Bundesgesetzblatt !MS
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1974 1 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
B.5. 74 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Lindern 1045
G03-'l
fi. S. 74 Neufassung des Gesetzes iiber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Film-
förderungsgesetz -- fFG) .......................................................... 1047
707-:i
]. 5. 74 Fiinlzchnl<) Vcrord111m~J ,.ur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . 1059
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßu1Hles9f)setzbl,lll Teil IT Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Verl<iindunqen im Bundes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
Vom 8. Mai 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. § 11 a wird wie folgt gefaßt:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 11 a
Ergänzungszuweisungen des Bundes
Artikel 1
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen (1) Der Bund gewährt den in Absatz 2
Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesge- genannten ausgleichsberechtigten Ländern in
setzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite den Jahren 1974, 1975 und 1976 jährlich Zuwei-
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanz- sungen in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hundert
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Ok- des Umsatzsteueraufkommens zur ergänzenden
tober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird wie Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Er-
folgt geändert: gänzungszuweisungen).
(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-
,, § 1 nis verteilt:
Anteile von Bund und Ländern Bayern 21,8 vom Hundert
an der Umsatzsteuer Niedersachsen 36,9 vom Hundert
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für Rheinland-Pfalz 20,6 vom Hundert
das Jahr 1974 dem Bund 63 vom Hundert und den Saarland 5,8 vom Hundert
Ländern 37 vom Hundert und für die Jahre 1975 Schleswig-Holstein 14,9 vom Hundert
und 1976 dem Bund 62 vom Hundert und den
Ländern 38 vom Hundert zu." 100,0 vom Hundert.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(]) Auf die Zuweisunoen nach Absatz 1 werden 3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ilm 15. M~i rz, 15. Juni, 15. September und 15. De-
,, (1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den
zc•rnhc•r J\bschlagszahlungcn in Höhe von 1,5
vom llunckrl dc!s Umscdzslc>ueraufkommens des Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge,
jeweils vorausgehenden Quartals entrichtet. die nach dem 31. Dezember 1973 vereinnahmt
11
Gleichzeitig werden die rni t der Abschlagszah- oder erstattet werden.
lung des vorausgeganqcnen Zahlungstermins zu-
viel oder zuwenig gezahl1en Betrtlge verrechnet.
(4) J\bwciclwnd von § 10 Abs. 3 und § 12 Artikel 2
Abs. 1 und 4 des Hausha ltsgrundsätzegesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vom 19. J\ uqust 1%9 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)
sowie~ § 13 !\bs. 3, § 15 Abs. 1 und§ 17 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), geändert durch
Gesetz zur Anderung der Bundeshaushaltsord-
nung vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3
S. 2133), sind die nach Absatz 1 vom Bund zu
leistenden Ergänzungszuweisungen bei den Ein- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
nahmen darzustellen. 11
1974 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1047
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
Vom 6. Mai 1974
Auf Grund des. Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur
Förderung des deutschen Films vom 27. Februar
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 437) wird nachstehend
d<:~r Wortlaut des Gesetzes über Maßnahmen zur
Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352) unter Berücksichti-
gung
a) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251)
und
b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des
deutschen Films vom 27. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 437)
in der ab 3. März 1974 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 6. Mai 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
in der Fassung vom 6. Mai 1974
§ 1 §3
Hlmiörderungsanstalt Organe der Anstalt
(1} Zur wirlscbaftlichen Förderung des deutschen Organe der Anstalt sind
Films wird eint~ bundcsunmittelbare rechtsfähige 1. der Vorstand,
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
2. das Präsidium,
11 Filmförderun9sanstalt" (Anstalt) errichtet.
3. der Verwaltungsrat.
(2) Die Anst.:.1lt hill iliren Sitz in Berlin.
§4
§2 Vorstand
Auf gaben der Anstalt (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie
werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwal-
(1) Die Ansti..ilt hat die Aufgabe,
tungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestel-
1. die Qualität des dc~utschen Films auf breiter lungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann
Grundlage zu stei9ern und die Struktur der Film- die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund
wirtschaft zu verbessern; die dafür vom Deut- vorliegt.
schen Bundesta9 jährlich zur Verfügung gestell-
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt
ten Haushaltsmittel im Bereich des Films sollen
in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-
eine sinnvolle Ergänzung bilden;
schlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates.
2. deu tsch-ausliindi sehe Cc•m ei nsch aftsproduktionen Er stellt den Haushaltsplan auf.
zu unterstützen;
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-
Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens in- stalt verbindlich, wenn sie entweder von beiden
nerhalb der Europüischcn Wirtschaftsgemein- Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mit-
schaft (EWG) im Sinne gleicher Wettbewerbs- glied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem
voraussetzungen zu bernten; bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt- (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-
schaft zu unterstützen; über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernse- einem Mitglied des Vorstandes.
hen unter Berücksichtigung der besonderen Lage
(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in
des deutschen Films zu pflegen; der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer- oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tä-
tung des deutschen Films im In- und Ausland zu tigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesell-
wirken. schaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Ge-
biet der Filmwirtschaft tätig ist.
(2) Die Anstalt gcwührt Förderungshilfen
1. an Produzenten zur Herstellung deutscher Filme
(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine
(§§ 8, 9 und 13), sonstige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Miß-
trauen gegen ihre Unparteilichkeit bei der Entschei-
2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Ver- dung über die Gewährung von Förderungshilfen zu
besserung der technischen Anlagen, zur Neuge- erwecken. Die Einzelheiten sind in den Dienstver-
staltung und zur /\ usstattung von Filmtheatern trägen mit den Vorstandsmitgliedern zu regeln.
(§ 14),
3. zur Verwirklichung von VorhabE:~n im Bereich
der Filmwirtschaft(§§ 15 bis 17), § 5
4. zur Werbung für den deutschen Film im In- und Präsidium
Ausland. (1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.
(3) Die Anstalt stellt .im Rahmen von Richtlinien (2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige
über die Gewtihrung von Förderungshilfen sicher, Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein von der
daß bei der Verwendunu der Förderungshilfen die Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwal-
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet tungsrates gehört dem Präsidium an. Die weiteren
werden. Mitglieder des Präsidiums wählt der Verwaltungs-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1049
rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner 14. je einem Mitglied, benannt von der evangPli-
Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwal- schen und der katholischen Kirche,
tungsrat. 15. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgt>-
(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des meinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
Vorstandes. Es wirkt an Entscheidungen des Vor- anstalten der Bundesrepublik Deutschland
standes mit, soweit das Gesetz es vorsieht. Das Prä- (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts
sidium kann die Einberufung des Verwaltungsrates ,,Zweites Deutsches Fernsehen".
verlangen. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Auf-
mit Zustimmung des Präsidiums bestellen. träge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes
Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder be-
(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstver-
nannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
träge mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzen-
vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit
de des Präsidiums vertritt die Anstalt beim Ab-
ein Nachfolger gewählt oder benannt.
schluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsge-
schäften mit den Vorstandsmitgliedern und bei (2) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und den nach Absatz 1 gewählten oder benannten Mitglieder
Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die Frist des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter.
für die Vorlage der Jahresrechnung. (3) Die nach Absatz 2 Berufenen erklären dem
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier Bundesminister für Wirtschaft binnen vierzehn Ta-
Mitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit ein- gen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung
facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.
die Stimme des Vorsitzenden. (4) Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; wiedPr-
holte Berufungen sind zulässig.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsord-
nung. (5) Der Verwaltungsrat wählt alle zwei Jahre aus
seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-
§6 tenden Vorsitzenden.
Verwaltungsrat (6) Der Verwaltungsrat beschließt über alle
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiunddrei-
der Anstalt gehören. Er stellt Richtlinien für die
ßig Mitgliedern:
Durchführung dieses Gesetzes auf, die mit Zweidrit-
1. fünf Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bun- telmehrheit beschlossen werden müssen.
destag,
(7) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, sechs Monaten jedes Haushaltsjahres über die Ent-
3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie- lastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die
rung, Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung
4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptverband über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmbe-
Deutscher Filmtheater e. V., rechtigt.
5. einem Mitglied, das gemeinsam · von der Ar- (8) § 5 Abs. 5 ist, soweit in diesem Gesetz nichts
beitsgemeinschaft Kino e. V. und der Gilde anderes vorgesehen ist, entsprechend anzuwenden
Deutscher Filmkunsttheater e. V. zu benennen mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat bei An-
ist, wesenheit von fünfzehn Mitgliedern beschlußfähig
6. drei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut- ist.
scher Spielfilmproduzenten e. V., (9) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des
7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsge- Präsidiums oder von zehn seiner Mitglieder unver-
meinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzen- züglich einzuberufen. Im übrigen tagt er mindestens
ten e. V., dreimal im Jahr.
8. einem Mitglied, benannt vom Bundesverband (10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
Deutscher Film- und A V Produzenten e. V., ordnung.
9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der §7
Filmverleiher e. V., Förderungshilfe für programmfüllende Filme
10. einem Mitglied, benannt von der Export-Union
der Deutschen Filmindustrie e. V., (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines pro-
grammfüllenden deutschen Films (Referenzfilms)
11. einem Mitglied, benannt vom Verband Techni- auf Antrag Förderungshilfen für die Herstellung ei-
scher Betriebe für Film und Fernsehen e. V., nes neuen programmfüllenden deutschen Films (zu
12. zwei Mitgliedern, die als Filmschaffende tätig fördernden Films).
sind, benannt von der Rundfunk-Fernseh-Film-
Union im Deutschen Gewerkschaftsbund, (2) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine
Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat.
13. je einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig
ist, benannt vom Deutschen J ournalistenver- (3) Ein Film ist ein deutscher Film im Sinne die-
band e. V. und von der Deutschen Journalisten- ses Gesetzes, wenn
Union in der Industriegewerkschaft Druck und 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in der
Papier, Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
1050 BundesgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Teil I
Lundes Berlin h<1l., dusschließlich oder fast aus- von deutscher Seite abgeschlossenen zwischen-
schließlich irn ei~wrwn Ndnwn oder für eigene staatlichen Vereinbarung entspricht oder,
Rechnung Filme hersl<!llt und die Verantwortung 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine
für die Durchführung d()S jeweiligen Filmvorha- im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung
bens lrdgt, erhebliche deutsche finanzielle Beteiligung sowie
2. wenigstens Pi rw Endfossung des Films, abgese- eine dieser angemessene deutsche künstlerische
hen von Dicdogstellen, für die nach dem Dreh- und technische Beteiligung von jeweils minde-
buch eine andere Sprache vorgeschrieben ist, in stens 30 vom Hundert aufweist.
deutsdwr Sprdch<! lwrg<•st<~Ilt ist,
Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung
3. für A teliernufnahmen AI PliPrs benutzt worden sollen mindestens
sind, die in der Bundesrepublik Deutschland ein-
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer
schließlich des Lmdes Berlin liegen. Sind vom
Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,
Thema her Außcnaulnahnwn in einem anderen
zwei Darsteller in wichtigen Rollen,
Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom
Hundert der Atelieri:Htfnahmen im Gebiet dieses 2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische
Landes gedrehl werden. Wird der größere Teil oder technische Stabskraft und
eines Films an Ori~Jinalschauplätzen in einem an- 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter
deren Land gedreht, so künnen auch für mehr als
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit setzes sein oder dem deutschen Kulturbereich ange-
der Vorstand dies aus Kostengründen für erfor- hören.
derlich hält. Die Grundlage für die Bemessung (6) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer
nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit, Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen
4. der Drehbuclrnulor, die Bearbeiter und Verfasser des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt,
der Dialoge Deutsche im Sinne des Artikels 116 wenn er innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten
des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kul- des Gesetzes oder danach einen deutschen Film im
turbereich angehören, Sinne des Absatzes 3 hergestellt hat.
5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels (7) Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden,
116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen wenn die Kopien, die für die Auswertung im Gel-
Kulturbereich angehört, tungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in
einer Kopieranstalt in der Bundesrepublik Deutsch-
6. die folgenden mi l.w irkenden Kräfte Deutsche im
land einschließlich des Landes Berlin gezogen
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind
werden, sofern hierfür die technischen Vorausset-
oder dem deutschen Kulturbereich angehören:
zungen gegeben sind.
Hauptdarstellt~r, Produktionslt~iter, Kameramann,
Toningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur, (8) Förderungshilfen werden nur gewährt, wenn
Kostümmeister. der Referenzfilm nicht früher als ein Jahr vor In-
krafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik
(4) Die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des
Deutschland einschließlich des Landes Berlin erst-
Absatzes 3 Nr. 4 und li durch Personen, die nicht
aufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß § 9
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
erhalten Filme nur für einen Zeitraum von zwei
setzes sind oder dem deutschen Kulturbereich ange-
Jahren seit ihrer Erstaufführung; für Dokumentar-,
hören, steht der /\nerkennunq des Films als deut-
Kinder- und Jugendfilme gelten fünf Jahre.
scher Film nicht entgegen, wenn ihre Zahl 2/5 der
dort genannten Mitwirkenden nicht übersteigt oder, (9) Nicht zu fördern sind Filme, die gegen die
soweit es sich im Falle des Absatzes J Nr. 6 um Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Euro- sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches
päischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt, unter 50 gilt für die Filme, die unter Berücksichtigung des
vom Hundert liegt. Die unter Absatz 3 Nr. 5 ge- dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuches, der Ge-
nannte Tätigkeit kann von einer Person, die nicht staltung, der schauspielerischen Leistungen, der Ka-
Deutscher im Sinne d(~s Artikels l lfi des Grundge- meraführung und des Bildschnittes von geringer
setzes ist oder dem deutschen Kulturbereich ange- Qualität sind. Von geringer Qualität ist namentlich
hört, ausgeübt werden, wenn mindest(~ns 4/5 der in die Darstellung von sexuellen Vorgängen und Bru-
Absatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mitwirkenden talitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- Form.
zes sind oder dem deulsclH)n Kullurbereich angehö-
(10) Ein Antrag auf Förderungshilfe kann nur ge-
ren.
stellt werden, wenn der Hersteller innerhalb eines
(5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der un- Monats nach der Erstaufführung des Referenzfilms
ter den Vorausselzun9en des Absalz(~s 3 Nr. 1 und 2 in einem Filmtheater in der Bundesrepublik
und des Absatzes 7 gemeinsc1rn mit mindestens ei- Deutschland einschließlich des Landes Berlin der
nem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Anstalt mitgeteilt hat, daß er eine Förderungshilfe
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Der Antrag ist
worden ist und spätestens drei Monate nach Ablauf der für den je-
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk- weiligen Referenzfilm in § 8 Abs. 2 bezeichneten
tion von Filmen einer auf den Film anwendbaren, Höchstfrist zu stellen.
Nr. 49 ~ rfdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1051
(11) Dc)r Anlrc1qskll<•r l1ilt 11c1chzuweisc~n, daß die Abs. 2 im Haushalt der Anstalt hierfür eingesetzten
Voraussetzunqcn der /\bs(il:;.c I bis 8 erfüllt sind. Betrag nach Abzug der gemäß Absatz 3 zu verwen-
D<c!r Nad1w<)is, dilß <)s ,;ich u111 t'i1wn d(!Ulschen Film denden Mittel errechnet. In den Fällen des § 7 Abs.
im Sinne: des /\bsc1l.zcs '.1 od<·r um einen Film han- 5 darf ein Grundbetrag nur bis zur Höhe der deut-
delt., d<~r nc1cl1 d<!n /\bs~il'1.cn 4 und 5 als deutscher schen finanziellen Beteiligung gewährt werden.
Film gilt, und dt1ß d<•r Pilm prograrnmfüllend im
(2) Der Grundbetrag wird zuerkannt, wenn der
Sinne des /\bsiil.zc:.s 2 ist, wird durch eine Bescheini-
Hersteller nachweist, daß der Referenzfilm inner-
gung, d<:s ßund<'Scllll 1<:s flir r1cwPrbl iche Wirtschaft halb von zwei Jahren nach. seiner Erstaufführung in
geführt, cli(: im F<1IIP d<!s /\bsatzes 5 spci.tE~stens vier
einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutsch-
Wochen vor Drd1be~1i11n zu hhmtrc1gen isL
land einschließlich des Landes Berlin Bruttoverleih-
(12) Ulwr di<, CPwdhrnnq des Crundbetrages ent- einnahmen in Höhe von mindestens 500 000 Deut-
scheidet dPr Vorslc1nd, sofc•rn diese Entscheidung sche Mark im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
nicht nach Sc11:;. '.i eiern Verwc1ltungsrat vorbehalten zielt hat. Bei einem Referenzfilm, dem die Filmbe-
ist. vVill dPr Vorsld nd iltlf 7ucrk ermung des Grund- wertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat zuerkannt
betrages entscl1<,iden, so hc1I. er diese Absicht zuvor hat (Prädikatsfilm) oder der auf einem A-Filmfest-
den Mitqlic:d<:rn d<'s J)r~is id iums mi !zuteilen. Der spiel einen Hauptpreis erhalten hat, genügt es, daß
Verwallungsrc1t cnlschcicld c1n StPllf, des Vorstan- die Bruttoverleiheinnahmen im Geltungsbereich
des, wenn flrei od<'r mehr Mi 1~JI iecl<~r des Präsidiums dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach der
dies innerhalb von zw<~i Vv'ochen nach Eingang der Erstaufführung in einem Filmtheater in der Bundes-
Mitteilunq d<'s Vorsterneies schriftlich bei dem Vor- republik Deutschland einschließlich des Landes Ber-
sitzenden des Verwcil1unqsraL<!S beantragen; der lin 300 000 Deutsche Mark erreicht haben.
J\ntrag ist zu be:qrüncl(:n. U ber Widersprüche gegen
(3) 12,5 vom Hundert des nach § 22 Abs. 2 für die
Entscheidungun des Vorstandc•s entscheidet der
Grundförderung zur Verfügung stehenden Betrages
Verwaltungsrat. Trifft der Verwaltungsrat die Ent-
sind zur Förderung deutscher programmfüllender
scheidung gc:m~iß Sc1t1/. J, so 1indet ein Vorverfahren
Filme zu verwenden, die Prädikatsfilme sind oder
nach § G8 der Verwc1ltunusgerichtsordnung nicht
einen Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhal-
statt.
ten haben, ohne die Anspruchsvoraussetzungen des
(13) Die GewJhrung der Förderungshilfen soll mit Absatzes 2 Satz 2 zu erfüllen. Der Betrag ist dem
Auflagen verbundPn werden, um sicherzustellen, Hersteller nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen,
daß den sein Film an den Einspielergebnissen aller in
1. der Verwendun~JSl'.we:ck r:rreicht wird, Satz 1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen Ka-
2. der zu fördernde Film zu der bei Inkrafttreten lenderjahr die Voraussetzungen für die Gewährung
dieses Gesetzes I ür deutsche Filme üblichen des Betrages erfüllt haben, im jeweiligen Förde-
Filmmiete ve:rmielet wird, rungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2} im Geltungsbe-
3. die_,, VermiPlunu d(~s zu 1ürdernden Films an ein reich dieses Gesetzes erzielt hat. Eine Auszahlung
Filmtheater nicht von d<:r Miete eines oder meh- der Förderungsmittel an einen oder mehrere Her-
rerer ausländischer Filme oder Reprisen abhän- steller, die gemeinsam einen neuen Film herstellen
gig gemacht wird, wollen, kann nur erfolgen, wenn mehr als 50 000
Deutsche Mark aus einem oder mehreren Referenz-
4. bei der Aufbringung der Herstellungskosten
filmen zuerkannt worden sind. Der nach den Sätzen
eines zu fördernden Films das Risiko des erheb-
1 und 2 gewährte Grundbetrag darf nicht höher sein
lich mitfinanzierenden Verleihers angemessen
als 75 vom Hundert des Betrages, den ein Hersteller
vermindert. wird. nach Absatz 1 erhält. Nicht verbrauchte Mittel wer-
(14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung einer den den für die Förderung nach Absatz 1 vorgese-
Fernsehen bPl.reibenden öffentlich-rechtlichen henen Mitteln des nächsten Förderungszeitraumes
Rundfunkanslalt, die im Geltungsbereich dieses Ge- zugeführt.
setzes liegt, hergestellt worden sind, können als Re-
(4) Bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen
ferenzfilme anerkannt werden; dabei kann gleich-
(Filme, die nicht in Abendveranstaltungen gezeigt
zeitig abweichend von Absatz 3 Nr. 1 die Gewäh-
werden) genügt es abweichend von Absatz 2, daß
rung von Förderungshilfen an die Rundfunkanstalt
die inländischen Bruttoverleiheinnahmen innerhalb
zugelassen werden. Die Entscheidung bedarf der
von fünf Jahren nach der Erstaufführung in einem
Genehmigung des Präsidiums, das hierbei die Inter-
Filmtheater innerhalb des Geltungsbereichs dieses
essen der Filmwirtschaft und die der Rundfunkan-
Gesetzes 300 000 Deutsche Mark betragen; die An-
stalten zu berücksichtigen hat. Bei einer Genehmi-
stalt kann von diesem Erfordernis absehen, wenn
gung beschließt das Präsidium gleichzeitig gemäß
einem Kinder- oder Jugendfilm das Prädikat „be-
§ 12 Abs. 2 über den Zt~Hraum der Sperrung der
sonders wertvoll" zuerkannt worden ist.
Fernsehnutzungsrechte.
(5) Der Grundbetrag wird in den ersten drei Mo-
§8 naten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den
Herstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im ab-
Grundbetrag gelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für
(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Re- die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde
ferenzfilmes als Förderungshilfe einen Grundbetrag, nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
dessen Höhe sich im Kalenderjahr aus dem Verhält- Auf den Grundbetrag kann die Anstalt vor Ablauf
nis der Anzahl der Referenzfilme zu dem nach § 22 des Förderungszeitraumes nach Maßgabe ihrer
1052 ßundt,sqc~sdzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
l lduslwltsld~W i,n L,:in1.()lidll bis 1.u :iO vom rlundert beschlußfähig und entscheidet mit der Mehrheit der
d()f !leihe des (;rundbd rnqcs de:~ Vorjilhrcs Voraus- anwesenden Stimmen. Gegen die Entscheidung kön-
'/.i.lhlung<'n leisl()ll. nen die Minderheit und der betroffene Filmherstel-
ler innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
§ 9 Entscheidung den Verwaltungsrat anrufen.
Zusatzbetrag
(1) DiP A 11sl.d l 1 ~iewJhrl dem Hersteller eines Re-
§ 10
ferenzfilmes, dem im abgldaufenen Haushaltsjahr
ein Grundbelra~J nach § ß zuerkannt worden ist, Auszahlung und Verwendung
eine zusülzl iclw Fii rdcrun~Jsh i lfe (Zusatzbetrag), so- (1) Der Hersteller hat den Grund- und Zusatzbe-
lern es sieb um einen Prüdikatsfilm, um einen Film, trag spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit
der auf einem A-Filmfeslspiel mit einem Hauptpreis der zuletzt erfolgten Zuerkennung in vollem Um-
ausgezeichnet worden ist, um einen Film, bei dem fang für die Finanzierung neuer programmfüllender
die Projektkornmission dds Vorliegen der in § 16 deutscher Filme zu verwenden. Ist der Betrag für
Abs. 4 Si:ltz 1 qc'ni:lnnl<!n V1ndussetzungen festge- einen Film nach § 7 Abs. 5 zuerkannt worden, bei
stellt hat, od(!r um einen film handelt, der unter Be- dem die deutsche finanzielle Beteiligung weniger
rücksichtigung des drarm1 tur~J ischen Aufbaus, des als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag
Drehbuches, der Gestaltung, der schauspielerischen nur für die Finanzierung eines Films verwendet wer-
Leistungen, der Karnerafübrung und des Bildschnit- den, an dem die deutsche finanzielle Beteiligung
tes einen 9uten Gcsarnteinclruck hinterläßt (guter mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei
Unterbaltunqsfilm). dem die deutsche finanzielle Beteiligung größer ist
(2) Der Zusalzbetra~J ist dem Hersteller aus den als jede andere Beteiligung, steht im Sinne des Sat-
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. J bereitgestellten Mit- zes 2 einem Film mit einer deutschen Beteiligung
teln nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den von 50 vom Hundert gleich. Förderungshilfen für
sein Film a.n den !Jinspielergcbnissen aller in Absatz programmfüllende deutsche Kinder- oder Jugend-
1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen Kalen- filme sind für die Herstellung eines neuen pro-
derjahr die Voraussetzungen iür die Gewährung grammfüllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms
des Grundbelra.ges erfüllt haben, im jeweiligen För- zu verwenden. Die Anstalt kann auf Antrag unter
dcrungs:t.eit.rc.1un1 (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Geltungsbe- Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des
reich dieses Gesdzes erzielt hat:. Auf den Zusatzbe- Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die
trag kann die Anstalt vor Ablauf des Förderungs- Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des
zeitraumes nach Mctßgabc d(!r Haushaltslage und Referenzfilms verwendet werden, soweit die Ein-
der erzielten Einspielergebnisse Vorauszahlungen spielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten
leisten. nicht decken.
(3) Der Zusdlzbetrag (fort höchstens 250 000 Deut- (2) Die Anstalt zahlt Förderungshilfen an den
sche Mark je Referenzfilm betragen. Hersteller des Referenzfilms, sobald dieser nach-
weist, daß die ihm zuerkannten Förderungshilfen
(4) Die Entscheidung, ob ein guter Unterhaltungs- eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entspre-
film im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, trifft eine chende Verwendung finden.
vom Verwaltungsrat auf jeweils ein Jahr aus seiner
Mitte gewählte Kleine Kommission, bestehend aus (3) Die Anstalt soll die Auszahlung bereits zuer-
1. drei vom Deutschen Bundestag gewählten Mit- kannter Förderungshilfen versagen,
gliedern, 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her-
2. einem Vertreter der Bundesregierung, stellung eines neuen Films nicht gewährleistet
ist,
3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei
4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deutscher dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits
Filmtheater e. V., nach § 8 geförderten Referenzfilms des Antrag-
5. einem Vertreter, benannt von den Spielfilmpro- stellers die Grundsätze sparsamer Wirtschafts-
duzenten, führung verletzt worden sind,
6. einem Vertreter, benannt vom Verband der Film- 3. wenn es sich im Falle der Spielfilmförderung bei
verleiher e. V. dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Ge-
sellschaft mit b~schränkter Haftung oder Perso-
Abweichend von Satz 1 brauchen die in den Num-
nenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich
mern 5 und 6 genannten Vertreter nicht aus der
haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
Mitte des Verwaltungsrates gewählt zu werden; sie
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,
dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verleihen, ver-
handelt und das eingezahlte Grundkapital oder
treiben oder einem Unternehmen ungehören, das
Stammkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche
eine dieser Tätigkeiten ausübt, und sind an Aufträ-
Mark beträgt,
ge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes Mit-
ql ied wird ein Stellvertreter gewählt. Die Kleine 4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 und 9
Kommission wi.ihlt aus ihrer Mitte einen Vorsitzen- 50 vom Hundert der Herstellungskosten des zu
den. Sie ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern fördernden Films übersteigen.
Nr. 49 -- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1053
§ 11 sind, kann die Frist von zwei Jahren bis auf sechs
Rückzahlung Monate, beginnend mit der Abnahme durch die
Rundfunkanstalt, verkürzt werden.
(l) Der l l(~rslcllcr ist zur Erstattung der ihm nach
dc~n §§ 8 und 9 i.lUsgc,r.dllll(!n Fiirderungshilfen ver- (3) Erzielt die Anstalt bei der Verwertung eines
pfl ichtel, bereits in ihrem Besitz befindlichen Fernsehnut-
zungsrechtes mehr als sie dem Hersteller als weite-
1. soweit. sie zur Fi nanzic~run~J eines Films verwen-
re Förderungshilfe gezahlt hat, so hat sie ihm den
det worclPn sind, der dvn Crundsiitzen des § 7
Mehrbetrag auszuzahlen.
Abs. 9 nicht ('nt.sprichl.,
2. wmrn die .,'\usz,-illlunq illlf Grund unrichtiger An- (4} § 10 Abs. 1 findet auf die weitere Förderunas-
gaben über wcsc,nllidw Auszahlungsvorausset- hilfe entsprechende Anwendung. ::J
zungen ,~rfolgt. ist,
]. wenn d iP nc1ch § 7 1\ bs. 1] erteilten Auflagen § 13
nicht ci nqehc111.cn W<'rdc•n oder Auszahlungsvor- Kurzfilme
d Ussc,tzu11w~n ndch § 1O Abs. 3 nachträglich ent-
fctllen sind, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines
deutschen Kurzfilms sowie eines nicht programm-
4. wenn der l lcrstcllcr s(•i1wr Verpflichtung gemäß
füllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms eine
§ 12 Abs. 1 Sz1tz I und 2 nicht nachgekommen ist,
Förderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier
5. soweil sie :iO vom lhrndc'rl der Herstellungsko- Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige
sten des :;,u lördC'rndPn Films übersteigen. Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wies-
(2) Ulwr dc)ll Widerruf und die Rücknahme der baden in 35-mm-Fassung das Prädikat „ besonders
Cew~ihrunq (~nlscfwidd der Vc!rwclltungsrat. wertvoll" zuerkannt worden ist. Auch Filme, die in
16-mm-Fassung hergestellt werden, fallen darunter,
(3) Der Vc)rw,JlLuni1srat kann einem Hersteller sofern diese zur öffentlichen Vorführung bestimmt
duf Antrc1g geslcllten, im fcdle des Absatzes 1 Nr. 1 sind. Ist diesem Film das Prädikat „wertvoll" zuer-
und 5 die ihm d us~j()Zahllen f7iirderungshilfen für die kannt worden, so wird dem Hersteller eine Förde-
JforsLellun~J ei1ws dTH.lcrcn Films zu verwenden. rungshilfe nur gewährt, wenn dem Film außerdem
auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß
eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist,
§ 12
die eine dem Prädikat „ besonders wertvoll" ver-
Fernsehnutzungsrechte gleichbare Bedeutung hat. Der Nachweis, daß der
(1) Die f nanspruchnahnw des Grundbetrages ver- Film nicht programmfüllend ist, wird durch eine Be-
pflichtet den l lerstel ler, das ihm zustehende aus- scheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-
schließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Refe- schaft geführt; im übrigen gilt § 7 Abs. 3 bis 5, 9
renzfilm für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und 11 Satz 2 entsprechend. Die Förderungshilfe
und für die Dauer von fünf Jahren (Erstmonopol) wird nur auf Antrag und nur auf Grund solcher Fil-
nicht iln deutsche l<undfunkc1nstalten oder Dritte zu me gewährt, die nicht früher als ein Jahr vor In-
übertragen. Pür die Z<:it nc1ch /\blauf des Erstmono- krafttreten dieses Gesetzes von der Freiwilligen
pols von fünf Jahren, beginnend mit der Erstauffüh- Selbstkontrolle freigegeben worden sind. Der An-
runu im Celtunusbeu~ich dieses Gesetzes, kann der trag ist spätestens einen Monat nach Ablauf der in
1-fersteller über das Fcrnsehnut:zungsrecht verfügen, Satz 1 bezeichneten Höchstfrist zu stellen. Die An-
es sei denn, daH diP Anstalt das Fernsehnutzungs- stalt verteilt den für diese Förderungshilfen nach
rncht vor Ablduf von vier Jahren nach Erstauffüh- § 22 Abs. 2 Nr. 4 zur Verfügung stehenden Betrag
rung für weitere fünf Jahre nach Ablauf des Erst- spätestens drei Monate nach d.em Schluß eines
monopols .srwrrl. Die: Anstalt kann dieses Recht in Haushaltsjahres an die Hersteller der in den Sätzen
bis zu fünlzehn Fcillen jiihrlich ausüben, wenn es im 1 bis 3 bezeichneten Filme zu gleichen Teilen. § 10
filmwirl.schaftl ichen Interesse liegt. Wird dieses Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden ent-
Recht dUS~Jeübt, hat die Anstellt dem Hersteller als sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß diese
weiten) Fördcrungshille eirwn Betrag von 100 000 Förderungshilfen auch zur Finanzierung der Her-
Deutsche M,uk zu zahlen. stellungskosten neuer programmfüllender deutscher
Filme verwendet werden können.
(2} Uber die Ausübung des Rechts gemäß Absatz
1 und die VerwertunrJ der bereits erworbenen Fern- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
sehnutzungsrechte eines Referenzfilms entscheidet mächtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates in
das Präsidium. Sofern filmwirtschaftliche Interessen einer Rechtsverordnung die dem Prädikat „beson-
nicht entgcgcnstdwn, k~nrn cfos Präsidium auf An- ders wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen auf
trag des llerstel lers qesl.cliJen, abweichend von Ab- einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß im Sin-
satz 1 Satz 1 und 2 die Fcrnsehnutz.ungsrechte an ne des Absatzes 1 im einzelnen zu bestimmen.
dem Refc!wn:;dilm für den Gellungsbereich dieses (3) Jeder mit Förderungshilfen hergestellte pro-
Gesetzes dfl dcu lschc Rundfunkanstalten auch grammfüllende Film mit einer Vorführdauer von
schon für die Zci t. von zwei Jahren ab Erstauffüh- höchstens 110 Minuten ist für die Dauer seiner Aus-
rung des Films zu vergcb(~n. Für Filme, diE\ unter wertung im Erstmonopol entweder mit einem noch
Mitwirkung einer Fernsehen betreibenden öffent- auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein
Jich-rechtlidwn RuncHunkdnstJlt, die im Geltungs- Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder
bereich dieses Gesetzes ] ie~J t, hergestellt worden eine in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 be-
1054 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
z<:icl11H-:lc /\uszcichnung l.rJgt, oder mit einem noch (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis voraus,
crnszu wert Pnden Ku rzf i Im c1us einem Mitgliedstaat daß in dem betreffenden Filmtheater während des
der EWC, der eine Kulturfilrnprctrnic gemäß dem Er- Erhebungszeitraumes zu allen Filmprogrammen mit
lilß des ßundesrninisters des lnn<:rn über die Förde- Spielfilmen von einer Vorführdauer bis zu 110 Mi-
rung des deutschen Films in seiner jeweils gelten- nuten ein Kurzfilm oder eine deutsche Wochen-
dc:n Fdssung erhalten hdt, zu gemeinsamer Auffüh- schau vorgeführt worden ist.
rung zu verbinden.
§ 14
§ 15
Förderungshilfen für Filmtheater
Projektförderung
(l) Wer ein Filmtheater betreibt (Filmtheaterbe-
sitzer), erhi:llt auf Antrug von der Anstalt Förde- (1) Die Anstalt kann
rungshilfen, die zur Erneuerung und Verbesserung 1. zur Herstellung programmfülilender deutscher
der technischen Anlag<!n und der Ausstattung so- Filme,
wie zur Neugestaltung von Filmtheatern, die im 2. für beispielhafte Maßnahmen im Bereich der
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu verwen- Filmtheater,
den sind. Die Anstalt zäh ll die Förderungshilfen
aus, sobald der Filmtheaterbc~sitzer nachweist, daß 3. zur Förderung des Absatzes von programmfül-
sie zweckentsprechend verwendet werden. § 11 lenden deutschen Filmen,
Abs. l Nr. 2 findet entsprechende Anwendung. 4. zur Förderung der filmberuflichen Fortbi1ldung
des künstlerischen, technischen und kaufmänni-
(2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate nach
dem Schluß eines Haushaltsjahres für das abgelau- schen Nach wuchs es
fene Haushaltsjahr Förderungshilfen nach Absatz 1 Förderungshilfen gewähren (Projektförderung). Die
in Höhe des nach § 22 Abs. 2 festgelegten Betrages dafür im HaushaHsplan nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr.
zur Verfügung zu stellt!n. 5 bereitgestellten Mittel sind in angemessenem Ver-
(3) Aus dem Betrag, der als Förderungshilfe nach häHnis auf di,e FörderungshiHen nach den Nummern
Absatz 2 zur Verfügung steht, ist Filmtheaterbesit- 1 bis 4 zu verteil,en. Die Verteilung beschheßt der
zern, die im abgelaufenen Haushaltsjahr aus dem Verwa'1itungsrat mi:t zwei lJritte,ln, mindestens aber
Verkauf von Eintrittskarten nach Abzug der Ver- der Mehrheit der Mitglieder. Förderungshilfen nach
gnügungssteuer einen Umsalz bis zu 150 000 Deut- Satz 1 Nr. 2 bi,s 4 werden nicht gewährt, wenn für
sche Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deutsche den Förderzweck andere öffentliche Mittel bereitge-
Mark Filmabgabe (§ 18 Abs. 1) eine Förderungshilfe stellt werden.
von 0,04 Deutsche Mark zu gewähren. Dieser Satz (2) Uber die Gewährung de1r Förderungshilfen
ermäßigt sich bei Filmtheaterbesitzern mit einem entscheidet eine vom Verwailtungsrat nach Absatz 3
Umsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deut- zu bildende Projektkommission, die aus elf sach-
sche Mark, bei Filmtheaterbesitzern mit einem hö- kundig,en Persönlichkeiten besteht. Diese dürfen
heren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark. Beträgt die nicht Fi,lme herstellen, verleihen, vertrniben oder
Filmabgabe (§ 18 Abs. 1) 0,15 Deutsche Mark, so er- einem Unternehmen angehören, da1s eine dieser Tä-
höhen sich die Förderungshilfen nach den Sätzen 1 tigke,iten ausübt. Die Mitglieder der Projektkommis-
und 2 auf 0,06 Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark sion sind an Aufträge und Weisungen nicht gebun-
und 0,04 Deutsche Mark für jeweils 0,15 Deutsche den. Sie werden für zwei Jahre berufen.
Mark Filmabgabe. Die Förderungshilfe nach den
S~itzen 1 bis 3 erhöht sich um 0,01 Deutsche Mark (3) Für die Projektkommission benennen je einen
Jür jede verkaufte Eintrittskarte für ein Spielpro- Verüeter und Stell vertrete,r
gramm, in dem außer einem programmfüllenden a) die vom Deutschen Bundestag gewähHen Ver-
Spielfilm eine höchstens 25 Tage alte Wochenschau waltungsratsmit,g,Iied,er,
vorgeführt wird, die von einem Unternehmen mit b) die vom Bundesrat gewählten VerwaHungsrats-
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deut- mitgEeder,
scher Sprache hergestellt worden ist. Reicht der Be-
c) die ArbeHsg,emeinschaft der öffentLich-rechtli-
trag, der nach Absatz 2 für Förderungshilfen zur
chen Rundfunkansta1lten der Bundesrepublik
Verfügung steht, nicht aus, um allen Filmtheaterbe-
Deutschland (ARD),
sitzern Förderungshilfen in Höhe der sich aus den
Sätzen J bis 4 ergf~benden Beträge zu gewähren, so d) di,e Anstailt des öffentlichen Rechts „Zweites
wird die sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Deutsches Fernsehen".
Summe der Förderungshilfen für Filmtheaterbesitzer Die übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat
mit einem Umsatz von mehr als 150 000 Deutsche auf Grund von zwei Listen gewählt, die jeweils neun
Mark anteilig gekürzt. Wahlvorschläge enthaHen.
(4) Der Abruf der Mittel durch die Filmtheaterbe- Di,e ernte Uste wird von den Verwaltungsratsmit-
sitzer ist nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, gli,edern aufg,estelLt, die benannt sind
jedoch muß die in einem Haushaltsjahr zur Verfü- vom Hauptverband Deutscher FHmtheater e. V.,
gung gestellte Förderungshilfe innerhalb von drei
vom Deutschen J ourna,listenverband e. V.,
Haushaltsjahren nach der Mitteilung durch die An-
stalt abgerufen werden. Nicht rechtzeitig abgerufe- von der Deutschen Journalisten-Union in der Indu-
ne Pörderungsmittel werden Förderungshilfen nach striegewerkschaft Druck und Papier,
Absatz 1 im folgenden Haushaltsjahr zugeführt. von der evangelischen und katholischen Kirche;
Nr. 49 'Tc:1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1055
aus dieiser Liste werden vier Mitglieder und ihre 1. seinem Inha,Lt na,ch dem vorgeLegten Drehbuch
SteHvertroter fJCwühU. Di,e zweite Liste wird von im wesentlichen entspricht,
den Veirwa1lt:unusratsmitgliedE~rn a,ufge,stelilit, die be- 2. sein Stab und die Beisetzung mit der vorgelegten
nannt sind Li:ste im wesentlichen übereinstimmen,
vou1 Vcrbrmd Deutscher Spielfilmproduzenten e. V., 3. nicht gegen § 7 Abs. 9 verstößt und
von der Arboi l1sg,c\nH~i1nischafl: Neuer Deutscher 4. unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Spiolfi1lmproduzenten c~. V., Aufbaus, der Gestalitung, der schauspie·Lerischen
vom Bundi0sverband Deutscher Fihn- und A V Pro- Leistungen, der Kameraführung und des füld-
duzenten e. V., schniibtes gee,igne,t erncheint, zur Verbess,erung
vom Verband der Filmverleiher e. V., der QuaLität des deutschen Films be1izutrngen,
von der Export-Union de,r Deutschen Filmindustrie so i,st das Darlehen nur zurückzuzahl,en, sowei,t die
e. V., Erträge des Herstellers aus der Verwertung des
vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fi:lms die Gesamtkosten, vermindert um den Darle-
Fernsehen e. V., hensbetrng, übersteigen; jeweiLs die Hälfte dieser
übersteigenden Erträge ist zur Tilgung des Darle-
von der Rundftmk-Fernseh-Fi1l,m-Uni1on im Deut-
hens zu verwenden. Liegen die Voraussetzungen
schen Gewerks,chaft:sbund;
des Sa,tzes 1 nicht vor, so i,st der Dadehensempfän-
aus dieser Li1sl:e werden drei Mitglieder und ihre ger zur Rückzahlung des Da.rLehens verpflichtet.
Stel1lvertrnter gewähH. Abweichend von Satz 2 kann die Ansta,lt die Rück-
(4) Die Projektkornmiss,ion wählt aus ihrer Mitte zahlung des Darlehens ganz oder teilweise eda,ssen,
den Vorsitzenden und sein,en Stellvertrnte-r. Si,e gfüt wenn der Darlehens•empfänger die NichterfüUung
sich eine Geschi:iftsordnung, die der Genehmi-gung der Voraussetzungen nicht zu vertreten ha,t und die
des VerwaMungsra:tes bedarf. Ge,Ltendmachung des Rückzahlung,sa,n,s,pruchs eine
unbi,l1Hge Härte für ihn bedeuten würde.
(5) Beschlüs,se der Projektkommi1ssion bedürfen
der Zust,immung von zwei Dritteln der anwesenden, (5) Mit Mitteln der Projektförderung hergeste,llte
mindestens aber der Mehrheit der gesetzHchen Miiit- FHme können auch Referenzfiilme im Sinne der §§ 8
glieder. Uber WidersprüchE-~ gegen Ent,s,cheidiungen und 9 werden. Mittel der Projektförderung können
nach Absaitz 1 enlschoidet die Projektkommiiss1ion. auch solche Filme erhalten, die mit Fördernngshil-
f en auf Grund der § § 8, 9 und 13 hergestellt werden
§ 16 soHen.
Förderung von Filmvorhaben (6) MiUel aus der Projektförderung können nur
in der Höhe gewährt werden, al,s s-ie unter fünbezie-
(1) Als Förderung,shiHen nach § 15 Abs. 1 Satz 1
hung von Förderungshiilfen nach den §§ 8, 9 und 13
Nr. 1 werden bedingt rückzahlbare zinslose Darle- und anderer öffentlicher Mittel 80 vom Hundert der
hen bis zur Höhe von 300 000 Deutsche Mark ge- Herstellungskosten des zu fördernden Films nicht
währt. Di,e Förderungshi,lfe kann bis zu 700 000 übersteigen.
Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdi-
gung des Filmvorhu bens und die Höhe der voraus- (7) § 7 Abs. 4 und, faHs es sich um eine Gemein-
skhtliichen Hmste,Jlungskosten dies rechtferUgen. scha,ftsproduktion mit finanzi,e,Uer deutscher Mehr-
Mit dem Antrag i,st ein Kosten- und Finanzierung,s- hei,tsbeteihgung von über 50 vom Hunde,rt handelt,
p lan vo:rzu,Iegen. Absatz 5, ferner § 7 Abs. 7, 9 und 11, § 10 Abs. 3 Nr.
l bis 3, § 11 Abs. l Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und
(2) Die Darlehensgewährung se,tzt vor,aus, daß Absatz 2 geHen sinngemäß.
das Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie
der Stab- und Besetzungsliste einen Fi.lm erwa,rten
läßt, der geeignet <:!rscheint, die Qualiiität und die § 17
Wirtschaft,l,ichkei t des deutschen Fi,Jms zu v-erbe,s-
1
Vergaberichtlinien für Projektförderung
sern. Unte,r d(~n gefördert,en Filmvorhaben soHen
sich in angemessenem Umfang s,okhe befinden, die (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Hilfen
auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind. na·ch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu gewähren
Können nicht alile geeigneten Hlmvorhaben ange- sind, werden in Verg,aberichUinien geregeLt. In ih-
mess,en gefördert werden, so wähl:t die Projektkom- nen kann bes,timmt werden,
mi1s,s,ion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben 1. daß Förderungshilfen na,ch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
aus. 2 und 3 als Darlehen oder als Mitte,I zur Zinsver-
(3) Der Da,rlehen,sempfänger ist verpfli,cMet, in- biHigung gewährt werden, soweit dies zur Errei-
nerha,lb eines Ji::lhrns nach Auszahlung des Darl,e- chung des Förderzwecks erforderlich i,st;
hens dm Projektkommi1ssion e,ine Kopie des Films 2. daß Förderung,shilfen na,ch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
vorzulegen. Kommt er di1eser Verpfüchtung nicht 4 a1I,s Zuschüsse g,ewährt werden; der Zuschuß
nach, so i st da,s Darlehen sofort zurückzuz,ahil,en. Die
1 beträgt monatlich höchstens 2 000 Deutsche Mark
Anst,al,t kann die Frist um höchstens ein Jahr und kann für die Dauer von sechs Monaten ge-
verlängern, wenn der Darlehensempfänger nach- zahlit werden.
wei1st, daß er die Frist aus von ihm nicht zu vertre- (2) In Verg,aberichtLin,ien können neben den
tenden Gründen nicht c~inhalten kann.
näheren Voraussetzungen auch di,e Durchführung
(4) Ste,J,1,t die Pro jekt:kommission fest, daß der der Projektförderung, insbesondere die Anforderun-
film gen an die AntragsteHung, die Pfl,ichten des Förde-
1056 Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, TeU I
run1Jsempfünr1crs, die c_;rundsi.ilze der Gewinnermitt- tigten Personen oder deren Beauftragte die Pfhch-
lun~J, die Rückzahlungsbedin~Jungen, di,e Umwand- ten g,emäß Abs.a,tz 1 zu eirfüllen und Maßnahmen
] ung dm Dcirlehen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Zu- gemäß Abs•atz 2 zu dulden.
schüsse, der Na,chweis über di,e Verwendung der (4) Der zur Auskunft VerpfLichtete kann die Aus-
Fördernngshilfen und das Recht zur Prüfung dieses kunft auf sokhe Fr,agen verweigern, deren Bea1nt-
Na,chweises gerorJeM werden. wortung ihn selbst oder einen de,r in § 383 Abs. 1
(3) Vergc1berichtlinien beschließt der Verwa,1- Nr. 1 bis 3 der Zivirlprozeßordnung bezeichneten
tungsrnt mit zwoi DriHeln, mindestens aber der Ang,ehörigen der Gefahr strnfgerichtlicher Verfol-
Mehrheit dor Mitg:lieder; die Veirgaberichtldnien be- gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
dürfen der Genehmigung des Bunde,smini,sters für Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wirtschaft. (5) Weigeirt sich ein zur Auskunft verpflichteter
Fi,lmtheaterbesi,tze,r, eine Auskunft na,ch Absa,tz l zu
§ 18 erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen,
Filmabgabe so kann die Anst,a,1,t di,e für die Festsetzung der
Fiilmabg,aben erforderlichen Fests,teUungen im
(1) Jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeH- We,ge der Schätzung treffen. Weige,r,t sich ein zur
Lichen Vorführung progr,ammfüllende,r Filme im Auskunft verpflichteter Fi,lmhersteUer, eine Aus-
GeLtungsbereich dieses Gesetzes ha,t für jede ver-
kunft nach Abs,a,tz 1 zu erteUen oder entsprechende
kaufte Eint,rittiska,rte eine Fiilmabgaibe in Höhe von
UnterLagen vorzulegen, so kann di,e AnstaM gewähr-
0,10 Deutsche Mark an die Anstalt zu entrichten;
te Lei stungen zurückverlangen.
1
vom 1. Juh 1974 an beträgt die Abg,abe 0,15 Deuit-
sche Ma,rk. Für Fi,lmthea,terbe,siitzer, di,e nur
Wochenschauen und Kurzfilme zei,gen, ermäßigt § 20
sich di-e Abgabe um 50 vom Hundert; di-es giH auch Statistik
für Jugendvors,tel,lungen. Die Abgabe iis,t jeweH,s bi,s
zum 10. des folgenden Monats an die Ansfolit zu (1) Im Berekh der Filmwi,rtschaift werden, erst-
zahl,en. Für di,e Bernchnung der FHmmieten und des ma1l:ig für das Berichtsjahr 1973, jährlich s,tatistis,che
Miet- und Pa,chtzins,es, f,a,11,s der gewe,rbHche Ve,ran- Erhebungen aLs Bund:e,ss,taitistik durchg,eführt. Die
st,ailter Mieter ode,r Pächter eine,s FLlmthea,ters und Erhebungen erstrecken sich auf Unternehmen, die
di,e Höhe seines Umsa,tze,s Grundl,a,ge für di,e Be- Fi1lme hers,teHen, verleihen, vertre,ibe,n oder vorfüh-
rechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, bLe1ibt die ren oder die fiilmtechnische Lei,srtungen erbringen.
Fi:lmabgabe außer Betrncht. (2) Die Erhebungen nach Absa,tz 1 erfassen fol-
(2) Die Filmabg,abe wird bis zum 31. Dezember g,e,nJde Sachvmhalte:
1978 erhoben. 1. Rechtsform;-
2. di e Beschäftiig,ten;
1
§ 19 3. Sa,chanlagen und Verwe,rtungs,rechte;
Auskunftspflicht 4. die Produktion oder Leistung;
(1) Wer im GeMungsbernich dieses Gesetze,s ge- 5. den Umsatz nach Waren- und Leistungsgruppen;
werbliche Fiilmvorführunge,n vern1nstaH,e,t, ein Veir- 6. die Kosten nach Kostenarten.
leihunternehmen betreibt ode,r Förderungshi11fen (3) Außer den in Abs,atz 2 bezeichneten Saichver-
nach diesem Gesetz erha.I,ten hat, muß der Ansta,lt, ha,lten werden Angaben zur Kennzekhnung de,r Un-
wer eine Bescheinigung na,ch § 7 Abs. 11 Saitz 2
ternehmen erhoben, die zu einer zutreffenden Beur-
beantra,gt, muß dem Bundesamt für gewerblkhe tieilung der Me1ldepflicht und der staitistischen Zu-
Wirtschaft die für die Durchführung dieses Ge,set- ordnung der Unternehmen erforderlich sind.
zes edordeirlichen Auskünfte erteilen und Unterla-
gen vorlegen; der Ans,t,ailt sind auch di,e Kosten und (4) Der Bundesmini,ster für Wirtschaift wird er-
Erlöse der nach diesem Gesetz g,eförderlen filme zu mächt:ig,t, durch Rechtsverordnung
melden. Die Anstalt ersteHt anhand di,e,ser Angaben 1. Berichtszei,träume zu verlängern, soforn di,es zum
jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen Zwecke der Arbeitsersparnis erforderlich ist;
dem Bundesminister für Wirtschaft zu. Auf Anfor- 2. Meldungen a,uszusetzen, sofern diese nicht mehr
derung is,t: die WeHerleiümg von Einzelangaben an benöti:gt werden.
den Bundesminister für Wirtscha:ft ohne Nennung
des Namens des Auskunftspfl.icht,igen zulässig. (5) Auskunftspf1ichtig sind die Inhaber und Leiter
der in Absa,tz 1 bezeichneten Unternehmen.
(2) Die von der AnstaH mit der Uberwa,chung des (6) Die Sta,tiisUken werden vom Statistischen Bun-
Betriebs be,auftragten Personen sind befugt, Grund- desamt erhoben und aufbereitet.
stücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des
Auskunftspflichtigen zu beitreten, dort Bes,ichtigun-
gen und Prüfungen vorzunehmen und di,e geschäft- § 21
1ichen Unterlc1qen des J\ usk un ftspflkhtigc~n einzu- Verletzung der Geheimhaltungspflicht
sehen.
(1) Wer ein fremdes Geheimni,s, namentlkh ein
(3) Bei juristischen Personen und Personenhan- Be,tüebs- oder Geschäftsgeheimnis, da,s ihm in sei-
delsgesell,schaften haben die nach Gesetz, Gesell- ner Eigenschaft als Mitghed eines Organs, Angehö-
schaftsvertrag oder ScltzuntJ zur Vertretung be,rech- riger oder Beauftragter der Anstalt bekanntgewor-
Nr. '19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1057
den ist, unbefu9t offenbarl, wird mit Gefängnis biis nen Mitteln in Abzug gebrncht. Die vol'l. den Rund-
zu c.incm ,Jd hr und mit Geldstrafe oder mit einer fonkanstaH,en für die Ube,rtrargung de,r Fe,msehnut-
dieser Strafen bestraft. zungs1r1e1chte ge,z,ahltien Beträg,e s,inid im jeweHigen
(2) Ha.ndolt der Täler ge~Jtm Enlgelit oder iin der
Ka,1enderj,ahr dem Fonds für di,e Zuerkennung des
Absicht, sich oder ei,non anderen zu berei,che,rn oderr Grundbe,tmg.ers zuzuteiil,en. Mitteil, d,i,e der Anstalt
einen anderen zu schäd.iqon, so is,t die Strafe von Dritten zur Erfülilurng ihrnr Aufgaben nach § 2
Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann a,uf zweckgebunden zur Veirfügung ges,teU,t werden,
GeLdstraSe erkannt werden. Ebenso wird be,str,aft, sind entsprechend der Zweckbindung zusätzlkh im
wer er.in frnmdes Geheirnnis, namentli,ch e1in Be- Hausha1tsplan zu ve,ranschLagen.
triebs- oder Gosdü.ifl,s,gehcimnis, das ihm unter den (3) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft-
Vornussetzungen dc!s Absatzes l bc~kianntgeworden lrich auszuführen. Im HaushailrtspLan nicht veran-
i,st, unbefugt verwertet. schLagte Ausgruben bedürfen der Zustimmung des
(3) Die Ta,t wir,d nur auf Antrag des Verletzten VerwaHungs,raite,s. Die Zus,timmung darf nur dann
verfo]g,t. erte,i,Lt werden, wenn die Anstarlt zu den Ausgaben
unmitte,Lba,r krarfit Gesetzes ve,rpflkhtet ist oder die
(4) Die Bediensteten der J\ nstalrt und die Mitglire- VerpflircMung zur Erfüllung der geseitzlkhen Aufga-
de,r ihrer Organe sind, soweit si,c nicht Beamte s,ind, ben der Anstarlt begründet worden ist und für die
auf die gewissenhafte Erfülhrng ihrnr Pflkhten nach Ausgabe ein unvorherrgesehenes und unabweisbares
§ 1 Abs. 1 der Verordnunq geuen Bestechung und Ge- Bedürfnis vorliegt. Bei Bed,a,rf kann ein Nachtrags-
heimni1sverra,t nichtbeümletor Per,sonen in der Fa1s- haushailit aufg1estellt werden; Absatz l findet ent-
sung vom 22. Mci,i 1943 (Reichs[wse,tzbl. I S. 351) zu srpr,echende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines
verpflkhten. HaushaUsjahrns der Haushaltsplan für da,s folgende
§ 22 Jahr noch n:icht festgestellt, so bedürfen Ausgaben
der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt
(4) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Aus-
(1) Der Verwa,Jtungsra,t stellt jährlich vor Beginn g,aben sowie über das Vermögen und die Schulden
des Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den der Ans,t,arLt und deren Veränderungen im abgelaufe-
Grundsätzen einer spiUsarnen und wirtschaftlichen nen HaushaH,sjahr Rechnung zu Legen. Die Rech-
Finanzgebarung fest. Dairin sind, nach Zweckbestim- nung ist dem Bundesminister für Wirtschaft vorzu-
mung und Ans,a,tz getrennt, a!lle vorausskhtlkhen legen.
Einnahmen und Aus9iahen der Ansta,Lt im kommen-
(5) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer
den Hausha,1,tsjahr zu vmanschla,gen. Der Haus-
haltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausge- oder WiirtschaH1sprüfungsgesellschaften geprüft. Die
glichen sein. Da1s Vermögen und die Schulden sind Prüf er werden vom Bundesminister für Wi rtschaft1
in einer Anlage des Haushaltsplanes auszuweisen. aiuf Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist
De,r Haushaltsplan bcda.rf der Genehmigung des nach Rkhtlinien auszuführen, die der Bundesmini-
ster für Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist
Bundesministers für Wi,rtschaft. Der Vorstand hat
dem VerwaHungsrnt den Entwurf de,s HausharLtspla- dem Ve,rwailtungsrat, dem Bundesminiister für Wirt-
schaft und dem Bundesrnchnungshof vorzulegen.
nes rcchtzeüig vorzule.gen.
(6) Das Nähere über die Aufstellung und Ausfüh-
(2) In dem HaushaHsplan sind jährLi,ch die Be:trä-
rung de,s Hausha:ltsplanes, da,s Ka,ssen- und Rech-
ge fe,s,tzulegen, die für die einze,lnen in diesem Ge-
nungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung
setz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen Verwen-
der Rechnung der Ansta,Lt wi,rd in der Satzung der
dung finden sollen. Dabei ist davon auszugehen,
Anst,a,1,t bestimmt. füs zum Inkrafttreten der Saitzung
daß nruch Abzug
finden die Vorschriften der Abschnitte II und III der
1. der Verwa,Jtungskosten der Ans,t,ailit sowie erfoir-
Reichsrhaushaltisordnung erntsprechende Anwen-
derHch werdender Rückstellungen, dung.
2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Film (7) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und He-
im In- und Ausland in Höhe von minde,stenis bung der Kaufkraft vom 24, März 1934 (Reichsge-
700 000 Deutsche Mairk, s,eitzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rech-
3. de,r Mitte,! für den Zusaitzbetrng in Höhe von 3 nung,s,Legung und Rechnungsprüfung während des
Mirllionen Deutsche Ma,rk (§ 9 Abs. 2 Sa,tz 1), Krieges vom 5. JuH 1940 (Rekhsgesetzbl. II S. 139)
4. der Förderungsmittel für den nicht progrnmmfül- finden auf die Anstalt keine Anwendung.
lienden Kinder- und Jugendfirlm und den Kurzfilm (8) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
in Höhe von 1,4 MiLlionen Deuts,che Ma,rk,
5. der Mitte,! für di,e Projektförderu:ng (§ 15) in § 23
Höhe von 5 Mi1llionen Deutsche Ma1rk
Satzung, Geschäftsordnungen
die Mittel zur Förderung der programmfüLlenden
Filme zu den Mitteln für di,e Erneuerung und Ver- (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwal-
besis.erung de,r Filmlhea,ter im Verhältnirs von zwei tungs,rnt bes,chl.ossen. Der Beischluß bedarf der Zu-
zu e,ins stehen sollen. Die für die Verlängerung der s,timmung von zwei DrHteln, mindestens aber der
Sperrzeiiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 erforde,rlichen Mehrhe,it der Mitglieder. Die Satzung der Anstalt
Mittel werden bi1s zum Höchstbetrag von 1,5 Millio- und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen
nen Deutsche Mark jtihrlkh von den für die Erneue- der Genehmigung des Bundesministers für Wirt-
rung und Verbesserung der Filmtheater vorgesehe- schaft.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei:l I
(2) Die Satzung kann bfc•sl.immen, daß den Mit- gemacht. Da1s BundeSiamt für gewerbliiche Wirt-
gl1i•edern des Verwarltungsrates odm den an ithrnr schaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der An-
Stelle e rsch i<~nenen Stellvertretern Tagegelder, stalt wahr.
Ubernachtungsgelder und Fahrkostenerstattung so-
§ 26
wie eine rnon:c1tliche Aufwandsen1:s1chädiigung ge-
währt. werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, Sondervermögen Ufi-Abwicklungserlös
daß (1) ALs Vermögen des Bundes wird e1in Sonder-
1. den Mitgliedern der Projektkommission und den vermögen „ U fi-Abwickl ungser lös" gebildet.
Mitg1liedern cler Kleinen Kommi1ssion, di,e nicht
Mitgheder des Verwailtungsrntes sind, oder den (2) Der aus de,r Abwicklung und Entflechtung des
an ihrnr SteHe erschienenen Stellvertretern Tage- ehemaiLigen rnichseigenen Filmvermögens nach der
gelider, Ubernachtungsgolder und Fahrkostener- Berichtigung d,e,r Schulden verbleibende Abwick-
sta,tt:ung gewährt werden, lungserlös ist, soweit er nicht auf Beteiligungsrechte
anderer Gesellschafter a,ls des Reiches entfäUt, in
2. die Milgli 1eder der Projek lkommission oder die
Ergänzung von § 15 des Gesetzes zur Abwkklung
an ihrer Stelle täüg werdenden Stellver1Jrnter für
und Entflechtung des ehemailiigen rekhseigenen
die Prüfung jedes Filmvorhabens eine Vergütung Hlimvermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
erha:lten.
S. 276) unmittelbar an das Sondervermögen „Ufi-
§ 24 Abwicklungserlös" abzuführen. Der Bund führt dem
Sondervermögen im HaushaHsjahr 1971 einen Be-
Rechtsaufsicht
trag in Höhe der im Bundeshaushalt 1970 verein-
(1) Di!e AnstaM untersteht. der Rechts,aufsicht des nahmten Vorwegaus,schüttung von 8 Mi,Llionen
Bundesministers für Wirtschaft.. Die Aufskhtsbehör- Deut,sche Ma,rk zu.
de ist befugt, Anordnungen zu treffen, um dein Ge-
(3) Da1s Sondervermögen i,st für die Förderung der
schäftsbetrieb der AnstaH mit dem geltenden Recht
Filmwirts,cha,ft zu verwenden. Das Sondervermögen
in Einkl,ang zu hailten.
zahH, soweit Mitte1l vorhanden s,ind, bis einschHeß-
(2) Di,e Anstalt ist verpflichtet, der Aufaichtisbe- lich 1977 jährlich 1,6 Millionen Deutsche Mark und
hörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu er- 1 MiU,ion Deutsche Mairk im Jahre 1978 an die An-
tei,len. stailit, we:khe di,e Mittel in ihren Haushaltsplan ein-
(3) Kommt die Ansta,H den ihr obli,eg,enden Ver- s•etzt; über di e sonstige Verwendung des Vermö-
1
pflichtungen nicht nach, so ist di1e Aufsichtsbehörde g,ens entscheidet der Bundesministe,r für Wirtschaft
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Be- im Einvernehmen mit den Bundesmini1stern des
auftragten durchführen zu ],assen oder sie seföst Innern und der Finanzen nach Anhörung de1r Film -
durchzuführen. förderungsans,talt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Ab-
wkklung und Entflechtung de,s ehemailigen reiichs-
§ 25 eigenen filmvermögens bleibt unbe,rührt. Bis zur
Einstellung der Förderungshilfen bes,timmungsmäfügen Verwendung ist das Vermö-
gen verzinslich anzulegen. Die Verwaltung des
(1) Förd,e,rungshiUen nach den §§ 8, 9 und 13 wer- Sondervermögens obliegt dem Bundesminister für
den nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Wirtschaft. Die Kosten der VerwaMung trägt das
Dezember 1977 im Geltungsbernich diese,s Gesetze,s Sondervermögen.
erst,aufgeführt oder im FaLle des § 13 von de,r Frei-
wiUigen Selbstkontrolle freigegeben worden ist und § 27
von de,r Filmbewertungsstell,e Wiesbaden ein Prädi-
kat erhalten hat. Förderungshilfen nach den §§ 14 Berlin-Klausel
bis 17 werden letzt.mal ig für das Haushaltsjahr 1978 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
gewährt. Driitten Uberleiitungsge,setzes vom 4. J.amia1r 1952
(2) Anträge auf die Gewährung von Fördernng,s- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
hilfen na1ch den §§ 8, 9 und 13 können nur bi,s zum Rechtsve,rmdnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
31. März 1980 gostelH werden. Für programmfüllen- erla,ssen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
de Dokumentar-, Kinder- und Jugendfihne verlän- des Driitten Uberleitungsgesetzes.
gert sich diese Frist bi1s zum 3l. März 1983. Anträge
auf die Gewährung von Förderungshilfen nach § 14 § 28
können nur bis zum 31. März 1979 geste1l,Lt we,rden.
Anwendungsbereich
Anträge auf die Gewährung von Förderungshilfen
na,ch den §§ 15 bis 17 können nur bis zum 31. März (1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 wer-
1978 gesteUt werden. den gewährt, wenn der Referenzfilm nach dem 31.
Dezember 1972 im Geltungsberekh dieses Gese tzes 1
(3) fat über den letzten Antrng auf Gewährung
e,rstaufgeführt oder im Falle des § 13 von deir Frei-
von Förderungshilfen für Spielfilme e,ntschiieden
willi,gen Selbstkontrolle frei,gegeben worden ist.
worden, so gehen das Vermögen und di,e Verbind-
],ichkeüen der Anstalt auf die Bundesrepublik (2) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im
Deutschl,and über. Der Zeitpunkt wi,rd vom Bunde,s- Jahre 1973 gilt a,ls Ende der Auss,chlußfrist na,ch § 7
minister für Wirtschaft im Bundesanze·iger bekannt- Abs. 10 Satz 1 der 31. März 1974.
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974 1059
Fünizehnte Verordnung
zm Durch.führung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 3. Mai 1974
Auf Crnnd dPs § 172 Abs. 4 d<'s Bunclesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
~J Lmgs~Jesdzes in der Pa,ss1mq vom 29. Juni 1956 Entschädi,gungsaufwendungen den auf sie entfallen-
(Bunclt!sgc•sc•l.zbl. I S. 559), zu letzt getjndert durch den Lastenanteil überste,igen, folgende Beträge:
Artikel :1 des G('.selzes zur i\nderung und Ergänzung
der Vorschriften iihcir di<' Wic~dc)rqutmachung nal.io- an Nordrhein-Westfalen 377 647 000 DM
nalsozialisl.ischP11 Unrechts in der Sozialversiche- Bayern 31 136 000 DM
runq vorn 22. lkzPm ber 1970 (Bundesgesetzbl. I He,s,sen 45 123 000 DM
S. 1846), und t1ul Grund des Artikels V Nr. 5 des
Rheinland-Pfalz 452 749 000 DM
Zweiten (~es<'lzes zur i\ ndenm9 des Bundesentschä-
diqunqsqesf'I zes vom 14. September 1965 (Bundes- Hamburg 8 670 000 DM
qeselzb 1. r S. 131 !'i), zu Ietzt ~J()dnderl. durch Artikel 2 Berlin 331 204 000 DM
Abs. 4 de>s Fi1111nzcmpt1ssunqs\Jesfd.zes vom 30. Au- insgesamt 1 246 529 000 DM
~Just 1971 (Bundes~iesel.zbl. I S. 1426), wird mit Zu-
slirnrn11nq d<!S Bund.t!src1tes vc~rordnet:
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
§ 1 wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
Höhe der EntschHdigungsaufwendungen nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
und lastenanteile des Bundes und der Länder träge ab:
im Rechnungsjahr 1972
Baden-Württemberg 80 692 000 DM
(1) Die nc.1ch dem Bundt'se:ntschädigungsgesetz ge-
leisteten Ent.schädigungsc1ufwendungen (Entschädi- Niedersachsen 22 755 000 DM
glm~Jsausgilhen rwch Ab:,:uq der damit zusammen- Schlesw1'g-Holsitein 31 993 000 DM
hängenden Einnuhnwn) Jrnlwn irn Rechnungsjahr Samland 5 598 000 DM
l 972 betra~1en: Bremen 5 416 000 DM
in den Lü1rlnn (d11ß(!r fkrlin) 1 732 567 000 DM 146 454 000 DM
insges,amt
in Berlin 389 652 000 DM
ins~Jesaml 2 122 219 000 DM
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
(2) Der L1sten<1nteil des BundE\S an den Enl:schädi- Beträge und die na,ch Absa:tz 4 an den Bund abzu-
gunqsiJ ufwemlunqcn bct.räg:t: führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen
in den Lcind(!rn (außer Berlin) 866 284 000 DM
der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet
in Berlin 233 791 000 DM oder abgeführt worden sind.
insgesamt 1 100 075 000 DM
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwE!ndungen betragen:
§ 2
in Nordrhein-Wostfakm 277 474 000 DM
Berlin-Klausel
Bayern 173 629 000 DM
Baden-W ü r t lern berg 147 424 000 DM Die,se Verordnung gHt nach § 14 des Dritten Uber-
le,itung,sgesetze:s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Niedersachsen 116 412 000 DM
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesent-
Hessen 89 127 000 DM s,chädigung>Sges,etzes auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz 59 5'89 000 DM
Schleswig-Holstein 41 311 000 DM
Im Saarland 18 125 000 DM
in Hamburg 28 696 000 DM § 3
Bremen 11 909 000 DM Inkrafttreten
Berlin 58 448 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
insgPsamt 1 022 144 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. S eh üler
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 10. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
2G. 4. 74 Geselz zu dem Zusatziibereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen Ober-
einkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den
Internationalen tJbereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr
und über den f.'.isenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr .............................. . 357
!IJ(i l
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
30. 4. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus Frankreich 83 4.5. 74 5.5. 74
7831-1-43-1
29. 4. 74 Verordnung TSF Nr. 3/74 über Tarife für den
CL'1terlernverkehr mit Krnftfahrzeugen 83 4. 5. 74 1. 6. 74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im ß11ndcsrJeselzblatt Teil I werc]Pn Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
.1 m l3undesgesetzblatt Teil ll werden vülkerrechUiche Vereinbarungen, Vertrüge mit der DDR und die dazu qehürenden Rechtsvorschriften und
Bekc1nnl.machuni1en sowie ?olllarifverorclnungen veröffentlicht.
Bez ll (J s b e d in g u n gen: Lirnfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorliegen. l'osl.ansdHift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausf!aben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn l, Post f<1d1 624, Tel. (0 22 21) 23130 67 bis 69.
Bez u q s preis: f'tir Teil I uud Teil II halbjährlich je 31,-·- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di<•sc'r !'reis gilt auch für Bundesgesr!lzhläUer, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages
,lllf dils Poslsclleckkonlo Bundc!sq<•selzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunf!,
Preis dieser Aus 9 il h e: 1,05 DM (0,ll5 DM zuzüglich --,20 DM Versandkosten); bei Lieferung r1ec1cn Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
JH!'is isl die Md1rwerblc•ticr (•11llii1llen; cl!'r ,111q<>wandte SlPu<orsatz beträqt 5,5 0/o.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 10. Mai 1974
Tag Inhalt Seite
2G. 4. 74 Geselz zu dem Zusatziibereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen Ober-
einkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den
Internationalen tJbereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr
und über den f.'.isenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr .............................. . 357
!IJ(i l
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
30. 4. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus Frankreich 83 4.5. 74 5.5. 74
7831-1-43-1
29. 4. 74 Verordnung TSF Nr. 3/74 über Tarife für den
CL'1terlernverkehr mit Krnftfahrzeugen 83 4. 5. 74 1. 6. 74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im ß11ndcsrJeselzblatt Teil I werc]Pn Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
.1 m l3undesgesetzblatt Teil ll werden vülkerrechUiche Vereinbarungen, Vertrüge mit der DDR und die dazu qehürenden Rechtsvorschriften und
Bekc1nnl.machuni1en sowie ?olllarifverorclnungen veröffentlicht.
Bez ll (J s b e d in g u n gen: Lirnfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorliegen. l'osl.ansdHift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausf!aben: Bundesgesetzblatt,
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,lllf dils Poslsclleckkonlo Bundc!sq<•selzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunf!,
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JH!'is isl die Md1rwerblc•ticr (•11llii1llen; cl!'r ,111q<>wandte SlPu<orsatz beträqt 5,5 0/o.