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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 23. April t974 Nr.43
Tag Inhalt Seite
17. 4. 74 Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze
(Vermögensteuerreformgesetz - VStRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
610-7, 611-5, 611-1, 621-1, 610-7-12, 610-1; 610-2, 611-6, 611-6-1, 610-7-1, 610-9, 611-1-2, 611-1-9
17. 4. 74 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Geflügelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 972
7862-4
Gesetz
zur Reform des Vermögensteuerrechts
und zur Änderung anderer Steuergesetze
(Vermögensteuerreiormgesetz - VStRG)
Vom 17. April 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits
rates das folgende Gesetz beschlossen: unter den Buchstaben f fallen. Als Gewerbe-
betrieb gelten auch die Verpachtung eines
Gewerbebetriebs sowie Anteile an einer
Artikel 1 offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-
ditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell-
Vermögensteuergesetz (VStG) schaft, bei der die Gesellschafter als Unter-
nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
auch deutsche Staatsangehörige, die
§ 1
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
Unbeschränkte Steuerpflicht wöhnlichen Aufenthalt haben und
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 2. zu einer inländischen juristischen Person des
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohn- öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi-
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereini- schen öffentlichen Kasse beziehen,
gungen und Vermögensmassen, die im Inland sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben: die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
schaften mit beschränkter Haftung, bergrecht- Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränk-
liche Gewerkschaften); ten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personen-
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; steuern herangezogen werden.
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; (3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er-
d) sonstige juristische Personen des privaten streckt sich auf das Gesamtvermögen. Sie erstreckt
Rechts; sich nicht auf Vermögensgegenstände, die auf das
e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und an- Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokra-
dere Zweckvermögen des privaten Rechts; tischen Republik entfallen; das gleiche gilt für Nut-
zungsrechte an solchen Gegenständen.
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbe- (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
steuergesetzes von juristischen Personen des auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
950 Bunclosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
hende Anlcil am f<ef;tlarulsockel, soweit dort Natur- schaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktien-
schütze des Mccrcsurundc~s und des Meeresunter- gesellschaft und die Reichsbank;
grundes <!rforscht odPr c1usgc!beutet werden.
3. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver-
pflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur
§ 2 Aufbringung der Mittel für die Errichtung von
Beschränkte Steuerpflicht Bundeswasserstraßen zu verwenden, sowie
Unternehmen, deren Erträge ganz oder teil-
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
weise einem solchen Unternehmen zufließen,
1. rwtürliche Personen, d ic im Inland weder einen solange und soweit das Vermögen der Unter-
Wohnsitz noch ihrnn g<!W<ihnlichen Aufenthalt nehmen ausschließlich diesem Zweck dient;
haben; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine An-
2. Körperschafl.tm, Personenvereinigungen und Ver- wendung;
mögensmassen, die im Inland weder ihre Ge- 4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,
schäftsleitung noch ihren Sitz haben. Erziehungs- und Bildungswesen, der körper-
lichen Ertüchtigung, der Kranken-, Gesund-
(2) Die beschränkk Sleuerpflicht erstreckt sich
heits-, Wohlfahrts- und Jugendpflege dienen,
nur auf Vermögen der im § 121 des Bewertungsge-
ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie
setzes genannten Art, di:ls auf das Inland entfällt.
bestehen, wenn sie gehören
(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde,
beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen einem Gemeindeverband, einem Zweckver-
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz band oder Sozialversicherungsträgern,
oder Ort der Geschäftsleitung in einem auslän- b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaf-
dischen Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermei- ten des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren
dung der Doppc~lbesteuerung besteht, nicht auf Einrichtungen;
1. das inländische Belriebsvermögen, das dem Be-
5. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
trieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient,
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der
dessen Gesch~:iftsleitung sich in dem auslän-
Not oder Arbeitslosigkeit,
dischen Staat befindet,
a) wenn sich die Kasse beschränkt
2. das inländische Betriebsvermögen, das Bauaus-
führungen oder Montagen von höchstens 12 Mo- aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehö-
naten Dauer dient, oder rige einzelner oder mehrerer wirtschaft-
licher Geschäftsbetriebe oder
3. das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehö-
Nr. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes,
rige der Spitzenverbände der freien
wenn und soweit der ,rnsländische Staat Steuer- Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-
pflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf- Hauptausschuß, Innere Mission und
enthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im In- Hilfswerk der Evangelischen Kirche in
land eine entsprechende Steuerbefreiung für derar- Deutschland, Deutscher Caritasverband,
tiges Vermögen gewährt und der Bundesminister der Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsver-
Finanzen mit den zuständigen Behörden des aus- band, Deutsches Rotes Kreuz und
ländischen Staates Einvernehmen über die gegen- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in
seitige Steuerbefreiung herstellt; für die Steuerbe- Deutschland) einschließlich ihrer Unter-
freiung nach Nummer 1 ist weitere Voraussetzung, gliederungen, Einrichtungen und An-
daß der Bundesminister für Verkehr sie für ver- stalten und sonstiger gemeinnütziger
kehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Wohlfahrtsverbände, und
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der
§ 3 Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art
und Höhe der Leistungen eine soziale Ein-
Befreiungen
richtung darstellt;
(1) Von der Vermögensteuer sind befrnit
6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
1. die Dc~utsche Bundespost, die Deutsche Bundes- keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes aufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
und die staatlichen Lotterieunternehmen; nehmungen und Bausparkassen in der Fassung·
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichs-
Wiederaufbau, dif) Lastenausgleichsbank (Bank gesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch
für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche das Gesetz zur Anderung des Gesetzes betref-
Siedlungs- und Landesrentenbank, die Land- fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische ten vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I
Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Lan- s. 1451),
deskreditbank Baden-Württemberg, die Hes- wenn
sische Landesen t w j cklungs- und Treuhandgesell- a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
schaft mit beschränkter Haftung, die Wirt- letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 19'74 951
des im Vcrt1nldou11qsz<,ilraum endenden 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Ch,:1-
Wi rlsciid ll.sj,d1 rs d ic folgenden Jahresbe- rakter, deren Zweck nicht auf einen wirt-
trüge nicht übcrstiqJen haben: schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist
cia) 700 000 Deutsche Mark bei Versiehe- Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
rungsvereinen, die die Lebensversiche- unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit aus-
rung oder die~ Knmk<!n versicherung be- geschlossen i
lrei ben, 9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
bb) 140 000 Deul.sdw Mark bei allen übrigen deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-
VcrsichcrungsvPrcinen, oder gens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe- der in Nummer 8 bezeichneten Art ist, sofern
geldversicherung beschränkt und sie kein ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Ver-
höheres Stc,rbegeld als 3 000 Deutsche Mark mögensverwaltung herrühren und ausschließ-
als Gcsarntlcislung uew~ihren und lich dem Berufsverband zufließen;
10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
c) b(~i ihrer /\uflösun~J dds Vermögen nach der
Satzung nur clcn Leistungsempfängern oder teiengesetzes und politische Vereine, deren
deren Angehürigen zugute kommt oder für Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-
ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige schäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
Zwecke verwendet wird; licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die
Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
7. Erwerbs- und Wi rtschaflsgenossenschaften so- 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren
beschränkt:
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz ange-
a) auf die qcrneinschaftliche Benutzung land- ordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-
und forsL wirtschaftlicher Betriebseinrichtun- tung Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn
gen oder BetriebsgefJenstände, die Satzung· der Einrichtung die Zahlung keiner
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das
Werkverträgen für die Produktion land- und Zwölffache der Beiträge, die nach den §§ 1387
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be- und 1388 der Reichsversicherungsordnung höch-
triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen stens entrichtet werden können. Ermöglicht die
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitglied-
liegeni dazu gehören auch Leistungen zur schaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die
Erstellung und Unterhaltung von Betriebs- unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft an-
vorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo- schließen, so steht dies der Steuerbefreiung
denverbesserungen, nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung
keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den
der von den Mitglied<~rn selbst gewonnenen §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, nung höchstens entrichtet werden können;
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft 12. Körperschaften, Personenvereinigungen und
liegt oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung
d) auf die Beratung für die Produktion oder und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
Verwertung land- und forstwirtschaftlicher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. dienen.
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge- Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
nossenschaft oder der Verein an einer Personen- unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit aus-
gesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb unter- geschlossen i
hält. Die Beteiligung an einer steuerbefreiten 13. Wohnungsunternehmen, S()lange sie auf Grund
Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom
eine nur geringfügige Beteiligung an einer nicht 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zu-
steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschaftsge- letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-
nossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
schließt die Befreiung nicht ausi das gleiche gilt, gesetzbl. I S. 645), als gemeinnützig anerkannt
wenn Mitgliedschaftsrechte an einem steuerbe- sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für Ge-
freiten Verein oder in nur geringem Umfang an schäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-
einem nicht steuerbefreiten Verein bestehen. gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der
Die Bekiligung oder der Umfang der Mitglied- Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
schaftsrechte ist gerinrJfügig, wenn das damit gemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
verbundene Stimmrecht 4 vorn Hundert aller Bekanntmachung vom 24. November 1969 (Bun-
Stimmrechte und der Anteil an den Geschäfts- desgesetzbl. I S. 2141) sollen zu der Steuer füh-
guthaben oder an dem Nennkapital oder an dem ren, die sich ergäbe, wenn diese Geschäfte
Vermögen, das im Fall der Auflösung an das Gegenstand eines organisatorisch getrennten und
einzelne Mitglied fc1llen würde, 10 vom Hundert voll steuerpflichtigen Teils des Unternehmens
nicht übersteigen; wären;
9.52 nundesw:setzblatt, Jahrgcmg 1974, Teil I
J ,1. l J n Le rrwh,rn~n .sow ic IH'Lric:bsw irlschaftlich und II. Steuerberechnung
onJ,1nisc1loriscl1 qctrcnnlc T<~ilc von Unterneh-
nwn, sol,rn~Jc sie dUf Crund des in Nummer 13 § 6
bci'.<!ichrwl.c11 Ccscli'.es dls Or~Jdne der staat- Freibeträge für natürliche Personen
1idwn Wohn u nqspol i li k <11wrkc111nt sind; (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 70 000
15. di() von dC'n zuslündiq<'ll Lilndesbehörden be- Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveran-
gründd(~ll od<)r ilt1<~rkc111nlen gemeinnützigen
lagung von Ehegatten 140 000 Deutsche Mark ver-
Siedluw1sunlenwhnwn im Sinne des Reichs- mögensteuerfrei.
siedllmgsgcsdws vom 11. /\ ugust 1919 (Reichs-
gcsd.zbl. S. 1429), 1/,ul<'L·1.t gc~indert durch das (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflich-
Steueründerunqsgc~sPti'. 19Gb vom 23. Dezember tigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird,
1966 (Bund<>sgcselzbl. 1 S. 702), und im Sinne der sind weitere 70 000 Deutsche Mark vermögensteuer-
Bodenreforrnqc~selze <for Lü nder. Wird ein wirt- frei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche
schafllidwr Geschäftslwtricb unterhalten, der Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche
über die Durchführunu von Siedlungs-, Agrar- Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekin-
strukturverl)esserun~JS- und Landentwicklungs- der.
maßnahmcn oder von sonsti~:ren Aufgaben, die (3) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,
den Siedlungsuntenwhrnen gesetzlich zugewie- wenn
Sf~n sind, hinausgebt, isl die Steuerfreiheit inso- 1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
weit ausgeschlossen; hat oder voraussichtlich für mindestens drei
Jahre erwerbsunfähig ist und
16. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als
gabe von f foirnst.ätten zugelassenen gemein-
150 000 Deutsche Mark beträgt.
nützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-
heirnstättengesetzes in der Fassung der Be- Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14
kanntmachtrng vom 25. November 1937 (Reichs- Abs. 1), so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei
gesetzbl. I S. 1291), wldzL geändert durch das einem der Ehegatten die Voraussetzungen der Num-
Steuerändenrngsgeselz 1966 vom 23. Dezember mer 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen nicht
1966 (Bundesgesetzbl. l S. 702). Wird ein wirt- mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Der Frei-
schaftlicher C<'.schü[tslwlrieb unterhalten, der betrag erhöht sich auf 20 000 Deutsche Mark, wenn
über die Bc~gründun~J und Vergrößerung von bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der
HeimsUitten hinausgelll, ist die Steuerfreiheit Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen
insoweit dusqeschlossen. nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Uber-
steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark,
(2) Die Befreiun~Jen nc1cli Absatz 1 sind auf be- im Fall der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche
schränkt Steuerpflichtige(§ 2) nicht anzuwenden. Mark, so mindert sich der Freibetrag um den über-
steigenden Betrag.
(4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf
50 000 Deutsche Mark, wenn
§ 4 1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet
Bemessungsgrundlage hat oder voraussichtlich für mindestens drei
Jahre erwerbsunfähig ist,
(1) Der Vermögensteuer unterliegt
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamt- Deutsche Mark beträgt und
vermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsge- 3. die _steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen
setzes); nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungs-
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsver- gesetzes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark
mögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes). nicht übersteigen.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des In- Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14
landsvermögens wird auf volle 1 000 Deutsche Mark Abs. 1), so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei
nach unten abgerundet. einem der Ehegatten die Voraussetzungen der Num-
mer 1 gegeben sind, das Gesamtvermögen nicht
mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt und die
Ansprüche dieses Ehegatten nach § 111 Nr. 1 bis 4
§ 5 und 9 des Bewertungsgesetzes insgesamt jährlich
4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der Frei-
Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer; betrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark,
Entstehung der Steuer wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen
(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhält- der Nummer 1 gegeben sind, das Gesamtvermögen
nissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungs- nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt und
zeitpunkt, §§ 15 bis 17) festgesetzt. die Ansprüche nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Be-
wertungsgesetzes insgesamt jährlich 9 600 Deutsche
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalender- Mark nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 4 ist entspre-
jahrs, für das die Steuer festzusetzen ist. chend anzuwenden.
Nr. 43 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 953
§ 7 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 10 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das In-
schaften sowie Vereine, die Land- und landsvermögen (§ 4).
forslwirtschaft betreiben § 10
(1) Bei der Vcrunlc1gung der inländischen Erwerbs- Steuersatz
und Wirlschi:Jftsgenossenschuften sowie der inlän-
(1) Die Vermögensteuer beträgt jährlich
dischen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be-
trieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, blei- 1. für natürliche Personen 0,7 vom Hundert des
ben 100 000 Deutsche Mark in den der Gründung steuerpflichtigen Vermögens und
folgenden zehn Kalenderjahren vermögensteuerfrei. 2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2
Voraussetzung ist, daß bezeichneten Körperschaften, Personenvereini-
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem gungen und Vermögensmassen 0, 7 vom Hundert
Verein Flächen zur Nutzung oder für die Be- des steuerpflichtigen Vermögens.
wirtschaftung der Fli:ichen erforderliche Gebäude (2) Die Vermögensteuer ermäßigt sich bis zum
überlassen und 31. Dezember 1978 auf jährlich 0,55 vom Hundert
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der für natürliche Personen und für die in Absatz 1
Summe der Werte der Geschäftsanteile des Nr. 2 genannten Körperschaften, Personenvereini-
einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte gungen und Vermögensmassen, soweit das steuer-
aller Geschäflsanteile, pflichtige Vermögen den Betrag der nach § 31 des
Lastenausgleichsgesetzes festgesetzten Vermögens-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des
abgabeschuld nicht übersteigt.
Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall
der Auflösung des Vereins an das einzelne § 11
Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Ver-
einsvermögens Anrechnung ausländischer Steuern
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in
dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied einem ausländischen Staat mit ihrem in diesem
zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude Staat belegenen Vermögen (Auslandsvermögen) zu
zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung über- einer der inländischen Vermögensteuer entsprechen-
lassenen Flächen und Gebäude steht. den Steuer (ausländische Steuer) herangezogen wer-
den, ist, sofern nicht die Vorschriften eines Ab-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Er- kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für anzuwenden sind, die festgesetzte und gezahlte und
inländische Vereine, die eine gemeinschaftliche keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende aus-
Tierhaltung im Sinne des § 51 a des Bewertungs- ländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer
gesetzes betreiben. anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen ent-
fällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß
§ 8 die sich bei der Veranlagung des Gesamtvermögens
Besteuerungsgrenze bei Körperschaften (einschließlich des Auslandsvermögens) ergebende
und bei beschränkt Steuerpflichtigen Vermögensteuer im Verhältnis des Auslandsvermö-
gens zum Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Ist das
(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Kör- Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen
perschaften, Personenvereinigungen und Vermö- Staaten belegen, so ist dieser Teil für jeden einzel-
gensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1. Nr. 2 wird die nen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamt- Die ausländische Steuer ist insoweit anzurechnen,
vermögen (§ 4) mindestens 1.0 000 Deutsche Mark als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem
beträgt. jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.
(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absat-
die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlands- zes 1. gelten alle Wirtschaftsgüter der im § 121. Ab-
vermögen (§ 4) mindestens 10 000 Deutsche Mark satz 2 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die
beträgt. auf einen ausländischen Staat entfallen, unter Be-
rücksichtigung der nach .§ 121 Abs. 3 des Bewer-
§ 9 tungsgesetzes abzugsfähigen Schulden und Lasten.
Steuerpflichtiges Vermögen (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,
Steuerpflichtiges Vermögen ist wenn sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert,
daß ausländische Steuern erstmals erhoben, geän-
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen dert oder nicht mehr erhoben werden. Vorbehaltlich
a) bei natürlichen Personen des § 16 werden bei der Neuveranlagung nur die
der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Änderungen berücksichtigt, die sich bei dem an-
Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen rechenbaren Betrag ergeben. Der Steuerbescheid ist
(§ 4) verbleibt, mit rückwirkender Kraft zu ändern, wenn sich nach
Erteilung des Steuerbescheides der anrechenbare
b) im Falle des § 8 Abs. 1 Betrag dadurch ändert, daß ausländische Steuern
das Gesamtvermögen (§ 4); nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Der StcuPrpfl ichti9(! hell den Nachweis über dische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder
die Hühe des /\uslandsvcrmögens und über die gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Gebiet eine
Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern entsprechende Steuerbefreiung für derartige \N"ir_t-
durch Vorlage <)nl.sprechender Urkunden zu führen. schaftsgüter gewährt und der Bundesminister der
Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache ab- Finanzen mit den zuständigen Behörden des aus-
gc)faßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in ländischen Staates Einvernehmen über die gegen-
die deutsche Sprache verlangt werden. seitige Steuerbefreiung herstellt.
(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung (4) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,
der Doppc~lbesteuerung in einem ausländischen wenn die Steuerermäßigung sich ändert oder weg-
Staat erhobene Steuern auf die Vermögensteuer fällt oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuer-
anzurechnen, so sind die Absätze 1 bis 4 entspre- ermäßigung nach Absatz 1 erstmals beantragt oder
chend anzuwenden. wenn er anstelle einer Steuerermäßigung nach Ab-
satz 1 die Anrechnung ausländischer Steuern bean-
§ 12
tragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen
(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer
§ 13
Steuern nach § 11 ist auf Antrag des Steuerpflich-
ti gen die auf ausländisches Betriebsvermögen ent- Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
fallende Vermögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-
auf die Hälfte zu ermäfögen. Satz 1 gilt für sten Landesbehörden können die Steuer bei Per-
1. das Betriebsvermögen, das einer in einem aus- sonen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbe-
ländischen Staat belegenen Betriebsstätte dient, schränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von
wenn in dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewer- zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten
tungsstichtag (§ 106 des Bewertungsgesetzes) Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. Die
vorangeht, die Bruttoerträge dieser Betriebs- Steuer darf nicht höher sein als die Steuer, die sich
stätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das Gesamtver-
unter § 8 Abs. 1 Nr. l bis 6 des Außensteuer- mögen ergeben würde.
gesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt werden,
und
2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen
Gewerbebetriebs gehörende Beteiligung an einer III. Veranlagung
Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Be-
wertungsgesetzes) oder Arbeitsgemeinschaft § 14
(§ 98 des Bewertungsgesetzes), soweit die Betei-
ligung auf Betriebsvermögen entfällt, das einer Zusammenveranlagung
in einem ausländischen Staat belegenen Be- (l) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Betei-
triebsstätte im Sinne der Nummer l dient. ligten werden zusammen veranlagt
Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermö- 1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt
gen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er leben,
kann auf das in einem crnsländischen Staat oder 2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder
mehreren ausländischen Staaten belegene Vermö- Einzelpersonen und Kinder, wenn diese eine
gen begrenzt werden. Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das
(2) Wenn das in einem ausländischen Staat bele- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
gene Betriebsvermögen dem Betrieb von Handels- (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbe-
schiffen im internationalen Verkehr dient, setzt die schränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner
Steuerermäßigung nach Absatz 1 voraus, daß der Ehegatten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt
Bundesminister für Verkehr sie für verkehrspoli-
1. mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten
tisch unbedenklich erklärt hat. Der Ermäßigungs-
dauernd getrennt lebenden Kindern, die das
antrag muß das gesamte in ausländischen Staaten
18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet
belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe, die haben, wenn die Antragsteller eine Haushaltsge-
in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,
meinschaft bilden und die Kinder sich noch in
gehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat der Berufsausbildung befinden oder ein freiwil-
belegenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften die-
liges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
ses Absatzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ab-
Staat, in dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein
leisten. Die Zusammenveranlagung wird nicht
Abkommen zur Vermc~idung der Doppelbesteuerung
dadurch ausgeschlossen, daß die Berufsausbil-
besteht.
dung durch die Einberufung zum gesetzlichen
(3) Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen
nicht auf Wirtschaftsgüter der im § 121 Abs. 2 Nr. 2 ist. Haben die Kinder das 27. Lebensjahr voll-
und 3 des Bewertunqsgesetzes genannten Art, die endet, so ist die Zusammenveranlagung nur zu-
in einem auslündischen Staat belegen sind, mit dem lässig, wenn der Abschluß der Berufsausbildung
kein Abkornmc-::n zur Vermeidung der Doppelbe- durch Umstände verzögert worden ist, die keiner
steuerung besteht, wenn und soweit der auslän- der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein sol-
Nr. !J3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 955
dwr lJ111slr11Hl ist stets di<' Ableistung des gesetz- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung
1ichen Grund W<~h rd iensl <'.s oder Zivildienstes an- vom Beginn des Kalenderjahrs an, der der Ände-
zusehen; rung der Verhältnisse für die Gewährung von
2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung
oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande folgt;
sind, sich selbst 1/,U untcrlwllen. 3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler
§ 15 dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung
der Vermögensteuer jedoch frühestens der Be-
Hauptveranlagung
ginn des Kalenderjahrs, in dem der Steuerbe-
(1) Die Vcrmci~_l('n.steuer wird für drei Kalender- scheid erteilt wird.
jahre allgemein ff!stgeset/'.1 (Hauptveranlagung).
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Der Zeitraum, lür den die }-l,rnpl.veranlagung gilt, ist
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-
der liauptveranJc1g1m~Jszei l.rc1urn; der Beginn dieses
chend anzuwenden.
Zeitraums ist <for l fiiupl.v(~rc111lug1mqszeitpunkt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
'Rechtsvcrordnunq mit Zusl irnnrnn~J des Bundesrates § 17
aus Gründen der Vcrwiiltungsven!infaCbung den N achveranlagung
I--Iauptveranlagungszeitrc1um um ein Jahr zu ver-
(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich fest-
kürzen ocfor zu vcrlün~iern.
gesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Haupt-
(3) 1st eine Ilrrnptveranli:.!gung unzulässig, weil veranlagungszei tpunkt
die Vermöuenslcuer für clds erste Kalenderjahr des 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird
Hauptveranlagun~Jszeitraums verjährt ist, so kann oder
die Hauptvcranli:l~Jung unt<:r Zugrundelt~gung der
2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
Verhältnisse des Haupt.vernnlagungszeitpunkts mit
Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt
vorgenommen werden, für den die Vermögensteuer steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuer-
noch nicht v<:rji:ihrt isl. pflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Be-
§ 16 ginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden
Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist
Neuveranlagung
der Nachveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist ent-
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn sprechend anzuwenden.
dem Finanzamt bekannt wird,
1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des
Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, § 18
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
Aufhebung der Veranlagung
ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder
um mehr als 150 000 Deutsche Mark von dem (1) Wird dem Finanzamt vor Ablauf der Verjäh-
nach § 4 Abs. 2 abgerundeten Wert des letzten rungsfrist bekannt, daß
Veranlagungszeitpunkls abweicht. Weicht der 1. die Steuerpfli.cht erloschen oder ein persönlicher
Wert nach oben ab, so muß die Wertabweichung Befreiungsgrund eingetreten ist oder
mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen; 2. die Veranlagung fehlerhaft ist,
weicht der Wert nach unten ab, so muß die
so ist die Veranlagung aufzuheben.
Wertabweichun~J mindestens 10 000 Deutsche
Mark betragen; (2) Die Veranlagung wird aufgehoben,
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung
von Freibeträgen oder für die Zusammenveran- vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den
lagung ändern; eine neue Ermittlung des Ge- Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
samtvermögens wird nur vorgenommen, wenn 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung
die Wertgrenzen der Nummer l überschritten vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der
sind. Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Eine Neuveranlagung, die zu einer niedrigeren Ver- Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
mögensteuer führt, ist nur bis zum Ablauf der Ver- Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend
jährungsfrist zulässig. anzuwenden.
(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1
§ 19
können auch Fehler der letzten Veranlagung besei-
tigt werden. § 222 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung Pflicht zur Abgabe von Vennögensteuererklärungen
ist entsprechend anzuwenden. (1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden
(3) Neuveranlagt wird Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung (2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-
vom Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich tigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr
die Wertabweichung ergibt; Gesamtvermögen abzugeben
956 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
1. natürliche Personen, (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
a) die allein Vl:rcinlagl werden, wenn ihr Ge- zur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet
samtvermi>q<'n 70 000 Dl:utsche Mark über- worden sind, höher als die Steuer, die sich nach dem
slei~Jt, bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-
b) die mit ilndercn Personen zusammen veran- gangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unter-
lagt werd<:n (§ 14), wenn das Gesamtvermö- schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbe-
gen der zusdnirrien veranlaglc~n Personen den scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung aus-
Betrag ülwrstei~JL, dPr sich ergibt, wenn für geglichen.
jede der zuscimmen v<~ranla9ten Personen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
70 000 D<•utsclic Mink ang(:setzt werden; wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert
2. die in § 1 J\ bs. 1 Nr. 2 bewichneten Körper- wird.
schaften, Personenvr:n)inigungen und Vermö- § 23
gensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen minde- Nachentrichtung der Steuer
stens l0000Dt'ulsclH~ Mark beträgt.
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe
(3) Beschränkt Verrnögensleuerpflichtige haben der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21
eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsver- zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach
mögen abzugeben, wenn diesE\S mindestens 10 000 dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vor-
Deutsche Mark beträgt. angegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), inner-
(4) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im halb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der scheids zu entrichten.
Länder den Zeitpunkt, bis zu dem die in den Absät-
zen 1 bis 3 gemmnten Erklärungen abzugeben sind.
V. Schlußvorschriften
IV. Steuerentrichtung § 24
Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1974
§ 20
Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranla-
Entrichtung der Jahressteuer
gung der Vermögensteuer statt.
Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-
steuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und § 25
10. November fälli9. Eine Jahressteuer bis zu
Anwendung des Gesetzes
500 Deutsche Mark ist in einem Betrag am 10. No-
vember zu entrich l.en. Dieses Gesetz gilt erstmals für die Vermögen„
steuer des Kalenderjahrs 1974.
§ 21
§ 26
Vorauszahlungen
(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahres-
Berlin-Klausel
steuer noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
auszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel
der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
zu entrichten. Beträ.gt die Jahressteuer nicht mehr des Dritten Uberleitungsgesetzes.
als 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen
in einem Betrag am 10. November zu Pntrichten.
Artikel 2
(3) Das Finanzmnt kann die Vorauszahlungen
der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr Änderung des Bewertungsgesetzes
voraussichtlich c~r~ieh<m wird. Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-
§ 22 gesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei
Abrechnung über die Vorauszahlungen Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvesti-
zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten tionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
waren (§ 21), geringer als die Steuer, die sich nach S. 1713), wird wie folgt geändert:
dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vor-
angegangenen Fälligkc,itstage Prgibt (§ 20), so ist 1. Hinter§ 3 wird der folgende § 3 a eingefügt:
der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats ,,§ 3 a
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten
(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Realgemeinden
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-,
unberührt. Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähn-
Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. 1974 951
1ichen fü)il l~w111ci 11de 111 i 1. f)i~J<)ner Rechtspc~rsön- bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod
lichkei l. g<!hiin:n, sind so zu behandeln, als ob des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die
sie den an der Rea l~wrnci nde beteiligten Per- Festsetzung der nicht laufend veranlagten
sonen zur ~J<:sc1 mlen I land tiehörlen." Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer
der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5
2. § 11 wird wie folgt gci:inderL: Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist eine
Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung
a) In !\bsal.z 1 Satz 2 werden hinter den Wor-
keines Antrags.
tc~n „der letzte" die Worte „innerhalb von
30 Tagen" ei ngdügt. (3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Lei-
stung von der Lebenszeit mehrerer Personen
b) In Absalz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort
ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zu-
,,ableiten," folgender Jialbsatz eingefügt:
letzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das
,,die wcnigc!r i:lls C!in Jahr zurückliegen,". Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für
die sich der höchste Vervielfältiger ergibt;
3. § 12 wird wie folgt ~JCdIHlerl: erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Ster-
benden, so ist das Lebensalter und Geschlecht
a) Absatz 3 Satz 1 erhdlt die folgende Fassung:
derjenigen Person maßgebend, für die sich der
„Der Wert unverzinslicher Forderungen niedrigste Vervielf ältiger ergibt.
oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nut-
Jahr bctrdgt und die zu einem bestimmten
zungen oder Leistungen nachweislich geringer
Zeitpunkt f~ill ig sind, ist der Betrag, der
oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1
vom Nennwert nc1ch Abzug von Zwischen-
ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert
zinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringe-
zinsen verbleibt."
ren oder höheren Werts kann jedoch nicht dar-
b) Dem Absatz 4 wird der folgende Sa_tz an- auf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder
gefügt: längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zins-
„Die Berechnung des Werts, insbesondere satz oder mit einer anderen Zahlungsweise zu
die Berücksichtigung von ausgeschütteten rechnen ist, als sie der Tabelle der Anlage 9
und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann zugrunde liegt."
durch Rechtsverordnung geregelt werden."
5. § 16 Abs. 2 wird gestrichen.
4. § 14 erhält die folgende Fassung:
6. a) In § 17 Abs. 2 werden hinter den Worten
.,§ 14
,,die Gewerbesteuer" ein Komma und an-
Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen schließend die Worte „die Grunderwerb-
(1) Lebenslängliche Nutzungen und Leistun- steuer" eingefügt. Ferner werden hinter der
gen sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmen- Klammer anstelle des Wortes „gilt" die
den Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen. Worte „und§ 122 gelten" eingefügt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nut- b) In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
zung oder Leistung bei einem Alter ,,§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine
1. bis zu 30 Jahren Anwendung."
nicht mehr als 10 Jahre
7. Dem § 21 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre ,, (3) Ist eine Hauptfeststellung unzulässig,
weil für das Kalenderjahr, in dem die Einheits-
3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren werte der Hauptfeststellung erstmals anzuwen-
nicht mehr als 8 Jahre den sind, die vom Einheitswert abhängigen
4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren Steuern verjährt sind, so kann die Hauptfest-
nicht mehr als 7 Jahre stellung unter Zugrundelegung der Verhältnisse
des Hauptfeststellungszeitpunkts mit Wirkung
5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
für einen späteren Feststellungszeitpunkt vor-
nicht mehr als 6 Jahre
genommen werden, für den die vom Einheits-
6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren wert abhängigen Steuern noch nicht verjährt
nicht mehr als 5 Jahre sind."
7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre 8. In § 22 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:
8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren ,, (4) Der Fortschreibung werden vorbehaltlich
nicht mehr als 3 Jahre des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungs-
zeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeit-
9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren punkt ist
nicht mehr als 2 Jahre
1. bei einer Änderung der tatsächlichen Ver-
10. von mehr als 90 Jahren hältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das
nicht mehr als 1 Jahr auf die Änderung folgt;
958 B11ndcsgeselzbldtt, Jahrgang 1974, Teil I
'.2. in d<'n Fii I i<'ll d<!s /\ bsa ll',cs 3 der Beginn Werte, die für die zu dem gewerblichen Betrieb
d<!S l<cil<~11d<!rj;_d1rs, in dem der Fehler dem gehörenden Wirtschaftsgüter (Rohbetriebsver-
Finc1111',ilt11L bPkcmrll wird, bei einer Erhöhung mögen) ermittelt sind, um die Summe der Schul-
d<!s JJinlwitswc!rls jedoch frühestens der Be- den des Betriebs (§ 103) und der sonstigen nach
~Jinn des Kalenderjc1hrs, in dem der Feststel- diesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt wird."
lungslwschPid erteilt wird.
Die VorschrilLPn in § ~Vi Abs. 2, §§ 54, 59, 106 14. § 102 wird wie folgt geändert:
und 112 über die Zugrundelequng eines anderen a) Absatz 1 Satz l erhält die folgende Fassung:
Zeitpunkts bleilwn unberührt."
,, Ist eine inländische Kapitalgesellschaft,
9. § 23 wird wie fol~JI. gei:inderl: eine inländische Kreditanstalt des öffent-
lichen Rechts, ein inländischer Gewerbebe-
a) In Absatz 1 erhalten die Nummern l und 2 trieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
die folgende Fassung: von juristischen Personen des öffentlichen
,, 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt-
neu enlsl.eht; schaftsgenossenschaft, bei der die Vorausset-
2. eine bereits bestehfl1de wirtschaftliche zungen des § 104 a Abs. 1 nicht vorliegen,
Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse
Sleuer herangezogen werden soll;". oder ein inländischer Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit an dem Grund- oder
b) In Absatz 2 wird in Satz 2 das Wort „Grün-
Stammkapital einer anderen inländischen
dung" durch das Wort „Entstehung" ersetzt
Kapitalgesellschaft oder einer anderen in-
und nach dem Satz 2 der folgende Satz ein-
ländischen Kreditanstalt des öffentlichen
gefügt:
Rechts mindestens zu einem Viertel unmit-
,,§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." telbar beteiligt, so gehört die Beteiligung in-
soweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als
10. § 25 wird gestrichen.
sie ununterbrochen seit mindestens 12 Mo-
1 l. § 28 erhi:ilt die fol~Jendc Fi:lssung: naten vor dem maßgebenden Abschlußzeit-
punkt (§ 106) besteht."
.,§ 28
Erk li.i rungspflicht b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
(1) Erkli:irungen zur Feststellung des Ein- ,, (2) Ist eine inländische Kapitalgesell-
heitswerts sind ,rnf jeden Hauptfeststellungs- schaft, eine inländische Kreditanstalt des öf-
zeitpunkt. abzugeben. Die Erklärungen sind fentlichen Rechts, ein inländischer Gewerbe-
Steuererk lü rungen irn Sinne der Reichsi:lbgaben- betrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
ordnung. von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt-
(2) Erkliirungspflicht:ig ist jeder, dem Be- schaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-
triebsvermögen im Wert von mindestens setzungen des § 104 a Abs. 1 nicht vorliegen,
6 000 Deut.sehe Murk, Grundbesitz oder ein eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse
Mineralgewinnungsrecht l',uzurechnen ist. oder ein inländischer Versicherungsverein
(3) Der Bundesminister der Finanzen be- auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital
stimmt im Einvernehmen mit den obersten einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-
Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt, bis tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
zu dem die Erklärungen abzugE!ben sind." dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in
dem \tVirtschaftsjahr, das mit dem maßgeben-
12. § 69 wird wie folgt geändert.: den Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Mutterge-
a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. sellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält die folgende Fassung: schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
„Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für des Außensteuergesetzes vom 8. September
andere Flächen in unmittelbarem räumlichen 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden
Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des
Größe von insgesamt einem Hektar. 11
Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
bezieht, mindestens zu einem Viertel unmit-
c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
telbar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf
,, (4) Absatz 2 findet in den Fällen des Antrag insoweit nicht zum gewerblichen Be-
§ 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuer- trieb, als sie ununterbrochen seit mindestens
gesetzes keine Anwendung." 12 Monaten vor dem maßgebenden Abschluß-
zeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf
13. Hinter § 98 wird der folgende § 98 a eingefügt: Antrag der Muttergesellschaft für den Teil
,,§ 98 a des Wertes ihrer Beteiligung an der Tochter-
gesellschaft, der dem Verhältnis des Wertes
Bewerltm9 sg rund sä tze
der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft
Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird im Sinne des § 19 a Abs. 5 des Körperschaft-
in der Weise ermittelt, daß die Summe der steuergesetzes zum gesamten Wert des Be-
Nr. 43 - Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 959
tricbsvcrrnii\Jcns (for Tochtergesellschaft ent- a) auf die gemeinschaftliche Benutzung von
sprich!, wenn die Enkel~Jesellschaft in dem Betriebseinrichtungen oder Betriebsge-
Wirtsdldfl.sja}ir, dds mit dem maßgebenden genständen, die der technischen Durch-
Abschl u ftl'.citpunk t (§ 10b) der Muttergesell- führung des Betriebes dienen oder
schaft endet oder ihm vorangeht, ihre Brutto- b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung
ertrüge d llsschl id3l icl1 oder fast ausschließ- von gewerblichen Erzeugnissen, die dje
lich c1us unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Mitglieder entweder selbst hergestellt, be-
Außcnst.<'.ll(:rqcsd1/.c)s Jal !enden Tätigkeiten arbeitet oder verarbeitet haben;
oder c1us unter § 8 J\b.s. 2 Nr. 1 des Außen-
stcucrqc,sc!tzcs fi.Jilc!ndc:n Beteiligungen be- 2. bei Warengenossenschaften, deren Rohbe-
zieht; die Vurschri1Lc11 des Bewertungsgeset- triebsvermögen nicht mehr als 500 000 Deut-
zes sind fiir di<, Bcwcrttmu der Wirtschafts- sche Mark beträgt. Das gilt auch, wenn eine
gül.t!r der Tochtcr~J('S(~llschaft entsprechend Warengenossenschaft das Geld- und Kredit-
anzuwendvn. Hai. die Enkel~Jesellschaft in geschäft betreibt und das Warengeschfüt
dem W i rl.schafls jdh r d(,r Muttergesellschaft, überwiegt.
das mit dcrn rncd'irJclwnde:n Abschlußzeitpunkt (2) Vom Rohbetriebsvermögen sind bei Kre-
(§ J Ob) c'ndd odc:r ihrn vorcrngeht, Gewinne ditgenossenschaften 50 vom Hundert der Ge-
ausrwsch C1 Ud, so uilt der vorstehende Satz schäftsguthaben der Genossen abzugsfähig. Das
nur, wenn dic Muttergesellschaft unter den
1
gilt auch, wenn eine Kreditgenossenschaft das
Vorduss<:11/.unw:n des § 19 a Abs. 5 des Warengeschäft betreibt und das Celd- und Kre-
Körpcrscli<1l lslcucqJesclzcs Gewinnanteile ditgeschäft überwiegt."
von der Tochkrgesellschaft bezogen hat, die
in ihrer Höbe clt?m der Tochtergesellschaft 18. Dem § 106 Abs. 5 wird die folgende Nummer 3
aus den Cew innanteilen verbleibenden aus- angefügt:
schüttun~Jsfü higen Cewinn entsprechen. Die
,,3. auf die Beteiligung an Personengesellschaf-
vorsteh(~nden Vorschriften sind nur anzu-
ten. Für die Zurechnung und die Bewertung
wenden, wenn d(--\r Steuerpflichtige nach-
verbleibt es in diesen Fällen bei den Fest-
weist, dc1ß alle Voraussetzungen erfüllt sind."
stellungen, die bei der gesonderten Fest-
c) Absatz 3 wird gestrichen. stellung des Einheitswerts der Personenge-
sellschaft getroffen werden." .
15. § 103 erhi:ilt die folgende Fassung: 19. In § 107 werden der Nummer 2 die folgenden
Buchstaben d und e angefügt:
,,§ 103
,, d) Ist eine Beteiligung an einer Personenge-
Betriebsschu]den
sellschaft aus dem gewerblichen Betrieb
(1) Schulden werden nur insoweit abgezo- ausgeschieden, so wird der für sie erhal-
gen, als sie mit der Gesamtheit oder einzelnen tene Gegenwert dem Betriebsvermögen zu-
Teilen des gewerblichen Betriebs in wirtschaft- gerechnet. Ist eine Beteiligung an einer Per-
lichem Zusammenhang stehen. sonengesellschaft mit Mitteln des Betriebs
(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versi- erworben worden, ist der dafür gegebene
cherungsunlernehmen versicherungstechnische Gegenwert vom Betriebsvermögen abzu-
Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die Lei- ziehen;
stungen aus den laufenden Versicherungsver- e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften
trägen erforderlich sind." und Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt
nicht mehr, wird der für sie erhaltene Ge-
genwert dem Betriebsvermögen zugerech-
16. Hinter § 103 wird der folgende § 103 a ein-
net."
gefügt:
,,§ 103 a
20. § 109 erhält die folgende Fassung:
Rückstellungen für Preisnachlässe
,,§ 109
und Wechselhaftung
Bewertung
Rückstellungen für Preisnachlässe und für
Wechselhaftung sind abzugsfähig." (1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehö-
renden Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert
17. Hinter§ 104 wird der folgende § 104 a eingefügt: (§ 10) anzusetzen.
,,§ 104 a (2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert
Genossenschaften festzustellen ist, sind mit dem Einheitswert an-
zusetzen. § 115 ist bei Betriebsgrundstücken und
(1) Vom Rohbetriebsvermögen sind die Ge- sonstigen Wirtschaftsgütern entsprechend an-
schäftsguthaben der Genossen bei den folgen- zuwenden.
den Genossenschaften abzugsfähig:
(3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesell-
1. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirt- schaften sind mit dem nach §§ 11, 112 und
schaft, deren Geschäftsbereich sich erstreckt 113 ermittelten Wert anzusetzen.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Kapitalforderungen sowie Rückstellungen b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
für Preisnachlässe und für Wechselhaftung sind ,, (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zu-
mit den Werten anzusetzen, die sich nach den· sammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuer-
Grundsätzen über die steuerliche Gewinner- gesetzes), so werden die Freibeträge und
mittlung ergeben." Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2 mit
der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der
11
21. In § 109 a werden die Zahl „70 durch die Zahl zusammen veranlagten Steuerpflichtigen ent-
11
„85 und das Klammerzitat ,, (§ 109 Abs. 4)
11 11
spricht.
11
durch das Klammerzitat ,, (98 a) ersetzt.
23. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 Buchstabe a erhält die folgende
22. § 110 wird wie folgt geändert:
Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht
aa) Nummer 8 erhält die folgende Fassung: beruhen, wenn Unterhaltsverpflichteter
und Unterhaltsberechtigter nach § 14 des
„8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb Vermögensteuergesetzes zusammen ver-
der Land- und Forstwirtschaft oder anlagt werden, in anderen Fällen, soweit
einem gewerblichen Betrieb übli- der Kapitalwert 20 000 Deutsche Mark
cherweise zu dienen bestimmt sind, übersteigt. Der Kapitalwert ist vorbe-
tatsächlich an dem für die Veran- haltlich des § 14 nach § 13 Abs. 1 zu er-
lagung zur Vermögensteuer maß- mitteln; dabei ist von der nach den Ver-
gebenden Zeitpunkt aber einem hältnissen am Stichtag voraussichtlichen
derartigen Betrieb des Eigentümers Dauer der Unterhaltsleistungen auszu-
nicht dienen. Die Wirtschaftsgüter gehen;".
gehören nicht zum sonstigen Ver-
mögen, wenn ihr Wert insgesamt b) In Nummer 9 wird die Zahl „3600" durch die
10 000 Deutsche Mark nicht über- Zahl „4800" ersetzt.
11
steigt; •
24. § 117 erhält die folgende Fassung:
bb) Nummer 9 erhält die folgende Fassung:
,,§ 117
„9. Wirtschaftsgüter in möblierten
Wohnungen, die Nichtgewerbetrei- Versorgungs- und Verkehrsunternehmen
benden gehören und ständig zusam- (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
men mit den Wohnräumen vermietet wird außer Ansatz gelassen
werden, soweit sie nicht als Bestand- 1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht
teil oder Zubehör bei der Grund- nur vorübergehend der Gewinnung, Liefe-
stücksbewertung berücksichtigt rung und Verteilung von Wasser zur öffent-
werden und wenn ihr Wert insge- lichen Versorgung dient;
samt 10 000 Deutsche Mark über-
steigt;". 2. Betriebsvermögen von Verkehrsbetrieben,
Hafenbetrieben und Flugplatzbetrieben des
cc) Nummer 10 erhält die folgende Fassung: Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines
,, 10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Gemeindeverbandes oder eines Zweckver-
Münzen und Medaillen jeglicher bandes. Das gleiche gilt für Unternehmen
Art, wenn ihr Wert insgesamt 1000 dieser Art, deren Anteile ausschließlich die-
Deutsche Mark übersteigt; 11
:
sen Körperschaften gehören und deren Er-
träge ihnen ausschließlich zufließen;
dd) Nummer 11 erhält die folgende Fassung: 3. Betriebsvermögen der nicht unter Nummer 2
„ 11. Schmuckgegenstände, Gegenstände fallenden Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe
aus edlem Metall, rp.it Ausnahme und Flugplatzbetriebe, soweit dieses dazu
der in Nummer 10 genannten Mün- bestimmt ist, unter der Auflage der Betriebs-
zen und Medaillen, sowie Luxus- pflicht, der Beförderungspflicht (Kontrahie-
gegenstände, auch wenn sie zur rungspflicht) und des Tarifzwangs dem öf-
Ausstattung der Wohnung des fentlichen Verkehr unmittelbar zu dienen.
Steuerpflichtigen gehören, wenn
(2) Dient das nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 be-
ihr Wert insgesamt 10 000 Deut-
günstige Betriebsvermögen gleichzeitig auch
sche Mark übersteigt; 11
•
anderen Zwecken, so ist es dem Umfang der je-
11
ee) Nummer 12 erhält die folgende Fassung: weiligen Nutzung entsprechend aufzuteilen.
,, 12. Kunstgegenstände und Sammlun-
gen, wenn ihr Wert insgesamt 25. § 118 wird wie folgt geändert:
20 000 Deutsche Mark übersteigt, a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten
mit Ausnahme von Sammlungen „entsprechend anzuwenden das Semikolon
II
der in Nummer 10 genannten Ge- durch 'einen Punkt ersetzt und folgender
11
genstände. § 115 bleibt unberührt. neuer Satz angefügt:
Nr. 4] Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 961
,, Lcisl(:Jl c1us idtdt)JHlt!n Pensionszahlungen, 27. Der Dritte Teil erhält die Uberschrift
die rnil cirl<'rn lkl.rid> d(~r Lirnd- und Forst-
,, Ubergangs- und Schlußbestimmungen".
wirlsclwfl i11 wirlsd1c1ltlichcm Zusammen-
lrnng sl.elwn, kiinrwn nur abgt:zogen werden,
w<.mn si(' 11ich1 bc~reils irn Einheitswert des 28. Im Dritten Teil werden die folgenden §§ 121 a
land- nnd lorsl.wirtsd1<1ftlichen Betriebs be- und 121 b eingefügt:
rücksich Li~Jt worden sind;". ,,§ 121 a
b) ]n J\bsulz l Nr. 2 wenJcn in Salz 1 die Worte Sondervorschrift für die Anwendung
,,oder <'incm Betrieb der Land- und Forst- der Einheitswerte 1964
wi rtsc:lli.lfl" gcs1rich<'n und nc1ch dem Satz 1
Während der Geltungsdauer der auf den
der folgende Sc1lz cinuefü~Jt: Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhen-
„Steht eine Ptmsion,~vcrpflichtung mit einem den Einheitswerte des Grundbesitzes sind
Betrieb der Ldnd- und Forstwirtschaft in wirt- Grundstücke {§ 70) und Betriebsgrundstücke im
schcdlliclwm Zusa mnwnhan~J, kommt ein Ab- Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Feststellung
zug nur in Betracht, W<.!nn sie nicht bereits der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für
im EinhPitsw<:rl herlicksichtigt worden ist." die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Ge-
werbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts
c) Der folgende Absatz J wird angefügt:
der selbstgenutzten Wohnung im. eigenen Ein-
"(3) Schu Iden und Lasten, die auf gesetz- familienhaus und die Grunderwerbsteuer mit
licher Unterhaltspflicht beruhen, sind mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
ihrem l<api li.!l wert, höchstens mit 20 000 Deut- Das gilt entsprechend für die. nach § 12 Abs. 3
sche Mark für die einzelne Unterhaltsver- und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
pflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsver- gesetzes maßgebenden Werte und für Stichtags--
pflichtcter und Unterhaltsberechtigter nicht werte bei der Grunderwerbsteuer.
nach § 14 des Vermögensteuergesetzes zu-
sammen veranlagt werden. Dies gilt bei Ehe-
§ 121 b
gatten, die nach § 14 des Vermögensteuer-
gesetzes zuscnnmcn veranlagt werden mit der Ubergangsregelung für das Kreditgewerbe
Maßgabe, daß bei gemeinsamer Unterhalts- Auf den 1. Januar der Jahre 1974, 1975 und
verpflichtung als Kapitalwert jeweils höch- 1976 gelten von dem sich nach§ 98 a ergebenden
stens 40 000 Deutsche Mark abzugsfähig sind. Wert 50 vom Hundert als Einheitswert des Be-
Der KapiUil wert ist vorbehaltlich des § 14 triebsvermögens
nach § 13 Abs. l zu firmitteln; dabei ist von
1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
der nach den Verhi:iltnissen am Stichtag vor-
wirtschaftlicher Art erfüllen,
,rnssichtli chen Dauer der Unterhaltsleistun-
gen auszugehen." 2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse."
29. In § 123 Abs. 1 wird zwischen die Worte „die
26. § 121 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
in" und ,,§ 21 Abs. l" eingefügt:
a) Hinter Nummer 3 wird folgende neue Num-
,,§ 12 Abs. 4,".
mer 4 eingefügt:
,,4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
30. Nach § 123 wird der folgende§ 124 eingefügt:
wenn die Gesellschaft Sitz oder Ge-
schäftsleitung im Inland hat und der Ge- ,,§ 124
sellschafter am Grund- oder Stammkapi- Erstmalige Anwendung
tal der Gesellschaft mindestens zu einem
Viertel unmittelbar oder mittelbar be- Die sich aus Artikel 2 des Vermögensteuer-
teiligt ist;". reformgesetzes vom 17. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 949) ergebende Fassung des Be-
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden wertungsgesetzes ist erstmals zu berücksichtigen
Nummern 5 bis 7. 1. bei den Einheitswerten des Grundbesitzes,
c) Nummer 7 wird Nummer 8 und erhält die die auf den Wertverhältnissen am 1. Januar
folgende Fassung: 1964 beruhen, durch Fortschreibung, Nach-
feststellung oder Aufhebung des Einheits-
„8. Forderungen aus der Beteiligung an einem
wertes auf den 1. Januar 1974,
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
und aus partiarischen Darlehen, wenn 2. bei den Einheitswerten des Betriebsvermö-
der Schuldner Wohnsitz oder gewöhn- gens durch Hauptfeststellung auf den 1. Ja-
lichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäfts- nuar 1974,
leitung im Inland hat;". 3. bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens,
des Gesamtvermögens und des Inlandsver-
d) Es wird die folgende Nummer 9 angefügt: mögens für Zwecke der Vermögensteuer bei
„9. Nutzungsrechte an einem der in den der Vermögensteuer-Hauptveranlagung auf
Nummern 1 bis 8 genannten Vermögens- den 1. Januar 1974 (§ 24 des Vermögen-
gegenstände." steuergesetzes)."
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel :J e) Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:
Änderung des Gewerbesteuergesetzes ,,8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten sowie Vereine, wenn sich ihr Ge-
Üds Gewerbesleuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesge- schäftsbetrieb beschränkt
selzbl. I S. 2021), zuletzt geändert durch das Gesetz a) auf die gemeinschaftliche Benutzung
zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei land- und forstwirtschaftlicher Be-
Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der triebseinrichtungen oder Betriebs-
steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvesti- gegenstände,
tionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I b) auf Leistungen im Rahmen von
S. 1713), wird wie folgt geändert: Dienst- oder Werkverträgen für die
Produktion land- und forstwirt-
l. § 2 Abs. 7 erhält die folgende Fassung: schaftlicher Erzeugnisse für die Be-
triebe der Mitglieder, wenn die Lei-
,, (7) Inländische Betriebstätten von Unter- stungen im Bereich der Land- und
nehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
ausländischen Staat befindet, mit dem kein Ab- auch Leistungen zur Erstellung und
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- Unterhaltung von Betriebsvorrich-
rung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe- tungen, Wirtschaftswegen und Boden-
steuer, wenn und soweit verbesserungen,
1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im c) auf die Bearbeitung oder die Verwer-
Rahmen der beschränkten Einkommensteuer- tung der von den Mitgliedern selbst
pflicht steuerfrei sind und gewonnenen land- und forstwirt-
2. der ausländische Staat Unternehmen, deren schaftlichen Erzeugnisse, wenn die
Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine Bearbeitung oder die Verwertung im
entsprechende Befreiung von den der Gewer- Bereich der Land- und Forstwirtschaft
besteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden liegt oder
Steuern gewährt, oder in dem ausländischen d) auf die Beratung für die Produktion
Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder Verwertung land- und forstwirt-
oder ihr entsprechenden Steuern bestehen." schaftlicher Erzeugnisse der Betriebe
der Mitglieder.
2. § 3 wird wie folgt geändert: Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn
die Genossenschaft oder der Verein an
a) In Ziffer 1 werden die Worte „das Unter- einer Personengesellschaft beteiligt ist,
nehmen ,Reichsautobahnen'" gestrichen. die einen Betrieb unterhält. Die Beteili-
b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: gung an einer steuerbefreiten Erwerbs-
oder W"irtschaftsgenossenschaft oder
,,2. die Deutsche Bundesbank, die Kredit- eine nur geringfügige Beteiligung an
anstalt für Wiederaufbau, die Lastenaus- einer nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder
gleichsbank (Bank für Vertriebene und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer
Geschädigte), die Deutsche Siedlungs- Kapitalgesellschaft schließt die Befrei-
und Landesrentenbank, die Landwirt- ung nicht aus; das gleiche gilt,, wenn Mit-
schaftliche Rentenbank, die Bayerische gliedschaftsrechte an einem steuerbefrei-
Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, ten Verein oder in nur geringem Umfang
die Landeskreditbank Baden-Württem- an einem nicht steuerbefreiten Verein
berg, die Hessische Landesentwicklungs- bestehen. Die Beteiligung oder der Um-
und Treuhandgesellschaft mit beschränk- fang der Mitgliedschaftsrechte ist ge-
ter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse ringfügig, wenn das damit verbundene
Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-
und die Reichsbank;". rechte und der Anteil an den Geschäfts-
c) Ziffer 3 wird gestrichen. guthaben oder an dem Nennkapital oder
an dem Vermögen, das im Fall der Auf-
d) Ziffer 6 erhält die folgende Fassung: lösung an das einzelne Mitglied fallen
„6. Körperschaften, Personenvereinigungen würde, 10 vom Hundert nicht überstei-
und Vermögensmassen, die nach der Sat- gen."
zung, dem Stiftungsgeschäft oder der
f) Die folgenden Ziffern werden angefügt:
sonstigen Verfassung und nach der tat-
sächlichen Geschäftsführung ausschließ- ,, 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
lich und unmittelbar gemeinnützigen, schaften sowie Vereine, deren Tätigkeit
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sich auf den Betrieb der Land- und
dienen. Wird ein wirtschaftlicher Ge- Forstwirtschaft beschränkt, wenn die
schäftsbetrieb -- ausgenommen Land- Mitglieder der Genossenschaft oder dem
und Forstwirtschaft - unterhalten, ist Verein Flächen zur Nutzung oder für
die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlos- die Bewirtschaftung der Flächen erfor-
sen;". derliche Gebäude überlassen und
N,. 43 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 963
d) lwi Ccnosst>nschc1flcn dus Verhältnis senen gemeinnützigen Unternehmen
dPr Summe d('r Werte der Geschäfts- im Sinne des Reichsheimstättengeset-
<111!.Pil<~ des einzelnen Mitglieds zu zes in der Fassung der Bekanntmachung
der Sumtll<' der W nte aller Ge- vom 25. November 1937 (Reichsgesetz-
sc·l1Li II si111t<•i i<', blatt I S. 1291), zuletzt geändert durch
b) bei V<'rcincn d<1s Verhältnis des das Steueränderungsgesetz 1966 vom
W<,rls d<)s i\nteils dn dem Vereins- 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
vcrrniiq('n, d<'r irn Fall der Auflösung S. 702). Wird ein wirtschaftlicher Ge-
dcs VC'n'ins dll das einzelnP Mitglied schäftsbetrieb - ausgenommen Land-
lclllcn würcl<', /,LI dem Wert des Ver- und Forstwirtschaft - unterhalten, der
<! i n s v c, r rn ö ~J <' 11 s über die Begründung und Vergrößerung
nichl WPS<•nllicli von dc:m Verhältnis von Heimstätten hinausgeht, ist die
dbwciclil, in dem der \Ver\ der von dem Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen."
<'inzcln<!n Mit~1liPd zur Nutzung über-
lc1ss<\twn FJ;iclwn und Gebäude zu dem 3. § 4 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
W('rl. dc•r insgt:sc1mt zur Nutzung über- ,, (2) Für Betriebstätten in gemeindefreien
idsSC)ll<'n Fld( lwn und Ceb~iude steht; Gebieten bestimmt die Landesregierung durch
15. Wohnungstrn1<'JJH'ht1H!n, solange s,ie Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz
<1ul c;rnnd des Wohnungsgemein- den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt."
niHziqk<'its~wsc\1,c~s vom 29. Februar
1940 (Reichsgcsd,.bl. I S. 437), zuletzt 4. § 7 a wird gestrichen.
geändert durch dds Erste Gesetz zur
Reform des Stn..1frechts vom 25. Juni 5. § 9 wird wie folgt geändert:
1969 (ßund('s~iesd?:bl. l S. 645), als ge-
mei nn üt 1iu dlH'rkcinnt sind. Auflagen a) In Ziffer 1 Satz 1 werden die Worte „3 vom
i1bgc1lwnn~chtliclwr Art für Geschäfte im Hundert" durch die Worte „ 1,2 vom HundPrt"
Sinne d('S ~ G .\bs. 4 des Wohnungs- ersetzt.
~Jemcinnü lziqk(•i lsqt'sl'lzes und des § 10
b) Ziffer 2 a erhält die folgende Fassung:
cl<~r V(~rnrclnunq zur Durchführung des
W olrn unqc;(J('nwi n nü\1,i~Jkeitsgesetzes in „2 a. die Gewinne au5 Anteilen an einer
der P<1s.c;urn1 d('r ßc~kanntmachung vom nicht steuerhefreiten inländischen Ka-
24. Nov<)rnlwr l !lfü) (Bundesgesetzbl. I pitalgesellschaft im Sinne des § 2
S. 2141) sollen zu der Steuer führen, die Abs. 2 Ziff. 2 oder einer Kreditanstalt
sich crq~ilw, \\('lltl cliese Geschäfte Ge- des öffentlichen Rechts, an der das
~wnstcind t~, ncs orqanisatorisch getrenn- Unternehmen zu Beginn des Erhebungs-
ten und voll steuerpflichtigen Teils des zeitraums mindestens zu einem Viertel
Untc~r11eh11wn"' w~in,n; am Grund- oder Stammkapital beteiligt
ist, wenn die Gewinnanteile bei Ermitt-
16. UnlernPhnwn sov-iie betriebswirtschaft-
lung des Gewinns (§ 7) angesetzt wor-
lich und organisatorisch getrennte
den sind. Ist ein Grund- oder Stamm-
Teile von Unternehmen, solange sie
kapital nicht vorhanden, so ist die Be-
auf Grund dps in Ziffer 15 bezeichneten
teiligung an dem Vermögen maßge-
Gesetzes als OrganP der staatlichen
bend;".
Wohnungspolitik. anerkannt sind;
17. die von den zuständigen Landesbehör-
6. § 11 wird wie folgt geändert:
den begründeten oder anerkannten ge-
meinnützigen Siedlungsunternehmen im a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom ,, (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbe-
11. August 1919 (Reichsgesetzbl.
ertrag betragen
S. 1429), zuletzt 9eändert durch das
Steucründerungsgesetz 1966 vom 23. De- 1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-
zember 1966 (BundesgesetzbL I S. 702), schaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1
und im Sinne der Bodenreformgesetze für die ersten 15 000 Deutsche Mark
der Länder. \Vird ein wirtschaftlicher des Gewerbeertrags ........... 0 v. H.,
Geschliftsbetrieb -- ausgenommen Land- für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
und Forstwirtschaft - unterhalten, der des Gewerbeertrags ......... 1 v. H.,
über die Durchführung von Siedlungs-, für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
Agrarstrukturverbesserungs- und Land- des Gewerbeertrags ........... 2 v. H.,
entwicklungsmußnahmen oder von son-
für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
stigen Aufgaben, die den Siedlungs-
des Gewerbeertrags ........... 3 v. H.,
unternehmen gesetzlich zugewiesen
sind, hinausgebt, ist die Steuerfreiheit für die weiteren 3 600 Deutsche Mark
insoweit ausgeschlossen; des Gewerbeertrags ........... 4 v. H.,
für alle übrigen Beträge ........ 5 v. H.;
18. die von den obersten Landesbehörden
zur Ausgabe von Heimstätten zugelas- 2. bei anderen Unternehmen ...... 5 v. H."
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) In .Absatz 4 werden die Worte „3,5 vom Hun- 11. In § 23 Abs. 2 werden das Wort „Rechnungs-
dert" durch dje Worte „4,25 vom Hundert" jahr" durch das Wort „Kalenderjahr" und das
erselzl. Wort „Rechnungsjahrs" durch das Wort „Ka-
lenderjahrs" erset;zt.
7. § 12 Abs. J 7.i ff. 2 il erhält die folgende Fassung:
,,2 a. den Wert (Teilw<)rt) einer zum Gewerbe- 12. § 24 wird wie folgt geändert:
kapital gd1örenden Beteiligung an einer a) Absatz 4 wird gestrichen.
njcht steuerbefreitem inlündischen Kapital-
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
~3esellsdwfl im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2
oder ejrwr Kredjtanstalt des öffentlichen
Rechts, wenn dje Beteiligung mindestens 13. § 25 wird wie folgt geändert:
ein Viertel des Grund- oder Stammkapitals a) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr"
beträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital durch das Wort „Kalenderjahr" ersetzt.
nicht vorhunden, so ist die Beteiligung an
dem Vermögen n1c1ßgebend; ". b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
,, (4) Der Hebesatz für die Lohnsummen-
8. § 12 a wird gestrichen. steuer wird von der hebeberechtigten Ge-
meinde (§§ 4, 35a) bestimmt. Die Vorschrif-
ten des § 16 Abs. 2, 4 und 5 gelten entspre-
9. § 16 erhält die folgende Fdssung: chend. Der Beschluß über die Festsetzung
,,§ 16
des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines
Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn
Hebesatz dieses Kalenderjahres zu fassen. Er kann
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitli- nach diesem Zeitpunkt gefaßt werden, wenn
chen Steuermeßbetrags (§ 14} mit einem Hun- der Hebesatz die Höhe der letzten Festset-
dertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der zung nicht überschreitet. Der Hebesatz für
von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) die Lohnsummensteuer kann von dem Hebe-
zu bestimmen ist. salz für die Gewerbesteuer nach dem Ge-
werbeertrag und dem Gewerbekapital ab-
(2) Der Hebesatz kann für das Kalenderjahr
weichen."
oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni ,, (5) Der Beschluß über die Änderung des
eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn Hebesatzes für die Lohnsummensteuer ist
dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem bis zum 30. Juni zu fassen. Die Änderung
Zeitpunkt kann der Beschhiß über die Festset- des Hebesatzes gilt erstmals für die Lohn-
zung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der summe, die in dem Kalendermonat gezahlt
Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht wird, der nach der Änderung beginnt. Hat
überschreitc:1t. die Gemeinde von der Befugnis des § 23
(4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemein- Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so gilt die
de vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Änderung des Hebesatzes erstmals für die
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so Lohnsumme, die in dem Kalendervierteljahr
kann die Landesregierung oder die von ihr be- gezahlt wird, das nach der Änderung be-
stimmte Stelle für die von der Änderung betrof- ginnt."
fenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit ver-
schiedene Hebesätze zulassen. 14. § 21 wird wie folgt geändert:
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für a) In den Absätzen 1 bis 3 werden das Wort
die Grundsteuer der Betriebe der Land- und ,,Rechnungsjahr" durch das Wort „Kalender-
Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grund- jahr" und das Wort „Rechnungsjahrs" durch
stücke und für die Gewerbesteuer nach dem Ge- das Wort „Kalenderjahrs" ersetzt.
werbeertra~J und dem Gewerbekapital zuein-
ander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht b) In Absatz 3 wird das Wort „Rechtsmittel-
überschritten werden dürfen und inwieweit mit frist" durch das Wort „Rechtsbehelfsfrist"
Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde ersetzt.
Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt
einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten." 15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1 wird gestrichen.
10. In§ 19 Abs.3 erhält Satz 3 die folgende Fassung: b) Ziffer 2 wird Ziffer 1 und erhält die folgen-
,,Das Fi11cmzi:.lml kann für Zwecke der Gewer- de Fassung:
besteuer-VorauszahiuwJ<m den einheitlichen ,, 1. vorbehaltlich der Ziffer 2 das Verhältnis,
Steuermeßbetraq festsetzen, der sich voraus- in dem die Summe der Arbeitslöhne, die
sichtlich für den laufenden oder vorangegange- an die bei allen Betriebstätten (§ 28) be-
nen Erhebungszeitraum ergeben wird." schäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 965
sind, zu dPn i\rbeiü;löhnen steht, die an eher zu führen und regelmäßig Abschlüs;,e zu
die bei d<m BetriebsU.itten der einzelnen machen, ist der Gewinn für diesen Betrieb nach
Cemeinden beschäftigten Arbeitnehmer den Absätzen 2 bis 6 zu ermitteln. Auf Antrag
gezahlt. worden sind;". des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im
Sinne des Satzes 1 der Gewinn für vier aufeinan-
c) Ziffer 3 wird Zifll)r 2 und erhält die folgende
derfolgende Wirtschaftsjahre
Fc1ssung:
„2. bei Wcirc)neinzelhandelsunternehmen zur 1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermit-
Hälfte das in Ziffer 1 bezeichnete Ver- teln, wenn für das erste dieser Wirtschafts-
hältnis und zur Hctlfte das Verhältnis, in jahre Bücher geführt werden und ein Abschluß
dem die Summe der in allen Betriebstät- gemacht wird,
len (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit
den in den BetriebsU:itten der einzelnen den Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für
Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen das erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher
steht." geführt werden und kein Abschluß gemacht
wird, aber die Betriebseinnahmen und Be-
16. In§ 31 Ziff. 2 werden die Worte „10000 Deut- triebsausgaben aufgezeichnet werden; für das
sche Mark" durch die Worte „24 000 Deutsche zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 161
Mark" ersetzt. Abs. 1 der Reichsabgabenverordnung unbe-
rührt.
17. § 36 erhält die folgende Fassung:
Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ab-
,,§ 36
lauf des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht,
Zeitlicher Geltungsbereich schriftlich zu stellen. Er kann nicht zurückge-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes nommen werden.
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-
res bestimmt ist, erstmals anzuwenden (2) Gewinn ist die Summe aus
1. bei der GewerbestEmer nach dem Gewerbe- 1. dem Grundbetrag (Absatz 3),
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
hebungszeitraum 1974, 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebs-
inhabers und seiner im Betrieb tätigen Ange-
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
hörigen (Absatz 4),
die nach dem 31. Dezember 1973 gezahlt wer-
den. 3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 5
(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 sind erst- Satz 3),
mals für den Erhebungszeitraum 1975 anzuwen- 4. den Zuschlägen nach Absatz 6,
den.
5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebs-
(3) Für Erhebungszeiträume, die nach dem
inhabers mit einem Achtzehntel des im Ein-
31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977
heitswert besonders ausgewiesenen Woh-
enden, ermäßigt: sich die Steuermeßzahl für den
nungswerts.
Gewerbeertrag
1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats- Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Ab-
wirtschaftlicher Art erfüllen, satz 5 Satz 1 und 2) und diejenigen Schuldzin-
sen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde
2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse
Lasten, die Betriebsausgaben sind und die bei der
auf 2,5 vom Hundert." Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.
(3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des
Artikel 4 Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den
Änderung des Einkommensteuergesetzes folgenden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundesge- maßgebenden Einheitswert des Betriebs der
setzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Steuer- Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen
änderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesge- Werte:
setzbl. I S. 676), wird wie folgt geändert: a) der Vergleichswert der landwirtschaftli-
chen Nutzung einschließlich der dazugehö-
1. Hinter§ 13 wird der folgende§ 13 a eingefügt: renden Abschläge und Zuschläge nach § 41
des Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Son-
,,§ 13 a
derkulturen,
Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen b) die Hektarwerte des Geringstlandes und
(1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen,
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, für der weinbaulichen Nutzung, der gärtneri-
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bü- schen Nutzung und der sonstigen land- und
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
lorstwirtschdtt.lidwn Nutzung einschließ- und mit dem gemeinen Wert bewertet worden
lich der zu dies(~n Nutzungen oder Nut- sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich
ztm~JSIPilcn 9chörcndc•n Abschläge und Zu- nach den Vorschriften über die Bewertung des
schhi~Jc nach § 41 des Bewertungsgesetzes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens er-
sow i<' die Einzclertrn~Jswerlc der Nebenbe- geben würde. Dieser Wert ist nach dem Hek-
triebe und des /\bbdulc1ndes, wenn die für tarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbe-
di()se Nut.zun9en, Nutzungsteile und sonsti- wertung für den eigenen Betrieb beim Ver-
gen Wirtscharts9ütn nach den Vorschrif- gleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde
ten des Bewerflmgs~Jesetzes ermittelten gelegt worden ist oder zugrunde zu legen
Werte zuz1igl icl1 odPr abzüglich des sich wäre.
nach Ziller 4 crqclwndcn Werts insgesamt
(4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den
4 000 Dc~11lsdw MMk nicht übersteigen.
folgenden Ziffern 1 bis 5 zu ermitteln:
Maß~Jel)cnd isl 9rur1els~ilzlich dn Einheitswert, l. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
der auf d<•n ldzl(•11 Pcst.stellungszeitpunkt
(Haupt.fcstste:llungs-, Fort.sc!u(:ibun~Js- oder a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinha-
Nach fest.stel lunqszr'i t pll 11k 1) lest9estellt wor- bers und der im Betrieb beschäftigten An-
den ist, der vor dc'm B<!~Jinn des Wirtschafts- gehörigen (§ l O Steueranpassungsgesetz)
jalus li<iql oder rnil dem Beuinn des Wirt- bei einem Ausgangswert (Absatz 3)
schaltsjdhrs /'llSi.lmrncnt~illt, für dds der Ge- aa) bis 25 000 Deut.sehe Mark
winn zu nm i LI.ein is!. Sind bei eim'r Fort- je 4 400 Deutsche Mark
schreibunu oder Ndchf<:s1stPllung die tJmstän-
bb) über 25 000 Deutsche Mark bis
de, die zu ch\r Forlschreibun~J oder Nachfest-
50 000 Deutsche Mark
stellung ~J(:führl h,ilx!n, lwrei\.s vor Beginn des
je 4 600 Deutsche Mark
Wirtschafl.sjr1hrs c)in~wtrel<·n, in das cler Fort-
schrei bungs- od<'r N dl 11 I estst el l un(Jszei lpunkt cc) über 50 000 Deutsche Mark
fällt, so isl der fort.geschriebe11P oder nachfest- je 4 800 Deutsche Mark,
gestellte Einlwi Lswcrt bereits für die Gewinn-
b) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert
ermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend.
des Ausgangswerts nach Absatz 3.
§ 218 Abs. 2 und 4 und § 232 Abs. 2 der
Reichsabgabenordnung sind anzuwenden. 2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen
unter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Fa-
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der land:. milienangehörigen, die zu Beginn des Wirt-
wirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs schaftsjahrs das 15., nicht aber das 18. Lebens-
der Land- und Forstwirtschaft um den Ver- jahr vollendet haben, ist der Wert der Arbeits-
gleichswert der landw irlschaftl ichen Nutzung leistung mit der Hälfte des in Ziffer 1 Buchsta-
für die zugepdchtetcn ldndwirtschaftlichen be a genannten Betrags anzusetzen.
Flächen L'.u erhöhen. Besteht für die zugepach-
teten landwirtschaftlichen Flächen kein beson- 3. Sind die in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten
derer Vergleichswer1, so ist die Erhöhung Personen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so
nach dem Hektarwerl zu errechnen, der bei ist ein der körperlichen Mitarbeit entsprechen-
der Einhei tsbewertunv für dc~n (!igenen Betrieb der Teil des nach Ziffer 1 Buchstabe a und Zif-
beim Verg1eichswerl der landwirtschaftlichen fer 2 maßgebenden Werts der Arbeitsleistung
Nutzung zugrunde gc!leqt \Vorden ist. anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend bei Min-
derung der Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige,
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen sind,
landwirlschcJftlichen Nutzung um den Wertan- unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeits-
teil zu vermindern, der auf die verpachteten leistung.
landwirtschaftlichen Flächen entfällt.
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Per-
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, wein- son, die den Haushalt führt, vermindert sich
baulicher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, für jede im Haushalt voll beköstigte und un-
sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut- tergebrachte Person um 20 vom Hundert.
zung sowie Nebenbetriebe oder Abbauland zu- 5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehöri-
gepachtet oder verpachtet, so sind deren Wer- gen kann höchstens für die nach Art und Grö-
te oder deren nach en1sprechender Anwen- ße des Betriebs angemessene Zahl von Vollar-
dung der Ziffern 2 und 3 ermittelten Werte beitskräften angesetzt werden. Entgeltlich be-
den Werten der in Ziffer 1 Buchstabe c ge- schäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend
nannten Nutzungen, Nutzungsteile oder son- der Dauer ihrer Beschäftigung auf die ange-
stigen Wirtschaftsgüter im Falle der Zupach- messene Zahl der Arbeitskräfte anzurechnen.
tun~J hinzuzurechnen oder im Falle der Ver- Die zu berücksichtigende Zahl von Vollar-
pachtung von ihnen abzuziehen. beitskräften darf bei der landwirtschaftlichen
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Nutzung (Absatz 3 Ziff. 1 Buchstabe a) 0,07
Flächen und Wirtschaftsgüter der in Ziffer 4 Vollarbeitskraft je Hektar nicht übersteigen.
bezeichneten Art eines Betriebs, die bei der (5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den
Einheitsbewertung nach § 69 des Bewertungs- zwölften Teil des Ausgangswerts für die gepach-
gesetzes dem Grundvermögen zugerechnet teten Flächen nach Absatz 3 Ziff. 2 und 4 nicht
Nr. ,13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 967
ühcrslcigcn. 1rn Feil l d(!t Zupdchtung eines Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen
WohwwbJudcs können die' hierauf entfallenden auf den gewerblich, beruflich oder öffentlich ge-
l\whlzinscn bis zur l liilw vo11 c!i1wm Achtzehntel nutzten Teil des Grundstücks entfällt. Dasselbe
dC>s Wohnunqswc!rls c1b(JC'zo9<m werden. Einge- gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses zu Wohn-
nomnwnP l\1chtzins(~n si11d hinzuzurechnen, zwecken vermietet sind und die Einnahmen hier-
wenn si(' zu den Einkünflc)n c1us Lmd- und Forst- aus das Dreifache des anteilig auf die vermiete-
wirtschaft Q('hiircn. ten Teile entfallenden Grundbetrags, mindestens
(G) l'Lir Erlr~i~Jt: c1us aber 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, über-
steigen.
l. den in Abscilz 3 Zill. 1 1-hlchslcdw c genannten
Nutzungen, Nutzun~Jstc,ilcn nnd sonstigen (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
Wirtschafls~JÜ i()rn, wc!nn die hierfür nach den wenn die gesamte Fläche des Grundstücks grö-
Vorsch ri ft('n des Bf'wcllungsgesetzes ermittel- ßer als das Zwanzigfache der bebauten Grund-
ten Werle zu1.üglic11 oder abzüglich des sich fläche ist; in diesem Fall ist jedoch mindestens
nach Absillz 3 Ziff. 4 ergebendem Werts 4 000 der Nutzungswert anzusetzen, der sich nach den
Deulscbe Mi.trk ülwrstcigcn, Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, wenn die ge-
2. forstwirtschaftlicher Nutzung, samte Fläche des Grundstücks nicht größer als
3. dnderen ßetriebsvor~J~tngen, die bei der Fest- das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche
stellung des Aus9angswerts nach Absatz 3 wäre."
nicht berücksichtigt wordPn sind,
sind ZuschlJ~re zu dem nach den Absätzen 2 bis 5 3. § 29 wird wie folgt geändert:
ermittelten ßctrc1g zu mciclwn, wenn er dadurch
um mindeslens 800 Deutsche Mark erhöht wird. a) Absatz 3 wird gestrichen.
Das gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
oder Entnahme von Grund und Boden; hierbei
sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entsprechend anzu-
wenden." 4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 17 wird der folgende Absatz
2. Hinter§ 21 wird der lolrJendc § 21 a eingefügt: 17 a eingefügt:
,,§ 21 a ,, (17 a) Die Vorschrift des § 13 a ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung
nach dem 31. Dezember 1973 beginnen."
im eigenen Einfamilienhaus
(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfami- b) Hinter Absatz 19 wird der folgende Absatz
lienhaus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewer- 19 a eingefügt:
tungsgesetzes wird der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) ,, (19 a) Die Vorschriften des § 21 a und des
auf Grund des Einheitswerts des Grundstücks § 29 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
ermittelt. Als Grundbetra~J für den Nutzungswert raum 1974 anzuwenden."
ist l vom l rundert des maßgebenden Einheits-
werts des Grundstücks al1'LUsetzen. Beginnt oder
endet die Selbslnutzung wJhrend des Kalender-
jahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzu- Artikel 5
setzen, der auf die vollen Kalendermonate der Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Selbstnutzung entfällt.
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
(2) Maßgebend ist. dc~r Einheitswert für den Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel- setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Sieben-
lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs- undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
zeitpunkt), der vor dem Beginn des Kalender- gleichsgesetzes vom 13. Februar 1974 (Bundesgesetz-
jahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender- blatt I S. 177), wird wie folgt geändert:
jahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert
zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus erst in- In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
nerhalb des Kc1lenderjahrs fertiggestellt worden, ,,zu Beginn des maßgebenden Stichtags (Absatz 3)"
für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist die Worte ,,- bei Stichtagen nach dem 31. Dezem-
der Einheitswert maßgebend, der zuerst für das ber 1973 zu Beginn des 1. Januar 1973 -" eingefügt.
Einfamilienhaus festgestellt wird.
(3) Von dem Grundbetrag sind bis zu seiner
Höhe die Schuldzinsen abzuziehen, die mit der Artikel 6
Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in Grunderwerbsteuer
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-
(4) Dient das Grundstück teilweise eigenen rung bewertungsrechtlicher und anderer steuer-
oder fremden gewerblichen, beruflichen oder öf- rechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 (Bundes-
f entliehen Zwecken, so vermindert sich der maß- gesetzbl. I S. 1157) gilt nicht für die Grunderwerb-
gebende Einheitswert um den Teil, der bei einer steuer.
968 Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 7 bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972
(Bundesgesetz bl. I S. 1713), gilt bis zum 31. Dezem-
Änderung der Reichsabgabenordnung
ber 1977 fort.
und des Steueranpassungsgesetzes
§ 1
Artikel 9
Änderung der Reichsabgabenordnung Aufhebung von Vorschri.ften
Die Reiclisclb~Jdbe:nordnung vom 22. Mai 1931 (1) Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden aufge-
(Reichsgesdzbl. ] S. 161), zuletzt geändert durch das hoben
Gesetz zur Rdorm des Grundsteuerrechts vom 7.
1. das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
August 1973 (Hundesg0,setzhl. I S. 965), wird wie
Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesge-
folgt geändert:
setzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch das Steuer-
änderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970
1. § 22!) c1 Abs. 2 (!rh~ilt die! fol~iendc~ Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 1856),
,, (2) Der FortschreibunrJsbescheid wird erteilt, _
1
2 die Vermögensteuer-Durchführungsverordnung
wenn dem Findnzcmlt bekannt wird, daß die Vor-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
aussetzunqc!n für eine Fortschreibung vorliegen.
gust 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 689),
Eine Fortschn:ibung ist zuHissig, solange die vom
Einhei lswert a blüingigen Steuern noch nicht ver- 3. §§ 48 und 52 a der Durchführungsverordnung
jährt sind. § 21 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935
gilt entsprechend." (Reichsgesetzbl. I S. 81), zuletzt geändert durch
das Zweite Steueränderungsgesetz 1967 vom 21.
2. § 226 wird gestrichen. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254),
4. das Einführungsgesetz zu den Realsteuergeset-
zen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S.
§2 961), geändert durch das Gesetz zur Änderung
Änderung des Steueranpassungsgesetzes des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 996),
Das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das 5. die Verordnung über die Bemessung des Nut-
Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. zungswerts der Wohnung im eigenen Einfami-
August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie lienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I
folgt geändert: s. 99).
1. In § 3 Abs. 5 wird die Nummer 2 gestrichen. (2) Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-
sätzen (GDL) vom 15. September 1965 (Bundesge-
2. In § 14 Abs. 2 Salz 1 werden die Worte „und des
setzbl. I S. 1350), zuletzt geändert durch das Gesetz
Vermögen steuergese tzes" gestrichen.
zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des
Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
schnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes
§3 vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird mit
Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
Erstmalige Anwendung
zember 1973 beginnen, aufgehoben.
(1) § 1 Nr. l jst erstmals bei der Fortschreibung
von Einheitswerten des Grundbesitzes und der Mi-
neralgewinnungsrechte auf den 1. Januar 1974 an- Artikel 10
zuwenden.
(2) § 1 Nr. 2 und § 2 gelten erstmals mit Wirkung
SchlußvorschrHten
ab 1. Januar 1974.
§1
Berlin-Klausel
Artikel 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Sonderregelung für Betriebsvermögen, das der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Erzeugung, Lieferung und Verteilung von Gas, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Strom oder Wärme dient
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember §2
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert
Inkrafttreten
durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen
Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage 1974 in Kraft.
Nr. ,U Tii~J der Ausqabe: Bonn, den 23. April 1974 969
des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr voraus-
geht, auf dessen Beginn für Grundstücke (§ 70 des
Außerkraitt.reten
Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im
Di<:ses CPsdz gilt ldzl.nldls lür die Vermögen- Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes
st(!Ucr, die Gewerbesteuer, die Iirmittlung des Nut- nicht mehr 140 vom Hundert der auf den Wertver-
zungswertes cfor s(dbst9enutzten Wohnung im eige- hältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-
1wn f'.inJcirnili(\nhc1us sowiP die Grunderwerbsteuer werte anzusetzen sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. April 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
An]age 9
(zu /\rliknl 2 Nr. 4)
Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung
im Jahreswert von einer Deutschen Mark
Dlir Kc.1pitalwerl ist nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1960/62"
unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der
Kctpitalwert der TabcJle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich
nachschüssigc Za hlunusweise.
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Mi.inner Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
0 17,269 17,611 35 15,362 16,043
17,839 18,068 36 15,213 15,920
2 17,835 18,071 37 15,056 15,793
3 17,814 18,058 38 14,894 15,660
4 17,785 18,038 39 14,724 15,521
5 17,751 18,015 40 14,548 15,377
6 17,715 17,989 41 14,365 15,227
7 17,675 17,959 42 14,174 15,071
8 17,631 17,927 43 13,9.75 14,908
9 17,583 17,892 44 13,769 14,739
10 17,532 17,854 45 13,555 14,563
11 17,476 17,814 46 13,334 14,381
12 17,418 17,771 47 13,106 14,193
13 17,357 17,726 48 12,872 13,997
14 17,293 17,679 49 12,632 13,794
15 17,227 17,630 50 12,384 13,583
16 17,160 17,580 51 12,132 13,364
17 17,093 17,528 52 11,873 13,138
18 17,027 17,473 53 11,611 12,903
19 16,961 17,417 54 11,344 12,659
20 16,896 17,359 55 11,075 12,407
21 16,830 17,297 56 10,803 12,147
22 16,760 17,232 57 10,530 11,879
23 16,687 17,163 58 10,255 11,602
24 16,608 17,090 59 9,980 11,318
25 16,524 17,015 60 9,705 11,026
26 16,434 16,935 61 9,430 10,727
27 16,338 16,853 62 9,156 10,421
28 16,236 16,767 63 8,881 10,108
29 16,130 16,677 64 8,607 9,790
30 16,017 16,583 65 8,332 9,467
31 15,898 16,484 66 8,057 9,140
32 15,774 16,381 67 7,780 8,809
33 15,643 16,273 68 7,502 8,475
34 15,50(:i 16,160 69 7,223 8,140
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1974 971
----~------·--·-·-----"
Volll)rtdell)S Vollendetes
L1!IH'.t1sal l<!r Miinner Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
70 6,942 7,802 85 3,221 3,523
71 6,660 7,465 86 3,035 3,325
72 6,379 7,130 87 2,857 3,139
73 6,100 6,799 88 2,689 2,963
74 5,824 6,473 89 2,534 2,802
75 5,553 6,153 90 2,394 2,658
76 5,288 5,842 91 2,272 2,528
77 5,028 5,540 92 2,162 2,411
78 4,773 5,248 93 2,065 2,308
79 4,525 4,966 94 1,978 2,217
80 4,284 4,695 95 1,901 2,136
81 4,052 4,436 96 1,835 2,067
82 3,830 4,189 97 1,780 2,006
83 3,617 3,954 98 1,722 1,955
84 3,415 3,733 99 1,682 1,908
100 1,634 1,874
und darüber
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Geflügelstatistik
Vom 17. April 1974
Der BuncJesli.l~J hat das Jolgende Gesetz beschlos- 2. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
sen:
,,§ 3 a
Artikel 1
(1) Das Statistische Bundesamt bewahrt die ihm
Das Gesetz ülwr eine Geflügelstatistik vom von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
29. Mlirz 1967 (BundPsgPsPtzhl. I S. 388) wird wie mitgeteilten Ergebnisse der Erhebungen nach
folgt gci:-incJert: den§§ 2 und 3 aut
1. § 2 erhält folgende Fassung: (2) Das Statistische Bundesamt teilt der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Na-
,,§ 2
men der Bundesrepublik Deutschland die Ergeb-
(l) Die Erhebung in Bri.itereien erfaßt nisse der Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
1. monatlich zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Mo-
nats, die Ergebnisse über Struktur und Nutzung
a) die Einlagen von Bruteiern zur Erzeugung
der Brütereien jährlich vor dem 30. Januar mit."
von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthüh-
nern und Perlhühnern (Hausgeflügel),
b) die geschlüpften Küken von Hausgeflügel, Artikel 2
c) die für den Gebr<1uch aussortierten Küken
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
von lldus~Jeflügel;
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. jährlich im Monat Dezember 1952 (Bundesgesetzbl'. I S. 1) auch im Land Berlin.
das Fassungsvermögen der Brutanlagen.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Brü-
tereien mit einem Fassungsvermögen von minde-
Artikel 3
stens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfrau- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
mes." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. April 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmm:hungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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preis ist die Mdu w0.1 lsteuer enlhi!lt.en, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.