weine der
Weinilrt AI 10, 4, 74 L 100/11
9. 4. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 848/74 der Kommission zur Durchfüh-
rung einer Ausschreibung der Abschöpfung für die Ausfuhr
von vollsüindig qeschliffenem Langkornreis nach be-
sti rnm i()ll Drittlündcrn 10. 4, 74 L 100/12
9. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 849/74 der Kommission zur Aufhe-
bunq der Ansqleichsabqabe auf die Einfuhr von Gurken aus
Griechenland lr0, 4. 74 L 100/15
9. 4. 74 Verorclnuncr (EWC) Nr. 850/74 der Kommission zur Änderung
der dls !\nsgleichsbetrüge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek 1. o r s c1m:uwendenden Beträge lr0. 4. 74 L 100/16
9. 4. 74 Verordn unq (EWC) Nr. 851 /74 der Kommission zur Änderung
der bei cler Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i 1. u n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 10, 4. 74 L 100/20
9. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 852/74 der Kommission zur Änderung
der bcsondernn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Roh zuck er 10. 4. 74 L 100/22
9. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 853/74 der Kommission zur Änderung
der Jür G e l r e i de , M eh I e , Grob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen und Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 10. 4, 74 L 100/24
9. 4. 74 Verordnung (EWC) Nr. 854./74 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 10. 4. 74 L 100/2'6
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 1071
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1l.um und Be:wichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 855/74 der Kommission zur Festset-
zung <ler Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k er und R oh zuck er 11. 4. 74 L 101/1
10. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 856/74 der Kommission zur Festset-
zunq dl!r dllf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
FE~ i n \l r i e f) von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu n ~Jcn bei der Einfuhr 11. 4. 74 L 101/3
10. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 857/74 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C <: t r <) i d l), M <' h l und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 4. 74 L 101/5
10. 4. 74 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 858/74 der Kommission zur Festset-
zunq der bei dc!r Erstattunq für Getreide anzuwendenden
Berichtiquncr 11. 4. 74 L 101/7
10. 4. 74 Verord11unq (EWC~) Nr. 859/74 der Kommission zur Festset-
zuncr der lür Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe in q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
st n ltu IHJ<~n 11. 4. 74 L 101/9
10. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 860/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöp[ungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 11. 4. 74 L 101/12
W. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 861/74 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schüpfunqcn 11. 4. 74 L 101/19
10. 4. 74 Verorclnun9 (EWG) Nr. 862/74 der Kommission zur Fest-
selzun~r der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 11. 4. 74 L 101./21
10. 4. 74 V1:~rord11ung (EWC) Nr. 863/74 der Kommission zur Fest-
setzunq der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 11. 4. 74 L 101/23
10. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 864/74 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Erstattunq für Reis und Bruchreis
dnzuwend<!nclen Berichtigtmg 1,1. 4. 74 L 101/25
10. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 865/74 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Abschöpfun~Jen bei der Ausfuhr im Reis sek -
tor 11. 4. 74 L 101/27
10. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 866/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausqenommen gefrorenes Rindfleisch 11. 4. 74 L 101/29
10. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 867 /74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s d m e n dienenckm Elemente 1.1.4. 74 L 101/32
10. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 868/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1,1. 4. 74 L liül/35
10. 4. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 869/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltiqen Erzeu~Jnissen 11. 4. 74 L 101 /36
10. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 870/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfunq bei der Ausfuhr von W e i ß -
und Rohzucker 11. 4. 74 L 101/38
10. 4. 74 Verordnung (EWC~) Nr. 871/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Wf!ltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 11. 4. 74 L 101140
10. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 872/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 11. 4. 74 L 101/42
8. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 873/74 der Kommission über die
Aussc:hn:\ibunq von für die Verarbeitung bestimmten Vorder-
vierteln von R i n cl e r n aus Beständen der deutschen Inter-
ventionsstelle 11. 4. 74 L 101/50
8. 4. 74 Verordnung (EWG) Nr. 874/74 der Kommission über die Aus-
schreibun~J für die Ausfuhr von Hintervierteln von Rindern
aus Beständen der irischen Interventionsstelle 11. 4. 74 L 101/52
1072 Bt1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ur1!11rn 1111d Bc•zc:icl11rnnq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
10. 4. 74 V,•ro1 <111 u11q ([(W( :) N 1. 8'7li/'/4 der Kommission zur Ande-
runq dc!r Vc)rord1ll11HJ (l:WC} Nr. 2500/7] über die Voraus-
festsclzu1HJ d1•1 Frslatl.111HJ<'.ll und die Cültigkeitsdauer der
i\usluhrli·1.c'nzr•11 l(i1 Mi I c lt und Mi J c herze u g n iss e 1.1. 4, 74 L 101/56
10.4. 74 Verordnunq (l:'.WC) l'ir. 1377/74 der Kommission zur .l\nderung
der Verord1llln<J (l;W( ;J Nr. 017/74 zur Fcstselzunq der Er-
slc1U.u1HJell hl'i d<'r 1\w,lt1l:r ,llll dC'm R J n d 111· i' c h sek t o r
ILir d<'n dm 1. /\pril lfJ7,t ll('(Jilll1CJH!cn Zci,f1dun1 1,1. 4. 74 L 101/57
10. 4. 74 V('rnrd111111<1 (LVV< ;) N1. B7il'7,l clt,r 1-(ommission zur Fest-
k<JlJIHJ dl's Hcqi11r1'., de ],J;cihiil!ienrnfrnnhrnen zur privaten
LI q e r h d 11 u I H J i JJl F'. i 1; d I I' f' t ,-, c h s t' k 1 o 1 1,1, 4. 74 L 101/59
10. 4. 74 Vno1d11111HJ (l:\/\(,1 "'1. 10 1!,'74 dn-l<onuni,,,-,ion zu; Anderung
der dl.s /\11,-,ql1·i<l1,-,lwlrilqc t des c; et r e i
d <! und H (, i s .'. c k 1 c, 11. 4. 74 L 101/60
10. 4. 74 Vcrnrdnt111q (EW< :1 f\1·. cl:lO 7,1 dc 1 t(ornmis,;ion ztn Änderung
1
der fwi de1 l:i11fuh1 vrnI Ccf.reide und Reisver-
a J !J () i Lu n <J ,,; r' 11 c· u q 11 i s ,; P 11 zu erhe))r,nden Ab-
scliöpfu IHJ('ll 1,1. 4. 74 L 1101/64
10. 4. 74 V<)r<Hd11u11q (L'.VV(;) Nr. BH1 74 dr·1· Kommission zur Anderung
der W ii li ru 11</Sd 11.sq i(' i c hsh<'1 r~lCJ(: 15. 4. 74 L 103/1
Andere Vorschriften
5. 4. 74 Verorcl11u1HJ (EWCJ Nr. Bl7. 74 der Kommission zur Ermächti--
qunq Dii1H!llld rks, d<•s V crc:iniqten Küniqreichs und Irlands die
Zölle für vcrschied<,11c Pcll.e und Ole von. Fischen und Mee-
ressüuqctiercn c111s il1Hl1•H11 Mit.qViedstdaf.cH der Zo1Harifstelle
ex lS.12 B vori'1lJr-nJ( i1r'1i1I c11iszuscl,zPH
1
6.4. 74 L 96/21
21. 3. 74 Veronl1llllHJ ([WC) Nr. H40i74 des R,ücs übtr die Durch-
fühnlll\J der lh,schliisse N111. 3 . 74-, 4174, 5/74, 6174 und 7/74
des Cemischtt·n J\u.~srhuss,!s E\VGFinnlünd, die Zollrege-
lunqcn zum Ccq€'n';1d11d h,;.hc·n 11i. 4. 74 L 102/1
22.3. 74 VenndntllHJ (EWC} '.'0r. 841;74 des Ritlcs über den Abschluß
des ffondcls<1hkomrnc11,) zwist Jwn der Etnopäischen Wirt-
sd1alLs11cmeinschdf1 11nd d01 fö.dcrdtiven Republik Brasilien
und ,.ur Fcsl1c{Jt11111 vo1I DurchJiihrunqshesl.rrnmm19en zu die-
sem Abkommen 11. 4, 74 L 102/23
10. 4. 74 Verordntrnq ([WC) Nr. 87S:74 dt!r Kmnmis'iion betreffend die
Auftcilunq von menqerrn1äßi9en Ausfuhrkontinqenten der Ge,
meinschaft für bcsLirnmlc Aschen und Rückstände von Kupfer
sowie für bestimmte Betlfbeil.unnsabfälle und bestimmten
Scli rolt aus Kupfer, Aluminium und Blei 11. 4. 74 L 101/54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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