9Hl
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1974 1 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
24. 4. 74 Gesetz zur W eitetentw icklung des Schwerbeschädigtenrechts 981
811-1, 810-1, 2170-1, 811-1-1, 811-1-2, 811-1-4, 811-1-3
20. 4. 74 Verordnung zur Andenmg der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von
Unbedenklichkeitshescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des
§ 33 d Abs. 1 der Ccwerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
7103-:l
19. 4. 74 Beridlligun9 der Drif tcn Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Fufterrnittelgcsetzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
7841-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Tc~il IT Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
Rechtsvorschriften der Europctischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
Vom 24. April 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lisch behindert und infolge ihrer Behinderung in
rates das folgende Gesetz beschlossen: ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend
um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind,
sofern sie rechtmäßig im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wohnen, sich gewöhnlich aufhalten
Artikel I oder eine Beschäftigung al.s Arbeitnehmer aus-
Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes üben."
Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbe-
schädigter (Schwerbeschädigtengesetz) in der Fas- 3. § 2 erhält folgende Fassung:
sung der Bekanntmachung vom 14. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1233), zuletzt geändert durch ,,§ 2
das Zweite Gesetz zur Anderung des Bundes-Seu- Gleichgestellte
chengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1401), wird wie folgt geändert: (1) Personen im Sinne des § 1, die infolge
ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit
nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung:
Hundert, aber wenigstens 30 vom Hundert ge-
„Gesetz zur Sicherung der Eingliederung mindert sind, sollen auf Grund einer Feststel-
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesell- lung nach § 2 a auf ihren Antrag vom Arbeits-
schaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG)". amt den Schwerbehinderten gleichgestellt wer-
den, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne
2. § 1 erhält folgende Fassung: diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht
erlangen oder nicht behalten können. Die
"§ 1 Gleichstellung kann zeitlich befristet werden.
Schwerbehinderte (2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes Ausnahme des § 34 über den Zusatzurlaub an-
sind Personen, die körperlich, geistig oder see- zuwenden."
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. Nc1ch § 2 wird folgender § 2 d einuefügt: teile der Sozialgerichte, die den Grad der Min-
derung der Erwerbsfähigkeit betreffen, ist nur
,,§ 2 a zulässig, soweit davon die Schwerbehinderten-
Feststellung und Nachweis der Minderung eigenschaft oder die Voraussetzung zur Gleich-
der Erwerbsfähigkeit stellung mit Schwerbehinderten abhängt."
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die 5. § 3 erhält folgende Fassung:
für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen ,,§ 3
einer Behinderung und den Grad einer auf ihr
beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit Umfang der Beschäftigungspflicht
fest. § 30 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bun- (1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der
desversorgungsgesetzes und das Gesetz über öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über min-
das Verwaltungsverfahren fü~r Kriegsopferver- destens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 1
sorgung vorn 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert
S. 202), zuletzt gei:indert durch das Dritte Gesetz der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäf-
über die Anpassung der Leistungen des Bundes- tigen.
versorgungsgesc:!lzes vom 16. Dezember 1971 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
(Bundesgesetzbl. I S. 1985), sind entsprechend Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverord-
anzuwenden. nung mit Zustimmung des Bundesrates nach
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht dem jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für
zu treffen, wenn eine Feststellung über das Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höch-
Vorliegen einer Behinderung und den Grad stens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf
einer auf ihr beruhc:mden Minderung der Er- 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der
werbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand
einer entsprechenden Verwaltungs- oder Ge- höher festgesetzt werden als für private Arbeit-
richtsentscheidung oder einer vorläufigen Be- geber.
scheinigung der für diese Entscheidungen zu- (3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im
ständigen Dienststellen getroffen worden ist, es Sinne des Absatzes 1 gelten
sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nach-
anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaub-
haft macht. geordneten Dienststellen, das Bundespräsi-
dialamt, die Verwaltungen des Deutschen
(3) Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist Bundestages und Bundesrates, das Bundes-
der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit verfassungsgericht, die obersten Gerichts-
durch die Beurteilung der Auswirkungen der höfe des Bundes, der Bundesgerichtshof je-
Behinderungen in ihrer Gesamtheit festzustel- doch zusammengefaßt mit dem Generalbun-
len. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei desanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn,
denn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats-
eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen wor-
und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeord-
den ist.
neten Dienststellen, die Verwaltungen der
(4) Auf Antrag des Behinderten stellen die für Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungs-
die Durchführung des Bundesversorgungs- kammern), die Organe der Verfassungsge-
gesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer richtsbarkeit der Länder und jede sonstige
unanfechtbar gewordenen Feststellung nach den Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch die-
Abs.ätzen 1, 2 oder 3 eine Bescheinigung über jenigen Behörden, die eine gemeinsame Per-
die Eigenschaft als Schwerbehindert.er und den sonalverwaltung haben,
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus. 3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder
Diese Bescheinigung ist zu berichtigen oder Verband von Gebietskörperschaften,
einzuziehen, sobald eine Neufeststellung unan-
fechtbar geworden ist. Das Gesetz über das Ver- 4. jede sonstige Köq~erschaft, Anstalt oder
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Stiftung des öffentlichen Rechts."
ist entsprechend an zu wenden.
6. § 4 erhält folgende Fassung:
(5) Für die Streitigkeiten über Feststellungen
nach Absatz 1 und die Ausstellung, Berichti- ,,§ 4
gung und Einziehung einer Bescheinigung nach Beschäftigung besonderer Gruppen
Absatz 4 ist der Rechtsweg zu den Gerichten Schwerbehinderter
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das
Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 Unter den Schwerbehinderten, die von den
(Bundesgesetzbl. I S. 1239), zuletzt geändert Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind,
durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom müssen sich in angemessenem Umfang befin-
7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), be- den
sondere Vorschriften für die Kriegsopferversor- 1. Schwerbehinderte mit einer Minderung der
gung enthält, gelten diese auch für Streitigkei- Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom
ten nach Satz 1. Die Berufung gegen die Ur- Hundert,
Nr. !J5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 983
2. Schwerbehinderte, die das 55. Lebensjahr e) Nach Absatz 4 werden folgende Absiitze 5
voJJencld haben, bis 7 angefügt:
3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Be- ,, (5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als
hinderunu bc'.sondcrs betroffene Schwerbe- betriebsüblich, aber wenigstens 20 Stunden
hinderte." in der Woche beschäftigt wird, wird auf
einen Pflichtplatz angerechnet. Wird der
7. § 5 erhält folgende FassLrng: Schwerbehinderte weniger als 20 Stunden
in der Woche beschäftigt, hat das Arbeits-
,,§ 5 amt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz
zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit
Begriff des Arbeitsplatzes
wegen Art und Schwere der Behinderung
(1) Arbeilspliilze im Sinne dieses Gesetzes notwendig erscheint.
sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Ange-
(6) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung
stellte, ßc<1rnl.c:, Rid1kr sowie Auszubildende
und andere zu ihrer beruflichen Bildung Einge- eines Schw~~rbehinderten, besonders eines
Schwerbehinderten im Sinne des § 4, auf
stellte lwschLifti9l werden.
mehr als einen Pflichtplatz zulassen, wenn
(2) /\ls /\rlwilspli:itzc: zählen nicht die Stel- dessen Unterbringung in Arbeit auf beson-
JcJ1, auf dP1wn bc:schi:iftigt werden dere Scbwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch
für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Ab-
l. pflcqclwdürfl.iqc ßehindPrlc in Betrieben und
J\ns'Li:I Lcn, d i<~ ülwrw i(~~Jcnd der Eingliede- satzes 5.
rm19 d(•r 11<:liindNIC'n dic:1wn, (7) Das i\rtwli:samt kann die Anrechnung
eines Schwerbehinderten, der zu seiner be-
2. Personen, dcn:n 1ksclliifl.i~Jung nicht in erster
ruflichen Bildung beschäftigt wird, auf mehr
Li n ic ih rcrn lirwcrb d ienl, sondern vorwiegend
als einen Pflichtplatz zulassen."
durch ncw<'mJriinde kt1rit,lliver oder religiö-
ser Art lwslirnmt ist,
9. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.
3. P<:rsorn~n, deren Beschii ltigung nkht in erster
Linie~ ihrem Erwprb dient und die vorwiegend
zu ih rcr J Jei I ung, Wiedereingewöhnung oder 10. § 9 erhält folgende Fassung:
Erziehung bc:schi:ifligt werden,
,,§ 9
. 4. Teilrn:~hrner an Maßnahmen zur Arbeitsbe-
Ausgleichsabgabe
schaffung nach den §§ 91 bis 99 des Arbeits-
förderungsgesetzes, (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene
Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, ha-
5. Persomm, die nach sti:indiger Ubung in ihre
ben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz mo-
Stellen gewählt werden.
natlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(3) Als Ar bei lsplütze zählen ferner nicht Stel- Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die
len, die nach der Natur der Arbeit oder nach Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht
den zwischen den Parteien getroffenen Verein- auf.
barungen nur auf die Dauer von höchstens 8 (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat
Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeit- und unbesetzten Pflichtplatz einhundert Deut-
nehmer geringfügig im Sinne des § 102 des sche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zu-
ArbeitsförderungsgesE-~tzes beschäftigt werden, gleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 11
sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Haupt-
werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstel- fürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber
lung hab<:m." mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die
Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid
8. § 6 wird wie folgt geändert: über die rückständigen Beträge und betreibt
die Einziehun~f. Gegenüber privaten Arbeit-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Abs. 1 bis 3 gebern ist die Zwangsvollstreckung nach den
und 5" gestrichen. Vorschriften über das Verwaltungszwangsver-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: fahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der
öffentlichen Hand hat sich die Hauptfürsorge-
,, (2) In Saisonbetrieben sind der Berechnung stelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen
der Zahl der Pflichtplätze 85 vom Hundert deren Entscheidung sie die Entscheidung der
der Arbeitsplätze zugrunde zu legen." obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: kann.
,, (3) Bei Kampagne betrieben ist die Zahl der (3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwek-
Pflichtplätze auf der Grundlage der mit ke der Arbeits- und Berufsförderung Schwer-
Stammarbeitern besetzten Arbeitsplätze und behinderter sowie für Leistungen zur nach-
20 vom Hundert der Kampagnearbeitsplätze gehenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 21 Abs. 1
zu berechnen." Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für den-
selben Zweck nicht von anderer Seite zu ge-
d) In Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen. währen sind oder gewährt werden. Aus dem
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Aufkommen i:Ul Ausgleichsabgabe dürfen per- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
sönliclH~ und süchliche Kosten der Verwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
und Kosten des Verfahrens nicht bestritten wer- Bundesrates Vorschriften über die Gestaltung
den. Die Hauptfürsorgestelle hat dem Beraten- des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mit-
den Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfür- tel und das Vergabe- und Verwaltungsverfah-
sorgestelle (§ 21 a) auf dessen Verlangen eine ren zu erlassen."
Ubersicht über die Verwendung der Ausgleichs-
abgabe zu geben. 12. § 10 wird gestrichen.
(4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom
Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe 13. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält
an den Ausgleichsfonds (§ 9 a) weiterzuleiten. folgende Fassung:
Zwischen den Hauptfürsorgestellen wird ein
,,Sonstige Pflichten der Arbeitgeber".
Ausgleich herbeigeführt. Die Bundesregierung
wird erm~ichtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die näheren Ein- 14. § 11 erhält folgende Fassung:
zelheiten des Ausgleichs zu regeln. Hierbei ist
,, § 11
sicherzustellen, daß jeder Hauptfürsorgestelle,
gemessen an der Zahl der zu betreuenden Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der
Schwerbehinderten, ein annähernd gleiches Auf- Bundesanstalt für Arbeit und den
kommen aus der Ausgleichsabgabe zur Ver- Hauptfürsorgestellen
fügung steht. (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für je-
(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verblei- den Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeich-
benden Mittel der Ausgleichsabgabe sind von nis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehin-
diesen gesondert zu verwalten. Die Rechnungs- derten, Gleichgestellten und sonstigen anrech-
legung und die formelle Einrichtung der Rech- nungsfähigen Personen laufend zu führen und
nungen und Belege regeln sich nach den Be- den Vertretern des Arbeitsamtes und der Haupt-
stimmungen, die für diese Stellen allgemein fürsorgestelle, die für den Sitz des Betriebes
maßgebend sind. oder der Dienststelle zuständig sind, auf Ver-
(6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als langen vorzuzeigen.
30 Arbeitsplätze verfügen, kann die Bundes- (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustim- zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer
mung des Bundesrates die Ausgh~ichsabgabe für Durchschrift für die Hauptfürsorgestelle einmal
einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für jährlich bis spätestens 31. März für das voran-
einzelne Lanclesarbeitsamtsbezirke herabsetzen gegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach
oder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Monaten, anzuzeigen
Pflichtplätze die Zahl der unterzubringenden
Schwerbehinderten so erheblich übersteigt, daß 1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 5 Abs. 1
die Pflichtplütze dieser Arbeitgeber nicht in An- sowie § 5 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden
spruch genommen zu werden brauchen. Betrieb und jede Dienststelle,
(7) Für die Verpflichtung, eine Aus:gleichs- 2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und
abgabe zu entrichten (Absatz 1), gelten hinsicht- Dienststellen beschäftigten Schwerbehinder-
lich der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen ten, Gleichgestellten und sonstigen anrech-
der Bund und hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 nungsfähigen Personen, gesondert nach ihrer
Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein Ar- Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen,
beitgeber." 3. Mehrf achanrechungen und
4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Aus-
11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
gleichsabgabe.
,,§ 9 a Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Ab-
Ausgleichsfonds schriften des nach Absatz 1 zu führenden Ver-
zeichnisses beizufügen, sofern die Bundesanstalt
(1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Un-
für Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur die im
terbringung Schwerbehinderter und zur Förde- Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen
rung von Einrichtungen und Maßnahmen, die anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-,
den Interessen mehrerer Länder auf dem Ge- Personal-, Richter- und Präsidialrat, dem Ver-
biet der Arbeits- und Berufsförderung Schwer-
trauensmann der Schwerbehinderten (§ 19 c)
behinderter dienen, wird mit dem Tage des In- und dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 19 g)
krafttretens dieses Gesetzes beim Bundesmini-
je eine Abschrift der Anzeige und des Verzeich-
ster für Arbeit und Sozialordnung als zweckge-
nisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die zur
bundene Vermögensmasse ein „Ausgleichs-
Beschäftigung Schwerbehinderter nicht ver-
fonds für überregionale Maßnahmen zur Ein-
pflichtet sind, haben die Anzeige nach Satz 1
gliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf
nur alle 5 Jahre zu erstatten.
und Gesellschaft" gebildet. Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den (3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt
Ausgleichsfonds. für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle die Aus-
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 985
künfte zu c!rl.c!ilt:n, die zur Durchführung des 16. § 13 wird gestrichen.
Gesetzes notwendig sind.
(4) Die Arlwitgeber Jrnben den Vertretern der 17. § 14 erhält folgende Fassung:
Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorge-
slelle Einblick in ihren Betrir!b oder ihre Dienst- ,,§ 14
stelle zu ~wwähren, soweit es im Interesse der Erfordernis der Zustimmung
Schwerbehinderten erforderlich ist und Betriebs-
oder Dienstueheirnnisse n icbt uefiihrdet werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber be-
(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauens-
darf der vorherigen Zustimmung der Haupt-
mann der Schwerbehinderten (§§ 19 c und 19 f)
fürsorgestelle."
unverzüglich nach seiner Wahl und ihren Be-
auftragten für die An9elegenheHen der Schwer-
behindertem (§ 19 g) unverzüglich nach seiner 18. In § 15 werden der zweite Halbsatz gestrichen
ßestellunq dern für cfon S.itz des Betriebes oder und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
der Dienslslel!() zuslLindi9en Arbeitsamt und der
I lauptfürsorn<'sl.elle zu benennen. 19. § 16 wird wie folgt geändert:
(6) In ein(:r Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 des
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Arbei tsfiirdc)rungsqesetws hat der Arbeitgeber
unzugclwn, welche Schwerbehinderten betrof- ,, (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat
fen sind und in welchem lJmfang sich die Zahl der Arbeitgeber bei der für den Sitz des
der Pflicl1tpläl.:;,(\ verrin~J<!rl.. Im Falle der Unter- Betriebes oder der Dienststelle zuständigen
lassung gilt § 8 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in
gesetzes en tsprechcnd." doppelter Ausfertigung, zu beantragen. Der
Begriff des Betriebes und der Begriff der
15. § 12 wird wie folgt gei:indcrl.: Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes be-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: stimmen sich nach dem Betriebsverfassungs-
gesetz und dem Personalvertretungsrecht."
„Pflichten der Arbeitgeber gegenüber
Schwerbehinderten". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- gefügt:
sung: ,, (3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder
,,(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Lage des Verfahrens auf eine gütliche Eini-
der Besetzung freier Arbeitsplätze zu prü- gung hinzuwirken.:•
fen, ob Schwerbehinderte beschäftigt wer-
den können. Bewerbungen von Schwerbe- 20. § 17 wird wie folgt geändert:
hinderten sind mit dem Vertrauensmann der
Schwerbehinderten zu erörtern und mit sei- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ner Stellungnahme dem Betriebs- oder Per- ,, (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Ent-
sonalrat mitzuteilen; Bewerbungen von scheidung, falls erforderlich auf Grund münd-
schwerbehinderten Richtern sind mit dem licher Verhandlung, innerhalb eines Monats
Vertrauensmann zu erörtern und mit seiner vom Tage des Eingangs des Antrages an
StelJunrJnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, treffen."
soweit dieser an der Ernennung zu beteili-
gen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwer- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
behinderte die Beteiligung des Vertrauens- gefügt:
mannes ausdrücklich ablehnt. ,, (3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zu-
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwer- stimmung zur Kündigung, kann der Arbeit-
behinderten so zu beschäftigen, daß diese ueber die Kündigung nur innerhalb eines
ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst Monats nach Zustellung erklären."
voll verwerten und weiterentwickeln kön-
nen. Sie haben die Schwerbehinderten zur
21. § 18 wird wie folgt geändert:
Förderung ihres beruflichen Fortkommens
bei innerbetrieblichen Maßnahmen der be- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
rufüchen Bildung bevorzugt zu berücksich- „Einschränkungen der
tigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Ermessensentscheidung".
Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu
erleichtern." b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort
,,Verwaltungen" durch das Wort „Dienst-
c) Absatz 3 wird gestrichen.
stellen" ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3; nach Satz 1 werden
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
folgender Halbsatz eingefügt: ,,die Einrich- ,, (2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zu-
tung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu för- stimmung erteilen, wenn dem Schwerbehin-
dern." derten ein anderer angemessener und zumut-
e) Absatz 5 wird gestrichen. barer Arbeitsplatz gesichert ist."
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
22. § 19 wird wie folgt geändert: 24. Nach vor § 19 a wird folgender § 19 a eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Buchstaben ,,§ 19 a
b, c und f bis j durch die Worte „Nr. 2 bis
11
5 ersetzt.
11 Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
b) Absatz 3 wird gestrichen. eines Schwerbehinderten bedarf auch dann der
vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle,
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfä-
geändert: higkeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschrif-
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei" durch ten dieses Abschnitts über die Zustimmung zur
die Zahl „6 ersetzt.
11
Kündigung gelten entsprechend. 11
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
25. Nach § 19 a wird der folgende Abschnitt ein-
„Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf gefügt:
Probe und Beendigungen derartiger Ar-
„Fünfter Abschnitt
beitsverhältnisse unabhängig von der
Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen Betriebs-, Personal-, Richter- und
der Hauptfürsorgestelle innerhalb von Präsidialrat
4 Tagen anzuzeigen." Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Beaufragter des Arbeitgebers
d) Absatz 5 wird gestrichen.
§ 19 b
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und
23. Nach § 19 wird folgender vor § 19 a eingefügt: Präsidialrates
„vor§ 19 a Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat
haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu
Außerordentliche Kündigung fördern. Sie haben insbesondere darauf zu ach-
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ten, daß die dem Arbeitgeber nach den §§ 3, 4
mit Ausnahme von § 15 auch bei außerordent- und 12 obliegenden Verpflichtungen erfüllt wer-
licher Kündigung, soweit sich aus den folgenden den; sie sollen auf die Wahl des Vertrauens-
Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. mannes hinwirken.
(2) Die Zustimmung, zur Kündigung kann nur § 19 C
innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes der
maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der Schwerbehinderten
Hauptfürsorgestelle. Die Frist beginnt mit dem
ZeitJmnkt, in dem der Arbeitgeber von den für (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen
die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kennt- wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vor-
nis erlangt. übergehend beschäftigt sind, werden ein Ver-
trauensmann und wenigstens ein Stellvertreter
(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entschei- gewählt, der den Vertrauensmann im Falle sei-
dung innerhalb von 10 Tagen vom Tage des ner Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei
Eingangs des Antrages an zu treffen. Wird in- Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinder-
nerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht ge- te Richter angehören, diese einen Richter zu
troffen, gilt die Zustimmung als erteilt. ihrem Vertrauensmann. Betriebe oder Dienst-
stellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1
(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustim- nicht erfüllen, können für die Wahl mit räum-
mung erteilen, wenn die Kündigung aus einem lich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers
Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit oder gleichstufigen Dienststellen derselben Ver-
der Behinderung steht. waltung zusammengefaßt werden; soweit er-
forderlich, können Gerichte unterschiedlicher
(5) Rechtsmittel gegen die Zustimmung der
Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt
Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kün-
werden. Uber die Zusammenfassung entscheidet
digung haben keine aufschiebende Wirkung.
der Arbeitgeber im Benehmen mit der für seinen
(6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle.
der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürger- (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb
lichen Gesetzbuches erfolgen, wenn sie unver- oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbe-
züglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt hinderten.
wird.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der
(7) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäf-
Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung tigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr
fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendi- vollendet haben und dem Betrieb oder der
gung des Streiks oder der Aussperrung wieder Dienststelle seit 6 Monaten angehören; besteht
einzustellen. 11
der Betrieb oder die Dienststelle weniger als
Nr. 4!'"> Tdg der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 987
ein Jcdir, so l)('ddrf es 11·11 die W~ihlbc1Tkeit nicht Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten
der sechsrnonilligc'n Z11~J<'h<>ri~Jkeit. Nicht wähl- als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend
bar ist, W<'r k rn lt Cf'sd:t.(\S dem Betriebs-, Per- zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu
sonal- od(:r Richl<:rrc1t nicht ctngehiiren kann. hören; die getroffene Entscheidung ist ihm un-
(4) ßci Diensts! PI Ien de: r Bundeswehr, bei verzüglich mitzuteilen.
denen eine V(!rlrdun~J dr:r Soldaten nach dem (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei
Bundespersu11t11 verl.re1unqsguselz zu wählen ist, Einsicht in die über ihn geführte Personalakte
sind auch sch werb<:hind<'rle Soldaten wahlbe- den Vertrauensmann hinzuzuziehen. Der Ver-
rechtigt und w~ihlbcn. trauensmann hat über den Inhalt der Personal-
(5) Der Vt'rlrnucnsmc11rn und sein Stellver- akte Stillschweigen zu bewahren, soweit er vom
treter werdf>n in gdwimr:r und unmittelbarer Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflich-
Wahl ncJch den Crunds;1t1.c'n der Mehrheitswahl tung entbunden wird.
gewi:ihll. Im iil>ri~JC'll sind dit: Vorschriften über
das Wc1hlvtTfc1hrcn, den \ 1\.Tc1hlschutz und die (4) Der Vertrauensmann hat das Recht, an
·wcd1lkoslc'n lwi der \!Vilhl clt:s Betriebs-, Per- allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Rich-
sonal- od<'I Richl<'rrrJ!cs sinngemäß anzuwen- ter- oder Präsidialrates und deren Ausschüsse
den. Jst in <:i 11,,r11 ßr,1 ri l'IJ oder einer Dienststelle beratend teilzunehmen. Erachtet er einen Be-
ein Vc,rtrilllt:n.smc1nn nichl qc:wühlt, so kann die schluß des Betriebs-, Personal-, Richter- oder
für den Bctrit>IJ oder die Dir,nststetJe zuständige Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchti-
IlaupUürsorqPslt llc' 1.u einn Versmnmlung der
1 gung wichtiger Interessen der Schwerbehinder-
Schwerbd1i1Hlc·1i('t1 zu1n 7v>'cckt• der Wabl eines ten, so ist auf seinen Antrag der Beschluß auf
Wahl vorsLdJHles cinldd('l1. die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Beschlußfassung an auszusetzen; die Vorschrif-
(6) Di(' 13u1Hl<:srqJit·nuHJ wird ermi:ichtigt, ten des Betriebsverfassungsgesetzes und des
durch Rc:chtsvc:1onlnu1HJ rn1! Zustirnmung des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung
BunclesraLc.s n1il1cn, Vorschriftc:n über die Vor- von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Aus-
bereitung und Durchflihrun9 der Wahl des Ver- setzung hat keine Verlängerung einer Frist zur
trauensrn,rnnes ;;,u erlass(:ll. Folge. In den Fällen des § 21 e Abs. 1 und 3 des
(7) Die !\rnls;,(,it des Vertriluensmannes be- Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom
tri:igt 4 Jc1bn:. D,is Amt erlischt vorzeitig, wenn 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 513),
er es niederlP9l, t1us dem Arbeits-, Dienst- oder zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur
Richterverh~i l In is c1ussclwidet oder die Wählbar- Reform des Strafrechts (4. StRR) vom 23. No-
keit ver] ierl. Auf Antrag eines Viertels der vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725),
wahlberechtiglt:n Schwerbehinderten kann der ist der Vertrauensmann, außer in Eilfällen, auf
Widersprucl1sausschuß bei der Hauptfürsorge- Antrag eines betroffenen schwerbehinderten
stelle (§ 28) dc1s Erlöschen des Amtes eines Ver- Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu
trauensmarnws W('gen gröblicher Verletzung hören.
seiner Pfl iclltf:n beschließen.
(5) Der Vertrauensmann hat das Recht, min-
§ 19 d destens einmal im Kalenderjahr eine Versamm-
lung der Schwerbehinderten im Betrieb oder in
Aufgaben des Vertrauensmannes der der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs-
Schwerbehinderten und Personalversammlungen geltenden Vor-
(1) Der Vertrauensmann hat die Interessen schriften finden entsprechende Anwendung.
der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der
(6) Sind in einer Angelegenheit sowohl der
Dienststelle zu vertreten und ihnen beriatend
Vertrauensmann der Richter als auch der Ver-
und helfend zur Seite zu stehen. Er hat vor allem
trauensmann der übrigen Bediensteten beteiligt,
1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der so handeln sie gemeinsam.
Schwerbehjnderten geltenden Gesetze, Ver-
ordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder § 19 e
Dienstven~i n barun9en und Verwaltungsan-
ordnungt?n durchgeführt werden, Persönliche Rechte und Pflichten des
Vertrauensmannes der Schwerbehinderten
2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten
dienen, bei den zustündigen Stellen zu bean- (1) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt
tragen, unentgeltlich als Ehrenamt.
3. Anregungen und Beschwerden von Schwer- (2) Er darf in der Ausübung seines Amtes
behinderten entgegenzunehmen und, falls sie nicht behindert oder wegen seines Amtes nicht
berechtigt erscheinen, durch Verhandlung benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt
mit dem ArbeitgebE~r auf eine Erledigung hin- auch für seine berufliche Entwicklung.
zuwirken; er hat die Schwerbehinderten über
(3) Er besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die
den Stand und das Ergebnis der Verhandlun-
gen zu unl('rrichten. gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere
den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und
(2) Der VE~rtrauensmann ist vom Arbeitgeber Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Be-
in allen J\ngele~Jenhei ten, die einen einzelnen triebs-, Personal- oder Richterrates.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Er ist. von seiner beruflichen Tätigkeit und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt
ohne Minderung dc~s Arlleitsentgelts oder der werden.
Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es
zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich § 19 f
ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann
an Schulml{JS- und ßildunusveranstaltungen, so-
weit diese KPnntnisse vermitteln, die für die (1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitge-
Arbeit des Vert.rnuensmannes erforderlich sind. bers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Ge-
schäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Ge-
(5) Der frei~Jestelltc Vertrauensmann darf von samtpersonalrat errichtet, so wählen die Ver-
inner- ockr außerbelriebl ichen Maßnahmen der trauensmänner der einzelnen Betriebe oder
Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann.
Innerhalb einc)s Jahres nach Beendigung seiner
Freistellung ist ihm im Rahmen der Möglichkei- (2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger
ten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegen- Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder
heit zu geben, eine wegen der Freistellung Hauptpersonalrat gebildet isit, gilt Absatz 1
unterbliebene berufliche Entwicklung in dem sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den Mit-
Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für telbehörden von deren Vertrauensmann und den
den Vertrnuensnwnn, der 3 volle aufeinander- Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienst-
folgende Amtszeiten freigestellt war, erhöht sich stellen ein Bezirksvertrauensmann zu wählen ist.
der genannte Zeitraum auf 2 Jahre. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren
Vertrauensmann und den Bezirksvertrauensmän-
(6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die nern ein Hauptvertrauensmann zu wählen; ist
aus betriebsbedingten oder dienstlichen Grün- die Zahl der Bezirksvertrauensmänner niedriger
den außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen als 5, sind auch die Vertrauensmänner der nach-
ist, hat der Vertrauensmann Anspruch auf ent- geordneten Dienststellen wahlberechtigt.
sprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter
Fortzahlung dPs A rbei lsPntgelts oder der Dienst- (3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichts-
bezüge. barkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichter-
(7) Er ist verpflichtet, rat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind
in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den
1. über ihm wegen seines Amtes als Vertrauens- Gerichten der Länder mehrere Vertrauensmän-
mann bekanntgewordene persönliche Ver- ner nach § 19 c zu wählen und ist in diesem
hältnisse und Angelegenheiten von Beschäf- Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in
tigten im Sinne des § 5, die ihrer Bedeutung entsprechender Anwendung von Absatz 2 ein
oder ihrem InhaLt nach einer vertraulichen Hauptvertrauensmann zu wählen. Der Haupt-
Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu be- vertrauensmann nimmt die Aufgaben des Ver-
wahren, und trauensmannes gegenüber dem Präsidialrat
2. ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann wahr.
bekanntgewordene und vom Arbeitgeber aus-
(4) Für jeden nach den Absätzen 1 bis 3 zu
drücklich als geheimhaltungsbedürftig be-
wählenden Vertrauensmann wird wenigstens ein
zeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
Stellvertreter gewählt.
nisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver-
werten. (5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei- Interessen der Schwerbehinderten in Angele-
den aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber genheiten, die das Gesamtunternehmen oder
der Bundesanstalt für Arbeit und den Haupt- mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeit-
fürsorgestellen, soweit deren Aufgaben den gebers betreffen und von den Vertrauensmän-
Schwerbehinderten gegenüber es erfordern, ge- nern der einzelnen Betriebe oder Dienststellen
genüber den Vertrau(~nsmännern in den Stufen- nicht geregelt werden können, sowie die Inter-
vertretungen (§ 19 f) sowie gegenüber den in essen der Schwerbehinderten, die in einem Be-
§ 79 Abs. l des Betriebsverfassungsgesetzes trieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die
und den in den entsprechenden Vorschriften ein Vertrauensmann nicht gewählit werden kann
des Personalvertretungsrechtes genannten Ver- oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
tretungen, Personen und Stellen. den Bezirks- und Hauptvertrauensmann sowie
für den Vertrauensmann der obersten Dienst-
(8) Die durch diE~ Tdtigkeit des Vertrauens- behörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwal-
mannes entstehenden Kosten trdgt der Arbeit- tung Stufenvertretungen nicht gewählt werden.
geber.
(6) § 19 c Abs. 3 bis 7, § 19 d Abs. 2, 4 und 6
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die
und§ 19 e gelten entsprechend.
der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Rich-
ter- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, (7) § 19 d Abs. 5 gilt für die Durchführung
Sprechstunden und laufonde Geschäftsführung von Versammlungen der Vertrauensmänner
zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen und Bezirksvertrauensmänner durch den Ge-
Zwecke auch dem Vertrauensmann zur Ver- samt-, Bezirks- oder Hauptvertrauensmann ent-
fügung, soweit ihm hierfür nicht eigene Räume sprechend.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 989
§ 19 g daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialPn
Beauftragter des Arbeitgebers Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen lw-
schäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu und Kenntnisse voll verwerten und weitcrPnt-
bestellen, der ihn in Angelegenheiten der wickeln können sowie durch Leistungen der
Schwerbehinderten vertritt; falls erforderlich, Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Ar-
können mehrere Beauftragte bestellt werden. beitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz
Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu
daß die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflich- behaupten. Die Hauptfürsorgestelle soll außer-
tungen aus diesem Gesetz erfüllt werden. dem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkei-
§ 19 h ten bei der Beschäftigung verhindert oder bP-
seitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs-
Zusammenarbeit und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner,
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitge- Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-,
bers, Vertrauensmann und Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte durchzuführen.
Richter- oder Präsidialrat sollen zum Wohle der (3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen
Schwerbehinderten in Betrieb oder Dienststelle ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 aus den
eng zusammenarbeiten. ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geld-
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und leistungen gewähren. Hierzu gehören auch Hi 1-
Vertretungen, die mit der Durchführung dieses fen zur Beschaffung und Erhaltung einer \rVoh-
Gesetzes beauftragten Stellen (Bundesanstalt nung, die den besonderen Bedürfnissen dps
für Arbeit, Hauptfürsorgestellen) und die übri- Schwerbehinderten entspricht; ferner Hilfen zur
gen Rehabilitationsträger unterstützen sich ge- wirtschaftlichen Selbständigkeit Schwerbehin-
genseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. derter. Arbeitgebern können Geldleistungen gt--
Vertrauensmann und Beauftragter des Arbeit- währt werden, soweit dies zur Durchführung
gebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt von Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 im Interesse
für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle." der Schwerbehinderten geboten ist.
(4) Verpflichtungen anderer werden durch
26. Der bisherige „Fünfte Abschnitt" wird „Sechster Absatz 3 nicht berührt. Leistungen der Reha-
Abschnitt". bilitationsträger dürfen, auch wenn auf sie ein
Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb ver-
27. § 20 erhält folgende Fassung: sagt werden, weil nach diesem Gesetz entspre-
chende Leistungen vorgesehen sind; eine Auf-
,,§ 20 stockung durch Leistungen der Hauptfürsorge-
Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen stelle findet nicht statt.
und der Bundesanstalt für Arbeit (5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen
(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu ge-
Gesetz nicht durch freie Entschließung der Ar- währen hat, oder ist die unverzügliche Einlei-
beitgeber erfüllt werden, wird dieses Gesetz tung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen
von den Hauptfürsorgestellen und der Bundes- Gründen gefährdet, so soll die Hauptfürsorge-
anstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit stelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat die
durchgeführt. Hauptfürs~rgestelle Leistungen erbracht, für die
ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser
(2) Die den Trägern der Rehabilitation nach die Leistungen zu erstatten. Der Ersttungsan-
den geltenden Vorschriften obliegenden Auf- spruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des
gaben bleiben unberührt." Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Lei-
stungen erbracht worden sind."
28. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21 29. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
Aufgaben der Hauptfürsorgestelle ,,§ 21 a
(1) Der Hauptfürsorgestelle obliegen Beratender Ausschuß für Behinderte bei der
Hauptfürsorgestelle
1. die Erhebung und Verwendung der Aus-
gleichsabgabe, (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein
Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet,
2. der Kündigungsschutz,
der die Eingliede-rung der Behinderten in das
3. die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben, Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle>
4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehin- bei der Durchführung dieses Gesetzes zu unter-
dertenschutzes (§ 26). stützen und bei der Vergabe der Mittel der
Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die
(2) Die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben ist Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen
in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Förderung verwendet werden, hat der Beratende
für Arbeit und den übrigen Trägern der Reha- Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen
bilitation durchzuführen. Sie soll dahin wirken, der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.
!)90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Der Ausschuß besteht aus lO Mitgliedern, hebung der Anerkennung nach dem
und zwar aus Zehnten Abschnitt."
2 Vertretern der Arbeitnehmer, c) Absatz 2 wird gestrichen.
2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertre- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
ter der öffentlichen Hand, erhält folgende Fassung:
4 Verüetern der Organisationen der Behinder- ,, (2) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet
ten, für die Arbeits- und Berufsförderung Behin-
Vertreter des Landes, derter besondere Berntungs- und Vermitt-
lungsstellen ein."
Vertreter des Landesarbeitsamtes.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-
31. Nach§ 22 wird folgender§ 22 a-eingefügt:
rufen. Mitglieder und StelJvertreter sollen im
Bezirk der Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz ,,§ 22 a
haben.
Beratender Ausschuß für Behinderte bei der
(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft Bundesanstalt für Arbeit
die Arbeitnehmervertreter auf Vorschliag der (1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Gewerkschaften des jeweiligen Landes, Arbeit wird ein Beratender Ausschuß für Behin-
einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf derte gebildet, der die Eingliederung der Behin-
Vorschlag der Arbeitgeberverbände des jeweili- derten in das Arbeitsleben durch Vorschläge zu
gen Landes, fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei der
Durchführung dieses Gesetzes und der Arbeits-
einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen und Berufsförderung Behinderter nach dem
Hand auf Vorschlacr der Regierung des jeweili- Arbeitsförderungsgesetz zu unterstützen hat.
gen Landes,
die VertrPter der Organisationen der Behinder- (2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern,
ten auf Vorschlag der Behindertenverbände des und zwar aus
jeweiligen Landes, die nach der Zusammen- 2 Vertretern der Arbeitnehmer,
setzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die
2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertre-
Behinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten.
ter der öffentlichen Hand,
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft
5 Vertretern der Organisationen der Behinder-
den Vertreter des Landes.
ten,
Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft
Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
den Vertreter des Landesarbeitsamtes."
Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung.
30. § 22 wird wie folgt geändert:
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-
a) In der Uberschrift werden die Worte „Auf- rufen.
gaben der Bundesanstalt" um die Worte
,,für Arbeit" ergänzt. (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Ar-
beit beruft
b) Absatz 1 erhlilt folgende Fassung:
die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeit-
,, (1) Der Bundesc1nstalt für Arbeit obliegen geber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im
1. die Artwitsberatung und Arbeitsvermitt- Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
lung Schwerbehinderter,
die Vertreter der Organisationen der Behin-
2. die Berufsberatung und die Vermittlung derten auf Vorschlag der Behindertenverbände,
Schwerbehinderter in berufliche Ausbil- die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder
dungsstellen, dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Ge-
3. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3 samtheit auf Bundesebene zu vertreten,
Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsförderungsge-
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vor-
setzes die besondere Förderung von Ar-
sc_hlag der Arbeitsgemeinschaft ·der Deutschen
bei lsplätzen für Schwerbehinderte,
Hauptfürsorgestellen,
4. die Gleichstellung, deren Widerruf und
Rücknahme, den Vertreter des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung auf dessen Vorschlag."
5. die Du rchfühnmg des Anzeigeverfa-hrens
(§ 11 Abs. 2),
6. die Uberwachung der Erfüllung der Be- 32. § 23 erhält folgende Fassung:
schäftigungspflicht,
,,§ 23
7. die Zulassung dt~r Anrechnung und der
Mehrfachanrechnung (§ 6 Abs. 5 bis 7), Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
8. die Erfassung der Werkstätten für Behin- (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und
derte, ihre Anerkennung und die Auf- Sozialordnung wird ein Beirat für die Rehabili-
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 991
Lation der Bel1inderten ~wbildet, der ihn in Fra- den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der
gen der Arbeits- und Berufsförderung der Be- Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
hinderten ber<ll, ihn bei den Aufgaben der Ko- Träger der Sozialhilfe,
ordinierung ndch § 62 des Arbeitsförderungs- den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf
gesetzes unterstützt, insbesondere auch bei der Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Förderung von Rcha bili tationseinrichtungen, Freien Wohlfahrtspflege,
und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichs-
fonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen
und Sozialordnung trifft Entscheidungen über Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemein-
die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur schaften der Berufsförderungswerke, der Berufs-
auf Grund von Vorschlägen des Beirates. bildungswerke und der Werkstätten für Behin-
derte.
(2) Der Beirnt besteht dUS 33 Mitgliedern, und
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
zwar aus
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
2 Vertretern der Arbei tnehrner, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2 Vertretern der Arbeitgeber, Vorschriften über die Geschäftsführung und das
Verfahren des Beirates zu erlassen."
6 Vertretern der Organisationen der Behinder-
ten,
11 Verlrelern der Länder,
33. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
Vertreter der kommunalen Selbstverwal- ,,§ 23 a
tungskörperschaften,
Gemeinsame Vorschriften
Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
(1) Die Beratenden Ausschüsse für Behin-
1 Vertreter der Bundesdnstalt für Arbeit, derte (§§ 21 a, 22 a) und der Beirat für die
3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversiche- Rehabilitation der Behinderten (§ 23) wählen
rungen, aus den ihnen angehörenden Gruppen der Ver-
Vertreter der gesetzlichen Unfallversiche- treter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Or-
rung, ganisationen der Behinderten jeweils für die
Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und des-
Vertreter der Sozialhilfe,
sen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der
Vertreter der freien Wohlfahrtspflege, Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe an-
3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen gehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jähr-
Rehabilitation. lich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden
und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-
durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglie-
rufen.
der nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsit-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- zende oder der Stellvertreter aus, so wird der
ordnung beruft Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit
durch Neuwahl ersetzt.
die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitge-
ber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im (2) Die Beratenden Ausschüsse und der Bei-
Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit, rat sind beschlußfähig, wenn wenigstens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Be-
die Vertreter der Organisationen der Behinder-
schlüsse und Entscheidungen werden mit ein-
ten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die
facher Stimmenmehrheit getroffen.
nach der ZuscJmmensetzung ihrer Mitglieder
dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Ge- (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse
samtheit auf Bundesebene zu vertreten, und des Beirate,s üben ihre Tätigkeit ehrenamt-
die Vertreter der Uinder auf deren Vorschlag, lich aus. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre."
den Vertreter der kommunalen Selbstverwal-
tungskörperschaften auf Vorschlag der Bun- 34. § 24 wird wie folgt geändert:
desvereinigung der kommunalen Spitzenver- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bi:inde,
,, (1) Die Landesregierung oder die von ihr
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vor- bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befug-
schlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen nisse der Hauptfürsorgestelle nach diesem
Hauptfürsorgestellen, Gesetz auf örtliche Fürsorgestellen übertra-
den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf gen oder die Heranziehung örtlicher Für-
Vorschlag ihres Präsidenten, sorgestellen zur Durchführung der der
Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben
die Vertreter der gesetzlichen Rentenversiche- bestimmen."
rungen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher
Ren tenversi cherungstr äger, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
den Vertreter der gesetzlichen Unf allversiche- ,, (2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann
rung auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Lan-
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, desarbeitsämtern obliegen, mit Ausnahme
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
der Aufgaben nach § 39, ganz oder teilweise 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert
den ArbeitsänltPrn übertragen." durch das Gesetz zur Änderung der Bezeich-
nungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
c) Absutz 3 wird gcslriclwn.
und der Präsidialverfassung der Gerichte vom
26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841), erläßt
35. Der bisherige „Sechste Abschnitt" wird „Sieben- bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen
ter Abschnitt"; in seinm Uberschrift tritt an die und bei Verwaltungsakten der örtlichen Für-
Stelle des Wortes „Schwerbeschädigtenschut- sorgestellen (§ 24 Abs. l) der Widerspruchsaus-
11
zes" das Wort „Schwerbehindertenschutzes •
schuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 28). Des
Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Ver-
36. § 25 erhält fol9ende Fassun9: waltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen
hat, die bei einer obersten Landesbehörde be-
,,§ 25 steht.
Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des
(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter Sozialgerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungs-
erlischt, wenn sich der Grad der Minderung der akten, welche die Arbeitsämter und Landes-
Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hun- arbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen,
dert verringert, dies jedoch erst am Ende des der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeits-
K,alenderjahres, das auf den Eintritt der Unan- amt."
fechtbarkeit des die Verringerung feststellen-
den Bescheides folgt. 40. § 28 wird wie folgt geändert:
(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
erlischt mit dem Widerruf oder der Rücknahme ,, (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein
der Gleichstellun9. Der Widerruf der Gleichstel- Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus
lung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus
nach § 2 weggefallen sind, frühes,tens aber nach
Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe der 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
Gleichstellung. Er wird erst am Ende des Kalen- 2 Arbeitgebern,
derjahres wirksam, das auf den Eintritt seiner Vertreter der Hauptfürsorgestelle,
Unanfechtbarkeit folgt. Vertreter des Landesarbeitsamtes,
(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schut- Vertrauensmann der Schwerbehinderten.
zes werden die Behinderten dem Arbeitgeber Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
11
auf die Pflichtzahl angerechnet.
berufen."
37. § 26 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Schwer- ,, (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft
beschädigtenschutzes" durch das Wort die Arbeitnehmervertreter und deren Stell-
,, Schwerbehindertenschutzes" ersetzt. vertreter auf Vorschlag der Behindertenver-
bände des jeweiligen Landes,
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Arbeitgebervertreter und deren Stellver-
,, (1) Einern Schwerbehinderten, der einen treter auf Vorschlag der jeweils für das Land
zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten zuständigen Ar bei tge berverbände,
Grund zurückweist oder aufgibt oder sich den Vertrauensmann und dessen Stellvertre-
ohne berechtigten Grund weigert, an einer
ter.
berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-
tation teilzunehmen, oder sonst durch sein Die zuständige oberste Landesbehörde beruft
Verhalten seine Eingliederung in Arbeit den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und
und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die dessen Stellvertreter.
Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Der Präsident des Landesarbeitsamt.es beruft
Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Ge- den Vertreter des Landesarbeitsamtes und
setzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch dessen Stellvertreter."
für Gleichgestellte."
c) In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Buchstabe a" gestrichen.
38. Der bisherige „Siebente Abschnitt" wird „Ach-
ter Abschnitt" und erhält die Uberschrift „Wi- d) Absatz 5 wird gestrichen.
derspruchsverfahren".
41. § 29 erhält folgende Fassung:
39. § 27 erh~ilt folgende Fdssung:
,,§ 29
,,§ 27
Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt
Widerspruch
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Wider-
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der spruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitglie-
VerwaHunusw~richtsordnun9 vom 21. Junuar dern besteht, und zwar aus
Nr. 45 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 993
2 sc:h werbd1i nderten Arbeitnehmern, Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen
2 Arbl·i l.geb(•rn, werden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem
ist es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das
Vertreter der llciuplfürsorgeslelle, Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurech-
Vertreter des Landesarbeitsamtes, nen."
Vertrd uensmcmn der Schwerbehinderlen.
47. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu be-
rufen. ,,§ 33 a
(2) Der Pr~isi(i<mt des Landesarbeitsamtes be- Mehrarbeit
ruft
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von
die Arbei Lrn~hrncrvertreler und deren Stellver- Mehrarbeit freizustellen."
trctc~r auf Vorschlag der Behindertenverbände
des jeweiligen Ldndesdrbeilsamtsbezirkes, der
48. In § 34 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
im Benehnwn mit den für den Landesarbeits-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
dmtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften,
die für die Vertn,tung der Arbeitnehmerinter- „als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen
essen wesentliche Bedeutung haben, zu machen im Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig
ist, gearbeitet wird."
die Arbeitgebervertreler und deren Stellvertre-
ter auf Vorschlag dE~r jeweils für den Landes- 49. Nach § 34 wird folgender§ 34 a eingefügt:
arbeitsamtsbezirk zustündigen Arbeitgeberver-
bände, soweit sie für die Vertretung von Arbeit- ,,§ 34 a
geberinteressen wesentliche Bedeutung haben, Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
den Vertreter des LandPsarbeitsamtes und des- Ausweise
sen Stellvertreter, (1) Die Vorschriften über Vergünstigungen
den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter. für Behinderte sind so zu gestalten, daß die
Vergünstigungen der Art und Schwere der Be-
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft hinderung Rechnung tragen, und zwar unab-
den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und des- hängig von der Ursache der Behinderung.
sen Stellvertreter.
(2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher
(3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend." geltender Rechtsvorschriften gewährt werden,
bleiben unberührt.
42. § 30 erhält folgende Fassung:
(3) Ist der Nachweis einer Minderung der
,,§ 30 Erwerbsfähigkeit Voraussetzung für die Inan-
Verfahrensvorschriften spruchnahme einer Vergünstigung, so sind die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren
(1) Für den Widerspruchsausschuß bei der
nach § 2 a dieses Gesetzes zu treffen, sofern
Hauptfürsorgestelle (§ 28) und den Wider-
nicht bereits eine Bescheinigung nach § 2 a
spruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 29)
Abs. 4 vorliegt."
gilt § 23 a Abs. l und 2 entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Ar- 50. § 35 wird wie folgt geändert:
beitgeber und der Schwerbehinderte vor der
Entscheidung zu hören. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können
Beschäftigte sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heim-
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundes-
werden. Uber die Ablehnung entscheidet der
gesetzbl. I S. 191 - , geändert durch das
Ausschuß, dem das Mitglied angehört."
Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen-
verkehrs vom 26. November 1964 - Bundes-
43. § 31 wird gestrichen.
gesetzbl. I S. 921 -), und in der Hauptsache
44. Der bisherige „ Achte Abschnitt" wird „Neunter für den gleichen Auftraggeber arbeiten, wer-
Abschnitt". den auf die Pflichtplätze dieses Auftrag-
gebers angerechnet. Dies gilt auch für
45. § 32 Abs. 2 wird gestrichen. Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte
eines Hausgewerbetreibenden im Sinne des
46. § 33 erhält folgende Fassung: § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes beschäf-
tigt werden."
,,§ 33
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
Dienstbezüge dürfen Renten und vergleichbare d) Absatz 4 wird Absatz 3.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
51. § 36 Abs. 1 (!rhält folgende Fassung: stellen, soweit deren Aufgaben gegenüber den
,,(l) Die bt~sonderen Vorschriften und Grund- Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber dem
sätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind Vertrauensmann sowie gegenüber den in § 79
unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den
für schwerbehinderte Beamte so zu gestalten, in den entsprechenden Vorschriften des Perso-
daß die Einstellung und Beschäftigung Schwer- nalvertretungsrechtes genannten Vertretungen,
behinderter gefördert und ein angemessener Personen und Stellen."
Anteil Schwerbehinderter unter den Beamten er-
reicht wird." 55. Nach § 38 a wird folgender § 38 a 1 eingefügt:
52. § 37 wird wie folgt geändert: ,,§ 38 a 1
a) In Absc1tz 1 werden die Worte „sowie Wit- Statistik
wen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1" (1) Uber die Behinderten wird alle 5 Jahre,
gestrichen. über die Durchführung von Maßnahmen zur
b) Absatz 2 wird gestrichen. Rehabilitation jährlich eine Bundesstatistik
durchgeführt. Sie umfassen folgende Tatbe-
stände
53. § 38 erhält folgende Fassung:
1. die Zahl der Behinderten,
,,§ 38
2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie
Kostenfreiheit Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohn-
(1) Für Amtshandlungen, die in Durchführung ort,
dieses Gesetzes vorgenommen werden, sind 3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben
Verwaltungsgebühren und Ausla,gen nicht zu und Beruf,
erheben. Das gilt auch für das Widerspruchsver- 4. Art und Ursache der Behinderung einschließ-
fahren.
lich des Grades einer auf ihr beruhenden
(2) Gerichtliche und außergerichtliche Beur- Minderung der Erwerbsfähigkeit,
kundungen, Urkunden, Beglaubigungen, Voll-
5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der
machten, amtliche Bescheinigungen sowie Ein-
durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen.
tragungen und Löschungen im Grundbuch, die
von der zuständigen Stelle im Zusammenhang (2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durch-
mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für führung dieses Gesetzes beauftragten Stellen
erforderlich gehalten werden, sind kostenfrei." (§§ 2 a, 20) und die übrigen Träger der Rehabili-
tation."
54. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:
56. Vor § 39 wird folgender Zehnter Abschnitt ein-
,,§ 38 a
gefügt:
Geheimhaltungspflicht „Zehnter Abschnitt
Die Vertreter der Hauptfürsorgestellen und Förderung von Werkstätten für Behinderte
der Bundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der
Ausschüsse (§§ 21 a, 22 a, 28 und 29) und des § 38 b
Beirates für die Rehabilitation der Behinderten
(§ 23) und ihre Stellvertreter sowie zur Durch- Begriff der Werkstatt für Behinderte
führung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachver- (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Ein-
ständige sind verpflichtet, richtung zur Eingliederung Behinderter in das
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auf- Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen Behinderten,
trages bekanntgewordene persönliche Ver- die wegen Art oder Schwere der Behinderung
hältnisse und Angelegenheiten von Be- nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf
schäfti glen im Sinne des § 5, die ihrer Be- dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kön-
deutung oder ihrem Inhalt nach einer ver- nen, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur
traulichen Behandlung bedürfen, Stillschwei- Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.
gen zu bewahren, und (2) Die Werkstatt muß es den Behinderten
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwik-
bekanntgewordene und vom Arbeitgeber keln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig ein dem Leistungsvermögen angemessenes Ar-
bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheim- beitsentgelt zu erreichen. Sie soll über ein mög-
nisse nicht zu offenbaren und nicht zu ver- lichst breites Angebot an Arbeitsplätzen und
werten. Plätzen für das Arbeitstraining sowie über eine
Ausstattung mit begleitenden Diensten verfü-
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausschei-
gen.
den aus dem Amt oder nach Beendigung des
Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bun- (3) Die Werkstatt soll allen Behinderten un-
desanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorge- abhängig von Art oder Schwere der Behinde-
Nr. 45 Tag df~r Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 995
rung offenstehen, soforn sie in der Lage sind, 57. Der bisherige „Neunte Abschnitt" wird „Elfter
ein Mindestm<-1ß wirtsclwftl ich verwertbarer Ar- Abschnitt". Seine Uberschrift erhält folgende
beitsleistung zu erbringen. Fassung:
§ '.3ß C „Ordnungswidrigkeiten, Straf- und
Schlußvorschriften".
Verrechnung von Aufträgen auf die
Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die an Werkstätten für Behin- 58. § 39 wird wie folgt geändert:
derte Auftrlig<~ erteilen, können 30 vom Hun- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
dert das Rechnungsbetrages auf die jeweils zu
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als pri-
zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Die ord-
vater Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
nungsgemäße Abwicklung der Lieferaufträge
ist vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfür- 1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung
sorges,telle nachzuweisen. mit einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem
§ 3B c 1 festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt,
Vergdbe von Aufträgen durch die 2. entgegen § 11 Abs. 1 das Verzeichnis
öffentliche· Hand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von nicht in der vorgeschriebenen Form führt
den Werkstdtten für Behinderte ausgeführt wer- ode'r dort bezeichneten Personen auf Ver-
den können, sind bevorzugt diesen Werkstätten langen nicht vorzeigt,
anzubieten. 3. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht recht-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
zeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
hierzu im Einvernehm(ln mit dem Bundesmini-
Form erstattet,
ster für Arbeit und Sozialordnung allgemeine
Richtlinien. 4. entgegen § 11 Abs. 3 eine Auskunft nicht
oder nicht richtig erteilt oder entgegen
§ 38 d
§ 11 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb
A nE!rkennungsverfahren nicht gewährt,
(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Ver- 5. entgegen § 11 Abs. 5 eine dort bezeich-
günstigung im Sinne dieses Abschnitts in An- nete Person der zuständigen Stelle nicht
spruch nehmen wollen, bedürfen der Anerken- oder nicht rechtzeitig benennt,
nung. Die Entscheidung über die Anerkennung
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Bewer-
trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit
bung eines Schwerbehinderten nicht mit
im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger
dem Vertrauensmann erörtert oder dem
der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit
Betriebsrat ohne die Stellungnahme des
führt ein Verzeichnis der anerkannten Werk-
Vertrauensmannes mitteilt,
stätten für Behinderte.
7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen Schwer-
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, behinderten bei innerbetrieblichen Maß-
wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nahmen der beruflichen Bildung nicht be-
nach § 38 b nicht gegeben waren. Sie ist zu vorzugt berücksichtigt oder
widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach
8. entgegen § 19 d Abs. 2 den Vertrauens-
§ 38 b nicht mehr gegeben sind und dem Mangel
mann in einer dort bezeichneten Angele-
nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt für
genheit nicht, nicht richtig, nicht umfas-
Arbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann
send oder nicht rechtzeitig unterrichtet
widerrufen werden, wenn die Werkstatt für
oder vor einer Entscheidung nicht hört."
Behinderte die Anerkennung mißbraucht.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
rates Näheres über die fachlichen Anforderun- Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
gen der Werkstatt für Behinderte und über das geahndet werden."
Verfahren zur Anerkennung.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 9
§ 38 e
Abs. 5 Sätze 1 und 2" durch die Verweisung
,,§ 9 Abs. 3" ersetzt.
Blindenwerkstätlen
Die §§ 38 c und 38 c 1 sind auch zugunsten
59. § 40 erhält folgende Fassung:
von Blindenwerkstätten im Sinne des Blinden-
warenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bun- ,,§ 40
desgesetzbl. I S. 311), geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid- Strafvorschrift
rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
S. 503), anzuwenden." namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
99(i Bundes~icsctz!Jlatl, Jahrgang 1974, Teil I
~JPliiircn<ks Gc!wirnnis od<'r <)in Betriebs- oder trauensmann der Schwerbehinderten der
CeschJfts~Jehcirnnis of fcnb,irt, das ihm Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zu-
ständig. Im Falle des § 19 c Abs. 5 Satz 3
1. cils VerlrilLwn~;rndnn der Schwerbehinderten
lädt der Leiter der Dienststelle ein. Der Ver-
od<~r
trauensmann der Schwerbehinderten ist in
2. sonsl c1ls Persern, die /\ufgaben oder Befug- den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die
niss<! nach die:S<!rn Gesetz wahrnimmt, Beteiligung der Personalvertretung nach
anvcrtn:mt worden oder sonst bekanntgeworden dem Bundespersonalvertretungsgesetz aus-
ist, wird mit. Frcihcitssl.rdfc bis zu einem Jahr geschlossen ist. Der Leiter des Bundesnach-
oder mit Celdstrc1f<: IH:strafL richtendienstes kann anordnen, daß der Ver-
trauensmann der Schwerbehinderten nicht
(2) llandcH der Tütcr ~Jcgcn Entgelt oder in zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt
der Absicht, sich oder <~inen anderen zu berei- oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,
chern oder cin<:n anderen zu schtidigen, so ist wenn und soweit dies aus besonderen nach--
die Streife Fr<'itwi l.ssl.rnfe bis zu 2 Jahren oder richtep.dienstlichen Gründen geboten ist. Die
Gelds Im fc. Elwnso wird bestraft, wer unbefugt Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes
ein fremdes Celwirnnis, nilrncntlich ein Betriebs- der Schwer behinderten ruhen, wenn die
oder G<~sd1dftsgcheirnnis, zu dessen Geheim- Rechte und Pflichten der Personalvertretun~:
hallun~J <~r ndch ;\ bsatz 1 verpflichtet ist, ver- ruhen. § 19 e Abs. 7 Satz 3 ist nach
wertet. der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnach--
(3) Die Tal wird nur auf Antrag des Ver- richtendienstes anzuwenden. § 19 h Abs. 2
letzten vcrfolqL Di<: Zurücknahme des Antrages gilt nur für die in § 19 h Abs. 1 genannten
ist zuldssig." Personen und Vertretungen der Zentrale dc's
Bundesnachrichtendienstes.
fiO. § 41 Prhält lol,wnch~ Fc1ss1rn{J: 4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfür--
sorgestelle (§ 28) und im Widerspruchsaus-
,,§ 41 schuß beim Landesarbeitsamt (§ 29) treten in
Stad l.slcJatenklausel Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei
dem Bundesnachrichtendienst beschäftigt
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt
sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und Ar-
Hamburq wird ermächtigt, die Interessenvertre-
beitgeber nach § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1
tung der Vertrauensmünner der Schwerbehin-
Angehörige des Bundesnachrichtendienstes,
derten für Angelegenheiten, die mehrere oder
an die Stelle des Vertrauensmannes der
alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu
Schwerbehinderten der Vertrauensmann der
regeln, daß die Vcrlrauensmänner aller Dienst-
Schwerbehinderten der Zentrale des Bundes-
stellen einen Cesurntvertrauensmann wählen.
nachrichtendienstes. Sie werden der Haupt-
Für die Wühl gilt § 19 c Abs. 2, 3, 5 und 6 ent-
fürsorgestelle und dem Präsidenten des Lan-
sprechend.
desarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnach-
(2) § 19 f Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend." richtendienstes benannt. Die Mitglieder der
Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden
61. § 42 erhält folgende Fassung: Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von
Verschlußsachen des in Betracht kommenden
,,§ 42 Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
Sonderregelung 5. Uber Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund die-
für den Bundesnachrichtendienst ses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundes-
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses nachrichtendienstes entstehen, entscheidet im
Gesetz mit folgenden Abweichungen: ersten und letzten Rechtszug der oberste Ge-
richtshof des zuständigen Gerichtszweiges."
1. Der Bundesnüchrichtendienst gilt vorbehalt-
lich dE:~r Nummer 3 üls einheitliche Dienst-
slelle. 62. § 43 erhält folgende Fassung:
2. Für den Bundesnachrich l.(,mdienst gelten die
Pflichten zur Vorlage des nach § 11 Abs. 1 ,,§ 43
zu führt~nden Verzeichnisses, zur Anzeige Berlin-Klausel
nach § 11 Abs. 2 und zur Gewährung von
Einblick nach § 11 Abs. 4 nicht. Die Anzeige- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
pflicht nach § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt nur für die Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Beendigun9 von Probearbeitsverhältnissen. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Ab- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
schnitts gelten aµch Teile und Stellen des Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu sei- gesetzes."
ner Zentrale gehören. § 19 c Abs. 1 Satz 3
und 4 sowie § 19 f sind nicht anzuwenden.
In den Fällen des § 19 f Abs. 5 ist der Ver- 63. § 44 wird gestrichen.
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 997
64. Die Bezeichnungen „Schwerbeschädigter" und sung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge
,,schwerbeschäcligt" werden durch die Bezeich- bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
nungen „Schwerbehinderl<!r" und „schwerbe- Wortlautes zu beseitigen.
hindert" ersetzt.
§ 2
Aufhebung von Durchführungsverordnungen
Artikel II
Die Erste Verordnung zur Durchführung des
Änderung anderer Gesetze Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 40), die Zweite Verordnung
§ 1 zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezem-
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 894) und die Vierte
§ 61 des Arbeilsförderungsgesetzes vom 25. Juni
Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädig-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert
tengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I
durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972
S. 58) werden aufgehoben.
(Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 3
,, (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-
Ausgleichsfonds
schüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus-
stattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
des Schwerbehindertengesetzes gewähren; § 50 gilt Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom
entsprechend." 21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 243) bleibt bis
zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ar-
§ 2 tikel I Nr. 11 (§ 9 a Abs. 2) in Kraft. Mit dem In-
krafttreten dieses Gesetzes geht der bisher bei dem
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und
§ 40 des Bundessozialhilfegeselzes in der Fassung Kriegshinterbliebenenfürsorge gebildete Ausgleichs-
der Bekann1macbung vom 18. September 1969 (Bun- fonds auf den nach Artikel I Nr. 11 (§ 9 a) beim Bun-
desgeset.zbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das desminister für Arbeit und Sozialordnung gebil-
Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe- deten Ausgleichsfonds über.
gesetzes vom 25. Mä.rz 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 777), wird wie folgt geändert: § 4
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Verweisungen und Bezeichnungen in anderen
,, (2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Vorschriften
Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufs- (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-
fördernde Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem mungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz
Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre
Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, soll Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses
nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung Gesetzes.
einer der Behinderung entsprechenden Beschäfti-
gung, insbesondere in einer Werkstatt für Be- (2) Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen
hinderte gegeben werden." verwendet werden, die durch dieses Gesetz geän-
dert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- den Bezeichnungen dieses Gesetzes.
fügt:
,, (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte § 5
und ihre fachlichen Anforderungen richten sich
nach den Vorschriften des Schwerbehinderten- Gleichstellungsbescheide und Ausweise
gesetzes." (1) Als Verwaltungsentscheidungen über das Vor-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. liegen einer Behinderung und den Grad einer auf
ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des Artikels I Nr. 4 (§ 2 a Abs. 2) gelten auch
Gleichstellungsbescheide der Hauptfürsorgestellen,
Artikel III die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wor-
Dbergangs- und Schlußvorschriften den sind.
(2) Behinderte, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a
§ 1 des Schwerbeschädigtengesetzes einem Schwerbe-
Neufassung des Gesetzes schädigten gleichgestellt worden sind, gelten auch
weiterhin als Gleichgestellte, solange die Voraus-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzungen der Gleichstellung vorliegen.
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur
Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in (3) Als Nachweis über das Vorliegen einer Be-
Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehinderten- hinderung und über den Grad der auf ihr beruhen-
gesetz) in der sich aus Artikel I ergebenden Fas- den Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen auch
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
amtliche J\usw(~isc, die vor Inkrafttreten dieses nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wegfall
Gesetzes gern~iß den Richtlinien über Ausweise für ihrer Voraussetzungen fort.
Schw(~rbescbddiyte und Schwerbehinderte vom
11. Oktober 1%5 (GMBJ. S. 402) ausgestellt worden (2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1
sind, und zwar bis zum Ablirnf ihres derzeitigen des Schwerbeschädigtengesetzes können aus den
C~e 1lungszei l.rdu rn(!S. Mitteln der Ausgleichsabgabe, die beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes bei den Hauptfürsorgestel-
len vorhanden sind, Leistungen im bisherigen Rah-
§ 6
men (§ 9 Abs. 5 des Schwerbeschädigtengesetzes)
Aussetzung der Ausgleichsabgabe gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. De-
Die Erh(~bung der Ausgleichsabgabe wird bis zum zember 1980.
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über den
Pflichtsatz nach Artikel I Nr. 5 (§ 3 Abs. 2), läng-
§ 9
stens jedoch für die Dauer vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes bis zum 31. Dezember 1974, ausgesetzt. Bei Neuwahl der Vertrauensmänner
der Festsetzung des Pflichtsalzes werden Anzeigen (1) Die erstmaligen Wahlen der Vertrauens-
zugrunde gelegt, die von allen Arbeitgebern auf männer nach Artikel I Nr. 25 (§§ 19 c und 19 f) sind
Erhebungsvordruckern der Bundesanstalt für Arbeit unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten
entsprechend Artikel I Nr. 14 (§ 11 Abs. 2) unver- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, durchzuführen.
züglich nach Zusendung zu erstatten sind.
(2) Vertrauensmänner, Haupt- und Bezirksver-
§ 7
trauensmänner, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes im Amt sind, verbleiben bis zur Neuwahl nach
Schwerbeschädigten betriebe Absatz 1 im Amt. Ihre Rechte und Pflichten be-
Betriebe, denen bei Inkrafllrclcn dieses Gesetzes stimmen sich nach diesem Gesetz.
die Eigenschaft als Schwerbeschlidigtenbetrieb im
Sinne des § 9 Abs. 4 des Schwerbeschädigtengeset-
§ 10
zes zuerkannt ist, werden für eine Ubergangszeit
von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des In- Berlin-Klausel
krafttretens dieses Gesetzes an, hinsichtlich der in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel I Nr. 56 (§ 38 c) dieses Gesetzes genannten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Vergünstigung den Werkstlitten für Behinderte (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gleichgestellt. Das gilt auch für Einrichtungen, die
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
überwiegend Schwerbehinderte zum Zwecke der
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft be-
Dritten Uberleitungsgesetzes.
schäftigen, jedoch nicht die Voraussetzungen nach
Artikel I Nr. 56 erfüllen, wenn die Bundesanstalt
für Arbeit im Benehmen mit dem überörtlichen Trä- § 11
ger der Sozialhilfe die Gleichbehandlung mit einer
Werkstatt für Behinderte zuläßt. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf den Tag
§ 8 der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel III § 1 sowie die in diesem Gesetz enthal-
Witwen und Ehefrauen
tenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsver-
(1) Eine nach § 8 Abs. 4 und 5 des Schwerbeschä- ordnungen treten am Tage nach der Verkündung
digtengesetzes zugelassene Anrechnung gilt auch dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. April 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 999
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Veriahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
Vom 20. April 1974
Auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbe- Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
ordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. für Beamte des höheren Dienstes
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des oder vergleichbare Angestellte 40,- DM
Bundesrates verordnet:
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
oder vergleichbare Angestellte 34,-DM
Artikel 1 3. für sonstige Bedienstete 29,-DM."
§ 6 Abs. 2 Salz l und 2 der Verordnung über das
Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeits- Artikel 2
bescheinigungen für die Veranstaltung anderer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nung vom 6. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 152), blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
geändert durch die Änderungsverordnung vom ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
20. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 826), erhält fol- nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
gende Fassung: auch im Land Berlin.
„Die Gebühren für die Prüfung des Antrags und für
die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigun- Artikel 3
gen sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bemessen. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1974
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Futtermittelgesetzes
Vom 19. April 1974
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Fultermittelgesetzes vom 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 801) ist wie folgt zu
berichtigen:
In der Tabelle des durch Artikel 1 Nr. 2 neugefaßten§ 94 sind die in Spalte 1 unter
dem Schadstoff Hexachlorbenzol (HCB) aufgeführte Bezeichnung „ 1,2,3,4,5,6-
I--Jex achlorcyclohexan, gamma-Isomere (Lindan)" sowie in Spalten 2 und 3 die
Zeilen „tierische oder pflanzliche Fette 2,5" und „sonstige Einzelfuttermittel 0,1"
zu streichen und als neue Position einzusetzen:
„Lindan
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan, tierische oder
gamma-Isomere pflanzliche Fette 2,5
sonstige
Einzelfuttermittel 0,1 ".
Bonn, den 19. April 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Eckerskorn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 23. April 1974
Tag Inhalt Seite
17. 4. 74 Gesel.z zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Liberia über die Einrichtung und den Betrieb eines Fluglinien-
verkelns zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Futtermittelgesetzes
Vom 19. April 1974
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Fultermittelgesetzes vom 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 801) ist wie folgt zu
berichtigen:
In der Tabelle des durch Artikel 1 Nr. 2 neugefaßten§ 94 sind die in Spalte 1 unter
dem Schadstoff Hexachlorbenzol (HCB) aufgeführte Bezeichnung „ 1,2,3,4,5,6-
I--Jex achlorcyclohexan, gamma-Isomere (Lindan)" sowie in Spalten 2 und 3 die
Zeilen „tierische oder pflanzliche Fette 2,5" und „sonstige Einzelfuttermittel 0,1"
zu streichen und als neue Position einzusetzen:
„Lindan
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan, tierische oder
gamma-Isomere pflanzliche Fette 2,5
sonstige
Einzelfuttermittel 0,1 ".
Bonn, den 19. April 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Eckerskorn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 23. April 1974
Tag Inhalt Seite
17. 4. 74 Gesel.z zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Liberia über die Einrichtung und den Betrieb eines Fluglinien-
verkelns zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 1001
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 710/74 der Kommission zur Fest-
setzung der im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im
Milchwirtschaftsjahr 1974 / 1975 anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge 1. 4. 74 L 881
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 711/74 der Kommission zur Ermächti-
gung des Vereinigten Königreichs, eine zusätzliche nationale
Verbraucherbeihilfe für Butter zu gewähren 1. 4. 74 L 88.13
29. 3. 74 Verordnung (HVG) Nr. 712/74 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen bei der Anwendung des Be-
richtigungsbetrags für Magermilchpulver im Milch-
wirtschaftsjahr 1974/ 1975 1. 4. 74 L 88./14
29. 3. 74 Verordnung (E\VG) Nr. 713174 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfungen für Butter und Käse, die
gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich eingeführt werden 1. 4. 74 L 88.17
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 714./74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 hinsichtlich der Beihilfe
für die private Lagerhaltung von Gran a Pa da n o und
Parmigiano Reggiano 1. 4. 74 L 88/18
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 715.74 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 757/71 über beson-
dere Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beihilfen-
gewährung für Mager m i 1c h p u 1ver für Futterzwecke und
zu Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr 1. 4. 74 L 88/19
29. 3. 74 Verordnung /EWG) Nr. 716 74 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver,
die für Futterzwecke verwendet werden 1. 4. 74 L 88 22
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 717/74 der Kommission zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 2500/73 hinsichtlich der Aus-
fuhr von !v1 a g er m i 1c h p u I ver nach Mexiko 1. 4. 74 L 88./23
29. 3. 74 Verordnung (E\VG) Nr. 718/74 der Kommission betreffend die
Zahlung eines zusätzlichen Betrags an bestimmte Beteiligte bei
Verkäufen an die Interventionsstellen im Rind f I e i s c h-
s e kt o r 1. 4. 74 L 88.25
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 719.74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1974 in Großbritannien geltenden Orientierungs-
preise für K ä I b er und ausgewachsene Rinder 1. 4. 74 L 88 26
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 720/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1896:'73 über die Durchführungsbe-
stimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rind-
fleischs e kt o r 1. 4. 74 L 88. 27
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 721/74 der Kommission zur Festsetzung
der Ankaufspreise für die ständigen Interventionen bei Rind -
f 1e i s c h, gültig ab 1. April 1974 1. 4. 74 L 88·J0
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 722/74 der Kommission zur Ermächti-
gung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung einer
degressiven einzelstaatlichen Beihilfe für Schweineerze u-
g er 1. 4. 74 L 88.35
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 723.i74 der Kommission über Beihilfen
an die irischen Erzeuger von Schweinefleisch 1. 4. 74 L 88 36
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 724/74 der Kommission zur Eestsetzung
der Ausgleichsbeträge für Rind f 1e i s c h 1. 4. 74 L 88 37
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 725.'74 der Kommission zur Änderung
der Währungs ausgleich s betr ä g e 1. 4. 74 L 89 1
Bund('sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
. --~---- -----------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Diilt11n und lkz('ichnung der Rechtsvorsr:hrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 726/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abscl1öpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
R o }1 zuck c r 30. 3. 74 L 86/1
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 727/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Rorrnen anwendbaren Abschöpfungen bei der
Einfuhr 30. 3. 74 L 86_/3
29. 3. 74 V<~r<uclnung (EWG) Nr. 728/74 der Kommission über die Fest-
sel.zunrJ der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C cl. r e i d c, M c h l und M a I z hinzugefügt werden 30. 3. 74 L 86/5
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 729/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersld 11 ung für Getreide anzuwendenden Berich-
1.igung 30.3. 74 L 86/7
29. 3. 74 Vcrord11u11q (EWG) Nr. 730/74 der Kommission zur Festsetzung
der !\bscliöpfunw~n bE:i der Ausfuhr von stärkehaltigen
Erz (: u q n j s s e n 30. 3. 74 L 86/9
'.29. 3. 74 Vcrordnun~J (JiWG) Nr. 731/74 der Kommission zur Festsetzung
dc~r Lrsl<1Llunqcn bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
v <: r ,_1 r h c i 1. u n q s erz c u g n iss e n 30. 3. 74 L 86.111
29. 1. 74 Vcrord1rn11q (EWCJ) Nr. 732/74 der Kommission zur Festsetzung
der L'.rsl.i1!1.t111!f('n l(ir die Ausfuhr von Getreidemisch-
ful.l.erm i l.teln 30. 3. 74 L 86/16
29. 3. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 733/74 der Kommission zur Festsetzung
der ,ils /\ usnleicbsbelrüge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s ,rnzuwendenden Beträge 30. 3. 74 L 86/18
29. 3. 74 Verord1rnn~J (EWG) Nr. 734/74 der Kommission zur Festsetzung
der A bschöpl'ungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 30.3. 74 L 86/24
29. 3. 74 Verorclnung (EWG) Nr. 735/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 30.3. 74 L 86.126
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 736/74 der Kommission über die Fest-
setzunq der Ersta l.tun9 bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 30. 3. 74 L 86/28
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 737/74 der Kommission zur Festsetzung
des Belrnges der ßejhilfe für Olsaaten 30.3. 74 L 86.130
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 738/74 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmc1rktpreises für Raps- und Rübsens amen 30.3. 74 L 86/34
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 739/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Rorrnen anwendbaren Abschöpfungen bei der
Einfuhr 30.3. 74 L 86/36
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 740/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 3. 74 L 86/38
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 741/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstdl.lun~J für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 30. 3. 74 L 86/40
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 742/74 der Kommission zur Festsetzung
der A bsr:höpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen qdrorenes Rindfleisch 30. 3. 74 L 86/42
29. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 743/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind -
fleisch 30.3. 74 L 86/48
29. 3. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 744/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und Mi 1 c h -
erzcugnissen 30.3. 74 L 86/51
28. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 745/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von Zucker und M e I a s s e in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren 30.3. 74 L 86/59
28. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 746/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertra9es fallenden Waren 30. 3. 74 L 86/64
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 1003
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di!llllll 1111d lk1.ciicli11unq der Rc:chtsvorsc:hrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. J. 74 V<•rnrd1rn11q (EWC) Nr. 747/74 der Kommission zur Festsetzung
d<!r ub 1. April 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
l)('sfi1111nl<·rCP1 reide- und Reiserzeugnisse in Form von
11id1i 1111i(•r i\11lldlHJ 1I dE!s V€1rtrages fallenden Waren 30. 3. 74 L 86 67
29. J. 74 V<'r11rcl1111JHf (l:WC) Nr. 74ß/74 der Kommission zur Festsetzung
dc·r r:r,-;l<1ll11nqcn bei der Erzeugung für in der chemischen
l 1Hl11.,;I ri(• ._ r•rw<•11dr~len VV e i ß zucke r 30. 3. 74 L 86.69
'.2<J. J. 74 \ ('1ord1111nq (1:\V(;l Nr. 749/74 der Kommission zur Festsetzung
d(•r Ft·i 1•11•111.JH<•isP fiir T o rn c1 t e n im Wirtschaftsjahr 1974 30. 3. 74 L 86.71
2q, '.l. 74 Vc•r<1rd111.1nu (EWC) Nr. 7!)0/74 der Kommission zur Änderung
d<>r V<•r<,rdntm~J (EVVC) Nr. 3493/73 hinsichtlich des Zeitpunkts
li11 di<· Fi11fiihrun~J eines einheitlichen Fettgehalts für Voll-
111 i lcl1 30. 3. 74 L 86/73
29. 3. 74 \<'r<nci11111111 (l•:wc;) Nr. 751/74 der Kommission zur Einführung
t•111t•1 11sql<•id1s,ilHJi1lw c1tlf die Einfuhr von Gurken aus
( ;ri<'d1(•1ilc111d 30. 3. 74 L 86/74
29. 3. 7'1 \1(•11Jrdnu11q (EWC) Nr. 752/74 des Rates zur Erweiterung der
Lisic dPr Lr1('U~J11isse., die der Einfuhrlizenzregelung auf dem
1( i 11 cl 1 1<' i s ( h s (' k L o r rn1 terl iegen 30. 3. 74 L 86/75
29. ]. 74 Nr. 753/74 der Kommission zur Fortführung
für Rindfleisch in abgeänderter Form 30. 3. 74 L 86;76
1. 4. 74 \/('rrJrd1111t}(j (EVVC;) Nr. 755/74 der Kommission zur Festset-
1u11q dc·1 \hschliplunqen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k l: r u 11 d R 11 h ,. u c k e r 2.4. 74 L 91/1
1. 4. 74 \"(•J1Jrrl:1u11q Nr. 756/74 der Kommission zur Änderung
d(•r Vt·r1,Jd11unq Nr. 2865/73 zur Aufstellung der Ver-
zr:ich 11 i:<~(' dt·r Si<!llen und Laboratorien, die zur Ausstellung
iil,s l)()\.;11nw11!s lHduqt sind, das aus Drittländern eingeführten
u11d zum u1unitlelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten
vV r: i n lH·qlt·i!en muß 2. 4. 74 L 91/3
1. 4. 74 (EWC) Nr. 758/74 cler Kommission zur Änderung
dr•r \bschöplung bei der Ausfuhr von Weiß -
Ullcl RrJl11t1cker 2.4. 74 L 91/5
1. 4. 74 Verordnunq {EWG) Nr. 759/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getrei-
de- und l<eissektors anzuwendenden Beträge 2. 4. 74 L 91/7
1. 4. 74 (EWC) Nr. 760/74 der Kommission zur Änderung
ril,r br:i Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i t 11 n q s e r z e u q n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
qen 2.4. 74 L 91/11
1. 4. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 761/74 der Kommission zur Änderung
dc'r Abschöpfunqen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 2.4. 74 L 91/ 13
1. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 762/74 der Kommission zur Festset-
;,ung de:r auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n q r .i e ß von \IVeizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei d~,r Einfuhr 2. 4. 74 L 91120
1. 4. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 763/74 der Kommission über die Fest-
sc!LZUJHJ clN Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
f i1 r Ce t r C! i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 2.4. 74 L 91/22
1. 4. 74 V<!rord11u1HJ (EWC) Nr. 764/74 der Kommission zur Änderung
der lwi d<!r E1·st.c1Ll.unq für c; et r e i de anzuwendenden Be-
ricli tir1unq 2. 4. 74 L 91 /24
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 278. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. März 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorl ie(Jen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5:J Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
13 e zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzbliilter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
illlf das Postscheckkonto B11ndesgesel.zblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
l'rC'is dieser A11s1iahc 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich --,25 DM Versandkosten); bei Lieforung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
u1t•is isl die Mehrwcrtslcner enthüllen; der anqewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.