1005
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 30.April 1974 Nr.46
Tag Inhalt Seite
29. 4. 74 Neufassung des Schwerbehindertengesetzes ..... . 1005
811-1
24. 4. 74 Verordnung über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an
die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
24. 4. 74 Siebente Durchfübrunqsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Schaf-
böcken .................................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1026
7824-1-5
Bekanntmachung
der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 29. Apr.il 1974
Auf Grund de,s Artike1,s III § 1 des Gesetze,s zur
W eiite,rentwi cklung de1s Sohwe,r,be,sohädi1g,tenrechts
vom 24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981) wird
nachstehend der Wortlaut des Schwerbehinderten-
gesetzes in der neuen Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 29. April 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)
in der Fassung vom 29. April 1974
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Persönliche Rechte und Pflichten des Vertrauensman-
nes der Schwerbehinderten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Geschützter Personenkreis
Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann ...... . 24
Schwerbehinderte ................................ . 1
Beauftragter des Arbeitgebers .................... . 25
Gleichgestellte ................................... . 2
Zusammenarbeit 26
Feststellung und Nachweis der Minderung der Er-
werbsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Sechster Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Bundesanstalt für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Umfang der Beschäftigungspflicht ................. . 4 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter 5 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Haupt-
Begriff des Arbeitsplatzes ........................ . 6 fürsorgestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Berechnung der Pflichtzahl Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit . . . . . . . . . . . . 30
Anrechnung auf Pflichtplätze ...................... . 7 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundes-
Ausgleichsabgabe ................................ . 8 anstalt für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausgleichsfonds 9 Beirat für die Rehabilitation der Behinderten ...... . 32
Gemeinsame Vorschriften ........................ . 33
Dritter Abschnitt Ubertragung von Aufgaben ....................... . 34
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
Siebenter Abschnitt
Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt
für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen . . . . . . . . . . . 10 Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwer- Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes .......... . 35
behinderten ..................................... . 11
Entziehung des Schwerbehindertenschutzes 36
Vierter Abschnitt Achter Abschnitt
Kündigungsschutz Widerspruchsverfahren
Erfordernis der Zustimmung ...................... . 12 Widerspruch 37
Kündigungsfrist ................................. . 13 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle .. 38
Antragsverfahren ................................ . 14 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt ..... . 39
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle ............. . 15 Verfahrensvorschriften ........................... . 40
Einschränkungen der Ermessensentscheidung . . . . . . . . 16
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Neunter Abschnitt
Außerordentliche Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Sonstige Vorschriften
Erweiterter Beendigungsschutz .................... . 19
Vorrang der Schwerbehinderten ................... . 41
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ................. . 42
Fünfter Abschnitt
Mehrarbeit 43
Betriebs-, Personal-, Richter- Zusatzurlaub 44
und Präsidialrat
Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Ausweise ....................................... . 45
Beauftragter des Arbeitgebers
Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit ... . 46
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und
Schwerbehinderte Beamte und Richter ............. . 47
Präsidialrates .................................... . 20
Unabhängige Tätigkeit ........................... . 48
Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes der
Schwerbehinderlen ............................... . 21 Kostenfreiheit ................................... . 49
Aufgaben des Vertrauensmannes der Schwer- Geheimhaltungspflicht ............................ . so
behinderten ..................................... . 22 Statistik ......................................... . 51
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1007
Zehnter Abschnitt Elfter Abschnitt
Förderung von Werkstätten für Behinderte Ordnungswidrigkeiten, Straf- und
§ Schlußvorschriiten §
BegriU der Werkstatt für Behinderte .............. . 52
Ordnungswidrigkeiten ........................... . 57
Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe 53
Strafvorschrift ................................... . 58
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand . . 54 Stadtstaatenklausel .............................. . 59
Anerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst ... . 60
BlindenwerksUitl.en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Berlin-Klausel ................................... . 61
Erster Abschnitt (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu
Geschützter Personenkreis treffen, wenn e1ine Fest,s,te11Lung übe1r da1s Vorliegen
,e,itne,r Behiinderung und den Grad einer auf ihr beru-
henden Mi nderung der ErwerbsfähigkeH schon in
1
§ 1
ei,nem Rentenbesche,id, e,ine1r entsprnchenden Ver-
Schwerbehinderte waiHungs- oder Geirichtsentsicheidung oder e iner 1
Schwerbehjnderte im Sinne dieses Gesetzes sind vorläufäg,en Be scheiini,gung der für di,e,se Entschei-
1
Personen, die körperliich, gei,süg ode,r see,li1s,ch be- dungen zuständigen Dienststelilen geitroff en worden
hindert und infolge ihrer Behinderung in ihre,r Er- i1s,t, e,s se,i denn, daß der Behinderte ein Interesse an
werbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig- ande,rwe,itiger Fest,s,te,I,Iung nach Absatz 1 glaubhaft
stens 50 vom Hundert gemindert s,inid, s10ferrn s,i,e macht.
rechtmäßig im Geltungsbereich die,se,s Gesie,tzes
wohnen, sich gewöhnlich aufha,Lten ode,r e,i,ne Be- (3) Li,egen mehrere Behindernngen vor, so i s,t der
1
schäftigung a,ls Arbeitnehmer ausüben. Grad der Minderung der Erwe,rbsfähLgke,i,t durch di,e
Beurtei,Jmng de,r Auswirkungen der Behinderungen
§2 in ihrnr Ges,amtheiit fes,tzust~1l1len. Für diese Ent-
scheidung gii,I,t Abs,a,tz 1, e,s sei denn, daß in e,iner
Gleichgestellte Hntscheidung nach Absatz 2 eiine Gesamtbeurtei-
(1) Personen im Sinne de,s § 1, die inifoLg,e ihrer lung berni1t,s getroffen worden is,t.
Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit ni1cht IllUr
vorübergehend um weniger aLs 50 vom Hunde,rt, (4) Auf Antrng des Behinderten ste1len die für die
aber wenigstens 30 vom Hundert geminde,rt s,ind, Durchführung des Bundesver,sorgung,sgese,tzes zu-
sollen auf Grund einer Feststelil,ung nach § 3 a,uf iih- s,tändiig,en Behörden auf Grund einer unanfechtbar
ren Antrag vom Arbeiits,amt den Schweirbehinderten gewordenen Feststellung nach dfn Absätzen 1, 2
glekhgestelilt werden, wenn sie inrfol,ge iihrnr Behin- oder 3 e,ine Beschei,ni,gung übe,r di,e Eigenschaft a,Is
derung ohne diese Hilfe einen gee,igneiten Arbeiiits- Schwe,rbehinderte,r und den Grad der Minderung
pla,tz nicht erLangen oder nicht beha,lit,en köillilJen. der Erwerbsifähigkei1t aus. Diese Bes,cheiinig,ung i,5,t
Di,e GleichsteUung kann zeitlich befr1istet we,rden. zu berkhti,g,en ode,r einzuziehen, sobaild eine Neu-
(2) Auf Glei,chg,esteUte i1s,t die,ses Ge,setz mit Aus- festisteUung unanfechtbar geworden ist. Das Gesetz
nahme des § 44 übe,r den Zus,atzurlaub anzuwenden. übe,r da1s Verwailtungsverfahren der Kriegsopferver-
sorgung ist entsprechend anzuwenden.
§3
(5) Für die StreiUgkeiten übe,r Feststellungen
Feststellung und Nachweis der Minderung
nach Abs,a,tz 1 und dJi.e Ausste,llung, Berichügung
der Erwerbsfähigkeit und Einzi,ehung e,iner Bescheinigung na,ch Absa,tz 4
(1) Auf Antrag des Behinderten s,teLlen die für die iis,t der Reohtsweg zu den Gerichten der Soztalge-
Durchführung des Bundesvmsorgungs,gesetze1s zu- richtsba,rkei,t gegeben. Soweit da,s Sozialgerichtsge-
ständigen Behörden da,s VorLiegen einer Behinde- setz vom 3. Seipte.mber 1953 (Bundesgesetzbl. I S.
rung und den Grad e,iner auf ihr beruhenden Miinde- 1239), zuiletzt geändert durch das Arbe,itnehmer-
rnng der Erwerbsfähi,gkeit fes,t. § 30 Abs. 1 und § 62 übe,rla,s,sungsgesetz vom 7. Augus,t 1972 (Bundesge-
Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungs,ge,setze1s und se,tzbl. I S. 1393), besondere Vorschriften für die
das Gesetz über das Ve,rwa1tungsverfahren der Kri,e,gsopforversorgung enthält, gelten diese auch
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bunde1sge- für Strni,ti,gkei,ten na:eh Satz 1. Di,e Berufung gegen
setzbl. I S. 202), zule,tzt geändert durch das Driitte di,e Urte,iile der Sozialgerichte, die den Grad der
Ge,setz über die Anpa,ssung der Lei,stungen de,s Bun- Minderung der Erwerbsfähigkeiit betreffen, ist nur
desversorgungsgesetzes vom 16. De,zember 1971 zuiläss,ig, s,oweit davon die Schwerbehinderteneigen-
(Bundesgesetzbl. I S. 1985), sind entsprechend anzu- schaft oder die Voraussetzung zur Glekhstel.lung
wenden. mit Schwerbehinderten abhängt.
1008 Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zweiter Abschnitt te, Richter sowie Auszubi,ldende und andere zu
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt
werden.
§4 (2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf
Umfang der Beschäftigungspflicht denen beschäfügt werden
(1) Privia,te Arbeitgeber und Arbeiiitgebe,r der öf- 1. pHegebedürfüge Behinderte in Betrieben und An-
sta,Uen, die überwieg end der Eingliederung der
1
f entliiohen Hand (Arbei1t,geber), d1e über mi,ndesitens
16 Arbei,t,s,plütze im Sinne de-s § 6 Abs. 1 verfügen, BehJinderten dienen,
haben auf wenigstens 6 vom Hundert deir Arbeits- 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster
plätz,e Schwerbehinderte zu beschäftigen. Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend
(2) Di,e Bundesregierunrr wLrd ermächtig,t, den durch Beweggründe ka.rit,ativer oder reLigiöser
PfLichtsa,tz na1ch Absatz 1 durch Reolltis,verordnung Art bestimmt ist,
miit Zustimmung des Bundesrates naieh dem jeweilii- 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster
gen Bedarf c1n Pflichtplätzen für Schwerbehinderte Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu
zu ändern, j(~cloch auf höchstens 10 vom Hunde,rt zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erzie-
erhöhen oder bis crnf 4 vom Hundert herabzusetzen; hung beschäftigt werden,
daibe,i kann der Pfüidüs,atz für Arbeitgebe,r der öf-
4. Teiilnehmer an Maß,nahmen zur Arbeitsbeschaf-
fentlkhen Hand höher festgesetzt werden a1ls für
fung nach den §§ 91 bis 99 des Arbeitsförde-
priva,te ArbeHgeber.
rungsges,etzes,
(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sin-
5. Personen, die nach ständiger Ubung in ihre Stel-
ne des Absatzes 1 geHen
len g-ewählt werden.
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren naichge-
ordne,ten Dienslstel,len, das Bundespräsidia1lamt, (3) Als Arbeitsplätze zählen ferne,r nicht SteUen,
die Verwaltungen des Deutschen Bunde st,a,ges1
die nach der Na1tur der ArbeH oder nach den zwi-
und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, schen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur
. die obersten Gerichtshöfe des Bunde,s, der Bun- auf die Dauer von höchstens 8 Wochen bes-etzt sind,
desg•erichtshof jedoch zusammengefaßt miit dem Ste,Hien, auf denen Arbeitnehmer geringfüg,ig im
Generalbundesanwalt, sowie di,e Deuts-ehe Bun- Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes be-
desbahn, s,chäfti1gt werden, sowie SteHen, auf denen Personen
beschäfügt we,rden, die einen Rechtsanspruch auf
2. jede oberste Landesbehörde und die Sta,aits- und Einstellung haben.
Präsidiafäanzleien mit ihren na,chgeo1idineten
Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die
Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Orga- §7
ne der Verfassungsgerkhtsbairkeit der Länder
und jede sonstige Landesbehörde, zusammenge- Berechnung der Pflichtzahl
faßt jedoch diejenigen Behörden, die e,ine ge- Anrechnung auf Pflichtplätze
meinsame PersonaJverwaJitung haben, (1) Bei Berechnung der Zahl der PfLichtplätze für
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jede,r Ver- Schwerbehindmte nach § 4 s,ich erg,ebende Bruch-
band von Gebietskörperschaften, te,ile von 0,50 und mehr werden aufgerundet.
4. jede sonstige Körperschaft, Ans,t,aH oder StiHung (2) In Sa.i,sonbetrieben sind der Bernchnung de,r
des öffentlichen Rechts. Z aihl de,r Pfl:ichtplätze 85 vom Hundert der Arbeits-
1
plätze zugrunde zu legen.
§5 (3) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der
Beschäftigung besonderer Gruppen Pfükhtiplätze auf der Grundlage der mit Stammar-
Schwerbehinderter beitern besietzten Arbeits:plätze und 20 vom Hundert
der K,ampagne:arbeitsplätze zu berechnen.
Unter den Schwerbehinderten, die von den Ar-
beitgebern nach § 4 zu beschäfti:gen s,ind, müssen (4) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines
sich in angemessenem Umfang befänden werden, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im
1. Schwerbehinderte mit einer Minderung der Er- Sinne des § 1 sind, auf die Pflichtzahl angerechnet.
werbsfähigkeit um wenig.stens 80 vom Hundert, (5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als be-
2. Schwerbehinderte, die da,s 55. Lebensj,ahr volilen- triieb:sübli.ch, aber wenigstens 20 Stunden in der
det haben, Woche beschäfügt wird, wird auf einen Pflkhtp1aitz
angerechnet. Whd der Schwerbehinderte weniger
3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Behi1nde-
als 20 Stunden in der Woche beschäftig,t, hat das
rung besonders betroffene Schwerbehinderte.
Arbeit,samt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz
zuzula,s,sen, wenn die kürzere Arbeitsz-ei t wegen Art
1
§6 und Schwere der Behinderung notwendig erscheint.
Begriff des Arbeitsplatzes
(6) Da,s Arbeitsamt kann die Anrechnung eines
(1) Arbeitsplcitze im Sinne dieses Gesetzes sind Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin-
alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beam- derten im Sinne des § 5, auf mehr a,ls einen Pflicht-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1009
pla,tz zulassen, wenn dessen Unterbringung in Ar- (6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Ar-
beit auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gnt beitsplätze verfügen, kann die Bundesregierung
auch für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Absat- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
zes 5. des.rates die Ausgleichsabgabe für einen bestimm-
ten Zeiitraurn allgemein oder für einzelne Landesar-
(7) Da,s Arbeitsamt kann die Anrechnung eines
b:i,tsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn
Schwerbehinderten, der zu seiner bemHichen Bil-
die Zahl der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der
dung beschäftigt wird, auf mehr als einen PHkht-
unterzubringenden Schwerbehinderten so erheblich
platz zulassen.
übersteigt, daß die Pflkhtplätze dieiser Arbeitgeber
§8 niicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.
Ausgleichsabgabe (7) F~r die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl zu entrichten (Absatz 1), gelten hinsichtlich der in
Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für § 4 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hin-
jeden unbesetzten Pflichtpliatz monatlich eine Aus- sichtlich der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen
gleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Aus- das Land als ein Arbeitgeber.
g,leichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung
Schwerbehinderter nicht auf. §9
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und Ausgleichsfonds
unbesetzten Pflichtplatz einhundert Deutsche Mark.
(1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unter-
Sie ist vorn Arbeitgeber jährlich zugleich mit der
b:in?ung Schwerbehinderter und zur Förderung von
Erstattung der Anzeige nach § 10 Abs. 2 an die für
Emnchtungen und M,aßnahmen, die den Interessen
seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelile abzufüh-
mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und
ren. Ist ein Arbeitg,eber mehr als 3 Monate im Rück-
Berufsförderung Schwerbehinderter dienen, wird
stand, erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststel-
mtt dem Tag,e des Inkraifttretens dieses Gesetze1s
lungsbescheid über die rückständigen Beträge und
beim Bundesministe,r für Arbeit und ·Sozialordnung
betreibt die Einziehung. Gegenüber privaten Arbeit-
als zweckgebundene Vermögensmasse ein „ Aus-
gebern ist die ZwangsvoLlstreckung nach den Vor-
gleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Ein-
schriften über das Verwaltung,szwang,sverfahren
gU.ederun.g Schwerbehinderte•r in Arbeit, Beruf und
durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentliche.n
Ge1sellschaft" gebt1det. Der Bundesminister für Ar-
Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Auf-
beit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichs-
sichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entschei-
fonds.
dung sie die Entscheidung der obersten Bundes-
oder Landesbehörde anrufen kann. (2) Die Bunde,sregiernng wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Die Ausgleichsabgabe da.rf nur für Zwecke der Vorschriften über die Ge,staltung des Ausgleichs-
Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter fonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe-
sowie für Leistungen zur nachgehenden H~lfe im und Verwaltungsverfahren zu erlaissen.
Arbeitsleben (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werdeill,
soweit -Mittel für denselben Zweck nicht von ande-
rer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden.
Aus dem Aufkommen an Ausglekhsabgabe dürfen Dritter Abschnitt
persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden.
Die Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Aus-
schuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle § 10
(§ 29) auf dessen Verlangen eine Ubersicht über die Pflichten der Arbeitgeber
Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben. gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit
(4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom Hun- und den Hauptfürsorgestellen
dert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden
Ausgleichsfonds (§ 9) weiteirzulei,ten. Zwi,schen den Betrieb und jede DienststeLle, ein Verzeichnis der
~auptfü:sorgestellen wird ein Ausgleich herbe·ige- bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleich-
fuhrt. Die Bundesregierung wird ermächtiigt, durch ges1teUten und sonstigen anrechnungsfähi,gen Perso-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nen laufend zu führen und den Vertretern des Ar-
di_e nä~e:en ~inzelheiten des Ausgleichs zu regeln. beitsamtes und der Hauptfürsorgestelle, die für den
Hierbei 1st sicherzustellen, daß jeder Hauptfürsor- Sitz des Betriebes oder der Dienststelile zuständig
gestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden sind, auf Verliangen vorzuzeigen.
Schwerbehinderten, ein annähernd gleiches Auf-
kommen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zu-
steht. ständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durch-
schrift für die Hauptfürsorgestelle einrna1l jährlich
(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleiben-
bis spätestens 31. März für dais vorangegangene Ka-
den Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen
lenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen
g:sondert zu verwalten. Die Rechnungslegung und
die formelle Einrichtung der Rechnungen und Bele- 1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1 sowie
g: regeln sich nach den Bestimmungen, die für § 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und
jede Dienststelle,
diese Stellen allgemein maßgebend sind.
1010 Btmdes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. di{) Z,ilil cfor in den vinzolnen Belr,ieben und (2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten
Dit!nslste.Jlc!n IH!schfül i~JLon Schwerbehinderten, so zu beschäfügen, daß di,ese ihre Fähigke,iten und
Gloichqcsl.Pllton und sonsl.iqcn i.lnrechnung,sfähi- Kenntnisse möglichst voLl verwerten und weiterent-
qcn Personen, qesondt:rl nc1ch ihrer Zu~Jehörig- wickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten
keit zu einer dieser Cmppen, zur Förderung ihres berufLichen Fortkommen,s bei
3. M,c~hrfi1chanrcchnun~Jcn und , innerbetrieblichen Maßnahmen der berufLichen Bil-
dung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Tei1Lnahme
4. den Gcsr.m11 lwt rc1q der qosch uldctcn Ausuleichs- an außerbetriebUchen Maßnahmen ist in zumutba-
aibgabe. rem Umfang zu erleichtern.
Die Arbeitqelwr hdlwn dPn Anzoiqon 2 Abschriften (3) Die A.rbeitgeber sind verpfLichtet, die Arbeits-
des nach Absatz l zn führ('nden Ver1.cichnisses bei- räume, Betriebsvorri,chtungen, Maschinen und Ge-
zufügen, sofern die Bundc sanstaU für Arbeit nicht
1
rät~chaften unter besonderer Berückskhhgung der
zuläßt, daß sie nur die im BerichtszeHraium e,inge- UnfaHgefahr so einzurichten und zu unterhailten
tretenen Verctndc runc1en im1.c·igen. D,ie .Arbei,tgebeir
1
und den Beüieb so zu regeln, daß eine tunlichst
haben dem Betriebs-, PerscmiiI-, Richter- und Präsi- große Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben
di,ah,a,t, dem Verlrauensmann der Schwerbehinder- dauernde Beschäftigung fanden kann; die Einrich-
ten (§ 21) und dem Beauftra~Jlen des Arbeitgebers tung von TeilzeitarbeH,s,plätzen ist zu fördern. Die
(§ 25) je eine Abschrift der Anzeiqe und des Ver- Arbeitglieber sind ferner verpHichtet, den Arbeits-
zeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die .zur platz mit den erforderlkhen techni,schen Arbeitshil-
Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet fen cruszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sät-
sind, haben die i\nzeige nach Satz 1 nur edle 5 Jahre zen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchfüh-
zu erstatten. rung den Bekieb ernstlich schädigen würde oder
(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanst,a.:lt für m,i,t unv,erhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
Arbeiit und der Hau,pUürsorgestelle die Auskünfte wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenos-
zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes not- senschaHlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen
wendi,g sind. entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnah-
men haben die Landesarbe.itsämt,er und Hauptfür-
(4) Die Arbeitgeber haben den Vertrete,rn de,r sorgesteHen die Arbeitgeber un,ter Berück,sichti-
Bundesanst,a,l,t für Arbeit und der Hauptfürisorgeste,1- gung der für die Beschäfügung wesentliichen Eigen-
le Einblick in ihren Betrieb oder ihre DienststeMe zu schaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.
gewähren, soweit es im Tnteresise der Schwerbehin-
derten erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstge-
heimnisse nicht gefcthrdet werden. Vierter Abschnitt
(5) Die AdJeilfJeber haben den Vertrauensmann Kündigungsschutz
der Schwerbehinderten (§§ 21 und 24) unverzüg1Uch
nach seiner Wahl und ihren Beauftr,a,gten für die § 12
Ange:legenheiten der Schwerbehinderten (§ 25) un-
verzüglich nach seiner Bestellung dem für den Si1tz Erfordernis der Zustimmung
de1s Betriebes oder der Dienslstelle zusländig,en Ar- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
beit,siaml und der Hauptf ürsorgeste!l e zu benennen. Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf
der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
(6) In einer Mitteilung gemä.ß § 8 Abs. 1 des Ar-
beitsförderungsgesetzes hat der Arbeitgeber anzu-
geben, weilche Schwerbehinderten betroffen sind § 13
und in welchem Umfang skh die z,ahl der Pfliicht- Kündigungsfrist
plätze verringerit. Im Falle der Unt,erlassung gilt § 8
Di,e Kündi,gungsfrist beträg,t mindestens 4 Wo-
Abs. 3 des Arbei,tsföridecmmgsgesetzes entsprechend.
chen.
§ 14
§ 11
Antragsverfahren
Pflichten der Arbeitgeber gegenüber (1) Die Zustimmung zur Kündigung ha,t der Ar-
Schwerbehinderten beitgeber bei der für den Siitz des Betriebe,s oder der
DienststeU,e zuständi,gen HauptfürsorgesterLle schrift-
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Be- lich, und zwar in doippe1,ter Ausfertigung, zu beant-
setzung freier Arbe,itsplätze zu prüfen, ob Schwer- trag,en. Der Begriiff des Betri,ebe,s und der Begriff der
behinderte beschäftigt werden können. Bewerbun- Diensitstelle im Sinne dieses Gesetzes be,stimmen
gen von Schwerbehinderten sind mit dem Ver- sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem
trauensmann der Schwerbehinderten zu e,rörtern Personalvertretungsrecht.
und mit s,einer Stelilungnaihme dem Be,tri,ebs- oder
Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwer- (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine SteUungnah-
behinderten Richtern sind mit dem Vertrauensmann me des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates
zu erörtern und mit seiner Stellungnahme dem Prä- oder Persona1lrates und de1s Vertrauensmannes der
sidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernen- Schwerbehinderten ein. Si,e ha:t ferner den Schwer-
nung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der behinderten zu hören.
Schwerbehinderte die Beteiligung des Vertrauens- (3) Die Haup,tfür,sorgeste,l,le hat in j ede,r Lage des
mannes ausdrücklich ablehnt. Verfahrens auf eine gütliiche Einigung hinzuwi,rken.
Nr. 4fi Tag der Aus~Jabe: Bonn, den 30. April 1974 1011
§ 1;, (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur in-
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle nerha,lb von 2 Wochen beantragt werden; maßgE!-
bend ist der Eingang des Antrages bei der Haupt-
(l) Die IIaupUiirsorgt)st.elle :-,;oJI die Entscheidung, fürsorges,teHe. Die Frist beginnt mi,t dem Zeitpunkt,
ta1J,s erforderlich cHl I Crund rnündlk:her Verhand- in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung
lung, innerhafö ei1ws Monuls vom Ta,ge des Ein- maßgebenden Ta,tsachen Kenntni,s erlan,gt.
g,anqs des Anlrdgcs an 1reffen.
(3) Die HauptfürsorgesteHe hat die Entscheidung
(2) Die Entschcidun~J ist dem Arbeitgeber und inne,rha,lb von 10 Tagen vom Ta,ge de,s Eing,a,ngs des
dem Schwerbehinderten zuzusteillen. Dem Arbeits- Antrages an zu treffen. Wird innerha,lb die,ser Frist
amt ist eine Abschrift der Entscheidung zu über,sen- e ine Entsche.idung nicht getroffen, gilt die Zustim-
1
den. mung als erteilt.
(3) Erteilt die Hc1upl.fü rsorgeslelle die Zustim- (4) Die Hauptfürsorgestelle soH die Zustimmung
mung zur Kündiqun~J, k,mn der Arbeitgeber die erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde er-
Kündigung nur im1t>rhalb einc~s Monats nach Zustel- folgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinde-
lung erkli:iren. rung steht.
§ 16 (5) Rechtsmittel gegen die Zust,immung der
Hauptfürsorgestelle zur außerordentl,i,chen Kündi-
Einschrfö1k ungen der Ermessensentscheidung gung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die l Ic1 upt! (i rsoqJcsl.el le hdt di.p Zustimmung (6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der
zu erteilen lJc,i Kiindiqun9(•n in Betrieben und Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
Dienststellen, cJic: nicht. nm vorübergehend einge- setzbuches erfolgen, wenn sie unverzüglich nach
ste,Jl,t oder aulc1c liist wcrcfon, wenn zwischen dem
1
Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
Tage dr'.r Kündiuun9 und d('lll Td~Je, bis zu dem Ge-
ha,l,t oder Lohn (JCzillill wird, mindesu,ns 3 Monate (7) Schwerbehinderte, denen ledi,glich aus Anlaß
liegen. Unt.er der qlcichcn Vorarisse1zung soll sie eirn?s Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekün-
die Zustimm unq 2111cJ1 hPi K(11lfl iqungen in Betrieben dig,t worden i,st, sind na1ch Beendi,gung des Streiks
und DienslslP!len c1·l.eilcn, die rncht, mn vorüberge- oder der Aussperrung wieder einzustellen.
hend wesenLI ich ('iJl<_jt,schr/ink t werden, wenn die
§ 19
Gesamtzahl dc~r V('rblciilwrnkn Sdiwrcrbehinderten
zur Erfüllung der Verpflichtung nach§ 4 ausre,icht. Erweiterter Beendigungsschutz
(2) Die Hauptf(irsorgestelle soll die Zustimmung Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
erteilen, wenn dem Schwerbehinderten e,in anderer Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorheri-
angemessener und zumutbarer Arbeitsp1'atz ge,s,i- gen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie
chert ist. im P,aJlile des Eintritts der Berufsunfähi,gkeiit ohne
Kündigung erfolgt. Die Vorschri,ft,en d,ie1ses Ab-
§ 17 schniitt,s über die Zustimmung zur Kündigung gelten
Ausnahmen entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
für Schwerbehinderte, die a,uf SteLLen im Sinne des Fünfter Abschnitt
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden. Betriebs-, Personal-, Richter-
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden fe,r- und Präsidialrat
ner bei Entlassungen, die aus WiUerum.g,sgründen Vertrauensmann der Schwerbehinderten
vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern Beauftragter des Arbeitgebers
di,e Wiedereinstellung der Schwerbehinde,rten bei
§ 20
Wiederaufnahme der Arbeit gewäl1f'iei,ste,t ist.
Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
(3) Die Zustimmung der Hauptfürsorgest,e,lle i,st
Richter- und Präsidialrates
nicht erforderlich, wenn der Schwerbehinde,rite aus-
drücklich nur zur vorübergehenden AusihJi,lf,e, auf Betriebs-, Persona,!-, R,ichter- und Präsidia1lrait ha-
Probe oder für einen vorübergehenden Zwe,ck e,i,n- ben die BingHederung Schwerbehinde,rter zu för-
geste,llt worden ist, es sei denn, daß d,a,s Arbeitsver- dern. Sie haben inshesonder,e da.rauf zu achten, daß
hältnis über 6 Monate hinaus fortbe steht. De,r Ar-
1 dii,e dem A11beitgeber nach den § § 4, 5 und 11 oblie-
beiitgeber hat Einstellungen auf Probe und Beendi- genden VerpfLichtungen erfüllt werden; s,ie soHen
gungen derartiger Arbeitsverhälitnisse unabhängig aiuf di,e Wahl des Vertrnuensmannes hinwirken.
von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen de,r
Hauptfürsorgestelle innerha,]b von 4 Ta,gen anzuzei- § 21
gen. Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes
der Schwerbehinderten
§ 18
(1) In Betrieben und Di,ensts,tellen, in denen we-
Außerordentliche Kündigung
nigst,enis 5 Schwerbehinderte nicht nur vorüberge-
(l) Die Vorschriften dieses Abschniitts gelten mi:t hend be,schäfitigit sind, werden e1in Vertrauensmann
Ausnahme von § 13 auch bei außerorde,ntLicher und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den
Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestim- Vertr.auens,mann im Fal,l,e seiner Verhinderung ver-
mungen nichts Abwe.ichcndes ergibt. tr,i,tt. Ferner wählen be,i Geri,chten, denen minde-
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
s1tens 5 schwerbchinrlerU' Richter angehören, diese 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der
einen Richter zu ihrem Vertrauensmann. Betriebe Schwerbehinderten geiltenden Ge,setze, Verord-
oder Dienststellen, di,e di,e Vor,ausse,tzungen de1s nungen, Tarifvert,räge, Betriebs- oder Di,enstver-
Sa,tzes l nicht nrfül,len, können für die Wahl mi,t einba,rungen und Verwaltungsanordnungen
räumli,ch nahe] iegenden Betrieben des Arbeit,gebers durchg,eführt werden,
oder gleichstufigen Dienslstel,len derselben Ve,rwal- 2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen,
tung zusammengefaßt werden; soweit erforderlich,
bei den zuständigen Stellen zu beantragen,
können Gerichte unterschiedlicher Ger,ichtszwei,ge
und Stufen zus ammengefaßt werden. Uber die Zu-
1 3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehin-
s1ammenf,a1ssung en t1scheide1t der Arbeiitgeber im Be- derten entgegenzunehmen und, faLLs si,e ber,e,ch-
nehmen mit der für seinen Sitz zusitändigen Haupt- tigit erscheinen, durch Verhandlung mit dem Ar-
fürsorgestel,le. betiitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er
hart die Schwerbehinderten über den Sta,nd und
(2) Wah1berechtigt s1ind a1l1l,e in dem Betüeb oder
da,s Ergebnis der Verhandlungen zu unt,errichten.
der Dienststel1e beschäftigten Schwerbehinderten.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der (2) Der Vertrauensmann i,s,t vom Arbei,tgeber in
Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, aUen Angeleg,enheiten, die einen einzelnen Schwer-
di,e am WahJl,a,ge da s 18. Lebensj,ahr vollen,de,t ha-
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behinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe
ben und dem Betrieb oder der Di,enististeUe 1seiit 6 berühren, rechtzeiitig und umfassend zu unte:i;rkhten
Monaten angehören; besteht der Beitdeb ode,r diie und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene
Entscheidung ist ihm unverzüglich mitzuteilen.
Dienstst,e,11,e weni1ger als ein Jahr, so bedarf es für
die Wähliba1rkei,t niicht der sechsrnona1tigern Zugehö- (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, be1i Ein-
rigkeiit. Nicht wählba,r i,st, wer kr:aft Ge,set z,es dem
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sicht in die über ihn g,eführte Personalakte den Ver-
Betriebs-, Per,sonal- oder Richterrat ni,cht angehören trauensmann hinzuzuziehen. Der Vertrauensmann
kann. hat über den InhaM der Personalakte Sti1lschwei1gen
(4) Be,i Dienist,stelLen der Bundeiswehr, bei denen zu bewahren, soweit er vom Schwerbehinderten
eim.e Ver,trntung der Soldaten nach dem Bunde,spe,r- nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
sona1l vertre1tung,s,gesetz zu wählen ist, sind auch (4) Der Veritrauensmann hat das Recht, an aUen
schwerbehinderte Sold,a,ten wahlberechtiig,t und Si1tzungen des Betriebs-, Persona,1-, Richter- oder
wählbm. Präsidialrates und deren Ausschüssen beratend teil-
(5) Der Vertrauensmann und se,in SteHvertreter zunehmen. Erachtet er einen Beschluß des Betriebs-,
werden in g,ehe,imer und unmittelbarer Wahl nach Persona,1-, Richter- oder Präsidialrates ails eine er-
den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im heibhche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
übriigen sind di,e Vorschri,ft,en über da,s W a,hlver-
1 Schwerbehinderten, so ~st auf seinen Antrag der Be-
fahren, den Wahlschutz und die Wahlkos,ten be1i der s,ahluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeit-
Wahl des Betri,ebs-, Persona,1- oder Rkhtermtes punk,t der Beschlußfassung an auszusetzen; die Vor-
sin,ng,emäß anzuwenden. Ist in einem Betriieb oder schriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
einer Dienst1s1te,l,le ein V ertr,auensmann nicht g,e- Persona,lve,rtretung,srechtes über die Aussetzung
wäMt, so kann die für den Betrieb ode,r die Di,enst- von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Ausset-
steLle zuständige Ha1uptfür,sorg,esiteUe zu einer Ver- zung hat ke1ne Verlängerung einer Frist zur Folge.
sammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der In den Fäl,l,en des § 21 e Abs. 1 und 3 des Gerichts-
Waihl e1ineis Wahlvor,standes e1inladen. ve,rf.assungs,g,esetzes in der Fassung vom 12. Sep-
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 513.), zuletzt ge-
(6) Di e Bunde,sregierung wird e,rmäcMigt, durch
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ändert durch da·s Gesetz zur Änderung des Gerichts-
Rechtsverordnung mit Zusitimmung de,s Bunde,srnte,s
verfassungsgesetzes vom 25. März 1974 (Bundesge-
näher,e Vornchriften über die Vorberni,tung und setzbl. I S. 761), ist der Vertrauensmann, außer in
Durchführung der Wahl des Vertriauensrnanne,s zu
EiilfäLI,en, auf Antria,g eiine,s beitroffenen schwerbehin-
er,lia,s,sen.
dert,ein R,ichters vor dem Präs,idium des Gerichtes zu
(7) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt hören.
4 Jahre. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn er es nie-
(5) Der Vertr,auensmann hat da,s Recht, minde-
derlegt, aus dem Arbeiiits-, Dienst- oder Rkhterver-
,s1tens einmal im Ka1Lenderjahr eine Vers,arnmlung
häN.niis a,us1scheidet oder di,e Wählba,rkeit verl,i,ert.
der Schwerbehinderten im Beitriieb oide,r in der
Auf Antrag eines Vierte:ls der waihliberechti,gten
Di1ensitst,e,LLe durchzuführen. Die für Beitriebs- und
Schwerbehinder,ten kann der W1ider,sipruchs,aus-
Per,sona1lversamml ungen geltenden Vors,chri.ften fin-
schuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 38) das Erlö-
den entsprechende Anwendung.
schen des Amtes eines Verbmuensmann,es wegen
gröblicher Verletzung seiner Pflichten beschliießen. (6) Sind in e,iner Ang,e,legenhei,t sowohl der Ver-
trauensmann deir Ri1chter a1l,s auch der Vertrauens-
§ 22 mann der übrigen Bedi,ens.teten betei,Ligt, so hande ln 1
si,e gemeinsam.
Aufgaben des Vertrauensmannes
der Schwerbehinderten § 23
(1) Der V mtmuensmann hait di,e Internssen de,r Persönliche Rechte und Pflichten des
Schwerbehinderten in dem Betr,ieb oder der Di,enst- Vertrauensmannes der Schwerbehinderten
stelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend (1) Der Ve,ritriauerusmann verwailtet se,in Amt
zur Se,i1te zu s,tehen. Er hat vor a1Hem unentge,1tHch al:s Ehrenamt.
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1013
(2) Er darf in der Ausübung seines Amte,s nicht und lauf ende Geschäftsführung zur Verfügung
behindert oder wegen seines Amte1s nicht benach- steillt, stehen für die g,lekhen Zwecke auch dem
teihgt oder begünsti,gt werden; dies giiiLt a,uch für Vertrauensmann zur Verfügung, sowei,t ihm hierfür
seine berufldohe Entwicklung. nicht e,igene Räume und sächlkhe Mittel zur Verfü-
(3) Er besitzt gegenüber dem Arbei,t,gebe,r die g,le,i- gung ge,steH,t werden.
che persönli,che Rechtsstelilung, insbesondere den
gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abord-
nungsschutz wi,e e,in Miitglied de,s Be,tri,~bs-, Perso- § 24
rna,1- ode,r Riichterra,te,s. Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann
(4) Er is,t von seiner beruHichen Tätigke,iit ohne (1) Ist für mehrere Betriebe eine,s Arbeitgebers
Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbe- e1in Gesamtbetri,ebsrnt odeir für den Geschäftsbe-
züge zu befreien, wenn und soweiit es zur Durchfüh- re1kh mehrerer Dierns,tstellen e,in Ge,s,amtpersona,1,rat
rung seiner Aufgaiben e.rforder,I,i,ch i,s,t. Saitz 1 gHt errkhte1t, so wählen die Vertrauensmänner der ein-
erntsprechend für die Te,i1lnrahme an Schulung,s- und ze,lnen Betr:iebe oder DienststeHen einen Ge,s.amt-
Bi,Ldung,svera,nst,aMung,en, soweiit c:hese Kenntnisse vertr,auensmann.
vermit,teln, di,e für di,e ArbeH des Ve,rtrauensmanne,s
erforderlich sind. (2) Für den Geschäftsbereich mehrstufi.ge,r Ver-
waltungen, be,i denen ein Bezirks- ode,r Hauptperso-
(5) Der frnigestellte Vertrauensmann darf von in- na1lmt g,ebi,ldet i1st, g,iilt Absatz 1 sinngemäß mit der
ner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Be- Maßgabe, daß be1i den Mittelbehörden von deren
rufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Inne,r- Vertrauens,mann und den Ver'1rauensmännern der
halb eines Jahres nach Beendigung seiner Frni,stel- na,chgeordneten Dienst,ste1len ein Bezi1rksvertrau-
lung ist ihm im Rahmen der Möglkhke,iten des Be- ensmann zu wählen i,st. Bei den obersten Diensföe-
triebes oder der Dienststel,le Ge,leg,enhei1t zu geben, hörden ist von deren Vertrauensmann und den Be-
eine wegen der Freis,teUung unt,erbliiebene be,rufü- züksvert,rn:uensmännern ein Hauptvertrauensmann
che Entwicklung in dem Betri,eb oder der Diienst- zu wählen; ist die Zahl der Bezirksvertrauensmän-
ste,lle na,chzuholen. Für den Vertrauenrsma,nn, der 3 ne,r nie,d,ri,ger a,l,s 5, sind auch die Vertrauensmänner
volle aufeinanderfolgende Amtszeiiten fre,igeste,Ht der nachgeordneten Dienststellen wahlberechti,gt.
war, erhöht s,ich der genannte Ze•i,tmum auf 2 Jahre.
(3) Für Gerichte eines Zwe,i,ges der Gerichtsbar-
(6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die aus be-
keit, für di,e ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebiil-
tüebsbedingten oder dienstlichen Gründen auße,r- det ist, giI,t Absa1tz 2 entsprechend. Sind in einem
ha1lb der ArbeHsze,i,t durchzuführen i1s,t, ha,t de,r Ve,r- Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der
trauensmann Anspruch auf entsprechende Arbeits-
Lände,r mehrere Vertriaiuensmänner na,ch § 21 zu
oder Diensitbefreiung unte,r Fortz,ahlung des Arbeit,s- wähLen und i,st in die,sem Zwe,i,g kein Hauptrichter-
entgelts oder der Dienstbezüge. rat g,ebi:Lclet, so i,st in entsprechender Anwendung
(7) Er i,st verpflichtet, von Absatz 2 ein Hauptvertrauensmann zu wählen.
Der Hau,ptve,rtrauensmann nimmt die Aufgaben des
1. über ihm wegen seines Amtes a,ls Vertrauens- Vertrauensmannes gegenüber dem Präsidi.a,lrat
mann bekanntgewordene persörnLiche Ve,rhältni1s- wahr.
se und Angelegenheiten von Be1schäf.ti1gten im
Sinne de,s § 6, di,e ihrer Bedeutung ode,r ihrem In- (4) Für jeden na,ch den Absätzen 1 bis 3 zu wäh-
halt nach eiiner ve.rtraiulichen Behandlung bedür- 1,enden Vertrauensmann wird wenigstens ein Stell-
fen, St,iUschweigen zu bewahren, und veir1treter gewählit.
2. ihm we,gen seines Amte,s a,l,s Ve,rtra,uensmarnn be- (5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die Inter-
kanntg,e,wordene und vom Arbeiitg,ebe,r ausdrück- essen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten,
lich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Be- die da,s Ges,amtunte,rnehmen oder mehrere Betri,ebe
triebs- oder Geschäftsgehe•imnisise rnicht zu offen- oder Dienstste,I,Ien des Arbeitgeber,s betreffen und
baren und nkht zu ve,rwerten. von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe
Diese Pfhchten g,eHen auch na,ch dem Aussche,iden ode,r Diensits,tel,l,en nicht geregelt werden können,
aus dem Amt. Sie ge,I,ten nicht g,egenüber der Bun- sowi,e die Interessen der Schwe,rbehinderten, die in
de,sanstalt für Arbeit und den HauptfüDsorge,s,teUen, eiinem Betr:i,eb oder einer Diens,tsitelle täHg s,ind, für
soweit deren Aufg1aben den Schwerbehinde,rte,n ge- die e,i,n Vertrauensmann ni,oht g,ewähl,t werden kann
gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauens- oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den
männern in den Stufenvertre,tung,en (§ 24) sow,ie ge- Bezirks- und Hauptvertrauensmann sowie für den
genüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungs- Vertrauensmann der obers,ten Dienstbehörde, wenn
ge,setze,s und den in den entsprechenden Vors,chri,f- be,i e,iner mehrsitufigen Verwa,Itu,ng Stufenvertretun-
gen nicht gewählt werden.
ten de,s Per sona1lveritretungsrechtes genannten Ver-
1
tretungen, Peirsonen und SteLlen. (6) § 21 Abs. 3 bis 7, § 22 Abs. 2, 4 und 6 und § 23
(8) Die durch diie TäHgkeit de,s Vertrauensmannes gelten entsprechend.
entstehenden Kosten träg,t der Arbei,tgeber.
(7) § 22 Abs. 5 gilt für die Durchführung von Ver-
(9) Di.e Räume und der Geschäfitsbedarf, die der s,ammlung,en d,e,r Vertrnuensmänner und Bezirksver-
Arbeitgeber dem Betriebs-, Persona,1-, Richter- ode,r trauensmänner durch den Gesamt-, Bezi,rks- oder
Präs,idi,alra,t für dessen Sitzungen, Sprechstunden Hauptvertrauensmann entsprechend.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 25 derten zu behaupten. Die HauptfürsorgesteUe soll
Beauftragter des Arbeitgebers außerdem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierig-
keiten bei der Beschäftigung verhindert oder besei-
Der Arbei l.qelwr hat einen Beauftragten zu bestel- Ugt werden; sie hat hierzu auch Schulung,s- und föl-
len, der ihn in Anqolegenhdten der Schwerbehin- dung,smaßnahmen für Vertrauensmänner, Beauftrag-
derten vE-~rtriU; faLls erfordorli.ch, können mehrere te der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter- und
Beauftragte bPs!el lt werden. Der Be,auftragte hat Präsidiahäte durchzuführen.
vor a,Hem da.raint zu achlc~n, daß die dem Arbe,i1tge-
ber obliegenden Verplliichtun~Jen aus diesem Gesetz (3) Die Hauptfürsorgestelle ka1nn im Rahmen ihrer
erfünt werden. Zus,tändigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 aus den ihr zur
§ 26 Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen
gewähren. Hierzu gehören auch HHfen zur Bes,chaf-
Zusammenarbeit fung und ErhaHung einer Wohnung, diie den beson-
(1) Arbeitgeber, Beauftr,a{Jleir des Arbeitgebers, deren Bedürfnissen des Schwerbehinderten ent-
Vertrauensmunn und Betriebs-, Per,sonail-, RJiöhte,r- spricht; ferner Hilfen zur wirtschaftlkhen Selbstän-
oder Präsidi,a,lrat sollen zum Wohle der Schwerbe- digkeit Schwerbehinderter. Arbeitgebern können
hinderten in Belrieb oder Dienststelle eng zus,am- Geldleistungen gewährt werden, soweit dies zur
menarbeiten. Dmchführung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 im
Interesse der Schwerbehinderten geboten i,st.
(2) Die in Absatz 1 genannten Per,sonen und Ver-
t11etungen, die mit deir Durchführung diese:s Geseit- (4) Verpfüchtungen anderer werden durch Absatz
zeis beauftragten Ste:lilen (BundesanstaM für Arbeit, 3 nicht berühr,t. Leistungen der R,ehabi,Iitati.onsträ-
HauJptfürsorgestellen) und di,e übr,iigen RehahHiit1a.- ger dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch
t,ionsträger unterslütz,en skh g,ege111seiiitii1g be1i de,r Er- nkht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil
füllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann und Beau1f- nach diesem Gesetz entsprechende Lei,stungen vor-
t,r,aigter des Arbeitgebers siind Verbi,ndun,g,s1l eute zur
1
gesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen
Bundesanstalt für Arbeit und zur Hauptfürsorge- der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt.
stelle. (5) fat ungeklärt, welcher Träger Lei,stungen zur
nachg,ehenden Hilfe im Arbeitsleben zu gewähren
Sechster Abschnitt ha,t, oder is,t die unverzügliche EinLeiitung de,r erfor-
derH:chen Maßnahmen aus anderen Gründen gefähr-
Durchführung des Gesetzes det, so soll di,e HaupHürsorg,esteHe vorläufi:g :E:.ei-
s,tungen gewähren. Ha,t die HauptfürsorgesteUe Lei-
§ 27 stungen erbracht, für di•e ein anderer Träger zustän-
Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen di,g i1st, so hat dieser die Leistungen zu ers:taHen.
und der Bundesanstalt für Arbeit De,r Brstatitungsanspruch verjährt in 2 Jahren nach
Abliauf de,s Ka lenderjahres, in dem zuletzt vorläufig
1
(1) Soweit die VerpfMchtungen aus diesem Ge1setz Le:istungen erbracht worden sind.
nicht durch freie Ent,schließung de,r Arbe i1tg,ebe,r -er-
1
füHit werden, wird di:e ses Ge,setz vi0n den Haiuptfür-
1
sorgestellen und der Bundesans,tailt für Arbeit in en- § 29
ger Zusammena.rbeit durchgefühl1t. Beratender Ausschuß für Behinderte
(2) Dte den Trägern der Re:habU,iitation nach den bei der Hauptfürsorgestelle
geilitenden VorschriHen obliegenden Aufgaben ble i- 1
(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Bera-
ben unberührt. tender Ausschuß für Behinderte gebi1ldet, der die
§ 28 Eing,Li,ederung der Behinderten in das Arbeii1t,sl,eben
Aufgaben der Hauptfürsorgestelle zu fördern, di,e Hauptfürsorge,steHe bei der Durch-
führung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der
(1) Der HauptfürsorgE~stelle obhegit Verg:abe der Mittel der Ausgleichsabg,abe mitzuwir-
1. die Erhebung und Verwendung der Ausg,l,ekhs- ken hat. Sowe,it di,e Mittel der Aus,glekhs,abgabe
abgabe, zur institutionellen Förderung verwendet werden,
2. der Kündigungsschutz, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die Ent-
3. die nachgehende HiHe im Arbei,lsleben, s,che:idungen der HauptfürsorgesteUe zu unterbrei-
4. die zeitwei:Ji,ge Entziehung des Schwerbehinder- ten.
tenschutzes (§ 36). (2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern, und
(2) Die nachgehende Hilfe im Arbei,tsleben i,st in zwa,r aus
enger Zus,amrnena.rbeit mit der Bundesanstailt für 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
Arbeit und den übrigen Tri:igern der Rehabiliita1t,ion 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der
durchzuführen. Sie solil dc1hin wirken, daß di,e öff entlkhen Hand,
Schwerbehinderten in ihrer sozi.a,len Stelilung nicht 4 Vertretern der Organi,sationen der Behinderten,
abs,inken, auf Arbeitsplätzen beschäfHgt werden, 1 Vertreter des Landes,
auf denen sie ihre FähigkeHen und Kenntnisse voLI
1 Vertreter des Landesa,rbei,tsaimte,s.
verwe:rten und weiterentwickeln können sowi1e
durch Leistungen der Rehabihtationsträger und Für jedes Mitglied ist ein St,e,Llvertreter zu berufen.
Maßnc1,hmen der ArbeitgebE!r befähi,g:t werden, skh Mitgili.eder und Stellvertreter soUen im Bezirk der
ctm Arbeitsplcüz und im Wdl.bewerb mit Nichtbehin- Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsi1tz haben.
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1015
(3) Die llauptfürsorqesü)lle beruft 2 Veritretern de,r Arbe,i,tgebe,r, davon 1 Vertret,er der
öffentlichen Hand,
die Arbeitndirnervertreter auf Vorschl,ag der Ge-
wcrksc:ha,ft.en des jt!wei1ligen Landes, 5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
einen Verlreter der priva,t,en Arbeitgeber a,urf Vor- 1 Vertreter de,r Hauptfürsorgesteillen,
schliag der Arbeit.qeberverblinde des jewei,l1i,gen
Landes, 1 Vertreter des Bundesmi,ni,ste,rs für Arbei1t und So-
zia1lordnung.
einen Verl.reter der Arbeitgeber der öff,entlkhe,n
Hand auf Vorscl1lag der Ren,ienmg des jewe1i,1i1ge111 Für jede1s Mi1t9Med iis1t ein Ste1l1lve.rtr,e,ter zu berufen.
Landes,
(3) Der Präsident der Bundes1a,ns1tailit für Arbeiiit be-
ehe Vertreter der Organisaitionen der Behinderte,n
ruft
auf Vorschlag cl,c~r Behindertenverbände de,s jewe,iilii-
gen Landes, ehe nach der Zus ammense,tzung ihrer
1
die Ve,rtmte,r der Arbe,itnehmer und de,r Arbeitgeber
Mitglieder dazu berufen s,ind, di,e BehinJde,rten in auf Vorsichliag ihrnr Gruppeinv,e,rtrnter im Verwa1-
ihrer Gesamtheit zu vertreten. tungs1r1at der Bunde.sanst,a1lt für Arbeiit,
Die zuständige obPrstc Landesbehörde beruft den di1e Ver,treter de,r Orga!nisa1tionen de1r Behinderten
Vertreter des L.mdcs. auf Vors,chliag der Behi,ndeirtenverbände, d,i,e nach
de,r Zusiammense1tzung ihrer Mitgl1iieder dazu beru-
Der Pri:is,i,dent des Landes,a,rbeüsamtes beruft den fen s,ind, die Behinde,rten in ihreir Gesamtheiiit auf
Vertretor des Lmdesarbeitsamtes. Bundesebene zu vert,reten,
den Ve:rtreter der Hauptfür,sorge1ste1Uen •a'l.lJf Vor-
§ 30 s,chLag der Arbei1t1s,geme1inschaft der Deuts,chen
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit Hauiptfürsorge,s,teililen,
(1) Der Bundescmsta lt für Arbeit obliie,g,en den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
Sozia,l,ordnung auf dessen Vorschlag.
1. die Arbeitsberatung und Arbeüsvermittlung
Schwerbehinderter,
2. die Berufsberatung und die Ve,rrniittlung Schwer- § 32
behinderter in bernfliche Ausbildungsis.te,lle-n,
Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
3. im Rahmen ihrer Maßnahmen naicih § 3 Abs. 2 Nr.
5 des Arbeitsförde,rungsgesetze1s die be,sonderie (1) Be1i dem Bundesmini,ster für Arbe,it und Sozia,1-
Förderung von Arbeit,s,plätzen für Schwe1rbehin- 0iiidil!ung wiird e,in Be,fa:,a1t für die Rehabiliiitatiion der
derte, Behinde,rten g.eb,i1ldet, der ihn in Fragen de,r Arbe,iits-
4. die Gleid1stefümg, deren Widerrnf und Rück- und Be,ruf1sförde,rung de1r Behinide11ten beräJt, ihn be,i
nahme, den Aufgaben de,r Koordiin1ternng Il!ach § 62 de1s Ar-
beii1tsförderungsgesetze,s unters1tütz1t, insbe,sondere
5. die Durchführung des Anze,igeverfahrnns (§ 10
auch be1i de,r Förderung von RehaibH:it:a1tionsei,nrich-
Abs. 2),
tung1en, und bei der Ve,rgabe der Mittel des Aus-
6. die Uberwa,chung der Erfüllung de,r Be,s:ehäfti- gleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Ar-
gungspflicht, be·it und Sozialordnung trifft Entischeidungen über
7. die Zulassung der Anrechnung und der Mehr- di,e Ve1rg,abe der Mittel des Ausg,lekhsfonds nur
fochanrechnung (§ 7 Abs. 5 bi,s 7), auf Grund von Vorschlägen de1s Beimte,s.
8. die Erfassung der Werkistätten für Behiinde,rte,
(2) De,r Be,irait beisteht aus 33 Mitgüedern, und
ihre Anerkennung und die Aufhebung der Aner-
zwa1r ,aus
kennung nach dem Zehnten Abschni1tt.
2 Ve1rtr,e1tern der Arbeiitnehmer,
(2) Di,e Bundesanst,a11t für Arbeiit rkhtet für· di,e
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besonde- 2 Vertretern deir Arbe,itgeber,
re Bera,tungs- und VermittlungssteHen e,i1n. 6 Ve,rtrete!rn der Org,anisa1tionen der Behinderten,
11 Vertreibern der Länder,
§ 31 1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungs-
Beratender Ausschuß für Behinderte körperschaiften,
bei der Bundesanstalt für Arbeit 1 Vertreter der HauptfürsorgesteUen,
(1) Bei der Hau1ptsteiUe der Bunde1sans:tailt für Ar- 1 Vertret,er der Bundesanstalt für Arbeit,
beit wird ein Beratende,r Ausschuß für Behinderte
3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherun-
gebHde,t, der die Eingliederung der Behinderten in
das Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und gen,
die Bundesanstalt für Arbeit bei de,r Durchführung 1 Vertreter de,r ge,setzlichen Unfaillversicherung,
di,ese1s Gesetzes und der Arbeits- und Berufsförde- 1 Vertreter der Sozialhilfe,
rung Behinderter nach dem ArbeHsförderungsgeisetz
1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
zu unterstützen ha t.1
3 Vertretern der Einri,chtungen de,r berufLichen Re-
(2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und
zwar aus habi,lMa,tion.
2 Vertretern der Arbeitnehmer, Für jede,s Mitglied i,st ein Stellvertreter zu berufen.
1016 Bllndesrreset.zblatt, Jahrgang 1974, Teil I
('.)) Dcr BundPsininis,ler lii1 J\rbcit und Sozi,a,J.ord- Mitglieder anwesend ist. Die Be,schlüsse und Ent-
nunq lwrull. scheidungen werden mit einfacher Stimmenmehr-
die Verl.r(~l.er der Arlw,ilne!Jmer und Arbe,itgeber auf heit getroffen.
Vorschl,iJq ihrer Cruppcnvertreter im Verwailtungs- (3) Die Miitg1,ieder der Beratenden Ausschüsse
rilt der ßundc:sdns.taH für Arbeit, und des Beirates üben ihre TäUgkeit ehrenamUich
die Vertreter der Or9anisationen der Behinderten aus. Ihre Amtszei,t beträgt 4 Jahre.·
anf Vorschl,a,g der Behindertenverbände, die nach
dPr Zusammensetzung ihrer MH,g,liieder da1zu be,ru- § 34
fen sind, di,e Behinderten in ihrer Ge,samthei:t auf
Bundesebene zu vertreten, Ubertragung von Aufgaben
die Vertreter der Lünder auf de,ren VorschLa,g, (1) Di,e Landes•regiernng oder die von ihr be-
stimmte Ste,l,le kann Aufg,aben und Befugnisse der
den Vertreter der komrnun<llen Seilbstverwaltungs- Hau1ptfürs:0rgestelle nach diesem Gesetz auf örtlkhe
körperscha,ften au.f Vo11s,chlag der Bundesvereiini- Fürsorgestellen übertragen oder die Heranz,iehung
gung der kornrnunc1len S:pi lzenverbände,
1
ör1Ukher Fürsorgestellen zur Durchführung der der
den Vertreter der HauplJürsorgesteLlen aruf Vor- Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben bestim-
schlag der ArbeHsgemeinscha,H de,r Deutschen men.
Hauptför,sorgestellen, (2) Die Bundesanstia,lt für Arbei,t k,ann Aufgaben,
den Vertreter der Bundesanstc1lt für Arbeirf: auf Vor- die nach diesem Gesetz den Landes,a.rbeitsämtern
schLa,g ihres Präs,identen, obl,ie,gen, miit Ausnahme der Aufgaben na,ch § 57,
ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
die Ver,treter der gesetzlichen Rentenv,ersiicherun-
gen auf Vornchlag des V er band es Deutscher Ren-
tenversiicherung,strägier,
den Vertreter der gesetzlkhen Unfaillvers,i,cherung Siebenter Abschnitt
auf Vorschl ag der Spitzenvereinigungen der Träger
1
Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
der gesetz,l1ichen Unfollverisicherung,
den Vertr,e,t,er der Sozi,a1lhiHe auf V or,schlag der § 35
Bundesmbei,tsgemeinschaft der überörtlikhen Trä-
ger der Sozi1a,lhi1life, Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes
(1) De•r g,es,etzLi,che Schutz Schwerbehinder,ter er-
den Vertreter der freien Wohlfohrtspfüege auf Vor-
schLag der Bundesarbeitsgemeinschaift der Frnien lii1scht, wenn skh der Grad der Minderung der Er-
Wohlfahrtspflege, werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert ver-
ri1ngert, di,es jedoch erst am Ende des K,a,lenderjah-
die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Re- r,es, das auf den EintriH der Unanfechtbarke,irt des
habilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften die Verringerung fosts,te:llenden Bescheides folgt.
der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungs-
werke und der Werkstätten für Behinderte. (2) Der ge,setzliche Schutz Glekhgeste,lliter er-
lischt mit dem Widerruf oder der Rücknahme der
(4) Der Bundesministe.r für Arbeit und Soz,i1a1lord- Gleichstellung. Der Widerruf der Gleichste,11,ung ist
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit zulä,s.sig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 we,g-
Zus,timmung de,s Bundes,r,ate,s Vor s•chri:ft,en über die
1
gefa:llen sind, frühestens aber nach Ablauf von 2
Ceschäftsführung und das Verfahren des Beimtes zu Jahren seit Bekanntgabe der Gleichstellung. Er wird
erlassen. erst am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf
den Eintritt seiner Unanfechtbarkei,t fol,g,t.
§ 33
(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes
Gemeinsame Vorschriften werden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die
(l) Die Bernt,enden Ausschüsse für Behinderte (§§ Pflichtzahl angerechnet.
29, 31) und der Bei,r,at für die RehabHitation der Be-
§ 36
hinderten (§ 32) wählen a,us den ihnen angehören-
den Gruppen der Vertrder der Arbei,tnehmer, Ar~ Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
beitg,eber und Organi,s,a,tionen der Behinderten je- (1) Einern Schwerbehinderten, der e,'inen zumutba-
we,ils für die Dauer eines J.ahrns e,inen Vorsiitzenden ren Arbe,its,platz ohne berechti,gten Grund zurück-
und dessen SteLlv,ertrete,r. Der Vorsihende und de,r weisit oder aufgibt oder sich ohne berechtigten
Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe ange- Grund weigert, an einer berufsfördmnden Maßnah-
hören. Di,e Gruppen stellen in r•ege•lmäßig jährlich me zur Rehabiilitation tei,lzunehmen, oder sonst
wechse,lnde•r ReihenfoLge den Vorsitzenden und den durch seiin Verhalten se,ine Eingliederung in Arbeiit
Stel lv•ertreter. Die Reihenfolge wird durch di,e Been-
1
und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfür-
digung der Amtszei1t der MitgLieder nicht unterbro- sorgesteLle im Benehmen mi,t dem· Landesa,rbeitsamt
chen. Scheidet der Vorsi,tzende oder der Stellvertre- die Vortei,le die,ses Gesetzes zeitweilig entzi,ehen.
ter a us, so wird der Aus,scheidende für den Re,st
1
Dies gilt auch für Gleiichges,te,Llte.
seiner Arntsz,eiit durch Neuwahl eirsetzt.
(2) Vor der Entsche idung na,ch Abs1atz 1 muß der
1
(2) Di,e Beratenden Ausschüsse und der Beii,rat Schwerbehinderte gehört werden. In der Entschei-
sind beschlußfähig, wenn wenig,stens die Hälfte der dung muß die Frisit be,stimmt werden, für di1e s:ie
Nr. 4ß Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1017
qiH. Die Fri,st l~itdt vom 'J'iiqc der Entscheidung an Bundesministers der Verte,idigung gehört, treten an
und dcirf nichl mehr a,Js 6 Monaite betragen. Die Ent- di•e SteLle der Arbei,tgeber nach Absatz 1 Angehöri-
scheidung ist dcrn Schwerlwhind0rten bekanntzug,e- ge des öffentlichen Diensteis. Der Hauptfürsorge-
ben. stelle werden e,in Angehörige,r des öffentlichen
Dienstes und sein Stelilvertreter von den von der
Landesregie,rung bestimmten Landesbehörden und
Achter Abschnitt ein Angehör,iger des öffentlichen Dienstes und sein
Widerspruchsverfahren Stellvert,reter von den von der Bundesreg,ierung be-
stimmten Bundesbehörden benannt. Ein schwerbe-
§ 37 hinderter Arbe,itnehmervertreter muß dem öffentli-
chen Dienst angehören.
Widerspruch
(4) Die Amtszeit der Mitgli,eder de,r Wider-
(1) Den Widersrpruchsbescheid nach § 73 der Ver-
spruchsausschüs,se beträgt 4 Jahr,e. Die MitgLieder
w<lltungsgcrid1tsordnung vom 21. Janum 1960 (Bun- der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich
dE!sgesetzbl. l S. 17), zuletzt 9eändert durch da,s Ge- aus.
setz zur Andf~rung der Bezeichnungen deir Rkhter
§ 39
und ehrenamtlichen Richter und der Präs,idialverfa.s-
sung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetz- Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt
blatt I S. 841), erläßt bei Verwaltungsakten der (1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Wider-
l-Iauplfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der spruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mi,tgliedern
örtlichen Fürsorgestellen (§ 34 Abs. 1) der Wider- besteht, und zwar a,us
spruchsaL1sschuß bei der Hauptfürsorgeste.Ile (§ 38).
2 s,chwerbehinderten Arbeitnehmern,
Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Ve,r-
waltungsakt eine l-Iauptfürsorgestelle erlassen hat, 2 Arbeitgebern,
die bei einer obersten Landesbehö:ride be,s:teht. 1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des So- 1 Vertreter des Landes,arbeitsamtes,
ziiaLgerichtisgesetzes erläßt bei Verwailitung1sakten, 1 V e,rtrauensmann der Schwerbehinderten.
welche die Arbeiitsiimter und Landesarbeitsämte,r Für jedes MitgHed i1st ein Stellvertreter zu berufen.
auf Grund dieses Ge,s.eitzes erlaisisen, der Wider-
spruchsausschuß beim Landesarbeit,s,amt. (2) Der Präsident de,s Landes.arbeitsamte,s beruft
die Arbe.Unehmervertreter und der,en Ste,l,lvertreter
§ 38 auf Vorschla,g der Behinde,rtenverbände des jeweili-
Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle gen Landesa,rbei:tsamtsbezirke1s, der im Benehmen
m,i,t den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweil,s zu-
(1) Bei jeder Hauptfürsorge,steUe ist ein Wider- ständi,gen Gewerk,schaften, die für di,e Vertrntung
spru,chsaus,schuß zu bdden, dm aiu1s 7 MiitgHedern der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeu,tung
besteht, und zwa1r aus haben, zu maichen is,t,
2 schwerbehinderten Arbeitnehm<~rn, die Arbeitgebervertrnter und deren Stellvertreter
2 Arbeitgebern, auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeits-
1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle, amt,s bezirk zuständi,gen Arbeitgeberverbände, so-
wei1t si1e für die Vertretung von Arbeitgeberinteres-
1 Vertreter des Landeis1a,rbe1itsamtes,
sen wesenUiche Bedeutung haben,
1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten. den Vertrnter des Landesia,rbe:its,amtes und dessen
Für jedes Mi,tg1ied j,st ein Stellvertreter zu berufen. SteLlvertre.ter,
(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft den Vertrauensmann und dessen SteUvertreter.
die Arbeitnehmervertreter und deren SteUvertre,ter Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den
auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweUi- Ve:rtretie,r der Hauptfürsorge,steUe und dessen Stell-
gen Landes, vertreter.
die Arbeitgebervertreter und deren Ste.Jilvertreter (3) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
auf Vorschlag der jeweils für das Land zus:tändigen
Arbeii,tgeberverbände, § 40
den Vertrauensmann und dessen SteMvertrnte,r. Verfahrensvorschriften
Die zuständd,ge oberste Landesbehörde beruft den (1) Für den Widerspruchs,ausschuß bei der Haupt-
Vertreter der Hauptfürs:orgestelle und dessen SteU- fürsorgestelile (§ 38) und den Widerspmchsausschuß
vertreter. be1im Landesarbeit,samt (§ 39) gilt § 33 Abs. 1 und 2
Der Präsident des Lande.s,a,rbeitsamte•s beruft den entsprechend.
Vertre ter des Landesarbei,tsamtes und de,ssen Stell-
1
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbei,tge-
ve,rtrnter. ber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung
(3) In Kündigungs,ange1le,genheiten Schwerbehin- zu hören.
derte,r, di,e be,i e,iner DiensitsteUe oder in e,inem Be- (3) Die Mitglieder der Auss,chüsse können wegen
trieb be,schäfti,gt sind, der zum Ge,s,chäftsbereich des Besorgnis de,r Befangenhe-it abgelehnt werden. Uber
Bundesministers für Verkehr oder des Bundesmini- die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das
sters für das Pos,t- und Femmeldewe,sen oder des Mitglied angehört.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Neunler Abschnitt letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964-Bun-
Sonstige Vorschriften
desgesetzbl. I S. 921 -), und in der Hauptsache für
den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die
§ 41 Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet. Dies
Vorrang der Schwerbehinderten gilt auch für Schwerbehinderte, die als fremde
VerpflikMungen zur bevorzugten fünstellung und Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden im Sinne
Beschäftigung bestimmter Personenkrei,s,e na,ch an- des § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes beschäftigt
werden.
deren Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nkht
von der VerpHichtung zur Boschäfügung Schwerbe- (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen
hinderter nach diesem Gesetz. gleichgestellte Schwerbehinderte wird die in § 29
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündi-
§ 42 gungsschutz festgelegte Frist von einem Jahr auf 3
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge Monate gekürzt und die Kündigungsfrist von 2 Wo-
chen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29
Bei der Bemes,sung des Arbeirtsentgeilts und de1r Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzu-
Diensitbezüge dürfen Renten und ve,rglekhba:r,e Lei- wenden. Wird einem Schwerbehinderten, der von
stungen, die wegen der Behinderung bezogen wer- einem Hausgewerbetreibenden mit Zustimmung des
den, nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es Auftraggebers als fremde Hilfskraft beschäftigt
unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeits- wird, durch den Hausgewerbetreibenden gekündigt,
entgelt oder die Dienstbezüge anzurechnen. weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit ein-
gestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheb-
§ 43 lich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber ver-
Mehrarbeit pflichtet, dem Hausgewerbetreibenden die Aufwen-
dungen für die Zahlung des regelmäßigen Arbeits-
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von verdienstes an den Schwerbehinderten bis zur
Mehrarbeit freizustellen. rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhältnisses zu
erstatten.
§ 44
(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
Zusatzurlaub Heimarbeit beschäftigten Schwerbehinderten erfolgt
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen be- nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs
zahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen im geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine be-
Jahr; als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im sondere Regelung nicht besteht, erhalten die
Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbei- Schwerbehinderten als zusätzliches Urlaubsgeld .2
tet wird. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonsti- vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des ver-
ge Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen gangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres
längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unbe- verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unko-
rührt. stenzuschläge. Werden fremde Hilfskräfte eines
Hausgewerbetreibenden einem Auftraggeber auf die
§ 45 Zahl der mit Schwerbehinderten zu besetzenden
Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte Arbeitsplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber
Ausweise dem Hausgewerbetreibenden die entstehenden Auf-
wendungen zu erstatten.
(1) Die Vorschriften über Vergünstigungen für
Behinderte sind so zu gestalten, daß die Vergünsti-
gungen der Art und Schwere der Behinderung Rech- § 47
nung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache
Schwerbehinderte Beamte und Richter
der Behinderung.
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze
(2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher gelten-
für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbe-
der Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben un-
schadet der Geltung dieses Gesetzes auch für
berührt.
schwerbehinderte Beamte so zu gestalten, daß die
(3) Ist der Nachweis einer Minderung der Er- Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter
werbsfähigkeit Voraussetzung für die Inanspruch- gefördert und ein angemessener Anteil Schwerbe-
nahme einer Vergünstigung, so sind die erforderli- hinderter unter den Beamten erreicht wird.
chen Feststellungen im Verfahren nach § 3 dieses
Gesetzes zu treffen, sofern nicht bereits eine Be- (2) Sollen schwerbehinderte Beamte auf Lebens-
scheinigung nach § 3 Abs. 4 vorliegt. zeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder
schwerbehinderte Beamte auf Widerruf, auf Kündi-
gung oder auf Probe entlassen werden, so sind vor-
§ 46 her der Vertrauensmann der Dienststelle, die den
Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu
hören.
(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit Beschäf-
tigte sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
vom 14. März 1951 ---- Bundesgesetzbl. I S. 191 - , zu- auf Richter entsprechende Anwendung.
Nr. 46 - Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1019
§48 2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Al-
ter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
Unabhängige Tätigkeit
3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben und
Soweit zur Ausübung ei11c~r unabhängigen Tätig- Beruf,
keit eine Zulassunq c>rlordPrlich ist, soll Schwerbe-
4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich
hinderten, die einte~ Zulc1ssunu beantragen, bei fach-
des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung
licher Eignung und Erfüllunq der sonstigen gesetz-
der Erwerbsfähigkeit,
lichen Voraussdzt1J1~J<!n die Zulc1ssun~J bevorzugt
erteilt werdc!n. 5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durch-
geführten Rehabilitationsmaßnahmen.
§ 49
(2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durch-
Kostenfreiheit
führung dieses Gesetzes beauftragten Stellen (§§ 3,
(1) Für /\mtshandlun~wn, die in Durchführung 27) und die übrigen Träger der Rehabilitation.
dieses Gesetzes vorrJenomrncn wc!rden, sind Ver-
waltungsqebülnPn und A11slt19en nicht zu erheben.
Das gilt auch für clds VVicler:,pruchsvC'rfdhren.
Zehnter Abschnitt
(2) Gerichtlidw 1111d 1-rnf)erqt;richtliche Beurkun-
dungen, Urkund(~ll, ße~Jlc1ubi<Jnn~1en, VoHmachten, Förderung von Werkstätten
amtliche Beschein ifJ un~J(~ll sowie Ei nlragungen und für Behinderte
Lösdrnngen im Crundhucl1, die von cler zuständigen
Stelle im Zusarnnwnhang mit der Verwendung der § 52
Ausgleichsabgi:lbe für c~rfordcrlich gehalten werden, Begriff der Werkstatt für Behinderte
sind kostenfrei.
(1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrich-
§ 50 tung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits-
Geheimhaltungspflicht leben. Sie bietet denjenigen Behinderten, die wegen
Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht
Die Verlreter der Hauptfürsorgestellen und der oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Ar-
Bundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der Aus- beitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz
schüsse (§§ 29, 31, '.38 und 39) und des Beirates für oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten
die Rehabilitation der Behinderten (§ 32) und ihre Tätigkeit.
Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufga-
ben hinzug(:zogene Seich vers!.~inclige sind verpflich- (2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermög-
tet, lichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu er-
höhen oder wiederzugewinnen und ein dem Lei-
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages stungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu
bekanntgewordene perst>nliche Verhältnisse und erreichen. Sie soll über ein möglichst breites Ange-
Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des bot an Arbeitsplätzen und Plätzen für Arbeitstrai-
§ 6, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach ning sowie über eine Ausstattung mit begleitenden
einer vertrau] ichen Behandlung bedürfen, Still- Diensten verfügen.
schweigen zu bewahren, und
(3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhän-
2. ihnen wegen ihres }\mtes oder Auftrages be- gig von Art oder Schwere der Behinderung offen-
kanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrück- stehen, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß
lich als geheimhaltungsbedürfti.g bezeichnete Be- wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu er-
triebs- oder GE1schi:iftsgeheimnissr~ nicht zu offen- bringen.
baren und nicht zu verwerten.
§ 53
Diese Pflichten gellen auch nach dem Ausscheiden
aus dem Amt oder nach Bc~endigung des Auftrages. Verrechnung von Aufträgen
Sie gelten nicbl gegenüber der Bundesanstalt für auf die Ausgleichsabgabe
Arbeit und den Hauplfürsorgestellcn, soweit deren Arbeitgeber, die an Werkstätten für Behinderte
Aufgaben gegenüber den Schwerbehinderten es er- Aufträge erteilen, können 30 vom Hundert des
fordern, gegenüber dem Vertrauensmann sowie ge- Rechnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende
genüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungs- Ausgleichsabgabe anrechnen. Die ordnungsgemäße
gesetzes und den in den en lsprechenden Vorschrif- Abwicklung der Lieferaufträge ist vorn Arbeitgeber
ten des Personalvertretungsrechtes genannten Ver- gegenüber der Hauptfürsorgestelle nachzuweisen.
tretungen, Personen und Stellen.
§ 54
§ 51
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Statistik (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den
(1) Uber die Behinderten wird alle 5 Jahre, über Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden kön-
die Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilita- nen, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.
tion jährlich eine Bunde.c;statistik durchgeführt. Sie (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hier-
umfaßt folgende Tatbestände: zu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
1. die Zahl der Behinderten, Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 55 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines
Anerkennungsverfahren Schwerbehinderten nicht mit dem Vertrauens-
mann erörtert oder dem Betriebsrat ohne die
(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergün- Stellungnahme des Vertrauensmannes mitteilt,
stigung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch
nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die 7. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehin-
Entscheidung über die Anerkennung trifft auf An- derten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der be-
trag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen ruflichen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt
mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die oder
Bundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der 8. entgegen § 22 Abs. 2 den Vertrauensmann in
anerkannten Werkstätten für Behinderte. einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht,
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nicht richtig, nicht umfassend oder nicht recht-
bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 52 zeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung
nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht hört.
die Voraussetzungen nach § 52 nicht mehr gegeben (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
sind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
Bundesanstalt für Arbeit gesetzten Frist abgeholfen werden.
wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die Werk-
statt für Behinderte die Anerkennung mißbraucht. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- das Landesarbeitsamt.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nähe-
res über die fachlichen Anforderungen der Werk- (4) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des
statt für Behinderte und über das Verfahren zur An- Landesarbeitsamtes erfolgt durch die örtlich zustän-
erkennung. dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften,
die für die Beitreibung von Gemeindeabgaben gel-
§ 56 ten.
Blindenwerkstätten (5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle
abzuführen. Für ihre Verwendung gilt§ 8 Abs. 3.
Die §§ 53 und 54 sind auch zugunsten von Blin-
denwerkstätten im Sinne des Blindenwarenver-
triebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundegsesetzbl. I § 58
S. 311), geändert durch das Einführungsgesetz zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 Strafvorschrift
(Bundesgesetzbl. I S. 503), anzuwenden. (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-
lich ein zum persönlichen Lebensbereich gehören-
des Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis offenbart, das ihm
Eliter Abs-chnitt
1. als Vertrauensmann der Schwerbehinderten oder
Ordnungswidrigkeiten,
Straf- und Schlußvorschriften 2. sonst als Person, die Aufgaben oder Befugnisse
nach diesem Gesetz wahrnimmt,
§ 57 anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Ordnungswidrigkeiten
Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Ar-
beitgeber vorsätzlich oder fahrlässig (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, Schwer- heitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso
behinderte nicht nach dem festgesetzten Pflicht- wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
satz beschäftigt, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
2. entgegen § 10 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 ver-
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge- pflichtet ist, verwertet.
schriebenen Form führt oder dort bezeichneten
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Personen auf Verlangen nicht vorzeigt,
verfolgt. Die Zurücknahme des Antrages ist zuläs-
3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht sig.
richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder
nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, § 59
4. entgegen § 10 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder Stadtstaatenklausel
nicht richtig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 4 (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
den Einblick in den Betrieb nicht gewährt,
wird ermächtigt, die Interessenvertretung der Ver-
5. entgegen § l O Abs. 5 eine dort bezeichnete Per- trauensmänner der Schwerbehinderten für Angele-
son der zuständigen Stelle nicht oder nicht recht- genheiten, die mehrere oder alle Dienststellen be-
zeitig benennt, treffen, in der Weise zu regeln, daß die Vertrauens-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1021
männer aller DienstslPllen einen Gesamtvertrauens- Personalvertretung ruhen. § 23 Abs. 7 Satz 3 ist
mann wählen. Für die Wdhl gilt § 21 Abs. 2, 3, 5 nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des
und 6 entsprechend. Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 26
(2) § 24 Abs. 5 Satz 1 gilt. entsprechend. Abs. 2 gilt nur für die in § 26 Abs. 1 genannten
Personen und Vertretungen der Zentrale des
Bundesnachrichtendienstes.
§ 60
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst 4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsor-
gestelle (§ 38) und im Widerspruchsausschuß
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge- beim Landesarbeitsamt (§ 39) treten in Angele-
setz mit folgenden Abweichungen: genheiten Schwerbehinderter, die bei dem Bun-
l. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich desnachrichtendienst beschäftigt sind, an die
der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle. Stelle der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach
§ 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angehörige des Bun-
2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die
desnachrichtendienstes, an die Stelle des Ver-
Pflichten zur Vorlage des nach § lO Abs. 1 zu
trauensmannes der Schwerbehinderten der Ver-
führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 10
trauensmann der Schwerbehinderten der Zentrale
Abs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der
§ 10 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 17
Hauptfürsorgestelle und dem Präsidenten des
Abs. 3 Salz 2 gilt nur für die Beendigung von Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnach-
Probearbeitsverhältnissen.
richtendienstes benannt.
3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den
gelten auch Teile und Stellen des Bundesnach- dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein,
richtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale ge- Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht
hören. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 24 sind
kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
nicht anzuwenden. In den Fällen des§ 24 Abs. 5 ist
der Vertrauensmann der Schwerbehinderten der 5. Uber Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig. Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnach-
Im Falle des § 21 Abs. 5 Satz 3 lädt der Leiter der richtendienstes entstehen, entscheidet im ersten
Dienststelle ein. Der Vertrauensmann der und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof
Schwerbehinderten ist in den Fällen nicht zu be- des zuständigen Gerichtszweiges.
teiligen, in denen die Beteiligung der Personal-
vertretung nach dem Bundespersonalvertretungs-
gesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundes- § 61
nachrichtendienstes kann anordnen, daß der Ver-
trauensmann der Schwerbehinderten nicht zu be- Berlin-Klausel
teiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Aus- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
künfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und so- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
weit dies aus besonderen nachrichtendienstli- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
chen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflich- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ten des Vertrauensmannes der Schwerbehinder- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
ten ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1022 ßundesqcset.zbldtt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen
an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 24. April 1974
Auf Grund des § 1 des Gesetzes übe,r die Gewäh- (5) Von der Versicherung,steuer ausgenommen ist
rung von faileichterungen, Vorrechten und Befrei- di,e Zahlung des Versiche,rungsentgeilts für eine Ver-
ungen an die ständige Vertretung der Deutschen sikherung, die von der Ständigen Vertretung genom-
Demokratischen Republ,ik vom 16. November 1973 men wird.
(Bundesgeseitzbl. I S. 1673) verordne,t die Bundes-
§4
re9ienmq mi,t Zustimmung des Bundesrates:
Die Archive und SchriHstücke deir Ständi,gen Ver-
§1 tretung s,ind jederzeit unverletzhch, wo immer sie
sich befinden.
Die SU.indiqe Verlretunn der DenLschen Demokra-
§5
ti,schen Republik und ihr Leiter s,ind berechtigt, die
Flagge und das Hoheitszeichen de,r Deutschen De- Die Ständige Vertretung i,st berechtigt, na,ch Ge-
mokraJtischen Republik an dem Rämnl,ichkeiiten der nehmigung durch di,e Deut,sche Bundespost in ihren
Vertretun9 einschließlich der Residenz des LeMers Räumlichkeiten eine Funkanla,ge zum freien Ver-
der Ständigen Verl.rdunq und an dessen Beförde- kehr mit ihrer Regierung zu errichten und zu be-
rungsmitte,ln zu führen. treiben.
§2 § 6
Die Ri:iumlichkeit.en der Stündigen Vertretung sind (1) Der freie Verkehr der Ständigen Vertretung
unverletzlich. Sie dürfen von Vertretern von Behör- für a!lle amUichen Zwecke wird ge,stattet. Die Stän-
den im GeMungsberekh dieser Verordnung nur mi,t di,ge Vertretung kann skh im V e,rkehr mit ihrer
Zustimmung des Leiters der Ständigen Vertretung Reg,ierung und amtlichein Vertr•e,tung,en de,r Deut-
betreten we,rden. Die Rüumlichke,iten der Ständii,gen schen Demokratischen Repubhk, wo immer s,ie sich
Vertrntung, ihre Einrichtung und di,e sons,tLgen darin befänden, al.ler geeigneten Mi,t,te,l einschließlich amt-
befindliichen Gegenstände sowie di:e Beförde,rungs- licher Kuriere und verschlüsseHer Nachrichten be-
mittel sind von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, dienen. § 5 bleibt unberührt.
Pfändung oder Voll streck ung befrni,t.
(2) Die amthche Korrespondenz der Ständigen
Vertretung i,st unve•rletzhch. Al:s „amtliche Kone-
§3
s,pondenz" g:iM die gesamte Korrespondenz, wekhe
(1) Die Deutsche Demokrnüsche Republik und der die Ständige Vertretung und ihre Aufg,aben betrifft.
Lei-te,r der Ständigen Vertretung sind hinsichtlich
der in ihrem Eigentum s,tehenden und der von ihnen (3) Das amtilkhe Kuriergepäck darf weder ge-
gemiete,ten bzw. gepa,chteten RäumHchkeHen, die öffneit noch zurückgehaLten werden.
für Zwecke der Ständigen Vertrntung sowie für (4) Gepäckstücke, die das amUiche Kuriergepäck
Wohnzwecke des Leiters und der übrigen Mi,tgli,e- bi,lden, müssen äußerlich sichtbar ails solches ge-
der der Ständi,gen Vertretung genutzt werden, von kennzeichnet sein; sie dürfen nur amtliche Schrift-
al:len Bundes-, Länder- und kommuna,len Steue,rn stücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte
oder sonstiigen Abgaben befreit, soweit diese nicht Gegens,tände enthailten.
ail,s Vergütung für bestimmte Di,enstlei.stungen er-
hoben werden. (5) AmUiches Kuriergepäck kann dem Komman-
danten eines gewerblkhen Luftfahrzeuges anver-
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Befreiungen traut werden, dessen Bestimmungso,rt ein zugelias-
gelten nicht für Steuern und sonstige Abg,ahen, die sener Einreiseflugplatz ist. Der Kommandant muß
na,ch den geltendt:~n Vorschriften von den Pe,rsonen ein amthches Schriftstück mit sich führen, aus dem
zu entrichten si:ncl, die mit der Deutschen Demokra- die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die
hschen Reipublik oder dem Leiter ihrer Ständigen da1s Kuri,ergepäck bi,lden; er giM jedoch nicht als
Vertretung Vertri:ige schließen. aimtlkher Kurier. Die Ständige Vertretung kann
(3) Von der Grunderw<:)rbslc\Lter isl ausgenommen eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kurier-
der Erwerb eines Grundstücks durch di,e Deutsche gepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kom-
Demokratische Republik, wenn da,s Grund,s,tück für mandanten des Luftfahrzeuges entgegenzunehmen.
die Zwecke der Stündigen Vertretung bestimmt is,t.
(6) Der amtLiche Kurier muß ein amtLiches Schrift-
(4) Von der Krafllahrzcuristeuer i,s,t da1s HaHen stück mi,t s,ich führen, aus dem seine SteLlung und
von Kra,ftfahrzeugen befreit, die für die Ständig,e di,e Anzahl de•r Gepäckstücke ersichtlich sind, die
Vc'.rtrelung zugeldsSc!n sind. dc1Js aimt,1,iche Kuriergepäck bilden; er wird bei der
Nr. 41i Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1023
Wc1hrnchrrrnnq sc~inc)r !\ufqt1bcm ~Jeschützt. Er ge- bewegl,iches Vermögen, es s,ei denn, daß die ge-
nießt porsönl,ichc lJnvcrl,dzlichkeH und unterliegt nannten Personen dieses im Auftrng der Deut-
k0iner feslnahrn<' ocl<)r lfdft irqcmdwekher Art. schen Deimokraüschen Republik für di1e Zwecke
(7) Die Dc)ulsclw lkrnokr,i,ti,sche Repubhk oder
der Ständigen Vertretung im Besitz haben;
die SUindige Ver! rel ung J«rnn aimtl iche Kuri,e,re ad b) Klagen in NachLaßs•a,chen, in denen die genann-
hoc ernennen. !\uch in diesen Fällen gi,J,t Absatz 6; ten Personen ail,s Testamen,t,svolilis,trecker, Ver-
jedoch tinden die diirin (~,nlhi:111enen Vorrechte und wailter, Erbe oder Vermächtni,sn,ehmer in priva-
Befreiunqcn keine Anwendung mehr, sobald de,r ter Eigenschaft und nicht ail,s Vertreter der Deut-
Kurier da,s ihm a.nvc)rlraut,r) c1m1.li,che Kuriergepäck s,chen Demokraüschen Re,publik beteil:igt sind;
dem Empfänger dllS~Jch~indi~Jl hdl.
c) Kla1gen im Zusammenhang mit einer berufächen
§7
oder gewerblichen Tätigkeit, die eine der ge-
nannten Personen im Geltungsbereich dieser Ver-
Die Gebühren und Kostc'n, welche di,e Ständige ordnung neben ihrer Tätigkeit für die Ständige
Vertre1.,ung für Amtshandlungen erhebt, sind von Vertretung ausübt.
c1,llen Steuern und sonsligcn Abg,aben befreit.
Unberührt hiervon bl,eiben die na1chstehenden Ab-
§8 sätze 4 und 5 sowie § 18.
(1) Mitglioder dPr Stündigon Vertretung im Sinne (2) Die in Absaitz 1 genannten Personen s,ind nicht
dieser Verordnung sind der Leiiter der Ständii,gen verpfLiichte,t, a1Ls Zeuge auszusagen.
Vertretung und die übrigen Mi,tg],ieder der Ständi-
gen Vertretung. (3) Vollstreckungsmaßnahmen dürfen gegen sie
nur in den in Abs•aitz 1 Buchstaben a biis c vorgese-
(2) UbrirJe Mitglieder der Ständigen Vertre,tung henen Fäl:len und nur unter der Voramsse,tzung ge-
sind: trniffen werden, daß sie durchführb&r sind, ohne die
Die Angehiirigen der Ständi9en Vertretung, di,e mit Unverletzliichkeit ihrer Person oder ihrer Wohnung
de,r Wahrnehmung der Aufgaben de,r Ständigen Ver- zu beeinträchti,gen.
trelun9 betraut sind, die Angehörigen der Ständigen
Vertretung, die in deren Verwaltungs- und techni- (4) Die Mitg,Lieder des Verwailitung,s- und tech-
schem Dienst bcschi.iJtirJL sind, nischen Personals der Ständi,g,en Vertretung sowie
die zu ihrem HaushaLt gehörenden Faimiilienmi,tglie-
und Mit9lieder des diens,llichEm Hauspersona'1s.
de,r unterLiegen hinstchtlich der niicht in Ausübung
ihrer diensttiichen Täti,gkei,t vorgenommenen Hand-
§9
lungen den Zivi,1- und Verwa1tungsgeri,chtsbarkei-
(1) Der Leiler und die übrigen Mitgli1eder de,r ten.
Ständigen Vertretung sowi,e die zu ihrem Haushailit
(5) Für die MitgHeder des dienstli,chen Haus-
gehörenden Fa,milienmitgLiedm s,ind unverle,tzlich.
persona,Ls der Ständigen Vertretung fänden di,e in
Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft i,rgend-
den vorstehenden Bestimmungen aufg,ezählten Be-
welcher Art.
freiiung,en nur in bezug auf ihre in Ausübung ihrer
(2) Für die Mitglieder des diensükhen Haus- dienistLkhen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen
personals gilt dies nur in bezug auf ihre in Aus- Anwendung.
übung ihrer dienstlichen Tätigkeit vmgenommenen
Handlungen. § 12
§ 10 (1) Die Deutsche Demokratische Republik kann
(1) Die Pri va,t.wohnung des Leiters und der übri,gen für di,e im § 11 aufgeführten Personen auf die Be-
Mitglieder der Ständigen Vertretung geni,eßt di,e- freiung von der Gerichtsbarkeit verzichten.
selbe Unv(~rlotzlichkei t und dense,lben Schutz wiie (2) Der Verzicht muß ausdrückLich erklärt we,rden.
die Räurnhchkeilen der SUindi,gen Vertretung.
(3) Strengt eine der in § 11 aufgeführten Personen,
(2) Die Paipiere und die Korrespondenz de,s LeHms di,e vion der Gedchtsbarkeit befrnit ist, ein Gerichts-
und deir übri,gen Mitgl,ieder der Stänidi1gen Vertretung verfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine
sowie der zu ihrem I-Iauslrnlt gehörenden Familiien- WideirkLage, die mi,t de,r Hauptkla,ge unmiitte1bar
mitglieder sind unverletzlich. Das gleiche gilt - im Zus:ammenhang steht, nicht auf di,e Befreiung
vorbehailtlich des § l l Abs. 3 für ihre Vermögen. von der Gerichtsbarkeit berufen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen geHen nicht (4) Der Ve,rzicht auf die Befreiung von der Ge-
für die Mitgl,ieder des dienstlkhen Hauspersonalis. richtsbarkeit in einem Zivil- und Verwaltungs-
gerkhtsve.rfahrein gilt nicht a1lis Verzicht auf die
§ 11 Befrniung von der Urteilisvol1Ls,te,ckung; hierfür ist
(1) Der Leiter und die übrigen Mitglieder de,r ein besonderer Verzicht e.rforderlkh.
Ständi9en Vertretung s,owie die zu ihrem Ha1ushailit
gehörenden Familienmitglieder genießen Befreiung § 13
von der Stra.fgeirichtsba,rkeit. Si,e sind auch von den (1) Vorbehaltlich de,s Abs,atzes 3 s1ind der Leiter
Zivi,1- und Verwaltun,gsgeriichtsbarrkeiten befreit; und di,e übrigen Mitgli,eder der Ständigen Vertretung
ausgenommen hiervon sind folgende FäUe: sowi,e di,e zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
a) Dingliche Klagen in bezug auf privaites im Gel- mitglieder von den Vorschriften über sozia,le Sicher-
tung,sbe,reich dieser V1:~rordnung be1egenes un- heit befreit.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Djese Befrniung schli,eßt die frniwiLlige Beteili- (2) Dem Leiter und denjenigen Mitgliedern der
gung an der Sozi dlvcrsichorung nicht a,us.
1
Ständigen Vertretung, die mit de,r Wahrnehmung
der Aufgaben der Ständigen Vertretung beauftrngt
(3) Bc~schtlfUgt eine der in Absia,tz 1 genannten
s:ind, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
Pc)rsoncn eine Person, die nicht von den Vorschrif-
mi1Lienmi,tg1,iedern wird Befreiung von Eingangs-
ten über soziale Si,cherhei,t befrei1t is-t, so hait s,ie die
abgaben für ihr Umzugsgut und für andere Wa,ren
Vorschriften über sozia,J,e Sicherheit zu bea,chten,
gewährt, di,e zu ihrem persönMchen Gebrauch oder
die für Arbeitgeber gelitein.
Verbrauch in den Geltungsbernich dieser Verord-
nung gebra,cht werden. Den Mitgliedern des Ver-
§ 14 wa,Ltungis- und techni,schen Persona,Ls der Ständigen
Ve,rtrntung und den zu ihrem Haushalt gehörenden
(l) Der Lei,te,r und die übri,gen Miitg,1,i,ede,r der Faimiilienmitg,li,edern wird Befrniung von Eingang,s-
Ständigen Vertretung sowiie die zu ihrem Ha1ushaLt abgaben nur für Gegenstände gewährt, die anläßlich
gehörenden Familienmitghecler s:ind von a1lilen Bun- ihrer Ernteinrichtung in den Geltungsbereich dieser
des-, Länder-· und kommuna,len Steuern oder son- Verordnung gebrncht werden. MitgLiedern des
stigen Abgaben befreit. Ausgenommen hiervon s,ind diensUichen Hauspe,rsona,ls der Ständigen Vertre-
a) die normaile,rwe.jse im Pre.i,s von Wa,ren oder tung und privaten Hausangestellten von Mitglie-
Di-enstleistungen enthaHenen indirekten Steuern; dern der Ständigen Vertretung wird für in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung gebrachte Waren
b) Steuern und sons,Li,ge Abg,aben von priva,tem,
keine Befreiung von Eingangsabgaben gewährt.
im Geltungsbereich diose,r Verordnung be Lege- 1
nem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß (3) Bei Kraftfahrzeugen hängt die Abgabenfreiheit
die oben genannten Personen es im Auftriage na,ch den Absätzen 1 und 2 davon ab, daß die Fahr-
der Deutschen DemokrnUs,chen Republ,ik für die zeuge ni-cht vor Ablauf von 2 Jahren nach dem
Zwe,cke der Ständigen Vertretung im Bes,i1tz ha- Verbringen in den Geltungsberekh die,ser Verord-
ben; nung veräußert werden. Diese Frist kann unter der
c) Erbs,chaiftsteuern vorbeha.l tlich der Rege,lung in Voraus,setzung der GegenseHigkeit geändert wer-
§ 19 Abs. 4;
den.
(4) Die Betretung von den Eingangsiabg,aben hängt
d) Steuern und sonsitige Abgaben von privaten Ein- davon ab, daß die Waren unter de,r Anschrift der
künften, deren Quelle sich im GeHungsbernich Ständi,gen Vertretung oder der begünsti.gten Per-
diese,r Verordnung beifinde,t, sowi,e Vermögen- sonen e,ingehen und daß bei der Abfertigung eine
st,euern von Kapital,anlagen in gewerbliiichen mi:t Dienst·steimpel versehene Erklärung des LeMers
Unternehmen, die im GeHung,sbereich di,e,ser Ver- de,r Ständigen V eirtretung ode,r seines SteUvertrnters
ordnung be,Legen sind; nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wi,rd, aus
e) Steuern und Gebühren und sonsti,ge Abgarben, de,r siich die ta,tsächliichen Voraussetzungen der Ein-
die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen gang,sabg1abenfreiheit ergeben.
erhoben werden; (5) Deir Leiiite,r und di,ejeni,gen Mi1tgli:eder der Stän-
f) Eintrngung,s-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beg1l1au- digen Ve,rtrntung, die miit der Wahrnehmung der
bigung1s-, Hypotheken- und Stempe Lg,ebühren in
1 Aufg1aben der Ständi,gen Vertretung beaiuftragt s:ind,
bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vor- sowi,e di,e zu ihrem Haiushailt gehörenden Famil,ien-
behaltlich des § 3. mi,tgheder genießen bei der Einrni,s,e in den Ge1-
tungsbe,reich dieser Verordnung und bei der Aus-
(2) Mi,tgLieder des diens,tliichen Haiuspe,rsona,l,s der rei1se aus ihrem GeHungsbernich Befreiung von deir
Ständigen Vertretung genießen ledigliich Befreiung Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht
von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienst- triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es
bezüge. Gegenstände enthäl:t, für welche di,e in Absa,tz 1
oder Absatz 2 Satz 1 erwähnten Befreiungen nicht
§ 15 geUen oder deren Eingang oder Ausgang verboten
Der Leiiteir und die übrigen MitgLieder der Ständi- oder durch Qua,rantänevors,chriften geregeLt ist. In
gen V eirtrntung sowie di,e zu ihrem Haushailt gehö- soLchen Fällen darf die Kontrol:le nur in Anwesen-
renden Familienmi,tgliedm sind von aUen persön- heiit des Betroffenen oder eines von ihm ermächtig-
lichen öffentlichen Dienstle,istungen und AufLa,gen ten Ve,rtrnters sta:ttfinden. Mitgliieder des Verwa,1-
befreit. tung,s- und technischen Persona,}s der Ständigen
Vertretung und die zu ihrem HaushaH gehörenden
§ 16 Familienmitglieder sowie Mitglieder des di,enst-
(1) Der Ständi,gen Vertretung wird Befreiung von lichen Hauspersona:ls der Ständigen Vertretung und
Eingangsabgaben für Gegenstände gewährt, die zur priva,te Ha·usangesteme der Mi,tglieder der Ständi-
amtlichen Verwendung durch die Vertretung in gen Vertretung genießen keine Befreiung von der
den GeUungsbernich dieser Verordnung gebracht KontroLle ihres persönlkhen Gepäcks.
werden. Gegenstände zur amtlichen Verwendung
sind neben den Dienstgegenständen auch Wa,ren, § 17
die zum Bau oder Umbau der Gebäude der Ständi- Private HausangestelHe von Mitgliedern der
gen Vertretung verwend et oder al,s Einrichtungs- Ständigen Vertretung genießen Befreiung von
stücke mi,t den Gebäuden fest verbunden werden Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, di,e
sollen. si,e auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erha,lten.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1025
Sie sind, wenn sie ausschließlich bei einem Mitglied der Ständigen Vertretung vorgenommenen Hand-
der Ständi,gen Vertretung beschäftigt sind, von den lungen bleiben die Vorrechte und Befreiungen auch
im Geltungsbereich dieser Verordnung gelitenden weiterhin bestehen.
Vorschriften über soziale Sicherheit befreit, sofern (3) Stirbt ein Mitglied der Ständigen Vertretung,
sie den in der Deutschen Demokratischen Republik so genießen seine FamiLienangehöri,gen bis zum Ab-
oder in einem dritten Staat geLtenden Vorschriften 1,auf einer durch das Bundeskanzleramt bestimmten
über soziale Sicherheit unterstehen.
Frist für ihre Ausreise weiterhin die ihnen zustehen-
den Vorrechte und Befreiungen.
§ 18 (4) Stirbt ein i\füglied der Ständigen Vertretung,
(1) Die in den §§ 9 bis 17 genannten Vorrechte das in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
und Befreiungen stehen Personen, die im Ge,Hungs- nicht ständig ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem
bereich dieser Verordnung s,tändig ansässig sind Haushalt gehörendes Familienmitglied, so ist das
oder dort eine Erwerbstätigkeit außerhalb der Stän- Verbringen des beweglichen Vermögens des Ver-
digen Vertretung ausüben, nicht zu. storbenen zulässig mit Ausnahme von Vermögens-
gegenständen, die in dem Geltungsbereich dieser
(2) Die zum Haushalt der Mitglieder des diens,t- Verordnung erworben worden sind und deren Ver-
lichen Hauspersonals der Ständigen Vertretung bringen im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.
gehörenden FamilienmitgUeder genießen keinerlei Von bewegEchem Vermögen, das sich nur deshalb
Vorrechte und Befreiungen. in dem Geltungsbereich dieser Verordnung befindet,
weil sich der Verstorbene als Mitglied der Ständi-
gen Vertretung oder als Familienmitglied eines
§ 19 solchen dort aufhielt, werden keine Erbschaft-
(1) Die Vorrechte und Befreiungen stehen den steuern erhoben.
Berechtig,ten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie § 20
in den Geltungsbereich dieser Verordnung einrei-
sen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sich bereits dort befinden, von dem Zeiitpunkt an, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in dem ihre Ernennung dem Bundeskanzleramt noti- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
fiziert wird. über die Gewährung von Erleichterungen, Vor-
rechten und Befreiungen an die ständige Vertretung
(2) Die Vorrechte und Befreiungen einer Person, der Deutschen Demokratischen Republik vom
deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden im 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1673) auch
Zeiitpunkt der Ausreise oder des Ablaufs einer im Land Berlin.
durch das Bundeskanzleramt bestimmten Frist hin-
§ 21
fäHig. Bi,s zu diesem Zeitpunkt bleiben sie be,stehen.
In bezug auf die von der betreffenden Person in Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeirt aLs Mi,tglied kündung in Kraft.
Bonn, den. 24. April 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Egon Franke
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Siebente Durchführungsverordnung
zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Schafböcken
Vom 24. April 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes
vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in
Verbindung mit der Verordnung über die Erstreckung von Landwirt-
schaftsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf
die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den
bayerischen Kreis Lindau vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37)
und mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Mindestanforderungen
Schafböcke dürfen nur gekört werden, wenn
1. sie nach Typ und Gesamteindruck, insbesondere nach Körperbau,
Geschlechtscharakter und Beschaffenheit des Vlieses, sowie nach Ab-
stammung und Gesundheit den Anforderungen der Landestierzucht
entsprechen und
2. die Mindestanforderungen der§§ 2 bis 5 erfüllt sind.
§2
Fruchtbarkeit
Die Muttertiere der Schafböcke müssen
bis zum Alter von 2½ Jahren eine Lammung,
bis zum Alter von 3½ Jahren zwei Lammungen,
bis zum Alter von 5½ Jahren drei Lammungen
aufweisen. Bis zum Alter von 5½ Jahren müssen die Muttertiere, aus-
genommen Heidschnucken, vier Lämmer geboren haben.
§3
Körpergewicht und Wolleistung
Die Muttertiere von Böcken der in Spalte 1 der folgenden Tabelle ge-
nannten Schafrassen müssen die in den Spalten 2 oder 3 und 4 oder 5,
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 1027
d i(' Scfoi lliiicke selbst die in Spalte 6 aufgeführten Mindestleistungen
c1 tlf wcis(~n:
-· ·---------
Schweißwall-
Körpergewicht gewicht
(Vollschur) Körper-
1 gewicht
der Muttertiere der Schaf-
Rilsse
böcke bis
bis zum nach der vor der zum Alter
nach der von6
Alter ersten ersten
von 14 Lammung ersten Monaten
Monaten Lammung Lammung
kg kg kg kg kg
1 2 3 4 5 6
Mer i nofl ei sch schaf 50 60 3,7 3,5 50
Merinolandschaf 40 55 3,7 3,5 50
Sch w arzköpfi ges
Fleischschaf 40 55 3,5 3,2 50
WeißköpJiges
Fleischschaf 55 65 4,0 3,5 50
Texelschaf 50 55 3,5 3,2 50
Leineschaf 35 50 3,5 3,3 45
Rhönschaf 35 50 3,0 2,8 40
Bergschaf 35 50 3,0 2,8 40
Heidschnucke 25 30 1,2 1,2 30
Bent.heimer Landschaf 25 35 1,5 1,5 40
§4
Besondere Mindestanforderungen für das Milchschaf
(1) Die Muttertiere von Böcken des Milchschafs müssen entweder eine
Laktationsmindestleistung von 20 kg Milchfett bei einem Fettgehalt von
5,5 vom Hundert oder eines der folgenden Körpermindestgewichte auf-
weiscm:
bis zum Alter von 14 Monaten 45 kg,
nach der ersten Lammung 55 kg.
(2) Die Böcke des Milchschafs müssen bis zum Alter von 6 Monaten
ein Körpergewicht von 50 kg aufweisen.
§5
Ausnahmen bei der Berechnung der Leistung
Kann infolge des Todes des Muttertiers oder infolge veterinärpolizei-
licher Sperrmaßnahmen die Leistung des Muttertiers nicht ermittelt
werden, so ist die Leistung des Großmuttertiers mütterlichers-eits zu-
grunde zu legen. Dies gilt bei Milchschafen auch dann, wenn die erste
Laktationsleistung des Muttertiers noch nicht vorliegt.
§6
Zuchtwertklassen
(1) Die gekörten Schafböcke sind in folgende Zuchtwertklassen ein-
zustufen:
Zuchtwertklasse I = sehr gut
Zuchtwertklasse II = gut
Zuchtwertklasse III = befriedigend
Zuchtwertklasse IV = genügend.
(2) Die Einstufung richtet sich nach Leistung, Typ, Gesamteindruck,
Abstammung und Gesundheit des Schafbocks sowie nach der Leistung
des Muttertiers.
1028 Bundes9csetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§7
Deckerlaubnis A
Die Deckerlaubnis A darf nur für Schafböcke der Zuchtwertklassen I
bis III erteilt werden.
§8
Körunterlagen
In den Abstammungsnachweisen, den Leistungsnachweisen und ähn-
lichen Körunterlagen sind zumindest die Leistung des Muttertiers und
die Eigenleistung des Schafbocks anzugeben.
§9
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit der Ver-
ordnung über die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirtschaft
auf das Gebiet des Landes Berlin vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 64) auch im Land Berlin.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fünfte Durchführungsverordnung zum Tier-
zuchtgesetz über die Körung von Schafböcken vom 8. Oktober 1955
(Bundesanzeiger Nr. 196 vom 11. Oktober 1955) außer Kraft.
(3) Schafböcke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren
sind, dürfen auch gekört werden, wenn die Mindestanforderungen der
§§ 2 bis 4 der Fünften Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Bonn, den 24. April 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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