933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1974 1 Nr. 42
Inhalt Seite
17. 4. 74 Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 933
610-1, fil0-6-B (/\11.ikPl l), 611-8, 611-8-1
17. 4. 74 Gesetz zur )\nderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
21i-2
Gesetz
zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
Vom 17. April 1974
Der Bundestag hat mi,t Zustimmung des Bunde•s- § 2
rates das fol,gende Gesetz beschlossen: Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpfüicht tritt ei1n
Artikel 1 1. in den Fä11en des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der
Erbliaisser zur Zeit seines Todes, de,r Schenker zur
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Er-
(ErbStG) weirber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9)
ein Inländer ist, vorbehaltlich des Absa tzes 3, für
1
I. Stern~rpflicht den gesamten Vermögensan.faill. Als Inländer gel-
ten
§ 1 a) na!lürliiche Personen, die im Inland einen
Steuerpflichtige Vorgänge Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben;
(1) Der Erbschaftsleuf!r (Schenkungsteuer) unter-
liegen b) deutsche Staatsangehörige, die si.ch nicht län-
ger a1s fünf Jahre dauernd im Aus1land auf-
1. der Erwerb von Todes wegen,
gehalten haben, ohne im Inland einen Wohn-
2. die Schenkungen unter Lebenden, sitz zu haben;
3. die Zweckzuwendungen, c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach
4. das Vermögen einer SliftLmg, sofern s,ie wesent- Buchstabe b deutsche St1a•atsangehörige, die
Li,ch im Interesse eiiner Familie oder besitimmter a1a) im Inland weder einen Wohnsitz noch
Faimihen errichtet ist, und eine·s Ve,r,eins, dessen ihren gewöhnlichen Aufentha1t haben und
Zweck wesentl,ich im lrnteresse einer Famiilii,e oder bb) zu einer inländischen juristischen Person
bestimmter Fami1lüm auf die Bindung von Ver- des öffentlichen Rechts in einem Dienst-
mögen gerichlet i.s.t, in Zeiü1hständen von je verhältnis stehen und dafür Arbeitslohn
30 Jahren sc~it dc~m in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten aus einer inländischen öffentlichen Kasse
Zei1tpunkt. beziehen,
(2) Soweit nichts andPn~s bestimmt ist, gelten die sowie zu ihrem HaushaH gehörende Ange-
V orschrif,ten dieses Gesetzes über die Erwerbe von hörige, die die deutsche Sta,a,tsangehörigkeit
Todes wegen auch für Schenkungen und Zweck- besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren
zuwendungen, di-e Vorschriften über Schenkungen NachLaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie
auch für ZweckzuwendunrJ<c'n unter Lebenden. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
934 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
<'nHwlt IJiJbcn, lodiqlicb i,n einem der Steuer~ 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi-
pflicht nc1d1 Nnmmc~r ] ähnlichen Umfang zu gung einer Zuwendung des ErbLassers Leistun-
einer NiJc:hlc_1ß- odf'r Erbcmfa,llsteuer heran- gen an andere Personen angeordnet oder zur Er-
g,ezo~wn w incl; liangung der Genehmigung freiwillig übernom-
d) Körpersc:hafl.en, Pt~rsoncmvereiniqnnqen und men werden;
Vermö~Jrmsrnc1ssen, die ihre Geschäftsleitung 4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den
oder ihr<)n Silz im ln:lc.11Hl haben; entstandenen Pflichtteil,s,anspruch oder für di,e
2. in den F~il,IC'n dc)s § l Abs. ! Nr. 4, wenn die Stif- /\.ussch}agung einer Erbschaft, eines Erbersatz-
tun~J oder ckr Vc·rt)in die~ CC'schüftslE!jtung oder anspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt
den Silz im lnldnd hat; wl,rd;
3. in al,len dnd<:rc·n F~illen J1ir den 5. was tur ein aufschiebend beding-
der in Jnkindsvc!rmöq,c:n :rn Sinne des § 121 de,s tes, befristetes Vermächtnis, für
Bewcrtun~JS(J('S<:l.·1.es 01clc!r c·inem da,s die Aussclüagung·sfrist abgelaufen ist, vor
an sokhen ('11sUinden besteht. dem Zeitpunkt des füntritits der Bedingung oder
de,s Ereig1üsses gewährt wi,rd;
(2) Zum lnldnd Gesetze.s gehört
6, was als Entgelt für die Ubert:ragung der Anwart-
auch der der DeulscMand zuste-
schaft eines Nacherben gewährt wird.
henJde Anteil am FcsLi'aiiHlsockc!l, soweit dort Naüu-
schätze dPs des Meeresunter-
werden. § 4
(3) Die Steuerpflicht nach J\hs,atz 1 Nr. 1 und 2 er-
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
streckt siich nicht auf VerrnöqensgegensfäI11de, di,e (1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim
auf das Währungsgebiet der Mark der Deutschen Tode eines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483 ff. des
Demokrnti,s.chen Republik entfo,Heni da,s gl eiche gi,U
1
Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einfüh-
für Nutzung,srechLc an solcfwn Gegfmsti:inden. rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), so
wL11d dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, wie
§ 3 wenn er ausschließlkh den anteilsberechti,g,ten Ab-
kömmlingen angefaHen wäre.
Erwerb von Todes wegen
(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömm-
(1) Al,s Erwerb von Todes wegen gilt
l1ings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem
1. der Erwerb durch Erbanfo,],] (§ 1922 de,s Bürger- Nachil,aß. ALs Erwerber des Anteilrs g,elten diejeni-
lichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatz- gen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des
anspruchs (§§ 1934 a ff. des Bürgerlkhen Gesetz- Bür9eriichen Gesetzbuchs zufällt.
buchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 H. des Bür-
gerhchen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines g,el- § 5
tend gemad1tc-'n Pfl ichll eils,mspruchs (§§ 2303 ff.
des Bürgerlichen Geselzbuchs); Zugewinngemeinschaft
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfäl,l (1) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-
(§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch
Schenkung auf den Todesfall gfü auch der auf den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn
e,inem Gesellschartsverl.rdq beruhende Ubergang nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
des Anteils oder des Teils ejnes Anteils eines buchs so gilt beim überlebenden Ehe-
Ge,s,eHschafler.,s bei dessen Tod auf die anderen gatten der Betrag, den er im Falle des § 1371 Abs. 2
Ges,el,lschaftcr od(~r die Cesellscha.ft, sowei:t der des Gesetzbuchs als Ausgleichsforde-
Wert, der sich für sPincn /\nleil zur Zeit seines rung machen könnte, nicht als Erwerb im
Todes nach § 12 erq ibt, Abfindungsansprüche Sinne des § 3. Soweit der :N" achlaß des ErbLa1ssers
Dritter überstei,qt; bei der des als Ausgleichsforderung
mit einem höheren Wert a,ls
3. die s,onsli9en Erwerbe, auf die die für Vermächt- dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
ni,ss,e geltenden Vorschriften dc-~s bürgerlichen Wert angesetzt worden ist, gilt höch-
Rechts Anwendung finden;
stens der dem Steuerwert des Nachlasses entspre-
4. jeder V crrnög(msvortei l, der a,uf Grund eines vo1T1 chende nicht als Erwerb im Sinne des § 3.
Erbl,asser fJeschlossenen Vertrages be:i dessen
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-
Tode von eirwm Dritten unmittelbar erworben
wird. schaft in anderer Weise a,ls durch den Tod e,ines
EhegaHen beendet oder wird der Zugewinn nach
(2) Al,s vorn ~rblässcr zu~J(!W<-'ndet fJ•iH auch § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge-
glichen, so gehört die Ausgle,ichsfordernng (§ 1378
1. der Uberg,ang von Vermö~~en auf eine vom Erb-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im
]1a,s:s,er angeordnete Stiftung;
Sinne der §§ 3 und 7.
2. wa1s jemand infolge Vollziehung einer vom Erb-
La,s,ser an9eordneten AufLage oder infolge Er- § 6
füUung einer vom Erbla,sser gesetzte!Il Bedingung
Vor- und Nacherbschaft
erwirbt, eis sei denn, daß eine einhe,iitliiche Zweck-
zuwendung vorheg,t; (1) Der Vorerbe gilt a,ls Erbe.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 935
(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, weit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2
auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts
vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag der Bedingung oder des Ereignisses gewährt
ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben wird.
zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem
Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den (2) Im FaHe des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Ver-
Nacherben über, so sind beide Vermögensanfälle steuerung auf Antrag das Verhältnis des Nach-
hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. erben zum Erbl,asse,r zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2
Für das eigene Vermögen des Vorerben kann e,in Satz 3 bi,s 5 gilt entsprechend.
Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der (3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veran-
Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende schlagt werden können, werden bei der Feststellung,
Vermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
jeden Erwerb jeweils nach dem Steuers,atz zu er-
heben, der für den gesamten Erwerb gelten würde. (4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder
(3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines
des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge a ls auf-
1
lästigen Vertrags gekleidet wird.
lösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend
bedingter Anfall. In diesem Fall ist dem Nacherben (5) Ist Gegenst,and der Schenkung eine Beteili-
die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich des- gung an eine,r Personengesellschaft, in deren Ge-
jenigen Steuerbetrags anzurechnen, welcher der ta,t- seUschaftsvertrag bestimmt ist, da.ß der neue Gesell-
sächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht. schafter bei Auflösung der Gesellscha,ft oder im Fall
eines vorhe,rigen Ausscheidens nur den Buchwert
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Be- seines Kapitalanteils erhält, so werden diese Bestim-
schwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nach- mungen bei der FeststeHung der Bereicherung nicht
erbschaften gleich. berücksichtig,t, Sowei,t die Bereicherung den Buch-
wert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auf-
§ 7 lösend bedingt erworben.
Schenkungen unter Lebenden (6) Wird e,ine Beteiligung an einer Personen-
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten geseillschaft mi,t einer Gewinnbeteiligung ausge-
stattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der
1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesell-
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des schafters für die Geselilschaft nicht entspricht oder
Zuwendenden bereichert wird; die einem fremden Dritten üblicherweise nicht ein-
2. was infolge Vollziehung einer von dem Schen- geräumt würde, so gilt das Ubermaß an Gewinn-
ker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung beteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem
einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden Kapitalwert anzusetzen ist.
beigefügten Bedingung ohne entsprechende
(7) Al,s Schenkung giH auch der auf einem Gesell-
Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß
schaftsvertrag beruhende Ubergang des Anteils oder
eine einheitliche Zweckzuwendung vorlieg,t;
des Teils eines Antei,ls eines GesellschaHers bei
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi- dessen Ausscheiden auf die ande,ren Gesellscha.fter
gung einer Schenkung Leistungen an andere oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der s,ich für
Personen angeordnet oder zur Erlangung der seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach
Genehmigung freiwiHig übernommen werden; § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.
4. die Bereicherung, die ein Ehega,tte bei Verein-
barung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bür- § 8
gerlichen Gesetzbuchs) erfährt; Zweckzuwendungen
5. was als Abfindung für einen Erbverzicht Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von To-
(§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetz- des wegen oder freigebige Zuwendungen unter Le-
buchs) gewährt wird; benden, die mit der Auflage verbunden sind, zu-
6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu
des Bürgerlkhen Gesetzbuchs) erworben wird; werden, oder die von der Verwendung zugunsten
eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit
7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemin-
auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem dert wird.
Eintritt herausgibt;
§ 9
8. der Ubergang von Vermögen auf Grund eines
Stiftungsgeschäfts unter Lebenden; Entstehung der Steuer
9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auf- (1) Die Steuer entsteht
lösung eines Vereins, dessen Zweck auf die 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode
Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben des Erblassers, jedoch
wird;
a) für den Erwerb des unter einer aufschieben-
10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, den Bedingung, unter einer Betagung oder
betagt oder befristet erworbene Ansprüche, so- Befristung Bedachten sowie für zu einem Er-
936 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
wcrb qehörende auJsch iebend bedingte, be- schwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf
tagte oder befrislde Ansprüche mit dem ZeH- volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. In
punkt des EinlrHts der Bedingung oder des den Fällen de,s § 1 Abs. 1 Nr. 4 trfü an di,e Stelle des
Ereignis1ses, VermögensanfaUs das Vermögen der Stiftung oder
b) für den Erwerb e,ines geltend gemachten des Vereins.
Pfüchttei,J,sanspruchs oder Erbernatzanspruichs (2) Hat der Erbl,asser di,e Entrichtung der von
mit dem Zeitpunkt der GeUendma,chung, dem Erwerber geschuldeten Steuer e,inem anderen
c) im Fa,l,le des § 3 Abs. 2 Nr. 1 mi1t dem Zeit- auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der
punkt der Genehmi,gung der Stiftung, vom Beschenkten ges,chuldeten Steuer selbst über-
nommen oder einem anderen auferlegt, so g,i,I,t als
d) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem
Erwerb der Betrng, der sich be,i ei,ner Zusammen-
Zeitpunkt der V01Llziehung der Auflage oder
rechnung des Erwe,rbs na,ch Absatz 1 mit der aus
dm Erfüllung der Bedingung,
ihm euechneten Steuer ergi:bt.
e) 1n den FäHen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem
Zeitpunk,t der Genehmigung, (3) Di,e infolg,e des Anfalls durch Vereinigung von
Recht und VerbinidLichkeit oder von Recht und Be-
f) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 miit dem Lastung e,rloschenen Rechtsverhältnisse gelten a,ls
Zeitpunkt des Verzichts oder der Aus,schla- nicht e,rloschen.
gung,
g) im Fa,Lle de,s § 3 Abs. 2 Nr. 5 mi,t dem Zeiit- (4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört
punkt der Verninbarnng über di.e Abfil]dung, niieht zu seinem N a,chlaß.
h) für den Erwerb de,s Na,cherben mit dem Zeit- (5) Von dem Erwerb sind, sowei,t sich nicht aus
punkt des Eintritts der Nacherbfolg,e, den Absätzen 6 bis 9 etwa,s anderes ergibt, als
NachLaßverbi,ncHichkeiten abzug,sfähi,g
i) irm FaUe des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeit-
punkt der Ubertr,agung der Anwart,schafit; 1. di,e vom Erblasser herrührenden Schulden, so-
we1it sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden
2. bei Schenkungen unter Lebenden mi t dem Zeit- 1
gewerblkhen Bet,rieb (Anteil an einem Betrieb)
punkt der Ausführung der Zuwendung; in whts,chaiftlkhem Zusammenhang stehen und
3. be,i Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des bernits n,ach § 12 Abs. 5 und 6 berücksichtig,t wor-
Eintritts der VerpfLichtung des Beschwerten; den sind;
2. Verbindili,chkeiten aus Vermächtnissen, Aufla,gen
4. in den Fällen de,s § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeit1aibstän-
und geHend g,emachten Pflichtteilen und Erb-
den von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt de,s
ersatzansprüchen;
ersten Uberga,ng s von V ermög,en auf di,e Stiftung
1
oder auf den Verein. Fäl1lt bei Stiiftungen 01der 3. die Kosten der Bestattung de,s Erblassers, die
Vereinen der Zeitpunk:t des ernten Ube rgaings 1
Kosten für ein angemessenes Grabdenkmail und
von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf für die übl,iiche Grabpflege sowie die Kos,ten, die
e,inen früheren Zeitpunkt, so entisteht di,e Steuer dem Erwe,rber unmitte,lba,r im Zusammenhang
erntmals am 1. J.anua,r 1984. Bei Stiftungen und mit der Abwi,cklung, Regelung oder Verteilung
Vereinen, bei denen die Steuer erstma1l s am 1 des Nachlasses oder mit der Erlangung de•s Er-
1. Janua•r 1984 e,nts,beht, r,ichtet s,ich der Zeitraum werbs entstehen. Für diese Kosten wird insge-
von 30 Jahren nach di;esem Zeii,tpunkt. samt ein Betrag von 5 000 Deutsche Ma,rk ohne
Nachwei1s abgezogen. Ko,sten für di,e Verwaltung
(2) In den FäHen der Aussetzung der Versteue- des N achlas,ses sind nicht abzugsfähi,g.
rung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a g,iiLt die Steuer
für den Erwerb des bel,a,stel:en Vermög,ens a,Iis mit (6) Nicht abzug,sfähi,g sind Schulden und Lasten,
dem Zelitpunkl dos .Erlös,chens der Belc1stung ent- soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
standen. Ve,rmögensgegenstäniden stehen, die nicht der Be-
steuerung nach di,ersem Gese,tz unterliiegen. Be-
schränkt si:ch die Besteuerung auf einzelne Vermö-
II. Wertermittlung gensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so
f:inid nur die damiit in wirtschaftlichem Zusammen-
§ 10 hang stehenden Schulden und Laisten abzug,sfähig.
Schulden und Lasten, die mit t,e,ilweis,e befreiten
Steuerpflichtiger Erwerb Vermögensg,egenständen in wLrtschaJtlichem Zu-
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb g,il,t die Berei,che- sammenhang stehen, s,i,nd nur mit dem Betrag ab-
rung des Erwerbers, soweit sie nkht steue,rfrei ist zug,sfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.
(§§ 5, 13, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gi:lt
a,lis Bereicherung der Betrng, der skh ergiibt, wenn (7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 s,ind Lei-
von dem na;ch § 12 zu ermittelnden Wert des gesam- stungen an die nach der Stiftungsurkunde oder na,ch
ten Vermögen:s,ainfaHs, soweit er der Besteuerung der Verei:nssa,tzung BerechHgten nicht abzugsfähi,g.
nach diesem Gersotz unterliegt, die nach den Absät-
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene
zen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten
Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig.
mit ihrem na,ch § 12 zu ermi1ttelnden Wert abgezogen
werden. Bei der Zweckzuwendung tritt an die SteHe (9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute
de,s Vermögensanfolls die Verpflichtung des Be- kommen, sind nicht abzugsfähig.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 937
•
§ 11 Sammlungen beim Erwerb durch Personen
Bewertungsstichtag der Steuerklasse I oder II,
soweit der Wert ·insges,amt 40'000 Deut-
Für die W ertermiittlung ist, soweiit in diesem Ge• sche Mark nicht übersteigt,
setz nichts anderes bestimmt ilSt, der Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer maßgebend. der übrigen Steuerklassen,
soweit der Wert insgesamt 10 000 Deutsche
Mark nicht übersteigt,
§ 12
b) a:nde·re bewegliche körperliche Gegenstände,
Bewertung die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim
(1) Die Bewertung richtet sich, .soweit nicht in den Erwerb durch Personen
Absätzen 2 biJS 6 etwas anderes bestimmt ist, na,ch der Steuerklasse I oder II,
den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungs- soweit der Wert insgesamt 5 000 Deutsche
. gesetzes (A1lgemeine Bewertungsvorschriften). Mark nicht übersteigt,
(2) Grundbesitz (§ 20 des Bewertungsgesetze,s) und der übrigen Steuerklassen,
Mineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungs- soweit der Wert insgesamt 2 000 Deutsche
Mark nicht übersteigt.
gesetzes) sind mit dem Einheitswert anzusetzen, der
nach dem Zweiten Teiil des Bewertung,sgesetzes Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die
(Besondere Bewertungsvors-chriiften) auf d·en Zeiit- zum land• und forstwirtschaftlichen Vermögen,
punkt festgestellt ist, der der Entstehung de-r Steuer zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermö·
vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt. gen g·ehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Münzen, EdelmetaUe, Edelsteine und Perlen;
(3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in
Absatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so 2. Grundbesitz. oder Teile von Grundbesitz, Kunst-
ist der darauf entfaHende Teilbetrag des Einheits- gegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaft-
wertes maßgebend. Der TeHbetrag i•st nach den liche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
Grundsätzen des Zweiten Tei1s des Bewertung·s- a) miit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn
gesetzes und der dazu ergangenen Vors_chriften zu die Erhaltung dieser Gegenstände wegen
ermitteln und erforderlichenfalls gesondert festzu• ihrer Bedeutung für Kunst, Geschkhte oder
stellen (§§ 213 biis 218 der Reichs-abg.abenordnung). Wissenschaft im öffentlichen Inte,resse Megt,
die jährlichen Kosten in der Regel d,ie er•
(4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der i,n zielten Einnahmen übersteigen und d-ie Ge•
Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Tei-1 davon ein genstände in einem den Verhältnis-sen ent•
Einheitswert nicht festgestellt ist oder bis zur Ent- sprechenden Umf a-ng den Zwecken der For•
stehung der Steuer die Voraussetzungen für eine schung oder der Volksbildung nutzba-r ge-
Wertfortschreibung erfüll,t sind, ist der Wert im macht sind oder werden,
Zeitpunkt der . Entstehung der Steuer maßgebend.
Dieser ist für Zwecke der Erbschaftsteuer nach den b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzun-
Grundsätzen des Zweiten Teiils des Bewertungs- gen des Buchstaben a erfüllt sind und ferner
gesetzes und der dazu erg-angenen Vorschriften zu aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Ge-
ermitteln und gesondert festzustellen (§§ 213 bi•s 218 genstände den geltenden Bestimmungen
der Reichsabgabenordnung). Das g-iJt auch für der Denkmalspflege zu unterstellen,
Grundstücke im.Zustand der Bebauung; § 91 ·Abs. 2 bb) die Gegenstände sich sett mindestens
des Bewertungsgesetzes gilt entsprechend. , zwanzig Jahren im Begtz der Familie
befinden oder in dem Verzeichnis natio•
(5) Für den Bestand und die Bewertung von Be- na,l wertvoHen Kulturgutes oder national
triebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der wertvoller Archive nach dem Gesetz
Betriebsg,runds,tücke urid der Mineralgewinnungs- zum Schutz deutschen Kulturgutes g-egen
rechte (Absatz 2) si,nd die Verhältnisse zur Zeit der Abwanderung vom 6. August 1955 (Bun-
Entstehung der Steuer maßg~bend. Die Vorschriften desgesetzbl. I S. 501) eingetrag-en sind.
der §§ 95 bis· 100, i 03 bis 105, 108 und 109 Abs. 1
und 4 des Bewer•tung,sgesetzes siind entsprechen4 a•n- Die' Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für di,e
zuwenden. Zum Betriebsvermög•en gehörende Wert- Vergangenheit weg, wenn die Gegens,tände in·
papiere, Anteile und Genußs-cheine von Kaipital- nerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb ver•
geseMschaften· sind mit dem nach § · 11 oder § 12 des äußert werden oder die Voraussetzungen für
Bewertungsgesetzes ermittelten· Wert anzusetzen. die Steuerbefreiung innerhalb di,eses Zeitrau•
mes entfallen;
(6) Ausländiischer Grundbesitz und ausländisches
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der
Betriebsvermögen werden nach§ 31 des Bewertungs-
für Zwecke der Volkswohlfahrt der AlJgemein-
gesetzes bewertet. heit ohne gesetzliche Verpfüchtung zur Benut-
zung zugänglich gemacht ist und dessen Erhal-
§ 13 tung im öffentlichen Interesse liegt, . wenn die
Steuerbefreiungen jährlkhen Kosten in der Regel die erzielten Ein-
nahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt
(1) Steuerfrei blefüen
.mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn
1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Klei- der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes
dungsstücke sowie Kunstgegenstände und innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb
938 Bun<fosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
vcr~iußert wPrdcn oder di(! Voraussetzungen für b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. No-
die SleuPrhdn·i unq innerhc1 lb dieses Zeitraumes vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zu-
vnt.fa.Jlen; letzt geändert durch das Repa,rationsschäden-
gesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetz-
4. Pin Erw(~rh nc1ch § 19fül dns Bürgerlichen Gesetz- blatt I S. 105), Gesetz zur Regelung der
buchs; Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Ein-
5. die Befreiung von einer Schulid g,egenüber dem riichtungen und der Recht,sverhältnisse an
Erblasser, sofern die Schuilid durch Gewährung deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bundes-
von Mitteln zum Zweck de,s angemes,senen Un- g,esetzbl. I S. 79),
terhalts oder zur Ausbil 1chmg des Bedachten be- c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in
gründet worden is,J oder der Erbl,as,ser die Be- der Fassung der Bekanntma,chung vom 2. Sep-
freiung mit Rück,sichl auf die Notla.g,e des tember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545),
Schuldners dngeordnel hat und dies,e auch durch Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
die Zuwendung nk:ht beseitigt wird. Die Steuer- kanntmachung vom 25. Jul,i 1960 (Bundes-
befreiung en!.füHt, sowei,t die Steuer aus der gesetzbl. I S. 578);
Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem 8. Arns,prüche auf Entschädigungslei,s,tungen nach
Bedachten anfi:1.Jlenclen Zt1 wendung gedeckt wer- dem Bundesgesetz zur Ent,schädiigung für Opfer
den kann; der nationalsoziali,stischen Verfolgung in der
Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
6. ein Erwerb, der Ellern, AdoiptiveLtern, Stief-
S. 559) in der jeweils geltenden Fassung;
eltern oder Großeltern des Erbl,assers arnfäLH, so-
forn der Erwerb zusammen miit dem übrigen 9. ein s1teuerpflichtiger Erwerb bis zu 2 000 Deut-
Vermögon des Erwerbers 40 000 Deut,sche M,a,rk sche Mark, der Personen anfällt, die dem Erb-
nicht überstei.gt und der Erwerber infolge kör- l1a1sser unentgeltlich oder gegen unzureichendes
perlicher oder ~Jeisliger Gebrechen und unter Entge1t Pflege oder Unterhalt gewährt haben,
Berück,sic:hti~Junq seiner bisherigen Lebe:ns,stel- sowe1it das Zugewendete als angemessenes Ent-
lung als erwerbsunfähig anzusehen i,st oder gelt anzusehen i1st;
durch die Führung eines gemeinsamen Ha,u,s- 10. Vermögensgegenstände, die Eltern oder Vor-
stands mit Prwerbsunfähigen oder in der Aus- eltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung
bi,ldun~J befindlichen Abkömmling·en an der Aus- oder Ubergabevertrag zugewandt hatten und
übung einer Erwerbstätigkei,t gehindert ist. die an diese Personen von Todes wegen zurück-
Ubersteigt der Wer,t des Erwerbs zus.a,mrnen mit fa.Llen;
dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Be-
trag von 40 000 Deutsche Mark, so wird die 11. der Verzicht auf die Geltendmachung des
Steuer nur insoweit erhoben, a,ls sie a,u,s de,r Pflichtteilsanspruchs oder de,s Erbersatzan-
Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Be- spruchs;
tm.gs gedeckt werden kann; 12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des
angemessenen Unterha,I,ts oder zur Ausbi,ldung
7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der je 7
des Bedachten;
weils geltenden Fa,ssung:
13. Zuwendungen an Pensions- und Unters,tützungs-
a) Lastenausg,leichsg,esetz in der Fassung der ka,ssen, die nach § 3 de1s Vermögensteuerge-
Bekanntmüchung vom l. Oktober 1969 (Bun- setz,es steuerfrei sind. Die Befreiung fällt mH
de1sgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Wirkung für die Vergangenhei,t weg, wenn die
das Siebenundzwanzi~Jste Geselz zur Ände- Voraussetzungen des § 3 des Vermögensteuer-
rung des La,stenausgleichsgesetze,s vom gesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der
13. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 177), Zuwendung entfallen;
Währungsaus9leichsgesetz in der Fa,ssung
der Bekc1nntmachung vom 1. Dezember 1965 14. die üblichen Ge,legenheitsgeschenke;
(Bundesgesetzbl. I S. 2059), zuletzt geändert 15. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inlän-
durch § 3 des Zwanzig,sten Gesetzes z.ur Än- dische Gemeinde (Geme1indeve,rhand) sowi,e
derung des Lastenausgleichsgesetzes vom solche Anfälle, die ausschließlrch Zwecken des
15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), Alt- Bundes, eines Landes oder einer inländischen
sparergesetz in der Fassung der Bekannt- Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;
ma,chung vom 1. Apri 1 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 169), zu letz l geändert durch § 3 des Sieb- 16. Zuwendungen
zehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten- a) an inländische ReligionsgeselLscha,ften des
ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bun- öffentlichen Rechts oder an inländi,sche jüdi-
de,sgesetzb1. l S. 585), Flüchtlingshilfegesetz sche KuUusgemeinden,
in der Fassung der Bekanntmachung vom b) an inländische Körperschaften, Personenver-
15. Mai 1971 (Bundesg,esetzbl. I S. 681), Re- einigungen und Vermögensmassen, die nach
paraitions,schädengesetz vom 12. Februar der Satzung, dem Stiftungsges,chäft oder der
1969 (Bundesgeselzbl. I S. 105), zuletzt geän- sonstigen Verfossung und na,ch ihrer ta,t-
dert durch § 2 des Dreiundzwanzigsten Ge- sächlichen Geschäftsführung ausschließlich
setzes zur Änderung des Lastenausgleichs- und unmiUelba,r kirchlichen, gemeinnützi,gen
gesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundes- oder mildtätigen Zwecken dienen. Die Be-
gest~tzbl. I S. 1870), freiung fällt mit Wi,rkung für die Vergangen-
r-...J 1. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 939
twit w<~CJ, w<'rrn di() Vorclussc!L:1.un~Jen für di,e Steuerklasse II
Anerkcnnunq dc·r Körperschaft, Personen-
vereiniqunq oder V<'rrnöfJensrnc1sse als kirch- Die Abkömmlinge der in Steuerklasse I Nr. 2 Ge-
1iche, qern(:innii 11'.iqe oder m ikltiitige Insititu- nannten, soweiit sie ni cht zur Steuerklasse I Nr. 3
1
1 ion innerhillb von zPlrn Jahren nach der Zu-
gehören, jedoch die Abkömml1ing,e der Adoptiivkin-
wc~ndunq c!nlldllen und dc1s Vermögen nicht der nur dann, wenn sich die Wirkungien der Adop-
beqünstiql<'n ZwcckPn zugcfiihrt. wird; tion auch auf die Abkömmling,e erntrecken.
17. Zuwendun~J<:n, die uusschli,eßlich k•iTchlichen,
g,emeinnül:1.iqc'n odc:r mildldtigen Zwecken ge- Steuerkl,asse III
widmet sind, sofc:rn die~ Verwendung zu dem 1. Die Eltern und VoreLtern,
bestimrnü~n Zweck w~sichert ist;
2. die Adoptiveltern,
18. Zuwendunge>n an politischP Parteien im Sinne
des § 2 des Pc1rlcicnDesetzes. 3. die Ge,s,chwisiter,
(2) An9emessvn irn Sinne d<:s Absatzes 1 Nr. 5 4. die Abkömmling,e ersten Grndes von Geschwi-
und 12 ist einc: Zuwendun~J, die den Vermögens- stern,
verhdltnissen und dt>r Lebensstellung des Bedachten
entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwen- 5. di,e Stie.foltern,
dung ist in vollem UmJCln~J stP11erpflichti9. 6. die Schwiegerkinide,r,
(3) Jede Befrpiunqsvorschrift is,t für sich anzu- 7. di,e Schwiegereltern,
wenden.
8. der geschLedene Ehegatte.
III. Berechnung der Steuer Steuerkl a,sse IV
1
Alile übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
§ 14
Berücksichtigung früherer Erwerbe (2) In den FäHen deis § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Ve,rwandt-
(1) Mehrere jnne-rha,Jb von zehn Jahren von der- schaftsverhäHni,s de,s nach der Stiftungsurkunde
selben Person anfallende Vermögensvorteil,e wer- entferntest Berechtigten zu dem Erb,l,a1s1ser oder
den in der Weise zusammengerechnet, daß dem letz- Schenke,r zugrunde zu legen, sofern di.e Stiftung
ten Erwerb die früheren Erwmbe nach ihrem frühe- wesentlich im Interesse eine,r FamiMe oder bestimm-
ren Wert zugerechnet werden und von der Steuer ter Familien im Inland errichtet i1st. In den Fällen
für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, des § 7 Abs. 1 Nr. 9 git11t a,l,s Schenke,r der Stiifte,r oder
welche für die früheren Erwerbe zur Zeii,t deis l,etzt,en derjenige, der das Ve,rmög,en auf den Ve,rein über-
zu erheben ~Jewesen wäre. Erwerbe, für die sich tragen hat; der Besteuerung is,t mindestens der Vom-
nach den sleuer,lichen Bewertungsgrundsätzen kein hundert,satz der Ste1.1erkla,sse II zugrunde zu legen.
positiver Wert erqeben hat, bleiben unbeirücksich- In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wind der doppelte
ti,git. Frnibe,trag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 g,ewährt; die Steuer
i1s1t. nach dem Vomhundert,satz de1r Steuerkla,s,se I zu
(2) Di,e durch jc~den wei,Leren Erwmb verianl,aßte
berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen
Steuer darf nicht mehr betragen als 70 vom Hundert
die,ses Erwerbs. Ve,rmögens geLten würde.
(3) Im Faille des § 2269 de,s Bürgerlichen Gesetz-
§ 15 buchs und soweit der überlebende EhegaHe an die
Steuerklassen Verfügung g,ebunden i,st, sind die mit dem ver-
s,torbenen Eheg,a:Uen näher ve,rwandten Erben und
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Er- Vermächtnisnehmer aLs seine Erben anzusehen, so-
werbt~·rs zum Erb],a,sser oder Schenker werden die weit sein Vermögen beim Tode des überl,ebenden
folgenden vier Steuerklussen unterschieden: Ehegatten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.
Steuerklasse I
1. Der Ehegatte, § 16
2. die Kinder. Al,s solche gelten Freibeträge
a) di,e eheliichen und nichteheliichen Kinder,
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
b) die Adoptivkinder und sons:tige Pernonen, Nr. 1 der Erwerb
denen die rechtliche Stellung eheliche1r Kinder
zukommt, 1. des EhegaHen in Höhe .von
c) die Stieifkindm, 250 000 Deutsche Mark;
3. die Kinder verstorbener Kinder, jedoch die Kin- 2. der übrigen Personen der Steuerklasse I
der der Adoplivkinder nur dann, wenn sich die in Höhe von
Wirkungen der Adoption c1uch auf sie erstrecken. 90 000 Deutsche Mark;
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. der Personen der Ste u crk I d ssc) 1T in Höhe von haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mit-
50 000 Detrtsche Mcuk; glied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten
4. der Per,sonen der SLetwrk lc1,sse J]J in Höhe von Beiträge 500 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 13
10 000 Deutsche Mark; Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.
5. de,r Personen der Steuerk lc1sse IV in Höhe von § 19
3 000 DPutsche Mark.
Steuersätze
(2) An die Stelle des Freibet,r,a,g,s na,ch Absatz 1
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
tritt iin den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Frei-
betrag von 2 000 Deut.sehe Mark. hundertsätzen erhoben:
Wert des Steuer- Vomhundertsatz
pflichtigen Erwerbs (§ 10) in der Steuerklasse
§ 17 bis einschließlich
Deutsche Mark II III IV
Besonderer Versorgungsfreibetrag
(1) Neben dem Freibetra,g nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
wird dem überlebenden Eheqaitten ein besonderer 50 000 3 6 11 20
Ve,rsorgungsfrni bel.ra,g von 250 000 Deutsche Mark 75 000 3,5 7 12,5 22
gewährt. Der Freibetra,g wi,rd bei Ehe,g,aititen, denen
100 000 4 8 14 24
a,u,s AnLaß des Todes des Erblassers nicht de:r Erb-
schaft,st,euer unterliegende Versor,gung:Sbezüg,e zu- 125 000 4,5 9 15,5 26
stehen, um den nach § 14 des Bewert,ungsge,se,tzes 17 28
150 000 5 10
zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungs-
bezüge gekürzl. 200 000 5,5 11 18,5 30
(2) Neben dem Freibetra,g nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 250 000 6 12 20 32
wi,rd Kindern im Sinne der Steuerkl,arsse I Nr. 2 300 000 6,5 13 21,5 34
(§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von, Todes we,gen ein
400 000 7 14 23 36
besonderer Versorgungsfreibetra,g in iolgrendier
Höhe gewährt: 500 000 7,5 15 24,5 38
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 600 000 8 16 26 40
50 000 Deutsche Mark; 700 000 8,5 17 27,5 42
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren 800 000 9 18 29 44
in Höhe von
40 000 Deutsche Mark; 900 000 9,5 19 30,5 46
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren 1000000 10 20 32 48
in Höhe von 2 000 000 11 22 34 50
30 000 Deutsche Mark;
3 000 000 12 24 36 52
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren
in Höhe von 4 000 000 13 26 38 54
20 000 Deutsche Mark; 6 000 000 14 28 40 56
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur 8 000 000 16 30 43 58
Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 46 60
10 000 000 18 33
10 000 Deutsche Mark.
25 000 000 21 36 50 62
Dbersteigt der steuerpflichtige Erwerb (§ 10) unter
Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14) 150 000 50 000 000 25 40 55 64
Deutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag 100 000 000 30 45 60 67
nach den Nummern l bis 5 um den 150 000 Deutsche
über 100 000 000 35 50 65 70
Mark übersteigenden Betrag. Stehen dem Kind aus
Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erb-
schaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, (2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des
so wird der Freibetra~J um den nach § 13 Abs. 1 des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund
Bewertungsgesctz(~s zu ennitlelnden Kapitalwert eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der Berech- besteuerung entzogen, so ist die Steuer nach dem
nung des Kapitalwerts ist von der nach den Ver- Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb
hältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen gelten würde.
Dauer der Bezüge auszugehen. (3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich
bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der
Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb
§ l8
die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstie-
Mitgliederbeiträge gen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
Beitrü9e an PersoncnvPrcin igungen, die nicht a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus
lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck der Hälfte,
Nr. 42 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 941
b) lwi ci1wrn St<~ucrs,ilz über ]O bis zu 50 vom Hun- -- ausländische Steuer - herangezogen werden, ist
derl cJUs drcj Vierteln, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die
c) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der
nE~un Zehnteln Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag
cles die Wcrlgrnnw ülwrstcigenden Betrages ge- die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, ge-
clcck t werden kann. zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unter-
liegende ausländische Steuer insoweit auf die deut-
sche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslands-
lV. Steuerfestsetzung und Erhebung vermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unter-
liegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslands-
§ 20 vermögen, so ist der darauf entfallende Teilbetrag
der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu er-
Steuerschuldner
mitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtver-
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer mögen einschließlich des steuerpflichtigen Aus-
Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzu- landsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im
wendung der mit der Ausführung der Zuwendung Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens
Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt
die Stiftung oder der Verein. wird. Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen
ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil für
(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im
jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der
berechnen. Die ausländische Steuer ist nur an-
überlebende Ehegatte für den gesamten Steuer-
rechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für
betrag Steuerschuldner.
das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren
(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinanderset- seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländi-
zung (§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die schen Erbschaftsteuer entstanden ist.
Steuer d1::!r am Erbfall Beteiligten.
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absat-
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft zes 1 gelten,
veranlaßt.E~ St.euer aus den Mitteln der Vorerbschaft 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inlän-
zu entrichten. der war: alle Vermögensgegenstände der in § 121
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf
Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einen auslän4ischen Staat entfallen, sowie alle
einem anderen unentgeltlich zugewendet., so haftet Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenstän-
der andere in Jfohc des Wertes der Zuwendung den,
persönlich für die Steuc!r. 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein
Inländer war: alle Vermögensgegenstände mit
(6) VersiclH~nrngsunternchrnen, die vor Entrich- Ausnahme des Inlandsvermögens im Sinne des
tung odE!r Siclwrsl.Pllung der Steuer die von ihnen § 121 des Bewertungsgesetzes sowie alle Nut-
zu zahlende Versich<~rungssumme oder Leibrente zungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.
in ein Cebiet ,mHerhalb des GPltungsbereichs die-
ses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungs- (3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe
bereichs dieses c;esetzes wohnhaften Berechtigten des Auslandsvermögens und über die Festsetzung
zur Verfügung stellen, lrnften in Höhe des ausge- und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vor-
zahltE;n Betrages für cl ie Steuer. Das gleiche gilt für lage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese
Personen, in deren Gew<.1hrsam sich Vermögen des Urkunäen in einer fremden Sprache abgefaßt, so
Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vor- kann eine beglaubigte Ubersetzung in die deutsche
sätzlich oder fahrl~issi~J vor Entrichtung oder Sicher- Sprache verlangt werden.
stellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des
(4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder
der Doppelbesteuerung die in einem ausländischen
außerhalb des GE~ltungsbereichs dieses Gesetzes
Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzu-
wohnhaften BerechlirJten zur Verfügung stellen.
rechnen, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
(7) Die I-Idftung nach Absatz 6 ist nicht geltend anzuwenden.
zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Ge- § 22
biet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs Kleinbetragsgrenze
dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Ver- Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist ab-
fügung gestellte Betrag 1 000 Deutsche Mark nicht zusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen
übersteigt. Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Deut-
sche Mark nicht übersteigt.
§ 21
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer § 23
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen
Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der (1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten
deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer oder anderen wiederkehrenden Nutzungen öder Lei-
942 BurncJeisgcsetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
sl.ungcn zu entrichten sind, können nach Wahl des Wert, der sich für das übertragene Vermögen nach
Erwc~rbc)rs statt vorn Kapitalwert jährlich im voraus Abzug der Belastung nach Absatz 1 in diesem Zeit-
von dem JahrPswc~rt entrichtet werden. Die Steuer punkt ergibt. Bei der Ermittlung der Belastung nach
wird in diesem Fd ll ndch dem Steuersatz erhoben, Absatz 1 kann als Jahreswert der Nutzung höch-
der sieb nach § 19 für den gesamten Erwerb ein- stens der achtzehnte Teil des Wertes angesetzt wer-
schließlich des Kapitalwerts der Renten oder ande- den, der sich nach den Vorschriften des Bewertungs-
ren wiederkehrenden Nutzun~Jen oder Leistungen gesetzes für das belastete Vermögen, vermindert um
er9ibt. sonstige Belastungen, ergibt, als ab_zugsfähiger Jah-
(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer
resbetrag der Rente höchstens der Betrag, der dem
zum jeweils nächsten Fäl1i9keitstermin mit ihrem Verhältnis des Jahreswertes der Rente zum Jahres-
Kapitalwert abzulösen. Für die Ermittlung des Kapi- ertrag des belasteten Vermögens entspricht.
talwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschrif- (4) Veräußert der Erwerber das belastete Ver-
ten der § § 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzu- mögen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder
wenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer teilweise, so endet insoweit die Aussetzung der Ver-
ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, steuerung oder die Stundung mit dem Zeitpunkt der
der dem Monat voraus9eht, in dem die nächste Veräußerung.
Jahressteuer fällig wird.
§ 26
§ 24 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer
Verrentung der Steuerschuld Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach
§ 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach
In den Fällen des § 1 Abs. l Nr. 4 kann der Steuer-
§ 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig
pflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen
jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrich- anzurechnen
ten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Til- a) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung
gung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei
einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. Jahre,
b) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung
§ 25 der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre,
Aussetzung der Versteuerung aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
(1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzun- § 27
gen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder
das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Ver- Mehrf ach er Erwerb desselben Vermögens
pflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, (1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II von
ist die Versteuerung nach der Wahl des Erwerbers Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn
a) bis zum Erlöschen der Belastung, höchstens je- Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser
doch zu dem Vomhundertsatz auszusetzen, zu Steuerklassen erworben worden ist und für das nach
dem der Jahresertrag des Vermögens durch die diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, so er-
Belastung gemindert ist oder mäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende
Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
b) nach den VerhJllnissen im Zeitpunkt des Er-
werbs ohne Berücksichtigung dieser Belastungen um
durchzufütmrn. Tn diesem Fall ist die Steuer bis vom wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
Hun- der Entstehung der Steuer liegen
zum Erlöschen der Bclastun~Jen insoweit zu stun- dert
den, als sie auf den Kapitalwert der Belastungen
entfällt; § 127 a Abs. 2 der Reichsabgabenord-
nung Jindel keine Anwendung. 50 nicht mehr als 1 Jahr
(2) Geht im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a das 45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Be- 40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
lastung durch Erbfolge a1tf einen anderen über, so
35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
wird die Steuer für diesen Ubergdng nicht erhoben;
vielmehr tritt die gleiche Behandlung ein, wie wenn 30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlö- 25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
schens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem
ursprünglichen Erblasser odc)r Schenker erworben 20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
hätte. 10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
(3) überträgt der Erwerber im Fall des Absatzes 1
Bllchstabe a das belastete Verrniigcn vor dem Er- (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das
löschen der Bcldsl.nnrr 1mcnl.~Jelllich, so endet für ihn begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für
insoweit die Aw;sd.zung d(~r Versteuerung mit dem den Gesarnterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in
Zeitpunkt der 1\us:ülirung der Zuwendung. Die dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem
Steuer für sei ncn Erwerb bcin ißt sich nach dem Wert des ,, .. ,~ . ,CL,_.,~,, Gesamterwerbs ohne Ab-
Nr. 42 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 943
zuu de~; dr~111 L•:rwPrlwr zuslch<)ncien Freibetrags (3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Er-
sieht. Di:llwi ist der Wert des bqJünsl.igten Vermö- werb auf einer von einem deutschen Gericht, einem
~wns um dc!11 lr(ilwr ~Jcw~ilnl.<!n Freibetrag oder, deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröff-
wenn dc'rn Erwcrbr:r ein hiilwrcr foreibetrag zusteht, neten Verfügung von Todes wegen beruht und sich
um diesen hiihcn!11 Fr,,ibdrn~J zu kürzen. Ist im letz- aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers
teren Fall dC'r Ccis<1mtcrwc'rh höher als der Wert des zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt,
b<:günst.iqlcn V,:rn1Ü~Jens, so ist das begünstigte Ver- wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine
mögen um cfon TC'il des hiilwren Freibetrags zu kür- Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beur-
zen, der dem Vc!rhc.illnis des begünstigten Vermögens kundet ist.
zum Cesdml.erwerb r:ntspricht.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
('.3) DiP En11;ißigung nach Absatz l darf den Be-
1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des
trag nicht ü lwrsch rcikn, dPr sich bei Anwendung
Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers,
der in Absdlz I qcmannlen Hundertsätze auf die
Steuer r~rgibt, die der Vorerwerb(~r für den Erwerb 2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeit-
dessr:lrwn \/enniiw!ns entrichtet hat. punkt der Ausführung der Schenkung,
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs,
§ 28 4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erb-
Stundung folge, Vermächtnis, Ausstattung,
(1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder 5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erb-
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, so ist lasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft,
dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer Schwägerschaft, Dienstverhältnis,
auf Antrag bis zu sieben Jahren insoweit zu stun- 6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schen-
den, als dies zur Erhaltung ciE~s Betriebs notwendig
kers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeit-
ist; § 127 a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ist an-
punkt der einzelnen Zuwendung.
zuwenden. § 127 der Reichsabgabf~nordnung bleibt
unberührt.
§ 31
(2) Absatz 1 Jindel in den Fällen des § 1 Abs. 1
Steuererklärung
Nr. 4 entsprech(:nde Anwendung.
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erb-
§ 29 fall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwen-
dung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst
Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung in-
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Ver- nerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist ver-
gangenheit, langen. Die Frist muß mindestens einen Monat be-
tragen.
1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforde-
rungsrechts herausgt~geben werden mußte; (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum
2. soweit die Herausgabe gemi:iß § 528 Abs. 1 Satz 2 Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen
des Bürgerlichen c;esetzbuchs abgewendet wor- für die Feststellung des Gegenstandes und des Wer-
den ist; tes des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthal-
ten.
3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche
Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung ange- (3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemein-
rechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürger- schaft kann das Finanzamt die Steuererklärung
lichen Gesetzbuchs). allein von dem überlebenden Ehegatten verlangen.
(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm (4) Sind mehrere Erben vorhanden, so sind siebe-
die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zuge- rechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben.
standen haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Be-
teiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall
außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, so
§ 30
können diese im Einverständnis mit den Erben in
Anzeige des Erwerbs die gemeinsame Steuererklärung einbezogen wer-
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Er- den.
werb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwen- (5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaß-
dung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei verwalter vorhanden, so ist die Steuererklärung von
Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen,
oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die daß die Steuererklärung auch von einem oder meh-
Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz- reren Erben mitunterschrieben wird.
amt anzuzeigen.
(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, so ist dieser zur
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein
Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anzeige
auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen (7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine
der Erwerb stammt. Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuer- § 34
schuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten
Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer in- und Notare
nerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklä-
rung zu entrichten. (1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über
diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anord-
§ 32
nungen, die für die Festsetzung einer Erbschaft-
Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter steuer von Bedeutung sein können.
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuer-
(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
bescheid abweichend von § 91 Abs. 1 der Reichs-
abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder 1. die Standesämter:
Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen die Sterbefälle;
haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sor-
2. die Gerichte und die Notare:
gen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem
Nachlaß Sicherheit zu leisten. die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvoll-
streckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fort-
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuer- setzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse
bescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Ab- über Todeserklärungen sowie die Anordnung von
satz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Kon-
suln:
§ 33 die eröffneten Verfügungen von Todes wegen,
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die
Vermögensverwalter und Versicherungs- beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemein-
unternehmen schaft und die beurkundeten Schenkungen und
Zweckzuwendungen.
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung
oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat
diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Ver- § 35
mögensgegenstände und diejenigen gegen ihn ge- Ortliche Zuständigkeit
richteten Forderungen, die beim Tod eines Erblas-
sers zu dessen Vermögen gehörten oder über die (1) Ortlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist
dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungs- in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines
macht zustand, dem für die Verwaltung der Erb- Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung
schaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt,
Anzeige ist zu erstatten: das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 73 a der
Reichsabgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuer-
1. in der Regel: pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c
innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten in-
dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgewor- ländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt
den ist; des Erblassers oder Schenkers.
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Ange- (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach
höriger eines ausländischen Staats war und nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwen-
einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nach- dungen nach den Verhältnissen des Beschwerten,
laß einem konsularischen Vertreter auszuhändi- zur Zeit des Erwerbs, wenn
gen ist:
spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses. 1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwer-
ber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenver-
Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem einigung oder Vermögensmasse ist, oder
Finanzamt von dem Antrag, solche Wertpapiere
eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzu- 2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der
schreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstat- Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwen-
ten. dung kein Inländer war. Sind an einem Erbfall
mehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Fi-
Versicherungssummen oder Leibrenten einem an- nanzamtsbezirken beteiligt, so ist das Finanzamt
deren als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache be-
zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt An- faßt wird.
zeige zu erstatten.
(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen un-
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten wer- ter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das
den als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße ge- Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des
ahndet. Erbfalls zuständig ist oder sein würde.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 945
(4) Tn den Füllen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Steuer nach dem 31. Dezember 1973 entstanden ist
Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinnge- oder entsteht. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet auf Er-
mäßer Anwendung des § 73 a Abs. 5 der Reichs- werbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem
abgabenordnung ergibt. 31. Dezember 1974 entstanden ist oder entsteht.
§ 38
V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Berlin-Klausel
§ 36 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Ermächtigungen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(1) Die Bundesregic~rung wird ermächtigt, mit Zu- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
stimmung des Bundesrates sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord- Dritten Uberleitungsgesetzes.
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti- § 39
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor- Inkrafttreten
derlich ist, und zwar über Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) die Feststellung und die Bewertung des Er-
werbs von Todes wegen, der Schenkungen un- Artikel 2
ter Lebenden und der Zweckzuwendungen,
Sondervorschrift für die Anwendung
auch soweit es sich um den Inhalt von Schließ-
der Einheitswerte 1964
fächern handelt,
c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Ta- Während der Geltungsdauer der auf den Wert-
rifvorschriften und die Steuerentrichtung, verhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Ein-
heitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70
d) die Anzeige-. und Erklärungspflicht der Steuer- des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke
pflichtigen, im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgeset-
e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Ubersendungs- zes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit
pflichten der Gerichte, Behörden, Beamten 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen. Das
und Notare, der Versicherungsunternehmen, gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des
der Vereine und Berufsverbände, die mit einem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maß-
Versicherungsunternehmen die Zahlung einer gebenden Werte.
Versicherungssumme für den Fall des Todes
ihrer Mitglieder vereinbart haben, der ge-
schäftsmäßigen Verwahrer und Verwalter
fremden Vermögens, auch soweit es sich um Artikel 3
in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögens- Änderung der Reichsabgabenordnung
gegenstände des Erblassers handelt, sowie Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
derjenigen, die auf den Namen lautende Ak- (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
tien oder Schuldverschreibungen ausgegeben Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom
haben;
7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird mit
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen Wirkung ab 1. Januar 1974 wie folgt geändert:
über die sich aus der Aufhebung oder Anderung 1. In § 73 a Abs. 1 werden die Worte „der §§ 72
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden und 74" durch die Worte „des§ 72" ersetzt.
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der
GleichmäJ:Hgkeit der Besteuerung oder zur Besei- 2. Die§§ 74, 187 a und 189 a werden gestrichen.
tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-
derlich ist.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Artikel 4
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die- Änderung des Außensteuergesetzes
sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in Das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleich-
der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, mäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Ver-
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen- besserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bun-
des Wortlauts zu beseitigen. desgesetzbl. I S. 1713) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „des Absatzes 1
. § 37 Satz 2 und des Absatzes 3" durch die Worte „der
Anwendung Absätze 1 und 3" ersetzt.
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Nr. 2 Satz 2 auf Erwerbe Anwendung, für welche die 11 § 2 Abs. 1" die Worte Satz: 1" eingefügt.
II
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
]. § 4 wird w i(' folql ~J(!Ülld(~rl: Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19
c1) Die Wort('. ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2" werden jeweils Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19
durch die Worl<' ,,§ '2 Abs. 1 Nr. 3" ersetzl; Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert
sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der
h) in Absdtl'. 1 W<~rd<'n nilcl1 den Worten ,,§ 2 Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unbe-
Abs. l" die Worl<! ,,SilLZ 1" eingefügt. rücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalender-
4. § 5 wird wie folgt gPänd<~rl.: jahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.
a) J\bsdlz 1 erh~ill die fol~J<'11d<! Fassung:
,,(1) Sind nal.ürlidw P(~rsoncn, die in den letz-
ten zehn Jc1hren vor d<~m Ende ihrer unbe-
schränkten SlcucrpflichL nach§ 1 Abs. l Satz 1 Artikel 7
des Einkommenstcueruesetzes als Deutscher
insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt Sonderregelung
einkornmcnsteuerpfliclltig waren und die Vor- bei Auflösung von bestehenden
c1ussetzungen des § 2 Abs. l Satz 1 Nr. 1 erfül- Familienstiftungen und Vereinen
len (Person i rn Sinne des § 2), allein oder zu- Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins
sammen mit unbesclir~inkl Steuerpflichtigen im Sinne des § l Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer-
an einer c1usldndischen Gesellschaft im Sinne und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar
des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten
diese Personen bei unbeschränkter Steuer- der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde
pflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § l 0
wären und die nicht ausländische Einkünfte Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung
im Sinne des § 34 c Abs. l des Einkommen- der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundes-
steuergesetzes sind, diesen Personen zuzu- gesetzbl. I S. 187) durchzuführen.
rechnen. Liew~n die Voraussetzungen des Sat-
zes l vor, so sind die Vermögenswerte der
ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei
unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländi- Artikel 8
sche Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. l des
Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des Aufhebung von Vorschriften
§ 3 der Person, im Fall des § 4 dem Erwerb
Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden auf-
entsprechend der Betcil igung zuzurechnen."
gehoben
b) Nach Absc1tz 2 wird der folgende Absatz 3 an-
1. das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
gefügt:
kanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetz-
,, (]) § 18 findet entsprechende Anwendung." blatt I S. 187), zuletzt geändert durch das Steuer-
änderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1856),
Artikel 5 2. die §§ 1 bis 4, 15 bis 17 der Erbschaftsteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Sonderregelung bei der Vereinbanmg
machung vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I
der Gütergemeinschaft
s. 22).
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergeselzes ist bei Ehegatten, die auf Grund
einseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2 Artikel 9·
des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann
und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts Erleichterungen für die Anzeigepilichten
vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) im der Gerichte, Notare und sonstigen
Güterstand der Güt(~rtrennung leben, bis zum 31. De- U rkundspersonen
zember 1974 nicht anzuwenden.
Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis
zum Erlaß einer neuen Erbschaftsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung kann die Ubersendung der in § 12
Artikel 6 Abs. 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ubergangsregelung 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 22) erwähnten
für vor dem 3. Oktober 1973 Abschriften und die Erstattung der dort vorge-
abgeschlossene Erbschaftsteuer- und sehenen Anzeigen sowie die Ubersendung einer
Lastenausgleichsversicherungen beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-
§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung gabeverträgen nach § 13 dieser Verordnung ab-
der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundes- weichend von § 12 Abs. 4 Nr. 1 und § 13 Abs. 4
gesetzbl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 dieser Verordnung unterbleiben, wenn die An-
abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis nahme berechtigt ist, daß außer Hausrat einschließ-
zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender lich Wäsche und Kleidungsstücken sowie Kunst-
Maßgab(~ anzuwenden: gegenständen und Sammlungen im Wert von nicht
Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 947
mehr dls 10000 lk1ilc;dw Mi!rk nur nod1 anderes § 2
Vcrm<ig<!n im rcil](:n Wnt von nicht mehr als
Inkrafttreten
3 000 DPulsdw Mc1rk vorhc1nd(in oder Ceqenstand
der Sclwnk1rn1J isl. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1974
in Kraft.
§ 3
Artikel 10 Außerkrafttreten
Schlußvorschriften Artikel 1 §§ 12, 16, 17 und 19 gelten für die Ka-
lenderjahre, in denen Grundstücke (§ 70 des Be-
§ 1 wertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im
Berlin-Klausel Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes
für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit
Dieses Ceset.z ~J ilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am
rlcs Drillen Ubcrl<)itungsgesdzes vom 4. Januar 1952 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzuset-
(Bun<h~sricsctzlil. 1 S. 1) auch im Land Berlin. zen sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. April 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 17. April 1974
Der Bundestag hat cJds folgende Gesetz be- einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeits-
schlossen: dauer auf die voraussichtliche Dauer des Ar-
beitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeit-
Artikel 1 nehmern, die beim Erbringen einer Dienstlei-
stung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von
Das Gesetz ülier Einreise und .J\ ufenlhalt von
mindestens drei Monaten und weniger als einem
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
Jahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf
päischen Wirtsdli.dlsgcmcinschaft vom 22. Juli 1969
die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung be-
(Bundes~wselzbl. l S. 927) wird wie folgt geändert:
grenzt werden."
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhdll fol~Jende Passung:
,,2. die Verwandten in c1tlfsteigender und in ab- Artikel 2
steigender Linie der in Absatz 1 genannten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Personen oder ihrer Ehe~Jalten, denen diese des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Personen odPr ihre Ehegatten Unterhalt ge- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
währen."
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhdlt folgende Fassung:
Artikel 3
,,Abweichend von Satz l kann bei Arbeitneh-
mern, deren Arbeitsverhältnis für eine Dauer Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
von mindestens drei Monaten und weniger als Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. April 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunrles~1esclzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltnrifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lnufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundcsgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dns Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies c r A 11 s gab c: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.